V/0504/2025
RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH (RELiGIO): Kapitalerhöhung / Novellierung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage 1 Gesellschaftsvertrag_RELiGIO_Entwurf_Stand_05.08.2025
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Gesellschaftsvertrag der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH [zum 01.01.2026] [Bearbeitungsstand 05.08.2025] § 1 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Der Name der Gesellschaft lautet: „RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH". 2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem Namen „Heimathaus Münsterland in Telgte Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1974 durch das Bistum Münster, die Handwerkskammer Münster, die Landkreise Beckum, Münster, Warendorf und die Stadt Telgte als gemeinnützige Gesellschaft zur Erhaltung und Förderung des Heimathauses Münsterland in Telgte gegründet worden. 3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. § 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Trägerschaft, Unterhaltung, Förderung und Ausgestaltung des Museums „RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH " in Telgte, Herrenstraße 1-2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fre md sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das gesamte Vermö gen der Gesellschaft, ihre Einnahmen und Zuwendungen sind nach Abzug der für die Verwaltung notwendigen Kosten ausschließlich und unmittelbar für den Gesellschaftszweck zu verwenden. 2. Die Gesellschaft übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: □ Sammlung, Erforschung, Dokumentation und Darbietung von Zeugnissen und Themen zur religiösen Volkskunde des Münsterlandes, des Bistums Münster und Westfalens im Museum „RELIGIO“ 3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert wird. 4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesells chaft so zu führen, dass der öf fentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Stammkapital und Geschäftsanteile 1. Das Stammkapital beträgt 25.600,00 €. 2. Das Stammkapital besteht aus Geschäftsanteilen, die wie folgt übernommen worden sind: a) Kreis Warendorf 7.680,00 € b) Bistum Münster 5.120,00 € c) Handwerkskammer Münster 5.120,00 € d) Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 5.120,00 € e) Stadt Münster 2.560,00 € 3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt. § 5 Verfügung über Geschäftsanteile Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von Teilen von Geschäftsanteilen, die Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedürfen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen. Im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen berechnet sich das zu gewährende Entgelt ausschließlich nach der Höhe des Geschäftsanteils. Sacheinlagen sind durch Geld zu ersetzen. Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Veräußerung an Gesellschafter ist ohne Ge nehmigung der Gesellschaft zulässig. Jede Veränderung im Eigentum von Ge schäftsanteilen ist der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind • die Gesellschafterversammlung, • der Verwaltungsrat und • die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung und der Verwaltun gsrat werden den von dem jewei ligen Rat oder Kreistag bestellten Vertreter/ innen die Möglichkeit einräumen, ihrer Verpflichtung aus (§ 53 (1) KrO NRW i.V.m.) § 113 (2) GO NRW nachzukommen. Diese haben die Interessen der jeweiligen Gesellschafter zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des jeweiligen Rates bzw. Kreistages und ihrer Ausschüsse gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des jeweiligen Rates bzw. Kreistages jederzeit niederzulege n. Bei mittelbaren kommunalen Beteiligungen können die Organe der Gesellschafter durch entsprechenden Ratsbeschluss dazu bestimmt werden, die Aufgabe des/der vom Rat bestellten Vertreters/Vertreterin zu übernehmen. Die jeweiligen Vertreter/innen der Gesellschafter haben den jeweiligen Rat bzw. Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin , der/ die allein- vertretungsbefugt ist. 2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Bürgermeister/ die Bürgermeisterin der Stadt Telgte auf die Dauer seiner/ihrer Amtszeit zur Geschäftsführung bestellen. 3. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihr obliegen insbesondere a) die Aufstellung und Durchführung des von der Gesellschafterversammlung zu beschließenden bzw. beschlossenen Wirtschaftsplanes, b) die Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Angelegenheiten der Gesellschaft, c) die Vorlage des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat, d) sämtliche Personalangelegenheiten, soweit sie nicht der Gesellschafterversammlung oder dem Verwaltungsrat obliegen, e) Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. Die Aufgaben der Geschäftsführung im Übrigen werden durch die von der Gesellschafterversammlung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung geregelt. 4. Ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zugleich gesetzlicher Vertreter/ Vertreterin der Stadt Telgte, so ist er/ sie bei Rechtsgeschäften mit der Stadt Telgte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 8 Zusammensetzung und Bestellung des Verwaltungsrates 1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über den Aufsichtsrat finden für den Verwaltungsrat keine Anwendung. 2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von jedem Gesellschafter entsandtes Mitglied an. 3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil: a) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin b) entsandte Vertreter / in - der Kirchengemeinde St. Marien in Telgte, - des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates 1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Landrat/die Landrätin des Kreises Warendorf auf die Dauer seiner/ihrer Amtszeit zum/zur Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmen. Der/ die Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, der/die aus der Mitte des Verwaltungsrates für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. 2. Der Verwaltungsrat wird vom/ von der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder mindestens der Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. 3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Sitzungsbeginns mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihre Stellvertreter/in, anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat in ei ner ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 5. Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, soweit in diesem Vertrage nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bei seiner/ ihrer Verhinderung des/ der stellvertretenden Vorsitzenden - den Ausschlag. 6. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Erklärungen eingeholt werden, es sei denn, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. 7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/ von der Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen und von der letzteren an die Mitglieder zu versenden ist. 8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Verwaltungsrates die von der Gesellschafterversammlung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung. § 10 Der/die Verwaltungsratsvorsitzende 1. Der / die Verwaltungsratsvorsitzende repräsentiert die Gesellschaft. 2. Er/sie führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und leitet die Gesellschafterversammlungen. § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates 1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhaltung des Gesellschaftszwecks und die dem Wirtschaftsplan entsprechende Verwendung der Mittel. Er ist insoweit der Gesellschafterversammlung verantwortlich. 2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) die Entscheidung über die Einstellung von Personal der Gesellschaft ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TvöD) mit Ausnahme der Geschäftsführung und der Museumsleitung, b) Erlass einer Dienstanweisung für die Museumsleitung, c) die Ermächtigung an die Geschäftsführung, Vollmachten an Bedienstete der Gesellschaft zu erteilen, d) die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen des Wirtschaftsplanes, e) die Zustimmung zu erheblichen Mehrausgaben gegenüber dem Wirtschaftsplan. 