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2021/0270

Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel)

Magistratsvorlage 23.08.2021

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2021/0270

7682 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
26.08.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0270 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von 
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel  
(Einschränkungs - und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel)  
 
Vorlage vom: 23.08.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Einschränkungs - und Verzichtssatzung zur Herstellung von Stellplätzen im Ludwigshöhviertel 
wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: Einschränkungs - und Verzichtssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.08.2021 
 
Mit dem Ludwigshöhviertel wird in Darmstadt nach dem Vorbild der Lincoln -Siedlung ein 
weiteres Modellquartier für nachhaltige Mobilitäts - und Siedlungsentwicklung realisiert. 
Dabei werden von Anfang an Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto gefördert und im 
Gegenzug nehmen die Kfz hier weniger Platz in Anspruch als bisher üblich. Hierdurch wird 
ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastung infolge des motorisierten 
Individualverkehrs (MIV) geleistet sowie die Aufenthaltsqualität im Quartier gefördert.  
 
Grundlage für ein qualitätsvolles und autoarmes Umfeld ist zum einen ein reduzierter 
Stellplatzschlüssel sowie die Konzentration der Stellplätze zum großen Teil in drei 
Quartiersgaragen und zum anderen die Verkehrserschließung durch eine flächendeckende 
Verkehrsberuhigu ng. Mit dem Mobilitätskonzept soll der Verkehr im Quartier effizient, 
umwelt- und umfeldverträglich abgewickelt werden. Analog der Lincoln -Siedlung soll die 
Bewohnerschaft von Anfang an durch ein umfassendes Mobilitätsmanagement und mit 
Mobilitätsalternati ven zum eigenen Auto hierbei unterstützt werden.  
 
Dabei ist ein wirksames Parkraummanagement ein unverzichtbarer Bestandteil einer 
nachhaltigen Verkehrsentwicklung. Als Grundlage für ein funktionierendes 
Mobilitätsmanagement im Ludwigshöhviertel ist ein in tegriertes Parkraummanagement 
vorgesehen, das insbesondere folgende Bausteine umfasst:  
 
• Parkraumbewirtschaftung im öffentlichen Raum  
• Beschränkung der Stellplätze auf privaten Flächen insgesamt  
• Konzentration eines Großteil des Stellplatzangebots in d ezentral konzentrierten 
Parkbauten 
• Nutzung wohnungsnaher Stellplätze vorrangig für Bewohner *innen-CarPooling und 
Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen  
 
Mit der „Einschränkungs - und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel“ wird eine notwendige 
bauordnungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung des Parkraummanagement -Konzepts 
geschaffen. Aufgabe der Satzung ist es, die Anzahl und räumliche Verteilung des 
Stellplatzangebots auf privaten Flächen so zu definieren, dass das innovative verkehrliche 
Konzept für das  Quartier erfolgreich umgesetzt werden kann.    
 
Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen  
Die Hessische Bauordnung ermöglicht es den Gemeinden, unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verkehrsverhältnisse durch Satzung zu regeln, ob und in welchem Umfang bei 
baulichen Vorhaben Stellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des 
ruhenden Verkehrs zu genügen (HBO §  44 Abs. 1 Satz 1) . 
 
Die der „Rahmenplanung Darmstadt Bessungen Süd“ (MV 2011/0202) zugrunde liegende 
Verkehrsuntersuchung, die bis 2020 su kzessive fortgeschrieben worden ist, verdeutlicht, 
dass die durch die Quartiere Lincoln -Siedlung, Cambrai -Fritsch-Kaserne und Jefferson 
Siedlung (Ludwigshöhviertel) erzeugten Neuverkehre trotzt Ausbau bestehender Infrastruktur 
(Rüdesheimer Straße) sowie Ne tzergänzungen (Planstraße zwischen Heidelberger Straße und 
Karlsruher Straße südlich der Lincoln -Siedlung) bei der zugrundeliegenden 
Wohnungsentwicklung nur in begrenztem Umfang abgewickelt werden können.

