JR24/0001/2019
Anregung zur Änderung der Satzung und Wahlordnung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
JR24-0001-2019
4175 Zeichen
Der Vorstand des Jugendrates Münster – Hafenstr. 30 - 48153 Münste r Montag, 14. Januar 2019 Anregung zur Änderung der Satzung und Wahlordnung Der Jugendrat der Stadt Münster regt gemäß §24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen an, die Satzung des Jugendrates wie folgt zu ändern: „§12 Kompetenzen (1) Ein Zwei vom Jugendrat bestimmtes ständiges Mitglieder des Jugendrates nimmt nehmen nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teil. (2) Der Jugendrat kann jeweils einen zwei Vertreter*innen aus seiner Mitte für den Ausschuss für Sc hule und Weiterbildung , den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksvertretungen benennen. Für die jeweiligen Vertreter ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen. (3) streichen (4) wie Satzung (5) wie Satzung“ Der Jugendrat der Stadt Münster regt gemäß §24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen außerdem an, die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster wie folgt zu ändern : „§7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 19 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben.“ An den Rat der Stadt Münster Der Vorstand des Jugendrates Jugendrat@stadt-muenster.de 0251/4925632 Postanschrift: Jugendrat der Stadt Münster Hafenstraße 30 48153 Münster Anregung des Jugendrates an den Rat Nr. JR24/0001/2019 „§8 Wählbarkeit Füge ne u ein 3): 3) Ein Mandat im Rat der Stadt Münster, einer Bezirksvertretung oder die Mitgliedschaft als sachkundiger Bürger in einem Ausschuss des Rates schließt die Mitgliedschaft oder Wählbarkeit zum Jugendrat der Stadt Münster aus. Begründung: In den vergan genen Jahren war es üblich, dass an den Ausschuss - und BV-Sitzungen, Vertreter und Stellvertreter teilgenommen haben und auch reden durften. Vor einiger Zeit hat Stadtdirektor Thomas Paal den Jugendrat darauf aufmerksam gemacht, dass diese Handhabung mit der Satzung des Jugendrates nicht vereinbar ist. Als Mitglieder des Jugendrates wissen wir aus Erfahrung, wie wichtig es ist, dass man gerade zu Beginn der Ausschussarbeit nicht alleine in einen Ausschuss gehen muss. Zu zweit in einem Ausschuss zu arbeiten und Erfahrungen zu sammeln, ist nach unserer Auffassung zentral um das Selbstbewusstsein aufzubauen und die Positionen des Jugendrates gegenüber der Kommunalpolitik zu vertreten. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster sieht derzeit vor, dass die Jugendratsmitglieder „jugendgerecht“ am ASSVW beteiligt werden können. Die Verwaltung konnte auf Anfrage nicht genauer erläutern, wie dieser Absatz der Satzung zu interpretieren ist. Der Jugendr at hat daraufhin diskutiert, was er als eine „jugendgerechte“ Beteiligung auffasst. Im Ergebnis halten wir es für „jugendgerecht“, es zwei Mitgliedern des Jugendrats zu ermöglichen an den Sitzungen teilzunehmen (analog zu der Regelung bei den anderen Ausschüssen) . Anhebung des Alters für eine Kandidatur zum Jugendrat Der Jugendrat der Stadt Münster schlägt nach intensiver Beratung vor das alter anzuheben, da der Jugendrat davon profitiert, dass ältere und jüngere Mitglieder ihre Ideen und Positionen aus ihren unterschiedlichen Perspektiven einbringen. Bereits heute einige Mitglieder, die 18 Jahre alt sind und kurz vor ihrem 18. Geburtstag gewählt wurden. Durch die Rückkehr zum Abitur nach 13 Jahren werden künftig noch mehr Schüler*innen an münsteraner Schulen beschult werden . Bereits heute besucht eine erhebliche Anzahl von Schüler*innen im Alter vo n 18 Jahren eine Schule in Münster. Der Jugendrat schlägt ergänzend vor, die Unvereinbarkeit eines Amtes im Rat, Ausschuss oder einer Bezirksvertretung mit dem Mandat als Jugendratsmitglied aufzunehmen um eine Überschneidung von Mandaten, die bisher durch die Altersbeschränkung ausgeschlossen war, auch weiterhin auszuschließen.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Hafenstraße 30
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- JR24/0001/2019
- Typ
- Anregungen des Jugendrates gem. § 24 GO
- Datum
- 18.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37