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V/0351/2016

Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Förderung von Photovoltaikanlagen

Vorlagen 24.05.2016

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V_0351_2016 Anlage 1_Übersicht der Änderungen

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Ansehen

V_0351_2016 Anlage 2_Foerderrichtlinie

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V_0351_2016 Anlage 1_Übersicht der Änderungen

5265 Zeichen

Seite 1 
Anlage 1 zu V/0351/2016 
Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung    
(Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) 
 
 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richt linie 
Neu 
Ziffer 
2.3 
 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer instal- 
lierten Leistung von mindesten 1 bis maximal 10 Kilowatt- 
peak (kWp) unter Einhaltung der unter Punkt 5 aufgeführten 
Voraussetzungen. 
Ziffer 
3.4 und 
4.4 
Die Anträge auf Bewilligung der För- 
dermittel sind auf vorgedruckten 
Formblättern schriftlich beim Amt für 
Wohnungswesen zu stellen.  
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vor- 
gedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Woh- 
nungswesen und Quartiersentwicklung  zu stellen. 
Neu 
Ziffer 5 
 5. Förderung von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden 
 
5.1 Fördervoraussetzungen 
 
Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer instal- 
lierten Leistung von mindestens 1 bis maximal 10 Kilowatt- 
peak (kWp). 
 
Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder 
durchgeführt worden sind, sind nicht förderfähig. Es werden 
nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten 
Prüfstelle die Ein-haltung der Mindestanforderungen nach 
IEC 61215/EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 bestätigt 
werden. Gleiches gilt für Wechselrichter (z.B. VDE-AR-N-
4105:2011-08, IEC 60529, IEC 62103 oder EN 61000 ff). 
 
Die Förderung setzt die Einhaltung der technischen Vorga- 
ben gemäß gültigen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
voraus (Schnittstelle zur ferngesteuerten Reduzierung der 
Einspeiseleis-tung im Fall einer Netzwerküberlastung, 
Schnittstelle zur Abrufung der Ist-Einspeiseleistung oder 
Vorrichtung zur Begrenzung der maximalen Wirkleistungs- 
einspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung). Zu- 
dem sind die technischen Anschlussbedingungen des 
Netzbetreibers (Stadtwerke Münster GmbH) einzuhalten. 
 
5.2 Förderempfänger 
 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen 
Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Ei- 
gentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an 
den bevollmächtigten Antragsteller. 
 
5.3 Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschus- 
ses beträgt: 
 
− Für Aufdachanlagen: 350 Euro je Kilowattpeak 
(€/kWp) 
− Für gebäudeintegrierte Anlagen: 450 Euro je Kilo- 
wattpeak (€/kWp)

Seite 2 
Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen sind Anla- 
gen zu verstehen, bei denen das photovoltaische Element 
neben seiner üblichen Funktion der Stromerzeugung auch 
die Funktion von Bauelementen übernimmt. 
 
5.4. Antragsverfahren 
 
Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind 
die ordnungsgemäße, sichere Installation der PV- Anlage 
gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ord- 
nungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeigne- 
tes Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Ei- 
genleistung errichtet werden, können nicht gefördert wer- 
den. 
 
Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf 
Förderung gestellt werden. 
 
5.4.1 Bewilligung 
 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vor- 
gedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Woh- 
nungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem An- 
tragsformular ist das Moduldatenblatt der Anlage beizufü- 
gen. 
 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische 
Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung 
über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach 
Eingang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
 
5.4.2 Leistungsnachweis 
 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der 
Bewilligungsbehörde zu benennenden Frist, spätestens je- 
doch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungs- 
bescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Form- 
blatt über die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme 
sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage 
vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise 
nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gül- 
tigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate ver- 
längert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der 
Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt 
wird.  
Ziffer 5-
8 
 Ziffer 5 neu eingefügt 
Verschiebung der Ziffern 5 bis 8 auf Ziffern 6 bis 9 
Ziffer 6 6. Bewilligung  
Über den jeweiligen Förderantrag 
(Altbausanierung, bzw. Qualitätssi- 
cherung) entscheidet die Stadt nach 
pflichtgemäßem Ermessen unter An-
wendung dieser Richtlinien. Der Be- 
willigungsbescheid kann mit Auflagen 
verbunden wer-den. 
7. Bewilligung  
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung,  Quali- 
tätssicherung, Errichtung einer Photovotaikanlage ) ent- 
scheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter 
Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid 
kann mit Auflagen verbunden werden. 
Ziffer 8 8. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.12.2015 in 
Kraft. 
9. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.07.2016 in Kraft.

