Mandari Insight

2020/0100

Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2020; hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Magistratsvorlage 01.04.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2020/0100

128.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

593.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

129.9 KB · application/pdf

Ansehen

2020/0100

3065 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
02.04.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0100 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2020;  
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 01.04.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. März 2020 zum Haushalt 2020 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2020 der städtischen Eigenbe-
triebe wird Kenntnis genommen. 
 
Anlagen: Haushaltsgenehmigung 2020  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 1. April 2020 
 
 
 
 
Mit Verfügung vom 26. März 2020 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbe-
hörde den Haushalt 2020 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2020 
der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt ohne Auflagen genehmigt.  
Auf Grund des im Haushaltsplan 2020 vorgesehenen Überschusses beim ordentlichen Ergebnis 
in Höhe von ca. 19 Mio. Euro und des gelungenen Ausgleichs des Finanzhaushalts urteilt die 
Kommunalaufsicht, dass die Haushaltsentwicklung der Wissenschaftsstadt Darmstadt – insbe-
sondere vor dem Hintergrund der erheblichen haushaltswirtschaftlichen Problemlagen in der 
Vergangenheit – eindeutig positiv zu bewerten ist. 
Perspektivisch wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt – bei 
stabiler positiver Tendenz – jedoch weiterhin als angespannt bezeichnet, was insbesondere mit 
dem im Finanzplanungszeitraum prognostizierten Steigerungen bei den investiven Schulden 
und den hieraus resultierenden Risiken der Schuldendienstfinanzierung bei einer möglichen 
künftigen Verschlechterung der Haushaltslage begründet ist. 
Vor diesem Hintergrund wurde auch erneut die Empfehlung ausgesprochen, eine eigenständige 
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen 
sowie eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren einzusetzen. 
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt. 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und 
Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten. 
 
Darmstadt, 1. April 2020 
 
Der Dezernent IV 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 1

18870 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN

jun ser]
[] I}
——
Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt
Unser Zeichen: RPDA - Dez. | 16-33 f 03/7-2018/4
Magistrat der Dokument-Nr.: 2020/247183
Wi nsch sta Ihr Zeichen: ohne
nn afts dt Darmstadt Ihre Nachricht vom: 24., 30.,31. Januar, 4., 19., 21. Februar, 3., 6., 10.
Luisenplatz 5 j und 11. März 2020
Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß
64283 Darmstadt Zimmernummer: 2.37
Telefon’ Fax: 06151 12 5309 06151 12 4610
E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de
Datum: 26. März 2020

Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach

88 135 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);

e Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2020;

e Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe:
„Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Kommunale Aufgaben und Dienstleistun-
gen“, „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ sowie „Darmstädter
Werkstätten und Wohneinrichtungen“ für das Wirtschaftsjahr 2020

Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2020 sowie die Wirtschaftspläne
der Eigenbetriebe wurden am 3. Dezember 2019 beschlossen und mit Bericht vom
22. Januar 2020 am 24. Januar 2020 zur Genehmigung vorgelegt. Nachfragen wurden
jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unterlagen bzw. Informationen sind zuletzt am
11. März 2020 eingegangen.

1.
Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 sowie zu den
Wirtschaftsplanbeschlüssen der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2020

Hiermit genehmige ich gemäß $ 97a HGO
1. den Gesamtbetrag der in $ 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020

vorgesehenen Kredite in Höhe von 136.545.110 € - abzüglich der vorgesehenen
Kreditaufnahmen im Rahmen des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes

Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2

64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt

Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:

www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

(KIPG) von 3.432.124 €, die gemäß $ 11 Abs. 2 KIPG als genehmigt gelten - in
Höhe von

133.112.986 €
(i. W.: „einhundertdreiundreißig Millionen einhundertzwölftausendneunhundertsechsundachtzig
Euro"),

gemäß $ 103 Abs. 2 HGO,

. den Gesamtbetrag der in $ 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020
vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

33.620.600 €

(i. W:: „dreiundreißig Millionen sechshundertzwanzigtausendsechshundert Euro‘),

gemäß $ 102 Abs. 4 HGO,

. den in $ 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 festgesetzten
Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

165.000.000 €

(i. W.: „einhundertfünfundsechzig Millionen Euro“),

gemäß $ 105 Abs. 2 HGO,

. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirt-
schaftsjahr 2020 vorgesehenen Kredite in Höhe von

4.587.000 €

(i. W.: „vier Millionen fünfhundertsiebenundachtzigtausend Euro‘),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO,

. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirt-
schaftsjahr 2020 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

16.200.000 €

{i. W.: „sechzehn Millionen zweihunderttausend Euro"),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO,

6. den Gesamtbetrag der unter $ 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für
das Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehenen Kredite in Höhe von

