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2026/0187

Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Merck-Stadion am Böllenfalltor

Magistratsvorlage 04.09.2026

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Nächste Beratung: Magistrat der Stadt Darmstadt (nicht öffentlich), Sitzung am 23.09.2026, TOP 309

2026/0187

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2026/0187

8804 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.09.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0187 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122030 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 515000 
 
Betreff: Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Merck -Stadion am Böllenfalltor  
 
Vorlage vom: 04.09.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Merck -Stadion am Böllenfalltor, zuletzt geändert 
durch Verordnung vom 21.12.2022, wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Gefahrenabwehrverordnung  
Anlage 2 Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.09.2026 
 
Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung im und am Merck-Stadion am Böllenfalltor hat sich seit ihrem Erlass im Jahre 2002 
(leicht angepasst im Jahr 2022) bei der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere bei 
Heimspielen des SV Darmstadt 98, unzählige Male bewährt. 
 
Gleichwohl zeigt sich in der regelmäßigen Anwendung, dass aufgrund von geänderten 
Rahmenbedingungen sowie veränderten Verhaltensweisen der Besucherinnen und Besucher 
von Veranstaltungen, aber auch durch rechtliche Veränderungen einige Anpassungen 
erforderlich sind. Insbesondere betrifft dies Drohnenüberflüge sowie Cannabiskonsum.  
 
Gemeinsam mit der Landespolizei und dem SV Darmstadt 98 wurden daher erforderliche 
Anpassungen erarbeitet. 
 
Im Einzelnen: 
 
Zu Ziffer 1:  
Den in der Aufzählung genannten Fahrradketten kommt keinerlei praktische Relevanz zu. Eine 
beispielhafte Aufzählung sollte nur solche Gegenstände beinhalten, mit deren Mitführung 
ernsthaft zu rechnen ist. Da dies bei Fahrradketten nicht der Fall ist, sind diese zu streichen. 
 
Zu Ziffer 2:  
Getränke werden im Stadion in Bechern ausgeschenkt. Auch wenn die tatsächlich genutzten 
Becher nicht aus splitterndem oder zerbrechlichem  Material bestehen, führt es regelmäßig zu 
Irritationen, dass diese einerseits in  der Aufzählung von Beispielen für Wurfgegenstände 
aufgeführt sind und andererseits eine tatsächliche Nutzung von Bechern stattfindet. Diese sind 
daher aus der beispielhaften Aufzählung zu entfernen. Ein weniger an Sicherheit entsteht 
hierdurch nicht, da es sich ohnehin bei der Aufzählung nur um Beispiele handelt. 
 
Zu Ziffer 3:  
Bei den mitgeführten Fahnen- und Transparentstangen haben sich im Laufe der Jahre  
Veränderungen ergeben, den mit einer Anpassung der Verbotsvorschrift Rechnung zu tragen  
ist. Die sogenannten Doppelhalter bei Fahnenstangen sind inzwischen ein gängiges  
Fan-Utensil. Eine besondere Gefährlichkeit geht von deren Nutzung nicht aus. Auch werden  
Fahnenstangen, unabhängig von deren Durchmesser geduldet. In der Praxis hat es sich als  
schwierig erwiesen, den exakten Durchmesser der Stange zu ermitteln. Im Ergebnis sind daher  
die Regelungen zu Doppelhaltern und zum Durchmesser zu streichen. 
 
Der Besitz eines offiziellen Fahnenpass ist für die Gefährlichkeit, die vom Mitführen von  
Fahnenstangen ausgeht, nicht relevant. Ohnehin werden offizielle Fahnenpässe in Darmstadt  
ebenso wie in den meisten anderen Städten und Vereinen in der 1. und 2. Bundesliga nicht  
mehr ausgestellt. Auch diese Regelung ist daher zu streichen. 
 
Zu Ziffer 4:  
In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Heimspielen des SV Darmstadt 98 einzelne Personen  
immer wieder Gegenstände mit sich führen, deren Zweck alleine darin besteht,  
Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei abzuwehren. Ein Eingreifen der Polizei in 
Gefahrensituationen, beispielsweise bei Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen wird 
hierdurch erheblich erschwert und in Einzelfällen sogar verhindert. Hierdurch entstehen 
erhebliche Gefahren auch für unbeteiligte Besucherinnen und Besucher von Fußballspielen.

