2022/0127
Änderung der Verwaltungskostensatzung
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Vom 07.02.1997 Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert d urch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes für kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ...... folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I § 1 wird folgenden neuer Absatz 4 angefügt: (4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Steuerpflicht nach der jeweils geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, erhöhen sich die im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um den festgelegten Umsatzsteuersatz. Artikel II Diese Satzung tritt 01.01.2023 in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
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Punkt 18: Änderung der Verwaltungskostensatzung (V-Nr. 2022/0127) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD-Fraktion Stimmenthaltung: Stadtv. Klett (fraktionslos)
2022/0127
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.05.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0127
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Verwaltungskostensatzung
Vorlage vom: 28.04.2022
Beschlussvorschlag :
Der Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
(Verwaltungskostensatzung) wird zugestimmt.
Anlagen: Aktuelle Verwaltungskostensatzung
Änderungssatzung Verwaltungskosten
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.04.2022:
Die Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts knüpft bis 2016
bzw. bei Ausübung der Option gemäß § 27 Abs. 22 S. 3 UStG bis einschließlich 2022 an den
Tatbestand des Betriebs gewerblicher Art (BgA) aus dem Körperschaftsteuergesetz an: das
heißt juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bzw. waren nur im Rahmen ihrer
Betriebe gewerblicher Art (BgA) Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 3 UStG).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat jedoch die Reform der Umsatzbesteuerung der
öffentlichen Hand mit § 2b UStG Gesetzeskraft erlangt.
Vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Ausgestaltung des umsatzsteuerlichen
Unternehmerbegriffs waren Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 3 UStG nicht mit Art. 13
MwStSyst-RL vereinbar, welcher die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand anderen
Voraussetzungen unterwirft. Künftig kommt es nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA an.
Gesetzestechnisch normiert die Neuregelung § 2b UStG lediglich Ausnahmetatbestände von
der allgemeinen Unternehmereigenschaft. Diese sind für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit
separat zu prüfen. Systematisch kommt es damit zu einer Abkehr des traditionelle n deutschen
Rechtsverständnisses, welche die Steuerfreiheit bisher an das Vorliegen eines BgA koppelte.
Gemäß § 2b Abs. 1 UStG „gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als
Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung
als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.“
Eine Konkretisierung des Vorliegens größerer Wettbewerbsverzerrungen, im Wege einer
Negativabgrenzung, findet sich in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift. Erforderlich für die
Anwendung des § 2b UStG ist jedoch zunächst eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen
Gewalt. Ein Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage hat hingegen stets die
Unternehmereigenschaft und damit Umsatzsteuerbarkeit erbrachter Leistungen zur Folge.
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgte in den letzten gut 18 Monaten eine
Bestandserhebung, mit der Folge, dass unter anderem Auslagen (Leistungen) der
Wissenschaftsstadt Darmstadt unter dem Thema größere Wettbewerbsverzerrung
subsummiert werden und damit künftig ab dem 01.01.2023 der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen. Hiervon betroffen ist auch die Verwaltungskostensatzung. Die entsprechende
Änderung ist dieser Magistratsvorlage beigefügt.
Dem § 1 der Satzung wird folgender Absatz (4) hinzugefügt:
(4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Steuerpflicht nach der jeweils
geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, erhöhen sich die im
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um den
festgelegten Umsatzsteuersatz.
Die Änderung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Darmstadt, 28.04.2022
20 HB
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Verwaltungskostensatzung 220
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Verwaltungskostensatzung -
vom 07.02.19971
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S.
533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382) , und der §§ 1, 2 und 9 des
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die Stadtverordnetenversammlung am 06.02.1997 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten,
die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer
besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklä rt werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten
(Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil
dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde,
insbesondere eine Genehm igung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer
Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer
Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder
zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben
werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auft rags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erläßt.
§ 2
Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme
nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
2. a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.01.2022,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.01.2022. Die Änderungen treten zum 01.04.2022 in Kraft.
2
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich -rechtlicher
Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rech tsverfolgung oder -verteidigung
notwendigen Aufwendungen,
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und
ähnliche Vergünstigungen,
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkosten -
oder Beratungshilfe,
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder f rüheren öffentlich -rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und de s
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die
Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit2
§ 4
Gebührenarten
Die Gebühren werden
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.
Verwaltungskostensatzung 220
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren)
bestimmt.
§ 5
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der
Amtshandlung zugrunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der
Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer
Beendigung zu berücksichtigen.
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlunge n für denselben Kostenschuldner können
auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.
§ 6
Gebührenbemessung in besonderen Fällen
(1) Im Falle
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der
mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand.
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des im
Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
4
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine
Gebühr bis zu dem Betrag erhoben , der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die
angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend
Euro.
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,
zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für
eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene i m Zeitpunkt der Rücknahme oder
des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder
wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro.
