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V/0504/2025

RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH (RELiGIO): Kapitalerhöhung / Novellierung des Gesellschaftsvertrages

Vorlagen 13.08.2025

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Anlage 1 Gesellschaftsvertrag_RELiGIO_Entwurf_Stand_05.08.2025

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 Synopse_Gesellschaftsvertrag_RELiGIO_Stand_05.08.2025

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 Gesellschaftsvertrag_RELiGIO_Entwurf_Stand_05.08.2025

20302 Zeichen

Gesellschaftsvertrag 
der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH 
 [zum 01.01.2026] 
[Bearbeitungsstand 05.08.2025] 
 
§ 1 
Name und Sitz der Gesellschaft 
1. Der Name der Gesellschaft lautet: 
 
„RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH". 
 
2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem Namen „Heimathaus Münsterland in Telgte 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1974 durch das Bistum Münster,  
die Handwerkskammer Münster, die Landkreise Beckum, Münster, Warendorf und die Stadt 
Telgte als gemeinnützige Gesellschaft zur Erhaltung und Förderung des Heimathauses 
Münsterland in Telgte gegründet worden. 
3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. 
 
§ 2 
Gegenstand der Gesellschaft 
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". 
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). 
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Trägerschaft, Unterhaltung, Förderung und 
Ausgestaltung des Museums „RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH " 
in Telgte, Herrenstraße 1-2. 
 
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die 
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln 
der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine Person 
durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fre md sind oder durch unverhältnismäßig 
hohe Vergütungen begünstigt werden. Das gesamte Vermö gen der Gesellschaft, ihre 
Einnahmen und Zuwendungen sind nach Abzug der für die Verwaltung notwendigen Kosten 
ausschließlich und unmittelbar für den Gesellschaftszweck zu verwenden.

2. Die Gesellschaft übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: 
□ Sammlung, Erforschung, Dokumentation und Darbietung von Zeugnissen und Themen zur 
religiösen Volkskunde des Münsterlandes, des Bistums Münster und Westfalens im Museum 
„RELIGIO“ 
 
3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der 
Gesellschaftszweck gefördert wird. 
 
4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO 
NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesells chaft so zu führen, dass der öf fentliche Zweck 
nachhaltig erfüllt wird. 
 
§ 3 
Geschäftsjahr 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 4 
Stammkapital und Geschäftsanteile 
1. Das Stammkapital beträgt 25.600,00 €. 
 
2. Das Stammkapital besteht aus Geschäftsanteilen, die wie folgt übernommen worden sind: 
a) Kreis Warendorf     7.680,00 € 
b) Bistum Münster      5.120,00 € 
c) Handwerkskammer Münster    5.120,00 € 
d) Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH  5.120,00 € 
e) Stadt Münster      2.560,00 € 
 
3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt.

§ 5 
Verfügung über Geschäftsanteile 
Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von Teilen von Geschäftsanteilen, die Einziehung von 
Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedürfen der Genehmigung  
der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen. 
Im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen berechnet sich das zu gewährende Entgelt 
ausschließlich nach der Höhe des Geschäftsanteils. Sacheinlagen sind durch Geld zu ersetzen. 
Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Veräußerung an  Gesellschafter ist ohne Ge nehmigung 
der Gesellschaft zulässig. Jede Veränderung im Eigentum von Ge schäftsanteilen ist der 
Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 
 
§ 6 
Organe der Gesellschaft 
Organe der Gesellschaft sind 
• die Gesellschafterversammlung, 
• der Verwaltungsrat und 
• die Geschäftsführung. 
Die Gesellschafterversammlung und der Verwaltun gsrat werden den von dem jewei ligen Rat 
oder Kreistag bestellten Vertreter/ innen die Möglichkeit einräumen, ihrer Verpflichtung  
aus (§ 53 (1) KrO NRW i.V.m.) § 113 (2) GO NRW nachzukommen. 
Diese haben die Interessen der jeweiligen Gesellschafter zu verfolgen. Sie sind an die 
Beschlüsse des jeweiligen Rates bzw. Kreistages und ihrer Ausschüsse gebunden und haben ihr 
Amt auf Beschluss des jeweiligen Rates bzw. Kreistages jederzeit niederzulege n. Bei 
mittelbaren kommunalen Beteiligungen können die Organe der Gesellschafter durch 
entsprechenden Ratsbeschluss dazu bestimmt werden, die Aufgabe des/der vom Rat bestellten 
Vertreters/Vertreterin zu übernehmen. Die jeweiligen Vertreter/innen der Gesellschafter haben 
den jeweiligen Rat bzw. Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 
frühzeitig zu unterrichten. 
 
§ 7 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin , der/ die allein- 
vertretungsbefugt ist. 
 
2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Bürgermeister/ die Bürgermeisterin der Stadt Telgte 
auf die Dauer seiner/ihrer Amtszeit zur Geschäftsführung bestellen.

3. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihr obliegen 
insbesondere 
a) die Aufstellung und Durchführung des von der Gesellschafterversammlung zu 
beschließenden bzw. beschlossenen Wirtschaftsplanes, 
b) die Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Angelegenheiten der Gesellschaft, 
c) die Vorlage des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat, 
d) sämtliche Personalangelegenheiten, soweit sie nicht der  Gesellschafterversammlung oder 
dem Verwaltungsrat obliegen, 
e) Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht über den Rahmen der laufenden Geschäfte 
hinausgehen. 
Die Aufgaben der Geschäftsführung im Übrigen werden durch die von der 
Gesellschafterversammlung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und 
Zuständigkeitsordnung geregelt. 
 
4. Ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zugleich gesetzlicher Vertreter/ Vertreterin der 
Stadt Telgte, so ist er/ sie bei Rechtsgeschäften mit der Stadt Telgte  von den Beschränkungen 
des § 181 BGB befreit. 
 
§ 8 
Zusammensetzung und Bestellung des Verwaltungsrates 
1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über den Aufsichtsrat finden für den Verwaltungsrat keine 
Anwendung. 
2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von jedem Gesellschafter entsandtes Mitglied an. 
3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil: 
 
a) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin 
b) entsandte Vertreter / in 
- der Kirchengemeinde St. Marien in Telgte, 
- des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates 
1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Landrat/die Landrätin des Kreises Warendorf auf die 
Dauer seiner/ihrer Amtszeit zum/zur Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmen. Der/ die 
Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, der/die aus der 
Mitte des Verwaltungsrates für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. 
 
2. Der Verwaltungsrat wird vom/ von der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte 
erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder mindestens der Hälfte  
der Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. 
 
3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und 
des Sitzungsbeginns mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden 
Fällen können eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 
 
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß 
geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihre 
Stellvertreter/in, anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat in ei ner ordnungsgemäß einberufenen 
Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher 
Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 
 
5. Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, 
soweit in diesem Vertrage nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des/der Vorsitzenden bei seiner/ ihrer Verhinderung des/ der stellvertretenden Vorsitzenden - 
den Ausschlag. 
 
6. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher, 
telegrafischer oder fernmündlicher Erklärungen eingeholt werden, es sei denn, dass ein 
Mitglied des Verwaltungsrates dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. 
 
7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/ von der 
Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen und von der letzteren an die 
Mitglieder zu versenden ist. 
 
8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Verwaltungsrates die von der Gesellschafterversammlung 
zu erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung.

§ 10 
Der/die Verwaltungsratsvorsitzende 
1. Der / die Verwaltungsratsvorsitzende repräsentiert die Gesellschaft. 
2. Er/sie führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und leitet die 
Gesellschafterversammlungen. 
  
§ 11 
Aufgaben des Verwaltungsrates 
1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhaltung des Gesellschaftszwecks und die dem 
Wirtschaftsplan entsprechende Verwendung der Mittel. Er ist insoweit der 
Gesellschafterversammlung verantwortlich. 
 
