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V/0032/2006

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW

Vorlage 13.01.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.02.2006, TOP 14

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4732 Zeichen

V/0032/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW 
hier: Gestellung einer Ausfallbürgschaft für Stiftung Magdalenenhospital 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.02.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
15.02.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
15.02.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Der dringlichen Entscheidung gemäß § 60 der Gemeindeordnung NRW über die Übernahme einer 
Ausfallbürgschaft für ein Darlehen der rechtlich selbständigen Stiftung Magdalenenhospital über 2 
Mio. € bis zur vollständigen Tilgung wird zugestimmt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit der Vorlage 3/2004 „Bauvorhaben der Stiftung Magdalenenhospital in der Grünen Gasse“ hat 
der Rat am 04.02.04 den Baubeschluss gefasst. Für die Finanzierung der Investition sind 
2.000.000 € als Fremdkapitalaufnahme veranschlagt worden. 
 
Nach den Verhandlungen Anfang Dezember 2005 hat sich die mit der Darlehnshergabe betraute 
Bank bereit erklärt, auf eine dingliche Sicherung zu verzichten, wenn die Stadt Münster für den 
Kredit eine Ausfallbürgschaft übernimmt. Der gemeinnützigen Stiftung blieben dadurch Gerichts-, 
Notarkosten und höhere Zinsen erspart. Da es sich darüber hinaus bei der Stiftung Magdalenen-
hospital um städt. Treuhandvermögen handelt, ist ein Bürgschaftsrisiko praktisch nicht gegeben.  
 
Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p GO NRW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme der 
Bürgschaft zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme im Rahmen der Erfüllung ihrer 
gemeindlichen Aufgaben nach § 86 Abs. 2 GO NW berechtigt. 
 
Diese Voraussetzungen sind für die Übernahme der Ausfallbürgschaft zugunsten der Stiftung 
Magdalenenhospital gegeben. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0032/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Deppe 
Ruf: 
492 20 20 
E-Mail: 
DeppeR@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.01.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0032/2006 
Weiterhin ist die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft gemäß § 86 
Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde schriftliche anzuzeigen.  
 
Da eine Entscheidung des Rates erst im Februar 2006 erfolgen kann und die Aufsichtsbehörde 
einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme zu involvieren ist, ist eine dringliche Ent-
scheidung erforderlich. 
 
Auf Basis der dringlichen Entscheidung konnte die Anzeige mit Schreiben vom 23.12.05 bei der 
Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Zwischenzeitlich hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, 
dass gegen die Übernahme keine kommunalaufsichtlichen Bedenken erhoben werden. 
 
 
Eine Bürgschaftsprovision wird nicht erhoben. 
 
 
I.V. 
 
 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage 
 
Dringliche E
ntscheidung

- 3 - 
V/0032/2006 
 
Anlage: 
 
Dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW 
 
 
Gestellung einer modifizierten Ausfall bürgschaft für die Stiftung Magdalenenhospi-
tal 
 
 
 
Gemäß § 60 der Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV. NW. S. 666) - SGV.NW.2023 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV. NW. S. 
422) ergeht folgende dringliche Entscheidung: 
 
Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft für ein Darlehen der rechtlich selbständigen Stiftung 
Magdalenenhospital über 2.000.000 € bis zur vollständigen Tilgung wird zugestimmt. 
 
Im Übrigen gelten die Bedingungen der Bürgschaftserklärung. 
 
 
Begründung: 
Mit der Vorlage 3/2004 „Bauvorhaben der Stiftung Magdalenenhospital in der Grünen Gasse“ hat 
der Rat am 04.02.04 den Baubeschluss gefasst. Für die Finanzierung der Investition sind 
2.000.000 € als Fremdkapitalaufnahme veranschlagt worden. 
 
Nach den Verhandlungen hat sich die mit der Darlehnshergabe betraute Bank bereit erklärt, auf 
eine dingliche Sicherung zu verzichten, wenn die Stadt Münster für den Kredit eine Ausfallbürg-
schaft übernimmt. Der gemeinnützigen Stiftung blieben dadurch Gerichts-, Notarkosten und höhe-
re Zinsen erspart. Da es sich darüber hinaus bei der Stiftung Magdalenenhospital um städt. Treu-
handvermögen handelt, ist ein Bürgschaftsrisiko praktisch nicht gegeben.  
 
Eine dringliche Entscheidung ist erforderlich, da eine Entscheidung des Rates erst im Februar 
2006 erfolgen kann.  
 
Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe o GO NW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme der 
Bürgschaft zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme im Rahmen der Erfüllung ihrer 
gemeindlichen Aufgaben nach § 86 Abs. 2 GO NW berechtigt. 
 
Diese Voraussetzungen sind für die Übernahme der Ausfallbürgschaft zugunsten der Stiftung 
Magdalenenhospital gegeben. 
 
 
Münster, 23.12.05 
 
 
 
gez.     gez. 
Schultheiß     Kubig Steltig 
Stadtdirektor    stellv. Fraktionsvorsitzende

Beratungsverlauf (3)

08.02.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2006 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2006 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0032/2006
Typ
Vorlage
Datum
13.01.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37