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2131/2024

Flächendeckende Umsetzung der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ab 1. November 2025

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.11.2024

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Anlage 2: Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung (Version vom 10.05.2023)

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Anlage 6: Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 27.08.2024

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Anlage 4: Kostenplanung zur flächendeckenden Anwendung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 1: Ausführliche Begründung der Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund der Lernerfahrungen mit den Leitlinien für ÖB seit 2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5: 2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln

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Anlage 3: Synopse der Anpassung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2: Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung (Version vom 10.05.2023)

25169 Zeichen

Leit
linien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln 
Ver
sion vom 10.05.2023 
Anlage 2

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 2 
 
  
Inhalt 
Abschnitt I Worum geht es? .................................................................................................  3 
1. Was wollen wir mit den Leitlinien erreichen? .............................................................................. 3 
2. Wann werden die Leitlinien angewendet? ................................................................................... 3 
3. Was sind die Voraussetzungen für freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung?  .................................. 4 
4. Welche Stufen der Beteiligung gibt es?....................................................................................... 4 
Abschnitt II Was sind unsere Ziele? .................................................................................... 5 
5. Was sind die Standards für erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln? .............................. 5 
5.1. Respektvolle und faire Zusammenarbeit .............................................................................. 5 
5.2. Frühzeitige und transparente Information und Kommunikation ............................................ 5 
5.3. Geeignete Ansprache aller interessierten beziehungsweise betroffenen Kölner*innen  ...... 6 
5.4. Klare Ziele und abgegrenzter Gestaltungsspielraum ........................................................... 6 
5.5. Verlässliche und verbindliche Auseinandersetzung mit Ergebnissen .................................. 6 
5.6. Andauerndes Lernen und inhaltliche Weiterentwicklung...................................................... 6 
Abschnitt III Wie setzen wir das um? ................................................................................... 7 
6. Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung ............................................................................................... 7 
7. Stadtgesellschaftliches Beratungsgremium Öffentlichkeitsbeteiligung ....................................... 8 
8. Information über städtische Vorhaben und Beteiligungsmöglichkeiten ....................................... 8 
9. Fester Bestandteil im Verwaltungshandeln und in der politischen Beratung .............................. 9 
10. Vorschlagen von Öffentlichkeitsbeteiligung ................................................................................. 9 
11. Umsetzung eines Beteiligungsverfahrens ................................................................................. 10 
12. Dokumentation und Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung ................................................ 10 
13. Umgang mit den Ergebnissen ................................................................................................... 10 
14. Kommunikation als Grundlage funktionierender Beteiligung ..................................................... 11 
15. Reflexion und Evaluation ........................................................................................................... 11

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 3 
 
Abschnitt I Worum geht es? 
1. Was wollen wir mit den Leitlinien erreichen? 
Die Kölner Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung sind ein gemeinsames Ergebnis der Kölner 
Stadtgesellschaft, Politik und Verwaltung. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Leitlinien 
gelebt werden müssen, damit sie ihre Wirkung entfalten können. Es gibt eine gemeinsame 
Verantwortung für ihre erfolgreiche Umsetzung. Die Voraussetzung dafür liegt in dem verant-
wortungsvollen Umgang miteinander und in einem verantwortungsvollen Dialog in der Sache. 
Die Erstellung und praktische Umsetzung der Leitlinien verfolgt folgende wesentliche Ziele: 
Verbesserung der Beteiligungskultur und Stärkung der Demokratie 
Stärkung bürgerschaftlichen Engagements und Anknüpfung an vorhandene Struktu-
ren 
Entwicklung und Einführung frühzeitiger, kontinuierlicher und verbindlicher Beteili-
gungsverfahren 
2. Wann werden die Leitlinien angewendet? 
Öffentlichkeitsbeteiligung kann entweder gesetzlich vorgeschrieben sein oder freiwillig durch-
geführt werden. Diese Leitlinien gelten für alle Formen der freiwilligen Öffentlichkeitsbeteili-
gung. Außerdem gelten die Leitlinien, wenn die Durchführung von Beteiligung zwar gesetzlich 
vorgeschrieben ist, aber die Art und Weise nicht geregelt ist. Zum Beispiel bei der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung nach § 3 (1) Baugesetzbuch 
(BauGB). Es ist daher auch möglich und grundsätzlich positiv , eine über die gesetzlichen 
Anforderungen hinausgehende, umfangreichere Beteiligung durchzuführen. In diesem Falle 
gelten die Leitlinien auch. Sie  gelten nicht für Elemente der direkten Demokratie (z.B. Bür-
gerbegehren und Bürgerentscheide). Diese sind bereits durch Gesetze geregelt. 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung kann in Köln durch Kölner*innen, Politiker*innen so-
wie die Verwaltung vorgeschlagen werden. Voraussetzung ist eine Beschlussvorlage der Ver-
waltung zu einem städtischen Vorhaben. Ob eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfin-
det, entscheidet immer ein repräsentatives Entscheidungsgremium. Repräsentative Entschei-
dungsgremien sind zum Beispiel die Bezirksvertretungen, der Rat der Stadt Köln oder einer 
seiner Fachausschüsse. Sie bestehen aus dem mittels Kommunalwahl ermittelten Verhältnis 
von Politiker*innen und sind deshalb berechtigt, demokratische Entscheidungen zu treffen, 
die in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallen. Fällt das Vorhaben, zu dem eine Öffent-
lichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wurde, in den Verantwortungsbereich des*der Oberbür-
germeister*in, entscheidet er*sie, ob eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet.

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 4 
 
3. Was sind die Voraussetzungen für freiwillige Öffentlichkeits-
beteiligung? 
Es gibt folgende Voraussetzungen, um eine freiwillige Öffentlich keitsbeteiligung erfolgreich 
durchführen zu können: 
- Es gibt eine Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem städtischen Vorhaben. 
- Die politischen Entscheidungsträger *innen stimmen dem Beteiligungsverfahren zu 
und sind bereit, die Ergebnisse der Beteiligung im Rahmen ihrer Abwägungs - und 
Entscheidungsvorbereitungsprozesse zu berücksichtigen. 
- Kölner*innen sind von dem Vorhaben betroffen oder daran interessiert. 
- Es gibt Gestaltungsspielraum und die inhaltlichen Entscheidungen sind noch nicht 
getroffen. 
- Die notwendigen zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen zur Durchfüh-
rung der Öffentlichkeitsbeteiligung stehen zur Verfügung. 
4. Welche Stufen der Beteiligung gibt es? 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach diesen Leitlinien gliedert sich in drei Intensitätsstufen. Je 
höher die Stufe, desto stärker sind die Möglichkeiten der Einflussnahme aufseiten der sich 
beteiligenden Personen und Gruppen. Und desto stärker ist auch ihre Mitverantwortung für 
das Ergebnis. Gleichzeitig gilt: Je höher die Stufe, desto größer ist die Bereitschaft der Um-
setzungsverantwortlichen sowie der fachpolitischen Entscheidungsträger*innen, Mitsprache 
zuzulassen. 
Die Beteiligungsstufen reichen dabei von Information hin zu gemeinsamer Gestaltung – wo-
bei gut aufbereitete Informationen die Grundlage jeder Beteiligungsstufe sind. 
Die Beteiligungsstufe spiegelt wider, wie Kommunikation abläuft und welches Beteiligungs-
versprechen der Öffentlichkeit gegeben wurde. Unabhängig von der Beteiligungsstufe liegt 
die Entscheidung, wie es in der Sache weitergeht, immer bei einer demokratisch legitimierten 
Stelle – sie wird nicht in einem Beteiligungsverfahren getroffen.

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 5  
 
Abschnitt II Was sind unsere Ziele? 
5. Was sind die Standards für erfolgreiche Öffentlichkeitsbetei-
ligung in Köln? 
Im Folgenden werden die Standards für erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln be-
schrieben. Sie definieren die Anforderungen an alle zukünftigen Verfahren der S ystemati-
schen Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln. Jede einzelne Öffentlichkeitsbeteiligung muss sich 
an diesen Standards messen lassen. Und alle Akteur*innen innerhalb einer Öffentlichkeitsbe-
teiligung arbeiten auf das Erreichen dieser Ziele hin. 
5.1. Respektvolle und faire Zusammenarbeit 
Erfolgreiche Kommunikation findet auf Augenhöhe statt. Sie basiert auf der gegenseitigen 
Anerkennung der Gesprächspartner*innen. Nur so ist eine konstruktive, das heißt an der Lö-
sung in der Sache orientierte, Zusammenarbeit möglich. Kölner Verfahren zur Öffentlichkeits-
beteiligung sind so ausgestaltet, dass sie den Rahmen für eine respektvolle, faire und auf die 
Sache gerichtete Diskussion schaffen. Jede Position wird gleichermaßen ernst genommen, 
unabhängig davon, wer diese Position geäußert hat. 
5.2. Frühzeitige und transparente Information und Kommunikation 
Öffentlichkeitsbeteiligung kann nur auf einer soliden Wissensbasis aller Beteiligten stattfin-
den. Um diese aufzubauen, braucht es einerseits ausreichend Zeit und andererseits vollstän-
dige und dienliche Informationen, die für alle Interessierten leicht und verständlich zugänglich 
sind. Daher wird in Köln frühzeitig und transparent über städtische Angelegenheiten, Projekte 
und Planungen informiert. Information und wechselseitige Kommunikation sind dabei nicht

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 6  
nur im Vorfeld einer Entscheidung oder Planung wichtig, sondern müssen die gesamte Rea-
lisierungsphase begleiten. 
5.3. Geeignete Ansprache aller interessierten beziehungsweise be-
troffenen Kölner*innen 
In den Verfahren der Kölner Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Interessen und Perspekti-
ven möglichst aller von dem Projekt betroffenen Gruppen gehört. Dafür werden offene, allge-
mein zugängliche Beteiligungsmöglichkeiten geschaffen. Darüber hinaus setzt sich die Stadt 
Köln zum Ziel, solche Gruppen zur Teilnahme zu bewegen, die erfahrungsgemäß eher selten 
bei Beteiligungsverfahren mitmachen. Es wird angestrebt, einen chancengerechten Zugang 
zu Beteiligung zu schaffen. 
5.4. Klare Ziele und abgegrenzter Gestaltungsspielraum 
Innerhalb von Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Ziele und die Intensität der 
Beteiligung (Beteiligungsstufe) sowie der bestehende inhaltliche Gestaltungsspielraum von 
Beginn an klar. Ziele, Beteiligungsstufe und Gestaltungsspielraum werden unmissverständ-
lich und deutlich kommuniziert. Dadurch werden Frustrationserlebnisse und enttäuschte Er-
wartungen von Beginn an vermieden. Zur Beschreibung des Gestaltungsspielraums gehört 
es auch, klar mitzuteilen, in welchen Bereichen eine Beteiligung der Kölner*innen nicht vor-
gesehen ist. 
5.5. Verlässliche und verbindliche Auseinandersetzung mit Ergebnissen 
Innerhalb Kölner Beteiligungsverfahren herrscht Klarheit darüber, auf welche Weise und an 
welcher Stelle die Ergebnisse in den politischen Entscheidungsprozess einfließen. Die Ent-
scheidungsverantwortlichen setzen sich verlässlich mit den Ergebnissen der Beteiligungs-
verfahren auseinander und wägen ihre Entscheidungen sorgfältig ab. Getroffene Entschei-
dungen werden schlüssig begründet und verbindlich umgesetzt. Dies trägt zur Vertrauens-
bildung zwischen Politik und Stadtgesellschaft bei. 
5.6. Andauerndes Lernen und inhaltliche Weiterentwicklung 
Anforderungen und Formen von Öffentlichkeitsbeteiligung verändern sich und entwickeln 
sich weiter. Kölner Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren passen sich an unterschiedliche Si-
tuationen und wechselnde Bedingungen an. Durch kontinuierliche Beobachtung und an-
schließende Bewertung (Evaluation) wird klar, ob Beteiligungsverfahren erfolgreich waren. 
Um eine nachhaltige Beteiligungskultur zu schaffen, fließen die Erfahrungen aus vergange-
nen Beteiligungsverfahren in die Anwendung beziehungsweise Weiterentwicklung der Kölner 
Leitlinien ein.  
Beteiligungsverfahren, die noch nicht Teil der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung sind, 
können die Qualitätsstandards in Form einer Selbstverpflichtung ebenfalls nutzen.

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 7  
Abschnitt III Wie setzen wir das um? 
6. Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Stadt Köln hat ein Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung eingerichtet, damit die Ziele und 
Standards der Öffentlichkeitsbeteiligung umgesetzt und weiterentwickelt werden. 
 
Das Büro dient zum einen als Kompetenzzentrum für die Verwaltung, um Prozesse der Öf-
fentlichkeitsbeteiligung erfolgreich zu planen und umzusetzen. Es knüpft an die vielfältig vor-
handenen Kompetenzen in der Verwaltung an und nutzt diese zur Unte rstützung aller Fach-
bereiche. Die Mitarbeitenden des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und unterstüt-
zen in allen Phasen der Beteiligungsverfahren. Die Verantwortung für die Durchführung wird 
von den jeweiligen Fachbereichen wahrgenommen. Ziel ist es, den Fachbereichen die Hilfe-
stellungen zu geben, die sie für die Durchführung erfolgreicher Beteiligungsprozesse brau-
chen und sie langfristig in Sachen Öffentlichkeitsbeteiligung zu qualifizieren. 
 
