AN/1620/2022
Heizkostennachforderungen für Nichtleistungsempfänger
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Anlage Heizkostenübernahme
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Sachverhalt: Alleinstehender: Regelbedarf 449,00 EUR Angemessene KdU Köln 751,00 EUR Gesamtbedarf: 1.200,00 EUR Beispiel 1: Einkommen Mindestlohn 12,00 EUR Brutto: 2.080,00 EUR Netto: 1.494,07 EUR Freibetrag nach § 11b SGB II: 300,00 EUR mindestens Anrechenbares Einkommen: 1.194,07 EUR Restanspruch: 5,93 EUR Da ohnehin ein Anspruch besteht, würden eine Nachzahlung der Heizkosten vollständig übernommen werden, soweit kein Anspruch auf Wohngeld besteht Beispiel 2: Nettoeinkommen 1.700,00 EUR Freibetrag: 300,00 EUR mindestens Anrechenbares Einkommen: 1400,00 EUR Grundsätzlich kein Anspruch! --------) Heizkostennachzahlung: 800,00 EUR Bedarf erhöht sich somit auf: 449,00 EUR + KdU 751,00 EUR + Heizkostennachzahlung 800,00 EUR = 2000,00 EUR Bedarf 2.000,00 EUR abzüglich anrechenbarer Einkommen in Höhe von 1.400,00 EUR = Anspruch auf Leistungen in Höhe von 600,00 EUR Es besteht auch die Möglichkeit, dass durch höhere Abschläge und Erhöhung der Regelsätze ein Anspruch entstehen könnte.
Gem. Anfrage nach § 4 (Die Linke)
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SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln An Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker An Herrn Ausschussvorsitzenden Daniel Bauer-Dahm Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 12.09.2022 AN/1620/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 22.09.2022 Heizkostennachforderungen für Nichtleistungsempfänger Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, die Antragsteller bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren zu setzen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ergibt die Heizkos- tenabrechnung, dass Heizkosten nachzuzahlen sind, so zählen diese zu den „tatsächlichen Aufwendungen“ für Heizung im Sinne von § 22 SGB II. Die Heizkostennachforderung ist vom Jobcenter oder dem Sozialamt anzuerkennen, soweit die Heizkosten insgesamt angemes- sen sind. Einmalige Heizkosten, wie Nachforderungen aus Jahresabrechnungen, entstehen ebenfalls im Monat der Fälligkeit und sind in diesem als Bedarf anzuerkennen. Heizkostennachforderungen sind im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn im Monat ihrer Fällig- keit ein SGB-II- bzw. SGB-XII-Anspruch geltend gemacht wird (siehe Berechnung in der An- lage). Zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung wäre dazu ein praxistauglicher Kurzantrag gut. ALG II Empfänger müssten sich unverzüglich nach Zugang der Betriebskostenabrech- nung/Heizkostenabrechnung mit dem zuständigen Jobcenter oder dem zuständigen Sozial- amt in Verbindung setzen, soweit die Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlungsver- pflichtung ausweisen. ALG II Empfänger haben darüber hinaus Anspruch auf volle Übernahme der Heizkosten, sofern ihre Wohnung angemessen groß ist, und sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich hei- zen. Allerdings dürfte wegen der Regelung des § 67 SGB II bis Ende 2022 ohnehin von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ausgegangen werden. - 2 - Die Heizkostennachforderung ist im Monat ihrer Fälligkeit (in der Regel also im Monat, der auf den Zugang der Heizkostenabrechnung beim Mieter folgt) neben den laufenden Heizkos- ten als Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Beantragt jemand die Über- nahme der Nachforderung erst nach deren Fälligkeit, handelt es sich nicht mehr um Heizbe- darf, sondern um Schulden. Es ergeben sich folgende Fragen: 1. Trifft es zu, dass Nichtleistungsempfänger die Heizkostennachforderung im Monat der Fälligkeit als tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend machen können? 2. Besteht auch für Student*innen, die von Leistungen ausgeschlossen sind, diese Mög- lichkeit? 3. Können auch Anträge gestellt werden, wenn die Frist der Fälligkeit versäumt wurde? 4. Gibt es statistische Zahlen wie viele Anträge im Jahr 2021/2022 gestellt worden sind? 5. Treffen die angefügten Beispielrechnungen zu? Falls nein, dann bitten wir die Verwal- tung darum, eigene Beispielrechnungen zu erstellen, und diese der Antwort beizule- gen. Mit freundlichen Grüßen Gez. Christian Joisten SPD-Fraktionsvorsitzender Gez. Michael Weisenstein Fraktionsgeschäftsführer DIE LINKE
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1620/2022
- Typ
- Gem. Anfrage nach § 4 (Linke)
- Datum
- 12.09.2022
- Erstellt
- 12.09.2022 11:25