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V/0532/2025

Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster - Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien, Teil 1

Vorlagen 09.09.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2025, TOP 15

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage 2 - Synopse zur Jugendamtssatzung

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Ansehen

Anlage 1 - Änderungssatzung-Satzung-Jugendamt

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Ansehen

Anlage A

1847 Zeichen

Anlage A zur V/0532/2025 
Kurzüberblick 
Mit dieser Vorlage soll zu Beginn der Wahlperiode die bisherige Beschlusslage zur Besetzung 
des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien an aktuelle Entwicklungen angepasst 
werden. Zudem sollen notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit der Vorlage wird folgendes Ziel aus dem Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmarketing-
konzept Münster (ISM) verfolgt:  
 
Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln mit 
hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft.  
 
Durch die Festlegungen für die Zusammensetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und 
Familien zu Beginn der Wahlperiode wird die Möglichkeit, bei der politischen Willensbildung der 
Stadt Münster mitzuwirken, aktuellen Entwicklungen und Beschlüssen angepasst. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: keine  
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Durch die Vorlage entstehen keine zusätzlichen Kosten und Folgekosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien (Jugendhilfeausschuss) ist ein sonderge-
setzlicher Pflichtausschuss. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Eine direkte Relevanz zu Querschnittsthemen ist nicht vorhanden.

Beschlussvorlage

7719 Zeichen

V/0532/2025 
V/0532/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster - Besetzung des 
Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien, Teil 1 
 
 
Beratungsfolge  
 
   05.11.2025 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster (Anlage 1 
dieser Vorlage) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
Begründung: 
 
Auf Basis dieser Vorlage soll die bisherige Beschlusslage zur Besetzung des Ausschusses für Kinder, 
Jugendliche und Familien an aktuelle Entwicklungen, insbesondere die gesetzlichen Veränderungen 
durch die Beschlüsse des Landtags NRW vom 10.06.2025 und vom 10.07.2025, angepasst werden. 
Zudem sollen notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. 
 
Im Einzelnen 
 
§ 4 Mitglieder 
 
Der Landtag NRW hat das „Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum 
SGB VIII“ verabschiedet (Gesetz vom 10.06.2025 – GV.NRW 2025, S. 572, ber. S. 699). Damit wur-
den u.a. Änderungen im „Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ (1. AG 
KJHG NRW) vorgenommen, insbesondere wurde § 5 – Beratende Mitglieder des Jugendhilfeaus-
schusses neu gefasst. In § 5 Absatz 1 wurde die Aufzählung der beratenden Mitglieder des Jugend-
hilfeausschusses um eine Vertretung örtlicher Jugendringe und um eine Vertretung örtlicher Jugend-
selbstvertretungen ergänzt. 
 
In § 4 Absatz 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster bilden die Buchstaben a.) bis 
K.) nunmehr die Ziffern 1. bis 11. des § 5 Absatz 1 des 1. AG KJHG NRW ab.  
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien  
 
23.10.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Dierks  
Telefon: 492-5110 
DierksHe@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0532/2025 
Eine inhaltliche oder personelle Erweiterung der beratenden Ausschussmitglieder im Vergleich zur 
bisherigen Wahlperiode ergibt sich daraus in Münster jedoch nicht. Der Rat der Stadt Münster hatte 
bereits vor geraumer Zeit beschlossen, eine Vertretung des Stadtjugendrings und zwei Vertretungen 
des Jugendrats als beratende Mitglieder in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien zu 
entsenden. Insoweit handelt es sich allein um eine formale Anpassung der Jugendamtssatzung. 
 
Der Landesgesetzgeber hat mit dem vorgenannten Gesetz auch die Abschaffung der Vormund-
schaftsgerichte nachvollzogen. Die Vormundschaftssachen sind den Familiengerichten zugewiesen.  
 
Entsprechend wurde § 4 Absatz 3 Buchstabe c.) der Satzung für das Jugendamt angepasst. 
 
