2026/0187
Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Merck-Stadion am Böllenfalltor
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2026/0187
8804 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.09.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0187
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122030
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 515000
Betreff: Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Merck -Stadion am Böllenfalltor
Vorlage vom: 04.09.2026
Beschlussvorschlag :
Der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Merck -Stadion am Böllenfalltor, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21.12.2022, wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Gefahrenabwehrverordnung
Anlage 2 Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.09.2026
Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im und am Merck-Stadion am Böllenfalltor hat sich seit ihrem Erlass im Jahre 2002
(leicht angepasst im Jahr 2022) bei der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere bei
Heimspielen des SV Darmstadt 98, unzählige Male bewährt.
Gleichwohl zeigt sich in der regelmäßigen Anwendung, dass aufgrund von geänderten
Rahmenbedingungen sowie veränderten Verhaltensweisen der Besucherinnen und Besucher
von Veranstaltungen, aber auch durch rechtliche Veränderungen einige Anpassungen
erforderlich sind. Insbesondere betrifft dies Drohnenüberflüge sowie Cannabiskonsum.
Gemeinsam mit der Landespolizei und dem SV Darmstadt 98 wurden daher erforderliche
Anpassungen erarbeitet.
Im Einzelnen:
Zu Ziffer 1:
Den in der Aufzählung genannten Fahrradketten kommt keinerlei praktische Relevanz zu. Eine
beispielhafte Aufzählung sollte nur solche Gegenstände beinhalten, mit deren Mitführung
ernsthaft zu rechnen ist. Da dies bei Fahrradketten nicht der Fall ist, sind diese zu streichen.
Zu Ziffer 2:
Getränke werden im Stadion in Bechern ausgeschenkt. Auch wenn die tatsächlich genutzten
Becher nicht aus splitterndem oder zerbrechlichem Material bestehen, führt es regelmäßig zu
Irritationen, dass diese einerseits in der Aufzählung von Beispielen für Wurfgegenstände
aufgeführt sind und andererseits eine tatsächliche Nutzung von Bechern stattfindet. Diese sind
daher aus der beispielhaften Aufzählung zu entfernen. Ein weniger an Sicherheit entsteht
hierdurch nicht, da es sich ohnehin bei der Aufzählung nur um Beispiele handelt.
Zu Ziffer 3:
Bei den mitgeführten Fahnen- und Transparentstangen haben sich im Laufe der Jahre
Veränderungen ergeben, den mit einer Anpassung der Verbotsvorschrift Rechnung zu tragen
ist. Die sogenannten Doppelhalter bei Fahnenstangen sind inzwischen ein gängiges
Fan-Utensil. Eine besondere Gefährlichkeit geht von deren Nutzung nicht aus. Auch werden
Fahnenstangen, unabhängig von deren Durchmesser geduldet. In der Praxis hat es sich als
schwierig erwiesen, den exakten Durchmesser der Stange zu ermitteln. Im Ergebnis sind daher
die Regelungen zu Doppelhaltern und zum Durchmesser zu streichen.
Der Besitz eines offiziellen Fahnenpass ist für die Gefährlichkeit, die vom Mitführen von
Fahnenstangen ausgeht, nicht relevant. Ohnehin werden offizielle Fahnenpässe in Darmstadt
ebenso wie in den meisten anderen Städten und Vereinen in der 1. und 2. Bundesliga nicht
mehr ausgestellt. Auch diese Regelung ist daher zu streichen.
Zu Ziffer 4:
In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Heimspielen des SV Darmstadt 98 einzelne Personen
immer wieder Gegenstände mit sich führen, deren Zweck alleine darin besteht,
Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei abzuwehren. Ein Eingreifen der Polizei in
Gefahrensituationen, beispielsweise bei Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen wird
hierdurch erheblich erschwert und in Einzelfällen sogar verhindert. Hierdurch entstehen
erhebliche Gefahren auch für unbeteiligte Besucherinnen und Besucher von Fußballspielen.
- 4 -
Um diese Gefahren abzuwehren, ist es erforderlich, das Mitführen von solcherlei Schutzwaffen
zu verbieten.
Die neue Ziffer 13 soll ausschließen, dass Besucherinnen und Besucher Gegenstände zur
Vermummung nutzen. Dies wurde bisher über das Versammlungsrecht durchgesetzt, sollte
aber konkret besser in der Gefahrenabwehrverordnung verortet werden. Zudem sieht das
Hessische Versammlungsfreiheitsgesetzt keine ausreichende Sanktionierung der Vermummung
vor. Eine solche ist jedoch gegenüber Personen, die regelmäßig das Stadion besuchen und sich
vermummen wollen, als Abschreckung dringend erforderlich.
