1224/2021
Entfernung vom Zebrastreifen auf der Nußbaumerstraße
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
2486 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 1224/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 26.04.2021 Entfernung vom Zebrastreifen auf der Nußbaumerstraße hier: Beantwortung einer mündlichen Nachfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 15.03.2021, TOP 6.2 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt die folgende mündliche Nachfrage: „Die Verwaltung sieht in der Beantwortung der Anfrage nicht die Notwendigkeit, dass dort erneut ein Fußgänger*innenüberweg markiert werden solle. Die Querung vor dem Gasthaus Essers ist leider häufig zugeparkt, dass Schulkinder nicht sicher über die Straße kommen. Wäre es alternativ möglich die Schulwegsicherheit durch Poller vor dem Gasthaus Essers (die Falschparken verhindern können) zu erhöhen? Auf der Gegenüberliegenden Seite verhindern Poller richtigerweise auch schon das Falschparken. Zwar ist auf der Straße ein „gesetzliches Haltverbot“ an dieses wird sich jedoch nicht immer gehalten und kontrolliert wird es auch eher sporadisch.“ Antwort der Verwaltung: Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde besteht keine Notwendigkeit auf der Ecke Nußbaumer- str./Ottostr., vor dem Gasthaus Essers Absperrpfosten anzuordnen. Wie bereits erläutert, ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunktender Fahrbahnkanten, laut § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO untersagt. Sofern Fahrzeuge also in diesem Eckbereich stehen (und dadurch womöglich auch das Überqueren der Straße er- schweren), liegt die Zuständigkeit der Überwachung in der Abteilung des Ordnungs- und Verkehrs- dienstes des Amtes für öffentliche Ordnung. Bei den Mitarbeitenden von diesem kann unter der Tele- fonnummer: (0221) 221-32000 um konsequente Kontrollen gebeten werden. Der, auf der anderen Seite der Kreuzung, angelegte Fußgängerüberweg ist aus Sicht der Straßen- verkehrsbehörde ausreichend, um eine gefahrlose Querung der Schulkinder über die Nußbaumerstr. zu gewährleisten. Mit Blick auf das gesetzliche Parkverbot und die in den §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO festgehalte- ne Regelung, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist, wird derzeit davon abgesehen, auf dem Gehweg vor der Gaststätte Essers Absperrpfosten einzurichten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Nußbaumerstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 1224/2021
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 15.04.2021
- Erstellt
- 01.04.2021 07:31