2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: 
a) die Entscheidung über die Einstellung von Personal der Gesellschaft ab Entgeltgruppe 9 
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TvöD) mit Ausnahme der Geschäftsführung und 
der Museumsleitung, 
b) Erlass einer Dienstanweisung für die Museumsleitung, 
c) die Ermächtigung an die Geschäftsführung, Vollmachten an Bedienstete der Gesellschaft zu 
erteilen, 
d) die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die 
Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen des 
Wirtschaftsplanes, 
e) die Zustimmung zu erheblichen Mehrausgaben gegenüber dem Wirtschaftsplan. 
 
3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat die Vorbereitung aller Angelegenheiten, deren 
Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. 
 
4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung des 
Verwaltungsrates nicht möglich ist, darf die Geschäftsführung mit vorheriger Zustimmung  
des / der Vorsitzenden des Verwaltungsrates selbstständig handeln. Die Gründe für die 
Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung 
bekannt zu geben.

§ 12 
Gesellschafterversammlung 
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, abgesehen von den sonst im Gesetz oder in diesem 
Vertrag vorgesehenen Fällen, über: 
a) die Feststellung des von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplanes, 
b) die Entlastung von Geschäftsführung und Verwaltungsrat, 
c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, die Einstellung der Museumsleitung 
sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit der 
Geschäftsführung und der Museumsleitung, 
d) die Feststellung des Jahresabschlusses, Lageberichts und die Verwendung des Ergebnisses 
e) die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen der Gesellschaft, 
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen und Auflösung der Gesellschaft 
sowie Abtretung und Einziehung von Geschäftsanteilen, 
g) den Erlass der Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung 
h) die Bestellung des Abschlussprüfers 
i). den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 und 292 
Abs. 1 des Aktiengesetzes, 
j). den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen. 
 
2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen 
Bevollmächtigten ausgeübt werden. Ein Gesellschafter kann seine Stimme nur einheitlich 
abgeben. 
 
3. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt - unbeschadet des Rechts der 
Geschäftsführung auf jederzeitige Einberufung - durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des 
Verwaltungsrates durch einfachen Brief oder elektronisch per E- Mail mit einer Frist von zwei 
Wochen. Der  / die Verwaltungsratsvorsitzende ist zur Einberufung einer 
Gesellschaftsversammlung verpflichtet, wenn ein Gesellschafter es verlangt. 
 
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des 
Stammkapitals vertreten ist. Gilt die Gesellschafterversammlung als beschluss - unfähig, so ist 
durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Verwaltungsrates binnen eines Monats eine neue 
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese 
Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals 
beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zu Stande, soweit das Gesetz und/oder dieser 
Vertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung über den 
Wirtschaftsplan bedarf der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. 
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift 
anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und 
von letzter den Gesellschaftern zuzustellen ist. 
7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Gesellschafterversammlung die von dieser zu 
beschließenden Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung. 
 
8. Die zur Vertretung der Gebietskörperschaften bestellten Personen in der 
Gesellschafterversammlung sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen 
Vertretungskörperschaft gebunden (z.B. Räte, Ausschüsse). Die gemäß § 113 GO NRW 
entsandten und zur Vert retung bestellten Personen haben die Interessen des Kreises und der 
Gemeinden zu verfolgen. Sie haben die Vertretungskörperschaft über alle Angelegenheiten von 
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Auf Beschluss der jeweiligen 
Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 
 
§ 13 
Museumsleitung 
1. Die Gesellschafterversammlung hat einen Museumsleiter / eine Museumsleiterin einzustellen. 
 
2. Dem Museumsleiter / der Museumsleiterin obliegen insbesondere 
a) die strategische und konzeptionelle Entwicklung des Museums im Zusammenwirken mit 
dem Verwaltungsrat und der Geschäftsführung sowie die Organisation und Kommunikation 
innerhalb des Museums, 
b) die Wahrnehmung der wissenschaftlichen Aufgaben des Museums innerhalb der im 
Gesellschaftsvertrag festgelegten thematischen Bereiche. Die Museumsleitung koordiniert 
und verantwortet die Museumsarbeit sowie die inhaltliche Gestaltung, Vorbereitung und 
Durchführung der Ausstellungen. 
 
3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit der Museumsleitung ergeben sich aus der vom 
Verwaltungsrat zu erlassenden Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung 
sowie Dienstanweisung für den Museumsleiter / die Museumsleiterin.

§ 14 
Wirtschaftsplan 
1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan, dass die 
Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. 
Der Wirtschaftsplan umfasst den Ergebnisplan, den Finanz - und Investitionsplan und die 
Personalübersicht. Darüber hinaus ist eine fünfjährige Finanzplanung zu erstellen und den 
Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Bei wesentlichen Abweichungen ist ein Nachtrag zum 
Wirtschaftsplan aufzustellen. 
 
2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirtschaftsplan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft 
gedeckt werden können, bedarf es der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über 
die Verlustabdeckung. Für die Verteilung der Verlustabdeckung gelten folgende Quoten: 
 
• Kreis Warendorf      42,86 %  
• Bistum Münster      28,57 %  
• Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH  28,57 % 
 
3. weggefallen 
 
 
§ 15 
Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- und Prüfungsrechte 
 
1. Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten - bei kleinen Kapitalgesellschaften 
innerhalb von sechs Monaten - nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, 
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) in entsprechender Anwendung der Vorsc hriften 
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und nach 
Prüfung durch den Abschlussprüfer zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich der 
Gesellschafterversammlung vorzulegen. § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbu ches ist nicht 
anzuwenden (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW) 
 
2. Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des 
Handelsgesetzbuches aufzustellen. Nicht anzuwenden sind die Regelungen zur 
Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive 
(CSRD).

Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und der Zweckerreichung 
gem. § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW, der Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung gem. § 
108 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW sowie Zugrundelegung der Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO 
NRW Stellung zu nehmen. 
 
3. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch 
auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu 
erstrecken 
 
4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 des HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. 
 
§ 16 
Veröffentlichungen 
Die gesellschaftsrechtlichen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen 
Bundesanzeiger auf der Publikations -Plattform, soweit eine Veröffentlichung dort zwingend 
vorgeschrieben ist. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt fü r  
den Regierungsbezirk Münster. 
 
§ 17 
Beendigung der Gesellschaft 
1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres Zwecks oder auf Grund eines entsprechenden 
Gesellschafterbeschlusses. Der Beschluss zur Beendigung der Gesellschaft kann nur von einer 
zu diesem Zweck einberufenen Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 %. der Stimmen 
gefasst werden. 
 
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das 
Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Anteilen der Stammeinlagen am Stammkapital 
unmittelbar in das Eigentum der Gesellschafter Kreis Warendorf, Bistum Münster, 
Handwerkskammer Münster, Stadt Münster über. Soweit die Gesellschafterin Städtische 
Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH betroffen ist, geht deren Vermögen entsprechend dem Anteil 
der Stammeinlage dieser Gesellschaft am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Stadt 
Telgte über. Die erwerbenden Gesellschafter und die Stadt Telgte haben das Vermögen 
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Ausgenommen bleibt 
das Museumsgut. Es geht, um es ungeteilt zu erhalten, in den Besitz  der Stadt Telgte über,  
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 
Schlussbestimmungen 
1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen 
und Männern NRW - Landesgleichstellungsgesetz (LGG) anzuwenden. 
 
2. Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen 
Gesellschaftern gern. § 118 GO NRW die für den Gesamtabschluss i.S.d. § 116 GO NRW nach 
Einschätzung der kommunalen Gesellschafter erforderlichen Informationen und Unterlagen  
auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 
 
3. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die 
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige 
Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglichst umg ehend so 
abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte 
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 
 
4. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen  
in der jeweiligen Fassung. 
 
