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3262/2017

Zentrale Wahrnehmung der Aufgabe "Verpflichtung zu Integrationskursen"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.12.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2018, TOP 10.5

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3262

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

12837 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 
 3262/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zentrale Wahrnehmung der Aufgabe "Verpflichtung zu Integrationskursen" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt die Wahrnehmung der neuen Aufgabe „Verpflichtung zur Teilnahme an Integra-
tionskursen“ für den Personenkreis der Bezieher/innen von AsylbL mit positiver Bleibeperspektive 
durch das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Ausländerangelegenheiten, Fachbereich Integrati-
on.  
 
2. Zur Aufgabenwahrnehmung werden im Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Ausländerangele-
genheiten, Fachbereich Integration 4,0 Stellen der Wertigkeit BGr. A 8 Laufbahngruppe 1 LBesG 
NRW bzw. EGr. E 8 TVöD sowie 1,0 Stelle EG 9b TVöD eingerichtet. Da die Stellenbesetzung vor 
Inkrafttreten des Stellenplans 2019 notwendig ist, werden verwaltungsinterne Stellenverrechnungen 
zur Verfügung gestellt. 
 
Alternative: 
 
Der Rat verzichtet auf die Ausweitung der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen auf den 
unter Ziffer 1 genannten Personenkreis sowie auf die zentrale Wahrnehmung der Aufgabe „Verpflich-
tung zur Teilnahme an Integrationskursen“ und damit auf die positiven Auswirkungen auf den Integra-
tionsprozess und die Synergieeffekte innerhalb der Verwaltung. 
 
 
 
 
Integrationsrat 22.01.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.01.2018 
Ausschuss Soziales und Senioren 30.01.2018 
Finanzausschuss 05.02.2018 
Rat 06.02.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 
a) Personalaufwendungen    325.900,-€ 
b) Sachaufwendungen etc.    64.000,- € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
 
Am 1. Januar 2017 ist die gesetzliche Neuregelungen zur Verpflichtung der Teilnahme an Integrati-
onskursen nach § 44a Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 5b AsylbLG in Kraft getreten.  
Mit Änderung des AufenthG wurden erweiterte Möglichkeiten geschaffen, Ausländerinnen und Aus-
länder zur Teilnahme an Integrationskursen zu verpflichten (§ 44 a AufenthG). Mit der Neuregelung 
kann somit ein frühzeitiger Spracherwerb für noch mehr geflüchtete Menschen angestoßen werden. 
Neu ist die Personengruppe der Bezieher/-innen von Asylbewerberleistungen (AsylbL), die eine hohe 
Bleibeperspektive haben.  
Aktuell sind dies Asylsuchende aus Syrien, Eritrea, Iran, Irak und Somalia. 
Die Leistungsberechtigung ergibt sich aus § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).  
 
Im April 2017 startete das vom Land NRW geförderte Projekt „Einwanderung gestalten NRW“. Ziel 
des Projektes ist es, den Integrationsprozess von geflüchteten Menschen zu verbessern und zu be-
schleunigen.  
In diesem Kontext haben Arbeitsgruppe und Unterarbeitsgruppe zum Thema Sprache innerhalb des 
Projektes festgestellt, dass die frühzeitige Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs den 
Integrationsprozess beschleunigt. Zudem eröffnet die Anbindung der Aufgabe „Verpflichtung zu Integ-
rationskursen“ beim Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Ausländerangelegenheiten, Fachbereich 
Integration sowohl Vorteile für den zugewanderten Menschen als auch für den Verwaltungsprozess. 
Detaillierte Informationen zu Integrationskursen sind in Anlage 1 dargestellt. 
 
1) Sprache ist der Schlüssel zur Integration 
Der Spracherwerb ist ein zentrales Element der Integration. Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache

3 
ist eine aktive und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nur erschwert möglich. 
Parallel zur Sprachförderung sind gleichrangig die gesellschaftliche und die berufliche Eingliederung 
zu fördern.  
Ziel eines Integrationskurses ist es, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und 
die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln (§ 43 Abs. 2 S. 2). 
Ein Integrationskurs ist gegliedert in einen Deutschkurs (600 – 900 Stunden) sowie einen Orientie-
rungskurs (100 Stunden).  
Die teilnehmenden Personen sollen sich im täglichen Leben selbständig sprachlich zurechtfinden, 
entsprechend ihrem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken 
können. Ziel ist der Erwerb des Sprachniveaus B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmen für Sprachen. 
Der ergänzende Orientierungskurs dient der Förderung des Verständnisses der Rechts- und Wirt-
schaftsordnung, der Kultur, der Geschichte und der Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere 
auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzi-
pien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 
IntV).  
 
