2015/0064
Änderung der Marktordnung und Wochenmarktgebührenordnung
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Satzung zur Änderung der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.04.2010
vom …
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.07.2014 (GVBl. S. 178) und der Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) in
der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 28.11.2014 (BGBl. I S.
1802) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende
Satzung erlassen:
Artikel I
Die Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.04.2010, zuletzt geändert durch
Satzung vom 08.10.2010, wird wie folgt geändert:
1.) § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „betreibt“ das Wort „den“ durch die Folge „auf dem
Marktplatz sowie in Kranichstein, Bartningstraße jeweils einen“ ersetzt.
b) Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
c) Nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Marktflächen sind
a) für den Wochenmarkt auf dem Marktplatz: der Marktplatz sowie
b) für den Wochenmarkt Kranichstein: die auf dem Grundstück Gemarkung
Darmstadt, Flur 99 Nr. 39/14 südwestlich gelegene, öffentlich nutzbare
Platzfläche.“
d) In Abs. 2 werden die Worte „am Marktplatz“ durch die Worte „an der Marktfläche“
ersetzt.
2.) § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des § 2 werden die Worte „des Wochenmarktes“ durch die Worte „der
Wochenmärkte“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Auf“ die Worte „dem Wochenmarkt“
gestrichen und durch die Worte „den Wochenmärkten“ ersetzt.
3.) § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Verkaufszeiten“ die Worte „des
Wochenmarktes auf dem Marktplatz“ angefügt.
b) In Abs. 1 werden nach dem Wort „Wochenmarkt“ die Worte „auf dem Marktplatz“
eingefügt.
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c) In Abs. 1 wird die Folge „16.00“ durch die Folge „17.00“ ersetzt.
4.) Nach § 4 wird als neuer § 4a eingefügt:
„§ 4 a Markttage und Verkaufszeiten des Wochenmarktes Kranichstein
(1) Der Wochenmarkt Kranichstein findet freitags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.
(2) An Feiertagen findet der Wochenmarkt Kranichstein nicht statt.
(3) Außerhalb der Zeiten nach Abs. 1 dürfen Waren auf dem Wochenmarkt
Kranichstein weder angeboten noch verkauft werden.“
5.) § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Marktplatzes“ durch die Folge „der nach § 1
Abs. 1a festgelegten Marktflächen“ ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „dem Marktplatz“ durch die Worte „der Marktfläche“
ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „dem Marktgelände“ durch die Worte der
Marktfläche“ ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 6 werden die Worte „der Marktplatz“ durch die Worte „die Marktfläche“
ersetzt.
6.) In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Mark tplatzes“ durch die Worte „der
Marktfläche“ ersetzt.
7.) In § 8 Abs. 1 werden die Worte „Der Marktplatz“ durch die Worte „Die Marktfläche“ ersetzt.
8.) § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Ziffer 2 wird nach der Folge „§ 4 Abs. 4“ die Folge „oder § 4a Abs. 3“
eingefügt.
b) In Abs. 1 Ziffer 4 wird das Wort „Marktplatzoberfläche“ durch das Wort „Marktfläche“
ersetzt.
c) In Abs. 1 Ziffer 14 werden die Worte „den Marktplatz“ durch die Worte „die
Marktfläche“ ersetzt sowie nach dem Wort „oder“ das Wort „den“ eingefügt.
Artikel II
Diese Satzung tritt mit dem 01.04.2015 in Kraft.
Darmstadt, den ……………
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Marktordnung 731 - neu
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Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vom 19.04.2010 1
Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassu ng vom 01.04.2005 (GVBl. I
S.142), zuletzt geändert am 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) und der Vorschriften des
Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. 02.1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt geändert am 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) wir d gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2010 folgende Satzung erlassen:
Titel I.
Wochenmarkt
§ 1 Öffentliche Einrichtung; Marktbereich
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betreibt auf dem Marktplatz sowie in
Kranichstein, Bartningstraße jeweils einen Wochenmarkt als „Grünen Markt“ mit
dem Ziel der Vermarktung regionaler Produkte und als öffentliche Einrichtung.
