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2022/0127

Änderung der Verwaltungskostensatzung

Magistratsvorlage 28.04.2022

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1121 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 
- Verwaltungskostensatzung - 
 
Vom 07.02.1997 
 
 
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert d urch Gesetz 
vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S.  915) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes für 
kommunale Abgaben (KAG)  in der Fassung  vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S.  247) wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom ...... folgende Änderungssatzung erlassen: 
 
 
Artikel I 
 
§ 1 wird folgenden neuer Absatz 4 angefügt: 
 
(4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Steuerpflicht nach der 
jeweils geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, erhöhen sich 
die im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um 
den festgelegten Umsatzsteuersatz. 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt 01.01.2023 in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den 
 
 
Der Magistrat 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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Punkt 18: Änderung der Verwaltungskostensatzung 
 (V-Nr. 2022/0127) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Gegenstimmen: AfD-Fraktion 
Stimmenthaltung: Stadtv. Klett (fraktionslos)

2022/0127

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.05.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0127 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Verwaltungskostensatzung  
 
Vorlage vom: 28.04.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 
(Verwaltungskostensatzung) wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: Aktuelle Verwaltungskostensatzung  
Änderungssatzung Verwaltungskosten  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.04.2022: 
 
Die Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts knüpft bis 2016 
bzw. bei Ausübung der Option gemäß § 27 Abs. 22 S. 3 UStG bis einschließlich 2022 an den 
Tatbestand des Betriebs gewerblicher Art (BgA) aus dem Körperschaftsteuergesetz an: das 
heißt juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bzw. waren nur im Rahmen ihrer 
Betriebe gewerblicher Art (BgA) Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 3 UStG).  
 
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat jedoch die Reform der Umsatzbesteuerung der 
öffentlichen Hand mit § 2b UStG Gesetzeskraft erlangt.   
 
Vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Ausgestaltung des umsatzsteuerlichen 
Unternehmerbegriffs waren Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 3 UStG nicht mit Art. 13 
MwStSyst-RL vereinbar, welcher die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand anderen 
Voraussetzungen unterwirft. Künftig kommt es nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA an.  
 
Gesetzestechnisch normiert die Neuregelung § 2b UStG lediglich Ausnahmetatbestände von 
der allgemeinen Unternehmereigenschaft. Diese sind für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit 
separat zu prüfen. Systematisch kommt es damit zu einer Abkehr des traditionelle n deutschen 
Rechtsverständnisses, welche die Steuerfreiheit bisher an das Vorliegen eines BgA koppelte.  
 
Gemäß § 2b Abs. 1 UStG „gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als 
Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der 
öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, 
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung 
als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.“ 
 
Eine Konkretisierung des Vorliegens größerer Wettbewerbsverzerrungen, im Wege einer 
Negativabgrenzung, findet sich in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift. Erforderlich für die 
Anwendung des § 2b UStG ist jedoch zunächst eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen 
Gewalt. Ein Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage hat hingegen stets die 
Unternehmereigenschaft und damit Umsatzsteuerbarkeit erbrachter Leistungen zur Folge.  
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgte in den letzten gut 18 Monaten eine 
Bestandserhebung, mit der Folge, dass unter anderem Auslagen (Leistungen) der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt unter dem Thema größere Wettbewerbsverzerrung 
subsummiert werden und damit künftig ab dem 01.01.2023 der Umsatzsteuerpflicht 
unterliegen. Hiervon betroffen ist auch die Verwaltungskostensatzung. Die entsprechende 
Änderung ist dieser Magistratsvorlage beigefügt.  
 
Dem § 1 der Satzung wird folgender Absatz (4) hinzugefügt: 
 
(4) Soweit Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Steuerpflicht nach der jeweils 
geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, erhöhen sich die im 
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung ausgewiesenen Beträge um den 
festgelegten Umsatzsteuersatz. 
 
Die Änderung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, 28.04.2022 
20 HB 
 
Dezernat I    Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer

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Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 
 
- Verwaltungskostensatzung - 
 
vom 07.02.19971 
 
 
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 
533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382) , und der §§ 1, 2 und 9 des 
Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die Stadtverordnetenversammlung am  06.02.1997  folgende 
Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
 
Kostenpflichtige Amtshandlungen 
 
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, 
die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer 
besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklä rt werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten 
(Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil 
dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, 
insbesondere eine Genehm igung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer 
Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer 
Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder 
zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 
 
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben 
werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt. 
 
(3) Für Amtshandlungen in Auft rags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des 
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt 
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erläßt. 
 
§ 2 
 
Sachliche Kostenfreiheit 
 
(1) Kostenfrei sind: 
 
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme 
nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. 
 