Zum anderen informiert und berät das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Kölner*innen sowie 
Vereine und Initiativen. Die Vernetzung der Akteur *innen sowie die Mobilisierung der Köl-
ner*innen sind dabei zentrale Bestandteile der Arbeit. Hürden der Beteiligung sollen abgebaut, 
Hilfestellungen gegeben, Ansprechpartner*innen vermittelt und ein niedrigschwelliger Zugang 
zur Beteiligung in Köln gesichert werden. Kölner*innen können sich beim Büro für Öffentlich-
keitsbeteiligung über städtische Vorhaben und zu laufenden beziehungsweise geplanten Be-
teiligungsverfahren informieren. Darüber hinaus unterstützt das Büro für Öffentlichkeitsbetei-
ligung sie, wenn sie die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung vorschlagen möchten. 
Dafür muss das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung vor allem folgende Aufgaben und Funktio-
nen erfüllen: 
- Qualitätssicherung und Fortentwicklung der Ziele, Standards und Verfahren 
- Projektübergreifende Information und Kommunikation 
- Service: Beratung und Unterstützung nach innen und außen 
- Projektleitung im Ei nzelfall für Verfahren mit besonderer bereichsübergreifender Be-
deutung oder zur Entwicklung innovativer Verfahren und Formate 
- Bereichsübergreifende und anlassunabhängige Initiierung und Koordination von Akti-
vitäten zur Förderung von Interesse und Teilhabe an städtischen Planungen und Ent-
scheidungen 
Ein durchgängig kooperatives Verständnis der Aufgabenwahrnehmung ist für das Büro für 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach innen und außen von höchster Bedeutung. Dazu gehört auch, 
sich in besonderer Weise zu Transparenz und breiter Information, Kommunikation und Betei-
ligung auf Augenhöhe zu verpflichten. 
Strukturell wird das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung als kooperatives Büro der Verwaltung 
zusammen mit einem von der Stadt geförderten stadtgesellschaftlichen Träger gebildet.

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 8  
7. Stadtgesellschaftliches Beratungsgremium Öffentlichkeitsbe-
teiligung 
Der Rat der Stadt Köln hat das Thema Öffentlichkeitsbeteiligung einem Ausschuss zugeord-
net: Dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden (kurz: Ausschuss 
BAB). Gemäß § 10 (2) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist der Ausschuss BAB in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen der Beteiligungskultur in Köln,  
2. Strategische Fragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements,  
3. Umsetzung und Weiterentwicklung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der 
Stadt Köln. 
Damit auch Akteur*innen aus der Stadtgesellschaft systematisch in die Reflexionen und Über-
legungen des Ausschusses BAB einbezogen werden und so ein Trialog aus Stadtgesellschaft, 
Politik und Verwaltung sichergestellt ist, wird jeweils für die Dauer einer Ratsperiode ein stadt-
gesellschaftliches Beratungsgremium Öffentlichkeitsbeteiligung (kurz: Beratungsgremium 
ÖB), bestehend aus Vertreter*innen m it stadtgesellschaftlicher Perspektive, für den Aus-
schuss BAB berufen. Es berät den Ausschuss BAB unabhängig zu Grundsatzfragen der Be-
teiligungskultur in Köln sowie der Umsetzung und Weiterentwicklung dieser Leitlinien.  
 
Die Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratungsgremiums ÖB werden in ei-
ner Geschäftsordnung geregelt. Auch sie wird begleitend reflektiert und weiterentwickelt. Das 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung unterstützt das Beratungsgremium ÖB als Geschäftsstelle. 
8. Information über städtische Vorhaben und Beteiligungsmög-
lichkeiten 
Erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert zunächst vollständige Transparenz sowie ak-
tive Information und Kommunikation zu den von der Verwaltung beabsichtigten Planungs- und 
Entscheidungsverfahren der städtischen Gremien. Dies muss in gleicher Weise zu den damit 
jeweils verbundenen Beteiligungsmöglichkeiten geschehen. 
Sowohl das Ratsinformationssystem (RIS) als auch die beteiligungsbezogene Themen- und 
Dialog-Plattform www.meinungfuer.koeln
 sind die Kernelemente für die Information rund um 
die städtischen Vorhaben und die Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln. Darüber hinaus besteht 
die Möglichkeit, sich beim Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung, dem Bürgerbüro und den Bürge-
rämtern in den Bezirken über Vorhaben und Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren. Zudem 
soll bereits in jeder Konzeption für ein Beteiligungsverfahren eine geeignete Informations- und 
Kommunikationsplanung beginnen.

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 9  
9. Fester Bestandteil im Verwaltungshandeln und in der politi-
schen Beratung 
Im Geltungsbereich S ystematischer Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Beschlussvorlagen 
für die verantwortlichen Gremien standardmäßig von der Verwaltung um folgende Mindestaus-
sagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt: 
- Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
- Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. 
- Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Insbesondere wenn keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, ist eine Begründung 
erforderlich.  
Sofern eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, kann die Verwaltung bereits 
ein Beteiligungskonzept zur Beschlussfassung anfügen.  
10. Vorschlagen von Öffentlichkeitsbeteiligung 
Im Geltungsbereich S ystematischer Öffentlichkeitsbeteiligung können Kölner*innen zu städti-
schen Vorhaben, die Gegenstand einer Beschlussvorlage sind,  eine Öffentlichkeitsbeteiligung 
beim Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung und den Geschäftsstellen der betreffenden Gremien vor-
schlagen. Dafür werden online wie offline möglichst barrierefreie Zugänge geschaffen. Sowohl 
Einzelpersonen als auch Gruppen, Organisationen etc.  können eine Öffe ntlichkeitsbeteiligung 
anregen. Die Verwaltung kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung in einer Beschlussvorlage für die 
Politik vorschlagen. Das zuständige politische Gremium entscheidet über Vorschläge zur Öffent-
lichkeitsbeteiligung beziehungsweise beschließt selbstständig, dass es eine Öffentlichkeitsbetei-
ligung geben soll. 
Nach Eingang eines Vorschlags wird in einem ersten Schritt durch die Verwaltung geprüft, ob es 
tatsächliche oder rechtliche Gründe gibt, die gegen eine öffentliche Diskussion sprechen (z um 
Beispiel entsprechend § 2 (4) Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen). Ergibt 
sich daraus, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht möglich ist, wird die Begründung veröffent-
licht und dem*der Initiator*in mitgeteilt. 
 
Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich möglich, werden in einem zweiten Schritt 
folgende Fragen beantwortet: 
 
- Sind Kölner*innen von dem Vorhaben betroffen oder daran interessiert? 
- Gibt es einen Gestaltungsspielraum und sind die inhaltlichen Entscheidungen noch 
nicht gefallen? 
- Stehen die notwendigen zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen 
zur Verfügung? 
- Falls eine Beteiligung möglich und sinnvoll ist: Wer sollte wann und wie betei-
ligt werden? 
 
Der Vorschlag zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Einschätzung zu

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 10  
den obigen Fragen werden dem zuständigen repräsentativen Entscheidungsgremium vorge-
legt. Die vorschlagende Person wird über diesen Schritt informiert. 
 
Findet Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Vorhaben statt, dürfen in der Zwischenzeit keine 
Sachentscheidungen getroffen werden, die den Gestaltungsspielraum verändern. Die Ergeb-
nisse aus der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen abgewartet und in die Entscheidung einbe-
zogen werden. Sie sind jedoch für die repräsentativen Entscheidungsgremien nicht bindend. 
11. Umsetzung eines Beteiligungsverfahrens 
Grundlage für die Planung und Umsetzung von Beteiligungsverfahren in Köln sind die Stan-
dards für gute Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie beschreiben die Anforderungen an eine erfolg-
reiche Öffentlichkeitsbeteiligung und geben deshalb die Richtung für die Umsetzung vor.  
Darüber hinaus sollte die Mitwirkung am politischen und gesellschaftlichen Leben den betei-
ligten Kölner*innen Freude bereiten und das Wir-Gefühl in der Stadt stärken. Auch dieser Fak-
tor sollte bei der Planung von Beteiligungsverfahren beachtet werden. 
Die Planung eines Beteiligungsverfahrens wird in einem Beteiligungskonzept beschrieben. Zu 
jedem Verfahren wird ein Beteiligungskonzept erstellt. Bei komplexen Verfahren kann ein vor-
laufendes Beteiligungsscoping hilfreich  sein. Bei kleineren Verfahren, die standardmäßig 
durchgeführt werden, ist das Beteiligungskonzept möglichst knapp, aber aussagekräftig zu 
halten. Komplexe, mehrstufige Verfahren sind detailliert zu konzipieren und zu beschreiben. 
12. Dokumentation und Auswertung der Öffentlichkeitsbeteili-
gung 
Alle Ergebnisse von Beteiligungsverfahren werden schriftlich und umfassend dokumentiert.  
Durch die Möglichkeit zu Rückmeldungen soll ein möglichst breit getragenes Bild zu den Er-
gebnissen entstehen. In  einzelnen Fällen und nach Abstimmung mit den Beteiligten eines 
konkreten Verfahrens kann die Dokumentation auch gemeinsam mit den Akteur*innen erstellt 
werden.  
In der Dokumentation werden die zentralen Ergebnisse der Beteiligung herausgearbeitet und 
nachvollziehbar dargelegt. Auch sich widersprechende Perspektiven und Argumente werden 
sachlich aufgezeigt. Die Auswertung ist allparteilich formuliert, das heißt, es erfolgt an dieser 
Stelle keine Bewertung der verschiedenen Beiträge. 
Die Dokumentation ist in leicht verständlicher Sprache verfasst und adressatengerecht. Im 
Sinne der Leserfreundlichkeit sollte die Dokumentation so lang wie nötig, jedoch so kurz wie 
möglich gefasst sein. Sie wird auch im städtischen Themen- und Dialogportal zur Öffentlich-
keitsbeteiligung veröffentlicht. 
13. Umgang mit den Ergebnissen 
Die zentralen Ergebnisse der Beteiligung finden sich in der Dokumentation wieder. Diese soll 
eine der Entscheidungsgrundlagen für die politischen Entscheidungsträger*innen sein.

Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung 11  
Zentral für die Verbindlichkeit im Prozess ist, dass die Beteiligungsergebnisse im abschließen-
den Entscheidungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt werden, auch wenn diese nicht für 
die Entscheidungsträger*innen und Entscheidungsträger bindend sind. 
Wenn die Entscheidung vom Beteiligungsergebnis abweicht, so sind die Gründe dafür schrift-
lich und nachvollziehbar darzulegen und zu veröffentlichen. 
Auch der Umgang mit den Ergebnissen wird an die Öffentlichkeit kommuniziert. Insbesondere 
die Prozessbeteiligten erhalten eine Rückmeldung, wie mit den Ergebnissen umgegangen 
wurde. 
Die Umsetzung der Ergebnisse von Beteiligungsprozessen muss transparent sein. Wenn mög-
lich und sinnvoll, soll ten für die Umsetzung „Meilensteine“ definiert werden, so dass zeitnah 
Teilergebnisse realisiert werden können. 
Gemeinsam erzielte Erfolge werden ebenfalls kommuniziert, um die Beteiligungskultur in Köln 
weiter zu stärken. 
14. Kommunikation als Grundlage funktionierender Beteiligung 
Schlüssel erfolgreicher Öffentlichkeitsbeteiligung sind transparente Information sowie kontinu-
ierliche und adressatengerechte Kommunikation. Sie muss auf drei Ebenen gelingen: 
- Grundständige Information über städtische Vorhaben und die jeweiligen Beteiligungs-
möglichkeiten (s. Ziffer 8) 
- Kontinuierliche Information und insbesondere adressatengerechte Kommunikation 
über den kompletten Zeitraum eines Verfahrens hinweg – von der Ankündigung eines 
Vorhabens bis zu dessen Umsetzung 
- Projekt- und bereichsübergreifende Information und aktivierende Kommunikation zur 
Förderung der Beteiligungskultur in Köln  
15. Reflexion und Evaluation 
Die Einführung und Umsetzung S ystematischer Öffentlichkeitsbeteiligung kann nur als konti-
nuierlicher Lern- und Entwicklungsprozess gelingen. 
Durch eine begleitende Reflexion beziehungsweise Evaluation der 
- Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung als Handlungsgrundlage 
- Umsetzung von Beteiligungsverfahren und Beteiligungspraxis 
- förderlichen und erschwerenden Rahmenbedingungen innen und außen 
schafft das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung dafür die erforderlichen Grundlagen.

Anlage 6: Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 27.08.2024

5990 Zeichen

/ 2 
14         
Dez. OB 
OB-12 
Flächendeckende Umsetzung der systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ab Mitte 
2025, Vorlage 2131/2024 
voraussichtlicher Auftragswert 592.900 Euro netto/ 676.463 brutto  
RPA-Nr.: 141/39/02/24 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
mit Mail vom 14.08.2024 erteilten Sie 14 das Leserecht auf die oben genannte Vor-
lage, die, wie mit Mail vom 19.08.2024 mitgeteilt, noch Anpassungen und Ergänzun-
gen unterzogen wurde.  
Auf der Basis der angepassten Vorlage kann ich Ihnen in meiner Stellungnahme, wie 
nachfolgend ausgeführt, nicht in allen Punkten folgen.  
Der stadtweite Ausbau der systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ist die konse-
quente Fortsetzung des politischen Willens, den Bürgern und Bürgerinnen die politi-
sche Partizipation zu ermöglichen. 
In der Vergangenheit hat das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung bereits mit externer 
Unterstützung die schrittweise Umsetzung bearbeitet. 
Für die geplante flächendeckende, also stadtweite Umsetzung der systematischen 
Öffentlichkeitsbeteiligung ab Mitte 2025 ist eine Fortsetzung der bisherigen Praxis mit 
folgenden Anpassungen geplant: 
a) Die Leitlinien werden angepasst als Ergebnis der von Ihnen gemachten prakti-
schen Erfahrungen. Das Ergebnis Ihrer fachlichen Bewertung nehme ich zur
Kenntnis.
b) Die Zusammenarbeit mit der Kölner Freiwilligen Agentur (KFA) soll von einer (in-
stitutionellen) Förderung in Höhe von 60.000 Euro für deren Bereich der politi-
schen Partizipation und einem gleichzeitig bestehenden Dienstleistungsvertrag mit
der Stadt für die praktische Durchführung von Öffentlichkeitsverfahren (Umsatz
brutto in 2023 in Höhe von 39.164,70 Euro und 19.582,35 Euro zum Stand
16.08.2024) umgestellt werden auf eine rein institutionelle Förderung.
27.08.2024
Hinweis der Verwaltung vom 11.10.2024:
Die Anmerkungen und Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes wurden 
von der Verwaltung geprüft und für die vorliegende Verwaltungsvorlage final 
berücksichtigt und angenommen. Eine erneute Stellungnahme auf die 
aktualisierte vorliegende Verwaltungsvorlage erfolgt nach Rücksprache mit 
dem Rechnungsprüfungsamt nicht.
Anlage 6

- 2 - 
 
/ 3 
Dabei wird mit Kosten von brutto 128.400 Euro für 2025 bzw.130.968 Euro für 
2026 kalkuliert bei einem zu erbringenden Eigenanteil von 5 Prozent der Förde-
rung (rund 6.500 Euro). Damit liegt die Kalkulation bereits rund 28.000 Euro ober-
halb der tatsächlichen Kosten des Referenzjahres 2023 und noch 48.000 Euro 
über dem Jahr 2024. In welcher Höhe der flächendeckende Ausbau tatsächliche 
Kosten mit sich bringt, ist zunächst noch spekulativ. Aus Gründen der sparsamen 
Haushaltsführung sollte die Einordnung zum Aufwand die tatsächlichen Zahlen 
verstärkt berücksichtigen.  
 