(1a)Marktflächen sind
a) für den Wochenmarkt auf dem Marktplatz: der M arktplatz sowie
b) für den Wochenmarkt Kranichstein: die auf dem Grundstück Gemarkung
Darmstadt, Flur 99 Nr. 39/14 südwestlich gelegene, öffentlich nutzbare
Platzfläche.
(2) Der Gemeingebrauch an der Marktfläche ist an den Markttagen soweit
eingeschränkt wie es für den Betrieb des Wochenmarktes nach dieser Satzung
erforderlich ist.
§ 2 Gegenstände der Wochenmärkte
(1) Auf den Wochenmärkten können die Marktbeschicke r folgende Gegenstände
zum Verkauf anbieten:
1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 vom
28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1) zuletzt geändert durch Art. 1
ÄndVO (EG) 202/2008 vom 04.03.2008 (ABl. 2008 Nr. L 60 S. 17) in
der jeweils gültigen Fassung,
2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und
der Fischerei,
3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.04.2010, in Kraft getreten am 25.04.2010, zuletzt geändert durch
Satzung vom … , veröffentlicht im Darmstädter Echo am … , in Kraft getreten am … .
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4. Es sollen laufende bzw. temporäre Verkaufsförderungsmaßnahmen,
insbesondere Verkostungen, Anbieten von Speisen und Getränken aus
den angebotenen Produkten, Informationen zu Anbau angeboten werden.
(2) Nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen Krie gsspielzeug, die Würde des
Menschen missachtende Gegenstände, pornographische Schriften und
Abbildungen sowie alle Gegenstände, deren Vertrieb und Überlassung aufgrund
besonderer gesetzlicher Vorschriften verboten ist.
§ 3 Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von den dazu beauftragen städtischen Bediensteten ausgeübt.
Die Marktbenutzer (Marktbeschicker und Marktbesucher) sind verpflichtet, den
Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten.
§ 4 Markttage und Verkaufszeiten des Wochenmarktes auf dem Marktplatz
(1) Der Wochenmarkt auf dem Marktplatz findet mittwochs bis samstags von 7.00 Uhr
bis 17.00 Uhr statt.
(2) Die Hauptmarkttage sind mittwochs und samstags. An Feiertagen findet der
Wochenmarkt nicht statt.
(3) In Abweichung von Absatz 1 kann Marktbeschickern montags und dienstags auf
Antrag im Einzelfall ein Verkaufsplatz zugewiesen werden (optionale Markttage);
die Vorschriften des Titels I. und des Titels III. der Marktordnung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Wochenmarktgebührenordnung gelten
entsprechend.
(4) Die Mindestverkaufszeiten von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr sind einzuhalten. Außerhalb
der Zeiten nach Abs. 1 bis 3 dürfen auf dem Wochenmarkt Waren weder angeboten
noch verkauft werden. Der Aufbau der Verkaufsstände hat bis 8.00 Uhr zu erfolgen.
§ 4 a Markttage und Verkaufszeiten des Wochenmarkte s Kranichstein
(1) Der Wochenmarkt Kranichstein findet freitags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.
(2) An Feiertagen findet der Wochenmarkt Kranichstein nicht statt.
(3) Außerhalb der Zeiten nach Abs. 1 dürfen Waren auf dem Wochenmarkt
Kranichstein weder angeboten noch verkauft werden.
§ 5 Zulassung und Verkaufsplätze
(1) Die Marktbeschickung und das Befahren der nach § 1 Abs. 1a festgelegten
Marktflächen zur Anlieferung bedarf der Zulassung durch die Stadt.
Es besteht die Möglichkeit, einen Verkaufsplatz für einen einzelnen Markttag oder
für die Dauer eines Kalenderjahres (Jahresplatz) zu beantragen.
Der Samstag steht grundsätzlich für Tagesplätze nicht zur Verfügung.
