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AN/1620/2022

Heizkostennachforderungen für Nichtleistungsempfänger

Gem. Anfrage nach § 4 (Linke) 12.09.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 22.09.2022, TOP 10.2.1

Anlage Heizkostenübernahme

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Gem. Anfrage nach § 4 (Die Linke)

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Anlage Heizkostenübernahme

1058 Zeichen

Sachverhalt: 
 
Alleinstehender: 
Regelbedarf 449,00 EUR 
Angemessene KdU Köln 751,00 EUR 
 
Gesamtbedarf: 1.200,00 EUR 
 
 
Beispiel 1: 
Einkommen Mindestlohn 12,00 EUR 
Brutto: 2.080,00 EUR 
Netto:  1.494,07 EUR 
 
Freibetrag nach § 11b SGB II: 
300,00 EUR mindestens 
 
Anrechenbares Einkommen:  
1.194,07 EUR 
 
Restanspruch: 5,93 EUR 
 
Da ohnehin ein Anspruch besteht, würden eine Nachzahlung der Heizkosten 
vollständig übernommen werden, soweit kein Anspruch auf Wohngeld besteht 
 
 
Beispiel 2: 
Nettoeinkommen 1.700,00 EUR 
Freibetrag: 300,00 EUR mindestens 
Anrechenbares Einkommen: 1400,00 EUR 
 
Grundsätzlich kein Anspruch! 
 
--------) Heizkostennachzahlung: 800,00 EUR  
 
Bedarf erhöht sich somit auf: 
 
449,00 EUR + KdU 751,00 EUR + Heizkostennachzahlung 800,00 EUR = 2000,00 
EUR 
 
Bedarf 2.000,00 EUR abzüglich anrechenbarer Einkommen in Höhe von 1.400,00 
EUR = Anspruch auf Leistungen in Höhe von 600,00 EUR 
 
 
Es besteht auch die Möglichkeit, dass durch höhere Abschläge und Erhöhung der 
Regelsätze ein Anspruch entstehen könnte.

Gem. Anfrage nach § 4 (Die Linke)

3454 Zeichen

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln 
 
An Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
An Herrn Ausschussvorsitzenden 
Daniel Bauer-Dahm 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 12.09.2022 
 
AN/1620/2022 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 22.09.2022 
 
Heizkostennachforderungen für Nichtleistungsempfänger 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, 
 
die Antragsteller bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 
des Ausschusses für Soziales und Senioren zu setzen. 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der 
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ergibt die Heizkos-
tenabrechnung, dass Heizkosten nachzuzahlen sind, so zählen diese zu den „tatsächlichen 
Aufwendungen“ für Heizung im Sinne von § 22 SGB II. Die Heizkostennachforderung ist vom 
Jobcenter oder dem Sozialamt anzuerkennen, soweit die Heizkosten insgesamt angemes-
sen sind. Einmalige Heizkosten, wie Nachforderungen aus Jahresabrechnungen, entstehen 
ebenfalls im Monat der Fälligkeit und sind in diesem als Bedarf anzuerkennen.  
Heizkostennachforderungen sind im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach 
dem SGB II und SGB XII in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn im Monat ihrer Fällig-
keit ein SGB-II- bzw. SGB-XII-Anspruch geltend gemacht wird (siehe Berechnung in der An-
lage). Zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung wäre dazu ein praxistauglicher Kurzantrag 
gut. 
ALG II Empfänger müssten sich unverzüglich nach Zugang der Betriebskostenabrech-
nung/Heizkostenabrechnung mit dem zuständigen Jobcenter oder dem zuständigen Sozial-
amt in Verbindung setzen, soweit die Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlungsver-
pflichtung ausweisen. 
ALG II Empfänger haben darüber hinaus Anspruch auf volle Übernahme der Heizkosten, 
sofern ihre Wohnung angemessen groß ist, und sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich hei-
zen. Allerdings dürfte wegen der Regelung des § 67 SGB II bis Ende 2022 ohnehin von der 
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ausgegangen werden.

- 2 - 
 
Die Heizkostennachforderung ist im Monat ihrer Fälligkeit (in der Regel also im Monat, der 
auf den Zugang der Heizkostenabrechnung beim Mieter folgt) neben den laufenden Heizkos-
ten als Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Beantragt jemand die Über-
nahme der Nachforderung erst nach deren Fälligkeit, handelt es sich nicht mehr um Heizbe-
darf, sondern um Schulden.  
Es ergeben sich folgende Fragen:  
1. Trifft es zu, dass Nichtleistungsempfänger die Heizkostennachforderung im Monat 
der Fälligkeit als tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend 
machen können?  
2. Besteht auch für Student*innen, die von Leistungen ausgeschlossen sind, diese Mög-
lichkeit? 
3. Können auch Anträge gestellt werden, wenn die Frist der Fälligkeit versäumt wurde? 
4. Gibt es statistische Zahlen wie viele Anträge im Jahr 2021/2022 gestellt worden sind? 
5. Treffen die angefügten Beispielrechnungen zu? Falls nein, dann bitten wir die Verwal-
tung darum, eigene Beispielrechnungen zu erstellen, und diese der Antwort beizule-
gen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Gez.  
Christian Joisten 
SPD-Fraktionsvorsitzender 
Gez.  
Michael Weisenstein 
Fraktionsgeschäftsführer 
DIE LINKE

Beratungsverlauf (1)

22.09.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.2.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1620/2022
Typ
Gem. Anfrage nach § 4 (Linke)
Datum
12.09.2022
Erstellt
12.09.2022 11:25