 
 
 
Bescheinigung gern. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG 
 
Die in dem vorstehenden Gesellschaftsvertrag geänderten Bestimmungen stimmen mit den in 
der Urkunde vom 3. Dezember 2014 (Ur. Nr. 712/2014 des amtierenden Notars) gefassten 
Beschlüssen über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten 
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut  
des Gesellschaftsvertrages überein.

Beschlussvorlage

3730 Zeichen

V/0504/2025 
V/0504/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH (RELiGIO): Kapitalerhöhung / 
Novellierung des Gesellschaftsvertrages 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.09.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   03.09.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung/im Verwaltungsrat der RELiGIO 
Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH wird ermächtigt, die folgenden Beschlüsse zu fas-
sen: 
 
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Erhöhung des Stammkapitals der R ELiGIO 
Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH auf einen glatten Euro-Betrag, und zwar von 
25.564,59 Euro um 35,41 Euro auf 25.600 Euro. Der Anteil des jeweiligen Gesellschafters/der 
jeweiligen Gesellschafterin an dem Erhöhungsbetrag ist im Verhältnis seiner/ihrer Beteiligung 
am Unternehmen selbst zu ermitteln und auszugleichen. 
 
2. Dem beigefügten Entwurf der Neufassung des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) wird zuge-
stimmt. 
 
3. Etwaigen redaktionellen Änderungen an dem vorgenannten Gesellschaftsvertrag, die sich im 
Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 115 GO NRW ergeben, wird zugestimmt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Kapitalerhöhung und die gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei der RELiGIO Westfälisches 
Museum für religiöse Kultur GmbH haben lediglich marginale Auswirkungen auf den Haushalt der 
Stadt Münster.  
 
 
 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
20.08.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Schlüter 
Telefon: 492-2008 
SchlueterT@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0504/2025 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster hält 10 % der Anteile an der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur 
GmbH (RELiGIO). Sie nimmt an den Verlusten nicht teil. Gemäß §  12 Abs. 1, Buchstabe f) des Ge-
sellschaftsvertrages der RELiGIO ist für Kapitalerhöhungen sowie für Änderungen des Gesellschafts-
vertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Beschlussfassungen der 
Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der RELiGIO bedürfen der Legitima-
tion durch entsprechende Ratsbeschlüsse.  
 
Eine wesentliche Anpassung des Gesellschaftsvertrages soll in § 15 dahingehend erfolgen, dass die 
Kopplung der Anforderungen an den Jahresabschluss an die Regelungen für große Kapitalgesell-
schaften wegen Änderung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW entfällt und stattdessen an die 
neue Fassung der Norm angepasst wird. In diesem Zuge wurden zugleich redaktionelle Anpassungen 
vorgenommen sowie der Aufgabenkanon für das Museum RELiGIO im § 2 und die Aufgaben der Mu-
seumsleitung im § 13 neu formuliert. 
 
Weiterhin wird im Zuge der Änderungen des Gesellschaftsvertrages eine Anpassung des ehemals in 
der Bilanz von DM in EUR umgerechneten Stammkapitals in einen ganzzahlig auf 100 EUR gerunde-
ten Wert vorgenommen. Das Stammkapital beträgt aktuell 25.564,59 EUR und soll auf 25.600 EUR 
aufgerundet werden. Daher ist eine entsprechende Ausgleichszahlung durch die Gesel lschaf-
ter/Gesellschafterinnen vorzunehmen. Auf die Stadt Münster entfällt hiervon ein Anteil von 3,54 €.  
 
Zu diesem Vorgang ist ein gemeinschaftliches Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Münster 
erforderlich. Hierfür hat der Kreis Warendorf für alle Gesellschafter/Gesellschafterinnen die Federfüh-
rung übernommen. Sollten im Rahmen dieser Abstimmung mit der Kommunalaufsicht redaktionelle 
Textanpassungen erforderlich werden, sollen sie durch den Beschlussvorschlag gedeckt sein. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag 
Anlage 2: Synopse Gesellschaftsvertrag

Anlage 2 Synopse_Gesellschaftsvertrag_RELiGIO_Stand_05.08.2025

42290 Zeichen

Bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages Neue Fassung des Gesellschaftsvertrages 
Änderungen in grüner Schriftfarbe 
Erläuterungen 
 
Gesellschaftsvertrag 
 
der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kul- 
tur GmbH 
 
[Stand: 03.12.2014] 
 
 
§ 1 
 
Name und Sitz der Gesellschaft 
 
1. Der Name der Gesellschaft lautet: 
 
„RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur 
GmbH". 
 
2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem Namen 
„Heimathaus Münsterland in Telgte Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung im Jahre 1974 durch das Bistum 
Münster, die Handwerkskammer Münster, die Land- 
kreise Beckum, Münster, Warendorf und die Stadt Tel- 
gte als gemeinnützige Gesellschaft zur Erhaltung und 
Förderung des Heimathauses Münsterland in Telgte 
gegründet worden. 
 
Gesellschaftsvertrag 
der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse 
Kultur GmbH 
[Stand 01.01.2026] 
 
 
§ 1 
Name und Sitz der Gesellschaft 
1. Der Name der Gesellschaft lautet: 
„RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kul- 
tur GmbH". 
2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem Namen 
„Heimathaus Münsterland in Telgte Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung im Jahre 1974 durch 
das Bistum Münster, die Handwerkskammer 
Münster, die Landkreise Beckum, Münster, Wa- 
rendorf und die Stadt Telgte als gemeinnützige 
Gesellschaft zur Erhaltung und Förderung des 
Heimathauses Münsterland in Telgte gegründet 
worden. 
 
Redaktionell wurden für 
den gesamten Ver- 
tragstext die männliche 
und die weibliche oder 
eine neutrale Sprach- 
form gewählt.

3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. 3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. 
 
 
§ 2 
 
Gegenstand der Gesellschaft 
 
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und 
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- 
schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenord- 
nung". 
 
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst 
und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). Dieser Sat- 
zungszweck wird verwirklicht durch die Trägerschaft, 
Unterhaltung, Förderung und Ausgestaltung des „Mu- 
seums Heimasthaus Münsterland sowie der Betrieb 
des Krippenmuseums im Gebäude der Nordrhein- 
Westfalen-Stiftung in Telgte, Kapellenstraße 12. 
 
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in 
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der 
Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke 
verwendet werden; die Gesellschafter dürfen keine 
Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendun- 
gen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesell- 
schafter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine 
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesell- 
schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe 
Vergütungen begünstigt werden. Das gesamte Ver- 
mögen der Gesellschaft, ihre Einnahmen und Zuwen- 
dungen sind nach Abzug der für die Verwaltung not- 
§ 2 
Gegenstand der Gesellschaft 
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und 
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Ab- 
gabenordnung". 
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von 
Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). 
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch 
die Trägerschaft, Unterhaltung, Förderung und 
Ausgestaltung des Museums „RELiGIO Westfä- 
lisches Museum für religiöse Kultur GmbH " in 
Telgte, Herrenstraße 1-2. 
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt 
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungs- 
mäßige Zwecke verwendet werden; die Gesell- 
schafter dürfen keine Gewinnanteile und auch 
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der 
Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter haben 
keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine Person 
durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesell- 
schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig 
hohe Vergütungen begünstigt werden. Das ge- 
samte  Vermögen  der  Gesellschaft,  ihre  Ein- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung Name der 
Gesellschaft und posta- 
lische Adresse

wendigen Kosten ausschließlich und unmittelbar für 
den Gesellschaftszweck zu verwenden. 
 
