V/0516/2016
Betrauungsakt Münsterland e.V. - Laufzeitbeginn
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Beschlussvorlage
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V/0516/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat III Betrifft Betrauungsakt Münsterland e.V. - Laufzeitbeginn Beratungsfolge 29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 29.06.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: § 8 Abs. 2 des Betrauungsaktes für den Münsterland e.V. wird wie folgt geändert: „Die Betrauung tri tt mit de r Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.“ II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.05.2016 den Betrauungsakt für den Münste r- land e.V. beschlo ssen (siehe V/0336/2016). Im Nachgang des Beschlusses ist eine zeitliche Diskre- panz im Vertragstext aufgetreten, die es formal rechtlich zu heilen gilt. Während in § 2 Abs. 2 die 10 -jährige Befristung des Betrauungsaktes mit dem 31.12.2025 endet und damit von einem Laufzeitbeginn am 01.01.2016 auszugehen ist, ist in § 8 Abs. 2 geregelt, dass die Betrauung mit dem Tage der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister - erfolgt am 11.05.2016 - in Kraft tritt. Die unterschiedlichen zeitlichen Angaben im Vertr ag zum Laufzeitbeginn des Betrauungsa ktes für den Münsterland e.V. sind auf den 01.01.2016 zu harmonisieren. Einen entsprechenden Laufzeitb e- ginn haben die Kreistage der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf beschlossen. In Vertretung gez. Schultheiß Anlage Stadtdirektor geänderte Fassung des Betrauungsaktes Münsterland e.V. Vorlagen-Nr.: V/0516/2016 Auskunft erteilt: Herr Adams Ruf: 492 70 72 E-Mail: AdamsR@stadt-muenster.de Datum: 09.06.2016 Öffentliche Beschlussvorlage
Betrauungsakt Münsterland e V.
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Betrauungsakt der Stadt Münster als Beihilfengeber/in im Sinne des EU-Vertrags auf Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, (K (2011) 9380 vom 20.12.2011; Freistellungsentscheidung), und der Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union(AEUV) auf Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen betraut sind (KOM (2011) 900 vom 20.12.2011) sowie unter Berücksichtigung der Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Präambel Die Stadt Münster betraut auf Basis des Regionalitätsprinzips den Ver ein zur Förderung des Münsterlandes (Münsterland e.V.) mit Sitz an der Ai rportallee 1, 48268 Greven im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den hier definierten Die nstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Bei Dienstleistu ngen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt es sich um wirtschaftliche Tätigk eiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Nach Art. 345 AEUV ist das europäische Beihilfenrec ht ordnungspolitisch neutral, sodass es den Mitgliedsstaaten obliegt wettbewerbsrechtlich z u regeln, in welcher Rechtsform sich auch der Staat wirtschaftlich betätigen kann. Im Sinne des regionalen Wettbewerbs um Förderprojek te und die Imagebildung des Münsterlandes ist es erforderlich, dass Kommunen im Wege der kommunalen Selbstverwaltung eine steuernde Funktion in Bezug a uf Aktivitäten zur Attraktivitätssteigerung ihrer Standorte zukommt. I nsgesamt dient das Regionalmanagement für die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster dem Zweck, die regionale Zusammenarbeit zur Strukturentwicklung zu fördern und die Imagebildung und Vermarktung des Münsterlandes als exzellente Region für Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tourismus auszubauen sowie die Identifikation der hier lebenden Menschen mit ihrer Region zu fördern. Ebenso werden durch den Münsterland e.V. regionale Prozesse und Projekte in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tour ismus initiiert, gesteuert und gefördert sowie weitere Finanzquellen für die Region aktivier t, die insbesondere der Förderung regionaler Strukturmaßnahmen dienen. Darüber hinaus ist der Münsterland e.V. als regionale Managementorganisation der zentrale Ansprechpartner und die wichtigste Schnittstelle für die Landes-, Bundes- und EU-Ebene. Die genannten Kernaufgaben des Münsterland e.V. erfüllen eine Funktion für das Gemeinwesen und dienen daher im Interesse der Allgemeinheit als Grundlage für die Einrichtung des Münsterland e.V. Auf die Satzung des Münsterland e.V. wird diesbezüglich verwiesen. Nach der Kommunalverfassung sind Kommunen und Kreis e im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für die Schaffung von öffentlichen Einrichtungen verantwortlich. Die allgemeine Wirtschaftsförderung, zu der auch das Re gionalmanagement zählt, lässt sich nach den kommunalrechtlichen Voraussetzungen gem. § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW daher als Bestandteil der Daseinsvorsorge verstehen. Der Betrauungsakt zugunsten von Münsterland e.V. be ruht auf dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der Europäischen Kommission (im Folgenden: Freistellungsbeschluss). § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut den Münsterland e.V. mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse. Dies beinhaltet konkret die Imagebildung und -förderung für das Münsterland sowie die Vermarktung des Münsterlandes als exzellente Region für Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tourismus. (2) Zu den Aufgaben der Regional- und Imageförderung zählen insbesondere a) Initiierung, Förderung und Steuerung regionaler Projekte der Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik, der regionalen Kulturpolitik sowie der Tourismusförderung; b) Koordinierung von Werbe- und PR-Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Inhaltliche Anpassungen der unter § 1 Abs. 2 genann ten Dienstleistungen bleiben unbenommen und sind durch diesen Betrauungsakt mit abgedeckt, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rahmenbedin gungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleis tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. (3) Gemäß Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die A rbeitsweise der europäischen Kommission (AEUV) in Verbindung mit Art. 2, 3 des F reistellungsbeschlusses der EU- Kommission vom 20.12.2011 sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Dies bedeutet, dass auch