Im Ergebnis soll an die Lebensverhältnisse in Deutschland herangeführt und in die Lage versetzt 
werden, weitgehend autonom und selbstständig, also ohne „Hilfe oder Vermittlung Dritter“, in allen 
Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln (§ 43 Abs. 2 S. 3). Es wird ein Grundangebot vor 
allem für die neu nach Deutschland kommenden Zuwanderer mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive 
bereitgestellt.  
Die behördliche Maßnahme der Verpflichtung bietet somit die Chance, einen frühen Spracherwerb zu 
ermöglichen und die gesellschaftliche Orientierung zu erleichtern. Die Erfahrungen haben zudem ge-
zeigt, dass einfache Sprachkenntnisse für eine nachhaltige Integration in den Ausbildungs- und Ar-
beitsmarkt nicht ausreichend sind. Die mit dem Integrationskurs erworbenen Sprachkenntnisse (Level 
B1) begünstigen hingegen die Aufnahme von Ausbildung oder Arbeit erheblich. 
Ein zeitnaher, zertifizierter Sprach- und Orientierungskurs befähigt den Absolventen, seine Angele-
genheiten selbständig und eigenverantwortlich zu regeln. Es erleichtert das Ankommen in der neuen 
Lebenssituation, macht unabhängig von Hilfsangeboten und bringt eine frühe und klare Tagestruktur. 
Der zügige Einstieg in einen Integrationskurs führt im optimalen Fall dazu, dass Kursabschluss und 
Abschluss des Asylverfahrens zeitlich nah beieinander liegen. Die von den Geflüchteten oft als nutz-
lose Zeit wahrgenommene Phase bis zum Abschluss des Asylverfahrens kann somit genutzt werden, 
um erste Integrationsschritte einzuleiten. 
 
2) Aktueller Sachstand nach gesetzlicher Neuregelung des § 44a AufenthG  
zum 01.01.2017 / 
Seit Inkrafttreten des § 44a AufenthG konnten bislang noch keine Verpflichtungen zu Integrationskur-
sen durch die Stadt Köln für den o.g. Personenkreis ausgesprochen werden. 
Da die Ausländerbehörde bereits in der Vergangenheit für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Perso-
nen Verpflichtungen vornehmen konnte, sind die organisatorischen Strukturen sowie das fachliche 
Knowhow dort bereits vorhanden. 
Die Tatsache, dass drei Organisationseinheiten (Ausländerbehörde, Träger AsylbL, Jobcenter) zur 
Teilnahme an Integrationskursen verpflichten können, führt in der Praxis zu Mehrfach-
zuständigkeiten, ungünstigen Schnittstellen, Doppelarbeiten, Reibungsverlusten, Intransparenz, lan-
gen Wegen und hohem Kommunikationsaufwand. 
 
3) Fazit: Zentrale Wahrnehmung der Aufgabe „Verpflichtung zur Teilnahme an Integrations-
kursen“ 
Zur Behebung des unter 2) beschriebenen Ist-Zustandes und vor allem um einen schnelleren Zugang 
zu Integrationskursen zu erreichen und die gesellschaftliche und berufliche Integration von Zugewan-
derten zu verbessern, ist es zielführend, die Aufgabe „Verpflichtung zum Integrationskurs„ im Amt für

4 
öffentliche Ordnung, Abteilung Ausländerangelegenheiten, Fachbereich Integration zu bündeln.  
 
