2021/0270
Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel)
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2021/0270
7682 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
26.08.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0270
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel
(Einschränkungs - und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel)
Vorlage vom: 23.08.2021
Beschlussvorschlag :
Der Einschränkungs - und Verzichtssatzung zur Herstellung von Stellplätzen im Ludwigshöhviertel
wird zugestimmt.
Anlagen: Einschränkungs - und Verzichtssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.08.2021
Mit dem Ludwigshöhviertel wird in Darmstadt nach dem Vorbild der Lincoln -Siedlung ein
weiteres Modellquartier für nachhaltige Mobilitäts - und Siedlungsentwicklung realisiert.
Dabei werden von Anfang an Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto gefördert und im
Gegenzug nehmen die Kfz hier weniger Platz in Anspruch als bisher üblich. Hierdurch wird
ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastung infolge des motorisierten
Individualverkehrs (MIV) geleistet sowie die Aufenthaltsqualität im Quartier gefördert.
Grundlage für ein qualitätsvolles und autoarmes Umfeld ist zum einen ein reduzierter
Stellplatzschlüssel sowie die Konzentration der Stellplätze zum großen Teil in drei
Quartiersgaragen und zum anderen die Verkehrserschließung durch eine flächendeckende
Verkehrsberuhigu ng. Mit dem Mobilitätskonzept soll der Verkehr im Quartier effizient,
umwelt- und umfeldverträglich abgewickelt werden. Analog der Lincoln -Siedlung soll die
Bewohnerschaft von Anfang an durch ein umfassendes Mobilitätsmanagement und mit
Mobilitätsalternati ven zum eigenen Auto hierbei unterstützt werden.
Dabei ist ein wirksames Parkraummanagement ein unverzichtbarer Bestandteil einer
nachhaltigen Verkehrsentwicklung. Als Grundlage für ein funktionierendes
Mobilitätsmanagement im Ludwigshöhviertel ist ein in tegriertes Parkraummanagement
vorgesehen, das insbesondere folgende Bausteine umfasst:
• Parkraumbewirtschaftung im öffentlichen Raum
• Beschränkung der Stellplätze auf privaten Flächen insgesamt
• Konzentration eines Großteil des Stellplatzangebots in d ezentral konzentrierten
Parkbauten
• Nutzung wohnungsnaher Stellplätze vorrangig für Bewohner *innen-CarPooling und
Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen
Mit der „Einschränkungs - und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel“ wird eine notwendige
bauordnungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung des Parkraummanagement -Konzepts
geschaffen. Aufgabe der Satzung ist es, die Anzahl und räumliche Verteilung des
Stellplatzangebots auf privaten Flächen so zu definieren, dass das innovative verkehrliche
Konzept für das Quartier erfolgreich umgesetzt werden kann.
Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen
Die Hessische Bauordnung ermöglicht es den Gemeinden, unter Berücksichtigung der
örtlichen Verkehrsverhältnisse durch Satzung zu regeln, ob und in welchem Umfang bei
baulichen Vorhaben Stellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des
ruhenden Verkehrs zu genügen (HBO § 44 Abs. 1 Satz 1) .
Die der „Rahmenplanung Darmstadt Bessungen Süd“ (MV 2011/0202) zugrunde liegende
Verkehrsuntersuchung, die bis 2020 su kzessive fortgeschrieben worden ist, verdeutlicht,
dass die durch die Quartiere Lincoln -Siedlung, Cambrai -Fritsch-Kaserne und Jefferson
Siedlung (Ludwigshöhviertel) erzeugten Neuverkehre trotzt Ausbau bestehender Infrastruktur
(Rüdesheimer Straße) sowie Ne tzergänzungen (Planstraße zwischen Heidelberger Straße und
Karlsruher Straße südlich der Lincoln -Siedlung) bei der zugrundeliegenden
Wohnungsentwicklung nur in begrenztem Umfang abgewickelt werden können.