die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen keiner gesonderten Genehmigung der Europäischen Kommission bedürfen, wenn für das begünstigte Unter nehmen, dass mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wird , die Verpflichtungen klar definiert sind, die Parameter für die Ausgleichszahlungen obj ektiv und transparent sind und eine Überkompensation vermieden wird. § 2 Geografischer Geltungsbereich und Dauer der Gemeinwohlverpflichtung (1) Der geographische Geltungsbereich der Betrauun g erstreckt sich auf das Kern- Münsterland, also die Stadt Münster, die Kreise Bor ken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. In Ausnahmefällen kann aus Gründen des R egionalmanagements eine Ausweitung auf die unmittelbar angrenzenden Städte und Gemeinden, die ebenfalls Mitglieder des Vereins sind, erfolgen. (2) Die Betrauung des Münsterland e.V. mit der Auf gabe der allgemeinen Regional- und Imageförderung durch die Stadt Münster erfolgt zunächst befristet für 10 Jahre (bis 31.12.2025). Zum Ende des Betrauungszeitraums erfolgt eine Überp rüfung am Maßstab des dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine w eitere Betrauung bzw. die Weitergewährung einer Ausgleichsleistung zu entscheiden. (3) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich aufheben. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (1) Soweit für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 erforderlich, gewährt die Stadt Münster Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 5 des Freistellungsbeschlusses. (2) Die Ausgleichszahlungen basieren auf der Satzu ng des Münsterland e.V. vom 29.10.2014 (Tag der letzten Eintragung im Vereinsregister) in Verbindung mit der geltenden Beitragsordnung vom 28.06.2012 sowie der gesonderte n Vereinbarung über Zuschusszahlungen vom 03.07.2012. Insgesamt sind ge m. Ziff. 3 der Vereinbarung über die Zuschusszahlungen vom 03.07.2012 die Zahlungen aus festgelegten Mitgliedsbeiträgen und des Zuschusses begrenzt auf 0,80 €/Einwohner der an der Zuschusszahlung beteiligten Gebietskörperschaf-ten. Beschlossene Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge pro Einwohner gelten bis maximal zur Grenze nach Art. 2 Abs. 1 a) des Freistellungsbeschlusses gleichzeitig auch als jeweilige Anpassung der Betrauung. (3) Führen unvorhersehbare Ereignisse durch Erbrin gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gem. § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können auch diese ausgeglichen werden. Die maximale Höhe der Ausgleichszahlungen darf nach Art. 2 Abs. 1 a) des Freistellungsbeschlu sses während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr betragen. § 4 Trennungsrechnung (1) Der Münsterland e.V. ist verpflichtet, durch g etrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die mit der Erbbringung von D ienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten und Einnahmen von den Kosten und Einnahmen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsber eiche abgegrenzt werden. Dabei darf für Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls e ine Ausgleichszahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 genannten Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. (2) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. § 5 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation (1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksic htigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemein- wirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Netto kosten abzudecken. Die Nettokosten sind die Differenz zwischen den mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Kosten und den damit erzielten Einnahmen. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsz ahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entste ht, führt der Münsterland e.V. jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachwe is über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Ra hmen des zu erstellenden Jahresabschlusses. (3) Der Münsterland e.V. trägt dafür Sorge, dass i m Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Abschlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsb eschlusses prüft, ob die Ausgleichszahlungen die im Freistellungsbeschluss f estgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Handhabung obliegt den betrauenden Stellen einzeln und gemeinschaftlich. (4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und s onstige Geschäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen be treffen, nach angemessener Vorankündigung einzusehen und prüfen zu lassen. (5) Übersteigen die Ausgleichszahlungen die Maßgab en des Abs. 1 (Überkompensation), ist der Münsterland e.V. zur Rückzahlung verpflichtet, soweit die Überkompensation den durchschnittlichen jährlichen Ausgleich um mehr als 10 % überschreitet. Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittli chen jährlichen Ausgleichs nicht überschreitet, werden die Mittel auf die nächstfolg ende Ausgleichsperiode übertragen und von den für die nächstfolgende Ausgleichsperiod e zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geplanten Nettokosten abgezogen. (6) Auf etwaige Überkompensationen aus bereits abg eschlossenen Geschäftsjahren finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung. (7) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein selbständi ger Rechtsanspruch des Münsterland e.V. auf Ausgleichszahlungen der Stadt Münster. § 6 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit de n Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während de s Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 7 Anpassungs- bzw. Wirtschaftsklausel Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht recht skonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Reg elung nicht enthalten sein, so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. § 8 Hinweis auf Grundlagenbeschluss (1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.05.2016 den Betrauungsakt der Stadt Münster beschlossen. (2) Die Betrauung tritt mit der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Münster, 11. Mai 2016 Gez. Lewe ………………………………………………. Oberbürgermeister Markus Lewe
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0516/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.06.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37