19.018.000 €

(1. W.: „neunzehn Millionen achtzehntausend Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO,

7. den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für
das Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe
von

19.000.000 €

(i. W.: „neunzehn Millionen Euro‘),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit &$ 102 Abs. 4 HGO,

8. den unter $ 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Im-
mobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr
2020 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

7.500.000 €

(i. W.: „sieben Millionen fünfhunderttausend Euro“),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit 8 105 Abs. 2 HGO,

9. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2020 vorgesehenen Kredite in Höhe von

14.149.000 €

(i. W.: „vierzehn Millionen einhundertneunundvierzigtausend Euro‘),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO,

10.den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2020 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

1.000.000 €

(i. W.: „eine Million Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO,

11.den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs
„Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirtschaftsjahr 2020 fest-
gesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

1.000.000 €

(1. W.: „eine Million Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 105 Abs. 2 HGO,

12.den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘ für das
Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehenen Kredite in Höhe von

686.000 €

(i. W.: „sechshundertsechsundachtzigtausend Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO,

13.den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘ für das
Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

2.400.000 €

(i. W.: „zwei Millionen vierhunderttausend Euro“),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO.

Bei den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“
und „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ werden für das Wirtschaftsjahr
2020 keine Liquiditätskredite vorgesehen. Der Beschluss des Wirtschaftsplans des Ei-
genbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ für das Wirtschaftsjahr
2020 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

ll.
Feststellungen zur Haushaltslage

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist — bei stabiler
positiver Tendenz — insgesamt weiterhin als angespannt zu bezeichnen. Diese Ein-
‚schätzung ist weiterhin mit den im Finanzplanungszeitraum prognostizierten Steigerun-
gen bei den investiven Schulden und den hieraus resultierenden Risiken der Schulden-
dienstfinanzierung bei einer möglichen künftigen Verschlechterung der Haushaltslage
zu begründen. Zusätzlich bestehen — aktuell bis zum Jahre 2048 - langfristige Zah-
lungsverpflichtungen an das Sondervermögen Hessenkasse. Diese Hessenkassenbei-
träge von rund 3,9 Mio. € pro Jahr, schränken dauerhaft den kommunalpolitischen
Handlungsspielraum ein.

Im Haushalt 2020 wird im ordentlichen Ergebnis mit einem Überschuss von ca.
19,0 Mio. € geplant. Im Ergebnisplanungszeitraum bis 2023 werden für jedes Jahr
ebenfalls Überschüsse prognostiziert.

Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul-
dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung son-
dern zusätzlich auch die Hessenkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit sicherzustellen. Die Einhaltung dieser Vorgabe wird sei-
tens der Stadt Darmstadt sowohl im aktuellen Haushalt als auch in den Finanzpla-
nungsjahren dargestellt.

Besonders vor dem Hintergrund der erheblichen haushaltswirtschaftlichen Problemla-
gen in der Vergangenheit, ist diese Haushaltsentwicklung eindeutig positiv zu bewerten.
Gleichwohl ist dies, neben den seit dem Jahre 2013 auch im Rahmen des Schutz-
schirmverfahrens ergriffenen Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung, jedoch vor allem
auf die wegen der guten Konjunktursituation gestiegenen Steuereinnahmen zurückzu-
führen. Es ist festzustellen, dass wegen dieser steuerlichen Entwicklung nachhaltig wir-
kende Konsolidierungsmaßnahmen — wie seinerzeit im Schutzschirmvertrag fesige-
schrieben - nach wie vor nicht im vollen Umfang umgesetzt wurden.

Um künftige Haushaltsfehlentwicklungen dauerhaft zu vermeiden, stehen die verant-
wortlichen Gremien in der Verantwortung, im Sinne von $ 92 Abs. 2 HGO das Gebot ei-
ner sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltung nachhaltig zu beachten. Hierzu bilden die seinerzeit von der Stadtver-
ordnetenversammlung festgelegten, jedoch wegen der guten Konjunkturentwicklung
bislang nicht umgesetzten Konsolidierungsmaßnahmen, eine gute Basis für weitere
Haushaltsverbesserungen.

Die Kommunen sind zu einer vorausschauenden und nachhaltigen Haushaltswirtschaft
verpflichtet. Hierzu zählt auch im angemessenen Umfang die Inanspruchnahme von

Krediten für Investitionen in die vorhandene Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der
Stadtentwicklung.

Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehenen Investitionskredite werden zu einer
erheblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und ihrer Eigenbetriebe füh-
ren. Der Stand dieser Schulden soll zum Jahresende 2020 gegenüber dem Vorjahr um
einen Betrag von rund 142,2 Mio. € ansteigen und somit rund 643,2 Mio. € erreichen.
Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2023 soll dieser Wert dann auf rund
832,2 Mio. € (d. h. auf eine Pro-Kopf-Verschuldung nach heutiger Einwohnerzahl von
5.229,22 €) ansteigen. Im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken bei der langfristi-
gen Finanzierung des Schuldendienstes, ist diese Entwicklung bedenklich.