 
 
2. Die Gesellschaft übernimmt insbesondere 
folgende Aufgaben: 
□ Sammlung und Darbietungen von Zeugnissen 
zur religiösen Volkskunde des Münsterlandes, 
des Bistum Münster und Westfalens, 
□ Betrieb des Krippenmuseums im Gebäude der 
Nordrhein-Westfalen-Stiftung in Telgte, Kapel- 
lenstraße  12, 
□ Sammlung und Darstellung von Zeugnissen des 
Themenkreises „Handwerke im Münsterland“ un- 
ter besonderer Berücksichtigung der Hand- 
werksgeschichte. 
 
3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und 
Geschäften berechtigt, durch die 
der Gesellschaftszweck gefördert wird. 
 
4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirt- 
schaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW zu 
verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, 
dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
 
§ 3 
 
Geschäftsjahr 
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
nahmen und Zuwendungen sind nach  Abzug 
der für die Verwaltung notwendigen Kosten aus- 
schließlich und unmittelbar für den Gesell- 
schaftszweck zu verwenden. 
2. Die  Gesellschaft  übernimmt  insbesondere  fol- 
gende Aufgaben: 
□ Sammlung, Erforschung, Dokumentation und 
Darbietung von Zeugnissen und Themen zur 
religiösen Volkskunde des Münsterlandes, 
des Bistums Münster und Westfalens im Mu- 
seum „RELIGIO“ 
 
 
 
 
 
3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und 
Geschäften berechtigt, durch die 
der Gesellschaftszweck gefördert wird. 
4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirt- 
schaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO 
NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so 
zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig 
erfüllt wird. 
§ 3 
Geschäftsjahr 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
 
 
 
 
 
Aktualisierung des Auf- 
gabenkanons  für  das 
Museum RELíGIO 
 
Themenkreis „Hand- 
werk“ ist nicht mehr 
Bestandteil des Muse- 
umsprofils.

§ 4 
 
Stammkapital und Geschäftsanteile 
 
1. Das Stammkapital beträgt 25.564,59 €. 
 
2. Das Stammkapital besteht aus Geschäftsantei- 
len, die wie folgt übernommen worden sind: 
 
a) Kreis Warendorf 
7.669,37 € 
b) Bistum Münster 
5.112,92 € 
c) Handwerkskammer Münster 
5.112,92 € 
d) Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 
5.112,92 € 
e) Stadt Münster 
2.556,46 € 
 
 
3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt. 
 
§ 5 
 
Verfügung über Geschäftsanteile 
 
Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von Teilen 
von Geschäftsanteilen, die Einziehung von Geschäfts- 
anteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedür- 
fen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung 
§ 4 
Stammkapital und Geschäftsanteile 
1. Das Stammkapital beträgt 25.600,00 €. 
2. Das  Stammkapital  besteht  aus  Geschäftsantei- 
len, die wie folgt übernommen worden sind: 
a) Kreis Warendorf 
7.680,00 € 
b) Bistum Münster 
5.120,00 € 
c) Handwerkskammer Münster 
5.120,00 € 
d) Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 
5.120,00 € 
e) Stadt Münster 
2.560,00 € 
3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt. 
§ 5 
Verfügung über Geschäftsanteile 
 
 
Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von Teilen 
von Geschäftsanteilen, die Einziehung von Ge- 
schäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesell- 
schafter bedürfen der Genehmigung der Gesell- 
 
Dieser Betrag ist zur 
Eintragung ins Han- 
delsregister zu „glätten“ 
 
Daraus folgend Run- 
dung der Geschäftsan- 
teile

mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen. 
 
 
Im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen be- 
rechnet sich das zu gewährende Entgelt ausschließlich 
nach der Höhe des Geschäftsanteils. Sacheinlagen 
sind durch Geld zu ersetzen. 
 
Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Veräußerung an 
Gesellschafter ist ohne Genehmigung der Gesellschaft 
zulässig. Jede Veränderung im Eigentum von Ge- 
schäftsanteilen ist der Gesellschaft unverzüglich anzu- 
zeigen. 
 
 
§ 6 
 
Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind 
 
• die Gesellschafterversammlung, 
• der Verwaltungsrat und 
• die Geschäftsführung. 
 
Die Gesellschafterversammlung und der Verwaltungs- 
rat werden den von dem jeweiligen Rat oder Kreistag 
bestellten Vertretern die Möglichkeit einräumen, ihrer 
Verpflichtung aus (§ 53 (1) KrO NRW i.V.m.) § 113 (2) 
GO NRW nachzukommen. Diese haben die Interessen 
der jeweiligen Gesellschafter zu verfolgen. Sie sind an 
die Beschlüsse des jeweiligen Rates bzw. Kreistages 
schafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% 
der Stimmen. 
Im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen 
berechnet sich das zu gewährende Entgelt aus- 
schließlich nach der Höhe des Geschäftsanteils. 
Sacheinlagen sind durch Geld zu ersetzen. 
Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Veräuße- 
rung an Gesellschafter ist ohne Genehmigung der 
Gesellschaft zulässig. Jede Veränderung im Eigen- 
tum von Geschäftsanteilen ist der Gesellschaft un- 
verzüglich anzuzeigen. 
 
 
§ 6 
Organe der Gesellschaft 
Organe der Gesellschaft sind 
• die Gesellschafterversammlung, 
• der Verwaltungsrat und 
• die Geschäftsführung. 
Die Gesellschafterversammlung und der Verwal- 
tungsrat werden den von dem jeweiligen Rat oder 
Kreistag bestellten Vertreter/innen die Möglichkeit 
einräumen, ihrer Verpflichtung aus (§ 53 (1) KrO 
NRW i.V.m.) § 113 (2) GO NRW nachzukommen. 
Diese haben die Interessen der jeweiligen Gesell- 
schafter zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse

und ihrer Ausschüsse gebunden und haben ihr Amt 
auf Beschluss des jeweiligen Rates bzw. Kreistages 
jederzeit niederzulegen. Bei mittelbaren kommunalen 
Beteiligungen können die Organe der Gesellschafter 
durch entsprechenden Ratsbeschluss dazu bestimmt 
werden, die Aufgabe des vom Rat bestellten Vertreters 
zu übernehmen. Die jeweiligen Vertreter der Gesell- 
schafter haben den jeweiligen Rat bzw. Kreistag über 
alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung früh- 
zeitig zu unterrichten. 
 
 
 
§ 7 
 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
 
1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer, der 
alleinvertretungsbefugt ist. 
 
2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Bür- 
germeister der Stadt Telgte auf die Dauer seiner 
Amtszeit zum Geschäftsführer bestellen. 
 
3. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Ge- 
schäfte der Gesellschaft. Ihr obliegen insbesondere 
 
 
a) die Aufstellung und Durchführung des von der 
Gesellschafterversammlung zu beschließenden bzw. 
beschlossenen  Wirtschaftsplanes, 
des jeweiligen Rates bzw. Kreistages und ihrer 
Ausschüsse gebunden und haben ihr Amt auf Be- 
schluss des jeweiligen Rates bzw. Kreistages je- 
derzeit niederzulegen. Bei mittelbaren kommuna- 
len Beteiligungen können die Organe der Gesell- 
schafter durch entsprechenden Ratsbeschluss da- 
zu bestimmt werden, die Aufgabe des/der vom Rat 
bestellten Vertreters/Vertreterin zu übernehmen. 
Die jeweiligen Vertreter/innen der Gesellschafter 
haben den jeweiligen Rat bzw. Kreistag über alle 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung früh- 
zeitig zu unterrichten. 
§ 7 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer/eine 
Geschäftsführerin, der/die alleinvertretungsbe- 
fugt ist. 
2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Bür- 
germeister/die Bürgermeisterin der Stadt Telgte 
auf die Dauer seiner/ihrer Amtszeit zur Ge- 
schäftsführung bestellen. 
3. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden 
Geschäfte der Gesellschaft. Ihr obliegen insbe- 
sondere 
a) die Aufstellung und Durchführung des von 
der Gesellschafterversammlung zu beschließen- 
den bzw. beschlossenen Wirtschaftsplanes,

b) die Unterrichtung des Verwaltungsrates über die 
Angelegenheiten der Gesellschaft, 
c) die Vorlage des Jahresabschlusses an den 
Verwaltungsrat spätestens drei Monate nach Ablauf 
des Geschäftsjahres, 
d) sämtliche Personalangelegenheiten, soweit sie 
nicht der Gesellschafterversammlung oder dem Ver- 
waltungsrat obliegen, 
e) Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht 
über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausge- 
hen. 
 
