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Frauenförderpläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2015 - 2020 Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern Stadtverwaltung Darmstadt Feuerwehr Darmstadt Eigenbetrieb Kulturinstitute Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Eigenbetrieb Bäder
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Anlage zum Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
BestandsaufnahmeTarifbeschäftigte Sozial- und Erziehungsdienst Seite: 3
Entgelt-
gruppe
TVöD-Soz. St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
u. Erz.Dienst insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
S18 2 2 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
S17 3 1 2 0,00 1,00 1,00 0,78 1 0,78 0,00 4,78 58,16 58,16 41,84 41,84
S16 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
S15 11 8 3 0,00 4,00 4,00 3,73 5 3,73 0,00 18,73 83,98 83,98 16,02 16,02
S14 15 12 3 5,18 5,18 1,00 1,00 7,38 10 6,61 1 0,77 1,00 1 28,56 86,80 83,88 13,20 16,12
S13 9 8 1 1,00 1,00 2,00 2,00 0,90 1 0,90 0,00 12,90 85,27 84,03 14,73 15,97
S12 6 4 2 1,00 1,00 1,00 1,00 4,09 5 3,31 1 0,78 0,00 12,09 68,73 74,93 31,27 25,07
S11 20 13 7 0,90 0,90 3,47 3,47 10,07 13 8,63 2 1,44 0,00 34,44 75,49 74,84 24,51 25,16
S10 13 9 4 0,00 5,00 5,00 0,62 1 0,62 0,00 18,62 78,52 78,52 21,48 21,48
S9 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
S8 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
S7 8 7 1 0,00 1,00 1,00 1,56 2 1,56 0,00 10,56 90,53 90,53 9,47 9,47
S6 132 113 19 17,87 17,87 41,21 37,31 3,90 51,33 70 48,17 5 3,16 0,00 242,41 89,25 88,39 10,75 11,61
S5 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
S4 2 2 0,00 2,38 2,38 5,05 8 5,05 0,00 9,43 100,00 100,00 0,00 0,00
S3 0 0,00 0,00 0,65 1 0,65 0,00 0,65 100,00 100,00 0,00 0,00
S2 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Summe: 222 177 45 25,95 24,95 1,00 62,06 58,16 3,90 86,16 116 79,11 10 7,05 1,00 1,00 0,00 396,17 85,62 84,89 14,38 15,11
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
davon Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch.
(Besch.Zahl - keine St.Anteile!!)
30.06.2014
davon
davon St.-Anteile
davon
befristet tb *)
BeurlaubteVollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
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KOPIE Blanrzuniklerstellüung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern inldenStadtvenwaltung Darmstadt ERAUENEFORDERPLAN Entwurf -Stand: 31.10.2014- FRAUENFÖRDERPLAN DER STADTVERWALTUNG Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Stadtverwaltung Darmstadt auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGIG 2015 - 2020 Wissenschaftsstadt Darmstadt Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Inhaltsverzeichnis Seite 3 Vorwort 4 Ziele 4 - Zielvorgaben 4 - Gleichstellungsgebot 4 - Diskriminierungsverbot 4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe 5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte 5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie 5 Maßnahmen 5 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen | Aufwertung von Tätigkeiten 6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) 6 - Stellenbesetzung | Ausschreibung | Auswahlentscheidungen 6 - Personalentwicklung 7 - Gremienbesetzung 8 - Vereinbarkeit Beruf und Familie | familiengerechte Arbeitszeit |Teilzeitbeschäftigung | Beurlaubung 9 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz 10 Finanzierung 10 Rechte der Beschäftigten 10 Fortschreibung 10 - Fortschreibung 10 - Berichtswesen 10 Rechtsgrundlagen | Geltungsbereich 10 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz 10 - Geltungsbereich und -dauer 11 Statistische Bestandsaufnahme 11 - Stichtag 11 - Bestandsaufnahme 11 Akteurinnen I Akteure Anlage Bestandsaufnahme 30.06.2014 (Seiten 1- 3) Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorwort Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert die Wissenschaftsstadt Darm- stadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern innerhalb ihrer Dienststellen! auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der Verpflichtung durch das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGIG). Dieses Ziel des Frauenförderplans ist auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des daraus resultierenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung der Stadtverwaltung wich- tig. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann es sich ebenso wenig wie Wirtschaftsunternehmen leisten, auf gut ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichten oder diese nicht sinnvoll einzusetzen. Frau- enförderung und eine familienorientierte Personalpolitik sind ein Gewinn für alle Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher ge- kommen. Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalent- wicklung und Angebote zur besseren Vereinbarkeit von “Familie und Beruf“ sowie “Pflege. und Beruf“ die Kompetenzen der weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen. Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförderplanes über- nehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretungen, die Frauenbeauf- tragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbesondere die Führungskräfte. Die Maßnahmen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modifiziert. Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß $ 5 Absatz 3 HGIG. Darmstadt, den 12.11.2014 Jochen Partsch Andre Schellenberg Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin 1 Dienststellen nach & 2 Abs. 3 und 4 HGIG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 1 Ziele $5 Abs. 3 HGIG Zielvorgaben Die Zielvorgaben dieses Frauenförderplans beruhen auf der Grundlage der Ist-Analyse vom 30.06.2014 (siehe Anlage Bestandsaufnahme), die ständig fortgeschrieben wird. Die Fort- schreibungen werden anschließend zum 31.12.2014 und jeweils zum 31.12. der Folgejahre erstellt. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er- reicht ist. Frei werdende Stellen werden nach $ 5 Abs. 2, Ziffer 4 HGIG geschätzt, da diese Stellen Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen darstellen. Eine frauenfördernde Personalentwick- lungsplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der Haushaltskonsoli- dierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauenfördernden Per- sonalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt. Gleichstellungsgebot Der Frauenförderplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im Hessischen Gleich- berechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern zu verwirkli- chen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen bestehen, werden diese be- seitigt. Diskriminierungsverbot Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskri- minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteil- haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird er- gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib- liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshin- tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern. Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten, Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben gleichermaßen wahrzunehmen sind. Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und Be- wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umge- setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs- Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der Ge- schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult. Verantwortlichkeit der Führungskräfte Insbesondere Führungskräfte tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren Zuständigkeitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert werden. Es werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und angeboten. Vereinbarkeit von Beruf und Familie? Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGIG mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er- folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maß- nahmen zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wieder- einstieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeit- naher) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verein- barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei. 2 _ Maßnahmen Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten $ 5 Abs. 6 HGIG Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. In den meisten Fällen können solche Ar- beitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frauen besetzt werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedingungen durch Errichtung zusätzlicher Umklei- demöglichkeiten, Toilettenräume, Nasszellen, Ruheräume oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird. Bei Ar- beiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeignete techni- sche Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert werden. Die notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen. Zu einer Verbesserung der Be- schäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei baulichen Maßnahmen im Sinne von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die Belange von Frauen bereits in die (Ent- wurfs-)Planung integriert werden. ? Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie‘ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf und Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berück- sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt die- se insbesondere an Führungskräfte. Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen 88 7 - 10 HGIG Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Besol- dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen. ‚In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalstel- len grundsätzlich auszuschreiben. Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer- dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsbe- wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden. Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in so weit zu berück- sichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommt (z.B. Orga- nisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung dieser Kompe- tenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfügung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekennt sich zur familienfreundlichen Personalpolitik. Da- her ermöglicht sie Teilzeitbeschäftigten eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen und Stellenanteilen auch, wenn sie ihre Stunden unbefristet reduziert haben. Ent- sprechendes gilt für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder aus der Elternzeit zurückkehren. Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch Mäd- chen und junge Frauen angesprochen fühlen. Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls‘ Day werden besonders in unterrepräsentierten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen junge Frauen auf diese Ausbildungsmöglichkeit bei der Stadtverwaltung aufmerksam gemacht und zur Bewerbung veranlasst werden. Ausbildung in Teilzeit, besonders für allein erziehende Mütter und Väter, ist bei der Stadtverwaltung möglich. Personalentwicklung $ 11 HGIG Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten- Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein- Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbil- dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Füh- rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit Do- zentinnen und Dozenten. Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen un- terrepräsentiert sind, vorbereiten. Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwertigen Funktionen zu verbessern, sind ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen und quali- fizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgruppen, Projektma- nagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Teilzeit- kräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezogen werden. Führungskräfte sollen durch direkte Ansprache und im Rahmen der Beschäftigten-Vorgesetzten-Gespräche Mitarbeiterinnen motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige Stellen oder auf Stellen, die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben sowie entsprechende Weiterbil- dungen zu besuchen. Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Bereich der Vereinbarkeit. Während der Teilnahme an Fortbildungen ist bei Bedarf eine Kostenüber- nahme zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürfti- gen Angehörigen gemäß $ 11 Abs. 4 HGIG zu erstatten. Beurlaubte sind über Fortbildungsangebote zu informieren. Ihnen ist die Teilnahme an Fort- bildungsveranstaltungen des städtischen Fortbildungsprogramms zu ermöglichen. Die Kos- ten hierfür werden übernommen. Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der glei- chen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstlichen Belange entgegenstehen. Gremienbesetzung $ 12 HGIG Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti- gen Gremien sollen gemäß $ 12 HGIG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV-Nr. 2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver- Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten, um das Ziel schrittweise zu erfüllen. Im Rahmen der Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritä- tische Besetzung eingeführt werden kann. Ergänzend dazu hat der Magistrat eine geschlech- terdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in Gremien erstellt (MV 2013/0333). Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Verpflich- tung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß $ 12 HGIG des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration“ herangezogen werden. Vereinbarkeit Beruf und Familie | familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I Beurlaubung $ 13 HGIG Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben, der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebli- chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie" benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförderplans. Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich; dies gilt insbe- sondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Bereiche, die nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten. Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, befristet die Ar- beitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauenbeauftragte und die Personalvertretung. Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung be- antragen, werden auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversiche- rungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den Beschäftigten, sich dann eingehender beraten zu lassen. Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehen- dem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten. Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflegebe- dürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und betriebliche Belange entgegenstehen. Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach $ 6 des Mutterschutzgesetzes und & 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (siehe hierzu auch & 13 Abs. 3 HGIG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen. Überwiegend nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit nur 2 Monate in An- spruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an der Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde Elternzeit ermöglicht werden. Dafür sol- len Führungskräfte und werdende Väter gezielt angesprochen werden. Auch für zweimonatige Elternzeiten ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen bzw. gesetzeskonforme Kompensati- onslösungen zu überprüfen. Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Teilzeit- beschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elternzeit, struk- turierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein Intranetzugang zu ermöglichen. Bei Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsortes - wie alternierende (Tele)arbeit - sind Be- schäftigte, die Beruf und Familie vereinbaren, besonders zu berücksichtigen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe Kin- derbetreuung durch Kindertagesstättenkontingente zu ermöglichen. Ferienbetreuungsangebote sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“ stehen bereits zur Verfügung und werden weiterhin zur Verfügung gestellt. 3 xuelle i i & 16 Abs. 1 HGIG | AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverein- barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset- zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend. Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 4 Finanzierung Die zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zur Ver- fügung zu stellen. Für Maßnahmen (z.B. Fortbildungsveranstaltungen, Informationsmaterial) zum Thema Chancengleichheit und Geschlechterperspektiven wird ein extra ausgewiesener Be- trag in Höhe von 8.000 EUR pro Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, den das Frauenbüro der Stadtverwaltung bewirtschaftet und ausschließlich dafür verwendet. 5 Rechte der Beschäftigten Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten, die den Frauenförderplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernentin, den jeweils zustän- digen Dezernenten, die zuständigen Frauenbeauftragte, die zuständige Personalvertretung, die Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu wenden. 6 Fortschreibung Fortschreibung Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird gemäß $ 5 Abs. 2 HGIG ständig fortgeschrieben. Berichtswesen Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem Ma- gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre über das Umsetzungsergebnis. 7 Rechtsgrundlagen | Geltungsbereich Hessisches Gleichberechtigungsgesetz Der vorliegende Frauenförderplan wird aufgestellt aufgrund des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frau- en in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGIG -) in der Fas- sung vom 31. August 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 674). Geltungsbereich und -dauer Dieser Frauenförderplan gilt für den Bereich der Stadtverwaltung Darmstadt?, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an für die Dauer von 6 Jahren. a ‚Analog zu dem vorliegenden Frauenförderplan werden auch die Frauenförderpläne für die weiteren Dienststellen der Wissenschafts- stadt Darmstadt gemäß $ 2 Abs. 3 und 4 HGIG erstellt, Es sind dies die Eigenbetriebe „Bäder“, „Bürgerhäuser und Märkte“ und „Kulturin- stitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Feuerwehr. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen‘, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ erstellen ihren Frauenför- demlan eigenverantwortlich. Frauenförderplan der Stadtverwaltung Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 8 Statistische Bestandsaufnahme _ 3 5 Abs. 2 HGIG Stichtag Grundlage für diesen Frauenförderplan ist eine detaillierte Ist-Analyse, die erstmals zum Stich- tag 30.06.2014 erhoben wird. Die Fortschreibung erfolgt zum 31.12.2014 und jeweils zum 31.12. der Folgejahre. Bestandsaufnahme Bei der Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur wird für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe der Anteil der Frauen an den Beschäftigten ermittelt. Dabei wird bei Teil- zeitbeschäftigten das Beschäftigungsvolumen auf volle Stellen umgerechnet. Die für die Dauer einer Beurlaubung oder einer befristeten Teilzeitbeschäftigung eingestellten Ersatzkräfte wer- den zahlenmäßig gesondert erfasst. Bei den Beschäftigten wird die zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils erreichte Besoldungs- oder Entgeltgruppe zu Grunde gelegt. Die Entgeltstruktur erfährt wegen der unterschiedlichen Zei- ten des Stufenaufstiegs ständig Änderungen. Akteurinnen | Akteure . Die vom Oberbürgermeister eingerichtete Arbeitsgruppe (AG-HGIG) zur Umsetzung des Frauenförderplans und des HGIG bleibt bestehen. Sie setzt sich wie folgt zusammen: der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent die Frauenbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt die Frauenbeauftragte der Feuerwehr die Frauenbeauftragten aller Eigenbetriebe eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste - Personalabteilung, wobei eine Person für die Geschäftsstelle AG HGIG zustän- dig ist. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen. 11
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Anlage zum Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
BestandsaufnahmeTarifbeschäftigte Stadtverwaltung Seite: 2
Entgelt-
gruppe
TVöD St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
AT 3 1 2 0,00 0,00 0,00 0,00 3,00 33,33 33,33 66,67 66,67
15 6 1 5 0,00 0,00 0,00 0,00 6,00 16,67 16,67 83,33 83,33
14 13 2 11 1,00 1,00 2,00 2,00 3,13 3 2,49 1 0,64 0,00 19,13 39,15 35,80 60,85 64,20
13 16 6 10 0,80 0,80 3,00 3,00 6,15 8 4,94 2 1,21 2,00 2 25,95 56,80 55,43 43,20 44,57
12 36 11 25 0,00 3,00 1,00 2,00 3,28 4 2,51 1 0,77 0,00 42,28 34,32 34,32 65,68 65,68
11 37 7 30 1,00 1,00 7,00 6,00 1,00 6,48 8 4,39 3 2,09 2,00 1 1 51,48 33,78 34,45 66,22 65,55
10 35 9 26 3,00 3,00 2,51 2,51 5,53 7 4,61 1 0,92 0,00 46,04 41,53 37,45 58,47 62,55
9 77 41 36 4,29 3,29 1,00 22,27 19,27 3,00 24,24 34 23,46 1 0,78 1,00 1 127,80 68,09 67,79 31,91 32,21
8 78 57 21 16,07 16,07 24,20 24,20 19,20 28 18,69 1 0,51 0,00 137,47 84,35 82,28 15,65 17,72
7 15 3 12 0,00 0,00 0,00 0,00 15,00 20,00 20,00 80,00 80,00
6 104 66 38 10,41 10,41 24,04 23,04 1,00 49,14 72 47,42 2 1,72 0,00 187,59 78,29 77,02 21,71 22,98
5 75 31 44 6,00 6,00 6,94 6,94 10,56 15 9,59 2 0,97 1,00 1 98,50 54,35 51,38 45,65 48,62
4 4 4 0,00 0,00 0,00 0,00 4,00 0,00 0,00 100,00 100,00
3 30 2 28 1,00 1,00 0,00 4,24 6 1,79 10 2,45 0,00 35,24 13,59 11,07 86,41 88,93
2 Ü 4 3 1 0,00 1,00 1,00 4,62 8 4,62 0,00 9,62 79,21 79,21 20,79 20,79
2 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1 0 0,00 0,00 1,41 2 1,41 0,00 1,41 100,00 100,00 0,00 0,00
Summe: 533 240 293 43,57 41,57 2,00 95,96 87,96 8,00 137,98 195 125,92 24 12,06 6,00 4,00 2,00 810,51 61,13 59,18 38,87 40,82
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
davon Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch.
(Besch.Zahl - keine St.Anteile!!)
30.06.2014
davon
davon St.-Anteile
davon
befristet tb *)
BeurlaubteVollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
2014/0432
4495 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
17.11.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Frauenbüro
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0432
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 111410
Kostenstelle: 530-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1114-11 Sachkonto: 6880120
Betreff: Frauenförderpläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2015 - 2020
Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
Stadtverwaltung Darmstadt
Feuerwehr Darmstadt
Eigenbetrieb Kulturinstitute
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2015 - 2020
Vorlage vom: 12.11.2014
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt beiliegende Frauenförderpläne im Gültigkeitszeitraum 2015 bis 2020.
