A-R/0033/2018
Nachtflohmarkt erhalten und finanziell absichern
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a-r-0033-2018-Nachtflohmarkt
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AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Warendorfer Str. 157 48145 Münster Antrag Nachtflohmarkt erhalten und finanziell absichern Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Der Nachtflohmarkt auf der Promenade zur Sommersonnenwende am 20. bzw. 21. Juli eines jeden Jahres bleibt erhalten. Er wird auch in Zukunft durchgeführt. 2. die Stadt Münster erstattet dem Ausrichter des Nachtflomarktes, der stadteigenen Konzerntochter MCC Halle Münsterland GmbH die für die Ausrichtung des Flohmarktes anfallenden Kosten aus ihrem Haushalt. Begründung: 1. Der Nachtflohmarkt auf der Promenade findet seit vielen Jahren in Münster statt. Termin ist jeweils die Kalenderwoche in der die Sommersonnenwende liegt. Innerhalb dieser Woche findet der Nachtflohmarkt dann jeweils in der Nacht von Freitag auf Samstag statt. Der Nachtflohmarkt zieht regelmäßig sehr viele Besucher an. Diese genießen das einmalige Flair, dass sich durch die spezielle Kombination eines Trödelmarktes und einer nächtlichen Veranstaltung ergibt. Für Trödler bietet er die Gelegenheit hier ein Schnäppchen zu machen und Raritäten zu kaufen. Für Nachtbummler bietet das Gewirr der vielen Händler ein einmaliges Erlebnis sinnlicher Eindrücke. Die Stadt Münster gewinnt durch den Nachtflohmarkt an Attraktivität und Reputation. Der Nachtflohmarkt bereichert die Stadt Münster. Er ist daher als kulturelle Einrichtung erhaltenswert. 2. Ausrichter des Nachtflohmarktes ist die stadteigene Gesellschaft MCC Halle Münsterland GmbH. Diese hat bereits vor mehreren Jahren beschlossen, dass sie den Nachtflohmarkt nicht mehr auf eigene Rechnung durchführt. Diese Ansicht der MCC Hallemünsterland GmbH ist im Ergebnis zuzustimmen. Es ist fraglich, ob die Ausrichtung eines Nachtflohmarktes mit dem Gesellschaftszweck als Veranstaltungshalle im Einklang steht. Zudem richtet die Gesellschaft den Flohmarkt auch nicht aus eigenen Stücken heraus aus. Sondern als Ergebnis eines politischen Beschlusses ihres Mehrheitsgesellschafters. Die Kosten und Aufwendungen für den Nachtflohmarkt stehen also nicht in Verbindung mit dem Betriebszweck der Halle Münsterland. Die Geschäftsführung ist daher sogar angehalten die Ausrichtung eines Nachtflohmarktes durch ihren Mehrheitsgesellschafter zu verweigern. Denn damit würde sie willkürlich das Vermögen der Gesellschaft verschleudern und sich im Endergebnis strafbar machen. Die Geschäftsführung der Halle Münsterland verweigert daher zurecht die Durchführung des Promenaden-Flohmarktes auf ihre Kosten. Die Stadt Münster hat aber unter den unter 1. dargelegten Gründen ein Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltung. Ebenso erfolgt die Zuordnung dieser Veranstaltung zur Halle Münsterland einer nachvollziehbaren betrieblichen Logik im Konzern Stadt. Die Halle Münsterland betreibt als Kernaufgabe das Veranstaltungsgeschäft. Ein Nachtflohmarkt kommt diesem Betriebszweck nahe. Zumindest gibt es innerhalb der Stadt Münster keine andere Gesellschaft der er vom betrieblichen Zweck her näher stünde. Die Halle Münsterland mit der Durchführung des Nachflohmarktes zu beauftragen folgt daher einer nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Logik. Der Nachtflohmarkt kann daher nur dann weiterhin Bestand haben, wenn die Stadt Münster ihrer Konzerntochter Halle Münsterland die Kosten für die Durchführung des Promenaden-Nachtflohmarktes erstattet. Die Kosten sind hierbei von der Halle Münsterland zu ermitteln und der Stadt Münster in Rechnung zu stellen. Eine indirekte Erstattung der Kosten, etwa durch Veränderungen im Managementkontrakt oder einer verringerten Gewinnabführung oder einer höheren Verlustübernahme sind hierbei nicht statthaft. Denn dies verstieße gegen die Grundsätze der Haushaltsführung. Martin Schiller Richard Mol
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Warendorfer Straße 157
- Promenade
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0033/2018
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 08.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37