Die Veränderung hin zu einer rein institutionellen Förderung sollte auch unter dem 
Aspekt des Wesens einer institutionellen Förderung betrachtet werden.  
Die institutionelle Förderung meint eine Zuwendung zur Deckung der gesamten 
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungs-
empfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Gefördert werden dementspre-
chend eine Institution und ihre Tätigkeit als Ganzes. Daraus resultieren Fragestel-
lungen, wie die Verwendungsnachweisführung für die Projekte der Öffentlichkeits-
beteiligung gelingen kann, wenn die Institution als solche gefördert wird. 
Aus Sicht von 14 ist eine rein institutionelle Förderung nicht zu unterstützten, da 
sie im Vergleich zu der Auftragsvariante für Einsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung 
keinen signifikanten Kostenvorteil für die Stadt erwarten lässt. Zudem wird nicht 
mehr transparent, welche Kosten das jeweilige Öffentlichkeitsverfahren verur-
sacht.  
 
c) In der Vorlage werden Bedarfe für kommunikative und methodische Beratung gel-
tend gemacht. Ihrer Kostenplanung zum Umfang der kommunikativen Beratung 
(Werbung) sowie Internet/ Beteiligungsportal kann ich mich aufgrund der tatsächli-
chen Vergleichszahlen in 2023 anschließen. 
 
Der erneut hohe Aufwand für die externe methodische Beratung ist nicht nachvoll-
ziehbar. Geplant sind Kosten von 238.000 Euro gesamt für die Jahre 2025/2026. 
Für die Jahre 2023 und 2024 wurden laut SAP bereits rund 238.000 Euro veraus-
gabt. Eine Kostensenkung kann bislang nur vor dem Hintergrund des noch bis 
zum 31.12.2024 laufenden und noch nicht ausgeschöpften Rahmenvertrages über 
rund 285.000 Euro angenommen werden. 
 
Der quantitative Ausbau der Öffentlichkeitsbeteiligung ab Mitte 2025 ist aus Sicht 
von 14 getrennt von der Qualifikation zur methodischen Planung zu sehen. Dem 
eigenen Anspruch folgend wollte die Verwaltung durch die seit dem 01.01.2021 
geleistete externe Beratung in der Lage sein, die Umsetzung der Qualitätsstan-
dards grundsätzlich ohne externe Dienstleister zu gewährleisten.

- 3 - 
 
 
Es sollte jetzt ein Wissenstransfer vorausgesetzt werden dürfen, mit dem, ver-
gleichbar einer Blaupause, gängige Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und 
der Zusammenarbeit mit den städtischen Ämtern eine Planung von Verfahren oh-
ne externe Beteiligung möglich ist. Nicht jedes Verfahren dürfte in seiner Ausprä-
gung so abweichend von bereits durchgeführten Maßnahmen sein, dass nur eine 
externe Methodenberatung dessen Umsetzung gewährleisten kann. 
 
Neben dem neu geplanten Bürgerrat und jetzt noch nicht absehbaren neu gelager-
ten Einzelfällen kann die Notwendigkeit der methodischen Beratung weiterhin be-
stehen, dies rechtfertigt aus Sicht von 14 aber nicht den geplanten Kostenumfang. 
 
Bei OB-12 wird der Auftrag und die Kompetenz gesehen, Öffentlichkeitsbeteili-
gungen überwiegend selbst methodisch umzusetzen. Ob dies wegen einem noch 
unbestimmten Mehr an Verfahren quantitativ gelingen kann, ist als Herausforde-
rung in der Realität zu überprüfen.  
 
Die Kostenplanung zur methodischen Beratung ist für 14 nicht schlüssig und wird 
kritisch bewertet. 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
 
Sven Genseke 
 
 
stellv. Amtsleitung Rechnungsprüfungsamt

Anlage 4: Kostenplanung zur flächendeckenden Anwendung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung

1445 Zeichen

Anlage 4 
Kostenplanung zur flächendeckenden Anwendung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung 
*Ermäßigter Umsatzsteuersatz: 7 % 
Gesamtbedarf für 
2025 und 2026 
(brutto) 
Brutto 
605.995 € 
Die erforderlichen Mittel in Höhe von 605.995 Euro brutto stehen im Haushaltsplanentwurf 2025/2026 der Verwaltung vorbehaltlich 
des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2025/2026 im Teilergebnisplan 0101-Politische Gremien und Verwaltungsführung, in der 
Teilplanzeile 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. 
                                             Kosten (brutto) 
Schwerpunkt 
Bisher (pro Jahr) 2025 2026 
Förderung im Rahmen des 3. 
Förderprogramms zur Förderung der 
politischen Partizipation in Köln und damit zur 
Wahrnehmung des stadtgesellschaftlichen 
Teils des kooperativen Büros für 
Öffentlichkeitsbeteiligung 
60.000 € 60.000 € 60.000 € 
Stadtgesellschaftliche, anlassabhängige und 
projektbezogene Beratung 96.300 €* 64.200 €* 64.200 €* 
Methodische Beratung zur Entwicklung von 
standardisierten Beteiligungsverfahren 
Methodische Beratung mit 
einem anderen inhaltlichen 
Schwerpunkt:  
119.000 € 
59.500 € 59.500 € 
Methodische Beratung zur Evaluation des 
Pilot-Bürgerrates 59.500 € / 
Beratung und Unterstützung zur 
projektbezogenen Kommunikation, 107.100 € 47.600 € 47.600 € 
Miete und  Support Beteiligungsportal 41.947,50 € 41.947,50 € 41.947,50 € 
Summe 424.347,50 € 332.747,50 € 273.247,50 €

Anlage 1: Ausführliche Begründung der Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund der Lernerfahrungen mit den Leitlinien für ÖB seit 2019

10202 Zeichen

1 
 
Anlage 1 
 
Ausführliche Begründung der Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund der 
Lernerfahrungen mit den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung seit 2019 
 
Wie in der Beschlussvorlage 2131/2024 im Abschnitt „Ausblick“ beschrieben, ist die 
Erfüllung beziehungsweise Anpassung einiger Rahmenbedingungen Voraussetzung, 
damit die flächendeckende Umsetzung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung ab 
1. November 2025 gelingt: 
a) Die Leitlinien werden angepasst, um die um die notwendige Unterscheidung 
von Information bzw. Öffentlichkeitsarbeit und Öffentlichkeitsbeteiligung si-
cherzustellen (siehe Anlagen 2 und 3). 
 
Begründung und Erläuterungen zu a): 
In den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe Anlage 2) ist die Bedeutsamkeit 
einer qualitativen Kommunikation und Information als Grundlage für eine erfolgreiche 
Öffentlichkeitsbeteiligung an mehreren Stellen fest verankert.  
So wird – zusätzlich zu einem eigenen Qualitätsstandard, der sich allein auf die As-
pekte Information und Kommunikation bezieht – in nahezu allen weiteren Qualitäts-
standards deren Bedeutsamkeit betont. 
In den Leitlinien ist unter anderem folgende Voraussetzung für die erfolgreiche 
Durchführung einer freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung festgelegt: 
„Es gibt Gestaltungsspielraum und die inhaltlichen Entscheidungen sind noch nicht 
getroffen“ (Seite 4). 
Das scheint nicht mehr passgenau zu der ebenfalls in den Leitlinien beschriebenen 
Stufe der Beteiligung „Information“: „Die Öffentlichkeit kann sich über Planungen oder 
Entscheidungen informieren, sie nimmt aber keinen Einfluss darauf.“ 
Das Modell der Beteiligungsstufen in den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung 
(Seite 5) ist nicht mehr passgenau. Das Stufenmodell bietet zwar einen einfachen 
Einstieg in Öffentlichkeitsbeteiligung, ist aber auch mit Nachteilen verbunden: 
- So suggerieren die Stufen eine eindeutige Unterscheidbarkeit und Trennung 
der Stufen, die eher eine Ausnahme ist. In der Praxis beinhalten viele Beteili-
gungsverfahren Elemente beziehungsweise Formate aus mehreren Stufen – 
je nachdem, wie groß der jeweilige Gestaltungsspielraum ist. 
- Bei der Stufe Information sind die inhaltlichen Entscheidungen bereits getrof-
fen und es fehlt der Gestaltungsspielraum. Gut aufbereitete Information ist ab-
solute Grundlage für eine erfolgreiche Beteiligung – stellt allein jedoch noch 
keine Beteiligung dar. 
- Die Stufen beinhalten noch keinen weitergehenden Aspekt für einen sehr gro-
ßen Gestaltungsspielraum, bei der die Öffentlichkeit als gleichberechtigte Part-
nerin gemeinschaftlich mit der Stadt zu einem Thema zusammenarbeitet (Ko-
produktion / Kollaboration).

2 
 
 
Koproduktion / Kollaboration beschreibt eine  
- Form der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Stadtgesellschaft 
- zu Zielen, die nur gemeinschaftlich erreicht werden können und deshalb 
- die erforderlichen Aktivitäten vom Start bis zur Umsetzung und Evaluation  
- als Prozess gleichberechtigter Partner organisiert werden. 
Die Leitlinien legen die Einführung und Umsetzung der Systematischen Öffentlich-
keitsbeteiligung als kontinuierlichen Lern-und Entwicklungsprozess fest (S. 11). Auf-
grund der gesammelten Erfahrungen ist es sinnvoll, die Leitlinien zu überarbeiten – 
konkret das Modell der Beteiligungsstufen. 
Dies wurde umfangreich mit den Mitgliedern des stadtgesellschaftlichen Beratungs-
gremiums Öffentlichkeitsbeteiligung in den Sitzungen am 17.04.2024 und 05.06.2024 
thematisiert. Das Ergebnis ist die Anpassung der Leitlinien – konkret das Modell der 
Beteiligungsstufen. Im Anhang ist eine Synopse der Änderungen zum besseren Ver-
ständnis dargestellt (siehe Anlage 3). 
Eine Visualisierung der Intensitätsstufen erfolgt erst nach Beschluss der angepassten 
Leitlinien. Diese wird mit den Nutzenden der Leitlinien, also den Zielgruppen, die von 
den Leitlinien betroffen sind, erarbeitet.  
 
b) Der stadtgesellschaftliche Teil des kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbetei-
ligung wird weiterhin über ein Förderprogramm (dann: 3. Förderprogramm zur 
Förderung der politischen Partizipation in Köln, aktuelles Förderprogramm: 
siehe Anlage 5) in einem Auswahlverfahren bestimmt und wird weiterhin mit 
60.000 Euro brutto pro Jahr in 2025 und 2026 für diese Aufgabe gefördert. 
 
Begründung und Erläuterungen zu b): 
Mit Ratsbeschluss 1056/2020 wurde das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung dauerhaft 
eingerichtet. Es ist ein kooperatives Büro der Verwaltung zusammen mit einem be-
ziehungsweise einer stadtgesellschaftlichen Träger*in, die beziehungsweise der in 
einem Auswahlverfahren bestimmt wird. Dazu wurde für die Jahre 2021 und 2022 
das 1. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln veröffent-
licht und für die Jahre 2023 und 2024 das 2. Förderprogramm (siehe Anlage 5). Der 
beziehungsweise die Fördermittelempfänger*in wird dabei für folgende Aufgabe des 
mit Ratsbeschluss eingerichteten kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung 
gefördert: 
Bereichsübergreifende und anlassunabhängige Initiierung und Koordination von Ak-
tivitäten zur Förderung von Interesse und Teilhabe an städtischen Planungen und 
Entscheidungen (Förderung Beteiligungskultur, Schwerpunkt politische Partizipation). 
Besonders:  
- Zielbezogene Vernetzung mit relevanten Akteur*innen im Feld politische Parti-
zipation

3 
 
- Angebote zur Information und Aktivierung von politischer Partizipation und Öf-
fentlichkeitsbeteiligung 
- Angebote zur Entwicklung und Unterstützung der Prinzipien verständigungs-
orientierter Kommunikation 
Dabei ist ein Verwendungsnachweis jährlich vorzulegen. 
Die Höhe der und die Rahmenbedingungen für die Förderung bleiben unverändert 
(60.000 Euro brutto gleich netto pro Jahr). 
 
c) Das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung erhält planmäßig für weitere zwei Jahre 
(2025 und 2026) externe Expertise und Beratung, jedoch aufgrund der ge-
machten Erfahrungen und entstandenen Kompetenzen in geringerem Umfang 
als bisher (siehe Anlage 4) und mit teilweise anderen inhaltlichen Leistungen 
(siehe Anlage 1 zur ausführlicheren Begründung). 
Schwerpunkte sind: 
I. Stadtgesellschaftliche, anlassabhängige und projektbezogene Entwicklung 
und Unterstützung konkreter Beteiligungsverfahren und –formate, um in 
diesen sicherzustellen, dass die entsprechenden Zielgruppen auch wirklich 
erreicht werden. Die Beratung beinhaltet insbesondere die geeignete An-
sprache und Aktivierung von stadtgesellschaftlichen Netzwerken und An-
gebotsstrukturen, was eine Ressource darstellt, über die die Verwaltung 
nicht in dieser Form verfügt. 
II. Methodische Beratung und Unterstützung, aufgeteilt in zwei Schwer-
punkte: 
IIa) zur Entwicklung von standardisierten Beteiligungsprozessen und 
IIb) zur Evaluation des Pilot-Bürgerrates, der vom Ausschuss für Bür-
gerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden beschlossen und in 
2025 durchgeführt wird (AN/0258/2022). Dies soll der Notwendig-
keit Rechnung tragen, den Bürgerrat als für Köln neue Beteiligungs-
methode zu erproben und hat zum Ziel, den Pilot-Bürgerrat zu eva-
luieren, um dadurch methodische Erkenntnisse für die mögliche 
weitere Anwendung zu gewinnen. 
III. Beratung und Unterstützung zur projektbezogenen Kommunikation, 
wozu unter anderem die Erstellung von Kommunikationsmitteln zu den kon-
kreten Beteiligungsverfahren oder in standardisierter Form als mögliche Blau-
pause sowie die Erarbeitung von Kommunikationsstrategien gehört. Dies soll 
der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass eine qualitative Kommunikation und 
Information absolute Grundlage für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung 
darstellt.

