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0704/2018

Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler hinsichtlich der Anforderungen an Sicherheitskonzepte für (Groß-) Veranstaltungen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 07.03.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 19.04.2018, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Ansehen

Anlage 2 Struktur Sicherheitskonzept Großveranstaltungen

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Ansehen

Anlage 1 Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen NRW

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Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

5605 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/327 
327 
Vorlagen-Nummer 
 0704/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 08.03.2018 
 
Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler hinsichtlich der Anforderungen 
an Sicherheitskonzepte für (Groß-) Veranstaltungen 
Mit Anfrage vom 1. März 2018 (Session-Nr. AN/0321/2018) bittet die CDU-Fraktion in der Bezirksver-
tretung Chorweiler unter Verweis auf die Vielzahl der innerhalb des Stadtbezirkes Chorweiler mit und 
ohne Sicherheitskonzept stattfindenden Veranstaltungen um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Welche Kriterien muss ein solches Sicherheitskonzept erfüllen und ab wann muss ein Sicher-
heitskonzept erarbeitet werden? 
 
2. Wer prüft das Sicherheitskonzept und wie wird die Umsetzung bei der Veranstaltung kontrol-
liert? 
 
 
Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
zu Frage 1 
Gemäß dem Orientierungsrahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die kom-
munale Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im 
Freien sind für Großveranstaltungen durch die Veranstalter im Vorfeld der Genehmigung Sicherheits-
konzepte zu erstellen. In welchen Fällen von einer Großveranstaltung und damit verbunden von der 
Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Sicherheitskonzeptes ausgegangen werden kann, regelt 
der Orientierungsrahmen unter Buchstabe c) auf Seite 5 unter den Ziffern 1 bis 3. Danach sind Ver-
anstaltungen Großveranstaltungen im Sinne des Orientierungsrahmens, 
 
1. zu denen täglich mehr als 100.000 Besucher erwartet werden, oder  
2. bei denen die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher ein Drittel der Einwohner der Kommune 
übersteigt und sich erwartungsgemäß mindestens 5.000 Besucher zeitgleich auf dem Veran-
staltungsgelände befinden, oder 
3. die über ein erhöhtes Gefährdungspotential verfügen. 
 
Aufgrund der Formulierung unter Ziffer 3 ist es grundsätzlich möglich, gegebenenfalls auch für Veran-
staltungen, deren Besucherzahl weit unterhalb der genannten Zahlen liegt, ein Sicherheitskonzept zu 
fordern. Das genannte Gefährdungspotential kann daher auch bei geringen Besucherzahlen vorliegen 
und beispielsweise durch die örtlichen Gegebenheiten, das Verhalten der Besucherinnen und Besu-
cher oder den Programminhalt begründet sein. Ob und inwieweit ein erhöhtes Gefährdungspotential 
vorliegt, wird zu Beginn des Genehmigungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde – vorliegend 
das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln – im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicher-
heitsstellen und –behörden wie insbesondere der Feuerwehr, der Polizei und dem Bauaufsichtsamt 
erörtert und festgelegt. 
 
Die inhaltlichen Vorgaben für ein Sicherheitskonzept für eine Großveranstaltung ergeben sich eben-

2 
 
falls aus dem oben genannten Orientierungsrahmen (siehe Anhang IV Ausgewählte Prüfaspekte ei-
ner Sicherheitskonzeption). Die Struktur eines solchen Sicherheitskonzeptes ist jedoch durch den 
Orientierungsrahmen nicht abschließend vorgegeben; die Veranstalterinnen und Veranstalter orientie-
ren sich hierzu regelmäßig an einer früheren Vorgabe des nordrhein-westfälischen Innenministeriums 
und ergänzen bzw. erweitern das jeweilige Sicherheitskonzept nach Rücksprache mit den Sicher-
heitsbehörden gegebenenfalls um die weiteren zu beleuchtenden Aspekte. 
 
Der Orientierungsrahmen sowie die strukturelle Vorgabe für Sicherheitskonzepte sind dieser Beant-
wortung als Anlage beigefügt. 
 
zu Frage 2 
Die inhaltliche Prüfung der Sicherheitskonzepte obliegt neben der Genehmigungsbehörde auch den 
weiteren am Verfahren beteiligten Sicherheitsstellen und –behörden sowie allen weiteren Stellen, die 
im jeweiligen Sicherheitskonzept behandelt sind oder im Zuge der Veranstaltung Maßnahmen treffen. 
Neben dem Amt für öffentliche Ordnung als Genehmigungsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr sowie 
dem Bauaufsichtsamt sind dies beispielsweise vielfach die KVB AG und die Deutsche Bahn AG 
(Bahnhofsmanagement Köln) hinsichtlich der An- und Abreise der Veranstaltungsbesucherinnen und 
–besucher, die Wasserschutzpolizei und das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln bei Eingriffen in die 
Rheinschifffahrt, die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln bezüglich der Koordination der notwendigen Rei-
nigungsmaßnahmen etc. Der Kreis der zu beteiligenden Stellen ist abhängig von Art und Umfang der 
konkreten Veranstaltung und ihren Auswirkungen. 
 
Sofern die beteiligten Stellen und Behörden im Zuge eines Genehmigungsverfahrens ihre Zustim-
mung bzw. die Sicherheitsbehörden ihr Einvernehmen erteilt haben, wird die Genehmigung unter der 
Bedingung der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes mit allen darin enthaltenen Maßnahmen erteilt. 
 
Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt im Regelfall der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter und 
wird während der Großveranstaltung durch den eingesetzten Koordinierungsstab kontrolliert. Die Zu-
sammensetzung des Koordinierungsstabes wird an die konkreten Anforderungen angepasst und vari-
iert je nach Art und Umfang der Veranstaltung. Darüber hinaus finden vor und auch während der Ver-
anstaltungen Kontrollen in Form von Begehungen und Lagebesprechungen statt. Werden hierbei 
Verstöße gegen die erteilten Auflagen, das Sicherheitskonzept oder sonstige Gefahren festgestellt, 
wird die Veranstalterin bzw. der Veranstalter unmittelbar zur Korrektur aufgefordert.  
 
 
Anlagen: 
- Anlage 1 Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen NRW 
- Anlage 2 Struktur Sicherheitskonzept Großveranstaltungen

Anlage 2 Struktur Sicherheitskonzept Großveranstaltungen

8328 Zeichen

1
Anlage 3 
 
 
Struktur eines Sicherheitskonzeptes  
 
Gegenstand der im Folgenden vorgestellten Struktur sind bauliche, technische 
und organisatorische Maßnahmen, die für die sichere  Durchführung von 
Veranstaltungen von Bedeutung sein können. Diese Fa ktoren werden im 
Sicherheitskonzept des Veranstalters beschrieben, s ofern sie für 
Veranstaltungen generell relevant sind. Abhängig vo n der Art und dem 
Gefährdungspotenzial der Veranstaltung müssen die h ier aufgezählten 
Faktoren im Einzelfall ergänzt werden.  
 
Der Veranstalter hat das Sicherheitskonzept an Veränderungen anzupassen, die 
nach Abschluss der Abstimmung mit den beteiligten S tellen bekannt werden, 
sofern diese Änderungen sicherheitsrelevant sind. D ie Änderungen müssen 
allen beteiligten Stellen rechtzeitig vor der Veranstaltung zur Verfügung gestellt 
werden. 
 
 
Allgemeine Angaben:  
•  Benennung des Sicherheitskonzeptes (Veranstaltungsname und Datum) 
•  Name des Verfassers / der Verfasserin 
•  Aktuelle Versionsnummer  
•  Datum der letzten Bearbeitung 
 
Einleitung: 
(Kurzer Überblick über die Veranstaltung) 
 
 
1.  Verantwortlichkeiten 
•  Beschreibung der Funktion, Aufgabengebiete und Schn ittstellen aller 
Beteiligten 
•  Festlegung, wer Entscheidungen trifft und wer der /  die letztendlich 
Verantwortliche (zum Beispiel bei der Entscheidung über einen Abbruch) 
ist. 
 
Alle Kontakte müssen komplett vorliegen (Name, Anschrift, Erreichbarkeit etc.)

2
 
 
1.1.  Funktionen und Aufgabengebiete, z.B.  
1.1.1.  Betreiber  
Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsfläche n gibt es häufig 
keinen Betreiber im Sinne der SBauVO. Die Betreiber pflichten werden 
dann vom Veranstalter wahrgenommen. Der Betreiber /  Veranstalter ist 
grundsätzlich verantwortlich für die Sicherheit der  Veranstaltung in 
baulichen, technischen und organisatorischen Belangen.  
 
1.1.2.  Veranstalter 
1.1.2.1.  Veranstaltungsleiter 
1.1.2.2.  Ggfs. Verantwortliche/-r für Veranstaltungstechnik 
 
1.1.3.  Privater Sicherheitsdienst 
Wenn vom Veranstalter ein privater Sicherheitsdiens t eingesetzt wird, 
muss dessen Leiter namentlich benannt werden. Der L eiter des 
Sicherheitsdienstes ist verantwortlich für die Erfü llung der ihm 
übertragenen Aufgaben. Der ausgewählte Sicherheitsd ienst muss für die 
ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein und über Er fahrungen mit 
vergleichbaren Veranstaltungen verfügen. Auf DIN 77 200 
„Sicherheitsdienstleistungen-Anforderungen“ wird verwiesen. 
 
1.1.4.  Federführendes Amt 
 
1.1.5.  Andere beteiligte Ämter 
1.1.5.1.  Bauaufsicht  
1.1.5.2.  Evtl. Jugendamt 
1.1.5.3.  Feuerwehr & Rettungsdienst  
 
1.1.6.  Polizei 
 
1.1.7.  Sanitätsdienst 
 
1.1.8.  Öffentlicher Personenverkehr 
 
 
1.1.9.  Verbindungsgruppe 
1.1.10.  Während der Veranstaltung sollte eine Verbindungsgruppe 
eingerichtet benannt werden, die die federführende Stelle bei 
sicherheitsrelevanten Entscheidungen berät. Der Ent scheidungsstab

3
selbst trifft keine Entscheidungen – diese müssen i mmer von der 
federführenden Stelle  getroffen werden  
 
 
1.2.  Übersicht wichtige Telefonnummern / Notrufliste / Organigramm 
Auflistung der Erreichbarkeiten aller Beteiligten w ährend der Veranstaltung. 
Die Telefonliste muss vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit geprüft 
werden. 
 
 
2.  Veranstaltungsbeschreibung 
2.1.  Allgemeine Beschreibung der Veranstaltung 
2.1.1.  Programm 
2.1.2.  Zeiten (incl. Auf- & Abbauzeiten) 
2.1.3.  Flächennutzung und Flächengestaltung  
Aufbauten, Wege, Beschreibung des definierten Veranstaltungsbereiches, 
genutzte Fläche etc. auch immer als Plan in der Anlage beifügen  
2.1.4.  Erwartete Besucherzahl 
Wenn nötig auch beschreiben, wann / an welchen Stel len auf dem 
Gelände es zu hohen Personendichten kommen kann. Er wartete 
punktuelle Besucher-Maximal-Belastung;  
 
2.1.5.   
Erwartetes Besucherverhalten 
Beschreibung der Zusammensetzung des Publikums (Alt er, Verteilung 
männlich – weiblich -, besonderes „Fanverhalten“ et c . Darstellung 
hiermit verbundener potenzieller Risiken.  
  
2.1.6.  Erwartete An- & Abreise 
Beschreibung der Anreisearten (ÖPNV, Individualverk ehr, zu Fuß etc) und 
der An- und Abreisezeiten, Hervorhebung von An- und Abreisespitzen  
 
2.2.  Gefährdungsanalyse 
Beschreibung und Bewertung der Risikofaktoren für e ine Veranstaltung. 
Faktoren sind individuell für jede Veranstaltung zu erheben  
Beantwortung der Fragen: 
•  Was könnte für die Veranstaltung / die Besucher gef ährlich werden 
(Gefährdungsfaktoren)? 
•  Wie gefährlich / risikoreich ist dieser Gefährdungs faktor 
(Wahrscheinlichkeit des Eintritts, potenzielle Schadensschwere) 
•  Wer ist betroffen?

4
•  Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die 
Eintrittswahrscheinlichkeit oder die Schadensschwere zu minimieren? 
•  Besondere Gefahrenbereiche (z. B. kritische Infrastruktur, Tunnel) 
 
2.3.   Versicherung 
Eine Kopie der Veranstaltungshaftpflichtversicherun g sollte den 
Veranstaltungsunterlagen beigefügt werden. 
 
 
3.  Infrastruktur auf dem Gelände 
3.1.  Zäune & Abschrankungen, z.B.  
3.1.1.  Einzäunungen 
3.1.2.  Bühnenabsperrungen 
3.1.3.  Sperrmaßnahmen 
3.1.4.  Einlassschleusen 
 
3.2.  Ausschilderungen 
Besucherleitsysteme, Fluchtwegbeschilderung, Beschi lderung Info-Points, 
Unfallhilfsstellen etc.  
 
3.3.  Kamerasystem, Videoüberwachung  
Wenn vorhanden: Beschreibung des Systems, der Posit ionen und der von 
dort jeweils überwachten Bereiche. Auch Beschreibun g, durch wen die 
Überwachung der Kameras realisiert wird.  
 
3.4.  Beleuchtung; Sicherheitsbeleuchtung 
 
3.5.  Beschallung; Notfallbeschallung 
 
3.6.   Stromversorgung, Sicherheitsstromversorgung 
 
3.7.  Toiletten, Behindertentoiletten  
Anzahl und Positionen. Evtl. Ausrichtung (Vermeidun g einer Warteschlange 
quer zum Personenstrom) 
 
3.8.  Aufbauten, Zelte, Bühnen 
3.8.1.   Fliegende Bauten  
3.8.2.   Sonstige Stände und Einrichtungen 
 
3.9.    Plätze für Nutzer von Rollstühlen

5
3.10.    Sonstige Gegenstände & Einrichtungen auf dem Gelä nde, z.B. 
3.10.1.  Mülltonnen 
3.10.2.  Löschmittel  (z.B. Feuerlöscher an den Ständen) 
3.10.3.  Verwendung von Flüssiggas 
3.10.4.  besondere Dekorationen etc. 
 
 
 
4.  Besondere Wege und Flächen 
Größe und Erreichbarkeiten der Flächen, evtl. spezi elle Anforderungen 
(Stromversorgung etc.)  
4.1.  Einlass- & Auslassbereiche 
4.2.  Fluchtwege 
4.3.  Zufahrten für Rettungsfahrzeuge 
4.4.  Aufstellflächen und Zugangsbereiche für  Einsatzkräfte 
4.5.  Flächen für Unfallhilfsstellen 
4.6.  Warteflächen für Besucher 
4.7.  Entlastungsflächen 
 
 
5.  Organisation 
5.1.  Publikumslenkung und -steuerung  
Maßnahmen, die dazu dienen, das Publikum zu lenken und zu steuern.  
5.1.1.  Information des Publikums/ Kommunikation mit dem  Publikum 
5.1.2.  Technische Lenkungsmaßnahmen (z.B. Sperrungen etc) 
 
5.2.  Verkehrslenkung 
5.2.1.  Öffentlicher Personenverkehr 
5.2.2.  Öffentlicher Straßenraum, Beschilderungskonzept etc 
5.2.3.  Rettungszufahrten 
5.2.4.  Parkplätze incl. P & R Konzept 
 
5.3.  Kommunikation 
5.3.1.  Kommunikation vor der Veranstaltung: Sicherheitsgespräche 
5.3.2.  Kommunikation während der Veranstaltung 
5.3.2.1.  Einsatzbesprechungen 
5.3.2.2.  Notfallkommunikation 
5.3.3.  Presse & Öffentlichkeitsarbeit 
 
5.4.  Sicherheits- & Ordnungsdienst 
5.4.1.  Auftreten & Aufgaben

6
5.4.2.  Anzahl & Positionen 
5.4.3.  Zugangs-/Einlasskontrollen 
 
5.5.   Rettungs- & Sanitätsdienstliche Versorgung 
5.5.1.  Kommunikation 
 
5.6.  Feuerwehr 
 
 
6.  Maßnahmenbeschreibung / Szenarien 
Beschreibung von Handlungsweisen, Abläufen, Kommuni kationswegen und 
Verantwortlichkeiten.  
  