Mit dem „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-
Westfalen“ (Gesetz vom 10.07.2025, GV.NRW 2025, S.618) wird u.a. § 27 der Gemeindeordnung 
NRW neu gefasst. Danach ist anstelle eines Integrationsrats künftig ein Ausschuss für Chancenge-
rechtigkeit und Integration zu bilden. 
 
Diese landesgesetzliche Neuregelung wird in § 4 Absatz 3 Buchstabe h.) der Satzung für das 
Jugendamt aufgenommen. 
 
In § 5 Absatz 3 des 1. AG KJHG NRW ist nun geregelt, dass durch die Satzung bestimmt werden 
kann, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an-
gehören können. Auch von dieser Möglichkeit hatte der Rat der Stadt Münster bereits Gebrauch ge-
macht.  
 
Die vorgeschlagene Neufassung des § 4 Absatz 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt 
Münster greift alle bisherigen Beschlüsse des Rates entsprechend auf und verankert sie in der 
Jugendamtssatzung. 
 
Zu berücksichtigen sind darüber hinaus § 71 Absatz 2 SGB VIII i. V. m. § 5 Absatz 3 Satz 3 des 1. AG 
KJHG NRW, wonach dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zu-
sammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören sollen. Der Bundesgesetzgeber hatte durch das 
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (Gesetz vom 03.06.2021, BGBl. I 2021, S. 1444) mit Einfügen 
des § 4a SGB VIII die Stärkung der gleichberechtigten und konsequenten Beteiligung der Adressatin-
nen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe an Entscheidungsprozessen (so die Begründung 
des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 19/26107, S: 72) voranbringen wollen. Selbstorganisierte Zu-
sammenschlüsse verfolgen den Zweck der Selbstvertretung. Während sich der Bundesgesetzgeber 
bislang mit Vorgaben zu den beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zurückgehalten 
und dies den Bundesländern überlassen hatte, machte er mit der Ergänzung im § 71 Absatz 2 
SGB VIII die mitgliedschaftliche Einbindung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Jugendhil-
feausschuss zur Pflicht. § 5 Absatz 3 Satz 3 des 1. AG-KJHG NRW setzt dies in der landesrechtli-
chen Regelung um. 
 
Mit der Regelung in § 4 Absatz 3 Buchstabe p.) der Jugendamtssatzung wird diese Rechtsän-
derung aufgegriffen. 
 
Das Bundesrecht verpflichtet zur Beteiligung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Jugend-
hilfeausschuss. Aufgrund der möglichen Vielzahl unterschiedlichster selbstorganisierter Zusammen-
schlüsse befürchtete der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren Praxisprobleme bzgl. deren Einbe-
ziehung in den Jugendhilfeausschuss und plädierte daher dafür, § 71 Absatz 2 SGB VIII nicht als 
„Soll“-, sondern als „Kann“-Regelung auszugestalten, um Entscheidungsprozesse im Jugendhilfeaus-
schuss nicht zu verlangsamen und die Arbeit des Gremiums effektiv gestalten zu können. Diesem 
Vorschlag trat die Bundesregierung entschieden entgegen, da die Stärkung der Rolle der Betroffenen 
zentrales Anliegen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes insgesamt sei und die Ausgestaltung 
der Einbeziehung in den Jugendhilfeausschuss lediglich als „Kann“-Regelung zur Verfolgung dieses 
Ziels unzureichend sei (siehe hierzu Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kommentar, 6. Auflage 
2022, § 71 Rn. 16). Daher ist eine willkürliche Begrenzung der Zahl der zu berücksichtigenden Vertre-
ter*innen bundesrechtlich unzulässig (siehe auch Weitzmann/Schäfer, in: Münder/Meysen/Trenczek, 
Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 71 Rn. 8).

