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2466/2023

Verbot der Nutzung von Lautsprecheranlagen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung bei straßenmusikalischen und sonstigen Darbietungen

Mitteilung Hauptausschuss 14.08.2023

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Mitteilung Hauptausschuss

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Anlage 1 Erfahrungsbericht KSO

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Mitteilung Hauptausschuss

4123 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer            14.08.2023 
 2466/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 14.08.2023 
 
Verbot der Nutzung von Lautsprecheranlagen im Geltungsbereich der Kölner 
Stadtordnung bei straßenmusikalischen und sonstigen Darbietungen 
Aus aktuellem Anlass erläutert die Verwaltung das – entsprechend der Kölner Stadtordnung 
(KSO) unter anderem im Bereich der städtischen Grünflächen – geltende Verbot der Nutzung 
von Lautsprecheranlagen beziehungsweise elektronischen Verstärkern und gibt folgende Hin-
weise: 
Seit Überarbeitung der Kölner Stadtordnung in 2017 ist der Einsatz von elektronischen Ver-
stärkeranlagen beziehungsweise Lautsprechern im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung 
(vgl. § 9 Abs. 1 KSO) im Rahmen von Straßenmusik und ähnlichen künstlerischen Darbietun-
gen verboten. Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich unbeschadet besonderer 
Regelungen auf das gesamte Kölner Stadtgebiet und damit auch auf Verkehrsflächen und öf-
fentliche Anlagen und Einrichtungen, worunter auch die Kölner Parkanlagen zu zählen sind. 
Die Änderung der KSO wurde nach vorheriger Vorlage im Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales sowie den Bezirksvertretungen am 19.12.2017 
durch den Rat der Stadt Köln beschlossen. Bis dahin bezog sich das Verbot von Lautspre-
chern und Verstärkern bei straßenmusikalischen Darbietungen lediglich auf die Domumge-
bung. 
Die Erweiterung des Verbots auf das gesamte Stadtgebiet wurde erforderlich, da sich bis da-
hin die Benutzung von elektronischen Verstärkeranlagen im Zuge von insbesondere straßen-
musikalischen Darbietungen in erheblichem Maß ausgebreitet hatte. Die daraus resultierende 
laute und ggf. permanente Geräuschkulisse hatte zu einer enormen Belastung der Bevölke-
rung geführt. Der Erfahrungsbericht der Verwaltung über die Auswirkungen der 1. Änderung 
der Kölner Stadtordnung aus dem Jahr 2017 ist der Mitteilung als Anlage nochmals beigefügt. 
Mit dem am 19.12.2017 ausgesprochenen grundsätzlichen Verbot von Lautsprechern und 
elektronischen Verstärkeranlagen hat sich die Stadt Köln den bereits in der breiten Mehrheit 
der übrigen bundesweiten Großstädte geltenden und ähnlich formulierten Regelungen ange-
schlossen. 
In der Folge des Verbots konnte insgesamt eine merkliche Senkung des Lärmpegels – sowohl 
im Bereich der Fußgängerzonen als auch der städtischen Grünflächen – wahrgenommen wer-
den, was unmittelbar zu einem deutlichen Rückgang der diesbezüglichen Beschwerden ge-
führt hat. Gleichwohl ist die Durchführung musikalischer Darbietung im Rahmen des Interes-
senausgleichs zwischen Künstler*innen und den ruhesuchenden Bürger*innen weiterhin mög-
lich, sofern bei den Darbietungen die nachfolgenden Regelungen des § 9 der KSO eingehal-
ten werden. 
 Musik darf im Stadtgebiet an jedem Ort in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in 
einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt 
werden.

2 
 
 Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist ausnahmslos verbo-
ten. 
 Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 
Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. 
 Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ur-
sprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 
Meter entfernt sein. 
 Jeder Standort darf pro Tag und Musiker*in / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. 
Der Umstand, dass das grundsätzliche Verbot der Nutzung von elektronischen Verstärkern 
auch in den städtischen Grünanlagen gilt, trägt darüber hinaus auch dem Gedanken des 
Landschaftsschutzes Rechnung, der diese Flächen nicht nur unter ökologischen und naturwis-
senschaftlichen Aspekten schützt, sondern auch kulturell-soziale Gesichtspunkte berücksich-
tigt und damit den Bestand dieser Flächen als Freizeit- und Erholungsflächen für die Kölner 
Wohnbevölkerung sichert. 
 