Die Aufgaben des Geschäftsführers im Übrigen wer- 
den durch die von der Gesellschafterversammlung zu 
erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zu- 
ständigkeitsordnung geregelt. 
 
4. Ist der Geschäftsführer zugleich gesetzlicher 
Vertreter der Stadt Telgte, so ist er bei Rechtsgeschäf- 
ten mit der Stadt Telgte von den Beschränkungen des 
§ 181 BGB befreit. 
 
 
§ 8 
 
Zusammensetzung und Bestellung des Verwal- 
tungsrates 
 
1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über den 
Aufsichtsrat finden für den Verwaltungsrat keine An- 
wendung. 
 
b) die Unterrichtung des Verwaltungsrates 
über    die    Angelegenheiten    der    Gesellschaft, 
c) die Vorlage des Jahresabschlusses an den 
Verwaltungsrat, 
d) sämtliche Personalangelegenheiten, soweit 
sie nicht der Gesellschafterversammlung oder dem 
Verwaltungsrat obliegen, 
e) Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht 
über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinaus- 
gehen. 
 
 
Die Aufgaben der Geschäftsführung im Übrigen 
werden durch die von der Gesellschafterversamm- 
lung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanwei- 
sung und Zuständigkeitsordnung geregelt. 
4. Ist  der Geschäftsführer/die  Geschäftsführerin 
zugleich gesetzlicher Vertreter/Vertreterin der 
Stadt Telgte, so ist er/sie bei Rechtsgeschäften 
mit der Stadt Telgte von den Beschränkungen 
des § 181 BGB befreit. 
§ 8 
Zusammensetzung und Bestellung des Verwal- 
tungsrates 
1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über den 
Aufsichtsrat finden für den Verwaltungsrat keine 
Anwendung. 
Hier greift die gesetzli- 
che Frist für kleine Ge- 
sellschaften.

2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von jedem Ge- 
sellschafter entsandtes Mitglied an. 
 
3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates neh- 
men mit beratender Stimme teil: 
 
a) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin 
b) entsandte Vertreter 
- der Kirchengemeinde St. Marien in Telgte, 
- des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 
 
§ 9 
 
Einberufung und Beschlussfassung des Verwal- 
tungsrates 
2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von jedem Ge- 
sellschafter entsandtes Mitglied an. 
3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates neh- 
men mit beratender Stimme teil: 
 
a) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin 
b) entsandte Vertreter / in 
- der Kirchengemeinde St. Marien in Telgte, 
- des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 
 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des Ver- 
waltungsrates 
1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Landrat 1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Land- 
des Kreises Warendorf auf die Dauer seiner Amtszeit 
zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmen. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen Stell- 
vertreter, der aus der Mitte des Verwaltungsrates für 
die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. 
 
 
2. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden ein- 
berufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn 
es von der Geschäftsführung oder mindestens der 
Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe beantragt wird. 
rat/die Landrätin des Kreises Warendorf auf die 
Dauer seiner/ihrer Amtszeit zum/zur Vorsitzen- 
den des Verwaltungsrates bestimmen. Der/die 
Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen 
Stellvertreter/eine Stellvertreterin, der/die aus 
der Mitte des Verwaltungsrates für die Dauer 
von fünf Jahren gewählt wird. 
2. Der Verwaltungsrat wird vom/von der Vorsitzen- 
den einberufen, so oft es die Geschäfte erfor- 
dern oder wenn es von der Geschäftsführung 
oder mindestens der Hälfte der Verwaltungs- 
ratsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe beantragt wird.

3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter Mitteilung 3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter Mitteilung 
der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Sit- 
zungsbeginns mit einer Frist von mindestens zwei Wo- 
chen einzuberufen. In dringenden Fällen können eine 
andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist 
gewählt werden. 
 
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn 
sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß ge- 
laden sind und mindestens die Hälfte, darunter der 
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 
Ist der Verwaltungsrat in einer ordnungsgemäß einbe- 
rufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen 
einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesord- 
nung einberufen werden, die dann in jedem Fall be- 
schlussfähig ist. 
 
5. Entscheidungen des Verwaltungsrates werden 
mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, soweit in 
diesem Vertrage nichts anderes geregelt ist. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden - 
bei seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsit- 
zenden - den Ausschlag. 
 
6. In dringenden Angelegenheiten können Be- 
schlüsse durch Einholung schriftlicher, telegrafischer 
oder fernmündlicher Erklärungen eingeholt werden, es 
sei denn, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates die- 
ser Art der Beschlussfassung widerspricht. 
der Tagesordnung, des Tagungsortes und des 
Sitzungsbeginns mit einer Frist von mindestens 
zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fäl- 
len können eine andere Form der Einberufung 
oder eine kürzere Frist gewählt werden. 
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn 
sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsge- 
mäß geladen sind und mindestens die Hälfte, 
darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihre 
Stellvertreter/in, anwesend sind. Ist der Verwal- 
tungsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen 
Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen 
einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Ta- 
gesordnung einberufen werden, die dann in je- 
dem Fall beschlussfähig ist. 
5. Entscheidungen des Verwaltungsrates werden 
mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, soweit 
in diesem Vertrage nichts anderes geregelt ist. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 
Vorsitzenden - bei seiner/ihrer Verhinderung 
des/der stellvertretenden Vorsitzenden - den 
Ausschlag. 
6. In dringenden Angelegenheiten können Be- 
schlüsse durch Einholung schriftlicher, telegrafi- 
scher oder fernmündlicher Erklärungen einge- 
holt werden, es sei denn, dass ein Mitglied des 
Verwaltungsrates dieser Art der Beschlussfas- 
sung widerspricht.

7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist 
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden 
und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und von 
dem letzteren an die Mitglieder zu versenden ist. 
 
 
8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Verwal- 
tungsrates die von der Gesellschafterversammlung zu 
erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zu- 
ständigkeitsordnung. 
§ 10 
 
Der  Verwaltungsratsvorsitzende 
 
1. Der Verwaltungsratsvorsitzende repräsentiert 
die Gesellschaft. 
 
2. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ver- 
waltungsrates und leitet die Gesellschafterversamm- 
lungen. 
 
§ 11 
 
Aufgaben des Verwaltungsrates 
 
1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhaltung 
des Gesellschaftszwecks und die dem Wirtschaftsplan 
entsprechende Verwendung der Mittel. Er ist insoweit 
der Gesellschafterversammlung verantwortlich. 
7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist 
eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der 
Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu 
unterzeichnen und von der letzteren an die Mit- 
glieder zu versenden ist. 
8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Verwal- 
tungsrates die von der Gesellschafterversamm- 
lung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanwei- 
sung und Zuständigkeitsordnung. 
§ 10 
Der/die  Verwaltungsratsvorsitzende 
1. Der / die Verwaltungsratsvorsitzende repräsen- 
tiert die Gesellschaft. 
2. Er/sie führt den Vorsitz in den Sitzungen des 
Verwaltungsrates und leitet die Gesellschafter- 
versammlungen. 
 