Vorteile: 
a) Zügigere Integration (früher Spracherwerb & Orientierung - unabhängig von der Dauer des 
Leistungsbezuges nach AsylBLG u. SGB II) 
b) Je nach Dauer Asylverfahren - Integrationskurs vor Rechtskreiswechsel zum Jobcenter abge-
schlossen, Jobcenter steht dann ein Kunde / eine Kundin mit Sprachniveau B 1 gegenüber, 
dies begünstigt Integration in Ausbildung oder Arbeit  
c) Frühe und nachhaltige Integration in den Ausbildungs-/Arbeitsmarkt reduziert staatl. Transfer-
leistungen (AsylBLG, SGB II, Kosten der Unterkunft)  
d) Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses schafft Voraussetzungen für einen unbefris-
teten Aufenthaltsstatus 
e) Früher Spracherwerb entlastet ehrenamtlich Tätige, Träger der freien Wohlfahrtsverbände und 
behördliche Stellen 
f) Einheitlicher und transparenter Zugang zu Integrationskursen 
g) Strukturen in der Ausländerbehörde sind vorhanden, Kunde/Kundin wird durch ein spezialisier-
tes Integrationsteam betreut  
h) Nur eine Dienststelle verpflichtet zum Integrationskurs  
i) Zertifizierte (gerichtsfeste) Sprachstanderhebungen durch die Ausländerbehörde  
j) Konstante Überwachung der Teilnahme durch eine Dienststelle über die gesamte Kursdauer – 
bei Bedarf wird Kursunterbrechung, Wechsel des Kurses oder des Kursträger initiiert  
k) Zentraler Ansprechpartner für externe Akteure (z.B. BAMF /Integrationskurs-Anbieter, ehren-
amtlich Tätige, Wohlfahrtsverbände, Jugendmigrationsdienst) 
l) Moderater Stellenmehrbedarf für Wahrnehmung neuer Aufgabe für AsylbLG-Kunden durch 
Nutzung von Synergien  
m) Vermeidung von Dubletten-Konflikten, doppelten Daten im BAMF-System, doppelten Berech-
tigungen 
n) Sofern Sanktionierung im Einzelfall erforderlich, nutzt Ausländerbehörde eigene Sanktions-
möglichkeiten (Phase 1: Bußgeld, ggf. aufenthaltsrechtliche Konsequenzen), bei Ausschöp-
fung dieser Möglichkeiten wird Leistungskürzung über Leistungsträger geprüft (Phase 2)  
o) Spezialisierte, professionelle und individuelle Beratung erzielt geringe Anzahl an Kursabbrü-
chen, gutes Teilnahmeverhalten, wenig Sanktionstatbestände, hohe Erfolgsquote 
 
Ab dem 01.01.2018 werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die eine 
hohe Bleibeperspektive haben und die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, zur Teilnahme an 
einem Integrationskurs verpflichtet.  
Die Anbindung der Aufgabe erfolgt beim Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Ausländerangelegen-
heiten, Fachbereich Integration.  
 
4) Stellenbedarf 
Für die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben wurden Fallzahlen ermittelt. Insgesamt können 
derzeit ca. 2.500 Bezieher/-innen von AsylbL mit positiver Bleibeperspektive potentiell zur Teilnahme 
an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Nach Nutzung der Synergieeffekte sind nach qualifi-
zierter Schätzung im Fachbereich Integration im Ergebnis 5,0 Stellen als Startaufstellung zuzusetzen

5 
(4,0 Sachbearbeitung BGr. A 8 Laufbahngruppe 1 LBesG NRW bzw. EGr. E 8 TVöD und 1,0 Stelle 
EGr. E 9b TVöD in Anlehnung an die vorhandene Struktur). Bei einem Aufbau von Doppelstrukturen 
im Amt für Soziales und Senioren würde der Stellenbedarf um ~2,0 Stellen höher ausfallen. 
Da die Stellenbesetzung vor Inkrafttreten des Stellenplans 2019 notwendig ist, werden verwaltungsin-
terne Stellenverrechnungen zur Verfügung gestellt 
 
5) Haushaltsmäßige Auswirkungen  
Für die anfallenden Personal- und Sachaufwendungen (Arbeitsplatzkosten etc.) stehen im Haushalts-
plan 2018 einschließlich der Finanzplanung bis 2021 Mittel an entsprechender Stelle zur Verfügung. 
 
Die Kosten des verpflichteten Integrationskurses trägt einmalig das Bundesamt für Migration und 
Flüchtlinge (BAMF). 
 
6) Ausblick 
Es wird geprüft, ob ebenfalls eine Übertragung der Verpflichtungen zu Integrationskursen von SGB II-
Kunden des Jobcenters auf die Ausländerbehörde erfolgen kann, um auch hier die Vorteile der ge-
bündelten Aufgabenwahrnehmung zu nutzen. 
Da es in der Zuständigkeit der Trägerversammlung des Jobcenters liegt, ob einzelne Aufgaben durch 
die Träger des Jobcenter oder durch Dritte wahrgenommen werden (§ 44c Abs. 2 Nr. 4), bedarf es 
eines längeren Vorlaufs. Eine entsprechende Leistungsvereinbarung müsste die Detailmodalitäten 
regeln und ebenfalls durch die Trägerversammlung beschlossen werden.  
 