 
 
gez. Reker 
 
Anlage – Bericht über die Auswirkungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung

Anlage 1 Erfahrungsbericht KSO

23100 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Amt für öffentliche Ordnung 
 
BERICHT ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DER 
1. ÄNDERUNG DER  
 
KÖLNER STADTORDNUNG 
 
                        Foto: Ordnungsdienst

Seite 2/12 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat I – Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht 
32 – Amt für öffentliche Ordnung 
 
Stand: 10/2017

Seite 3/12 
 
INHALTSVERZEICHNIS 
 
1. Einleitung ....................................................................................................... 4 
2. Erfahrungen mit den Neuregelungen der Kölner Stadtordnung ............... 5 
2.1 Schutz des Stadtbildes ................................ ................................ ........................... 5 
2.1.1 Verunreinigungen im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen 
Gewerbebetrieben ................................ ................................ ................................ .... 5 
2.2 Schutz vor störendem Verhalten ................................ ................................ ........... 5 
2.2.1 § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst ......... 5 
2.2.2 § 11 Abs. 1 a) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................ ........... 7 
2.2.3 § 11 Abs. 1 c) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................ ........... 8 
2.2.4 § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten 
und Schulen ................................ ................................ ................................ .............. 8 
2.3 Schutz vor Gefahren ................................ ................................ ...............................  9 
2.3.1 § 16 Stacheldraht ................................ ................................ ................................ ...... 9 
2.4 Benutzung von öffentlichen Anlagen ................................ ................................ .... 9 
2.4.1 § 24 Abs. 3 Sport und Spiele ................................ ................................ ..................... 9 
2.4.2 § 24 Abs. 7 Sport und Spiele ................................ ................................ ................... 10 
2.4.3 § 25 Abs. 1 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ............................ 10 
2.4.4 § 25 Abs. 2 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ............................ 11 
2.4.5 § 26 Abs. 2 Grillen ................................ ................................ ................................ .. 12 
3. Gesamtfazit .................................................................................................. 12

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 4/12 
1. Einleitung 
Der Rat der Stadt Köln hat am 20.12.2016 die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung b e-
schlossen. Nach Ausfertigung der Neufassung am 29.01.2017 und Veröffentlichung im 
Amtsblatt, traten die Änderungen am 15.02.2017 in Kraft. Nach einem Übergangszeitraum 
von einem Monat wurden die Neuregelungen der KSO ab dem 15.03.2017 konsequent 
angewendet. 
Im Folgenden werden die Auswirkungen der einzelnen Änderungen jeweils betrachtet, l e-
diglich sprachliche  Präzisierungen und inhaltliche Klarstellungen sowie daraus folgende 
redaktionelle Anpassungen bleiben davon ausgenommen. 
Um einen Vergleich zwischen der vorherigen und der aktuell bestehenden Kölner Stadtord-
nung zu ziehen, wurde für die Jahre 2016 und 2017 jeweils der Erfahrungszeitraum vom 
15.03. bis 15.09. zugrunde gelegt. Es muss jedoch konstatiert werden, dass die Ver-
gleichszahlen keine statistisch repräsentative Betrachtung darstellen. Daher kommt den 
Aussagen der Fachabteilungen, insbesondere des Ordnungsdienstes eine wesentliche Be-
deutung zu.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 5/12 
2. Erfahrungen mit den Neuregelungen der Kölner Stadtordnung 
Im Folgenden sind die Erfahrungen der Verwaltung mit den Neuregelungen nach der 
1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) näher erläutert. In der KSO wurden im Jahr 
2014 fünf ordnungsbehördliche Vorschriften der allgemeinen Gefahrenabwehr zu einer ein-
heitlichen Vorschrift zusammengefasst. Dieses neue Regelwerk hatte sich grundsätzlich 
bewährt. In der Praxis zeigte sich, dass einige Punkte angepasst werden mussten. Dazu 
hatte die Verwaltung Ende 2016 eine Vorlage erstellt und den Gremien zur Beratung und 
Beschlussfassung vorgelegt. Nach breiter öffentlicher Diskussion und Debatte in den Gre-
mien, beschloss der Rat am 20.12.2016 die Verwaltungsvorlage mit Änderungen. 
 
In diesem Bericht, werden die Auswirkungen der jeweiligen Neuregelung in nummerischer 
Reihenfolge der Paragrafen betrachtet. 
 