(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückg enommen, bevor die Amtshandlung vollständig
erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung
vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder
wäre sie gebührenf rei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die
Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
§ 7
Auslagen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als Auslagen gesondert
erhoben:
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen
diese in einem öffentlich -rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post - und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb
der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag
hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt,
gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
Verwaltungskostensatzung 220
(4) Auslagen werden auch dann erho ben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen,
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50
§ 8
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt.
§ 9
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im
übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.
§ 11
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
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§ 12
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt . Die Entscheidung über die Kosten kann
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens
hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bes tätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 13
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses ode r einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten
abhängig gemacht werden.
Verwaltungskostensatzung 220
§ 14
Billigkeitsregelungen
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus
Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen
werden.
§ 15
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren,
Auslagen und sonstigen Nebenlei stungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in
Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung begin nt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).
§ 17
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).
§ 18 gestrichen
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 mit ihrem
Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft. Sofern die
Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits entstanden war, ist nach bisherigem Recht zu
verfahren.
Darmstadt, den 07.02.1997
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin
Verwaltungskostensatzung 220
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
I. Allgemeine Verwaltungskosten
1. Gebühren
1.1 Schriftliche Auskünfte 25 bis 500 €
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten-
träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt
sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist
5 bis 500 €
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen,
die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden
je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift 5 €
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat,
je Urkunde 2,50 €
1.4.2 in anderen Fällen
1.4.2.1Urkunden, bis zu 10 Seiten
je Urkunde 5 €
1.4.2.2Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen,
je Seite 0,50 €
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine
andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 €
Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den
Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten.
Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei.
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,
10
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung
nach Zeitaufwand bestimmt ist,
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus
entstanden sind, die der Kostenschuldner
zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten
abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt
beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von
Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung
und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie
etwaige Wegezeiten.
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen
des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen Verwaltungs-
kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnungsblatt
bekanntgemachten Fassung.
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein
Zuschlag von 25 v.H. erhoben,
mindestens 15 €
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung)
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache
je DIN A 4-Seite 5 €
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand
gem. Nr. 1.6
2.2 Anfertigung von Kopien
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 €
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 €
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen
Bebauungspläne), je Kopie
2.3.1 DIN A 0 10 €
2.3.2 DIN A 1 7,50 €
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 €
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche 10 €
Verwaltungskostensatzung 220
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie
2.4.1 größer als DIN A 1 23 €
2.4.2 bis DIN A 1 18 €
2.4.3 bis DIN A 2 15 €
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF- oder
JPG-Format
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 €
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 €
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 €
II. Besondere Verwaltungskosten
1. Steuerwesen
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 €
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 €
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 €
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 €
2. Fundsachenverwahrung
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 €
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 €
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen
(z.B. Fahrräder) 50 %
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohneinheit 75 €
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz,
je Wohneinheit 75 €
12
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) im Rahmen
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der
Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)
und
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 €
über 50.000 € bis 300.000 € 90 €
über 300.000 € bis 600.000 € 125 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 €
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB,
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 €
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach
§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichs-
betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 €
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die
Nichtausübung des Vorkaufsrechts
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 30 €
über 50.000 € bis 300.000 € 50 €
über 300.000 € bis 600.000 € 70 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €
Verwaltungskostensatzung 220
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte
3.4.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Abwasserleitungen 75 bis 150 €
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließlich
deren Grundwasserstände,
je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis 150 €
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die geplante
Straßenhöhe 75 € bis 150 €
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent-
wässerung
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung oder
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund-
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus 200 € bis 5.000 €
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanlagen,
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt
auf der Kläranlage 200 €
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten
Genehmigung 150 €
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungs-
genehmigung nicht erforderlich ist 75 €
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro)
mindestens 75 €
höchstens 400 €
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 €
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in
förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
14
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 €
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 €
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 €
und
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich 25 €
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen
oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 €
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen
bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstücks-
zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszufahrten,
einschließlich Abnahme 200 €
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehweg-
aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen 200 €
3.10 Ferienwohnungssatzung (FeWoS)
3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS
(mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300 €
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS
(bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250 €
3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes
Eigeninteresse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen
Wohnraumes überwiegen) 300 €
3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS
(Genehmigung ohne Ausgleich) 250 €
3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 €
3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS
(Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken
nach § 2 Abs. 1 FeWoS) 75 € bis 200 €
4. Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages
4.1 für einen Baum 15 €
4.2 bei mehreren Bäumen
Verwaltungskostensatzung 220
4.2.1 für den ersten Baum 15 €
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 €
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der
Informationsfreiheitssatzung3
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur
Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) werden Gebühren und Auslagen
nach Teil I (Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen
Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von
mindestens 5 €
höchstens 1.500 €
festgesetzt.
3 Entsprechend der Änderungssatzung vom 18.01.2022 tritt die Regelung hinsichtlich der
Informationsfreiheitssatzung zum 01.04.2022 in Kraft .
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0127
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.04.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00