4 
 
Begründung und Erläuterungen zu c): 
Wie im Ratsbeschluss 1056/2020 mitgeteilt, soll die Verwaltung mittelfristig flächen-
deckend über hinreichend Kompetenzen und Erfahrungen verfügen, um die Umset-
zung der Qualitätsstandards grundsätzlich ohne externe Dienstleistungen zu gewähr-
leisten.  
Erfahrungsgemäß haben die Ausbauschritte auf weitere Gremien und damit weitere 
Handlungsfelder jeweils entsprechende Herausforderungen mit sich gebracht. Um 
diese gut zu lösen, braucht es für weitere zwei Jahre externe Expertise und Beratung 
zur  
I. zur stadtgesellschaftlichen, anlassabhängigen und projektbezogenen 
Entwicklung und Unterstützung konkreter Beteiligungsverfahren und –
formate, wobei die erforderlichen Beratungs- und Unterstützungsleis-
tungen im Vorfeld eindeutig hinsichtlich Ziel, Leistungsart und –menge, 
Qualitätsmerkmale, Durchführung und Aufwand definiert werden, 
II. zur methodischen Beratung und Unterstützung, aufgeteilt in zwei 
Schwerpunkte: 
IIa) zur Entwicklung von standardisierten Beteiligungsverfahren und 
IIb) zur Evaluation des Pilot-Bürgerrates, der vom Ausschuss Bürgerbe-
teiligung, Anregungen und Beschwerden beschlossen und in 2025 
durchgeführt wird und 
III. zur projektbezogenen Kommunikation.  
Um auch der Notwendigkeit der Kosteneinsparungen der Verwaltung Sorge zu tra-
gen, für alle drei in geringerem Umfang als bisher. Es ist notwendig und zielführend, 
diese Schwerpunkte externer Unterstützung über Dienstleistungs-/Rahmenverträge 
für die Jahre 2025 und 2026 ergebnisorientiert und kosteneffizient zu steuern. Der 
Gesamtbedarf wird im bevorstehenden Haushaltsprozess berücksichtigt (siehe An-
lage 4). 
 
d) Fortführung der Vertrages zur Miete und Anpassungsentwicklungen mit der 
Firma Zebralog GmbH als Betreiber des Beteiligungsportals www.mei-
nungfuer.koeln.  
 
Begründung und Erläuterungen zu d): 
Als Plattform für digitale Beteiligung in Köln wurde das Beteiligungsportal www.mei-
nungfuer.koeln 2019 ins Leben gerufen. Es wird bei der Firma Zebralog GmbH ge-
mietet. Hier finden die Kölner*innen eine Vielzahl an Projekten, zu denen sie sich be-
teiligen können sowie Informationen zu darüberhinausgehenden Beteiligungsmög-
lichkeiten. Das Portal wird stetig ausgebaut und findet immer mehr Resonanz und 
Zustimmung, innerhalb sowie außerhalb der Stadtverwaltung, was Nutzungszahlen 
bestätigen.

5 
 
Für die Miete und Anpassungsentwicklungen des Portals besteht ein Vertrag bis 
Ende 2024, dessen Fortführung für den Erfolg der Systematischen Öffentlichkeitsbe-
teiligung entscheidend ist.

Beschlussvorlage Rat

15974 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/OB-12 
 
Vorlagen-Nummer 
 2131/2024 
Freigabedatum 
07.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Flächendeckende Umsetzung der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ab 1. 
November 2025  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt unter Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2025/2026: 
1. Die flächendeckende Anwendung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung in allen 
Ausschüssen und den Rat selbst ab dem 1. November 2025. 
Es handelt sich um folgende Ratsausschüsse:  
- Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
- Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
- Ausschuss Gleichstellung von Frauen und Männern 
- Ausschuss Kunst und Kultur 
- Ausschuss Schule und Weiterbildung 
- Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren 
- Bauausschuss 
- Digitalisierungsausschuss 
- Finanzausschuss 
- Gesundheitsausschuss 
- Hauptausschuss 
- Jugendhilfeausschuss 
- Liegenschaftsausschuss 
- Rechnungsprüfungsausschuss 
- Sportausschuss 
- Wirtschaftsausschuss. 
 
2. Die Anpassung der Beteiligungsstufen in den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung, 
um die Unterscheidung von Information und Beteiligung sicherzustellen (siehe Anlagen 
2 und 3). 
3. Die Anerkennung des Bedarfes in Höhe von weiterhin 60.000 Euro brutto jeweils für 
2025 und 2026 zur Finanzierung des stadtgesellschaftlichen Teils des kooperativen 
Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses wird über ein städtisches Förderprogramm 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 18.11.2024 
Rat 12.12.2024

2 
finanziert. Schwerpunkt der Förderung ist weiterhin die projektunabhängige bezie-
hungsweise projektübergreifende Förderung der Beteiligungskultur in Köln mit dem 
Schwerpunkt „Politische Partizipation“. 
4. Die Anerkennung des Bedarfes in Höhe von insgesamt 402.100 Euro brutto für 2025 
und 2026 für eine weiterhin – aber in einem reduzierten Umfang und mit teilweise an-
gepassten Leistungen – notwendige stadtgesellschaftliche, methodische und kommu-
nikative Beratung zur Anwendung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung in den 
neu hinzugekommenen Ausschüssen und den Rat selbst (siehe Anlage 4). 
5. Die Anerkennung der Kosten für die weitere Miete und den Support des Beteiligungs-
portals www.meinungfuer.koeln planmäßig für die Jahre 2025 und 2026 in gleichblei-
bendem Umfang in Höhe von 41.947,50 Euro brutto pro Jahr (siehe Anlage 4).

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Anlage 4 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Hinweis: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden wurde bereits 
mit Mitteilungsvorlage 1453/2024 über das Konzept zur flächendeckenden Anwendung der 
Leitlinien und der Stellungnahme des stadtgesellschaftlichen Beratungsgremiums Öffentlich-
keitsbeteiligung dazu informiert. Der inhaltliche Kern hat sich dahingehend verändert, dass 
das bisherige Konstrukt, bestehend aus offener Förderung und einem Dienstleistungsvertrag, 
beibehalten wird, der Zeitraum für die Förderung im Rahmen eines Förderprogramms ange-
passt wurde (zwei statt fünf Jahre) und das Umsetzungsdatum geändert wurde (ab 1. Novem-
ber 2025 statt ab Mitte 2025). Grund dafür ist die Haushaltsentwicklung. 
 
 
Anlass und Hintergrund 
 
Zur Entwicklung einer Beteiligungskultur und mit dem Ziel eine Systematik zum Umgang mit 
Öffentlichkeitsbeteiligung einzuführen, wurden in den Jahren 2015 bis 2018 in einem trialogi-
schen Prozess von Akteur*innen aus der Stadtgesellschaft, Politik und Verwaltung Leitlinien 
für Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet.

4 
Diese gelten seit deren Beschluss im Jahr 2020 als verbindliches Rahmenwerk für Öffentlich-
keitsbeteiligung in Köln (1056/2020). 
 
Die Leitlinien (siehe Anlage 2) regeln, dass Öffentlichkeitsbeteiligung, also die Beteiligung der 
Einwohner*innen und anderer Akteur*innen, in Köln systematisch erfolgt. Dies bedeutet, 
 
- dass Einwohner*innen zu jeder Verwaltungsvorlage der Beschlussgremien, die die 
Leitlinien umsetzen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung anregen können und 
- dass zu jeder Verwaltungsvorlage der Beschlussgremien, die die Leitlinien umsetzen, 
eine begründete Empfehlung durch die Verwaltung erfolgt, ob eine Öffentlichkeitsbe-
teiligung empfohlen wird oder nicht. 
- Die Entscheidung darüber trifft das Beschlussgremium. 
 
Zusätzlich beinhalten die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe Anlage 2) sechs Stan-
dards für erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln sowie die Instrumente, die unterstüt-
zend für die Umsetzung sind (unter anderem: Kooperatives Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung, 
Stadtgesellschaftliches Beratungsgremium Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligungsportal und 
Ratsinformationssystem). 
 
Um Lernerfahrungen zu sammeln, die gegebenenfalls das Anpassen des Vorgehens notwen-
dig machen, erfolgte die Anwendung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung planmäßig 
schrittweise – mit dem Ziel, diese danach flächendeckend anzuwenden (planmäßig Mitte 
2025, siehe auch 1056/2020). 
 
Derzeit werden die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung von folgenden Gremien angewandt 
und gelten damit für Verwaltungsvorlagen, für die jene Gremien entscheidungsbefugt sind: 
 
- Von allen Bezirksvertretungen, 
- vom Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, 
- vom Stadtentwicklungsausschuss und 
- vom Verkehrsausschuss. 
Unabhängig davon gelten die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung für alle Verwaltungsvorla-
gen, die ein Mobilitätsthema als Beschlussgegenstand aufweisen. 
 
 
Aktueller Stand 
 
Die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich während der Pilot- und den Ausbaupha-
sen bewährt. Insbesondere haben sich die bestehenden Instrumente und Rahmenwerke, wie 
das kooperative Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung, das systematische Vorgehen sowie die 
Qualitätsstandards bewährt. 
 
So gilt das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung, das kooperativ aufgebaut ist, als Erfolgsfaktor, 
damit die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung umgesetzt und weiterentwickelt werden. 
 
Der städtische Teil des kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung berät und un-
terstützt als Kompetenzstelle für Öffentlichkeitsbeteiligung die verantwortlichen Fachämter bei 
der Konzeption, Durchführung und Auswertung von Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren. 
Überdies bietet der städtische Teil des kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung pra-
xisnahe und auf die Bedarfe der Fachämter zugeschnittene Schulungen an, die durchweg po-
sitive Noten erhalten. Der städtische Teil des kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung 
ist als Koordinierungsstelle außerdem verantwortlich für die Steuerung von Grundsatzaufga-
ben im Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dazu zählen u.a. die übergreifende Entwicklung

5 
von Öffentlichkeitsbeteiligung und den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Vertre-
tung der Stadt Köln in diversen Netzwerken zu diesem Thema. Überdies nimmt der städtische 
Teil des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung die Funktion der Geschäftsstelle des stadtgesell-
schaftlichen Beratungsgremiums Öffentlichkeitsbeteiligung wahr und ist für die Betreuung und 
Entwicklung des Beteiligungsportals www.meinungfuer.koeln zuständig, das immer bekannter 
wird und immer mehr Anwendung findet, was die Nutzungszahlen bestätigen: 
 
 
 
Der vorübergehende Rückgang der Nutzungszahlen in 2022 ist auf die Cookie-Einstellungen 
aufgrund einer Änderung in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zurückzuführen. 
 
Der stadtgesellschaftliche Teil des kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung, 
seit 2019 durch die Kölner Freiwilligen Agentur wahrgenommen, stellt in seiner Arbeit sicher, 
dass die stadtgesellschaftliche Perspektive, insbesondere sogenannter stiller Zielgruppen, die 
eher nicht von sich aus Beteiligungsangebote wahrnehmen, in den städtischen Beteiligungs-
verfahren berücksichtigt wird. Damit trägt der stadtgesellschaftliche Teil zur (verbesserten) 
Gestaltung und Umsetzung von Beteiligungsverfahren bei. Überdies initiiert und koordiniert 
der stadtgesellschaftliche Teil Aktivitäten zur Förderung von Interesse und Teilhabe an städti-
schen Planungen und Entscheidungen und ermöglicht so Empowerment für politische Teil-
habe. 
 
Seit 2022 reflektieren beide Bereiche ihre Tätigkeiten sowie die Umsetzung der Leitlinien für 
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines jährlichen Berichts im Ausschuss Bürgerbeteili-
gung, Anregungen und Beschwerden (0210/2022, 4349/2022, 0191/2024). 
 
Das systematische Vorgehen stellt sicher, dass die Auseinandersetzung mit dem Thema Öf-
fentlichkeitsbeteiligung fest in den städtischen Strukturen und Prozessen verankert ist. Dies 
bedeutet jedoch nicht, dass überall und zu jeder Verwaltungsvorlage ein Beteiligungsverfah-
ren umgesetzt wird. Vielmehr bedeutet es, dass Öffentlichkeitsbeteiligung immer mitgedacht 
wird und dort wo es sinnvoll und möglich ist, auch umgesetzt wird. Dies schafft Transpa-
renz über den Umgang und die Einschätzung zu Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Verfahrens-
sicherheit und ist damit Basis für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Stadtgesellschaft, 
Politik und Verwaltung. 
 
Die sechs Qualitätsstandards für Öffentlichkeitsbeteiligung definieren die Anforderungen an 
Beteiligungsverfahren in Köln und beschreiben damit die Grundsätze für erfolgreiche Öffent-
lichkeitsbeteiligung. Sie tragen zur kontinuierlichen Verbesserung von Beteiligungsverfahren 
bei, indem sie für Akteur*innen aus der Stadtgesellschaft, aus der Politik und aus der Verwal-
tung die Möglichkeit bieten, Beteiligungsprozesse einzuschätzen und gegebenenfalls anpas-
sen beziehungsweise optimieren zu können. 
 
Die Erfahrung der Ausbauphasen der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung zeigen, dass 
vor Umsetzungsstart ausreichend Vorbereitungszeit notwendig ist, um die mit dem jeweiligen 
Beschluss einhergehenden Veränderungen und Auswirkungen gut vorzubereiten. Dies betrifft 
unter anderem die interne und externe Öffentlichkeitsarbeit, die Schulungen der durch den je-
weiligen Beschluss betroffenen Fachämter sowie der Geschäftsführungen der Gremien. Auf-
grund dessen und wegen der Haushaltsentwicklung ist Mitte 2025 – wie in den vorherigen Be-
schlussvorlagen angekündigt – für die flächendeckende Anwendung der Leitlinien für Öffent-

6 
lichkeitsbeteiligung in allen Ausschüssen und den Rat selbst als Umsetzungsdatum nicht halt-
bar. 
Vielmehr ist dies ab 1. November 2025 realistisch und umsetzbar. 
 