2.1 Schutz des Stadtbildes 
2.1.1 Verunreinigungen im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sons-
tigen Gewerbebetrieben 
§ 5 Abs. 3 wurde wie folgt neu hinzugefügt: 
Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind 
geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen 
aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. 
Begründung der Neuregelung 
Vor Gastronomiebetrieben ist es aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes vermehrt zu 
Verunreinigungen durch Zigarettenkippen gekommen. Nun müssen geeignete Behälter 
aufgestellt werden. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Die Erfahrungen hinsichtlich der Umsetzung sind positiv. Die Neuregelung unterstützt die 
Bemühungen zur Reduzierung illegaler Verunreinigungen im Straßenland und trägt zur 
Verbesserung des Erscheinungsbildes öffentlicher Flächen bei. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.2 Schutz vor störendem Verhalten 
2.2.1 § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst 
§ 9 wurde grundlegend überarbeitet. Das von der Verwaltung vorgeschlagene 
stadtweite Verbot von elektronischen Verstärkern sowie ein straßenkunstfreier Be-
reich um den Dom wurden nicht beschlossen. Im Domumfeld wurden lediglich elekt-
ronische Verstärker verboten. Ferner wurde die Entfernung des Standortwechsels 
von 200 auf 300 Meter erhöht. 
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen 
Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht er-
heblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. 
In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach 
jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ur-
sprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 6/12 
300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezo-
gen werden. 
 
(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen 
Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verbo-
ten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich 
der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem 
Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Dom-
kloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-Höffner-
Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgäss-chen sowie den Wall-
rafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße einschließ-
lich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. 
Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Lud-
wig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil die-
ser Verordnung ist. 
 
Begründung der Neuregelung 
Die Erfahrungen des Ordnungsdienstes und die massive Beschwerdelage hatten die Ver-
waltung bereits 2016 bewogen, ein stadtweites Verstärkerverbot sowie ein Darbietungsver-
bot von Straßenmusik und -schauspiel sowie anderer Straßenkunst in der Domumgebung 
vorzuschlagen. Insbesondere die zunehmende Problematik elektronischer Verstärker und 
die zu geringe Distanz der Standortwechsel sollten neu geregelt werden. Darüber hinaus 
sollte das UNESCO Welterbe Hohe Domkirche vor Störungen geschützt werden. 
 
Erfahrungen der Verwaltung 
Nach der Änderung des § 9 hat sich die ohnehin massive Beschwerdelage über Straßen-
musik deutlich verschärft.  
Aus dem Innenstadtbereich liegen hier zahlreiche Beschwerden von Ärzten, Kliniken und 
Geschäftsleuten vor, die sich über die Lautstärke – insbesondere der mit Verstärkern dar-
gebotenen Straßenmusik – beschweren. Ferner ist auch die in der Schildergasse gelegene 
Antoniterkirche sehr stark durch die negativen Auswirkungen der Straßenmusik betroffen. 
Es wird beklagt, dass ein konzentriertes Arbeiten, Telefonate, Besprechungen bzw. ärztli-
che Behandlungen sowie die freie Religionsausübung aufgrund der massiven Lautstärke 
wesentlich eingeschränkt werden.  
Exemplarisch für die zahlreichen Praxen in der Kölner Innenstadt sei die eindrucksvolle 
Schilderung einer Augenklinik am Neumarkt genannt, die in der Anlage 3 der Vorlage bei-
gefügt ist. Darin heißt es u.a.: „Eine Verschärfung ist dadurch eingetreten, dass zwischen-
zeitlich vielfach elektronische Verstärker eingesetzt werden. Diese haben eine verheerende 
Wirkung weil nicht nur der Geräuschpegel extrem erhöht wird, sondern zusätzlich das Mu-
sikalische zur Unkenntlichkeit verzerrt wird und aus der Distanz nicht mehr als Musik, son-
dern nur noch als Krach wahrgenommen wird.“ Im Weiteren wird die Situation im Aufwach-
raum der Augenklinik beschrieben: „Bedauerlicherweise reichen die Lärmimmissionen bis 
in den Aufwachraum hinein, so dass es zunehmend schwierig wird, das Ziel der individuel-
len Stabilisierung [der Patienten] überhaupt zu erreichen. Vielfach wird von den Patienten 
an das Klinikpersonal die Bitte herangetragen, irgendetwas gegen die Straßenmusik zu 
unternehmen. Nach diesseitigen Dafürhalten ist ein Verbot des Einsatzes Elektronischer 
Verstärker alternativlos.“ (Hervorhebungen im Original). 
Ebenfalls ist in der Anlage 3 ein Schreiben der Bürgergemeinschaft Altstadt e.V. aufgeführt, 
mit dem die Situation in der Kölner Altstadt dargestellt wird.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 7/12 
Beim Ordnungsdienst der Stadt Köln gingen folgende Beschwerden über Straßenmusik ein:  
15.03.-15.09.2016: 224 
15.03.-15.09.2017: 329 
Dies entspricht einer Steigerung von rund 46 Prozent. 
Aufgrund der hohen Beschwerdelage bestreift der Ordnungsdienst die betroffenen Berei-
che regelmäßig und schreitet bei Verstößen konsequent ein. 
Die eingehenden Beschwerden führen zwar in der Regel zu einem zeitnahen Einsatz des 
Ordnungsdienstes, trotzdem sind einige Beschwerdelagen nicht mehr vor Ort anzutreffen 
oder es handelt sich um nicht ordnungswidriges Verhalten. Verstöße ohne vorangegangene 
Beschwerden werden selbstverständlich ebenfalls geahndet. In der Konsequenz weicht die 
Anzahl der aktenkundigen Feststellungen von der Anzahl der Beschwerden ab. 
Im Zeitraum 15.03. bis 15.09.2016 erfolgten 9 Sicherstellungen von Musikinstrumenten 
bzw. Verstärkern.  
Im Vergleichszeitraum 15.03.-15.09.2017 wurden 148 mündliche Verwarnungen, 41 Ver-
warnungen (Barzahlung), 22 Verwarnungen (unbar), 7 Platzverweise ausgesprochen sowie 
7 Sicherstellungen durchgeführt. 
 