6.1.  Räumung 
6.1.1.    Teilräumung 
6.1.2.    Räumung des gesamten Geländes 
6.2.  Bombendrohung 
6.3.  Unwetterlage 
6.4.  Brand 
6.5.  Technischer / struktureller Zusammenbruch (z.B: einer Bühne) 
6.6.  Stromausfall 
6.7.  Überfüllung von Abschnitten 
6.8.  Abbruch der laufenden Veranstaltung 
 
7.  Sicherheitsdurchsagen 
7.1.  Räumung der gesamten Veranstaltungsfläche 
7.2.  Räumung Teilbereiche Veranstaltungsfläche 
7.3.  Unwetter 
7.4.  Verkehrshindernis / gefährdendes Parken 
7.5.  Programmunterbrechung / Programmabbruch 
 
Anlagen, z.B.  
1 – externe Veranstaltungsinformation (Broschüren etc) 
2-  Verkehrsbeschilderung , -lenkung 
3-  Platzbeschilderung .... 
4-  Pläne ... 
5 – Einsatzaufträge ...

Anlage 1 Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen NRW

118155 Zeichen

Orientierungsrahmen
des Ministeriums
für Inneres und Kommunales NRW
für die kommunale Planung, Genehmigung,
Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen
im Freien

Inhaltsverzeichnis

A. Vorbemerkung .....uuresnneannsnnnnnnnonnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnannnnnnnnnnsnnrannnnnnnnnnnnnnannenannnnnannn 4
B. Anwendungsbereich des Orientierungsrahmens ........usnuannrnonnennnnnnnnnnnannnnnnnnnann 5
C. Großveranstaltungen......uusnsennenonsennnnnnnnnunannnnnnnnnnnnnnunnnnnnnnnnnnnnnnnrannnnnnnnnnannnannnn anna 5
D. Zentraler Ansprechpartner für Großveranstaltungen ...uuuneeonnennnnonunnnennnnnnenennnnne 6

E. Erhöhtes Gefährdungspotenzial.....unnersnennnennnnnnennnennnennnnnnnnnnnnnnunnnnsnnnnnennnnnnnnsnnnnne 6
I. Kriterien für das Vorliegen eines erhöhten Gefährdungspotenzials ....

Il. Bewertung des Gefährdungspotenzials .............sersmennnennnnnensnnnnnnnnnnnnen nennen 7
1. Es liegt kein erhöhtes Gefährdungspotenzial vor (Kategorie „grün®):...............- 8
2. Es liegt ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vor (Kategorie „gelb*): .................- 8

F. Koordinierungsgremium

l. Aufgaben des Koordinierungsgremiums .........essnssennnnenennnennnnennnnn nenn nennen 9
Il. Zusammensetzung des Koordinierungsgremiums ........uessenssennnsneennnnnennnnnn nen 10
III. Entscheidungen des Koordinierungsgremiums ........u.ueessserseennnnneennnennennnn nennen 11
1. Großveranstaltung im Sinne von C 1. .......uaneerseessennnnneennnennnnnnnnne ernennen nn 11
2. Großveranstaltung im Sinne von C.2. ....ucnuesneserssennnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnen nen nnn ann 11
3. Großveranstaltungen im Sinne von C.3. .....unersseennnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnn nennen 11

IV. Aufgaben des Leiters des Koordinierungsgremiums ....

G. Planung.......ssussunsnnsonnenansunnannnnnnunannnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnrannnn nn
l. Sicherheitskonzept.......uuseesssenssennnnneennnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnn nennen ren nnn nennen 13
Il. Identität zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörde ................- 14
H. Genehmigung ......us.uausr00n00annnnnnnnnnannnnnnunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnennnnannnnnnnn 14
PATH \TZ=1 1121111171 PRPPRPREERPEFRFEFFEFRFERPEFRFEFEEEURFERFEFRFEREFEUEERFEERFEFEFERRFERFEERFEREFERFEERFEERFEREFERREERRER 15
J . Durchführung.....uusrsseneneesnennnennnnnnnnnnnnnnunnnnennnnnennnnnnnnsnnnnnennnnnensnnnnnennennen nennen
K. Nachbereitung ..
Anhänge: zuuuunersnennnennnnnnnnnnennnennnnnnnnnnennnnnnnnsnnnnnennennensnnnnnesnnennen sense nenn 19
Anlage I: Ablaufplan ........uunsnssnernonneannsnnnnnnnonnnnnnnnnnnnnnannnannnnnnnnnnsnnrannnnnnnnnnnnnrannnnnnnnnnnn 20
Anhang Il: Maßgebliche Vorschriften ..........usnuannnnonneonnunnnnnnnonnnnnnnnnnnnnnannnannnnnnnnnnnn 21
l. Übersicht....nenneenenennnennnnneeenenenennnnnnnnennnnnnenenennenennannn 21
1. Einleitung ............ersuuneennneeernnnnnnnnnneennnennnnnnnnnnennnnnnnnnnnneennnennnnnnnnneennnnnnn sans 21
2. Abgrenzung der Veranstaltung von einer Versammlung...........seeeene 22

Il. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

2

1. Festsetzung für Volksfeste, Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial-

und J ahrmärkte .......u..zueensensnenersenennnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnen ren nnn anne 23
2. Baurecht.........uenerneennenneennnernnennernnnnnennnenner nennen nennen nneennnen nennen nn nennen 24
a) Bauliche Anlagen...........uuserseeennsenennnersnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnn nennen nen nnn anne 24
b) Fliegende Bauten................runeennneernnnnnnnnnnneennnnnnnnnnnneennnennnnnnnnn ernennen nn 24
c) Veranstaltungen im Freien außerhalb baulicher Anlagen ................ 26

d) Sonderbauten

3. Straßen- und Wegerecht.............ureserseennnnnnnnnnennennnnnnnnnnennnnnn nennen nen nnn nennen 29
4. Straßenverkehrsrecht.......uneseeneennennnernennnennennnennen nenne ernennen nennen nennen 30
5. Ordnungsbehördliche Generalklausel / polizeiliche Generalklausel................ 3l
6. Feuerschutz und Rettungsdienst ............nunsnnsersennnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnen nenn anne 3l
III. Sonstige Vorschriften .........ssseesseeesnnensnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnen nen nnn nennen 33
IV. Abkürzungsverzeichnis............srnseesnsnnnnnnnnennnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnn nen nnn nennen 35

Anhang Ill: Beispiel für einen Organisationsplan aus einer kreisfreien Stadt in

NRW, in der jährlich viele Großveranstaltungen stattfinden. .......srneeennennnnennnnnes 38
Anhang IV: Ausgewählte Prüfaspekte einer Sicherheitskonzeption .....n: 40
Anhang V: Handlungsempfehlung für die Nachbereitung .....unnsrssennneronennnennnnn 49
Anhang VI: Formblatt zur Erfassung von Veranstaltungserfahrungen .......... 51
Anhang VIl: Beispiele für Veranstalterbefragungen....uursnsnsnennnennnnnnenonnnnnennnnne 53

Düsseldorf, 15.08.2012

A. Vorbemerkung

Im 21. J ahrhundert hat sich das Veranstaltungswesen grundlegend verändert. Das
betrifft zum einen die Art von Veranstaltungen, die von Public Viewing bei Fußball-
spielen über Popkonzerte in ehemaligen Steinbrüchen bis hin zu Opernkonzerten in
U-Bahnschächten reichen. Zum anderen gibt es ein geändertes Verhalten der Besu-
cher, die die Teilnahme an einer Veranstaltung oft kurzfristig internet- oder sms-
basiert (social media) davon abhängig machen, ob Bekannte und Freunde beim sel-
ben Event sind oder ob das Wetter gut ist.

Auf diese geänderten Veranstaltungsformen müssen auch kommunale Behörden
und Veranstalter reagieren. Von ihnen wird bereits in der Planungsphase verlangt,
dass sie eng zusammenarbeiten, um die Sicherheit von Veranstaltungen zu gewähr-
leisten und die Belange der Gefahrenabwehr so früh wie möglich wahren zu können.
Wesentlich zum Gelingen von Veranstaltungen trägt auch bei, dass die zuständigen
Behörden Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbereiche klar definieren. Diese
Aufgabe soll der Orientierungsrahmen unterstützen, der den Kommunen das im Fol-
genden dargestellte Verfahren bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung
von Großveranstaltungen empfiehlt.

Weil der Orientierungsrahmen nicht jede denkbare Fallgestaltung erfassen oder gar
regeln kann, bleibt die individuelle Ausgestaltung im Einzelfall Sache der zuständigen
Behörden.

Es ist nicht Ziel des Orientierungsrahmens, die zu Veranstaltungen erlassenen ge-
setzlichen Regelungen (Anlage Il) zu ersetzen oder zusammenzufassen bzw. ein
eventuelles Veranstaltungsgesetz vorwegzunehmen.

Die Verantwortung des Veranstalters für die Sicherheit der Besucher ergibt sich aus
der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (siehe auch hierzu Anhang Il). Die fol-
genden Ausführungen lassen daher unberührt
1. die rechtliche Verpflichtung des Veranstalters, die Sicherheit der Besucher
„seiner“ Veranstaltung zu gewährleisten und
2. die gesetzlichen Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrbehörden.

Der Orientierungsrahmen stellt die Verantwortung des Hauptverwaltungsbeamten
klar, der die Entscheidungskompetenzen, insbesondere am Veranstaltungstag - ein-
deutig regeln muss, um auf aktuelle Ereignisse in der gebotenen Schnelligkeit rea-
gieren zu können.

Der Orientierungsrahmen geht davon aus, dass jeder Veranstaltung - und sei sie
noch so gut vorbereitet - ein Risiko innewohnt, das auch durch eine optimale Vorbe-
reitung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann und das Besucher einer Ver-
anstaltung als Teil ihres allgemeinen Lebensrisikos berücksichtigen müssen. Dies
schließt den legitimen Anspruch der Besucher nicht aus, vor vermeidbaren Risiken
geschützt zu werden. Dieser Anspruch richtet sich jedoch nicht auf eine zu einhun-
dert Prozent sichere Veranstaltung, sondern darauf, dass sowohl die Kommune als
auch die Veranstalter Veranstaltungen so planen, durchführen und nachbereiten, wie
ihnen dies nach dem aktuellen Stand der Technik und des Wissens zum Thema

„Veranstaltungssicherheit“ möglich ist.

B. Anwendungsbereich des Orientierungsrahmens

Dieser Orientierungsrahmen befasst sich mit Großveranstaltungen im Freien unab-
hängig davon, ob die Veranstaltung in einer temporären Veranstaltungsstätte (bauli-
che Anlage) stattfindet oder nicht. Er erfasst nicht Veranstaltungen in Stadien oder
vergleichbaren Bauwerken. Der Orientierungsrahmen richtet sich an alle Veranstal-
ter, ungeachtet ihrer Organisationsform oder einer etwaigen Gewinnerzielungsab-
sicht.

C.Großveranstaltungen
Großveranstaltungen im Sinne dieses Orientierungsrahmens sind Veranstaltungen,
1. zu denen täglich mehr als 100.000 Besucher erwartet werden, oder
2. bei denen die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher ein Drittel der Einwoh-
ner der Kommune übersteigt und sich erwartungsgemäß mindestens 5.000
Besucher zeitgleich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, oder
3. die über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verfügen.

5

Bei mobilen Veranstaltungen (z.B. Umzüge, Lauf- und Rennveranstaltungen) erfasst
das Veranstaltungsgelände im Sinne der Ziffer 2 den gesamten geplanten Strecken-

verlauf.

Ob eine Veranstaltung im Sinne der Ziffer 3 im Vergleich zu anderen Veranstaltun-
gen über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verfügt, ermittelt die Kommune, in de-
ren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll, durch eine Bewertung im Einzelfall (sie-
he dazuEE.)

D. Zentraler Ansprechpartner für Großveranstaltungen
Die Kommune soll einen Zentralen Ansprechpartner für Großveranstaltungen benen-
nen, der

« erste Anlaufstelle für Veranstalter ist;

e bei Großveranstaltungen ein Koordinierungsgremium (siehe hierzu die Aus-
führungen unter F.) einberuft, falls die Behörde nicht ohnehin über ein ständi-
ges Koordinierungsgremium verfügt;

«e als Geschäftsstelle für das Koordinierungsgremium fungieren kann;

«e anderen Stellen im Haus als Anlaufstelle zur Verfügung steht;

e dem Veranstalter so bald wie möglich sämtliche Informationen, z.B. über das
Veranstaltungsgelände (Parallelveranstaltungen) und die Zuwegung (Baustel-
len etc.) zur Verfügung stellt, über die die Kommune allein verfügt und die für
das Sicherheitskonzept des Veranstalters benötigt werden.

Dem Zentralen Ansprechpartner wird empfohlen, sich so früh wie möglich durch Fra-
gebögen oder in sonstiger Art und Weise die für seine Aufgabe relevanten Eckdaten
vom Veranstalter mitteilen zu lassen (siehe dazu Anhang VII).

E. Erhöhtes Gefährdungspotenzial

l. Kriterien für das Vorliegen eines erhöhten Gefährdungspotenzials
Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial liegt in der Regel vor, wenn die Veranstaltung

eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

6

a) Aufgrund der Zahl der erwarteten Besucher muss auf dem Veranstaltungsge-
lände oder im Bereich der Zu- und Abwegung mit einer hohen Personendichte
gerechnet werden (siehe hierzu Anlage IV, Seite 41, Fußnote 41).

b) Es sind besondere Konflikte unter den Besuchern bzw. mit den Ordnungskräf-
ten zu erwarten
- aufgrund der Zusammensetzung der Besuchergruppen oder
- aufgrund des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel.

c) Das Veranstaltungsgelände ist (ursprünglich) nicht zu dem Zweck geschaffen
worden, dort Veranstaltungen stattfinden zu lassen und weist aufgrund seiner
Lage oder Beschaffenheit besondere Risiken auf.

Weitere Kriterien für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial können darüber hinaus sein:

a) Das Veranstaltungsgelände ist für die Art der Veranstaltung unzureichend er-
schlossen (z.B. Bewegungsflächen, Zuwegungen, An-/Abfahrten, Parkplätze,
Kapazität des ÖPNV).

b) Aufgrund vorangegangener Veranstaltungen bestehen Zweifel an der Eignung
des Veranstalters für die Durchführung der geplanten Veranstaltung.

c) Im Einflussbereich der geplanten Veranstaltung findet gleichzeitig eine weitere
Veranstaltung statt, zu der eine hohe Zahl von Besuchern erwartet wird.