- 2 -
Anlagen: erfolgsfaktor_ziele_massnahmen
Anlage zum Frauenförderplan der Feuerwehr - Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan der Feuerwehr - Bestandsaufnahme - Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan der Stadtverwaltung - Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan der Stadtverwaltung - Bestandsaufnahme - Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan der Stadtverwaltung - Bestandsaufnahme - Seite 3
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bäder - Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bäder - Bestandsaufnahme - Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bürgerhäuser und Märkte - Bestandsaufnahme -
Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bürgerhäuser und Märkte - Bestandsaufnahme -
Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan des EB Kulturinstitute - Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan des EB Kulturinstitute - Bestandsaufnahme - Seite 2
FFP EB Bäder 2015 - 2020
FFP EB Bürgerhäuser und Märkte 2015 - 2020
FFP EB Kulturinstitute 2015 - 2020
FFP Feuerwehr 2015 - 2020
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Leitlinien_HSM_12_HGlG
FFP Stadtverwaltung 2015 - 2020
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.11.14
Gemäß § 4 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) hat jede Dienststelle für den
Zeitraum von sechs Jahren einen gültigen Frauenförderplan aufzustellen. Die
Frauenförderpläne der Stadtverwaltung, der Feuerwehr, des Eigenbetriebs Bäder, des
Eigenbetriebs Kulturinstitute, des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sind ausgelaufen.
Die Arbeitsgruppe HGlG hat die anliegenden Frauenförderpläne im Auftrag der
Dienststellenleitung erstellt.
Mit den nun vorliegenden Frauenförderplänen – „Plänen zur Herstellung beruflicher
Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ – werden
Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes
formuliert.
Ziele des HGlG sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und
die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Weiterhin ist das Ziel formuliert,
bestehende Unterrepräsentanz, vor allem in höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen, zu
beseitigen.
Die vorliegenden Frauenförderpläne, verbunden mit der Umsetzung der im Programm
„Erfolgsfaktor Familie“ formulierten Ziele und Maßnahmen für eine familienbewusste
Personalpolitik (Anlage), sind eine fundierte Grundlage zur Verwirklichung der im Hessischen
Gleichberechtigungsgesetz formulierten Ziele und Aufträge.
Im Abstand von zwei Jahren wird durch Berichterstattung die Wirksamkeit der
Frauenförderpläne überprüft.
Die formale Zustimmung der Personalvertretungen und der Frauenbeauftragten zu den
Frauenförderplänen wurde eingeholt. Die notwendigen Haushaltsmittel sind unter der
Kostenstelle 530-010-1000, SK 6880120, KT 1114-11 etatisiert.
Darmstadt, den 12.11.2014
Dez V – 530 ef
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 10
1843 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Tarifbeschäftigte des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte Seite: 2
Entgelt-
gruppe
TVöD St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
15Ü 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
14 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
13 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
12 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
11 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
10 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
9 2 2 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
8 1 1 0,00 0,00 0,50 1 0,50 0,00 1,50 100,00 100,00 0,00 0,00
7 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
6 8 8 0,00 0,00 0,00 0,00 8,00 0,00 0,00 100,00 100,00
5 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
4 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 0 0,00 0,00 0,36 2 0,36 0,00 0,36 0,00 0,00 100,00 100,00
2Ü 1 1 0,00 0,00 5,15 8 5,15 0,00 6,15 100,00 100,00 0,00 0,00
2 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Summe: 12 2 10 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 6,01 9 5,65 2 0,36 0,00 0,00 0,00 18,01 42,48 42,48 57,52 57,52
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
davon
davon St.-Anteile
davon
befristet tb *)
BeurlaubteVollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
30.06.2014
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
davon Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch. Besch.Zahl -
keine St.Anteile!!)
anlage 12
2236 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Kulturinstitute Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Tarifbeschäftigte des Eigenbetriebes Kulturinstitute Seite: 2
Entgelt-
gruppe
TVöD St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
AT 2 2 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
15 Ü 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
14 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
13 6 1 5 0,00 0,62 0,62 13,18 12 5,99 17 7,19 0,00 19,80 38,43 38,43 61,57 61,57
12 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
11 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
10 2 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 50,00 50,00 50,00 50,00
9 13 9 4 0,23 0,23 5,72 4,34 1,38 29,55 36 17,85 25 11,70 4,00 2 2 48,50 64,78 64,62 35,22 35,38
8 4 2 2 0,00 1,00 1,00 1,77 1 0,78 1 0,99 0,00 6,77 55,83 55,83 44,17 44,17
7 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
6 10 5 5 1,00 1,00 6,78 6,78 3,29 5 3,29 1,00 1 21,07 76,27 75,09 23,73 24,91
5 4 3 1 1,00 1,00 0,50 0,50 3,02 5 3,02 0,00 8,52 88,26 86,70 11,74 13,30
4 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 3 1 2 0,00 1,77 1,77 2,90 4 2,90 0,00 7,67 73,92 73,92 26,08 26,08
2 Ü 0 0,00 0,00 3,84 6 3,84 0,00 3,84 100,00 100,00 0,00 0,00
2 0 0,12 0,12 0,00 1,92 9 1,74 1 0,18 0,00 2,04 91,18 90,63 8,82 9,38
1 0 0,00 0,00 0,05 1 0,05 0,00 0,05 0,00 0,00 100,00 100,00
Summe: 46 22 24 2,35 2,35 0,00 16,39 15,01 1,38 59,52 78,00 39,41 45,00 20,11 5,00 3,00 2,00 124,26 63,39 62,69 36,61 37,31
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
davon Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch.
(Besch.Zahl - keine St.Anteile!!)
30.06.2014
davon
davon St.-Anteile
davon
befristet tb *)
BeurlaubteVollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
anlage 3
1835 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für die Feuerwehr Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Tarifbeschäftigte Feuerwehr Seite: 2
Entgelt-
gruppe
TVöD St.-Ant. St.-Anteiledavon St.-AnteileSt.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges.FrauenMänner insges. FrauenMännerinsges. Frauen St.AnteileMännerSt.Anteileinsges.Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
15 Ü 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
14 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
13 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
12 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
11 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
10 2 2 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
9 3 1 2 0,00 0,00 0,00 0,00 3,00 33,33 33,33 66,67 66,67
8 4 1 3 0,07 0,07 1,00 1,00 0,84 10 0,84 0,00 5,91 33,84 34,25 66,16 65,75
7 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
6 1 1 0,00 0,00 1,16 1 0,90 4 0,26 0,00 2,16 41,67 41,67 58,33 58,33
5 1 1 0,00 0,06 0,06 1,18 3 0,22 12 0,96 0,00 2,24 9,82 9,82 90,18 90,18
4 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 Ü 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Summe: 11 2 9 0,07 0,00 0,07 1,06 1,00 0,06 3,18 4 1,12 26 2,06 0,00 0,00 0,00 15,31 26,91 27,03 73,09 72,97
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
30.06.2014
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
davon Frauen in %
nachrichtlich
!!!!
Ersatzkräfte für
davon davon St.-
Anteile davon
befristet tb *)
BeurlaubteVollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
anlage 20
4584 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
17.11.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Frauenbüro
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
I 10.1 10.2
II 42 52 37
IV 419
V 530
Stvv
Vorlage-Nr. 2014/0432
Magistratsbeschluss-Nr.
526
Produkt-Nr.: 111410
Kostenstelle: 530-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1114-11 Sachkonto: 6880120
Betreff: Frauenförderpläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2015 - 2020
Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
Stadtverwaltung Darmstadt
Feuerwehr Darmstadt
Eigenbetrieb Kulturinstitute
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2015 - 2020
Vorlage vom: 12.11.2014
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt beiliegende Frauenförderpläne im Gültigkeitszeitraum 2015 bis 2020.
- 3 -
Anlagen: erfolgsfaktor_ziele_massnahmen
Anlage zum Frauenförderplan der Feuerwehr - Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan der Feuerwehr - Bestandsaufnahme - Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan der Stadtverwaltung - Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan der Stadtverwaltung - Bestandsaufnahme - Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan der Stadtverwaltung - Bestandsaufnahme - Seite 3
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bäder - Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bäder - Bestandsaufnahme - Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bürgerhäuser und Märkte -
Bestandsaufnahme - Seite 1
Anlage zum Frauenförderplan des EB Bürgerhäuser und Märkte -
Bestandsaufnahme - Seite 2
Anlage zum Frauenförderplan des EB Kulturinstitute - Bestandsaufnahme - Seite
1
Anlage zum Frauenförderplan des EB Kulturinstitute - Bestandsaufnahme - Seite
2
FFP EB Bäder 2015 - 2020
FFP EB Bürgerhäuser und Märkte 2015 - 2020
FFP EB Kulturinstitute 2015 - 2020
FFP Feuerwehr 2015 - 2020
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Leitlinien_HSM_12_HGlG
FFP Stadtverwaltung 2015 - 2020
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 19.11.2014
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.11.14
Gemäß § 4 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) hat jede Dienststelle für den
Zeitraum von sechs Jahren einen gültigen Frauenförderplan aufzustellen. Die
Frauenförderpläne der Stadtverwaltung, der Feuerwehr, des Eigenbetriebs Bäder, des
Eigenbetriebs Kulturinstitute, des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sind ausgelaufen.
Die Arbeitsgruppe HGlG hat die anliegenden Frauenförderpläne im Auftrag der
Dienststellenleitung erstellt.
Mit den nun vorliegenden Frauenförderplänen – „Plänen zur Herstellung beruflicher
Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ – werden
Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes
formuliert.
Ziele des HGlG sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und
die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Weiterhin ist das Ziel formuliert,
bestehende Unterrepräsentanz, vor allem in höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen, zu
beseitigen.
Die vorliegenden Frauenförderpläne, verbunden mit der Umsetzung der im Programm
„Erfolgsfaktor Familie“ formulierten Ziele und Maßnahmen für eine familienbewusste
Personalpolitik (Anlage), sind eine fundierte Grundlage zur Verwirklichung der im Hessischen
Gleichberechtigungsgesetz formulierten Ziele und Aufträge.
Im Abstand von zwei Jahren wird durch Berichterstattung die Wirksamkeit der
Frauenförderpläne überprüft.
Die formale Zustimmung der Personalvertretungen und der Frauenbeauftragten zu den
Frauenförderplänen wurde eingeholt. Die notwendigen Haushaltsmittel sind unter der
Kostenstelle 530-010-1000, SK 6880120, KT 1114-11 etatisiert.
Darmstadt, den 12.11.2014
Dez V – 530 ef
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
19401 Zeichen
„Erfolgsfaktor Familie“ -Ziele und Maßnahmen- Verantwortlichkeiten Zentrale Steuerungsunterstützung - Geschäftsstelle „Erfolgsfaktor Familie“ - in Verbindung mit der Steuerungsgruppe „Erfolgsfaktor Familie“ Datum: 13.11.2013 Gültigkeit bis: 31.12.2016 - 2 - Vorwort Seit 2002 hat die Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen des audit berufundfamilie viele Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie erfolgreich umgesetzt. Durch die in diesem Rahmen in der Zwischenzeit erworbenen Kompetenzen ist die Stadtverwaltung nunmehr eigenständig in der Lage, eine bedarfsgerechte Prioritätensetzung, Spezialisierung und Steuerung von familienbewussten Maßnahmen zu erbringen, so dass keine weitere kostenpflichtige Hilfe eines externen Auditierungsunternehmens mehr erforderlich ist. Um auch zukünftig eine hohe Qualität und Weiterentwicklung der Thematik zu sichern, wird die familienbewusste Personalpolitik im Rahmen des Netzwerkes „Erfolgsfaktor Familie“, dem die Stadtverwaltung bereits seit 2009 angehört, weitergeführt. Die Geschäftsführung obliegt der Zentralen Steuerungsunterstützung. Dabei orientieren sich die zukünftigen Ziele und Maßnahmen an den nachfolgenden 8 Handlungsfeldern, die sich bereits im Rahmen des audits bewährt haben: 1. Arbeitszeit 2. Arbeitsorganisation 3. Arbeitsort 4. Informations- und Kommunikationspolitik 5. Führungskompetenz 6. Personalentwicklung 7. Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen 8. Service für Familien Inhaltlich steuerndes Organ des „Erfolgsfaktor Familie“ ist die Steuerungsgruppe, die sich unter dem Vorsitz des Herrn Oberbürgermeisters Partsch wie folgt zusammensetzt: • Frau Stadträtin Barbara Akdeniz • Frauenbüro • Personalamt • Hauptamt - Organisationsabteilung • Gesamtpersonalrat • Schwerbehindertenvertretung • Zentrale Steuerungsunterstützung (Geschäftsführung) Das Ziel des „Erfolgsfaktor Familie“ ist der kontinuierliche Ausbau und die Weiterentwicklung der familienbewussten Personalpolitik auch in Zeiten von finanziell und personell eingeschränkten Ressourcen. Im Rahmen des Netzwerkes „Erfolgsfaktor Familie“ werden verschiedene Projekte (wie z.B. Telearbeit, Beschäftigten-Vorgesetzten-Gespräche) zur familienbewussten Personalpolitik fortgeführt, initiiert und umgesetzt. Die Steuerungsgruppe „Erfolgsfaktor Familie“ hat die nachfolgenden Ziele und Maßnahmen für die kommenden 3 Jahre verabschiedet. Nach 3 Jahren findet eine interne Auditierung als Erfolgskontrolle und Nachsteuerung der Handlungsfelder statt. Der Ziele- und Maßnahmenkatalog gilt für alle Ämter, Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der verwendete Begriff „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet sowohl die Vereinbarkeit von Beruf und Kindern, als auch die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. - 3 - Handlungsfeld 1 – Arbeitszeit Verantwortlichkeit Ziel 1: Spielräume der flexiblen Arbeitszeitregelung nutzen. 1.1 Maßnahme: Leitsätze zur flexiblen und familienbewussten Arbeitszeitgestaltung des Netzwerkes "Erfolgsfaktor Familie" werden geprüft und ggf. umgesetzt. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis : fortlaufend Arbeitsgruppe Hessisches Gleichberechtigungs- gesetz (HGlG) 1.2 Maßnahme: Eine Bedarfsabfrage, ob ein Personaleinsatzplanungsmodul notwendig ist, wird durchgeführt (Loga- Kompatibilität muss gegeben sein). Zielgruppe: Amts-/ Verwaltungsstellen und Betriebsleitungen Umsetzung bis : Ende 2014 Groupwiseabfrage vom Personalamt Verantwortlichkeit Ziel 2 : Die Möglichkeiten des personellen Ausgleiches bei familiär bedingter Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Elternzeit weiter ausschöpfen. 2.1 Maßnahme: Sicherung einer transparenten Struktur zum personellen Ausgleich bei familiär bedingter Reduzierung der Arbeitszeit: Nachbesetzung bei Stundenreduktion, vereinbarkeitsfreundlicher Umgang mit Stellenresten, pflege- und kinderbetreuungsfreundliche Anpassung der Arbeitszeit. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt, Frauenbüro - 4 - Verantwortlichkeit 2.2 Maßnahme : Ämter und Verwaltungsstellen werden über die Ergebnisse sowie Umgang und Verfahrensweg bei personellem Ausgleich informiert. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt, Frauenbüro 2.3 Maßnahme: Bei der Umsetzung haushaltsrechtlicher Vorgaben sind die Vorgaben des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und die Ziele des Netzwerkes "Erfolgsfaktor Familie" zu berücksichtigen. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt, Frauenbüro 2.4 Maßnahme: Zur Pflege von Angehörigen werden Möglichkeiten zur Anpassung von Arbeitszeit entsprechend dem Pflegebedarf geschaffen (mit oder ohne Reduzierung des Stundenumfangs) und personeller Ausgleich sichergestellt. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt, Frauenbüro 2.5 Maßnahme: Es findet ein regelmäßiger Austausch (alle vier Wochen) zwischen der Leitung des Personalamtes und der Frauenbeauftragten über den personellen Ausgleich bei familienbedingter Reduzierung statt. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt, Frauenbüro - 5 - Verantwortlichkeit Ziel 3: Für Teilzeitbeschäftigte chancengleiche Bedingungen in der Verwaltung und im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit erreichen bzw. erhalten. 3.1 Maßnahme: Bewusstsein schärfen und Chancen verbessern, Vorteile, Nutzen und Risiken von Teilzeit für Beschäftigte und Arbeitgeber kommunizieren. Weiterhin verschiedene Teilzeitmodelle anbieten. Teilzeit für Väter forcieren. Zielgruppe: Alle Beschäftigten und Führungskräfte Umsetzung bis: fortlaufend Arbeitsgruppe Hessisches Gleichberechtigungs- gesetz (HGlG) in Verbindung mit Personalamt und Frauenbüro Verantwortlichkeit Ziel 4: Teilzeit in Führung ermöglichen. 4.1 Maßnahme: Modell "Führen in (vollzeitnaher) Teilzeit" überprüfen. Zielgruppe: Führungskräfte und Teilzeitkräfte, die Führungspositionen übernehmen möchten Umsetzung bis: Ende 2014 Arbeitsgruppe Hessisches Gleichberechtigungs- gesetz (HGlG) Handlungsfeld 2 – Arbeitsorganisation Verantwortlichkeit Ziel 1: Berücksichtigung der familiären Situation bei der Arbeits-, Seminar- und Sitzungsorganisation. 