V/0532/2025
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster - Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien, Teil 1
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Anlage A
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Anlage A zur V/0532/2025 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage soll zu Beginn der Wahlperiode die bisherige Beschlusslage zur Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Zudem sollen notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird folgendes Ziel aus dem Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmarketing- konzept Münster (ISM) verfolgt: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Durch die Festlegungen für die Zusammensetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien zu Beginn der Wahlperiode wird die Möglichkeit, bei der politischen Willensbildung der Stadt Münster mitzuwirken, aktuellen Entwicklungen und Beschlüssen angepasst. Finanzierung Produktgruppe: keine Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Durch die Vorlage entstehen keine zusätzlichen Kosten und Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien (Jugendhilfeausschuss) ist ein sonderge- setzlicher Pflichtausschuss. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Eine direkte Relevanz zu Querschnittsthemen ist nicht vorhanden.
Beschlussvorlage
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V/0532/2025 V/0532/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster - Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien, Teil 1 Beratungsfolge 05.11.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster (Anlage 1 dieser Vorlage) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Auf Basis dieser Vorlage soll die bisherige Beschlusslage zur Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien an aktuelle Entwicklungen, insbesondere die gesetzlichen Veränderungen durch die Beschlüsse des Landtags NRW vom 10.06.2025 und vom 10.07.2025, angepasst werden. Zudem sollen notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. Im Einzelnen § 4 Mitglieder Der Landtag NRW hat das „Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII“ verabschiedet (Gesetz vom 10.06.2025 – GV.NRW 2025, S. 572, ber. S. 699). Damit wur- den u.a. Änderungen im „Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ (1. AG KJHG NRW) vorgenommen, insbesondere wurde § 5 – Beratende Mitglieder des Jugendhilfeaus- schusses neu gefasst. In § 5 Absatz 1 wurde die Aufzählung der beratenden Mitglieder des Jugend- hilfeausschusses um eine Vertretung örtlicher Jugendringe und um eine Vertretung örtlicher Jugend- selbstvertretungen ergänzt. In § 4 Absatz 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster bilden die Buchstaben a.) bis K.) nunmehr die Ziffern 1. bis 11. des § 5 Absatz 1 des 1. AG KJHG NRW ab. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 23.10.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dierks Telefon: 492-5110 DierksHe@stadt - muenster.de - 2 - V/0532/2025 Eine inhaltliche oder personelle Erweiterung der beratenden Ausschussmitglieder im Vergleich zur bisherigen Wahlperiode ergibt sich daraus in Münster jedoch nicht. Der Rat der Stadt Münster hatte bereits vor geraumer Zeit beschlossen, eine Vertretung des Stadtjugendrings und zwei Vertretungen des Jugendrats als beratende Mitglieder in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien zu entsenden. Insoweit handelt es sich allein um eine formale Anpassung der Jugendamtssatzung. Der Landesgesetzgeber hat mit dem vorgenannten Gesetz auch die Abschaffung der Vormund- schaftsgerichte nachvollzogen. Die Vormundschaftssachen sind den Familiengerichten zugewiesen. Entsprechend wurde § 4 Absatz 3 Buchstabe c.) der Satzung für das Jugendamt angepasst. Mit dem „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein- Westfalen“ (Gesetz vom 10.07.2025, GV.NRW 2025, S.618) wird u.a. § 27 der Gemeindeordnung NRW neu gefasst. Danach ist anstelle eines Integrationsrats künftig ein Ausschuss für Chancenge- rechtigkeit und Integration zu bilden. Diese landesgesetzliche Neuregelung wird in § 4 Absatz 3 Buchstabe h.) der Satzung für das Jugendamt aufgenommen. In § 5 Absatz 3 des 1. AG KJHG NRW ist nun geregelt, dass durch die Satzung bestimmt werden kann, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an- gehören können. Auch von dieser Möglichkeit hatte der Rat der Stadt Münster bereits Gebrauch ge- macht. Die vorgeschlagene Neufassung des § 4 Absatz 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster greift alle bisherigen Beschlüsse des Rates entsprechend auf und verankert sie in der Jugendamtssatzung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus § 71 Absatz 2 SGB VIII i. V. m. § 5 Absatz 3 Satz 3 des 1. AG KJHG NRW, wonach dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zu- sammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören sollen. Der Bundesgesetzgeber hatte durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (Gesetz vom 03.06.2021, BGBl. I 2021, S. 1444) mit Einfügen des § 4a SGB VIII die Stärkung der gleichberechtigten und konsequenten Beteiligung der Adressatin- nen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe an Entscheidungsprozessen (so die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 19/26107, S: 72) voranbringen wollen. Selbstorganisierte Zu- sammenschlüsse verfolgen den Zweck der Selbstvertretung. Während sich der Bundesgesetzgeber bislang mit Vorgaben zu den beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zurückgehalten und dies den Bundesländern überlassen hatte, machte er mit der Ergänzung im § 71 Absatz 2 SGB VIII die mitgliedschaftliche Einbindung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Jugendhil- feausschuss zur Pflicht. § 5 Absatz 3 Satz 3 des 1. AG-KJHG NRW setzt dies in der landesrechtli- chen Regelung um. Mit der Regelung in § 4 Absatz 3 Buchstabe p.) der Jugendamtssatzung wird diese Rechtsän- derung aufgegriffen. Das Bundesrecht verpflichtet zur Beteiligung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Jugend- hilfeausschuss. Aufgrund der möglichen Vielzahl unterschiedlichster selbstorganisierter Zusammen- schlüsse befürchtete der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren Praxisprobleme bzgl. deren Einbe- ziehung in den Jugendhilfeausschuss und plädierte daher dafür, § 71 Absatz 2 SGB VIII nicht als „Soll“-, sondern als „Kann“-Regelung auszugestalten, um Entscheidungsprozesse im Jugendhilfeaus- schuss nicht zu verlangsamen und die Arbeit des Gremiums effektiv gestalten zu können. Diesem Vorschlag trat die Bundesregierung entschieden entgegen, da die Stärkung der Rolle der Betroffenen zentrales Anliegen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes insgesamt sei und die Ausgestaltung der Einbeziehung in den Jugendhilfeausschuss lediglich als „Kann“-Regelung zur Verfolgung dieses Ziels unzureichend sei (siehe hierzu Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kommentar, 6. Auflage 2022, § 71 Rn. 16). Daher ist eine willkürliche Begrenzung der Zahl der zu berücksichtigenden Vertre- ter*innen bundesrechtlich unzulässig (siehe auch Weitzmann/Schäfer, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 71 Rn. 8). - 3 - V/0532/2025 Gleichwohl ist eine inhaltlich und zahlenmäßig ungesteuerte Ausweitung der Mitgliederzahl des Aus- schusses weder Aufgabe und Funktion des Ausschusses noch der gesetzgeberischen Intention ent- sprechend. Die Erweiterung des Ausschusses um beratende Vertreter*innen selbstorganisierter Zu- sammenschlüsse soll daher Einzelentscheidungen des Rates überlassen bleiben. Schließlich wird vorgeschlagen, dass jede Person nur einmalig als Mitglied oder Stellvertretung be- nannt werden kann, um das Ziel, vielfältige Erfahrungen, Fachkenntnisse und berufliche und persönli- che Qualifikationen in die Ausschussarbeit einfließen zu lassen und zu Kooperationen zu führen, möglichst umfassend zu gewährleisten. Der Ausschluss der Mitgliedschaft einer einzelnen Person in mehreren Funktionen soll gewährleisten, diese Pluralität beibehalten zu können. Hierzu dient die Festlegung in § 4 Absatz 4 der Jugendamtssatzung. § 5 Absatz 2 Ziffer 4. – Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien An dieser Stelle der Jugendamtssatzung finden sich Verweise auf das Gesetz über Tageseinrichtun- gen für Kinder (GTK NRW), welches vor geraumer Zeit durch die Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) abgelöst wurde. Die Änderungen stellen zwingend notwendige redaktionelle Anpassungen dar. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist dieser Vorlage als Anlage 2 eine Synopse angefügt. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster Anlage 2: Synopse
Anlage 2 - Synopse zur Jugendamtssatzung
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51.51.0110 Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025 Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster Aktuell Neu I. Das Jugendamt - unverändert - § 1 Aufbau und Bezeichnung Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet gem. § 69 Abs. 3 SGB VIII für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Münster führt die Bezeichnung "Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien", die Verwaltung des Jugendamtes führt die Bezeichnung "Amt für Kinder, Jugendliche und Familien". - unverändert - § 2 Zuständigkeit Das Jugendamt (Ausschuss und Amt für Kinder, Jugendliche und Familien) ist nach Maßgabe des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) - Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) -, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG -, weiterer sondergesetzlicher Bestimmungen und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Münster zuständig. - unverändert - § 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Zentralstelle für alle Bestre bungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Es dient in seinen Maßnahmen dem jungen Menschen bei der Verwirklichung des Rechtes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und unterstützt und berät die Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung. (2) Das Jugendamt arbeitet im Rahmen seiner Aufgabe n und Befugnisse mit den Kräften der freien Jugendhilfe und allen anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswir kt. - unverändert - 51.51.0110 Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025 II. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien - unverändert - § 4 Mitglieder (1) Dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien gehören 15 stimmberechtigte (§ 71 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AG KJHG) und weitere beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII beträgt 6. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist gleichzeitig ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien an: a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung; b) der/die Leiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien oder seine/ihre Vertretung; c) ein/e Vormundschaftsrichter/in oder ein/e Familienrichter/in oder ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird; d) ein/eine Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/die von dem Leiter/der Leiterin des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird; e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde. Sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; h) ein/e Vertreter/in des Integrationsrates oder Integrations- ausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird; § 4 Mitglieder (1) - unverändert – (2) - unverändert – (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien an: a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/i hm bestellte Vertretung; b) die Leitung des Amtes für Kinder, Jugendliche un d Familien oder deren Vertretung; c) ein/e Vormundschaftsrichter/in oder ein/e Famili enrichter/in oder ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird; d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/di e von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, d er evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde. Sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; h) ein/e Vertreter/in des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, der/die oder der durch den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gewählt wird; 51.51.0110 Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025 i) weitere sachkundige Frauen und Männer, über dere n Anzahl sowie die sie bestellenden Institutionen der Rat der Stadt Münster entscheidet; j) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW, die vom Rat der Stadt gewählt werden; k) ein vom Jugendrat der Stadt Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied; l) ein vom Jugendamtselternbeirat der Stadt Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied; m) ein von der Stadtelternschaft Münster vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied; n) ein vom Stadtjugendring Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied. i) ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirats d er Stadt Münster, der/die aus seiner Mitte gewählt wird; j) ein/e Vertreter/in des Stadtjugendrings Münster, der/die aus seiner Mitte gewählt wird; k) bis zu zwei Vertreter/innen des Jugendrats der S tadt Münster, die aus seiner Mitte gewählt werden; l) ein/e Vertreter/in der Sportjugend des Stadtspor tbundes m) ein/e Vertreter/in der Stadtelternschaft Münster, der/die vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmt wird n) je ein/e Vertreter/in der nicht mit stimmberecht igten Mitgliedern im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vertretenen Wohlfahrtsverbände, der/die vom jeweiligen Wohlfahrtsverband benannt wird o) ein/e Vertreter/in der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen gemäß § 18 der Hauptsatzung der Stadt Münster, der/die aus deren Mitte bestimmt wird p) ein/e Vertreter/in der selbstorganisierten Zusam menschlüsse nach § 4a SGB VIII, der/die jeweils vom Rat der Stadt Münster gewählt werden; q) weitere sachkundige Frauen und Männer, über dere n Anzahl sowie die sie bestellenden Stellen bzw. Gremien der Rat der Stadt Münster durch die Satzung entscheidet; r) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW, die vom Rat der Stadt gewählt werden; s) der/die gewählte Sprecher/in der Arbeitsgemeinsc haft gemäß § 78 SGB VIII sowie der/die jeweils gewählte Sprecher/in der handlungsfeldbezogenen Unter-Arbeitsgruppen dieser Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII (Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit, Familienförderung, Schulnahe Jugendhilfe); 51.51.0110 Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025 Für die nach den Buchstaben c – n bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen. Für die nach den Buchstaben c.) bis r.) bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen. Für die nach Buchstabe s.) bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind deren gewählte Stellvertretung aus der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII bzw. aus der jeweiligen Unterarbeitsgruppe gleichzeitig die persönliche Stellvertretung als beratendes Mitglied im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien. NEU: (4) Jedes beratende Mitglied kann nur einmalig als Mitglied oder Stellvertretung benannt werden. Besteht die beratende Mitgliedschaft aufgrund einer Funktion (z.B. als Sprecher/in der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII oder einer Unter-AG), ist keine weitere Mitgliedschaft oder Stellvertretung durch Benennung/ Wahl möglich. § 5 Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien (1) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. Er hat das Recht, dazu Anträge an den Rat zu stellen. § 5 Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien (1) - unverändert - 51.51.0110 Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025 (2) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien entscheidet im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse insbesondere über 1. Richtlinien und Grundsätze, 1.1 für die fachliche Arbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, 1.2 für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, 1.3 für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII, 2. die öffentliche Anerkennung als Träger der freie n Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 3. die Förderung von Einrichtungen und besonderen Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, 4. hinsichtlich der sich aus dem "2. Gesetz zur Aus führung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW -)" ergebenden Aufgaben über 4.1 die Gewährung von Zuschüssen zur o Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder der Träger der freien Jugendhilfe (Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung), o Schaffung von Räumen für Eltern-Kind-Gruppen, 4.2 die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie über die anteilige Kürzung von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GTK NW), 4.3 die Regelung, welcher Träger gemäß § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK NW begünstigt werden, 4.4 die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK NW, (2) – unverändert - 1. – unverändert - 2. – unverändert - 3. – unverändert - NEU 4. die sich hinsichtlich der aus dem „Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch –“ ergebenden Aufgaben und die Gewährung von Zuschüssen zur Errichtung (Neu-, Um-/An- und Ersatzbau) und zur Einrichtung (Ausstattung) für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. 4. hinsichtlich der sich aus dem "2. Gesetz zur Aus führung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW -)" ergebenden Aufgaben über 4.1 die Gewährung von Zuschüssen zur o Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder der Träger der freien Jugendhilfe (Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung), o Schaffung von Räumen für Eltern-Kind-Gruppen, 4.2 die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie über die anteilige Kürzung von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GTK NW), 51.51.0110 Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025 5. die Aufstellung von Vorschlagslisten 5.1 für die Wahl von Jugendschöffen, 5.2 für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung. (3) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien berät nach den Bestimmungen des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und den jeweils geltenden Ausführungsgesetzen die Entscheidungen des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe (dazu gehören auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das Investitionsprogramm) vor. Er berät über Maßnahmeplanungen und Prioritätensetzungen zur Spielplatzversorgung im Rahmen der jährlichen Haushalts- und Investitionsplanberatungen. (4) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien wird angehört 1. vor der Berufung des Leiters/der Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, 2. vor Organisationsentscheidungen, welche die Abgrenzung der Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien zu anderen Stellen der Verwaltung wesentlich verändern, 3. zu Grundsätzen der Spielflächenbedarfsermittlung und Spielflächenbedarfsdeckung auf der Grundlage der Grünordnung der Stadt Münster. 4.3 die Regelung, welcher Träger gemäß § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK NW begünstigt werden, 4.4 die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK NW, 5. - unverändert - (3) - unverändert - (4) - unverändert - § 6 Unterausschüsse Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien kann bei Bedarf beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter/innen. - unverändert - 51.51.0110 Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025 § 7 Verfahren Für das Verfahren des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. - unverändert - III. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - unverändert - § 8 Eingliederung Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung. - unverändert - § 9 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von dem/der Oberbürgermeister/in, in seiner/ihrer Vertretung von dem/ der für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zuständigen Beigeordneten oder in seinem/ihrem Auftrage von dem/der Leiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates der Stadt Münster und des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien geführt. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien vor und führt diese aus. - unverändert - IV. Schlussbestimmungen § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. - unverändert -
Anlage 1 - Änderungssatzung-Satzung-Jugendamt