- 4 - 
 
Die verkehrliche Situation fordert eine Einschr änkung des Stellplatzangebotes gegenüber 
anderen Anforderungen: es besteht die Notwendigkeit den Anteil des Kfz -Verkehrs am 
gesamten Verkehr von und zum Ludwigshöhviertel möglichst gering zu halten, wozu auch ein 
beschränktes Parkraumangebot (Push -Maßnahmen) beiträgt. Parallel dazu werden die 
Angebote des Umweltverbundes so attraktiv ausgebaut und gestaltet (Pull -Maßnahmen), 
dass von einer gegenüber gängigen Werten geringen Stellplatznachfrage ausgegangen 
werden kann und ein eingeschränktes Stellplatzangebo t auch nicht zu Problemen des 
ruhenden Verkehrs führt. Ein Ausweichen bzw. eine Verlagerung der Stellplatzsuchenden auf 
Nachbarquartiere ist aufgrund der Lage des Quartiers nicht zu befürchten. Bereits mit Bezug 
der ersten Wohnungen soll eine Begrenzung un d Bewirtschaftung des Parkraums im 
öffentlichen Straßenraum eingeführt und ein Überangebot an Stellplätzen („Wildes Parken“) 
von Anfang an verhindert werden.  
 
In vielen verkehrswissenschaftlichen Analysen erzielt ein Maßnahmenverbund aus Push - und 
Pull-Maßnahmen die größte Wirkung bei der Minderung der negativen Effekte des M IV und 
die Erreichung einer gezielten bzw. gewollten Verkehrsverlagerung auf umweltschonendere 
Verkehrsarten.  
 
Für die Bestimmung des genauen Maßes des Stellplatzangebotes liegen aus den  
Verkehrswissenschaften keine praktikablen und erprobten Verfahren vor. Hier wurden die  
Bestimmungen der Lincoln -Siedlungen, die für ihr Mobilitätskonzept mit verschiedenen 
Preisen ausgezeichnet wurde, als Maß angenommen.  
 
Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Besucherinnen und Besuchern 
profitieren auch andere Quartiersnutzer vom Mobilitätskonzept des Ludwigshöhviertels und 
der guten Anbindung im Umweltverbund. Es ist d aher angemessen, auch die Stellplatzzahlen 
für Nicht-Wohnnutzungen gegenüber den Werten der Einstellplatzsatzung zu beschränken.  
 
Geltungsbereich  
Der in § 1 der Satzung definierte Geltungsbereich ist identisch mit dem in Aufstellung 
befindlichen Bebauungs plan S 26 Ludwigshöhviertel in der Fassung der Vorlage 2021/0188.  
Auf diese Weise wird die räumliche Kongruenz der künftigen bauleitplanerischen 
Festsetzungen mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzunge n zum ruhenden Kfz-Verkehr 
sichergestellt.   
 
Konzept ‚Ruhender Verkehr‘   
Mit diesem Konzept wird das Parken für Bewohnerinnen und Bewohner gebündelt und die 
Stellplätze überwiegend in drei Quartiersgaragen untergebracht. Ein geringer Anteil wird 
direkt auf den Baufeldern untergebracht. Damit wird die Präsen z von Kraftfahrzeugen im 
öffentlichen Raum zugunsten von mehr Aufenthaltsqualität gemindert. Parken für 
Besucherinnen und Besucher erfolgt im öffentlichen Straßenraum an dafür gekennzeichneten 
und bewirtschafteten Flächen. Die Quartiersgaragen werden überw iegend an 
Quartiersrändern, mit kurzer Entfernung zu den Erschließungsstraßen Ludwigshöhstraße und 
Cooperstraße vorgesehen, um den Binnenverkehr im Quartier zu meiden.

- 5 - 
 
Die „Einschränkungs - und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel“ ist mit dem Rechtsamt 
abgestimmt. 
 
 
Dezernat I      Dezernat III     
  
 
 
 
Jochen Partsch     Michael Kolmer     
Oberbürgermeister     Stadtrat

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Punkt 14: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von 
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel 
(Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel) 
 (V-Nr. 2021/0270) 
 
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt 
der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Fraktionen FDP und UWIGA/WGD

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Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen 
und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel 
 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung im Ludwigshöhviertel 
 
vom ……….. 2021 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
11.12.2020 (GVBl. S. 915),, sowie des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7, Abs. 2 Satz 2, 
Abs. 4 Satz 3 sowie des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 
28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378) 
wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom ………….2021 folgende Satzung erlassen:   
 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Diese Satzung gilt für das Gebiet des Ludwigshöhviertels, bestehend aus den Grundstücken 
Gemarkung Darmstadt, Flur 22, Flurstücke Nrn. 122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/10 
(vormals 147/9) und Flur 58, Flurstücke Nrn. 3/8 und 3/14. Soweit in dieser Satzung keine 
abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt die Einstellplatzsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
 