- 4 - 
Um diese Gefahren abzuwehren, ist es erforderlich, das Mitführen von solcherlei Schutzwaffen 
zu verbieten. 
 
Die neue Ziffer 13 soll ausschließen, dass Besucherinnen und Besucher Gegenstände zur  
Vermummung nutzen. Dies wurde bisher über das Versammlungsrecht durchgesetzt, sollte 
aber konkret besser in der Gefahrenabwehrverordnung verortet werden. Zudem sieht das 
Hessische Versammlungsfreiheitsgesetzt keine ausreichende Sanktionierung der Vermummung 
vor. Eine solche ist jedoch gegenüber Personen, die regelmäßig das Stadion besuchen und sich 
vermummen wollen, als Abschreckung dringend erforderlich. 
 
Die neue Ziffer 14 dient insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, die das 
Stadion besuchen. Eine entsprechende Regelung findet sich inzwischen auch bei unzähligen 
Volksfesten und Veranstaltungen. Im Kern geht es darum, dass der Konsum von Cannabis bei 
Veranstaltungen, an denen auch Kinder und Jugendliche teilnehmen, stets die Gefahr mit sich 
bringt, dass erforderliche Abstände beim Konsum nicht eingehalten werden und hierdurch 
Gesundheitsgefährdungen entstehen. Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetztes ist 
der Konsum von Cannabis unter bestimmten Rahmenbedingungen erlaubt. Bei 
Veranstaltungen sollte er jedoch ausgeschlossen werden, um eine Beeinträchtigung von 
Kindern und Jugendlichen zu vermeiden. 
 
Die neue Ziffer 15 ist erforderlich, um Drohnenflüge bereits frühzeitig stoppen zu können. Zwar  
ist das Fliegenlassen von Drohnen über Menschenansammlungen generell verboten. Jedoch 
kann der Überflug einer in der Nähe des Stadions gestarteten Drohne von der Polizei nur dann 
wirksam verhindert werden, wenn ein Eingreifen bereits zu einem früheren Zeitpunkt 
ermöglicht wird und sich die Drohne mit gegebenenfalls gefährlicher Ladung nicht schon über 
den Besucherinnen und Besuchern des Stadions befindet. Da diese Gefahrenabwehrverordnung 
auch für den Nahbereich um das Stadion gilt, wird durch das Verbot die erforderliche, 
frühzeitige Eingriffsmöglichkeit eröffnet. 
 
Zu Nr. 5:  
Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Möglichkeit besteht, im 
Einzelfall von Verboten Ausnahmen zuzulassen. Die bisherigen Ausnahmemöglichkeiten waren 
für die Polizei auf wenige Verbotstatbestände beschränkt. Es ist kein Grund ersichtlich, aus 
dem für die übrigen Tatbestände eine Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden soll. Der 
Polizei wird daher für alle Verbotstatbestände die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall 
Ausnahmen zuzulassen. 
 
Darüber hinaus gibt es einzelne Tatbestände, bei denen auch für die Ordnungsbehörde auf 
Veranlassung des Veranstalters, gegebenenfalls das Erfordernis besteht, im Einzelfall von 
einem Verbot abzuweichen. Beispielsweise trifft dies auf Drohnenüberflüge zu, bei denen es 
von der Presse Anfragen zu Aufzeichnungen mittels Drohnen gibt. Hier sollte der Veranstalter 
unmittelbar eine Ausnahme über die Ordnungsbehörde zulassen können. Die Zulassung einer 
Ausnahme unmittelbar durch den Veranstalter ist gefahrenabwehrrechtlich nicht möglich.  
 
Zu Nr. 5-9:  
Diese Regelungen passen die Bußgeldtatbestände den geänderten Verbotstatbeständen des  
§ 2 Absatz 2 an.

- 5 - 
Zu Nr. 10:  
Die bisherige Regelung zur Bußgeldhöhe benennt ausdrücklich den Mindestbetrag von 5 Euro. 
Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Betroffene ausdrücklich kundgetan haben, 
von 5 Euro nicht abgeschreckt zu werden. Ohne dass sich inhaltlich hierdurch etwas ändert, 
soll daher die Nennung des Mindestbetrages nach § 17 Absatz 1 OWiG entfallen.  
 