- 4 -
Die verkehrliche Situation fordert eine Einschr änkung des Stellplatzangebotes gegenüber
anderen Anforderungen: es besteht die Notwendigkeit den Anteil des Kfz -Verkehrs am
gesamten Verkehr von und zum Ludwigshöhviertel möglichst gering zu halten, wozu auch ein
beschränktes Parkraumangebot (Push -Maßnahmen) beiträgt. Parallel dazu werden die
Angebote des Umweltverbundes so attraktiv ausgebaut und gestaltet (Pull -Maßnahmen),
dass von einer gegenüber gängigen Werten geringen Stellplatznachfrage ausgegangen
werden kann und ein eingeschränktes Stellplatzangebo t auch nicht zu Problemen des
ruhenden Verkehrs führt. Ein Ausweichen bzw. eine Verlagerung der Stellplatzsuchenden auf
Nachbarquartiere ist aufgrund der Lage des Quartiers nicht zu befürchten. Bereits mit Bezug
der ersten Wohnungen soll eine Begrenzung un d Bewirtschaftung des Parkraums im
öffentlichen Straßenraum eingeführt und ein Überangebot an Stellplätzen („Wildes Parken“)
von Anfang an verhindert werden.
In vielen verkehrswissenschaftlichen Analysen erzielt ein Maßnahmenverbund aus Push - und
Pull-Maßnahmen die größte Wirkung bei der Minderung der negativen Effekte des M IV und
die Erreichung einer gezielten bzw. gewollten Verkehrsverlagerung auf umweltschonendere
Verkehrsarten.
Für die Bestimmung des genauen Maßes des Stellplatzangebotes liegen aus den
Verkehrswissenschaften keine praktikablen und erprobten Verfahren vor. Hier wurden die
Bestimmungen der Lincoln -Siedlungen, die für ihr Mobilitätskonzept mit verschiedenen
Preisen ausgezeichnet wurde, als Maß angenommen.
Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Besucherinnen und Besuchern
profitieren auch andere Quartiersnutzer vom Mobilitätskonzept des Ludwigshöhviertels und
der guten Anbindung im Umweltverbund. Es ist d aher angemessen, auch die Stellplatzzahlen
für Nicht-Wohnnutzungen gegenüber den Werten der Einstellplatzsatzung zu beschränken.
Geltungsbereich
Der in § 1 der Satzung definierte Geltungsbereich ist identisch mit dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungs plan S 26 Ludwigshöhviertel in der Fassung der Vorlage 2021/0188.
Auf diese Weise wird die räumliche Kongruenz der künftigen bauleitplanerischen
Festsetzungen mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzunge n zum ruhenden Kfz-Verkehr
sichergestellt.
Konzept ‚Ruhender Verkehr‘
Mit diesem Konzept wird das Parken für Bewohnerinnen und Bewohner gebündelt und die
Stellplätze überwiegend in drei Quartiersgaragen untergebracht. Ein geringer Anteil wird
direkt auf den Baufeldern untergebracht. Damit wird die Präsen z von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Raum zugunsten von mehr Aufenthaltsqualität gemindert. Parken für
Besucherinnen und Besucher erfolgt im öffentlichen Straßenraum an dafür gekennzeichneten
und bewirtschafteten Flächen. Die Quartiersgaragen werden überw iegend an
Quartiersrändern, mit kurzer Entfernung zu den Erschließungsstraßen Ludwigshöhstraße und
Cooperstraße vorgesehen, um den Binnenverkehr im Quartier zu meiden.
- 5 -
Die „Einschränkungs - und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel“ ist mit dem Rechtsamt
abgestimmt.