V_0351_2016 Anlage 2_Foerderrichtlinie

21986 Zeichen

1 
Anlage 2 zu V/0351/2016 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in 
der Stadt Münster 
- Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 
1. Förderzweck 
1.1  Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von 
Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  Heizenergie und damit Minderung des 
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- 
schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO 
2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Die Bewilligungsstelle 
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 
2. Fördergegenstände 
2.1  Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- 
sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- 
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- 
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e sowie der Ausbau des Da- 
ches zu Wohnzwecken (wenn die Wohnfläche unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1.1 
zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht größer als 150 m² ist) 
- Erneuerung der Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
- Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN  EN 13829 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- 
sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass 
- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten  oder wiederhergestellt wird (keine 
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- 
teilung), 
- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, 
- langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren 
Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- 
wertet werden können, 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, 
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 
mg/m 
3) überschreitet, verwandt werden, 
- anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen 
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, 
sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
2.1.1  Nicht förderfähig sind 
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. 
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen.

2 
- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die 
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich 
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. 
- Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt 
wird (z.B. Fensterrahmen) 
- Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. 
- Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. 
- Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 
2.2  Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau 
eines Energiesparhauses Münster“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtge- 
biet Münster. 
2.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen Photovoltaik 
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 1 bis maximal 10 Kilowattpeak 
(kWp) unter Einhaltung der unter Punkt 5 aufgeführten Voraussetzungen. 
3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 
3.1  Fördervoraussetzungen 
- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden 
sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist 
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
- Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. 
Der Energieberater muss als Energieeffizienzexperte durch die dena (deutsche Ener- 
gieagentur) gelistet sein. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort-
Beratung erstellt sein. 
- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- 
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit 
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. 
- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
3.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antrag- 
steller. 
3.3  Förderart/ Höhe der Förderung 
3.3.1 
 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der 
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 
W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m 2K erreicht, so er- 
höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche.

3 
Fenster:  
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den 
Wert von U
W,BW ≤ 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffi- 
zienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht 
sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. 
Außenwand:  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- 
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m 2K erreicht. Die geförderte Fläche 
wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flan- 
kendämmung wird gleichermaßen gefördert. 
 
Kellerdecke:  
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,25 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € 
je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- 
ren Maßnahmen gefördert werden. 
3.3.2 Zusätzliche Förderung bei Verwendung ökologis cher/ umweltfreundlicher Dämmstoffe: 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung hono- 
riert. Der hier angesetzte Fördersatz beträgt 10,-€/ m² Bauteilfläche bei Einhaltung der un- 
ter 3.3.1 genannten U-Werte und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen 
gezahlt. 
An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderung gestellt:  
– Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
– Kennzeichnung „Blauer Engel“.  
 
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen 
Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des 
wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden weniger als 80% der 
Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 3.3.1 
genannten Fördersätze. 
3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der  Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- 
sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- 
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- 
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € 
je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- 
lagen (n 
50  ≤ 1,5) ist nachzuweisen. 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 
250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- 
schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus-

4 
stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- 
me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme.  
 Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysi kalisch durch einen anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beg leiten. Diese muss folgende Punkte 
beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. 
Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fens terlaibungen) und Bestätigung der 
bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei 
ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäude s nach Fertigstellung der Maß- 
nahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträ gt 50% des Rechnungsbetrags, maxi- 
mal jedoch 500 €.  
3.3.4  Fördergrenzen und Bonusregelungen 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 
€ für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- 
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- 
heitsmessung und Baubegleitung).  
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- 
cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus 
gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. 
Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der 
Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 45.000 €. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- 
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- 
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- 
dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 
3.4  Antragsverfahren 
 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein An- 
trag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Ener- 
giebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- 
trag relevanten Daten enthalten: 
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U 
W,BW  – 
Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster 
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- 
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials 
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad 
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes 
 Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind.

5 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- 
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung 
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 
3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- 
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 
vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- 
che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) 
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist.  
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzu- 
reichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben 
den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen 
Anlagen (n 
50  ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. 
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass 
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.3 Abs. 4 erbracht wurden und  
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. 
Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die 
Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 
3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- 
schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards 
gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 
3.6  Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- 
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- 
cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 
4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung  
4.1 Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Energiespar- 
haus Münster gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt 
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- 
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.  
 
Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der 
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt.