Die neue Ziffer 14 dient insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, die das
Stadion besuchen. Eine entsprechende Regelung findet sich inzwischen auch bei unzähligen
Volksfesten und Veranstaltungen. Im Kern geht es darum, dass der Konsum von Cannabis bei
Veranstaltungen, an denen auch Kinder und Jugendliche teilnehmen, stets die Gefahr mit sich
bringt, dass erforderliche Abstände beim Konsum nicht eingehalten werden und hierdurch
Gesundheitsgefährdungen entstehen. Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetztes ist
der Konsum von Cannabis unter bestimmten Rahmenbedingungen erlaubt. Bei
Veranstaltungen sollte er jedoch ausgeschlossen werden, um eine Beeinträchtigung von
Kindern und Jugendlichen zu vermeiden.
Die neue Ziffer 15 ist erforderlich, um Drohnenflüge bereits frühzeitig stoppen zu können. Zwar
ist das Fliegenlassen von Drohnen über Menschenansammlungen generell verboten. Jedoch
kann der Überflug einer in der Nähe des Stadions gestarteten Drohne von der Polizei nur dann
wirksam verhindert werden, wenn ein Eingreifen bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ermöglicht wird und sich die Drohne mit gegebenenfalls gefährlicher Ladung nicht schon über
den Besucherinnen und Besuchern des Stadions befindet. Da diese Gefahrenabwehrverordnung
auch für den Nahbereich um das Stadion gilt, wird durch das Verbot die erforderliche,
frühzeitige Eingriffsmöglichkeit eröffnet.
Zu Nr. 5:
Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Möglichkeit besteht, im
Einzelfall von Verboten Ausnahmen zuzulassen. Die bisherigen Ausnahmemöglichkeiten waren
für die Polizei auf wenige Verbotstatbestände beschränkt. Es ist kein Grund ersichtlich, aus
dem für die übrigen Tatbestände eine Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden soll. Der
Polizei wird daher für alle Verbotstatbestände die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall
Ausnahmen zuzulassen.
Darüber hinaus gibt es einzelne Tatbestände, bei denen auch für die Ordnungsbehörde auf
Veranlassung des Veranstalters, gegebenenfalls das Erfordernis besteht, im Einzelfall von
einem Verbot abzuweichen. Beispielsweise trifft dies auf Drohnenüberflüge zu, bei denen es
von der Presse Anfragen zu Aufzeichnungen mittels Drohnen gibt. Hier sollte der Veranstalter
unmittelbar eine Ausnahme über die Ordnungsbehörde zulassen können. Die Zulassung einer
Ausnahme unmittelbar durch den Veranstalter ist gefahrenabwehrrechtlich nicht möglich.
Zu Nr. 5-9:
Diese Regelungen passen die Bußgeldtatbestände den geänderten Verbotstatbeständen des
§ 2 Absatz 2 an.
- 5 -
Zu Nr. 10:
Die bisherige Regelung zur Bußgeldhöhe benennt ausdrücklich den Mindestbetrag von 5 Euro.
Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Betroffene ausdrücklich kundgetan haben,
von 5 Euro nicht abgeschreckt zu werden. Ohne dass sich inhaltlich hierdurch etwas ändert,
soll daher die Nennung des Mindestbetrages nach § 17 Absatz 1 OWiG entfallen.
