4088/2021
Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018
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Anlage 3 Änderungsübersicht
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Änderungen am Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 1. S. 7: „HGK GmbH“, geändert: „HGK AG“ 2. S. 7 – 9: Erweiterung der Ausführungen zum Konsolidierungskreis 3. S. 11: Anpassung Zahlendreher bei jährlicher Abschreibung Geschäfts- oder Firmenwert: vorher 102.684,20 € geändert: 102.864,02 € 4. S. 13: Erläuterung der Zusammensetzung Eigenkapital, vorher: Gesamtbilanzergebnis, geändert: Gesamtjahresergebnis 5. S. 27: geänderte Kapitalflussrechnung 6. S. 40: Änderung der Bezeichnung vorher Finanzergebnis, geändert: Gesamtfinanzergebnis (2x) 7. S. 42: Korrektur der wesentlichen Investitionen: vorher: „Bereiche Wohnbauten (192 Mio. €), Energie und Wasserversorgung (137 Mio. €), ÖPNV (57 Mio. €), Telekommunikation (35 Mio. €) Abfallentsorgung und – verwertung (29 Mio. €) sowie Hafen- und Güterverkehr (21 Mio. €).“ geändert: „Bereiche Wohnbauten (210 Mio. €), Energie und Wasserversorgung (146 Mio. €), ÖPNV (79 Mio. €), Telekommunikation (30 Mio. €) Abfallentsorgung und – verwertung (28 Mio. €) sowie Hafen- und Güterverkehr (38 Mio. €).“ 8. S. 44: Änderung der Ausführungen zur Finanzlage aufgrund der Änderungen an der Kapitalflussrechnung.
Anlage 1.2 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018_Version 2_Unterschrift RPA und Vorsitzender RPAu
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1 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln 0221/ 221 - 25015 0221/ 221 - 25501 I Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ 1 2 Prüfungsauftrag ................................ ................................ ......................... 1 3 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung des Gesamtabschlusses ................................ ................................ .................. 3 3.1 Organisation und Buchführung ................................ ................................ ..... 3 3.1.1 Internes Kontrollsystem der Projektgruppe Gesamtabschluss ...................... 3 3.1.2 Software zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ................................ ....... 4 3.2 Ordnungsmäßigkeit der in den Gesamtabschluss einbezogenen Abschlüsse6 3.2.1 Sonderfall: GAG Immobilien AG ................................ ................................ ... 6 3.2.2 Feststellungen zur prüferischen Durchsicht ................................ .................. 6 3.2.3 Feststellungen zur Buchführung ................................ ................................ ... 7 3.3 Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ................................ ............ 8 3.4 Konsolidierungskreis ................................ ................................ .................. 14 3.5 Kommunalbilanz I und II ................................ ................................ ............. 26 3.5.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH ................................ ................................ 27 3.5.2 GAG Immobilien AG ................................ ................................ ................... 28 3.5.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR ................................ ..................... 28 3.5.4 Veranstaltungszentrum ................................ ................................ .............. 29 3.5.5 Gebäudewirtschaft ................................ ................................ ..................... 31 3.5.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH ................................ ................................ .. 33 3.5.7 Bühnen der Stadt Köln ................................ ................................ ............... 33 3.6 Erstellung Summenabschluss ................................ ................................ .... 34 3.7 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ ................. 35 3.7.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH ................................ ................................ 36 3.7.2 GAG Immobilien AG ................................ ................................ ................... 36 3.7.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR ................................ ..................... 38 3.7.4 Veranstaltungszentrum ................................ ................................ .............. 39 3.7.5 Gebäudewirtschaft ................................ ................................ ..................... 40 3.7.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH ................................ ................................ .. 41 3.7.7 Bühnen der Stadt Köln ................................ ................................ ............... 43 3.7.8 At-Equity-Konsolidierung Flughafen Köln/Bonn ................................ .......... 45 3.8 Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung................. 47 3.9 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ... 51 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 4 Gesamtanhang und Gesamtlagebericht ................................ ................. 53 4.1 Gesamtanhang ................................ ................................ .......................... 53 4.2 Gesamtlagebericht ................................ ................................ ..................... 56 5 Kapitalflussrechnung ................................ ................................ .............. 57 6 Stellungnahme der Verwaltung zum Prüfbericht ................................ ... 61 6.1 Stellungnahmen der Kämmerei zum Konsolidierungskreis: ........................ 62 6.2 Stellungnahmen der Kämmerei zur Kapitalflussrechnung .......................... 64 7 Bestätigungsvermerk ................................ ................................ .............. 69 III Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AöR Anstalt des öffentlichen Rechts BDO BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Bühnen Bühnen der Stadt Köln bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise Cognos Controller Software von IBM zur Unterstützung des Abschluss -, Konsolidierungs- und Berichtsprozesses csv comma-separated values d. h. das heißt DRS Deutsche(r) Rechnungslegungsstandard(s) DV Datenverarbeitung Dr. Doktor*in e. G. eingetragene Genossenschaft etc. et cetera ER Ergebnisrechnung GAG GAG Immobilien AG Teilkonzern GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung des Landes NRW GEW Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG ggf. gegebenenfalls gGmbH gemeinnützige GmbH GKFR Gesamtkapitalflussrechnung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GO Gemeindeordnung des Landes NRW GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Bü- chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronsicher Form sowie zum Datenzugriff GoK Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung GW Gebäudewirtschaft HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standard IC Intercompany IBM International Business Machines Corporation Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFRS International Financial Reporting Standards IKS Internes Kontrollsystem IT Informationstechnik i. V. m. in Verbindung mit KB Kommunalbilanz KG Kommanditgesellschaft Kliniken Kliniken der Stadt Köln gGmbH KomHVO Kommunalhaushaltsverordnung des Landes NRW (Nachfolger der GemHVO) Ltd. Limited MHKBG NRW Ministerium für Heimat, Bau und Gleichstellung des Landes NRW MIK NRW Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW Mio. Million Mrd. Milliarde MS Microsoft MVV Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft NKF Neues Kommunales Finanzmanagement NKFWG NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen o. g. oben genannt Prof. Professor*in PS Prüfungsstandard PSCD SAP Public Sector Kassen- und Einnahmenmanagement REPO Reported Values, Meldesatzdaten des Cognos Controllers S. Satz / siehe StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR SWD Stadtwerke Düsseldorf SWK Stadtwerke Köln GmbH Teilkonzern Tsd. Tausend vAB verselbständigter Aufgabenbereich vgl. vergleiche VRS Verkehrsverbund Rhein-Sieg WRM Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud ZV Zweckverband z. B. zum Beispiel ZwErG Zwischenergebniseliminierung V Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 1 1 Allgemeines Zum Ende des Jahres 2018 wurden die Regeln des NKF zum zweiten Mal reformiert. Am 12.12.2018 hat der Landtag das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) beschlossen, durch das auch die Gemeindeordnung des Landes NRW (GO) geändert wurde. Das Gesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2019 wurde die Kommu- nalhaushaltsverordnung des Landes NRW (KomHVO) erlassen, die die Gemeindehaushalts- verordnung NRW (GemHVO) ablöst. Mit Erlass vom 15.02.2019 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel- lung (MHKBG) des Landes NRW die Anwendung der neuen Vorschriften der GO für den Ge- samtabschluss für dem Stichtag 31.12.2019 konkretisiert. Demnach sind die neu gefassten Vorschriften zum Prüfungsmaßstab (materielle Prüfung) erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Gesamtabschluss anzuwenden. Der vorliegende Gesamtabschluss zum 31.12.2018 und die darin gefassten Verweise auf haushaltsrechtliche Bestimmungen bezie- hen sich somit noch auf die GO und die GemHVO alter Fassung. Für die Vorschriften zum Verfahren und dem Vorgehen bei der Prüfung (formelle Prüfung) ist hingegen die GO in der neuen Fassung anzuwenden. Der Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 wurde vo n der Stadt- kämmerin Frau Prof. Dr. Diemert am 03.09.2021 aufgestellt und von der Oberbürgermeisterin Frau Reker am 07.09.2021 bestätigt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses obliegt gemäß § 59 Abs. 3 GO dem Rechnungsprüfungs- ausschuss. Zur Durchführung bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung, zu deren gesetzlichen Aufgaben auch die Prüfung des Gesamtabschlus- ses nach § 102 GO gehört. Das zentrale Ziel des kommunalen Gesamtabschlusses ist eine umfassende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln. Diese Darstellung ist nur zu realisieren, wenn neben der Kernverwaltung auch die verselbständigten Aufgabenbereiche (vAB) berücksichtigt werden. Unter einem vAB wird dabei eine wirtschaftlich und organisa to- risch selbstständige Einheit verstanden, die rechtlich selbstständig (z. B. eine Gesellschaft) oder unselbstständig (z. B. eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung) sein kann. Der Gesamtabschluss stellt primär ein Informationsinstrument für den Rat, die Verwaltung, die Bürger*innen und die Öffentlichkeit dar. Er ist daraufhin zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Kommune unter Beachtung der Grundsätze ordnungs- mäßiger Buchführung (GoB) ergibt. Geprüft wird auch, ob der Gesamtlagebericht im Einklang mit dem Gesamtabschluss steht. 2 Prüfungsauftrag Die Prüfung erfolgt dahingehend, ob der Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune un- ter Beachtung der GoB ergibt. Weiter hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden örtlichen Bestimmungen oder Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die maßgeblichen Bestimmungen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. In die Prüfung des Gesamtabschlusses ist gemäß § 102 Abs. 3 GO die Buchführung ebenfalls einzubeziehen. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss sowie den bei der Prüfung gewonnen Eindrücken in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kommune vermittelt. Zudem ist zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 2 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden und ob die gesetzlichen Vorschriften be- züglich der Aufstellung des Gesamtlageberichtes nach § 102 Abs. 5 GO eingehalten worden sind. Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt liegt darin, wesentliche Schwächen des internen Kontroll- systems (IKS) bezogen auf den Rechnungslegungsprozess aufzuzeigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungs vermerk oder in einem Vermerk über die Versagung zusammenzufassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Prüfungsumfang sowie der Prüfbericht nur auf den vorgelegten Gesamtabschluss 2018 bezieht. Die diesem Gesamtabschluss nach § 1 S.1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde beigefügten Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 waren nicht Prüfungs- gegenstand. Bei der Durchführung der Gesamtabschlussprüfung wurden die Vorschriften der GO, der GemHVO, die 7. Auflage der Handreichung des damaligen Ministeriums für Inneres und Kom- munales NRW (MIK) von Oktober 2016 und weitere gesetzliche Vorgaben herangezogen. Für weitergehende Fragestellungen wurden auch Bereiche des Handelsgesetzbuches (HGB) und die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Ab- schlussprüfungen in die Prüfhandlungen mit einbezogen. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass wesentliche Fehler mit hinreichender Sicherheit hätten erkannt werden müssen. Es wurden System- und Funktionstests, analytische Prüfungshandlungen sowie Einzelprüfungen durchgeführt. Im Rahmen des gesetzlichen Prüfauftrages ist die Einhaltung der für den Gesamtabschluss maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und erg änzende ortsrechtliche Bestimmungen o der sonstige Satzungen sowie die Beachtung der GoB geprüft worden. Den Gesamtanhang prüfte das Rechnungsprüfungsamt darauf, ob die gesetzlichen Anforde- rungen vollständig und zutreffend sind. Der Gesamtlagebericht wurde auf Plausibilität und Übereinstimmung mit den während der Prü- fung gewonnenen Erkenntnissen überprüft. Zusätzlich wurde geprüft, ob der Gesamtlagebe- richt mit den Kernaussagen der konsolidierten Abschlüsse in Einklang steht. Alle einzelnen Prüfergebnisse sind in den Arbeitspapieren des Rechnungsprüfungsamts aus- führlich dokumentiert und einsehbar. Die wesentlichen Inhalte der Prüfung wurden in diesem Bericht zusammengefasst. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erfolgte in dem Zeitraum von September 2021 bis November 2021. Bei der Prüfung des Gesamtabschlusses beachtete das Rechnungsprüfungsamt die derzeitige Lage bezüglich des SARS-CoV-2-Virus und die Anweisungen der Stadt Köln zur Vermeidung weiterer Ansteckungsgefahren. Einfluss auf de n Prüfungsumfang oder den Aussagegehalt dieses Berichts hatten diese Schutzmaßnahmen nicht. Persönliche Kontakte zu Mitarbeiter*innen, die in den Prozess der Aufstellung des Gesamtab- schlusses eingebunden sind, wurden weitestgehend vermieden. Prüfungsrelevan te Unterla- gen wurden daher nicht wie bisher vor Ort ausgetauscht und besprochen, sondern fernmünd- lich, in Videokonferenzen oder per E -Mail. Auftretende Fragen wurden ebenfalls auf diesem Weg geklärt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3 3 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung d es Ge- samtabschlusses 3.1 Organisation und Buchführung Der Gesamtabschluss wurde in der Abteilung NKF - Finanzbuchhaltung der Kämmerei von der Projektgruppe Gesamtabschluss erstellt. 3.1.1 Internes Kontrollsystem der Projektgruppe Gesamtabschluss Das interne Kontrollsystem (IKS) stellt den Teilbereich des Risikomanagements dar, der sich auf interne Abläufe und Prozesse des Verwaltungshandelns bezieht. Fokussiert wird damit auf die Steuerung und Kontrolle von Risiken, die im Verwaltungshandeln selbst begründet sin d. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich – anders als externe Risiken – durch operative Maßnahmen unmittelbar beeinflussen lassen. In Anlehnung an den IDW Prüfstandards (PS) 261 besteht das IKS aus Grundsätzen, Verfah- ren und Maßnahmen, die folgende Ziele sicherstellen sollen: - Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit, einschließlich des Schut- zes von Vermögen, - Verlässlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der internen und externen Rechnungslegung, - Einhaltung der für die Verwaltung einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften. Um diese Ziele zu erreichen, setzt sich ein IKS aus Regelungen zur Steuerung von Verwal- tungsaktivitäten und solchen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen zusammen. Letztere unterscheiden sich wie derum in prozessintegrierte und prozessunabhängige Über- wachungsmaßnahmen. Die Pflicht zur Einrichtung eines IKS ergibt sich mittelbar aus § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO. Dort ist als weitere Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung die Prüfung der „Wirksamkeit intern er Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems“ benannt. Aus der zitierten Pflicht zur Wirksamkeitsprüfung des IKS ist abzuleiten, dass ein solches zwingend vorhanden sein muss. Das IKS ist auf sämtliche wesentlichen Geschäftsprozesse innerhalb der S tadtverwaltung zu beziehen, wobei die Aufstellung des Gesamtabschlusses zweifellos einen solch wesentlichen Prozess darstellt und keinesfalls ausgeklammert werden darf. Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen Eine Prüfung der Wirksamkeit interner Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen für den Prozess der Gesamtabschlusserstellung war im Rahmen der Gesamtabschlussprüfung nicht möglich, da entsprechende Maßnahmen nur in Ansätzen vorhanden und nicht dokumentiert sind. Auch Prozessbeschreibungen, die die Grundlage bilden, um daran anknüpfend geeig- nete Maßnahmen identifizieren und etablieren zu können, konnten nicht vorgelegt werden. Interne Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen für den Prozess der Gesamtab- schlusserstellung sind nur in Ansätzen vorhanden und nicht dokumentiert. Auf Nachfrage zu bestehenden IKS -Maßnahmen wurden von der Kämmerei lediglich künftig vorgesehene Maßnahmen angeführt, die den Konsolidierungskreis und das Buchungssystem betreffen. Hinsichtlich des Buchungssystems wurde von der Kämmerei erläut ert, dass das System im Cognos Controller (s. 3.1.2) ein Thema für eine IKS-Prozessbeschreibung darstelle. Das bei der Erstellung des Gesamtabschlusses 2018 bereits angewandte Vier -Augen-Prinzip werde für den IKS-Prozess systematisiert und dokumentiert. Bei der in 2022 einzuführenden neuen Software für den Gesamtabschluss solle zudem darauf geachtet werden, ein solches System von Beginn an zu etablieren. Die während der Gesamtabschlussprüfung 2018 aufgedeckten Mängel bei der Ermittlung des Konsolidierungskreises würden in die aktuellen Arbeiten zur Erstellung einer IKS -Prozessbe- schreibung einfließen. Geplant sei, diese im ersten Quartal 2022 fertig zu stellen, auf die Her- Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 4 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln leitung des Konsolidierungskreises 2019 anzuwenden und dabei insbesondere auf eine kor- rekte Datenherkunft zu achten. Die ermittelten Daten sollen in Zukunft stichprobenartig mittels Vier-Augen-Prinzip geprüft werden. Eine Gesamtkonzeption, die auf Prozessbeschreibungen und darin identifizierten Risi- ken aufbaut, ist aktuell nicht zu erkennen. Mit dem Vier-Augen-Prinzip wird lediglich eine Kontrollmaßnahme benannt; ob und in- wieweit weitere Maßnahmen zum Einsatz kommen sollen, bleibt offen. Eine deutliche Verbesserung verspricht sich die Kämmerei von der personellen Verstärkung in Form einer bereits genehmigten Stelle. Inwiefern die in Aussicht gestellten Vorhaben umgesetzt werden und sich für eine zuverlässige Abschlusserstellung als wirksam erweisen, wird in künftigen Prüfungen zu betrachten sein. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass die angedeuteten Maßnahmen zur Umsetzung eines IKS nicht hinreichend konkretisiert sind. Konsequenzen Die Notwendigkeit zur Einrichtung interner Steuerungs - und Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Gesamtabschlusserstellung verdeutlicht der vorliegende Prüfbericht. Als konkretes Beispiel können die fehlerhaften Wertangaben im Beteiligungsbericht angeführt werden, die für die Ermittlung des Konsolidierungskreises herangezogen wurden (s. Prüffeld „Konsolidierungskreis“). Aus einer Überprüfung der Referenzwerte durch das Rechnungsprü- fungsamt wurden zu 64 vAB (32 %) Unstimmigkeiten identifiziert und als Feststellungen an die Kämmerei übermittelt. Wenngleich Unstimmigkeiten niemals vollständig ausgeräumt werden können, kann der ge- zielte Einsatz geeigneter Kontrollinstrum ente, insbesondere automatisierter Kontrollen, ent- scheidend zur Verlässlichkeit der Berichterstattung beitragen. Das Fehlen eines IKS für den Bereich der Gesamtabschlusserstellung bedeutet hingegen, dass die damit verbundene Chance, interne Risiken frühzeitig zu erfassen, zu steuern und zu überwachen, nicht genutzt wird. Das Ziel einer verlässlichen Berichterstattung wird dadurch erheblich eingeschränkt. 3.1.2 Software zur Aufstellung des Gesamtabschlusses Zur Erstellung des kommunalen Gesamtabschlusses verwendet die Stadt Köln für die Konso- lidierung, Analyse und Reporting die Konsolidierungssoftware „Cognos Controller“ der Firma IBM (Cognos Controller). Die eingesetzte Software ist nach dem IDW PS 800 zertifiziert. Im Zuge der Anwendung einer DV-Buchführung sind die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme einzuhalten. Der vAB hat der Kämmerei ein Konsolidierungspaket (NKF -Package), welches im Wesentli- chen aus einer elektronischen Me ldesatz-Datei mit dem Zahlenwerk des übergeleiteten und angepassten Jahresabschlusses besteht, zukommen zu lassen. Die Kämmerei überträgt die NKF-Packages anschließend entsprechend der Vorgaben der Ge- samtabschlussrichtlinie sowie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in die Kon- solidierungssoftware. Die Kämmerei hat mit Stand 29.10.2019 eine Dokumentation für die Arbeitsschritte im Cognos Controller erstellt. Diese Dokumentation wurde als Grundlage zur Prüfung der Buchungen her- angezogen. Im Rahmen der Prüfung der Buchungen wurde allerdings deutlich, dass Stan- dards der Buchhaltungssoftware nicht eingehalten wurden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 5 Firmen- und Konzernebene Notwendige Anpassungen von Meldesatzdaten sind in der jeweiligen Gesellschaft auf Firmen- ebene zu korrigieren. Alle anderen Buchungen, mit Ausnahme der stillen Reserven und Las- ten, werden auf Konzernebene durchgeführt, weil diese letztlich in den Gesamtabschluss füh- ren. Dieses Verfahren wurde beispielsweise bei den Bühnen ignoriert. Sämtliche Buchungen wurden hier auf Firmenebene durchgeführt. Offensichtlich ist es irrelevant auf welcher Ebene gebucht wird. Standards zu Buchungen auf Firmen- bzw. auf Konzernebene wurden nicht eingehal- ten. Buchungstyp Die Auswahl eines Buchungstyps steht für einen entsprechenden Arb eitsschritt in der Buch- führung des Gesamtabschlusses. So werden z. B. für die Kapitalkonsolidierung der Buchungs- typ 13 oder für die Buchungen der Schuldenkonsolidierung der Buchungstyp 15 verwendet. Im Rahmen der Prüfung der Kapitalkonsolidierung der GAG Immobilien AG (GAG) wurden Anpassungsbuchungen für den Ausgleichsposten anderer Gesellschaften vorgenommen. Bis 2016 erfolgten die Buchungen zu diesen Sachverhalten (Ausbuchung und Neudotierung) auf Konzernebene mit Buchungstyp 13 (Kapitalkonsolidierung). Ab 2017 erfolgen die Buchungen zu diesen Sachverhalten auf Firmenebene mit Buchungstyp 17 (Anpassungen Einzelgesell- schaft nur Firmenebene). Demzufolge ermöglicht die eingesetzte Software, dass mit sämtli- chen Buchungstypen auf beiden Ebenen gebucht werden kann. Die uneinheitliche Buchungssystematik über verschiedene Perioden schränkt die Ver- gleichbarkeit der aus der Software generierten Gesamtwerte zu den Vorjahreswerten ein. Löschung von Buchungen Nach den GoB sind Löschungen von Buchungen nicht statthaft. Vielmehr sind aus Transpa- renzgründen notwendige Korrekturen anhand von Storno buchungen durchzuführen. In den Vorjahren wurden laut Kämmerei jedoch Buchungen im Cognos Controller gelöscht. Der Cognos Controller ermöglicht die Löschung von Buchungen. Aktuell und in Zukunft würde man aber Buchungen stornieren und nicht mehr löschen. Temporäre und fixe Buchungen Für die Erstellung eines Gesamtabschlusses sind im Jahr der Erstkonsolidierung und den Folgejahren Buc hungen zu unterscheiden, deren Sachverhalte temporär nur im jeweiligen Jahr durchzuführen sind oder aber als fixe Buchungen auch in den Folgejahren wiederholt werden müssen. Die fixen Buchungen werden laut Dokumentation durch den Cognos Control- ler automatisiert in den Folgejahren sowohl als Buchung als auch mit derselben Buchungs- nummer übernommen. Im Rahmen der Prüfung Kapitalkonsolidierung der GAG wurde festgestellt, dass es fixe Bu- chungen gibt, die nicht automatisiert ins Folgejahr übernommen werden, sondern manuell im Folgejahr angestoßen werden müssen. Nicht alle fixen Buchungen werden automatisiert ins Folgejahr übernommen. Dieses Vorgehen birgt ein hohes Fehlerpotential. Fazit Der Cognos Controller entspricht damit nicht einer ordnungsmäßigen Buchhalt ungssoftware. Zum Berichtszeitpunkt hat die Kämmerei bereits ein Projekt zur Einführung einer Nachfol- gesoftware begonnen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 6 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3.2 Ordnungsmäßigkeit der in den Gesamtabschluss einbezogenen Abschlüsse Die Jahresabschlüsse der vAB brauchen nach § 116 Abs. 7 GO n icht erneut in die Gesamt- abschlussprüfung aufgenommen werden, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften be- reits geprüft worden sind. Ferner impliziert der, bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses zu beachtende, Grundsatz der Einheitlichkeit Regeln, wie die Einzelabschlüsse der vAB aufgestellt sein müssen, um zu einem Summenabschluss zusammengefasst werden zu können. Bilanzierungsunterschiede sind zur Wahrung des Grundsatzes der Einheitlichkeit in den Kom- munalbilanzen und der Ergebnisrechnung nach den geltenden Regelungsvorschriften des NKF anzupassen, um das Zahlenwerk der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Berei- che für die Erstellung des Summenabschlusses zu vereinheitlichen. Die Überleitungsrechnung von den Handels- zu den NKF-Einzelabschlüssen der vAB auf dem Vollkonsolidierungskreis werden vereinbarungsgemäß von den Abschlussprüfer*innen der vAB bestätigt und bilden die Grundlage für weitere Prüfungshandlungen des Rechnungsprü- fungsamts unter Berücksichtigung des risikoorientierten Prüfansatzes. Das Rechnungsprüfungsamt hat die NKF-Einzelabschlüsse der vAB auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen. Die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk des Gesamtabschlusses verbleibt beim Rechnungsprüfungsamt. 3.2.1 Sonderfall: GAG Immobilien AG Die GAG hat bis 2014 einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Seit 2015 wird der Konzernabschluss nach HGB aufgestellt. Dies hatte zur Folge, dass die GAG nicht in der Lage war , aus dem IFRS-Abschluss einen NKF- konformen Meldesatz zu erstellen. D ie GAG hat demnach zum Erstkonsolidierungszeitpunkt aus den nach HGB testierten Einzelabschlüssen einen selbst kreierten Konzernabschluss er- stellt. Dieser wurde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert. Lediglich der Meldesatz wurde anhand einer prüferischen Durchsicht von einem Wirtschaftsprüfer beschei- nigt. Der GAG-Konzernabschluss zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung wurde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert. Da das Rechnungsprüfungsamt keine anderen Unterlagen erhalten hat und ein testierfähiger Gesamtabschluss 2018 erstellt werden muss, wurde seitens des Rechnungsprüfungsamtes entschieden, dass man diese Verfahrensweise unter Vorbehalt akzeptiert bis einschließli ch Gesamtabschluss 2018. Ein neues Verfahren auf Basis des GAG Konzernabschlusses nach HGB wird analog zu den übrigen vAB erst ab dem Gesamtabschluss 2019 angewandt. 3.2.2 Feststellungen zur prüferischen Durchsicht Gemäß der von der Kämmerei aufgestellten Gesamtabschlussrichtlinie ist die Richtigkeit und Vollständigkeit des Konzernpackages durch die mit der Prüfung des Jahres- bzw. Konzernab- schlusses der vAB beauftrage Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bescheinigen. Bei der Be- scheinigung des Konzernpackages sollten zumindest die Übereinstimmung mit der aktuellen Fassung der Gesamtabschlussrichtlinie und die Übereinstimmung der aus dem jeweiligen Mel- desatz erzeugten Auswertungen mit der übergeleiteten KB II und ER II des vAB einer prüferi- schen Durchsicht unterzogen werden. Demnach haben die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften primär anhand des IDWPS 900 „Prü- ferische Durchsicht“ die Konzernpackages als korrekt bescheinigt. Diese Bescheinigung ist allerdings nicht mit einem Testat vergleichbar. Die prüferische Durchsicht beschränkt sich viel- mehr auf die Befragung von Mitarbeiter*innen und analytischen Beurteilungen. Sie beinhaltet letztlich ein hohes Risiko, dass wesentliche Fehler, rechtswidrige Handlungen und Unregel- mäßigkeiten nicht aufgedeckt werden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 7 Sowohl das Rechnungsprüfungsamt im Prüfbericht zum Gesamtabschluss 2010 als auch die BDO mit Schreiben vom 05.07.2017 stellten fest, dass die Prüfungshandlungen im Rahmen einer prüferischen Durchsicht zur KB I und II nicht geeignet sind, wesentliche Fehler festz u- stellen und qualitative, notwendige Mindeststandards hierdurch nicht erreicht werden. Es ist aktuell nicht vorgesehen, die Packages durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tes- tieren zu lassen, um die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen . Wie oben be schrieben er- folgten lediglich kritische Durchsichten, welche Aussagen dazu treffen, dass bei einer Durch- sicht nichts aufgefallen ist, das die Prüfer*innen veranlassen würde zu glauben, dass das Package nicht frei von wesentlichen Fehlern sei. Allerdings heißt es unter anderem im Schreiben der BDO, dass die Fehler und die unzu- reichende Vereinheitlichung in den gemeldeten Packages zeigten, dass eine umfangreichere Überprüfung der Meldepakete erforderlich ist. Weiterhin empfiehlt die BDO Mindesthandlungen in Verbindung mit der Packageprüfung vor- zuschreiben. Zu diesen Mindesthandlungen muss dann zwingend eine bestätigende Aussage getroffen werden, die die Qualität der Meldepakete sichert. In allen Meldesätzen wurde im Rahmen der Prüfung Fehler festgestellt, sodass diese seitens der Kämmerei überarbeitet werden mussten. Die erfolgten prüferischen Durchsichten sind nicht ausreichend, um die Qualität der Konzernpackages zu gewährleisten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass derartige Bescheinigungen für eine Prüfung nicht verwertbar sind. Künftig sind die Konzernpackages mit einer verbindlichen und korrekten Aussage anzu- fertigen, hierzu sind seitens der Kämmerei Vorgaben zu Art und Umfang der Prüfungshand- lungen und der Berichterstattung zu erstellen. Idealerweise erfolgt dies durch das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 3.2.3 Feststellungen zur Buchführung Im der Rahmen der Prüfung wurden folgende allgemeine Sachverhalte zur Buchführung fest- gestellt: Buchungsbelege Buchungsbelege konnten seitens der Kämmerei nur teilweise vorgelegt werden. Bei den Bu- chungsbelegen handelt es sich hauptsächlich um selbst erstellte Verfügungen aus den Jahren 2016 bis 2018. Für viele Buchungsvorgänge aus den Jahren 2010 bis 2015 – darunter Über- tragungen, Sacheinlagen und Gewinnaussch üttungen im zweistelligen Millionenbereich – konnten keine Buchungsbelege vorgelegt werden, weil diese nicht existieren. Für Buchungsvorgänge aus den Jahren vor 2016 konnten keine Buchungsbelege vor- gelegt werden. Die GoB beinhalten im Wesentlichen auch, dass vorgenommene Buchungen belegbar sind. Die Kämmerei hat künftig dafür Sorge zu tragen, dass für sämtliche Buchungen Belege erstellt werden. Eine Prüfung ist folglich nur eingeschränkt möglich. Buchungstexte Buchungstexte sind frei wählbar, sollten aber den Zweck erfüllen, dass der Buchungsvorgang eindeutig beschrieben ist. Das bedeutet auch, dass gleiche Sachverhalte mit den gleichen Texten versehen werden. Beispielsweise wurde bei einem vAB für die Rücknahme von Ausschüttungen einmal der Text „Rücknahme von Ausschüttungen für das Jahr xy“ und dann wiederum „Eliminierung von Be- teiligungserträgen für das Jahr xy“ verwandt. Buchungstexte beschreiben Buchungsvorgänge nicht eindeutig und uneinheitlich. Die Kämmerei hat künftig dafür Sorge zu tragen, dass Buchungstexte eindeutig und einheitlich den jeweiligen Geschäftsvorfall beschreiben. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 8 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Korrekturbuchungen Korrekturbuchungen wurden insbesondere aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Prü- fung der Kapitalkonsolidierung vorgenommen. Da diese teilweise die Erstkonsolidierung und die Folgekonsolidierungen betreffen, wurden seitens der Kämmerei für die Jahre 2010 bis 2016 Beträge zusammengefasst und in einer Buchung durchgeführt. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden die Buchungen mit den entsprechenden Einzelbeträgen für das jeweilige Jahr gebucht. Nach Auskunft der Kämmerei wurden die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2015 bereits als Ent- wurf in den Rat eingebracht und von der Oberbürgermeisterin bestätigt. Stornierungen für diese Jahre hätten zur Folge, dass diese Entwürfe der Gesamtabschlüsse neu aufgestellt wer- den müssten. 3.3 Gesamtabschlussrichtlinie Der Gesamtabschluss hat das Ziel, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage, d. h. die Ertrags-, die Finanz -, die Vermögens - und die Schuldenlage, des Konzern s Stadt Köln darzustellen. Hierzu müssen die Stadt Köln und ihre vAB bzw. Beteiligungen als ein Gesamt- konzern gesehen werden. Zur Erreichung des Zieles werden mit der Gesamtabschlussrichtli- nie der Stadt Köln bindende Regelungen zur Erstellung des Gesamtabschlusses aufgestellt. Die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln enthält haushaltsrechtliche Regelungen gemäß NKF mit Verweisen auf das HGB und bestimmt den Ha ndlungsrahmen sowie fachliche und organisatorische Regelungen für die Stadt Köln und die vBA für die Erstellung des Gesamtab- schlusses. Sie soll zur Sicherstellung einer einheitlichen Bilanzierung und Bewertung innerhalb des Konzerns Stadt Köln dienen. Nach § 116 Abs. 1 und Abs. 5 GO hat die Stadt Köln in jedem Haushaltsjahr für den Abschluss- stichtag 31.12. einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht innerhalb der ersten neun Monate nach Stichtag aufzustellen. Die Gesamtabschlussrichtlinie 2018 gibt ve rpflichtend vor, welche Information zur Erstellung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln von welchem Aufgabenbereich, d. h. Stadt Köln und den vAB, mit welcher zeitlichen Frist und Form zu erbringen ist. Für die Fristeinhaltung der Aufstellung des Gesamtabs chusses nach § 116 Abs. 1 und Abs. 5 GO gibt die Gesamtab- schlussrichtlinie einen zeitlichen Rahmen für die einzelnen Arbeitsschritte vor. Die Abteilung NKF - Finanzbuchhaltung der Kämmerei, hier die Projektgruppe Gesamtab- schluss, ist für die Erstellung des Gesamtabschlusses des Konzerns Stadt Köln verantwortlich. Im ersten Arbeitsschritt müssen die vAB eine dokumentierte Aufbereitung des HGB-Jahresab- schlusses auf eine konzerneinheitliche Gliederung (KB I), im Anschluss die dokumentierte An- passung der Ansatzvorschriften und Überprüfung der Bewertung der HGB-Jahresabschlüsse vornehmen (KB II) und diese der Kämmerei zuleiten. Für die Zusammenstellung der benötig- ten Daten gibt die Gesamtabschlussrichtlinie die Verwendung von vorgegebenen Vordrucken vor. Im Ansch luss daran werden der Summenabschluss erstellt und die Konsolidierungs- schritte für die Kapital-, Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die Zwischen- ergebniseliminierung durchgeführt. Im weiteren Verlauf wird die Kapitalflussrechnung erstellt. Aus diesen ganzen Vorarbeiten entsteht am Ende das Zahlenwerk des Gesamtabschlusses. Zusätzlich verpflichtet die Gesamtabschlussrichtlinie alle Beteiligten zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK). Die GoK ergeben sich insbe- sondere aus der Anforderung im Gesamtabschluss, die Vermögens-, Finanz- und Ertragsge- samtlage so darzustellen, als ob die Stadt Köln und die einzubeziehenden vAB eine Einheit bildeten (Einheitstheorie). Die Stadt Köln hat mit Stand März 2019 durch die K ämmerei die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln erlassen und diese am 18.03.2019 allen vAB zugeleitet. Die Kämmerei hat in der Einleitung der Gesamtabschlussrichtlinie 2018 festgelegt, dass diese erstmalig auf den Gesamtabschluss zum 31.12.2018 verpflichtend für alle Beteiligten anzuwenden ist. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 9 Die Prüfung der Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln hat zu folgenden Ergebnissen ge- führt: Gesamtabschlussrichtlinie als Leitfaden In der Einleitung der Gesamtabschlussrichtlinie wird diese als Leitfaden für alle am Gesamt- abschluss beteiligten vAB bezeichnet. Bei einem Leitfaden handelt es sich der Definition nach um eine Handlungsempfehlung, wel- che nicht bindend ist. Die Gesamtabschlussrichtlinie hat jedoch einen bindenden Charakter, der für die Sicherstellu ng der einheitlichen Bilanzierung und Bewertung innerhalb des Kon- zerns Stadt Köln bei der Erstellung des Gesamtabschlusses sorgen soll. Es wird zur Vermeidung von Unklarheiten empfohlen auf die Wortwahl „Leitfaden“ zu verzich- ten. Vordrucke Die Gesamtabschlussrichtlinie verpflichtet die am Gesamtabschluss Beteiligten die von der Gesamtabschlussrichtlinie vorgegebenen Vordrucke für die Erstellung der einzelnen Jahres- abschlüsse zu nutzen. Hierdurch wird eine einheitliche Dokumentation für die Erstellung des Gesamtabschlusses gewährleistet. Der von der Gesamtabschlussrichtlinie vorgegebene und verpflichtend zu nutzende Vordruck „Überleitungsrechnung KB I II“ wurde insgesamt von drei vAB nicht und von einem vAB unvollständig verwendet. Bescheinigung des Konzernpackages Gemäß der Gesamtabschlussrichtlinie ist die Richtigkeit und Vollständigkeit des Konzernpack- ages durch die mit der Prüfung des Jahres - bzw. Konzernabschlusses der vAB beauftragen Wirtschaftsprüfer*innen bescheinigen zu lassen. Entgegen dieser Regelung findet derzeit lediglich eine prüferische Durchsicht seitens der Wirt- schaftsprüfer*innen statt, welche nicht ausreichend ist um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Konzernpackages bestätigen zu können, da die prüferische Durchsicht ein hohes Risiko beinhaltet, dass wesentliche Fehler, rechtswidrige Handlungen und Unregelmäßigkeiten nicht aufgedeckt werden. Dies zeigte sich vor allen Dingen in den Teilprüfungen der KB I und II welche eine hohe Feststellungsdichte aufwiesen. Die Gesamtabschlussrichtlinie muss um den Hinweis, dass die prüferische Durchsicht durch die Wirtschaftsprüfer*innen nicht ausreichend ist, ergänzt werden. Wesentlichkeitsgrenze Der Grundsatz der Wesentlichkeit sieht bei der Rechnungslegung die Berücksichtigung und Offenlegung aller Tatbestände vor, die für die Gesamtabschlussadressat*innen von Relevanz sind. Im Umkehrschluss ergibt sich die Möglichkeit zur Außerachtlassung der nicht wesentli- chen Tatbestände, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahreser gebnis und die Rechnungslegung haben. Um festzulegen, ob es sich um einen zu vernachlässigenden Wert handelt, bedarf es der Fest- legung einer Bezugsgröße, zu der der zu vernachlässigende Wert ins Verhältnis gesetzt wer- den kann. Zudem müssen Grenzwerte für das sich daraus ergebende Verhältnis für den Kon- solidierungskreis festgelegt werden. Zu beachten ist hier, dass Werte, die für sich alleine gesehen unwesentlich sein können, als Ganzes wesentlich werden können. Ob ein einzelner Wert wesentlich oder unwesent lich ist, ist davon abhängig, ob sich dieser Wert auf die wirtschaftliche Entscheidung der Gesamtab- schlussadressat*innen auswirkt. Bei der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 2 HGB i. V. m. § 50 Abs.1 GemHVO sowie bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 Abs. 2 HGB spielt die Wesentlich- keitsgrenze eine wichtige Rolle, da auf die Konsolidierung verzichtet werden kann, wenn es Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 10 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln sich um Werte mit einer untergeordneten Bedeutung für die Vermittlung eines den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune handelt. Die Gesamtabschlussrichtlinie gibt zu der Thematik lediglich an: „In § 116 Abs. 3 GO ist der Wesentlichkeitsgrundsatz explizit in Bezug auf das Einbeziehungswahlrecht infolge von unter- geordneter Bedeutung normiert worden. Tiefergehende Regelungen sind nicht erkennbar. Die Modellprojekte zum NKF - Gesamtabschluss quantifizieren die Wesentlichkeit anhand einer 3%-Grenze.