1.1 Maßnahme: Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Bereich der Vereinbarkeit. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Alle Einheiten - 6 - Verantwortlichkeit 1.2 Maßnahme: Instrumente einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie/Pflege für Führungskräfte stärker in den Blick nehmen. Zielgruppe: Alle Beschäftigten und Führungskräfte Umsetzung bis: Ende 2014 Arbeitsgruppe Hessisches Gleichberechtigungs- gesetz (HGlG) (Unterarbeitsgruppe „Führen in Teilzeit“) Verantwortlichkeit Ziel 2: Sinnvolle Vertretungsmöglichkeiten, insbesondere in Krankheitsfällen sind zu gewährleisten. 2.1 Maßnahme: Instrumente der Personalbörse ausschöpfen sowie weitere Möglichkeiten überprüfen. Zielgruppe: Alle Beschäftigte sowie alle Ämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen Umsetzung bis: Ende 2014 Projektgruppe: Personalvertretung (Gesamtpersonalrat und Personalrat), Personalamt, Zentrale Steuerungsunterstützung, Frauenbüro, Organisationsabteilung Handlungsfeld 3 – Arbeitsort Verantwortlichkeit Ziel 1: Einrichtung eines Eltern-Kind-Büros. 1.1 Maßnahme: Möglichkeit der Einrichtung eines Eltern-Kind-Büros im neuen Rathaus prüfen. Zielgruppe: Alle Beschäftigten und Führungskräfte Umsetzung bis: fortlaufend Lenkungsgruppe Bürgerrathaus - 7 - Handlungsfeld 4 – Informations- und Kommunikationspolitik Verantwortlichkeit Ziel 1: Erhöhung des internen Bekanntheitsgrades der Angebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. 1.1 Maßnahme: Erarbeitung eines Informations- und Kommunikationskonzeptes. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2014 danach fortlaufend Zentrale Steuerungsunterstützung, Frauenbüro 1.2 Maßnahme: Pflege und Ausbau der Informationen über familienbewusste Maßnahmen und der Themen zum "Erfolgsfaktor Familie" im Intranet z.B. durch Infotipps auf der Startseite, weiterführende Informationen zu den einzelnen Handlungsfeldern und Maßnahmen, Einrichtung eines Forums (Gesamtüberblick). Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2014 Zentrale Steuerungsunterstützung 1.3 Maßnahme: Weiterhin zusätzliche schriftliche Informationen über familienbewusste Maßnahmen und den Verlauf des Netzwerkes "Erfolgsfaktor Familie" in Form von Rundschreiben an die Beschäftigten mit Wiedererkennungswert. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Zentrale Steuerungsunterstützung 1.4 Maßnahme: Zugang zum städtischen Intranet für alle Beschäftigten, auch über den heimischen PC ermöglichen. www.familien- willkommen.de ergänzt das Angebot. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2013 Arbeitsgruppe-Intranet - 8 - Verantwortlichkeit 1.5 Maßnahme: "Erfolgsfaktor Familie" wird als fester Tagesordnungspunkt bei Besprechungen der Amts-, Verwaltungsstellen- und Eigenbetriebsleitungen thematisiert, z.B.: zur Schärfung des Arbeitszeitbewusstseins (Flexibles Arbeitszeitmanagement, Abbau der Plusstunden, Akzeptanz von Teilzeit, Rolle der Führungskraft, Planung und Absprachen im Team,...). Die Informationen werden mit den Beschäftigten kommuniziert. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Zentrale Steuerungsunterstützung Verantwortlichkeit Ziel 2 : Aktive externe Information zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Imagegewinn und Vorbildfunktion. 2.1 Maßnahme: Entwicklung eines Konzeptes zur Fachkräftegewinnung sowie zur Nachwuchskräftegewinnung Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2014 Personalamt, Zentrale Steuerungsunterstützung , Arbeitsgruppe Demografischer Wandel 2.2 Maßnahme: Entwicklung eines Konzeptes zur externen Information und Kommunikation. Zielgruppe: Öffentlichkeit Umsetzung bis: Ende 2015 Zentrale Steuerungsunterstützung, Frauenbüro 2.3 Maßnahme: Materialsammlung zu Maßnahmen im „Erfolgsfaktor Familie“ und öffentliche Darstellung der Ergebnisse (auf www.darmstadt.de). Zielgruppe: Öffentlichkeit Umsetzung bis: Ende 2014 Zentrale Steuerungsunterstützung - 9 - Verantwortlichkeit 2.4 Maßnahme: Weiterhin aktive Teilnahme z.B. am Erfahrungsaustausch des Netzwerkes „Erfolgsfaktor Familie“, bestehenden lokalen Bündnissen für Familien und anderen Netzwerken. Zielgruppe: Öffentlichkeit Umsetzung bis: fortlaufend Zentrale Steuerungsunterstützung, Frauenbüro, Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung Handlungsfeld 5 – Führungskompetenz Verantwortlichkeit Ziel 1: Fortsetzung der Integration des Themas "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" in Seminaren mit dem Ziel der weiteren Sensibilisierung der Führungskräfte für familienbewusstes Verhalten. 1.1 Maßnahme: Führungskräfte werden zum Thema „familienbewusste s Führen“ geschult. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2015 Zentrale Steuerungsunterstützung (Budget kommt vom Frauenbüro) 1.2 Maßnahme: Das Thema "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" findet als Querschnittsthema weiterhin in allen selbst konzipierten Führungskräfteseminaren Berücksichtigung. Dies geschieht durch die Referent/innen, die die Schulungen durchführen. Zielgruppe: Führungskräfte Umsetzung bis: fortlaufend Zentrale Steuerungsunterstützung - 10 - Handlungsfeld 6 – Personalentwicklung Verantwortlichkeit Ziel 1: Unterstützung von Beschäftigten bei beruflicher Weiterentwicklung / Aufstiegsmöglichkeiten, die Beruf und Familie vereinbaren . 1.1 Maßnahme: Dieses Ziel wird als ein kontinuierlicher Prozess umgesetzt, der auf unterschiedlichen Ebenen eingebracht werden muss (z.B. Amtsleitungsrunden, Führungskräfteschulungen). Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Führungskräfte und Querschnittseinheiten Verantwortlichkeit Ziel 2: Nahtlosen Wiedereinstieg nach der Elternzeit, Pflegezeit bzw. Beurlaubung fördern und erleichtern. 2.1 Maßnahme: Ein Angebot wird entwickelt, um zu gewährleisten, dass der Kontakt zur Amts-, Verwaltungs- und Betriebsleitung sowie Arbeitgeber/ Dienstherr aufrechterhalten werden kann. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2015 Zentrale Steuerungsunterstützung, Personalamt, Personalvertretungen und Frauenbüro 2.2 Maßnahme: Vorgesetzte bieten Beschäftigten vor Eintritt in die Elternzeit/Beurlaubung/Pflegezeit Personalentwicklungsgespräche mit dem Ziel an, die Rückkehr zu planen. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten und Führungskräfte Umsetzung bis: fortlaufend Führungskräfte - 11 - Verantwortlichkeit 2.3 Maßnahme: Ergänzung und fortlaufende gesetzliche/rechtliche Aktualisierung des Leitfadens "Beruf und Familie vereinbaren" (z.B.: Vergleich der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Möglichkeiten der Beurlaubung). Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2015 danach fortlaufend Personalamt und Frauenbüro 2.4 Maßnahme: Fortbildungsmaßnahme in den Eltern-, Pflege- und Beurlaubungszeiten anbieten und im Intranet bewerben. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt 2.5 Maßnahme: Schaffung von Möglichkeiten bei vorzeitiger Rückkehr aus der Elternzeit und/oder befristet reduzierten Arbeitszeiten. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt 2.6 Maßnahme: Neukonzeption einer Veranstaltung/ Seminar zur Berufsweg- planung für Nachwuchskräfte sowie für werdende Eltern (Beschäftigte) sowie für Beschäftigte in Elternzeit/Beurlaubung. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2014 Arbeitsgruppe Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) - 12 - Verantwortlichkeit 2.7 Maßnahme : Neukonzeption einer Veranstaltung/ Seminar für Beschäftigte, die Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen/wollen. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2013 Frauenbüro in Verbin- dung mit dem Pflegestützpunkt (Budget kommt vom Frauenbüro) Verantwortlichkeit Ziel 3: Fort- und Weiterbildung für alle Beschäftigten auch unter familiären Aspekten nachhaltig sicherstellen. 3.1 Maßnahmen: Hinweise zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten bei Schulungsteilnahme werden entsprechend kommuniziert. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Zentrale Steuerungsunterstützung und Personalamt Verantwortlichkeit Ziel 4: Vereinbarkeitsfreundliche Umsetzung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – TVöD. 4.1 Maßnahme: Erstellung von vereinbarkeitsfreundlichen Kriterien bei der Einführung des § 18 TVöD Zielgruppe: Alle Tarifbeschäftigten Umsetzung bis: Bis 30.09.2014 Betriebliche Kommission LOB - 13 - Handlungsfeld 7 – Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen Verantwortlichkeit 1. Ziel: Erleichterung der Alltagsbelastung unter dem Aspekt Beruf und Familie. 1.1 Maßnahme: Subventioniertes Parken in Arbeitsplatznähe sicherstellen (Ergebnisse der Mobilitätsbefragung bei der Prüfung unter dem Aspekt der Vereinbarkeit Beruf und Familie berücksichtigen). Modifizierung der bestehenden DV unter dem Aspekt familienfreundlicher und umweltpolitischer Kriterien (Card-sharing). Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2014 Betriebliches Mobilitäts- Management (BMM) 1.2 Maßnahme: Übernahme von Kinderbetreuungskosten während Fortbildungsveranstaltungen. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Personalamt Handlungsfeld 8 – Service für Familien Verantwortlichkeit Ziel 1: Bereitstellung von Kontingenten für städtische Beschäftigte in städtischen Kindertagesstätten, zur Optimierung des beruflichen (Wieder-) Einstiegs bzw. der Erwerbstätigkeit. 1.1 Maßnahme : Überprüfung der bestehenden Kindertagesstättenkontingente für städtische Beschäftigte. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2014 Dezernat V, Jugendamt - 14 - Verantwortlichkeit Ziel 2: Einrichtung einer betrieblichen Kita 2.1 Maßnahme: Berücksichtigung einer betriebsinternen Kita inklusive Notfall- Plätze bei der Planung eines neuen Rathauses. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Lenkungsgruppe Bürgerrathaus Verantwortlichkeit Ziel 3: Unterstützung von Familien in Ferienzeiten fortsetzen. 3.1 Maßnahme: Frühzeitiges Ankündigen der Ferienbetreuungsangebote sowohl der Stadtverwaltung als auch der freien Träger, im Hinblick auf eine gute langfristige Planbarkeit (durch Informationsschreiben, Intranet (Erfolgsfaktor Familie) und Nutzen von www.familien-willkommen.de ). Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Jugendamt Verantwortlichkeit Ziel 4: Betreuung für Kinder an besonderen Tagen. 4.1 Maßnahme: Das städtische Kontingent in der Notfallbetreuung "Fluggis- Abenteuer-Land" wird fortlaufend zur Verfügung gestellt. Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Jugendamt - 15 - Verantwortlichkeit 4.2 Maßnahme: Das Angebot "Fluggis-Abenteuer-Land" wird weiter beworben (z.B.: Informationen, Tage der offenen Tür). Zielgruppe: Alle in Frage kommenden Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Jugendamt Verantwortlichkeit Ziel 5: Erleichterung für pflegende Beschäftigte und Eltern von Kindern mit Behinderung 5.1 Maßnahme: Die Informationen und Angebote der städtischen Abteilung Altenhilfe/Pflegestützpunkt können von allen Beschäftigten (auch den nicht in Darmstadt lebenden) genutzt werden. Die Beratungsangebote sind der jeweiligen Bedarfslage angepasst und beinhalten ggf. die Vermittlung an weitere Fachstellen. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: fortlaufend Amt für Soziales und Prävention (Pflegestützpunkt) 5.2 Maßnahme: Leitfaden "Vereinbarkeit von Beruf und Pflege" wird erstellt. Zielgruppe: Alle Beschäftigten Umsetzung bis: Ende 2014 Amt für Soziales und Prävention (Pflegestützpunkt), Personalamt und Frauenbüro
anlage 2
2795 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für die Feuerwehr Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Beamtinnen/Beamte Feuerwehr Seite: 1
Besoldungs-
Lauf- gruppe
bahn BBesG St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
h.D. A 16 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
h.D. A 15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 14 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 13 h.D. 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
h.D. Ergebnis: 2 0 2 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
g.D. A 13 g.D. 3 3 0,00 0,00 0,00 0,00 3,00 0,00 0,00 100,00 100,00
g.D. A 12 6 6 0,00 0,00 0,00 0,00 6,00 0,00 0,00 100,00 100,00
g.D. A 11 7 1 6 0,00 0,00 0,00 0,00 7,00 14,29 14,29 85,71 85,71
g.D. A 10 7 7 0,64 0,64 0,00 0,00 0,00 7,64 8,38 0,00 91,62 100,00
g.D. A 9 g.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. Ergebnis: 23 1 22 0,64 0,64 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 23,64 6,94 4,35 93,06 95,65
m.D. A 9 AZ 17 17 0,00 0,00 0,00 0,00 17,00 0,00 0,00 100,00 100,00
m.D. A 9 47 47 0,00 0,00 0,00 0,00 47,00 0,00 0,00 100,00 100,00
m.D. A 8 59 59 1,00 1,00 0,00 0,00 0,00 60,00 1,67 0,00 98,33 100,00
m.D. A 7 13 1 12 0,00 0,00 0,00 0,00 13,00 7,69 7,69 92,31 92,31
m.D. A 6 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 5 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. Ergebnis: 136 1 135 1,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 137,00 1,46 0,74 98,54 99,26
2 0 2 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
23 1 22 0,64 0,64 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 23,64 6,94 4,35 93,06 95,65
136 1 135 1,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 137,00 1,46 0,74 98,54 99,26
161 2 159 1,64 1,64 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 162,64 2,24 1,24 97,76 98,76
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
davon
m.D. Ergebnis
Vollbeschäftigte
Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch.
(Besch.Zahl -keine St.Anteile!!)
Gesamtergebnis
davon St.-Anteile
h.D. Ergebnis
g.D. Ergebnis
befristet tb *)
Beurlaubte
davondavon
unbefristet tb
30.06.2014
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne ErsatzkräfteTeilzeitbeschäftigte
anlage 7
2431 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Beamtinnen/Beamte des Eigenbetriebes Bäder Seite: 1
Besoldungs-
Lauf- gruppe
bahn BBesG St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
h.D. A 16 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 14 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 13 h.D. 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
h.D. Ergebnis: 1 0 1 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
g.D. A 13 g.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 12 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 11 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 10 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 9 g.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. Ergebnis: 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 9 AZ 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 9 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 8 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 7 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 6 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 5 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. Ergebnis: 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1 0 1 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1 0 1 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
Gesamtergebnis
davon St.-Anteile
h.D. Ergebnis
g.D. Ergebnis
m.D. Ergebnis
Vollbeschäftigte
30.06.2014
Beurlaubte
davon Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch. (Besch.Zahl
- keine St.Anteile!!)
davon davon
befristet tb *)
Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
anlage 13
25356 Zeichen
FRAUENFÖRDERPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
FRAUENFÖRDERPLAN DES EIGENBETRIEBES BÄDER
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2015 – 2020
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
6 - Personalentwicklung
7 - Gremienbesetzung
8 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit ITeilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
9 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
10 Finanzierung
10 Rechte der Beschäftigten
10 Fortschreibung
10 - Fortschreibung
10 - Berichtswesen
10 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
10 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
10 - Geltungsbereich und -dauer
11 Statistische Bestandsaufnahme
11 - Stichtag
11 - Bestandsaufnahme
11 Akteurinnen I Akteure
Anlage Bestandsaufnahme 30.06.2014 (Seiten 1- 2)
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
3
Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert die Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chance ngleichheit von Frauen und Männern innerhalb
ihrer Dienststellen 1 auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der Ve rpflichtung durch
das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförderplans ist auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwic klung und
des daraus resultierenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung bei der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wichtig. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann es sich ebenso wenig wie Wirtschaftsun-
ternehmen leisten, auf gut ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichten oder diese nicht sinnvoll
einzusetzen. Frauenförderung und eine familienorientierte Personalpolitik sind ein Gewinn für alle
Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberec htigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortse tzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinba rkeit von “Familie und Beruf“ sowie “Pflege und Beruf“
die Kompetenzen der weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für d as Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförderplanes übe r-
nehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretungen, die Frauenbeau f-
tragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbesondere die Führungskrä fte.
Die Ma ßnahmen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 5 Absatz 3 HGlG.
