3675/2020
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
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Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
13487 Zeichen
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln 4. Bericht (1. Halbjahr 2020) Dezernat für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen Amt für Wohnungswesen Stand 30.06.2020 [1] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Zweck der Mitteilung 2. Politische Schwerpunktsetzung 3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen 4. Wiederzuführungsverfahren 5. Antragsverfahren 6. Umsetzung besonderer Anweisungen des Rechnungsprüfungsamtes 7. Entwicklung der Zweckentfremdung von Wohnraum seit der Einführung der Wohnraumschutzsatzung in Zahlen [2] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 1. Anlass und Zweck der Mitteilung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 beschlossen, dass die Verwaltung eine regelmäßige Berichterstattung über die Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen, die zu einer Unterbindung von illegaler Nutzung führen, gegenüber dem Ausschuss für Soziales und Senioren vorzunehmen hat. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. 2. Politische Schwerpunktsetzung Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends, wie die Zunahme des Anteils der Single-Haushalte, ein höherer Quadratmeterverbrauch pro Wohnung und das „Schwarmverhalten“ der 25 bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es „in“ ist, sind die Ursache dafür, dass die Nachfrage nach Wohnraum das Angebot bei weitem übersteigt. Dazu kommen explodierende Mietpreise, die bezahlbares Wohnen zur Mangelware machen. Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch vielen Wohnungsuchenden in Köln die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum. Aufgrund der nachhaltig angespannten Situation am Wohnungsmarkt kommt deshalb dem Schutz des bestehenden Wohnraums vor zweckfremden Nutzungen eine hohe Bedeutung zu. Wohnraumentzug durch langfristige Leerstände oder die dauerhafte Nutzung als Ferienwohnung müssen deshalb konsequent bekämpft werden. Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit der Beschlussfassung einer Wohnraumschutzsatzung auf diese Entwicklung und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der seit dem 01.07.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung hat der Rat der Stadt Köln mit deutlichen Verschärfungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen Wohnraumschutz geschaffen. 3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht. Das Wohnungsaufsichtsrecht ist im Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) geregelt. Es gewährleistet im öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand die Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner und Nachbarn von Wohnraum vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann bei erheblicher Beeinträchtigung der Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch einschreiten, um die Erfüllung von Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse sicherzustellen. Das Zweckentfremdungsrecht steht neben dem Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, beispielsweise als Ferienwohnung, genutzt werden, leer stehen oder abgebrochen bzw. zerstört werden. In § 10 WAG NRW findet sich auch die Ermächtigung für den Erlass von Wohnraumschutzsatzungen. Die Anwendung beider Rechtsvorschriften gemeinsam ermöglicht der Wohnungsaufsicht gerade bei leerstehenden Wohneinheiten ein effektives Vorgehen. So kann in einem Verfahren gleichsam die Beseitigung der häufig bestehenden Mängel an leerstehendem Wohnraum und die Wiederzuführung zu Wohnzwecken angeordnet werden. [3] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 Kurz nach dem ersten Halbjahr 2020 wurde bekannt, dass das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Wohnraumstärkungsgesetz vorbereitet, welches Neuerungen für die beiden Bereiche Wohnungsaufsichtsrecht und Zweckentfremdungsrecht bereit hält. Hierüber wird im nächsten Halbjahresbericht berichtet. 