Die angestrebte organisatorische Veränderung zur Verpflichtung zu Integrationskursen stellt nur ei-
nen Baustein der integrationsfördernden Maßnahmen und Aktivitäten des Projektes „Einwanderung 
gestalten NRW“ dar. Im Projektverlauf werden weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Sprach-
förderung (z. Bsp. Qualitätsstandards, ergänzende Angebote und besondere Bedarfe) betrachtet.

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3262

7726 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3262/2017  
„Wahrnehmung der Aufgabe „Verpflichtung zu Integrationskursen 
 
 
Grundsätzliche Informationen zu Integrationskursen 
 
1) Wer kann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden?  
Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), bestimmte 
Geduldete nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie Inhaber/innen eines humanitären Auf-
enthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG können seit dem 01.01.2017 zu Integrationskursen 
verpflichtet werden, sofern sie sich nicht auf einfache bzw. ausreichende Art auf Deutsch 
verständigen können. 
Die Verpflichtung erstreckt sich mithin auf folgenden Personenkreis: 
 
a) Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufent-
halt zu erwarten ist 
Es handelt es sich um die Asylsuchenden, die eine hohe Bleibeperspektive haben. Die Leis-
tungsberechtigung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Aktuell sind dies Asylsuchende 
aus Syrien, Eritrea, Iran, Irak und Somalia.  
Die Leistungsberechtigung endet mit Ablauf des Monats in dem das Bundesamt für Migration 
und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das 
BAMF zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfecht-
bar ist.  
b) Personen, die eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen  
Bei Duldungsinhabern wurden dringende humanitäre, persönliche Gründe oder erhebliche 
öffentliche Interessen, welche die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, 
festgestellt. Die Leistungsberechtigung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.  
c) Inhaber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5.“ 
Es handelt sich um Personen, bei welchen die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen 
Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse nicht zu rechnen ist. 
Die Leistungsberechtigung ergibt sich hier aus § 1 Abs. 1 Nr. 3c AsylbLG und endet mit Ab-
lauf von 18 Monaten nach Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung. 
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dem Personenkreis nach § 5b AsylbLG die Teilnahme 
an einem Integrationskurs zumutbar sein muss und mindestens die Vollzeitschulpflicht erfüllt 
ist. Demnach handelt es sich nur um Personen, welche mindestens das 16. Lebensjahr voll-
endet haben. 
 
Leistungsbezieher nach SGB II konnten bereits vor der gesetzlichen Neuregelung verpflich-
tet werden. 
 
2) Wer kann verpflichten? 
Nach der Neuregelung des § 44 a AufenthG haben insgesamt drei Organisationseinheiten 
die Möglichkeit, zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten: 
- die zuständige Ausländerbehörde 
  (Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Ausländerangelegenheiten, Fachbereich  
  Integration) 
- der Träger von Asylbewerberleistungen  
  (Amt für Sozial- und Senioren/ Fachbereich Leistungsgewährung nach dem AsylbLG)

- der Grundsicherungsträger SGB II  
  (Jobcenter) 
 
3) Wie wird verpflichtet? 
Die zuständigen Organisationseinheiten verpflichten durch Verwaltungsakt bzw. durch Ein-
gliederungsvereinbarung (Jobcenter).  
 
4) Welche Kursarten gibt es? 
Um die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden zu berücksichtigen, werden von zuge-
lassenen Kursanbietern verschiedene Integrationskursarten in folgendem Umfang angebo-
ten: 
 
600 Unterrichtstunden Sprache / 100 Stunden Orientierung in: 
 allgemeinen Integrationskursen  
 Integrationskursen für Zweitschriftlernende  
(zunächst das lateinische Alphabet lernen und darauf aufbauend die deutsche Sprache 
 
900 Unterrichtstunden Sprache / 100 Stunden Orientierung in: 
 Integrationskursen mit Alphabetisierung 
 Integrationskursen für Frauen 
 Integrationskursen für Eltern 
 Integrationskursen für junge Erwachsene (bis 27 Jahre) 
 Förderkurs (für langjährig in Deutschland Lebende) 
 Gehörlosenkurse 
 Teilzeitkurse (als Ausnahmeregelung)  
 
430 Unterrichtstunden Sprache / 100 Stunden Orientierung: 
 Intensivkurs (für „Schnelllerner“) 
 
Der Integrationskurs wird in der Regel in Vollzeit angeboten. 
Die maximal zulässige Teilnehmerzahl im allgemeinen Integrationskurs ist auf 25 Teilneh-
mer/innen begrenzt, im Jugendintegrationskurs liegt sie bei 10 - 15 Personen. 
Bei 20 - 25 Unterrichtseinheiten wöchentlich (zuzüglich Vor- und Nachbereitungsarbeiten) ist 
von einer durchschnittlichen Dauer von ca. 7 Monaten auszugehen. 
 