Darmstadt, den
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
1 Dienststellen nach § 2 Abs. 3 und 4 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
4
1 Ziele § 5 Abs. 3 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförderplans beruhen auf der Grundlage der Ist -Analyse vom
30.06.2014 (siehe Anlage Bestandsaufnahme), die ständig fortgeschrieben wird. Die Fort-
schreibungen werden anschließend zum 31.12.2014 und jeweils zum 31.12. der Folgejahre
erstellt. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. Frei werdende Stellen werden nach § 5 Abs. 2, Ziffer 4 HGlG geschätzt, da diese
Stellen Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen darstellen. Eine frauenfördernde Personalentwic k-
lungsplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der Haushaltskonsoli-
dierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauenfördernden Per-
sonalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförderplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im Hessischen Gleich-
berechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern zu verwirkl i-
chen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen bestehen, werden diese b e-
seitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteil-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hing ewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezerna ten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und B e-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht u mge-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
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5
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der G e-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Verantwortlichkeit der Führungskräfte
Insbesondere Führungskräfte tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren
Zuständigkeitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert
werden. Es werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und
angeboten.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maß-
nahmen zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wieder-
einstieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeit-
naher) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verein-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 5 Abs. 6 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. In den meisten Fällen können solche A r-
beitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frauen besetzt werden. Wo dies nicht der Fall
ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedingungen durch Errichtung zusätzlicher Umklei-
demöglichkeiten, Toilettenräume, Nasszellen, Ruheräume oder den Einsatz von technischen
Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird. Bei A r-
beiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeignete techn i-
sche Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleicht ert werden. Die
notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen. Zu einer Verbesserung der Be-
schäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei baulichen Maßnahmen im Sinne
von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die Belange von Frauen bereits in die (Ent-
wurfs-)Planung integriert werden.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf
und Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
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6
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berück-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 7 - 10 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Besol-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in so weit zu berück-
sichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommt (z.B. Org a-
nisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung dieser Kompe-
tenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfügung.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekennt sich zur familienfreundlichen Personalpolitik. D a-
her ermöglicht sie Teilzeitbeschäftigten eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung
von Stellen und Stellenanteilen auch, wenn sie ihre Stunden unbefristet reduziert haben. Ent-
sprechendes gilt für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder
aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch Mäd-
chen und junge Frauen angesprochen fühlen. Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls‘
Day werden besonders in unterrepräsentierten Ausbildungsberufen ermög licht. Damit sollen
junge Frauen auf diese Ausbildungsmöglichkeit aufmerksam gemacht und zur Bewerbung ve r-
anlasst werden. Ausbildung in Teilzeit, besonders für allein erziehende Mütter und Väter, ist
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt möglich.
Personalentwicklung § 11 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
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7
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbil-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit Do-
zentinnen und Dozenten.
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine
Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen u n-
terrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwertigen
Funktionen zu verbessern, sind ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen und qual i-
fizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgruppen, Projektma-
nagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Teilzeit-
kräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezogen werden. Führungskräfte
sollen durch direkte Ansprache und im Rahmen der Beschäftigten-Vorgesetzten-Gespräche
Mitarbeiterinnen motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige Stellen oder auf Stellen,
die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben sowie entsprechende Weiterbi l-
dungen zu besuchen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Bereich
der Vereinbarkeit. Während der Teilnahme an Fortbildungen ist bei Bedarf eine Kostenüber-
nahme zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürfti-
gen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 4 HGlG zu erstatten.
Beurlaubte sind über Fortbildungsangebote zu informieren. Ihnen ist die Teilnahme an For t-
bildungsveranstaltungen des städtischen Fortbildungsprogramms zu ermöglichen. Die Kos-
ten hierfür werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der gle i-
chen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstlichen
Belange entgegenstehen.
Gremienbesetzung § 12 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 12 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV-Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
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8
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu a rbeiten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen. Im Rahmen der Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen
Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritä-
tische Besetzung eingeführt werden kann. Ergänzend dazu hat der Magistrat eine geschlech-
terdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in Gremien erstellt (MV
2013/0333).
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Verpflich-
tung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 12 HGlG des Hessischen Ministeriums
für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 13 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebli-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförderplans.
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich; dies gilt insb e-
sondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Bereiche, die
nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit , befristet die Ar-
beitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauenbeauftragte und
die Personalvertretung. Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung b e-
antragen, werden auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversiche-
rungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den
Beschäftigten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehe n-
dem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflegebe-
dürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und betriebliche
Belange entgegenstehen.
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9
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen sowie
für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (siehe hierzu auch § 13
Abs. 3 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
Überwiegend nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit nur 2 Monate in An-
spruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an der Erwerbs- und Familienarbeit für
Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde Elternzeit ermöglicht werden. Dafü r sol-
len Führungskräfte und werdende Väter gezielt angesprochen werden. Auch für zweimonatige
Elternzeiten ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen bzw. gesetzeskonforme Kompensat i-
onslösungen zu überprüfen.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Teilzeit-
beschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung des
beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elternzeit, stru k-
turierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein Intranetzugang
zu ermöglichen.
Bei Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsortes - wie alternierende (Tele)arbeit - sind Be-
schäftigte, die Beruf und Familie vereinbaren, besonders zu berücksichtigen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe Kin-
derbetreuung durch Kindertagesstättenkontingente zu ermöglichen. Ferienbetreuungsangebote
sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“ stehen bereits zur Verfügung und
werden weiterhin zur Verfügung gestellt.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitplatz
§ 16 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexuelle r
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
10
4 Finanzierung
Die zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zur Ve r-
fügung zu stellen.
5 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförderplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernentin, den jeweils zustä n-
digen Dezernenten, die zuständige Frauenbeauftragte, die zuständige Personalvertretu ng, die
Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu
wenden.
6 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird gemäß § 5 Abs. 2 HGlG ständig fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre über das Umsetzungsergebnis.
7 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförderplan wird aufgestellt aufgrund des Hessischen Gesetzes über d ie
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Fra u-
en in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fas-
sung vom 31. August 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2013 (GVBl. S. 674).
Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförderplan gilt für den Bereich des Eigenbetriebes Bäder der Wissenschaftsstadt
Darmstadt3, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an für die Dauer von 6 Jahren.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförderplan werden auch die Frauenförderpläne für die weiteren Dienststellen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt gemäß § 2 Abs. 3 und 4 HGlG erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung, die Feuerwehr sowie die Eigenbetriebe „Bür-
gerhäuser und Märkte“ und „Kulturinstitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ er-
stellen ihren Frauenförderplan eigenverantwortlich.
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
11
8 Statistische Bestandsaufnahme § 5 Abs. 2 HGlG
Stichtag
Grundlage für diesen Frauenförderplan ist eine detaillierte Ist-Analyse, die erstmals zum Stich-
tag 30.06.2014 erhoben wird. Die Fortschreibung erfolgt zum 31.12.2014 und jeweils zum
31.12. der Folgejahre.
Bestandsaufnahme
Bei der Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur wird für jede Besoldungs -
und Entgeltgruppe der Anteil der Frauen an den Beschäftigten ermittelt. Dabei wird bei Tei l-
zeitbeschäftigten das Beschäftigungsvolumen auf volle Stellen umgerechnet. Die für die Dauer
einer Beurlaubung oder einer befristeten Teilzeitbeschäftigung eingestellten Ersatzkräfte we r-
den zahlenmäßig gesondert erfasst.
Bei den Beschäftigten wird die zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils erreichte Besoldungs - oder
Entgeltgruppe zu Grunde gelegt. Die Entgeltstruktur erfährt wegen der unterschiedlichen Zei-
ten des Stufenaufstiegs ständig Änderungen.
9 Akteurinnen I Akteure
Die vom Oberbürgermeister eingerichtete Arbeitsgruppe (AG-HGlG) zur Umsetzung des
Frauenförderplans und des HGlG bleibt bestehen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauenbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauenbeauftragte der Feuerwehr
die Frauenbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste -
Personalabteilung, wobei eine Person für die Geschäftsstelle AG HGlG zustän-
dig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
anlage 9
2485 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Beamtinnen/Beamte des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte Seite: 1
Besoldungs-
Lauf- gruppe
bahn BBesG St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
h.D. A 16 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 14 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 13 h.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. Ergebnis: 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 13 g.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 12 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
g.D. A 11 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 10 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 9 g.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. Ergebnis: 1 0 1 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
m.D. A 9 AZ 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 9 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
m.D. A 8 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 7 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 6 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 5 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. Ergebnis: 1 0 1 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
1 0 1 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
1 0 1 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
2 0 2 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
befristet tb *)
m.D. Ergebnis
Teilzeitbeschäftigte
30.06.2014
Gesamtergebnis
davon St.-Anteile
h.D. Ergebnis
g.D. Ergebnis
unbefristet tb
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne ErsatzkräfteVollbeschäftigte
davon Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch. (Besch.Zahl -
keine St.Anteile)
davon
Beurlaubte
davon
anlage 4
3174 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Beamtinnen/Beamte Seite: 1
Besoldungs-
Lauf- gruppe
bahn BBesG St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
h.D. A 16 4 1 3 0,00 0,00 0,00 0,00 4,00 25,00 25,00 75,00 75,00
h.D. A 15 12 4 8 0,00 0,00 0,00 0,00 12,00 33,33 33,33 66,67 66,67
h.D. A 14 10 1 9 1,00 1,00 3,00 2,00 1,00 0,54 1 0,54 0,00 14,54 31,22 26,14 68,78 73,86
h.D. A 13 h.D. 3 3 0,00 0,00 0,00 0,00 3,00 0,00 0,00 100,00 100,00
h.D. Ergebnis: 29 6 23 1,00 1,00 0,00 3,00 2,00 1,00 0,54 1 0,54 0 0,00 0,00 0,00 0,00 33,54 28,44 26,24 71,56 73,76
g.D. A 13 g.D. 17 6 11 0,00 0,00 0,88 1 0,88 0,00 17,88 33,56 33,56 66,44 66,44
g.D. A 12 24 4 20 1,50 1,50 2,00 1,00 1,00 2,83 4 2,83 0,00 30,33 30,76 27,16 69,24 72,84
g.D. A 11 38 14 24 1,00 1,00 1,00 1,00 10,10 13 8,73 2 1,37 0,00 50,10 49,36 48,33 50,64 51,67
g.D. A 10 48 25 23 3,36 3,36 5,00 3,00 2,00 15,70 21 13,98 2 1,72 0,00 72,06 62,92 61,11 37,08 38,89
g.D. A 9 g.D. 14 11 3 2,50 2,50 1,00 1,00 2,30 4 2,30 0,00 19,80 79,80 76,88 20,20 23,12
g.D. Ergebnis: 141 60 81 8,36 8,36 0,00 9,00 5,00 4,00 31,81 42 27,84 5 3,97 0,00 0,00 0,00 190,17 53,22 51,06 46,78 48,94
m.D. A 9 AZ 7 2 5 1,00 1,00 0,00 0,00 0,00 8,00 37,50 28,57 62,50 71,43
m.D. A 9 12 8 4 1,00 1,00 2,00 2,00 1,21 2 1,21 0,00 16,21 75,32 73,70 24,68 26,30
m.D. A 8 27 11 16 5,50 5,50 8,00 8,00 1,87 4 1,87 0,00 42,37 62,24 56,60 37,76 43,40
m.D. A 7 22 12 10 3,00 3,00 2,00 2,00 1,05 2 1,05 0,00 28,05 64,35 60,08 35,65 39,92
m.D. A 6 18 12 6 5,50 5,00 0,50 1,00 1,00 0,00 0,00 24,50 73,47 68,42 26,53 31,58
m.D. A 5 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. Ergebnis: 86 45 41 16,00 15,50 0,50 13,00 13,00 0,00 4,13 8 4,13 0 0,00 0,00 0,00 0,00 119,13 65,16 60,24 34,84 39,76
29 6 23 1,00 1,00 0,00 3,00 2,00 1,00 0,54 1 0,54 0 0,00 0,00 0,00 0,00 33,54 28,44 26,24 71,56 73,76
141 60 81 8,36 8,36 0,00 9,00 5,00 4,00 31,81 42 27,84 5 3,97 0,00 0,00 0,00 190,17 53,22 51,06 46,78 48,94
86 45 41 16,00 15,50 0,50 13,00 13,00 0,00 4,13 8 4,13 0 0,00 0,00 0,00 0,00 119,13 65,16 60,24 34,84 39,76
256 111 145 25,36 24,86 0,50 25,00 20,00 5,00 36,48 51 32,51 5 3,97 0,00 0,00 0,00 342,84 54,94 51,50 45,06 48,50
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
Vollbeschäftigte
m.D. Ergebnis
30.06.2014
davondavon
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch.
(Besch.Zahl -keine St.Anteile!!)
Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne ErsatzkräfteBeurlaubte
davon
befristet tb *)
Gesamtergebnis
davon St.-Anteile
h.D. Ergebnis
g.D. Ergebnis
Frauen in %
anlage 11
2596 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Kulturinstitute Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Beamtinnen/Beamte des Eigenbetriebes Kulturinstitute Seite: 1
Besoldungs-
Lauf- gruppe
bahn BBesG St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
h.D. A 16 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 14 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. A 13 h.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
h.D. Ergebnis: 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 13 g.D. 0 0,00 1,00 1,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
g.D. A 12 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 100,00 100,00
g.D. A 11 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. A 10 1 1 0,00 0,00 1,56 2,00 1,56 0,00 2,56 60,94 60,94 39,06 39,06
g.D. A 9 g.D. 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
g.D. Ergebnis: 2 0 2 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 1,00 1,56 2,00 1,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4,56 34,21 34,21 65,79 65,79
m.D. A 9 AZ 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 9 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 8 0 1,00 1,00 1,00 1,00 0,88 1,00 0,88 0,00 2,88 100,00 100,00 0,00 0,00
m.D. A 7 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 6 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. A 5 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
m.D. Ergebnis: 0 0 0 1,00 1,00 0,00 1,00 1,00 0,00 0,88 1,00 0,88 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2,88 100,00 100,00 0,00 0,00
0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 0 2 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 1,00 1,56 2,00 1,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4,56 34,21 34,21 65,79 65,79
0 0 0 1,00 1,00 0,00 1,00 1,00 0,00 0,88 1,00 0,88 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2,88 100,00 100,00 0,00 0,00
2 0 2 1,00 1,00 0,00 2,00 1,00 1,00 2,44 3,00 2,44 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7,44 59,68 53,42 40,32 46,58
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
unbefristet tb
30.06.2014
Frauen in %
m.D. Ergebnis
Vollbeschäftigte Beurlaubte
davondavon
befristet tb *)
davon
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch.
(Besch.Zahl -keine St.Anteile!!)
Teilzeitbeschäftigte
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
Gesamtergebnis
davon St.-Anteile
h.D. Ergebnis
g.D. Ergebnis
anlage 16
24793 Zeichen
FRAUENFÖRDERPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
in der Feuerwehr Darmstadt
FRAUENFÖRDERPLAN DER FEUERWEHR
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
in der Feuerwehr Darmstadt
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2015 – 2020
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
6 - Personalentwicklung
7 - Gremienbesetzung
8 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit ITeilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
9 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
10 Finanzierung
10 Rechte der Beschäftigten
10 Fortschreibung
10 - Fortschreibung
10 - Berichtswesen
10 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
10 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
10 - Geltungsbereich und -dauer
11 Statistische Bestandsaufnahme
11 - Stichtag
11 - Bestandsaufnahme
11 Akteurinnen I Akteure
Anlage Bestandsaufnahme 30.06.2014 (Seiten 1- 2)
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
3
Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert die Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chan cengleichheit von Frauen und Männern innerhalb
ihrer Dienststellen 1 auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der Ve rpflichtung durch
das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförderplans ist auch vor dem Hintergrun d der demografischen Entwic klung und
des daraus resultierenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung bei der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wichtig. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann es sich ebenso wenig wie Wirtschaftsu n-
ternehmen leisten, auf gu t ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichten oder diese nicht sinnvoll
einzusetzen. Frauenförderung und eine familienorientierte Personalpolitik sind ein Gewinn für alle
Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Wir sind in den vergangen en Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberec htigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Pers onalent-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinba rkeit von “Familie und Beruf“ sowie “Pflege und Beruf“
die Kompetenzen der weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorli egenden Frauenförderplanes übe r-
nehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretungen, die Frauenbeau f-
tragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbesondere die Führungskrä fte.
Die Maßnahmen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 5 Absatz 3 HGlG.
Darmstadt, den
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
1 Dienststellen nach § 2 Abs. 3 und 4 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
4
1 Ziele § 5 Abs. 3 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförderplans beruhen auf der Grundlage der Ist -Analyse vom
30.06.2014 (siehe Anlage Bestandsaufnahme), die ständig fortgeschrieben wird. Die Fort-
schreibungen werden anschließend zum 31.12.2014 und jeweils zum 31.12. der Folgejahre
erstellt. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. Frei werdende Stellen werden nach § 5 Abs. 2, Ziffer 4 HGlG geschätzt, da diese
Stellen Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen darstellen. Eine frauenfördernde Personalentwic k-
lungsplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der Haushaltskonsoli-
dierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauenfördernden Per-
sonalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförderplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im Hessischen Gleich-
berechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern zu verwirkl i-
chen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen bestehen, werden diese b e-
seitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteil-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hing ewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und B e-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umg e-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
5
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der G e-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Verantwortlichkeit der Führungskräfte
Insbesondere Führungskräfte tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren
Zuständigkeitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert
werden. Es werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und
angeboten.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maß-
nahmen zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wieder-
einstieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeit-
naher) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verein-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 5 Abs. 6 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. In den meisten Fällen können solche A r-
beitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frauen besetzt werden. Wo dies nicht der Fall
ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedingungen durch Errichtung zusätzlicher Umklei-
demöglichkeiten, Toilettenräume, Nasszellen, Ruheräume oder den Einsatz von technischen
Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird. Bei Ar-
beiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeignete techn i-
sche Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert werden. Die
notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen. Zu einer Verbesserung der Be-
schäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei baulichen Maßnahmen im Sinne
von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die Belange von Frauen bereits in die (En t-
wurfs-)Planung integriert werden.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf
und Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
6
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berüc k-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 7 - 10 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Besol-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in so weit zu berüc k-
sichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommt (z.B. Org a-
nisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung dieser Kompe-
tenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfügung.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekennt sich zur familienfreundlichen Personalpolitik. D a-
her ermöglicht sie Teilzeitbeschäftigten eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung
von Stellen und Stellenanteilen auch, wenn sie ihre Stunden unbefristet reduziert haben. Ent-
sprechendes gilt für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder
aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch Mäd-
chen und junge Frauen angesprochen fühlen. Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls‘
Day werden besonders in unterrepräsentierten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen
junge Frauen auf diese Ausbildungsmöglichkeit aufmerksam gemacht und zur Bewerbung ve r-
anlasst werden. Ausbildung in Teilzeit, besonders für allein erziehende Mütter und Väter, ist
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt möglich.