Il. Bewertung des Gefährdungspotenzials

Die nach Ziffern C.1. und 2. eingestuften Großveranstaltungen leitet der Zentrale An-
sprechpartner dem Koordinierungsgremium (siehe dazu die Ausführungen unter F.)
zu.

Bei den Veranstaltungen gemäß Ziffer C.3. bewertet der Zentrale Ansprechpartner
unter Einbeziehung der unter E.l. genannten Kriterien in einer Ersteinschätzung, ob
eine Veranstaltung voraussichtlich ein erhöhtes Gefährdungspotenzials hat. Er kann
sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens mit Polizei, Feuerwehr und Rettungs-
dienst abstimmen, sofern das geboten ist. Grundlage der Bewertung ist eine Risiko-

beurteilung der jeweiligen Veranstaltung in Form einer Prognose. Bei der Bewertung
soll der Verlauf vergleichbarer Veranstaltungen in der Vergangenheit berücksichtigt

werden.

Das Koordinierungsgremium bewertet die maßgebenden Faktoren für die Wahr-
scheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses und das Ausmaß des zu er-
wartenden Schadens. Neben den unter E.l. vorgeschlagenen Bewertungskriterien
bezieht sich die Einschätzung des Koordinierungsgremiums auf alle bekannten Um-
stände, die als Gefahrenquelle erkannt werden.

Die Bewertung des Gefährdungspotenzials hat Auswirkungen

e auf die Art und den Umfang der von der Kommune (unabhängig vom Veran-
stalter) zu treffenden Vorbereitungsmaßnahmen hinsichtlich Planung, Materi-
al, Personal, Kommunikation vor, während und nach der Veranstaltung,

«e auf die Einsatzplanung der Gefahrenabwehrbehörden und des Rettungsdiens-
tes und

e auf den Inhalt und den Umfang der Auflagen, die einer Genehmigung beige-
fügt werden.

Das Ergebnis der Bewertung ist zu dokumentieren. Hierfür bietet es sich an, Veran-
staltungen wie folgt zu kategorisieren:

1. Es liegt kein erhöhtes Gefährdungspotenzial vor (Kategorie „grün“):

Eine Veranstaltung der Kategorie „grün“ liegt vor, wenn kein erhöhtes Gefährdungs-

potenzial nach E.l. anzunehmen ist.

2. Es liegt ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vor (Kategorie „gelb“):

Eine Veranstaltung der Kategorie „gelb“ liegt vor, wenn aufgrund der Bewertung der
Veranstaltung unter Einbeziehung der unter E.l. genannten Kriterien ein erhöhtes
Gefährdungspotenzial (C. 3.) anzunehmen ist.

3. Die Veranstaltung kann aufgrund des Gefährdungspotenzials voraussichtlich nicht
genehmigt werden (Kategorie „rot“):
Die Veranstaltung ist in die Kategorie „rot“ einzuordnen, wenn
1. die Veranstaltung über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verfügt,
2. die Sicherheitsbehörden ihr Einvernehmen nicht erteilt haben und
3. die erwartete Gefährdung weder durch Auflagen der zuständigen Behörde
noch durch Änderung des Sicherheitskonzepts des Veranstalters ausge-
schlossen oder auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Wird die Veranstaltung den Kategorien “gelb“ oder „rot“ zugeordnet oder handelt es
sich um eine Veranstaltung nach C. Nrn. 1. und 2., ist dem Veranstalter unverzüglich
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Kommune prüft in jedem Stadium des Verfahrens, ob Anlass besteht, die Veran-
staltung einer anderen Kategorie zuzuordnen.

F. Koordinierungsgremium

Kommt der Zentrale Ansprechpartner zu der Einschätzung, dass eine Großveranstal-
tung vorliegt, ruft er das Koordinierungsgremium zusammen. In Kommunen, in denen
regelmäßig Großveranstaltungen stattfinden, ist ein ständiges Koordinierungsgremi-
um zweckmäßig. Für solche Kommunen ist ein Vorschlag für die Struktur des Koor-
dinierungsgremiums dem Anhang Ill. zu entnehmen. Erfahrungsgemäß bietet sich
eine solche Struktur veranstaltungsbezogen auch für sonstige Kommunen an.

l. Aufgaben des Koordinierungsgremiums
Das Koordinierungsgremium
e bewertet das Gefährdungspotenzial der jeweiligen Veranstaltung,
« erörtert die Stellungnahmen der gemäß $ 43 Absatz 2 Sonderbauverord-
nung (SBauVO)! zu beteiligenden Stellen,

1 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung — SBauVO -) vom 17. November 2009, GV.
NRW. 5.682.

e dokumentiert etwaige Bedenken und berichtet hierüber dem Hauptverwal-
tungsbeamten und
e führt die Nachbereitung der Veranstaltung (K) durch.

Das Koordinierungsgremium kann bei besonderem Bedarf Arbeitsgruppen für einzel-
ne Bereiche der Veranstaltung einsetzen (Anlage Ill). Soweit erforderlich, bedient es
sich des Erfahrungswissens anderer Kommunen oder Behörden oder von Experten
für Veranstaltungssicherheit.

Il. Zusammensetzung des Koordinierungsgremiums
Mitglieder des Koordinierungsgremiums sollen soweit wie möglich entscheidungs-
und weisungsbefugte Vertreter aus den Bereichen

«e Sicherheit und Ordnung

« Bauaufsicht

«e Straßenverkehr

«e Feuerwehr

«e Träger des Rettungsdienstes

« Polizei

e Verkehrsbetriebe (ÖPNV)

« Pressestelle sein.

Diese Zusammensetzung ist weder abschließend noch zwingend. Bei jeder Veran-
staltung muss daher geprüft werden, welche Stellen Beiträge für die Genehmigung
der Veranstaltung leisten können.

Der Veranstalter und gegebenenfalls von ihm beauftragte Sicherheits- oder Sanitäts-

dienste sind anlassbezogen in die Beratungen des Koordinierungsgremiums einzu-
beziehen.

10

Ill. Entscheidungen des Koordinierungsgremiums

1. Großveranstaltung im Sinne von C.l.
Liegen die Voraussetzungen einer Großveranstaltung im Sinne von C.1 vor, for-
dert das Koordinierungsgremium den Veranstalter auf, unverzüglich ein Sicher-
heitskonzept vorzulegen (vgl. hierzu Anhang IV).

2. Großveranstaltung im Sinne von C.2.
Liegen die Voraussetzungen einer Großveranstaltung im Sinne von C.2 vor, for-
dert das Koordinierungsgremium den Veranstalter auf, unverzüglich ein Sicher-
heitskonzept vorzulegen.

Kommt das Koordinierungsgremium ausnahmsweise zu der Auffassung, dass die
Veranstaltung im Einzelfall kein besonderes Gefährdungspotenzial aufweist, kann
es auf ein Sicherheitskonzept verzichten und die Veranstaltung an den Zentralen
Ansprechpartner zurückverweisen. Die Gründe für diese Einschätzung sind schrift-
lich zu dokumentieren.

3. Großveranstaltungen im Sinne von C.3.
Stellt das Koordinierungsgremium ein erhöhtes Gefährdungspotenzial der Veran-
staltung im Sinne von C.3. fest, fordert es den Veranstalter auf, unverzüglich ein
Sicherheitskonzept vorzulegen. Andernfalls verweist es die Veranstaltung zur wei-
teren Betreuung an den Zentralen Ansprechpartner zurück.

Kommt das Koordinierungsgremium zu der Auffassung, dass eine Großveranstal-
tung aufgrund ihres nicht beherrschbaren Gefährdungspotenzials voraussichtlich
nicht durchgeführt werden kann, legt das Koordinierungsgremium den Fall dem
Hauptverwaltungsbeamten zur Entscheidung vor. Diesem obliegt die Entschei-
dung, die Veranstaltung ggf. abzusagen.

11

IV. Aufgaben des Leiters des Koordinierungsgremiums

Der Leiter des Koordinierungsgremiums wird durch den Hauptverwaltungsbeamten
benannt. Er ist Ansprechpartner der Veranstalter und vertritt das Koordinierungsgre-
mium nach außen. Der Leiter des Koordinierungsgremiums und der Zentrale An-
sprechpartner sollten identisch sein.

Der Leiter des Koordinierungsgremiums

e wirkt darauf hin, dass der Veranstalter den für Sicherheit und Ordnung zu-
ständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und dem Ret-
tungsdienst die Informationen zur Verfügung stellt, die für das Einvernehmen
erforderlich sind;

e wirkt darauf hin, dass das Einvernehmen alle Teile des Sicherheitskonzepts
erfasst und veranlasst gegebenenfalls die Einholung noch ausstehender Stel-
lungnahmen;

e beruft das Koordinierungsgremium in dem Fall ein, dass eine der genannten
Stellen das Einvernehmen nicht erteilt.

e teilt dem Hauptverwaltungsbeamten die Einschätzung mit, dass eine Groß-
veranstaltung voraussichtlich nicht durchgeführt werden kann.

Der Leiter des Koordinierungsgremiums veranlasst nach der Großveranstaltung die
Mitglieder des Koordinierungsgremiums zeitnah zur Nachbereitung der Veranstal-
tung.

G. Planung
Die Erfahrung zeigt, dass eine sorgfältige Planung die größte Gewähr für einen si-
cheren Ablauf am Tag der Veranstaltung bietet. Fehler und Unterlassungen in dieser
Phase sind im Verlauf der Veranstaltung nur schwer oder gar nicht zu korrigieren. Mit
der Planung der Veranstaltung soll daher so frühzeitig begonnen werden, dass aus-

reichend Zeit für die Abstimmung der Anforderungen an die Sicherheit der Veransta

tung bleibt. Grundlage der Planung sind die Angaben und Unterlagen des Veransta
ters.

12

Nach Eingang des Antrages soll der Zentrale Ansprechpartner den Veranstalter um-
gehend über grundsätzlich erforderliche Auflagen (Brandschutz, Sanitätsdienstvor-
haltung, privater Ordnungsdienst, Verkehrsmaßnahmen, Immissionsschutz etc.) in-
formieren.

I. Sicherheitskonzept

Jede Planung beginnt mit der Analyse der bekannten und zu erwartenden Gefähr-
dungspotenziale. Im Fall einer Großveranstaltung muss der Veranstalter das konkre-
te Gefährdungspotenzial berücksichtigen und ein Sicherheitskonzept vorlegen, das
die möglichen Risiken ebenso beschreibt wie die Vorkehrungen, diese zu vermeiden
bzw. auf ein akzeptables Maß zu minimieren.

Ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen beschreibt unter Berücksichtigung bauli-
cher, technischer und/oder organisatorischer Belange, die für die sichere Durchfüh-
rung einer Veranstaltung relevant sind, mit welchen Maßnahmen ein auf die Veran-
staltung abgestimmtes Schutzniveau erreicht wird.

Das Sicherheitskonzept basiert auf individuellen Gefährdungs- und Risikoanalysen,
identifiziert Schwachstellen und benennt die zur Abwehr der hiermit verbundenen
Gefährdungen und Risiken zu treffenden Maßnahmen.

Das Sicherheitskonzept stellt die Anforderungen an die Gefahrenabwehr, den Brand-
schutz (ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Behörden), den Rettungs- und Sani-
tätsdienst und die Zusammenarbeit mit den Gefahrenabwehrbehörden dar. Es um-
fasst auch ein Szenario für den Fall einer Absage am Veranstaltungstag, in dem
konkret festgelegt wird, wie und von wem die Absage kommuniziert wird (vgl. An-
hang IV).

Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, für die bereits ein Sicherheitskon-
zept erstellt wurde, hat der Veranstalter dieses rechtzeitig vor der jeweils nächsten
Veranstaltung zu aktualisieren. Haben sich Bewertungsfaktoren geändert, ist das
Sicherheitskonzept anzupassen oder gegebenenfalls neu zu erstellen. Dies gilt auch

13

für Sicherheitskonzepte, die vor der Geltung des Orientierungsrahmens erstellt wur-
den.

Il. Identität zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörde

Veranstaltungen, bei denen die Kommune zugleich Veranstalter ist, bergen die Ge-
fahr der Interessenkollision. Daher ist sicherzustellen, dass das Amt, das die Veran-
staltung plant und durchführt, nicht zugleich das Koordinierungsgremium leitet (Vier-
Augen-Prinzip). Ist die Kommune zugleich Veranstalter, ist auch sie verpflichtet, ein
Sicherheitskonzept zu erstellen.

Bei Identität zwischen Genehmigungsbehörde und Veranstalter sollte der Rat der
zuständigen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen, oder auf Erfahrungen ande-
rer Kommunen zurückgegriffen werden, die bereits ähnliche Veranstaltungen durch-
geführt haben. Es besteht außerdem die Möglichkeit, Experten zur Beratung und
Moderation hinzuzuziehen.

H. Genehmigung

Bedürfen Teile einer Veranstaltung oder bauliche Anlagen auf dem Veranstaltungs-
gelände einer Genehmigung, wirken Veranstalter und Behörde darauf hin, dass die-
se spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung zugestellt wird.

Die Genehmigung ergeht unter Berücksichtigung des Sicherheitskonzepts und legt
fest, welche Sicherheitsanforderungen die Veranstaltung ggf. darüber hinaus erfüllen
muss. Erteilt die Kommune mehrere Genehmigungen, stellt sie die Anforderungen für
die jeweilige Veranstaltung in einem Text zusammen, um sicherzustellen, dass sich
Auflagen einzelner Ämter nicht widersprechen. Die Mitglieder des Koordinierungs-
gremiums erhalten zeitgleich je eine Kopie der Genehmigung(en).

Die Gefahrenabwehrbehörden und die an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen
erstellen ihre Einsatzpläne unter Berücksichtigung des Sicherheitskonzepts.

14

l. Einvernehmen

Einvernehmen im Sinne dieses Orientierungsrahmens bedeutet, dass die in $ 43
Abs. 2 SBauVO genannten Stellen den Maßnahmen und Ausführungen im Sicher-
heitskonzept zustimmen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen. Das Einverneh-
men ist durch Unterschrift eines entscheidungsbefugten Vertreters der Behörde zu
dokumentieren. Das unterschriebene Dokument ist zu den Unterlagen zu nehmen.

Der Leiter des Koordinierungsgremiums überprüft, ob zu allen Teilen des Sicher-
heitskonzeptes das Einvernehmen der zuständigen Stellen vorliegt. Ggf. beteiligt er
weitere Stellen.

Erteilt eine der bezeichneten Stellen ihr Einvernehmen nicht, berät das Koordinie-
rungsgremium darüber, ob die Bedenken durch Nebenbestimmungen zur Genehmi-
gung oder Ergänzungen des Sicherheitskonzeptes des Veranstalters ausgeräumt
werden können. Ist dies nicht der Fall, sind die Gründe für die Nichterteilung des Ein-
vernehmens zu dokumentieren und dem Hauptverwaltungsbeamten mitzuteilen.

J. Durchführung

Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums sollen sich durch Übungen und Hospita-
tionen bei in Großveranstaltungen erfahrenen Kommunen auf ihre Aufgaben wäh-
rend einer Veranstaltung vorbereiten.