“ In der Gesamtabschlussrichtlinie wurde weder für die Schulden - noch für die Auf- wands- und Ertragskonsolidierung eine bindende Wesentlichkeitsgrenze vorgegeben. Hier muss ein für alle einzuhaltender und n icht eigenhändig änderbarer Wert durch die Ge- samtabschlussrichtlinie vorgegeben werden. Bestimmung des Konsolidierungskreises Die Gesamtabschlussrichtlinie besagt, dass die Stadt Köln für den Gesamtabschluss ihren Einzelabschluss und die Einzelabschlüsse d es gleichen Geschäftsjahres aller vAB in öffent- lich- oder privatrechtlicher Form gemäß § 116 Abs. 2 GO NRW zu konsolidieren hat. Die Käm- merei hat einen Konsolidierungskreis mit insgesamt sieben vAB erstellt. Mit einbezogen wur- den die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern, die Klini- ken der Stadt Köln gGmbH und die Bühnen der Stadt Köln. Weiter verpflichtet die Gesamtabschlussrichtlinie dazu, dass die in den Gesamtabschluss der Stadt Köln einzubeziehenden voll zu konsolidierenden vAB und assoziierten Unternehmen in der Anlage „verbundene Unternehmen“ aufzuführen sind. Die zuvor genannte Anlage „verbun- dene Unternehmen“ ist nicht als Teil der Gesamtabschlussrichtlinie beigefügt. Gesamtlagebericht Gemäß § 51 Abs. 1 GemHVO ist du rch den Gesamtlagebericht das durch den Gesamtab- schluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Gemeinde einschließlich der verselbständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dazu sind in einem Über- blick der Geschäftsablauf mit den wichtigsten Ergebnissen des Gesamtabschlusses und die Gesamtlage in ihren tatsächlichen Verhältnissen darzustellen. Die Gesamtabschlussrichtlinie enthält keine verbindlichen Regelungen zu Inhalten oder zur Struktur des Gesamtlageberichts. Vor dem Hintergrund fehlender Regelungen kann mitunter nicht gewährleistet werden, dass der Gesamtlagebericht in Systematik und Darstellungsform stetig fortgeführt wird und eine Vergleichbarkeit über mehrere Berichtsperioden gegeben ist. Positionenplan Mit dem Positionenplan für den NKF -Gesamtabschluss werden die Grundstruktur der Sum- menbilanz sowie die Struktur der Summenergebnisrechnung für die Aufstellung des Gesamt- abschlusses aufgezeigt. Damit sollen die Abschlusspositionen für den Gesamtabschluss ver- einheitlicht und sachgerechte Meldungen, insbesondere durch die gemeindlichen Betriebe, erreicht werden. Die genannten Vorschriften sind nach § 49 Abs. 3 GemHVO für die Darstellung der Gesamt- bilanz und der Gesamtergebnisrechnung maßgeblich und bei der Aufstellung des Gesamtab- schlusses zu beachten. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 11 Der Positionenplan besteht aus zwei Teilen: - Teil A legt fest, in welche Positionen der Gesamtbilanz, die auf die Gliederung der Bi- lanz nach § 41 GemHVO ausgerichtet ist, die Bilanzpositionen der zu konsolidierenden Betriebe der Gemeinde eingehen sollen. - Teil B legt fest, in welche Positionen der Gesamtergebnisrechnung, die auf die Gliede- rung der Ergebnisrechnung nach § 2 GemHVO ausgerichtet ist, die GuV -Positionen der zu konsolidierenden Betriebe der Gemeinde eingehen sollen. Mit der im Muster des Positionenplanes aufgeze igten Struktur der gemeindlichen Gesamtbi- lanz gemäß des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 05.07.2010 wird die Vor- schrift des § 49 Abs. 3 GemHVO umgesetzt, nach der die Gesamtbilanz entsprechend der Bilanz im Jahresabschluss der Gemeinde zu gliedern ist. Die Darstellung der Gesamtbilanz ist auf die wichtigen Bilanzposten auszurichten, die nach § 41 GemHVO auch in der gemeindlichen Bilanz enthalten sein sollen, denn auch im Gesamt- abschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit bei der Gliederung der Gesamtbilanz durch die Gemeinden gewährleistet werden. Gleichwohl können örtliche Gegebenheiten so gewichtig sein, dass diese bei der Gestaltung der Bestandteile des gemeindlichen Gesamtabschlusses nicht außer Betracht bleiben dürfen. Von der Gemeinde ist auch zu prüfen, ob einzelnen Bi- lanzposten eine geringe Bedeutung zukommt, sodass ein Verzicht als gesonderter Posten in der Gesamtbilanz in Betracht kommen kann. Bei einem Verzicht müssen dann im Gesamtan- hang ausreichend differenzierte Angaben zu diesem örtlichen Sachverhalt gemacht werden. Die Bezifferung der Aktiv- und Passivposten ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzule- gen. Das Muster wird zur Anwendung em pfohlen. Gleiches gilt für die Gesamtergebnisrech- nung. Die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung ist auf die Positionen auszurichten, die nach § 38 i. V. m. § 2 GemHVO mindestens in der gemeindlichen Ergebnisrechnung enthalten sein sollen. Auch im Gesamtabschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit der Gesamtergebnisrech- nungen der Gemeinden gewährleistet werden. Für die örtliche Anwendung ist die Bezifferung von Ertrags - und Aufwandspositionen sowie von Summen und Salden von der Gemeinde unter Berücksicht igung der örtlichen Gegeben- heiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzulegen. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen. Der Positionenplan wurde von der Kämmerei erstellt und der Gesamtabschlussrichtlinie als Anhang beigefügt. Auf einen differenzierten Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten wie in § 41 GemHVO NRW gefordert, wurde aufgrund der Vorgaben der Gesamtabschluss- richtlinie unter Punkt 3.3.1.3 verzichtet. Die geforderte Angabe weswegen auf eine Unterglie- derung verzichtet wurde, wie in § 41 GemHVO gefordert, wurde im Gesamtanhang nicht er- bracht. Es wurde eine nicht im Positionenplan aufgeführte Position von einem vAB bebucht. Von den vAB benötigte Positionen zum buchen von Geschäftsvorfällen müssen vor der Buchung in den Positionenplan aufgenommen werden. Der Positionenplan beinhaltet eine ungenaue Erläuterung, aufgrund derer es zu Unklarheiten bei diversen vAB kam und in Folge dessen keine einheitlichen Umgliederungen vorgenommen wurden. Der Positionenplan muss in An lehnung an den Anlagenklassenkatalog konkretisiert werden, damit eine einheitliche Umgliederung der vAB möglich ist. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 12 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Verbesserungsvorschläge der BDO Mit Schreiben vom 05. Juli 2017 sprach die BDO nach ihrer Beratung der Kämmerei bei der Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2015 schriftlich neun Verbesserungsvorschläge zur Weiterentwicklung der Gesamtabschlussrichtlinie aus. Im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung traten häufig Differenzen basierend auf der einseitigen Vorsteuerabzugsfähigkeit einzelner Konzerntöchter auf. Aufgrund dessen hat die BDO empfohlen, Erträge und Aufwendungen differenziert nach Umsatzsteuerprozentsät- zen zu erfassen. So können Differenzen basierend auf einer fehlenden Vorsteuerabzugsfähig- keit genau identifiziert und korrigiert werden. Zu diesem Zweck sollte das Meldeformular mit einem entsprechenden Pflichtfeld versehen werden – optimalerweise auch digital gesichert. Der Dateiaufbau zum Datentransfer der vAB wurde um die Spalte G „Steuersatz“ erg änzt. Anzugeben ist hier der Umsatz- bzw. Vorsteuersatz, falls ein solcher auf den Betrag der jewei- ligen Meldezeile angewendet wurde. Angaben zu der digitalen Sicherung wurden nicht gemacht. Weiter hat die BDO empfohlen für einen noch zu definierenden Zeitraum verpflichtend quar- talsweise Saldenabstimmungsaktionen für alle Konzerntöchter vorzugeben. In diesem Zusam- menhang sollten ferner entsprechende Dokumentationsvorschriften mitgegeben werden. Die Gesamtabschlussrichtlinie gibt weiterhin keine verpflic htende quartalsweise Saldenabstimmungsaktion vor. Ebenfalls gibt es keine bindende Regelung bzgl. der Dokumentation. Zudem wurde angeregt, die Gesamtabschlussrichtlinie um die verpflichtende Aushändigung der Prüfungsvermerke zu den Meldepackages zu ergänzen. Die BDO empfiehlt dies, um auf Besonderheiten in den Packages frühzeitig eingehen zu können. Eine Überarbeitung der Gesamtabschlussrichtlinie dahingehend, dass es eine ver- pflichtende Aushändigung der Prüfungsvermerke zu den Meldepackages geben soll ist bisher nicht geschehen. Aufgrund von Nachaktivierungen auf Anlagen in Höhe des Gesamtbetrags der Anlagen, was zu einem verfälschten Abstimmergebnis führt, wird empfohlen sicherzustellen, dass Partner- kennungen im Rahmen der Packagemeldungen nur für die im Jahr der Meldung angefallenen Bewegungen auf Anlagen vorgenommen werden. Es gibt in der Gesamtabschlussrichtlinie keinen Vermerk, dass Partnerkennungen nur für die im Jahr der Meldung angefallenen Bewertungen auf Anlagen vorgenommen werden dürfen. In den Ja hren 2011 bis 2015 wurden geleistete Anzahlungen regelmäßig unter der Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen. Dieser fehlerhafte Ausweis führt im Rah- men der Konsolidierungsarbeiten regelmäßig zu Differenzen und infolgedessen zu Rückfra- gen. Um diesen Mehraufwand zu vermeiden und den Ausweisfehler zu korrigieren wird emp- fohlen, in die Gesamtabschlussrichtlinie nachfolgenden Passus aufzunehmen: „Geleistete An- zahlungen sind verpflichtend unter den dafür vorgesehenen Positionen 0900 „Geleistete An- zahlungen“ für den Bereich Anlagenbuchhaltung sowie 1530 „Geleistete Anzahlungen auf Vor- räte“ im Bereich des Umlaufvermögens auszuweisen. Der Ausweis unter der Position 1650 „Sonstige Vermögensgegenstände“ ist zu unterlassen“. Der Passus wurde nicht in die Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Neben der Meldung der Rückstellungshöhe, der Bewegungsart (Zuführung, Inanspruch- nahme, Auflösung und Abzinsung) sowie dem dazugehörigen Konto wird eine zusätzliche In- formation darüber benötigt, ob und in welcher Höhe die Partnergesellschaft im Jahr der Mel- dung der Rückstellung korrespondierenden Ertrag gemeldet hat. Die BDO empfiehlt diese über eine zu meldende Rückstellungskategorie erfolgen zu lassen oder über zusätzliche Kommen- tarfelder in Verbindung mit der Pflicht, diese durch die Partnergesellschaften mit entsprechen- Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 13 den Zusatzinformationen zu füllen. Nur so kann sichergestellt werden, dass es bei der Konso- lidierung von Rückstellungen nicht permanenter Rückfragen bedarf, die unter Umständen auch langfristig zu einer Vielzahl von Abstimmungsschwierigkeiten und Konsolidierungsfehlern füh- ren. Es sind keine Hinweise in die Gesamtabschlussrichtlinie bzgl. der Rückstellungen (In- formationen zur Art der Rückstellungen oder in welcher Höhe die Partnergesellschaft im Jahr der Meldung der Rückstellung korrespondierten Ertrag gemeldet hat) vorge- nommen worden. Weiter wurden Abgangsmeldungen bislang nicht vollständig vorgenommen und eine Abgren- zung zu Anlagen im Bau ist notwendig. Es wird dazu geraten mindestens eine Differenzierung von Anlagen aus Baumaßnahmen als separate Bewegungsart festzulegen. Es gibt keine Regelung zu Bewegungsarten für Zwischengewinne innerhalb der Ge- samtabschlussrichtlinie. Eine separate Bewegungsart für d ie Differenzierung von An- lagen aus Baumaßnahmen wurde nicht aufgenommen. Zudem erfolgte die Meldung der Jahresergebnisse sowie der latenten Steuern bei den vAB unterschiedlich. Es wird empfohlen durch eine entsprechende Passage in der Gesamtab- schlussrichtlinie sicherzustellen, dass die Meldung des Jahresergebnisses immer vor der Ge- winnverwendungsbuchung und latenten Steuern im Rahmen der Meldepakete gezeigt wird. Die in die Gesamtabschlussrichtlinie einzupflegende empfohlene Passage bezüglich der Meldung des Jahresergebnisses vor der Gewinnverwendungsbuchung und laten- ten Steuern im Rahmen der Meldepakete wurde nicht in die Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Die Gesamtabschlussrichtlinie erklärt in Bezug auf latente Steuern, dass im Rahmen der Er- stellung der Einzel- oder Teilkonzernabschlüsse entstandene aktive oder passive latente Steu- ern in der KB II aufzulösen und nicht im Meldesatz anzugeben sind. Im Rahmen der Erstkonsolidierungen von vAB fehlt ein Hinweis, dass Substanzwertgutachten oder andere noch zu definierende wertbegründende Unterlagen an die Stadt Köln übergeben werden müssen, um so die sogenannten stillen Reserven zu berec hnen. Gleiches gilt für die Meldung der damit zusammenhängenden Restnutzungsdauern, um die Abschreibung berech- nen zu können. Die BDO rät einen entsprechenden Hinweis in die Richtlinie aufzunehmen. Ein solcher Hinweis wurde nicht in die Gesamtabschlussrichtlinie übernommen. Zudem hat sich die BDO dahingehend ausgesprochen, dass sie eine Zusammenarbeit zwi- schen der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt bzgl. der Änderungen der Gesamtab- schlussrichtlinie empfiehlt. Eine Zusammenarbeit zwischen der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt hat bisher bzgl. der Änderungen der Gesamtabschlussrichtlinie nicht stattgefunden - Än- derungen wurden ohne Rücksprache mit dem Rechnungsprüfungsamt von der Käm- merei vorgenommen. Eine Zusammenarbeit zwischen der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt ist wün- schenswert, da eventuelle Unklarheiten und fehlerhafte Informationen sofort bereinigt werden können. Fazit Die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln regelt die schriftlichen konzerninternen Anwei- sungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses, wie oben beschrieben, nicht ausreichend. Aufgrund dessen kann eine einheitliche Erstellung aller notwendigen Informationen und Daten der vAB, die für die Erstellung des Gesamtabschlusses nötig sind, nicht gewährleistet werden. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt aufgrund der o. g. Feststellungen die Überarbeitung der Gesamtabschlussrichtlinie bis zur Umsetzung di eser für die Erstellung des Gesamtab- schlusses 2019. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 14 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3.4 Konsolidierungskreis Aus § 50 GemHVO geht hervor, dass mit dem Konsolidierungskreis durch die Kämmerei fest- gelegt wird, welche der vAB in welcher Form in den Gesamtabschluss des Konzerns Stadt Köln einzubeziehen sind. Der Konsolidierungskreis ist jährlich durch die Stadt zu bestimmen. Zum Konsolidierungskreis gehören neben der Stadt Köln als Konzernmutter die in den Gesamtabschluss einzubeziehen- den vAB in öffentlich-rechtlicher wie in privat-rechtlicher Rechtsform. Zusätzlich zum Vollkon- solidierungskreis nach § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO ist auch festzulegen, ob und welche vAB nach der Equity-Methode gemäß § 50 Abs. 3 GemHVO zu konsolidieren sind. Arten der Einbeziehung und Abgrenzungskriterien Die umfassendste Art der Einbeziehung eines vAB ist die der Vollkonsolidierung, welche nach § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO angewendet wird, wenn ein vAB unter der einheitlichen Leitung der Stadt Köln steht oder eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Der Stadt steht die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu. - Der Stadt steht als Gesellschafterin das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Ver- waltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. - Der Stadt steht das Recht zu, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit die- sem vAB geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestim- mung auszuüben. VAB, die die Kriterien für die Vollkonsolidierung erfüllen, werden verbundene Unternehmen genannt. Die weniger umfa ssende Art der Einbeziehung ist die der Equity -Konsolidierung nach § 50 Abs. 3 GemHVO, die für vAB angewendet wird, auf die die Stadt Köln einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Dieser liegt in der Regel vor, wenn der Stadt Köln als Konzernmutter zwischen 20,00 % und 50,00 % der Stimmrechte zustehen. Gesellschaften, die nach der Equity-Methode konsolidiert werden, werden als assoziierte Unternehmen im Gesamtabschluss aufgeführt (siehe die Ausführungen zur At -Equity-Konsolidierung des Flughafen s Köln/Bonn, Punk t 3.7.8). Gemäß § 116 Abs. 3 GO besteht ein Wahlrecht, nach dem vAB, obwohl sie die Kriterien für die Vollkonsolidierung oder die Equity-Konsolidierung erfüllen, nicht einbezogen werden müs- sen. Es kann angewendet werden, wenn die vAB für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Regelung definiert den für den kommunalen Gesamtabschluss allgemein geltenden Grundsatz der Wesentlichkeit. Für die Entscheidung der Stadt Köln ist ausschließlich das Ge- samtbild der örtlichen Verhältnisse maßgebend. Ob die Voraussetzungen für eine Nichteinbeziehung eines vAB in den Gesamtabschluss ge- geben sind, muss von der Kämmerei beurteilt und entschieden werden. Sowohl die einschlä- gige Literatur als auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW führt hierzu an, dass die Relevanz nicht nur von starren Größenkriterien bzw. Verhältniszahlen abhängig ist, sondern auf den Einzelfall abzustellen ist und dabei auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind. Für die Durchführung der Wesentlichkeitsprüfung lässt sich daraus ein zweistufiger Ansatz ableiten. Die erste Stufe beruht auf einer Voranalyse der potentiell unwesentlichen Gesellschaften auf der Grundlage quantitativer Kriterien. Auf der zweiten Stufe ist anhand qualitativer Kriterien zu überprüfen, ob die zunächst als unwesentlich eingestuften vAB nicht doch aufgrund anderer Umstände, wie beispielsweise eine kulturelle Relevanz, für die Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage des Konzerns Stadt Köln wesentlich sein könnten. Umgekehrt kann so geprüft wer- den, ob die auf der Grundlage der quantitativen Kriterien als wesentlich identifizierten Gesell- schaften tatsächlich für die Darstellung der Ve rmögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon- zerns Stadt Köln nicht doch von untergeordneter Bedeutung sind. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 15 Beim zweistufigen Verfahren kommt den qualitativen Kriterien die ausschlaggebende Bedeu- tung zu. Auf deren Grundlage werden die Ergebnisse der quantitat iven Werteanalyse unter- mauert. Die Kommune kann nur durch eine Gesamtbetrachtung anhand qualitativer und quan- titativer Messgrößen feststellen, ob ein vAB tatsächlich von untergeordneter Bedeutung ist. Die Einbeziehung der relevanten vAB in den Konsolidierungskreis wurde durch die Kämmerei für das Jahr 2018 dokumentiert. Bei der Einbeziehung wurden, bis auf die Bühnen, ausschließ- lich quantitative Kriterien zugrunde gelegt. Eine Betrachtung von qualitativen Kriterien erfolgte nicht. Ob durch die zusätzliche Anwendung weitergehender qualitativer Kriterien Änderungen gegenüber der quantitativen Wesentlichkeitsbeurteilung und somit des Konsolidierungskreises insgesamt entstanden wären, kann durch das Rechnungsprüfungsamt aufgrund der fehlenden Angaben nicht abschließend beurteilt werden. Die tatsächliche untergeordnete Bedeutung der vAB wurde durch die Kämmerei nicht hinreichend geprüft. VAB, die aufgrund der bestehenden Kriterien weder vollkonsolidiert , noch nach der Equity - Methode in den Gesamtabsch luss einbezogen werden, sind unter den Finanzanlagen des Konzerns Stadt Köln zu fortgeführten Anschaffungskosten – at cost – aufgenommen worden. Aufnahme als verbundene Unternehmen Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO werden vAB mittels Vollkonsolidierung in den Gesamtab- schluss aufgenommen, soweit nicht ein Fall des § 116 Abs. 3 GO in Form der untergeordneten Bedeutung vorliegt. Die Kämmerei hat hierbei zu prüfen, ob eine einheitliche Leitung bei den vAB vorliegt und diese tatsächlich ausgeübt wird. Eine einheitl iche Leitung kann unterstellt werden, wenn die Geschäftspolitik des Konzerns Stadt Köln und andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung der einzelnen Tochterunternehmen von der Konzernleitung aufeinander abgestimmt werden. Ob eine einheitliche Leitun g besteht, kann nur anhand der Betrachtung eines jeden konkreten Einzelfalls bestimmt werden. Eine Dokumentation zur Prüfung der einheitlichen Leitung wurde durch die Kämmerei nicht vorgenommen. Das Vorliegen einer einheitlichen Leitung ist für das Rechnungs- prüfungsamt innerhalb eines angemessenen zeitlichen Umfangs nicht prüfbar. Weiterhin ist durch die Kämmerei zu prüfen, ob eine bestimmende, kontrollierende Einfluss- nahme durch die Konzernmutter möglich ist. Eine Beherrschung durch die Kommune wird zwingend vermutet, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen alternativ erfüllt sind: - Der Kommune stehen mehr als 50,00 % der Stimmrechte zu. - Die Kommune hat die Mehrheit der Organbestellungsrechte und ist gleichzeitig Gesell- schafterin. - Ein Beherrschungsvertrag liegt vor. Zunächst muss durchgängig für alle Stufen des Konzerns Stadt Köln geprüft werden, bei wel- chen vAB Beteiligungsverhältnisse über 50,00 % vorliegen. Da die Konzernstruktur des Kon- zerns Stadt Köln weit verzweigt ist, ist hier die Berechnung und Darst ellung der effektiven Beteiligungsquote essenziell. Die effektive Beteiligungsquote setzt sich aus den direkten Be- teiligungen der Stadt Köln am jeweiligen vAB und aus indirekten Beteiligungen über Töchter des Konzerns Stadt Köln zusammen. Sie kann grundsätzlich durch zwei verschiedene Metho- den ermittelt werden (additiv und multiplikativ). In den Unterlagen wurde zur Methodenwahl keine Aussage getroffen. Auf Nachfrage teilte die Kämmerei mit, dass die Berechnung anhand der multiplikativen Methode erfolgt ist. Eine Multiplikation der verschiedenen Quoten ist für die Konsolidierungskreisermittlung nicht sachgerecht. Denn durch diese Methode ließe sich bei einer hinreichend großen Anzahl von Konzernstufen ansonsten jeder vAB, unabhängig seines Einflusses oder de r Einflussmöglichkeit der Kommune, aus der Vollkonsolidierung „heraus- rechnen“. Die Bildung der effektiven Beteiligungsquote hat hier additiv zu erfolgen. In den übersandten Unterlagen zur Ermittlung des Konsolidierungskreises werden die direkten und indirekten Beteiligungsquoten zu den einzelnen vAB isoliert angegeben. Ein Ausweis der berechneten effektiven Beteiligungsquote erfolgt nicht. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 16 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Berechnung der effektiven Beteiligungsquote wurde bei der Ermittlung des Konso- lidierungskreises nicht vorgenommen. Durch die getrennte Betrachtung direkter und indirekter Beteiligungsquoten wurden die vAB „Rheinwerke GmbH, Düsseldorf“ sowie „cowelio GmbH“ bei den assoziierten Unternehmen aufgeführt, obwohl diese aus Konzernsicht Stadt Köln als verbundene Unterneh men hätten dargestellt werden müssen. In der Folge wurden die maßgeblichen Referenzwerte der beiden vAB nicht in dem Vergleichswert zur Ermittlung der Wesentlichkeit berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Vergleichswertes zur Wesentlichkeitsbetrachtung wurden nicht alle notwendigen Werte einbezogen. Im Gesamtanhang zum Konsolidierungskreis wird auf die Anlage 1 verwiesen, welche die vAB und die jeweilige effektive Beteiligungsquote (multiplikativ errechnet) der Stadt Köln darstellt. Die Ermittlungsmethode ist nicht sachgerecht. Außerdem sind selbst die multiplikativ berechneten Quoten in der Anlage 1 fehlerhaft. Bei- spielweise wurde für die GAG Immobilien AG lediglich die direkte Beteiligungsquote der Stadt Köln dargestellt. Bei den vAB „cowelio GmbH“ und „modernes Köln Gesellschaft für Stadtent- wicklung mbH“ wurde die Quote falsch multiplikativ berechnet. Die im Gesamtanhang dargestellte effektive Beteiligungsquote zum Konsolidierungs- kreis wurde anhand einer falschen Methode ermittelt und weist zudem weitergehende Berechnungsfehler auf. Aufgrund der komplexen Beteiligungsstruktur der Stadt Köln ist es geboten, dass eine auto- matisierte Übertragung der Strukturen aus der Beteiligungsverwaltung erfolgt. Eine zeitnahe Implementierung geeigneter Software zur Übermittlung der Beteiligungsstruktu- ren aus der Beteiligungsverwaltung wird empfohlen. Die Kämmerei legt nur ein Tabellenblatt zur maßgeblichen Ermittlung des Konsolidierungs- kreises vor und ermittelt somit keinen vorläufigen Konsolidierungskreis. Diese Darstellung be- dingt, dass etliche Gesellschaften mehrfach, aufgrund der verzweigten Beteiligungsstrukturen, aufgeführt werden. Eine Trennung zwischen einem vorläufigen und endgültigen Konsolidierungskreis wurde nicht vorgenommen. Zu den Kriterien „Organbestellungsrecht“ und „Beherrschungsvertrag“ teilte die Kämmerei mit, dass „keine abweichenden Organbestellungs- und Beherrschungsrechte zwischen der Stadt Köln und ihren direkten Beteiligungen bestehen, sodass der entsprechende Anteilswert den Stimmrechten entspricht.“ Als Quelle gibt die Kämmerei die Stabsstelle für Beteiligungssteue- rung an. Entsprechende Nachweise wurden angefordert, aber nicht vollständig vorgelegt. Eine Aussage zu Organbestellungsrechten und Beherrschungsverträgen bei mittelbaren Be- teiligungen wurde nicht getroffen. In den Prüfunterlagen wurde zum vAB „Expolink Global Net- work Ltd., Bangkok, Thailand“ angegeben, dass eine Beteiligungsquote von 49,17 % besteht, jedoch tatsächliche Stimmrechte laut dem Gesellschaftervertrag in Höhe von 55,00 % ausge- übt werden. Die Aussage, dass „keine abweichenden Organbestellungs- und Beherrschungsrechte zwischen der Stadt Köln und ihren direkten Beteiligungen bestehen, sodass der ent- sprechende Anteilswert den Stimmrechten entspricht“ , wurde nicht vollständig mit Nachweisen belegt. Ob weitere vAB abweichende Rechte aufzeigen, konnte nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft werden. Ausnahmsweise brauchen vAB, die die Vorgaben des § 50 GemHVO erfüllen, mit ihren Jah- resabschlüssen n icht nach den für sie festgelegten Konsolidierungsmethoden einbezogen Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 17 werden. Voraussetzung ist, dass die Konsolidierung für die Verpflichtung, ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist (§116 Abs. 3 GO). Dieses Wahlrecht hat die Stadt Köln unter Berücksichtigung der Aufgabe des gemeindlichen Gesamtabschlusses sachgerecht und angemessen auszuüben. Um die quantitativen Auswir- kungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzern Stadt Köln zu analysieren, wurden für den Gesamtabschluss 2018 folgende Referenzgrößen herangezogen: - Bilanzsumme, - Eigenkapital, - Anlagevermögen, - Umsatzerlöse und - Fremdkapital. Aus den übersandten Unterlagen zum Gesamtabschluss 2015 konnte festgestellt werden, dass zur Ermittlung des Konsolidierungskreises die Referenzgrößen - Bilanzsumme, - Liquidität (liquide Mittel), - Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und - Umsatzerlöse herangezogen worden sind. Die Referenzgrößen „Liquidität“ und „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ wurden für den Gesamtabschluss 2018 nicht mehr verwendet. Hierzu erläutert die Kämmerei, dass die in der Vergangenheit verwendete Kenngröße „Liq ui- dität“ nicht mehr verwendet werde, da der Bestand an liquiden Mitteln hinsichtlich der Beurtei- lung der Finanzlage keine hinreichende Aussagekraft habe und die betrachteten Kennwerte bereits hinreichende Daten enthalten würden, aus denen sich Aussagen zur Finanzlage ablei- ten lassen. Auf Grundlage der Empfehlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und im Ein- vernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt wurde die Referenzgröße „Liquidität“ im Jahr 2016 festgelegt. Auf die Tatsache, dass der Schwellenwert für die Referenzgröße „Liquidität“ in den Vorjahren von mehreren vAB über mehrere aufeinanderfolgende Jahre überschritten wurde, wurde nicht eingegangen. Die betreffenden vAB hätten bereits in den Vorjahren in den Konsolidierungskreis einbezogen werden müssen. Die Kämmerei ist jedoch laut der Dokumentation der Auffassung, dass ein einmaliger „Ausrei- ßerwert“ eine Einbeziehung in den Konsolidierungskreis nicht rechtfertigt. Auch auf Nachfrage konnte dem Rechnungsprüfungsamt hierzu keine rechtliche Grundlage vorgelegt werden. Die Berücksichtigung von Ausreißerwerten im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung ist gesetzlich nicht geregelt und dementsprechend nicht anwendbar. Bezogen auf den Wegfall der Größe „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ wurde durch die Kämmerei angegeben, dass auf diese Wertgröße verzichtet wurde, da mit der neuen Kennzahl „Umsatzerlöse“ ein hinreichendes Kriterium verwendet werde. Gleichwohl wird ein- geräumt, dass einige verbundene Unternehmen aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit grundsätzlich keine Umsatzerlöse erzielen. In solchen Fällen oder in Fällen, in denen Umsatz- erlöse nicht differenziert verfügbar seien, werde – zur Vermeidung von Nullwerten und zur Minderung des Ermittlungsaufwandes – hilfsweise auf andere Ertragswerte wie z. B. sonstige betriebliche Erträge – zurückgegriffen. Dennoch wurde durch die Kämmerei bei rund 12 % aller vAB ein Nullwert eingetragen. Die hilfsweise herangezogene Referenzgröße „sonstige betriebliche Erträge“ ist eine Position der Gewinn - und Verlustrechnung. Hierzu gehören Er- löse, die sich nicht den Umsatzerlösen zurechnen lassen. Insofern handelt es sich um zwei verschiedene Positionen der Gewinn - und Verlustrechnung und in der Folge auch um zwei verschiedene Referenzgrößen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 18 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Begründungen zum Wechsel der Referenzgrößen sind in sich nicht schlüssig und nicht sachgerecht. Die Methodenänderung ist nicht gerechtfertigt. Das Wahlrecht der Wesentlichkeit wurde nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es besteht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stetigkeit aus § 297 Abs. 3 S. 2 HGB. Die aktuelle Gesamtabschlussrichtlinie enthält keine Festlegung der ausgewählten Re- ferenzgrößen. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt die Aufnahme der Referenzgrößen in die zukünftige Gesamtabschlussrichtlinie. Gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 GO ist die untergeordnete Bedeutung im Gesamtanhang darzustel- len. Eine kurze Darstellung der Sachlage findet sich im Gesamtanhang des Konzerns Stadt Köln wieder. Die durch die Kämmerei verbindlich festgelegten Referenzgrößen bilden die Grundlage der Wesentlichkeitsbetrachtung. Diese kann nur durchgeführt werden, wenn bei der Ermittlung festgelegte Schwellenwerte auf die Referenzgröße angewendet werden. Weder das HGB noch die GO oder sonstige Rechnungslegungsvorschriften enthalten Hinweise oder verbindli- che Vorgaben auf entsprechende Schwellenwerte. Als Maßstab werden in der Fachliteratur, sofern überhaupt explizit darauf eingegangen wird, vielfach quantitative Größen herangezo- gen, wobei eine Veränderung der Referenzgröße von mehr als 3 % (NRW -Handreichung für Kommunen) als wesentlich und somit als bedeutend anzusehen sein dürfte. In der aktuellen Gesamtabschlussrichtlinie wird ein Schwellenwert von 3 % mit dem Hinweis, dass die Modellprojekte zum NKF -Gesamtabschluss die Wesentlichkeit anhand einer 3 % - Grenze quantifizieren, verbindlich festgesetzt. In der Dokumentation zum Konsolidierungskreis wird entgegen der Gesamtabschlussrichtlinie dargestellt, dass die Wesentlichkeitsgrenze für die Ermittlung der untergeordneten Bedeutung der vAB auf 5 % angehoben worden sei. Die Kämmerei hat mit der Anhebung des Schwellenwertes gegen die selbst getroffene Festlegung in der verbindlichen Gesamtabschlussrichtlinie verstoßen. Die Kämmerei begründet die Anhebung damit, dass die Gesamtabschlussrichtlinie 2018 zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als noch nicht genug Erfahrungen im Hinblick auf die Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen vorgelegen haben. Die Kämmerei hat zudem in der Dokumenta- tion zur Ermittlung des Konsolidierungskreises mitgeteilt, dass bei der Prüfung der Wesent- lichkeit festgestellt werden konnte, dass vAB unter einem Wert von 5 % im Vergleich zu den summierten Werten als unwesentlich zu beurteilen sind. Weitergehende Begründungen oder gar Nachweise zur Untermauerung dieser Aussage liegen nicht vor. Die vorgelegte Argumentation zur Anhebung der Wesentlichkeitsgrenze ist weder transparent noch nachvollziehbar und somit nicht geeignet, die Methodenänderungen zu rechtfertigen. Es besteht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stetigkeit aus § 297 Abs. 3 S. 2 HGB. Das Rechnungsprüfungsamt hat festgestellt, dass sich durch die Anhebung des Schwellen- wertes von 3 % auf 5 % keine Änderungen in der Zusammensetzung des Konsolidierungskrei- ses ergeben. Die Geringfügigkeit der Bedeutung darf nicht nur für jeden vAB gesondert beu rteilt werden, sondern muss auch für alle in Frage kommenden vAB zusammen geprüft werden. In Anleh- nung an den § 296 Abs. 2 S. 2 HGB sind mehrere vAB, die für sich allein betrachtet die Vo- raussetzungen der untergeordneten Bedeutung erfüllen würden, in den Gesamtabschluss ein- zubeziehen, wenn sie kumulativ für den Konzern nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Somit ist jeweils die Relation des Wertes des einzelnen wie auch aller vAB, die als unwesent- lich erachtet werden, zum Referenzwert zu betrachten. In der Literatur werden diesbezüglich Schwellenwerte von 7 % des jeweiligen Referenzwertes dafür verwendet. Die Kämmerei ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Gesamtwesent- lichkeitsprüfung mit einem Gesamtschwellenwert in Höhe von 7 % durchgeführt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 19 Die aktuelle Gesamtabschlussrichtlinie enthält keine Festlegung zum Gesamtschwel- lenwert. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt den Gesamtschwellenwert in der Gesamtabschluss- richtlinie festzulegen. Für die Stadt Köln als Konzernmutter hat sich folgender Vollkonsolidierungskreis ergeben: - Stadtwerke Köln GmbH Teilkonzern, - Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, - eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern, - eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, - GAG Immobilien AG Teilkonzern, - Kliniken der Stadt Köln gGmbH und - Bühnen der Stadt Köln. Davon unterschreiten folgende vAB die 5 %ige Wesentlichkeitsgrenze in den zu betrachtenden Lagen: - eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern, - Kliniken der Stadt Köln gGmbH und - Bühnen der Stadt Köln. Bei Anwendung des zuvor dargestellten zweistufigen Verfahrens (quantitative und qualitative Betrachtung) muss ein vAB von untergeordneter Bedeutung qualitativ betrachtet werden, um einbezogen werden zu könne n. Für die vAB „eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstal- tungszentrum Köln Teilkonzern“ und „Kliniken der Stadt Köln gGmbH“ wurde durch die Käm- merei keine qualitative Betrachtung vorgenommen. Die Einbeziehung der vAB „eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern“ und „Kliniken der Stadt Köln gGmbH“ ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gerechtfertigt. Zur Einbeziehung der Bühnen der Stadt Köln hat die Kämmerei in ihrer Dokumentation ange- geben, dass die Bühnen in allen Kennzahlen unterhalb des Schwellenwertes liegen und nicht aus Wesentlichkeitsgründen einbezogen werden. Die Einbeziehung der Bühnen erfolge haupt- sächlich, „um ein vollständiges Bild – auch in Hinblick auf die Kultureinrichtungen der Stadt Köln – im Gesamtabschluss abzubilden“. Das Rechnungsprüfungsamt kann der Argumentation, dass die Bühnen der Stadt Köln einbe- zogen würden, um ein vollständiges Bild der Kultureinrichtungen der Stadt Köln abzubilden, nur in Teilen folgen. Im Kreis der nicht einbezogenen verbundenen Unternehmen hat die Kämmerei die eigenbe- triebsähnlichen Einrichtungen „Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud“ (WRM) sowie das „Gürzenich-Orchester“ bei der Ermittlung des Konsolidierungskreises angegeben. Sowohl das Gürzenich-Orchester als auch das WRM stellen bedeutsame kulturelle Einrichtungen der Stadt Köln dar. Diese Annahme wird auch durch folgende Angabe im Gesamtlagebericht be- stätigt: „Mit 1.089.984 Einwohner*innen zum 31.12.2018 ist die kreisfreie Stadt Köln die bevölkerungs- reichste Stadt in NRW und die viertgrößte Stadt Deutschlands. Bei einer Stadtgeschichte von über 2.000 Jahren hält die Stadt Köln ein umfangreiches Kulturangebot bereit. Neben dem weltberühmten Kölner Dom können Besucher die ereignisreiche Entwicklung im Laufe de r Jahrhunderte anhand vieler römischer und mittelalterlicher Baudenkmäler, Ausgrabungsstät- ten und durch weitere kulturelle Angebote (z. B. in Form von Museen) kennen lernen.“ Im Hinblick auf die Argumentation der Kämmerei zur Einbeziehung der Bühnen der Stadt Köln, hätten ebenfalls das Gürzenich-Orchester und auch das WRM einbezogen werden müssen. Zudem weist das WRM gegenüber den Bühnen doppelt so hohe Referenzwerte in den Refe- renzgrößen „Bilanzsumme“ und „Anlagevermögen“ aus. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 20 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Das WRM und das Gürzenich -Orchester hätten als vollzukonsolidierende vAB mit in den Konsolidierungskreis aufgenommen werden müssen. Aufnahme als assoziierte Unternehmen Sind die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO nicht erfüllt, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Kommune auf die vAB einen maßgebli- chen Einfluss hat. § 311 Abs. 1 S. 2 HGB stellt eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen des maßgeblichen Einflusses bei Vorliegen von Stimmrechtsanteilen von 20,00 % bis 50,00 % als Einbeziehungskriterium auf. Ob tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, misst sich an den Kriterien des Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) 8.3. Hieraus folgt, dass in einem ersten Schritt zunächst die Beteiligungs verhältnisse zu ermitteln sind. Als Er- gebnis ist zunächst ein vorläufiger Assoziierungskreis festzulegen. Eine Ermittlung des vorläufigen Assoziierungskreises wurde nicht vorgenommen. Es ist zu prüfen, ob die assoziierten Aufgabenträger für die zutreffende Darstellung der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage von wesentlicher Bedeutung sind. Liegt diese Vo- raussetzung vor, werden die vAB mittels Equity-Methode gemäß § 50 Abs. 3 GemHVO aufge- nommen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Beurteilung der We- sentlichkeit der Lagen wurden durch die Kommune die gleichen Kriterien wie bei der Wesent- lichkeitsprüfung für verbundene Unternehmen angewandt. Der Verzicht auf die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen aus Wesentlichkeitsgründen wurde ausschließlich mit einer quantitativen Wesentlichkeitsprüfung begründet. Auch für die nach der Equity-Methode zu konsolidierenden vAB wurde von der Käm- merei die in der Gesamtabschlussrichtlinie festgelegte Wesentlichkeitsgrenze von 3 % auf 5 % angehoben. Eine qualitative Beurteilung der nach at Equity zu konsolidierenden vAB wurde eben- falls nicht vorgenommen. Nach der Prüfung der Kriterien aus § 50 Abs. 3 GemHVO hat sich für die Stadt Köln als Kon- zernmutter folgender Assoziierungskreis ergeben: - Flughafen Köln/Bonn Jedoch unterschreitet der vAB „Flughafen Köln/Bonn“ die 5 %ige Wesentlichkeitsgrenze in den zu betrachtenden Lagen. Um den vAB dennoch in den Gesamtabschluss einbeziehen zu können, wäre eine Betrach- tung und Dokumentation von qualitativen Kri terien durch die Kämmerei vorzunehmen gewe- sen. Es wurde durch die Kämmerei keinerlei Begründungen beigebracht, aus welchen Grün- den die quantitativ untergeordnete Bedeutung des Flughafen Köln/Bonn nicht relevant ist und eine Einbeziehung dieser Gesellschaft gerechtfertigt ist. Die Einbeziehung des vAB „Flughafen Köln/Bonn“ ist aufgrund der vorliegenden Un- terlagen nicht gerechtfertigt. In der Vorprüfung wurde der Kämmerei mitgeteilt, dass der vAB „Kölner Randkanal“ in die Betrachtung des vorläufigen Konsolidi erungskreis mit aufzunehmen ist. Die Kämmerei teilte mit, dass eine Mitgliedschaft über die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) im Zweckverband Kölner Randkanal besteht. Da die StEB jedoch diese Mitgliedschaft nicht als Beteiligung akti- viert haben, könne diese nicht in die Betrachtung einbezogen werden. Zweckverbände stellen vAB, unabhängig von der Anteilshöhe, im Sinne des § 50 Abs. 1 GemHVO dar. Damit ist eine Mitgliedschaft in einem Zweckverband immer eine Beteiligung. Nur weil die StEB fälschlicherweise eine Aktivierung nicht vorgenommen haben, kann dieser Fehler nicht zur Ermittlung des Konsolidierungskreises des Konzerns Stadt Köln fortgeführt werden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 21 Des Weiteren besteht eine Mitgliedschaft der StEB im Zweckverband Südlicher Randkanal. Auch dieser hätte in den vorläufigen Konsolidierungskreis aufgenommen werden müssen. Im vorläufigen Konsolidierungskreis fehlen die vAB „Kölner Randkanal“ und „Zweck- verband Südlicher Randkanal“. Prüfung des maßgeblichen Einflusses aufgrund der Assoziierungsvermutung Ein maßgeblicher Einfluss wird bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20,00 % unter- stellt, ohne dass ein maßgeblicher Einfluss nachgewiesen werden muss. Allerdings handelt es sich bei dieser Regelung um eine widerlegbare Vermutung. Zur Widerlegung der Verm utung des maßgeblichen Einflusses muss die Konzernmutter entweder nachweisen, dass keine Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses besteht oder eine solche beste- hende Möglichkeit tatsächlich nicht genutzt wird. Die Assoziierungsvermutung (Stimmrechte > 20,00 %) kann, braucht aber nicht widerlegt zu werden. Für den umgekehr ten Fall beinhaltet der DRS 26 eine Einschränkung dahingehend, dass bei einer negativen Assoziierungsvermu- tung, die auf einem Stimmrechtsanteil von weniger als 20,00 % beruht, dennoch zusätzlich geprüft werden muss, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses zu bejahen ist. Nach DRS 26.17 ist das Vorliegen eines maßgebli- chen Einflusses im jeweiligen Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Dabei sind auch faktische Einflussmöglichkeiten, die sich z. B. aus der Eigentümerstruktur ergeben, zu prüfen. Der Konzern Stadt Köln hält mittelbar über die Stadtwerke Köln und deren Tochter GEW Köln 20,00 % an den Stadtwerken Düsseldorf (SWD). Die Kämmerei hat hinsichtlich der Einbezie- hung nach der Equity-Methode des assoziierten vAB „SWD“ in der Dokumentation angegeben, dass hier ein „faktisches Wahlrecht“ bestünde. Da ein maßgeblicher Einfluss bei einem Stimm- rechtsanteil von mindestens 20,00 % unterstellt wird, ohne dass ein maßgeblicher Einfluss nachgewiesen werden muss, besteht kein faktisches Wahlrecht, sondern nur die Möglichkeit für die Konzernmutter, den maßgeblichen Einfluss zu widerlegen. Bei der Einbeziehung der SWD nach der Equity-Methode liegt kein faktisches Wahl- recht vor. In der allgemeinen Wesentlichkeitsbetrachtung zur Ermittlung des Konsolidierungskreises ha- ben die SWD in allen Lagen die Wesentlichkeitsgrenzen der Referenzgrößen überschritten. Die Kämmerei hat neben dieser quantitativen Betrachtung eine weitergehende Prüfung der Beteiligungsquote und den daraus resultierenden maßgeblichen Einfluss, aufgrund der Fest- stellungen durch das Rechnungsprüfungsamt aus der Vorprüfung des Gesamtabschlusses , durchgeführt. Die Kämmerei hat hierzu dargestellt, dass ein maßgeblicher Einfluss der Stadt Köln auf die SWD nicht besteht. Die vorgelegten Nachweise und Stellungnahmen sind für das Rechnungsprüfungsamt nicht geeignet, um die Vermutung des maßgeblichen Einfluss zu wi- derlegen. Die umfangreichen mittelbaren Beteiligungsverflechtungen der Stadt Köln und die daraus resultierenden Geschäftsbeziehungen wurden der Kämmerei gutachterlich durch das Rechnungsprüfungsamt dargestellt. Diese Geschäftsbeziehungen führen zu einem maßgebli- chen Einfluss auf Konzernebene Stadt Köln auf die SWD. Untermauert wird die Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes durch folgende Aussage der Kämmerei in der Dokumentation zur Konsolidierungskreisermittlung: „Wie bereits – auch in Terminen mit der Verwaltung – the- matisiert, wird noch geprüft, inwieweit eine spätere Einbeziehung ggf. doch noch erfolgen könnte respektive sollte. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der durch das Rechnungs- prüfungsamt in seinen Stellungnahmen thematisierten Gründe, die für eine Einbeziehung spre- chen.“ Hieraus ist abzuleiten, dass zum einen die Prüfung in der Kämmerei zur Einbeziehung der SWD nicht abgeschlossen ist und zum anderen den Argumentationen des Rechnungsprü- fungsamtes in dessen Stellungnahmen gefolgt werden kann. Der maßgebliche Einfluss auf die SWD wurde durch die Kämmerei bis zur Aufstellung des Entwurfs zum Gesamtabschluss 2018 nicht widerlegt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 22 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Zur Wahrung des Vorsichtsprinzips wären die SWD bis zu einer abs chließenden Prü- fung seitens der Kämmerei in den Konsolidierungskreis 2018 nach der Equity-Methode einzubeziehen gewesen. Der Konzern Stadt Köln hält mittelbar über den Stadtwerkekonzern Köln 16,3 % an der MVV Energie AG, Mannheim. Dieser vAB überschreitet alle Wesentlichkeitsgrenzen der Vermö- gens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage. Durch die augenscheinliche Wesentlichkeit des vAB wäre eine Prüfung auf Basis der negativen Assoziierungsvermutung, ob unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses zu bejahen ist, durchzuführen gewesen. Eine Prüfung des maßgeblichen Einflusses des Konzerns Stadt Köln auf die MVV Energie AG, Mannheim wurde nicht durchgeführt. Unter den zur Verfügung ge- stellten Gesellschafterverträgen zum Konsolidierungskreis fehlte der Gesellschaftervertrag zur MVV Energie AG, Mannheim. Der maßgebliche Einfluss auf die MVV Energie AG, Mannheim wurde nicht widerlegt. Stiftungen Die Unterlagen zum Konsolidierungskreis beinhalten vier Stiftungen. Bei drei Sti ftungen han- delt es sich um rechtlich selbstständige Stiftungen und bei einer Stiftung um eine rechtlich unselbstständige Stiftung. Rechtlich selbstständige Stiftungen sind je nach Einfluss der Kom- mune unter den verbundenen Unternehmen oder den Beteiligunge n im Jahresabschluss der Kommune zu bilanzieren. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die rechtlich selbstständigen Stiftungen in den vorläufigen Konsolidierungskreis aufzunehmen. Rechtlich unselbstständige Stiftungen stellen keine selbstständigen Aufgab enbereiche der Kommune dar. Da rechtlich unselbstständige Stiftungen bereits in den Haushalt der Kommune integriert sind, müssen sie weder mittels Vollkonsolidierung noch mittels Equity-Methode einbezogen werden. Die tatsächliche Einbeziehung von rechtlich selbstständigen Stiftungen ist von der Art und dem Umfang der gemeindlichen Beteiligung an einer Stiftung abhängig. Die Dokumentation zur Ermittlung des Konsolidierungskreises der Kämmerei beinhal- tet keine Prüfschritte im Zusammenhang mit den Stiftungen. Weitere Unterlagen, die eine diesbezügliche Prüfung seitens der Kämmerei nachweisen, wurden nicht vorge- legt. Eine Prüfung der Zuordnung der Stiftungen konnte in einem angemessenen zeitlichen Umfang nicht vorgenommen werden. Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO zählen rechtlich unselbstständige Stiftungen zum Sondervermö- gen der Kommune. Auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW weist in ihrem Kommentar zur KomHVO darauf hin, dass rechtlich unselbstständige örtliche Stiftungen im Sondervermögen der Kommune auszuweisen sind. Der Beschlussvorlage zum Wirtschaftsplan 2019 der Fami- lie-Ernst-Wendt-Stiftung ist zu entnehmen, dass diese als rechtlich unselbstständige Stiftung von der Stadt Köln verwaltet wird. Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde der Kämmerei hierzu mitgeteilt, dass diese Stiftung aus dem vorläufigen Konsolidierungskreis zu entfernen ist. Die Familie -Ernst-Wendt-Stiftung ist jedoch auch weiterhin Bestandteil des vorläufigen Konsolidierungskreises. Der Aufnahmegrund wurde seitens der Kämmerei nicht dokumentiert. Nach den vorliegenden Informationen ist die Aufnahme der Familie -Ernst-Wendt-Stif- tung in den vorläufigen Konsolidierungskreis sowie die Berücksichtigung ihrer Bilanz- werte zur Wesentlichkeitsprüfung nicht gerechtfertigt. Beteiligungsbericht Jede Kommune hat jährlich einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Grundlage dafür ist § 117 GO. Im Gesamt- lagebericht gibt die Kämmerei an, dass der Beteiligungsbericht 2018 eine Ergänzung zur E r- mittlung der beteiligten Unternehmen darstellt, welcher einen detaillierten Überblick über den Beteiligungsbesitz der Stadt Köln liefern würde. Die Erläuterungspflicht im Beteiligungsbericht Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 23 besteht sowohl unabhängig davon, ob die vAB dem Konsolidierungsk reis des Gesamtab- schlusses angehören, als auch unabhängig davon, ob sie in öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Rechtsform geführt werden. Im Gegensatz zum Gesamtabschluss, der die Gesamt- lage der Stadt Köln abbildet, stellt der Beteiligungsbericht somit die Lage jedes einzelnen Be- triebes dar. Damit zeigt er eine Gesamtübersicht über alle vAB. Zur Ermittlung des endgültigen Konsolidierungskreises wurden in den zur Verfügung gestellten Unterlagen 197 Unternehmen durch die Kämmerei betrachtet. Bei 108 vAB wurde durch die Kämmerei angegeben, welche Quelle zur Datenermittlung herangezogen wurde. Es wurde insgesamt bei 59 vAB auf den Beteiligungsbericht der Stadt Köln, für sämtliche oder einzelne Wertangaben, zurückgegriffen. Diese Quellenverwendung beinhaltet aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes ein hohes Ri- siko. Im Verlauf der Prüfung des Gesamtabschlusses hat sich gezeigt, dass etliche vAB im aktuellen Beteiligungsbericht nicht aufgeführt worden sind. Beispielsweise fehlen: - Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Köln GbR, - Zweckverband Naturpark Bergisches Land, - Zweckverband Erholungsgebiet Stöckheimer Hof, - RheinEnergie Industrielösungen GmbH (gegründet 08/2018), - Windpark Fleetmark II GmbH & Co. KG, - Windpark Koßdorf III GmbH & Co. KG, - Windpark Staustein GmbH & Co. KG , - Kombiverkehr Deutsche Gesellschaft für kombinierten Güterverkehr mbh & Co. KG, - Biogas Pool 2 für Stadtwerke GmbH & Co. KG, Unna, - GTC Gründer- und TechnologieCentrum Gummersbach GmbH, - Wohnungsbaugenossenschaft Overath e. G., - Gemeinnützige Wohnungsbau-Gesellschaft mbH (Sitz: Gummersbach); jetzt: Gum- mersbacher Wohnungsbaugesellschaft mbH, - Kunststiftung im Museum Ludwig, - Kölner Randkanal, - Zweckverband Südlicher Randkanal, - Krankenhausstiftung Porz am Rhein (Beteiligungsquote von 97,68 %) und - Familie-Ernst-Wendt-Stiftung (Erwähnung ohne Angabe von Werten). Auch wurde festgestellt, dass etliche Wertangaben im Beteiligungsbericht nicht mit den ange- gebenen Werten aus den Jahresabschlüssen der vAB übereinstimmen oder nicht dem Ab- schlussjahr 2018 entsprechen. Beispielsweise wurden Differenzen in der Angabe der Werte bei folgenden Gesellschaften festgestellt: - KölnKongress GmbH (Umsatzerlöse werden einmal mit 14,03 Mio. € und einmal 14,05 Mio. € angegeben), - RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik GmbH (Werte nur aus 2016 im Be- teiligungsbericht), - GIZ Gründer- und Innovationszentrum GmbH in TechnologiePark Köln (Werte nur aus 2017 im Beteiligungsbericht), - GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (Umsatzerlöse wurden mit 20,90 Mio. € angegeben, anstatt 20,65 Mio. €), - METRONA GmbH, Hürth (Bilanzsumme wird mit einmal 12,69 Mio. € und ein weiteres Aml13,69 Mio. € angegeben), - GAG Immobilien AG (Angabe der Beteiligungsquote ist falsch). Zudem sind neben der Koelnmesse GmbH eine inländische und elf ausländische Gesellschaf- ten in den Teilkonzern einbezogen. Die Bilanzsummen, Anlagevermögen und Umsatzerlöse der ausländischen Gesellschaften finden sich nicht im Beteiligungsbericht, lediglich die Werte für die Koelnmesse Ausstellungen GmbH lassen sich finden, enthalten jedoch Rundungsdiffe- renzen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 24 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Aufgrund der umfangreichen Feststellungen von fehlenden vAB sowie fehlerhaften Wertangaben ist das Rechnungsprüfungsamt der Auffassung, dass der Beteiligungs- bericht derzeit zur Wertermittlung nicht geeignet ist. Eine Implementierung geeigneter Software in der Beteiligungsverwaltung zur Erstellung des Beteiligungsberichts wird empfohlen. Da keine automatisierte Übertragung der Beteiligungs- struktur aus der Beteiligungsverwaltung erfolgt, ist eine Vollständigkeit des vorläufigen Konso- lidierungskreises nicht gewährleistet. Zur Ermittlung der Werte der einzelnen vAB sind die unkonsolidierten Jahresabschlüsse der einzelnen Gesellschaften im Konsolidierungskreis heranzuziehen. Wertermittlung Das Rechnungsprüfungsamt hat in der Vorprüfung die verwendeten Referenzwerte anhand einer Stichprobe verifiziert. Hieraus ergab sich eine Fehlerquote von rund 30 %. Dies zog die Notwendigkeit einer Gesamtprüfung nach sich, sodass in der Folge sämtliche Werte durch das Rechnungsprüfungsamt betrachtet wurden. Insgesamt wurden zu 64 vAB (rund 32 %) Fest- stellungen an die Kämmerei übermittelt. Trotz dieser Vorprüfung zeigen sich zu den 64 vAB weiterhin folgende Mängelkategorien: Prüfbarkeit der Referenzwerte: Bei den Töchtern der Konzerne Kölnmesse und SWK handelt es sich um etliche Klein- gesellschaften. Zu diesen wurden selbsterstellte Excel -Tabellen mit harten Werten (teilweise mit Screenshots aus Jahresabschlüssen etc.) zur Verfügung gestellt. Diese Tabellen sind zur Werteverifizierung nicht sachgerecht. falsche Angabe der Referenzwerte: Das Eigenkapital wurde bei den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln (eigenbe- triebsähnliche Einrichtung) mit einem Nullwert angegeben, obwohl der als Nachw eis beigefügte Prüfbericht 2018 entsprechende Eigenkapitalpositionen beinhaltet. Werte aus Beteiligungsbericht: Zu 14 Gesellschaften wurde der Wert der Umsatzerlöse, bei acht Gesellschaften wur- den sämtliche Werte, dem Beteiligungsbericht entnommen. Dieser ist jedoch fehlerbe- haftet bzw. unvollständig und kann daher nicht als Datenquelle herangezogen werden. nicht einheitliche Ermittlung der Referenzwerte: Die Kämmerei hat die Ermittlung der Referenzwerte definiert. Entgegen der Definition erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzwerte (z. B. Eigenkapital: Zweckver- band Naturpark Rheinland ohne Jahresfehlbetrag, GIZ Gründer- und Innovationszent- rum GmbH in TechnologiePark Köln und METRONA Wärmemesser Union GmbH, München mit Jahresfehlbetrag). verschiedene Ermittlung desselben Referenzwertes innerhalb eines vAB: Zur Ermittlung des Referenzwertes „Eigenkapital“ sind nach Vorgabe der Kämmerei sämtliche Eigenkapitalpositionen zu berücksichtigen. Der Referenzwert „Fremdkapital“ errechnet sich unter anderem auch aus dem Eigenkapital. Bei drei vAB wurde das Eigenkapital mit Jahresüberschuss, das jeweilige Fremdkapital ohne Jahresüberschuss berechnet (Stiftung Stadtgedächtnis, Metrona Wärmemesser Union GmbH, München und AS 3 Beteiligungs GmbH, Essen). Ermittlung der Werte aus einem Teilbereich des vAB: Für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) wurden die Daten aus dem Jahresabschluss des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg GmbH genommen. Die Ver- kehrsverbund Rhein-Sieg GmbH ist als Dienstleister für den Zweckverband VRS tätig und bildet somit nicht vollständig die Bilanzwerte des ZV VRS ab. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 25 Beteiligungsquote fehlerhaft, nicht nachvollziehbar oder veraltete Nachweise: Die Beteiligungsquote des vAB „Zweckverband Naturpark Bergisches Land“ wurde durch den Beteiligungsbericht des Oberbergischen Kreises nachgewiesen. Die ange- gebene Beteiligungsquote des vAB „Rheinisches Studieninstitut für kommunale Ver- waltung Köln GbR“ wurde mit dem Prüfbericht des Jahresabschlusses aus dem Jahre 2009 nachgewiesen. Die Beteiligungsquote des vAB „Gummersbacher Wohnungsbaugesellschaft mit be- schränkter Haftung“ ist nicht nachvollziehbar. Ein Nachweis erfolgte nicht. Die Beteiligungsquote der RheinWerke ist mit 50,00 % angegeben. Durch die je 50,00 %ige Beteiligung der RheinEnergie AG und SWD, beträgt die korrekte effektive Betei- ligungsquote 100 %. fälschliche Aufnahme von Gesellschaften: Die Gesellschaft „Biogas Pool 2“ ist in der Konzernstruktur der SWK für das Jahr 2018 ebenso wenig zu finden, wie in der Hilf-Excel-Tabelle der SWK oder in den zur Verfü- gung gestellten Nachweisen. Die „Biogas Pool 2“ findet sich erst für das Jahr 2019 in der Konzernstruktur der SWK. Eine Aufnahme in den Konsolidierungskreis 2018 ist nicht nachvollziehbar. vAB fehlt bei der Zusammensetzung des Konsolidierungskreises: Der vAB „Biogas Pool 3“ ist eine Tochter der Rheinwerke GmbH, welche wiederum zu je 50,00 % von den SWD und der RheinEnergieAG gehalten wird. Bereits am 22.04.2021 wurde der Kämmerei mitgeteilt, dass die „Biogas Pool 3“ in den Konsoli- dierungskreis aufzunehmen ist. Die Aufnahme ist nicht erfolgt. Wertermittlung bei Stiftungen: Die Wertermittlung bei der Stiftung Stadtgedächtnis zur Referenzgröße „Eigenkapital“ entspricht lediglich dem Stiftungskapital. Sowohl die Ergebnisrücklagen, die Ergebnis- vorträge als auch der Mittelvortrag wurden nicht berücksichtigt. Bei den vAB „Familie-Ernst-Wendt-Stiftung“ und „Krankenhausstiftung Porz am Rhein“ wurden zur Ermittlung des Eigenkapitals das Stiftungskapital, die Gewinnrücklage und der Bilanzgewinn herangezogen. Die Berechnung der Referenzwerte „Eigenkapital“ er- folgte in der Ermittlung des Konsolidierungskreises bei den Stiftungen somit nicht ein- heitlich. Für die Ermittlung des jeweiligen Referenzwertes sind sämtliche vAB einzubeziehen, die die Voraussetzungen des § 50 GemHVO erfüllen. Die Kämmerei hat in der Ermittlung des Konsolidierungskreises nicht sämtliche Einzel- werte aller vAB dargestellt – zu drei vAB fehlen die Werte in den übersandten Unterla- gen. Somit wurde eine Wesentlichkeitsprüfung der entsprechenden vAB nicht durchge- führt. Eine zeitnahe Implementierung geeigneter Software wird empfohlen, um die Vollständigkeit der Datenlage zu gewährleisten. Die Kämmerei teilte in der Vorprüfung mit, dass die händisch eingetragenen Referenzwerte ohne Datenquelle nicht weiter verifiziert wurden und eventuell fehlerhaft sein können. Fehler- hafte Eintragungen wirken sich maßgeblich auf die Referenzwerte selbst und in der Folge auf die Berechnung der Wesentlichkeiten aus. Im Rahmen einer Stichprobe wurde hierzu die Re- ferenzgröße „Eigenkapital“ betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass bei fünf vAB jeweils der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ dargestellt wurde. Bei vier vAB wurde anstatt des in der Bilanz ausgewiesenen „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ ein Nullwert eingetragen. Der Bilanzposten „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist laut DRS Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 26 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 23.39 als konsolidi erungspflichtiges Eigenkapital anzusehen. Somit wurde eine Gesamt- summe von 100.645.992,56 € nicht dargestellt. Diese fehlerhafte Angabe wirkt sich auch auf die Berechnung des Referenzwertes „Eigenkapital“ aus. Es erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzgröße „Eigenkapital“. Es wurden rund 100 Mio. € in der Referenzgröße Eigenkapital nicht berücksichtigt. Eine weitere Stichprobe wurde zur Referenzgröße „Umsatzerlöse“ vorgenommen. In der Do- kumentation erläutert die Kämmerei, dass bei nicht vorliegenden Umsatzerlösen hilfsweise die „sonstigen betrieblichen Erträge“ herangezogen werden. Bei vier vAB wurde durch die Käm- merei ein Nullwert eingetragen, obwohl in den Bilanzen „sonstige betriebliche Erträge“ in einer Gesamtsumme von 1.156.449,28 € aufgeführt wurden. Es erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzgröße „Umsatzerlöse“. Es wurden rund 1 Mio. € in der Referenzgröße „Umsatzerlöse“ nicht berücksichtigt. Um eine einheitliche und vergleichbare Datengrundlage zu gewährleisten, ist seitens der Käm- merei in der Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich festzulegen, welche Bilanzpositionen zur Ermittlung der jeweiligen Referenzgröße herangezogen werden müssen. Fazit Die Wesentlichkeitsprüfung erfolgte lediglich anhand quantitativer Kriterien. Die un tergeord- nete Bedeutung einzelner vAB für den Gesamtabschluss wurde somit nicht hinreichend ge- prüft. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung mittels Vollkonsolidierung wurde nicht vollständig geprüft. Es erfolgte zwar die Darstellung der eff ektiven Beteiligungs- quoten im Gesamtanhang, diese wurden jedoch anhand der falschen Methode ermittelt und weisen zudem Berechnungsfehler auf. Die im Gesamtanhang dargestellten effektiven Beteili- gungsquoten wurden zur Ermittlung des Konsolidierungskreises n icht zugrunde gelegt. Die Ermittlung der Referenzwerte erfolgte auf Basis einer unvollständigen Datenlage. Die Berück- sichtigung von Ausreißerwerten im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung ist gesetzlich nicht geregelt. Dieser Ausnahmetatbestand ist daher nicht anwendbar. Der Wechsel der Referenz- größen sowie die Anhebung der Wesentlichkeitsgrenze sind nicht sachgerecht und daher nicht gerechtfertigt. Es erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzgrößen „Eigenkapital“ und „Umsatzerlöse“. Die zur Ermittlung des Konsolidierungskreises zugrunde gelegten Bilanzwerte sind trotz Vorprüfung mängelbehaftet. Die Einbeziehung von vier vAB ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gerechtfertigt. Drei weitere vAB hätten in den endgültigen Konsolidierungskreis und zwei vAB mindestens in den vorläufigen Konsolidierungskreis aufgenommen werden müssen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Konsolidierungskreis unvollständig bzw. fehler- behaftet ist. Zudem wurde bei der Ermittlung des Konsolidierungskreises geg en den Grund- satz der Stetigkeit aus § 297 Abs. 3 S. 2 HGB verstoßen. 3.5 Kommunalbilanz I und II Die Einzelabschlüsse der vAB sind gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 300 HGB an die Vorgaben der Stadt Köln zur Erstellung des Gesamtabschlusses anzupassen. Bei der Voll- konsolidierung sind die in den Gesamtabschluss zu übernehmenden Vermögensgegenstände und Schulden der einzelnen vAB nach dem Recht der Stadt Köln zu bilanzieren und einheitlich zu bewerten. Der in der betriebswirtschaftlichen Literatur für Zwecke der Überleitungsrechnung verwende- ten Bezeichnung „Handelsbilanz“ entspricht im Rahmen des Gesamtabschlus ses der Begriff „Kommunalbilanz“ (KB). Es wird zwischen den folgenden Kommunalbilanzen unterschieden: - KB I: Kommunalbilanz nach Vereinheitlichung des Ausweises auf Grundlage der Handelsbilanz und - KB II: Kommunalbilanz nach Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung auf Grund- lage der KB I. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 27 3.5.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH Um eine einheitliche Dokumentation sämtli cher Überleitungsrechnungen der KB I und II zu gewährleisten, wird in der einschlägigen Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich die Verwen- dung eines Vordrucks vorgegeben. Dieser wurde seitens des Konzern Stadtwerke Köln GmbH (SWK) verwendet. Für folgende systemische Feststellungen wird durch die Kämmerei die zukünftige Vorgehens- weise überarbeitet und in einer Gesamtübersicht dargestellt: Die von der SWK vorgenommenen und vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Anpassungen im Rahmen der KB I und II sind fehlerbehaftet und weisen eine teilweise nicht nachvoll- ziehbare Dokumentation auf. Eine prüferische Durchsicht ist demnach nicht sachgerecht. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bescheinigung der KB I und II ist zu konkretisieren, um zukünftig eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten. Zu einer Position wurden Nachweise erbeten, die den Sachverhalt nachvollziehbar erläutern. Als Nachweis wurde lediglich der E -Mail-Verkehr zwischen der SWK und der Kämmerei zur Verfügung gestellt. Um eine ordnungsgemäße und abschließende Prüfung vornehmen zu kön- nen, sind zukünftig die angeforderten Nachweise durch die Kämmerei zu übersenden. Eine bereits durchgeführte Anpassungsbuchung wurde durch die SWK nicht in der Über- leitungsrechnung dokumentiert. Zukünftig ist eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten. Eine Position des Positionenplans war nicht im Cognos Controller eingepflegt und konnte daher nicht bebucht werden. Zukünftig ist sicherzustellen, dass alle Positionen des Positionenplans bebuchbar sind. Von den 15 beanstandeten Umgliederungsvorgängen wurden sechs Vorgänge korrigiert. Von den sechs korrigierten Sachverhalten sind vier Korrekturen nicht weiter zu beanstanden. Zu einer Position erkennt das Rechnungsprüfungsamt die vorgelegten Erläuterungen der SWK an. Dennoch bleibt zu beanstanden, dass seitens des Rechnungsprüfungsamtes Nachweise erbeten wurden, welche den Sachverhalt nachvollziehbar erläutern sollen. Als Nachweis wurde lediglich der E-Mail-Verkehr zwischen der SWK und der Kämmerei zur Verfügung ge- stellt. Diesem ist zu entnehmen, dass im HGB Abschluss die betreffende Summe insgesamt zweimal falsch umgebucht wurde, jeweils mit falschen Beträgen. Nachweise zu dieser Aus- sage liegen nicht vor. In der überarbeiteten Überleitungsrechnung wurde der Betrag dem Mel- desatzwert angepasst, zudem erfolgt weiterhin ein Ausweis unter der falschen Position. Von zwölf beanstandeten Anpassungsbuchungen unterblieben durch die Kämmerei die Kor- rekturen bei zehn Sachverhalten aufgrund von angeblicher Unwesentlichkeit. Zwei Anpas- sungsbuchungen konnten durch die Kämmerei aufgeklärt bzw. nachvollziehbar erläutert wer- den. Insofern besteht hierzu kein Korrekturbedarf mehr. Die festgestellten F ehler in Höhe von insgesamt 192.288.160,48 € wurden nicht korrigiert. Diese Feststellungen teilen sich in neun Umgliederungsfehler in Höhe von insgesamt 72.047.275,73 € und zehn beanstandete Anpassungsbuchungen in Höhe von 57.998.239,37 € auf. Außerdem muss zukünftig zu einem Sachverhalt noch eine Position im Cognos Control- ler nachgepflegt werden. Erst danach ist eine Korrektur einer beanstandeten Umgliederung in Höhe von 62.242.645,38 € möglich. Die Kämmerei hat in Aussicht gestellt, dass Sachverhalte aufgrund systemischer Feststellun- gen aufgearbeitet werden, um zukünftig eine korrekte Zuordnung gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang sollen im Herbst 2021 die relevanten Sachverhalte mit sämtlichen vAB verbindlich abgestimmt werden. Die korrekte Vor gehensweise wird im Anschluss in den Positionenplan und die Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 28 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3.5.2 GAG Immobilien AG Die GAG hat zum Erstkonsolidierungszeitpunkt aus den nach HGB testierten Einzelabschlüs- sen einen selbst kreierten Konzernabschluss erstellt . Dieser wurde nicht durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft testiert. Lediglich der Meldesatz wurde anhand einer prüferischen Durchsicht von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigt. Da das Rechnungsprüfungsamt keine anderen Unterlagen erhalten hat und ein testierfähiger Gesamtabschluss 2018 erstellt werden muss, wurde seitens des Rechnungsprüfungsamtes entschieden, dass man diese Verfahrensweise unter Vorbehalt akzeptiert bis einschließlich Gesamtabschluss 2018. Ein neues Verfahren auf Basis des GAG Konzern abschlusses nach HGB wird analog zu den übrigen vAB erst ab dem Gesamtabschluss 2019 angewandt. Folglich bezieht sich die Prüfung der KB I und II lediglich auf die Plausibilität des Meldesatzes und der prüferischen Durchsicht der Wirtschaftsprüfungsgesells chaft. Hierzu werden die Ba- sisdaten aus dem Meldesatz als korrekt unterstellt. Aus der Plausibilitätsprüfung ergaben sich zwei Unklarheiten: Die Nachfrage zur Darstellung des Bilanzgewinns konnte seitens der Kämmerei nachvollzieh- bar erläutert werden. Im Berichtspaket der prüferischen Durchsicht und im Meldesatz wurde die Position „Übriges Eigenkapital für die Anteile anderer Gesellschafter“ mit einem Betrag von 3.005,35 € ausge- wiesen. Diese Position ist nicht im Positionenplan der Stadt Köln enthalten. Laut Auskunft der Kämmerei handelt es sich hierbei um eine Anforderung der GAG aufgrund technischer Not- wendigkeit im Rahmen deren Konsolidierungssoftware. Die Kämmerei wird diese Position künftig in den Positionenplan der Stadt Köln aufnehmen. Aufgrund de r Geringfügigkeit des Betrages ist keine Korrektur erforderlich. 3.5.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Um eine einheitliche Dokumentation sämtlicher Überleitungsrechnungen der KB I und II zu gewährleisten, wird in der einschlägigen Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich die Verwen- dung eines Vordrucks vorgegeben. Dieser wurde seitens der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) nicht verwendet. Die Kämmerei wird zukünftig sicherstellen, dass der ver- bindliche Vordruck durch die Tochtergesellschaften verwendet wird. Für folgende, festgestellte systemische Fehler wird durch die Kämmerei die zukünftige Vorge- hensweise überarbeitet und in einer Gesamtübersicht dargestellt: Die von den StEB vorgenommenen und vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Anpassungen im Rahmen der KB I sind fehlerbehaftet und weisen eine teilweise nicht nachvollziehbare Dokumentation auf. Eine prüferische Durchsicht ist demnach nicht sachgerecht. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bescheinigung der KB I und II ist zu konkretisieren, um zukünftig eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten. Aufgrund einer ungenauen Erläuterung im Positionenplan wurde von mehreren vAB eine falsche Umgliederung vorgenommen. Es ist eine Konkretisierung des gesamten Positionenplans in Anlehnung an den Anlagenklas- senkatalog erforderlich. Die Empfehlung der BDO vom 05.07.2017 wurde noch nicht umgesetzt. Daher erfolgte für die Position "geleistete Anzahlungen" ein falscher Ausweis. Eine Umsetzung ist von der Kämmerei für den Gesamtabschluss 2021 beabsichtigt. Um einen zügigen Ablauf der Abschlusserstellung zu gewährleisten, sind die Festlegung von Fristen und Informationspflichten sowie eine kontinuierliche Kommunikation zwischen den vAB und der Kämmerei notwendig. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 29 Die Prüfunterlagen enthielten unter anderem die Aussage, dass in Absprache mit der Kämme- rei seit 2010 keine Bewertungsanpassungen an die Vorschriften des NKF erfolgen. Auf Nach- frage des Rechnungsprüfungsamtes haben die StEB jedoch ausführlich und nachvollziehbar die Ermittlung des Anpassungsbedarfes dargestellt. Drei fehlerhafte Umgliederungen in Höhe von insgesamt 14.156.612,60 € wurden analog den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes korrigiert. Zwei beanstandete Umgliederungen konnten nachvollziehbar erläutert werden. Hierzu besteht kein Korrekturbedarf mehr. Die Fehler in betragsmäßig für den Gesamtabschluss 2018 unwesentlicher Höhe (insgesamt 5.194.835,08 €) wurden nicht korrigiert. Hierbei handelt es sich unter anderem um systemisch falsch zugeordnete Positionen. Die Kämmerei hat in Aussicht gestellt, diese Sachverhalte auf- zuarbeiten, um zukünftig eine korrekte Zuordnung gewährleisten zu können. In diesem Zu- sammenhang sollen im Herbst 2021 die relevanten Sachverhalte mit sämtlichen vAB verbind- lich abgestimmt werden. Die korrekte Vorgehensweise wird im Anschlu ss im Positionenplan und in der Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Zum Sachverhalt „Zinsen im Rahmen der Investitionskredite“ fehlt eine konzerneinheitliche Regelung. Von der Kämmerei wurde eine entsprechende Festlegung für die Gesamtab- schlussrichtlinie 2020 zugesagt. 3.5.4 Veranstaltungszentrum Die Prüfung der Überleitungsrechnung hat für das Veranstaltungszentrum zu den folgenden systemischen Feststellungen geführt, für die durch die Kämmerei die zukünftige Vorgehens- weise zu überarbeiten und in einer Gesamtübersicht darzustellen ist: Zu den Anpassungsbuchungen wurden keine Nachweise erbracht, die die Buchungen nachvollziehbar erläutern. Um eine ordnungsgemäße und abschließende Prüfung vornehmen zu können, sind zukünftig die angeforderten Nachweise in Form von buchungsbegründenden Unterlagen gemäß den GoBD durch die Kämmerei zu übersenden. Zu den im Konsolidierungsinstrument ausgewiesenen Ansätzen der Umsatzsteuer konn- ten keine buchungsbegründenden Unterlagen durch die Kämmerei vorgelegt werden. Zukünftig ist die Entscheidungsgrundlage für den Ausweis der Umsatzsteuer zu dokumentie- ren und dem Rechnungsprüfungsamt bei Bedarf zu übermitteln. Für die Dokumentation der Überleitungsrechnungen in der KB I und II hat der Ersteller nicht den von der Kämmerei verbindlich zu verwendenden Vordruck genutzt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Gesamtabschlussrichtlinie dar. Das Konsolidierungsinstrument zur Aufstellung des Teilk onzernabschlusses basiert auf MS Excel und setzt sich aus insgesamt rund 30 Tabellenblättern zusammen. Da sich die einzelnen Werte teilweise aus „harten“, nicht ohne Weiteres nachzuvollziehenden, Eintragungen erga- ben, sollte hier künftig eine Dokumentation bzw. weitere Erläuterungen zum Konsolidierungs- instrument mitgeliefert werden. Aus dieser Dokumentation sollten die Zusammenhänge zwi- schen den Tabellenblättern ersichtlich werden; wo möglich sollten Verlinkungen zwischen den Blättern vorgenommen werden. Es wurde seitens des Teilkonzerns jeweils eine unbekannte Bewegungsart sowie P art- nerkennung verwendet. Zukünftig ist durch die Kämmerei sicherzustellen, dass die Verwendung anhand der Gesamt- abschlussrichtlinie aufgeführten Bewegungsarten und Partnerkennungen erfolgt. Zu den systematischen Feststellungen hat die Kämmerei eine Gesamtdarstellung in Aussicht gestellt, welche darstellen soll, wie mit diesen Themen zukünftig umgegangen wird. Dem Rechnungsprüfungsamt wurde weder ein Zeitpunkt zur Übersendung der Gesamtzusammen- stellung der systematischen Feststellungen noch die Gesamtdarstellung selbst übersandt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 30 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Zur Vorprüfung wurden mehrere Feststellungen getroffen und der Kämmerei schriftlich mitge- teilt. Die Feststellungen konnten seitens der Kämmerei nicht ausgeräumt werden und werden nun hier aufgeführt: Erläuterungen zu den einzelnen A npassungsbuchungen waren zunächst in der Vorprüfung nicht vorhanden. Eine Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Anpassungsbuchungen war auf dieser Basis nicht möglich. Auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamtes wurde ledig- lich ein E-Mail-Austausch zwischen dem Ersteller des Teilkonzernabschlusses und dem Wirt- schaftsprüfer vorgelegt, auf dessen Grundlage die Anpassungen vorgenommen oder aber vom Ersteller abgeändert wurden. Darüber hinausgehende Belege liegen dem Rechnungsprü- fungsamt nicht vor. Eine Prüfung der Anpassungsbuchungen ist nur auf Grundlage der vorliegenden Un- terlagen möglich. Bei den Anpassungsbuchungen handelt es sich um ein Gesamtvolu- men von 4.094.197,85 €. Der Ansatz der in der Konsolidierungsdatei ausgewiesenen Umsatzsteuer konnte nicht aufge- klärt werden. Laut Angaben des Erstellers wurden die Angaben zur Umsatzsteuer nachträglich eingefügt. Die Quelle zur Ermittlung der Angaben konnte nicht mehr rekonstruiert werden. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die für den Ausweis der Umsatzste uer vorgesehene Spalte im Konsolidierungsinstrument ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei und in den Konzernabschlussbuchungen der Folgejahre nicht mehr gefüllt wurde. Diese Aussagen ste- hen in Widerspruch zu den Regelungen der Gesamtabschlussrichtlinie , wonach es sich bei der Spalte Steuersatz um Pflichtangaben handelt. Der Ausweis der Umsatzsteuer konnte nicht geprüft werden. Insgesamt handelt es sich hierbei um Sachverhalte in einer Gesamthöhe von 769.007,68 €. Bei dem Abgleich des Meldedatensatzes mit den Grundlagendokumenten zu Partnerkennun- gen, Bewegungsarten und Positionenplan wurden einzelne Unstimmigkeiten festgestellt. So ließ sich die im Meldesatz angegebene Bewegungsart 480 keiner Bewegungsart aus der ver- bindlichen Gesamtabschlussrichtlinie zuordnen. Die Bewegungsart 480 ist weiterhin im Mel- desatz aufgeführt. Die Meldesatz-Datei enthält im Einzelnen die Daten der Jahresabschlüsse, die Meldungen der Partnergesellschaften nach den Partnerkennziffern und außerdem Daten zu den Anlagen-, Forderungs-, Verbindlichkeiten-, Rückstellungs- und Sonderpostenspiegeln, wozu Bewegungsarten zwingend anzugeben sind. Im vorliegenden Fall wurde mit der Bewe- gungsart 480 der Gewinnvortrag ausgewiesen, welcher in den Eigenkapitalspiegel fließt. Die Gesamtabschlussrichtlinie stellt verbindlich Folgendes dar: „Die Anfangsbestände aus den Po- sitionen 2021 und 2040/2041 sind nachrichtlich mit der Bewegungsart 400 vorzutragen“. Es wurde ein fehlerhafter Ausweis auf die unbekannte Bewegungsart 480 in Höhe von -197.401,60 € vorgenommen. Des Weiteren wurde im Meldesatz die Partnerkennung 11101 verwendet, welche keinen Be- standteil der Gesamtabschlussrichtlinie darstellt. Die Partnerkennung 11101 ist auch nach der Übersendung der Feststellungen im Zuge der Vorprüfung weiterhin im Meldesatz aufgeführt. Eine Korrekturbuchung im Cognos Controller wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Der Teil- konzern Veranstaltungszentrum führt in seinen Unterlagen unter der Partnerk ennung 11101 die Zusatzversorgungskasse und Beihilfe auf. Die Beihilfe ist jedoch der 019026 und die Zu- satzversorgungskasse der 019032 laut Anlage 4 der Gesamtabschlussrichtlinie zuzuordnen. Eine Auswirkung, der im Falle der Zusatzversorgungskasse und Beih ilfe falsch verwendeten Partnerkennung, kann eine fehlerhafte Saldenabstimmung sein, da sich gegenseitige Leis- tungsbeziehungen, die sich etwa auf Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Erträge, Anlagevermögen, Sonderposten oder Rückstellungen auswirken, Gegenstand der Saldenab- stimmung sind. Grundsätzlich haben alle Einheiten des Konzerns Stadt Köln, denen eine Part- nerkennziffer zugeteilt wurde, die Salden untereinander abzustimmen. Die Zuordnung in Höhe von 3.307.343,50 € wurde mit einer fehlerhafte n Partnerken- nung vorgenommen und kann zu einer Ungenauigkeit im Rahmen der Saldenabstim- mung führen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 31 Die Kämmerei sagte im Rahmen der Prüfung der KB I und II der StEB zu, dass sämtliche festgestellte Zuordnungsfehler in der KB I, welche unter der Nichtaufgriffsgrenze liegen, durch die Kämmerei gesammelt werden. Diese Sammlung werde sodann im Herbst 2021 mit allen verbundenen Unternehmen erläutert sowie die korrekte Vorgehensweise im Anschluss im Po- sitionenplan und in der Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich festgelegt. In diesen Prozess hat das Rechnungsprüfungsamt um Einbindung gebeten. Bis zum Berichtsstichtag erfolgte diese nicht. Um die Liste der fehlerhaften Zuordnungen unter der Nichtaufgriffsgrenze zu komplettieren, werden auch die Feststelllungen aus dieser Prüfung aufgeführt. Es wurden insgesamt 18 fehlerhafte Zuordnungen in Höhe von 27.413.144,88 € identifiziert. Das zu beziffernde Gesamtvolumen aller Feststellungen beträgt in der Prüfung der KB I und II des Veranstaltungszentrums 35.781.095,51 €. Die für die Prüfung der KB I und II festgelegte Nichtaufgriffsgrenze wird unterschritten. Dennoch zeigt die Prüfung mit ihren einhergehenden Feststellungen neben etlichen systemischen Fehlern auch beträchtlichen Verbesserungsbe- darf im Bereich der Dokumentation sowie Kommunikation und Einhaltung der Regularien aus der Gesamtabschlussrichtlinie. 