2014/0045
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2014/0045
6866 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.02.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II Dezernat I
Dezernat IV
Rechtsamt
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0045
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 120060
Kostenstelle: 032-002-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 1220-61 Sachkonto: 5110400
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in
der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974
Vorlage vom: 30.01.2014
Beschlussvorschlag :
Der im Betreff genannten Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen wird zugestimmt.
Anlagen: Text der Änderungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.02.2014
Die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wurde zuletzt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 7.10.2010
geändert. Zwischenzeitlich hat sich weiterer Änderungsbedarf ergeben. Zum einen hat sich
bei den Bundestags- und Landtagswahlen im September 2013 gezeigt, dass der Beginn der
(erlaubnisfreien) Wahlwerbung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlplakate spätestens
wieder entfernt werden müssen, verbindlich geregelt werden sollten.
Zum anderen wurden die Werberechte im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt neu
geregelt. Der ab 2014 gültige Vertrag mit der Deutschen Städte Medien GmbH sieht vor,
dass Erlaubnisse für die Werbung auf Plakatständern (Papptafeln) und für die
Bannerwerbung ausschließlich vom Bürger- und Ordnungsamt vergeben werden. Dies macht
die Einführung eines neuen Gebührentatbestandes sowie Änderungen bei bestehenden
Gebührentatbeständen erforderlich. Insbesondere hat sich der Gebührentatbestand in Ziffer
13 (gewerbliche Veranstaltungen) im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren als nicht
praktikabel erwiesen. Bei Großveranstaltungen wie Heinerfest, Schlossgrabenfest oder
Weihnachtsmarkt würden sich bei exakter Anwendung dieses Gebührenmaßstabs
Sondernutzungsgebühren in einer Höhe ergeben, die den Fortbestand dieser im Interesse der
Stadt liegenden Großveranstaltungen gefährden bzw. unmöglich machen würden. Der
Gebührentatbestand in Ziffer 13 sollte daher durch eine neue Regelung ersetzt werden, die
nicht mehr die beanspruchte Fläche als zwingende Berechnungsgrundlage heranzieht,
sondern auf die Dauer der Veranstaltung abstellt und einen Gebührenrahmen
vorsieht. Eine
solche Regelung findet sich auch in Ziffer 6.3. der Sondernutzungsgebührenverordnung zum
Hessischen Straßengesetz.
Im Einzelnen soll die städtische Sondernutzungssatzung in folgenden Punkten geändert
werden:
I. Änderung im Satzungstext:
§ 3 Absatz 1 Ziffer 1 (erlaubnisfreie Sondernutzungen):
Hier soll eine Regelung aufgenommen werden, wann frühestens mit der Wahlwerbung
begonnen werden darf. Im zurück liegenden Bundes- und Landtagswahlkampf haben sich
leider nicht alle Parteien an die bislang auf freiwilliger Basis praktizierte Übereinkunft,
frühestens sechs Wochen vor der Wahl mit der Plakatierung zu beginnen, gehalten. Diese
Frist hat sich bewährt und soll deshalb verbindlich festgelegt werden. Gleichzeitig hat sich
die Frist von drei Tagen für das Entfernen der Wahlwerbung als zu kurz und damit
unpraktikabel erwiesen. Sie soll deshalb auf sieben Tage erweitert werden.
II. Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren
1. Ziffer 9:
Verteilen von gewerblichen Handzetteln und Flugblättern u. ä. je Person
Der bisherige Gebührenrahmen soll auf bis zu 80,00 € pro Tag ausgeweitet werden. So
können die Gebühren entsprechend den in der Werbebranche üblichen Preisen festgesetzt
und auch künftig entsprechend angepasst werden. Diese Notwendigkeit hat sich
insbesondere nach dem Wegfall der vertraglichen Bindung zu der Deutschen Städte Medien
GmbH (DSM) ergeben.