3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat die Vorbereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. 4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung des Verwaltungsrates nicht möglich ist, darf die Geschäftsführung mit vorheriger Zustimmung des / der Vorsitzenden des Verwaltungsrates selbstständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. § 12 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, abgesehen von den sonst im Gesetz oder in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, über: a) die Feststellung des von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplanes, b) die Entlastung von Geschäftsführung und Verwaltungsrat, c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, die Einstellung der Museumsleitung sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit der Geschäftsführung und der Museumsleitung, d) die Feststellung des Jahresabschlusses, Lageberichts und die Verwendung des Ergebnisses e) die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen der Gesellschaft, f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen und Auflösung der Gesellschaft sowie Abtretung und Einziehung von Geschäftsanteilen, g) den Erlass der Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung h) die Bestellung des Abschlussprüfers i). den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, j). den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen. 2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Ein Gesellschafter kann seine Stimme nur einheitlich abgeben. 3. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt - unbeschadet des Rechts der Geschäftsführung auf jederzeitige Einberufung - durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Verwaltungsrates durch einfachen Brief oder elektronisch per E- Mail mit einer Frist von zwei Wochen. Der / die Verwaltungsratsvorsitzende ist zur Einberufung einer Gesellschaftsversammlung verpflichtet, wenn ein Gesellschafter es verlangt. 4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Gilt die Gesellschafterversammlung als beschluss - unfähig, so ist durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Verwaltungsrates binnen eines Monats eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zu Stande, soweit das Gesetz und/oder dieser Vertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bedarf der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. 6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und von letzter den Gesellschaftern zuzustellen ist. 7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Gesellschafterversammlung die von dieser zu beschließenden Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung. 8. Die zur Vertretung der Gebietskörperschaften bestellten Personen in der Gesellschafterversammlung sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft gebunden (z.B. Räte, Ausschüsse). Die gemäß § 113 GO NRW entsandten und zur Vert retung bestellten Personen haben die Interessen des Kreises und der Gemeinden zu verfolgen. Sie haben die Vertretungskörperschaft über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. § 13 Museumsleitung 1. Die Gesellschafterversammlung hat einen Museumsleiter / eine Museumsleiterin einzustellen. 2. Dem Museumsleiter / der Museumsleiterin obliegen insbesondere a) die strategische und konzeptionelle Entwicklung des Museums im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat und der Geschäftsführung sowie die Organisation und Kommunikation innerhalb des Museums, b) die Wahrnehmung der wissenschaftlichen Aufgaben des Museums innerhalb der im Gesellschaftsvertrag festgelegten thematischen Bereiche. Die Museumsleitung koordiniert und verantwortet die Museumsarbeit sowie die inhaltliche Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung der Ausstellungen. 3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit der Museumsleitung ergeben sich aus der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung sowie Dienstanweisung für den Museumsleiter / die Museumsleiterin. § 14 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Ergebnisplan, den Finanz - und Investitionsplan und die Personalübersicht. Darüber hinaus ist eine fünfjährige Finanzplanung zu erstellen und den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Bei wesentlichen Abweichungen ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen. 2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirtschaftsplan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt werden können, bedarf es der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Verlustabdeckung. Für die Verteilung der Verlustabdeckung gelten folgende Quoten: • Kreis Warendorf 42,86 % • Bistum Münster 28,57 % • Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 28,57 % 3. weggefallen § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- und Prüfungsrechte 1. Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten - bei kleinen Kapitalgesellschaften innerhalb von sechs Monaten - nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) in entsprechender Anwendung der Vorsc hriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorzulegen. § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbu ches ist nicht anzuwenden (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW) 2. Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Nicht anzuwenden sind die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und der Zweckerreichung gem. § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW, der Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung gem. § 108 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW sowie Zugrundelegung der Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW Stellung zu nehmen. 3. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken 4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 des HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. § 16 Veröffentlichungen Die gesellschaftsrechtlichen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger auf der Publikations -Plattform, soweit eine Veröffentlichung dort zwingend vorgeschrieben ist. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt fü r den Regierungsbezirk Münster. § 17 Beendigung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres Zwecks oder auf Grund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Der Beschluss zur Beendigung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 %. der Stimmen gefasst werden. 2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Anteilen der Stammeinlagen am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Gesellschafter Kreis Warendorf, Bistum Münster, Handwerkskammer Münster, Stadt Münster über. Soweit die Gesellschafterin Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH betroffen ist, geht deren Vermögen entsprechend dem Anteil der Stammeinlage dieser Gesellschaft am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Stadt Telgte über. Die erwerbenden Gesellschafter und die Stadt Telgte haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Ausgenommen bleibt das Museumsgut. Es geht, um es ungeteilt zu erhalten, in den Besitz der Stadt Telgte über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 18 Schlussbestimmungen 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern NRW - Landesgleichstellungsgesetz (LGG) anzuwenden. 2. Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern gern. § 118 GO NRW die für den Gesamtabschluss i.S.d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommunalen Gesellschafter erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 3. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglichst umg ehend so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 4. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweiligen Fassung. Bescheinigung gern. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG Die in dem vorstehenden Gesellschaftsvertrag geänderten Bestimmungen stimmen mit den in der Urkunde vom 3. Dezember 2014 (Ur. Nr. 712/2014 des amtierenden Notars) gefassten Beschlüssen über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages überein.
