2026/0023
14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 2
1999 Zeichen
14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12.05.2000 vom ………. Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56), der §§ 1 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetzes (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), § 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ………… folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2025, wird wie folgt geändert: § 17 Abs. 12 AbfS wird wie folgt neu gefasst: „(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: Die Jahresgebühr beträgt je 3.000-l-, 4.000-l-, 5.000 l Behälter: Grundgebühr: 3.439,30 € Leistungsgebühren pro Kilogramm: 0,33405 € Bei zusätzlicher Leerung wegen Fehlbefüllung beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/26 der Jahresgrundgebühr zuzüglich einer Leistungsgebühr des geleerten Gewichts.“ Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, ………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
2026/0023
5848 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.05.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0023
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
Vorlage vom: 27.04.2026
Beschlussvorschlag :
Die 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
Anlagen: 14. Satzung zur Änderung der Satzung für die Vermeidung, Verwertung und Be -
seitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.04.2026:
Die Vorlage dient einer rein klarstellenden Satzungsänderung zur Behebung eines
redaktionellen Fehlers in § 17 Abs. 12 der Abfallsatzung (AbfS), der im Zuge der von der
Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025 beschlossenen 13. Satzung zur Änderung der
AbfS (Magistratsvorlage 2025/0280) erfolgt ist.
Gemäß der Begründung der Magistratsvorlage 2025/0280 und der ihr beigegebenen Synopse
sollte in § 17 Abs.12 AbfS für Unterflurbehälter das Abrechnungssystem von Litern auf
Kilogramm umgestellt und gleichzeitig für die bisher einzelnen Gebührentatbestände nach
Buchstaben a), b) und c) ein einheitlicher Gebührentatbestand für 3.000-l-, 4.000-l- und 5.000-
l-Behälter geschaffen werden. Entgegen dieses in der Begründung und in der Synopse klar zum
Ausdruck gebrachten Regelungswillens wurde jedoch versehentlich versäumt, in der
Änderungssatzung die bisherigen Gebührentatbestände Buchstaben b) und c) zu streichen.
Mit der vorliegenden 14. Änderungssatzung wird § 17 Abs. 12 AbfS nun im Sinne der
Magistratsvorlage 2025/0280 klarstellend berichtigt.
Bereits in der Magistratsvorlage 2025/0280 wurden die Änderungen unter Teil B, Punkte 1
und 2 wie folgt begründet:
„1. Umstellung Unterflurbehälter im Restabfallbereich von Leistungsgebühr pro Liter in
Leistungsgebühr pro Kilogramm.
Das Abrechnungssystem im Bereich der Unterflursysteme wird umgestellt. Die Berechnung der
Leistungsgebühr erfolgt zukünftig je angefallenem Kilogramm Abfall und nicht mehr je
angefallenem Liter Abfall. Bei der Umstellung auf ein wiegebasiertes System wird die
Entleerung jedes Unterflurbehälters mit einer Behälterwaage erfasst und im Anschluss nach
Kilogramm abgerechnet. Grundlage der neuen Umstellung ist der Blick auf aktuelle technische
Entwicklungen und den Stand der Technik.
Die eingebauten Füllstandssensoren bleiben in den Unterflurbehältern enthalten, da diese auch
weiterhin die Bedarfsleerungen anstoßen.
2. Angebotsanpassung; nur noch 5.000-l-Vollunterflurbehälter, 3.000-l- und 4.000-l-
Vollunterflurbehälter und Halbunterflursysteme nur, sofern es die Standortbedingungen
erfordern, zu gleichem Gebührensatz eines 5.000-l-Vollunterflurbehälters.
Die Unterflursysteme in ihrer Breite an Behältergrößen sowie in dessen Ausführungen in Halb -
und Vollunterflursystemen sind bereits seit dem Jahr 2018 in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt im Einsatz. Die tägliche Praxis sowie die bisherigen Behälterentwicklungen zeigen,
dass sich der anfängliche Trend zum 5.000-l-Vollunterflurbehälter eindeutig verstetigt hat.
Derzeit sind rd. 96% des 5.000-l-Vollunterflursystems in der Nutzung - alle Daten deuten
übereinstimmend auf dieselbe Entwicklung hin. Aus diesen Gründen werden zukünftig nur noch
5.000-l-Vollunterflursysteme jeglicher Fraktionen angeboten. Um jedoch im Notfall auf die
Standortbedingungen vor Ort situativ regieren zu können, die eine andere Behältergröße
(3.000-/4.000-l-Unterflursystem) oder eine andere Behälterform (Halbunterflursystem)
erfordern, können diese auch weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung liegt
in diesen Fällen bei der Stadt.
- 4 -
Die unterschiedliche Kostenstruktur in den jeweiligen Ausführungen der Unterflursysteme hat
sich im Laufe der letzten Jahre hin zu einem gleichen Kostenniveau in den Entsorgungskosten
entwickelt. Aufgrund dessen werden sowohl die vereinzelten Unterflurbehälter im Altbestand,
als auch die zukünftigen Unterflurbehälter in den Größen 3.000- und 4.000-l in den
Ausführungen Halb- oder Vollunterflursystem, sofern es die Standortbedingungen vor Ort
erfordern, auf die einheitliche Grundgebühr des 5.000-l-Vollunterflursystems angehoben. In der
Leistungsgebühr pro kg gilt bereits ein einheitlicher Gebührensatz.“
Darmstadt, 27.04.2026
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0023
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.01.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00