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 2
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Punkt 14: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel) (V-Nr. 2021/0270) Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen FDP und UWIGA/WGD
anlage 1
9777 Zeichen
Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel Einschränkungs- und Verzichtssatzung im Ludwigshöhviertel vom ……….. 2021 Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915),, sowie des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 sowie des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………….2021 folgende Satzung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gebiet des Ludwigshöhviertels, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Darmstadt, Flur 22, Flurstücke Nrn. 122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/10 (vormals 147/9) und Flur 58, Flurstücke Nrn. 3/8 und 3/14. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen und Abstellplätzen (1) Bei Wohnnutzungen bemisst sich die Anzahl der nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze und Abstellplätze folgendermaßen: a) Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit öffentlich geförderten Wohnungen sind je Wohneinheit mindestens 0,5 Stellplätze und 2,5 Abstellplätze herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,5 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit ist unzulässig. b) Bei sonstigen Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen sind je Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze und 2,5 Abstellplätze herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellplätzen je Wohneinheit ist unzulässig. c) Bei Ein- und Zweifamilienhäuser sind je Wohneinheit mindestens 0,8 Stellplätze und 2,5 Abstellplätze herzustellen. Die Herstellung von mehr als 1 Stellplatz je Wohneinheit ist unzulässig. d) Bei anderen Wohnnutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Herstellung von mehr als den nach Spalte V der Anlage 1 erforderlichen Stellplätzen ist unzulässig. (2) Bei anderen Nutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV und Abstellplätze nach Spalte VII der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Herstellung von mehr als den nach Spalte V der Anlage 1 erforderlichen Stellplätzen ist unzulässig. (3) In den Fällen nach Abs. 1 lit. a und lit. b sind bei Baufeldern kleiner oder gleich als 3.000 m² zusätzlich 1 Kurzzeitstellplatz und bei Baufeldern größer 3.000 m² zusätzlich 2 Kurzzeitstellplätze herzustellen, deren Nutzung beschränkt ist auf das kurzfristige Parken zum Be- und Entladen; diese Stellplätze sind als solche entsprechend zu beschildern (Kurzzeitparkplätze). Die Herstellung von mehr als 1 Kurzzeitstellplatz je Baufeld kleiner oder gleich 3.000 m² und 2 Kurzzeitstellplätze je Baufeld größer 3.000 m² ist unzulässig. (4) Baufelder im Sinne des Absatzes 3 sind die Baufelder gemäß des Entwurfs zum Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Stand 22.07.2021, Planteil 1, wie er von der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten Offenlage beschlossen ist. Mit Inkraftreten des Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhviertel – ist dieser anstelle des Entwurfs für die Bestimmung der Baufelder maßgeblich. (5) Notwendige Stellplätze einschließlich Kurzzeitparkplätze können nicht durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. § 3 Lage (1) Bei Wohnnutzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a, b und d sind a) je Wohneinheit mindestens 0,15 Stellplätze der gemäß § 2 Abs. 1 herzustellenden Stellplätze und b) alle nach § 2 Abs. 3 herzustellenden Kurzzeitparkplätze auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen (wohnungsnahe Stellplätze). Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellplätzen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird und von mehr als je 1 Kurzzeitstellplatz je Baufeld kleiner oder gleich 3.000 m² und je 2 Kurzzeitstellplätzen je Baufeld größer 3.000 m² ist unzulässig. (2) Bei Wohnnutzungen nach §2 Abs. 1 lit. a, b und d in Gebäuden, bei denen es sich um Kulturdenkmale im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes handelt, sind je Wohneinheit 0,15 Stellplätze gemäß der § 2 Abs. 1 herzustellenden Stellplätze auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen (wohnungsnahe Stellplätze). Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Garagengebäuden (Quartiersgaragen) nachgewiesen werden. Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellplätzen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück ist unzulässig. (3) Bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern sind die Stellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/ -garagen auf dem zugehörigen Baufeld nachgewiesen werden. (4) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze auf dem Baugrundstück, auf welchem das genutzte Gebäude errichtet wird, herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/ - garagen auf dem zugehörigen Baufeld nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Garagengebäuden (Quartiersgaragen) nachgewiesen werden. (5) Betreffend der Baufelder im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 gilt § 2 Abs. 4 entsprechend. § 4 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für Einstellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. (2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages je Garage oder Stellplatz beträgt 25.000 EUR. (3) Ein Ablöseanspruch besteht nicht. (4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen. (5) Die auf dem Baugrundstück herzustellenden wohnungsnahen Stellplätze (einschließlich Kurzzeitparkplätze) gem. § 3 Abs. 1 sowie die Stellplätze auf dem Baugrundstück gem. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 können nicht abgelöst werden. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den …. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister Anlage 1 zu § 2 der Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel Anzahl der Stellplätze für andere Nutzung I II III IV V VII Nutzung Je notwendige Stellplätze Maximal zulässige Anzahl an Pkw- Stellplätzen Abstellplätze 1 Wohngebäude 1.1 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit 0,5 0,5 2 1.2 Studierendenwohnheime 5 Betten 0,5 0,5 5 1.3 Alten-(wohn-)heime, Pflegeheime 10 Betten 0,5 0,5 3 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein, Praxen 50 m² Nutzfläche 0,4 0,65 1 je 20 m² Nutzfläche 2.2 Pflegedienste Je 3 Pflegekräfte 0,4 0,65 1,5 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² Verkaufsnutzfläche (1) 0,4 0,65 1 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), 4.1 Versammlungsstätten von überörtl. Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhalle) 7 Sitzplätze 0,4 0,65 1 I II III IV V VII Nutzung Je notwendige Stellplätze Maximal zulässige Anzahl an Pkw- Stellplätzen Abstellplätze 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 15 Sitzplätze 0,4 0,65 2 je 5 Sitzplätze 4.3 Versammlungsstätten von Religionsgemeinschaften 25 Sitzplätze 0,4 0,65 1 je 5Sitzplätze 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze 300 m² Sportfläche 0,4 0,4 4 Zusätzlich je 20 Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 Zuschauerplätze 5.2 Spiel- und Sporthallen sowie Fitnesscenter 75 m² Hallenfläche 0,4 0,4 4 Zusätzlich je 20 Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 Zuschauerplätze 5.3 Tennisplätze Feld 0,4 - 2 Zusätzlich je 20 Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 Zuschauerplätze 5.4 Badminton Feld 0,4 0,4 2 Zusätzlich je 20 Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 Zuschauerplätze 5.5 (Beach-)Volleyball Feld 0,4 0,4 2 Zusätzlich je 20 Zuschauerplätze 0,4 0,4 Zusätzlich 1 je 5 Zuschauerplätze 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 50 m² Nutzfläche (2) 0,4 0,65 2 (2) I II III IV V VII Nutzung Je notwendige Stellplätze Maximal zulässige Anzahl an Pkw- Stellplätzen Abstellplätze 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 2 Zimmer 0,4 0,65 1 6.3 Jugendherbergen 10 Betten 0,4 0,65 5 7 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 7.1 Grundschulen 30 Schüler 0,4 0,65 1 je 3Schüler 7.2 Kindertagesstätten 30 Kinder 0,4 0,65 1 je 3 Kinder 7.3 Sonstige allgemeinbildenden Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Sonderschulen 20 Schüler 0,4 0,65 1 je 2 Schüler 8 Gewerbliche Anlagen 8.1 Nicht störende Handwerksbetriebe 60 m² Nutzfläche (3) oder je 3 Beschäftigte 0,4 0,65 1 Anmerkungen (1) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen. (2) Nebenräume bleiben außer Betracht. (3) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
anlage 3
357 Zeichen
Punkt 12: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel) (V-Nr. 2021/0270) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD, FDP und 3 Stimmen aus UWIGA/WGD Stimmenthaltung: 1 Stimme aus UWIGA/WGD
Beratungsverlauf (4)
Orte (5)
- Rüdesheimer Straße
- Heidelberger Straße
- Karlsruher Straße
- Cooperstraße
- Ludwigshöhstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0270
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.08.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00