3.5.5 Gebäudewirtschaft Um eine einheitliche Dokumentation sämtlicher Überleitungsrechnungen der KB I und II zu gewährleisten, wird in der einschlägigen Gesamta bschlussrichtlinie verbindlich die Verwen- dung eines Vordrucks vorgegeben. Dieser wurde seitens der Gebäudewirtschaft zwar verwen- det, jedoch wurden die KB II-Anpassungen nicht nachvollziehbar dokumentiert. Die Kämmerei wird zukünftig sicherstellen, dass der Vordruck entsprechend den Vorgaben der Gesamtab- schlussrichtlinie ausgefüllt wird. Für folgende systemischen Feststellungen wird durch die Kämmerei die zukünftige Vorge- hensweise überarbeitet und in einer Gesamtübersicht dargestellt: KontoBez Konso Pos Bezeichnung KB / ER I Wert zum Stichtag Feststellung 43/3 Rücklage 2021 43/3 Rücklage 25.899.853,16 € Die Kontoposition 2021 ist im Positionenplan nicht vorhanden. 43/3 Rücklage 2021 43/3 Rücklage 0,00 € Die Kontoposition 2021 ist im Positionenplan nicht vorhanden. 43/3 Rücklage 2021 43/3 Rücklage 0,00 € Die Kontoposition 2021 ist im Positionenplan nicht vorhanden. Strom Philharmonie 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 391.170,81 € Wasser Philharmonie 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 10.734,19 € Fernwärme Philharmonie 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 156.377,67 € Instandhaltung betrieblicher Räume 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 107.044,72 € Aufwand aus der Grünpflege 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 72.000,00 € Gebäudebetreuung 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 51.984,25 € Nicht abziehbare Vorsteuer 19% 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 92.897,44 € Versicherungen 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 64.000,00 € Reparatur/Instandh. Anlagen u. Maschinen 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 211.129,40 € Rep. Instandh. Bauten, Gürzenich 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 12.269,55 € Rep Instandhaltung Open Air Boden Tanzbr 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 80.971,70 € Rep Instand Wasserversorg Open air Tanzb 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 55.401,33 € Rep Instand Haupteingang Vordach Gürzeni 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 13.974,08 € Reparatur/Instandh. Betriebs- u. Gesch. 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 184.696,58 € sonstige Erträge 4402 Kostenerstattungen und Kostenumlagen 8.640,00 € Für die HGB-Position "sonstige Erträge" hätte die Zuordnung zur Position 4500 "sonstige ordentliche Erträge" gewählt werden müssen. 27.413.144,88 € Laut Positionenplan ist die Position "5200 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen" zu verwenden, da hier alle Aufwendungen zu buchen sind, die mit den Kosten, der Unterhaltung und Instandhaltung von eignen oder gemieteten Gebäuden (von Tochterunternehmen) im Zusammenhang stehen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 32 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die von der Gebäudewirtschaft vorgenommenen und vom Wirtschaftsprüfer bestätig- ten Anpassungen im Rahmen der KB I sind fehlerbehaftet und weisen eine teilweise nicht nachvollziehbare Dokumentation auf. Eine prüferische Durchsicht ist demnach nicht sachgerecht. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bescheinigung der KB I und II ist zu konkretisieren, um zukünftig eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten. Der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Gebäudewirtschaft über die prü- ferische Durchsicht der KB II vom 06.11.2019 ist zu entnehmen, dass die handelsrechtlichen Wertansätze grundsätzlich unverändert in die KB II übernommen werden. Es wird empfohlen, diese Aussage des Wirtschaftsprüfers für die zukünftigen Abschlüsse zu überprüfen. Die Empfehlung der BDO vom 05.07.2017 wurde noch nicht umgesetzt. Eine Umset- zung ist von der Kämmerei für den Gesamtabschluss 2021 beabsichtigt. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Abschlusserstellung zu gewährleisten, ist die Festle- gung von Mitwirkungspflichten in der neuen Gesamtabschlussrichtlinie notwendig. Die Kämmerei wird zukünftig darauf achten, dass die Originaldokumente ( eventuell schreib- geschützt) an das Rechnungsprüfungsamt übersandt werden. Gegebenenfalls wird eine ent- sprechende Konkretisierung in der Gesamtabschlussrichtlinie erfolgen. Anzustreben ist eine Verbesserung der Kommunikationswege im Rahmen der Zusammenar- beit der vAB und der Kämmerei im Gesamtabschluss. Die festgestellten Fehler in unwesentlicher Höhe von insgesamt 1.159.156,30 € wurden nicht korrigiert. Hierbei handelt es sich unter anderem um systemisch falsch zugeordnete Positio- nen. Die Kämmerei hat in Aussicht ges tellt, diese Sachverhalte aufzuarbeiten, um zukünftig eine korrekte Zuordnung gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang sollen im Herbst 2021 die relevanten Sachverhalte mit sämtlichen vAB verbindlich abgestimmt werden. Die betragsmäßig größten festgestellten Fehler wurden seitens der Kämmerei korrigiert. Von den fünf beanstandeten Umgliederungsvorgängen wurden vier korrigiert. Eine Korrektur un- terblieb aufgrund von Unwesentlichkeit. Von den vier korrigierten Sachverhalten waren zwei Korrekturen nicht weiter zu beanstanden. Zu beanstanden war, dass bei einer Umgliederung, die von der Kämmerei durchgeführte Kor- rektur nicht in der aktuellen Überleitungsrechnung der Gebäudewirtschaft dargestellt wurde. Ursächlich hierfür war eine fehlende Absprache mit der Gebäudewirtschaft. Somit war es der Kämmerei nicht möglich, einen abschließenden Korrekturbedarf gesichert festzustellen und hat ihn dennoch durchgeführt. Bei der zweiten zu beanstandenden Umgliederung wurde für die Verbindlichkeiten ein fehler- hafter Ausweis in einer Gesamthöhe von 1.121.956.330,78 € festgestellt. Dieser resultiert aus einer fehlerhaften Berücksichtigung der Fristigkeiten seitens der Gebäudewirtschaft. Durch die Kämmerei wurden sämtliche Verbindlichkeiten-Positionen einer Korrektur unterzogen und an die HGB-Werte aus dem Einzelabschluss angepasst. Dadurch wurden die ursprünglichen Um- gliederungen der Gebäudewirtschaft aufgehoben. Die Umgliederungen erfolgten automatisiert bei der Gebäudewirtschaft in Absprache mit der Kämmerei seit 2010. Aufgrund der Automati- sierung ist die Aufteilung der Fristigkeiten seitens der Gebäudewirtschaft nicht nachvollzieh- bar. Das Rechnungsprüfungsamt hat im Einvernehmen mit der Kämmerei und im Hinblick auf den fortgeschrittenen Prüfungszeitraum auf eine Aufklärung im Rahmen der Prüfung des Gesamt- abschlusses 2018 verzichtet, da der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten in der KB II den Wer- ten aus dem Einzelabschluss entspricht. Die Kämmerei wird zukünftig dafür Sorge tragen, dass Umgliederungen entsprechend der Fristigkeiten nachvollziehbar dokumentiert werden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 33 3.5.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH Die Prüfung der Überleitungsrechnung hat für die Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken) zu den folgenden Ergebnissen geführt: Die Überleitungen wurden durch die Kliniken erstellt. Diese haben den verbindlich zu nutzen- den Vordruck nicht verwendet. Erst im Nachgang wurde dieser offensichtlich dur ch die Käm- merei ausgefüllt. Die Kämmerei hat zukünftig sicherzustellen, dass der Vordruck entsprechend den Vorgaben der Gesamtabschlussrichtlinie von den Kliniken verwendet wird. Die Korrektheit für das an die Kämmerei übermittelte Paket wurde seitens eine r Wirtschafts- prüfungsgesellschaft anhand einer „prüferischen Durchsicht“ bestätigt. Diese ist auch im vor- liegenden Fall fehlerbehaftet (s. die Ausführungen zur prüferischen Durchsicht, Punkt 3.2.2). Für die Prüfung ist die prüferische Durchsicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht nutzbar. In den Anpassungsbuchungen fehlen in sämtlichen Positionen, die in andere Konten übergeleitet wurden, Erläuterungen. In künftigen Gesamtabschlüssen hat die Kämmerei sicherzustellen, dass entsprechende Er- läuterungen vorhanden sind. Insbesondere im Bereich des Eigenkapitals ist die Nac hvollziehbarkeit nicht gegeben. Die Kämmerei war nicht in der Lage, die Positionen des Eigenkapitals und deren Überleitung zu erklären. Die Daten konnten folglich in der Prüfung nicht verifiziert werden. Dies gilt insbesondere auch für den Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung, bei dem nicht nachvollziehbar ist, ob dieser in der Überleitung nicht doch angesetzt wurde. Da der Betrag mit rund 5,4 Mio. € unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze liegt, wurde keine Klärung seitens der Kämmerei herbeigeführt. Die Positionen des Eigenkapitals und deren Überleitung konnten nicht vollständig von der Kämmerei erläutert werden. Darüber hinaus wurden in der Vorprüfung in einigen Positionen Ausweisfehler festgestellt, de- ren Korrektur von der Kämmerei zugesagt wurde. So wurden auf der Position „Sonstige Ver- bindlichkeiten“ 400.000,00 € erhaltene Anzahlungen gebucht. Rund 1,4 Mio. € wurden auf „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ anstatt auf „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistun- gen“ gebucht. Eine Korrektur dieser Ausweisfehler erfolgte bisher nicht. 3.5.7 Bühnen der Stadt Köln Die Prüfung der Überleitungsrechnungen der Bühnen der Stadt Köln (Bühnen) hat zu folgen- dem Ergebnis geführt: Aus der Überprüfung der Ergeb nisrechnung ist festzuhalten, dass die im Jahresabschluss 2018 angegebenen Posten nur in Teilen mit den Postenbezeichnungen laut Meldesatz und Überleitungsrechnung übereinstimmen. Aufgrund der abweichenden Bezeichnungen war eine Gegenüberstellung der einze lnen Posten nicht vollumfänglich möglich und Differenzen von jeweils rund 90.000 € auf Ertrags - bzw. Aufwandsseite blieben ungeklärt. Insbesondere auf der Aufwandsposition „Sonstige Steuern“ erscheint der positive Ausweis von 61.332,75 € in Meldesatz und Ü berleitungsrechnung, gegenüber dem im Jahresabschluss unter „Sonstige Steuern“ angegebenen Betrag (-28.270,64 €), fraglich. Hier ist von einer fehlerhaften Zuord- nung zu den einzelnen Posten auszugehen. Aufgrund von abweichenden Bezeichnungen konnten Differenzen innerhalb der Ergeb- nisrechnung nicht aufgeklärt werden. Die ermittelten Differenzen auf Ertrags- und Aufwandsseite heben sich jedoch bei Saldierung wieder auf, sodass das Gesamtergebnis aus dem Jahresabschluss mit dem Ergebnis laut Mel- desatz und Überleitungsrechnung in Höhe von -2.032.699,70 € übereinstimmt. Aufgrund der unwesentlichen Beträge und dem übereinstimmenden Gesamtergebnis wurde auf die o. g. Abweichungen nicht näher eingegangen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 34 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Im Bereich der Forderungen und der Verbindlichkeiten sind die Überleitungen nicht immer nachvollziehbar. Die Summe der Beträge aus dem Jahresabschluss und der Überleitungen stimmen in den Positionen überein. Erläuterungen fehlen gänzlich. Künftig ist im Rahmen der Überleitung bei Änderungen von Positionen eine Erläu terung hin- zuzufügen. 3.6 Erstellung Summenabschluss Der Summenabschluss besteht aus einer Summenbilanz und einer Summenergebnisrech- nung. Bei seiner Erstellung werden alle Einzelbilanzen der vAB auf Basis der KB III und alle Einzelergebnisrechnungen auf Basis der ER II postenweise addiert. Die Grundlagen für die Erstellung des Summenabschlusses stellen neben dem Einzelab- schluss der Stadt Köln die Einzelabschlüsse der voll zu konsolidierenden vAB dar. Nachdem diese in eine einheitliche Struktur übergeleitet und dabei an die Ausweis-, Ansatz- und Bewer- tungsvorschriften des NKF angepasst wurden, erfolgt die Zusammenführung. Die erforderlichen Daten werden der Stadt Köln in Form von Meldesätzen übermittelt und je- weils einzeln in den Cognos Controller eingespielt. Dazu müssen die Daten „übersetzt“ und so für den Cognos Controller lesbar gemacht werden. Anschließend erfolgt die Bildung des Sum- menabschlusses in drei aufeinander folgenden Arbeitsschritten: In einem ersten Arbeitsschritt werden die Meldesatzdaten der vAB den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ergebnisrechnung zugeordnet. Daraufhin werden Anpassungen auf Fir- menebene für einzelne Bilanz - und Ergebnispositionen vorgenommen. Die im Rahmen der Kapitalkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven und La sten der vAB werden in einem dritten Schritt auf die jeweiligen Bilanz- und Ergebnispositionen verteilt. Durch die spaltenweise Addition der Einzelbilanzen bzw. der Einzelergebnisrechnungen erhält man im Ergebnis den Summenabschluss auf Firmenebene. Im Summenabschluss ist unter anderem das neubewertete Eigenkapital der vAB noch doppelt erfasst, da die Beteiligungsbuchwerte der vAB auch in den Finanzanlagen der Stadt Köln und damit im Eigenkapital enthalten sind. Da die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Gesamt- abschluss aber so darzustellen ist als wäre der Konzern Stadt Köln ein Unternehmen, sind im Anschluss an die reine Addition Konsolidierungen vorzunehmen. Die Prüfung des Summenabschlusses hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Dokumentation Der Summenabschluss wird in einer Excel-Datei hergeleitet; die dafür herangezogenen Werte stammen aus dem Cognos Controller. Eine Dokumentation zur Herleitung des Summenabschlusses und der dabei vorgenom- menen Anpassungsbuchungen existiert nicht. Erläuternde Unterlagen wurden überwiegend in Form von Auszügen aus dem Cognos Con- troller und Buchungslisten zur Verfügung gestellt. Auf Nachfrage wurden lediglich einzelne Buchungsverfügungen vorgelegt. Buchungsbegründende Unterlagen waren in mehreren Fällen nicht vorhanden. Wie oben erwähnt, müssen die einzelnen Meldesätze zunächst für den Cognos Controller les- bar gemacht werden. Die von der Kämmerei vorgenommenen Übersetzungsschritte wurden zur Hauptprüfung nicht vorgelegt, sodass sie kein Bestandteil der Prüfung waren. Anpassungen auf Firmenebene Die auf Firmenebene vorgenommenen Anpassungen lassen sich aus den Unterlagen zum Summenabschluss lediglich rechnerisch nachvollziehen. Als Belege zu einzelnen Anpassun- gen wurden aus dem Cognos Controller generierte Übersichten vorgelegt, in die mehrheitlich kurze Begründungen eingefügt wurden. Die Übersicht zu Anpassungsbuchungen bei den Büh- nen der Stadt Köln in Höhe von insgesamt rund 11 Mio. € blieb jedoch auch auf Nachfrage Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 35 ohne Erläuterungen. Auch im Cognos Controller sind diesbezüglich keine begründenden Bu- chungstexte hinterlegt. Anpassungsbuchungen bei den Bühnen in Höhe von rund 11 Mio. € blieben ohne Er- läuterungen. Wenngleich zu einzelnen Buchungen Nachweise vorhanden sind, fehlen jedoch in mehreren Fällen buchungsbegründende Unterlagen, aus denen sich der Anlass für die Buchung nach- vollziehen lässt. Insbesondere zu Buchungen, die aufgrund früherer Feststellungen des Rech- nungsprüfungsamtes durchgeführt wurden, fehlen Buchungsbelege. Dies betrifft beispielsweise Umbu chungen von Verbindlichkeiten bei der Gebäudewirtschaft. Hier wurden u. a. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen bis 1 Jahr in Höhe von rund 1.037 Mio. € auf andere Verbindlichkeitspositionen umgebucht. Als Begründung für die Um- buchung wird lediglich angeführt, dass es sich um Korrekturen entsprechend dem Ausweis im Jahresabschluss der Gebäudewirtschaft handelt, die bereits in der Vorprüfung mit dem Rech- nungsprüfungsamt kommuniziert wurden. Als buchungsbegründende Unterlage und für Zwe- cke der Dokumentation ist ein solcher Hinweis nicht ausreichend. Zuordnung der stillen Reserven und Lasten Anpassungen, die sich aus einer Zuordnung der stillen Reserven und Lasten ergeben, lassen sich aus den Unterlagen zum Summenabschluss lediglich rechnerisch nachvollziehen. Als Be- lege zu einzelnen Anpassungen wurde auf Buchungslisten verwiesen, die zur Prüfung der einzelnen Kapitalkonsolidierungen vorgelegt wurden. Ohne eine Dokumentation, in der auf die Anpassungen Bezug genommen wird, sind Veränderungen innerhalb der Eigenkapitalpositionen nicht vollständig nachvollziehbar. Die Darstellung des Eigenkapitals wurde so angepasst, dass auf der Position „Bilanzgewinn“ ausschließlich das Ergebnis aus der Ergebnisrechnung ausgewiesen wird. Auf dieser Position sind daher Anfangsbestände und übrige Bewegungen des Jahres 2018 unter Beachtung der Bewegungsarten in den Gewinnvortrag umzubuchen. Auf die Position „Bilanzgewinn“ werden darüber hinaus ergebniswirksame Abschreibungen des Jahres 2018 umgeschrieben. Diese Umschreibung erfolgt im Cognos Controller automatisch und „im Hintergrund“, sodass die Bu- chungen nicht in den Buchungslisten enthalten und demnach auch nicht dokumentiert sind. Buchungen sind nicht in Buchungslisten dokumentiert und das Vorgehen somit nicht ausreichend transparent. Fazit Um von den Meldesätzen zum Summenabschluss zu gelangen, werden zahlreiche Anpas- sungsbuchungen in Bilanz und Ergebnisrechnung vorgenommen. Eine Dokumentation über diese Anpassungen ist nicht vorhanden, sodass die Unterlagen zum Summe nabschluss für sich genommen nicht aussagekräftig sind. Auch bei Heranziehung ergänzender Unterlagen fehlen buchungsbegründende Unterlagen, was die Nachvollziehbarkeit einschränkt. 3.7 Kapitalkonsolidierung Im Gesamtabschluss einer Kommune ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune selbst und sämtlicher unter ihrer einheitlichen Leitung stehenden vAB so darzustel- len, als wären diese eine Einheit (vgl. § 116 Abs. 2 GO). Dies setzt die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Kernverwaltung und der vAB zum Konzern Stadt Köln unter dem Ge- sichtspunkt des sogenannten Einheitsgrundsatzes voraus, wonach ein Konzern so Rechnung zu legen hat, als bilde er ein einziges wirtschaftlich und rechtlich selbstständiges Unterneh- men. Aus dem Einheitsgrundsatz folgt insbesondere, dass im Gesamtabschluss auf der Aktivseite unter Finanzanlagen keine Anteile der Kommune an voll zu konsolidierenden vAB im Gesamt- abschluss ausgewiesen werden dürfen. Somit sind die Buchwerte der vAB mit den korrespon- dierenden Posten des Eigenkapitals aufzurechnen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 36 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Wesentliche Vorschriften zur Kapitalkonsolidierung sind in § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 HGB geregelt. Gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 Abs. 1 S. 2 HGB ist bei der Kapi- talkonsolidierung das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert zum Erst- konsolidierungszeitpunkt der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegen- stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht. Demnach ist im Anschluss an die Kommunalbilanz II eine Neubewertung der Aktiva und Passiva der voll zu konsolidierenden Betriebe zum Erstkonsolidierungszeitpunkt vorzunehmen. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung sind die Kapitalverflechtungen der voll einzubeziehenden vAB zu elimi- nieren. Dabei wird der Buchwert der Beteiligung in der Bilanz der Stadt Köln mit dem auf die Stadt Köln entfallenden anteiligen Eigenkapital in der Bilanz des voll zu konsolidierenden Be- triebs verrechnet. Da die Buchungen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung jährlich wiederholt werden, war es wesentlich, dass nach der Versagung des Gesamtabschlusses 2010, die Erstkonsolidierungen und die Folgekonsolidierungen erneut geprüft werden. Die entsprechenden Korrekturbuchun- gen wurden seitens der Kämmerei nicht rückwirkend für den gesamten Zeitraum durchgeführt, sondern in Summen mit Buchungsjahr 2016 und einzeln dann ab Buchungsjahr 2017. Die Ergebnisse der Prüfungen zu den einzelnen vAB sind folgend aufgeführt. 3.7.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung des Konzern s Stadtwerke Köln GmbH (SWK) ha t zu folgenden Ergebnissen geführt: Für die nach der angewandten Neubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 HGB aufgedeckten stillen Reserven und Lasten ergab sich für den SWK im Gesamtabschluss 2018 ein Korrektur- bedarf. Die notwendigen Korrekturen wurden seitens der Kämmerei durchgeführt. Somit wer- den die stillen Reserven und Lasten korrekt aufgedeckt, den entsprechenden Bilanzpositionen zugeordnet und abgeschrieben. Aus der Gegenüberstellung des Beteiligungsbuchwertes mit dem auf die Stadt Köln entfalle- nen Eigenkapital des SWK resultiert ein positiver Unterschiedsbetrag (Geschäfts - oder Fir- menwert). Für den in den Vorjahren bereits ermittelten Gesc häfts- oder Firmenwert bestand ein Korrekturbedarf. Dieser wurde nun im Rahmen des Gesamtabschlusses 2018 korrigiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben. Im Rahmen der Vorprüfung wurde eine unvollständige Buchungsliste vorgelegt. Zukünftig sind sämtliche, für den jeweiligen Gesamtabschluss relevanten, temporären und fixen Buchungen in der Buchungsliste aufzuführen. Mit dieser Liste wurden seitens der Kämmerei Vorschläge für die notwendigen (Korrektur -)Buchungen erarbeitet und dem Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung gestellt. Ein Buchungsvorschlag stellte eine Doppelbuchung dar und war deshalb nicht vorzunehmen. Die übrigen vorgenommenen Buchungen zur Kapitalkonsolidierung wur- den von der Kämmerei korrekt durchgeführt. Für die Kapitalkonsolidierung des SWK wurde der Ausgleichsposten einbezogen, der sich auf die Stadt Köln bezieht (Anteil der Stadt Köln am Anteil anderer Gesellschafter). Für die Erst- konsolidierung wurde der Wert aus dem Meldesatz 2010 herangezogen. Aus den übersandten Unterlagen war in der Vorprüfung nicht ersichtlich, dass für die Folgejahre eine Anpassung des Ausgleichspostens vorgenommen wurde. Auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamtes hat die Kämmerei transparent darstellen können, dass eine Fortschreibung für den SWK nicht erforderlich ist. 3.7.2 GAG Immobilien AG Die GAG hat zum Erstkonsolidierungszeitpunkt aus den nach HGB testierten Einzelabschlüs- sen einen selbst kreierten Konzernabschluss erstellt. Dieser wurde nicht durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft testiert. Lediglich der Meldesatz wurde anhand einer prüferischen Durchsicht von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 37 Da das Rechnungsprüfungsamt keine anderen Unterlagen erhalten hat und ein testierfähiger Gesamtabschluss 2018 erstellt werden muss, wurde seitens des Rechnungsprüfungsamtes entschieden, dass man diese Verfahrensweise unter Vorbehalt akzeptiert bis einschließlich Gesamtabschluss 2018. Ein neues Verfahren auf Basis des GAG -Konzernabschlusses nach HGB wird analog zu den übrigen vAB erst ab dem Gesamtabschluss 2019 angewandt. Dies hat zur Folge, dass die vorgelegten Basisdaten der Meldesätze nicht geprüft und für die weiteren Berechnungen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung als „korrekt“ angesehen wur- den. Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der GAG hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Berechnungen stille Reserven/stille Lasten Bei den Berechnungen der stillen Reserven und Lasten wurden bereits im Rahmen der Vor- prüfung Differenzen von insgesamt 31,4 Mio. € festgestellt. Die notwendigen Korrekturen wur- den seitens der Kämmerei durchgeführt. Für die Ermittlung der stillen Reserven und Lasten wurden die Werte der HGB-Abschlüsse mit den aktuellen Marktwerten nach dem International Accounting Standard (IAS) 40 verglichen . Die Vorschriften des IAS 40 umfassen die bilanzielle Abbildung und Bewertung von als Finan- zinvestitionen gehaltenen Immobilien. Nachweise für die Marktwerte gemäß IAS 40 wurden seitens der Kämmerei nicht er- bracht. Eine Verifizierung der Daten ist somit für das Rechnungsprüfungsamt nicht möglich. Beteiligungsquote Die Ermittlung der effektiven Beteiligungsquote, sowohl zur Erstkonsolidierung als auch in den Folgekonsolidierungen, wurde nach der Vorprüfung korrigiert. Diese ist nun nachvollziehbar. Herleitung Kapitalkonsolidierung Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages wurde der Ausgleichsposten anderer Gesell- schaften in einer Höhe von 227,2 Mio. € berücksichtigt. Dieser Betrag stammt aus dem Mel- desatz der GAG, welcher aufgrund des in der Einleitung be schriebenen Sachverhaltes nicht verifizierbar ist, aber so akzeptiert wird. Bei der Berücksichtigung eines Ausgleichspostens anderer Gesellschafter sind wesentliche Kriterien zu beachten. Demnach können Eigenkapitalanteile, die vom Mutterunternehmen nicht erworben worden sind, ihm somit auch nicht zugerechnet werden und dürfen daher bei der Kapitalkonsolidierung nicht gegen die Beteiligung aufgerechnet werden. Im Fall der GAG gibt es die Besonderheit, dass aus Sicht der GAG die Stadt als fremder Dritter Ant eile am Grund und Boden hält, es aus Sicht der Stadt Köln aber eine direkte Beteiligung am Grund und Boden gibt. Bei der Berechnung des anteiligen Eigenkapitals und somit auch bei der Ermittlung des Un- terschiedsbetrages ist dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. In Abstimmung zwischen Käm- merei und Rechnungsprüfungsamt wurde eine nachvollziehbare Lösung erarbeitet. Berechnungen zum Ausgleichsposten anderer Gesellschafter Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung sind auch die Anteile von Minderheiten zu berücksichti- gen. Deren Berechnungen sind jährlich durchzuführen. Im Gesamtabschluss 2018 befinden sich lediglich die Werte von 2017 und 2018 in der Berechnung. Künftig würden diese Berech- nungen jährlich fortgeführt. Berechnungen zum passivischen Unterschiedsbetrag Der passivische Unterschiedsbetrag wird aus dem anteiligen Eigenkapital und dem Beteili- gungsbuchwert ermittelt. Für die Abschreibung wird analog der Abschreibung der stillen Re- serven auf Gebäude eine Nutzungsdauer von 27 Jahren angesetzt. Nach Ende der Abschrei- bungsdauer verbleibt ein Restbetrag für die nicht abschreibungsfähigen Grundstücke. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 38 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Buchungen und Buchungsbelege Im Rahmen der Prüfung ist aufgefallen, dass zu mehreren Sachverhalten Storno buchungen aus dem Jahr 2018 bereits im Jahr 2017 durchgeführt wurden. Dies erfolgte jeweils anhand von Fixbuchungen. Laut Handbuch Cognos Controller werden bei Fix buchungen nicht nur die Buchung selber, sondern auch die Buchungsnummer mit in das Folgejahr übernommen. Demnach würden für die betreffenden Sachverhalte jeweils durch Übertragung der ersten Fixbuchung in das Folge- jahr zwei Stornobuchungen durchgeführt. Die Kämmerei teilt zu diesen Sachverhalten mit, dass Fix buchungen nicht generell mit in die Folgejahre übertragen werden. Diese Aussage w iderspricht sämtlichen bisher übermittelten Informationen zum Cognos Controller. Des Weiteren wurden Anpassungsbuchungen für den Ausgleichsposten anderer Gesellschaf- ten vorgenommen. Bis 2016 erfolgten die Buchungen zu diesen Sachverhalten (Ausbuchung und Neudotierung) auf Konzernebene mit Buchungstyp 13 (Kapitalkonsolidierung). Ab 2017 erfolgen die Buchungen zu diesen Sachverhalten auf Firmenebene mit Buchungstyp 17 (An- passungen Einzelgesellschaft nur Firmenebene). Demzufolge ermöglicht die eingesetzte Soft- ware, dass mit sämtlichen Buchungstypen auf beiden Ebenen gebucht werden kann. Die un- terschiedliche Buchungssystematik über verschiedene Perioden lässt eine Vergleichbarkeit der aus der Software generierten Gesamtwerte zu den Vorjahreswerten daher nur ein ge- schränkt zu. Der Cognos Controller entspricht nicht einer ordnungsmäßigen Buchhaltungssoftware. Im Rahmen einer kleinen Stichprobe wurden zum Nachweis zehn Buchungsbelege angefor- dert. Seitens der Kämmerei wurden lediglich für drei Buchungen Belege vorgel egt. Für die verbleibenden sieben existieren keine Buchungsbelege. Diese Art der Buchhaltung widerspricht den GoB. Darüber hinaus konnten Buchungstexte teilweise nicht nachvollzogen werden. Zukünftig sind eindeutige Buchungstexte zu verwenden, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. 3.7.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Dokumentation Die schriftliche Dokumentation erklärt die in einer Excel-Datei durchgeführten Arbeitsschritte zur Erst- und Folgekonsolidierung und ist nachvollziehbar. Belege Buchungsbegründende Unterlagen in Form von Einzelverfügungen sind lediglich zu den Bu- chungen der Jahre 2016 bis 2018 vorhanden. Für die von 2 010 bis 2015 durchgeführten Bu- chungen – darunter Übertragungen, Sacheinlagen und Gewinnausschüttungen im zweistelli- gen Millionenbereich – liegen hingegen keine Buchungsbelege vor. Eine Prüfung ist daher nur eingeschränkt möglich. Die fehlenden Buchungsbelege stellen einen Verstoß gegen die GoB dar. Geschäfts- oder Firmenwert Der Geschäfts- oder Firmenwert wurde von der Kämmerei zunächst mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren belegt. Auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamtes wurde die Nutzungsdauer jedoch von 15 auf 5 Jahre herabgesetzt. Mit der fünfjährigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts wird den Vorgaben des DRS 4 gefolgt und von einer Ausnahmeregelung Abstand genommen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 39 Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 18.216.263,00 € wurde daraufhin nachträglich gegen die Gewinnrücklage gebucht. Gewinnausschüttungen Eine zunächst nicht konsolidierte Gewinnausschüttung für das Jahr 2010 in Höhe von 12.337.079,59 €, sowie eine Wiederholung dieser Buchung in den Folgejahren 2011 bis 2018, wurde durch die Kämmerei nachgeholt. Dabei ergaben sich weitere Auffälligkeiten: Im Jahr 2017 wurde der Buchungstext von „Rücknahme Ausschüttung“ in „Eliminierung Betei- ligungserträge“ geändert und stimmt damit nicht mehr mit den Bezeichnungen der dazugehö- rigen Buchungsverfügungen überein. Hierzu führt die Kämmerei aus, dass ab 2017 „aus un- erklärlichen Gründen“ vom bisherigen Buchungstext abgewichen werde, inhaltliche Änderun- gen damit jedoch nicht verbunden seien. Buchungstexte beschreiben Buchungsvorgänge nicht eindeutig und uneinheitlich. Im Jahr 2018 wurden nachträglich die Buchungen „Rücknahme Ausschüttung 2009“ und „Rücknahme Ausschüttung 2010“ vorgenommen. Während die Buchungen im Cognos Con- troller korrekt enthalten sind, wurde der Buchungssatz in der Excel-Datei aufgrund eines Vor- zeichenfehlers zunächst falsch dargestellt. Die Datei wurde entsprechend korrigiert. Als Begründung für die Buchung „Rücknahme Ausschüttung 2009“ – bei Erstkonsolidierung zum 01.01.2010 – erläutert die Kämmerei, dass die Ertragsausschüttungen seitens der StEB jeweils im nächsten Konsolidierungsjahr erfolgten, die Ausschüttung aus 2009 also erst in 2010 stattfindet. Die Buchungstexte wurden für die nachgeholten Buchungen so angepasst, sodass das Vorgehen nachvollziehbar ist und für die Jahre 2010 bis 2018 einheitlich erfolgt. 3.7.4 Veranstaltungszentrum Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung des Veranstaltungszentrum s hat zu folgenden Ergeb- nissen geführt: Es wurden nach der durch die Kämmerei angewandten Ne ubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 HGB die stillen Reserven und Lasten im Teilkonzern Veranstaltungszentrum aufge- deckt. Aus der Gegenüberstellung des Beteiligungsbuchwertes mit dem auf die Stadt Köln entfalle- nen Eigenkapital des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum resultiert ein positiver Unter- schiedsbetrag. Ein Ausweis dieses positiven Unterschiedsbetrages findet im Gesamtanhang nicht statt. Im Rahmen der Vorprüfung wurden seitens des Rechnungsprüfungsamtes notwendige Kor- rekturbuchungen festgestellt. Beispielsweise handelte es sich dabei um Doppelbuchungen im System zur Gesamtabschlusserstellung. Die Feststellungen wurden ausgeräumt. Aufgrund des aufgedeckten Korrekturbedarfs erscheint eine feste Implementierung von Kontrollmecha- nismen notwendig. Die interne Kontrolle stellt einen in die ablaufenden Arbeiten der Kämmerei eingebetteten Prozess dar, der von den Führungskräften und den Mitarbeitenden durchgeführt werden soll. Ziel ist hierbei, Risiken zu identifizieren und zu steuern sowie ausreichend sicher- zustellen, dass die Kämmerei das Ziel der Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln erreicht. Die Kämmerei hat in der Vorprüfung angegeben, dass während dieser Prüfung Instrumente, wie das Vier-Augen-Prin- zip zur Überprüfung von Buchungslisten, eingeführt wurden. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt als wirksamstes Mittel darüber hinaus eine automatisierte Prüfung beispielsweise über den Cognos Controller. Die in der Vorprüfung vorgelegte Buchungsliste war unvollständig. Zur Prüfung wurden sämt- liche, für den Gesamtabschluss 2018 relevanten, temporären und fixen sowie stornierten Bu- chungen in der Buchungsliste aufgeführt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 40 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Für die Kapitalkonsolidierung des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum ist kein Ausgleichspos- ten anderer Gesellschafter einbezogen worden. Der Ausgleichsposten wird jährlich neu gebil- det und über den Meldesatz in den Gesamtabschluss der Stadt Köln aufgenommen. Eine Bu- chung des Ausgleichspostens erfolgt jedoch nicht , da der Ausgleichsposten bei der Konsoli- dierung des Teilkonzernabschlusses Veranstaltungszentrum aus den Minderheitsanteileig- nern an der Konzerntochter Kölnm esse GmbH entstanden ist. Der Ausgleichsposten ist auf- grund der Beteiligungsquoten im Verhältnis Veranstaltungszentrum und Kölnmesse GmbH auf Ebene des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum entstanden und muss nicht im Gesamtab- schluss 2018 der Stadt Köln ausgewiesen werden. 3.7.5 Gebäudewirtschaft Die Prüfung der Kapitalko nsolidierung Gebäudewirtschaft hat zu folgenden Ergebnissen ge- führt: Fehlende Dokumentation und Belege Zur Kapitalkonsolidierung der Gebäudewirtschaft wurde keine Dokumentation erstellt. Zu mehreren Sachverhalten wurden keine Verfügungen/Buchungsbelege erstellt, die daher nicht zur Prüfung vorgelegt werden konnten. Lediglich Fundstellen in den Jahresabschlüssen der Gebäudewirtschaft bzw. der Stadt Köln können für den jeweiligen Sachverhalt angeführt werden. Die Form der Dokumentation ist unzureichend und verstößt gegen die GoBD. Passivischer Unterschiedsbetrag Aus der (positiven) Differenz zwischen dem Eigenkapital und dem Beteiligungsbuchwert ergibt sich zur Erstkonsolidierung ein passivischer Unterschiedsbetrag, der gemäß § 301 Abs. 3 HGB in der im Jahr 2010 gültigen Fassung in der Bilanz nach dem Eigenkapital auszuweisen ist. Hier liegt jedoch ein sogenannter technischer passivischer Unterschiedsbetrag vor, der durch das zeitliche Auseinanderfallen der Entstehung des Mutter -Tochter-Verhältnisses und der erstmaligen Einbeziehung der Gebäudewirtschaft in den Gesamtabschluss entstanden ist. In diesem Zeitraum fanden Gewinnthesaurierungen statt, die das Eigenkapital erhöht haben. Gemäß § 309 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Fassung von 2010 darf ein solcher passivischer Unter- schiedsbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 19.299.952,28 € setzt sich überwiegend aus den Jahresüberschüssen 2008 und 2009 zusam- men, sodass er in voller Höhe ergebniswirksam aufgelöst werden darf. DRS 4 Nr. 41 b) regelt hierzu, dass der Unterschiedsbetrag zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung, d. h. zum 01.01.2010, als Ertrag zu vereinnahmen ist. Da ein Ertrag in Vorjahren Gewinnrücklagen in zukünftigen Jahren darstellt, wird der Unterschiedsbetrag im Rahmen der Kapitalkonsolidie- rung direkt in die Gewinnrücklage gebucht. Das Vorgehen ist korrekt. Zur Nachvollziehbarkeit bedarf es jedoch entsprechender Erläute- rungen in Form einer Dokumentation. Bilanzgewinn, Allgemeine Rücklage Im Meldesatz 2010 der Gebäudewirtschaft wurde der Gewinnvortrag 2009 (= Jahresüber- schuss 2008) in Höhe von 36.890.891,22 € vom Bilanzgewinn in die Allgemeine Rücklage gebucht. Diese Umbuchung wird im Rahmen der Kapitalkonsolidierung rück gängig gemacht durch die Buchung „Allgemeine Rücklage an Gewinnvortrag“. Aufgrund der Ergebnisse der Vorprüfung wurde diese Buchung storniert. Die Stornierung be- trifft allerdings nur die Jahres 2016 bis 2018. Nach Auskunft der Kämmerei wurden die Ge- samtabschlüsse 2010 bis 2015 bereits als Entwurf in den Rat eingebracht und von der Ober- bürgermeisterin bestätigt. Stornierungen für diese Jahre hätten zur Folge, dass diese Entwürfe der Gesamtabschlüsse neu aufgestellt hätten werden müssen. Somit wurden nur Korrekturen für das Jahr 2018 und 2017 vorgenommen, im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2016. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 41 Auf Nachfrage bezüglich des Umgangs mit der ursprünglichen Buchung zur Erstkonsolidierung im Jahr 2010 wurde mitgeteilt, dass diese 2011 nicht storniert, sondern g elöscht wurde. Eine Löschung von Buchungen, so sieht es auch die Kämmerei mittlerweile, ist ein gravierender Verstoß gegen die GoBD. Dieses Vorgehen wird aktuell und künftig nicht mehr praktiziert. Die Möglichkeit einer Löschung innerhalb einer Buchhaltun gssoftware verdeutlicht, dass der Cognos Controller kein revisionssicheres Buchhaltungsprogramm ist. Grundstücksübertragungen Die Buchungsliste weist eine Reihe von Grundstücksübertragungen zwischen der Stadt Köln und der Gebäudewirtschaft auf. Aus den Buchungstexten geht in mehreren Fällen nicht oder nicht eindeutig hervor, in welche Richtung die Übertragung stattfand – von der Stadt Köln an die Gebäudewirtschaft oder umgekehrt. Auf Nachfrage wurden die fehlenden Informationen von der Kämmerei mitgeteilt. Allerdings fehlen weiterhin Buchungsbelege, um die Informatio- nen daran überprüfen zu können (s. o.). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass ein Buchungstext von „Übertragung an Stadt“ in „Übertragung an GW“ zu ändern ist. Dieser Text hätte eine andere Buchung zur Folge gehabt. Eine diesbezügliche Korrektur des Buchungstextes wurde von der Kämmerei zwar zugesagt, aber nicht umgesetzt. Dass bei den Buchungen keine eindeutige Konten- bzw. Positionenwahl zu erkennen ist, kann mit den unterschiedlichen Ursprungsbuchungen begründet werden, die mit den vorliegenden Buchungen jeweils umgekehrt werden. Auch hier fehlen entsprechende Nachweise. 3.7.