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(2) Die Zulassung wird auf Antrag durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid
erteilt. Sie erfolgt widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Die Antragstellung kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V
Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Größe eines Verkaufsplatzes beträgt 6 qm. Marktbeschicker können die
Zulassung für mehrere Verkaufsplätze beantragen.
(4) Als Verkaufseinrichtungen auf der Marktfläche sind nur Verkaufswagen,
-anhänger und -stände zugelassen. Andere Fahrzeuge dürfen während der
Öffnungszeiten auf der Marktfläche nicht abgestellt werden.
Die Stadt kann Auflagen über die Art, Gestaltung un d Dekoration der
Verkaufseinrichtungen erteilen. Überdachte Stände u nd Marktschirme dürfen nur
mit Genehmigung der Marktaufsicht aufgestellt werde n. Die Aufstellung der
Verkaufseinrichtungen hat nach den Vorgaben der Marktaufsicht zu erfolgen.
Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise
aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Das Einbringen von
Befestigungsankern in den Boden bedarf der Erlaubnis der Marktaufsicht. Die
Verkaufseinrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen
und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder
ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Es ist nicht gestattet, auf den
Standflächen Markierungen mit Stiften, Sprühlack oder ähnlichem anzubringen.
Lebensmittel müssen mindestens 60 cm über dem Erdboden aufbewahrt und
aufgestellt werden.
Die Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege in der notwendigen Breite und
Höhe stets freizuhalten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Gas, Strom,
Wasser, Abwasser u. a. sind freizuhalten.
(5) Die Zulassung zur Marktbeschickung ist nicht übertragbar. Der zugewiesenen Platz
darf von dem Marktbeschicker nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden.
Der Platz darf nicht eigenmächtig getauscht oder einem Dritten überlassen
werden. Ein Verkauf darf nur von dem zugewiesenen Verkaufsplatz aus stattfinden.
(6) Die Zulassung für einen Verkaufsplatz erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen
nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung
für einen bestimmen Verkaufsplatz. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist
von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden.
(7) Sind die zugewiesenen Verkaufsplätze bis Marktbeginn nicht belegt, ist die
Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.
§ 6 Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Alle Marktbenutzer haben mit dem Betreten der Marktfläche die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die
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Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten auf dem
Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt,
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig:
1. Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen zu lassen oder sie
so zu führen, dass sie Lebensmittel berühren können,
2. mit Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem
Marktgelände zu fahren,
3. Megaphone, Musikanlagen, Musikinstrumente zu betreiben,
4. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem
Markt aufzuhalten.
(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der
Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich
seines Standplatzes und der angrenzenden Gänge.
§ 7 Kennzeichnung
(1) Alle Marktbeschicker sind verpflichtet, an ihren Verkaufständen gut sichtbar ihren
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und den
Wohnort oder den Firmennamen mit Firmensitz in deutlich lesbarer Schrift
anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Preis
nach der Preisangabenverordnung (BGBl. I S. 4197) in der jeweils gültigen
Fassung auszuzeichnen. Produkte der Region sollen als solche gekennzeichnet
werden.
(2) Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den Einrichtungen
zu gestatten. Die Beschicker haben sich gegenüber der Marktaufsicht auf
Verlangen auszuweisen.
§ 8 Sauberkeit des Wochenmarktes
(1) Die Marktfläche darf nicht verunreinigt werden.
(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet:
1. den ihm zugewiesenen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen
während der Öffnungszeit sauber zu halten, und ggf. von Schnee zu räumen
und Eisglätte zu beseitigen,
2. an seinem Verkaufsstand ein Abfallbehältnis bereit zu halten,
3. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht
wird,
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4. Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach
Marktschluss zu beseitigen und mitzunehmen,
5. Abwässer in die dafür bestimmten Abläufe der Kanalisation zu leiten.
Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind in geeignete Behälter zu
füllen und nach Marktschluss mitzunehmen.
(3) Nach Beendigung des Markttages hat der Marktb eschicker seinen Standplatz
und die Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und
auf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu entsorgen. Ist eine übermäßige
Verschmutzung entstanden (Fischstände, Grillstände u.ä.) ist der Beschicker
verpflichtet, eine Sonderreinigung auf eigene Kosten zu veranlassen.