Personalentwicklung § 11 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
7
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbil-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit Do-
zentinnen und Dozenten.
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine
Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen u n-
terrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwertigen
Funktionen zu verbessern, sind ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen und qual i-
fizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgruppen, Projektma-
nagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Teilzeit-
kräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezogen werden. Führungskräfte
sollen durch direkte Ansprache und im Rahmen der Beschäftigten-Vorgesetzten-Gespräche
Mitarbeiterinnen motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige Stellen oder auf Stellen,
die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben sowie entsprechende Weiterbi l-
dungen zu besuchen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Bereich
der Vereinbarkeit. Während der Teilnahme an Fortbildungen ist bei Bedarf eine Kostenüber-
nahme zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürfti-
gen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 4 HGlG zu erstatten.
Beurlaubte sind über Fortbildungsangebote zu informieren. Ihnen ist die Teilnahme an For t-
bildungsveranstaltungen des städtischen Fortbildungsprogramms zu ermöglichen. Die Kos-
ten hierfür werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der gle i-
chen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstlichen
Belange entgegenstehen.
Gremienbesetzung § 12 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 12 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV-Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
8
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten ,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen. Im Rahmen der Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen
Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritä-
tische Besetzung eingeführt werden kann. Ergänzend dazu hat der Magistrat eine geschlech-
terdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in Gremien erstellt (MV
2013/0333).
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Verpflich-
tung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 12 HGlG des Hessischen Ministeriums
für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 13 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebli-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförderplans.
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich; dies gilt insb e-
sondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Bereiche, die
nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit , befristet die Ar-
beitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauenbeauftragte und
die Personalvertretung. Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung be-
antragen, werden auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversiche-
rungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den
Beschäftigten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehe n-
dem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflegebe-
dürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und betriebliche
Belange entgegenstehen.
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
9
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen sowie
für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (siehe hierzu auch § 13
Abs. 3 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
Überwiegend nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit nur 2 Monate in An-
spruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an der Erwerbs- und Familienarbeit für
Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde Elternzeit ermöglicht werden. Dafür so l-
len Führungskräfte und werdende Väter gezielt angesprochen werden. Auch für zweimonatige
Elternzeiten ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen bzw. gesetzeskonforme Kompensat i-
onslösungen zu überprüfen.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Teilzeit-
beschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung des
beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elternzeit, stru k-
turierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein Intranetzugang
zu ermöglichen.
Bei Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsortes - wie alternierende (Tele)arbeit - sind Be-
schäftigte, die Beruf und Familie vereinbaren, besonders zu berücksichtigen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe Kin-
derbetreuung durch Kindertagesstättenkontingente zu ermöglichen. Ferienbetreuungsangebote
sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“ stehen bereits zur Verfügung und
werden weiterhin zur Verfügung gestellt.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitplatz
§ 16 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
10
4 Finanzierung
Die zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zur Ve r-
fügung zu stellen.
5 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförderplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernentin, den jeweils zustän-
digen Dezernenten, die zuständige Frauenbeauftragte, die zuständige Personalvertretu ng, die
Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu
wenden.
6 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird gemäß § 5 Abs. 2 HGlG ständig fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre über das Umsetzungsergebnis.
7 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförderplan wird aufgestellt aufgrund des Hessischen Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frau-
en in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fas-
sung vom 31. August 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2013 (GVBl. S. 674).
Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförderplan gilt für den Bereich der Feuerwehr Darmstadt3, vom Zeitpunkt der
Veröffentlichung an für die Dauer von 6 Jahren.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförderplan werden auch die Frauenförderpläne für die weiteren Dienststellen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt gemäß § 2 Abs. 3 und 4 HGlG erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung sowie die Eigenbetriebe „Bäder“, „Bürgerhäuser
und Märkte“ und „Kulturinstitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtun-
gen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ erstellen ihren Frau-
enförderplan eigenverantwortlich.
Frauenförderplan der Feuerwehr
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
11
8 Statistische Bestandsaufnahme § 5 Abs. 2 HGlG
Stichtag
Grundlage für diesen Frauenförderplan ist eine detaillierte Ist-Analyse, die erstmals zum Stich-
tag 30.06.2014 erhoben wird. Die Fortschreibung erfolgt zum 31.12.2014 und jeweils zum
31.12. der Folgejahre.
Bestandsaufnahme
Bei der Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur wird für jede Besoldungs-
und Entgeltgruppe der Anteil der Frauen an den Beschäftigten ermittelt. Dabei wird bei Tei l-
zeitbeschäftigten das Beschäftigungsvolumen auf volle Stellen umgerechnet. Die für die Dauer
einer Beurlaubung oder einer befristeten Teilzeitbeschäftigung eingestellten Ersatzkräfte wer-
den zahlenmäßig gesondert erfasst.
Bei den Beschäftigten wird die zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils erreichte Besoldungs - oder
Entgeltgruppe zu Grunde gelegt. Die Entgeltstruktur erfährt wegen der unterschiedlichen Zei-
ten des Stufenaufstiegs ständig Änderungen.
9 Akteurinnen I Akteure
Die vom Oberbürgermeister eingerichtete Arbeitsgruppe (AG-HGlG) zur Umsetzung des
Frauenförderplans und des HGlG bleibt bestehen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauenbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauenbeauftragte der Feuerwehr
die Frauenbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste -
Personalabteilung, wobei eine Person für die Geschäftsstelle AG HGlG zustän-
dig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
anlage 8
1969 Zeichen
Anlage zum Frauenförderplan für den Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Interne Dienste -Personalabteilung-
Bestandsaufnahme Tarifbeschäftigte des Eigenbetriebes Bäder Seite: 2
Entgelt-
gruppe
TVöD St.-Ant. St.-Anteile davon St.-Anteile St.-Anteile insgesamt
insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen Männer insges. Frauen St.Anteile Männer St.Anteile insges. Frauen Männer (mit*) mit* ohne* mit* ohne*
A C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
15Ü 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
15 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
14 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
13 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
12 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
11 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
10 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
9 3 3 0,00 0,00 0,00 0,00 3,00 0,00 0,00 100,00 100,00
8 2 2 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 0,00 0,00 100,00 100,00
7 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
6 5 2 3 0,00 2,00 2,00 0,00 0,00 7,00 57,14 57,14 42,86 42,86
5 6 2 4 0,00 0,00 0,00 0,00 6,00 33,33 33,33 66,67 66,67
4 4 2 2 0,00 1,00 1,00 0,00 0,00 5,00 60,00 60,00 40,00 40,00
3 2 1 1 0,00 0,00 0,00 0,00 2,00 50,00 50,00 50,00 50,00
2Ü 4 4 0,00 1,00 1,00 3,85 5 3,85 0,00 8,85 100,00 100,00 0,00 0,00
2 2 2 0,00 0,00 0,77 1 0,77 0,00 2,77 27,80 27,80 72,20 72,20
1 0 0,00 0,00 0,77 1 0,77 0,00 0,77 100,00 100,00 0,00 0,00
Summe: 28 11 17 0,00 0,00 0,00 4,00 4,00 0,00 5,39 7 5,39 0 0,00 0,00 0,00 0,00 37,39 54,53 54,53 45,47 45,47
mit* = einschließlich der Beurlaubten ohne* = ohne Beurlaubte *)Beschäftigte, deren Arbeitszeit befristet reduziert ist (bisher vb - nun tb mit feststehender Rückkehr in Vollbeschäftigung)
30.06.2014
Männer in %
davon
Gesamtbeschäftigtenzahl ohne Ersatzkräfte
davon Frauen in %
nachrichtlich !!!!
Ersatzkräfte für Beurlaubte und
befristet Teilzeitbesch. (Besch.Zahl -
keine St.Anteile!!)
davon
davon St.-Anteile
davon
befristet tb *)
BeurlaubteVollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
unbefristet tb
anlage 14
25588 Zeichen
FRAUENFÖRDERPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
FRAUENFÖRDERPLAN DES EIGENBETRIEBES BÜRGERHÄUSER UND MÄRKTE
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2015 – 2020
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
6 - Personalentwicklung
7 - Gremienbesetzung
8 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit ITeilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
9 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
10 Finanzierung
10 Rechte der Beschäftigten
10 Fortschreibung
10 - Fortschreibung
10 - Berichtswesen
10 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
10 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
10 - Geltungsbereich und -dauer
11 Statistische Bestandsaufnahme
11 - Stichtag
11 - Bestandsaufnahme
11 Akteurinnen I Akteure
Anlage Bestandsaufnahme 30.06.2014 (Seiten 1- 2)
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
3
Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert di e Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chance ngleichheit von Frauen und Männern innerhalb
ihrer Dienststellen 1 auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der Ve rpflichtung durch
das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförderplans ist auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwic klung und
des daraus resultierenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung bei der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wichtig. Die Wissenschaftsstadt Dar mstadt kann es sich ebenso wenig wie Wirtschaftsu n-
ternehmen leisten, auf gut ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichten oder diese nicht sinnvoll
einzusetzen. Frauenförderung und eine familienorientierte Personalpolitik sind ein Gewinn für alle
Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberec htigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unsere Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinba rkeit von “Familie und Beruf“ sowie “Pflege und Beruf“
die Kompetenzen der weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförderplanes übe r-
nehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretungen, die Frauenbeau f-
tragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbesondere die Führungskräfte.
Die Maßnahmen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 5 Absatz 3 HGlG.
Darmstadt, den
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
1 Dienststellen nach § 2 Abs. 3 und 4 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
4
1 Ziele § 5 Abs. 3 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförderplans beruhen auf der Grundlage der Ist -Analyse vom
30.06.2014 (siehe Anlage Bestandsaufnahme), die ständig fortgeschrieben wird. Die Fort-
schreibungen werden anschließend zum 31.12.2014 und jeweils zum 31.12. der Folgejahre
erstellt. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität e r-
reicht ist. Frei werdende Stellen werden nach § 5 Abs. 2, Ziffer 4 HGlG geschätzt, da diese
Stellen Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen darstellen. Eine frauenfördernde Personalentwick-
lungsplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der Haushaltskonsol i-
dierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauenfördernden Per-
sonalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförderplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im Hessischen Gleich-
berechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern zu verwirkl i-
chen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen bestehen, werden diese be-
seitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteil-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) h ingewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und B e-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umge-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
5
kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der G e-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Verantwortlichkeit der Führungskräfte
Insbesondere Führungskräfte tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren
Zuständigkeitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert
werden. Es werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und
angeboten.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maß-
nahmen zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wieder-
einstieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeit-
naher) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verei n-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 5 Abs. 6 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. In den meisten Fällen können solche Ar-
beitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frauen besetzt werden. Wo dies nicht der Fall
ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedingungen durch Errichtung zusätzlicher Umklei-
demöglichkeiten, Toilettenräume, Nasszellen, Ruheräume oder den Einsatz von technischen
Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird. Bei A r-
beiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeignete techn i-
sche Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert werden. Die
notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen. Zu einer Verbesserung der Be-
schäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei baulichen Maßnahmen im Sinne
von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die Belange von Frauen bereits in die (Ent-
wurfs-)Planung integriert werden.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf
und Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
6
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berüc k-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 7 - 10 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Beso l-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in so weit zu berück-
sichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommt (z.B. Org a-
nisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung dieser Kompe-
tenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfügung.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekennt sich zur familienfreundlichen Personalpolitik. D a-
her ermöglicht sie Teilzeitbeschäftigten eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung
von Stellen und Stellenanteilen auch, wenn sie ihre Stunden unbefristet reduziert haben. Ent-
sprechendes gilt für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder
aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch Mäd-
chen und junge Frauen angesprochen fühlen. Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls‘
Day werden besonders in unterrepräsentierten Ausbildungsberufen ermöglicht. Damit sollen
junge Frauen auf diese Ausbildungsmöglichkeit aufmerksam gemacht und zur Bewerbung ve r-
anlasst werden. Ausbildung in Teilzeit, besonders für allein erziehende Mütter und Väter, ist
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt möglich.
Personalentwicklung § 11 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
7
barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbi l-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit D o-
zentinnen und Dozenten.
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine
Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen un-
terrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwertigen
Funktionen zu verbessern, sind ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen un d quali-
fizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgruppen, Projektm a-
nagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Teilzeit-
kräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezogen werden. Führungskräfte
sollen durch direkte Ansprache und im Rahmen der Beschäftigten-Vorgesetzten-Gespräche
Mitarbeiterinnen motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige Stellen oder auf Stellen,
die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben sowie entsprechende Weiterbil-
dungen zu besuchen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Bereich
der Vereinbarkeit. Während der Teilnahme an Fortbildungen ist bei Bedarf eine Kostenüber-
nahme zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürfti-
gen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 4 HGlG zu erstatten.
Beurlaubte sind über Fortbildungsangebote zu informieren. Ihnen ist die Teilnahme an Fort-
bildungsveranstaltungen des städtischen Fortbildungsprogramms zu ermöglichen. Die Ko s-
ten hierfür werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der gle i-
chen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstlichen
Belange entgegenstehen.
Gremienbesetzung § 12 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 12 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV-Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
8
schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbeiten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen. Im Rahmen der Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen
Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritä-
tische Besetzung eingeführt werden kann. Ergänzend dazu hat der Magistrat eine geschlech-
terdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in Gremien erstellt (MV
2013/0333).
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Verpflich-
tung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 12 HGlG des Hessischen Ministeriums
für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 13 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebli-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförderplans.
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich; dies gilt insb e-
sondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Bereiche, die
nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit , befristet die Ar-
beitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauenbeauftragte und
die Personalvertretung. Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung b e-
antragen, werden auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversiche-
rungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den
Beschäftigten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehe n-
dem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflegeb e-
dürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und betriebliche
Belange entgegenstehen.
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
9
Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Gründen sowie
für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (siehe hierzu auch § 13
Abs. 3 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
Überwiegend nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit nur 2 Monate in A n-
spruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an der Erwerbs- und Familienarbeit für
Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde Elternzeit ermöglicht werden. Dafür sol-
len Führungskräfte und werdende Väter gezielt angesprochen werden. Auch für zweimonatige
Elternzeiten ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen bzw. gesetzeskonforme Kompensat i-
onslösungen zu überprüfen.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Teilzeit-
beschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist au f
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung des
beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elternzeit, stru k-
turierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein Intranetzugang
zu ermöglichen.
Bei Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsortes - wie alternierende (Tele)arbeit - sind Be-
schäftigte, die Beruf und Familie vereinbaren, besonders zu berücksichtigen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe Kin-
derbetreuung durch Kindertagesstättenkontingente zu ermöglichen. Ferienbetreuungsangebote
sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“ stehen bereits zur Verfügung und
werden weiterhin zur Verfügung gestellt.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitplatz
§ 16 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
10
4 Finanzierung
Die zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zur Ve r-
fügung zu stellen.
5 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförderplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernentin, den jeweils zustä n-
digen Dezernenten, die zuständige Frauenbeauftragte, die zuständige Personalvertretu ng, die
Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu
wenden.
6 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird gemäß § 5 Abs. 2 HGlG ständig fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem Ma-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre über das Umsetzungsergebnis.
7 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförderplan wird aufgestellt aufgrund des Hessischen Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Fra u-
en in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fas-
sung vom 31. August 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2013 (GVBl. S. 674).
Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförderplan gilt für den Bereich des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der
Wissenschaftsstadt Darmstadt3, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an für die Dauer von 6
Jahren.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförderplan werden auch die Frauenförderpläne für die weiteren Dienststellen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt gemäß § 2 Abs. 3 und 4 HGlG erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung, die Feuerwehr sowie die Eigenbetriebe „Bäder“
und „Kulturinstitute“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“, „Immobili-
enmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ erstellen ihren Frauenförderplan
eigenverantwortlich.
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
11
8 Statistische Bestandsaufnahme § 5 Abs. 2 HGlG
Stichtag
Grundlage für diesen Frauenförderplan ist eine detaillierte Ist-Analyse, die erstmals zum Stich-
tag 30.06.2014 erhoben wird. Die Fortschreibung erfolgt zum 31.12.2014 und jeweils zum
31.12. der Folgejahre.
Bestandsaufnahme
Bei der Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur wird für jede Besoldungs -
und Entgeltgruppe der Anteil der Frauen an den Beschäftigten ermittelt. Dabei wird bei Tei l-
zeitbeschäftigten das Beschäftigungsvolumen auf volle Stellen umgerechnet. Die für die Dauer
einer Beurlaubung oder einer befristeten Teilzeitbeschäftigung eingestellten Ersatzkräfte we r-
den zahlenmäßig gesondert erfasst.
Bei den Beschäftigten wird die zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils erreichte Besoldungs- oder
Entgeltgruppe zu Grunde gelegt. Die Entgeltstruktur erfährt wegen der unterschiedlichen Ze i-
ten des Stufenaufstiegs ständig Änderungen.