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 2
4204 Zeichen
Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und am Merck - Stadion am Böllenfalltor vom 10. Juni 2002 , zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 V om … Auf Grund der §§ 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. d. F. vom 14. Januar 2005 (GVBl. I 2005 S. 14 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) sowie des § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am … folgende Änderungsverordnung beschlossen: Artikel I 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Fahrradketten“ gestrichen. 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Becher“ gestrichen. 3. § 2 Abs. 2 Nr. 10 wird neu wie folgt gefasst : „Fahnen - oder Transportstan g en, die länger als zwei Meter sind, mitzuführen ;“ 4. In § 2 Absatz 2 Nr. 11 wird am Ende das Punktzeichen durch ein Semikolonzeichen ersetzt und der Regelung danach folgende Ziffern angefügt: „ 12. Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, wie beispielsweise Schutzschilde oder Ausrüstungsgegenstände für den paramilitärischen Gebrauch, mit sich zu führen ; 13. Gegenstände, die dazu geeignet sind, die F eststellung der Identität zu verhindern, zu diesem Zwecke zu benutzen ; 14. Cannabis gemäß § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) mitzuführen oder zu k onsumieren ; 15. unbemannte Luftfahrsysteme jeglicher Art, z. B. Drohnen oder Modellflugzeuge über das Stadion oder über öffentlich zugängliche Flächen, die sich im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung befinden, fliegen zu lassen . “ 5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die Polizeibehörden vor Ort können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, soweit hierdurch die ö ffentlich e Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Im Bereich des Hausrechts kann die Ordnungsbehörde auf Veranlassung des Ver anstalters im Einzel fall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Nummer 1, 4, 9, 10 und 15 gestatten, sofern dadurch weder Sicherheitsinteressen noch der geordnete Ablauf der Veranstaltung gefährdet werden.“ 6. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Fahrradketten“ gestrichen. 7. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Becher“ gestrichen. 8. § 3 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Abs. 2 Nr. 10 Fahnen - oder Transportstangen, die länger als zwei Meter sind, mit sich zu führen ; “ 9. In § 3 Abs. 1 Nr. 11 wird am Ende das Pu nktzeichen durch ein Semikolonzeichen ersetzt und der Regelung danach folgende Nummern eingefügt: „12. § 2 Abs. 2 Nr. 12 Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungs - maßnahmen ei nes Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, wie beispielsweise Schutzschilde oder Ausrüstungsgegenstände für den paramilitärischen Gebrauch mit sich führt ; 13. § 2 Abs. 2 Nr. 13 Gegenstände, die dazu geeignet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, zu diesem Zwecke benutzt ; 14. § 2 Abs. 2 Nr. 14 Cannabis gemäß § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) mit sich führt oder konsumiert ; 15. § 2 Abs. 2 Nr. 15 unbemannte Luftfahrsysteme jeglicher Art, z. B. Drohnen oder Modellflugzeuge über das Stadion oder über öffentlich zugängliche Flächen, die sich im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung befinden, fliegen lässt.“ 10. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „zwischen 5 Euro und“ ersetzt durch die Worte „bis zu “. Artikel II Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, _____________________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Paul Georg Wandrey Stadtrat
anlage 1
8249 Zeichen
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im und am Stadion am Böllenfalltor 371
1
Gefahrenabwehrverordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im und am Merck-Stadion am Böllenfalltor1
Vom 10.06.2002
Auf Grund der §§ 74, 77 Absatz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in d er Fassung vom 31. März 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2000 (GVBl. I S. 577), sowie des § 17 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I, S. 3574), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2002 für den Bereich der Wissenschaftsstadt
Darmstadt folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes:
Nieder-Ramstädter Straße (beginnend vom Poepperlingweg in Richtung Süden bis zur
Jahnstraße), weiterer Verlauf Jahnstraße bis zur Einmündung Fichtestraße, von hier
Fichtestraße Richtung Süden bis zum Heinrichwingertsweg , Heinrichwingertsweg bis zur
Nieder-Ramstädter Straße, Nieder -Ramstädter Straße folgend bis zum Böllenfalltorweg,
Steckertswiesenschneise, Brückenschneise, B ahnhof TU Lichtwiese, Ottilie -Bock-Straße,
Otto-Berndt-Straße, Jowanka -Bontschitz-Straße, Eugen -Kogon-Straße, Heinrichstraße von
hier Schwambstraße bis zum Poepperlingweg und diesen weiter bis zur Nieder -Ramstädter
Straße sowie die Traisaer Straße.
(2) Die genannten Straßen und Wege sind Teil des Geltungsbereichs, soweit sie diesen
begrenzen.
§ 2
Verhalten anlässlich von Veranstaltungen im Stadion „Am Böllenfalltor“
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung haben sich Personen so zu verhalten, dass kein
anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
wird.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. die Spielflächen, technischen Bereiche, Umkleideräume und sonstige nicht öffentlich
zugängliche Bereiche ohne Erlaubnis der Polizei, des Eigentümers oder des Veran-
stalters zu betreten;
2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen und Teile baulicher
Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten, Verkaufsbuden),
Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Tore, Umfriedungen von Spielflächen,
Zäune, Absperrgitter), Kamerapodeste sowie Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
3. Schuss-, Hieb - oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von dem
Inhaber der tatsächlichen Gewalt dazu bestimmt s ind (wie Messer, Fahrradketten,
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 19.06.2002, in Kraft getreten am 20.06.2002, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 14.12.2022, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2022, in Kraft getreten am
21.12.2022.