§ 9 Einschränkung des Wochenmarktes
Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen
können in dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden.
Im öffentlichen Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der
Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder räumlich eingeschränkt werden. Die
Marktbenutzer werden hierüber frühestmöglich unterrichtet. Marktgebühren
werden anteilig erstattet. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht
nicht.
§ 10 Versagung, Widerruf
(1) Die Stadt kann die Zulassung zum Wochenmarkt versagen bzw. widerrufen, wenn
ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor wenn
1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
2. ein Tagesplatz zu Beginn des Marktes nicht belegt ist,
Ein sachlich gerechtfertigter Grund für einen Widerruf liegt insbesondere vor wenn
3. ein Jahresplatz zu den Präsenzzeiten (§ 5 Abs. 7) wiederholt nicht belegt
ist,
4. der Marktbeschicker im Übrigen gegen diese Satzung oder eine aufgrund
dieser Satzung ergangene Anordnung der Marktaufsicht gröblich oder
wiederholt verstößt,
5. der Marktbeschicker die festgesetzten Marktgebühren trotz Fälligkeit nicht
bezahlt.
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(2) Wird die Zulassung widerrufen, kann die Stadt die sofortige Räumung des
Standplatzes verlangen und widrigenfalls die Räumung auf Kosten des
Marktbenutzers zwangsweise durchführen lassen. Bereits entrichtete Gebühren
werden zeitanteilig erstattet wenn der Platz anderweitig vergeben wird. Satz 2 gilt
nicht bei Tagesplätzen.
§ 11 Haftung
(1) Die Stadt haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Der Marktbeschicker haftet für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht für die
Zeit der Nutzung einschließlich der Anfahrt, Belieferung und Abfahrt. Er stellt die
Stadt von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die Stadt geltend
machen frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten
vorliegt.
§ 12 Gebühren
Für die Benutzung des zugewiesenen Verkaufsplatzes auf dem Wochenmarkt werden
Gebühren nach der jeweils gültigen Marktgebührenord nung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt erhoben.
Titel II.
Jahrmärkte
§ 13 Jahrmärkte
(1) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden Jahrmärk te als öffentliche
Einrichtung veranstaltet.
(2) Jahrmarktplätze sind der Messplatz und die als Kirc hweihplatz bestimmten
öffentlichen Plätze und Straßen.
§ 14 Vergabe von Jahrmarktständen
(1) Auf den Jahrmärkten werden Stände vergeben für:
1. alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Ware n zum
unmittelbaren Verzehren aller Art,
2. gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten üblich sind,
3. Lustbarkeiten aller Art.
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(2) Die Stände auf den Jahrmarktplätzen werden nach pfl ichtgemäßem Ermessen
gegen Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Platzgeldes vergeben.
Die Höhe des Platzgeldes wird von der Marktaufsicht an Hand der
„Mietpreisordnung für die Erhebung von Platzgeldern bei
Jahrmarktveranstaltungen“ vom 1.1.1994 festgelegt.
(3) Die Antragstellung kann auch über die einheitli che Stelle nach Teil V Abschnitt
1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewic kelt werden. Über die
Zulassung wird innerhalb einer Frist von 8 Wochen a b vollständiger Vorlage
aller Unterlagen entschieden.
§ 15 Verhalten der Jahrmarktplatznutzer
(1) Der Verkauf von Waren, das Anbieten gewerblicher Le istungen und die Darbietung
von Lustbarkeiten sind nur von einem festen Platz a us zulässig. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung durch die Marktaufsicht.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 und der §§ 7 und 8 gelten für
die Jahrmärkte entsprechend.
§ 16 Betriebszeiten der Jahrmärkte
Die Betriebszeiten der Jahrmärkte werden im Einzelfall durch die Stadt festgesetzt.
Nach Betriebsschluss dürfen Jahrmarktaktivitäten nicht mehr stattfinden.