 
Dezernat I       Dezernat VI 
 
 
 
Hanno Benz       Paul Georg Wandrey 
Oberbürgermeister     Stadtrat

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4204 Zeichen

Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und am Merck
-
Stadion am Böllenfalltor
 
vom 
 
10.
 
Juni 
2002
, zuletzt geändert 
am 21.
 
Dezember 
2022
 
 
V
om 
…
 
 
Auf Grund der §§ 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
(HSOG) i. d. F. vom 14.
 
Januar 
2005 (GVBl. 
I 2005 S. 14
), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
5.
 
Februar 
2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) sowie des § 17 Absatz 1 des Gesetzes über 
Ordnungs
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 
602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
 
Dezember 
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am … folgende 
Änderungsverordnung 
beschlossen:
 
 
Artikel 
I
 
 
1.
 
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Fahrradketten“ gestrichen.
 
 
2.
 
In § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Becher“ gestrichen.
 
 
3.
 
§ 2 Abs. 2 Nr. 10 wird neu wie folgt gefasst
:
 
„Fahnen
-
 
oder Transportstan
g
en, die länger als zwei Meter 
sind, mitzuführen
;“
 
 
4.
 
In § 2 Absatz 2 Nr. 11 wird am Ende das Punktzeichen durch ein Semikolonzeichen 
ersetzt und der Regelung danach folgende Ziffern
 
angefügt:
 
„
12.
 
Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den 
 
Umständen nach dazu
 
bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines 
 
Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, wie beispielsweise 
 
Schutzschilde oder Ausrüstungsgegenstände für den paramilitärischen 
 
Gebrauch, mit sich zu führen
;
 
13. 
 
Gegenstände, die dazu geeignet sind, die F
eststellung der Identität zu 
 
verhindern, zu diesem Zwecke zu benutzen
;
 
14. 
 
Cannabis gemäß § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) mitzuführen 
oder zu
 
 
 
k
onsumieren
;
 
15. 
 
unbemannte Luftfahrsysteme jeglicher Art, z. B. Drohnen oder 
 
Modellflugzeuge über das Stadion oder über öffentlich zugängliche 
 
Flächen, die sich im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung 
 
befinden, fliegen zu lassen
.
“
 
 
5.
 
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt
 
neu gefasst:
 
„Die Polizeibehörden vor Ort können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des 
Absatzes 2 zulassen, soweit hierdurch die 
ö
ffentlich
e Sicherheit und Ordnung nicht 
beeinträchtigt wird. Im Bereich des Hausrechts kann
 
die Ordnungsbehörde auf 
Veranlassung des Ver
anstalters
 
im Einzel
fall Ausnahmen von den Verboten des 
Absatzes 2 Nummer 1, 4, 9, 10 und 15 gestatten, sofern dadurch weder 
Sicherheitsinteressen noch der geordnete Ablauf der Veranstaltung gefährdet werden.“
 
 
6.
 
In § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Fahrradketten“ 
gestrichen.
 
 
7.
 
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Becher“ gestrichen.

8.
 
§ 3 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2 Abs. 2 Nr. 10 Fahnen
-
 
oder Transportstangen, die länger als zwei Meter sind, mit 
sich zu führen
;
“
 
 
9.
 
In § 3 Abs. 1 Nr. 11 wird am Ende das Pu
nktzeichen durch ein Semikolonzeichen 
ersetzt und der Regelung danach folgende Nummern 
eingefügt:
 
„12.
 
§ 2 Abs. 2 Nr. 12 Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen 
 
geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungs
-
 
maßnahmen ei
nes Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, wie 
 
 
beispielsweise Schutzschilde oder Ausrüstungsgegenstände für den 
 
paramilitärischen Gebrauch mit sich führt
;
 
13.
 
§ 2 Abs. 2 Nr. 13 Gegenstände, die dazu geeignet sind, die 
 
Feststellung 
der
 
Identität 
zu verhindern, zu diesem Zwecke benutzt
;
 
14. 
 
§ 2 Abs. 2 Nr. 14 Cannabis gemäß § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz 
 
(KCanG) mit sich führt oder konsumiert
;
 
15. 
 
§ 2 Abs. 2 Nr. 15 unbemannte Luftfahrsysteme jeglicher Art, z. B. 
Drohnen 
 
oder Modellflugzeuge über das Stadion oder über öffentlich 
zugängliche 
 
Flächen, die sich im Geltungsbereich dieser 
 
Gefahrenabwehrverordnung 
 
befinden, fliegen lässt.“
 
 
10.
 
