V/0032/2006
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
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Beschlussvorlage
4732 Zeichen
V/0032/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW hier: Gestellung einer Ausfallbürgschaft für Stiftung Magdalenenhospital Beratungsfolge 08.02.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 15.02.2006 Hauptausschuss Vorberatung 15.02.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der dringlichen Entscheidung gemäß § 60 der Gemeindeordnung NRW über die Übernahme einer Ausfallbürgschaft für ein Darlehen der rechtlich selbständigen Stiftung Magdalenenhospital über 2 Mio. € bis zur vollständigen Tilgung wird zugestimmt. Begründung: Mit der Vorlage 3/2004 „Bauvorhaben der Stiftung Magdalenenhospital in der Grünen Gasse“ hat der Rat am 04.02.04 den Baubeschluss gefasst. Für die Finanzierung der Investition sind 2.000.000 € als Fremdkapitalaufnahme veranschlagt worden. Nach den Verhandlungen Anfang Dezember 2005 hat sich die mit der Darlehnshergabe betraute Bank bereit erklärt, auf eine dingliche Sicherung zu verzichten, wenn die Stadt Münster für den Kredit eine Ausfallbürgschaft übernimmt. Der gemeinnützigen Stiftung blieben dadurch Gerichts-, Notarkosten und höhere Zinsen erspart. Da es sich darüber hinaus bei der Stiftung Magdalenen- hospital um städt. Treuhandvermögen handelt, ist ein Bürgschaftsrisiko praktisch nicht gegeben. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p GO NRW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme der Bürgschaft zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme im Rahmen der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben nach § 86 Abs. 2 GO NW berechtigt. Diese Voraussetzungen sind für die Übernahme der Ausfallbürgschaft zugunsten der Stiftung Magdalenenhospital gegeben. Vorlagen-Nr.: V/0032/2006 Auskunft erteilt: Herr Deppe Ruf: 492 20 20 E-Mail: DeppeR@stadt-muenster.de Datum: 12.01.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0032/2006 Weiterhin ist die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde schriftliche anzuzeigen. Da eine Entscheidung des Rates erst im Februar 2006 erfolgen kann und die Aufsichtsbehörde einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme zu involvieren ist, ist eine dringliche Ent- scheidung erforderlich. Auf Basis der dringlichen Entscheidung konnte die Anzeige mit Schreiben vom 23.12.05 bei der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Zwischenzeitlich hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass gegen die Übernahme keine kommunalaufsichtlichen Bedenken erhoben werden. Eine Bürgschaftsprovision wird nicht erhoben. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage Dringliche E ntscheidung - 3 - V/0032/2006 Anlage: Dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW Gestellung einer modifizierten Ausfall bürgschaft für die Stiftung Magdalenenhospi- tal Gemäß § 60 der Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) - SGV.NW.2023 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV. NW. S. 422) ergeht folgende dringliche Entscheidung: Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft für ein Darlehen der rechtlich selbständigen Stiftung Magdalenenhospital über 2.000.000 € bis zur vollständigen Tilgung wird zugestimmt. Im Übrigen gelten die Bedingungen der Bürgschaftserklärung. Begründung: Mit der Vorlage 3/2004 „Bauvorhaben der Stiftung Magdalenenhospital in der Grünen Gasse“ hat der Rat am 04.02.04 den Baubeschluss gefasst. Für die Finanzierung der Investition sind 2.000.000 € als Fremdkapitalaufnahme veranschlagt worden. Nach den Verhandlungen hat sich die mit der Darlehnshergabe betraute Bank bereit erklärt, auf eine dingliche Sicherung zu verzichten, wenn die Stadt Münster für den Kredit eine Ausfallbürg- schaft übernimmt. Der gemeinnützigen Stiftung blieben dadurch Gerichts-, Notarkosten und höhe- re Zinsen erspart. Da es sich darüber hinaus bei der Stiftung Magdalenenhospital um städt. Treu- handvermögen handelt, ist ein Bürgschaftsrisiko praktisch nicht gegeben. Eine dringliche Entscheidung ist erforderlich, da eine Entscheidung des Rates erst im Februar 2006 erfolgen kann. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe o GO NW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme der Bürgschaft zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme im Rahmen der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben nach § 86 Abs. 2 GO NW berechtigt. Diese Voraussetzungen sind für die Übernahme der Ausfallbürgschaft zugunsten der Stiftung Magdalenenhospital gegeben. Münster, 23.12.05 gez. gez. Schultheiß Kubig Steltig Stadtdirektor stellv. Fraktionsvorsitzende
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0032/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 13.01.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37