9 Akteurinnen I Akteure
Die vom Oberbürgermeister eingerichtete Arbeitsgruppe (AG-HGlG) zur Umsetzung des
Frauenförderplans und des HGlG bleibt bestehen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauenbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauenbeauftragte der Feuerwehr
die Frauenbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste -
Personalabteilung, wobei eine Person für die Geschäftsstelle AG HGlG zustän-
dig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
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FRAUENFÖRDERPLAN
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt
FRAUENFÖRDERPLAN DES EIGENBETRIEBES KULTURINSTITUTE
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern
im Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt
auf Grundlage des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
2015 – 2020
Frauenförderplan des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Plan zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Inhaltsverzeichnis
Seite
3 Vorwort
4 Ziele
4 - Zielvorgaben
4 - Gleichstellungsgebot
4 - Diskriminierungsverbot
4 - Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
5 - Verantwortlichkeit der Führungskräfte
5 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5 Maßnahmen
5 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten
6 - Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
6 - Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen
6 - Personalentwicklung
7 - Gremienbesetzung
8 - Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit ITeilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung
9 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
10 Finanzierung
10 Rechte der Beschäftigten
10 Fortschreibung
10 - Fortschreibung
10 - Berichtswesen
10 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
10 - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
10 - Geltungsbereich und -dauer
11 Statistische Bestandsaufnahme
11 - Stichtag
11 - Bestandsaufnahme
11 Akteurinnen I Akteure
Anlage Bestandsaufnahme 30.06.2014 (Seiten 1- 2)
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Vorwort
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Darum fördert und fordert die Wissenschaftss tadt Dar m-
stadt aktiv die tatsächliche Durchsetzung der Chance ngleichheit von Frauen und Männern innerhalb
ihrer Dienststellen 1 auf der Grundlage des Artikels 3 des Grundgesetzes und der Ve rpflichtung durch
das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
Dieses Ziel des Frauenförderplans ist auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwic klung und
des daraus resultierenden Fachkräftemangels für die Personalentwicklung bei der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wichtig. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann es s ich ebenso wenig wie Wirtschaftsu n-
ternehmen leisten, auf gut ausgebildete und engagierte Frauen zu verzichten oder diese nicht sinnvoll
einzusetzen. Frauenförderung und eine familienorientierte Personalpolitik sind ein Gewinn für alle
Beteiligten und ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Wir sind in den vergangenen Jahren durch die Frauenförderung unserem Ziel der Gleichberec htigung
und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung ein wesentliches Stück näher g e-
kommen.
Dennoch müssen wir unse re Bemühungen fortsetzen und durch gezielte Maßnahmen, Personalen t-
wicklung und Angebote zur besseren Vereinba rkeit von “Familie und Beruf“ sowie “Pflege und Beruf“
die Kompetenzen der weiblichen Beschäftigten nutzen und Frauen weitere Chancen eröffnen.
Die Verantwortung für das Gelingen und die Umsetzung des vorliegenden Frauenförderplanes übe r-
nehmen der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Personalvertretungen, die Frauenbeau f-
tragten sowie die Beschäftigten der Dienststellen, insbesondere die Führungskräfte.
Die Maßnahmen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft und auf ihre Wirkung hin modif iziert.
Das Gleiche gilt für die Zielvorgaben gemäß § 5 Absatz 3 HGlG.
Darmstadt, den
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
1 Dienststellen nach § 2 Abs. 3 und 4 HGlG sind: Die Stadtverwaltung, die Feuerwehr und die Eigenbetriebe
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1 Ziele § 5 Abs. 3 HGlG
Zielvorgaben
Die Zielvorgaben dieses Frauenförderplans beruhen auf der Grundlage der Ist -Analyse vom
30.06.2014 (siehe Anlage Bestandsaufnahme), die ständig fortgeschrieben wird. Die Fort-
schreibungen werden anschließend zum 31.12.2014 und jeweils zum 31.12. der Folgejahre
erstellt. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden bei entsprechender
Eignung, Befähigung und fachlicher Qualifikation Stellen mit Frauen besetzt, bis Parität er-
reicht ist. Frei werdende Stellen werden nach § 5 Abs. 2, Ziffer 4 HGlG geschätzt, da diese
Stellen Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen darstellen. Eine frauenfördernde Personalentwic k-
lungsplanung wird unter Berücksichtigung aller Auflagen, die sich aus der Haushaltskonsoli-
dierung ergeben, konzipiert. In Verknüpfung der Schätzzahlen mit der frauenfördernden Per-
sonalentwicklungsplanung werden Maßnahmen entwickelt.
Gleichstellungsgebot
Der Frauenförderplan hat das Ziel, das im Grundgesetz verankerte und im Hessischen Gleich-
berechtigungsgesetz konkretisierte Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern zu verwirkl i-
chen. Dort, wo Benachteiligungen und/oder Unterrepräsentanzen bestehen, werden diese b e-
seitigt.
Diskriminierungsverbot
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechtes nicht diskriminiert werden. Eine Diskr i-
minierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder
Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteil-
haft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Dazu wird e r-
gänzend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hing ewiesen.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen werden Maßnahmen entwickelt, die weib-
liche Beschäftigte mit möglichen Mehrfachdiskriminierungen (z.B. Frauen mit Migrationshi n-
tergrund, Frauen mit Behinderung) gezielt fördern.
Berufliche Chancengleichheit als Gemeinschaftsaufgabe
Die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller
und insbesondere des Staates (vgl. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Chancengleichheit von
Frauen und Männern und die Frauenförderung sind daher Aufgaben, die von allen Dezernaten ,
Ämtern, Verwaltungsstellen und Eigenbetrieben gleichermaßen wahrzunehmen sind.
Es ist zu gewährleisten, dass u.a. Personalentwicklungsmaßnahmen, Beurteilungen und B e-
wertungssysteme, wie Leistungsentgelte diskriminierungsfrei und geschlechtergerecht umg e-
setzt werden. Zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Leistungsvergütung werden Führungs-
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kräfte und Beschäftigte sensibilisiert, Personalverantwortliche werden zum Einfluss der G e-
schlechtsstereotypien auf die Beurteilung der Arbeitsleistung geschult.
Verantwortlichkeit der Führungskräfte
Insbesondere Führungskräfte tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen in ihren
Zuständigkeitsbereichen die Verantwortung dafür, dass die hier formulierten Ziele realisiert
werden. Es werden weiterhin spezielle Schulungen/Kommunikationsstrategien konzipiert und
angeboten.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie2
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt ihre familienfreundliche Personalpolitik weiter. Ziel ist
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Erwerbs- und Familienarbeit und
die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese wird durch die Verknüpfung des HGlG
mit den Zielen und Maßnahmen des Magistratsbeschlusses im Rahmen des Netzwerkes „Er-
folgsfaktor Familie“ gefördert (Ziele- und Maßnahmenkatalog „Erfolgsfaktor Familie“). Maß-
nahmen zur Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilisierung, Kinderbetreuung, beruflichem Wieder-
einstieg, Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Väter, Führungspositionen in (vollzeit-
naher) Teilzeit und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung verein-
barkeitsfördernder Aspekte, tragen zur Umsetzung der Ziele bei.
2 Maßnahmen
Verbesserung der Arbeitsbedingungen I Aufwertung von Tätigkeiten § 5 Abs. 6 HGlG
Arbeitsbereiche, die traditionell ausschließlich mit Männern besetzt waren, dürfen nicht als
gegeben hingenommen werden. Der Unterrepräsentanz von Frauen in diesen Arbeitsbereichen
ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. In den meisten Fällen können solche A r-
beitsplätze ohne weitere Maßnahmen auch mit Frauen besetzt werden. Wo dies nicht der Fall
ist, müssen z.B. die Zugangs- und Arbeitsbedingungen durch Errichtung zusätzlicher Umklei-
demöglichkeiten, Toilettenräume, Nasszellen, Ruheräume oder den Einsatz von technischen
Hilfsmitteln so gestaltet werden, dass die Beschäftigung von Frauen ermöglicht wird. Bei A r-
beiten mit hoher körperlicher oder einseitiger Belastung sollen diese durch geeignete techn i-
sche Hilfsmittel und/oder präventive Gesundheitsmaßnahmen für alle erleichtert werden. Die
notwendigen finanziellen Mittel sind zur Verfügung zu stellen. Zu einer Verbesserung der Be-
schäftigungsmöglichkeiten für Frauen gehört auch, dass bei baulichen Maßnahmen im Sinne
von Modernisierungsvorhaben, sowie Neubauten die Belange von Frauen bereits in die (Ent-
wurfs-)Planung integriert werden.
2 Die Formulierung „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ beinhaltet immer sowohl Vereinbarkeit von Beruf
und Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
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Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Durch die demografische Entwicklung kommt der Stärkung von gesund erhaltenden Faktoren
und Ressourcen der Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Das Konzept des BGM berück-
sichtigt die unterschiedlichen Gesundheitsaspekte von Frauen und Männern und vermittelt di e-
se insbesondere an Führungskräfte.
Stellenbesetzung I Ausschreibung I Auswahlentscheidungen §§ 7 - 10 HGlG
Ziel ist, bei der Besetzung von Stellen Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Besol-
dungs- und Entgeltgruppen zu beseitigen.
In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalste l-
len grundsätzlich auszuschreiben.
Die durch den demografischen Wandel und den drohenden Fachkräftemangel schwieriger wer-
dende Aufgabe der Personalgewinnung soll unter Berücksichtigung von Gleichstellungsb e-
wusstsein und Genderkompetenz bearbeitet werden.
Die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in so weit zu berück-
sichtigen, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung Bedeutung zukommt (z.B. Org a-
nisationsgeschick, Zeitmanagement). Zur Selbsteinschätzung und Darlegung dieser Kompe-
tenzen steht Beschäftigten der „Kompetenzpass“ als Instrument zur Verfügung.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekennt sich zur familienfreundlichen Personalpolitik. D a-
her ermöglicht sie Teilzeitbeschäftigten eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung
von Stellen und Stellenanteilen auch, wenn sie ihre Stunden unbefristet reduziert haben. Ent-
sprechendes gilt für Beschäftigte, die vorzeitig aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder
aus der Elternzeit zurückkehren.
Bei der Erstellung von Informationsschriften, insbesondere für Ausbildungsberufe in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, wird ein besonderer Blick darauf gelegt, dass sich auch Mäd-
chen und junge Frauen angesprochen fühlen. Praktika für Schülerinnen und Plätze am Girls‘
Day werden besonders in unterrepräsentierten Ausbildungsberufen ermöglic ht. Damit sollen
junge Frauen auf diese Ausbildungsmöglichkeit aufmerksam gemacht und zur Bewerbung ve r-
anlasst werden. Ausbildung in Teilzeit, besonders für allein erziehende Mütter und Väter, ist
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt möglich.
Personalentwicklung § 11 HGlG
Bei Maßnahmen zur Personalentwicklung (z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Beschäftigten -
Vorgesetzten-Gespräche usw.) haben alle Dienststellen die Chancengleichheit und die Verein-
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barkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Insbesondere bei Fortbil-
dungen für Führungskräfte sowie Veranstaltungen, die gezielt auf die Übernahme von Fü h-
rungspositionen vorbereiten, sind diese Leitprinzipien zu vermitteln. Genderkompetenz und
Fortbildungsinhalte zu Gleichstellungsaspekten sind verbindliche Vertragsbestandteile mit Do-
zentinnen und Dozenten.
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine
Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen u n-
terrepräsentiert sind, vorbereiten.
Um die Karriereentwicklung von Frauen und deren Chancen zur Übernahme von höherwertigen
Funktionen zu verbessern, sind ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen und qual i-
fizierende Aufgaben zu übertragen (z.B. Mitarbeit und Leitung von Arbeitsgruppen, Projektma-
nagement, Stellvertretungsfunktionen). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Teilzeit-
kräfte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Arbeitszeit einbezogen werden. Führungskräfte
sollen durch direkte Ansprache und im Rahmen der Beschäftigten-Vorgesetzten-Gespräche
Mitarbeiterinnen motivieren und unterstützen, sich auf höherwertige Stellen oder auf Stellen,
die auf eine höherwertige Tätigkeit vorbereiten, zu bewerben sowie entsprechende Weiterbi l-
dungen zu besuchen.
Dienstbesprechungen, Sitzungen, Fortbildungen und Versammlungen werden geplant im
Gleichgewicht zwischen betrieblichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen im Bereich
der Vereinbarkeit. Während der Teilnahme an Fortbildungen ist bei Bedarf eine Kostenüber-
nahme zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürfti-
gen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 4 HGlG zu erstatten.
Beurlaubte sind über Fortbildungsangebote zu informieren. Ihnen ist die Teilnahme an For t-
bildungsveranstaltungen des städtischen Fortbildungsprogramms zu ermöglichen. Die Kos-
ten hierfür werden übernommen.
Beschäftigten eines Amtes soll Gelegenheit gegeben werden, auch zu mehreren an der gle i-
chen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, sofern dem keine begründeten dienstlichen
Belange entgegenstehen.
Gremienbesetzung § 12 HGlG
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonsti-
gen Gremien sollen gemäß § 12 HGlG mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Zur
Umsetzung dieser Regelung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2012 (SV-Nr.
2012/0074) den Beschluss gefasst, konsequent an der Erhöhung des Frauenanteils auf ver-
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schiedenen Führungsebenen der Verwaltung und bei städtischen Beteiligungen zu arbe iten,
um das Ziel schrittweise zu erfüllen. Im Rahmen der Überprüfung ist zu ermitteln, in welchen
Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien die paritä-
tische Besetzung eingeführt werden kann. Ergänzend dazu hat der Magistrat eine geschlech-
terdifferenzierte Übersicht der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in Gremien erstellt (MV
2013/0333).
Zur Definition des Begriffes „Gremium“ können die „Leitlinien zum Umgang mit der Verpflich-
tung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß § 12 HGlG des Hessischen Ministeriums
für Soziales und Integration“ herangezogen werden.
Vereinbarkeit Beruf und Familie I familiengerechte Arbeitszeit I Teilzeitbeschäftigung I
Beurlaubung § 13 HGlG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle ihre
Beschäftigten, unter anderem durch flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten. Mit der
Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ aus dem Jahr 2011 ist ein sehr flexibler Rahmen vorgegeben,
der verschiedenste Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Teilzeitarbeit als ein Aspekt der betriebli-
chen Gleichberechtigungspolitik soll Frauen und Männern ermöglichen, die beruflichen und
familiären Verpflichtungen optimal zu koordinieren. Sie verknüpft alle im „Erfolgsfaktor Familie“
benannten Ziele und Maßnahmen mit den Zielen und Maßnahmen des Frauenförderplans.
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und in allen Bereichen möglich; dies gilt insb e-
sondere auch für die Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben und Bereiche, die
nach Dienst- und Schichtplänen arbeiten.
Über die verschiedenen Teilzeitarbeitsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit , befristet die Ar-
beitszeit reduzieren zu können, informieren die Personalabteilung, die Frauenbeauftragte und
die Personalvertretung. Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung b e-
antragen, werden auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversiche-
rungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hingewiesen. Es obliegt den
Beschäftigten, sich dann eingehender beraten zu lassen.
Beurlaubten Beschäftigten werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehe n-
dem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten.
Anträgen von Beschäftigten auf flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern und pflegebe-
dürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche und betriebliche
Belange entgegenstehen.
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Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den genannten familiären Grü nden sowie
für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (siehe hierzu auch § 13
Abs. 3 HGlG) ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
Überwiegend nehmen Männer von den 14 möglichen Monaten Elternzeit nur 2 Monate in An-
spruch. Im Sinne der geschlechtergerechten Teilhabe an der Erwerbs- und Familienarbeit für
Frauen und Männer soll Vätern eine länger dauernde Elternzeit ermöglicht werden. Dafür s ol-
len Führungskräfte und werdende Väter gezielt angesprochen werden. Auch für zweimonatige
Elternzeiten ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen bzw. gesetzeskonforme Kompensat i-
onslösungen zu überprüfen.
Bei Stellenbesetzungen und Weiterbildungsmöglichkeiten wird darauf geachtet, dass Teilzeit-
beschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder familienbedingter Beurlaubung befinden, ist auf
Wunsch ein strukturierter Wiedereinstieg zu ermöglichen. Zur Planung und Erleichterung des
beruflichen Wiedereinstiegs gehören Fortbildungsplanung für Beschäftigte in Elternzeit, stru k-
turierte Come-back-Programme und Kontakthalteprojekte. Ihnen ist hierzu ein Intranetzugang
zu ermöglichen.
Bei Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsortes - wie alternierende (Tele)arbeit - sind Be-
schäftigte, die Beruf und Familie vereinbaren, besonders zu berücksichtigen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, ihren Beschäftigten eine verwaltungsnahe Kin-
derbetreuung durch Kindertagesstättenkontingente zu ermöglichen. Ferienbetreuungsangebote
sowie ein Notfallbetreuungsangebot „Fluggis Abenteuerland“ stehen bereits zur Verfügung und
werden weiterhin zur Verfügung gestellt.
3 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitplatz
§ 16 Abs. 1 HGlG I AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind in der „Dienstverei n-
barung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Darmstadt vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ vom 19. November 2009 geregelt. Die Einhaltung und Umset-
zung der Dienstvereinbarung liegt in der Verantwortung der Führungskräfte. Die Teilnahme von
Führungskräften an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen ist verpflichtend.
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4 Finanzierung
Die zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen benötigten Finanzmittel sind zur Ve r-
fügung zu stellen.
5 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind unbeschadet anderer Vorschriften berechtigt, sich in Angelegenheiten,
die den Frauenförderplan betreffen, an die jeweils zuständige Dezernentin, den jeweils zustä n-
digen Dezernenten, die zuständige Frauenbeauftragte, die zuständige Personalvertretu ng, die
Zentrale Steuerungsunterstützung, sowie das Amt für Interne Dienste -Personalabteilung- zu
wenden.
6 Fortschreibung
Fortschreibung
Die Analyse der Beschäftigtenstruktur wird gemäß § 5 Abs. 2 HGlG ständig fortgeschrieben.