Am Veranstaltungstag veranlasst der Leiter des Koordinierungsgremiums eine ab-
schließende Begehung des Geländes und eine letzte Sicherheitsbesprechung mit
den Mitgliedern des Koordinierungsgremiums und dem Veranstalter, um das Gelän-
de für die Veranstaltung frei geben zu können.

Der Leiter des Koordinierungsgremiums wirkt darauf hin, dass alle Mitglieder des
Koordinierungsgremiums

15

1. während der Durchführung der Veranstaltung über Möglichkeiten der gesi-
cherten und verlässlichen Kommunikation mit den durch sie vertretenen
Stellen oder Organisationen und dem Veranstalter verfügen und

2. die Organisation dieser Kommunikation und ihre Ansprechpartner kennen.
(Einzelheiten zur Vorsorge für eine Krisenkommunikation sind im Sicher-
heitskonzept im Zusammenhang mit dem Prüfaspekt "Szenarienbeschrei-
bung" festzulegen; siehe oben I. und Anlage IV.)

Werden Teile der Veranstaltung oder bauliche Anlagen mit Nebenbestimmungen
genehmigt, wirkt der Leiter des Koordinierungsgremiums darauf hin, dass die zu-
ständigen Stellen die Einhaltung der von ihnen festgesetzten Nebenbestimmungen
vor Beginn und während der Veranstaltung überwachen und ihm das protokollierte
Ergebnis unverzüglich mitteilen. Der Leiter des Koordinierungsgremiums stellt sicher,
dass er diese Informationen so rechtzeitig erhält, dass Nachbesserungen möglich
sind oder anderenfalls die Veranstaltung abgesagt werden kann. Er sorgt dafür, dass
die aktuelle Fassung des Sicherheitskonzepts den Mitgliedern des Koordinierungs-
gremiums rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht.

Erfordert es die Art der Veranstaltung, versammeln sich die Mitglieder des Koordinie-
rungsgremiums in einem Raum in der Nähe oder auf dem Veranstaltungsgelände,
der über die notwendigen Kommunikationsmittel verfügt (siehe oben 1.) und in dem
alle für die Veranstaltung relevanten Unterlagen, insbesondere erteilte Genehmigun-
gen und das Sicherheitskonzept, verfügbar sind. Ist die ständige Anwesenheit des
Koordinierungsgremiums nicht erforderlich, kann der Leiter des Koordinierungsgre-
miums es bei einer Rufbereitschaft der Mitglieder bewenden lassen.

Für Fälle, in denen die Veranstaltung kurz vor oder am Veranstaltungstag selbst aus
Gründen der Gefahr für die öffentliches Sicherheit oder Ordnung abgesagt werden
muss, legt der Hauptverwaltungsbeamte vorsorglich fest, wer im Fall seiner Abwe-
senheit die Entscheidung über die Absage zu treffen hat und wem an seiner Stelle
die Letztentscheidungsbefugnis für die Gefahrenabwehrmaßnahmen und die Krisen-
kommunikation seiner Behörde an diesem Tag obliegt. Diese Kompetenzen kann der
Hauptverwaltungsbeamte dem Leiter des Koordinierungsgremiums übertragen.

16

Eine Absage kurz vor oder während der Veranstaltung erfordert regelmäßig die An-
wesenheit der Mitglieder des Koordinierungsgremiums sowie von entscheidungsbe-
fugten Vertretern des Veranstalters und seines Sicherheitsdienstes in dem dafür vor-
gesehenen Raum auf dem oder nahe am Veranstaltungsgelände. Sofern die Mitglie-
der nicht ohnehin bereits anwesend sind, kommen sie veranlasst durch den Leiter
des Koordinierungsgremiums über die vorher abgesprochene und allen Mitgliedern
bekannte Rufbereitschaft (siehe oben 1. und 2.) umgehend zusammen. Die Informa-
tion des Leiters des Koordinierungsgremiums über besondere Ereignisse im Zu-
sammenhang mit der Veranstaltung, erfolgt nach Absprache durch Feuerwehr oder
Polizei.

Das Koordinierungsgremium soll dafür Sorge tragen, dass erforderliche Maßnahmen
der Gefahrenabwehr und die nach dem Sicherheitskonzept des Veranstalters in
Gang zu setzenden Szenarien im Fall einer kurzfristigen Absage aufeinander abge-
stimmt und koordiniert durchgeführt werden. Bereits bei den Festlegungen im Si-
cherheitskonzept zu Absageszenarien (siehe I.) ist darauf zu achten, dass durch den
Inhalt oder die Form der Absagen Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermieden
oder zumindest minimiert werden. Über die Absageszenarien im Sicherheitskonzept
hinaus kann die Kommune zur Abwehr konkreter Gefahren am Veranstaltungstag
notwendige Kommunikationsmaßnahmen ergreifen.

Die Überwachung des öffentlichen Raumes außerhalb des definierten Veranstal-
tungsbereichs im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr ist originäre Aufgabe
der zuständigen Kommune. Die Lenkung der Besucherströme und die Sicherung der
Zu- und Abwege vor Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung erfolgt in Koope-
ration mit dem Veranstalter und unter Berücksichtigung des Sicherheitskonzepts. Die
Polizei wirkt bei der Verkehrsregelung anlassbezogen mit und gewährleistet erforder-
lichenfalls das Freimachen/-halten von Not- und Rettungswegen. Sie unterstützt im
Übrigen die Kommune im Wege der Amtshilfe.

Der Veranstalter hält während der Veranstaltung alle notwendigen Planunterlagen
und Genehmigungen vor. Er gewährleistet im Veranstaltungsbereich die Umsetzung
des Sicherheitskonzepts und der Nebenbestimmungen der Genehmigung. Die Kom-
petenzen der Gefahrenabwehrbehörden bleiben unberührt.

17

K. Nachbereitung

Großveranstaltungen sollen nachbereitet werden. Die Nachbereitung gewährleistet
die systematische Überprüfung und Auswertung von Großveranstaltungen unter Be-
teiligung der an der Planung und Durchführung der Großveranstaltung beteiligten
Stellen und Organisationen. Art und Umfang der Nachbereitung richten sich nach der
Bedeutung der Veranstaltung.

Die Nachbereitung dient vor allem dazu,

e im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Durchführung der
Veranstaltung gewonnene Erfahrungen zu analysieren, zu strukturieren und
für den eigenen Arbeitsbereich und darüber hinaus verwertbar zu machen
und

«e Lösungsmöglichkeiten für erkannte Schwachstellen zu erarbeiten und
dadurch die Qualität der Verwaltungsarbeit für künftige Veranstaltungen

zu sichern und zu steigern.

Es bietetsich an, jede Großveranstaltung zu analysieren und das Ergebnis schriftlich
zu dokumentieren, um für künftige Veranstaltungen vorbereitet zu sein, aber auch
um diese Erfahrungen anderen Kommunen und Behörden zur Verfügung zu stellen.
Eine Handlungsempfehlung für die Nachbereitung und ein Formblatt für zur Erfas-
sung von Veranstaltungserfahrungen enthalten die Anhänge V und VI.

18

Anhänge:

In den nachfolgenden Anhängen ist eine Sammlung von Beispielen zu Sicherheits-
konzepten, Organisationsplänen, Nachbereitung von Veranstaltungen, Erfassungs-
bögen für Veranstaltungen zusammengestellt. Diese Beispiele haben sich in der
Praxis bewährt, stellen aber jeweils eine Lösungsoption für die konkrete Kommune,
die sich des entsprechenden Formulars oder der beschriebenen Vorgehensweise bei
der Bearbeitung von Großveranstaltungen bedient haben, dar. Sie sollen den han-
delnden Kommunen Unterstützungshilfen bieten, die je nach Größe der Kommune,
aber auch bestehender Ablauforganisationen ganz oder teilweise übernommen wer-
den können.

Der in Anhang | dargestellte Ablaufplan unternimmt den Versuch, den Organisations-
rahmen in einem auf eine Seite beschränkten Schema darzustellen.

In Anhang II sind die derzeit wohl bei Veranstaltungen zu beachtenden Normen zu-
sammengestellt worden, wobei nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall die ein
oder andere nicht genannte Norm als Rechtsgrundlage für eine Genehmigung in Be-
tracht kommen könnte.

19

Anlage I: Ablaufplan

I _

Übergabe an
zuständiges Fachamt

Erteilung des
Einvernehmens
anderer Stellen

I
ct. Beteiligung bzw.
|
I
j
j
j

. I FRIZAP stellen‘ \

Übergabe an
Fachämter

|

EG = Einzelgenehmigung
HVB = Hauptverwaltungsbeamter
GroßVA = Großveranstaltung
oordinierungsgremium
icherheitskonzept

ZAP = Zentraler Ansprechpartner
N —————— VA = Veranstaltung

ja

Antrag / Anfrage

28.05.2012

VA ganz
N dertiw im Freien

Übergabe an
ZAP

Antragsteller
ergänzt Antrag

ja
Gere anerd>
u \ fest Pa
”
| N _
I nein isi .
Kategorsierung Übergabe an
f Va voran RE VeRmselung Koordinierungsgremium ( Versagt
\\ Genehmigung J \_ Genehmigung /
” — Zr vo
ja \
m Kategorie \
Rückgabe an Fachamt 4 — a
Kategorie „gelb“:
Anforderung des Information an
Sicherheitskonzepts Antragsteller
des Veranstalters
Bewertung des
Sicherheitskonzepts HVB
im KoGr
y\
 ;
Information an BR
——>-<_ Nachbesserung >———
Antragsteller N

nein 4

Fachämter erteilen
erforderliche Einzel-
genehmigungen

Übergabe der Einzelgenehmigungen
an definierte Stelle in der Gemeinde ——
(z.B. KoGr)

Textual zusammengefasste
Genehmigung an Veranstalter

f © KoGr bereitet die N
\_ Veranstaltung nach

KoGr kontrolliert am
Veranstaltungstag

Veranstaltung wird
durchgeführt

20

Anhang Il: Maßgebliche Vorschriften
1. Übersicht

1. Einleitung

Die geltende Rechtslage betreffend Großveranstaltungen ist unübersichtlich. Bereits
der Begriff der Großveranstaltung ist - wie unter C. noch ausgeführt wird - nicht ver-
bindlich im Rechtssystem eingeführt, sieht man von seiner bloßen Erwähnung in $ 6
Abs. 1Nr. 13 StVG! ab.

Zudem existiert, anders als etwa in Bayern?, keine (generalklauselartige) gesetzliche
Vorschrift, die für eine Veranstaltung ab einem bestimmten Risikopotenzial eine An-

18 6 Abs. 1StVG Nr. 13:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassen über

Nr. 13: die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des
Verkehrs.

? Art. 19 LStVG Bay
(1) ! Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Kommune unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der
Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. ? Für regel-
mäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden
oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für
Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

(3) ! Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

1. die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,

2. es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
3. zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich
zugelassen werden sollen. Zuständig sind die Kommunen, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Kommunen und
Landratsämter.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor
erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. ? Das gleiche gilt, sofern andere öffentlich-
rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Kommunen, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Kommunen und Landratsämter, können zum Schutz der
in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen
und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.
(6) (aufgehoben)

(7) Die Kommunen können durch Verordnung

1. die Veranstaltung von Vergnügungen bestimmter Art von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 oder von der Erlaubnispflicht nach
Absatz 3 ausnehmen, soweit die Kommunen nach Absatz 3 Satz 2 zuständig sind und diese Pflichten zum Schutz der in Absatz
4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht erforderlich erscheinen,
2. zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf die Veranstaltung be-
stimmter Arten öffentlicher Vergnügungen im Sinn des Absatzes 2 erstrecken und Anforderungen an die Veranstaltung öffentli-
cher oder sonstiger Vergnügungen stellen,
3. zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter eine Sperrzeit für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen
oder bestimmter Arten öffentlicher Vergnügungen festsetzen; in der Verordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei
Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für den Einzelfall verlängert, verkürzt oder
aufgehoben werden kann. Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung gleiches für das gesamte Staats-
gebiet bestimmen.

(8) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet,

2. als Veranstalter einer Vergnügung die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer vollzieh-
baren Anordnung nach Absatz 5 nicht Folge leistet oder

3. einer Verordnung nach Absatz 7 Nrn. 2 oder 3 zuwiderhandelt.

(9) Die Absätze 1 bis 5, 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften
bestehen.

21

zeige- oder Genehmigungspflicht postuliert und einen Auflagenvorbehalt zur Vorsor-
ge vor Gefahren für Gesundheit und Leben der Besucher vorsieht.

Demgegenüber kennen das Bundes- und das nordrhein-westfälische Landesrecht
eine Vielzahl von einzelnen Anzeige- und Genehmigungspflichten, die formal in se-
paraten Verwaltungsverfahren abzuarbeiten sind. Zum Teil beziehen sie sich nur auf
einzelne Ausschnitte einer Veranstaltung (z.B. die Nutzung einer öffentlichen Ver-
kehrsfläche), zum Teil stellen sie Anforderungen, die sich nicht immer an den Veran-
stalter richten (z.B. Schankerlaubnisse).

2. Abgrenzung der Veranstaltung von einer Versammlung

Auch die Abgrenzung der Veranstaltung von einer Versammlung, die dem besonde-
ren Schutz durch Art. 8 GG unterliegt, ist in vielen Fällen schwierig. Sie muss anhand
der konkreten Umstände betrachtet werden.

In einer Kammerentscheidung, der zwei Anträge zu modernen Event-
Veranstaltungen (Love Parade, Fuck Parade) zugrunde lagen, hat das Bundesver-
fassungsgericht ausgeführt, dass Musik- und Tanzveranstaltungen nicht allein
dadurch zu einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG werden, dass bei ihrer Gelegenheit
auch Meinungskundgaben erfolgen. Erforderlich sei vielmehr, dass nach dem Ge-
samtgepräge einer Veranstaltung die Meinungskundgabe im Vordergrund stehe.
Hierbei sei zwar das "Selbstbestimmungsrecht" der Veranstaltungsteilnehmer zu be-
rücksichtigen, die rechtliche Einordnung stehe jedoch den dazu berufenen Gerichten
zu. Bei verbleibenden Zweifeln bewirke der hohe Rang der Versammlungsfreiheit
hingegen, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln sei (BVerfG
(K) NJW 2001, 2459, 2460 f.). Im Ergebnis sah das Bundesverfassungsgericht in
beiden Veranstaltungen (Love Parade und Fuck Parade) ungeachtet ihrer unter-
schiedlichen Ausgestaltung keine Versammlung.

Umgekehrt hat das Gericht in einer späteren Entscheidung festgehalten, dass der
versammlungsrechtliche Charakter einer Veranstaltung nicht allein durch den Um-
stand entfalle, dass im Programm etliche musikalische Einlagen mit mehr oder min-
der intensivem Bezug zum meinungsrelevanten Motto der Versammlung vorgesehen
sind, solange diese nicht bestimmend für den Gesamtcharakter der Veranstaltungen
würden (BVerfG (K) 2005, 1955, 1056; VGH Mannheim, VBIBW 2010, S. 468 - Skin-
headkonzert).

22

Die Abgrenzung der bloßen Veranstaltung von einer Versammlung mit meinungsbil-
dendem Charakter muss von der Behörde im Einzelfall anhand der bekannten Um-
stände getroffen werden.

