2262/2025
RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik gGmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2262/2025 Freigabedatum 10.11.2025, ergänzt 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik gGmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik gGmbH: 1) Beigeordneter Dr. Harald Rau (Oberbürgermeister/in oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2) ……………………………………………………………………. 3) ……………………………………………………………………. 4) ……………………………………………………………………. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssit- zung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Auf- sichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln im Aufsichtsrat an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Alleinige Gesellschafterin der RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik gGmbH (RehaNova) ist die Kliniken der Stadt Köln gGmbH. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats enthält der Gesellschaftsvertrag folgende Regelung in § 9 Absatz 2: „Dem Aufsichtsrat gehören an: der Geschäftsführer der Kliniken der Stadt Köln gGmbH kraft Amtes sowie vier vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder, darunter der Oberbür- germeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Stadt Köln.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein*e vom Rat bestellte*r Vertreter*in die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Ge- meinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter*innen zu benennen sind, muss der/die Oberbür- germeister*in oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzäh- len. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreter*innen ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz des/der Oberbürgermeisters*in oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzu- rechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfah- ren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2262/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 10.07.2025 13:43