Titel III.
Schlussbestimmungen
§ 17 Geldbußen
(1) Gemäß § 5 Abs. 2 der Hess. Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt
werden, wer entgegen
1. § 2 nicht zugelassene Waren oder Darbietungen anbietet,
2. § 4 Abs. 4 oder § 4a Abs. 3 während der Öffnungszeiten auf- oder abbaut,
3. § 5 Abs. 4 nicht zugelassene Verkaufseinrichtungen verwendet,
4. § 5 Abs. 4 die Marktfläche beschädigt, Markierungen anbringt, ohne
Erlaubnis Gegenstände befestigt oder Befestigungsan ker in den Boden
eintreibt,
5. § 5 Abs. 5 einen Standplatz tauscht oder Dritten überlässt,
6. § 6 Abs. 1 sich so verhält, dass jemand geschädigt, gefährdet oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird,
7. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Tiere frei herumlaufen lässt oder falsch führt,
8. § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit Fahrzeugen fährt,
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9. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Lärmbelästigungen hervorruft,
10. § 6 Abs. 1 Nr. 4 sich bettelnd, hausierend oder bet runken im Marktbereich
aufhält,
11. § 7 Abs. 1 den Standplatz nicht zweckentsprechend nutzt,
12. § 7 Abs. 1 nicht oder nicht gut sichtbar die Angabe n über Namen, Waren
und Preise anbringt.
13. § 7 Abs. 2 den Beauftragten keinen Zutritt gestatte t oder der Ausweispflicht
nicht genügt,
14. § 8 Abs. 1 die Marktfläche oder den Jahrmarktplatz verunreinigt,
15. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Gänge oder Durchfahrten nicht frei hält, Winterglätte nicht
beseitigt, Einrichtungen verstellt oder Ver- oder E ntsorgungseinrichtungen
nicht freihält,
16. § 8 Abs. 2 Nr. 5 Abwässer nicht in die Kanalisatio n leitet oder fetthaltige
oder geruchsintensive Abwässer nicht in geeignete B ehälter füllt und
mitnimmt.
17. § 8 Abs. 3 seinen Standplatz und Umgebung nicht bes enrein verlässt,
Abfälle nicht mit nimmt und auf eigene Kosten beseitigt.
(2) Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro und höc hstens 1.000 Euro.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Marktordnung der Stadt Darmstadt vom 06. Mai 19 57 in der Fassung
vom 07. Oktober 1974,
2. die Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmar ktes im
Fußgängerbereich der Stadt Darmstadt vom 07. Oktober 1974.
Darmstadt, den 19.04.2010
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Dr. Dierk Molter
Stadtrat
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Punkt 5: Änderung der Marktordnung und Wochenmarktgebührenordnung (V-Nr. 2015/0064) Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, dass es in der Vorlage bei „Beschluss des Magistrats“ heißen muss: „vom 25.02.2015“ und nicht 25.02.2014. Gegen die Stimme der FDP-Fraktion, bei Stimmenthaltung der Fraktion PIRATEN, empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
2015/0064
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.02.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Eigenbetrieb Bü r-
gerhäuser- und Märkte OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0064
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Marktordnung und Wochenmarktgebührenordnung
Vorlage vom: 17.02.2015
Beschlussvorschlag:
Die Verkaufszeiten für den Wochenmarkt, Marktplatz, werden von seither 7:00 bis 16:00 Uhr auf
7:00 bis 17:00 Uhr erweitert.
Die Marktordnung wird um den Wochenmarkt Kranichstein „Bartningstraße – Neue Mitte“ mit
Öffnungszeit freitags von 13 :00 Uhr bis 17:00 Uhr ergänzt.
Die Gebühr für die Verkaufsartikel Fisch, Geflügel und Käse wird zum 1. April 2015 auf 14 €
(Tagesplatz) bzw. 1.056 € (Jahresplatz) erhöht.
Die der Vorlage beigegebene Satzung zur Änderung der Marktordnung sowie die Satzung zur Ä n-
derung der Wochenmarktgebührenordnung werden beschlossen.