 
Ausblick 
 
Damit die flächendeckende Anwendung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung ab dem 1. 
November 2025 gelingt, ist die Erfüllung beziehungsweise Anpassung einiger Rahmenbedin-
gungen Voraussetzung: 
 
a) Die Leitlinien werden angepasst, um die notwendige Unterscheidung von Information 
bzw. Öffentlichkeitsarbeit und Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen (siehe Anla-
gen 2 und 3 und Anlage 1 zur ausführlicheren Begründung der Notwendigkeit). 
b) Der stadtgesellschaftliche Teil des kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird weiterhin über ein Förderprogramm (dann: 3. Förderprogramm zur Förderung der 
politischen Partizipation in Köln, aktuelles Förderprogramm: siehe Anlage 5) in einem 
Auswahlverfahren bestimmt und wird weiterhin mit 60.000 Euro brutto pro Jahr in 2025 
und 2026 für diese Aufgabe gefördert. 
c) Das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung erhält planmäßig für weitere zwei Jahre (2025 
und 2026) externe Expertise und Beratung, jedoch aufgrund der gemachten Erfahrun-
gen und entstandenen Kompetenzen in geringerem Umfang als bisher (siehe Anlage 
4) und mit teilweise anderen inhaltlichen Leistungen (siehe Anlage 1 zur ausführliche-
ren Begründung). 
Schwerpunkte sind: 
 
I. Stadtgesellschaftliche, anlassabhängige und projektbezogene Entwicklung und Unter-
stützung konkreter Beteiligungsverfahren und –formate, um in diesen sicherzustellen, 
dass die entsprechenden Zielgruppen auch wirklich erreicht werden. Die Beratung be-
inhaltet insbesondere die geeignete Ansprache und Aktivierung von stadtgesellschaftli-
chen Netzwerken und Angebotsstrukturen, was eine Ressource darstellt, über die die 
Verwaltung nicht in dieser Form verfügt. 
II. Methodische Beratung und Unterstützung, aufgeteilt in zwei Schwerpunkte: 
IIa) zur Entwicklung von standardisierten Beteiligungsprozessen und 
IIb) zur Evaluation des Pilot-Bürgerrates, der vom Ausschuss für Bürgerbeteiligung, 
Anregungen und Beschwerden beschlossen und in 2025 durchgeführt wird 
(AN/0258/2022). Dies soll der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Bürgerrat als für 
Köln neue Beteiligungsmethode zu erproben und hat zum Ziel, den Pilot-Bürgerrat zu 
evaluieren, um dadurch methodische Erkenntnisse für die mögliche weitere Anwen-
dung zu gewinnen. 
III. Beratung und Unterstützung zur projektbezogenen Kommunikation, wozu unter ande-
rem die Erstellung von Kommunikationsmitteln zu den konkreten Beteiligungsverfah-
ren oder in standardisierter Form als mögliche Blaupause sowie die Erarbeitung von 
Kommunikationsstrategien gehört. Dies soll der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass 
eine qualitative Kommunikation und Information absolute Grundlage für eine erfolgrei-
che Öffentlichkeitsbeteiligung darstellt. 
d) Fortführung der Vertrages zur Miete und Anpassungsentwicklungen mit der Firma Zeb-
ralog GmbH als Betreiber des Beteiligungsportals www.meinungfuer.koeln.  
Der Gesamtbedarf wird im bevorstehenden Haushaltsprozess berücksichtigt (siehe Anlage 4).

7 
Eine ausführlichere Begründung der Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund der Lernerfahrun-
gen mit den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung seit 2019 ist Anlage 1 zu entnehmen. 
 
 
Finanzierung 
 
Die erforderlichen Mittel in Höhe von 605.995 Euro brutto (siehe Anlage 4) stehen im Haus-
haltsplanentwurf 2025/2026 der Verwaltung vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssat-
zung 2025/2026 im Teilergebnisplan 0101-Politische Gremien und Verwaltungsführung, in der 
Teilplanzeile 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. 
 
 
Hinweis 
 
Die Verwaltung ist gerne dazu bereit, die obigen Ausführungen und deren Hintergründe weiter 
zu erläutern, zum Beispiel im Rahmen einer Fraktionssitzung. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Ausführliche Begründung der Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund der 
Lernerfahrungen mit den Leitlinien für ÖB seit 2019 
Anlage 2: Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung (Version vom 10.05.2023) 
Anlage 3: Synopse der Anpassung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 4: Kostenplanung zur flächendeckenden Anwendung der Leitlinien für Öffentlich-
keitsbeteiligung 
Anlage 5: 2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln 
Anlage 6: Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 27.08.2024  
   
  Hinweis der Verwaltung: 
Die Anmerkungen und Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes wurden 
von der Verwaltung geprüft und für die vorliegende Verwaltungsvorlage final 
berücksichtigt und angenommen. Eine erneute Stellungnahme auf die aktuali-
sierte vorliegende Verwaltungsvorlage erfolgt nach Rücksprache mit dem 
Rechnungsprüfungsamt nicht.

Anlage 5: 2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln

24603 Zeichen

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 1 von 10 
 
2. Förderprogramm zur Förderung der poli-
tischen Partizipation in Köln 
 
Stadt Köln 
Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstr. 5 - 11 
50667 Köln Köln, September 2022

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 2 von 10 
 
Inhaltsverzeichnis 
1. Ausgangslage .................................................................................................................. 3 
a. Bisherige Entwicklung der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ............................. 3 
b. Weiterer Ausbau der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ab 2023 ........................ 3 
c. Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung .................................................................................... 4 
2. Förderprogramm ............................................................................................................. 5 
Handlungsfeld und Zuwendungszweck ............................................................................. 5 
Gegenstand der Projektförderung ..................................................................................... 6 
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen .................................................................... 6 
Antrag und Auswahl .......................................................................................................... 9 
3. Anhang ........................................................................................................................... 10

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 3 von 10 
 
1. Ausgangslage 
a. Bisherige Entwicklung der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung 
2015 hat der Rat mit seinem Beschluss zur Stärkung der Beteiligungskultur in Köln (Vor-
lage 1157/2015) den Start für die heutige Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung einge-
leitet.  
Nach einer intensiven Entwicklungsarbeit durch Akteur*innen aus Politik, Stadtgesell-
schaft und Verwaltung hat der Rat 2018 eine Pilotphase zur Einführung und Erprobung 
der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen (Vorlage 2306/2018). Ausge-
hend von den Zielen einer qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Leitlinien und 
die dafür erforderlichen Verfahren und Formate zunächst für alle Beschlussvorlagen des 
heutigen Ausschusses für Klima, Umwelt und Grün sowie der Bezirksvertretung Nippes 
umgesetzt. Dies wurde durch einzelne Projekte aus weiteren Handlungsfeldern ergänzt. 
Aufbauend auf den positiven Ergebnissen und Erfahrungen hat der Rat 2020 schließlich 
die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung als auf Dauer angelegtes Rahmenwerk für die 
Stadt Köln beschlossen, das schrittweise umgesetzt beziehungsweise ausgebaut und da-
bei lernend weiterentwickelt werden sollte (Vorlage 1056/2020
). Aktuell umfasst der Gel-
tungsbereich der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung die Beschlussvorlagen der 
folgenden Gremien als Beschlussorgan: 
• Bezirksvertretungen Kalk, Lindenthal und Nippes 
• Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 
• Alle Vorlagen des Dezernates III-Mobilität, die ein Mobilitätsthema als Beschlussge-
genstand aufweisen (bis 31. August 2022 nur Vorlagen, bei denen der Verkehrsaus-
schuss das Entscheidungsgremium ist). 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage eine stetig steigende Zahl an Projekten nach den 
Maßstäben der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln durchgeführt worden – 
aufgrund der großen Akzeptanz innerhalb der Verwaltung auch bereits für Themen und 
Vorhaben, für die dies noch nicht vorgegeben war. Einen stets aktuellen Informations-
stand dazu bietet das Beteiligungsportal meinungfuer.koeln in der Rubrik „
Zahlen, Daten 
und Fakten“. 
b. Weiterer Ausbau der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ab 2023 
Ausgehend von den positiven Erfahrungen und einer zunehmend großen Akzeptanz und 
auch Nachfrage wurde beschlossen, die Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung erneut 
auszuweiten (Ratsvorlage 2084/2022 und Vorlagen 2085/2022 bis 2090/2022
). 
Damit gelten die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung  
• ab dem 1. April 2023 für alle Bezirksvertretungen und 
• ab dem 1. Oktober 2023 zusätzlich zu den oben genannten Gremien für alle Vor-
lagen, bei denen der Stadtentwicklungsausschuss das Entscheidungsgremium ist. 
Es werden dabei alle Entscheidungsgegenstände in das neue Verfahren einge-
speist. Dies bedeutet, dass auch bei allen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren 
Beteiligungskonzepte unter Anwendung der Qualitätsstandards, die ohnehin 
schon vielfach eingehalten werden, erstellt und durch den Stadtentwicklungsaus-
schuss entschieden werden.  
Die Leitlinien finden nur für neue Beschlussvorlagen ab dem Starttermin verbindliche An-
wendung.

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 4 von 10 
 
Auch diese Ausweitung der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Sinne eines 
lernenden Systems zu weiteren Formaten, Erkenntnissen und Erfahrungen führen und die 
Beteiligungskultur in Köln weiter stärken. So soll auf Anregung des Ausschusses für Bür-
gerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden ein Pilotverfahren mit einem Bürgerrat als 
Beteiligungsformat erprobt werden (AN/0258/2022). Ähnlich besteht verwaltungsseitig die 
Absicht, bei einzelnen Vorhaben zur Neugestaltung von Plätzen ihre künftige Bespielung 
in Koproduktion mit stadtgesellschaftlichen Akteuren von Beginn an stärkend in die Pla-
nung und Beteiligung einzubeziehen. Dabei gilt grundsätzlich ein besonderes Augenmerk 
sowohl dem chancengerechten Zugang zu Beteiligung, als auch der Entwicklung von 
Standardverfahren, die in großer Zahl umgesetzt werden können. 
c. Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Ermöglicht wurde die Entwicklung der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung unter 
anderem durch das 2020 ebenfalls auf Dauer eingerichtete Büro für Öffentlichkeitsbeteili-
gung (Vorlage 1056/2020). Es übernimmt folgende Funktionen und Aufgaben: 
1. Qualitätssicherung und Fortentwicklung der Ziele, Standards und Verfahren 
2. Projektübergreifende Information und Kommunikation 
3. Service: Beratung und Unterstützung 
4. Projektleitung im Einzelfall für Verfahren mit besonderer bereichsübergreifender Be-
deutung und/oder zur Entwicklung innovativer Verfahren und Formate 
5. Bereichsübergreifende und anlassunabhängige Initiierung und Koordination von Akti-
vitäten zur Förderung von Interesse und Teilhabe an städtischen Planungen und Ent-
scheidungen (Förderung Beteiligungskultur, Schwerpunkt politische Partizipation) 
Strukturell ist das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung als kooperatives Büro aufgestellt. 
Es besteht aus einem städtischen und einem stadtgesellschaftlichen Teil. 
Der städtische Teil ist im Referat für Strategische Steuerung angesiedelt, das unmittel-
bar der Oberbürgermeisterin unterstellt ist. Er ist für die Umsetzung der Systematischen 
Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt verantwortlich und gegenüber den städtischen Gre-
mien und der Oberbürgermeisterin berichtspflichtig und weisungsgebunden.  
Der stadtgesellschaftliche Teil wird aktuell durch die Kölner Freiwilligen Agentur als För-
dermittelempfängerin des 1. Förderprogramms zur Förderung der politischen Partizipati-
on in Köln wahrgenommen. Mit dem planmäßigen Ende dieses Förderprogramms zum 
31.12.2022 muss der stadtgesellschaftliche Teil erneut bestimmt werden. 
Der stadtgesellschaftliche Teil des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung wird ab 
01.01.2023 durch die*den Fördermittelempfänger*in zum vorliegenden 2. Förder-
programm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln gebildet.  
Leitziel der Kooperation ist die Nutzung beider Perspektiven für die Förderung der Betei-
ligungskultur in Köln.  
Das Förderprogramm dient vorwiegend der Zielerreichung der Aufgabe 5 des Büros für 
Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe Anhang: c Beschlussvorlage 1056/2020, Anlage 2 Orga-
nisation des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung): 
Bereichsübergreifende und anlassunabhängige Initiierung und Koordination von Aktivitä-
ten zur Förderung von Interesse und Teilhabe an städtischen Planungen und Entschei-
dungen (Förderung Beteiligungskultur, Schwerpunkt politische Partizipation).

