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2014/0045

Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974

Magistratsvorlage 30.01.2014

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2014/0045

6866 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.02.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II Dezernat I 
Dezernat IV 
Rechtsamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0045 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  120060 
Kostenstelle:  032-002-1000 Investitionsnummer:  / 
Kostenträger:  1220-61 Sachkonto:  5110400 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in 
der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974 
 
Vorlage vom: 30.01.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der im Betreff genannten Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Text der Änderungssatzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.02.2014 
 
 
Die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wurde zuletzt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 7.10.2010 
geändert. Zwischenzeitlich hat sich weiterer Änderungsbedarf ergeben. Zum einen hat sich 
bei den Bundestags- und Landtagswahlen im September 2013 gezeigt, dass der Beginn der 
(erlaubnisfreien) Wahlwerbung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlplakate spätestens 
wieder entfernt werden müssen, verbindlich geregelt werden sollten. 
 
Zum anderen wurden die Werberechte im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt neu 
geregelt. Der ab 2014 gültige Vertrag mit der Deutschen Städte Medien GmbH sieht vor, 
dass Erlaubnisse für die Werbung auf Plakatständern (Papptafeln) und für die 
Bannerwerbung ausschließlich vom Bürger- und Ordnungsamt vergeben werden. Dies macht 
die Einführung eines neuen Gebührentatbestandes sowie Änderungen bei bestehenden 
Gebührentatbeständen erforderlich. Insbesondere hat sich der Gebührentatbestand in Ziffer 
13 (gewerbliche Veranstaltungen) im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren als nicht 
praktikabel erwiesen. Bei Großveranstaltungen wie Heinerfest, Schlossgrabenfest oder 
Weihnachtsmarkt würden sich bei exakter Anwendung dieses Gebührenmaßstabs 
Sondernutzungsgebühren in einer Höhe ergeben, die den Fortbestand dieser im Interesse der 
Stadt liegenden Großveranstaltungen gefährden bzw. unmöglich machen würden. Der 
Gebührentatbestand in Ziffer 13 sollte daher durch eine neue Regelung ersetzt werden, die 
nicht mehr die beanspruchte Fläche als zwingende Berechnungsgrundlage heranzieht, 
sondern auf die Dauer der Veranstaltung abstellt und einen Gebührenrahmen 
 vorsieht. Eine 
solche Regelung findet sich auch in Ziffer 6.3. der Sondernutzungsgebührenverordnung zum 
Hessischen Straßengesetz. 
 
Im Einzelnen soll die städtische Sondernutzungssatzung in folgenden Punkten geändert 
werden: 
 
I. Änderung im Satzungstext: 
 
 
§ 3 Absatz 1 Ziffer 1 (erlaubnisfreie Sondernutzungen): 
 
Hier soll eine Regelung aufgenommen werden, wann frühestens mit der Wahlwerbung 
begonnen werden darf. Im zurück liegenden Bundes- und Landtagswahlkampf haben sich 
leider nicht alle Parteien an die bislang auf freiwilliger Basis praktizierte Übereinkunft, 
frühestens sechs Wochen vor der Wahl mit der Plakatierung zu beginnen, gehalten. Diese 
Frist hat sich bewährt und soll deshalb verbindlich festgelegt werden. Gleichzeitig hat sich 
die Frist von drei Tagen für das Entfernen der Wahlwerbung als zu kurz und damit 
unpraktikabel erwiesen. Sie soll deshalb auf sieben Tage erweitert werden. 
 
II. Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren 
 
 
1. Ziffer 9: 
Verteilen von gewerblichen Handzetteln und Flugblättern u. ä. je Person 
 
Der bisherige Gebührenrahmen soll auf bis zu 80,00 € pro Tag ausgeweitet werden. So 
können die Gebühren entsprechend den in der Werbebranche üblichen Preisen festgesetzt 
und auch künftig entsprechend angepasst werden. Diese Notwendigkeit hat sich 
insbesondere nach dem Wegfall der vertraglichen Bindung zu der Deutschen Städte Medien 
GmbH (DSM) ergeben.