6 
4.2 Förderempfänger/in  
Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt.  
4.3 Förderart/Höhe der Förderung 
Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
4.4 Antragsverfahren  
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antrag ist eine 
Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssi- 
cherung“ beizufügen.  
4.5 Leistungsnachweis  
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- 
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 
er vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- 
sen. 
5. Förderung von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden 
 
5.1 Fördervoraussetzungen 
 
Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anla- 
ge mit einer installierten Leistung von mindestens 1 bis maximal 10 Kilowattpeak (kWp). 
 
Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind, sind nicht 
förderfähig. Es werden nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Ein- 
haltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215/EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 bestätigt 
werden. Gleiches gilt für Wechselrichter (z.B. VDE-AR-N-4105:2011-08, IEC 60529, IEC 62103 
oder EN 61000 ff). 
 
Die Förderung setzt die Einhaltung der technischen Vorgaben gemäß gültigen Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) voraus (Schnittstelle zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleis- 
tung im Fall einer Netzwerküberlastung, Schnittstelle zur Abrufung der Ist-Einspeiseleistung oder 
Vorrichtung zur Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installier- 
ten Leistung). Zudem sind die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (Stadtwerke 
Münster GmbH) einzuhalten. 
 
 
5.2 Förderempfänger 
 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohnge- 
bäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. 
Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antragsteller.

7 
5.3 Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt: 
 
− Für Aufdachanlagen: 350 Euro je Kilowattpeak (€/kW p) 
− Für gebäudeintegrierte Anlagen: 450 Euro je Kilowa ttpeak (€/kWp) 
 
Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen sind Anlagen zu verstehen, bei denen das photo- 
voltaische Element neben seiner üblichen Funktion der Stromerzeugung auch die Funktion von 
Bauelementen übernimmt. 
 
 
5.4. Antragsverfahren 
 
Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, sichere Installati- 
on der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße sichere 
Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigen- 
leistung errichtet werden, können nicht gefördert werden. 
 
Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden. 
 
 
5.4.1 Bewilligung 
 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim 
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antragsformular ist das Mo- 
duldatenblatt der Anlage beizufügen. 
 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für 
die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet, 
jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
 
 
5.4.2 Leistungsnachweis 
 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennenden 
Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom 
Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie 
den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist 
die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass beson- 
dere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der 
Frist gestellt wird. 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese 
Förderprogramme ermöglichen.  
7. Bewilligung  
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung,  Qualitätssicherung, Errichtung einer 
Photovotaikanlage) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwen- 
dung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.

8 
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.  
8. Auszahlung  
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- 
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- 
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen.  
9. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.07.2016 in Kraft.

Beschlussvorlage

6147 Zeichen

V/0351/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Förderung von 
Photovoltaikanlagen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.06.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms 
„Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dar-
gestellt – beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€/a 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1401 Übergreifender Umweltschutz, 
Klima, Immissionen, Boden, 
Abfall 
   
Zeile 15 Transferaufwendungen 2016 - 2020 27.000,-  
 
 
Gemäß Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 (V/0592/2010 inkl. 
V/0592/2010 E1) hat der Rat der Stadt Münster von 2016 bis 2020 jährlich jeweils 30.000 € für die 
Förderung von Solaranlagen in den städtischen Haushalt eingestellt. Im Zuge der Haushaltsplank on-
solidierung 2012 wurde der Ansatz über den gesamten Zeitraum um 10 % gekü rzt, so dass nunmehr 
jährlich 27.000 € für die Förderung zur Verfügung stehen. Die zur Finanzierung erforderlichen E r-
mächtigungen sind im Haushaltsplan bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0351/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Karner 
Ruf: 
492-6704 
E-Mail: 
KarnerA@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.06.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0351/2016 
Begründung: 
 
Das vom Rat der Stadt Münster beschlossene Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschut z-
konzeptes 2020 (V/0592/2010 inkl. V/0592/2010 E1) sieht vor, dass ab 2016 die Installation von gut 
gestalteten Solaranlagen auf Wohngebäuden über ein Förderprogramm mit einem Investitionsz u-
schuss unterstützt werden  soll. Um das angestrebte Klimaschutzziel der Stadt Münster, den CO 2-
Ausstoß bis 2020 um 40 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken und den Anteil erneuerbarer Ene r-
gien auf 20 % zu erhöhen , soll das Ziel sein, nicht nur architektonisch gut integrierten A nlagen zu 
fördern, sondern eine Breitenförderung anzustreben. 
 