Die für bloße Veranstaltungen relevanten Vorschriften werden im Folgenden darge-
stellt.

Il. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

1. Festsetzung für Volksfeste, Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und
J ahrmärkte

Ein Rechtsbereich, der für Großveranstaltungen von wesentlicher Bedeutung ist, ist
das Gewerberecht.

Auch wenn Großveranstaltungen als Volksfeste, Messen, Ausstellungen, Groß-, Wo-
chen-, Spezial- oder J ahrmärkte organisiert sind, bedürfen sie grundsätzlich keiner
besonderen gewerberechtlichen Erlaubnis (sog. Marktfreiheit): Es steht dem Veran-
stalter eines Volksfestes, Marktes daher grundsätzlich frei, seine Veranstaltung ohne
Festsetzung durch die Gemeinde durchzuführen.

Beantragt ein Veranstalter gemäß $ 69a Abs. 1°, $ 60b Abs. 2 GewO* eine soge-
nannte Festsetzung eines Volksfestes, einer Ausstellung oder eines Marktes kann er
eine Privilegierung der Veranstaltung erreichen. Durch eine solche Festsetzung er-
hält der Veranstalter den Anspruch auf die Durchführung des Festes in dem festge-
legten Zeitraum. Eine Festsetzung ist auch für Zeiten außerhalb der Ladenöffnungs-
zeiten möglich. Ein nicht durch eine Festsetzung privilegiertes Volksfest oder ein
Markt wäre hingegen an die üblichen Ladenöffnungszeiten gebunden.

’8 69 a Abs. 1 GewO:

Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

Nr. 1. die Veranstaltung nicht die in den $$ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,

Nr. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftrag-
ten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

Nr. 3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstal-
tungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffent-
lichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder

Nr. 4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen J ahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in La-
dengeschäften abgehalten werden soll.

“8 60b Abs. 2 GewO:

$ 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, $ 69 Abs. 1 und 2 sowie die $$ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch
bleiben die $$ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

23

Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstal-
tung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veran-
staltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist
oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu
befürchten sind ($ 69 a Abs. 1Nr. 3 GewO).

Nach $ 69a Abs. 2 GewO° kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies
zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit
oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Öffentliche Sicherheit oder
Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbunden werden.

2. Baurecht
Auch das Bauordnungsrecht enthält Vorgaben, die sich in bestimmten Fallkonstella-
tionen auf die Planung und Durchführung von Großveranstaltungen auswirken.

a) Bauliche Anlagen

Bauordnungsrecht kann bei der Zulassung von Veranstaltungen allerdings immer nur
in den Fällen relevant werden, wenn bauliche Anlagen im Sinne von $ 2 Abs. 1 BauO
NRW® im Spiel sind. Gegenstand bauaufsichtlicher Prüfung ist allein die bauliche
Anlage und die Frage ihrer Eignung als Versammlungsstätte, nicht die Veranstaltung
als solche.

b) Fliegende Bauten

Für bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wie-
derholt aufgestellt und zerlegt zu werden (sogenannte fliegende Bauten, etwa: Fahr-
geschäfte, Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen, nicht ortsfeste

°8 69a Abs. 2 GewO:

(2) 'Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach $ 69a
Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt wer-
den, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein
Ablehnungsgrund nach $ 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsa-
chen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.

°8 2 Abs. 1BauO NRW:

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem
Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen
begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt
zu werden.

24

Tribünen, Schaubuden, Festzelte und Zirkuszelte, Bühnen und Bühnenüberdachun-
gen für Konzerte), giltnach $ 79 BauO NRW’ Folgendes:

Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer Aus-
führungsgenehmigung. Sie dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre
Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes angezeigt ist und ggf.
eine Gebrauchsabnahme erfolgt ist. Ausgenommen von einer Ausführungsgenehmi-
gung sind bestimmte Fliegende Bauten, wie etwa eingeschossige Zelte mit einer
Grundfläche von weniger als 75 m? oder Bühnen einschließlich Überdachungen und
sonstigen Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m? und einer Fuß-
bodenhöhe bis 1,5 m. Umfangreiche Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvorschrift
geregelt (vgl. Fliegende Bauten (FlBau NRW), RdErl. des Ministeriums für Bauen
und Verkehr - VIA3- 125 - v. 20.2.2008).

78 79 BauO:

(1) 'Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt
und zerlegt zu werden. ?Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) "Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgeneh-
migung. °$ 54 Abs. 2 Nr. 4 bis 12, 21 und 23 gilt entsprechend. °Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht
dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m?.

(3) !Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der An-
tragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat. ”Hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Ge-
brauch genommen werden soll. *Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch be-
stimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.

(5) !Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf J ahre betragen soll; sie kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; $ 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ’Die Ausführungsge-
nehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist. ”In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Absatz 7 nicht
erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des $ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

(6) !Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer
oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. ?Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) "Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vor-
schriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter
Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer
Gebrauchsabnahme abhängig machen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit oder Betriebssicherheit erforderlich ist.
Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind
immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. "Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(8) !Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren
erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil
von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. ?Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Flie-
genden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. °Die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde ist
zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und ihr zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände inner-
halb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) !Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrie-
ben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen
durchführen. ?Das Ergebnis der Nachabnahme istin das Prüfbuch einzutragen.

(10)8 69,$ 72 Abs. 1 Satz 2 und $ 81 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
(11) Absätze 2 bis 10 finden auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

25

Eine Baugenehmigung kann erforderlich sein, wenn an Fliegenden Bauten bauliche
Anlagen z.B. in Form von Anbauten errichtet (wie Bauzäune für Eingangskontrollen
etc.) werden. Die Gebrauchsabnahme für den Fliegenden Bau genügt dann nicht.

c) Veranstaltungen im Freien außerhalb baulicher Anlagen

Für Veranstaltungen im Freien enthält das Bauordnungsrecht keine Vorgaben, wenn
sie für jedermann ohne Einlasskontrollen zugänglich sind und auf Flächen stattfin-
den, die nicht eingezäunt sind, also jederzeit und ungehindert über Öffentliche Ver-
kehrsflächen betreten oder verlassen werden können.

Nur in den Fällen, in denen z.B. durch Zugangskontrollen und Absperrungen eine
einheitliche bauliche Anlage entsteht (auch auf einer Öffentlichen Verkehrsfläche,
wenn durch Ein- bzw. Aufbauten und Absperrungen bauliche Anlagen geschaffen
werden, mit denen der allgemeine Verkehr ausgeschlossen wird), bedarf diese einer
Baugenehmigung. Nach $ 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW® ist diese zu erteilen, wenn
dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Prü-
fungsumfang ist unbeschränkt, der Antrag auf Baugenehmigung muss sich also an
allen öffentlich-rechtlichen anlagenbezogenen Vorschriften messen lassen. Eine
Konzentrationswirkung, also die Ersetzung sonst erforderlicher Genehmigungen
durch eine einzige, hat die Baugenehmigung nur, wenn es andere Normen anord-
nen. Im Bereich der Veranstaltungen sind keine Regelung bekannt, die eine Kon-
zentrationswirkung der Baugenehmigung anordnen.

Kleinere bauliche Anlagen (etwa kleinere Verkaufsstände), die bei Veranstaltungen
wie Stadtfesten, Schützenfesten, Weihnachtsmärkten o. ä. errichtet werden, sind als
einzelne bauliche Anlagen genehmigungsfrei nach $ 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW.
Die materiellen Anforderungen der BauO gelten gleichwohl ($ 65 Abs. 4 BauO

NRW*®). Stellen sie sich in ihrer Gesamtheit aber, etwa wegen der erwähnten Ab-
sperrungen, als einheitliche bauliche Anlage dar, ist regelmäßig eine Baugenehmi-
gung erforderlich.

°5& 75 Abs. 1BauO NRW:
.(1) !Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. ?Die
Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie braucht nicht begründet zu werden. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmi-
gungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.

8 65 Abs. 1Nr. 40
(1)Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des $ 1 Abs.
1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
Nr. 40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden
und die keine Fliegenden Bauten sind,
08 65 Abs. 4 BauO NRW:
(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

26

d) Sonderbauten

Besondere Regeln sind zu beachten, wenn die bauliche Anlage als Sonderbau (bau-
liche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung) zu qualifizieren ist. Im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist dann nach $ 54 BauO NRW" zu prü-
fen, welche besonderen Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet wer-
den können.

Bei Veranstaltungen wird zudem oft Teil 1 der Sonderbauverordnung (SBauVO) über
Versammlungsstätten einschlägig sein. Bei Veranstaltungen im Freien ist das der
Fall bei Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst ($ 1
Abs. 1Nr. 2 SBauVO NRW). Es gelten dann besondere Regelungen namentlich zu
Baustoffen und Bauteilen, Rettungswegen sowie technischen Anlagen und Einrich-
tungen. Von diesen Vorschriften kann unter den Voraussetzungen des $ 73 BauO

18 54 BauO NRW:

Abs. 1: Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen nach $ 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im
Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften

a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder

b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1

nicht bedarf.

Abs. 2: Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf

1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflä-
chen sowie auf die Größe der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen,

2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,

6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,

7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege
und ihre Kennzeichnung,

8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Ver-
sammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

9. die Lüftung,

10. die Beleuchtung und Energieversorgung,

11. die Wasserversorgung,

12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von Abfällen,

13. die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellplätze für Fahrräder,

14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,

15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und
Abgrabungen,

16. Löschwasser-Rückhalteanlagen,

17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter,

18. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes,

19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt,

20. weitere Bescheinigungen, die nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung der baulichen
Anlagen zu erbringen sind,

21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall,

22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind (wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigun-
gen, die hierfür zu erbringen sind,

23. den Betrieb und die Benutzung.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere für die in $ 68 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Vorhaben.

28 1 Abs. 1SBauVO NRW:

(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gel-
ten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn
diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

2.Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder
teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

3. Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen.

27

NRW in Einzelfällen abgewichen werden, ggf. erfordert dies Kompensationsmaß-
nahmen.

Eine wichtige Vorschrift für Versammlungsstätten ist $ 43 SBauVO NRW”. Sie ver-
langt vom Betreiber die Aufstellung eines Sicherheitskonzepts und die Stellung eines
Ordnungsdienstes, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Ein solches Sicher-
heitskonzept ist nicht Bestandteil einer Baugenehmigung, sondern eine Betriebsvor-
schrift.

Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist nach $ 43 Abs. 2
SBauVO NRW das Einvernehmen der für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
hörden (insbesondere Polizei, Ordnungsbehörde und Feuerwehr) hinsichtlich des
Sicherheitskonzepts nötig. Die Bauaufsichtsbehörde prüft nicht nur, ob das Einver-
nehmen dieser Behörden vorliegt, sondern auch, ob das Sicherheitskonzept nicht im
Widerspruch zur Baugenehmigung steht. Eine weitere inhaltliche Überprüfung sieht
die SBauVO nicht vor. Gesetz und Verordnung schweigen zudem dazu, welche

Vorgaben für den Inhalt des Sicherheitskonzepts im Einzelnen bestehen.

Gemäß $ 38 Abs. 1 SBauVO NRW ist der Betreiber für die Sicherheit der Veran-
staltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Damit wird die ordnungs-
rechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers bzw. des Veranstalters statuiert. Inwie-
weit sich die Verantwortlichkeit des Betreibers auch auf Verkehrs- und Freiflächen

® 8 73 BauO NRW:

(1) "Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die
Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Geset-
zes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter
Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von $ 6 sind insbeson-
dere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt
werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach $ 6 zulässig wäre *Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind
Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. “Soll
von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser
Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.

(2) Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von $ 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Baugenehmi-
gung bedürfen, eine Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen.

18 43 SBauVO NRW:

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst
einzurichten.

(2) "Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit
oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, ein
Sicherheitskonzept aufzustellen. ?im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach
Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen
Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss von einer vom Betreiber oder vom Veranstalter be-
stellten Person geleitet werden.

(4) Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicher-
heitsmaßnahmen verantwortlich. ?Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu
den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Be-
achtung der Verbote des $ 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

8 38 Abs. 1SBauVO NRW:
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

28

außerhalb der baulichen Anlage bezieht, ist nicht eindeutig geregelt. Die Vorschrift
lässt die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht unberührt, deren Anwendungsbe-
reich regelmäßig nicht durch den Umfang der Baugenehmigung eingeschränkt wird.

3. Straßen- und Wegerecht

Sobald sich eine Großveranstaltung auf den öffentlichen Straßenraum oder öffentli-
che Plätze und Fußgängerzonen auswirkt bzw. auf solchen Flächen stattfindet, ist
der Anwendungsbereich des Str WG NRW bzw. des FStrG eröffnet.

Nach $ 18 Abs. 1 StrwG"® ($ 8 Abs. 1 FStrG?’) ist für eine widmungsfremde Nutzung
der Straße eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Benutzung Öffentlicher
Straßen und Plätze zu Veranstaltungszwecken ist regelmäßig eine solche widmungs-
fremde Nutzung, da sie nicht „zum Verkehr“ geschieht, also keinen verkehrsüblichen
Vorgang darstellt. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen
der Behörde.

Nötig ist eine Sondernutzungserlaubnis nur für Flächen, die für die eigentliche Ver-
anstaltung genutzt werden. Zuwegungen, die „zum Verkehr“ benutzt werden, werden
nicht vom Regelungszweck erfasst.

Nach $ 18 Abs. 2. 2 SttWG NRW? (8 8 Abs. 2 S. 2 FStrG? kann die Erlaubnis mit
Bedingungen und Auflagen versehen werden. $ 21 SttWG NRW? ordnet eine Ver-
fahrenskonzentration bei der Straßenverkehrsbehörde an, wenn nach $ 29 Abs. 2
StVO?! eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahme-

'°8 18 Abs. 1StrWG NRW:

(1) !Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des $ 14a Abs. 1 Sondernutzung. ?Die
Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. ®In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Kommune;
soweit die Kommune nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde
erteilen. “Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung
des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.

78 8 Abs. 1 FStrG:

(1) !Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der
Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Kommune. °Soweit die Kommune nicht Träger der Straßenbaulast
ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Kommune kann durch Satzung bestimmte
Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. °Soweit die Kommune nicht
Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. “Eine Erlaubnis
soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheb-
lich beeinträchtigt würden.

5 18 Abs. 25.2 StrWG NRW:

?Sje kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. °Ist die Kommune nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie
eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

®g 8 Abs. 2 FStrG:

(2) !Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. ?Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
8 21 StrWG NRW:

!Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Aus-
nahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach $ 18 Abs. 1. ”Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zu-
ständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedin-
gungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder der Ausnahmegenehmigung
aufzuerlegen.

?18 29 Abs. 2 StVO:

29

genehmigung erforderlich ist. Der Antragsteller muss kein separates Verfahren zur
Erlangung einer Sondernutzungserlaubnis führen.

4. Straßenverkehrsrecht

Für die Reglementierung einer Großveranstaltung kann ferner das Straßenverkehrs-
recht maßgeblich sein. Im Gegensatz zum Straßen- und Wegerecht dient jenes zur
Ordnung des Verkehrs auf den Straßen und der Abwehr von Gefahren, die sich aus
der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben. Mit anderen Worten sind straßenver-
kehrsrechtliche Normen einschlägig, wenn die Straßen gerade zum Verkehr, also
widmungsgemäß genutzt werden oder diese Nutzung eingeschränkt wird (etwa Hal-
teverbote für Rettungswege, Sperrungen zur Sicherung von Fußgängern).