- 3 - 
V/0532/2025 
Gleichwohl ist eine inhaltlich und zahlenmäßig ungesteuerte Ausweitung der Mitgliederzahl des Aus-
schusses weder Aufgabe und Funktion des Ausschusses noch der gesetzgeberischen Intention ent-
sprechend. Die Erweiterung des Ausschusses um beratende Vertreter*innen selbstorganisierter Zu-
sammenschlüsse soll daher Einzelentscheidungen des Rates überlassen bleiben. 
 
Schließlich wird vorgeschlagen, dass jede Person nur einmalig als Mitglied oder Stellvertretung be-
nannt werden kann, um das Ziel, vielfältige Erfahrungen, Fachkenntnisse und berufliche und persönli-
che Qualifikationen in die Ausschussarbeit einfließen zu lassen und zu Kooperationen zu führen, 
möglichst umfassend zu gewährleisten. Der Ausschluss der Mitgliedschaft einer einzelnen Person in 
mehreren Funktionen soll gewährleisten, diese Pluralität beibehalten zu können. 
 
Hierzu dient die Festlegung in § 4 Absatz 4 der Jugendamtssatzung. 
 
§ 5 Absatz 2 Ziffer 4. – Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
An dieser Stelle der Jugendamtssatzung finden sich Verweise auf das Gesetz über Tageseinrichtun-
gen für Kinder (GTK NRW), welches vor geraumer Zeit durch die Regelungen im Gesetz zur frühen 
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) abgelöst wurde.  
 
Die Änderungen stellen zwingend notwendige redaktionelle Anpassungen dar. 
 
Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist dieser Vorlage als Anlage 2 eine Synopse angefügt. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster 
Anlage 2: Synopse

Anlage 2 - Synopse zur Jugendamtssatzung

14666 Zeichen

51.51.0110     Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025  
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster  
 
Aktuell 
 
Neu 
I. Das Jugendamt 
 
- unverändert - 
§ 1 Aufbau und Bezeichnung 
 
Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet gem. § 69 
Abs. 3 SGB VIII für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. 
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der 
Verwaltung des Jugendamtes. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt 
Münster führt die Bezeichnung "Ausschuss für Kinder, Jugendliche und 
Familien", die Verwaltung des Jugendamtes führt die Bezeichnung "Amt 
für Kinder, Jugendliche und Familien". 
 
- unverändert - 
§ 2 Zuständigkeit 
 
Das Jugendamt (Ausschuss und Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien) ist nach Maßgabe des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- 
und Jugendhilferechts (KJHG) - Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 
VIII) -, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und 
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG -, weiterer sondergesetzlicher 
Bestimmungen und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen 
Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Münster zuständig. 
 
- unverändert - 
§ 3 Aufgaben 
 
(1) Das Jugendamt ist Zentralstelle für alle Bestre bungen auf dem 
Gebiet der Jugendhilfe. Es dient in seinen Maßnahmen dem jungen 
Menschen bei der Verwirklichung des Rechtes auf Förderung seiner 
Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und 
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und unterstützt und berät die 
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung. 
(2) Das Jugendamt arbeitet im Rahmen seiner Aufgabe n und 
Befugnisse mit den Kräften der freien Jugendhilfe und allen anderen 
Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammen, deren Tätigkeit 
sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien 
auswir kt.  
- unverändert -

51.51.0110     Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025  
II. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
- unverändert - 
§ 4 Mitglieder 
 
(1) Dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien gehören 15 
stimmberechtigte (§ 71 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AG KJHG) und 
weitere beratende Mitglieder an. 
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 
SGB VIII beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 
SGB VIII beträgt 6. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes 
stimmberechtigte Mitglied ist gleichzeitig ein/e persönliche/r 
Stellvertreter/in zu wählen. 
 