Mit der Novelle des Gemeindewirtschaftsrechts zum Jahresbeginn 2019 wurde ein Min-
destliquiditätsbestand gemäß $ 106 Abs. 1 HGO als Reserve zur Sicherung der Zah-
lungsfähigkeit neu im Gemeindewirtschaftsrecht aufgenommen. Dieser „Liquiditätspuf-
fer“ sollte auf Basis der gesetzlichen Vorgaben im Jahr 2020 seitens der Stadt
Darmstadt mindestens 12,3 Mio. € betragen. Nach dem vorliegenden Liquiditätsbericht
wird diese Reserve bisher noch nicht vorgehalten. Gemäß dem Finanzplanungserlass
des Innenministeriums vom 29. November 2019 genügt es jedoch für Kommunen, die
am Entschuldungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, wenn der geforderte Be-
stand an liquiden Mitteln bis zum Haushaltsjahr 2022 sukzessive aufgebaut wird. Diese
Vorgabe wird bereits in der aktuellen Finanzplanung dargestellt und ist auch weiterhin
bei künftigen Haushalten zu berücksichtigen.

Die Stadt Darmstadt sollte daher in ihrer Haushaltswirtschaft verstärkt auf die Bildung
von Liquidität achten. Neben einer Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von
$ 106 Abs. 1 HGO ist unbedingt darauf hinzuwirken, den Fremdfinanzierungsanteil für
Investitionen, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzierungsreihenfolge des
8 93 HGO, durch Eigenfinanzierung nachhaltig zu reduzieren. Solche Liquidität könnte
beispielsweise durch Überschüsse der laufenden Verwaltungstätigkeit — ggf. mit zusätz- -
lichen Haushaltsverbesserungen — oder Vermögensveräußerungen aufgebaut werden.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde die Stadtverordnetenversammlung im Sinne
von $ 112 Abs. 10 Satz 1 HGO über den Jahresabschluss 2018 informiert. Die Haus-
haltsgenehmigung kann somit erteilt werden.

Il.
Maßgaben und Empfehlungen zur Haushaltswirtschaft

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über
die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit
den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer aus-
geglichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht.

Der Ausgleich im Ergebnis- und im Finanzhaushalt muss durch die politisch Verantwort-
lichen auch künftig dauerhaft und nachhaltig sichergestellt werden.

Daher sollten bisher noch nicht berücksichtigte disponible Aufwandspositionen bzw.
vorgehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig überprüft werden. In diesem
Zusammenhang verweise ich auf die Regelung des $ 19 Abs. 1 HGO. Hiernach können
wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen nur in den Grenzen der
finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden.

Vor allem wegen des erheblichen investiven Fremdfinanzierungsbedarfs und des vor-
rangig angezeigten Einsatzes von Eigenmitteln empfehle ich, eine eigenständige kriti-
sche Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards — kon-
sumtiv wie investiv — vorzunehmen. Dabei können auch weiterhin eigenverantwortlich
haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß & 107 HGO eingesetzt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch eine restriktive Personalbewirtschaftung angezeigt.
Wie schon in den Vorjahren hat die Haushaltsanalyse auch für 2020 ergeben, dass bei
der Stadt Darmstadt überdurchschnittlich hohe Personalaufwendungen festzustellen
sind. Vor diesem Hintergrund ist im Personalbereich mögliches Konsolidierungspotenti-
al in eigener Verantwortung zu prüfen. Auch empfehle ich im Hinblick auf den 2020 er-
neut umfänglich ausgeweiteten Stellenplan, künftig die Personalbewirtschaftung be-
darfsgerecht zu planen und vorhandene Stellen nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu
besetzen.

Bei den zu gewährenden Zuweisungen und Zuschüssen sollte eine intensive Priorisie-
rung erfolgen. Auch erscheint es mir bei Betrachtung der bestehenden Leistungsange-
bote - in beträchtlichem Umfang auch solche mit freiwilligem Charakter — nicht vertret-
bar, zusätzlich neue vertragliche Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen.

Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau-
fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung
von Erträgen und Einzahlungen nach der Vorschrift 893 HGO in Verbindung mit
88 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Im Hinblick
auf den weiterhin unzureichenden Deckungsgrad im Friedhofsbereich von 67,41 v. H.
sehe ich hier besonderen Handlungsbedarf.

Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der investiven
Schulden der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen Gremien in
der Pflicht, das Investitionsverhalten — unter Priorisierung von „pflichtigen“ gegenüber
„freiwilligen“ Projekten — nachhaltig auf ein tatsächlich vertretbares Maß zu begrenzen.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen gemäß $ 27 der Gemein-
dehaushaltsverordnung ohnehin erst in Angriff genommen werden, wenn deren Finan-
zierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme von Ver-
pflichtungsermächtigungen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten Verschlechterung der Haushaltssitu-
ation und einer damit einhergehenden Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit
vorgesehene Investitionskredite gemäß $ 103 Abs. 2 HGO nicht bzw. nicht im vollen
Umfang genehmigt werden können.

Zur Verwirklichung der Grundsätze des & 93 HGO auch im investiven Bereich sollten
Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden.
Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund-
verfügung vom 20. März 2003, Az.: 11 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin.

Bei einer Zwischenfinanzierung von investiven Maßnahmen mit Liquiditätskrediten im
Sinne von Ziffer 6 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu $ 105 HGO ist
rechtzeitig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung
notwendig werden und ob deren Aufnahme letztlich gesichert ist.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens. des Magistrats nachvollziehbar
dargelegt und gemäß 8 105 Abs. 2 HGO jeweils genehmigt. Nach $ 105 HGO dienen
Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmittel. Die
Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher grundsätzlich nur im Rahmen des Haus-
haltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig.

Im Hinblick auf die Eigenbetriebe wird weiterhin empfohlen, deren Wirtschaftsführung
möglichst so zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer
hohen Transparenz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten unver-
meidbare Verluste kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden.

Erneut ist anzumerken, dass nach $ 16 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes die im jewei-
ligen Erfolgsplan veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den
Rücklagen ausreichend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit sie von den
Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen.
Gegenüber dem Vorjahr wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon an-
gepasst, gleichwohl bitte ich die Darstellung künftig noch weiter zu ergänzen.

Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen den noch bestehenden Eigenbetrieben
und dem städtischen Haushalt sowie dem Umstand, dass durch die Doppik inzwischen
auch die Haushaltswirtschaft der Stadt unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt
wird, sollte eine eigenverantwortliche Überprüfung erfolgen, inwieweit die in Eigenbe-
trieben abgetrennte Wirtschaftsführung weiterhin sinnvoll erscheint. Hieraus resultie-
rende Mehrfachstrukturen mit Haushalts-/Wirtschaftsplänen, Beschlussvorlagen, Jah-
resabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.

IV.
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung

Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 50 Abs. 3 HGO in ge-
eigneter Weise bekanntzugeben.

V.
Öffentliche Bekanntmachung

Um weitere Veranlassung gemäß $ 97 Abs. 5 HGO wird gebeten. Hierbei halte ich eine
Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte zu den genehmigungspflichtigen
Teilen der Haushaltssatzung für 2020 des städtischen Haushalts für ausreichend. Die
Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe bedürfen keiner öffentli-
chen Bekanntmachung.

Vi.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erho-
ben werden beim:
Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt

Lindscheid
Regierungspräsidentin

anlage 2

3135 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
02.04.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0100 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
108 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2020;  
hier: Genehmigung  der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 01.04.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. März 2020 zum Haushalt 2020 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2020 der städtischen 
Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen. 
 
Anlagen: Haushaltsgenehmigung 2020  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 15.04.2020 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 1. April 2020  
 
 
Mit Verfügung vom 26. März 2020 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2020 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die 
Wirtschaftspläne 2020 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt ohne Auflagen 
genehmigt. 
Auf Grund des im Haushaltsplan 2020 vorgesehenen Überschusses beim ordentlichen Ergebnis 
in Höhe von ca. 19 Mio. Euro und des gelungenen Ausgleichs des Finanzhaushalts urteilt die 
Kommunalaufsicht, dass die Haushaltsentwicklung der Wissenschaftsstadt Darmstadt – 
insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen haushaltswirtschaftlichen Problemlagen in 
der Vergangenheit – eindeutig positiv zu bewerten ist. 
Perspektivisch wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt – bei 
stabiler positiver Tendenz – jedoch weiterhin als angespannt bezeichnet, was insbesondere mit 
dem im Finanzplanungszeitraum prognostizierten Steigerungen bei den investiven Schulden 
und den hieraus resultierenden Risiken der Schuldendienstfinanzierung bei einer möglichen 
künftigen Verschlechterung der Haushaltslage begründet ist. 
Vor diesem Hintergrund wurde auch erneut die Empfehlung ausgesprochen, eine eigenständige 
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen 
sowie eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren einzusetzen. 
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt. 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und 
Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten. 
 
Darmstadt, 1. April 2020 
 
Der Dezernent IV 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 108

Orte (2)

  • Luisenplatz 5j
  • Julius-Reiber-Straße 37

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0100
Typ
Magistratsvorlage
Datum
01.04.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00