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken) hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Zusammensetzung des Eigenkapitals Im Verlauf der Vorprüfung zur Kapitalkonsolidierung wurde festgestellt, dass die Zahlen aus dem Meldesatz 2010 der Kliniken fehlerbehaftet sind. Die Beträge für das Eigenkapital werden darin nicht korrekt dargestellt, was sich auf die Erstkonsolidierung auswirkt. Die Kliniken wurden zum 01.01.2010 erstmalig konsolidiert. Das über den Meldesatz als An- fangsbestand gemeldete Eigenkapital in Höhe von 52.642.316,12 € weicht vom Anfangsbe- stand laut Jahresabschluss der Kliniken in Höhe von 59.681.185,28 € ab, woraus sich eine Differenz von 7.038.869,16 € ergibt. Diese Differenz setzt sich aus zwei Posten zusammen: Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens aus Eigenmittelförderung 45.246,05 € Jahresüberschuss 2009 HGB 6.993.623,08 € Summe 7.038.869,16 € Abweichend von den Anfangsbeständen des Meldesatzes weist der Jahresabschluss der Kli- niken einen Gewinnvortrag aus dem Jahresergebnis 2009 in Höhe von 6.993.623,08 € aus. Dieser Betrag hätte auch im Meldesatz 2010 auf der Position „Gewinnvortrag“, und damit im Anfangsbestand des Eigenkapitals, gemeldet werden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Stattdessen wurde der Gewinnvortrag gemeinsam mit anderen Bewegungen als Zugang des laufenden Jahres auf der Position „Gewinnrücklage“ dargestellt. Bei korrekter Erfassung als Anfangsbestand wäre der Betrag im Rahmen der Erstkonsolidie- rung ausgebucht worden. Daraus wäre ein passivischer Unterschiedsbetrag entstanden, der direkt in die Gewinnrück lage umgebucht worden wäre. Aufgrund der Unvollständigkeit des Meldesatzes 2010 wurde die Bildung des passivischen Unterschiedsbetrags und dessen Um- buchung in die Gewinnrücklage bei Erstkonsolidierung jedoch unterlassen. Während der Ausgleichsposten aus Ei genmittelförderung für den Meldesatz im Anfangsbe- stand des Eigenkapitals berücksichtigt wurde, trifft dies auf den Ertrag für die Zuführung 2009 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 42 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln zum Ausgleichsposten nicht zu. Da der Betrag in Höhe von 45.246,05 € irrtümlicherweise nicht als Anfangsbestand gemeldet wurde, blieb dieser bei der Erstkonsolidierung unberücksichtigt. Stille Reserven und stille Lasten Im Zuge der Erstellung des Bewertungsgutachtens zur Eröffnungsbilanz der Stadt Köln wur- den bei den Kliniken stille Reserven auf Grundstücke in Höhe von 28.218.000,00 € ermittelt. Des Weiteren wurden stille Lasten für Gebäude/technische Anlagen/Anlagen im Bau in Höhe von 11.935.000,00 € aufgedeckt. Da hier jedoch Rückstellungen für unterlassene Instandhal- tungsaufwendungen in gleicher Höhe vorhanden waren, konnte eine Berücksichtigung bei den Konsolidierungsmaßnahmen unterbleiben. Zudem wurde für diese Bilanzposition zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts bei den technischen Anlagen ein Wertabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen und mit ei- nem Betrag in Höhe von 4.386.000,00 € als stille Last berücksichtigt. Unter Beachtung der Fortschreibung auf den Erstkonsolidierungszeitpunkt wurden in den Jahren 2009 und 2010 Mehrinvestitionen allein bei den technischen Anlagen in etwa gleicher Höhe (4.219.000,00 €) getätigt. Der pauschal mit 10 % angesetzte Investitionsstau ist somit bis zum Jahr 2010 allein durch die Zugänge bei den technischen Anlagen weitestgehend aufgeholt. Daher konnte auch diese stille Last bei den Konsolidierungsmaßnahmen außer Ansatz bleiben. Im Ergebnis wurden nur die aufgedeckten stillen Reserven auf Grundstücke im Rahmen der Erstkonsolidierung einmalig gebucht. Da Grundstücke keinem Werteverzehr unterliegen, wa- ren in den Folgejahren keine Abschreibungsbuchungen vorzunehmen. Passivischer Unterschiedsbetrag Durch die aktualisierten Werte für die Erstkonsolidierung ergibt sich ein Übergang des Eigen- kapitals über den Beteiligungsbuchwert und es entsteht ein passivischer Unterschiedsbetrag. Gemäß § 309 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der 2010 g eltenden Fassung darf ein passivischer Unter- schiedsbetrag nur dann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit am Abschlussstichtag fest- steht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht. Der passivische Unterschied sbetrag be- trägt 6.988.176,23 €. Da diesem B etrag ein Gewinnvortrag zum 01.01.2010 in Höhe von 7.038.869,16 € gegenübersteht, darf er in voller Höhe ergebniswirksam aufgelöst werden. Wie erläutert, wurde der Gewinnvortrag im Meldesatz 2010 auf der Position „Gewinnrücklage“ saldiert dargestellt. Aus diesem Grund wurde für das Jahr 2010 keine Konsolidierungsbuchung veranlasst und der passivische Unterschiedsbetrag in der Gewinnrücklage belassen. Damit bleiben, auf Vorschlag der Kämmerei, die Buchungen zur Erstkonsolidierung 2010 wissentlich falsch bestehen. Andernfalls müssten bis 2017 sämtliche Meldesätze und Buchungen ange- passt werden. Da sich der fehlerhafte Ausweis nicht wesentlich auf das Ergebnis der Kapital- konsolidierung auswirkt, kann diese Vorgehensweise vom Rechnungsprüfungsamt akzeptiert werden. Die Korrekturbuchung erfolgte entsprechend der generellen Vorgehensweise der Kämmerei, Korrekturbuchungen ab 2017 durchzuführen, erst im Jahr 2017 als fixe Buchung. Da die Mel- desätze der Folgejahre laut Auskunft der Kämmerei keinen zusätzlichen Posten in der Ge- winnrücklage enthalten, wurde für die Jahre 2017 und 2018 die Buchung zur Erstkonsolidie- rung entsprechend um die Umbuchung vom Gewinnvortrag in die Gewinnrücklage ergänzt. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Die Kliniken weisen in ihrem Einzelabschluss 2018 einen „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von 79.860.619,85 € aus. Im Rahmen der Prüfung fiel auf, dass eine Buchung in dieser Höhe auf Konzernebene durchgeführt wurde. Hierzu lagen dem Rech- nungsprüfungsamt keine Hinweise oder erläuternden Unterlagen vor. Auf Nachfrage erläuterte die Kämmerei, dass der Sachverhalt erst bei Erstellung der Gesamt- bilanz aufgefallen sei. Eine Buchungsverfügung wurde nachgereicht. Daraus geht hervor, dass Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 43 der „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“, der auch im Meldesatz der Kliniken ent- halten ist, auf Konzernebene zurückgenommen wurde. Dieses Vorgehen entspricht nicht der herrschenden Meinung, wonach der „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ als konsolidierungspflichtiges Eigenkapital der Be- teiligung gilt und mit dem Beteiligungsbuchwert der Stadt Köln aufzurechnen wäre. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung In der vorliegenden Dokumentation wird beschrieben, dass sich der Ausgleichsposten für Ei- genmittelförderung im Gesamtabschluss als Eigenkapital darstellt. Allerdings wird dem Aus- gleichsposten handelsrechtlich die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes aberkannt, was ein Bilanzierungsverbot im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach sich ziehen müsste. Für die Kämmerei ist nicht nachvollziehbar, ob der Ausgleichsposten in der Bilanz nach HGB tatsächlich nicht angesetzt wurde. Da der Betrag mit rund 5,4 Mio. € unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze liegt, soll der Sachverhalt erst für den Gesamtabschluss 2019 geklärt werden. Dokumentation Aufgrund der Unvollständigkeit des Meldesatzes, der darauf basierenden Ausweisfehler und nicht vorhandener Erläuterungen, wurde die Dokumentation durch die Kämmerei überarbeitet. Die Buchungsdatei, in der sämtliche Buchungen der Erst - und Folgekonsolidierungen aufzulisten sind, ist weiterhin unvollständig. Die Datei weist die für die Jahre 2017 und 2018 getätigten Buchungen aus. Dabei sind die Buchungen 2017 lediglich mit ihren Belegnummern, aber ohne Erläuterungen aufgeführt, so- dass die Dokumentation insgesamt als unzureichend zu betrachten ist. Zudem ist die Buchung zum „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von rund 80 Mio. € nicht in der Übersicht enthalten. 3.7.7 Bühnen der Stadt Köln Die Bühnen der Stadt Köln werden erstmalig im Jahr 2017 in den Konsolidierungskreis der Stadt Köln einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt nicht aus Wesentlichkeitsgründen, sondern um ein vollständiges Bild der Kultur im Gesamtabschluss abzubilden. Nicht nachvollziehbar ist hingegen der Zeitpunkt der Erstkonsolidierung, da die wesentliche kulturelle Bedeutung der Bühnen für die Stadt Köln bereits bei Erstellung des ersten Gesamt- abschlusses 2010 bestand. Die Bühnen sind als eigenbetriebsähnliche Einrichtung im Anlagevermögen der Stadt Köln als Sondervermögen geführt. Sie weisen ein abweichendes Wirtschaftsjahr , vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres (Spielzeit), auf. Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der Bühnen hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Abweichendes Wirtschaftsjahr § 116 Abs. 1 GO i. V. m. § 299 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass der Gesamtabschluss auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen ist. Liegt der Ab- schlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Gesamt- abschlusses, so hat das Unternehmen einen auf den Abschlussstichtag abgestellten Zwi- schenabschluss zu erstellen (vgl. § 299 Abs. 2 S. 2 HGB). Ein solcher Zwischenabschluss wurde für die Bühnen nicht erstellt. Die Kämmerei begründet dies mit den Empfehl ungen des Modellprojekt NKF -Gesamtabschluss. Darin heißt es: „Bei Betrieben im Kulturbereich mit gleichbleibenden Geschäftsverlauf, deren Abschlussstichtag um mehr als drei Monate, aber nicht mehr als sechs Monate vom Abschlussstichtag des Ge- samtabschlusses abweicht, kann von der Aufstellung eines Zwischenabschlusses abgesehen werden.“ Weiterhin heißt es: „Die Entscheidung, keinen Zwischenabschluss aufzustellen, ist zu begründen und zu dokumentieren“. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 44 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Dem Rechnungsprüfungsamt liegt keine Begründung vor, wes halb bei den Bühnen auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses verzichtet wurde. Auch wird nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Bühnen um einen Betrieb mit gleichbleibendem Geschäftsverlauf handelt. Die Begründung zum Verzicht auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses und der Nachweis über einen gleichbleibenden Geschäftsverlauf fehlen. Meldesatz Die Richtigkeit des Meldesatzes wurde von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt. Die Prüfung wurde unter Beachtung der vom IDW festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt und blieb ohne Einwendungen. Bewertungsansatz Gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 HGB ist die Neubewertungsmethode die allein zulässige Methode für die nationale und internationale Konzernrechnungslegung. Demgegen- über stellt § 55 Abs. 6 GemHVO, der die Bewertung von Sondervermögen nach der Eigenka- pitalspiegelbildmethode zulässt, eine kommunale Erleichterungsvorschrift dar. Das Modellpro- jekt empfiehlt demnach, „für die erstmalige Kapitalkonsolidierung auf den Zeitpunkt des (fikti- ven) Erwerbs abzustellen, da dann grundsätzlich keine Neubewertung der Betriebe erforder- lich ist und somit die in der kommunalen Eröffnungsbilanz ermittelten Beteiligungsbuchwerte beibehalten werden können.“ Dem Ansatz der Kämmerei, bei der Einbeziehung der Bühnen (Sondervermögen) die Eigen- kapitalspiegelbildmethode anzuwenden, kann das Rechnungsprüfungsamt folgen. Unterschiedsbetrag Zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung stellt sich das Eigenkapital der Bühnen wie folgt dar: Stammkapital 50.000,00 € Gewinnrücklage 1.274.000,00 € Bilanzgewinn 12.042.494,23 € Summe 13.366.494,23 € Bei der Stadt Köln wurde die Beteiligung der Bühnen im Jahresabschluss 2013 außerplanmä- ßig vollständig abgeschrieben und seither nicht wieder aufgewertet. Sie beträgt somit auch im Jahr 2017 bzw. 2018 0 €. Das Auseinanderfallen der Werte „Finanzanlage“ und „Eigenka pital der Bühnen“ führt zu ei- nem passivischen Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung. Es handelt sich um ei- nen sog. technischen passivischen Unterschiedsbetrag aufgrund des Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Entstehung des Mutter -Tochter-Verhältnisses (§ 290 Abs. 1 und 2 HGB) und des Zeitpunkts der erstmaligen Einbeziehung der Bühnen in den Ges amtabschluss (§ 301 Abs. 2 S. 3 und 4 HGB). Der passive Unterschiedsbetrag wurde anschließend nach DRS 23.148 in die Gewinnrücklage umgebucht. Eine Buchungsverfügung liegt dem Rechnungsprüfungsamt lediglich für das Jahr 2017 vor. Für das Jahr 2018 wurden keine Buchungsnachweise vorgelegt. Die Buchungen für 2017 wurden im Cognos Controller statt auf Konzern - auf Firmenebene durchgeführt. Dies begründet die Kämmerei damit, dass bei der Erstkonsolidierung nur Werte aus dem Meldesatz der Bühnen Gegenstand der Buchungen waren. Aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes ist die Vorgehensweise nicht korrekt. Die Unterschei- dung zwischen Firmen - und Konzernebene soll ein e eindeutige Zuordnung der Buchungen sicherzustellen. Hier wäre auf Konzernebene zu buchen, da die Buchung des passivischen Unterschiedsbetrags erst durch die Konzernbeziehung ausgelöst wird. Ob eine Finanzanlage Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 45 bei der Stadt Köln zum Ausbuchen bestand, ist hierfür unerheblich. Da bei anderen vAB ver- gleichbare Buchungen auf Konzernebene vorgenommen werden, ist eine Einheitlichkeit der Buchungen nicht gewährleistet. Indem die Unterscheidung zwischen Firmen- und Konzernebene nicht konsequent ein- gehalten wird, ist eine Einheitlichkeit der Buchungen nicht gewährleistet. Stille Reserven und stille Lasten Da bei den Bühnen statt der Neubewertungs- die Eigenkapitalspiegelbildmethode zur Anwen- dung kam, wurde das Eigenkapital nicht durch die Hebung von stillen Reserven und Lasten neu bewertet, sondern das in der Bilanz abgebildete Eigenkapital zugrunde gelegt. Gemäß DRS 23.147 (b) i. V. m. DRS 23.149 ist dennoch zu prüfen, ob zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Mutter -Tochter-Verhältnisses und dem Zeitpu nkt der erstmaligen Ein- beziehung, d. h. im Zeitraum vom 01.01.2008 und 31.12.2016, neue stille Reserven bzw. stille Lasten entstanden sind. Die Kämmerei teilt dazu mit: „In diesen acht Jahren haben sich aus unserer Sicht keine großen Geschäftsvorfälle zugetragen bzw. wurden keine wesentlichen Investitionen vorgenommen.“ Wenngleich in diesem Zeitraum die Sanierung der Bühnen am Offenbachplatz stattfand, sei es fraglich, ob diese Investition zu einer Mehrung des Vermögens bereits in diesen Jahren geführt haben kann. Nachweise darüber, dass sich in den achten Jahren keine relevanten Geschäftsvorfälle ereignet haben, wurden nicht erbracht. Die Begründung zum Verzicht auf die Hebung stiller Reserven und Lasten ist unzu- reichend. Korrekturbuchung Im Rahmen der Prüf ung fiel auf, dass im Cognos Controller eine weitere Buchung im Jahr 2018 in Höhe von 12.042.494,23 € vorgenommen wurde. Zu dieser Buchung liegen dem Rech- nungsprüfungsamt keinerlei Belege oder erläuternde Unterlagen vor. Auf Nachfrage führte die Kämmerei a us, dass erst beim Zusammenstellen des Zahlenwerks für den Gesamtabschluss 2018 eine Abweichung zwischen dem Bilanzergebnis der Bilanz und dem Jahresergebnis der Ergebnisrechnung auffiel. Die Abweichung ergibt sich aus einer Bu- chung auf der Position Bilanzgewinn in Höhe von rund 12,0 Mio. €, die im Rahmen der Erst- konsolidierung vorgenommen wurde und nicht hätte erfolgen dürfen. Da diese Buchung für das Jahr 2018 wiederholt wurde, wurde der Betrag nun in den Bilanzgewinn und gegen die Gewinnrücklage zurückgebucht. Zu dieser Korrekturbuchung für das Jahr 2018 liegen dem Rechnungsprüfungsamt weiterhin keine buchungsbegründenden Unterlagen vor. Auch die Dokumentation zur Kapitalkonsolidie- rung ist unvollständig. Ob im Jahr 2017 ebenfalls eine entsprechende Korrek turbuchung vor- genommen wurde, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor. Laut Cognos Controller wurde die Korrekturbuchung für 2018 in Höhe von rund 12 Mio. €, jedoch nicht für 2017, durch- geführt, sodass die Vergleichbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Zu erfolgten Korrekturbuchungen fehlen buchungsbegründende Unterlagen, sodass die Nachvollziehbarkeit eingeschränkt ist. 3.7.8 At-Equity-Konsolidierung Flughafen Köln/Bonn Wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen maßgeblichen jedoch keinen be- herrschenden Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt, so handelt es sich bei die- ser Beteiligung um ein assoziiertes Unternehmen. Ein maßgeblicher Einfluss wird angenom- men, wenn mindestens 20 % und weniger als 50 % der Stimmrechte an der Gesells chaft ge- halten werden. Die Einbindung in den Konzernabschluss wird in § 311 und § 312 HGB geregelt. Die Konsoli- dierung erfolgt anhand der At-Equity-Methode. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 46 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Da die Stadt Köln einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 31,12 % am Flughafen Köln/Bonn hat, wird dieser gemäß den vorgenannten Regelungen als assoziiertes Unternehmen im Gesamt- abschluss der Stadt Köln konsolidiert. Bei der Erstbewertung wird die Beteiligung zunächst mit dem Buchwert angesetzt, mit dem sie auch zum Zeitpunkt der Erstbewertung im Einzelabschluss angesetzt wurde. Da der Zeitpunkt der Erstbewertung, wie auch bei den voll zu konsolidierenden Gesellschaften, nicht mit dem Zeitpunkt der Anschaffung übereinstimmt, werden die fiktiven Anschaffungskosten (unter an- derem Berücksichtigung stiller Reserven und Lasten) aus den Gutachten zur Eröffnungsbilanz der Stadt Köln aus dem Jahr 2008 auf den Erstkonsolidierungszeitpunkt fortgeschrieben. Zu Beginn der Equity-Fortschreibung wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Beteiligungs- buchwert und dem Buch wert des anteiligen Eigenkapitals bestimmt und in seine einzelnen Bestandteile aufgeteilt. In einer Nebenrechnung erfolgt eine partielle Konsolidierung, bei der die Bestandteile des anteiligen Eigenkapitals, stille Reserven und Lasten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert aufgedeckt und fortgeschrieben werden. An jedem folgenden Abschlussstichtag wird der angesetzte Wert der Beteiligung am assozi- ierten Unternehmen durch Erhöhungen oder Verminderungen modifiziert. Die auf die Stadt Köln entfallenen „anteiligen Gewinne und Verluste des assoziierten Unter- nehmens" erhöhen bzw. vermindern den Beteiligungsansatz in der Periode, in der sie beim assoziierten Unternehmen gezeigt werden. In dieser Periode werden sie als Beteiligungsge- winn- oder Verlust (Beteiligungsergebnis) in der Gewinn- und Verlustrechnung der Stadt Köln gezeigt. Die zum Zeitpunkt der Erstbewertung ermittelten stillen Reserven sind ergebniswirksam abzu- schreiben. Deshalb mindert sich der Beteiligungsansatz des assoziierten Unternehmens zu Gunsten des Aufwandes der Stadt Köln. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der Abschreibung der Vermögensgegenstände, auf die sich die stillen Reserven beziehen. Ebenso wird der bei der Erstbewertung ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig über die Nut- zungsdauer abgeschrieben. Dokumentation Die schriftliche Dokumentation erklärt die in der Excel -Datei durchgeführten Arbeitsschritte nachvollziehbar. BilMoG Zuschreibung Anlagevermögen Im Substanzwertgutachten zur Eröffnungsbilanz der Stadt Köln wurden für den Flughafen Köln/Bonn stille Reserven von rund 449 Mio. € ermittelt, sodass dieser Wert als Basis für die Berechnungen der Kämmerei angesetzt wurde. Im Erstkonsolidierungsjahr 2010 wurden jedoch aufgrund von Rechtsänderungen im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ( BilMoG) im Einzelabschluss des Flughafen Köln/Bonn Zuschreibungen im Anlageve rmögen von insgesamt rund 225 Mio. € vorgenom- men. Folglich wurde etwa die Hälfte der stillen Reserven aufgedeckt. Eine entsprechende Zu- schreibung war erforderlich und wurde seitens der Kämmerei vorgenommen. Beteiligungsquote Die Auflösung des Gesellschafterdarlehens zum 01.01.2009 in Höhe von 29,1 Mio. € führte zu einer anteiligen Erhöhung des Eigenkapitals (Kapitalrücklage). Da der städtische Anteil (9.666.526,81 €) zweimal berücksichtigt wurde, bestand Korrekturbedarf. Die durchgeführte Korrektur hatte zur Folge, dass ein positiver Unterschiedsbetrag in Höhe von 46,4 Mio. € und ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 1 Mio. € entstanden sind. Dieser wird nun über eine Dauer von 10 Jahren abgeschrieben. Die 10-jährige Abschreibungs- dauer ergibt sich aus § 309 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 S. 3 f. HGB, wonach bei der Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 47 planmäßigen Abschreibung ein Zeitraum von 10 Jahren z ugrunde zu legen ist, wenn die vo- raussichtliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden kann. In diesem Zusammenhang stellte die Kämmerei fest, dass nicht die ursprünglich zutreffende Beteiligungsquote zu verwenden sei. Vielmehr solle zum 01.01.2010 eine Beteiligungsquote von 33,05 % und nicht wie bisher 31,12 % für die Berechnungen zugrunde gelegt werden. Während sich die Beteiligungsquote von 31,12 % lediglich aus dem Anteil der Gesellschafter am Stammkapital ergibt, berücksichtigt die Quote von 33,05 % darüber hinaus den Anteil der Gesellschafter an den Kapitalrücklagen und den Gesellschafterdarlehen zum 31.12.2009. Das Rechnungsprüfungsamt hat seine ursprüngliche Meinung geändert und folgt den Ausfüh- rungen der Kämmerei bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlichen Beteiligungsquote für die notwendigen Berechnungen. Die einschlägigen Gesetzestexte und Kommentare stellen zwar immer wieder auf die Stimm- rechtsanteile (Anteile am Stammkapital) ab, im wird DRS 23 wird diesbezüglich eine konkre- tere Aussage zur Thematik ausgeführt. Der DRS 23 ist zwar erst ab 2017 gültig, klärt aber im Gegensatz zu seinem Vorgänger DRS 4 die Thematik der Beteiligungsquote deutlicher auf. Hier wird in Ziffer 47 ausgeführt: „Weicht die Beteiligungsquote des Mutterunternehmens an den laufenden Ergebnissen (Ge- winne und Verluste) sowie am Liquidationsergebnis von seiner kapitalmäßigen Beteiligung am Tochterunternehmen ab, ist das zu konsolidierende Eigenkapital anhand der wirtschaftlichen Beteiligungsquote zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftliche Beteiligungs- quote eindeutig anhand entsprechender (gesellschafts-)vertraglicher Vereinbarungen ermittelt werden kann.“ Mit einigem Interpretationswillen kann die vertragliche Regelung so ausgelegt werden, dass in der Beteiligungsquote auch der Anteil der Gesellschafter an den Kapitalrücklagen und den Gesellschafterdarlehen zu berücksichtigen sind. In der Satzung des Flughafen Köln/Bonn heißt es in § 16 Abs. 2 (alte Fassung) bzw. § 17 Abs. 2 (in der Fassung vom 23.04.2013), inhaltlich identisch: „Solange und soweit ein Gesellschafter zur Finanzierung des Ausbaus des Flughafens Kapi- talrücklagen zur Verfügung gestellt hat oder stellt, sind diese Beträge künftig bei der Gewinn- verteilung wie Stammkapital dieses Gesellschafters zu behandeln und entsprechend zu be- rücksichtigen.“ Die drei großen Anteilseigner (Bund, Land NRW und Stadt Köln) haben im Laufe der Zeit dementsprechende finanzielle Zuschüsse an den Flughafen Köln/Bonn geleistet. Für die not- wendigen Berechnungen sind somit die ermittelten 33,05 % zugrunde zu legen. Ausweis Der Ausweis der Beteiligung wird im Gesamtabschluss unter dem gesonderten Posten Anteile an assoziierten Unternehmen dargestellt. Die Bilanzposition weist einen Ges amtbetrag in Höhe von rund 296,4 Mio. € aus. Dieser setzt sich aus dem Anteil für den Flughafen Köln/Bonn mit rund 136,4 Mio. € und weiteren Anteilen an assoziierten Unternehmen aus dem SWK - Konzernabschluss zusammen. 3.8 Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung Konzerninterne Schuld- und Leistungsbeziehungen werden im Rahmen der Schulden -, Auf- wands- und Ertragskonsolidierung eliminiert. Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung kön- nen Aufrechnungsdifferenzen entstehen, wenn sich die Bilanzpositionen (z. B. Forderungen und Verbindlichkeiten) und die Ergebnisrechnungspositionen (Aufwendungen und Erträge) nicht in gleicher Höhe gegenüberstehen. Je nach Sachverhalt werden ermittelte Differenzen entweder erfolgsneutral oder erfolgswirksam konsolidiert. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 48 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Saldenabstimmungen wurden anhand der Meldesätze der voll zu konsolidierenden Ge- sellschaften durchgeführt. Bei Unstimmigkeiten und Aufrechnungsdifferenzen wurden die vAB kontaktiert um eine Klärung herbeizuführen. Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Gesell- schaften bzw. der Kommune stehen sich im Idealfall in gleicher Höhe gegenüber. Aufrech- nungsdifferenzen entstehen zum größten Teil aus folgenden Gründen: a) die Partnerkennungen in den Meldesätzen sind falsch, irrtümlich nicht vorhanden oder der gemeldete Wert trägt irrtümlich eine Partnerkennung, obwohl der Wert gegen Dritte zu melden gewesen wäre, b) trotz durchgeführter und bestätigter Saldenabstimmung sind die Vo rgänge bei den be- teiligten Partnern in unterschiedlichen Geschäftsjahren verbucht (zeitliche Differenz), c) umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle, d) Rückstellungssachverhalte, e) Geschäftsvorfälle mit aktivierungspflichtigen Eigenleistungen. Die Ermittlung der aufzurechnenden Konten basiert primär auf den Meldesätzen. Eine Über- prüfung der Meldesätze konnte im Rahmen der Prüfung zur Schuldenkonsolidierung und Auf- wands- und Ertragskonsolidierung seitens des Rechnungsprüfungsamtes aus zeitlichen As- pekten nicht durchgeführt werden. Aufgrund der Ergebnisse der Überleitungsrechnungen ist allerdings davon auszugehen, dass diese in Teilen fehlerbehaftet sind. Schuldenkonsolidierung Die Schuldenkonsolidierung umfasst gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 303 Abs. 1 HGB Ausleihungen und Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsab- grenzungsposten. Darüber hinaus sind sämtliche Positionen mit einem Forderungs- oder Ver- bindlichkeitscharakter zu berücksichtigen, z. B. Anzahlungen oder Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. Die Kämmerei hat nach ausführlichen Erläuterungen eine Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Schuldenkonsolidierung von 200.000 € je Sachverhalt festgelegt. Danach sind Aufrech- nungsdifferenzen unterhalb dieser Wertgrenze akzeptabel. Bei einem Gesellschafterdarlehen über 110 Mio. € der Stadt Köln an die Kliniken konnte auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamts nicht geklärt werden, warum dies nicht in der Schul- denkonsolidierung aufgeführt wird. Laut Aussagen der Kämmerei soll hier für di e Zukunft ge- prüft werden, ob der Sachverhalt nicht direkt innerhalb des Intercompany -Abgleichs (IC-Ab- gleichs) abgebildet und dann im Rahmen der Schuldenkonsolidierung über die Umbuchungs- position ausgebucht wird. Aufwands- und Ertragskonsolidierung Nach dem Einheitsgrundsatz sind in der Gesamtergebnisrechnung nur solche Aufwendungen und Erträge zu erfassen, die sich aus Sicht des Konzerns Stadt Köln gegenüber Dritten erge- ben. Aufwendungen und Erträge, die durch konzerninterne Geschäftsbeziehungen verursacht wur- den, werden im Rahmen der Aufwands - und Ertragskonsolidierung gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 305 HGB eliminiert. Die Kämmerei hat nach ausführlichen Erläuterungen eine Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung von 250. 000 € je Sachverhalt festgelegt. Danach sind Aufrechnungsdifferenzen unterhalb dieser Wertgrenze akzeptabel. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 49 Die Prüfung der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Intercompany-Dateien In der Dokumentation wird das Vorgehen beim IC-Abgleich beschrieben und so die Buchungen Schritt für Schritt hergeleitet. Festzustellen ist hier, dass der Aufbau der IC -Dateien, wie sie dem Rechnungsprüfungsamt vorliegen, deutlich von dem in der Dokumentation beschriebenen Aufbau abweicht. Lediglich die in der Dokumentation angeführte Beispieldatei entspricht diesem Aufbau. Alle anderen IC- Dateien weichen vom Muster ab und sind unvollständig, wobei insbesondere das Tabellenblatt „REPO" (Reported Values = Mel desatzdaten Cognos Controller) fehlt. Folglich können die Teilsummen aus den Meldesätzen nicht mit den Daten in REPO abgeglichen bzw. der Ab- gleich nicht nachvollzogen werden. Mögliche Veränderungen der Differenzbeträge nach durchgeführten Korrekturen lassen sich ohne REPO ebenfalls nicht nachvollziehen. Der Aufbau der IC-Dateien weicht vom dafür vorgesehenen Muster ab und die Dateien selbst sind unvollständig. Die REPO-Dateien wurden zwar in einer eigenen Übersicht nachgereicht. Insgesamt bleibt der Aufbau der IC-Dateien jedoch uneinheitlich und sollte in den Folgejahren vereinheitlicht und zusammengeführt werden, sodass er dem beschriebenen Vorgehen in der Dokumentation entspricht. Des Weiteren werden im IC-Abgleich nur Zu- und Abgänge berücksichtigt. Die Umbuchungen mit Partnerkennung sollen dazu dienen, den im Haushaltjahr erfolgten Zugang/Abgang mit Partner auf die übergeordnete Hauptposition „Sonstige Dritte“ des Anlagevermögens umzu- gliedern. Dies soll so gehandhabt werden, damit die Vermögenszugänge/-abgänge im Endbe- stand direkt auf der Hauptposition ausgewiesen werden und im Folgejahr dann auch dort direkt richtig im Anfangsbestand dargestellt werden. Eine entsprechende Vorgehensweise erfolgt bislang vollumfänglich nur beim SWK. Bei den übrigen vAB wird diese Vorgehensweise bisher nicht umgesetzt. Fraglich ist somit, ob für die übrigen vAB sichergestellt werden kann, dass Vermögenszugänge/-abgänge im Folgejahr direkt richtig im Anf angsbestand dargestellt wer- den. Die Kämmerei sieht dies als Thema für künftige Abschlüsse. Dokumentation In Bezug auf die Dokumentation ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich nachvollziehbar aufgebaut ist und sinnvoll durch Beispiele ergänzt wird. Wie oben beschrieben, stimmen be- schriebenes Vorgehen und tatsächlicher Aufbau der IC-Dateien jedoch regelmäßig nicht über- ein, sodass hier Handlungsbedarf besteht. Hinsichtlich des Steuerausweises finden sich widersprüchliche Angaben in der Dokumenta- tion. So heißt es darin einerseits, dass anhand der Meldesätze und des dort enthaltenen Wer- tes in der Umsatzsteuerspalte die jeweils zu berücksichtigende Umsatzsteuer ermittelt wird. Dabei soll es möglich sein, Verknüpfungen zwischen den Arbeitsblättern der Konsolidierungs- datei und der Steuerangabe des vorangestellten Meldesatzes herzustellen. Andererseits wird erläutert, dass in den dort hinterlegten Meldesätzen nur Nettobeträge enthalten seien. Zum Abgleich müssten die Angaben zur Umsatzsteuer aus den ursprünglichen Meldesätzen be- rücksichtigt und ggf. ergänzt werden. Es fehlen zudem Erläuterungen zu Abweichungen zwischen Meldesätzen, REPO-Dateien und Arbeitsblättern. Sinnvoll wären hier insbesondere Hinweise darauf, an welcher Stelle welche Bewegungsarten und (nicht konsolidierte) Partner eliminiert werden. Die Nachvollziehbarkeit wird dadurch erschwert, dass die Meldesätze teilweise unvollständig sind und etwa nicht alle Bewegungsarten und Partnerkennungen ausweisen. Angaben zum Steuerausweis sind widersprüchlich; Erläuterungen zu Anpassungen zwischen Konsolidierungsschritten fehlen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 50 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Schließlich finden sich in der Dokumentation keine Aussagen dazu, in welchen Fällen etwas als aktivierte Eigenleistung ausgewiesen wird. Partnerkennungsübersicht Einzelne Partnerkennungen (z. B. 011101) sind in der Partnerkennungsübersicht nicht enthal- ten. Dies macht beispielsweise eine Beurteilung, ob es sich um einen nicht konsolidierten Part- ner handelt und eliminiert werden müsste, unmöglich. Bei anderen Partnern sind in der Über- sicht falsche bzw. veraltete Abgaben enthalten (z. B. „voll konsolidiert“ beim Amt für Wirt- schaftsförderung). Die übermittelte Partnerkennungsübersicht ist fehlerhaft. Cognos Controller In der Dokumentation führt die Kämmerei selbst aus, dass der Cognos Controller beim Erstel- len der Berichte nicht immer das richti ge Vorzeichen mitgibt – trotz richtig erfolgter Buchung im Controller. Das Problem der falsch ausgewiesenen Vorzeichen führt zu einer fehlerhaften Darstellung im Buchungsbericht und ist daher zu beheben. Umsatzsteuer Auf Nachfragen zum Ausweis der Umsatzsteuer erläutert die Kämmerei, dass alle Meldesätze ohne Umsatzsteuer in den Cognos Controller eingelesen werden. Da der Cognos Controller das Einlesen der Umsatzsteuer nicht zulässt, werde die Umsatzsteuerspalte in der csv -Datei zunächst durch die Kämmerei entfernt. Um die Umsatzsteuer dennoch für den IC -Abgleich heranziehen zu können, sei es erforderlich, dass die vAB ihre Meldesätze um die Umsatz- steuer anreichern. Durch die Kämmerei könne dann nachvollzogen werden, welche Sachver- halte mit Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind. Das Verfahren zum Umsatzsteuerausweis kommt nicht ohne Brüche aus und erfolgt uneinheitlich. Einige Meldesätze innerhalb der Konsolidierungsdatei weisen Steuerangaben auf, die unmit- telbar in das Arbeitsblatt übernommen werden können. Wo dies nicht der Fall ist, müssen zusätzliche Quellen, hier in Gestalt eines PSCD-Belegs, herangezogen werden, um den Steu- erausweis nachvollziehen zu können. Die Konsolidierungsdateien allein reichen in diesen Fäl- len nicht aus, um die einzelnen Konsolidierungsschritte überprüfen zu können. Weitere Feststellungen Im IC-Abgleich zwischen der Stadt Köln und der GAG sollte im Bereich aktivierte Eigenleistun- gen bzw. Anlagen im Bau eine Differenz in Höhe von rund 1,2 Mio. € geklärt werden. Auf Nachfrage wurde jedoch auf Nachweise verwiesen, die aber eine andere Gesellschaft betra- fen. Die Differenz im Bereich der aktivierten Eigenleistungen bzw. Anlagen im Bau k onnte nicht aufgeklärt werden. Zu einem weiteren Sachverhalt mit Buchungstyp 17 (Anpassungsbuchung einer Gesellschaft intern auf Firmenebene) sollte ein Buchungsbeleg vorgelegt werden. Die Kämmerei stellte fest, dass zu diesem Sachverhalt kein Buchungsbeleg existiert. Bei dem Geschäftsvorfall handele es sich um eine zu tätigende Buchung innerhalb der Kapita lkonsolidierung. Die vorliegende Buchung in Höhe von rund 2,4 Mio. € hätte storniert werden müssen. Die Kämmerei ist aller- dings der Meinung, dass dies erst in einem künftigen Abschluss korrigiert werden solle. Ein weiterer angeforderter Beleg mit Buchungsbeträgen von rund 92,5 Mio. € bzw. 7,9 Mio. € wurde vorgelegt, allerdings mit dem Hinweis, dass dieser im Rahmen der Erstellung des Ge- samtabschlusses storniert worden sei und mit einer neuen Buchungsnummer neu eingebucht wurde. Nachweise hierzu wurden nicht vorgelegt, weil diese nicht existieren. In weiteren zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen wird diese Buchung weiter aufgeführt. Eine Verifizie- rung ist folglich nicht möglich. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 51 Nachweise zu Buchungen in Höhe von 92,5 bzw. 7,9 Mio. € konnten nicht vorg elegt werden. 3.9 Zwischenergebniseliminierung Erträge und Aufwendungen, die durch den Verkauf von Vermögen innerhalb des Konzerns entstanden sind, dürfen im Gesamtabschluss nicht ausgewiesen werden. Entstehen beim Ver- kauf von Vermögensgegenständen Gewinne oder Verluste, müssen diese im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung (ZwErg) konsolidiert werden. Gleichzeitig darf durch einen kon- zerninternen Verkauf die Bewertung des Vermögensgegenstandes in der Gesamtbilanz nicht geändert werden. Entsteht du rch den Verkauf eine höhere bzw. niedrigere Bewertung, wird diese im Rahmen der ZwErg konsolidiert. Für das Entstehen von Zwischenergebnissen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Vorliegen eines Vermögensgegenstandes, • Bilanzierung des Vermögensgegenstandes, • Herkunft durch Lieferungen oder Leistungen innerhalb des Konsolidierungskreises, • Wertunterschied gegenüber den „Konzern-AHK". Eine ZwErg muss gem. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW i.V.m . § 304 Abs. 2 HGB nicht durchgeführt werden, wenn diese für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von un- tergeordneter Bedeutung sind. Die ZwErg wird in der aktuellen Gesamtabschlussrichtlinie als fester Arbeitsschritt innerhalb der Konsolidierung im Anschluss an die Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung aufgeführt. Weiterhin erläutert die Gesamtabschluss- richtlinie jedoch, dass die Ermittlung des Zwischengewinnes bzw. -verlustes eine besondere Herausforderung und einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeutet. Entsprechend der Vor- schlagsliste der Modellprojekte zu rechnungslegungsbezogenen Erleichterungen werde bei der Aufstellung des NKF – Gesamtabschlusses auf die ZwErg bei unwesentlichen Zwischen- ergebnissen verzichtet. Vor dem Verzicht auf Zwischenergebnissen muss durch die Kämmerei überprüft werden, ob die identifizierten internen Leistungsbeziehungen auch tatsächlich unwesentlich für die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind. In diesem Zusammenhang müssen durch die Kämmerei Wesentlichkeitsgrenzen festgelegt werden. In der Dokumentation zum „Umgang mit Zwischenergebnissen im Gesamtabschluss der Stadt Köln“ hat die Kämmerei festgelegt, dass Sachverhalte je Beziehung zwischen zwei Töchtern des Konsolidierungskreises unter 250.000,00 € als unwesentlich betrachtet werden. Das Rechnungsprüfungsamt hält die festgelegte Höhe der Wesentlichkeitsgrenze je Sachver halt für sachgerecht. Eine Gesamtwesentlichkeitsgrenze wurde durch die Kämmerei nicht festge- legt. Zwischenergebniseliminierung zwischen vollkonsolidierten Unternehmen Die Kämmerei hat neben der Dokumentation der ZwErg ein weiteres Dokument zur Wesent- lichkeitsprüfung übersandt, welches folgende Einleitung enthält: „Für den Gesamtabschluss 2018 macht die Stadt Köln von der Empfehlung des Modellprojekts gebrauch und verzichtet auf die Durchführung einer Zwischenergebniseliminierung, da die zu eliminierenden Be träge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chenden Bildes der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt Köln von untergeordneter Bedeutung sind.“ Das Rechnungsprüfungsamt hat aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen insgesamt 15 Intercompany-Beziehungen über jeweils 250.000,00 € identifiziert. Diese identifizierten Fälle wurden durch die Kämmerei nicht weiter nachvollziehbar geprüft. Deshalb kann das Rech- nungsprüfungsamt anhand der vorliegenden Informationen keine Differenzierungen der dahin- terstehenden Sachverhalte vornehmen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 52 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Kämmerei gibt zu möglichen Zwischengewinnen folgendes an: „…Insgesamt ergibt sich somit ein möglicher Zwischengewinn von rd. 41,7 Mio. € . (…)Das Delta stellt den möglichen Zwischengewinn dar: Die Höhe der Abgänge mit Partner unterschreitet die Höhe der Zugänge mit Partner. Dieser mögliche Zwischengewinn wird im Gesamtabschluss 2018 als unwesent- lich betrachtet werden.“ Bei dem möglichen Zwischengewinn in Höhe von 41,7 Mio. € handelt es sich um einen sal- dierten Wert. Der unsaldierte Gesamtbetrag aller Intercompany -Beziehungen beträgt 184.899.266,50 € und davon zeigen sich 15 wesentliche Sachverhalte in Höhe von 104.570.625,45 €. Eine Gesamtwesentlichkeitsgrenze für alle Sachverhalte der ZwErg wurde durch die Kämmerei nicht definiert. Die Aussage, dass mögliche zu eliminierende Zwischen- ergebnisse in Höhe von 41,7 € als unwesentlich zu betrachten seien, ist sachlich aufgrund der saldierten Werte nicht nachvollziehbar und wurde seitens der Kämmerei nicht transparent auf- gearbeitet. Auf Basis saldierter Werte und ohne eine Einzelfallbetrachtung kann nicht auf eine Un- wesentlichkeit abgestellt und somit nicht von der Möglichkeit zum Verzicht auf Zwi- schenergebnisse Gebrauch gemacht werden. Bei einem ordnungsmäßigen Verzicht auf die ZwErg dürfen zudem keine Buchungen in der für den Gesamtabschluss 2018 genutzten Software durchgeführt worden sein. Jedoch wurde in der Software IBM Cognos Controller mit Buchungsnummer 110/3000 für einen identifizierten Sachverhalt der ZwErg eine Konsolidierungsbuchung in Höhe von 1.663.240,00 € am 28.08.2019 für den Gesamtabschluss 2018 durchgeführt. Durch die Buchung wurde bereits eine ZwErg für den Gesamtabschluss 2018 begonnen. Demzufolge kann im Nachgang nicht mehr die Möglichkeit zum Verzicht auf Zwischen- ergebnisse in Anspruch genommen werden. Die ZwErg hätte vollständig durchgeführt werden müssen. Auch in den Vorjahren 2016 und 2017 wurden bereits Buchungen in Höhe von insgesamt 5.163.185,22 € zur ZwErg in der Gesamtabschlusssoftware gebucht. Eine Prüfung dieser Vor- gänge im Gesamtabschluss 2018 hätte vorgenommen werden müssen, um die Eliminierung auch in diesem Gesamtabschluss weiterhin zu berücksichtigen. Dabei hätte geprüft werden müssen, ob die Vermögensgegenstände noch im Bestand des Konzerns Stadt Köln vorhanden sind oder aber Veräußerungen an Außenstehende erfolgt sind. Eine Prüfung der Vorjahreseliminierungen fand nicht statt. Zum Aufwand bei der Ermittlung von Sachverhalten gibt die Kämmerei folgendes in ihren Un- terlagen an: „Es wurde für den Gesamtabschluss 2018 lediglich in einem Fall eine Zwischen- ergebniseliminierung durchgeführt, für den die erforderlichen Daten ohne großen Aufwand er- mittelt werden konnten.