§ 11 
Aufgaben des Verwaltungsrates 
1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhaltung 
des Gesellschaftszwecks und die dem Wirt- 
schaftsplan entsprechende Verwendung der Mit- 
tel. Er ist insoweit der Gesellschafterversamm- 
lung verantwortlich.

2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig 
für folgende Angelegenheiten: 
 
a) die Entscheidung über die Einstellung von Per- 
sonal der Gesellschaft ab Entgeltgruppe 9 
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TvöD) 
mit Ausnahme des Geschäftsführers und des Muse- 
umsleiters, 
b) Erlass einer Dienstanweisung für den Muse- 
umsleiter, 
c) die Ermächtigung an den Geschäftsführer, 
Vollmachten an Bedienstete der Gesellschaft 
zu erteilen, 
d) die Entscheidung über den Erwerb, die Belas- 
tung und Veräußerung von Grundstücken, die Auf- 
nahme von Darlehen und die Übernahme von Bürg- 
schaften im Rahmen des Wirtschaftsplanes, 
e) die Zustimmung zu erheblichen Mehrausgaben 
gegenüber dem Wirtschaftsplan. 
 
3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat die Vor- 
bereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung 
der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. 
 
4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden und 
eine unverzügliche Beschlussfassung des Verwal- 
tungsrates nicht möglich ist, darf die Geschäftsführung 
mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden des Ver- 
waltungsrates selbstständig handeln. Die Gründe für 
die Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind 
dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung bekannt 
2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig 
für folgende Angelegenheiten: 
a) die Entscheidung über die Einstellung von 
Personal der Gesellschaft ab Entgeltgruppe 9 
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst 
(TvöD) mit Ausnahme der Geschäftsführung und 
der Museumsleitung, 
b) Erlass einer Dienstanweisung für die Muse- 
umsleitung, 
c) die Ermächtigung an die Geschäftsführung, 
Vollmachten an Bedienstete der Gesellschaft 
zu erteilen, 
d) die Entscheidung über den Erwerb, die Be- 
lastung und Veräußerung von Grundstücken, die 
Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von 
Bürgschaften im Rahmen des Wirtschaftsplanes, 
e) die Zustimmung zu erheblichen Mehrausga- 
ben gegenüber dem Wirtschaftsplan. 
 
3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat die Vor- 
bereitung aller Angelegenheiten, deren Ent- 
scheidung der Gesellschafterversammlung vor- 
behalten ist. 
4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden und 
eine unverzügliche Beschlussfassung des Ver- 
waltungsrates nicht möglich ist, darf die Ge- 
schäftsführung mit vorheriger Zustimmung des / 
der Vorsitzenden des Verwaltungsrates selbst- 
ständig handeln. Die Gründe für die Eilentschei-

zu geben. 
 
 
§ 12 
 
Gesellschafterversammlung 
 
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, ab- 
gesehen von den sonst im Gesetz oder in diesem Ver- 
trag vorgesehenen Fällen, über: 
 
a) Feststellung des von der Geschäftsführung auf- 
gestellten Wirtschaftsplanes, 
b) die Entlastung von Geschäftsführung und Ver- 
waltungsrat, 
c) Bestellung und Abberufung des Geschäftsfüh- 
rers, die Einstellung des Museumsleiters sowie den 
Abschluss, die Änderung und die Kündigung von An- 
stellungsverträgen mit dem Geschäftsführer und dem 
Museumsleiter, 
d) die Feststellung des Jahresabschlusses, Lage- 
berichts und die Verwendung des Ergebnisses 
e) die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen 
der Gesellschaft, 
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapi- 
talerhöhungen und Auflösung der Gesellschaft sowie 
Abtretung und Einziehung von Geschäftsanteilen, 
g) den Erlass der Allgemeinen Geschäftsanwei- 
sung und Zuständigkeitsordnung 
h) Bestellung des Abschlussprüfers 
dung und die Art ihrer Erledigung sind dem 
Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung bekannt 
zu geben. 
§ 12 
Gesellschafterversammlung 
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, 
abgesehen von den sonst im Gesetz oder in 
diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, über: 
a) die Feststellung des von der Geschäftsfüh- 
rung aufgestellten Wirtschaftsplanes, 
b) die Entlastung von Geschäftsführung und 
Verwaltungsrat, 
c) die Bestellung und Abberufung der Ge- 
schäftsführung, die Einstellung der Museumslei- 
tung sowie den Abschluss, die Änderung und die 
Kündigung von Anstellungsverträgen mit der Ge- 
schäftsführung und der Museumsleitung, 
d) die Feststellung des Jahresabschlusses, 
Lageberichts und die Verwendung des Ergebnisses 
e) die Errichtung und Auflösung von Einrich- 
tungen der Gesellschaft, 
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 
Kapitalerhöhungen und Auflösung der Gesellschaft 
sowie Abtretung und Einziehung von Geschäftsan- 
teilen, 
g) den Erlass der Allgemeinen Geschäftsan- 
weisung und Zuständigkeitsordnung 
h) die Bestellung des Abschlussprüfers

i). den Abschluss und die Änderung von Unter- 
nehmensverträgen im Sinne des § 291 und 292 Abs. 1 
des Aktiengesetzes, 
j). den Erwerb und die Veräußerung von Unter- 
nehmen und Beteiligungen. 
 
2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt eine 
Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevoll- 
mächtigten ausgeübt werden. Ein Gesellschafter kann 
seine Stimme nur einheitlich abgeben. 
 
3. Die Einberufung der Gesellschafterversamm- 
lung erfolgt - unbeschadet des Rechts der Geschäfts- 
führung auf jederzeitige Einberufung - durch den Vor- 
sitzenden des Verwaltungsrates durch einfachen Brief 
mit einer Frist von zwei Wochen. Der Verwaltungsrats- 
vorsitzende ist zur Einberufung einer Gesellschafts- 
versammlung verpflichtet, wenn ein Gesellschafter es 
verlangt. 
 
 
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschluss- 
fähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals 
vertreten ist. Gilt die Gesellschafterversammlung als 
beschlussunfähig, so ist durch den Vorsitzenden des 
Verwaltungsrates binnen eines Monats eine neue Ge- 
sellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung 
einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist 
ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stamm- 
kapitals beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung 
hinzuweisen. 
i). den Abschluss und die Änderung von Un- 
ternehmensverträgen im Sinne des § 291 und 292 
Abs. 1 des Aktiengesetzes, 
j). den Erwerb und die Veräußerung von Un- 
ternehmen und Beteiligungen. 
 
2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt 
eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen 
Bevollmächtigten ausgeübt werden. Ein Gesell- 
schafter kann seine Stimme nur einheitlich abge- 
ben. 
3. Die Einberufung der Gesellschafterver- 
sammlung erfolgt - unbeschadet des Rechts der 
Geschäftsführung auf jederzeitige Einberufung - 
durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des 
Verwaltungsrates durch einfachen Brief oder elekt- 
ronisch per E-Mail mit einer Frist von zwei Wo- 
chen. Der / die Verwaltungsratsvorsitzende ist zur 
Einberufung einer Gesellschaftsversammlung ver- 
pflichtet, wenn ein Gesellschafter es verlangt. 
4. Die Gesellschafterversammlung ist be- 
schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des 
Stammkapitals vertreten ist. Gilt die Gesellschaf- 
terversammlung als beschlussunfähig, so ist durch 
den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Verwal- 
tungsrates binnen eines Monats eine neue Gesell- 
schafterversammlung mit gleicher Tagesordnung 
einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung 
ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen 
Stammkapitals beschlussfähig; hierauf ist in der 
Einladung hinzuweisen.