Beschlussvorlage
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V/0504/2025 V/0504/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH (RELiGIO): Kapitalerhöhung / Novellierung des Gesellschaftsvertrages Beratungsfolge 03.09.2025 Hauptausschuss Vorberatung 03.09.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung/im Verwaltungsrat der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH wird ermächtigt, die folgenden Beschlüsse zu fas- sen: 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Erhöhung des Stammkapitals der R ELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH auf einen glatten Euro-Betrag, und zwar von 25.564,59 Euro um 35,41 Euro auf 25.600 Euro. Der Anteil des jeweiligen Gesellschafters/der jeweiligen Gesellschafterin an dem Erhöhungsbetrag ist im Verhältnis seiner/ihrer Beteiligung am Unternehmen selbst zu ermitteln und auszugleichen. 2. Dem beigefügten Entwurf der Neufassung des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) wird zuge- stimmt. 3. Etwaigen redaktionellen Änderungen an dem vorgenannten Gesellschaftsvertrag, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 115 GO NRW ergeben, wird zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Kapitalerhöhung und die gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH haben lediglich marginale Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Amt für Finanzen und Beteiligungen 20.08.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0504/2025 Begründung: Die Stadt Münster hält 10 % der Anteile an der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH (RELiGIO). Sie nimmt an den Verlusten nicht teil. Gemäß § 12 Abs. 1, Buchstabe f) des Ge- sellschaftsvertrages der RELiGIO ist für Kapitalerhöhungen sowie für Änderungen des Gesellschafts- vertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Beschlussfassungen der Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der RELiGIO bedürfen der Legitima- tion durch entsprechende Ratsbeschlüsse. Eine wesentliche Anpassung des Gesellschaftsvertrages soll in § 15 dahingehend erfolgen, dass die Kopplung der Anforderungen an den Jahresabschluss an die Regelungen für große Kapitalgesell- schaften wegen Änderung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW entfällt und stattdessen an die neue Fassung der Norm angepasst wird. In diesem Zuge wurden zugleich redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie der Aufgabenkanon für das Museum RELiGIO im § 2 und die Aufgaben der Mu- seumsleitung im § 13 neu formuliert. Weiterhin wird im Zuge der Änderungen des Gesellschaftsvertrages eine Anpassung des ehemals in der Bilanz von DM in EUR umgerechneten Stammkapitals in einen ganzzahlig auf 100 EUR gerunde- ten Wert vorgenommen. Das Stammkapital beträgt aktuell 25.564,59 EUR und soll auf 25.600 EUR aufgerundet werden. Daher ist eine entsprechende Ausgleichszahlung durch die Gesel lschaf- ter/Gesellschafterinnen vorzunehmen. Auf die Stadt Münster entfällt hiervon ein Anteil von 3,54 €. Zu diesem Vorgang ist ein gemeinschaftliches Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Münster erforderlich. Hierfür hat der Kreis Warendorf für alle Gesellschafter/Gesellschafterinnen die Federfüh- rung übernommen. Sollten im Rahmen dieser Abstimmung mit der Kommunalaufsicht redaktionelle Textanpassungen erforderlich werden, sollen sie durch den Beschlussvorschlag gedeckt sein. I. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Gesellschaftsvertrag Anlage 2: Synopse Gesellschaftsvertrag
Anlage 2 Synopse_Gesellschaftsvertrag_RELiGIO_Stand_05.08.2025
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Bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages Neue Fassung des Gesellschaftsvertrages Änderungen in grüner Schriftfarbe Erläuterungen Gesellschaftsvertrag der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kul- tur GmbH [Stand: 03.12.2014] § 1 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Der Name der Gesellschaft lautet: „RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH". 2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem Namen „Heimathaus Münsterland in Telgte Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1974 durch das Bistum Münster, die Handwerkskammer Münster, die Land- kreise Beckum, Münster, Warendorf und die Stadt Tel- gte als gemeinnützige Gesellschaft zur Erhaltung und Förderung des Heimathauses Münsterland in Telgte gegründet worden. Gesellschaftsvertrag der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH [Stand 01.01.2026] § 1 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Der Name der Gesellschaft lautet: „RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kul- tur GmbH". 2. Vorgenannte Gesellschaft ist unter dem Namen „Heimathaus Münsterland in Telgte Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1974 durch das Bistum Münster, die Handwerkskammer Münster, die Landkreise Beckum, Münster, Wa- rendorf und die Stadt Telgte als gemeinnützige Gesellschaft zur Erhaltung und Förderung des Heimathauses Münsterland in Telgte gegründet worden. Redaktionell wurden für den gesamten Ver- tragstext die männliche und die weibliche oder eine neutrale Sprach- form gewählt. 3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. 3. Sitz der Gesellschaft ist Telgte. § 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenord- nung". Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). Dieser Sat- zungszweck wird verwirklicht durch die Trägerschaft, Unterhaltung, Förderung und Ausgestaltung des „Mu- seums Heimasthaus Münsterland sowie der Betrieb des Krippenmuseums im Gebäude der Nordrhein- Westfalen-Stiftung in Telgte, Kapellenstraße 12. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendun- gen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesell- schafter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesell- schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das gesamte Ver- mögen der Gesellschaft, ihre Einnahmen und Zuwen- dungen sind nach Abzug der für die Verwaltung not- § 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Ab- gabenordnung". Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Trägerschaft, Unterhaltung, Förderung und Ausgestaltung des Museums „RELiGIO Westfä- lisches Museum für religiöse Kultur GmbH " in Telgte, Herrenstraße 1-2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungs- mäßige Zwecke verwendet werden; die Gesell- schafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter haben keinerlei Gewinnrecht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesell- schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das ge- samte Vermögen der Gesellschaft, ihre Ein- Anpassung Name der Gesellschaft und posta- lische Adresse wendigen Kosten ausschließlich und unmittelbar für den Gesellschaftszweck zu verwenden. 