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 5 von 10 
 
Besonders: 
• Zielbezogene Vernetzung mit relevanten Akteur*innen im Feld politische Partizipati-
on 
• Angebote zur Information und Aktivierung von politischer Partizipation und  
Öffentlichkeitsbeteiligung  
• Angebote zur Entwicklung und Unterstützung der Prinzipien verständigungsorientier-
ter Kommunikation  
Zudem wird der stadtgesellschaftliche Teil des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung syste-
matisch in die konzeptionelle Ausrichtung neuer Beteiligungsverfahren einbezogen – ins-
besondere, wenn es um die Entwicklung innovativer, barrierearmer Formate und um die 
Ansprache und Aktivierung sogenannter „Stiller Zielgruppen“, also Menschen, die übli-
cherweise nicht von sich aus an Beteiligungsprozessen mitwirken, in der Stadtgesellschaft 
geht. 
Der stadtgesellschaftliche Teil des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung muss eng und ko-
operativ mit dem städtischen Teil und den von ihm beauftragten Dienstleister*innen zu-
sammenarbeiten und zu einer ganzheitlichen Arbeit des Büros für Öffentlichkeitsbeteili-
gung beitragen. 
2. Förderprogramm  
Handlungsfeld und Zuwendungszweck 
Als Grundlage einer breiten und vielfältigen Beteiligungskultur soll das Förderprogramm 
bereichsübergreifend das Interesse in der Stadtgesellschaft an städtischen Planungs- und 
Entscheidungsprozessen fördern. Daran anknüpfend sollen Teilhabemöglichkeiten in der 
Stadtgesellschaft bekannt gemacht und bei Bedarf, die Teilhabe bedarfsgerecht unter-
stützt werden. 
Um die Ressourcen wirksam einzusetzen, konzentriert sich das Förderprogramm auf zwei 
Zielgruppen: 
• D ie große Zahl an Kölner*innen, die sich bereits in Vereinen, Organisationen, Initiati-
ven und Netzwerken ehrenamtlich engagieren. Sie sind bereits gemeinwohlorientiert 
interessiert und persönlich aktiv. Es soll versucht werden, an dieses Potenzial zielori-
entiert anzuknüpfen.  
• Die sogenannten „Stillen Zielgruppen“, die sich auch in Köln gewöhnlich nicht an 
städtischen Beteiligungsformaten beteiligen. Sie sollen barrierearm angesprochen, in-
teressiert und gegebenenfalls bei der Teilhabe unterstützt werden. 
Grundsätzlich ist das Förderprogramm bereichsübergreifend und nicht auf bestimmte Be-
teiligungsverfahren und Beteiligungsformate der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung 
ausgerichtet. Jedoch sollen wechselseitige Synergien zwischen Beteiligungsinteresse und 
Beteiligungsmöglichkeiten genutzt werden. 
Um dies systematisch zu sichern, ist die*der Fördermittelempfänger*in als stadtgesell-
schaftlicher Teil des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Die dafür erforderli-
che konstruktiv-zielführende Zusammenarbeit beider Teile des kooperativen Büros auf 
Augenhöhe wird durch eine Kooperationsvereinbarung verlässlich ausgerichtet. 
Zudem soll der stadtgesellschaftliche Teil des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung syste-
matisch in die konzeptionelle Ausrichtung neuer Beteiligungsverfahren einbezogen wer-
den – insbesondere, wenn es um die Entwicklung innovativer, barrierearmer Formate und 
um die Ansprache und Aktivierung sogenannter „Stiller Zielgruppen“ (siehe oben) in der 
Stadtgesellschaft geht.

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 6 von 10 
 
 
Gegenstand der Projektförderung 
Gefördert werden innovative Ansätze sowie geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung.  
Förderfähig sind 
• Angebote und Maßnahmen zur Information und Aktivierung zu politischer Partizipati-
on und Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln – insbesondere durch Nutzung bereits be-
stehender Organisations-, Netzwerk- und Angebotsstrukturen. Durch die Maßnahmen 
und durch die Einbeziehung relevanter Kölner Akteur*innen soll auch die zielbezoge-
ne Vernetzung mit ihnen entwickelt, gefördert und verstärkt werden 
• Angebote zur Vermittlung, Qualifizierung und Unterstützung zu den Prinzipien ver-
ständigungsorientierter Kommunikation in Köln 
• Beratung und Unterstützung von beteiligungsrelevanten Akteur*innen (Vereine, Initia-
tiven, Netzwerke etc.) zu politischer Partizipation in Köln 
• Beratung und Unterstützung der Zielgruppen, an Kölner Beteiligungsverfahren und 
Beteiligungsformaten auf Augenhöhe teilzuhaben 
• Öffentlichkeitsarbeit, Informationsmaterialien und Informationsveranstaltungen zur po-
litischen Partizipation in Köln 
• Niedrigschwellige Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle zu politischer Partizipa-
tion und Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln 
Zusätzlich wird die erwartete Mitwirkung in der Funktion und Rolle als stadtgesellschaftli-
cher Teil des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung gefördert. Dazu gehören: 
• Information und Abstimmung zu wesentlichen Planungen und Aktivitäten beider Teile, 
inklusive Information und gegebenenfalls gemeinsame Entwicklung und Testung von 
verwaltungsseitigen Verbesserungen zur Zielerreichung 
• Mitwirkung an Sitzungen städtischer Gremien zum Thema Öffentlichkeitsbeteiligung 
• Mitwirkung an der Konzeption konkreter Beteiligungsverfahren und Formate 
• Mitwirkung an der Reflexion und Weiterentwicklung der Kölner Leitlinien für Öffent-
lichkeitsbeteiligung 
Grundsätzlich müssen alle finalen Dokumente – auch der*des Fördermittelempfänger*in – 
den städtischen Vorgaben, insbesondere auch zur Barrierefreiheit, genügen. 
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen 
1. Eignung der beziehungsweise des Fördermittelempfänger*in 
a An diesem Förderprogramm können juristische Personen des privaten und öf-
fentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften – auch Trägerge-
meinschaften – teilnehmen. 
b Zur erfolgreichen und effizienten Erreichung des Zuwendungszweckes müssen 
die möglichen Fördermittelempfänger*innen bereits durch geeignete Netzwerke 
oder Angebotsstrukturen in der Stadtgesellschaft von Köln verankert sein. Dies 
ist eine zentrale Ressource, über die die Stadt Köln nicht verfügt und deren Auf-
bau in der Regel mehrere Jahre erfordert – insbesondere, wenn wechselseitiges 
Vertrauen das Miteinander prägen soll.  
c Grundsätzlich können dies Akteur*innen aus den Bereichen Bür-
ger*innenbeteiligung und Bürger*innenengagement, als auch Akteur*innen aus 
dem Bereich sozialer, soziokultureller oder damit verbundener Arbeit und Ange-
bote, wie zum Beispiel der Politischen Bildung, sein.

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 7 von 10 
 
2. Ort und Zeit 
Ort des Förderprogramms ist das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Köln. 
Das Förderprogramm ist für die Dauer von zwei Jahren, vom 01.01.2023 bis zum 
31.12.2024, angelegt. 
3. Ressourcen 
Für das Förderprogramm stehen Zuwendungen in Höhe von 60.000 €/Jahr (netto) 
für das Projekt zur Verfügung, das in der Gesamtschau der Anträge am besten 
geeignet ist, den Zuwendungszweck zu erfüllen.  
Ca. 20 Prozent der Zuwendungen sollen für die Wahrnehmung der stadtgesell-
schaftlichen Funktion und Rolle des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung verwendet 
werden. 
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen 
vorliegen. Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.  
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberken-
nung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht 
zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen 
sind von der*dem Fördermittelempfänger*in zu tragen. 
4. Eigenanteil  
Es wird von dem*der Fördermittelempfänger*in ein Eigenanteil verlangt. Dieser be-
inhaltet den allgemeinen Geschäftsaufwand, wie die internen Kosten für das Büro 
des*der Fördermittelempfänger*in sowie dessen*deren interne Koordination. Der 
Eigenanteil bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und steht 
dem Förderanteil gegenüber. Der*die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, ei-
nen Nachweis über die Eigenleistung zu erbringen. 
5. Zuwendungs- und nicht zuwendungsfähige Posten 
Zuwendungsfähig sind: 
• Personalkosten (inklusive Honorare für freie Mitarbeitende) 
• Direkte Kosten für (Netzwerk-)Veranstaltungen, inklusive Verpflegung und 
Kampagnen 
• Kosten für Räumlichkeiten zur Durchführung von Beteiligungsveranstaltun-
gen (das Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung unterstützt bei der Suche nach 
geeigneten Räumlichkeiten, auch innerhalb der Stadtverwaltung) 
Nicht zuwendungsfähig sind: 
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung 
• Nicht-zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (zum Beispiel Ab-
schreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) 
• Spenden an Dritte 
• Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhaltens des Zuwendungs-
empfängers entstanden sind (zum Beispiel Versäumnisgebühren, Bußgel-
der) 
• Allgemeiner Geschäftsaufwand wie Mieten (siehe auch 4. Eigenanteil), 
Overheadumlagen und Büromaterial 
• Reisekosten außerhalb von Köln 
• Bewirtungskosten außerhalb von Veranstaltungen

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 8 von 10 
 
 
6. Mögliche Rückforderungen 
Die*der Fördermittelempfänger*in ist zu verpflichten, nicht verbrauchte Mittel oder 
Mittel, die aufgrund einer anderen Finanzierung oder Förderung gewährt wurden, 
zurückzuzahlen. 
Die Zuwendung erfolgt durch einen festen und nicht veränderbaren Bewilligungs-
bescheid. 
Eine Rückforderung kommt in Betracht, wenn die förderfähigen Ausgaben sich auf 
einen Betrag unterhalb des bewilligten Zuschusses verringern oder die Zuwendung 
in voller Höhe zur Verwirklichung der Maßnahmen nicht benötigt wird und somit ein 
reiner Gewinn wäre. Nicht berücksichtigt werden weitere Mittel, welche die*der 
Fördermittelempfänger*in im Bewilligungszeitraum erhält oder einnimmt.  
Die Zuwendung wird zudem zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht ge-
mäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der*die Fördermittelempfänger*in 
die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entspre-
chend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner werden Mittel zurückgefordert, 
wenn wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforde-
rungsansprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden beziehungs-
weise können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwen-
dungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt 
werden. 
Rechtswidrige Zuwendungsbescheide werden gemäß § 48 VwVfG NRW zurück-
genommen. 
Ein Teilwiderruf bzw. eine Teilrücknahme ist in den oben genannten Fällen eben-
falls möglich. 
7. Verbot des vorzeitigen Beginns einer Maßnahme  
Die*der Antragsteller*in darf mit der Maßnahme nicht beginnen, bevor eine Bewilli-
gung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und 
gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. Die*der Antragsteller*in hat 
hierüber eine Erklärung abzugeben. 
8. Mitteilungs- /Berichtspflichten 
Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich min-
destens mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird 
• der Förderzweck beziehungsweise die geförderte Maßnahme entgegen 
des Antrages geändert wird 
• der*die Fördermittelempfänger*in ihre*seine Tätigkeit einstellt, ihre*seine 
Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
9. Verwendungsnachweis 
Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, Nachweise über die verwendeten 
Mittel vorzulegen.

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 9 von 10 
 
Antrag und Auswahl  
Die Bewertung der Anträge erfolgt nach folgenden Kriterien: 
Fördervoraussetzungen 
• Aktueller Handels,/Firmen-/Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Jahre) 
• Erklärung zur Vernetzung mit den in Köln zur Zielerreichung relevanten Akteur*innen 
(als schriftliche Darstellung) 
• Grobkonzept zur wirksamen Unterstützung der Stadt Köln hinsichtlich des Zuwen-
dungszweckes, inklusive Kosten- und Finanzierungsplan (unterteilt nach Personal- 
und Sachkosten) sowie Vorschlag zum Monitoring (um den Grad der Zielerreichung 
messbar zu machen, sollen möglichst aussagekräftige Indikatoren und Kennzahlen 
vereinbart werden) 
• Vorstellung des Projektteams inklusive Darstellung und Nachweis der Qualifikation 
und Erfahrung der Mitarbeitenden 
• Angaben zum bisherigen Wirkungskreis im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln (als 
schriftliche Darstellung / Erklärung) 
Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Die*der Fördermittelempfän-
ger*in hat sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleis-
tung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen. Von der*dem Empfänger*in wird hierüber 
eine Erklärung bei der Antragstellung verlangt. 
Die*der Fördermittelempfänger*in hat eine Eigenerklärung über ihre*seine erhaltenen und 
beantragten Fördermittel abzugeben.  
Der Antrag ist mit den geforderten Angaben beim Referat für Strategische Steuerung - Bü-
ro für Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum 14.10.2022 einzureichen.  
Anträge können in elektronischer (oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de
) oder schrift-
licher Form eingereicht werden: 
 
Stadt Köln 
Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstr. 5-11 
50667 Köln 
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 
• Beschreibung des Vorhabens 
• Bestätigung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen (siehe oben) 
• Kosten- und Finanzierungsplan 
• Beantragte oder bewilligte Förderungen / Zuschüsse von Dritten und von der Stadt 
Köln 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde  
• eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteu-
ergesetz 
Die*der Fördermittelempfänger*in wird im Rahmen der Antragstellung auf den Daten-
schutz und die Datenverarbeitung hingewiesen und es werden entsprechende Einver-
ständniserklärungen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen von ihr*ihm ein-
geholt.