5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zu 
Stande, soweit das Gesetz und/oder dieser Vertrag 
nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. 
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bedarf 
der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. 
 
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der 
Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift an- 
zufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäfts- 
führer zu unterzeichnen und von letzter den Gesell- 
schaftern zuzustellen ist. 
 
7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Gesellschaf- 
terversammlung die von dieser zu beschließende All- 
gemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeits- 
ordnung. 
5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit 
zu Stande, soweit das Gesetz und/oder dieser Ver- 
trag nicht zwingend eine andere Mehrheit vor- 
schreiben. Die Beschlussfassung über den Wirt- 
schaftsplan bedarf der Mehrheit von 75 % der ab- 
gegebenen Stimmen. 
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse 
der Gesellschafterversammlung ist eine Nieder- 
schrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden 
und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und 
von letzter den Gesellschaftern zuzustellen ist. 
7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Gesell- 
schafterversammlung die von dieser zu beschlie- 
ßende Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zu- 
ständigkeitsordnung. 
8. Die zur Vertretung der Gebietskörperschaften 
bestellten Personen in der Gesellschafterver- 
sammlung sind an die Weisungen und Beschlüsse 
ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft gebunden 
(z.B. Räte, Ausschüsse). Die gemäß § 113 GO 
NRW entsandten und zur Vertretung bestellten 
Personen haben die Interessen des Kreises und 
der Gemeinden zu verfolgen. Sie haben die Vertre- 
tungskörperschaft über alle Angelegenheiten von 
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. 
Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörper- 
schaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der neue Absatz 8 trägt 
den Bestimmungen des 
§ 113 GO NRW Rech- 
nung.

§ 13 
 
Museumsleiter 
 
1. Die Gesellschafterversammlung hat einen Mu- 
seumsleiter einzustellen. 
 
2. Dem Museumsleiter / der Museumsleiterin ob- 
liegen insbesondere 
 
a) die schöpferische Gestaltung der Museumsar- 
beit im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat und 
dem Geschäftsführer, 
 
 
b) Wahrnehmung der wissenschaftlichen Aufga- 
ben des Museums innerhalb der im Gesellschaftsver- 
trag festgelegten thematischen Bereiche. Der Muse- 
umsleiter konzipiert die Museumsarbeit, gestaltet die 
Ausstellungen, bereitet sie vor und führt sie durch, 
c) die Leitung des Krippenmuseums. 
 
 
3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit des Muse- 
umsleiters ergeben sich aus der vom Verwaltungsrat 
zu erlassenden Allgemeinen Geschäftsanweisung und 
Zuständigkeitsordnung sowie Dienstanweisung für den 
Museumsleiter. 
 
§ 13 
Museumsleitung 
1. Die Gesellschafterversammlung hat einen Mu- 
seumsleiter / eine Museumsleiterin einzustellen. 
2. Dem Museumsleiter / der Museumsleiterin ob- 
liegen insbesondere 
a) die strategische und konzeptionelle Entwick- 
lung des Museums im Zusammenwirken mit 
dem Verwaltungsrat und der Geschäftsfüh- 
rung sowie die Organisation und Kommunika- 
tion innerhalb des Museums, 
 
b) die Wahrnehmung der wissenschaftlichen 
Aufgaben des Museums innerhalb der im Gesell- 
schaftsvertrag festgelegten thematischen Berei- 
che. Die Museumsleitung koordiniert und verant- 
wortet die Museumsarbeit sowie die inhaltliche 
Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung der 
Ausstellungen. 
3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit der Muse- 
umsleitung ergeben sich aus der vom Verwal- 
tungsrat zu erlassenden Allgemeinen Ge- 
schäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung 
sowie Dienstanweisung für den Museumsleiter 7 
die Museumsleiterin. 
 
 
 
 
Aufgabenkanon der 
Museumsleitung zeit- 
gemäß neu formuliert

§ 14 
 
Wirtschaftsplan 
1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzeitig ei- 
nen Wirtschaftsplan, dass die Gesellschafterversamm- 
lung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung 
erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Er- 
folgsplan, den Finanz- und Investitionsplan und die 
Personalübersicht. Darüber hinaus ist eine fünfjährige 
Finanzplanung zu erstellen und den Gesellschaftern 
zur Kenntnis zu bringen. Bei wesentlichen Abweichun- 
gen ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen. 
 
 
 
2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirtschafts- 
plan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt 
werden können, bedarf es der Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung über die Verlustabde- 
ckung. Für die Verteilung der Verlustabdeckung gelten 
folgende Quoten: 
 
□ Kreis Warendorf 42,86 % 
□ Bistum Münster 28,57 % 
□ Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 
28,57 % 
 
3. Unberührt von vorstehender Regelung bleibt die 
Verpflichtung der Stadt Münster, ihren bisherigen An- 
teil an dem für den Erweiterungsbau aufgenommenen 
Baudarlehen von insgesamt 204.516,75 € für die ge- 
§ 14 
Wirtschaftsplan 
1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzeitig 
einen Wirtschaftsplan, dass die Gesellschafter- 
versammlung vor Beginn des Geschäftsjahres 
ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschafts- 
plan umfasst den Ergebnisplan, den Finanz- und 
Investitionsplan und die Personalübersicht. Dar- 
über hinaus ist eine fünfjährige Finanzplanung 
zu erstellen und den Gesellschaftern zur Kennt- 
nis zu bringen. Bei wesentlichen Abweichungen 
ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustel- 
len. 
2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirtschafts- 
plan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft 
gedeckt werden können, bedarf es der Be- 
schlussfassung der Gesellschafterversammlung 
über die Verlustabdeckung. Für die Verteilung 
der Verlustabdeckung gelten folgende Quoten: 
□ Kreis Warendorf 42,86 % 
□ Bistum Münster 28,57 % 
□ Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 
28,57 % 
 
3. weggefalen

samte Laufzeit des Darlehens zu zahlen. . 
 
 
§ 15 
 
Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- und 
Prüfungsrechte 
 
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der 
Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach 
Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Ge- 
schäftsjahr nach den für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf- 
zustellen. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem 
Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschluss- 
prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- 
richtes und des Berichtes des Verwaltungsrates über 
das Ergebnis seiner Prüfung von der Geschäftsfüh- 
rung den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahres- 
abschlusses vorzulegen. In dem Lagebericht ist auf die 
Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und die 
Zweckerreichung entsprechend § 108 Abs. 3 Ziffer 2 
GO NRW einzugehen. 
§ 15 
Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- 
und Prüfungsrechte 
1. Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei 
Monaten - bei kleinen Kapitalgesellschaften in- 
nerhalb von sechs Monaten - nach Ablauf des 
Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, 
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) in 
entsprechender Anwendung der Vorschriften 
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches 
für Kapitalgesellschaften aufzustellen und nach 
Prüfung durch den Abschlussprüfer zusammen 
mit dem Prüfungsbericht unverzüglich der Ge- 
sellschafterversammlung vorzulegen. § 286 
Abs. 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht an- 
zuwenden (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW) 
 
 
 
 
Gemäß NKF- Weiterent- 
wicklungsgesetz finden 
auf die RELíGIO-GmbH 
künftig nicht mehr die 
Regelungen für große 
Kapitalgesellschaften 
nach den Vorschriften 
des  Handelsgesetzbu- 
ches Anwendung. Daher 
wurden die Formulierun- 
gen des § 15 hierauf an- 
gepasst. 
 
2. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den 2. Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht Zur Vermeidung unnö- 
für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 
entsprechend den Vorschriften des § 289 des 
Handelsgesetzbuches aufzustellen. Nicht anzu- 
wenden sind die Regelungen zur Nachhaltig- 
keitsberichterstattung nach der Corporate 
Sustainability Reporting Directive (CSRD). 
 
Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentli- 
tigen bürokratischen 
Aufwandes soll hier 
ausdrücklich auf diese 
Berichterstattung ver- 
zichtet werden.

3. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in 
entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Haus- 
haltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit 
der Geschäftsführung zu prüfen und über wirtschaftlich 
bedeutsame Sachverhalte zu berichten. 
 
 
4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 des 
HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. 
 
 
5. Im Anhang des Jahresabschlusses der Gesell- 
schaft sind die in § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW genann- 
ten Angaben zu den Bezügen der Gesellschaftsorgane 
darzulegen. 
 
 
§ 16 
 
Veröffentlichungen 
 
Die  gesellschaftsrechtlichen  Veröffentlichungen  der 
Gesellschaft  erfolgen  im  elektronischen  Bundesanzei- 
ger auf der Publikations-Plattform, soweit eine Veröf- 
fentlichung dort zwingend vorgeschrieben ist. Alle üb- 
rigen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für 
chen Zwecksetzung und der Zweckerreichung 
gem. § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW, der Ange- 
messenheit der Eigenkapitalverzinsung gem. § 
108 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW sowie Zugrundele- 
gung der Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO 
NRW Stellung zu nehmen.“ 
3. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind zu 
prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers ist 
auch auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 
und Nr. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) 
zu erstrecken. 
 
 
4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 des 
HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 16 
Veröffentlichungen 
Die gesellschaftsrechtlichen Veröffentlichungen 
der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bun- 
desanzeiger auf der Publikations-Plattform, soweit 
eine Veröffentlichung dort zwingend vorgeschrie- 
ben ist. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Absatz 5 kann entfal- 
len, da altes Recht 
nach GO NRW.

den Regierungsbezirk Münster. 
 
§ 17 
 
Beendigung der Gesellschaft 
 
1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres Zwecks 
oder auf Grund eines entsprechenden Gesellschafter- 
beschlusses. Der Beschluss zur Beendigung der Ge- 
sellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einbe- 
rufenen Gesellschafterversammlung mit mindestens 
75 %. der Stimmen gefasst werden. 
 
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall 
der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen 
der Gesellschaft entsprechend den Anteilen der 
Stammeinlagen am Stammkapital unmittelbar in das 
Eigentum der Gesellschafter Kreis Warendorf, Bistum 
Münster, Handwerkskammer Münster, Stadt Münster 
über. Soweit die Gesellschafterin Städtische Wirt- 
schaftsbetriebe Telgte GmbH betroffen ist, geht deren 
Vermögen entsprechend dem Anteil der Stammeinlage 
dieser Gesellschaft am Stammkapital unmittelbar in 
das Eigentum der Stadt Telgte über. Die erwerbenden 
Gesellschafter und die Stadt Telgte haben das Vermö- 
gen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige 
Zwecke zu verwenden. Ausgenommen bleibt das Mu- 
seumsgut. Es geht, um es ungeteilt zu erhalten, in den 
Besitzder Stadt Telgte über, die es ausschließlich und 
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden 
hat. 
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. 
 
 
§ 17 
Beendigung der Gesellschaft 
1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres 
Zwecks oder auf Grund eines entsprechenden Ge- 
sellschafterbeschlusses. Der Beschluss zur Been- 
digung der Gesellschaft kann nur von einer zu die- 
sem Zweck einberufenen Gesellschafterversammlung 
mit mindestens 75 %. der Stimmen gefasst werden. 
 
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei 
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das 
Vermögen der Gesellschaft entsprechend den An- 
teilen der Stammeinlagen am Stammkapital unmit- 
telbar in das Eigentum der Gesellschafter Kreis 
Warendorf, Bistum Münster, Handwerkskammer 
Münster, Stadt Münster über. Soweit die Gesell- 
schafterin Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte 
GmbH betroffen ist, geht deren Vermögen ent- 
sprechend dem Anteil der Stammeinlage dieser 
Gesellschaft am Stammkapital unmittelbar in das 
Eigentum der Stadt Telgte über. Die erwerbenden 
Gesellschafter und die Stadt Telgte haben das 
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ge- 
meinnützige Zwecke zu verwenden. Ausgenom- 
men bleibt das Museumsgut. Es geht, um es unge- 
teilt zu erhalten, in den Besitzder Stadt Telgte 
über, die es ausschließlich und unmittelbar für ge- 
meinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 
 
Schlussbestimmungen 
 
1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschrif- 
ten des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und 
Männern NRW - Landesgleichstellungsgesetz (LGG) - 
anzuwenden. 
 
2. Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien 
sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern 
gern. § 118 GO NRW die für den Gesamtabschluss 
i.S.d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommu- 
nalen Gesellschafter erforderlichen Informationen und 
Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 
 
3. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Ver- 
trages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gül- 
tigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In ei- 
nem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch 
Beschluss der Gesellschafterversammlung möglichst 
umgehend so abzuändern oder zu ergänzen, dass der 
mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirt- 
schaftliche Zweck erreicht wird. 
 
4. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes be- 
stimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der 
jeweiligen Fassung. 
 
 
Bescheinigung gern. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG 
 
§ 18 
Schlussbestimmungen 
1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vor- 
schriften des Gesetzes zur Gleichstellung von 
Frauen und Männern NRW - Landesgleichstel- 
lungsgesetz (LGG) - anzuwenden. 
 
2. Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien 
sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern 
gern. § 118 GO NRW die für den Gesamtabschluss 
i.S.d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommu- 
nalen Gesellschafter erforderlichen Informationen und 
Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 
 
3. Sollten sich einzelne Bestimmungen des 
Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch 
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht be- 
rührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Be- 
stimmung durch Beschluss der Gesellschafterver- 
sammlung möglichst umgehend so abzuändern 
oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Be- 
stimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck er- 
reicht wird. 
 
4. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes 
bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen 
in der jeweiligen Fassung.

Die in dem vorstehenden Gesellschaftsvertrag geän- 
derten Bestimmungen stimmen mit den in der Urkunde 
vom 3. Dezember 2014 (Ur. Nr. 712/2014 des amtie- 
renden Notars) gefassten Beschlüssen über die Ände- 
rung des Gesellschaftsvertrages und die unveränder- 
ten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregis- 
ter eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesell- 
schaftsvertrages  überein. 
Bescheinigung gern. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG 
Die in dem vorstehenden Gesellschaftsvertrag ge- 
änderten Bestimmungen stimmen mit den in der 
Urkunde vom 3. Dezember 2014 (Ur. Nr. 712/2014 
des amtierenden Notars) gefassten Beschlüssen 
über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und 
die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt 
zum Handelsregister eingereichten vollständigen 
Wortlaut des Gesellschaftsvertrages überein.

Anlage A

1231 Zeichen

Anlage A zur V/0504/2025 
Kurzüberblick 
Die Stadt Münster hält 10 % der Anteile an der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse 
Kultur GmbH. Sie nimmt an den Verlusten nicht teil. Gemäß § 12 Abs. 1, Buchstabe f) des 
Gesellschaftsvertrages der RELiGIO ist für Kapitalerhöhungen sowie für Änderungen des 
Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.  
 
Die Beschlussfassungen der Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung 
der RELiGIO bedürfen der Legitimation durch entsprechende Ratsbeschlüsse.  
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Zustimmung des Rates zur Kapitalerhöhung und zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 15 01 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Lediglich marginale Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
GO NRW und Gesellschaftsvertrag  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beratungsverlauf (2)

03.09.2025 Hauptausschuss
TOP 8.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2025 Rat
TOP 13.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Herrenstraße 1
  • Kapellenstraße 12

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0504/2025
Typ
Vorlagen
Datum
13.08.2025
Erstellt
13.08.2025 11:13