2. Die Gesellschaft übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: □ Sammlung und Darbietungen von Zeugnissen zur religiösen Volkskunde des Münsterlandes, des Bistum Münster und Westfalens, □ Betrieb des Krippenmuseums im Gebäude der Nordrhein-Westfalen-Stiftung in Telgte, Kapel- lenstraße 12, □ Sammlung und Darstellung von Zeugnissen des Themenkreises „Handwerke im Münsterland“ un- ter besonderer Berücksichtigung der Hand- werksgeschichte. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert wird. 4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirt- schaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. nahmen und Zuwendungen sind nach Abzug der für die Verwaltung notwendigen Kosten aus- schließlich und unmittelbar für den Gesell- schaftszweck zu verwenden. 2. Die Gesellschaft übernimmt insbesondere fol- gende Aufgaben: □ Sammlung, Erforschung, Dokumentation und Darbietung von Zeugnissen und Themen zur religiösen Volkskunde des Münsterlandes, des Bistums Münster und Westfalens im Mu- seum „RELIGIO“ 3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert wird. 4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirt- schaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Aktualisierung des Auf- gabenkanons für das Museum RELíGIO Themenkreis „Hand- werk“ ist nicht mehr Bestandteil des Muse- umsprofils. § 4 Stammkapital und Geschäftsanteile 1. Das Stammkapital beträgt 25.564,59 €. 2. Das Stammkapital besteht aus Geschäftsantei- len, die wie folgt übernommen worden sind: a) Kreis Warendorf 7.669,37 € b) Bistum Münster 5.112,92 € c) Handwerkskammer Münster 5.112,92 € d) Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 5.112,92 € e) Stadt Münster 2.556,46 € 3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt. § 5 Verfügung über Geschäftsanteile Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von Teilen von Geschäftsanteilen, die Einziehung von Geschäfts- anteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedür- fen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung § 4 Stammkapital und Geschäftsanteile 1. Das Stammkapital beträgt 25.600,00 €. 2. Das Stammkapital besteht aus Geschäftsantei- len, die wie folgt übernommen worden sind: a) Kreis Warendorf 7.680,00 € b) Bistum Münster 5.120,00 € c) Handwerkskammer Münster 5.120,00 € d) Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 5.120,00 € e) Stadt Münster 2.560,00 € 3. Die Geschäftsanteile sind eingezahlt. § 5 Verfügung über Geschäftsanteile Die Übertragung von Geschäftsanteilen, von Teilen von Geschäftsanteilen, die Einziehung von Ge- schäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesell- schafter bedürfen der Genehmigung der Gesell- Dieser Betrag ist zur Eintragung ins Han- delsregister zu „glätten“ Daraus folgend Run- dung der Geschäftsan- teile mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen. Im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen be- rechnet sich das zu gewährende Entgelt ausschließlich nach der Höhe des Geschäftsanteils. Sacheinlagen sind durch Geld zu ersetzen. Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Veräußerung an Gesellschafter ist ohne Genehmigung der Gesellschaft zulässig. Jede Veränderung im Eigentum von Ge- schäftsanteilen ist der Gesellschaft unverzüglich anzu- zeigen. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind • die Gesellschafterversammlung, • der Verwaltungsrat und • die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung und der Verwaltungs- rat werden den von dem jeweiligen Rat oder Kreistag bestellten Vertretern die Möglichkeit einräumen, ihrer Verpflichtung aus (§ 53 (1) KrO NRW i.V.m.) § 113 (2) GO NRW nachzukommen. Diese haben die Interessen der jeweiligen Gesellschafter zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des jeweiligen Rates bzw. Kreistages schafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen. Im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen berechnet sich das zu gewährende Entgelt aus- schließlich nach der Höhe des Geschäftsanteils. Sacheinlagen sind durch Geld zu ersetzen. Die Teilung von Geschäftsanteilen bei Veräuße- rung an Gesellschafter ist ohne Genehmigung der Gesellschaft zulässig. Jede Veränderung im Eigen- tum von Geschäftsanteilen ist der Gesellschaft un- verzüglich anzuzeigen. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind • die Gesellschafterversammlung, • der Verwaltungsrat und • die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung und der Verwal- tungsrat werden den von dem jeweiligen Rat oder Kreistag bestellten Vertreter/innen die Möglichkeit einräumen, ihrer Verpflichtung aus (§ 53 (1) KrO NRW i.V.m.) § 113 (2) GO NRW nachzukommen. Diese haben die Interessen der jeweiligen Gesell- schafter zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse und ihrer Ausschüsse gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des jeweiligen Rates bzw. Kreistages jederzeit niederzulegen. Bei mittelbaren kommunalen Beteiligungen können die Organe der Gesellschafter durch entsprechenden Ratsbeschluss dazu bestimmt werden, die Aufgabe des vom Rat bestellten Vertreters zu übernehmen. Die jeweiligen Vertreter der Gesell- schafter haben den jeweiligen Rat bzw. Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung früh- zeitig zu unterrichten. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer, der alleinvertretungsbefugt ist. 2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Bür- germeister der Stadt Telgte auf die Dauer seiner Amtszeit zum Geschäftsführer bestellen. 3. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Ge- schäfte der Gesellschaft. Ihr obliegen insbesondere a) die Aufstellung und Durchführung des von der Gesellschafterversammlung zu beschließenden bzw. beschlossenen Wirtschaftsplanes, des jeweiligen Rates bzw. Kreistages und ihrer Ausschüsse gebunden und haben ihr Amt auf Be- schluss des jeweiligen Rates bzw. Kreistages je- derzeit niederzulegen. Bei mittelbaren kommuna- len Beteiligungen können die Organe der Gesell- schafter durch entsprechenden Ratsbeschluss da- zu bestimmt werden, die Aufgabe des/der vom Rat bestellten Vertreters/Vertreterin zu übernehmen. Die jeweiligen Vertreter/innen der Gesellschafter haben den jeweiligen Rat bzw. Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung früh- zeitig zu unterrichten. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, der/die alleinvertretungsbe- fugt ist. 2. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Bür- germeister/die Bürgermeisterin der Stadt Telgte auf die Dauer seiner/ihrer Amtszeit zur Ge- schäftsführung bestellen. 3. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihr obliegen insbe- sondere a) die Aufstellung und Durchführung des von der Gesellschafterversammlung zu beschließen- den bzw. beschlossenen Wirtschaftsplanes, b) die Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Angelegenheiten der Gesellschaft, c) die Vorlage des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, d) sämtliche Personalangelegenheiten, soweit sie nicht der Gesellschafterversammlung oder dem Ver- waltungsrat obliegen, e) Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausge- hen. Die Aufgaben des Geschäftsführers im Übrigen wer- den durch die von der Gesellschafterversammlung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zu- ständigkeitsordnung geregelt. 