Es bedarf u.U. folgender behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse: Wird eine
Rennveranstaltung durchgeführt, ist nach $ 29 Abs. 1?? iV.m. $ 46 Abs. 2 StVO?
eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, mit erteilter Ausnahmegenehmigung wird
ein Rennen zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung nach $ 29 Abs. 2 StvO*.

Für Veranstaltungen, die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen,
sieht 8 29 Abs. 2 StVO eine Erlaubnispflicht vor. Eine solche übermäßige Nutzung
liegt vor, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des
Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge einge-
schränkt ist (so etwa bei Radmärschen, Volksläufen).

Nach $ 46 Abs. 3 StVO?° können Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis mit Neben-
bestimmungen versehen werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßen-

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der
Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise
der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als
verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen
und Auflagen befolgt werden.

” 8 29 Abs. 1StVO:

Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

® 5 46 Abs. 2 StVO:

Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser
Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahr-
verbot ($ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit
diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern ($ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die
Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen ($ 29
Abs. 1).

"8 29 Abs. 2 StVO:

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der
Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise
der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als
verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen
und Auflagen befolgt werden.

® 5 46 Abs. 3 StVO:

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen
(Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die Kommune die Beibringung eines Sach-

30

verkehrs-Ordnung (VwV-StVO)?° nennt als mögliche Auflagen bei $ 29 StVO u.a. die
Vorhaltung eines Sanitätsdienstes und die Sicherstellung ausreichenden Feuer-
schutzes (VwV-StVO, Rdn. 47, 65).

5. Ordnungsbehördliche Generalklausel / polizeiliche Generalklausel

Auch die ordnungsbehördliche (514 OBG NRW”) und polizeiliche Generalklausel ($
8 PoIG NRW)?®, die die Ordnungsbehörden und im Eilfall die Polizei ermächtigt, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr
für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, ist in den Blick zu nehmen.
Auf ihrer Grundlage können Veranstaltungen untersagt werden. Einen Genehmi-
gungstatbestand kennt das Ordnungs- und Polizeirecht nicht.

6. Feuerschutz und Rettungsdienst

$ 7 FSHG NRW sieht eine Anzeigepflicht für Veranstaltungen vor, bei denen eine
erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von
Personen gefährdet ist. Es kann daraufhin eine Brandsicherheitswache angeordnet
werden. Auch das FSHG enthält keinen Genehmigungstatbestand.

Das RettG stellt keine Anforderungen an den Veranstalter; Notfallrettung und Kran-
kentransport sind Aufgaben des Trägers des Rettungsdienstes. Der Sanitätsdienst
(allgemeine Betreuung, lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erste-Hilfe-Maßnahmen)

verständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zu-
ständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach $ 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.

25 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

78 140BG NRW:

(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen ($ 1
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse
der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

®g 8PoIG NRW:

1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die $$ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders
regeln.

(2) !Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind ($ 1 Abs. 4), hat sie die dort
vorgesehenen Befugnisse. ?Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hatssie die Befugnisse, die ihr
nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in $ 138 des Strafgesetzbuches genannten
Vergehen, Vergehen nach $ 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach

1. den $$ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,

2.$ 52 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,

3.$ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

4.88 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.
8 7 FSHG NRW:
Abs. 1: Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von
Personen gefährdet ist, sind der Kommune rechtzeitig anzuzeigen. Die Kommune entscheidet darüber, ob eine Brandsicher-
heitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Abs. 2: Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat ihm die
Kommune diese Aufgabe zu übertragen; in allen anderen Fällen stellt die Kommune die Brandsicherheitswache.
Abs. 3: Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und
um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.

3l

bei Veranstaltungen unterfällt nicht dem Regelungsbereich des RettG (vgl. Erlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24.11.2006 „Sanitäts-
dienst und Rettungsdienst bei Veranstaltungen“, II 5 - 0713.8)?",

In der Praxis werden die Belange des Rettungsdienstes und des Feuerschutzes
regelmäßig als Auflagen zu Genehmigungen umgesetzt, die aufgrund anderer
gesetzlicher Grundlagen ergehen.

7. Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters

Allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Kommt es infolge der mangelhaften Ver-
kehrssicherung zu einem Schadensfall auf dem Veranstaltungsgelände, sei es per-
soneller oder materieller Schaden, so ist der Veranstalter in der Schadensersatz-
pflicht. Diese zivilrechtlichen Ansprüche leiten sich aus dem $ 823 BGB°! her.

Davon unbenommen bestehen die strafrechtlichen Aspekte, die der Veranstalter er-
füllt haben kann.

Namentlich wären dies klassischerweise Körperverletzungsdelikte in fahrlässiger Be-
gehungsweise, sprich durch Unterlassung, also mangelhafter Verkehrssicherung.
Letztlich können durch den Veranstalter Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang
mit einer Veranstaltung begangen werden:

Eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchzuführen stellt beispiels-
weise eine Ordnungswidrigkeit gem. $ 29 Il Satz 11.V.m. 8 49 II Nr. 6 StVO dar.
Weitere Ordnungswidrigkeiten wären z.B. Verstöße gegen Anordnungen der Erlaub-
nisbehörde. Hier können durch das zuständige Ordnungsamt Verwarngelder oder
auch Bußgelder, deren Höhe sich nach dem Grad des Verstoßes bemisst, erhoben
werden.

Die Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters ergibt sich neben den üblichen
Sicherungspflichten auch aus den Auflagen, die die Erlaubnisbehörde erlässt. Diese
besonderen Verkehrssicherungspflichten dienen nicht nur zum Schutz der Teilneh-
mer der Veranstaltung, sondern vielmehr auch unbeteiligten Dritten, die durch die
Veranstaltung so gering wie möglich beeinträchtigt und nicht gefährdet werden sollen

3° http://www.malteser-dortmund.deffiles/sanitaetsdiensterlass.pdf

18 823 BGB:

1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
des Verschuldens ein.

32

Il, Sonstige Vorschriften

Im Wesentlichen sind es die unter Il. aufgeführten Vorschriften, die rechtliche Anfor-
derungen an Großveranstaltungen stellen. Daneben existieren weitere Normen, die
im Ergebnis aber regelmäßig keine maßgebliche Auswirkung auf die hier interessie-
renden Sicherheitsfragen haben; sie sollen nur überblicksartig dargestellt werden:
-88$ 14, 15 VersG: Als rein oder überwiegend unterhaltende und/oder kommerzielle
Veranstaltungen sind Großveranstaltungen üblicherweise keine Versammlungen im
Sinne des Versammlungsgesetzes (VersG). Die in 8 14 Abs. 1 VersG vorgesehene
Anzeigepflicht (Ausnahme bei Spontanversammlungen) hat deshalb ebenso wenig
Bedeutung wie der Auflagenvorbehalt zur Verhinderung einer Gefährdung der Öffent-
lichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in $ 15 Abs. 1
VersG.

-8$ 9-11 LImSchG NRW: Ausnahmegenehmigungen zur Nachtruhe, Benutzung
von Tongeräten und zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände,

8 14 VersG:

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätes-
tens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des
Aufzuges anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein
soll.

& 15 VersG:

(1) Die Kommune kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchfüh-
rung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden,
wenn

1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregio-
naler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherr-
schaft erinnert, und

2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versamm-
lung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.

Das Denkmal für die ermordeten J uden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der
Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der
Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach
Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

® 8 9 LimschG NRW lautet:

(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes gilt nicht für

1.Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,2.die Außengastronomie zwischen 22
und 24 Uhr. Die Kommune soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für
Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach $ 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der nähe-
ren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der
ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.3.den Betrieb von Anlagen, die auf Grund einer Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz
(BBergG) oder auf Grund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,4.Maßnahmen
zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und5.(außer Kraft).Darüber hinaus kann die Kommune auf Antrag Ausnah-
men von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit, im öffentlichen Inte-
resse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden.

810 LimschG NRW lautet:

(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche
Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

33

-$ 12 GastG”: Gestattung der vorübergehenden Verabreichung alkoholischer Ge-
tränke zum Verzehr an Ort und Stelle („Schankgenehmigung‘),

-88 4 ff. JuSchG®: Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Teilnahme von Kin-
dern und J ugendlichen,

-& 24 LuftVG°®: Genehmigungspflicht für Luftfahrtveranstaltungen,

e 8 11 TierschG”: Erlaubnispflicht für Tierschauen und andere Veranstaltungen mit
Tieren,

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemei-
nen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch
belästigt werden können.
(3) Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundes-
tags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, durch an der Wahl
teilnehmende Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Kommunen können durch
ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Best-
immungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. $ 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Außerdem können die Kommunen abweichend von Absatz 2 zeitlich
begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, durch ordnungsbehördliche
Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf rechtlich vorgeschriebene Signal und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen
eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.

& 11 LimschG lautet:
(1)Wer ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 im
Sinne des $ 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. IS. 1643),
abbrennen will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt
werden sollen, zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung
der Frist verzichten.
(2) Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, J uni und J uli um 22.30 Uhr
beendet sein; in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine
halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung
Ausnahmen zulassen.

’* 8 12 GastG lautet:

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzun-
gen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

588 4-10 ) uUSchG: J ugendschutz in der Öffentlichkeit

’° 8 24 LuftVG:

1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtver-
anstaltungen), bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.

8 11 TierschG:

1) Wer

1. Wirbeltiere

a)nach $ 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in$ 6 Abs. 1Satz 2 Nr. 4,8 10 Abs. 1 oder$ 10a genannten Zwe-
cken oder

b) nach $ 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,

2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden,
halten,

2b für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

3. gewerbsmäßig

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,

b) mit Wirbeltieren handeln,

c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder

e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfenwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis sind anzugeben:

1. die Art der betroffenen Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

34

-8$ 7 Abs. 1°, $ 27 Abs. 1 SprengG°”: Erlaubnispflicht für den Erwerb und Umgang
explosionsgefährlicher Stoffe (Abbrennen von Feuerwerk).

IV. Abkürzungsverzeichnis

BauO Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Lan-
desbauordnung -{BauO NRW) in der Fassung der Be-
kanntmachung Vom 1. März 2000, GV. NRW. 2000

5.256.

FlBau Fliegende Bauten (FlBau NRW), RdErl. des Ministeri-
ums für Bauen und Verkehr- VIA3 - 125 - v.
20.2.2008.

FSHG Gesetz übe den Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG)

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3
Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung
oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des $ 2 entsprechende Ernährung, Pflege
und Unterbringung der Tiere ermöglichen und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder
Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrich-
tungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.(2a)
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt wer-
den. Insbesondere kann angeordnet werden

1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,

2.eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,

3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,

4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,

5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständi-
ge Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung
der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnah-
me der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbil-
dung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht ha-
ben.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,

4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der
Vorschriften des $ 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten
Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch
durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

8 7 Abs. 1SprengG lautet:

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder

2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will

bedarf der Erlaubnis.

9 527 Abs.1 SprengG lautet:

1) Wer in anderen als den in $ 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

l.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

35

FStrG

GastG

GewO

JuSchG

LImSchG

LStVG
Bay

LuftG

OBG

RettG

SBauVO

SprengG

StVG

StrWG

vom 10. Februar 1998, GV.NRW. 1998, S. 122.

Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. J uni 2007, (BGBl. IS. 1206).

Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. November 1998 (BGBl. IS. 3418).

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. IS. 202).

Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S.
2730).

Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräu-
schen und ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18.
März 1975 (GV.NRW.S. 232).

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verord-
nungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung

(Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)

Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2007 (BGBl. | S. 698).

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe-
hörden - Ordnungsbehördengesetz - OBG vom 13. Mai
1980 (GV. NRW.S. 256).

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallret-
tung und den Krankentransport durch Unternehmen
(Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) Vom 24. Novem-
ber 1992 (GV. NRW. S.458)5SGV. NRW. 215.

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung — SBauVO -)1) Vom 17. No-
vember 2009.

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff-
gesetz - SprengG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. September 2002 (BGBl. | S. 3518).

Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919).

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen (SttWG NRW) In der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1995 (GV. NW.S. 1028).

36

TierSschG Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 2006 (BGBl. IS. 1206, 1313).

VersG Gesetz über Versammlungen und Aufzüge) In der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15.11.1978 (BGBl. IS.
1790) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2008
(BGBl. | S. 2366).

VwV-StVO Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) Vom 22. Oktober 1998 In der
Fassung vom 17. ] uli 2009.

37

Anhang Ill: Beispiel für einen Organisationsplan aus einer kreisfreien Stadt in NRW, in der jährlich viele Großveranstaltun-
gen stattfinden.
(Bei kleineren Kommunen mit nur einer oder einzelnen Großveranstaltungen können weniger aufwändige Strukturen angemessen
sein. Werden Aufgaben, deren Träger im Koordinierungsgremium vertreten sein müssen, von verschiedenen Behörden wahrgenom-
men, müssen beide Träger vertreten sein. Dies gilt beispielsweise, wenn Feuerwehr und Rettungsdienst von verschiedenen Trägen
gestellt werden.)

Koordinierungsgremium (KG) zur Steuerung, vier Arbeitsgruppen (AG) zur fachlichen Vorbereitung und Begleitung

KG Vorsitz Kommune XY

Leitung AG Sicherheit Feuerwehr

Leitung AG Verkehr Straßenverkehrsbehörde

Leitung AG Recht / Ordnung Ordnungsamt bzw. Bauaufsicht

Leitung AG Durchführung Eventmanagement der Kommune
Polizei

Veranstaltungsleitung Betreiber/Veranstalter
(anlassbezogen)

Medienarbeit Pressestelle

Aufgaben: Prozesssteuerung, Leitentscheidungen, Kommunikationssteuerung, zentrale ÖA

38

AG Sicherheit
Vorsitz: Feuerwehr

Weitere Mitglieder
Polizei

Bundespolizei
Krisenstab
Ordnungsamt
Bauaufsicht
Sanitätsdienst des Ver-
anstalters
Eventmanagement der
Kommune

Aufgaben
Kapazitätsplanung
Detailplanung
Krisenmanagement

AG Verkehr
Vorsitz: Straßenverkehrsbehörde

Weitere Mitglieder
Polizei

Bundespolizei

Feuerwehr

Eventmanagement der Kommune
Straßenbaulastträger

Gutachter
Nahverkehrsunternehmen

Aufgaben:
An- und Abreiseplanung

39

AG Recht / Ordnung
Vorsitz: Ordnungsamt
bzw. Bauaufsicht

Weitere Mitglieder
Straßenverkehrsbehörde
Feuerwehr

Eventmanagement der Kommune
Polizei

Bauaufsicht

Umweltamt

Gewerbeaufsicht

Aufgaben:
Genehmigung/Auflagen
Gasverbot
Hausrechtsverfügung

AG Durchführung
Vorsitz: Eventmanage-
ment der Kommune

Weitere Mitglieder:
Betreiber/Veranstalter

Straßenverkehrsbehörde
Pressestelle
Ordnungsamt

Polizei

Aufgaben
Organisatorische Aspek-
te

Medienkooperation
Programmablauf

Anhang IV: Ausgewählte Prüfaspekte einer Sicherheitskonzeption

Gegenstand der im Folgenden vorgestellten ausgewählten Prüfaspekte einer Sicherheitskonzeption sind bauliche, technische und organisatori-
sche Maßnahmen, die für die sichere Durchführung von Veranstaltungen von Bedeutung sein können. Diese Faktoren werden im Sicherheitskon-
zept des Veranstalters beschrieben, sofern sie für Veranstaltungen generell relevant sind. Abhängig von der Art und dem Gefährdungspotenzial
der Veranstaltung müssen die hier aufgezählten Faktoren im Einzelfall ergänzt werden.

