0079/2025
Fortführung der Trägerschaft für die Regionalagentur Region Köln durch die Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2025 - 31.12.2027
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/50/505 Vorlagen-Nummer 0079/2025 Freigabedatum 28.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortführung der Trägerschaft für die Regionalagentur Region Köln durch die Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2025 - 31.12.2027 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Fortführung der Trägerschaft für die „Regionalagentur Region Köln“ durch die Stadt Köln für den Zeitraum 01.07.2025 – 31.12.2027 und beauftragt die Verwal- tung, die hierfür erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfah- rens einzubringen. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus Mehrerträgen bei Fördermitteln, finanzieller Beteiligung der Teilregionen Stadt Leverkusen, Rheinisch-Bergischer Kreis, Ober- bergischer Kreis und Rhein-Erft-Kreis sowie aus Eigenmitteln. Die Fortführung der Regionalagentur Region Köln steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung einer Förderung durch das Land NRW aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF). Im Haushaltsplan 2025/2026 sind im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Se- nioren in der Produktgruppe 1501 – Wirtschaft und Tourismus die entsprechenden Erträge in Höhe von 939.844 € in den Teilplanzeilen 2 – Zuwendungen und allg. Umlagen – und 6 – Kostenerstattungen und Kostenumlagen – sowie die Aufwendungen in Höhe von 1.006.382 € in den Teilplanzeilen 11 – Personalaufwendungen - , 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen – und 16 – sonstigen ordentliche Aufwendungen – veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2027 wird das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2027 innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 08.05.2025 Wirtschaftsausschuss 08.05.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 19.05.2025 Finanzausschuss 26.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 1.006.382,04 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 939.844 € 93 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Landesarbeitspolitik wird seit vielen Jahren mit Fördermitteln aus dem Europäischen Sozi- alfonds (ESF) unterstützt, so auch in der aktuellen Förderphase 2021 bis 2027. In den vergan- genen Jahren wurden mit Hilfe des ESF zahlreiche Maßnahmen zur Qualifizierung und In- tegration von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen ebenso wie Maßnah- men zur Förderung von Unternehmen und deren Beschäftigten durchgeführt. Bei der Ausgestaltung der Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Umsetzung der Landesar- beitspolitik in der Region übernimmt die Regionalagentur Region Köln seit dem 01.08.2004 wichtige Aufgaben. Die aktuelle Förderung der Regionalagenturen in NRW durch das Ministe- rium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) und die EU endet am 30.06.2025. Die ESF-Förderrichtlinie des Landes für die Förderphase 2021-2027 sieht ein vorgeschaltetes Interessensbekundungsverfahren vor der eigentlichen Antragstellung vor. Der entsprechende Aufruf für den nächsten Förderzeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2027 wurde am 02.12.2024 vom MAGS veröffentlicht. Die Verwaltung hat zur Wahrung der Abgabefrist 10.01.2025 in Abstim- mung mit dem Lenkungskreis der Regionalagentur Region Köln eine Interessensbekundung zur Fortsetzung der Trägerschaft fristgerecht abgegeben. Mit Schreiben vom 11.03.2025 hat das MAGS die Stadt Köln zur Antragstellung aufgefordert. Um eine unterbrechungsfreie Fort- setzung zu gewährleisten, hat die Verwaltung die erforderlichen Anträge unter dem Vorbehalt des entsprechenden Ratsbeschlusses gestellt. 