Fazit 
Die aktuelle Regelung eines begrenzten Verstärkerverbotes hat sich nicht bewährt. 
 
Daher schlägt die Verwaltung erneut die Einführung eines gesamtstädtischen Verstärker-
verbots vor. Ein räumlich begrenztes Verbot führt lediglich zu einer Verlagerung der Prob-
leme. 
 
Die Regelung hinsichtlich der Erhöhung der Entfernung zwischen den Standortwechsel von 
200 auf 300 Meter hat sich grundsätzlich bewährt. 
 
2.2.2 § 11 Abs. 1 a) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit 
Die Bestimmungen zum Betteln in § 11 Abs. 1 Buchstabe a) wurden sprachlich und inhalt-
lich präzisiert und wie folgt neu gefasst: 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch hin-
ausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als 
nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu 
beschädigen, insbesondere durch:  
a) bestimmte Formen des Bettelns 
aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Fest-
halten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernis-
sen, bedrängende Verfolgung, Einsetzen von Hunden, (siehe unten) 
 Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, 
 organisiertes beziehungsweise bandenmäßiges Betteln, 
 Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,  
 Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen, 
 Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder, 
 Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsge-
treu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden,

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 8/12 
Begründung der Neuregelung 
Um eine höhere Bestimmtheit und Transparenz der Vorschrift zu gewährleisten wurde die-
ser Paragraph präzisiert. Im Gegensatz zum stillen Betteln um Almosen zur Bestreitung des 
eigenen Lebensunterhaltes, stellen die genannten Formen eine systematische Einnahme-
erzielung dar, die nicht den vom Gemeingebrauch gedeckten verkehrlichen oder kommuni-
kativen Interessen entspricht. 
 