 
In § 3 Abs. 2 werden die Worte „zwischen 5 Euro und“ ersetzt durch die Worte „bis 
zu
“.
 
 
Artikel II
 
 
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Darmstadt,
_____________________
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey
 
Stadtrat

anlage 1

8249 Zeichen

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung  
                          im und am Stadion am Böllenfalltor                                                                                          371 
 1 
Gefahrenabwehrverordnung über die 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
im und am Merck-Stadion am Böllenfalltor1 
 
Vom 10.06.2002 
 
Auf Grund der §§ 74, 77 Absatz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung in d er Fassung vom 31. März 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 
22.12.2000 (GVBl. I S. 577), sowie des § 17 Absatz 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl.  I, S. 3574), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2002 für den Bereich der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen: 
 
§ 1 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes: 
Nieder-Ramstädter Straße (beginnend vom Poepperlingweg in Richtung Süden bis zur 
Jahnstraße), weiterer Verlauf Jahnstraße bis zur Einmündung Fichtestraße, von hier 
Fichtestraße Richtung Süden bis zum Heinrichwingertsweg , Heinrichwingertsweg bis zur 
Nieder-Ramstädter Straße, Nieder -Ramstädter Straße folgend bis zum Böllenfalltorweg, 
Steckertswiesenschneise, Brückenschneise, B ahnhof TU Lichtwiese, Ottilie -Bock-Straße, 
Otto-Berndt-Straße, Jowanka -Bontschitz-Straße, Eugen -Kogon-Straße, Heinrichstraße von 
hier Schwambstraße bis zum Poepperlingweg und diesen weiter bis zur Nieder -Ramstädter 
Straße sowie die Traisaer Straße. 
 
(2) Die genannten Straßen und Wege sind Teil des Geltungsbereichs, soweit sie diesen 
begrenzen. 
 
§ 2 
Verhalten anlässlich von Veranstaltungen im Stadion „Am Böllenfalltor“ 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung haben sich Personen so zu verhalten, dass kein 
anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 
wird. 
 
(2) Insbesondere ist es verboten: 
1. die Spielflächen, technischen Bereiche, Umkleideräume und sonstige nicht öffentlich 
zugängliche Bereiche ohne Erlaubnis der Polizei, des Eigentümers oder des Veran- 
            stalters zu betreten; 
2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen und Teile baulicher 
Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten, Verkaufsbuden), 
Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Tore, Umfriedungen von Spielflächen, 
Zäune, Absperrgitter), Kamerapodeste sowie Bäume zu besteigen oder zu übersteigen; 
3. Schuss-, Hieb - oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur 
Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von dem 
Inhaber der tatsächlichen Gewalt dazu bestimmt s ind (wie Messer, Fahrradketten, 
                                                           
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 19.06.2002, in Kraft getreten am 20.06.2002, zuletzt geändert durch 
Verordnung vom 14.12.2022, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2022, in Kraft getreten am 
21.12.2022.

2 
Knüppel, Stöcke u.a.) zu führen, mitzuführen, bereitzuhalten, anderen zu überlassen 
oder für einen möglichen Zugriff zu lagern; 
4. Wurfgegenstände (wie Becher, Dosen, Flaschen, Krüge u.a.) und ähnliche 
Gegenstände aus hartem , splitterndem oder zerbrechlichem Material mitzuführen, 
anderen zu überlassen oder für einen möglichen Zugriff zu lagern; 
5.  ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige 
oder gasförmige Substanzen mitzuführen, zu ver kaufen, anderen Personen zu 
überlassen oder zu lagern; 
6. pyrotechnische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen, sowie Rauchpulver 
mitzuführen, zu verwenden oder anderen zu überlassen; 
7. offenes Feuer zu entzünden, der übliche und bestimmungsgemäße Gebra uch von 
Streichhölzern oder Taschenfeuerzeugen bleibt hiervon unberührt; 
8. brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf 
Personen oder Sachen (wie Besucherplätze, Spielflächen oder Tiere) zu werfen oder 
zu gießen; 
9. sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u.ä.) mitzuführen oder zu lagern; 
10. Fahnen- oder Transparentstangen (auch sogenannte Doppelhalter), die länger als zwei 
Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, mitzuführen oder zu lagern, es 
sei denn, der Träger ist im Besitz eines offiziellen Fahnenpasses; 
11. an Auf- und Abgängen im Stadion, im Bereich von An - und Abfahrtswegen, mit der 
Zielrichtung, andere zu behindern, zu sitzen, zu liegen oder zu stehen. 
 