2. Förderprogramm zur Förderung der politischen Partizipation in Köln Seite 10 von 10 
 
Auswahl  
Für die Auswahl wird eine Auswahlkommission mit zwei Personen aus der Leitung des 
Referates für Strategische Steuerung und des städtischen Teils des Büros für Öffentlich-
keitsbeteiligung sowie dem Vorsitzenden und der ersten stellvertretenden Vorsitzenden 
des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden gebildet.  
Erfüllen mehrere Anträge die Fördervoraussetzungen, wird die Auswahlkommission auf 
Vorschlag des städtischen Teils des Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung die drei geeig-
netsten Bewerbungen zu einer Präsentation einladen. In diesem Fall ist die Präsentation 
des Grobkonzeptes, der Vernetzung in der Stadtgesellschaft und des Teams vor der 
Auswahlkommission weitere Voraussetzung für die Auswahl. 
Anhand folgender Kriterien trifft die Auswahlkommission eine Entscheidung: 
o Das Grobkonzept wird in den Wertungsstufen (nicht überzeugend, wenig überzeu-
gend, teilweise überzeugend, überwiegend überzeugend, vollständig überzeu-
gend) gewertet.  
o Die Vernetzung in der Stadtgesellschaft wird in den Wertungsstufen (nicht über-
zeugend, wenig überzeugend, teilweise überzeugend, überwiegend überzeugend, 
vollständig überzeugend) gewertet. 
o Das Projektteam wird in den Wertungsstufen (nicht überzeugend, wenig überzeu-
gend, teilweise überzeugend, überwiegend überzeugend, vollständig überzeu-
gend) gewertet. 
o Die Präsentation wird in den Wertungsstufen (nicht überzeugend, wenig überzeu-
gend, teilweise überzeugend, überwiegend überzeugend, vollständig überzeu-
gend) gewertet. 
3. Anhang 
Hinweis: In elektronischer Form sind die Anhänge jeweils an den genannten Stellen ver-
linkt. 
a) Beschlussvorlage 1157/2015 
b) Beschlussvorlage 2306/2018 
c) Beschlussvorlage 1056/2020 plus Anhänge 
d) Beschlussvorlage 2084/2022 
e) Beschlussvorlagen 2085/2022 bis 2090/2022 
f) Antrag des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
AN/0258/2022 
g) Link zu www.meinungfuer.koeln für vertiefende Informationen zu den Zielen und Hin-
tergründen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie zu abgeschlossenen, aktuell laufen-
den sowie den geplanten Beteiligungsprojekten

Anlage 3: Synopse der Anpassung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung

23577 Zeichen

1 
 
Anlage 3 
 
Was ändert sich in den Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung? (Synopse) 
 
Abschnitt I, Nr. 2. Wann werden die 
Leitlinien angewendet? 
Öffentlichkeitsbeteiligung kann entweder 
gesetzlich vorgeschrieben sein oder 
freiwillig durchgeführt werden. Diese 
Leitlinien gelten für alle Formen der 
freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung. 
Außerdem gelten die Leitlinien, wenn die 
Durchführung von Beteiligung zwar 
gesetzlich vorgeschrieben ist, aber die 
Art und Weise nicht geregelt ist. Zum 
Beispiel bei der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der 
Bauleitplanung nach § 3 (1) 
Baugesetzbuch (BauGB). Es ist daher 
auch möglich und grundsätzlich positiv, 
eine über die gesetzlichen 
Anforderungen hinausgehende, 
umfangreichere Beteiligung 
durchzuführen. In diesem Falle gelten 
die Leitlinien auch. Sie gelten nicht für 
Elemente der direkten Demokratie (z.B. 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide). 
Diese sind bereits durch Gesetze 
geregelt. 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung 
kann in Köln durch Kölner*innen, 
Politiker*innen sowie die Verwaltung 
vorgeschlagen werden. Voraussetzung 
ist eine Beschlussvorlage der 
Verwaltung zu einem städtischen 
Vorhaben. Ob eine freiwillige 
Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet, 
entscheidet immer ein repräsentatives 
Entscheidungsgremium. Repräsentative 
Entscheidungsgremien sind zum Beispiel 
die Bezirksvertretungen, der Rat der 
Stadt Köln oder einer seiner 
Fachausschüsse. Sie bestehen aus dem 
mittels Kommunalwahl ermittelten 
Verhältnis von Politiker*innen und sind 
deshalb berechtigt, demokratische 
Entscheidungen zu treffen, die in ihren 
Abschnitt I, Nr. 2. Wann werden die 
Leitlinien angewendet? 
Öffentlichkeitsbeteiligung kann entweder 
gesetzlich vorgeschrieben sein oder 
freiwillig durchgeführt werden. Diese 
Leitlinien gelten für alle Formen der 
freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung. 
Außerdem gelten die Leitlinien, wenn die 
Durchführung von Beteiligung zwar 
gesetzlich vorgeschrieben ist, aber die 
Art und Weise nicht geregelt ist. Zum 
Beispiel bei der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der 
Bauleitplanung nach § 3 (1) 
Baugesetzbuch (BauGB). Es ist daher 
auch möglich und grundsätzlich positiv, 
eine über die gesetzlichen 
Anforderungen hinausgehende, 
umfangreichere Beteiligung 
durchzuführen. In diesem Falle gelten 
die Leitlinien auch. Sie gelten nicht für 
Elemente der direkten Demokratie (z.B. 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide). 
Diese sind bereits durch Gesetze 
geregelt. 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung 
kann in Köln durch Kölner*innen, 
Politiker*innen sowie die Verwaltung 
vorgeschlagen werden. Voraussetzung 
ist eine Beschlussvorlage der Verwaltung 
zu einem städtischen Vorhaben. 
Näheres ist in Abschnitt III Nr. 10 dieser 
Leitlinien beschrieben. Ob eine freiwillige 
Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet, 
entscheidet immer ein repräsentatives 
Entscheidungsgremium. Repräsentative 
Entscheidungsgremien sind zum Beispiel 
die Bezirksvertretungen, der Rat der 
Stadt Köln oder einer seiner 
Fachausschüsse. Sie bestehen aus dem 
mittels Kommunalwahl ermittelten 
Verhältnis von Politiker*innen und sind 
deshalb berechtigt, demokratische

2 
 
jeweiligen Verantwortungsbereich fallen. 
Fällt das Vorhaben, zu dem eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen 
wurde, in den Verantwortungsbereich 
des*der Oberbürgermeister*in, 
entscheidet er*sie, ob eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. 
Entscheidungen zu treffen, die in ihren 
jeweiligen Verantwortungsbereich fallen. 
Fällt das Vorhaben, zu dem eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen 
wurde, in den Verantwortungsbereich 
des*der Oberbürgermeister*in, 
entscheidet er*sie, ob eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. 
Findet Öffentlichkeitsbeteiligung zu 
einem Vorhaben statt, dürfen in der 
Zwischenzeit keine Sachentscheidungen 
getroffen werden, die den 
Gestaltungsspielraum verändern. Die 
Ergebnisse aus der 
Öffentlichkeitsbeteiligung müssen 
abgewartet und in die Entscheidung 
einbezogen werden. Sie sind jedoch für 
die repräsentativen 
Entscheidungsgremien nicht bindend. 
Abschnitt I, Nr. 4. Welche Stufen der 
Beteiligung gibt es?  
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
diesen Leitlinien gliedert sich in drei 
Intensitätsstufen. Je höher die Stufe, 
desto stärker sind die Möglichkeiten der 
Einflussnahme aufseiten der sich 
beteiligenden Personen und Gruppen. 
Und desto stärker ist auch ihre 
Mitverantwortung für das Ergebnis. 
Gleichzeitig gilt: Je höher die Stufe, 
desto größer ist die Bereitschaft der 
Umsetzungsverantwortlichen sowie der 
fachpolitischen 
Entscheidungsträger*innen, Mitsprache 
zuzulassen.  
Die Beteiligungsstufen reichen dabei von 
Information hin zu gemeinsamer 
Gestaltung – wobei gut aufbereitete 
Informationen die Grundlage jeder 
Beteiligungsstufe sind.  
Die Beteiligungsstufe spiegelt wider, wie 
Kommunikation abläuft und welches 
Beteiligungsversprechen der 
Öffentlichkeit gegeben wurde. 
Unabhängig von der Beteiligungsstufe 
liegt die Entscheidung, wie es in der 
Sache weitergeht, immer bei einer 
demokratisch legitimierten Stelle – sie 
Abschnitt I, Nr. 4. Welche 
Intensitätsstufen der Beteiligung gibt 
es?  
Je nach Gestaltungsspielraum kann die 
Öffentlichkeitsbeteiligung mehr oder 
weniger Einfluss auf das Vorhaben und 
das Ergebnis nehmen (Intensitätsstufe). 
Das ist abhängig vom jeweiligen 
Vorhaben und setzt damit den Rahmen 
für ein zu dem jeweiligen 
Gestaltungsspielraum passgenaues 
Beteiligungsformat. 
Dialogorientierte, frühzeitige, 
vorbereitende, fortlaufende sowie 
zielgruppenorientierte Information ist 
Grundlage bei jeder Intensitätsstufe 
der Beteiligung. 
 
Gestaltungsspielraum: Niedrig 
Intensität der 
Öffentlichkeitsbeteiligung: Niedrig 
Beratung / Konsultation 
Die Verwaltung beteiligt die Öffentlichkeit 
zu einem bereits erstellten Entwurf. 
Die Verwaltung stellt einen bereits 
erarbeiteten Entwurf vor und bittet die 
Öffentlichkeit um Stellungnahme / 
Feedback / Rückmeldung dazu.

3 
 
wird nicht in einem Beteiligungsverfahren 
getroffen. 
 
 
Der Gestaltungsspielraum ist niedrig, da 
bereits eine Grundlage erarbeitet wurde 
und damit die Grenzen der Beteiligung 
festgelegt sind. Die Öffentlichkeit kann 
zum erarbeiteten Entwurf Stellung 
beziehen und vor dem Hintergrund 
eigener lebenspraktischer Erfahrungen 
z.B. auf mögliche Umsetzungsprobleme 
oder sinnvolle Ergänzungen Hinweise 
geben. Über die veröffentlichte 
Auswertung der 
Öffentlichkeitsbeteiligung und die auf 
unter anderem dieser Grundlage 
getroffene Entscheidung des 
Beschlussgremiums erfährt die 
Öffentlichkeit, wie mit den 
Rückmeldungen umgegangen wurde, 
also welchen Einfluss diese auf die 
weitere Ausarbeitung hatten. 
 
Gestaltungsspielraum: Hoch 
Intensität der 
Öffentlichkeitsbeteiligung: Mittel 
Mitgestaltung 
Die Verwaltung beteiligt die Öffentlichkeit 
vor Erstellung eines Entwurfs. 
Die Verwaltung lädt die Öffentlichkeit ein, 
ihre Ideen, Bedarfe und Erfahrungen 
hinsichtlich des 
Beteiligungsgegenstandes zu teilen. 
Unter begründeter Berücksichtigung 
dieser Beteiligungsrückmeldungen 
erarbeitet die Verwaltung einen 
erstmaligen oder konkretisierenden 
Entwurf. 
Der Gestaltungsspielraum ist hoch, da 
der Entwurf noch nicht feststeht und 
unter anderem auf Grundlage der 
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. 
Spätestens mit dem veröffentlichten 
Entwurf wird transparent und begründet 
informiert, welche Ergebnisse der 
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgegriffen 
wurden und welche nicht.

4 
 
Gestaltungsspielraum: Hoch 
Intensität der 
Öffentlichkeitsbeteiligung: Hoch 
Koproduktion / Kollaboration 
Die Verwaltung und die Öffentlichkeit 
erarbeiten gemeinschaftlich einen 
Entwurf. 
Bei Vorhaben, deren letztendliche 
Umsetzung und dauerhafter Erhalt von 
der Mit-Verantwortung der Betroffenen 
und Interessierten abhängt, wird dieser 
Aspekt der zukünftigen Ko-Produktion 
schon im Beteiligungsverfahren 
bearbeitet. Dies erfordert einen 
gemeinschaftlichen (kollaborativen) 
Entwurfsprozess, in dem die 
Gelingensbedingungen für die ko-
produktive Entwurfsumsetzung erkundet 
und geschaffen werden. 
Der Gestaltungsspielraum ist hoch, da 
der Entwurf nicht feststeht und alle 
erforderlichen Aktivitäten vom Start bis 
zur Umsetzung als gleichberechtigte 
Partner*innen im Prozess organisiert 
werden. Dementsprechend ist die 
Ausgestaltung und Umsetzung 
wesentlich von der Bereitschaft aller 
Akteur*innen abhängig. 
In Beteiligungsverfahren, die aus 
mehreren Beteiligungsphasen bestehen, 
kann sich der Gestaltungsspielraum je 
Phase verändern und die 
Öffentlichkeitsbeteiligung damit eine 
andere Intensitätsstufe haben. 
Unabhängig von der Intensitätsstufe liegt 
die Entscheidung, wie es in der Sache 
weitergeht, immer bei den hierfür 
zuständigen demokratisch legitimierten 
politischen Gremien. 
Abschnitt II, Nr. 5.4. Klare Ziele und 
abgegrenzter Gestaltungsspielraum  
Innerhalb von Verfahren der 
Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Ziele 
und die Intensität der Beteiligung 
(Beteiligungsstufe) sowie der 
bestehende inhaltliche 
Gestaltungsspielraum von Beginn an 
Abschnitt II, Nr. 5.4. Klare Ziele und 
abgegrenzter Gestaltungsspielraum  
Innerhalb von Verfahren der 
Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Ziele 
und die Intensität der Beteiligung 
(Intensitätsstufe) sowie der bestehende 
inhaltliche Gestaltungsspielraum von 
Beginn an klar. Ziele, Intensitätsstufe

5 
 
klar. Ziele, Beteiligungsstufe und 
Gestaltungsspielraum werden 
unmissverständlich und deutlich 
kommuniziert. Dadurch werden 
Frustrationserlebnisse und enttäuschte 
Erwartungen von Beginn an vermieden. 
Zur Beschreibung des 
Gestaltungsspielraums gehört es auch, 
klar mitzuteilen, in welchen Bereichen 
eine Beteiligung der Kölner*innen nicht 
vorgesehen ist. 
und Gestaltungsspielraum werden 
unmissverständlich und deutlich 
kommuniziert. Dadurch werden 
Frustrationserlebnisse und enttäuschte 
Erwartungen von Beginn an vermieden. 
Zur Beschreibung des 
Gestaltungsspielraums gehört es auch, 
klar mitzuteilen, in welchen Bereichen 
eine Beteiligung der Kölner*innen nicht 
vorgesehen ist. 
Abschnitt II, Nr. 5.6. Andauerndes 
Lernen und inhaltliche 
Weiterentwicklung 
Anforderungen und Formen von 
Öffentlichkeitsbeteiligung verändern sich 
und entwickeln sich weiter. Kölner 
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren 
passen sich an unterschiedliche 
Situationen und wechselnde 
Bedingungen an. Durch kontinuierliche 
Beobachtung und anschließende 
Bewertung (Evaluation) wird klar, ob 
Beteiligungsverfahren erfolgreich waren. 
Um eine nachhaltige Beteiligungskultur 
zu schaffen, fließen die Erfahrungen aus 
vergangenen Beteiligungsverfahren in 
die Anwendung beziehungsweise 
Weiterentwicklung der Kölner Leitlinien 
ein. 
Beteiligungsverfahren, die noch nicht 
Teil der Systematischen 
Öffentlichkeitsbeteiligung sind, können 
die Qualitätsstandards in Form einer 
Selbstverpflichtung ebenfalls nutzen. 
Abschnitt II, Nr. 5.6. Andauerndes 
Lernen und inhaltliche 
Weiterentwicklung 
Anforderungen und Formen von 
Öffentlichkeitsbeteiligung verändern sich 
und entwickeln sich weiter. Kölner 
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren 
passen sich an unterschiedliche 
Situationen und wechselnde 
Bedingungen an. Durch kontinuierliche 
Beobachtung und anschließende 
Bewertung (Evaluation) wird klar, ob 
Beteiligungsverfahren erfolgreich waren. 
Um eine nachhaltige Beteiligungskultur 
zu schaffen, fließen die Erfahrungen aus 
vergangenen Beteiligungsverfahren in 
die Anwendung beziehungsweise 
Weiterentwicklung der Kölner Leitlinien 
ein. 
Beteiligungsverfahren, die noch nicht Teil 
der Systematischen 
Öffentlichkeitsbeteiligung sind, können 
die Qualitätsstandards in Form einer 
Selbstverpflichtung ebenfalls nutzen. 
Abschnitt III, Nr. 8.Information über 
städtische Vorhaben und 
Beteiligungsmöglichkeiten 
Erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung 
erfordert zunächst vollständige 
Transparenz sowie aktive Information 
und Kommunikation zu den von der 
Verwaltung beabsichtigten Planungs- 
und Entscheidungsverfahren der 
städtischen Gremien. Dies muss in 
gleicher Weise zu den damit jeweils 
verbundenen Beteiligungsmöglichkeiten 
geschehen.  
Abschnitt III, Nr. 8.Information über 
städtische Vorhaben und 
Beteiligungsmöglichkeiten 
Erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung 
erfordert zunächst vollständige 
Transparenz sowie aktive Information 
und Kommunikation zu den von der 
Verwaltung beabsichtigten Planungs- 
und Entscheidungsverfahren der 
städtischen Gremien. Dies muss in 
gleicher Weise zu den damit jeweils 
verbundenen Beteiligungsmöglichkeiten 
geschehen.