- 4 - 
 
2. Ziffer 10: 
Aufstellen von Plakattafeln 
 
Anstelle der bisherigen festen Gebühren scheint hier die Einführung eines Gebührenrahmens 
 
für die kommenden Jahre sinnvoll und angemessen. Die Gebühren sind bisher 
festgeschrieben und es gibt mangels Gebührenrahmen keine Möglichkeit einer 
angemessenen und stufenweisen Erhöhung. Folgende Gebührenrahmen sollten festgelegt 
werden: 
 
(1) DIN A0 1,60 € bis 2,50 € pro Kalendertag und Plakat 
(2) DIN A1 0,80 € bis 1,50 € pro Kalendertag und Plakat 
(3) DIN A2 0,60 € bis 1,00 € pro Kalendertag und Plakat 
 
Neueinführung einer Ziffer 10 b: 
Bannerwerbung 
 
10,00 bis 50,00 € pro Tag 
 
Dieser Gebührentatbestand ist neu in das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
aufzunehmen. Derartige Erlaubnisse können nach Wegfall der Vertragsbindung mit Ströer 
DSM eigenständig vom Bürger- und Ordnungsamt erteilt werden. Ein entsprechender 
Gebührentatbestand fehlte. Aus der bisherigen Ziffer 10 (Aufstellung von Plakattafeln) wird 
deshalb aus redaktionellen Gründen Ziffer 10 a. 
 
3. Ziffer 13 
Gewerbliche Veranstaltungen 
 
Der Gebührenstatbestand hierfür soll künftig „50,00 bis 3000,00 € pro Tag“ lauten. Der 
bisherige Gebührentatbestand wurde bei der letzten Änderung des städtischen 
Gebührenverzeichnisses im Jahr 2010 neu eingeführt. Die praktische Umsetzung der 
quadratmeterbezogenen Sondernutzungsgebühren gestaltet sich seitdem insbesondere bei 
Großveranstaltungen wie dem Schlossgrabenfest oder dem Weihnachtsmarkt schwierig. Die 
auf Basis einer Flächenschätzung ermittelten Gebühren ergaben selbst unter Anwendung des 
geringsten Gebührensatzes extrem hohe und nicht umsetzbare Gebührensätze. Es soll daher 
eine analoge Regelung wie in der Gebührenordnung zum Hessischen Straßengesetz unter 
Ziffer 6.3 getroffen werden („Sondernutzungen im Übrigen, soweit sie für wirtschaftliche oder 
gewerbsmäßige Zwecke erfolgt“). Hier werden die Gebühren ebenfalls nicht nach dem 
Ausmaß der Flächennutzung erhoben sondern pro Tag. Mit der angestrebten Neuregelung 
können künftig gleichzeitig stationäre Promotionsveranstaltungen erfasst werden, für die von 
der Firma DSM in der Vergangenheit bis zu 1.240,00 € verlangt wurden. 
 
Der Entwurf einer Satzung, der den o. a. Änderungsvorschlägen Rechnung trägt, ist anliegend 
beigefügt. 
 
Darmstadt, 7. Februar 2014 
 
Der Dezernent I Der Dezernent II  Der Dezernent IV 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg 
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer

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Anlage  
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen 
an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 04.10.1974 
 
 
vom _______ 
 
 
Aufgrund des § 5 Hessische Gemeindeordnung – HGO – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 
2013 (GVBl. I S. 218), des § 8 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388), der §§16, 18, 37 des Hessischen Straßengesetzes – 
HStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 
 Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) und der § 2 und § 9 des 
Gesetzes über kommunale Abgaben – KAG – in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I, 
S. 134) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .............. folgen- 
de Satzung erlassen:  
 
 
 
Artikel 1 
 
1.)   Der 2. Satz in § 3 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgenden Wortlaut: 
 
“Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse 
wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, dürfen frühestens sechs 
Wochen vor der Veranstaltung oder dem Ereignis angebracht werden und sind in- 
nerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung oder dem Ereignis zu entfer- 
nen“. 
 
2.) Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: 
 
 Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 
 
 „Verteilen gewerblicher Handzettel 
und Flugblätter u. ä. je Person    15,00 bis 80,00 € pro Tag“ 
 
 Ziffer 10 entfällt. Statt dessen werden folgende Ziffern 10 a) und 10 b) eingefügt: 
 
 „10 a) Aufstellen von Plakattafeln 
 (1) DIN A0 1,60 € bis 2,50 € pro Kalendertag und Plakat 
 (2) DIN A1 0,80 € bis 1,50 € pro Kalendertag und Plakat 
 (3) DIN A2 0,60 € bis 1,00 € pro Kalendertag und Plakat 
 
  10 b) Bannerwerbung  10,00 bis 50,00 € pro Tag un d Banner“ 
 
  Ziffer 13 des Gebührenverzeichnisses erhält folgenden Wortlaut: 
 
  „Gewerbliche Veranstaltungen 50,00 bis 3.000,00 € pro Tag“

2 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den   ___________ 
 
 
Der Magistrat der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Der Dezernent II       
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 6
TOP 23 beschließend
TOP 69
TOP 4

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0045
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.01.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00