- 2 -
Anlagen: Marktgebührenordnung -alt-
Satzung zur Änderung der Marktordnung
Marktordnung -neu-
Satzung zur Änderung der Wochenmarktgebührenordnung
Wochenmarktgebührenordnung -neu-
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17. Februar 2015
Die Erweiterung der Verkaufszeiten bietet den Verbrauchern eine verlängerte Einkaufsmöglic hkeit.
Der Wochenmarkt Kranichstein „Bartningstraße – Neue Mitte“ wird seit 23. Mai 2014 zur Probe
durchgeführt. Der Markt findet mit vier bis sechs Händlern freitags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
statt. Die Durchführung des Wochenmarktes auf Dauer bedarf der Änderung der Marktordnung.
Die Gebühren für Fleisch- und Wurstwaren betragen seit mehreren Jahren 14,00 € für den Ta-
gesplatz und 1.056,00 € für den Jahresplatz. Es ist angemessen, die Gebühren für den Ve rkauf
von Fisch, Geflügel und Käse an die Gebühren für Fleisch- und Wurstwaren anzupassen.
Die Betriebskommission hat in der Sitzung am 10. Februar 2015 der Vorlage einstimmig
zugestimmt.
Darmstadt, 17. Februar 2015
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
18.02.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Eigenbetrieb
Bürgerhäuser- und
Märkte
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
I 30
IV 419 20
Stvv
Vorlage-Nr. 2015/0064
Magistratsbeschluss-Nr.
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Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Marktordnung und Wochenmarktgebührenordnung
Vorlage vom: 17.02.2015
Beschlussvorschlag :
Die Verkaufszeiten für den Wochenmarkt, Marktplatz, werden von seither 7:00 bis 16:00 Uhr auf
7:00 bis 17:00 Uhr erweitert.
Die Marktordnung wird um den Wochenmarkt Kranichstein „Bartningstraße – Neue Mitte“ mit
Öffnungszeit freitags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr ergänzt.
Die Gebühr für die Verkaufsartikel Fisch, Geflügel und Käse wird zum 1. April 2015 auf 14 €
(Tagesplatz) bzw. 1.056 € (Jahresplatz) erhöht.
Die der Vorlage beigegebene Satzung zur Änderung der Marktordnung sowie die Satzung zur
Änderung der Wochenmarktgebührenordnung werden beschlossen.
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Anlagen: Marktgebührenordnung -alt-
Satzung zur Änderung der Marktordnung
Marktordnung -neu-
Satzung zur Änderung der Wochenmarktgebührenordnung
Wochenmarktgebührenordnung -neu-
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 25.02.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17. Februar 2015
Die Erweiterung der Verkaufszeiten bietet den Verbrauchern eine verlängerte Einkaufsmöglichkeit.
Der Wochenmarkt Kranichstein „Bartningstraße – Neue Mitte“ wird seit 23. Mai 2014 zur Probe
durchgeführt. Der Markt findet mit vier bis sechs Händlern freitags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
statt. Die Durchführung des Wochenmarktes auf Dauer bedarf der Änderung der Marktordnung.
Die Gebühren für Fleisch- und Wurstwaren betragen seit mehreren Jahren 14,00 € für den
Tagesplatz und 1.056,00 € für den Jahresplatz. Es ist angemessen, die Gebühren für den
Verkauf von Fisch, Geflügel und Käse an die Gebühren für Fleisch- und Wurstwaren anzupassen.
Die Betriebskommission hat in der Sitzung am 10. Februar 2015 der Vorlage einstimmig
zugestimmt.
Darmstadt, 17. Februar 2015
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Wochenmarktgebührenordnung 732
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Wochenmarktgebührenordnung
Vom 19.04.2010 1
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBl I S. 142),
zuletzt geändert am 15.11.2007 (GVBl I S. 757) und der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes
über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert am
31.01.2005 (GVBl I S. 54) und des § 12 der Marktordnung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wird mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2010
folgende Gebührenordnung erlassen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die gemäß § 5 der Marktordnung zugelassene Inanspruchnahme von Standplätzen
auf dem Wochenmarkt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig ist jeder, dem eine Zulassung erteilt ist.