 
§ 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen und Abstellplätzen 
 
(1) Bei Wohnnutzungen bemisst sich die Anzahl der nachzuweisenden und herzustellenden 
notwendigen Stellplätze und Abstellplätze folgendermaßen:  
 
a) Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit öffentlich geförderten 
Wohnungen sind je Wohneinheit mindestens 0,5 Stellplätze und 2,5 Abstellplätze 
herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,5 Stellplätzen oder Garagen je 
Wohneinheit ist unzulässig.  
 
b) Bei sonstigen Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen sind 
je Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze und 2,5 Abstellplätze herzustellen. Die 
Herstellung von mehr als 0,65 Stellplätzen je Wohneinheit ist unzulässig.  
 
c) Bei Ein- und Zweifamilienhäuser sind je Wohneinheit mindestens 0,8 Stellplätze 
und 2,5 Abstellplätze herzustellen. Die Herstellung von mehr als 1 Stellplatz je 
Wohneinheit ist unzulässig.  
 
d) Bei anderen Wohnnutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und 
herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der dieser Satzung 
beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Herstellung von mehr 
als den nach Spalte V der Anlage 1 erforderlichen Stellplätzen ist unzulässig.

(2) Bei anderen Nutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und 
herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV und Abstellplätze nach Spalte 
VII der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die 
Herstellung von mehr als den nach Spalte V der Anlage 1 erforderlichen Stellplätzen ist 
unzulässig. 
 
(3) In den Fällen nach Abs. 1 lit. a und lit. b sind bei Baufeldern kleiner oder gleich als 
3.000 m² zusätzlich 1 Kurzzeitstellplatz und bei Baufeldern größer 3.000 m² zusätzlich 
2 Kurzzeitstellplätze herzustellen, deren Nutzung beschränkt ist auf das kurzfristige 
Parken zum Be- und Entladen; diese Stellplätze sind als solche entsprechend zu 
beschildern (Kurzzeitparkplätze). Die Herstellung von mehr als 1 Kurzzeitstellplatz je 
Baufeld kleiner oder gleich 3.000 m² und 2 Kurzzeitstellplätze je Baufeld größer 3.000 
m² ist unzulässig.  
 
(4) Baufelder im Sinne des Absatzes 3 sind die Baufelder gemäß des Entwurfs zum 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Stand 22.07.2021, Planteil 1, wie er von 
der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten Offenlage beschlossen ist. Mit 
Inkraftreten des Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhviertel – ist dieser anstelle des 
Entwurfs für die Bestimmung der Baufelder maßgeblich. 
 
(5) Notwendige Stellplätze einschließlich Kurzzeitparkplätze können nicht durch 
Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. 
 
 
 
§ 3 Lage 
 
(1) Bei Wohnnutzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a, b und d sind  
 
a) je Wohneinheit mindestens 0,15 Stellplätze der gemäß § 2 Abs. 1 herzustellenden 
Stellplätze und 
 
b) alle nach § 2 Abs. 3 herzustellenden Kurzzeitparkplätze  
 
auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen 
(wohnungsnahe Stellplätze). Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellplätzen je 
Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird 
und von mehr als je 1 Kurzzeitstellplatz je Baufeld kleiner oder gleich 3.000 m² und je 
2 Kurzzeitstellplätzen je Baufeld größer 3.000 m² ist unzulässig. 
 
(2) Bei Wohnnutzungen nach §2 Abs. 1 lit. a, b und d in Gebäuden, bei denen es sich um 
Kulturdenkmale im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes handelt, sind je 
Wohneinheit 0,15 Stellplätze gemäß der § 2 Abs. 1 herzustellenden Stellplätze auf dem 
Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen 
(wohnungsnahe Stellplätze). Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m 
Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen 
Garagengebäuden (Quartiersgaragen) nachgewiesen werden. Die Herstellung von mehr 
als 0,15 Stellplätzen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück ist unzulässig.

(3) Bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern sind die Stellplätze auf dem Baugrundstück 
herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/ -garagen auf dem zugehörigen 
Baufeld nachgewiesen werden.   
 
(4) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze auf dem Baugrundstück, auf welchem das 
genutzte Gebäude errichtet wird, herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/ -
garagen auf dem zugehörigen Baufeld nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in 
zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im 
Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Garagengebäuden (Quartiersgaragen)  
nachgewiesen werden.  
 
(5) Betreffend der Baufelder im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.  
 
 
 
§ 4 Ablösung 
 
(1) Die Herstellungspflicht für Einstellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines 
Geldbetrages abgelöst werden. 
 
(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages je Garage oder Stellplatz beträgt 25.000 EUR. 
 
(3) Ein Ablöseanspruch besteht nicht. 
 
(4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen und 
Abstellplätzen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.  
 