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familien an: 
 
a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/ihm bestellte 
Vertretung; 
b) der/die Leiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
oder seine/ihre Vertretung; 
c) ein/e Vormundschaftsrichter/in oder ein/e Familienrichter/in oder 
ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten/der 
Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird; 
d) ein/eine Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/die von dem 
Leiter/der Leiterin des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird; 
e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen 
örtlichen Stelle bestellt wird; 
f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen 
örtlichen Stelle bestellt wird; 
g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, der evangelischen 
Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde. Sie werden von der 
zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; 
h) ein/e Vertreter/in des Integrationsrates oder Integrations-
ausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder 
Integrationsausschuss gewählt wird; 
 
 
§ 4 Mitglieder 
 
(1) - unverändert – 
 
 
(2) - unverändert –  
 
 
 
 
 
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familien an: 
 
a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/i hm bestellte 
Vertretung; 
b) die Leitung des Amtes für Kinder, Jugendliche un d Familien oder 
deren Vertretung; 
c) ein/e Vormundschaftsrichter/in oder ein/e Famili enrichter/in oder 
ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten/der 
Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird; 
d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/di e von der 
Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;  
e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen 
örtlichen Stelle bestellt wird; 
f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen 
örtlichen Stelle bestellt wird; 
g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, d er evangelischen 
Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde. Sie werden von der 
zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; 
h) ein/e Vertreter/in des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration, der/die oder der durch den Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration gewählt wird;

51.51.0110     Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025  
i) weitere sachkundige Frauen und Männer, über dere n Anzahl 
sowie die sie bestellenden Institutionen der Rat der Stadt Münster 
entscheidet; 
j) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 
Gemeindeordnung NW, die vom Rat der Stadt gewählt werden; 
k) ein vom Jugendrat der Stadt Münster aus seiner Mitte 
bestimmtes ständiges Mitglied; 
l) ein vom Jugendamtselternbeirat der Stadt Münster  aus seiner 
Mitte bestimmtes ständiges Mitglied; 
m) ein von der Stadtelternschaft Münster vom Vorstand aus seiner 
Mitte bestimmtes ständiges Mitglied; 
n) ein vom Stadtjugendring Münster aus seiner Mitte bestimmtes 
ständiges Mitglied. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
i) ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirats d er Stadt Münster, 
der/die aus seiner Mitte gewählt wird;  
j) ein/e Vertreter/in des Stadtjugendrings Münster,  der/die aus 
seiner Mitte gewählt wird; 
k) bis zu zwei Vertreter/innen des Jugendrats der S tadt Münster, die 
aus seiner Mitte gewählt werden; 
l) ein/e Vertreter/in der Sportjugend des Stadtspor tbundes  
m) ein/e Vertreter/in der Stadtelternschaft Münster, der/die vom 
Vorstand aus seiner Mitte bestimmt wird 
n) je ein/e Vertreter/in der nicht mit stimmberecht igten Mitgliedern im 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vertretenen 
Wohlfahrtsverbände, der/die vom jeweiligen Wohlfahrtsverband 
benannt wird 
o) ein/e Vertreter/in der Kommission zur Förderung der Inklusion von 
Menschen mit Behinderungen gemäß § 18 der Hauptsatzung der 
Stadt Münster, der/die aus deren Mitte bestimmt wird 
p) ein/e Vertreter/in der selbstorganisierten Zusam menschlüsse 
nach § 4a SGB VIII, der/die jeweils vom Rat der Stadt Münster 
gewählt werden; 
q) weitere sachkundige Frauen und Männer, über dere n Anzahl 
sowie die sie bestellenden Stellen bzw. Gremien der Rat der 
Stadt Münster durch die Satzung entscheidet; 
r) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 
Gemeindeordnung NRW, die vom Rat der Stadt gewählt werden; 
s) der/die gewählte Sprecher/in der Arbeitsgemeinsc haft gemäß 
§ 78 SGB VIII sowie der/die jeweils gewählte Sprecher/in der 
handlungsfeldbezogenen Unter-Arbeitsgruppen dieser 
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII 
(Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit/ 
Jugendsozialarbeit, Familienförderung, Schulnahe Jugendhilfe);

51.51.0110     Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025  
 
Für die nach den Buchstaben c – n bestellten bzw. gewählten Mitglieder 
sind gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen 
bzw. zu wählen. 
 