4. Wiederzuführungsverfahren Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der steigenden Wohnungsnot im Kölner Stadtgebiet verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums. Ein Wiederzuführungsverfahren wird immer dann eingeleitet, wenn bekannt wird, eine Wohnung könnte ohne entsprechende Genehmigung zweckentfremdet werden. Dabei sind die mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum einerseits die illegale Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung und andererseits der mehr als drei Monate währende Leerstand von Wohnraum. Anders als noch im zweiten Halbjahr 2019 überwog im ersten Halbjahr 2020 die Anzahl der Verdachtsfälle wegen leerstehender Wohneinheiten gegenüber denen wegen der Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen. So lässt sich eine Verbindung zu der Corona-Pandemie herstellen, welche seit dem späten Frühjahr auch in Köln die Touristenströme nahezu versiegen ließ. Dass die Anzahl der gemeldeten leerstehenden Wohnungen leicht anstieg, könnte ebenso auf die Pandemie zurückzuführen sein. Einerseits war die Vermietung von Wohnraum, wie einige Vermieter in den zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren oft vorbrachten, aufgrund geltender Kontaktbeschränkungen erschwert. Andererseits stieg auch der Anteil der im Homeoffice arbeitenden Kölnerinnen und Kölner, die mehr Zeit in Ihren Wohnhäusern verbrachten und entsprechend vermehrt auf leerstehende Wohnungen im Haus aufmerksam wurden. Ob diese vermuteten Zusammenhänge zwischen der Pandemie und den Auswertungen der Wohnungsaufsicht zur Zweckentfremdung fundiert sind, wird die Beobachtung der Zahlen in und nach der COVID-19-Krise zeigen. 0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 01.01.2018-30.06.2018 01.07.2018-31.12.2018 01.01.2019-30.06.2019 01.07.2019-31.12.2019 01.01.2020-30.06.2020 Eingeleitete Wiederzuführungsverfahren seit 01.01.2018 (Anzahl der Wohneinheiten) ZE-Umwandlung (inkl. Ferienwohnungen) ZE-Leerstand ZE-sonstige [4] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 Die meisten eingeleiteten Verfahren münden in mehrmonatige Ermittlungen, sodass sich die Zahl der offenen Verfahren trotz sinkendem Anteil von mutmaßlichen Ferienwohnungen im ersten Halbjahr 2020 weiter erhöht hat. Um eine noch größere Sensibilisierung für das Thema in breiten Bevölkerungsschichten zu erreichen, hat das Amt für Wohnungswesen bereits Mitte 2019 eine Internetseite mit vielen wichtigen Hinweisen und Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Thema Wohnraumschutz eingerichtet. Darüber hinaus ist es möglich, über ein dort eingestelltes Meldeportal den Verdacht auf Zweckentfremdungen an das Amt für Wohnungswesen zu melden. Die Seite wurde im Berichtszeitraum 967 Mal – seit der Einführung am 01.07.2019 2.467 Mal – aufgerufen. 5. Antragsverfahren Beim Amt für Wohnungswesen gingen im 1. Halbjahr 2020 75 Anträge auf Zweckentfremdung von Wohnraum ein. Den größeren Teil machen dabei Anträge auf Abbruch eines Wohngebäudes aus. In der Regel werden die Genehmigungen in diesen Fällen erteilt, wenn vom Antragssteller geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner Stadtgebiet geschaffen wird. Der kleinere Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Umwandlung der Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn ein hohes öffentliches Interesse an der Umwandlung besteht, beispielsweise Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros. Bei den Antragsverfahren ist im ersten Halbjahr 2020 ein Rückgang der Verfahren auf das Niveau des Jahres 2018 zu verzeichnen. Dass auch hier ein Zusammenhang zu der Corona- Pandemie besteht ist anzunehmen, da Bauvorhaben in der Regel mit einigem Planungsaufwand verbunden sind und diese Planungen durch die Unwägbarkeiten einer internationalen Krise zum Teil undurchführbar wurden. 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 1600 1800 2000 01.06.2018 01.07.2018 01.08.2018 01.09.2018 01.10.2018 01.11.2018 01.12.2018 01.01.2019 01.02.2019 01.03.2019 01.04.2019 01.05.2019 01.06.2019 01.07.2019 01.08.2019 01.09.2019 01.10.2019 01.11.2019 01.12.2019 01.01.2020 01.02.2020 01.03.2020 01.04.2020 01.05.2020 01.06.2020 ZE-offene Verfahren [5] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 Die Auswirkungen der sinkenden Anzahl eingehender Anträge auf die Entwicklung der bei der Wohnungsaufsicht anhängigen (laufenden) Antragsverfahren wird sich voraussichtlich erst im nächsten Bericht widerspiegeln, da die Bearbeitungszeit eines Antrages oftmals länger als sechs Monate beträgt. Somit liefen auch im ersten Halbjahr 2020 noch viele Antragsverfahren aus dem zweiten Halbjahr 2019. 