4. Ist der Geschäftsführer zugleich gesetzlicher Vertreter der Stadt Telgte, so ist er bei Rechtsgeschäf- ten mit der Stadt Telgte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 8 Zusammensetzung und Bestellung des Verwal- tungsrates 1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über den Aufsichtsrat finden für den Verwaltungsrat keine An- wendung. b) die Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Angelegenheiten der Gesellschaft, c) die Vorlage des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat, d) sämtliche Personalangelegenheiten, soweit sie nicht der Gesellschafterversammlung oder dem Verwaltungsrat obliegen, e) Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinaus- gehen. Die Aufgaben der Geschäftsführung im Übrigen werden durch die von der Gesellschafterversamm- lung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanwei- sung und Zuständigkeitsordnung geregelt. 4. Ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zugleich gesetzlicher Vertreter/Vertreterin der Stadt Telgte, so ist er/sie bei Rechtsgeschäften mit der Stadt Telgte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 8 Zusammensetzung und Bestellung des Verwal- tungsrates 1. Die Vorschriften des Aktienrechtes über den Aufsichtsrat finden für den Verwaltungsrat keine Anwendung. Hier greift die gesetzli- che Frist für kleine Ge- sellschaften. 2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von jedem Ge- sellschafter entsandtes Mitglied an. 3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates neh- men mit beratender Stimme teil: a) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin b) entsandte Vertreter - der Kirchengemeinde St. Marien in Telgte, - des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Verwal- tungsrates 2. Dem Verwaltungsrat gehört ein von jedem Ge- sellschafter entsandtes Mitglied an. 3. An den Sitzungen des Verwaltungsrates neh- men mit beratender Stimme teil: a) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin b) entsandte Vertreter / in - der Kirchengemeinde St. Marien in Telgte, - des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Ver- waltungsrates 1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Landrat 1. Die Gesellschafter sollen den jeweiligen Land- des Kreises Warendorf auf die Dauer seiner Amtszeit zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen Stell- vertreter, der aus der Mitte des Verwaltungsrates für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. 2. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden ein- berufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder mindestens der Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. rat/die Landrätin des Kreises Warendorf auf die Dauer seiner/ihrer Amtszeit zum/zur Vorsitzen- den des Verwaltungsrates bestimmen. Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, der/die aus der Mitte des Verwaltungsrates für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. 2. Der Verwaltungsrat wird vom/von der Vorsitzen- den einberufen, so oft es die Geschäfte erfor- dern oder wenn es von der Geschäftsführung oder mindestens der Hälfte der Verwaltungs- ratsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. 3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter Mitteilung 3. Der Verwaltungsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Sit- zungsbeginns mit einer Frist von mindestens zwei Wo- chen einzuberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß ge- laden sind und mindestens die Hälfte, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat in einer ordnungsgemäß einbe- rufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesord- nung einberufen werden, die dann in jedem Fall be- schlussfähig ist. 5. Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, soweit in diesem Vertrage nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsit- zenden - den Ausschlag. 6. In dringenden Angelegenheiten können Be- schlüsse durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Erklärungen eingeholt werden, es sei denn, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates die- ser Art der Beschlussfassung widerspricht. der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Sitzungsbeginns mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fäl- len können eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsge- mäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in, anwesend sind. Ist der Verwal- tungsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Ta- gesordnung einberufen werden, die dann in je- dem Fall beschlussfähig ist. 5. Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, soweit in diesem Vertrage nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden - bei seiner/ihrer Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden - den Ausschlag. 6. In dringenden Angelegenheiten können Be- schlüsse durch Einholung schriftlicher, telegrafi- scher oder fernmündlicher Erklärungen einge- holt werden, es sei denn, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates dieser Art der Beschlussfas- sung widerspricht. 7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und von dem letzteren an die Mitglieder zu versenden ist. 8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Verwal- tungsrates die von der Gesellschafterversammlung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanweisung und Zu- ständigkeitsordnung. § 10 Der Verwaltungsratsvorsitzende 1. Der Verwaltungsratsvorsitzende repräsentiert die Gesellschaft. 2. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ver- waltungsrates und leitet die Gesellschafterversamm- lungen. § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates 1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhaltung des Gesellschaftszwecks und die dem Wirtschaftsplan entsprechende Verwendung der Mittel. Er ist insoweit der Gesellschafterversammlung verantwortlich. 7. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen und von der letzteren an die Mit- glieder zu versenden ist. 8. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit des Verwal- tungsrates die von der Gesellschafterversamm- lung zu erlassende Allgemeine Geschäftsanwei- sung und Zuständigkeitsordnung. § 10 Der/die Verwaltungsratsvorsitzende 1. Der / die Verwaltungsratsvorsitzende repräsen- tiert die Gesellschaft. 2. Er/sie führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und leitet die Gesellschafter- versammlungen. § 11 Aufgaben des Verwaltungsrates 1. Der Verwaltungsrat überwacht die Einhaltung des Gesellschaftszwecks und die dem Wirt- schaftsplan entsprechende Verwendung der Mit- tel. Er ist insoweit der Gesellschafterversamm- lung verantwortlich. 