6 
 
Sowohl das Ratsinformationssystem 
(RIS) als auch die beteiligungsbezogene 
Themen- und Dialog-Plattform 
www.meinungfuer.koeln sind die 
Kernelemente für die Information rund 
um die städtischen Vorhaben und die 
Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln. 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, 
sich beim Büro für 
Öffentlichkeitsbeteiligung, dem 
Bürgerbüro und den Bürgerämtern in 
den Bezirken über Vorhaben und 
Beteiligungsmöglichkeiten zu 
informieren. Zudem soll bereits in jeder 
Konzeption für ein Beteiligungsverfahren 
eine geeignete Informations- und 
Kommunikationsplanung beginnen. 
Sowohl das Ratsinformationssystem 
(RIS) als auch das Beteiligungsportal 
www.meinungfuer.koeln sind die 
Kernelemente für die Information rund 
um die städtischen Vorhaben und die 
Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln. 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, 
sich beim Büro für 
Öffentlichkeitsbeteiligung, dem 
Bürgerbüro und den Bürgerämtern in den 
Bezirken über Vorhaben und 
Beteiligungsmöglichkeiten zu 
informieren. Zudem soll bereits in jeder 
Konzeption für ein Beteiligungsverfahren 
eine geeignete Informations- und 
Kommunikationsplanung beginnen. 
Abschnitt III, Nr. 9. Fester Bestandteil 
im Verwaltungshandeln und in der 
politischen Beratung 
Im Geltungsbereich Systematischer 
Öffentlichkeitsbeteiligung werden die 
Beschlussvorlagen für die 
verantwortlichen Gremien 
standardmäßig von der Verwaltung um 
folgende Mindestaussagen zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt: 
 Öffentlichkeitsbeteiligung ist 
gesetzlich vorgeschrieben.  
 Eine freiwillige 
Öffentlichkeitsbeteiligung wird 
vorgeschlagen.  
 Eine Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird nicht vorgeschlagen.  
Insbesondere wenn keine 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen 
wird, ist eine Begründung erforderlich. 
Sofern eine freiwillige 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen 
wird, kann die Verwaltung bereits ein 
Beteiligungskonzept zur 
Beschlussfassung anfügen. 
Abschnitt III, Nr. 9. Fester Bestandteil 
im Verwaltungshandeln und in der 
politischen Beratung  
Standardmäßig werden 
Beschlussvorlagen für die 
verantwortlichen Gremien von der 
Verwaltung um folgende 
Mindestaussagen zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt: 
 Öffentlichkeitsbeteiligung ist 
gesetzlich vorgeschrieben.  
 Eine freiwillige 
Öffentlichkeitsbeteiligung wird 
vorgeschlagen.  
 Eine Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird nicht vorgeschlagen.  
Insbesondere wenn keine 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen 
wird, ist eine Begründung erforderlich. 
Dies erfolgt mittels einer Anlage 
Öffentlichkeitsbeteiligung, die die o.g. 
Punkte abfragt und auf der eine 
Begründung dargestellt werden kann. 
Sofern eine freiwillige 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen 
wird, kann die Verwaltung bereits ein 
Beteiligungskonzept zur 
Beschlussfassung anfügen. 
Abschnitt III, Nr. 10. Vorschlagen von 
Öffentlichkeitsbeteiligung 
Abschnitt III, Nr. 10. Vorschlagen von 
Öffentlichkeitsbeteiligung

7 
 
Im Geltungsbereich Systematischer 
Öffentlichkeitsbeteiligung können 
Kölner*innen zu städtischen Vorhaben, 
die Gegenstand einer Beschlussvorlage 
sind, eine Öffentlichkeitsbeteiligung beim 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung und 
den Geschäftsstellen der betreffenden 
Gremien vorschlagen. Dafür werden 
online wie offline möglichst barrierefreie 
Zugänge geschaffen. Sowohl 
Einzelpersonen als auch Gruppen, 
Organisationen etc. können eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung anregen. Die 
Verwaltung kann eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung in einer 
Beschlussvorlage für die Politik 
vorschlagen. Das zuständige politische 
Gremium entscheidet über Vorschläge 
zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
beziehungsweise beschließt 
selbstständig, dass es eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung geben soll. 
Nach Eingang eines Vorschlags wird in 
einem ersten Schritt durch die 
Verwaltung geprüft, ob es tatsächliche 
oder rechtliche Gründe gibt, die gegen 
eine öffentliche Diskussion sprechen 
(zum Beispiel entsprechend § 2 (4) 
Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen). Ergibt sich daraus, 
dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht 
möglich ist, wird die Begründung 
veröffentlicht und dem*der Initiator*in 
mitgeteilt. Ist eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich 
möglich, werden in einem zweiten Schritt 
folgende Fragen beantwortet: 
 Sind Kölner*innen von dem 
Vorhaben betroffen oder daran 
interessiert? 
 Gibt es einen 
Gestaltungsspielraum und sind 
die inhaltlichen Entscheidungen 
noch nicht gefallen? 
 Stehen die notwendigen 
zeitlichen, finanziellen und 
personellen Ressourcen zur 
Verfügung? 
Kölner*innen können zu städtischen 
Vorhaben, die Gegenstand einer 
Beschlussvorlage sind, eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung beim Büro für 
Öffentlichkeitsbeteiligung und den 
Geschäftsstellen der betreffenden 
Gremien vorschlagen. Dafür werden 
online wie offline möglichst barrierefreie 
Zugänge geschaffen. Sowohl 
Einzelpersonen als auch Gruppen, 
Organisationen etc. können eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung anregen. Die 
Verwaltung kann eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung in einer 
Beschlussvorlage für die Politik 
vorschlagen. Das zuständige politische 
Gremium entscheidet über Vorschläge 
zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
beziehungsweise beschließt 
selbstständig, dass es eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung geben soll. 
Nach Eingang eines Vorschlags wird in 
einem ersten Schritt durch die 
Verwaltung geprüft, ob es tatsächliche 
oder rechtliche Gründe gibt, die gegen 
eine öffentliche Diskussion sprechen 
(zum Beispiel entsprechend § 2 (4) 
Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen). Ergibt sich daraus, 
dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht 
möglich ist, wird die Begründung 
veröffentlicht und dem*der Initiator*in 
mitgeteilt. Ist eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich 
möglich, werden in einem zweiten Schritt 
folgende Fragen beantwortet: 
 Sind Kölner*innen von dem 
Vorhaben betroffen oder daran 
interessiert? 
 Gibt es einen 
Gestaltungsspielraum und sind 
die inhaltlichen Entscheidungen 
noch nicht gefallen? 
 Stehen die notwendigen 
zeitlichen, finanziellen und 
personellen Ressourcen zur 
Verfügung?

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 Falls eine Beteiligung möglich und 
sinnvoll ist: Wer sollte wann und 
wie beteiligt werden?  
Der Vorschlag zur Durchführung einer 
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die 
Einschätzung zu den obigen Fragen 
werden dem zuständigen 
repräsentativen Entscheidungsgremium 
vorgelegt. Die vorschlagende Person 
wird über diesen Schritt informiert. 
Findet Öffentlichkeitsbeteiligung zu 
einem Vorhaben statt, dürfen in der 
Zwischenzeit keine Sachentscheidungen 
getroffen werden, die den 
Gestaltungsspielraum verändern. Die 
Ergebnisse aus der 
Öffentlichkeitsbeteiligung müssen 
abgewartet und in die Entscheidung 
einbezogen werden. Sie sind jedoch für 
die repräsentativen 
Entscheidungsgremien nicht bindend. 
 Falls eine Beteiligung möglich und 
sinnvoll ist: Wer sollte wann und 
wie beteiligt werden?  
Der Vorschlag zur Durchführung einer 
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die 
Einschätzung zu den obigen Fragen 
werden dem zuständigen 
repräsentativen Entscheidungsgremium 
vorgelegt. Die vorschlagende Person 
wird über diesen Schritt informiert. 
Findet Öffentlichkeitsbeteiligung zu 
einem Vorhaben statt, dürfen in der 
Zwischenzeit keine Sachentscheidungen 
getroffen werden, die den 
Gestaltungsspielraum verändern. Die 
Ergebnisse aus der 
Öffentlichkeitsbeteiligung müssen 
abgewartet und in die Entscheidung 
einbezogen werden. Sie sind jedoch für 
die repräsentativen 
Entscheidungsgremien nicht bindend. 
(Ergänzt unter Abschnitt I, Nr. 2) 
Abschnitt III, Nr. 12. Dokumentation 
und Auswertung der 
Öffentlichkeitsbeteiligung  
Alle Ergebnisse von 
Beteiligungsverfahren werden schriftlich 
und umfassend dokumentiert. Durch die 
Möglichkeit zu Rückmeldungen soll ein 
möglichst breit getragenes Bild zu den 
Ergebnissen entstehen. In einzelnen 
Fällen und nach Abstimmung mit den 
Beteiligten eines konkreten Verfahrens 
kann die Dokumentation auch 
gemeinsam mit den Akteur*innen erstellt 
werden. In der Dokumentation werden 
die zentralen Ergebnisse der Beteiligung 
herausgearbeitet und nachvollziehbar 
dargelegt. Auch sich widersprechende 
Perspektiven und Argumente werden 
sachlich aufgezeigt. Die Auswertung ist 
allparteilich formuliert, das heißt, es 
erfolgt an dieser Stelle keine Bewertung 
der verschiedenen Beiträge. Die 
Dokumentation ist in leicht verständlicher 
Sprache verfasst und 
adressatengerecht. Im Sinne der 
Leserfreundlichkeit sollte die 
Dokumentation so lang wie nötig, jedoch 
Abschnitt III, Nr. 12. Dokumentation 
und Auswertung der 
Öffentlichkeitsbeteiligung  
Alle Ergebnisse von 
Beteiligungsverfahren werden schriftlich 
und umfassend dokumentiert. Durch die 
Möglichkeit zu Rückmeldungen soll ein 
möglichst breit getragenes Bild zu den 
Ergebnissen entstehen. In einzelnen 
Fällen und nach Abstimmung mit den 
Beteiligten eines konkreten Verfahrens 
kann die Dokumentation auch 
gemeinsam mit den Akteur*innen erstellt 
werden. In der Dokumentation werden 
die zentralen Ergebnisse der Beteiligung 
herausgearbeitet und nachvollziehbar 
dargelegt. Auch sich widersprechende 
Perspektiven und Argumente werden 
sachlich aufgezeigt. Die Auswertung ist 
allparteilich formuliert, das heißt, es 
erfolgt an dieser Stelle keine Bewertung 
der verschiedenen Beiträge. Die 
Dokumentation ist in leicht verständlicher 
Sprache verfasst und adressatengerecht. 
Im Sinne der Leserfreundlichkeit sollte 
die Dokumentation so lang wie nötig, 
jedoch so kurz wie möglich gefasst sein.

9 
 
 
so kurz wie möglich gefasst sein. Sie 
wird auch im städtischen Themen- und 
Dialogportal zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlicht. 
Sie wird auch im städtischen 
Beteiligungsportal 
www.meinungfuer.koeln veröffentlicht. 
Abschnitt III, Nr. 15. Reflexion und 
Evaluation 
Die Einführung und Umsetzung 
Systematischer Öffentlichkeitsbeteiligung 
kann nur als kontinuierlicher Lern- und 
Entwicklungsprozess gelingen. 
Durch eine begleitende Reflexion 
beziehungsweise Evaluation der  
 Leitlinien für 
Öffentlichkeitsbeteiligung als 
Handlungsgrundlage  
 Umsetzung von 
Beteiligungsverfahren und 
Beteiligungspraxis  
 förderlichen und erschwerenden 
Rahmenbedingungen innen und 
außen  
schafft das Büro für 
Öffentlichkeitsbeteiligung dafür die 
erforderlichen Grundlagen. 
Abschnitt III, Nr. 15. Reflexion und 
Evaluation 
Die Einführung und Umsetzung 
Systematischer Öffentlichkeitsbeteiligung 
kann nur als kontinuierlicher Lern- und 
Entwicklungsprozess gelingen. 
Durch eine begleitende Reflexion 
beziehungsweise Evaluation der  
 Leitlinien für 
Öffentlichkeitsbeteiligung als 
Handlungsgrundlage  
 Umsetzung von 
Beteiligungsverfahren und 
Beteiligungspraxis  
 förderlichen und erschwerenden 
Rahmenbedingungen innen und 
außen  
schafft das Büro für 
Öffentlichkeitsbeteiligung dafür die 
erforderlichen Grundlagen.

Beratungsverlauf (2)

09.12.2024 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 10.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Brückenstraße 5
  • Im Feld

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Details

Aktenzeichen
2131/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.11.2024
Erstellt
05.07.2024 10:16