(…)“ Der Ermittlungsaufwand stellt k einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dar, der einen Ver- zicht zur Erstellung einer Zwischenergebniseliminierung rechtfertigt. Im Übrigen wurde der Aufwand seitens der Kämmerei nicht näher beziffert, bzw. dargestellt. Die getroffene Aussage lässt das Rechnungsprüfungsamt zweifeln, ob derzeitig geeignete Instrumente implementiert sind, um konzerninterne Verkäufe von Vermögensgegenständen zwischen zwei Unternehmen des Konsolidierungskreises zu identifizieren. Im Ergebnis kann die Entscheidung der Kämmerei, auf die ZwErg zu verzichten nicht nach- vollzogen werden. Die ZwErg hätte durchgeführt werden müssen. Zwischenergebniseliminierung at Equity Bei Unternehmen, die nur anteilig in den Gesamtabschluss einbezogen werden, dürfen gemäß § 310 HGB eventuelle Zwischener gebnisse ebenfalls entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören. Eine Einbeziehung muss gemäß § 312 HGB jedoch nur erfolgen, soweit die für die Beurteilung maßgebliche n Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 53 Der Flughafen KölnBonn GmbH ist im Gesamtabschluss 2018 das einzige Unternehmen, wel- ches anteilig einbezogen wird. Die Kämmerei hat in ihren Unterlagen angegeben, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, welche eine ZwErg zur Folge hätten. Es wurde jedoch nicht dokumentiert, welche Schritte durch die Kämmerei unternommen wurden, um an diese Informationen zu gelangen. Des Weiteren hat die Kämmerei folgendes angegeben: „Sollte ein derartiger Geschäftsvorfall bekannt werden, könnte dieser im Rahmen der Equity- Konsolidierung behandelt werden.“ Auch hier ist nicht nachvollziehbar dargestellt, wie relevante Geschäftsvorfälle in Zukunft der Kämmerei bekannt werden. Um Leistungsbeziehungen zentral durch die Einsichtnahme der Meldesätze aller vollkonsoli- dierten vAB’s mit dem Equity-Unternehmen identifizieren zu können, wäre ein geeignetes Mit- tel, eine Partnerkennung für den Flughafen Köln/Bonn festzulegen und den verbundenen Un- ternehmen mitzuteilen. Da eine Partnerkennung nicht vorliegt, ist der Konzern Köln ni cht in der Lage zu identifizieren, welche Leistungsbeziehungen zwischen ihm und dem Flughafen Köln/Bonn bestehen. In den Unterlagen wurde nicht dokumentiert, welche Schritte unternommen wurden, um Leistungsbeziehungen mit dem Flughafen Köln/Bonn zu identifizieren. Das derzeit eingesetzte System ist nicht geeignet, relevante Sachverhalte zu erkennen und zu eruieren. Eine Beurteilung über die Wesentlichkeit der von der Kämmerei genutzten rechnungslegungs- bezogenen Erleichterung ist aufgrund der fehlenden Prüfung und unvollständigen Dokumen- tation nicht möglich. Die Kämmerei sollte die Wesentlichkeit der von ihr genutzten rechnungslegungsbezogenen Erleichterungen prüfen und eine entsprechende Dokumentation erstellen. Aus der Dokumen- tation sollte hervorgehen, in welchem Umfang sich die Erleichterungen im Einzelfall und ins- gesamt auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln auswirken. 4 Gesamtanhang und Gesamtlagebericht Im Folgenden werden die Prüferge bnisse zum Gesamtanhang und zum Gesamtlagebericht dargestellt. 4.1 Gesamtanhang Für Außenstehende kann ein Einzel - oder Gesamtabschluss erst dann zutreffende Erkennt- nisse und Beurteilungsmöglichkeiten liefern, wenn Bilanz und Ergebnisrechnung in vielfacher Hinsicht erläutert werden. Eine solche Erläuterungsfunktion erfüllt der Anhang als Bestandteil des Abschlusses. Dies wird in § 51 Abs. 2 GemHVO konkretisiert, wonach im Gesamtanhang zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die ver- wendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind. Darüber hinaus sind in den Anhang Zusatzinformationen aufzunehmen, die für die Analyse des Gesamtabschlusses von Bedeutung sind. Die Anforderungen an den Gesamtanhang lassen sich neben § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GemHVO aus den §§ 314, 314 HGB herleiten. Während allerdings über § 50 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 4 GemHVO auf die §§ 300-309 und die §§ 311, 312 HGB verwiesen wird, findet sich kein solcher Verweis auf die §§ 313, 314 HGB, die handelsrechtliche Vorsc hriften zum Kon- zernanhang enthalten. Für die Beurteilung des Anhangs soll daher maßgeblich auf die Vor- schriften der GemHVO abgestellt werden. In Anlehnung an die genannten Vorschriften hat das NKF-Modellprojekt eine Reihe von Anfor- derungen an den Anhang erarbeitet, die bei der Prüfung ebenso berücksichtigt werden wie die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 54 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Prüfung des Gesamtanhangs hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Bewertungsmethoden, Vereinfachungsregelungen und Wahlrechte Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 GemHVO sind im Gesamtanhang zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewer- tungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Die im Anhang enthaltenen Angaben zu Bewertungsmethoden beziehen sich ausschließlich auf Bilanzpositionen, nicht jedoch auf Positionen der Gesamtergebnisrech- nung. Somit sind die rechtlichen Vorgaben, die sich neben der Bilanz explizit auf die Ergeb- nisrechnung beziehen, nicht erfüllt. Angaben zu Bewertungsmethoden beziehen sich nicht auf Positionen der Gesamter- gebnisrechnung. Kommen Vereinfachungsregelungen zum Einsatz, sind diese im Einzelnen anzugeben (vgl. § 51 Abs. 2 S. 2 GemHVO). Hinsichtlich der in Anspruch genommenen Vereinfachungsregelun- gen wird im Anhang erklärt, dass den Vereinfachungsregelungen des NKF-Modellprojekts ge- folgt wurde. Nur in einem konkreten Fall, dem abweichenden Geschäftsjahr der Bühnen der Stadt Köln und dem damit einhergehenden Verzicht auf die Erstellung eines Zwischenab- schlusses, wird auf eine Vereinfachungsregelung hingewiesen. Der ansonsten pauschale Ver- weis auf die Vereinfachungsregelungen des NKF -Modellprojekts setzt voraus, dass Außen- stehende sich mit den darin enthaltenen Regelungen auseinandersetzen. Der Anhang allein stellt für Dritte hingegen keine ausreichende Grundlage dar, um die Informationen des Gesamtabschlusses bewerten zu können. Im Zusammenhang mit dem Konsolidierungskreis und Konsolidierungsmethoden wird die Aus- übung der Wahlrechte gemäß § 311 Abs. 2 HGB und § 312 Abs. 5 HGB aufgegriffen. Für die nicht umgesetzte Zwischenergebniseliminierung wird § 304 Abs. 2 HGB angeführt. Demnach kann eine solche unterbleiben, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse für d ie Ermitt- lung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. Im Gesamtanhang heißt es hierzu, dass die Zwischenergebniseliminierung nach einer „überschlägi gen Überprüfung“ „grundsätzlich“ von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine korrekte Ausübung des Wahlrechts liegt keine ausreichende Begründung vor. Erläuterungen zu Gesamtbilanz und -ergebnisrechnung Bei einem Vergleich der dargestellten Gesamtbilanz m it den Mindestanforderungen gemäß GemHVO fällt zunächst auf, dass in der Bilanz einerseits nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen unterschieden und andererseits keine Untergliederung der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vorgenommen wird (vgl. § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 GemHVO). Zu diesen Abweichungen vom Mindestgliederungsschema enthält der Anhang keine Angaben. Darüber hinaus fehlen Erläuterungen zum Verzicht auf den Ausweis des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags und latenter Steuern. Gemäß § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 6 GemHVO dürfen neue Posten zur Gesamtbilanz hinzugefügt werden; diese sind jedoch im Anhang anzugeben. Zu neu in der Bilanz hinzuge- fügten Posten, wie „1.2.2.4 K rankenhäuser“ und „1.2.2.5 Sportstätten“, finden sich keine Er- läuterungen. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten werden nicht, wie gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 GemHVO gefordert, nach Arten gegliedert bzw. unter Angabe des jeweiligen Gesamt- betrags ausgewiesen. Abweichungen vom Bilanzgliederungsschema werden nicht erläutert; Haftungsverhält- nisse nicht wie gesetzlich gefordert ausgewiesen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 55 Im Anhang wird allgemein darauf hingewiesen, dass außerplanmäßige Abschreibungen vor- genommen wurden, sofern von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen war. Zuschrei- bungen erfolgten hingegen für außerplanmäßige Abschreibungen aus Vorjahren, soweit der ursprüngliche Abschreibungsgrund entfallen war. Diese Aussagen gehen über eine bloße De- finition außerplanmäßiger Abschreibungen bzw. Zuschreibungen nicht hinaus. Sie erfüllen da- mit nicht Sinn und Zweck des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 35 Abs. 5 und Abs. 8 GemHVO, wonach außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen im Anhang zu erläutern sind. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen werden nicht erläutert. Kapitalflussrechnung Die Gesamtabschlussrichtlinie greift die Vorschrift des § 51 Abs. 3 GemHVO auf, der zufolge dem Gesamtanhang eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungs- legungsstandard Nr. 2 (DRS 2) beizufügen ist. DRS 2 wiederum sieht vor, dass der in der Kapitalflussrechnung einbezogene Finanzmittelfonds definiert wird und Bestände des Finanz- mittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen, im Gesamtanhang angegeben wer- den. Im Anhang ist weder eine Definition des Finanzmittelfonds enthalten, noch werden da- rin Verfügungsbeschränkungen unterliegende Bestände angegeben. Weitere Pflichtangaben Die Gesamtabschlussrichtlinie legt fest, dass vAB, die aufgrund ihrer untergeordneten Bedeu- tung nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden, dennoch im Gesamtanhang darzu- stellen sind. Eine Übersicht, die auch die nicht einbezogenen Unternehmen umfasst, ist ledig- lich als Anlage beigefügt, nicht aber im Anhang und damit im Gesamtabschluss selbst enthal- ten. Dies steht in Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie. Im Anhang werden nur diejenigen vAB dargestellt, die voll oder „at equity“ in den Ge- samtabschluss einbezogen werden. Laut den Ausführungen des NKF-Modellprojekts ist ein passiver Unterschiedsbetrag, der nach der Zuordnung stiller Reserven und Lasten bei der Erstkonsolidierung entsteht, gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO i. V. m. § 309 Abs. 2 HGB grundsätzlich gesondert als Unter- schiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen und der Posten im Anhang zu er- läutern. Während bei den Kliniken, der GAG und den Bühnen der Stadt Köln passivische Un- terschiedsbeträge aus der Erstkonsolidierung ihrem Betrag nach ausgewiesen werden und bei der Gebäudewirtschaft Fehlanzeige gemeldet wird, finden sich bei den restlichen vAB keine Angaben hierzu. Der vorgeschriebene Ausweis der Unterschiedsbeträge erfolgt unvollständig. Anlagen- und Eigenkapitalspiegel Ein Gesamtanlagenspiegel ist mitunter für die Erstellung der Kapitalflussrechnung von Bedeu- tung. In diesem Zusammenhang verweist die Gesamtabschlussrichtlinie auf § 268 Abs. 2 HGB, wonach in der Bilanz oder im Anhang die Entwicklung d er einzelnen Posten des Anla- gevermögens darzustellen ist und dabei Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen sowie Abschreibungen gesondert aufzuführen sind. Hier ist einschränkend festzuhalten, dass der in der Richtlinie zitierte § 268 Abs. 2 HGB bere its im Jahr 2015 aufgehoben wurde , die Richtlinie somit nicht mehr aktuell und zu überarbeiten ist. Entsprechende Angaben stellen insofern keine Pflichtangaben mehr dar. Ein Gesamteigenkapitalspiegel stellt ebenfalls einen optionalen Bestandteil des Anhangs dar, durch den jedoch eine Verbesserung des Informationswerts des Gesamtabschlusses erreicht werden kann. Insbesondere können durch die Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels ergeb- nisneutrale Eigenkapitalveränderungen aufgezeigt werden. Wenngleich es sich in beiden Fällen nicht um Pflichtbestandteile des Anhangs handelt, wäre ein Hinweis angebracht, dass und weshalb auf die Darstellung von Anlagen - und Eigenkapi- talspiegel verzichtet wurde. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 56 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Fazit Aufgrund der beschriebenen Ergebnisse ist festzuhalten, dass der Anhang seine Erläuterungs- funktion nur unzureichend erfüllt. Pflichtangaben zu Bewertungsmethoden, Vereinfachungsre- gelungen und Wahlrechten, aber insbesondere auch pflichtige Erläuterungen zu Gesamtbilanz und -ergebnisrechnung, werden in mehreren Fäll en außer Acht gelassen. Zentrale Bestand- teile, wie die Definition des Finanzmittelfonds, fehlen. Für Außenstehende ist der Gesamtab- schluss auf dieser Grundlage nur eingeschränkt les- und auswertbar. 4.2 Gesamtlagebericht Der Gesamtlagebericht dient dazu, das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Finanzlage des Konzerns Stadt Köln zu erläutern. Dazu sind im Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Gesamtlage in ihren tatsächlichen Verhält- nissen darzustellen (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 GemHVO). Die Anforderungen an den Gesamtlagebericht lassen sich neben der GemHVO auch aus dem HGB herleiten. Während allerdings über § 50 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 4 GemHVO explizit auf die §§ 300-309 sowie die §§ 311, 312 HGB verwiesen wird, findet sich kein solcher Verweis auf § 315 HGB, der Vorschriften zum Inhalt des Konzernlageberichts enthält. Für die Beurteilung des Lageberichts soll § 315 HGB daher lediglich ergänzend zu § 51 GemHVO herangezogen werden. In Anlehnung an die genannten Vorschriften hat das NKF-Modellprojekt eine Reihe von Anfor- derungen an den Lagebericht erarbeitet, die bei der Prüfung ebenfalls berücksichtigt werden. Die Prüfung des Gesamtlageberichts hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Darstellung der Gesamtlage Gemäß § 51 Abs. 1 S. 3 GemHVO hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirt- schaft der Kommune unter Einbeziehung der vAB und der Gesamtlage der Kommune zu ent- halten. Der Forderung nach einer Darstellung der Gesamtlage steht entgegen, dass es hierzu lediglich heißt: „In der Gesamtbewertung lassen sich wesentliche bestandsgefährdende Risi- ken für den Konzern und seine Gesellschaften nicht feststell en“. Wie sich die Gesamtlage darüber hinaus darstellt, muss den einzelnen Darstellungen der vAB entnommen werden. Bei der Darstellung der Chancen und Risiken wird nicht konsequent zwischen kurz- und lang- fristiger Perspektive unterschieden, sodass oftmals nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Zeit- horizont sich die jeweilige Aussage bezieht. Eine getrennte Darstellung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung der Kommune von der Risikoberichterstattung, wie vom NKF-Mo- dellprojekt empfohlen, erfolgt ebenfalls nicht. § 51 Abs. 1 S. 4 GemHVO fordert darüber hinaus den Einbezug produktorientierter Ziele und Kennzahlen nach § 12 GemHVO in die Analyse, soweit sie bedeutsam für das Bild der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune sind. Sie sollen „unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden“. Kennzahlen werden im Lagebericht abgebildet und um allgemeine Erläuterungen zu deren Bildung und Aussage ergänzt (Anlage 2). Allerdings wird im Lagebericht selbst nicht auf die verwendeten Kennzah- len Bezug genommen. Kennzahlen und Aussagen des Lageberichts stehen unverbunden nebeneinander. Eine Interpretation der Kennzahlen erfolgt nicht. Eine Aussagekraft erhalten Kennzahlen zudem oftmals erst aus eine r Gegenüberstellung im Zeit- und/oder Branchenvergleich. Offen bleibt hier jedoch, wie sich die einzelnen Kennzahlen über mehrere Jahre entwickelt haben und wie sich die Situation etwa im interkommunalen Vergleich darstellt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 57 Darstellung der Risiken Die identifizierten Chancen und Risiken werden im Zuge der Risikoberichterstattung zunächst in externe und interne Risiken unterteilt, bevor eine Aufteilung in weitere Unterkategorien er- folgt. Angesichts der anschließenden Risikobeschreibungen erscheint die Einteilung inkonsis- tent. So fallen finanzielle Chancen und Risiken in die übergeordnete Kategorie der internen Risiken; beschrieben werden aber vor allem externe Einflussfaktoren, wie das an den Finanz- märkten anhaltend niedrige Zinsniveau. Ein Hauptmerkmal de r internen Risiken ist gerade, dass diese durch operative Maßnahmen beeinflusst werden können, was bei externen Risiken nicht der Fall ist. Indem dieses Kernkriterium bei der Einteilung übergangen wird, ist die Aus- sagekraft des Abschnitts eingeschränkt. § 315 Abs. 2 Nr. 1 a) HGB hebt hervor, dass im Konzernlagebericht auf die Risikomanage- mentziele und -methoden des Konzerns einzugehen ist. Wenngleich die laut HGB zwingend geforderten Angaben zum Risikomanagement in § 51 Abs. 1 GemHVO nicht aufgegriffen wer- den, ist auffällig, dass das Thema „Risikomanagement“ im Lagebericht vollständig ausgespart wird. So sind darin weder allgemeine Angaben zu Risikomanagementzielen oder -methoden enthalten, noch Hinweise auf ein mögliches Risikofrüherkennungssystem auf Konzernebene. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Risikomanagementsystemen für pri- vate und öffentliche Institutionen, erscheint ein Ausklammern des Themas unangemessen. Der Gesamtlagebericht enthält keine Angaben zu Risikomanagementzielen oder -me- thoden. Liquiditäts- und Finanzlage Weiterhin ist im Gesamtlagebericht einzugehen auf Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditäts- risiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (vgl. § 315 Abs. 2 Nr. 1 b) HGB). Im Lagebericht heißt es hierzu lediglich, d ass „die finanzwirtschaftlichen Risiken in allen Ge- schäftsfeldern […] hauptsächlich Zinsänderungs-, Bonitäts- und Liquiditätsrisiken [umfassen], welche im Konzern permanent beobachtet und minimiert werden“. Auf weitergehende Aussa- gen zu Ausfall- oder Liquiditätsrisiken wird verzichtet. Bei der Beurteilung der Gesamtliquidi- tätslage werden insbesondere keine Aussagen zu Liquiditätsquellen und möglichen Engpäs- sen getroffen. Unbeantwortet bleibt in diesem Zusammenhang auch, ob und welche Kontroll- mechanismen zum Einsatz kommen, um die identifizierten Risiken zu beobachten und wirk- sam zu minimieren. Die Darstellungen zur Gesamtfinanzlage sind ebenfalls lückenhaft. So finden sich darin etwa keine Aussagen zu Grundsätzen und Zielen des Finanzmanagements auf Konzernebene. An- gaben zur Kapitalstruktur beschränken sich auf Kennzahlen zur Eigenkapitalquote, während mögliche Beeinträchtigungen der Kapitalstruktur sowie wesentliche Finanzierungsmaßnah- men oder -vorhaben in diesem Kontext unberücksichtigt bleiben. Fazit Insgesamt ist festzuhalten, dass das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon- zerns durch den Gesamtlagebericht in Teilen unzureichend erläutert wird. Indem zentrale The- men wie das Risikomanagement vollständig ausgespart und andere lückenhaft oder unsyste- matisch dargestellt werden, ist die Aussagekraft des Lageberichts als eingeschränkt zu be- werten. 5 Kapitalflussrechnung Die Kapitalflussrechnung stellt die Zahlungsströme aus der laufenden Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Berichtsjahr dar und weist den Bestand an liquiden Mitteln aus. Der Zweck der Gesamtkapitalflussrechnung (GKFR) besteht darin, ergänzende Angaben über die finanzielle Entwicklung des Ko nzerns Stadt Köln zu liefern, welche aus dem Gesamtab- schluss nicht oder nicht unmittelbar entnommen werden können. Sie gibt innerhalb der Ab- rechnungsperiode des Jahres 2018 Aufschluss über die Liquiditätssituation des Konzerns Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 58 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Stadt Köln. Die GKFR hat die konkrete Aufgabe aufzuzeigen, welche Zahlungsströme (Cash- flows) in der Berichtsperiode geflossen sind, wie der Konzern Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungstätigkeiten vorgenommen wur- den. Dem Gesamtanhang ist eine GKFR gemäß § 51 Abs. 3 GemHVO beizufügen, die unter Be- achtung des DRS 2 zu erstellen ist. In der GKFR werden die aus den Aktivitäten der Stadt und der voll zu konsolidierenden Ge- sellschaften resultierenden Geschäftsvorfälle in Zahlungsströmen erfasst. Neben den Zah- lungsströmen - unterteilt in Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit - wird ebenso die Veränderung der liquiden Mittel dargestellt. Für die Ermittlung der Zahlungsströme wurde die indirekte Methode angewendet. Das bedeu- tet, das Jahresergebnis der Gesamtergebnisrechnung wurde zugrunde gelegt und um die zah- lungsunwirksamen Vorgänge (Ab- und Zuschreibungen, Änderungen der Rückstellungen oder Auflösungen von Sonderposten) bereinigt. Von der Kämmerei wurden für die vAB und für die Kernverwaltung folgende Zahlungsströme ermittelt: - Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 680,01 Mio. € - Cashflow aus Investitionstätigkeit - 836,64 Mio. € - Cashflow aus Finanzierungstätigkeit 317,45 Mio. € - Finanzmittelbestand am Ende der Periode 739,66 Mio. € Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit repräsentiert die Möglichkeit zur Deckung der laufenden Verpflichtungen des Konzerns und ist somit Ausdruck von dessen Finanzierungs- kraft. Ein positiver Cashflow zeigt auf, dass ausreichend Zahlungsmittel zur Finanzierung not- wendiger Investitionen zur Verfügung stehen. Der Cashflow aus Investitionstätigkeit soll den Abschlussadressat*innen Informationen über den Mitteleinsatz zur Erzielung künftiger Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit zur Verfügung stellen. Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit soll den Abschlussadressat*innen Informationen über Mittelzuflüsse und Mittel abflüsse aufgrund von Eigen - und Fremdkapitalveränderungen zur Verfügung stellen. Die Veränderung des Finanzmittelbestandes ergibt sich aus der Addition der Cashflows und der gesondert auszuweisenden zahlungsunwirksamen Veränderung sowie aus Währungsdif- ferenzen. Die Prüfung der GKFR ergab folgende Feststellungen, welche getrennt nach sy stemischen und spezifischen (bezifferbaren) Feststellungen dargestellt werden: a) Systemische Feststellungen: Dokumentation Die GKFR wird in einer Excel-Datei hergeleitet. Die dafür herangezogenen Werte resultieren aus dem Cognos Controller, der Gesamterg ebnisrechnung und der Gesamtbilanz sowie aus dem Anlagen- und Sonderpostenspiegel. Darüber hinaus existiert keine Dokumentation zur Herleitung. Weitere Erläuterungen zu den Ermittlungsmethoden sowie zu den vorgenomme- nen Berechnungen liegen ebenfalls nicht vor. Eine Dokumentation zur Erstellung der GKFR liegt nicht vor. Einbeziehung aller vAB aus dem Konsolidierungskreis Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind entsprechend ihrer Konsoli- dierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Nach der Equity-Methode bilan- zierte Unternehmen werden in der Kapitalflussrechnung anhand der Zahlungen zwischen Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 59 ihnen und dem Konzern und anhand der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf der Beteiligungen an ihnen erfasst (DRS 2.16). Die Kämmerei hat auf Nachfrage angegeben, dass nur die Werte der voll konsolidierten vAB in die GKFR einfließen. Eine weitergehende Prüfung der im DRS 2.16 aufgeführten Sachver- halte, die zu einer Berücksichtig führen könnten, wurde nicht dokumentiert. Es war dem Rech- nungsprüfungsamt nicht möglich, die korrekte Berücksichtigung des vAB Flughafen Köln/Bonn zu prüfen. Die fehlende Einbeziehung des vAB Flughafen Köln/Bonn wurde nicht transparent dar- gestellt. Zusatzinformationen Die Kapitalflussrechnung eines Kon zerns soll gemäß DRS 2.13 aus der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und -verlustrechnung unter Verwendung zusätzlicher Informationen er- mittelt werden. Die verwendete Datengrundlage lässt einen korrekten Ausweis der tatsächlichen Einzahlung aus Abgängen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht zu. Die Kämmerei hat die hierzu notwendigen Zusatzinformationen bei den vAB nicht eingeholt und aus diesem Grund die Annahme getroffen, dass dieser Sachverhalt grundsätzlich als Einzahlung angesehen wird. Eine korrekte Darstellung der zahlungsunwirksamen Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens ist aufgrund der fehlerhaften Zusatzinformationen nicht erfolgt. Die aktivierten Eigenleistungen, die sich auf das immaterielle Anlagevermögen beziehen, konnten nicht identifiziert und entsprechend dieser Position zugeordnet werden. Die Kämmerei hat die hierzu notwendigen Zusatzinformationen bei den vAB nicht eingeholt. Zu den Positionen „Einzahlungen/Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rah- men der kurzfristigen Finanzdisposition" wurde durch die Kämmerei angegeben, dass der Aus- weis der Ausleihungen ohne Differenzierung der Laufzeit vereinfacht dargestellt wurde. Eine korrekte Darstellung der Einzahlungen aus aktivierten Eigenleistungen und den Positionen „Einzahlungen/Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rah- men der kurzfristigen Finanzdisposition" erfolgte aufgrund fehlenden Zusatzinformati- onen nicht. Zu den Positionen „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anla- gevermögens“ und „Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen“ konnten die sich auf das immaterielle Anlagevermögen beziehenden Sonderposten nicht iden- tifiziert werden. Die Informationen lassen sich nicht aus dem verwendeten Sonderpostenspie- gel ableiten. Die Kämmerei hat die hierzu notwendigen Zusatzinformationen bei den vAB nicht eingeholt. Eine korrekte Darstellung dieser Positionen ist somit nicht erfolgt. Die Positionen „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen An- lagevermögens“ und „Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagever- mögen“ wurden nicht korrekt ermittelt. Abgrenzung des Finanzmittelfonds Die Finanzlage wird auf der Basis der Veränderungen des Finanzmittelfonds ermittelt. Die Fondskomponenten müssen sich nicht ausschließlich aus dem Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten ergeben. Da der Finanzmittelfonds aufgrund von Wahlbestandteilen (DRS 2.19) nicht eindeutig definiert ist, muss eine örtliche Abgrenzung vorgenommen werden. Diese ist im Gesamtanhang anzu- geben (DRS 2.52). Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 60 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln In diesem Zusammenhang wird seitens der Kämmerei auf eine Aussage innerhalb einer Be- rechnung im Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 verwiesen. Die Abgrenzung des Finanz- mittelfonds hätte eindeutig vorgenommen und an geeigneter Stelle zusammen mit den übrigen Pflichtangaben zur GKFR aufgeführt werden müssen. Eine eindeutige Abgrenzung des Finanzmittelfonds ist nicht erfolgt. b) Spezifische Feststellungen: Differenzen zwischen Prüfungsunterlagen und Gesamtabschluss Die Dividendenausschüttung des SWK in Höhe von rund 23 Mio. € wurde nach Erstellung und Unterzeichnung des Entwurfs „Gesamtabschluss 2018“ in die GKFR aufgenommen. Somit un- terscheiden sich die Werte des aktuellen Zahlenwerks zum vorgelegten Gesamtabschluss 2018 um 23.116.999,95 € in der Summe des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit. Zur Erstellung der GKFR werden die Vorjahreswerte benötigt. Die Datenlage der Vorjahres- werte wurde durch die Kämmerei um insgesamt 112.905.604,39 € angepasst. Auch diese An- passung findet sich nicht im Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 wieder. Fehlerhafte Zuordnung zum Cashflow Die Bilanzpositionen „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen", „Verbindlichkeiten aus Kredite zur Liquiditätssicherung" und „Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen" hätten im Cashfl ow aus Finanzierungstätigkeit abgebildet wer- den müssen. Die Werte in Höhe von 201.685.994,59 € dieser relevanten Bilanzpositionen wur- den stattdessen zur Berechnung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit herangezo- gen. Falsches Vorzeichen Der Abschreibungsaufwand des Umlaufvermögens wäre zu addieren gewesen. Dieser wurde fälschlicherweise durch die Kämmerei subtrahiert. Insofern erfolgte eine falsche Berechnung der Cashflow-Position "Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge" in Höhe von 29.482.000,84 €. Fehlender detaillierter Ausweis Laut DRS 2.40 sind ertragssteuerbedingte Zahlungen in einen gesonderten Posten anzuge- ben. Dieser gesonderte Ausweis in Höhe von 64.173.786,50 € wurde nicht vorgenommen. Verstoß gegen das Saldierungsverbot Zur Berechnung der Cashflow-Position „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens“ sind ausschließlich Erträge zu berücksichtigen. Die Kämmerei hat zur Wertermittlung sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen der Stadt Köln saldiert her an- gezogen. Diese Vorgehensweise verstößt gegen das Saldierungsverbot und betrifft Sachver- halte in Höhe von 18.463.747,43 €. Des Weiteren hätten nur Erträge aus Abgängen des Sachanlagevermögens verwendet wer- den dürfen. Die Kämmerei hat sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen , die dem Fi- nanzanlagevermögen zuzurechnen sind, berücksichtigt. Es werden 1.178.835,34 € an Erträ- gen und 84.571.228,47 € an Aufwendungen saldiert einbezogen. Sonderposten Zu den Positionen „Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen hätten nur die Sonderposten aus Zuwendungen verwendet werden dürfen. Die Kämmerei hat jedoch die Zu- führungen sämtlicher Sonderpostenarten berücksichtigt. Daher erfolgte für diese Position eine falsche Berechnung in Höhe von 13.056.135,11 €. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 61 Zur Ermittlung der GKFR verwendete Differenz Zur Ermittlung der Wertangabe wird in der Nebenrechnung der Prüfungsunterlagen die lokali- sierte aber nicht mehr aufklärbare Differenz in Höhe von 17.668.794,34 € mit einberechnet. Diese Differenz ergibt sich aus dem Anlagen- und dem Sonderpostenspiegel. Die Kämmerei erklärte, dass diese Differenz berücksichtigt wird, um einen ausgeglichenen Finanzmittelfonds zu gewährleisten. Für die Berechnung der Position „Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Auf- nahme von (Finanz-) Krediten“ besteht eine Differenz i. H. v. 116.514.021,32 € zwischen dem Veränderungswert der Verbindlichkeiten aus der Gesamtbilanz und den Werten au s den Ka- pitalflussrechnungen der einzelnen vAB. Hierbei handelt es sich um mehrere Sachverhalte (Schuldscheindarlehen) in Höhe von 100 Mio. €, die nicht in der Kapitalflussrechnung der Büh- nen berücksichtigt wurden und nachträglich durch die Kämmerei identifiziert werden konnten. Es verbleibt eine nicht aufklärbare Differenz in Höhe von 16.514.021,33 €. Zur Ermittlung der Position „Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlage- vermögens“ muss die Abschreibung des Anlagevermögens berücksichtigt werden. Der Ab- schreibungsbetrag wird sowohl im Anlagenspiegel, als auch in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt. Beide Prüfunterlagen wurden aus dem Cognos Controller generiert. Der Abschrei- bungsbetrag weist zwischen den beiden Prüfunterlagen eine Differenz in Höhe von 141.083.695,92 € aus. Diese resultiert laut Kämmerei aus falsch zugeordneten Bewegungs- arten im Anlagenspiegel. Für die Ermittlung dieser Position wurde die Datenlage der Gesamt- ergebnisrechnung verwendet, da die Kämmerei vermutet, dass diese Daten korrekt sind. Für andere Cashflow-Positionen wurde auf die Daten aus dem Anlagenspiegel zurückge griffen. Somit fließen die Ungenauigkeiten des Anlagenspiegels an anderer Stelle in die GKFR mit ein. Insgesamt ergibt sich ein bezifferbares Feststellungsvolumen in Höhe von 723.900.844,2€. Fazit Die Kapitalflussrechnung soll ergänzend zur Gesamtbilanz und zur Gesamtergebnisrechnung die Finanzgesamtlage darstellen. Sie hat die konkrete Aufgabe aufzuzeigen, welche Zahlungs- ströme geflossen sind, wie der Konzern Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungs- wirksamen Investitions- und Finanzierungstätigkeiten vorgenommen wurden. Die Mehrheit der systemischen als auch der bezifferbaren Feststellungen hat ihre Ursache in anderen vorge- schalteten Gesamtabschlussteilbereichen und wurde hier erst identifiziert. Im Hinblick auf die ermittelte Feststellungsdicht e und des Feststellungsvolumens aus sämtli- chen Cashflows wird die Gesamtfinanzlage des Konzerns Stadt Köln durch die GKFR nicht korrekt dargestellt. 6 Stellungnahme der Verwaltung zum Prüfbericht Zwischen Kämmerei und Rechnungsprüfungsamt ist es ein etablie rtes Verfahren, dass die jeweiligen Prüfberichte zu Einzel- und Gesamtabschlüssen der Kämmerei kurz vor Fertigstel- lung zur Verfügung gestellt werden. Dies dient zum einen dazu, der Kämmerei die Möglichkeit zu geben, zu den jeweiligen Prüfergebnissen erneut inhaltlich Stellung zu beziehen als auch dazu sicherzustellen, dass dem Rechnungsprüfungsamt keine wesentlichen Details entgan- gen und daraus falsche prüferische Schlüsse gezogen wurden. Beim hier vorliegenden Prüfbericht wurde die Kämmerei im Stellungnahmeverfahren darüber informiert, dass die Entwurfsversion des Gesamtabschlusses 2018 in der Fassung vom 07.09.2021 aufgrund der Feststellungen im Bereich des Konsolidierungskreises und der Kapi- talflussrechnung nicht testierbar wäre. Die Kämmerei nahm zu den Themenkomplexen Kon- solidierungskreis und Kapitalflussrechnung daraufhin wie beigefügt Stellung: Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 62 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 6.1 Stellungnahmen der Kämmerei zum Konsolidierungskreis: In den Gesamtabschluss sind neben der Stadt Köln (als Muttergesellschaft) alle wesentlichen verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich -rechtlichen Organisationsformen (§ 50 Abs. 1 GemHVO) sowie alle wesentlichen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts unter der einheitlichen Leitung der Stadt Köln (§ 50 Abs. 2 GemHVO) einzubeziehen (Vollkonsolidierungskreis). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit wurde grundsätzlich auf die Bedeutung für die Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage abgestellt, wobei qualitative Aspekte eine anderslautende Ein- ordnung rechtfertigen können. Der Vollkonsolidierungskreis umfasst neben der Stadt Köln die folgenden Teilbereiche: Stadtwerke Köln GmbH Teilkonzern (SWK) mit GEW AG, HGK AG, KVB AG und zahlreichen weiteren Gesellschaften Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern mit Koelnmesse GmbH Teilkonzern eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln GAG Immobilien AG Teilkonzern (GAG AG), mit Grund und Boden GmbH (Grubo) und weiteren Gesellschaften Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln) Bühnen der Stadt Köln Veranstaltungszentrum Teilkonzern Die Einbeziehung des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum erfolgt nicht aufgrund seiner Be- deutung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtabschluss, sondern aufgrund der Bedeutung der betriebenen Einrichtungen Koelnmesse GmbH, Flora und Tanz- brunnen für den Messe- und Kongressstandort Köln und ihre überregionale Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Köln. Die Koelnmesse GmbH ist mit einem Gesamtprogramm, an dem mehr als 50.000 ausstellende Unternehmen aus 127 Ländern und rund drei Millionen Besucher aus 210 Staaten teilnehmen, einer der größten internationalen Messeveranstalter. Sie veranstaltet bzw. betreut jedes Jahr rund 80 Messen, Ausstellungen, Gastveranstaltungen und Special Events in Köln und in den wichtigsten Märkten weltweit, darunter die Leitmessen für rund 25 Wirtschaftszweige. Darüber hinaus ist das Kölner Messegelände das sechstgrößte der Welt: 284.000 m² Hallen - sowie 100.000 m² Außenfläche stehen für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung. Unter dem Titel „Koelnmesse 3.0“ hat die Koelnmesse GmbH mit einem Volumen von rd. 700 Mio. € das größte Investitionsprogramm seiner Geschichte begonnen. Das Projekt zielt darauf ab, durch umfassende Modernisierung und Neubaumaßnahmen bis 2030 das attraktivste innerstädti- sche Messegelände der Welt zu schaffen. Stadt und Region profitieren in hohem Maße von der Koelnmesse GmbH. Jährlich generieren die Messeteilnehmer im Durchschnitt mehr als 1,1 Mrd. € Umsatz allein in Köln. Das Messegeschäft sichert über 11.000 Vollzeit-Arbeitsplätze in der Stadt – in Handel, Handwerk, Transport, Logistik, Hotellerie und Gaststättengewerbe. Vor dem genannten Hintergrund erfolgt eine Einbeziehung in den Gesamtabschluss. Kliniken Auch die Einbeziehung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH erfolgt nicht aufgrund ihrer Bedeu- tung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtabschluss, sondern auf- grund der Bedeutung der Kliniken für den Gesundheitsstandort Köln und ihrer überregionalen Bedeutung. So sind die Kliniken mit ihren Standorten in Köln -Merheim, Köln-Holweide und Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 63 dem Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße eine der größten kommunalen Kliniken Deutschlands. Mit über 1.400 Betten sind die Kliniken Köln größter Anbieter stationärer Ge- sundheitsleistungen in Köln und genießen auch überregional ein sehr gutes Image. Die wirtschaftliche Lage der Kliniken ist jedoch äußerst angespannt. So bedarf die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH besonderer Aufmerksamkeit. Im Jahr 2018 waren und auch in der weiteren Perspektive sind erheb liche Mittelzuführungen der Muttergesellschaft Stadt Köln zur Vermeidung einer Insolvenz erforderlich (zum 31.12.2018 betrugen diese Darlehen 110 Mio. Euro). Zwar bescheinigt ein Gutachten die Sa- nierungsfähigkeit des Unternehmens. Allerdings ist dies mit erheblichen Risiken behaftet. So bleibt diese Tochter aufgrund ihrer dauerdefizitären Lage auf Gesellschafterdarlehen der Stadt Köln angewiesen. Insbesondere erfolgt die Aufnahme der Kliniken in den Konsolidierungskreis um die wirtschaft- lichen Risiken abzubilden. Bühnen: Die Einbeziehung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bühnen der Stadt Köln erfolgt nicht aufgrund ihrer Bedeutung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtab- schluss oder gar aus kulturellen Gesichtspunkten, sondern aufg rund der Bedeutung der Sa- nierung des Opernhauses am Offenbachplatz. Die Sanierung dauert seit vielen Jahren an und bedeutet für den Konzern ein erhebliches Risiko, da sich die Kosten im Laufe der Bauzeit bereits um ein Vielfaches erhöht haben. Zugleich wurde die Wiedereröffnung nach Abschluss der Sanierung auf das 4. Quartal 2022 prognostiziert. Die Kosten des Neubaus werden über den städtischen Betriebskostenzuschuss refinanziert. Derzeit stehen die Kosten, die seit Maßnahmenbeginn deutlich gestiegen sind, noch nicht end- gültig fest. Vor dem Hintergrund dieser wirtschaftlichen Risiken für die Stadt Köln erfolgt die Einbeziehung der Bühnen in den Gesamtabschluss. Flughafen Köln / Bonn Die Einbeziehung der Flughafen Köln/Bonn GmbH erfolgt nicht aufgrund ihrer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtabschluss mit ihrem anteiligen Ei- genkapital, sondern aufgrund der Bedeutung des Flughafens für den Wirtschaftsstandort Köln und Umland. Im Jahr 2018 wurden am Flughafen Köln/Bonn rund 12,9 Mio. Passagiere befördert und rund 860.000 Tonnen Fracht bewegt. Somit ist Köln/Bonn nach Verkehrseinheiten der fünftgrößte Flughafen Deutschlands. Zugleich ist der Flughafen Köln/Bonn ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für die Region. Im Jahr 2017 waren allein am Flughafen 14.804 Menschen beschäftigt. Damit zählt der Flughafen Köln/Bonn zu dem größten privatwirtschaftlichen Standort in der Region (hinter Ford, Deutsche Telekom und Bayer). Im Umland stehen – laut einer Studie von 2016 - mit dem Flughafen weitere 7.400 Arbeitsplätze in Verbindung, in Deutschland insgesamt sogar 16.500 zusätzliche Arbeitsplätze. Bei der Flughafengesellschaft selbst waren im Jahr 2018 durchschnittlich 1.838 Menschen beschäftigt. Der Flughafen hat darüber hinaus eine hohe Bedeutung für den Verkehrs-Knotenpunkt Köln. So ergänzt die Aufnahme die bereits konsolidierten Beteiligungen der Kölner Verkehrsbetriebe AG und der Häfen und Güterverkehr Köln AG. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung erfolgt die Einbeziehung in den Ge- samtabschluss mit dem anteiligen Eigenkapital. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 64 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Begründung für die nicht-Einbeziehung von: Wallraf-Richartz-Museum und Gürzenich-Orchester Die beiden eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Wallraf -Richartz-Museum und Gürzenich - Orchester werden aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage nicht in den Gesamtabschluss einbezogen. Darüber hinaus wurde mit Blick auf die Einbeziehung der Bühnen geprüft, ob auch beim Wallraff-Richartz-Museum und beim Gürzenich-Orchester eine Einbeziehung aus qualitativen Gründen, wie etwa der kulturellen Bedeutung angezeigt ist. Dies ist nicht der Fall, da auch die Bühnen nicht wegen ihrer kultu- rellen Bedeutung, sondern wegen der Bedeutung der Sanierung des Op ernhauses einbezo- gen werden. Diese erweiterten Anhangsangaben, welche in die finale Version zum GA 2018 einfließen wer- den, sind geeignet, den von der Gesamtabschlusserstellerin gebildeten Konsolidierungskreis so hinreichend zu begründen, dass vermittelnden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertrags- gesamtlage Stadt gegeben ist. Weiterhin teilte die Kämmerei zu weiteren Prüfergebnissen mit: MVV-Energie AG Die RheinEnergie AG ist zu 16,3 % an der MVV -Energie AG beteiligt. An der RheinEnergie AG ist die SWK Gmb H zu 80 % beteiligt. Eine Einbeziehung in den testierten Konzernab- schluss der SWK findet nicht statt. Die SWK hat eine geringe Einflussnahmemöglichkeit auf die MVV-Energie AG. Ein maßgeblicher Einfluss der RheinEnergie AG auf die MVV -Energie AG liegt nicht vor. Ein anderslautender Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. Die Gesellschaft ist börsennotiert, sodass sich die Anzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft nach der Anzahl der gehaltenen Aktien bemisst. Die Anteile an der MVV-Energie AG wurden zum 26.06.2020 vollständig veräußert. Es besteht somit keinerlei weiterer Einfluss seitens des SWK-Konzerns. Aus den genannten Gründen wurde die MVV-Energie AG nicht mit einbezogen. Änderung des Schwellenwertes für die Einbeziehung von vAB in den Vollkonsolidie- rungskreis des Gesamtabschlusses: Im Rahmen der Dokumentation des Gesamtabschlusses 2018 ist der Schwellenwert zur Ein- beziehung neuer Gesellschaften auf 5% von ursprünglich 3% im Gesamtabschluss 2015 an- gehoben worden. Aus heutiger Sicht ist diese Anhebung für den Konsolidierungskreis 2018 nicht gerechtfertigt und wird wieder auf 3 % korrigiert. Der Schwellenwert von 3 % wurde be- reits in der Gesamtabschlussrichtlinie 2018 festgelegt, daher dient es auch der Stetigkeit, zu diesem Wert zurückzukehren. Die Änderung der Schwellenwerte von 5 % zurück 3 % und die Angaben zur MVV-Energie AG werden vom RPA zur Kenntnis genommen. Diese Änderungen greifen die hier dokumentierten Prüffeststellungen dazu auf und setzen diese um. 6.2 Stellungnahmen der Kämmerei zur Kapitalflussrechnung Differenzen Prüfungsunterlagen und Gesamtabschluss 1. Berichtsentwurf: „Die Dividendenausschüttung des vAB SWK in Höhe von rund 23 Mio. € wurde nach Erstellung und Unterzeichnung des Entwurfs Gesamtabschluss 2018 in die Gesamtkapitalflussrechnung aufgenommen. Somit unterscheiden sich die Werte des aktuellen Zahlenwerks zum vorgelegten Gesamtabschluss 2018 um 23.116.999,95 € in der Summe des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit.“ Korrektur: Die Dividendenausschüttung der SWK (23.117 Tsd. Euro) wurde gemein- sam mit der Dividendenausschüttung GAG (747 Tsd. Euro) in die Kapitalflussrechnung Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 65 in der Zeile 22, „Auszahlungen (-) an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschaf- ter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüt- tungen)“ mit einem Gesamtwert von 23.864.685,00 Euro aufgenommen. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt 2. Berichtsentwurf: „Zur Erstellung der GKFR werden die Vorjahreswerte benötigt. Die Datenlage der Vorjahreswerte wur de durch die Kämmerei um insgesamt 112.905.604,39 € angepasst. Auch diese Anpassung findet sich nicht im Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 wieder.“ Korrektur: Für die Erstellung der Kapitalflussrechnung 2018 werden die Vorjahreswerte aus der Kapitalflussr echnung 2017 nicht benötigt. Die Kapitalflussrechnung ist zwar eine Veränderungsrechnung, diese beruht jedoch auf der Veränderung der Werte in der Bilanz, nicht auf der Kapitalflussrechnung des Vorjahres. Die Zahlen in der Vorjah- resspalte des Gesamtabschlu sses 2018 wurden nach Abstimmung mit dem Rech- nungsprüfungsamt angepasst. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Fehlerhafte Zuordnung zum Cashflow 3. Berichtsentwurf: „Die Bilanzpositionen "Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitio- nen", „Verbindlichkeiten aus Kredite zur Liquiditätssicherung" und "Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen" hätten im Cashflow aus Finanzierungst ätigkeit abgebildet werden müssen. Die Werte in Höhe von 201.685.994,59 € dieser relevanten Bilanzpositionen wurden stattdessen zur Berech- nung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit herangezogen.“ Korrektur: Hierbei handelt es sich nur in geringem Umfang um einen Fehler im Zahlen- werk, das in der KFR mündet. Ansonsten bezieht sich die Einwendung auf die Neben- rechnung. In dieser zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit wurden, wie vom RPA dargestellt, die Veränderung der Kredite und zusätzlich di e tatsächlichen Kredit- zahlungen (Neuaufnahmen / Tilgungen) aufgenommen. Zur Korrektur wurden nun beide Positionen aus der Nebenrechnung zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit entfernt und zusätzlich die vom Rechnungsprüfungsamt im späteren Verlauf a ngesprochene Veränderung der Verbindlichkeiten durch Auf- nahme von Schuldscheindarlehen durch die Bühnen in Abzug gebracht. Die verblei- bende Veränderung der Passiva von 16,5 Mio. Euro wird hier ebenfalls angesetzt, so- dass die Kapitalflussrechnung weiterhin keine Gesamtdifferenz ausweist. Im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit werden weiterhin die tatsächlichen Ein - bzw. Auszahlungen aus Krediten entsprechend der Kapitalflussrechnungen der einzelnen vAB dargestellt. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Falsches Vorzeichen 4. Berichtsentwurf: „Der Abschreibungsaufwand des Umlaufvermögens wäre zu addieren gewesen. Dieser wurde fälschlicherweise durch die Kämmerei subtrahiert. Insofern er- folgte eine falsche Berechnung der Cashflow-Position "Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen /Erträge" in Höhe von 29.482.000,84 €.“ Korrektur: Das Vorzeichen wurde entsprechend der Einwendung des RPA angepasst. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 66 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Fehlender detaillierter Ausweis 5. Berichtsentwurf: „Laut DRS 2.40 sind ertragssteuerbedingte Zahlungen in einen ge- sonderten Posten anzugeben. Dieser gesonderte Ausweis in Höhe von 64.173.786,50 € wurde nicht vorgenommen.“ Korrektur: Zur Korrektur wird entsprechend der Anregung des Rechnungsprüfungsam- tes eine neue Zeile (3a) in die Kapitalflussrechnung aufgenommen. Der Wert wurde hierzu der Zeile 3 „Zunahme (+) /Abnahme (-) der Rückstellungen“ entnommen. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Verstoß gegen das Saldierungsverbot 6. Berichtsentwurf: „Zur Berechnung der Cashflow-Position „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens“ sind ausschließlich Erträge zu berück- sichtigen. Die Kämmerei hat zur Wertermittlung sowohl die Erträge als auch die Auf- wendungen der Stadt Köln saldiert herangezogen. Diese Vorgehensweise verstößt ge- gen das Saldierungsverbot in Höhe von 18.463.747,43 €. Des Weiteren hätten nur Er- träge aus Abgängen des Sachanlagevermögens verwendet werden dürfen. Die Käm- merei hat sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen die dem Finanzanlagever- mögen zuzurechnen sind, berücksichtigt. Es werden 1.178.835,34 € an Erträgen und 84.571.228,47 € an Aufwendungen saldiert einbezogen.“ Korrektur: Die Aufwendungen bzw. Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen wurden nun den einzelnen Ze ilen der Kapitalflussrechnung genau zugeordnet. Die Ausnahme bildet hierbei die Sammelposition des Verlusts bzw. Gewinns aus dem Ab- gang von Anlagevermögen (Eigenkapital-Position 2021), ihre Veränderung gegenüber dem Vorjahr wird pauschal der KFR-Zeile 7 „Einzahlungen aus Abgängen von Gegen- ständen des Sachanlagevermögens“ zugeordnet. Dies war erforderlich, da die Position nicht trennscharf den einzelnen Vermögensarten zugeordnet werden kann. Die restlichen nun neu aufgenommenen Beträge entstammen dem Jahresa bschluss 2018 der Stadt Köln und werden je nach Herkunft genau den Zeilen der KFR für Ein - bzw. Auszahlungen für Sach- oder Finanzanlagen zugeordnet. So wurden die Erträge den jeweiligen Einzahlungen und die Aufwendungen den jeweiligen Auszahlungen zu- geordnet. Lediglich der Abschreibungsbetrag der im Jahresabschluss der Stadt Köln auf die Fi- nanzanlage Kliniken entfiel, wurde auf derselben Vermögensart verrechnet. Es wurden hier zunächst 84 Mio. Euro abgeschrieben und dann als Teil der Kapitalkonsolidierung im Gesamtabschluss 80 Mio. Euro an Abschreibungsaufwand eliminiert. Es wäre daher nicht sachgerecht gewesen, die Eliminierung der AfA als Ertrag zu werten und den Einzahlungen zuzuordnen, da es sich hierbei um die Rücknahme eines Aufwandes statt um einen Ertrag handelt. Der Saldo der angesetzten Aufwendungen bzw. Erträge aus dem Abgang von Anlage- vermögen hat sich im Saldo nur marginal um 15.140,56 Euro verändert (von vormals 25.449.744,05 Euro zu 25.434.603,49 Euro). Diese Veränderung resultiert aus der Her- anziehung von nicht gerundeten Werten in der angepassten KFR. Eine Saldierung unterbleibt. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Sonderposten 7. Berichtsentwurf: „Zu den Positionen "Auszahlungen für Investitionen in das Sachanla- gevermögen" hätten nur die Sonderposten aus Zuwendungen verwendet werden dür- fen. Die Kämmerei hat jedoch die Zuführungen sämtlicher Sonderpostenarten berück- sichtigt. Daher erfolgte für diese Position eine falsche Berechnung in Höhe von 13.056.135,11 €.“ Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 67 Korrektur: Die Zuführungen zu Sonderposten wurden entsprechend korrigiert, sodass nun nur noch die Zuführungen zu Sonderposten aus Zuwendungen berücksichtigt wer- den. Die rund 13 Mio. Euro Zuführungen Sonderposten für Beiträge und sonst. Son- derposten wurden stattdessen unter KFR-Zeile 7, sonst. Veränderung der Passiva, auf- genommen. In Summe finden alle Veränderungswerte der Sonderposten Eingang in die Kapital- flussrechnung. […] Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Zur Ermittlung der GKFR verwendete Differenz 8. Berichtsentwurf: „Zur Ermittlung der Wertangabe wird in der Nebenrechnung der Prü- fungsunterlagen die lokalisierte aber nicht mehr aufklärbare Differenz in Höhe von 17.668.794, 34 € mit einberechnet. Diese Differenz ergibt sich aus dem Anlagen- und dem Sonderpostenspiegel. Die Kämmerei erklärte, dass diese Differenz berücksichtigt wird, um einen ausgeglichenen Finanzmittelfonds zu gewährleisten.“ Korrektur: Eine Korrektur ist nicht möglich 9. Berichtsentwurf: „Für die Berechnung der Position „Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten“ besteht eine Differenz i. H. v. 116.514.021,32 € zwischen dem Veränderungswert der Verbindlichkeiten aus der Ge- samtbilanz und den Werten aus den Kapitalflussrechnungen der einzelnen vAB. Hier- bei handelt es sich um mehrere Sachverhalte (Schuldscheindarlehen) i. H. v. 100 Mio. €, die nicht in der Kapitalflussrechnung der Bühnen berücksichtigt wurden und nach- träglich durch die Kämmerei identifiziert werden konnten. Es verbleibt eine nicht auf- klärbare Differenz in Höhe von 16.514.021,33 €.“ Korrektur: Eine Korrektur der 16.514.021,33 Euro ist nicht möglich. Der Betrag findet Eingang in die Nebenrechnung zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit in KFR- Zeile 7 „Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistun- gen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions - oder Finanzierungstätigkeit zu- zuordnen sind“. Es handelt sich dabei um die verbleibende Veränderung der Passiva mangels anderer Möglichkeit diesen Wert anzusetzen. 10. Berichtsentwurf: „Zur Ermittlung der Position „Abschreibungen / Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens“ muss die Abschreibung des Anlagevermögens berücksichtigt werden. Der Abschreibungsbetrag wird sowohl im Anlagenspiegel, als auch in de r Gesamtergebnisrechnung dargestellt. Beide Prüfunterlagen wurden aus der verwendeten Software Cognos Controller generiert. Der Abschreibungsbetrag weist zwischen den beiden Prüfunterlagen eine Differenz i. H. v. 141.083.695,92 € aus. Diese resultiert lt. Kämmerei aus falsch zugeordneten Bewegungsarten im Anlagen- spiegel. Für die Ermittlung dieser Position wurde die Datenlage der Gesamtergebnis- rechnung verwendet, da die Kämmerei vermutet, dass diese Daten korrekt sind. Für andere Cashflow-Positionen wurde auf die Daten aus dem Anlagenspiegel zurückge- griffen. Somit fließen die Ungenauigkeiten des Anlagenspiegels an anderer Stelle in die GKFR mit ein.“ Korrektur: Diese Differenz wäre nur durch umfangreiche Korrekturbuchungen im Sys- tem und in den Meldesätzen korrigierbar. Diese Korrektur hätte jedoch keinen Einfluss auf die Werte der Kapitalflussrechnung. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 68 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Zusammenfassende Darstellung: Lfd. Nr. Wert der Anmerkun- gen Wert nach Korrek- tur 1 23.116.999,95 0,00 2 112.905.604,39 0,00 3 201.685.994,59 0,00 4 29.482.000,84 0,00 5 64.173.786,50 0,00 6 18.463.747,43 0,00 1.178.835,34 0,00 84.571.228,47 0,00 7 13.056.135,11 0,00 8 17.668.794,34 17.668.794,34 9 16.514.021,33 16.514.021,33 10 141.083.695,92 141.083.695,92 723.900.844,21 175.266.511,59 Das Gesamtvolumen der im Berichtsentwurf enthaltenen Anpassungsbedarfe verrin- gert sich nach den durchgeführten Korrekturen von 724 Mio. Euro auf 175 Mio. Euro. In der beigefügten aktualisierten Fassung der Kapitalflussrechnung werden die Ände- rungen der jew eiligen Zeilen im Abgleich zur Entwurfsfassung dargestellt. Zudem ist bei jeder Änderung kenntlich gemacht, aus welcher Korrektur sie sich ergibt. Bedeutung der Kapitalflussrechnung im Gesamtabschluss: Die KFR soll die Finanzierungskraft des Konzerns als (fiktives) Einzelunternehmen abbilden. Sie wird in Staffelform dargestellt und enthält als Zwischensummen das Zahlungsergebnis aus laufender Geschäftstätigkeit, das Zahlungsergebnis aus Investitionstätigkeit sowie das Zah- lungsergebnis aus Finanzierungstätigkeit. Die nach der indirekten Methode abgeleitete Kapi- talflussrechnung ist keine exakte Abbildung der in der Buchhaltung aufgezeichneten Zahlungs- ströme, dies kann nur eine direkt abgeleitete Kapitalflussrechnung oder Finanzrechnung leis- ten. Sie wird stattdessen aus Buchhaltungsergebnissen und notwendigen zusätzlichen Infor- mationen der jeweils einbezogenen Unternehmen ermittelt. Eine exakte Darstellung der KFR setzte voraus, dass jedes einbezogene Unternehmen eine vollständige Aufzeichnung ihrer Zahlungsströme unmittelbar in der Buchhaltung vornimmt. Dies erfolgt lediglich für die nach NKF-Vorschriften Rechnung legenden Bereiche, nicht jedoch für die Unternehmen, die nach HGB und/oder anderen Vorschriften Rechnung legen. Von der Qualität der aus den einbezogenen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informati- onen hängt die Qualität der für den Konzern erstellten KFR ab. Die KFR ist damit eher als „Näherungsrechnung“ zu bezeichnen und steht im Vergleich zu Bilanz und Ergebnisrechnung hinsichtlich ihrer Aussagekraft zurück. Im Gegensatz zur KFR für (international) am Markt agierende Konzerne, die insbesondere den Akteuren am Kapitalmarkt relevante Informationen zur Finanzierungskraft des Konzerns im unmittelbaren Vergleich zu anderen Konzernen liefert, bi ldet die KFR im Gesamtabschluss allenfalls für einen interkommunalen Vergleich eine Grundlage und hat damit einen nachge- ordneten Stellenwert. Aufgrund der eher untergeordneten Bedeutung der Kapitalflussrechnung (KFR) im Gesamtab- schluss werden die verbleibe nden, aktuell nicht korrigierbaren Mängel erst in künftigen Ge- samtabschlüssen aufgegriffen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 69 Durch die hier dargestellten Korrekturen der Kämmerei ist die Kapitalflussrechnung dennoch geeignet, ergänzende Angaben über die finanzielle Entwicklung des Konzer ns Stadt Köln zu liefern, welche aus dem Gesamtabschluss nicht oder nicht unmittelbar entnommen werden können. 7 Bestätigungsvermerk Der Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2018, bestehend aus Gesamtbilanz, der Ge- samtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang wurde gemäß § 59 Abs. 3 i. V. m. § 102 GO geprüft. Auch der Gesamtlagebericht wurde in die Prüfung mit einbezogen. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss unter Beachtung der GoB und den Lage- bericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Stadt wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns Stadt Köln sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und die Wür- digung der Gesamtdarstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts. Die Prüfung hat zu Einwendungen geführt, aufgrund derer das Testat einzuschränken ist: Am Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses sind zukünftig umfangreiche systemische Verbesserungen notwendig. Bei zukünftigen Gesamtabschlüssen muss die Qualität des Kon- solidierungskreises jedoch erheblich gesteigert werden , um auch zukünftig eine belastbare Grundlage für den Gesamtabschluss der Stadt Köln abbilden zu können. Im Beteiligungsbericht der Stadt Köln, welcher als Grundlage für die Ermittlung des Konsoli- dierungskreises von der Kämmerei häufig herangezogen wurde, fehlen Gesellschaften und für die enthaltenen vAB werden in Teilen Geschäftszahlen aus Vorjahren aufgeführt. Die für die Erstellung des Gesamtabschlusses verwendete Software erfüllt nicht die Mindest- anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchhaltungssoftware. Das für die GAG bis zum Gesamtabschluss 2018 gewählte Verfahren zur Erstellung des Mel- desatzes ist nicht geeignet, eine vollständige Einbeziehung dieses vAB zum Gesamtabschluss der Stadt Köln sicherzustellen. Die prüferische Durchsicht als Instrument zur Sicherstellung der Korrektheit der jeweiligen Meldesätze ist unzureichend. Bei den Meldesätzen aller zum Gesamtabschluss einbezogenen vAB wurden im Rahmen dieser Prüfung erhebliche Unstimmigkeiten festgestellt. Hier müssen die gemeinsamen Anstrengungen von Kämmerei und PRA weiter intensiviert werden, um die Datengrundlage für den Gesamtabschluss in Form von Meldesätzen weiter zu verbessern. Im Bereich der Buchungsunterlagen, Dokumentation und Buchungssystematik sind weitere Qualitätssteigerungen dringend erforderlich. Die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln regelt in Teilen nicht ausreichend die schriftli- chen konzerninternen Anweisungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses. Die bei der Überleitung der Einze labschlüsse in die Konzernbilanz vorgenommenen Anpas- sungsbuchungen weisen bei allen einbezogenen vAB umfangreiche systemische Fehler auf und sind unzureichend dokumentiert. In der Gesamtabschlussrichtlinie vorgegebene Verfah- ren zur Fehlerminimierung werden von einzelnen vAB sowie der Kämmerei nicht oder nicht vollständig angewendet. Die von der Kämmerei zugesagte Übersicht mit Maßnahmen, wie mit systemischen Feststellungen bei der Überleitung, die mehrere vAB betreffen, in zukünftigen Gesamtabschlüssen umgegangen werden soll, wurde bis zu m Berichtsstichtag nicht vorge- legt.
Anlage 2 angepasster Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018
135621 Zeichen
Entwurf Gesamtabschluss 2018
Entwurf
Gesamtabschluss 2018
– Gesamtbilanz
–
Gesamtergebnisrechnung
–
Gesamtanhang
–
Gesamtlagebericht
Dezernat II – Kämmerei
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat II – Kämmerei
Druck
Zentrale Dienste der Stadt Köln
© 2021 Stadt Köln
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ..............................................................................................
Gesamtbilanz zum 31.12.2018 ..................................................................................
Gesamtergebnisrechnung .........................................................................................
Gesamtanhang zum Gesamtabschluss 2018 der Stadt Köln ....................................
1. Vorbemerkung ....................................................................................................
2. Konsolidierungskreis ...........................................................................................
3. Bestimmung des Erstkonsolidierungsstichtages .................................................
4. Konsolidierungsmethoden ...................................................................................
5. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ...............................
6. Erläuterungen zur Gesamtbilanz ........................................................................
7. Erläuterungen zur Gesamtergebnisrechnung ....................................................
8. Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen ..........................
9. Vorgänge von besonderer Bedeutung bei abweichendem Abschlussstichtag ...
Gesamtlagebericht 2018 ...........................................................................................
1. Vorbemerkung ...................................................................................................
2. Überblick über den Geschäftsverlauf .................................................................
3. Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage ........................
4. Chancen und Risiken .........................................................................................
5. Vorgänge nach dem Abschlussstichtag .............................................................
6. Organe und Mitgliedschaften .............................................................................
7. Gesamtaussage in Hinblick auf die dauerhafte Leistungserbringung ................
10
10
12
2
3
7
7
7
15
21
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25
28
28
28
38
45
48
49
49
Anlage 1 Konzernunternehmen Gesamtabschluss ................................................... 50
Anlage 2 Erläuterungen zum verwendeten NKF-Kennzahlenset NRW .................... 55
Abkürzungsverzeichnis
AöR A nstalt des öffentlichen Rechts
AVG AVG Abfallentsorgungs- u. Verwertungsgesellschaft Köln mbH
AWB AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
e. E. eigenbetriebsähnliche Einrichtung
GAG GAG Immobilien AG
GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
GO Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der bis 31.12.2018
gültigen Fassung)
GoF Geschäfts- oder Firmenwert
Grubo Grund und Boden GmbH
HGB Handelsgesetzbuch
HGK Häfen- und Güterverkehr Köln AG
Kliniken Köln Kliniken der Stadt Köln gGmbH
KVB Kölner Verkehrs-Betriebe AG
NKF Neues Kommunales Finanzmanagement
NRW Nordrhein-Westfalen
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
ÖPP Öffentlich-Private-Partnerschaft
StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln
SWK Stadtwerke Köln GmbH
Vj Vorjahr
Seite 2
Gesamtbilanz zum 31.12.2018
Seite 3
Aktiva (in Tsd. Euro) 31.12.2018 31.12.2017 Passiva (in Tsd. Euro) 31.12.2018 31.12.2017
1 Anlagevermögen 21.115.288,7 20.861.732,1 1 Eigenkapital 4.050.717,4 4.176.980,0
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 85.264,8 102.015,6 1.1 Allgemeine Rücklage 3.608.029,8 3.792.284,9
1.2 Sonderrücklagen 6.147,0 6.147,0
1.2 Sachanlagen 19.738.532,4 19.448.056,5 1.3 Ausgleichsrücklage 150.978,3 0,0
1.4 Gesamtjahresergebnis -109.047,9 -55.765,4
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.777.562,3 1.796.801,8 davon: anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis 37.456,2 33.286,4
1.2.1.1 Grünflächen 962.760,3 960.652,1 1.5 Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter 394.610,1 434.313,5
1.2.1.2 Ackerland 158.779,4 170.269,1
1.2.1.3 Wald, Forsten 63.490,3 61.970,0 2 Sonderposten 4.734.334,8 4.779.175,5
1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke 592.532,3 603.910,6
2.1 für Zuwendungen 4.239.261,3 4.267.346,4
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.575.372,2 6.373.777,7 2.2 für Beiträge 395.253,1 417.987,5
2.3 für den Gebührenausgleich 1.520,6 2.020,2
1.2.2.1 Grundstücke mit Kinder- und Jugendeinrichtungen 78.114,8 80.714,6 2.4 Sonstige Sonderposten 98.299,8 91.821,4
1.2.2.2 Grundstücke mit Schulen 1.137.079,3 1.127.628,1
1.2.2.3 Grundstücke mit Wohnbauten 3.191.807,2 3.031.779,7 3 Rückstellungen 4.406.867,0 4.311.406,8
1.2.2.4 Krankenhäuser 167.121,2 172.678,3
1.2.2.5 Sportstätten 119.729,6 121.059,3 3.1 Pensionsrückstellungen 2.710.785,6 2.618.079,8
1.2.2.6 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude 1.881.520,2 1.839.917,7 3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten 211.891,6 215.491,0
3.3 Instandhaltungsrückstellungen 26.271,2 17.363,8
1.2.3 Infrastrukturvermögen 6.661.898,7 6.730.416,6 3.4 Steuerrückstellungen 89.603,6 83.223,3
3.5 Sonstige Rückstellungen 1.368.315,0 1.377.248,8
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 966.816,6 966.459,1
1.2.3.2 Brücken und Tunnel 2.119.384,9 2.157.576,9 4 Verbindlichkeiten 10.484.324,5 9.971.525,6
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und 461.330,1 485.518,8
Sicherheitsanlagen 4.1 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 7.413.159,0 7.454.835,2
1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 1.439.684,7 1.470.699,3 4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 1.199.708,9 928.621,3
1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und 613.935,3 642.474,1 2.813,4 30.538,8
Verkehrslenkungsanlagen
1.2.3.6 Stromversorgungsanlagen 393.712,3 335.715,7 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 612.756,6 560.183,1
1.2.3.7 Gasversorgungsanlagen 137.877,7 132.489,2 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 10.051,1 6.836,8
1.2.3.8 Wasserversorgungsanlagen 187.726,2 183.110,0 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 823.568,5 643.370,0
1.2.3.9 Abfallentsorgungsanlagen 49.143,5 57.884,6 4.7 Erhaltene Anzahlungen 422.267,1 347.140,4
1.2.3.10 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 292.287,4 298.488,9
5 Passive Rechnungsabgrenzung 744.247,8 747.304,4
1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden 188.609,5 186.952,3
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.622.660,0 1.589.870,0
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 1.056.862,7 1.076.982,6
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 339.303,1 334.904,4
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.516.263,8 1.358.351,1
1.3. Finanzanlagen 1.291.491,6 1.311.659,9
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 234.589,1 233.194,0
1.3.2 Anteile an assoziierten Unternehmen 296.400,1 301.349,8
1.3.3 Beteiligungen 478.976,1 464.123,1
1.3.4 Sondervermögen 88.934,9 88.945,7
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 69.690,5 69.690,5
1.3.6 Ausleihungen 122.901,0 154.356,8
1.3.6.1 an verbundene Unternehmen 23.507,3 23.305,0
1.3.6.2 an Beteiligungen 29.581,2 28.688,1
1.3.6.3 an Sondervermögen 0,0 0,0
1.3.6.4 Sonstige Ausleihungen 69.812,6 102.363,6
2 Umlaufvermögen 2.751.240,6 2.567.448,0
2.1 Vorräte 369.629,8 374.740,0
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren 368.307,8 357.687,5
2.1.2 Geleistete Anzahlungen 1.322,0 17.052,5
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.618.106,5 1.579.113,6
1.209.895,0 1.207.510,8
2.2.2 Sonstige Vermögensgegenstände 408.211,6 371.602,8
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 23.842,5 34.751,7
2.4 Liquide Mittel 739.661,8 578.842,7
3 Aktive Rechnungsabgrenzung 553.962,2 557.212,3
Bilanzsumme 24.420.491,5 23.986.392,3 Bilanzsumme 24.420.491,5 23.986.392,3
2.2.1 Forderungen
* Die Verwendung des Jahresergebnisses 2018 kann erst nach Feststellung durch den Rat der Stadt Köln gebucht werden.
4.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen
wirtschaftlich gleichkommen
Seite 4
Gesamtergebnisrechnung
Seite 5
2018 2017
1 + Steuern und ähnliche Abgaben 2.280.593.753,33 2.299.148.751,84
2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen 872.630.463,62 922.827.620,28
3 + Sonstige Transfererträge 82.548.251,32 95.738.287,60
4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 459.569.419,13 429.242.935,76
5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte 6.626.155.476,63 6.293.123.632,81
6 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen 474.998.340,45 429.187.299,38
7 + Sonstige ordentliche Erträge 417.213.869,04 335.343.687,63
8 + aktivierte Eigenleistungen 46.758.511,26 40.516.089,62
9 + Bestandsveränderungen 3.065.837,62 -18.408.489,43
10 = Ordentliche Gesamterträge 11.263.533.922,40 10.826.719.815,49
11 - Personalaufwendungen 2.307.909.305,85 2.229.632.147,54
12 - Versorgungsaufwendungen 57.467.123,42 70.463.347,20
13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 5.177.905.882,85 4.794.920.463,81
14 - Bilanzielle Abschreibungen 822.911.199,53 780.794.137,37
15 - Transferaufwendungen 1.658.177.594,52 1.628.634.729,80
16 - Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.061.263.976,93 1.063.748.672,80
17 = Ordentliche Gesamtaufwendungen 11.085.635.083,10 10.568.193.498,52
18 = Ordentliches Gesamtergebnis (10 und 17) 177.898.839,30 258.526.316,97
19 + Finanzerträge 70.524.285,80 71.443.033,86
20 - Finanzaufwendungen 357.471.046,37 384.370.469,31
21 = Gesamtfinanzergebnis (19 und 20) -286.946.760,57 -312.927.435,45
22 = Gesamtergebnis der lfd. Geschäftstätigkeit (18 und 21) -109.047.921,27 -54.401.118,48
23 + Außerordentliche Erträge 0,00 0,00
24 - Außerordentliche Aufwendungen 0,00 1.364.310,44
25 = Außerordentliches Gesamtergebnis (23 und 24) 0,00 -1.364.310,44
26 = Gesamtjahresergebnis (22 und 25) -109.047.921,27 -55.765.428,92
27 - Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis 37.456.214,32 33.286.390,43
Ertrags- und Aufwandsarten
Ergebnis des Jahres
(
Angaben in Euro)
Seite 6
Gesamtanhang zum Gesamtabschluss 2018 der Stadt Köln
1. Vorbemerkung
Der Gesamtabschluss der Stadt Köln wurde nach den §§ 116 ff. Gemeindeordnung
N
ordrhein-Westfalen (GO) i. V. m. 49 ff. Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-
Westfalen (GemHVO) aufgestellt. In § 50 Abs.1 und Abs. 3 GemHVO wird auf ergän-
zende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) verwiesen. Diese finden in der
Fassung vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), entsprechende Anwendung. Soweit im Weiteren auf
Einzelvorschriften des HGB Bezug genommen wird, wird auf die Angabe der generellen
Verweisungsvorschrift (§ 50 GemHVO) verzichtet.
Den Vereinfachungsempfehlungen des Modellprojektes NKF-Gesamtabschluss vom
Innenministerium des Landes NRW mit Stand September 2009 wurde gefolgt.
Der NKF-Gesamtabschluss wurde zum Stichtag 31.12.2018 aufgestellt. Mit Ausnahme
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bühnen der Stadt Köln hatten alle anderen voll
zu konsolidierenden Betriebe ihren Jahresabschluss ebenfalls zu diesem Stichtag er-
stellt. Das Geschäftsjahr der Bühnen umfasst regelmäßig eine Spielzeit (01.09.-31.08.).
Entsprechend der Vereinfachungsregelungen aus dem NKF-Modellprojekt wurde in die-
sem Fall auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses verzichtet und der Abschluss
zum 30.09.2018 berücksichtigt.
2. Konsolidierungskreis
In den Gesamtabschluss sind neben der Stadt Köln (als Muttergesellschaft) alle we-
se
ntlichen verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen Organisations-
formen (§ 50 Abs. 1 GemHVO) sowie alle wesentlichen Unternehmen und Einrichtun-
gen des privaten Rechts unter der einheitlichen Leitung der Stadt Köln
(§ 50 Abs. 2 GemHVO) einzubeziehen (Vollkonsolidierungskreis).
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit wurde grundsätzlich auf die Bedeutung für die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abgestellt, wobei qualitative Aspekte eine an-
derslautende Einordnung rechtfertigen können.
Der Vollkonsolidierungskreis umfasst neben der Stadt Köln die folgenden Teilbereiche:
• Stadtwerke Köln GmbH Teilkonzern (SWK)
mit GEW AG, HGK AG, KVB AG und zahlreichen weiteren Gesellschaften
• Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB)
• eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern
mit Koelnmesse GmbH Teilkonzern
• eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
• GAG Immobilien AG Teilkonzern (GAG AG),
mit Grund und Boden GmbH (Grubo) und weiteren Gesellschaften
• Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln)
• Bühnen der Stadt Köln
Seite 7
Die Einbeziehung des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum erfolgt nicht aufgrund
seiner Bedeutung für die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtab-
schluss, sondern aufgrund der Bedeutung der betriebenen Einrichtungen Koeln-
messe GmbH, Flora und Tanzbrunnen für den Messe- und Kongressstandort Köln und
ihre überregionale Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Köln.
Die Koelnmesse GmbH ist mit einem Gesamtprogramm, an dem mehr als 50.000 aus-
stellende Unternehmen aus 127 Ländern und rund drei Millionen Besucher aus
210 Staaten teilnehmen, einer der größten internationalen Messeveranstalter. Sie ver-
anstaltet bzw. betreut jedes Jahr rund 80 Messen, Ausstellungen, Gastveranstaltungen
und Special Events in Köln und in den wichtigsten Märkten weltweit, darunter die Leit-
messen für rund 25 Wirtschaftszweige. Darüber hinaus ist das Kölner Messegelände
das sechstgrößte der Welt: 284.000 m² Hallen- sowie 100.000 m² Außenfläche stehen
für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung. Unter dem Titel „Koelnmesse 3.0“ hat die
Koelnmesse GmbH mit einem Volumen von rd. 700 Mio. € das größte Investitionspro-
gramm seiner Geschichte begonnen. Das Projekt zielt darauf ab, durch umfassende
Modernisierung und Neubaumaßnahmen bis 2030 das attraktivste innerstädtische Mes-
segelände der Welt zu schaffen. Stadt und Region profitieren in hohem Maße von der
Koelnmesse GmbH. Jährlich generieren die Messeteilnehmer im Durchschnitt mehr als
1,1 Mrd. € Umsatz allein in Köln. Das Messegeschäft sichert über 11.000 Vollzeit-Ar-
beitsplätze in der Stadt – in Handel, Handwerk, Transport, Logistik, Hotellerie und Gast-
stättengewerbe.
Vor dem genannten Hintergrund erfolgt eine Einbeziehung in den Gesamtabschluss.
Auch die Einbeziehung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH erfolgt nicht aufgrund
ihrer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtab-
schluss, sondern aufgrund der Bedeutung der Kliniken für den Gesundheitsstandort
Köln und ihrer überregionalen Bedeutung. So sind die Kliniken mit ihren Standorten in
Köln-Merheim, Köln-Holweide und dem Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße eine
der größten kommunalen Kliniken Deutschlands. Mit über 1.400 Betten sind die Kliniken
Köln größter Anbieter stationärer Gesundheitsleistungen in Köln und genießen auch
überregional ein sehr gutes Image.
Die wirtschaftliche Lage der Kliniken ist jedoch äußerst angespannt. So bedarf die wei-
tere wirtschaftliche Entwicklung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH besonderer Auf-
merksamkeit. Im Jahr 2018 waren und auch in der weiteren Perspektive sind erhebliche
Mittelzuführungen der Muttergesellschaft Stadt Köln zur Vermeidung einer Insolvenz
erforderlich (zum 31.12.2018 betrugen diese Darlehen 110 Mio. Euro). Zwar beschei-
nigt ein Gutachten die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens. Allerdings ist dies mit
erheblichen Risiken behaftet. So bleibt diese Tochter aufgrund ihrer dauerdefizitären
Lage auf Gesellschafterdarlehen der Stadt Köln angewiesen.
Insbesondere erfolgt die Aufnahme der Kliniken in den Konsolidierungskreis um die
wirtschaftlichen Risiken abzubilden.
Die Einbeziehung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bühnen der Stadt Köln er-
folgt nicht aufgrund ihrer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage für
den Gesamtabschluss oder gar aus kulturellen Gesichtspunkten, sondern aufgrund der
Bedeutung der Sanierung des Opernhauses am Offenbachplatz. Die Sanierung dauert
seit vielen Jahren an und bedeutet für den Konzern ein erhebliches Risiko, da sich die
Kosten im Laufe der Bauzeit bereits um ein Vielfaches erhöht haben. Zugleich wurde
die Wiedereröffnung nach Abschluss der Sanierung auf das 4. Quartal 2022 prognosti-
ziert.
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Die Kosten des Neubaus werden über den städtischen Betriebskostenzuschuss refi-
nanziert. Derzeit stehen die Kosten, die seit Maßnahmenbeginn deutlich gestiegen sind,
noch nicht endgültig fest.
Vor dem Hintergrund dieser wirtschaftlichen Risiken für die Stadt Köln erfolgt die Ein-
beziehung der Bühnen in den Gesamtabschluss.
Die beiden eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Wallraf-Richartz-Museum und Gür-
zenich-Orchester werden aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung für die Vermö-
gens-, Finanz-, oder Ertragslage nicht in den Gesamtabschluss einbezogen. Darüber
hinaus wurde mit Blick auf die Einbeziehung der Bühnen geprüft, ob auch beim Wallraff-
Richartz-Museum und beim Gürzenich-Orchester eine Einbeziehung aus qualitativen
Gründen, wie etwa der kulturellen Bedeutung angezeigt ist. Dies ist nicht der Fall, da
auch die Bühnen nicht wegen ihrer kulturellen Bedeutung, sondern wegen der Bedeu-
tung der Sanierung des Opernhauses einbezogen werden.
Die RheinEnergie AG ist zu 16,3 % an der MVV-Energie AG beteiligt. An der Rhein-
Energie AG ist die SWK GmbH zu 80 % beteiligt. Eine Einbeziehung in den testierten
Konzernabschluss der SWK findet nicht statt. Die SWK hat eine geringe Einflussnah-
memöglichkeit auf die MVV-Energie AG.
Ein maßgeblicher Einfluss der RheinEnergie AG auf die MVV-Energie AG liegt nicht
vor. Ein anderslautender Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. Die Gesellschaft ist bör-
sennotiert, sodass sich die Anzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft nach der An-
zahl der gehaltenen Aktien bemisst.
Aus den genannten Gründen wurde die MVV-Energie AG nicht mit einbezogen.
Verselbständigte Aufgabenbereiche, die gem. § 50 Abs. 3 GemHVO unter maßgebli-
chem Einfluss der Gemeinde stehen, werden im Konsolidierungskreis als assoziierte
Unternehmen geführt. Neben dem Flughafen Köln/Bonn GmbH sind weitere Unterneh-
men über den Stadtwerke Teilkonzern und den GA Teilkonzern als assoziierte Unter-
nehmen einbezogen.
Die Einbeziehung der Flughafen Köln/Bonn GmbH erfolgt nicht aufgrund ihrer Bedeu-
tung für die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtabschluss mit ihrem
anteiligen Eigenkapital, sondern aufgrund der Bedeutung des Flughafens für den Wirt-
schaftsstandort Köln und Umland.
Im Jahr 2018 wurden am Flughafen Köln/Bonn rund 12,9 Mio. Passagiere befördert und
rund 860.000 Tonnen Fracht bewegt. Somit ist Köln/Bonn nach Verkehrseinheiten der
fünftgrößte Flughafen Deutschlands. Zugleich ist der Flughafen Köln/Bonn ein wichtiger
Wirtschaftsfaktor für die Region. Im Jahr 2017 waren allein am Flughafen 14.804 Men-
schen beschäftigt. Damit zählt der Flughafen Köln/Bonn zu dem größten privatwirt-
schaftlichen Standort in der Region (hinter Ford, Deutsche Telekom und Bayer). Im
Umland stehen – laut einer Studie von 2016 - mit dem Flughafen weitere 7.400 Arbeits-
plätze in Verbindung, in Deutschland insgesamt sogar 16.500 zusätzliche Arbeitsplätze.
Bei der Flughafengesellschaft selbst waren im Jahr 2018 durchschnittlich 1.838 Men-
schen beschäftigt.
Der Flughafen hat darüber hinaus eine hohe Bedeutung für den Verkehrs-Knotenpunkt
Köln. So ergänzt die Aufnahme die bereits konsolidierten Beteiligungen der Kölner Ver-
kehrsbetriebe AG und der Häfen und Güterverkehr Köln AG.
Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung erfolgt die Einbeziehung der
Flughafen Köln/Bonn GmbH in den Gesamtabschluss mit dem anteiligen Eigenkapital.
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Eine Gesamtübersicht über die in den Gesamtabschluss einbezogenen und nicht ein-
bezogenen Unternehmen enthält Anlage 1.
In Ausübung des Wahlrechts nach § 116 Absatz 3 GO sowie nach § 311 Abs. 2 HGB
wurden 51 verbundene Unternehmen nicht vollkonsolidiert. Der Anteil dieser in 2018
als unwesentlich eingestuften verselbstständigten Aufgabenbereiche (gemäß
§ 116 Abs. 3 GO und § 296 Abs. 2 HGB) an der Gesamtbilanzsumme beträgt 3,77 %.