2.  a) mündliche Auskünfte, 
 b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, 
 
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 
                                                           
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.01.2022, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.01.2022. Die Änderungen treten zum 01.04.2022 in Kraft.

2 
 
 
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich -rechtlicher 
Geldforderungen, 
 
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, 
 
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der 
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rech tsverfolgung oder -verteidigung 
notwendigen Aufwendungen, 
 
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und 
ähnliche Vergünstigungen,  
 
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkosten - 
oder Beratungshilfe, 
 
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder f rüheren öffentlich -rechtlichen Dienst- 
oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 
 
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden, 
 
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und de s 
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, 
 
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der 
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung. 
 
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die 
Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen 
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.  
 
 
§ 3 
 
Persönliche Gebührenfreiheit2 
 
 
§ 4 
 
Gebührenarten 
 
Die Gebühren werden 
 
1. durch feste Sätze (Festgebühren), 
 
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren), 
 
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder 
                                                           
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) 
 
bestimmt. 
 
 
§ 5 
 
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren 
 
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der 
Amtshandlung zugrunde zu legen. 
 
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall: 
 
 
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der 
Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom 
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. 
 
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer 
Beendigung zu berücksichtigen. 
 
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen. 
 
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlunge n für denselben Kostenschuldner können 
auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen. 
 
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der 
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen. 
 
 
§ 6 
 
Gebührenbemessung in besonderen Fällen 
 
 
 
(1) Im Falle 
 
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, 
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der 
mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. 
 
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des im 
Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde 
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

4 
 
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine 
Gebühr bis zu dem Betrag erhoben , der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die 
angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die Amtshandlung gebührenfrei 
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend  
Euro. 
 
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, 
zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für 
eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene i m Zeitpunkt der Rücknahme oder 
des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder 
wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro. 
 
(5) Wird ein Antrag   oder ein Widerspruch zurückg enommen, bevor die Amtshandlung vollständig 
erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung 
vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder 
wäre sie gebührenf rei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die 
Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. 
 
 
§ 7 
 
Auslagen 
 
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit 
einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als Auslagen gesondert 
erhoben: 
 
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen  
diese in einem öffentlich -rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis,  ist das Gesetz über die 
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden, 
 
2. Entgelte für Post - und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für 
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City, 
 
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde, 
 
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb 
der Dienststelle, 
 
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen, 
 
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag 
hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. 
 
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen 
werden im Kostenverzeichnis bestimmt. 
 
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, 
gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
(4) Auslagen werden auch dann erho ben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der 
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, 
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. 
 
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.  
 
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 
  
 
 
§ 8 
 
Kostengläubiger 
 
Kostengläubiger ist die Stadt. 
 
 
§ 9 
 
Kostenschuldner 
 
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
 
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 
 
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte 
 Erklärung übernommen hat, 
 
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
 
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 10 
 
Entstehen der Kostenschuld 
 
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im 
übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 
 
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden 
Betrages. 
 
 
§ 11 
 
Fälligkeit 
 
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn 
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

6 
 
 
§ 12 
 
Kostenentscheidung 
 
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt . Die Entscheidung über die Kosten kann 
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens 
hervorgehen 
 
1. die kostenerhebende Behörde, 
 
2. der Kostenschuldner, 
 
3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 
 
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 
 
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. 
 
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit 
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bes tätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der 
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. 
 
 
§ 13 
 
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung 
 
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen 
Vorschusses ode r einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten 
abhängig gemacht werden.

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§ 14 
 
Billigkeitsregelungen 
 
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus 
Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen 
werden. 
 
 
 
§ 15 
 
Stundung, Niederschlagung und Erlaß 
 
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, 
Auslagen und sonstigen Nebenlei stungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in 
Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 16 
 
Festsetzungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung begin nt mit  
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO). 
 
§ 17 
 
Zahlungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf  
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO). 
 
 
§ 18 gestrichen 
 
 
§ 19 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

8 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 mit ihrem 
Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft. Sofern die 
Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits entstanden war, ist nach bisherigem Recht zu 
verfahren. 
 
Darmstadt, den 07.02.1997 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
Cornelia Diekmann 
Stadtkämmerin

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
  
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung 
 
 
I. Allgemeine Verwaltungskosten 
 
1. Gebühren 
 
1.1 Schriftliche Auskünfte     25 bis 500 € 
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit  
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 
 
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten- 
 träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt 
 sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 
      5 bis 500 € 
 
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von 
 Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, 
 die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden  
 je Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift       5 € 
 
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 
 
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat, 
 je Urkunde  2,50 € 
 
1.4.2 in anderen Fällen 
 
1.4.2.1Urkunden, bis zu 10 Seiten 
  je Urkunde       5 € 
 
1.4.2.2Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, 
  je Seite  0,50 € 
 
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine 
 andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 € 
 
 Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den 
 Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten. 
 Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei. 
 