(3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Ziffer 4, 6, 9 und 10 können die Polizeibehörden vor 
Ort im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 
 
§ 3 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 77 HSOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
entgegen 
1. § 2 Absatz 2 Nr. 1 die Spielfläch en, die technischen Bereiche, Umkleideräume und 
sonstigen Räume im Untergeschoss der Tribüne ohne Erlaubnis der Polizei, des 
Eigentümers oder des Veranstalters betritt; 
2. § 2 Absatz 2 Nr. 2 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen 
oder Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, 
Masten, Verkaufsbuden), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Tore, 
Umfriedungen von Spielflächen, Zäune, Absperrgitter), Kamerapodeste oder Bäume 
besteigt oder übersteigt; 
3. § 2 Absatz 2 Nr. 3 Schuss -, Hieb - oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die 
ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen 
geeignet und von dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt dazu bestimmt sind (wie 
Messer, Fahrradketten,  Knüppel, Stöcke u.a.) führt, mitführt, bereithält, anderen 
überlässt  oder für einen möglichen Zugriff lagert; 
4. § 2 Absatz 2 Nr. 4 Wurfgegenstände (wie Becher, Dosen, Flaschen, Krüge u.a.) oder 
ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material mitführt, 
anderen überlässt oder für einen möglichen Zugriff lagert; 
5. § 2 Absatz 2 Nr. 5 ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende 
feste, flüssige oder gasförmige Substanzen mitführt, verkauft, anderen Personen 
überlässt oder lagert; 
6. § 2 Absatz 2 Nr. 6 pyrotechnische Gegenstände, einschließlich Wunderkerzen, sowie 
Rauchpulver mitführt, verwendet oder anderen überlässt;

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung  
                          im und am Stadion am Böllenfalltor                                                                                          371 
 3 
7. § 2 Absatz 2 Nr. 7 offenes Feuer entzündet; der übliche und bestimmungsgemäße 
Gebrauch von Streichhölzern oder Taschenfeuerzeugen bleibt hiervon unberührt; 
8. § 2 Absatz 2 Nr. 8 brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände oder 
Flüssigkeiten auf Personen oder Sachen (wie Besucherplätze, Spielflächen oder Tiere) 
wirft oder gießt; 
9. § 2 Absatz 2 Nr. 9 sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u.ä.) mitführt 
oder lagert; 
10. § 2 Absatz 2 Nr. 10 Fahnen - oder Transparentstangen (auch so genannte 
Doppelhalter), die länger als zwei Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm 
ist, mitführt oder lagert, es sei denn, der Träger ist im Besitz eines offiziellen 
Fahnenpasses; 
11. § 2 Absatz 2 Nr. 11 an Auf - oder Abgängen im Stadion, im Bereich von An - oder 
Abfahrtswegen, mit der Zielrichtung, andere zu behindern, sitzt, liegt oder steht. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer 
Geldbuße zwischen 5 Euro und 5000 Euro geahndet werden. 
 
§ 4 
Verhältnis zu anderen Vorschriften 
 
Diese Gefahrenabwehrverordnung lässt die Geltung bundes - und lan desrechtlicher 
Regelungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Versammlungsgesetzes und des 
Waffengesetzes, unberührt. 
 
§ 5 
Inkrafttreten, Geltungsdauer 
 
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in 
Kraft.  Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft. 
 
Darmstadt, 10.06.2002 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
Horst Knechtel 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

23.09.2026 Magistrat der Stadt Darmstadt (nicht öffentlich)
TOP 309
Zur Sitzung

Orte (14)

  • Nieder-Ramstädter Straße
  • Jahnstraße
  • Fichtestraße
  • Otto-Berndt-Straße
  • Heinrichstraße
  • Schwambstraße
  • Traisaer Straße
  • Poepperlingweg
  • Heinrichwingertsweg
  • Böllenfalltorweg
  • Steckertswiesenschneise
  • Ottilie-Bock-Straße
  • Eugen-Kogon-Straße
  • Brückenschneise

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Details

Vorlagen-Nr.
2026/0187
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.09.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00