 
Für die nach den Buchstaben c.) bis r.) bestellten bzw. gewählten 
Mitglieder sind gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine 
Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen. 
 
Für die nach Buchstabe s.) bestellten bzw. gewählten Mitglieder 
sind deren gewählte Stellvertretung aus der Arbeitsgemeinschaft 
nach § 78 SGB VIII bzw. aus der jeweiligen Unterarbeitsgruppe 
gleichzeitig die persönliche Stellvertretung als beratendes 
Mitglied im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
NEU: 
(4) Jedes beratende Mitglied kann nur einmalig als Mitglied oder 
Stellvertretung benannt werden. Besteht die beratende 
Mitgliedschaft aufgrund einer Funktion (z.B. als Sprecher/in der 
Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII oder einer Unter-AG), ist 
keine weitere Mitgliedschaft oder Stellvertretung durch Benennung/ 
Wahl möglich. 
 
§ 5 Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und 
Familien 
 
(1) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien befasst sich 
anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe, 
insbesondere mit 
 
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer 
Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die 
Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 
2. der Jugendhilfeplanung und 
3. der Förderung der freien Jugendhilfe. 
 
Er hat das Recht, dazu Anträge an den Rat zu stellen. 
 
 
 
 
§ 5 Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und 
Familien 
 
(1) - unverändert -

51.51.0110     Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025  
 
(2) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien entscheidet im 
Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser 
Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse 
insbesondere über 
 
1. Richtlinien und Grundsätze, 
 
1.1 für die fachliche Arbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und 
Familien, 
1.2 für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, 
1.3 für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe 
an der Durchführung der Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII, 
2. die öffentliche Anerkennung als Träger der freie n Jugendhilfe 
nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 
3. die Förderung von Einrichtungen und besonderen 
Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Amtes 
für Kinder, Jugendliche und Familien, 
 
4. hinsichtlich der sich aus dem "2. Gesetz zur Aus führung des 
Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts 
(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW -)" 
ergebenden Aufgaben über 
 
4.1 die Gewährung von Zuschüssen zur 
o Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder der Träger 
der freien Jugendhilfe (Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung),  
o Schaffung von Räumen für Eltern-Kind-Gruppen, 
 
4.2 die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie über 
die anteilige Kürzung von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 
GTK NW), 
4.3 die Regelung, welcher Träger gemäß § 13 Abs. 4 und § 18 
Abs. 4 GTK NW begünstigt werden, 
4.4 die Genehmigung einer Vereinbarung über 
Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK 
NW, 
 
 
(2) – unverändert - 
 
 
 
 
1. – unverändert - 
 
 
 
 
 
2. – unverändert - 
 
3. – unverändert - 
 
 
NEU 
4.   die sich hinsichtlich der aus dem „Gesetz zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes 
Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch –“ 
ergebenden Aufgaben und die Gewährung von Zuschüssen zur 
Errichtung (Neu-, Um-/An- und Ersatzbau) und zur Einrichtung 
(Ausstattung) für Kindertageseinrichtungen und 
Kindertagespflegestellen. 
 
4. hinsichtlich der sich aus dem "2. Gesetz zur Aus führung des 
Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts 
(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW -)" 
ergebenden Aufgaben über 
4.1 die Gewährung von Zuschüssen zur 
o Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder der  Träger der 
freien Jugendhilfe (Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung), 
o Schaffung von Räumen für Eltern-Kind-Gruppen, 
4.2 die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie über die 
anteilige Kürzung von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GTK NW),

51.51.0110     Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025  
 
 
 
 
 
5. die Aufstellung von Vorschlagslisten 
 
5.1 für die Wahl von Jugendschöffen, 
5.2 für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in die Ausschüsse 
und Kammern für Kriegsdienstverweigerung. 
 
