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SV-2014/0045

Antrag der Fraktion PIRATEN vom 09.10.2014 betr. Informationsfreiheitssatzung

Antrag 10.10.2014

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SV-2014/0045

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SV-2014/0045

4938 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2014/0045 
 
 
Antrag der Fraktion PIRATEN vom 09.10.2014 betr. Informationsfreiheitssatzung 
 
 
 
    
    
    
 
 
 
 
 
Piratenfraktion Darmstadt 
Grafenstraße  27 
64283 Darmstadt 
Antrag  
info@piratenfraktion-darmstadt.de  
  
www.piratenfraktion-darmstadt.de 
 
 
 
Informationsfreiheitssatzung 
 
Der Magistrat wird beauftragt eine Informationsfreiheitssatzung zu entwerfen und der 
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
Die Informationsfreiheitsatzung soll folgende Elemente enthalten: 
• Zweck der Informationsfreiheitssatzung ist es, jedem freien Zugang zu den amtlichen 
Informationen zu gewähren, die bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrem 
Wirkungskreis vorhanden sind. 
• Um den individuellen Aufwand möglichst gering zu halten, sollen alle 
amtlichen Informationen soweit möglich auf offiziellen Internetseiten der Stadt 
maschinenlesbar veröffentlicht werden. 
• Sollte die Veröffentlichung von Informationen nicht möglich sein, so können diese formlos 
angefragt werden. 
• Ausnahmen vom Recht auf Gewährung von Informationen sind zulässig, soweit diese dem 
Datenschutz dienen. Eine Ablehnung ist zu begründen und den Anfragenden mitzuteilen. Es 
hat eine Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Datenschutzinteressen 
stattzufinden. Soweit durchführbar, sind den Anfragenden Teilauskünfte zu erteilen. 
• Bei der Erstellung von amtlichen Informationen soll zukünftig darauf geachtet werden, 
veröffentlichbare und nichtveröffentlichbare Teile zu trennen. 
• Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet sich, eine zentrale Anlaufstelle für 
Informationsfreiheitsanfragen einzurichten. 
• Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet sich, ein maschinenlesbares 
Dokumentenregister anzulegen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. 
• Falls für die Beantwortung der Anfragen Verwaltungskosten anfallen, können Gebühren 
erhoben werden. Diese Gebühren sollen so bemessen sein, dass sie den Aufwand zu 
großen Teilen decken, jedoch keine Barriere darstellen. Einfache Anfragen haben kostenlos 
zu sein. Der Anfragende muss über die Höhe der Gebühren vorab informiert werden.

2 
 
Begründung  
 
"Die Funktionsfähigkeit einer demokratischen Gesellschaft ist abhängig von der aktiven 
Mitgestaltung der gesellschaftlichen Realität durch die Bürgerinnen und Bürger. Eine der 
Grundvoraussetzungen hierfür ist die Öffentlichkeit staatlichen Handelns. Der öffentliche 
Sektor hat in vielen Bereichen ein staatliches Wissens- und Informationsmonopol. Bürgerinnen 
und Bürger haben in der Regel keinen Zugang zu Informationen, die bei staatlichen Stellen 
vorhanden sind. Viele gesellschaftlich relevante Informationen sind überhaupt nur bei 
staatlichen oder halbstaatlichen Stellen vorhanden. Die Frage des Zugangs zu diesen 
Informationen, die zugleich auch eine Frage der Verfügbarkeit der Informationen ist, kann 
somit von entscheidender Bedeutung sein für den zukünftigen Charakter der 
bürgerschaftlichen Teilhabe insbesondere an staatlichen Planungs- und 
Entscheidungsprozessen."  
(Zitat aus Drucksache 18/1895 Hessischer Landtag 
http://www.gruene-
hessen.de/landtag/files/2010/09/327563.gesetzentwurf_hessisches_gesetz_ueber_da.pdf ) 
 
Das Recht auf Information durch öffentliche Stellen hat in vielen Demokratien eine lange 
Tradition. Schon 1766 wurde in Schweden das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. Viele Staaten, 
insbesondere im angelsächsischen Raum, haben dieses Prinzip übernommen und zum Teil in 
ihre Verfassungen übernommen. 
 
Die Bundesrepublik Deutschland war hier lange Zeit Schlusslicht und pflegte weiter das 
Amtsgeheimnis, so dass die Öffentlichkeit keine Chance hatte, an amtliche Informationen zu 
gelangen. Im Jahre 1998 wurde dann zum ersten Mal in Brandenburg ein 
Informationsfreiheitsgesetz eingeführt, welches den Bürgern ein umfassendes Recht auf 
Information einräumte. Auf Bundesebene wurde 2006 dann ein Informationsfreiheitsgesetz 
eingeführt. Zur Zeit haben 11 von 16 Bundesländern ein Informationsfreiheitsgesetz. Das 
Bundesland Hessen gehört leider nicht hierzu. 
 
Es ist für die Wissenschaftsstadt Darmstadt jedoch trotzdem möglich, ihren Bürgern ein 
Informationsrecht durch eine eigene Informationsfreiheitssatzung einzuführen. Dieses wird in 
immer mehr Städten durchgeführt, unter anderem in Göttingen oder München [1]. Es 
ermöglicht den Bürgern ein einklagbares Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen im 
Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Der vorliegende Antrag legt Rahmenbedingungen für eine zukünftige 
Informationsfreiheitssatzung fest, überlässt jedoch bewusst die konkrete Formulierung der 
Verwaltung. 
 
Quellen 
[1] Informationsfreiheitssatzung der Stadt München 
( 
http://www.muenchen.de/rathaus/dms/Home/Stadtinfos/38_20110209/38_20110208.pdf  ) 
 
 
 
 
Darmstadt den 09.10.2014 
 
Claudia Stricker      Roland Cuny  
(Fraktionsvorsitzende)     (Stadtverordneter)  .

Beratungsverlauf (3)

TOP 14.4
TOP 42.3
TOP 7

Orte (1)

  • Grafenstraße 27

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2014/0045
Typ
Antrag
Datum
10.10.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00