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2026/0023

14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)

Magistratsvorlage 12.01.2026

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14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von 
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12.05.2000 
 
vom ………. 
 
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993 (GVBl. 
1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 
Nr. 24), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der 
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 
24.02.2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 
(BGBl. I Nr. 56), der §§ 1 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert 
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), § 10 des Hess. Gesetzes über 
kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. 
2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 
24), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ………… folgende Satzung 
erlassen: 
 
 
Artikel I 
 
Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt 
Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 
16.12.2025, wird wie folgt geändert: 
 
§ 17 Abs. 12 AbfS wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: 
 
Die Jahresgebühr beträgt je 3.000-l-, 4.000-l-, 5.000 l Behälter: 
 
 Grundgebühr:      3.439,30 € 
 Leistungsgebühren pro Kilogramm:   0,33405 € 
 
Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je 
Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr zuzüglich einer Leistungsgebühr des geleerten Gewichts.“  
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, ………… 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

2026/0023

5848 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.05.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0023 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) 
 
Vorlage vom: 27.04.2026 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von 
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.  
 
 
 
Anlagen: 14. Satzung zur Änderung der Satzung für die Vermeidung, Verwertung und Be -
seitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  27.04.2026: 
 
Die Vorlage dient einer rein klarstellenden Satzungsänderung zur Behebung eines 
redaktionellen Fehlers in § 17 Abs. 12 der Abfallsatzung (AbfS), der im Zuge der von der 
Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025 beschlossenen 13. Satzung zur Änderung der 
AbfS (Magistratsvorlage 2025/0280) erfolgt ist.  
 
Gemäß der Begründung der Magistratsvorlage 2025/0280 und der ihr beigegebenen Synopse 
sollte in § 17 Abs.12 AbfS für Unterflurbehälter das Abrechnungssystem von Litern auf 
Kilogramm umgestellt und gleichzeitig für die bisher einzelnen Gebührentatbestände nach 
Buchstaben a), b) und c) ein einheitlicher Gebührentatbestand für 3.000-l-, 4.000-l- und 5.000-
l-Behälter geschaffen werden. Entgegen dieses in der Begründung und in der Synopse klar zum 
Ausdruck gebrachten Regelungswillens wurde jedoch versehentlich versäumt, in der 
Änderungssatzung die bisherigen Gebührentatbestände Buchstaben b) und c) zu streichen.  
 
Mit der vorliegenden 14. Änderungssatzung wird § 17 Abs. 12 AbfS nun im Sinne der 
Magistratsvorlage 2025/0280 klarstellend berichtigt. 
 
Bereits in der Magistratsvorlage 2025/0280 wurden die Änderungen unter Teil B, Punkte 1 
und 2 wie folgt begründet: 
 
„1. Umstellung Unterflurbehälter im Restabfallbereich von Leistungsgebühr pro Liter in 
Leistungsgebühr pro Kilogramm.  
 
Das Abrechnungssystem im Bereich der Unterflursysteme wird umgestellt. Die Berechnung der 
Leistungsgebühr erfolgt zukünftig je angefallenem Kilogramm Abfall und nicht mehr je 
angefallenem Liter Abfall. Bei der Umstellung auf ein wiegebasiertes System wird die 
Entleerung jedes Unterflurbehälters mit einer Behälterwaage erfasst und im Anschluss nach 
Kilogramm abgerechnet. Grundlage der neuen Umstellung ist der Blick auf aktuelle technische 
Entwicklungen und den Stand der Technik.  
 
Die eingebauten Füllstandssensoren bleiben in den Unterflurbehältern enthalten, da diese auch 
weiterhin die Bedarfsleerungen anstoßen.  
 
2. Angebotsanpassung; nur noch 5.000-l-Vollunterflurbehälter, 3.000-l- und 4.000-l-
Vollunterflurbehälter und Halbunterflursysteme nur, sofern es die Standortbedingungen 
erfordern, zu gleichem Gebührensatz eines 5.000-l-Vollunterflurbehälters. 
 
Die Unterflursysteme in ihrer Breite an Behältergrößen sowie in dessen Ausführungen in Halb - 
und Vollunterflursystemen sind bereits seit dem Jahr 2018 in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Einsatz. Die tägliche Praxis sowie die bisherigen Behälterentwicklungen zeigen, 
dass sich der anfängliche Trend zum 5.000-l-Vollunterflurbehälter eindeutig verstetigt hat. 
Derzeit sind rd. 96% des 5.000-l-Vollunterflursystems in der Nutzung - alle Daten deuten 
übereinstimmend auf dieselbe Entwicklung hin. Aus diesen Gründen werden zukünftig nur noch 
5.000-l-Vollunterflursysteme jeglicher Fraktionen angeboten. Um jedoch im Notfall auf die 
Standortbedingungen vor Ort situativ regieren zu können, die eine andere Behältergröße 
(3.000-/4.000-l-Unterflursystem) oder eine andere Behälterform (Halbunterflursystem) 
erfordern, können diese auch weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung liegt 
in diesen Fällen bei der Stadt.

- 4 - 
 
Die unterschiedliche Kostenstruktur in den jeweiligen Ausführungen der Unterflursysteme hat 
sich im Laufe der letzten Jahre hin zu einem gleichen Kostenniveau in den Entsorgungskosten 
entwickelt. Aufgrund dessen werden sowohl die vereinzelten Unterflurbehälter im Altbestand, 
als auch die zukünftigen Unterflurbehälter in den Größen 3.000- und 4.000-l in den 
Ausführungen Halb- oder Vollunterflursystem, sofern es die Standortbedingungen vor Ort 
erfordern, auf die einheitliche Grundgebühr des 5.000-l-Vollunterflursystems angehoben. In der 
Leistungsgebühr pro kg gilt bereits ein einheitlicher Gebührensatz.“ 
 
Darmstadt, 27.04.2026 
 
Dezernat I        Dezernat IV 
 
 
 
 
Hanno Benz        André Schellenberg  
Oberbürgermeister        Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2026/0023
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.01.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00