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 01.01.2018-30.06.2018 01.07.2018-31.12.2018 01.01.2019-30.06.2019 01.07.2019-31.12.2019 01.01.2020-30.06.2020 Antragsverfahren Anzahl der Wohneinheiten Anzahl der Verfahren 0 50 100 150 200 250 300 01.06.2018 01.07.2018 01.08.2018 01.09.2018 01.10.2018 01.11.2018 01.12.2018 01.01.2019 01.02.2019 01.03.2019 01.04.2019 01.05.2019 01.06.2019 01.07.2019 01.08.2019 01.09.2019 01.10.2019 01.11.2019 01.12.2019 01.01.2020 01.02.2020 01.03.2020 01.04.2020 01.05.2020 01.06.2020 Laufende Antragsverfahren [6] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 6. Umsetzung besonderer Anweisungen des Rechnungsprüfungsamtes Das Rechnungsprüfungsamt hatte in seinem Bericht vom 20.03.2019 über die Prüfung des Aufgabenbereiches „Zweckentfremdung von Wohnraum bei 56 -Amt für Wohnungswesen“- mit verschiedenen Hinweisen und Beanstandungen auf nötige Veränderungen in den Arbeitsabläufen und deren Organisation aufmerksam gemacht. Diese konnten zum Teil unmittelbar umgesetzt werden. Umfangreichere Anpassungen sind noch nicht vollständig abgeschlossen: Dazu gehören die Anfertigung eines Bußgeldkataloges und einer Handlungsanweisung, die als Arbeitsanleitungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine einheitliche Arbeitsweise unter Berücksichtigung aller Rechtsgrundlagen und relevanten Arbeitsschritte gewährleisten sollen. Durch die Handlungsanweisung für das Verwaltungsverfahren sollen im Prüfbericht attestierte Verfahrenslücken und -fehler zukünftig vermieden und eine einheitliche, kontinuierliche, konsequente und rechtssichere Sachbearbeitung gewährleistet werden. Der differenzierte Bußgeldkatalog soll gewährleisten, dass auch in Bußgeldverfahren eine einheitliche Ermessensausübung und vergleichbare Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte erfolgt. Beide Regelwerke neu zu erstellen ist eine aufwändige Aufgabe, die im Berichtszeitraum mit Hilfe von juristischer Expertise und der Grundsatzsachbearbeitung schrittweise systematisch abgearbeitet wurde. Beide Arbeitsanweisungen werden voraussichtlich Anfang 2021 fertiggestellt werden. Bei dieser grundlegenden Betrachtung der Arbeitsprozesse und ihrer rechtlichen Grundlagen wurden auch Mustertexte und Bescheide auf Rechtssicherheit und Einheitlichkeit hin geprüft und überarbeitet. Die Wohnungsaufsicht verspricht sich davon auch bessere Erfolgsaussichten in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten, um sich noch effizienter für den Schutz von Wohnraum zugunsten aller Kölnerinnen und Kölner einsetzen zu können. [7] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 7. Entwicklung der Zweckentfremdung von Wohnraum seit der Einführung der Wohnraumschutzsatzung in Zahlen Eingeleitete Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten): Zeitraum ZE-Umwandlung (inkl. Ferienwohnungen) ZE-Leerstand ZE-sonstige (z.B. Prostitution) ZE-gesamt 01.07.2014- 31.12.2014 23 131 1 155 2015 (gesamt) 116 92 11 219 2016 (gesamt) 103 152 9 264 2017 (gesamt) 166 136 6 308 2018 (gesamt) 545 113 1 659 01.01.2018- 30.06.2018 153 47 1 201 01.07.2018- 31.12.2018 392 66 0 458 2019 (gesamt) 436 362 40 838 01.01.2019- 30.06.2019 181 214 9 404 01.07.2019- 31.12.2019 255 148 31 434 01.01.2020- 30.06.2020 130 159 26 315 [8] 1. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2020 Abgeschlossene und offene Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten): Zum Stichtag ZE-Eingänge kumuliert ZE-Abschlüsse kumuliert ZE-offene Verfahren 31.12.2014 155 59 96 31.12.2015 374 225 149 31.12.2016 638 352 268 31.12.2017 946 512 434 30.06.2018 1146 588 558 31.12.2018 1604 696 908 30.06.2019 2008 918 1090 31.12.2019 2442 1042 1400 30.06.2020 2826 1080 1746 Bußgeldverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Verfahren): Zeitraum Eingeleitete Bußgeldverfahren Erlassene Bußgeldbescheide Anzahl Betrag (€) 01.07.2014- 31.12.2014 6 2 20.000 2015 (gesamt) 34 9 114.500 2016 (gesamt) 30 11 123.000 2017 (gesamt) 25 0 0 2018 (gesamt) 68 11 75.500 01.01.2018- 30.06.2018 12 3 11.000 01.07.2018- 31.12.2018 56 8 64.500 2019 (gesamt) 104 31 387.000 01.01.2019- 30.06.2019 54 20 108.000 01.07.2019- 31.12.2019 50 11 279.000 01.01.2020- 30.06.2020 61 20 40.500
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 21.12.2020 3675/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 14.01.2021 Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den ersten Halbjahresbericht 2020 (4. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zum Stichtag 30.06.2020 zur Verfügung. Anlagen Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3675/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.12.2020
- Erstellt
- 17.12.2020 09:43