(5) Die auf dem Baugrundstück herzustellenden wohnungsnahen Stellplätze (einschließlich 
Kurzzeitparkplätze) gem. § 3 Abs. 1 sowie die Stellplätze auf dem Baugrundstück gem. 
§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 können nicht abgelöst werden.  
 
 
§ 5 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
 
Darmstadt, den …. 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

Anlage 1 zu § 2 der Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel 
Anzahl der Stellplätze für andere Nutzung 
 
I II III IV  V VII 
 Nutzung Je notwendige Stellplätze 
Maximal zulässige 
Anzahl an Pkw-
Stellplätzen  Abstellplätze 
 
1 Wohngebäude  
1.1 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit 0,5 0,5 2 
1.2 Studierendenwohnheime 5 Betten 0,5 0,5 5 
1.3 Alten-(wohn-)heime,  
Pflegeheime 10 Betten 0,5 0,5 3 
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen  
2.1 Büro- und 
Verwaltungsräume 
allgemein, Praxen 
50 m² Nutzfläche 0,4 0,65 1 je 20 m² Nutzfläche  
2.2 
Pflegedienste Je 3 Pflegekräfte  0,4 0,65 1,5 
3 Verkaufsstätten 
3.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² Verkaufsnutzfläche (1) 0,4 0,65 1  
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten),  
4.1 Versammlungsstätten von 
überörtl. Bedeutung (z.B. 
Theater, Konzerthäuser, 
Mehrzweckhalle) 
7 Sitzplätze 0,4 0,65 1

I II III IV  V VII 
 Nutzung Je notwendige Stellplätze 
Maximal zulässige 
Anzahl an Pkw-
Stellplätzen  Abstellplätze 
 
4.2 Sonstige 
Versammlungsstätten (z.B. 
Lichtspieltheater, 
Schulaulen, Vortragssäle) 
15 Sitzplätze 0,4 0,65 2 je 5 Sitzplätze 
4.3 Versammlungsstätten von 
Religionsgemeinschaften 25 Sitzplätze 0,4 0,65 1 je 5Sitzplätze 
5 Sportstätten  
5.1 Sportplätze 300 m² Sportfläche 0,4 0,4 4 
Zusätzlich je 20 
Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 
Zuschauerplätze 
5.2 Spiel- und Sporthallen sowie 
Fitnesscenter  
75 m² Hallenfläche 0,4 0,4 4 
Zusätzlich je 20 
Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 
Zuschauerplätze 
5.3 Tennisplätze   Feld  0,4 - 2 
  Zusätzlich je 20 
Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 
Zuschauerplätze 
5.4 Badminton  Feld  0,4 0,4 2 
  Zusätzlich je 20 
Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 
Zuschauerplätze 
5.5 (Beach-)Volleyball  Feld 0,4 0,4 2 
  Zusätzlich je 20 
Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 
Zuschauerplätze 
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 
6.1 Gaststätten 50 m² Nutzfläche (2) 0,4 0,65 2 (2)

I II III IV  V VII 
 Nutzung Je notwendige Stellplätze 
Maximal zulässige 
Anzahl an Pkw-
Stellplätzen  Abstellplätze 
 
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime 
und andere 
Beherbergungsbetriebe 
2 Zimmer 0,4 0,65 1  
6.3 Jugendherbergen 10 Betten 0,4 0,65 5 
7 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 
7.1  Grundschulen 30 Schüler 0,4 0,65 1 je 3Schüler 
7.2 Kindertagesstätten 30 Kinder 0,4 0,65 1 je 3 Kinder 
7.3 Sonstige allgemeinbildenden 
Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen, 
Sonderschulen 
20 Schüler 0,4 0,65 1 je 2 Schüler 
8  Gewerbliche Anlagen    
8.1  Nicht störende 
Handwerksbetriebe  
60 m² Nutzfläche (3)  
oder je 3 Beschäftigte 0,4 0,65 1  
 
Anmerkungen 
(1) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen 
und Garagen. 
(2) Nebenräume bleiben außer Betracht. 
(3) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die 
Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

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Punkt 12: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von 
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel 
(Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel) 
 (V-Nr. 2021/0270) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD, FDP und 3 Stimmen aus UWIGA/WGD  
Stimmenthaltung: 1 Stimme aus UWIGA/WGD

Beratungsverlauf (4)

TOP 22
TOP 14
TOP 12
TOP 272

Orte (5)

  • Rüdesheimer Straße
  • Heidelberger Straße
  • Karlsruher Straße
  • Cooperstraße
  • Ludwigshöhstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0270
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.08.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00