(3) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien berät nach 
den Bestimmungen des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und 
den jeweils geltenden Ausführungsgesetzen die Entscheidungen 
des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe (dazu gehören 
auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das 
Investitionsprogramm) vor. Er berät über Maßnahmeplanungen 
und Prioritätensetzungen zur Spielplatzversorgung im Rahmen 
der jährlichen Haushalts- und Investitionsplanberatungen. 
(4) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien wird 
angehört 
 
1. vor der Berufung des Leiters/der Leiterin des Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien, 
2. vor Organisationsentscheidungen, welche die Abgrenzung der 
Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien zu 
anderen Stellen der Verwaltung wesentlich verändern, 
3. zu Grundsätzen der Spielflächenbedarfsermittlung und 
Spielflächenbedarfsdeckung auf der Grundlage der 
Grünordnung der Stadt Münster. 
 
 
4.3 die Regelung, welcher Träger gemäß § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 
GTK NW begünstigt werden, 
4.4 die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze 
für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK NW, 
 
5. - unverändert - 
 
 
 
 
(3) - unverändert - 
 
 
 
 
 
 
 
(4) - unverändert - 
 
§ 6 Unterausschüsse 
 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien kann bei Bedarf 
beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden. Er bestimmt 
deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter/innen. 
 
 
- unverändert -

51.51.0110     Anlage 2 zur Vorlage V/0532/2025  
§ 7 Verfahren 
 
Für das Verfahren des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und 
Familien und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und 
landesrechtlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes 
bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse 
anzuwendenden Fassung entsprechend. 
 
 
- unverändert - 
III. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
- unverändert - 
§ 8 Eingliederung 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ist eine besondere 
Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung. 
 
- unverändert - 
§ 9 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen 
Jugendhilfe werden von dem/der Oberbürgermeister/in, in seiner/ihrer 
Vertretung von dem/ der für das Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien zuständigen Beigeordneten oder in seinem/ihrem Auftrage von 
dem/der Leiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien im 
Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates der Stadt 
Münster und des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien 
geführt. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bereitet die 
Beschlüsse des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien vor 
und führt diese aus. 
 
- unverändert - 
IV. Schlussbestimmungen 
 
§ 10 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
- unverändert -

Anlage 1 - Änderungssatzung-Satzung-Jugendamt

6277 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0532/2025 
Satzung zur Änderung der  
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Münster am _____ folgende 
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel 1 
§ 4 Mitglieder wird wie folgt gefasst: 
§ 4 Mitglieder 
(1) Dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien gehören 15 stimmberechtigte  
(§ 71 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AG KJHG) und weitere beratende Mitglieder an. 
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII beträgt 9,  
die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII beträgt 6. Sie werden vom Rat 
der Stadt gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist gleichzeitig ein/e persönliche/r 
Stellvertreter/in zu wählen. 
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien an: 
 