Berichtswesen
Die/der für Fragen der Gleichstellung zuständige Dezernentin/Dezernent berichtet dem M a-
gistrat und der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre über das Umsetzungsergebnis.
7 Rechtsgrundlagen I Geltungsbereich
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
Der vorliegende Frauenförderplan wird aufgestellt aufgrund des Hessischen Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Fra u-
en in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fas-
sung vom 31. August 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2013 (GVBl. S. 674).
Geltungsbereich und -dauer
Dieser Frauenförderplan gilt für den Bereich des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt3, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an für die Dauer von 6 Jahren.
3 Analog zu dem vorliegenden Frauenförderplan werden auch die Frauenförderpläne für die weiteren Dienststellen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt gemäß § 2 Abs. 3 und 4 HGlG erstellt. Es sind dies die Stadtverwaltung, die Feuerwehr sowie die Eigenbetriebe „Bür-
gerhäuser und Märkte“ und „Bäder“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Eigenbetriebe „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrich-
tungen“, „Immobilienmanagement Darmstadt“ sowie der „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ erstellen ihren
Frauenförderplan eigenverantwortlich.
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8 Statistische Bestandsaufnahme § 5 Abs. 2 HGlG
Stichtag
Grundlage für diesen Frauenförderplan ist eine detaillierte Ist-Analyse, die erstmals zum Stich-
tag 30.06.2014 erhoben wird. Die Fortschreibung erfolgt zum 31.12.2014 und jeweils zum
31.12. der Folgejahre.
Bestandsaufnahme
Bei der Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur wird für jede Besoldungs -
und Entgeltgruppe der Anteil der Frauen an den Beschäftigten ermittelt. Dabei wird bei Tei l-
zeitbeschäftigten das Beschäftigungsvolumen auf volle Stellen umgerechnet. Die für die Dauer
einer Beurlaubung oder einer befristeten Teilzeitbeschäftigung eingestellten Ersatzkräfte we r-
den zahlenmäßig gesondert erfasst.
Bei den Beschäftigten wird die zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils erreichte Besoldungs - oder
Entgeltgruppe zu Grunde gelegt. Die Entgeltstruktur erfährt wegen der unterschiedlichen Ze i-
ten des Stufenaufstiegs ständig Änderungen.
9 Akteurinnen I Akteure
Die vom Oberbürgermeister eingerichtete Arbeitsgruppe (AG-HGlG) zur Umsetzung des
Frauenförderplans und des HGlG bleibt bestehen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
die/der für das Frauenbüro zuständige Dezernentin oder Dezernent
die Frauenbeauftragte der Stadtverwaltung Darmstadt
die Frauenbeauftragte der Feuerwehr
die Frauenbeauftragten aller Eigenbetriebe
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates
eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Personalvertretung innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine Vertreterin, ein Vertreter der Zentralen Steuerungsunterstützung
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Interne Dienste -
Personalabteilung, wobei eine Person für die Geschäftsstelle AG HGlG zustän-
dig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können sich vertreten lassen.
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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 1. 2. Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HGlG Neugefasst durch Bek. vom: 31.08.2007 Gültig ab: 28.12.2006 Gültig bis: 31.12.2015 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. I 2007, 586 Gliederungs-Nr: 320-134 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fassung vom 31. August 2007 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2014 bis 31.12.2015 Stand: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 674) Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung dieses Zieles werden durch berufliche Förderung von Frauen auf der Grundlage von Frauenförderplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen verbessert. § 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für die Landesverwaltung, die Kanzlei des Hessischen Landtages, den Hessischen Datenschutzbeauftragten, den Hessischen Rechnungshof, die Gerichte des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die kommunalen Zweckverbände, den Landeswohlfahrtsverband Hessen, den Regionalverband FrankfurtRheinMain, die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe und den Hessischen Rundfunk. (2) Die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts, für die das Gesetz nicht gilt, sollen bei ihrer Personalwirtschaft die Grundsätze des Gesetzes (§ 3) eigenverantwortlich anwenden. Dies gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe. (3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in Abs. 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. Gemeinden und Gemeindeverbände bilden unter Ausschluss der Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. (4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Eigenbetriebe und Krankenanstalten, der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen, Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 1 von 9 11.11.2014 17:26 3. 4. 5. a) b) jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft, die in § 86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), genannten Dienststellen der Polizei und der Berufsfeuerwehr, das Landesschulamt für die Studienseminare (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 299], in der jeweils geltenden Fassung) und die Staatlichen Schulämter (§ 95 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und für die Beschäftigten in den Staatlichen Schulämtern. (5) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 7 des Hessischen Beamtengesetzes jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes. (6) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447). (7) Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses Gesetzes üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, deren vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit die regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach die §§ 62 bis 64 und 66 des Hessischen Beamtengesetzes ermäßigt wurde, sowie Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit nach § 7a oder § 7c des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), ermäßigt wurde. (8) Beförderung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, die Verleihung eines Richteramtes mit einem höheren Endgrundgehalt und die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. § 3 Grundsätze (1) Die Dienststellen haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigten haben können, die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als Leitprinzip zugrunde zu legen. (2) Die Dienststellen sind verpflichtet, durch Frauenförderpläne (§§ 4 bis 6) und sonstige Maßnahmen der Förderung (§§ 7 bis 13) auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst sowie die Beseitigung von Unterrepräsentanz von Frauen hinzuwirken und Diskriminierungen wegen des Geschlechts und des Familienstandes zu beseitigen. (3) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplanes (§ 4) in einer Entgeltgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. In den Eingangsämtern der Laufbahnen gelten Frauen als unterrepräsentiert, wenn in der gesamten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Eingangsamt des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplanes bilden jede Besoldungsgruppe einer Laufbahn und jede Entgeltgruppe einen Bereich. Die Stelle, die den Frauenförderplan aufstellt, kann weitere Unterteilungen vornehmen. (4) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts oder ihres Familienstandes nicht diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Regelung oder Maßnahme sich bei geschlechtsneutraler Fassung auf ein Geschlecht wesentlich seltener vorteilhaft oder wesentlich häufiger nachteilig auswirkt als auf das andere, ohne dass dies durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben hiervon unberührt. Zweiter Abschnitt Frauenförderung § 4 Aufstellung von Frauenförderplänen (1) Frauenförderpläne werden für jeweils sechs Jahre für jede Dienststelle aufgestellt. Personalstellen mehrerer Dienststellen können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in einem Frauenförderplan zusammengefasst werden. (2) In der Landesverwaltung kann für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan aufgestellt werden. Über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem Frauenförderplan und darüber, welche Dienststelle diesen Frauenförderplan aufstellt, entscheidet die oberste Dienstbehörde durch Anordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen ist. Im Übrigen stellt die Dienstelle die Frauenförderpläne auf. Für Dienststellen mit weniger als fünfzig Beschäftigten sollen keine eigenen Frauenförderpläne aufgestellt werden. Für Personalstellen der Richterinnen und Richter werden für die jeweilige Gerichtsbarkeit durch das zuständige Ministerium und für Personalstellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch das Ministerium der Justiz besondere Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 2 von 9 11.11.2014 17:26 1. 2. 3. 4. Frauenförderpläne aufgestellt. Frauenförderpläne sind jeweils im Einvernehmen mit der für die erfassten Personalstellen personalentscheidenden Dienststelle aufzustellen. (3) Für jede Gemeinde und jeden Gemeindeverband ausschließlich der Eigenbetriebe und Krankenanstalten wird mindestens je ein Frauenförderplan aufgestellt. Durch Satzung kann geregelt werden, dass mehrere Eigenbetriebe oder mehrere Krankenanstalten einer Gemeinde einen gemeinsamen Frauenförderplan aufstellen. Für kommunale Zweckverbände, den Landeswohlfahrtsverband Hessen und den Regionalverband FrankfurtRheinMain wird mindestens ein Frauenförderplan aufgestellt. In Gemeinden, Gemeindeverbänden, Eigenbetrieben, Krankenanstalten und kommunalen Zweckverbänden mit weniger als fünfzig Beschäftigten kann ein Frauenförderplan aufgestellt werden. (4) Bei den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie beim Hessischen Rundfunk wird jeweils mindestens ein Frauenförderplan aufgestellt. § 5 Inhalt des Frauenförderplanes (1) Gegenstand des Frauenförderplanes sind die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplanes. (2) Grundlage des Frauenförderplanes ist eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplanes zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. Für diese Analyse sind folgende Daten zu erheben: die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen, die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Personalstellen getrennt nach Geschlecht sowie Besoldungs- und Entgeltgruppen, die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht und Ausbildungsberuf, die Zahl der durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und vorgesehenen Wechsel des Aufgabengebietes oder Arbeitsplatzes voraussichtlich freiwerdenden Personalstellen sowie der voraussichtlich zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. (3) Der Frauenförderplan enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben in Prozent bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Für die Festlegung der Zielvorgaben sind die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen und Dienststellen maßgebend. (4) In jedem Frauenförderplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit ist. Ist glaubhaft dargelegt, dass nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation zu gewinnen sind, können entsprechend weniger Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen werden. Bei Beförderungen ohne Stellenbesetzungen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist ein Frauenanteil vorzusehen, der mindestens dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe in dem Bereich entspricht. Satz 3 gilt entsprechend. Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist durch den Frauenförderplan zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt. (5) Beruht der Frauenförderplan auf unrichtigen Voraussetzungen oder ändern sich wesentliche Voraussetzungen des Frauenförderplanes, so ist er nach Ablauf des Zwei-Jahres- Zeitraumes nach Abs. 3 entsprechend zu ändern. Mit Zustimmung der Frauenbeauftragten kann der Frauenförderplan auch zu einem anderen Zeitpunkt geändert werden. Tritt die Änderung durch personalwirtschaftliche Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 6 ein, so ist bei der Anpassung zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt. (6) Der Frauenförderplan enthält auch Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Zustand zu beseitigen. Er kann auch Maßnahmen enthalten, die geeignet sind, überwiegend mit Männern besetzte Arbeitsplätze so umzugestalten, dass sie auch mit Frauen besetzt werden können. (7) Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befristet besetzt werden, sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Fachbereiches stellen. Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die nach § 64 Abs. 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes befristet besetzt werden, sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den an dem jeweiligen Fachbereich Promovierten stellen. Die zur Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Abschluss angesetzten Mittel müssen mindestens mit dem Anteil für Frauen verwendet werden, den sie an den Studierenden des jeweiligen Fachbereiches stellen. (8) Um die strukturelle Chancengleichheit von Frauen und Männern in Konzepten und konkreten Maßnahmen weiterzuentwickeln, können an die Stelle von Frauenförderplänen neue Modelle der Verwaltungssteuerung oder Personalentwicklung treten, soweit sie Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 3 von 9 11.11.2014 17:26 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. geeignet sind, die Ziele und Grundsätze des Gesetzes zu verwirklichen. Bei den Modellvorhaben sind verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellung und Beförderung zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu treffen. § 7 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die neuen Modelle sollen insbesondere folgende Handlungsschwerpunkte berücksichtigen: Potenzialerkennung und -förderung, Personalauswahlkriterien, Veränderung des Beurteilungswesens unter Anerkennung der Unterschiede in den Erwerbsbiografien von Frauen und Männern, Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Übernahme von qualifizierenden Aufgaben, wie Leitungen von Arbeitsgruppen und Stellvertretungsfunktionen, Erprobung von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunktionen, familienfreundliche Rotationsmöglichkeiten, Verbesserung der Integration bei Rückkehr aus Beurlaubungen nach § 13 Abs. 2 und Einflussnahme auf die Führungskultur zugunsten der Chancengleichheit von Frauen und Männern. (9) Soweit von der Regelung nach Abs. 8 Gebrauch gemacht werden soll, ist die Frauenbeauftragte an der Erstellung und Umsetzung der Konzepte und konkreten Maßnahmen umfassend zu beteiligen. (10) In der Landesverwaltung ist die beabsichtigte Aussetzung der Frauenförderpläne nach Abs. 8 spätestens einen Monat vor Beginn der Umsetzung unter Vorlage des Konzepts vom zuständigen Ministerium dem für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb eines Monats der Aussetzung mit aufschiebender Wirkung widersprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass mit dem Konzept die Ziele und Grundsätze des Gesetzes erreicht werden. Kommt Einvernehmen zwischen den Ministerien nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. (11) Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium begleitet die Durchführung der Modellvorhaben und wertet sie aus. Die an den Modellvorhaben teilnehmenden Dienststellen legen dem für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständigen Ministerium alle zweieinhalb Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit der Modellvorhaben vor. (12) § 4, § 6 Abs. 2 bis 7, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 16 und § 17 gelten für die in Abs. 8 genannten neuen Modelle entsprechend. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Gesetzes unberührt. § 6 Verfahren zur Aufstellung von Frauenförderplänen, Bekanntmachung, Berichte (1) In der Landesverwaltung bedürfen Frauenförderpläne der Zustimmung der Dienststelle, die die unmittelbare Dienstaufsicht über die in dem Frauenförderplan erfassten Personalstellen ausübt. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern die nach Satz 1 zuständige Dienststelle nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet. (2) Frauenförderpläne, die beim Hessischen Landtag, beim Hessischen Datenschutzbeauftragten und beim Hessischen Rechnungshof aufgestellt werden, bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags. (3) Frauenförderpläne sind in den Gemeinden der Gemeindevertretung und in den Gemeindeverbänden dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Frauenförderpläne der kommunalen Zweckverbände sowie des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen sind der Verbandsversammlung, Frauenförderpläne des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain der Verbandskammer zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (4) Frauenförderpläne der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts werden im Benehmen mit der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausübt, aufgestellt. Rechtsaufsichtliche Beziehungen bleiben unberührt. (5) Frauenförderpläne des Hessischen Rundfunks bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. (6) Frauenförderpläne sind in den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, bekanntzumachen. Die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, berichtet der nach Abs. 1 bis 5 zuständigen Stelle alle zwei Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über die Handlungsschwerpunkte (§ 5 Abs. 8) und sonstige Maßnahmen der Förderung (§§ 7 bis 13) aufgrund von Frauenförderplänen. Bei Änderungen des Frauenförderplanes nach § 5 Abs. 5 sind Abs. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. (7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle fünf Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über die Handlungsschwerpunkte (§ 5 Abs. 8) und sonstige Maßnahmen der Förderung (§§ 7 bis 13) aufgrund von Frauenförderplänen im Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 4 von 9 11.11.2014 17:26 Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 1. § 7 Vergabe von Ausbildungsplätzen (1) In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Ausbildungsgänge, in denen der Staat ausschließlich ausbildet. (2) Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen auf freie Ausbildungsplätze in Berufen im Sinne von Abs. 1 Satz 1 aufmerksam zu machen und sie zur Bewerbung zu veranlassen. Liegen trotz solcher Maßnahmen nicht genügend Bewerbungen von Frauen vor, können entgegen Abs. 1 Satz 1 mehr als die Hälfte der Ausbildungsplätze mit Männern besetzt werden. § 8 Ausschreibungen (1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalstellen grundsätzlich auszuschreiben. Art und Inhalt der Ausschreibung haben sich ausschließlich an den Anforderungen der zu besetzenden Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes zu orientieren. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind. (2) In Ausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Soweit eine Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils aufgrund eines Frauenförderplanes besteht, ist dies in der Ausschreibung zu erwähnen. (3) Ausnahmen von den Grundsätzen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bedürfen der Zustimmung der Frauenbeauftragten. (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei personellen Maßnahmen und Konzepten, die in Vollzug des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung ergehen. § 9 Vorstellungsgespräch (1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch eingeladen, soweit ein solches durchgeführt wird, wenn sie die gesetzlich oder sonst vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. (2) Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und danach, wie die Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden kann, sind unzulässig. § 10 Auswahlentscheidungen (1) Um die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei Einstellung und Beförderung sowie die Erfüllung der Frauenförderpläne zu gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Qualifikation) entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen. Bei der Qualifikationsbeurteilung sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich (Familienarbeit) erworben wurden, zu berücksichtigen, soweit ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. (2) Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung dürfen nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. (3) Familienstand oder Einkommen des Partners oder der Partnerin dürfen nicht berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung aufgrund der Betreuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken und das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Beurlaubungen mit Beschäftigung ist damit nicht verbunden. (4) Werden die Zielvorgaben des Frauenförderplanes für jeweils zwei Jahre nicht erfüllt, bedarf bis zu ihrer Erfüllung jede weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat, im Geltungsbereich der bei den Ministerien und der Staatskanzlei aufgestellten Frauenförderpläne der Zustimmung der Landesregierung. Im Geltungsbereich der bei den Hochschulen aufgestellten Frauenförderpläne ist die Zustimmung der Präsidentin, des Präsidenten, des Rektors oder der Rektorin erforderlich. In Gemeinden ist die Beschlussfassung des Gemeindevorstandes, in Gemeindeverbänden die Beschlussfassung des Kreisausschusses, bei kommunalen Zweckverbänden die Beschlussfassung des Verbandsvorstandes, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses und beim Regionalverband FrankfurtRheinMain die Zustimmung des Organs, das die Geschäftsführung wahrnimmt, erforderlich. Bei den übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts ist die Zustimmung des Organs, welches die Geschäftsführung wahrnimmt, erforderlich; die Angelegenheit ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Ist ein in Satz 3 oder 4 genanntes Organ bereits nach anderen Rechtsvorschriften mit der Angelegenheit zu befassen, so ist vor der ersten Beschlussfassung unter Beifügung einer Stellungnahme der Frauenbeauftragten darauf hinzuweisen, dass der Frauenförderplan in diesem Bereich nicht erfüllt wurde; eine weitere Beschlussfassung nach Satz 3 oder 4 entfällt. Satz 1 findet keine Anwendung in Fällen des Art. 127 Abs. 3 der Hessischen Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 5 von 9 11.11.2014 17:26 Verfassung. (5) Solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist, dürfen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden. Ist der Frauenförderplan wegen eines Verfahrens nach den §§ 70 oder 71 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes noch nicht in Kraft, dürfen keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden, die dem bereits aufgestellten Frauenförderplan zuwiderlaufen. (6) Unter Beachtung von § 10 des Hessischen Beamtengesetzes sind Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt einzustellen, die wegen der Versorgung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind oder nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes keinen Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst stellen konnten. Beschäftigte, die bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung oder vor Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder Ermäßigung der Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen wieder zur regelmäßigen Arbeitszeit zurückkehren wollen, sind bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung von § 10 des Hessischen Beamtengesetzes bevorzugt zu berücksichtigen. § 11 Personalentwicklung (1) Die Dienststellen haben bei Maßnahmen zur Personalentwicklung die Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Dieses gilt insbesondere für Fortbildungsmaßnahmen, für die dauernde oder zeitlich befristete Übertragung anderer Aufgaben und Funktionen, für die Abordnung zu anderen Dienststellen (Rotation) und für sonstige Maßnahmen, die auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten vorbereiten. (2) In Maßnahmen zur Fortbildung, die sich an Verantwortliche für Personalentwicklung, Personalverwaltung sowie für Organisations- und Leitungsaufgaben richten, sind die Leitprinzipien zur Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu behandeln. (3) Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten. (4) Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese erstattet. Die Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme. (5) Personalentwicklungsmaßnahmen, die sich an eine Mehrzahl von Beschäftigten richten, sollen so angeboten werden, dass die Hälfte der Plätze mit Frauen besetzt werden kann. § 12 Gremien Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Dritter Abschnitt Vereinbarkeit von Beruf und Familie § 13 Arbeitsbedingungen, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (1) Die Dienststellen sollen Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anbieten, die den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Interesse der Zielsetzung dieses Gesetzes Arbeitszeitmodelle erproben zu lassen. (2) Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. die §§ 63, 64 und 66 des Hessischen Beamtengesetzes wird auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend angewandt. (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den in Abs. 2 genannten familiären Gründen sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen. (4) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Sie werden bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben steht der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht entgegen. (5) Beschäftigten, die aus den in Abs. 2 genannten familiären Gründen beurlaubt sind, werden von ihrer Beschäftigungsdienststelle und der Dienststelle, die den sie betreffenden Frauenförderplan aufgestellt hat, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten. Die Dienststelle soll Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 6 von 9 11.11.2014 17:26 1. 2. 3. 4. durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. Soweit in dem jeweiligen Beruf erforderlich, werden ihnen auch Fortbildungen angeboten, die zur Erhaltung und Anpassung ihrer Qualifikation geeignet sind. (6) Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form hinzuweisen. Vierter Abschnitt Frauenbeauftragte § 14 Bestellung von Frauenbeauftragten (1) Jede Dienststelle mit 50 oder mehr Beschäftigten bestellt eine Frauenbeauftragte; Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten können eine Frauenbeauftragte bestellen. In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei kommunalen Zweckverbänden mit 50 oder mehr Beschäftigten wird je mindestens eine Frauenbeauftragte bestellt. Die Aufgabe kann dem Frauenbüro oder einer vergleichbaren Stelle nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4a der Hessischen Landkreisordnung zugeordnet werden. In diesem Falle soll eine entsprechende personelle Verstärkung des Frauenbüros oder der ähnlichen Stelle vorgenommen werden. Gilt für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan, so wird bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbeauftragte bestellt. Für den Geltungsbereich mehrerer Frauenförderpläne im Sinne von Satz 5 kann eine Frauenbeauftragte bestellt werden, wenn die Frauenförderpläne zusammen nicht mehr als 2000 Personalstellen betreffen. (2) Zur Frauenbeauftragten darf nur eine Frau bestellt werden. Die Funktion der Frauenbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Bewerberin aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen kann. Die Bestellung von Frauenbeauftragten erfolgt aufgrund einer Ausschreibung in der Dienststelle. (3) Im Benehmen mit der Frauenbeauftragten ist eine Stellvertreterin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt. (4) An den Hochschulen können an den Fachbereichen zusätzlich Fachbereichsbeauftragte bestellt werden. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung. (5) Bei den Gerichten sind für Angelegenheiten des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals, bei den Staatsanwaltschaften für Angelegenheiten des staatsanwaltschaftlichen und des nicht staatsanwaltschaftlichen Personals jeweils gesonderte Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 über die Mindestzahl der Beschäftigten gilt entsprechend für die jeweilige Gruppe. § 15 Dauer der Bestellung und Abberufung (1) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden für je sechs Jahre bestellt. Mit Zustimmung der Frauenbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin sind Verlängerungen der Bestellung jeweils um bis zu sechs Jahre möglich. Im Einvernehmen mit der zu bestellenden Frauenbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin kann die Bestellung für weniger als sechs Jahre erfolgen. (2) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin können nur wegen grober Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten als Frauenbeauftragte oder grober Verletzung der gesetzlichen Befugnisse als Frauenbeauftragte von dieser Funktion abberufen werden. Allgemeine dienstrechtliche und tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. § 16 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten (1) Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze. Sie hat das Recht, an den diesbezüglichen Maßnahmen beteiligt zu werden, insbesondere an der Aufstellung und Änderung des Frauenförderplanes, der Personalstellen ihrer Dienststelle betrifft, sowie an Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 bis 3 und den Berichten nach § 6 Abs. 6, personellen Maßnahmen im Sinne von §§ 63, 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, sozialen Maßnahmen im Sinne von § 74 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von § 81 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit Auswirkungen auf Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde, Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren sowie an Vorstellungsgesprächen für Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde, sowie an sonstigen Maßnahmen der Durchführung des Frauenförderplanes. Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 7 von 9 11.11.2014 17:26 Frauenbeauftragte nach § 14 Abs. 1 Satz 5 haben das Recht, an der Aufstellung des Frauenförderplanes, für den sie bestellt wurden, sowie an personellen Maßnahmen im Sinne von §§ 63, 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren, die die in diesem Frauenförderplan erfassten Personalstellen betreffen, beteiligt zu werden. In der Landesverwaltung ist bei organisatorischen Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von Bedeutung sind, die Frauenbeauftragte der obersten Landesbehörde an Stelle der Frauenbeauftragten der betroffenen Dienststellen zu beteiligen. Bei organisatorischen Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet, wird an Stelle der Frauenbeauftragten nach Satz 4 die Frauenbeauftragte der zuständigen obersten Landesbehörde beteiligt. (2) Die Frauenbeauftragte erhält auf Verlangen Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen, an denen sie zu beteiligen ist, betreffen. Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen auch Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden. (3) Von einer beabsichtigten Maßnahme ist sie rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung, zu unterrichten und anzuhören. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden; vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Hat die Frauenbeauftragte Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme, so hat sie dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Dienststellenleitung mitzuteilen. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die Frauenbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen. (4) Wird die Frauenbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen auf drei Arbeitstage, zu verkürzen. (5) Der Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zu geben. (6) Die Frauenbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. Weibliche Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an die Frauenbeauftragte ihrer Dienststelle wenden. Satz 1 und 2 gelten nicht für Frauenbeauftragte nach § 14 Abs. 1 Satz 5. (7) Die Frauenbeauftragte kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung wenden. Sie kann sich auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde und an das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium wenden. Satz 2 gilt nicht in den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen, beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, beim Hessischen Rundfunk und bei den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. (8) Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium koordiniert und organisiert den Informationsaustausch und die Fortbildung der Frauenbeauftragten. § 17 Widerspruchsrecht (1) Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung unter Darlegung der Gründe widersprechen; bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist der Widerspruch unverzüglich einzulegen. Die Dienststellenleitung entscheidet innerhalb von drei Wochen erneut über den Vorgang. Dem Widerspruch der Frauenbeauftragten ist zu entsprechen, wenn die Dienststelle innerhalb der vorgegebenen Frist keine erneute Entscheidung trifft. (2) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nicht ab, so ist in der Landesverwaltung auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat, einzuholen. Bei Dienststellen der Gemeinden ist auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung des Gemeindevorstandes, bei Dienststellen der Gemeindeverbände die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen, bei Dienststellen der kommunalen Zweckverbände die Entscheidung des Verbandsvorstandes, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses, beim Regionalverband FrankfurtRheinMain die Entscheidung des Organs, das die Geschäftsführung wahrnimmt. Bei den übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung des Organs, welches die Geschäftsführung wahrnimmt, einzuholen, beim Hessischen Rundfunk die Entscheidung des Verwaltungsrates. Die Entscheidung der Stelle nach Satz 1 bis 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der erneuten Entscheidung der Dienststelle nach Abs. 1 Satz 2 zu beantragen; die Stelle nach Satz 1 bis 3 entscheidet innerhalb eines Monats über den Widerspruch. Bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist die Entscheidung unverzüglich zu beantragen; in diesen Fällen gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung der Stelle nach Satz 1 bis 3 vorliegt. (3) Bis zur erneuten abschließenden Entscheidung der Dienststelle nach Abs. 1 oder der Stelle nach Abs. 2 Satz 1 bis 4 wird der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt. (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei personellen Maßnahmen und Konzepten, die in Vollzug des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung ergehen. § 18 Dienstliche Stellung (1) Die Frauenbeauftragte nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 8 von 9 11.11.2014 17:26 1) wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. (2) In Dienststellen mit mehr als 300 Beschäftigten ist für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten mindestens eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten eine volle Stelle. In Dienststellen mit mehr als 1000 Beschäftigten ist der Frauenbeauftragten eine Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zuzuordnen, in Dienststellen mit mehr als 1200 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit. Für die Entlastung von Frauenbeauftragten nach § 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 ist bei einer Zuständigkeit für weniger als 500 Personalstellen eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und darüber hinaus eine volle Stelle zur Verfügung zu stellen. In der Landesverwaltung sind bei der Entlastung der Frauenbeauftragten in den obersten Landesbehörden die Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 4 entsprechend zu berücksichtigen. In den Hochschulen sind bei der Entlastung der Frauenbeauftragten die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. (3) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; dies gilt insbesondere für die berufliche Entwicklung. Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Frauenbeauftragte oder Stellvertreterin unvermeidbar ist und die Stelle, die bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nach § 17 Abs. 2 entscheidet, zugestimmt hat. Auf eine Frauenbeauftragte oder ihre Stellvertreterin, mit der ein Arbeitsverhältnis besteht, findet § 15 Abs. 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass zusätzlich zur personalvertretungsrechtlich erforderlichen Zustimmung nach § 15 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes die Zustimmung der Stelle vorliegen muss, die bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nach § 17 Abs. 2 entscheidet. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 19 Auflösung und Teilauflösung von Dienststellen und Eingliederung in neue oder andere Dienststellen (1) In neu errichteten Dienststellen sind innerhalb von sechs Monaten Frauenförderpläne aufzustellen. § 10 Abs. 5 gilt insoweit nicht. In Dienststellen, in denen die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um mehr als zwanzig Prozent steigt oder sinkt, sind Frauenförderpläne entsprechend § 5 Abs. 5 innerhalb von sechs Monaten anzupassen. (2) In neu errichteten Dienststellen bestellt die Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen eine kommissarische Frauenbeauftragte für die Dauer von sechs Monaten; § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt in diesen Fällen nicht. Innerhalb dieser Frist ist die Stelle der Frauenbeauftragten auszuschreiben und neu zu besetzen. § 20 Änderungen von Gesetzen (vollzogen) § 21 Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten Die Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 22 Aufgaben der kommunalen Frauenbüros Die Aufgaben der Gemeinden nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 4 a der Hessischen Landkreisordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 23 1) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Fußnoten Satz 1 der Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 1993. © juris GmbH Druck- und Speicheransicht http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jgy/page/bshespr... 9 von 9 11.11.2014 17:26
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Leitlinien zum Umgang mit der Verpflichtung zur paritätischen Besetzung von Gremien gemäß & 12 HGIG Stand 13. März 2012 Die Definition des Begriffs „Gremium“ nach dem HGIG lehnt sich an $ 2 Abs. 1 BGremBG an, danach sind Gremien Vorstände, Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Gruppierungen unbeschadet ihrer Bezeichnung. Ein Gremium beginnt ab einer Zahl von 2 Personen und ab einer Dauer von 6 Monaten. Auch Projekt- und Arbeitsgruppen von entsprechender Dauer können Gremien sein, soweit sie als Kollegialorgane Aufgaben wahrnehmen, die über die jeweilige Linienfunktion ihrer Mitglieder hinausgehen (z.B. Lenkungsausschüsse). & 12 HGIG greift nicht bei Wahlgremien, bei denen die Einreichung der Wahlvorschläge anders gesetzlich geregelt ist oder für deren Besetzung speziellere gesetzliche Vorgaben bestehen (z.B. kommunale Vertretungskörperschaften sowie Gemeindevorstand bzw. Kreisausschuss, Wahlorgane bei staatlichen oder kommunalen Wahlen und Abstimmungen, Richterwahlausschuss). 8 12 HGIG verlangt, dass bei der Besetzung o.a. Gremien mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein sollen. Es handelt sich damit um eine Sollvorschrift, die keine absolut bindende Verpflichtung darstellt. Entsprechend den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist bei Sollvorschriften im Regelfall der gesetzlichen Vorgabe Rechnung zu tragen. Also darf nur in Ausnahmefällen von der Verpflichtung zur paritätischen Besetzung abgewichen werden. Jede Ausnahme bedarf im jeweiligen Einzelfall der besonderen Rechtfertigung. Die Zusammensetzung des Gremiums und damit die Abweichung von der in 8 12 HGIG vorgegebenen Regel unterliegt der vorherigen Beteiligung der Frauenbeauftragten. Die Abweichung von der Mindestquote ist nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass Männer häufiger Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen innehaben. Sie wurden daher bisher häufiger bzw. regelmäßig in Gremien berufen. Diesen Automatismus will & 12 HGIG aufheben. Eine Abweichung von der paritätischen Besetzung ist allerdings möglich, wenn sich nicht ausreichend viele geeignete Frauen finden lassen, die zur Übernahme einer Funktion bzw, eines Amtes in einem Gremium bereit sind. Die benennende bzw. entsendende Stelle soll in solchen Fällen Anstrengungen unternehmen, um geeignete Frauen für die Mitarbeit in einem Gremium zu gewinnen. So können z.B. auch weibliche Beschäftigte aus anderen oder nachgeordneten Dienststellen, soweit sie fachlich geeignet sind, einem internen Mangel abhelfen. 8 12 HGLG © gilt bei der Besetzung von allen Gremien, die der Landesverwaltung (Geltungsbereich des HGLG 82 Abs, 1) zuzurechnen sind. Es geht um Funktionen und Ämter, an deren Vergabe oder Besetzung öffentliche Stellen mitwirken, ohne dass diese Ämter allein aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erreicht werden können; © verpflichtet alle, die Personen in Gremien berufen, zur angemessenen Berücksichtigung von Frauen: & bei der Berufung von mehreren Personen soll mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen zu besetzt werden; % bei der Berufung nur einer Person soll jeweils im Wechsel ein Mann und in der nächsten Periode eine Frau berufen werden; m D— © verlangt von allen entscheidungsbefugten Stellen in angemessener Weise auf Vorschlagsberechtige einzuwirken; ® gilt auch für Gremien außerhalb der Verwaltung, wenn die entsendende Stelle dem 8 2 Abs. 1 HGIG unterliegt (z.B. Stiftungsbeiräte, Beiräte von privatrechtlich verfassten Gesellschaften); © gilt auch für Kommissionen wie Prüfungsausschüsse, Auswahlkommissionen und sonstige von der Dienststelle gebildete Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die bestimmte Aufgaben übernehmen, soweit sie über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bestehen; > umfasst ebenfalls Beiräte (mehrköpfige Einrichtungen mit Beratungs- oder Kontrolifunktion). Hier sind z.B. der Integrationsbeirat, der Landesdenkmalrat und Naturschutzbeiräte zu nennen; © erfasst weiterhin Verwaltungsräte, die in der Regel Aufsichtsgremien von öffentlich-rechtlichen Anstalten sind (z. B. Verwaltungsräte der Sparkassen, Verwaltungsräte der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen); » erfasst auch Aufsichtsräte von privatrechtlichen Handelsgesellschaften, wenn eine öffentliche Stelle nach & 2 Abs. 1 HGIG das Recht hat Mitglieder für einen Aufsichtsrat zu benennen oder zu bestellen; > meint mit sonstigen Gremien alle mehrköpfigen Einrichtungen, die zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe auf Dauer eingerichtet sind. Gemeint sind hier auch Gremien, die nach freiem Organisationsermessen eingerichtet werden.
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Punkt 75: Frauenförderpläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2015 - 2020 Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern Stadtverwaltung Darmstadt Feuerwehr Darmstadt Eigenbetrieb Kulturinstitute Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Eigenbetrieb Bäder (V-Nr. 2014/0432) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimme: FDP-Fraktion
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Punkt 12: Frauenförderpläne der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2015 - 2020 Pläne zur Herstellung beruflicher Chancengleichheit von Frauen und Männern Stadtverwaltung Darmstadt Feuerwehr Darmstadt Eigenbetrieb Kulturinstitute Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte Eigenbetrieb Bäder (V-Nr. 2014/0432) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0432
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.11.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00