2704/2025
KölnTourismus GmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2704/2025 Freigabedatum 19.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnTourismus GmbH: Bestellung einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fa- kultativen Aufsichtsräten - GO NRW Herrn Stefan Hoff als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH. II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be- stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, der/die als Arbeitnehmer bzw. als Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrich- tung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Ein- richtung, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus sei- nem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Alternativer Beschlussvorschlag: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fa- kultativen Aufsichtsräten - GO NRW Frau Tanja Fortnagel-Münig als Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH. II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen Rat 20.11.2025 2 und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be- stellter Arbeitnehmervertreter bzw. eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin, der/die als Arbeitnehmer bzw. als Arbeitnehmerin im Unternehmen oder in der Einrich- tung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Ein- richtung, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus sei- nem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. III. Der Rat weist die von ihm bestellte Arbeitnehmervertreterin an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Begründung: Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der KölnTourismus GmbH. Die Gesellschaft ver- fügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil- lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsge- sellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Pri- vatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermit- bestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgese- hen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeit- nehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um. In § 10 des Gesellschaftsvertrages der KölnTourismus GmbH ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: (1) „Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 9 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an: a) die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder ein von ihr bzw. ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde b) sieben vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder c) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft ge- mäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertre- ter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich des Arbeitnehmerver- treters unterliegen dessen Weisungen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.“ Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftig- ten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Ar- beitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftig- ten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen vor- gesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. Der Betriebswahlvorstand der KölnTourismus GmbH hat mit Schreiben vom 15.10.2025 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmer- vertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH mit- geteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsrä- ten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Vorgeschlagen werden: Herr Stefan Hoff Frau Tanja Fortnagel-Münig 4 Der Gesellschaftsvertrag der KölnTourismus GmbH sieht keine Entsendung einer Stellvertre- terin bzw. eines Stellvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter vor. Da laut Gesellschaftsvertrag der KölnTourismus GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Ar- beitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 1 GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei der KölnTouris- mus GmbH beschäftigt ist. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglie- der durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung ei- nes Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter. Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat be- stellter Arbeitnehmervertreter oder eine Arbeitnehmervertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fa- kultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds- ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be- schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen, - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Begründung der Dringlichkeit: Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter*innen der Stadt Köln durch den Rat am 20.11.2025 ist erforderlich, um die Konstituierung der Aufsichtsgremien einschließlich der Ar- beitnehmervertreter*innen rechtzeitig zu ermöglichen. Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe hat sich die Einbringung der Vorlage verzögert. Anlage: Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters bzw. der Arbeitnehmervertrete- rin (Schreiben des Betriebswahlvorstandes der KölnTourismus GmbH vom 15.10.2025)
WG_ KölnTourismus GmbH_ Wahlergebnis der Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
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Von: Bell, Gabriele An: Schmerz, Oliver Betreff: WG: KölnTourismus GmbH: Wahlergebnis der Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Datum: Mittwoch, 1. Oktober 2025 12:09:53 Von: Beteiligungsmanagement Gesendet: Mittwoch, 1. Oktober 2025 12:08 An: Bussenius, Annette <annette.bussenius@stadt-koeln.de> Betreff: WG: KölnTourismus GmbH: Wahlergebnis der Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Von: KölnTourismus - ANV_Wahl2025 <anv_ar_wahl2025@koelntourismus.de> Gesendet: Dienstag, 23. September 2025 15:08 An: 01 Poststelle Oberbürgermeisterin <01PoststelleOberbuergermeisterin@STADT-KOELN.DE> Cc: Amann, Jürgen <Juergen.Amann@koelntourismus.de>; Wilhelm, Eva <Eva.Wilhelm@koelntourismus.de>; Kleine Klausing, Stephanie <Stephanie.KleineKlausing@koelntourismus.de>; Neumann, Claudia <Claudia.Neumann@koelntourismus.de>; KölnTourismus - Betriebsrat <Betriebsrat@koelntourismus.de>; Bussenius, Annette <annette.bussenius@stadt-koeln.de>; Beteiligungsmanagement <Beteiligungsmanagement@STADT-KOELN.DE> Betreff: KölnTourismus GmbH: Wahlergebnis der Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrte Damen und Herren, am 22.09.2025 haben die Beschäftigten der KölnTourismus GmbH gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO vom 17.02.2015) eine Vorschlagliste gewählt. Hiermit möchten wir Sie das über Ergebnis der Auszählung gem. §18 AvArWahlVO informieren. 1. Herr Stefan Hoff - 55 Stimmen 2. Frau Tanja Fortnagel-Münig - 6 Stimmen Bitte bestätigen Sie uns kurz den Erhalt dieser Vorschlagliste und leiten Sie die nächsten Schritte für die Benennung des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH ein. Für etwaige Rückfragen steht ihnen der Betriebswahlvorstand der KölnTourismus GmbH selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Der Betriebswahlvorstand der KölnTourismus GmbH Matthias Giesler (Vorsitzender) / Johanna Kessel (stellv. Vorsitzende) / Jana Culemann Adresse des Wahlvorstandes Betriebswahlvorstand 2025 Matthias Giesler (Vorsitzender)
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2704/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2025
- Erstellt
- 29.08.2025 14:20