2
Knüppel, Stöcke u.a.) zu führen, mitzuführen, bereitzuhalten, anderen zu überlassen
oder für einen möglichen Zugriff zu lagern;
4. Wurfgegenstände (wie Becher, Dosen, Flaschen, Krüge u.a.) und ähnliche
Gegenstände aus hartem , splitterndem oder zerbrechlichem Material mitzuführen,
anderen zu überlassen oder für einen möglichen Zugriff zu lagern;
5. ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige
oder gasförmige Substanzen mitzuführen, zu ver kaufen, anderen Personen zu
überlassen oder zu lagern;
6. pyrotechnische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen, sowie Rauchpulver
mitzuführen, zu verwenden oder anderen zu überlassen;
7. offenes Feuer zu entzünden, der übliche und bestimmungsgemäße Gebra uch von
Streichhölzern oder Taschenfeuerzeugen bleibt hiervon unberührt;
8. brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf
Personen oder Sachen (wie Besucherplätze, Spielflächen oder Tiere) zu werfen oder
zu gießen;
9. sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u.ä.) mitzuführen oder zu lagern;
10. Fahnen- oder Transparentstangen (auch sogenannte Doppelhalter), die länger als zwei
Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, mitzuführen oder zu lagern, es
sei denn, der Träger ist im Besitz eines offiziellen Fahnenpasses;
11. an Auf- und Abgängen im Stadion, im Bereich von An - und Abfahrtswegen, mit der
Zielrichtung, andere zu behindern, zu sitzen, zu liegen oder zu stehen.
(3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Ziffer 4, 6, 9 und 10 können die Polizeibehörden vor
Ort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 77 HSOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 2 Absatz 2 Nr. 1 die Spielfläch en, die technischen Bereiche, Umkleideräume und
sonstigen Räume im Untergeschoss der Tribüne ohne Erlaubnis der Polizei, des
Eigentümers oder des Veranstalters betritt;
2. § 2 Absatz 2 Nr. 2 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen
oder Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer,
Masten, Verkaufsbuden), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Tore,
Umfriedungen von Spielflächen, Zäune, Absperrgitter), Kamerapodeste oder Bäume
besteigt oder übersteigt;
3. § 2 Absatz 2 Nr. 3 Schuss -, Hieb - oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die
ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen
geeignet und von dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt dazu bestimmt sind (wie
Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke u.a.) führt, mitführt, bereithält, anderen
überlässt oder für einen möglichen Zugriff lagert;
4. § 2 Absatz 2 Nr. 4 Wurfgegenstände (wie Becher, Dosen, Flaschen, Krüge u.a.) oder
ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material mitführt,
anderen überlässt oder für einen möglichen Zugriff lagert;
5. § 2 Absatz 2 Nr. 5 ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende
feste, flüssige oder gasförmige Substanzen mitführt, verkauft, anderen Personen
überlässt oder lagert;
6. § 2 Absatz 2 Nr. 6 pyrotechnische Gegenstände, einschließlich Wunderkerzen, sowie
Rauchpulver mitführt, verwendet oder anderen überlässt;
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im und am Stadion am Böllenfalltor 371
3
7. § 2 Absatz 2 Nr. 7 offenes Feuer entzündet; der übliche und bestimmungsgemäße
Gebrauch von Streichhölzern oder Taschenfeuerzeugen bleibt hiervon unberührt;
8. § 2 Absatz 2 Nr. 8 brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände oder
Flüssigkeiten auf Personen oder Sachen (wie Besucherplätze, Spielflächen oder Tiere)
wirft oder gießt;
9. § 2 Absatz 2 Nr. 9 sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u.ä.) mitführt
oder lagert;
10. § 2 Absatz 2 Nr. 10 Fahnen - oder Transparentstangen (auch so genannte
Doppelhalter), die länger als zwei Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm
ist, mitführt oder lagert, es sei denn, der Träger ist im Besitz eines offiziellen
Fahnenpasses;
11. § 2 Absatz 2 Nr. 11 an Auf - oder Abgängen im Stadion, im Bereich von An - oder
Abfahrtswegen, mit der Zielrichtung, andere zu behindern, sitzt, liegt oder steht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer
Geldbuße zwischen 5 Euro und 5000 Euro geahndet werden.
§ 4
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Diese Gefahrenabwehrverordnung lässt die Geltung bundes - und lan desrechtlicher
Regelungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Versammlungsgesetzes und des
Waffengesetzes, unberührt.
§ 5
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Darmstadt, 10.06.2002
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Horst Knechtel
Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Orte (14)
- Nieder-Ramstädter Straße
- Jahnstraße
- Fichtestraße
- Otto-Berndt-Straße
- Heinrichstraße
- Schwambstraße
- Traisaer Straße
- Poepperlingweg
- Heinrichwingertsweg
- Böllenfalltorweg
- Steckertswiesenschneise
- Ottilie-Bock-Straße
- Eugen-Kogon-Straße
- Brückenschneise
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0187
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.09.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00