§ 2 Gebührentatbestände
(1) Die Stadt erhebt Gebühren
- für Tagesverkaufsplätze,
- für Jahresverkaufsplätze,
- für die Anlieferung auf dem Marktplatz durch Erzeuger und Großhändler.
(2) Die Gebühr für die Verkaufsplätze bemisst sich nach der Anzahl der zugelassenen
Verkaufsplätze (§ 5 Abs. 3 Marktordnung) und der Art der angebotenen
Verkaufsgegenstände.
§ 3 Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt:
1)
Für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz
a) Gemüse, Eier,
Butter, Käse,
Backwaren, Geflügel,
Fisch
210 EUR 6 EUR
b) Obst, Kräuter,
Gewürze, Sonstiges
318 EUR 8 EUR
c) Blumen, Gestecke,
Grabschmuck
372 EUR 11 EUR
d) Fleisch und 1.056 EUR 14 EUR
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.04.2010, in Kraft getreten am 25.04.2010.
2
Wurstwaren
2) für die Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung 4 EUR
3) Die Gebühr für den Jahresplatz ermäßigt sich für Marktbeschicker, die samstags
und zusätzlich an 26 Hauptmarkttagen (mittwochs) den Wochenmarkt beschicken, in
den Fällen des Absatzes 1 a) – d) um jeweils 20 Prozent.
4) Die Gebühr für den Tagesplatz erhöht sich am Hauptmarkttag (samstags) in den
Fällen des Absatzes 1 a) – d) um jeweils 100 Prozent.
§ 4 Entstehung der Gebühr, Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Marktbeschickung oder zum Befahren
des Marktplatzes zur Anlieferung.
(2) Die Gebühren für Tagesplätze und die Anlieferung sind sofort nach Zulassung fällig
und an die Marktaufsicht in bar zu zahlen.
(3) Die Gebühren für Jahresverkaufsplätze werden jeweils zu ¼ der Gebühr zum
01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres fällig und sind unbar an die
Stadtkasse zu zahlen. Die Zahlungsbelege sind von den Beschickern mitzuführen und
auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen.
(4) Die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung eines zugelassenen Platzes
begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr.
(5) Wird die Zulassung widerrufen, erfolgt eine zeitanteilige Rückerstattung der
Gebühr, soweit der Verkaufsplatz anderweitig vergeben wird.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Benutzung des
Wochenmarktes der Stadt Darmstadt vom 07.10.1974 außer Kraft.
Darmstadt, den 19.04.2010
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wochenmarktgebührenordnung 732
3
Dr. Dierk Molter
Stadtrat
anlage 5
3517 Zeichen
Wochenmarktgebührenordnung 732 - neu -
1
Wochenmarktgebührenordnung
Vom 19.04.2010 1
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBl I S. 142),
zuletzt geändert am 15.11.2007 (GVBl I S. 757) und der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes
über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert am
31.01.2005 (GVBl I S. 54) und des § 12 der Marktordnung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wird mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2010
folgende Gebührenordnung erlassen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die gemäß § 5 der Marktordnung zugelassene Inanspruchnahme von Standplätzen
auf einem Wochenmarkt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig ist jeder, dem eine Zulassung erteilt ist.
§ 2 Gebührentatbestände
(1) Die Stadt erhebt Gebühren
- für Tagesverkaufsplätze,
- für Jahresverkaufsplätze,
- für die Anlieferung auf der Marktfläche (§ 1 Abs. 1a der Marktordnung) durch
Erzeuger und Großhändler.
(2) Die Gebühr für die Verkaufsplätze bemisst sich nach der Anzahl der zugelassenen
Verkaufsplätze (§ 5 Abs. 3 Marktordnung) und der Art der angebotenen
Verkaufsgegenstände.