Erfahrungen der Verwaltung 
Der Umgang des Ordnungsdienstes mit der Thematik wurde durch die Neureglung verbes-
sert. Ein rechtssicheres Einschreiten wird dadurch in vielen Fällen erleichtert. 
Im Zeitraum 15.03.-15.09.2016 erhielt der Ordnungsdienst 37 Beschwerden über aggressi-
ves Betteln; im Vergleichszeitraum 15.03.-15.09.2017 reduzierte sich die Zahl auf 29. 
Im Zeitraum 15.03.-15.09.2017 wurden 171 mündliche Verwarnungen und 70 Verwarn- 
bzw. Bußgelder ausgesprochen und sieben Sicherstellungen veranlasst. 
Für den Vergleichszeitraum des Jahres 2016 liegen bis auf eine Sicherstellung keine ver-
gleichbaren Daten vor. 
 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.2.3 § 11 Abs. 1 c) Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit 
§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) wurde wie folgt neu gefasst:  
Störungen in Verbindung mit Alkohol- oder Drogenkonsum (z.B. Verunreinigungen, 
Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen 
von Flaschen) und Verrichten der Notdurft  
Begründung der Neuregelung 
Diese Ergänzung wurde aufgenommen, da in der Praxis schwer zu unterscheiden ist, ob 
die Störung von einer alkoholisierten oder anderweitig berauschten Person ausgeht. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Der Umgang des Ordnungsdienstes mit der Thematik wurde durch die Neureglung verbes-
sert. Ein Einschreiten ist dadurch in vielen Fällen erleichtert worden. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.2.4 § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kinder-
gärten und Schulen  
Folgender § 11 a wird neu hinzugefügt: 
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumie-
ren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten. 
Begründung der Neuregelung 
Das Verbot wurde aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes aufgenommen.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 9/12 
Erfahrungen der Verwaltung 
Der Verwaltung liegen zu dieser Neuregelung nur wenige Beschwerden und keine Feststel-
lungen vor. Die Neuregelung erleichtert dem Ordnungsdienst den Umgang mit der Thema-
tik und dient dem Ziel, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohol- und Drogen-
konsums zu schützen. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.3 Schutz vor Gefahren 
2.3.1 § 16 Stacheldraht 
§ 16 Satz 2 wird neu hinzugefügt: 
Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung von Grundstü-
cken, die zur Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 m angebracht wer-
den. Ausgenommen hiervon sind Einzäunungen von Weideflächen für Nutztiere, wie 
Kühe, Pferde, Ziegen etc. 
Begründung der Neuregelung 
Weideflächen für Nutztiere, wie Kühe, Pferde, Ziegen etc. verfügen gerade in ländlichen 
Außenbereichen üblicherweise über Stacheldrahtzäune, weshalb hier eine Ausnahme vom 
Verbot notwendig war. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Die Neuregelung hat 2017 keine Auswirkungen auf die tägliche Arbeit, war aus den ge-
nannten Gründen jedoch erforderlich. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
2.4 Benutzung von öffentlichen Anlagen 
2.4.1 § 24 Abs. 3 Sport und Spiele 
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: 
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind 
Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern 
oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. 
Begründung der Neuregelung 
Durch den Zusatz „grundsätzlich“ wird es möglich, zum Beispiel Jugendturniere von Initiati-
ven und Vereinen in öffentlichen Grünflächen zu genehmigen. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Im Tagesgeschäft ist die Thematik von geringer Bedeutung. 2017 liegt lediglich eine Be-
schwerde vor; der Ordnungsdienst konnte vor Ort jedoch keine Feststellung treffen.  
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 10/12 
2.4.2 § 24 Abs. 7 Sport und Spiele 
§ 24 Abs. 7 wird neu hinzugefügt: 
(7) Die in Abs. 1 genannten Ballspiele (sowie Boule, Frisbee, Drachensteigen u. Ä.) 
sind im Bereich des Rheinboulevards Deutz ebenfalls untersagt. 
Begründung der Neuregelung 
Der bereits als Grünfläche gewidmete Rheinboulevard wurde zum Schutz der Nutzerinnen 
und Nutzer sowie der Anlage selbst in die Aufzählung aufgenommen. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Im Tagesgeschäft ist die Thematik des Spielens am Rheinboulevard von geringer Bedeu-
tung. Die Neuregelung war aus deklaratorischen Gründen erforderlich, zumal nicht in allen 
Bereichen des Rheinboulevards auf Anhieb erkennbar ist, dass es sich um eine Grünfläche 
handelt. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
Hinweis 
Das in der Öffentlichkeit breit diskutierte Shisha-Verbot am Rheinboulevard wurde nicht 
durch die Kölner Stadtordnung, sondern durch ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung 
geregelt. 
 