Zum Beschlusszeitpunkt der Vorlage im Jahr 2010 hat das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) die 
Errichtung von Photovoltaikanlagen mit einer hohen Einspeisevergütung in Höhe von 39,2 Cent je 
Kilowattstunde (Ct/kWh) gefördert. Mittlerweile wurde das EEG jedoch mehrfach geändert und die 
Einspeisevergütung deutlich reduziert. Durch die Veränderung ist es sinnvoll geworden, den Strom 
selber zu verbrauchen, anstatt ihn ins öffentliche Netz einzuspeisen. I nsgesamt ist die Wirtschaftlich-
keit einer Photovoltaikanlage jedoch in diesem Zeitraum deutlich zurückgegangen. Geht man von 
einer Anlagengröße von 5 kWp (kilo Watt peak) aus, so werden rund 4.500 kWh/a Strom erzeugt. Im 
Jahr 2010 hat der Anlagenbetreiber bei einer durchschnittlichen Einspeisevergütung von 39,2 Ct/kWh 
noch 1.764 € Vergütung erhalten. Mitte 2015 beträgt die Vergütung nur noch rund 750 €/a (bei einem 
Ansatz von 30 % Eigenverbrauch mit einem ersparten Strompreis von 26 Ct/kWh und 70 % Einspe i-
sung mit einer Vergütung von 12,7 Ct/kWh). Dies entspricht einem Rüc kgang von rund 60 %. Die 
Anlagenpreise sind im selben Zeitraum nur um ca. 50% gefallen (von 2.800 €/kWp auf 1.400 €/kWp).  
Der durch die Veränderung des EEG’s bedingte geringere Anl agenzubau soll durch die Förderung 
wieder vermehrt angestoßen werden. 
 
Die Entwicklung der in Münster installierten Anlagen und die daraus resultierende Leistung (Dia-
gramm 1) spiegeln deutlich wieder, dass die Anzahl der neu installierten Anlagen rückläufig ist.  Wäh-
rend im Jahr 2010 noch 312 Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 9.000 kWp in Müns-
ter installiert worden sind, ist die Anzahl der installierten Anlagen im Jahr 2015 auf 104 Anlagen mit 
einer installierten Leistung von rund 1.500 kWp zurückge gangen. Durch die Förderung von rund 25% 
der Investitionskosten der Anlage soll ein Anreiz geschaffen werden, den Anteil der in Münster neu 
installierten Anlagen wieder zu erhöhen. Die Aktiven in Münster im Bereich der Ph otovoltaik wie z.B. 
die Verbraucherzentrale, Installateure und beratende Unternehmen sehen in den Fördermodalitäten 
einen hohen Anreiz, um die Entscheidung für den Bau einer Photovoltaikanlage deutlich zu erleic h-
tern. 
 
Diagramm 1: Entwicklung der Leistung und der Anzahl der Anlagen in Münster

- 3 - 
V/0351/2016 
 
Die Verwaltung schlägt grundsätzlich vor, die Richtlinien für die Neuinstallation einer fest installierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistun g von mindesten 1 bis m a-
ximal 10 Kilo wattpeak (kWp) auf Wohngebäuden zu beschließen. Unter Haushaltsgesicht spunkten 
wird jedoch empfohlen, die Fördermittel zu streichen oder auf städtische Gebäude umzuwidmen. 
 
Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt für Aufdachanlagen 350 Euro je 
Kilowattpeak (€/kWp) und für gebäudeintegrierte Anlagen 450 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Geht 
man von einer durchschnittlichen Größe von 7 kWp einer Anlage aus, so resultieren hieraus rund 11 
Anlagen pro Jahr, die durch das städtische Förderprogramm einen Zuschuss erhalten können.  
 
Das Förderprogramm soll in d as städtische Förderprogramm „Energieeinsparung und Altbausani e-
rung“, das bereits seit vie len Jahren einen wichtigen Beitrag zur CO 2-Reduzierung in Münster leistet, 
integriert werden. Neben baulichen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden sowie der Durchfüh-
rung einer Qualitätssicherung im Neubaubereich soll der Baustein „Förderung von Photovoltaikanl a-
gen auf Wohngebäuden“ ergänzt werden. 
 
 
i.V.  
 
 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbau-
sanierung der Stadt Münster“ 
 
Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Müns-
ter

Beratungsverlauf (3)

14.06.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 45 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Rat
TOP 48 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0351/2016
Typ
Vorlagen
Datum
24.05.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37