- 4 -
2. Ziffer 10:
Aufstellen von Plakattafeln
Anstelle der bisherigen festen Gebühren scheint hier die Einführung eines Gebührenrahmens
für die kommenden Jahre sinnvoll und angemessen. Die Gebühren sind bisher
festgeschrieben und es gibt mangels Gebührenrahmen keine Möglichkeit einer
angemessenen und stufenweisen Erhöhung. Folgende Gebührenrahmen sollten festgelegt
werden:
(1) DIN A0 1,60 € bis 2,50 € pro Kalendertag und Plakat
(2) DIN A1 0,80 € bis 1,50 € pro Kalendertag und Plakat
(3) DIN A2 0,60 € bis 1,00 € pro Kalendertag und Plakat
Neueinführung einer Ziffer 10 b:
Bannerwerbung
10,00 bis 50,00 € pro Tag
Dieser Gebührentatbestand ist neu in das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
aufzunehmen. Derartige Erlaubnisse können nach Wegfall der Vertragsbindung mit Ströer
DSM eigenständig vom Bürger- und Ordnungsamt erteilt werden. Ein entsprechender
Gebührentatbestand fehlte. Aus der bisherigen Ziffer 10 (Aufstellung von Plakattafeln) wird
deshalb aus redaktionellen Gründen Ziffer 10 a.
3. Ziffer 13
Gewerbliche Veranstaltungen
Der Gebührenstatbestand hierfür soll künftig „50,00 bis 3000,00 € pro Tag“ lauten. Der
bisherige Gebührentatbestand wurde bei der letzten Änderung des städtischen
Gebührenverzeichnisses im Jahr 2010 neu eingeführt. Die praktische Umsetzung der
quadratmeterbezogenen Sondernutzungsgebühren gestaltet sich seitdem insbesondere bei
Großveranstaltungen wie dem Schlossgrabenfest oder dem Weihnachtsmarkt schwierig. Die
auf Basis einer Flächenschätzung ermittelten Gebühren ergaben selbst unter Anwendung des
geringsten Gebührensatzes extrem hohe und nicht umsetzbare Gebührensätze. Es soll daher
eine analoge Regelung wie in der Gebührenordnung zum Hessischen Straßengesetz unter
Ziffer 6.3 getroffen werden („Sondernutzungen im Übrigen, soweit sie für wirtschaftliche oder
gewerbsmäßige Zwecke erfolgt“). Hier werden die Gebühren ebenfalls nicht nach dem
Ausmaß der Flächennutzung erhoben sondern pro Tag. Mit der angestrebten Neuregelung
können künftig gleichzeitig stationäre Promotionsveranstaltungen erfasst werden, für die von
der Firma DSM in der Vergangenheit bis zu 1.240,00 € verlangt wurden.
Der Entwurf einer Satzung, der den o. a. Änderungsvorschlägen Rechnung trägt, ist anliegend
beigefügt.
Darmstadt, 7. Februar 2014
Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent IV
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
2302 Zeichen
Anlage Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.10.1974 vom _______ Aufgrund des § 5 Hessische Gemeindeordnung – HGO – in der Fassung der Bekannt- machung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218), des § 8 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388), der §§16, 18, 37 des Hessischen Straßengesetzes – HStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) und der § 2 und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben – KAG – in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I, S. 134) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .............. folgen- de Satzung erlassen: Artikel 1 1.) Der 2. Satz in § 3 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgenden Wortlaut: “Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, dürfen frühestens sechs Wochen vor der Veranstaltung oder dem Ereignis angebracht werden und sind in- nerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung oder dem Ereignis zu entfer- nen“. 2.) Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: Ziffer 9 erhält folgende Fassung: „Verteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter u. ä. je Person 15,00 bis 80,00 € pro Tag“ Ziffer 10 entfällt. Statt dessen werden folgende Ziffern 10 a) und 10 b) eingefügt: „10 a) Aufstellen von Plakattafeln (1) DIN A0 1,60 € bis 2,50 € pro Kalendertag und Plakat (2) DIN A1 0,80 € bis 1,50 € pro Kalendertag und Plakat (3) DIN A2 0,60 € bis 1,00 € pro Kalendertag und Plakat 10 b) Bannerwerbung 10,00 bis 50,00 € pro Tag un d Banner“ Ziffer 13 des Gebührenverzeichnisses erhält folgenden Wortlaut: „Gewerbliche Veranstaltungen 50,00 bis 3.000,00 € pro Tag“ 2 Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ___________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent II Rafael Reißer Bürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0045
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.01.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00