2.4.3 § 25 Abs. 1 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze 
§ 25 Abs. 1 wird folgt neu gefasst: 
Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 
7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von 
Absatz 2 gestattet. 
Begründung der Neuregelung 
Die Verwaltung hatte 2016 vorgeschlagen, den Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen ein-
zuschränken, da es täglich Beschwerden über Ruhestörungen auf Spiel- und Bolzplätzen 
gibt. Dem ist der Rat nicht gefolgt. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Nach wie vor erreicht den Ordnungsdienst eine Vielzahl von nächtlichen Beschwerden über 
Lärm und Verschmutzungen. Im Zeitraum 15.03. bis 15.09.2017 lagen 126 Beschwerden 
vor. Zahlen für 2016 liegen mangels Vergleichbarkeit nicht vor. 
Fazit 
Trotz der Vielzahl von Beschwerden hat sich die Regelung bewährt. 
Jugendliche haben auch nach 22 Uhr das Bedürfnis, sich draußen aufzuhalten. Die Ju-
gendlichen, die sich regelkonform verhalten, würden bei einem Aufenthaltsverbot nach 
22 Uhr unter Generalverdacht gestellt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich 
die meisten Spielplätze in Grünanlagen befinden. Dort ist der Aufenthalt auch nach 22 Uhr 
erlaubt. Eine Differenzierung der Aufenthaltszeiten wäre in der Praxis nicht sinnvoll um-
setzbar. Eine Einschränkung der Nutzungszeiten würde somit nicht zu einer Reduzierung 
der Beschwerden führen.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 11/12 
2.4.4 § 25 Abs. 2 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze 
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
a. der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, 
b. der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (z.B. E-
Zigaretten, Shishas) oder Drogen,  
c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,  
d. das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und 
e. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellenverboten. 
Begründung der Neuregelung 
Die Neuregelung wurde eingeführt, da das Alkoholkonsumverbot oft nicht wirkungsvoll 
durchgesetzt werden konnte, weil die angetroffenen Personen oft behaupteten, sie führten 
die zum Teil geöffneten Flaschen lediglich mit, ohne daraus zu trinken.  
Erfahrungen der Verwaltung 
Die Neuregelung dient dem Ziel, Kinder und Jugendliche besser vor den Gefahren des Al-
kohol- und Drogenkonsums zu schützen.  
Beschwerden und Feststellungen des Ordnungsdienstes. 
15.03. – 15.09.2016 15.03. – 15.09.2017 
229 Beschwerden 269 Beschwerden 
Alkoholkonsum: 189 Alkoholkonsum: 278, Mitführen: 63 
Tabakkonsum: 169 Tabakkonsum: 253 und 3 E-Zigaretten 
Fahrradfahren: 0 Fahrradfahren: 1 
Sicherstellungen: 0 Sicherstellungen: 8 
2016 kein Bestandteil der KSO Feuer/Grillen: 31 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. Das Mitführverbot von Alkohol hat die Arbeit des Ord-
nungsdienstes vor Ort wesentlich erleichtert und zu einer erhöhten Rechtsklarheit geführt. 
Das spiegelt sich auch in den erhöhten Fallzahlen der o.a. Tabelle für den Vergleichszeit-
raum 2017 wider.

Erfahrungsbericht – 1. KSO-Änderung 
 
  Seite 12/12 
2.4.5 § 26 Abs. 2 Grillen 
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen 
außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten:  
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,  
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wild-
parks,  
- im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards Deutz, im Rheingarten und im 
Stadtgarten,  
- in Zieranlagen, 
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen,  
- auf Hundefreilaufflächen, 
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und zu Wohngrundstücken und 
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baum-
kronen 
Begründung der Neuregelung 
Zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer und der Anlage selbst, wurde für den Bereich des 
Rheinboulevards Deutz ein Grillverbot festgelegt. 
Erfahrungen der Verwaltung 
Am Rheinboulevard wird das Grillverbot angenommen, Verstöße wurden keine festgestellt. 
Fazit 
Die Regelung hat sich bewährt. 
 
 
3. Gesamtfazit 
Die Neuregelungen der 1. Änderung der Kölner Stadtordnung haben sich größtenteils be-
währt. 
Die Situation der Straßenmusik stellt sich allerdings als äußerst problematisch dar. Die 
Lärmkulisse in weiten Teilen des Stadtgebiets ist durch die Nutzung von elektronischen 
Verstärkern eine Belastung, die besonders für Anwohnerschaft, Berufstätige sowie für Pati-
entinnen und Patienten unerträglich ist. Ohne ein konkretes Verbot wird der Ordnungs-
dienst diesem Missstand nicht in befriedigendem Maße begegnen können. 
Die Verwaltung schlägt daher erneut vor, die Nutzung elektronischer Verstärker zur Stra-
ßenmusik und anderer Straßenkunst im gesamten Stadtgebiet zu untersagen.  
Die vorgeschlagene Änderung ist nach Auffassung der Verwaltung daher dringend gebo-
ten, um den berechtigten Interessen der ortsansässigen Menschen Rechnung zu tragen.

Beratungsverlauf (1)

14.08.2023 Hauptausschuss
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2466/2023
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
14.08.2023
Erstellt
02.08.2023 12:45