Der Veranstalter hat das Sicherheitskonzept an Veränderungen anzupassen, die nach Abschluss der Abstimmung mit den beteiligten Stellen be-
kannt werden, sofern diese Änderungen sicherheitsrelevant sind. Die Änderungen müssen allen beteiligten Stellen rechtzeitig vor der Veranstal-
tung zur Verfügung gestellt werden.

Prüfaspekt Inhaltliche Ausgestaltung / Regelungsinhalt Anmerkung
Veranstalter (ggf. zusätz- e Name, Anschrift, Erreichbarkeit Weitere Details sie-
lich Ausrichter) « Erstellungsdatum / Status der Konzeption he Prüfaspekt "Or-
Ersteller der Sicherheits- * zu Grunde liegende gesetzliche Grundlagen ganisationsaufbau"
konzeption
Art der Großveranstaltung | allgemeine Beschreibung wie Volksfest, Musikfestival, Public viewing, etc. Erfahrung mit voran-

gegangenen, gleich-
gearteten VA

Beschreibung von Schutz- e Sichere Zu- und Abwegung zum/vom Veranstaltungsgelände
zielen «e Sicherer Aufenthalt von Menschen im Veranstaltungsbereich
e sichere und schnelle Räumung des Veranstaltungsbereiches

40

Prüfaspekt

Inhaltliche Ausgestaltung / Regelungsinhalt

Anmerkung

(...)

Detailbeschreibung der
Veranstaltung

Auf- und Einbauten

Wegeführung im Veranstaltungsgelände
Bühnen

Verkaufsstände

Zelte

Tribünen

motorisch / energetisch betriebene Geräte
Notausgänge

Feuerwehrzufahrten

Besucher

max. zulässige Besucherzahl der Veranstaltung mit Ortsbezug
erwartete Zahl incl. punktuelle Maximalbelastung
Zusammensetzung

Verhalten, Ortskenntnis, Rivalitäten, Alkohol- und sonstiger
Drogenkonsum

Anreise, Abreise

Einzugsbereich (W erbung für die Veranstaltung)
Besucherstromleitung (baulich / Ordner)

Besucher mit Sicherheitsstufe?

Ablaufplan

Zeiten für Aufbau- und Abbauarbeiten

Veranstaltungsge-
lände als solches
ausgewiesen und
gestaltet oder inner-
städtische Plätze
und Straßen?

Prüfung auf Parallel-
veranstaltungen

4

Prüfaspekt Inhaltliche Ausgestaltung / Regelungsinhalt Anmerkung

« Zeitplan der Veranstaltung

«e _Programmplan (u.a. Höhepunkte)

«e Auswirkung Ablaufplan auf Besucherverhalten (stationär/mobil)
e _Kartenverkauf / Einlasskontrolle

Veranstaltungsgelände a) Beschreibung
e Raum /Lage (Karte als Anlage, incl. Evakuierungsflächen,
«  Fluchtwege, Besucherauslastung”"
«e Größe der Fläche
«e  Streckenverlauf (Gesamtlänge, Straßenbreite, Hindernisse,
«e  Einfriedung, ggf. querende Besucherströme, Flächen für
e  „Bewegungseingeschränkte“)
+ Verlauf/Lage Notausgänge
«e  Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
b) eingebrachte/aufgebaute Infrastruktur; Zäune und Absperrungen; Übersichtskarte mit
«e Standort Info-Points, Toiletten, Umfallhilfsstellen, Verkaufsstände,
e Gastronomie
«e Darstellung Bühnenaufbauten, Abschrankungen,
«e  Backstagebereiche
e technische Aufbauten, barrierefreie Verlegung
«e Beleuchtung / Kamerasystem

* Sjehe zur Berechnung von Personendichten den Technischen Bericht von Dr. Dirk Oberhagemann: "Statische und dynamische Per-
sonendichten bei Großveranstaltungen" Technischer Bericht vfdb TB 13-01, 1. Auflage März
2012,www.vfdb.de/download/TB_13_01_Grossveranstaltungen.pdf

42

Prüfaspekt

Inhaltliche Ausgestaltung / Regelungsinhalt

Anmerkung

e  Besucherleitsystem
«e Beschallung der Veranstaltungsfläche

c) Gefahrenbereiche der Veranstaltungsörtlichkeit
«e durch eingebrachte Infrastruktur verursacht
«e _ortsbedingte Gegebenheiten (u.a. Gewässer, Tunnel,

Engstellen)

d) Einschränkung durch Veranstaltung im städtischen Umfeld
«e Sicherstellung der 2. Rettungswege in anliegender Bebauung
«e Sicherstellung von Feuerwehrzufahrten in anliegender
e Bebauung
e Sicherstellung der Löschwasserversorgung

Gefahrenprognose

e Gefahren aus der / für die Veranstaltung

« Gefahren für Besucher / Unbeteiligte

«e sonstige gefahrenerhöhende Aspekte (u.a. Verwendung von
« Flüssiggas, Pyrotechnik)

Als Ergebnis aus
den vorgenannten
Aspekten

Alle aufgeführten
(zusätzlichen) Ge-
fahren müssen bei
der szenarischen
Betrachtung berück-
sichtigt werden

Organisationsaufbau /
Kommunikationsplan

«e Veranstalter

e lokale Verantwortliche (z. B. Marktmeister/ Stagemanager)
«e Beschreibung von Verantwortlichkeiten innerhalb der

«e Veranstalter / Betreiber

Klare Festlegung der
Entscheidungskom-

petenz. Alle Kontak-
te sind komplett an-

43

Prüfaspekt

Inhaltliche Ausgestaltung / Regelungsinhalt

Anmerkung

Zusammensetzung Krisenmanagement Veranstaltung
Befugnisse Krisenmanagement Veranstaltung

örtliche (räumliche) Lage des Krisenmanagements
Kommunikationsplan unter Berücksichtigung des Ausfalls des
Mobilfunknetzes - redundante Erreichbarkeiten (z.B.
Bündelfunk)(s. beispielhaft Anhang 1)

Dokumentation Veranstaltungsablauf

zugeben.

Flucht- und Rettungs-
wegeplan

Rettungswegekonzept (außerhalb / innerhalb des
Veranstaltungsbereiches)
Entlastungsflächen

Schnittstelle FW /
Rettungsdienst be-
achten

Sanitätsdienstplan

Einrichten und Betreiben von UHS gemäß ordnungsbehördlicher
Auflage incl. Standort und Erreichbarkeiten
Sanitätsdienstplan beifügen

Schnittstelle FW /
Rettungsdienst be-
achten

Ordnung und Sicherheit /
Zusammenarbeitsverein-
barungen

Ordnungsdienst

Zuständigkeiten (u.a. BOS - Veranstalter,
Hausrechtsübertragung)

Personenstromsteuerung (vorbereitete Lautsprecherdurchsagen;
Verhaltenshinweise; Ausschilderungen Rettungswege / UHS / etc.

Räumungs- und Evakuierungskonzept

Name, Erreichbarkeiten
Referenzen des Sicherheitsunternehmens für Veranstaltungen
Darstellung der geplanten Abläufe, Arbeitszeiten,

Erreichbarkeiten, Unterstellungsverhältnisse, Dokumentation

44

Prüfaspekt

Inhaltliche Ausgestaltung / Regelungsinhalt

Anmerkung

e Aufgaben, Ausstattung, Erkennbarkeit des Ordnungsdienstes

e Maßnahmen zur Besucherzählung / Verhinderung weiteren

«e  Zulaufs in abgesperrte Bereiche

«  Einsatzplan als Anlage (durchgängige Besetzung neuralgischer
e Punkte für Entfluchtung, z. B. Tore, Gitterdurchlässe, Engstelle)
e  _Zusammenarbeitsregelungen untereinander/mit externen

e  besucherabhängig an- / abschwellender Ordnereinsatz

«e Einweisung des Personals in die Ablaufpläne incl.

«e Dokumentation über die Einweisung

«  Selbsthilfeeinrichtungen — Lage und Art (z.B. Feuerlöscher)

«e  Brandsicherheitswachdienst

«e Entsorgung (Abfall, Glasverbot, Toiletten)

Technikkonzeption

«e  Sicherheitsbeleuchtung

« _Notstromversorgung

e _Kommunikationsinfrastruktur (incl. Rückfallebene)

e ggf. Besucherstromsteuerung durch technische Hilfsmittel

Szenarienbeschreibung

Szenarische Betrachtung für veranstaltungsbezogene Gefahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so
z.B.

betriebliche Ausfälle (Strom, Wasser, Sicherheitseinrichtungen)

Bombendrohung

Abbruch der laufenden Veranstaltung

Unwetter (Sturm, Gewitter, Hagelschlag etc)

Brand auf dem Veranstaltungsgelände

Verletzung von Teilnehmern

Auftreten von Panik / Hysterie

Versagen von Auf- und Einbauten (z.B. Bühnen)

einschließlich Schnittstellendarstellung (u.a. Stromausfall, Auffinden verdächtiger Gegenstand, Räumungs-

45

Prüfaspekt Inhaltliche Ausgestaltung / Regelungsinhalt

Anmerkung

erfordernis incl. Darstellung der Verantwortlichkeit für die Maßnahme, die Zusammenarbeit mit anderen

Beteiligten und die Erreichbarkeiten. Zur sachgerechten und transparenten Krisenkommunikation vgl. den

Leitfaden für Behörden und Unternehmen "Krisenkommunikation" des BMI

Zr //www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2008/Krisenkommunikation.pdf
blob=publicationf ile)

Verkehrskonzept « _ÖPV-Konzept (incl Kapazitätsspitzen, Betriebszeiten,

«e _Beschleunigungskonzepte)

«e Parkplatzplanung, ggf. P+R

« erforderliche Verkehrslenkungsmaßnahmen

« erforderliche Sperrmaßnahmen/-stellen incl. personeller
«e Betreuung und Erreichbarkeit

Schnittstelle Stra-
ßenverkehrs- behör-
de / ÖPV-Betreiber
beachten

Durchführungs-/ Betrei- « Namen, Zuständigkeiten, Erreichbarkeiten)
berverantwortlichkeit An- «e  Veranstalterversicherer / Versicherungssumme

gaben zur Haftpflichtversi-
cherung

Übersicht (Bsp.) verantwortliche Personen

Funktion Name Telefon Funk
Veranstalter (Fa., Organisation etc) un un (Bsp.: Produktion)
Verantwortliche Vertreter des Veranstalters (sgf.2Personenn ... u Produktion
Produktionsleiter Br Br Produktion

Meister für Veranstaltungstechnik u u Produktion

46

Technische Leitung Veranstaltungstechnik

Einsatzleiter Sicherheit

Bühne 1

Bühne 2

Kunstmeile

Bereich Nord-West

Bereich Süd-Ost

Einsatzleiter Sanitätsdienst

Führungsstab Polizei

Einsatzleitung Feuerwehr

Krisenstab

(Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE)) Kom-

mune; ggf. Kreis
Gas / Wasser /Elektrizität

41

Produktion

Security

Security

Security

Security

Security

Security

Sanitätsdienst (Hilfsor-

ganisationen)
Polizei

Feuerwehr

Kommune /Kreis

Kommune

Einsatzleitung der Kommune (wenn nicht Krisenstab / _... u Kommune
SAE installiert)

48

Anhang V: Handlungsempfehlung für die Nachbereitung

1 Definition, Ziele

11

12

Durch die Nachbereitung soll die systematische Überprüfung und Auswertung

einer Großveranstaltung im Sinne dieses Leitfadens für die genehmigende Kommune
unter Beteiligung der an der Planung und Durchführung der Großveranstaltung betei-
ligten Behördenorganisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und sonstiger relevanter
Personen und Institutionen gewährleistet werden.

Die Nachbereitung dient dazu,

gewonnene Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren sowie
der Durchführung der Veranstaltung zu analysieren, zu strukturieren und für und über
den eigenen Arbeitsbereich hinaus verwertbar zu machen,

Lösungsmöglichkeiten für erkannte Schwachstellen zu erarbeiten und dadurch

die Qualität der Verwaltungsarbeit für zukünftige Veranstaltungsplanungen zu sichern
und zu steigern.

2 Grundsätze

2.1 Großveranstaltungen sind grundsätzlich nachzubereiten. Art und der Umfang richten
sich nach der Komplexität und Bedeutung der Veranstaltung im Einzelfall.

2.2 Die Nachbereitung wird von dem, bei der genehmigenden Kommune eingerichteten
Koordinierungsgremium durchgeführt.

2.3 Zur Durchführung einer Nachbereitung ist es unverzichtbar

2.4

die rechtlichen Vorgaben,

den chronologischen Ablauf,

die behördeninterne Veranstaltungsorganisation,

die Entscheidungsprozesse sowie

den Nutzen der gewonnen Erfahrungen für die Zukunft zu erheben.

Um eine strukturierte Nachbereitung gewährleisten zu können, fertigen die an der
Planung und Durchführung beteiligten Stellen auf Grundlage ihrer Erkenntnisse Er-
fahrungsberichte (Anhang? 1) und steuern diese unverzüglich nach Veranstaltungs-
ende an das Koordinierungsgremium (s. Ziffer 3.2).

49

3 Durchführung von Veranstaltungsnachbereitungen

3.1

3.2

3.3

Die Durchführung von Veranstaltungsnachbereitungen obliegt dem Koordinierungs-
gremium. Der Leiter des Koordinierungsgremiums lädt zur Nachbereitung ein.

Bei Bedarf sind sonstige Vertreter (z.B. des Veranstalter, Verantwortliche für den Ret-
tungsdienst, Fachberater für Personenlenkungsmaßnahmen, Vertreter des ÖPV) mit
einzubeziehen.

Darüber hinaus ist die Teilnahme von Vertreter anderer an der Veranstaltungspla-
nung und -durchführung beteiligter Behörden (z. B. Bundespolizei) anzuregen.

Das Koordinierungsgremium nimmt im Rahmen der Veranstaltungsnachbereitung
insbesondere folgende Aufgaben war:
organisatorisches und inhaltliches Vorbereiten der Nachbesprechungen,
Erheben der rechtlichen Vorgaben, des chronologischen Ablaufs, der Kommunale
Aufbauorganisation, der Entscheidungsprozesse,
Sammeln und Sichten aller zur Veranstaltungsdokumentation erstellten Unterlagen,
fachliches Begleiten und Auswerten der Nachbesprechungen,
Erfassen und Zusammenfassen der wesentlichen Veranstaltungserfahrungen
In der abschließenden Nachbesprechung sind, unter Beteiligung von
Vertretern aller an der Planung und Durchführung der Veranstaltung beteiligten Be-
hörden und Organisationen sowie sonstiger relevanter Personen, neben der Darstel-
lung des Veranstaltungsverlaufes

«e wesentliche Veranstaltungserfahrungen

e Lösungsmöglichkeiten bei erkannten Schwachstellen
strukturiert zu erörtern und Ergebnisse zu formulieren.