5) Was passiert während des Integrationskurses? 
Die zuständigen Organisationseinheiten überwachen den ordnungsgemäßen Besuch des 
Integrationskurses, um den erfolgreichen Abschluss des Kurses sicherzustellen.  
Bei Fehlzeiten, die der Teilnehmende zu vertreten hat, können Sanktionen (Bußgeld, aufent-
haltsrechtliche Maßnahmen, Leistungskürzungen) ausgesprochen werden. 
 
Sofern Erkenntnisse vorliegen, die eine Unterbrechung des Kurses erfordern (z. Bsp.

Schwangerschaft) kann der Integrationskurs mit Zustimmung der zuständigen Organisati-
onseinheit unterbrochen werden. Auch ein Kursträgerwechsel ist möglich, wenn dies im Ein-
zelfall erforderlich ist, bspw. wenn während des Kurses festgestellt wird, dass ein anderer 
Kursträger passgenauere Angebote bietet. 
 
Sofern das Prüfungsziel nicht erreicht wird, können auf Antrag 300 weitere Unterrichtsstun-
den gewährt werden. 
 
6) Wer trägt die Kosten des Integrationskurses? 
Die Kosten des verpflichteten Integrationskurses trägt einmalig das Bundesamt für Migration 
und Flüchtlinge (BAMF). Ein Integrationskurs kostet je nach Kursart zwischen ~1.800,- € und 
~4.000,-€. Hinzu kommen bei Nichtbestehen und Wiederholung 1.260,- € für weitere 300 
Unterrichtseinheiten  
In der Regel fallen für die Teilnehmenden eines Integrationskurses keine Kosten an, sofern 
Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB II bezogen werden. Fahrkosten (sofern kein 
KölnPass vorhanden), Kosten für Lernmittel, Verwaltungspauschalen, Kinderbetreuungskos-
ten werden auf Antrag zusätzlich erstattet.  
Ein zeitnah abgeschlossener Integrationskurs verkürzt den Prozess zum Einstieg in den 
Ausbildungs-/Arbeitsmarkt. Hierdurch können Transferleistungen, Kosten der Unterkunft und 
Übersetzungskosten reduziert werden. 
 
7) Was kommt nach dem Integrationskurs? 
 
Das BAMF bietet im Abschluss an Integrationskurse verschiedene berufsbezogene Sprach-
fördermaßnahmen an. 
Berechtigt sind Zugewanderte, einschließlich Geflüchteter, die sich im Anerkennungsverfah-
ren befinden und eine gute Bleibeperspektive haben, Bürgerinnen und Bürger der EU,  
Deutsche mit Migrationshintergrund, sofern ein Integrationskurs absolviert wurde und 
Deutschkenntnisse auf B1, B2 oder C1 Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Refe-
renzrahmen (GER) vorliegen. Die Teilnehmer/innen müssen Leistungen nach SGB II oder 
SGB III beziehen, eine Ausbildungsstelle suchen, sich bereits in Ausbildung befinden oder 
ein Anerkennungsverfahren für den Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss durchlaufen. 
Wer teilnehmen kann, entscheiden die Arbeitsagenturen und Jobcenter.  
 
8) Wie können nicht berechtigte oder verpflichtete Personen eine Sprachförderung erhalten? 
 
Neben der Verpflichtung zu Integrationskursen gibt es auch Personengruppen, die berechtigt 
sind, an Integrationskursen teilzunehmen (Ausländerinnen oder Ausländer, die bereits seit 
längerer Zeit in Deutschland leben oder EU-Bürgerinnen und Bürger, wenn sie keine ausrei-
chenden Deutschkenntnisse haben). Hier liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim BAMF. 
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Schule besuchen, können nicht an In-
tegrationskursen teilnehmen. 
 
Personen, die keinen Zugang zu einem BAMF-geförderten Integrationskurs haben, können 
zahlreiche Angebote zur Sprachförderung nutzen, die von Ehrenamtsinitiativen etc. angebo-
ten werden.

Beratungsverlauf (5)

22.01.2018 Integrationsrat
TOP 8.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
29.01.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2018 Finanzausschuss
TOP 12.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2018 Rat
TOP 10.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3262/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.12.2017
Erstellt
23.10.2017 15:33