2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) die Entscheidung über die Einstellung von Per- sonal der Gesellschaft ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TvöD) mit Ausnahme des Geschäftsführers und des Muse- umsleiters, b) Erlass einer Dienstanweisung für den Muse- umsleiter, c) die Ermächtigung an den Geschäftsführer, Vollmachten an Bedienstete der Gesellschaft zu erteilen, d) die Entscheidung über den Erwerb, die Belas- tung und Veräußerung von Grundstücken, die Auf- nahme von Darlehen und die Übernahme von Bürg- schaften im Rahmen des Wirtschaftsplanes, e) die Zustimmung zu erheblichen Mehrausgaben gegenüber dem Wirtschaftsplan. 3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat die Vor- bereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. 4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung des Verwal- tungsrates nicht möglich ist, darf die Geschäftsführung mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden des Ver- waltungsrates selbstständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung bekannt 2. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) die Entscheidung über die Einstellung von Personal der Gesellschaft ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TvöD) mit Ausnahme der Geschäftsführung und der Museumsleitung, b) Erlass einer Dienstanweisung für die Muse- umsleitung, c) die Ermächtigung an die Geschäftsführung, Vollmachten an Bedienstete der Gesellschaft zu erteilen, d) die Entscheidung über den Erwerb, die Be- lastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen des Wirtschaftsplanes, e) die Zustimmung zu erheblichen Mehrausga- ben gegenüber dem Wirtschaftsplan. 3. Im Übrigen obliegt dem Verwaltungsrat die Vor- bereitung aller Angelegenheiten, deren Ent- scheidung der Gesellschafterversammlung vor- behalten ist. 4. Wenn Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung des Ver- waltungsrates nicht möglich ist, darf die Ge- schäftsführung mit vorheriger Zustimmung des / der Vorsitzenden des Verwaltungsrates selbst- ständig handeln. Die Gründe für die Eilentschei- zu geben. § 12 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, ab- gesehen von den sonst im Gesetz oder in diesem Ver- trag vorgesehenen Fällen, über: a) Feststellung des von der Geschäftsführung auf- gestellten Wirtschaftsplanes, b) die Entlastung von Geschäftsführung und Ver- waltungsrat, c) Bestellung und Abberufung des Geschäftsfüh- rers, die Einstellung des Museumsleiters sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von An- stellungsverträgen mit dem Geschäftsführer und dem Museumsleiter, d) die Feststellung des Jahresabschlusses, Lage- berichts und die Verwendung des Ergebnisses e) die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen der Gesellschaft, f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapi- talerhöhungen und Auflösung der Gesellschaft sowie Abtretung und Einziehung von Geschäftsanteilen, g) den Erlass der Allgemeinen Geschäftsanwei- sung und Zuständigkeitsordnung h) Bestellung des Abschlussprüfers dung und die Art ihrer Erledigung sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. § 12 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, abgesehen von den sonst im Gesetz oder in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, über: a) die Feststellung des von der Geschäftsfüh- rung aufgestellten Wirtschaftsplanes, b) die Entlastung von Geschäftsführung und Verwaltungsrat, c) die Bestellung und Abberufung der Ge- schäftsführung, die Einstellung der Museumslei- tung sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit der Ge- schäftsführung und der Museumsleitung, d) die Feststellung des Jahresabschlusses, Lageberichts und die Verwendung des Ergebnisses e) die Errichtung und Auflösung von Einrich- tungen der Gesellschaft, f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen und Auflösung der Gesellschaft sowie Abtretung und Einziehung von Geschäftsan- teilen, g) den Erlass der Allgemeinen Geschäftsan- weisung und Zuständigkeitsordnung h) die Bestellung des Abschlussprüfers i). den Abschluss und die Änderung von Unter- nehmensverträgen im Sinne des § 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, j). den Erwerb und die Veräußerung von Unter- nehmen und Beteiligungen. 2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevoll- mächtigten ausgeübt werden. Ein Gesellschafter kann seine Stimme nur einheitlich abgeben. 3. Die Einberufung der Gesellschafterversamm- lung erfolgt - unbeschadet des Rechts der Geschäfts- führung auf jederzeitige Einberufung - durch den Vor- sitzenden des Verwaltungsrates durch einfachen Brief mit einer Frist von zwei Wochen. Der Verwaltungsrats- vorsitzende ist zur Einberufung einer Gesellschafts- versammlung verpflichtet, wenn ein Gesellschafter es verlangt. 4. Die Gesellschafterversammlung ist beschluss- fähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Gilt die Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so ist durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates binnen eines Monats eine neue Ge- sellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stamm- kapitals beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. i). den Abschluss und die Änderung von Un- ternehmensverträgen im Sinne des § 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, j). den Erwerb und die Veräußerung von Un- ternehmen und Beteiligungen. 2. Je 1,00 € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Ein Gesell- schafter kann seine Stimme nur einheitlich abge- ben. 3. Die Einberufung der Gesellschafterver- sammlung erfolgt - unbeschadet des Rechts der Geschäftsführung auf jederzeitige Einberufung - durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Verwaltungsrates durch einfachen Brief oder elekt- ronisch per E-Mail mit einer Frist von zwei Wo- chen. Der / die Verwaltungsratsvorsitzende ist zur Einberufung einer Gesellschaftsversammlung ver- pflichtet, wenn ein Gesellschafter es verlangt. 4. Die Gesellschafterversammlung ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Gilt die Gesellschaf- terversammlung als beschlussunfähig, so ist durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Verwal- tungsrates binnen eines Monats eine neue Gesell- schafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zu Stande, soweit das Gesetz und/oder dieser Vertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bedarf der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. 6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift an- zufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäfts- führer zu unterzeichnen und von letzter den Gesell- schaftern zuzustellen ist. 7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Gesellschaf- terversammlung die von dieser zu beschließende All- gemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeits- ordnung. 5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zu Stande, soweit das Gesetz und/oder dieser Ver- trag nicht zwingend eine andere Mehrheit vor- schreiben. Die Beschlussfassung über den Wirt- schaftsplan bedarf der Mehrheit von 75 % der ab- gegebenen Stimmen. 6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Nieder- schrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und von letzter den Gesellschaftern zuzustellen ist. 7. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit der Gesell- schafterversammlung die von dieser zu beschlie- ßende Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zu- ständigkeitsordnung. 8. Die zur Vertretung der Gebietskörperschaften bestellten Personen in der Gesellschafterver- sammlung sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft gebunden (z.B. Räte, Ausschüsse). Die gemäß § 113 GO NRW entsandten und zur Vertretung bestellten Personen haben die Interessen des Kreises und der Gemeinden zu verfolgen. Sie haben die Vertre- tungskörperschaft über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörper- schaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. Der neue Absatz 8 trägt den Bestimmungen des § 113 GO NRW Rech- nung. § 13 Museumsleiter 1. Die Gesellschafterversammlung hat einen Mu- seumsleiter einzustellen. 2. Dem Museumsleiter / der Museumsleiterin ob- liegen insbesondere a) die schöpferische Gestaltung der Museumsar- beit im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat und dem Geschäftsführer, b) Wahrnehmung der wissenschaftlichen Aufga- ben des Museums innerhalb der im Gesellschaftsver- trag festgelegten thematischen Bereiche. Der Muse- umsleiter konzipiert die Museumsarbeit, gestaltet die Ausstellungen, bereitet sie vor und führt sie durch, c) die Leitung des Krippenmuseums. 3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit des Muse- umsleiters ergeben sich aus der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Allgemeinen Geschäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung sowie Dienstanweisung für den Museumsleiter. § 13 Museumsleitung 1. Die Gesellschafterversammlung hat einen Mu- seumsleiter / eine Museumsleiterin einzustellen. 2. Dem Museumsleiter / der Museumsleiterin ob- liegen insbesondere a) die strategische und konzeptionelle Entwick- lung des Museums im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat und der Geschäftsfüh- rung sowie die Organisation und Kommunika- tion innerhalb des Museums, b) die Wahrnehmung der wissenschaftlichen Aufgaben des Museums innerhalb der im Gesell- schaftsvertrag festgelegten thematischen Berei- che. Die Museumsleitung koordiniert und verant- wortet die Museumsarbeit sowie die inhaltliche Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung der Ausstellungen. 3. Nähere Einzelheiten für die Arbeit der Muse- umsleitung ergeben sich aus der vom Verwal- tungsrat zu erlassenden Allgemeinen Ge- schäftsanweisung und Zuständigkeitsordnung sowie Dienstanweisung für den Museumsleiter 7 die Museumsleiterin. Aufgabenkanon der Museumsleitung zeit- gemäß neu formuliert § 14 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzeitig ei- nen Wirtschaftsplan, dass die Gesellschafterversamm- lung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Er- folgsplan, den Finanz- und Investitionsplan und die Personalübersicht. Darüber hinaus ist eine fünfjährige Finanzplanung zu erstellen und den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Bei wesentlichen Abweichun- gen ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen. 2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirtschafts- plan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt werden können, bedarf es der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Verlustabde- ckung. Für die Verteilung der Verlustabdeckung gelten folgende Quoten: □ Kreis Warendorf 42,86 % □ Bistum Münster 28,57 % □ Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 28,57 % 3. Unberührt von vorstehender Regelung bleibt die Verpflichtung der Stadt Münster, ihren bisherigen An- teil an dem für den Erweiterungsbau aufgenommenen Baudarlehen von insgesamt 204.516,75 € für die ge- § 14 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung erstellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan, dass die Gesellschafter- versammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschafts- plan umfasst den Ergebnisplan, den Finanz- und Investitionsplan und die Personalübersicht. Dar- über hinaus ist eine fünfjährige Finanzplanung zu erstellen und den Gesellschaftern zur Kennt- nis zu bringen. Bei wesentlichen Abweichungen ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustel- len. 2. Sollten Aufwendungen nach dem Wirtschafts- plan nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt werden können, bedarf es der Be- schlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Verlustabdeckung. Für die Verteilung der Verlustabdeckung gelten folgende Quoten: □ Kreis Warendorf 42,86 % □ Bistum Münster 28,57 % □ Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH 28,57 % 3. weggefalen samte Laufzeit des Darlehens zu zahlen. . § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- und Prüfungsrechte 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Ge- schäftsjahr nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf- zustellen. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richtes und des Berichtes des Verwaltungsrates über das Ergebnis seiner Prüfung von der Geschäftsfüh- rung den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahres- abschlusses vorzulegen. In dem Lagebericht ist auf die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und die Zweckerreichung entsprechend § 108 Abs. 3 Ziffer 2 GO NRW einzugehen. § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Informations- und Prüfungsrechte 1. Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten - bei kleinen Kapitalgesellschaften in- nerhalb von sechs Monaten - nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich der Ge- sellschafterversammlung vorzulegen. § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht an- zuwenden (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW) Gemäß NKF- Weiterent- wicklungsgesetz finden auf die RELíGIO-GmbH künftig nicht mehr die Regelungen für große Kapitalgesellschaften nach den Vorschriften des Handelsgesetzbu- ches Anwendung. Daher wurden die Formulierun- gen des § 15 hierauf an- gepasst. 2. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den 2. Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht Zur Vermeidung unnö- für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Nicht anzu- wenden sind die Regelungen zur Nachhaltig- keitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentli- tigen bürokratischen Aufwandes soll hier ausdrücklich auf diese Berichterstattung ver- zichtet werden. 3. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Haus- haltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten. 4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 des HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. 