a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/i hm bestellte Vertretung; 
b) die Leitung des Amtes für Kinder, Jugendliche un d Familien oder deren Vertretung; 
c) ein/e Familienrichter/in oder ein/e Jugendrichte r/in, der/die von dem Präsidenten/der 
Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird; 
d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/di e von der Geschäftsführung der 
zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; 
e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 
f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 
g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, d er evangelischen Kirche und der jüdischen 
Kultusgemeinde. Sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften 
bestellt; 
h) ein/e Vertreter/in des Ausschusses für Chancenge rechtigkeit und Integration, der/die 
durch den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gewählt wird; 
i) ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirats d er Stadt Münster, der/die aus seiner 
Mitte gewählt wird;  
j) ein/e Vertreter/in des Stadtjugendrings Münster,  der/die aus seiner Mitte gewählt wird; 
k) bis zu zwei Vertreter/innen des Jugendrats der S tadt Münster, die aus seiner Mitte 
gewählt werden; 
l) ein/e Vertreter/in der Sportjugend des Stadtspor tbundes; 
m) ein/e Vertreter/in der Stadtelternschaft Münster, der/die vom Vorstand aus seiner Mitte 
gewählt wird; 
n) je ein/e Vertreter/in der nicht mit stimmberecht igten Mitgliedern im Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familien vertretenen Wohlfahrtsverbände, der/die vom jeweiligen 
Wohlfahrtsverband bestellt wird; 
o) ein/e Vertreter/in der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit 
Behinderungen gemäß § 18 der Hauptsatzung der Stadt Münster, der/die aus deren 
Mitte gewählt wird; 
p) ein/e Vertreter/in der selbstorganisierten Zusam menschlüsse nach § 4a SGB VIII, 
der/die jeweils vom Rat der Stadt Münster gewählt werden, 
q) weitere sachkundige Frauen und Männer, über dere n Anzahl sowie die sie bestellenden 
Stellen bzw. Gremien der Rat der Stadt Münster durch die Satzung entscheidet; 
r) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 Ge meindeordnung NRW, die vom Rat 
der Stadt gewählt werden;

Anlage 1 zur Vorlage V/0532/2025 
s) der/die gewählte Sprecher/in der Arbeitsgemeinsc haft gemäß § 78 SGB VIII sowie 
der/die jeweils gewählte Sprecher/in der handlungsfeldbezogenen Unter-Arbeitsgruppen 
dieser Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII (Kindertagesbetreuung, Hilfen zur 
Erziehung, Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit, Familienförderung, Schulnahe 
Jugendhilfe); 
Für die nach den Buchstaben c.) bis r.) bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind 
gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen. 
 
Für die nach Buchstabe s.) bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind deren gewählte 
Stellvertretung aus der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII bzw. aus der jeweiligen 
Unterarbeitsgruppe gleichzeitig die persönliche Stellvertretung als beratendes Mitglied im 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
(4) Jedes beratende Mitglied kann nur einmalig als Mitglied oder Stellvertretung benannt 
werden. Besteht die beratende Mitgliedschaft aufgrund einer Funktion (z.B. als Sprecher/in 
der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII oder einer Unter-AG), ist keine weitere 
Mitgliedschaft oder Stellvertretung durch Bestellung oder Wahl möglich. 
 
Artikel 2 
 
§ 5 Absatz 2 Ziffer 4 wird wie folgt gefasst: 
 
(1) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien entscheidet im Rahmen der vom Rat 
der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten 
Beschlüsse insbesondere über 
 
1. Richtlinien und Grundsätze, 
 
1.1 für die fachliche Arbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, 
1.2 für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, 
1.3 für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung 
der Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII, 
 
2. die öffentliche Anerkennung als Träger der freie n Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in 
Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 
 
3. die Förderung von Einrichtungen und besonderen V eranstaltungen der Träger der freien 
Jugendhilfe und des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, 
 
4. die sich hinsichtlich der aus dem „Gesetz zur fr ühen Bildung und Förderung von Kindern 
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches 
Sozialgesetzbuch –“ ergebenden Aufgaben und die Gewährung von Zuschüssen zur 
Errichtung (Neu-, Um-/An- und Ersatzbau) und zur Einrichtung (Ausstattung) für 
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. 
 
5. die Aufstellung von Vorschlagslisten 
 
5.1 für die Wahl von Jugendschöffen, 
5.2  für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in d ie Ausschüsse und Kammern für 
Kriegsdienstverweigerung. 
 
Artikel 3 
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie findet erstmals mit der Neubildung des Jugendhilfeausschusses (in Münster: Ausschuss für 
Kinder, Jugendliche und Familien) nach der Kommunalwahl am 14.09.2025 Anwendung.

Beratungsverlauf (1)

05.11.2025 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0532/2025
Typ
Vorlagen
Datum
09.09.2025
Erstellt
09.09.2025 14:15