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,

10 
 
 - wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung 
 nach Zeitaufwand bestimmt ist, 
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus  
 entstanden sind, die der Kostenschuldner 
  zu vertreten hat. 
 Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten 
 abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt 
 beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von 
 Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet. 
 Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung 
 und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie 
 etwaige Wegezeiten. 
 
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen 
 des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen Verwaltungs- 
 kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung 
 in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnungsblatt 
 bekanntgemachten Fassung. 
 
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein 
Zuschlag von  25 v.H. erhoben,  
mindestens 15 € 
 
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) 
 
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften 
 
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache 
 je DIN A 4-Seite 5 € 
 
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform  nach Zeitaufwand 
   gem. Nr. 1.6 
 
2.2 Anfertigung von Kopien 
 
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 € 
 
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 € 
 
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen 
 Bebauungspläne), je Kopie 
 
2.3.1 DIN A 0 10 € 
 
2.3.2 DIN A 1 7,50 € 
 
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 € 
 
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche 10 €

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie 
 
2.4.1 größer als DIN A 1 23 € 
 
2.4.2 bis DIN A 1 18 € 
 
2.4.3 bis DIN A 2 15 € 
 
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF- oder 
JPG-Format 
 
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 
 
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 € 
 
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 € 
 
II. Besondere Verwaltungskosten 
 
1. Steuerwesen 
 
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 € 
 
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 € 
 
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 € 
 
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und 
 Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 € 
 
2. Fundsachenverwahrung 
 
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 € 
 
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 € 
 
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes 
 
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen 
 (z.B. Fahrräder) 50 % 
 
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 
 
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz 
 
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohneinheit 75 € 
 
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz, 
 je Wohneinheit 75 €

12 
 
 
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch 
 (BauGB) im Rahmen 
 
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der 
 Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)  
 
und 
 
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen 
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 90 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 125 € 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €       5 € 
 
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück 
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, 
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit 
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 € 
 
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach  
 § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichs- 
 betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 € 
 
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die  
Nichtausübung des Vorkaufsrechts  
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 30 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 50 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 70 € 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 € 
 
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte  
 
3.4.1  Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage 
und Höhe städtischer Abwasserleitungen   75 bis 150 € 
 
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage  
 und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließlich  
 deren Grundwasserstände,  
 je bis zu 3 Grundwasserpegel   75 € bis 150 € 
 
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die  geplante  
Straßenhöhe 75 € bis 150 € 
 
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent- 
 wässerung 
 
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung oder  
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund- 
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung 
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus      200 € bis 5.000 € 
 
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanlagen, 
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt 
auf der Kläranlage 200 € 
 
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten 
Genehmigung 150 € 
 
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungs- 
genehmigung nicht erforderlich ist 75 € 
 
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß 
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB 
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden 
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro) 
mindestens 75 € 
höchstens 400 € 
 
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen, 
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des 
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein 
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 € 
 
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in 
 förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und 
 städtebaulichen Entwicklungsbereichen

14 
 
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 € 
 
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 € 
 
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 € 
 
und 
 
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich 25 € 
 
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau 
 
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen  
 oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 € 
 
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen  
 bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstücks- 
 zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszufahrten,  
 einschließlich Abnahme 200 € 
 
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehweg- 
 aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen 200 € 
 
3.10  Ferienwohnungssatzung (FeWoS) 
          
3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS 
(mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300 € 
 
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS 
(bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250 € 
 
3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS 
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes  
Eigeninteresse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten 
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen  
Wohnraumes überwiegen) 300 € 
 
3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS 
(Genehmigung ohne Ausgleich) 250 € 
 
3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS 
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 € 
 
3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS 
 (Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken  
 nach § 2 Abs. 1 FeWoS)      75 € bis 200 € 
 
4. Baumschutz 
 Genehmigung eines Baumfällantrages 
 
4.1 für einen Baum 15 € 
 
4.2 bei mehreren Bäumen

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
4.2.1 für den ersten Baum 15 € 
 
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 € 
 
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der 
Informationsfreiheitssatzung3 
 
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur 
Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) werden Gebühren und Auslagen 
nach Teil I (Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben. 
 
 
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften 
 
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit  
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen  
 Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von 
 mindestens 5 € 
 höchstens          1.500 € 
 
 festgesetzt. 
                                                           
3 Entsprechend der Änderungssatzung vom  18.01.2022 tritt die Regelung hinsichtlich der 
Informationsfreiheitssatzung zum 01.04.2022 in Kraft .

Beratungsverlauf (3)

TOP 170
TOP 13
TOP 18

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0127
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.04.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00