5. Im Anhang des Jahresabschlusses der Gesell- schaft sind die in § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW genann- ten Angaben zu den Bezügen der Gesellschaftsorgane darzulegen. § 16 Veröffentlichungen Die gesellschaftsrechtlichen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzei- ger auf der Publikations-Plattform, soweit eine Veröf- fentlichung dort zwingend vorgeschrieben ist. Alle üb- rigen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für chen Zwecksetzung und der Zweckerreichung gem. § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW, der Ange- messenheit der Eigenkapitalverzinsung gem. § 108 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW sowie Zugrundele- gung der Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW Stellung zu nehmen.“ 3. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. 4. Den Gesellschaftern werden die in § 54 des HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. § 16 Veröffentlichungen Die gesellschaftsrechtlichen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bun- desanzeiger auf der Publikations-Plattform, soweit eine Veröffentlichung dort zwingend vorgeschrie- ben ist. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen Absatz 5 kann entfal- len, da altes Recht nach GO NRW. den Regierungsbezirk Münster. § 17 Beendigung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres Zwecks oder auf Grund eines entsprechenden Gesellschafter- beschlusses. Der Beschluss zur Beendigung der Ge- sellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einbe- rufenen Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 %. der Stimmen gefasst werden. 2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Anteilen der Stammeinlagen am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Gesellschafter Kreis Warendorf, Bistum Münster, Handwerkskammer Münster, Stadt Münster über. Soweit die Gesellschafterin Städtische Wirt- schaftsbetriebe Telgte GmbH betroffen ist, geht deren Vermögen entsprechend dem Anteil der Stammeinlage dieser Gesellschaft am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Stadt Telgte über. Die erwerbenden Gesellschafter und die Stadt Telgte haben das Vermö- gen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Ausgenommen bleibt das Mu- seumsgut. Es geht, um es ungeteilt zu erhalten, in den Besitzder Stadt Telgte über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. § 17 Beendigung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft endet bei Wegfall ihres Zwecks oder auf Grund eines entsprechenden Ge- sellschafterbeschlusses. Der Beschluss zur Been- digung der Gesellschaft kann nur von einer zu die- sem Zweck einberufenen Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 %. der Stimmen gefasst werden. 2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den An- teilen der Stammeinlagen am Stammkapital unmit- telbar in das Eigentum der Gesellschafter Kreis Warendorf, Bistum Münster, Handwerkskammer Münster, Stadt Münster über. Soweit die Gesell- schafterin Städtische Wirtschaftsbetriebe Telgte GmbH betroffen ist, geht deren Vermögen ent- sprechend dem Anteil der Stammeinlage dieser Gesellschaft am Stammkapital unmittelbar in das Eigentum der Stadt Telgte über. Die erwerbenden Gesellschafter und die Stadt Telgte haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ge- meinnützige Zwecke zu verwenden. Ausgenom- men bleibt das Museumsgut. Es geht, um es unge- teilt zu erhalten, in den Besitzder Stadt Telgte über, die es ausschließlich und unmittelbar für ge- meinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 18 Schlussbestimmungen 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschrif- ten des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern NRW - Landesgleichstellungsgesetz (LGG) - anzuwenden. 2. Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern gern. § 118 GO NRW die für den Gesamtabschluss i.S.d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommu- nalen Gesellschafter erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 3. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Ver- trages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gül- tigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In ei- nem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglichst umgehend so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirt- schaftliche Zweck erreicht wird. 4. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes be- stimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweiligen Fassung. Bescheinigung gern. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG § 18 Schlussbestimmungen 1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vor- schriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern NRW - Landesgleichstel- lungsgesetz (LGG) - anzuwenden. 2. Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern gern. § 118 GO NRW die für den Gesamtabschluss i.S.d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommu- nalen Gesellschafter erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 3. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht be- rührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Be- stimmung durch Beschluss der Gesellschafterver- sammlung möglichst umgehend so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Be- stimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck er- reicht wird. 4. Soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweiligen Fassung. Die in dem vorstehenden Gesellschaftsvertrag geän- derten Bestimmungen stimmen mit den in der Urkunde vom 3. Dezember 2014 (Ur. Nr. 712/2014 des amtie- renden Notars) gefassten Beschlüssen über die Ände- rung des Gesellschaftsvertrages und die unveränder- ten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregis- ter eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesell- schaftsvertrages überein. Bescheinigung gern. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG Die in dem vorstehenden Gesellschaftsvertrag ge- änderten Bestimmungen stimmen mit den in der Urkunde vom 3. Dezember 2014 (Ur. Nr. 712/2014 des amtierenden Notars) gefassten Beschlüssen über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages überein.
Anlage A
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Anlage A zur V/0504/2025 Kurzüberblick Die Stadt Münster hält 10 % der Anteile an der RELiGIO Westfälisches Museum für religiöse Kultur GmbH. Sie nimmt an den Verlusten nicht teil. Gemäß § 12 Abs. 1, Buchstabe f) des Gesellschaftsvertrages der RELiGIO ist für Kapitalerhöhungen sowie für Änderungen des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Beschlussfassungen der Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der RELiGIO bedürfen der Legitimation durch entsprechende Ratsbeschlüsse. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Zustimmung des Rates zur Kapitalerhöhung und zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages. Finanzierung Produktgruppe: 15 01 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Lediglich marginale Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig GO NRW und Gesellschaftsvertrag Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Herrenstraße 1
- Kapellenstraße 12
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0504/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.08.2025
- Erstellt
- 13.08.2025 11:13