50

Anhang VI: Formblatt zur Erfassung von Veranstaltungserfahrungen

Formblatt zur Erfassung von

Veranstaltungserfahrungen Blatt:
genehmigende Kommune für] örtlich zuständige Behörde”

den Veranstaltungsort:

Veranstaltungsort: zusätzliche Erläuterungen zum Veranstaltungsort (z.B.

Rheinwiesen)

Nachbereitende Dienststelle /| Dienststelle der Behörde, die die Veranstaltungsnachberei-

Organisation: tung verantwortlich leitet

Anlass: Bezeichnung des Veranstaltungsanlasses
Datum: Veranstaltungstag

Erfahrung:

Betroffene - wer hat die Erfahrung gewonnen?
Organisationseinheiten: - beiwem haben sich die Probleme ausgewirkt?

- wer war von diesen Problemen betroffen?

detaillierte und differenzierte Beschreibung einer positiven oder negativen
Einsatzerfahrung oder eines Ablaufes, der zu dieser Erfahrung geführt hat

Ursache:

Beschreibung des/der möglichen Auslöser(s) der beschriebenen
Erfahrung aus Sicht des Verfassers

Lösungs-/Alternativvorschlag:
wie oder durch welche Maßnahmen können die aufgetretenen Ursachen beseitigt werden?
was kann in den Abläufen verbessert werden? (unter Berücksichtigung bestehender Vorschriften-
lage) bei positiven Erfahrungen = kein Eintrag wie sollte der zukünftige Ablauf aussehen, damit

das Problem nicht mehr auftritt?

wer hat dem Verfasser die Verfasser der Erfah-
Erfahrung mitgeteilt? rungsbeschreibung

Quelle(n): woher erhielt der Verfasser |Verfasser/ Funktion |(Name, Erreichbarkeit)
seine Informationen? (z.B. wer hat die Erfahrung
eingesetzte Mitarbeiter, gemacht?

® Eintragungen in kursiver Schrift stellen Erläuterungen dar
51

Planunterlagen, eigene Unterschrift
Wahrnehmung, andere
Dienststellen)

Abgestimmtes

Ergebnis:

abgestimmte/festgelegte Lösung (z.B. Vereinbarungen/Abläufe) zur Problembeseitigung
(wird im Rahmen der Veranstaltungsnachbereitung eingetragen)

Umsetzung: wann und wie wurde das abgestimmte Ergebnis weitergegeben
bzw. gesteuert?

wie wurde die Lösung umgesetzt?

52

Anhang VIl: Beispiele für Veranstalterbefragungen

Stadt Essen

Mitteilung über eine Veranstaltung auf dem Gebiet der Stadt Essen

Allgemeine Angaben
Veranstaltung

Datum/Uhrzeit (von bis)

Auf- / Abbau (Datum/uhrzeit)

(bei mehrtägigen Veranstaltungen bitte tägl. Betriebszeiten angeben)

Veranstalter (name/Firma/Verein):

O Sportveranstaltung
O Brauchtumsumzug

O Tag der offenen Tür
[6]

Anschrift:
Telefon: Fax:
Mobil: E-Mail:
Veranstaltungsleiter Mobil:
Kategorie (Art) O Konzert O Festival O religiöse Veranstaltung

O Demonstration
O Straßenfest
© politische Veranstaltung

O Marathon/Radrennen
O kulturelle Veranstaltung

Gibt es einen „Top-Act“? (Name der Person/Gruppe)

Abgabe von Speisen
Abgabe von alkoholischen Getränken

O nein
O nein

Angaben zum Veranstaltungsort
Veranstaltungsort (name/Adresse)

© öffentliche Fläche
O Straßenbereich/Parkplatz/Gehweg

O private Fläche
O umzäunt / abgeschlossen / natürlich begrenzt

falls ja, welche Linie(n)

Veranstaltung findet statt O im Freien O im Gebäude
Eintritt frei oO ja O nein
Zugangskontrollen oO ja O nein
Für die Veranstaltung sind folgende Aufbauten geplant:
Fliegende Bauten Sonstiges
O Fahrgeschäftfe)/Zeltfe) > 75 m?/Tribüne(n)/etc. O Lautsprecheranlage(n)
O Bühne(n) (Fußbodenhöhe höher 1,5m, >100 m? O Szenenfläche(n)/sonstige bauliche Anlage(n)
oder einschließlich Überdachung höher als 5 m)
Angaben zur Verkehrssituation (ggfls bitte Plan als Anlage beifügen)
Straßensperrung erforderlich oO ja O nein
falls ja, welche Straße(n)
Beeinträchtigung öffentlicher Nahverkehr (Busse/Straßenbahnen) oO ja O nein

53

Angaben zu Teilnehmern / Besuchern

Erwartete Zahl von Teilnehmern und Besuchern im Veranstaltungszeitraum: max. / Tag
davon gleichzeitig anwesend: max.

Verhalten der Teilnehmer / Besucher

O bewegt O stehend O sitzend
Vorwiegende Zusammensetzung
O Kinder O Teenager O junge Erwachsene O Erwachsene O Senioren

Besondere Besuchergruppen

O prominente Persönlichkeiten O Personen mit besonderer Schutzstufe (z.B. Bundespolitiker)
O Besucher mit Behinderungen (z.B. Rollstuhlfahrer)

Angaben zur Sicherheit und zu besonderen Gefahren

Sicherheitsdienst (Name/Firma):

Sanitätsdienst (Name / Organisation):
(falls schon bekannt, Umfang und Ausstattung der Dienste in einer Anlage angeben)

Pyrotechnik (z.B.: Feuerwerk/Bühneneffekte) oO ja O nein
offenes Feuer (z.B. Holzkohlegrill, Feuerkörbe) oO ja O nein
Flüssiggas (z.B. Grillstände, Heizstrahler) oO ja O nein

aus Veranstaltersicht könnte(n) von der Veranstaltung ansonsten folgende Gefahr(en) ausgehen

Diese Mitteilung ersetzt keine Antragstellung! Für die Veranstaltung sind evtl. Genehmi-
gungsanträ- ge erforderlich. Diese sind spätestens bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn
einzureichen.

Unverzüglich nach Eingang der Mitteilung erhalten Sie eine Information darüber, ob und - falls
ja - welche Genehmigungsanträge zu stellen sind bzw. ob zusätzlich ein Sicherheitskonzept er-
forderlich ist (späteste Frist zur Vorlage eines Sicherheitskonzeptes ist zwei Monate vor der
Veranstaltung).

Bei Nichtbeachtung der o.g. Fristen kann die Durchführung der Veranstaltung gefährdet
sein.

Folgende Angaben sind — soweit zutreffend - in ergänzenden Anlagen zu den Genehmigungs-
anträgen einzureichen:

- Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung

-  Lage- / Aufbauplan des Veranstaltungsgeländes
-  Bestuhlungspläne

- _Brandschutzkonzept

- Weitere Verkaufsstände (Betreiber)

- Musikalische Darbietungen (z.B. Live-Musik)

-  Verkehrszeichen- / Sperr- /Streckenverlaufspläne

Einverständniserklärung zur Speicherung personenbezogener Daten

Ich werde hiermit darüber unterrichtet, dass die Erhebung meiner personenbezogenen Daten freiwillig mit dem Ziel erfolgt, die Dienstleistun-
gen der Koordinierungsstelle Veranstaltung der Stadt Essen in Anspruch zu nehmen. Die Erhebung und Speicherung der Daten erfolgt zum Zwe-
cke der umfassenden Beratung in Bezug auf die von mir gewünschte Durchführung einer Veranstaltung auf dem Gebiet der Stadt Essen. Weiter-
hin erhalte ich wichtige Informationen über bestehende Genehmigungspflichten sowie sonstige sicherheitsrelevante Belange im Rah- men der
Durchführung der Veranstaltung.

54

Ich erkläre mich mit der Speicherung der 0.9. Daten zum genannten Zweck einverstanden. Außerdem erkläre ich mich damit einverstanden, dass
die Daten an im Einzelfall zu beteiligende verwaltungsinterne (z.B. Amt für Straßen und Verkehr, Ordnungsamt, Feuerwehr) bzw. verwal- tungs-
externe Stellen (z.B. Polizei, Bezirksregierung) weitergegeben werden.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann. Ein weiteres Tätigwerden der Koordinierungsstelle
Veranstaltung kann in diesem Falle jedoch nicht mehr erfolgen. Darüber hinaus gehende Nachteile entstehen durch den Widerruf nicht.

Die gespeicherten Daten werden mit Ablauf des aufddie Veranstaltung folgenden Jahres gelöscht.

Essen, den
(Datum/Unterschrift)

55

STADT
ORDNUNGSAMT

Sicherheit öffentlicher Veranstaltungen

Erhebungsbogen zur Prüfung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen

1. Bezeichnung der Veranstaltung

Titel/Bezeichnung der Veranstaltung

Zeitraum der Durchführung / Datum und Uhrzeit

Zeitraum der Aufbau- und Abbauarbeiten

Veranstaltungsort

2. Veranstalter

Name des Veranstalters/Organisation

Adresse

Telefonnummer

Telefax

E-Mail-Adresse

Verantwortliche Person

Vor- und Zuname

Telefonnummer

Mobiltelefon

Telefax

E-Mail-Adresse

weitere Zuständigkeiten / Ansprechpartner siehe Anlage 1 (bitte beifügen)

56

3. Allgemeine Angaben zur Veranstaltung

Art der Veranstaltung

Straßen-/Stadtteil-/Stadtfest
Musikveranstaltung
Sportveranstaltung
Kunst/Ausstellung/Installation
Variet&/Theater

Zirkus Kino

Vereinsfeier/] ubiläum/Einweihung
Markt/Auktion/V erkauf
Messeveranstaltung
Info-Veranstaltung/P ublicity
politische Kundgebung
kirchliche Veranstaltung
sonstiges (bitte näher erläutern):

erwartete Besucherzahl (gesamte Ver-

anst.) (bei z. B. Sportveranstaltungen getrennte An-
gaben für Teilnehmer/Akteure und Besucher)

maximale Besucherzahl auf dem Veran-

stalt- ungsgelände
(höchste erwartete Besucherzahl zu einem Zeitpunkt)

Besucherzahlen der Vorjahre

J ahr: -

Besucherzahl:

Kontrolle / Begrenzung der Besucherzahl

(z. B. durch Eintrittskarten etc.)

Nein, Veranstaltung frei zugänglich

Ja

Kontrollsystem:

Reichweite der Werbung für die Veranst.

Stadtgebiet Münster
Münster und Umland
überregional

Art der Werbung

Handzettel/Flyer
Plakatwerbung
Printmedien
Anschreiben
Radiowerbung
TV-Werbung

57

4. Veranstaltungsort

Art des Veranstaltungsortes

öffentliche Fläche
städtische Privatfläche
Fläche in Privateigentum
innerhalb eines Gebäudes

Größe des Veranstaltungsortes/-geländes

Größe der Freifläche: m?

(für Besucher zugängliche Fläche)

Größe der Funktionsfläche:
(z. B. Stände, Toiletten. Logistikfläche)

Gesamtfläche (Summe):

m?

m?

Anzahl der Plätze

Sitzplätze:
Stehplätze

Ist das Veranstaltungsgelände
eingefriedet ?

Nein, das Veranstaltungsgelände ist frei
zugänglich

J a, durch Mauern, Zäune, Gitter oder Art
des Geländes (z. B. Wassergraben)

Sollen öffentl. Straßen gesperrt werden ? Nein
Ja
Bühnen Nein
(bei mehreren Bühnen unterschiedlicher Größe ggf.
Anlage mittechn. Daten beifügen) J a Anzahl:
Grundfläche: m?
Höhe der Bühne: m
Höhe des Fußbodens: m
Tribünen Nein
Ja
Anzahl:
Fassungsvermögen: Pers.
Zelte, sonstige Aufbauten Art/Anzahl:
(z.B. Kran, Fallschirm etc.) Grundfläche: m2

Parkplätze Anzahl der ausschließlich für die
Veranstaltung vorhandenen Parkplätze
Toiletten Anzahl der Toiletten im Veranstaltungs-

raum: Damen / Kabinen:
Herren / Kabinen:
Herren / Urinale:
Barrierefreie Kabinen:

Lageplan siehe Anlage (bitte beifügen)

58

5. Ausstattung der Veranstaltung

Ja

Nein

Verstärkeranlage für Durchsagen

Verstärkeranlage für Musik

Verkaufs-/Infostände

Verkauf von Speisen

Verkauf von Getränken

Verkauf von alkoholischen Getränken

Verwendung von Flüssiggas/Gasflaschen

Verwendung von Friteusen

Verwendung von offenem Feuer

Verwendung von P yrotechnik/F euerwerk

Videoüberwachung / Kamerasystem

6. Sicherheitsmaßnahmen

Ja

Nein

Ordnerdienst vorhanden

Sanitätsdienst vorhanden

Brandsicherheitswachdienst vorhanden

Notausgänge, Fluchtwege vorhanden

Notausgänge, Fluchtwege gekennzeichnet

Feuerlöscher vorhanden (Anzahl: )

Ortsfeste Löschanlage vorhanden

Blitzschutz vorhanden

Brandmeldeanlage vorhanden

Rauchabzug nach DIN 18232 vorhanden

Rauchabzug durch Fenster und Türen

Einlass durch Vereinzelungsanlage

Sicherheitsbeleuchtung vorhanden

Notstromaggregat vorhanden

Brandschutzkonzept vorhanden

Veranstalterhaftpflichtversicherung vorh.

59

7. Anmerkungen und weitere Angaben

Anlagen:
Liste mit Zuständigkeiten, Ansprechpartnern / Telefonliste

Lageplan des Veranstaltungsortes/-geländes (Maßstab 1:500)

Grundrisse (Maßstab 1:500)

Bestuhlungsplan

Aufplanung der Stände

Datum Veranstalter Verantwortliche Person

60

Anlagel

Zuständigkeiten/Ansprechpartner

Veranstalter Organisation / Vor- und Zuname
Telefonnummer

Mobiltelefon

Telefax

E-Mail-Adresse

Verantwortliche Person Vor- und Zuname
Telefonnummer
Mobiltelefon
Telefax

E-Mail-Adresse

Vertreter(-in) der verantwortlichen Per- Vor- und Zuname
son
Telefonnummer
Mobiltelefon
Telefax

E-Mail-Adresse

Leiter(-in) des Ordnungsdienstes Vor- und Zuname
Telefonnummer
Mobiltelefon
Telefax

E-Mail-Adresse

61

Leiter(-in) des Sanitätsdienstes

Vor- und Zuname

Telefonnummer

Mobiltelefon

Telefax

E-Mail-Adresse

62

Leiter(-in) /
dienst

Brandsicherheitswach-

Vor- und Zuname

Telefonnummer

Mobiltelefon

Telefax

E-Mail-Adresse

Feuerwehr Leitstelle
Notruf

Rettungsdienst Leitstelle
Notruf

Polizei Leitstelle
Notruf

Vor- und Zuname
Telefonnummer

Mobiltelefon

Telefax

E-Mail-Adresse

Vor- und Zuname

Telefonnummer

Mobiltelefon

Telefax

E-Mail-Adresse

Vor- und Zuname

Telefonnummer

Mobiltelefon

Telefax

E-Mail-Adresse

63

Beratungsverlauf (1)

19.04.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Markt
  • Freiheit

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0704/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
07.03.2018
Erstellt
01.03.2018 13:57