§ 3 Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt:
1)
Für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz
a) Gemüse, Eier,
Butter, Backwaren
210 EUR 6 EUR
b) Obst, Kräuter,
Gewürze, Sonstiges
318 EUR 8 EUR
c) Blumen, Gestecke,
Grabschmuck
372 EUR 11 EUR
d) Fleisch ,
Wurstwaren, Käse,
Geflügel, Fisch
1.056 EUR 14 EUR
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.04.2010, in Kraft getreten am 25.04.2010, zuletzt geändert durch
Satzung vom … , veröffentlicht im Darmstädter Echo am … , in Kraft getreten am … .
2
2) für die Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung 4 EUR
3) Die Gebühr für den Jahresplatz auf dem Marktplatz ermäßigt sich für
Marktbeschicker, die samstags und zusätzlich an 26 Hauptmarkttagen (mittwochs)
den Wochenmarkt auf dem Marktplatz beschicken, in den Fällen des Absatzes 1 a) –
d) um jeweils 20 Prozent.
4) Die Gebühr für den Tagesplatz auf dem Marktplatz erhöht sich am Hauptmarkttag
(samstags) in den Fällen des Absatzes 1 a) – d) um jeweils 100 Prozent.
§ 4 Entstehung der Gebühr, Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Marktbeschickung oder zum Befahren
der Marktfläche zur Anlieferung.
(2) Die Gebühren für Tagesplätze und die Anlieferung sind sofort nach Zulassung fällig
und an die Marktaufsicht in bar zu zahlen.
(3) Die Gebühren für Jahresverkaufsplätze werden jeweils zu ¼ der Gebühr zum
01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres fällig und sind unbar an die
Stadtkasse zu zahlen. Die Zahlungsbelege sind von den Beschickern mitzuführen und
auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen.
(4) Die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung eines zugelassenen Platzes
begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr.
(5) Wird die Zulassung widerrufen, erfolgt eine zeitanteilige Rückerstattung der
Gebühr, soweit der Verkaufsplatz anderweitig vergeben wird.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Benutzung des
Wochenmarktes der Stadt Darmstadt vom 07.10.1974 außer Kraft.
Darmstadt, den 19.04.2010
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Dr. Dierk Molter
Stadtrat
anlage 4
1672 Zeichen
Satzung zur Änderung der Wochenmarktgebührenordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.04.2010 vom … Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. S. 178) und der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134) sowie des § 12 der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.04.2010 wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………… folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Wochenmarktgebührenordnung vom 19.04.2010 wird wie folgt geändert: 1.) In § 1 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das Wort „einem“ ersetzt. 2.) In § 2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich werden die Worte „dem Marktplatz“ durch die Folge „der Marktfläche (§ 1 Abs. 1a der Marktordnung)“ ersetzt. 3.) § 3 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 lit. a) werden die Folgen „Käse,“ und „,Geflügel, Fisch“ gestrichen. b) In Abs. 1 lit d) wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Wurstwaren“ die Folge „,Käse, Geflügel, Fisch“ angefügt. c) In Abs. 3 werden nach dem Wort „Jahresplatz“ die Worte „auf dem Marktplatz“ eingefügt sowie nach dem Wort „Wochenmarkt“ die Worte „auf dem Marktplatz“ eingefügt. d) In Abs. 4 werden nach dem Wort „Tagesplatz“ die Worte „auf dem Marktplatz“ eingefügt. 4.) In § 4 Abs. 1 werden die Worte „des Marktplatz es“ durch die Worte „der Marktfläche“ ersetzt. Artikel II Diese Satzung tritt mit dem 01.04.2015 in Kraft. Darmstadt, den …………… André Schellenberg Stadtkämmerer
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Punkt 13: Änderung der Marktordnung und Wochenmarktgebührenordnung (V-Nr. 2015/0064) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. (Die Beschlussfassung erfolgt gegen die Stimme der FDP-Fraktion)
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Bartningstraße
- Marktplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0064
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.02.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00