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Anlage 1 zur Vorlage V/0532/2025 Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Münster am _____ folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster beschlossen: Artikel 1 § 4 Mitglieder wird wie folgt gefasst: § 4 Mitglieder (1) Dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien gehören 15 stimmberechtigte (§ 71 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AG KJHG) und weitere beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII beträgt 6. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist gleichzeitig ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien an: a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/i hm bestellte Vertretung; b) die Leitung des Amtes für Kinder, Jugendliche un d Familien oder deren Vertretung; c) ein/e Familienrichter/in oder ein/e Jugendrichte r/in, der/die von dem Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird; d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/di e von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, d er evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde. Sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; h) ein/e Vertreter/in des Ausschusses für Chancenge rechtigkeit und Integration, der/die durch den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gewählt wird; i) ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirats d er Stadt Münster, der/die aus seiner Mitte gewählt wird; j) ein/e Vertreter/in des Stadtjugendrings Münster, der/die aus seiner Mitte gewählt wird; k) bis zu zwei Vertreter/innen des Jugendrats der S tadt Münster, die aus seiner Mitte gewählt werden; l) ein/e Vertreter/in der Sportjugend des Stadtspor tbundes; m) ein/e Vertreter/in der Stadtelternschaft Münster, der/die vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt wird; n) je ein/e Vertreter/in der nicht mit stimmberecht igten Mitgliedern im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vertretenen Wohlfahrtsverbände, der/die vom jeweiligen Wohlfahrtsverband bestellt wird; o) ein/e Vertreter/in der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen gemäß § 18 der Hauptsatzung der Stadt Münster, der/die aus deren Mitte gewählt wird; p) ein/e Vertreter/in der selbstorganisierten Zusam menschlüsse nach § 4a SGB VIII, der/die jeweils vom Rat der Stadt Münster gewählt werden, q) weitere sachkundige Frauen und Männer, über dere n Anzahl sowie die sie bestellenden Stellen bzw. Gremien der Rat der Stadt Münster durch die Satzung entscheidet; r) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 Ge meindeordnung NRW, die vom Rat der Stadt gewählt werden; Anlage 1 zur Vorlage V/0532/2025 s) der/die gewählte Sprecher/in der Arbeitsgemeinsc haft gemäß § 78 SGB VIII sowie der/die jeweils gewählte Sprecher/in der handlungsfeldbezogenen Unter-Arbeitsgruppen dieser Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII (Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit, Familienförderung, Schulnahe Jugendhilfe); Für die nach den Buchstaben c.) bis r.) bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen. Für die nach Buchstabe s.) bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind deren gewählte Stellvertretung aus der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII bzw. aus der jeweiligen Unterarbeitsgruppe gleichzeitig die persönliche Stellvertretung als beratendes Mitglied im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien. (4) Jedes beratende Mitglied kann nur einmalig als Mitglied oder Stellvertretung benannt werden. Besteht die beratende Mitgliedschaft aufgrund einer Funktion (z.B. als Sprecher/in der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII oder einer Unter-AG), ist keine weitere Mitgliedschaft oder Stellvertretung durch Bestellung oder Wahl möglich. Artikel 2 § 5 Absatz 2 Ziffer 4 wird wie folgt gefasst: (1) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien entscheidet im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse insbesondere über 1. Richtlinien und Grundsätze, 1.1 für die fachliche Arbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, 1.2 für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, 1.3 für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII, 2. die öffentliche Anerkennung als Träger der freie n Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 3. die Förderung von Einrichtungen und besonderen V eranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, 4. die sich hinsichtlich der aus dem „Gesetz zur fr ühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch –“ ergebenden Aufgaben und die Gewährung von Zuschüssen zur Errichtung (Neu-, Um-/An- und Ersatzbau) und zur Einrichtung (Ausstattung) für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. 5. die Aufstellung von Vorschlagslisten 5.1 für die Wahl von Jugendschöffen, 5.2 für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in d ie Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung. Artikel 3 Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie findet erstmals mit der Neubildung des Jugendhilfeausschusses (in Münster: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien) nach der Kommunalwahl am 14.09.2025 Anwendung.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0532/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.09.2025
- Erstellt
- 09.09.2025 14:15