3 I. Die Regionalagentur Region Köln Die örtliche Zuständigkeit der Regionalagentur Region Köln als eine von 16 vom Land Nord- rhein-Westfalen geförderten Regionalagenturen umfasst die Städte Leverkusen und Köln, den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Oberbergischen Kreis und den Rhein-Erft-Kreis. Träger der Regionalagentur Region Köln ist seit dem 01.08.2004 die Stadt Köln. Das Team der Regionalagentur Region Köln realisiert seit 2004 Landesarbeitspolitik vor Ort, stärkt damit die Beschäftigungsfähigkeit und berücksichtigt die lokalen Kompetenzen und Be- darfe. II. Voraussetzungen / Vorbehalt Der Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Fortführung der Trägerschaft der Regionalagen- tur Region Köln ergeht unter dem Vorbehalt, dass 1. der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln zur Weiterförderung der Regio- nalagentur Region Köln erteilt wird und 2. die beteiligten Gebietskörperschaften (Leverkusen, Rheinisch-Bergischer Kreis, Ober- bergischer Kreis und Rhein-Erft-Kreis) eine ausreichende finanzielle Beteiligung und Abordnung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (siehe Finanzierung und Personalausstattung) schriftlich zusichern. III. Personalausstattung Die Regionalagentur Region Köln verfügt derzeit über 5 Mitarbeitende auf 4,5 Stellen (2,5 ge- stellte Stellen und 2,0 städtische Planstellen). Im nächsten Förderzeitraum wird die Förderung auf 2,25 Stellen begrenzt. Zur Ergänzung des Angebotes der Regionalagentur Region Köln hat das MAGS die Möglichkeit eröffnet, aus dem Just Transition Fund (JTF) eine weitere Stelle zu fördern, mit der die anstehende Transformation zur Klimaneutralität begleitet werden soll. Dies gilt insbesondere für den Teil des Zuständigkeitsbereiches der Regionalagentur Re- gion Köln, der gleichzeitig auch zum Rheinischen Revier gehört. Somit werden weiterhin 2,25 Mitarbeitende aus den beteiligten Kreisen und von der Stadt Le- verkusen für die Dauer der Förderphase zur Stadt Köln abgeordnet. Diese Abordnungen sind zu verlängern. Für die Stadt Köln besteht nach dem 31.12.2027 keine Übernahmeverpflich- tung. Die Mitarbeitenden der Stadt Köln sind für den Förderzeitraum für die Tätigkeit in der Regionalagentur Region Köln freizustellen. Der Rheinisch-Bergische Kreis ordnet seit 2019 kein eigenes Personal mehr zur Stadt Köln ab, beteiligt sich aber weiterhin an der Finanzie- rung des Eigenanteils. Funktion Stel- len-an- teil Besetzung durch: Finanzierung der Personal- und Sachkosten durch: Leitung E13 TVöD VKA 1,0 Oberbergischer Kreis 80% Landeszuwendung 20% Kooperationspartner Mitarbeitender BGr. A12 LBesG NRW 1,0 Rhein-Erft-Kreis 80% Landeszuwendung 20% Kooperationspartner Mitarbeitende BGr. A12 LBesG NRW 0,25 Leverkusen 80% Landeszuwendung 20% Stadt Leverkusen Stellv. Leitung BGr. A13 2.1 LBesG NRW bzw. EG 12 TVöD 1,0 Stadt Köln 80% Landeszuwendung 20% Stadt Köln Geschäftszimmer EG 6 TVöD 1,0 Stadt Köln 50% OBK, RBK, REK 10% Stadt Leverkusen 40% Stadt Köln 4 IV. Finanzierung der Regionalagentur Region Köln Die Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 sowie die ESF-Förderrichtlinie legen Stan- dardeinheitskosten für den in den Regionalagenturen entstehenden Personalaufwand sowie eine Restkostenpauschale für die Sachkosten fest. Zu diesen als förderfähig anerkannten Kosten wird der Stadt Köln als Trägerin der Regionalagentur Region Köln eine Zuwendung in Höhe von 80 % aus Mitteln des ESF und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt. Sie leitet davon Anteile an die Kooperationspartner weiter, da diese die Personalkosten für das zur Stadt Köln abgeordnete Personal tragen. Es verbleibt ein Eigenanteil bei den beteiligten Städten und Kreisen in Höhe von jeweils 20 % des förderfähigen Aufwands sowie ein eventuell darüber hinaus gehender Aufwand für Perso- nal- und Sachkosten, die nicht von den Standardeinheitskosten abgedeckt werden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass Zuwendungen nur im Falle einer Stellenbesetzung er- folgen. Sollte eine Stelle nicht besetzt sein, sind die anteiligen Sachkosten als Eigenanteil von den jeweiligen Kommunen in voller Höhe zu tragen. Die Personal- und Sachaufwendungen für die nicht geförderte Stelle Geschäftszimmer ver- bleiben nur zu 40 % bei der Stadt Köln, zu 50 % beteiligen sich die Kreise, zu 10% die Stadt Leverkusen daran. Aufgrund der geplanten Umsetzung der Umsatzsteuerreform i.S. § 2b UStG (nach aktuellem Stand ab 01.01.2027) ist in die Verträge bezüglich der Kostenerstattung der Gemeinden fol- gende Umsatzsteuerklausel einzufügen: "Solange die Stadt Köln von der Möglichkeit der Verlängerung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 vom 24.11.2024 Ge- brauch macht, ist die vereinbarte Leistung als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer vereinbart. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bis zur Umsetzung des § 2b UStG um eine nicht steuerbare Leistung der Stadt Köln an den/die Leistungsempfänger*in handelt. Andernfalls gelten die nachfolgenden Absätze. Für den Fall, dass das für die Parteien zuständige Finanzamt der Ansicht sein sollte, dass es sich bis zur Umsetzung des § 2b UStG auch um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt oder aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, erhöht sich die Leistung entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer. In diesem Fall wird die Stadt Köln unverzüglich für den entsprechenden Zeitraum eine den An- forderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnung ausstellen. Die Stadt Köln ist zur Nachberechnung der Umsatzsteuer berechtigt. Ist die Stadt Köln verpflichtet, Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung auf die aus diesem Vertrag geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, sind die Zinsen zusätzlich von dem/der Leis- tungsempfänger*in zu zahlen. Das gilt nicht, soweit die Stadt Köln Verzögerungen bei der Festsetzung der Umsatzsteuerschuld oder deren Bezahlung zu vertreten hat. Ab der Umset- zung des § 2b UStG (frühestens 01.01.2026) ist die vereinbarte Leistung als steuerbarer so- wie steuerpflichtiger Umsatz und somit als Nettobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer zu entrichten. Den fälligen Betrag entnehmen Sie der separat beigefügten Rech- nung/Dauerrechnung gemäß § 14,14a UStG." Die auf die Stadt Köln als Träger der Regionalagentur entfallenden Erträge und Aufwände stellen sich unter Berücksichtigung von erwarteten Tarifsteigerungen wie folgt dar: 5 Ertrag zuwendungsfähige Standardeinheitskosten Pauschale/Monat 2025 6 Monate 2026 2027 Leitung 8.100,00 € 48.600,00 € 97.200,00 € 97.200,00 € MA 1,0 6.690,00 € 40.140,00 € 80.280,00 € 80.280,00 € MA 1,0 6.450,00 € 38.700,00 € 77.400,00 € 77.400,00 € MA 0,25 1.612,50 € 9.675,00 € 19.350,00 € 19.350,00 € 137.115,00 € 274.230,00 € 274.230,00 € zzgl. Restkostenpauschale 54.846,00 € 109.692,00 € 109.692,00 € Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Kosten 191.961,00 € 383.922,00 € 383.922,00 € daraus ergibt sich eine Fördersumme 153.568,80 € 307.137,60 € 307.137,60 € Anteil der vier Kooperationspartner 34.000,00 € 69.000,00 € 69.000,00 € GESAMTERTRAG 187.568,80 € 376.137,60 € 376.137,60 € Aufwand Personalkosten E 12 51.350,00 € 104.754,00 € 106.849,08 € E6 (Geschäftszimmer) 31.200,00 € 63.648,00 € 64.920,96 € 82.550,00 € 168.402,00 € 171.770,04 € Weiterleitung Zuwendung an Kooperationspartner 78.732,00 € 157.464,00 € 157.464,00 € Sachkosten 38.000,00 € 76.000,00 € 76.000,00 € GESAMTAUFWAND 199.282,00 € 401.866,00 € 405.234,04 € Eigenanteil 11.713,20 € 25.728,40 € 29.096,44 € Im Haushaltsplan 2025/2026 sind im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Se- nioren in der Produktgruppe 1501 – Wirtschaft und Tourismus – die entsprechenden Erträge in Höhe von 939.844 € in den Teilplanzeilen 2 – Zuwendungen und allg. Umlagen – und 6 – Kostenerstattungen und Kostenumlagen – sowie die Aufwendungen in Höhe von 1.006.382 € in den Teilplanzeilen 11 – Personalaufwendungen, 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienst- leistungen – und 16 – Sonstige ordentliche Aufwendungen – veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2027 wird das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2027 innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. V. Auswirkungen bei Verzicht auf die Fortführung der Trägerschaft der Regionalagentur Region Köln Die fünf beteiligten Gebietskörperschaften haben bereits 2012 mögliche Alternativen für eine Trägerschaft für die Regionalagentur eingehend geprüft. Aus formalen, strukturellen und fi- nanziellen Gründen konnte eine Alternative nicht entwickelt werden, so dass diese sich auf die Weiterführung bei der Stadt Köln, vorbehaltlich des Ratsbeschlusses, verständigten. Diese Erwägungen bestehen auch 2025 fort. In Frage käme nur der völlige Verzicht auf die erforderliche Geschäftsstelle zur Umsetzung der regionalisierten Landesarbeitspolitik für die gesamte IHK-Region Köln. Dies hätte zur Folge, dass in Köln die Nutzung landesgeförderter Programme und Vorhaben (landes- und EU-geförderte Maßnahmen mit Mitteln aus ESF und EFRE) ab 01.07.2025 nicht mehr möglich wären. Das Land NRW setzt alle arbeitspolitischen 6 Vorhaben und Maßnahmen ausschließlich über die Verwaltungsstruktur der Regionalagentu- ren um. Hinzu käme ein nicht zu unterschätzender Imageschaden für die größte Stadt in NRW gegen- über dem Land.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0079/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.04.2025
- Erstellt
- 08.01.2025 17:01