Im Gesamtabschluss sind diese als Finanzanlagen mit ihren fortgeführten Anschaf-
fungskosten unter den Positionen „Anteile an verbundenen Unternehmen“ und unter
„Sondervermögen“ aktiviert.
Von den assoziierten Unternehmen wurden acht als wesentlich eingestuft. Diese sind
im Gesamtabschluss „at equity“ bewertet und in der Position assoziierte Unternehmen
ausgewiesen.
Neben dem Vollkonsolidierungskreis und den assoziierten Unternehmen bestehen wei-
tere Beteiligungen an Unternehmen, die unter der Position „Beteiligungen“ ausgewie-
sen werden. Über diese Unternehmen übt die Stadt Köln weder einen beherrschenden
noch einen maßgeblichen Einfluss aus.
Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Konsolidierungskreis über den Stadtwerke Teil-
konzern verändert. Erstmalig sind der Windpark Benzweiler GmbH & Co. KG, der Wind-
park Hamdorf GmbH und Co. KG sowie der Windpark Schönwalde-Altenkrempe GmbH
& Co. KG als vollkonsolidierte Unternehmen in den Gesamtabschluss einbezogen.
3. Bestimmung des Erstkonsolidierungsstichtages
Bei der Festlegung des Erstkonsolidierungsstichtages bot es sich an, für Zwecke der
K
apitalkonsolidierung von den handelsrechtlich bestehenden Wahlmöglichkeiten Ge-
brauch zu machen und auf den Zeitpunkt des Erwerbs der konsolidierungspflichtigen
Anteile abzustellen. Denn neben den tatsächlichen und bei der Stadt Köln oftmals weit
zurückliegenden Zeitpunkten des Erwerbs oder der Gründung von Betrieben kann bei
der Aufstellung des Gesamtabschlusses grundsätzlich auch auf den Zeitpunkt der Er-
stellung der städtischen Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2008 abgestellt werden.
Im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung die Vermögensgegen-
stände und Schulden zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten bewertet worden sind und
diese Zeitwerte fiktive Anschaffungskosten zum Eröffnungsbilanz-Stichtag darstellen,
wird insoweit eine Anschaffung der städtischen Beteiligung zum Stichtag der Eröff-
nungsbilanz fingiert. Dies führt auch dazu, dass auf die seinerzeit erstellten Bewer-
tungsgutachten zu den Finanzanlagen zurückgegriffen werden konnte und insoweit die
Anfertigung neuer Gutachten zum Stichtag 01.01.2010 für Zwecke des ersten Gesamt-
abschlusses entbehrlich war.
4. Konsolidierungsmethoden
Die K
apitalkonsolidierung wurde entsprechend der Neubewertungsmethode gemäß
§ 301 Abs. 1 Satz 2 HGB durchgeführt.
Die „at Equity“ in den Gesamtabschluss einbezogenen assoziierten Unternehmen
wurden in der Gesamtbilanz mit dem Buchwert angesetzt (Buchwertmethode). In Aus-
übung des Wahlrechts gemäß § 312 Abs. 5 HGB wurde auf eine Anpassung der asso-
ziierten „at equity“ bewerteten verselbstständigten Aufgabenbereiche aus den mittelba-
ren Beteiligungen an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden ver-
zichtet. Ebenso wurde nach festgestellter Unwesentlichkeit keine Zwischenergebniseli-
minierung durchgeführt.
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Zur Kapitalkonsolidierung der jeweiligen verselbständigten Aufgabenbereiche im Ein-
zelnen:
Flughafen Köln-Bonn
Im Rahmen der At-Equity-Konsolidierung des Flughafen Köln Bonn zum 01.01.2010 ist
ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 1.028.640,21 € entstanden.
Die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes wurde auf 10 Jahre festgelegt,
damit ergibt sich ab 2010 eine jährliche Abschreibung in Höhe von 102.864,02 €.
Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht in der Bilanz ausgewiesen, sondern stellt mit
dessen Abschreibung die jährliche Veränderung der Position „Anteile an assoziierten
Aufgabenbereichen“ dar.
StEB
Die Erstkonsolidierung zum 01.01.2010 der Stadtentwässerungsbetriebe Köln führt zu
einem Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 18.216.263,00 €.
Die Nutzungsdauer ist auf fünf Jahre bestimmt. Die jährliche Abschreibung beträgt
3.643.252,60 €. Für den Gesamtabschluss 2018 wird die Abschreibung der Jahre 2010
bis 2014 direkt mit der Gewinnrücklage verrechnet.
Gebäudewirtschaft
Die Erstkonsolidierung der Gebäudewirtschaft führte weder zu einem Geschäfts- oder
Firmenwert noch zu einem passivischen Unterschiedsbetrag.
Kliniken
Die zum 01.01.2010 durchgeführte Erstkonsolidierung der Kliniken führte zu einem pas-
sivischen Unterschiedsbetrag in Höhe von 6.998.176,23 €, der im selben Jahr direkt mit
der Gewinnrücklage verrechnet wurde.
GAG
Im Rahmen der Erstkonsolidierung zum 01.01.2010 wurde ein passiver Unterschieds-
betrag in Höhe von 539.764.538,88 € ermittelt. Die Nutzungsdauer wurde auf 27 Jahre
bestimmt. Die Auflösung des passivischen Unterschiedsbetrages erfolgt jährlich er-
tragswirksam.
VZ
Für das Veranstaltungszentrum der Stadt Köln war ein Geschäfts- oder Firmenwert in
Höhe von 10.800.567,30 € entstanden. Die Nutzungsdauer des GoF wurde auf fünf
Jahre festgelegt. Für den Gesamtabschluss 2018 wurde die Abschreibung der Jahre
2010 bis 2014 direkt mit der Gewinnrücklage verrechnet.
SWK
Für die Konsolidierung des SWK-Konzerns wurde ein Geschäfts- oder Firmenwert in
Höhe von 2.010.547.670,08 € ermittelt. Die Nutzungsdauer für den GoF wurde auf fünf
Jahre festgelegt. Die Abschreibungen für die Jahre 2010 bis 2014 wurden mit der Ge-
winnrücklage verrechnet.
Seite 11
Bühnen
Die zum 01.01.2017 durchgeführte Erstkonsolidierung der Bühnen führte zu einem pas-
sivischen Unterschiedsbetrag in Höhe von 13.366.494,23 €, der im selben Jahr direkt
mit der Gewinnrücklage verrechnet wurde.
Die Schuldenkonsolidierung erfolgte gemäß § 303 Abs. 1 HGB durch die Eliminie-
rung der Ausleihungen, der Forderungen aus Lieferung und Leistung, der sonstigen
Forderungen und der sonstigen Vermögensgegenstände mit den korrespondierenden
lang- und kurzfristigen Verpflichtungen zwischen den verselbstständigten Aufgabenbe-
reichen.
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfolgte gemäß § 305 Abs. 1 HGB durch
Verrechnung der Erträge mit den auf diese entfallenden Aufwendungen.
Von einer Zwischenergebniseliminierung im Gesamtabschluss wurde gemäß
§ 304 Abs. 2 HGB abgesehen, da sie nach einer überschlägigen Überprüfung für die
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage grundsätzlich von untergeordneter
Bedeutung ist.
5. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Für den Gesamtabschluss wurden die Daten der einbezogenen verselbstständigten
Aufgabenbereiche unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes
(§ 308 Abs. 2 Satz 3 HGB) nach den bei der Stadt Köln entsprechend des NKF gelten-
den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufbereitet.
Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden jeweils einzeln angesetzt und be-
wertet.
Entsprechend dem Realisations- und Imparitätsprinzip wurden Vermögensgegen-
stände höchstens mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ange-
setzt.
Immaterielle Vermögensgegenstände wurden zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet. Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Erstkonsolidierung werden über ihre
Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
Das Sachanlagevermögen wurde zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungs-
kosten angesetzt. Der Aufwuchs von Grün-, Wald- und Forstanlagen sowie die Medien-
bestände der Stadtbibliothek wurden gemäß § 34 GemHVO nach dem Festwertverfah-
ren bewertet.
Gemäß § 35 Abs. 1 GemHVO und § 253 Abs. 3 HGB erfolgten die planmäßigen Ab-
schreibungen konzerneinheitlich linear, es sei denn, die degressive oder leistungsbe-
zogene Abschreibung spiegelt den tatsächlichen Ressourcenverbrauch deutlich besser
wider.
Die Nutzungsdauern orientieren sich im Wesentlichen an der bei der Stadt Köln fest-
gelegten Nutzungsdauertabelle, die auf der Rahmenvorgabe für Kommunen des Innen-
ministeriums NRW basiert.
Geringwertige Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten bis 410,00 € wur-
den grundsätzlich im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben und bei Anschaffungskosten
bis 60,00 € unmittelbar als Aufwand gebucht.
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Die Finanzanlagen wurden grundsätzlich zu Anschaffungskosten bewertet. Außerplan-
mäßige Abschreibungen wurden vorgenommen, sofern von einer dauerhaften Wertmin-
derung auszugehen war. Zuschreibungen erfolgten für außerplanmäßige Abschreibun-
gen aus Vorjahren, soweit der ursprüngliche Abschreibungsgrund entfallen war. Die in
den Finanzanlagen verbliebenen übrigen Beteiligungen wurden mit den fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet. Seit dem Jahr 2013 wurden Wertveränderungen von Fi-
nanzanlagen mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet.
Die Ausleihungen wurden zum Nennwert aktiviert.
Wertpapiere des Umlaufvermögens wurden zu Anschaffungskosten bzw. zum nied-
rigeren Wert am Abschlussstichtag angesetzt.
Die Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, Waren wurden zu fortgeschriebenen Anschaf-
fungs- bzw. Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden zu Nennwerten unter
Berücksichtigung von Wertberichtigungen für erkennbare Ausfallrisiken aktiviert.
In der Position aktive Rechnungsabgrenzung wurden geleistete Auszahlungen aus-
gewiesen, die erst in den Perioden nach dem Gesamtabschlussstichtag als Aufwand
gebucht werden.
Bei geleisteten Zuwendungen, die mit einer mehrjährigen, zeitlich befristeten und ein-
klagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden sind, ist ein aktiver Rechnungsab-
grenzungsposten zu bilden. Die so bilanzierten Zuwendungen wurden anteilig über die
Dauer der Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufgelöst.
Das Eigenkapital setzt sich aus den Positionen Allgemeine Rücklage, der Sonderrück-
lage, der Ausgleichsrücklage und dem Gesamtjahresergebnis zusammen. Es wurde im
Rahmen der Gesamtabschlusserstellung um den Ausgleichsposten für die Anteile an-
derer Gesellschafter erweitert. Die Position Allgemeine Rücklage bildet im Gesamtab-
schluss den Oberbegriff für die Allgemeine Rücklage, das Stammkapital, die Kapital-
rücklage, die Ergebnisrücklagen und den passivischen Unterschiedsbetrag aus der Ka-
pitalkonsolidierung.
Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögens-
gegenständen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 GO sowie aus Wertveränderungen von Finanz-
anlagen wurden unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet.
Zuwendungen und Beiträge für zweckgebundene Investitionen wurden in der Regel als
Sonderposten ausgewiesen. Die Sonderposten wurden gemäß § 49 Abs. 3 i. V. m.
§ 43 Abs. 5 GemHVO brutto bilanziert und entsprechend der Abnutzung des bezu-
schussten Vermögensgegenstandes aufgelöst. Bei den im Gesamtabschluss passivier-
ten Sonderposten ist zu berücksichtigen, dass gemäß der Empfehlung des Modellpro-
jektes bei den verselbstständigten Aufgabenbereichen die Netto–Bilanzierung von Zu-
schüssen teilweise beibehalten wurde.
Nach §§ 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes NRW wurden die von der
Stadt Köln oder einem ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche zur Herstellung, An-
schaffung oder Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen erhaltenen
Beiträge sowie bestimmte Erschließungsbeiträge als Sonderposten für Beiträge er-
fasst. Überschüsse aus der Gebührenkalkulation wurden als Sonderposten für Ge-
bührenausgleich ausgewiesen. Unter der Position sonstige Sonderposten wurden
alle weiteren von Dritten gewährten Leistungen erfasst, bei denen die Voraussetzungen
für die Bildung eines Sonderpostens vorliegen.
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Alle am Bilanzstichtag bestehenden und erkennbaren Risiken wurden durch die Bildung
von Rückstellungen berücksichtigt.
Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen für bestehende
Versorgungsansprüche und sämtliche Anwartschaften sowie andere nach dem Dienst-
austritt fortgeltenden Ansprüche wurden grundsätzlich nach dem Teilwertverfahren als
Barwert bilanziert. Die im Rahmen der Aufstellung des HGB-Einzelabschlusses sowie
der HGB-Teilkonzernabschlüsse ermittelten Teil- bzw. Barwerte wurden aufgrund des
Wesentlichkeitsgrundsatzes gemäß § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB ohne weitere Anpassung
für den Gesamtabschluss übernommen.
Bei den Rückstellungen für Deponien und Altlasten wurden die zu erwartenden Kos-
ten für Rekultivierung und Nachsorge von Deponien passiviert. Gemäß
§ 36 Abs. 3 GemHVO wurden Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen
angesetzt, wenn das Nachholen der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt
war und als unterlassen bewertet wurde. Dabei wurde für den Gesamtabschluss der
Stadt Köln konzerneinheitlich ein Zeitraum von drei Jahren nach dem Abschlussstichtag
festgelegt. Die vorgesehenen Maßnahmen wurden am Abschlussstichtag einzeln be-
stimmt und wertmäßig beziffert.
Sonstige Rückstellungen wurden u. a. für Altersteilzeit, nicht beanspruchten Urlaub
und für Lieferungen und Leistungen aus ausstehenden Rechnungen gebildet.
Die Verbindlichkeiten wurden grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewie-
sen. Zu den Verbindlichkeiten zählen insbesondere Verbindlichkeiten aus Krediten für
Investitionen und aus Krediten zur Liquiditätssicherung, aus Vorgängen, die Kreditauf-
nahmen wirtschaftlich gleichkommen, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transfer-
leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten beinhalten Einzahlungen vor dem Bilanz-
stichtag, die erst in den Folgejahren zu Erträgen werden. Der Ansatz erfolgte zum Nenn-
wert.
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6. Erläuterungen zur Gesamtbilanz
Die Gliederung der Gesamtbilanz erfolgt entsprechend dem in § 49 Abs. 1 i. V. m.
§ 41 GemHVO vorgegebenen Gliederungsschema.
Zusammengefasst stellt sich die Grundstruktur der Gesamtbilanz wie folgt dar:
Gesamtbilanz zum 31.12.2018 31.12.2018
in Tsd. €
31.12.2017
in Tsd. €
Aktiva 24.420.491,5 23.986.392,3
davon:
1 Anlagevermögen 21.115.288,7 20.861.732,1
2 Umlaufvermögen 2.751.240,6 2.567.448,0
3 Aktive Rechnungsabgrenzung 553.962,2 557.212,3
Passiva 24.420.491,5 23.986.392,3
davon:
1 Eigenkapital 4.050.717,4 4.176.980,0
2 Sonderposten 4.734.334,8 4.779.175,5
3 Rückstellungen 4.406.867,0 4.311.406,8
4 Verbindlichkeiten 10.484.324,5 9.971.525,6
5 Passive Rechnungsabgrenzung 744.247,8 747.307,4
Eine detaillierte Aufstellung über die Untergliederung kann der Gesamtbilanz entnom-
men werden (siehe Seite 3). Die für den Gesamtwert wesentlichen Bestandteile werden
im Folgenden kurz in ihrer Zusammensetzung und Entstehung erläutert.
Aktiva
Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände
Bilanzposition 31.12.2018
in Tsd. €
31.12.2017
in Tsd. €
Immaterielle Vermögensgegenstände 85.264,8 102.015,6
davon:
sonstige entgeltlich erworbene immateriellen
Vermögensgegenstände 57.407,2 65.572,0
Geschäfts- oder Firmenwert 19.924,0 32.049,1
Die Position enthält neben dem Geschäfts- oder Firmenwert und sonstigen immateriel-
len Vermögensgegenständen (Lizenzen, Konzessionen, Nutzungsrechte und Software)
noch Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände.
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Sachanlagevermögen
Bilanzposition 31.12.2018
in Tsd. €
31.12.2017
in Tsd. €
Sachanlagen 19.738.532,4 19.448.056,5
davon:
Unbebaute Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte 1.777.562,3 1.796.801,8
Bebaute Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte 6.575.372,2
6.373.777,7
Infrastrukturvermögen 6.661.898,7 6.730.416,6
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.622.660,0 1.589.870,0
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 1.056.862,7 1.076.982,6
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.516.263,8 1.358.351,1
Die unbebauten Grundstücke betreffen fast ausschließlich die Kernverwaltung der
Stadt Köln und beinhalten vor allem Grünflächen mit Aufwuchs, Bauland und Erbbau-
grundstücke.
Die bebauten Grundstücke (6,6 Mrd. €, 33,3 %) und das Infrastrukturvermögen
(6,7 Mrd. €, 33,8 %) bildeten zum 31.12.2018 die beiden größten Bestandteile des
Sachanlagevermögens.
Der mit Abstand größte Teil der bebauten Grundstücke entfiel dabei auf den GAG Teil-
konzern (2,6 Mrd. €) gefolgt von der Gebäudewirtschaft (1,3 Mrd. €).
Der mit 3,0 Mrd. € größte Teil des Infrastrukturvermögens ist bei der Stadt Köln gebun-
den, gefolgt vom Teilkonzern Stadtwerke Köln mit 2,0 Mrd. € und den Stadtentwässe-
rungsbetrieben mit 1,5 Mrd. €.
Zur Position Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler gehören ausschließlich Vermögens-
gegenstände in der Bilanz der Stadt Köln. Dazu zählen nicht nur Kunstgegenstände der
Museen, sondern auch andere kulturhistorisch bedeutsame Objekte wie die Sammlun-
gen der Kunst- und Museumsbibliothek, des Rheinischen Bildarchivs, des NS-Doku-
mentationszentrums und des Historischen Archivs. Zudem werden unter dieser Bilanz-
position auch die Baudenkmäler sowie die sonstigen Kulturdenkmäler erfasst.
Der größte Teil der Maschinen und technischen Anlagen entfällt auf den Stadtwerke
Teilkonzern (820,4 Mio. €, hiervon ÖPNV-Fahrzeuge 194,5 Mio. €) und die Stadtent-
wässerungsbetriebe (120,9 Mio. €).
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Finanzanlagen
Bilanzposition 2018
in Tsd. €
2017
in Tsd. €
Finanzanlagen gesamt 1.291.491,6 1.311.659,9
davon:
Anteile an verbundenen Unternehmen 234.589,1 233.194,0
Anteile an assoziierten Unternehmen 296.400,1 301.349,8
Übrige Beteiligungen 478.976,1 464.123,1
Wertpapiere des Anlagevermögens 69.690,5 69.690,5
Ausleihungen 122.901,0 154.356,8
Die Finanzanlagen betrugen zum 31.12.2018 rund 1.291 Mio. € und sind durch die Ka-
pitalkonsolidierung um insgesamt 5.677 Mio. € gegenüber der Summe aus den Einzel-
abschlüssen aller einbezogenen Unternehmen verringert. Im Wesentlichen beruht die
Verringerung mit 5.033 Mio. € auf den vollkonsolidierten verbundenen Unternehmen.
Die ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen bilden den Buchwert der
vom Konzern beherrschten, aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung jedoch nicht
vollkonsolidierten Mehrheitsgesellschaften ab.
Die Wertpapiere des Anlagevermögens sind größtenteils bei der Stadt Köln bilanziert.
Umlaufvermögen
Bilanzposition 2018
in Tsd. €
2017
in Tsd. €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.618.106,5 1.579.113,6
davon:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen <1
Jahr 669.631,6 661.033,3
Sonstige Forderungen < 1 Jahr 522.343,4 529.003,5
Sonstige Vermögensgegenstände 408.211,6 371.602,8
Die Forderungen zum 31.12.2018 (1.209,9 Mio. €) haben überwiegend eine Restlauf-
zeit von unter einem Jahr (1.192 Mio. €).
Seite 17
Passiva
Eigenkapital
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Positionen des Eigenkapitals in den Jah-
ren 2017 und 2018:
Eigenkapital 2018
in Tsd. €
2017
in Tsd. €
Eigenkapital insgesamt 4.050.717,4 4.176.980,0
davon:
Allgemeine Rücklage 3.608.029,8 3.792.284,9
davon:
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsoli-
dierung 1.080.023,3 1.210.533,5
Gewinn- / Verlustvortrag 490.214,7 315.720,9
Sonderrücklagen 6.147,0 6.147,0
Ausgleichsrücklage 150.678,3 0,0
Gesamtjahresergebnis -109.047,9 -55.765,4
Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesell-
schafter 394.610,1
434.313,5
In der Position allgemeine Rücklage werden die Gewinnrücklagen der einbezogenen
Einheiten und der bei der Erstkonsolidierung entstandene passivische Unterschiedsbe-
trag ausgewiesen. Dieser wird gemäß § 309 HGB entsprechend der durchschnittlichen
Nutzungsdauer planmäßig aufgelöst. Der Rückgang der allgemeinen Rücklage in Höhe
von 126,2 Mio. € ist auf das Gesamtjahresergebnis 2017 in Höhe von -55,8 Mio. € be-
reinigt um die Anteile anderer Gesellschafter (33,3 Mio. €), unmittelbare Verrechnungen
von Erträgen und Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen und
der Wertberichtigung von Finanzanlagen (25,4 Mio. €) sowie Buchungen aus der Kapi-
talkonsolidierung (-61,5 Mio. €) zurückzuführen.
Die Positionen Sonderrücklage und die Ausgleichsrücklage entsprechen in ihrer Höhe
den Positionen des städtischen Einzelabschlusses.
Das Jahresergebnis entspricht dem Ergebnis der Gesamtergebnisrechnung. Darin ent-
halten sind die Anteile anderer Gesellschafter am Jahresergebnis in Höhe von
37,5 Mio. €.
Der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter enthält die konzernfrem-
den Minderheitenanteile am Eigenkapital und den Vorjahresergebnissen aus den Teil-
konzernen Stadtwerke Köln, GAG Immobilien AG und Veranstaltungszentrum.
Sonderposten
Zuwendungen, die der Konzern für die Anschaffung von Vermögensgegenständen ein-
gesetzt hat, werden grundsätzlich als Sonderposten des davon bezuschussten Vermö-
gensgegenstandes passiviert. Die Sonderposten werden, soweit sie abnutzbaren Ver-
mögensgegenständen zugeordnet sind, entsprechend der Nutzungsdauern der bezu-
schussten Gegenstände ertragswirksam aufgelöst (§ 43 Abs. 5 S. 2 GemHVO).
Seite 18
Bilanzposition 2018
in Tsd. €
2017
in Tsd. €
Sonderposten 4.734.334,8 4.779.175,5
davon:
Sonderposten für Zuwendungen 4.239.261,3 4.267.346,4
Sonderposten für Beiträge 395.253,1 417.987,5
Sonderposten für den Gebührenausgleich 1.520,6 2.020,2
Sonstige Sonderposten 98.299,8 91.821,4
Sonderposten für Zuwendungen sind größtenteils bei der Stadt Köln (2,6 Mrd. €) und
beim Stadtwerke Teilkonzern (1,2 Mrd. €) bilanziert.
Die Sonderposten für Beiträge stellen den Finanzierungsanteil von Anliegern an den
Vermögensgegenständen der Infrastruktur da, die entsprechend der Nutzungsdauer
der beitragsfinanzierten Vermögensgegenstände ergebniswirksam aufgelöst werden.
Der Sonderposten für Gebührenausgleich entstammt dem Einzelabschluss der Kern-
verwaltung und enthält Beträge aus Kostenüberdeckungen.
Die sonstigen Sonderposten stellen überwiegend die Gegenposition zu den Vermö-
gensgegenständen der bei der Stadt Köln vorhandenen rechtlich unselbständigen Stif-
tungen dar. Diese entspricht im Wesentlichen dem nach dem Stifterwillen zu erhaltenen
Stiftungskapital, enthält darüber hinaus aber auch die noch nicht verwendeten Stif-
tungserträge sowie die noch nicht verwendeten Mittel für Instandhaltungsmaßnahmen
der Stiftungen.
Rückstellungen
Die Rückstellungen setzen sich insbesondere aus Pensionsrückstellungen und Sonsti-
gen Rückstellungen zusammen.
Bilanzposition 2018
in Tsd. €
2017
in Tsd. €
Rückstellungen 4.406.867,0 4.311.406,8
davon:
Pensionsrückstellungen 2.710.785,6 2.618.079,8
Sonstige Rückstellungen 1.368.315,0 1.377.248,8
Die Pensionsrückstellungen sind überwiegend bei der Stadt Köln (2,2 Mrd. €, Anteil
80,5 %) für Beamte und beim Stadtwerke Teilkonzern (0,4 Mrd. €, Anteil 15,5 %) für
zusätzliche Altersversorgungsleistungen gebildet.
Sonstige Rückstellungen sind hauptsächlich bei der Stadt Köln (0,6 Mrd. €, Anteil
38,7 %) und dem Stadtwerke Teilkonzern (0,6 Mrd. €, 40,7 %) bilanziert. Sie betreffen
u. a. Rückstellungen in Folge des Einsturzes des Historischen Archivs, für den Scha-
densausgleich im Zusammenhang mit dem Streitverfahren Messehallen, Rückstellun-
gen für nicht genommenen Urlaub und Altersteilzeit sowie Drohverluste aus schweben-
den Geschäften.
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Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten 2018
in Tsd. €
2017
in Tsd. €
Verbindlichkeiten gesamt 10.484.324,5 9.971.525,6
davon:
Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 7.413.159,0 7.454.835,2
Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditäts-
sicherung 1.199.708,9 928.621,3
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 612.756,6 560.183,1
Sonstige Verbindlichkeiten 823.568,5 643.370,0
Erhaltene Anzahlungen 422.267,1 347.140,4
Die Erhöhung der Verbindlichkeiten resultiert insbesondere aus dem Anstieg der Kre-
dite zur Liquiditätssicherung im Bereich der Kernverwaltung (+176,0 Mio. €) sowie der
sonstigen Verbindlichkeiten (+180,2 Mio. €). Höhere Werte stammten bei den sonstigen
Verbindlichkeiten aus dem Bereich der Kernverwaltung (+46,0 Mio. €), dem Stadtwerke
Teilkonzern (+89,3 Mio. €) und dem Veranstaltungszentrum Teilkonzern (+56,1 Mio. €).
Angaben zur Zusammensetzung und Fristigkeit der Verbindlichkeiten sind dem Ge-
samtverbindlichkeitenspiegel zu entnehmen.
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7. Erläuterungen zur Gesamtergebnisrechnung
Die Gliederung der Gesamtergebnisrechnung erfolgt nach dem vom Ministerium für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vorgegebenen Muster zu § 49 i. V. m.
§ 38 GemHVO.
Gesamterträge
Die ordentlichen Gesamterträge verteilen sich 2018 wie folgt auf die einzelnen Positio-
nen:
Die Steuern und ähnliche Abgaben machten mit 20,2 % (2,3 Mrd. €; Vj 2,3 Mrd. €)
die zweitgrößte Ertragsposition aus und entfielen ausschließlich auf die Kernverwal-
tung. Im Rahmen der Konsolidierungsbuchungen wurden in dieser Position die kon-
zerninternen Steuererträge eliminiert.
Die Zuwendungen und allgemeinen Umlagen (7,7 % bzw. 872,6 Mio. €;
Vj 922,8 Mio. €) enthalten überwiegend die allgemeinen und laufenden Zuweisungen
des Landes und die planmäßigen Auflösungen aus Sonderposten. 96,0 % dieser Posi-
tion entfallen auf die Kernverwaltung und weitere 3,5 % auf den Stadtwerke Teilkon-
zern.
Unter den öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten (4,1 % bzw. 459,6 Mio. €; Vj
469,5 Mio. €) werden nur Erlöse der StEB und der Kernverwaltung ausgewiesen. Vor
Konsolidierung betrugen diese aus der Stadtentwässerung 205,9 Mio. € (Vj
203,2 Mio. €) und bei der Kernverwaltung 301,9 Mio. € (Vj 274,1 Mio. €). Wesentliche
Eliminierungen in dieser Position waren die städtischen Erstattungen für Abwasserge-
bühren sowie die Konsolidierung der Grundbesitzabgaben der verselbstständigten Auf-
gabenbereiche.
Mit 58,8 % (6,6 Mrd. €; Vj 5,7 Mrd. €) stellen die privatrechtlichen Leistungsentgelte
die größte Ertragsposition im Gesamtabschluss dar. Den größten Anteil dieser Position
vor Konsolidierungsbuchungen stellte mit 5,6 Mrd. € der Stadtwerke Teilkonzern, ge-
folgt von den Kliniken (357,5 Mio. €), das Veranstaltungszentrum Teilkonzern
Steuern und
ähnliche Abgaben;
2.280.594 T€; 20,2%
Zuwendungen und
allgemeine Umlagen;
872.630 T€; 7,7%
Öffent.-rechtl.
Leistungsentgelte;
459.569 T€; 4,1%Privatrechtliche
Leistungsentgelte;
6.626.155 T€; 58,8%
Kostenerstattungen
und Kostenumlagen;
474.998 T€; 4,2%
Sonstige ordentliche
Erträge ; 417.214 T€;
3,7%
Diverse; 132.373 T€;
1,2%
Seite 21
(337,6 Mio. €), die Gebäudewirtschaft (336,5 Mio. €) sowie der GAG Teilkonzern
(333,8 Mio. €). Umfangreiche Eliminierungen wurden im Bereich der Erträge Energie
und Wasser zwischen allen verselbstständigten Aufgabenbereichen und dem Stadt-
werke Teilkonzern sowie Mieten und Nebenkostenabrechnungen, hier vor allem zwi-
schen der Gebäudewirtschaft und der Kernverwaltung, durchgeführt.
In der Ertragsposition Kostenerstattungen und Kostenumlagen (4,2 % bzw.
475,0 Mio. €; Vj 429,2 Mio. €) werden u. a. Leistungsbeteiligung des Bundes an den
Kosten der Unterkunft und Erstattungen des Jobcenters für bereitgestelltes Personal
ausgewiesen. Diese Position ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einzelabschluss der
Kernverwaltung Stadt Köln.
In der Position sonstige ordentliche Erträge (417,2 Mio. €, 3,7 % der ordentlichen
Gesamterträge) wurden die Konzessionsabgaben der RheinEnergie AG an die
Stadt Köln eliminiert.
Die diversen Erträge (1,2 %, 132,4 Mio. €; Vj 117,8 Mio. €) enthalten sonstige Trans-
fererträge (82,5 Mio. €; Vj 95,7 Mio. €), aktivierte Eigenleistungen (46,8 Mio. €;
Vj 4,5 Mio. €) sowie Bestandsveränderungen (3,0 Mio. €; Vj -18,4 Mio. €). Bei den
sonstigen Transfererträgen handelt es sich im Wesentlichen um die Erstattungen im
Zusammenhang mit Sozial- und Jugendhilfeleistungen aus der Ergebnisrechnung der
Kernverwaltung Stadt Köln. Die aktivierten Eigenleistungen stammen zum Großteil aus
dem Stadtwerke Teilkonzern, die Bestandsveränderungen sind im Wesentlichen im
Stadtwerke Teilkonzern und der Gebäudewirtschaft zu verzeichnen.
Erträge aus assoziierten Unternehmen und Beteiligungserträge wurden im We-
sentlichen im Stadtwerke Teilkonzern realisiert. Diese stammen aus assoziierten Ge-
sellschaften und unwesentlichen Beteiligungen, die nur mit ihren Anschaffungskosten
in den Gesamtabschluss einbezogen wurden.
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Gesamtaufwendungen
Die ordentlichen Gesamtaufwendungen verteilten sich wie folgt auf die einzelnen Posi-
tionen:
Die Personalaufwendungen machten mit 20,8 % (2,3 Mrd. €; Vj 2,2 Mrd. €) den zweit-
größten Aufwandsposten aus. Er entfiel mit 991,4 Mio. € (Vj 972,1 Mio. €) auf die Kern-
verwaltung, mit 848,0 Mio. € (Vj 817,4 Mio. €) auf den Stadtwerke Teilkonzern, mit
234,3 Mio. € (Vj 230,4 Mio. €) auf die Kliniken, mit 58,5 Mio. € (Vj 50,9 Mio. €) auf den
Veranstaltungszentrum Teilkonzern, mit 50,2 Mio. € (Vj 46,5 Mio. €) auf die StEB, mit
43,6 Mio. € (Vj 41,4 Mio. €) auf den GAG Teilkonzern sowie mit 37,7 Mio. €
(Vj 31,5 Mio. €) auf die Gebäudewirtschaft.
Die Versorgungsaufwendungen werden für die pensionierten Beamt*innen der
Stadt Köln und ihrer Tochtergesellschaften mit Dienstherreneigenschaft gezahlt.
Die Aufwendungen aus Sach- und Dienstleistungen stellen mit 46,7% (5,2 Mrd. €;
Vj 4,8 Mrd. €) den größten Aufwandsblock im Konzern Stadt Köln dar. Der Großteil die-
ser Aufwendungen entstand im Stadtwerke Teilkonzern mit 4,2 Mrd. € (Vj 3,8 Mrd. €),
gefolgt von der Kernverwaltung mit 533,1 Mio. € (Vj 546,1 Mio. €) vor Konsolidierung.
Die bilanziellen Abschreibungen bildeten 7,4 % (822,9 Mio. €; Vj 780,8 Mio. €) der
ordentlichen Aufwendungen. Der größte Teil der Abschreibungen betraf Sachverhalte
aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Einheiten (743,7 Mio. €). Im Rahmen
des Gesamtabschlusses wurden stille Reserven in Höhe von 48,3 Mio. € aufgelöst. Der
höchste Abschreibungsaufwand lag 2018 beim Stadtwerke Teilkonzern mit
Personalaufwendungen;
2.307.909 T€; 20,8%
Versorgungsaufwen
dungen; 57.467 T€;
0,5%
Aufwendungen für
Sach- und
Dienstleistungen;
5.177.906 T€; 46,7%
Bilanzielle Abschreibungen;
822.911 T€; 7,4%
Transferaufwendungen;
1.658.178 T€; 15,0%
Sonstige ordentliche
Aufwendungen;
1.061.264 T€; 9,6%
Seite 23
329,9 Mio. € (Vj 326,3 Mio. €), gefolgt von der Kernverwaltung mit 164,6 Mio. €
(Vj 181,7 Mio. €).
Die Transferaufwendungen hatten einen Anteil von 15,0 % (1,7 Mrd. €; Vj 1,6 Mrd. €)
und ergaben sich ausschließlich aus dem Einzelabschluss der Kernverwaltung
Stadt Köln. Zu eliminieren waren geleistete Betriebskostenzuschüsse bzw. Zuschüsse
an die verselbstständigten Aufgabenbereiche. Im Wesentlichen handelt es sich dabei
um Zuschüsse an das Veranstaltungszentrum.
Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen machten 9,6 % (1,1 Mrd. €;
Vj 1,1 Mrd. €) der ordentlichen Aufwendungen aus. Den größten Einzelposten bildeten
die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft für Arbeitslose im Rahmen des ge-
meinsam mit der Bundesagentur für Arbeit betriebenen Jobcenters aus (350,2 Mio. €;
Vj 338,4 Mio. €). Eliminiert wurden in dieser Position die Mietaufwendungen der Stadt,
die mit den betreffenden Erträgen aus privatrechtlichen Leistungsentgelten bei der Ge-
bäudewirtschaft zu konsolidieren waren.
8. Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen
Zum 31.12.2018 bestanden Miet-, Leasing-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge
u. a. für Hardware, Software, IT/TK-Anlagen, Kopierer und Drucker, für Fahrzeuge der
Verkehrsüberwachung, Fahrzeuge im Rettungsdienst und weitere Fahrzeuge. Für Ge-
schäftsräume bestehen langfristige Mietverträge.
Die Verpflichtungen aus begonnenen Investitionsvorhaben werden im Konzern in die
langfristige Liquiditätsplanung einbezogen. Sie werden insbesondere durch noch nicht
valutierte und noch aufzunehmende langfristige Kredite und vorhandene Liquiditätsre-
serven gedeckt.
Für zukünftige Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Wohnraumbe-
wirtschaftung wurde ein umfangreiches mehrjähriges Programm aufgestellt. Die Finan-
zierung ist teilweise durch branchenübliche Fremdfinanzierung und teilweise durch Mit-
telzuflüsse aus den zukünftigen Jahresergebnissen und aus Grundstücksverkäufen vor-
gesehen.
Den Konzern binden die Bezugsverträge für Strom, Erdgas, Wirbelschichtbraunkohle
und Wasser. Die finanziellen Verpflichtungen aus Kaufkontrakten im Stromhandel be-
tragen 2.258,8 Mio. €.
Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Wasser- und Bodenverband Wahn
vom 19.11.2003 über
• die Ausführung der Aufgaben für Abwasserableitung und -reinigung sowie ordnungs-
gemäße Entsorgung der Reststoffe und
• zur Gewässerunterhaltung und -ausbau einschließlich der damit verbundenen fi-
nanz- und verwaltungstechnischen Leistungen.
Bürgschaften gegenüber Kreditinstituten waren in Höhe von 114,7 Mio. € hingegeben.
Zum gegenwärtigen Stand bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Inanspruchnahme
aus den Bürgschaftserklärungen erfolgt.
Seite 24
9. Vorgänge von besonderer Bedeutung bei abweichendem Abschluss-
stichtag
Das Sondervermögen Bühnen der Stadt Köln ist mit dem Abschluss zur Spielzeit
2017/2018 per 31.08.2018 einbezogen. Im Zeitraum 01.09. bis 31.12.2018 waren im
Bereich der Bühnen der Stadt Köln keine Vorgänge besonderer Bedeutung zu verzeich-
nen.
Seite 25
Gesamtbetrag
am 31.12.2018
Gesamtbetrag
am 31.12.2017
Art der Verbindlichkeit bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahre mehr als 5 Jahre
EUR EUR EUR EUR EUR
1. Anleihen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 7.413.158.995,34 887.074.693,03 1.946.164.954,49 4.579.919.347,82 7.454.835.217,07
3. Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 1.199.708.898,31 1.199.708.898,31 0,00 0,00 928.621.263,57
4. Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen
wirtschaftlich gleichkommen 2.813.397,87 229.364,58 1.096.809,86 1.487.223,43 30.538.816,29
5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 612.756.618,54 560.134.231,89 14.437.880,72 38.184.505,93 560.183.108,40
6. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 10.051.073,17 10.051.073,17 0,00 0,00 6.836.807,45
7. Sonstige Verbindlichkeiten 823.568.468,88 585.435.070,55 72.532.992,98 165.600.405,35 643.370.008,55
8. Erhaltene Anzahlungen 422.267.085,45 274.379.365,59 19.898.375,23 127.989.344,63 347.140.357,45
Summe Verbindlichkeiten 10.484.324.537,56 3.517.012.697,12 2.054.131.013,28 4.913.180.827,16 9.971.525.578,78
Verbindlichkeitenspiegel zum 31.12.2018
Mit einer Restlaufzeit von
Seite 26
2018
in EUR
2017
in EUR
1.
Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor
außerordentlichen Posten -109.047.921,27 -54.401.118,48
2. Abschreibungen (+) / Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens 754.730.671,67 766.808.667,43
3. Zunahme (+) /Abnahme (-) der Rückstellungen 159.634.031,62 295.654.445,55
3a. Ertragssteuer bedingte Zahlungen -64.173.786,50
4. Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+)/Erträge (-) -161.483.738,71 -198.301.678,12
5. Gewinn (-)/Verlust(+) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens -25.434.603,49 45.172.976,00
6.
Zunahme (-) / Abnahme (+) der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer
Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind -49.205.396,14 -92.515.487,64
7.
Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer
Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 211.248.372,91 260.315.122,01
8. Einzahlungen (+) / Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten 0,00 -1.364.310,44
9. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 8) 716.267.630,09 1.021.368.616,31
10. Einzahlungen (+) aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 100.609.444,72 78.651.197,78
11. Auszahlungen (-) für Investitionen in das Sachanlagevermögen -946.344.220,59 -898.979.077,08
12. Einzahlungen (+) aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens 239.282,81 4.393.955,90
13. Auszahlungen (-) für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen -16.626.077,54 -21.965.009,77
14. Einzahlungen (+) aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 10.850.926,41 9.543.507,30
15. Auszahlungen (-) für Investitionen in das Finanzanlagevermögen -29.586.410,83 -27.329.702,41
16. Einzahlungen (+) aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten 0,00 0,00
17. Auszahlungen (-) aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten 0,00 0,00
18. Einzahlungen (+) aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition 36.654.018,61 17.839.472,78
19. Auszahlungen (-) aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition -5.504.836,60 -5.545.364,44
20. Cashflow aus Investitionstätigkeit (Summe 10 bis 19) -849.707.873,01 -843.391.019,94
21. Einzahlungen (+) aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitalerhöhungen, Verkauf eigener Anteile etc.) 0,00 0,00
22.
Auszahlungen (-) an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener
Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen) -23.864.685,00 -29.353.022,00
23. Einzahlungen (+) aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten 6.974.463.483,68 7.388.544.994,77
24. Auszahlungen (-) aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten -6.656.263.467,77 -7.501.051.439,30
25. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit (Summe aus 21 bis 24) 294.335.330,91 -141.859.466,53
26. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelbestandes (Summe aus 9, 20, 25) 160.895.087,99 36.118.129,84
27. (+/-) Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds -76.000,00 2.830.743,36
28. (+) Finanzmittelbestand am Anfang der Periode 578.842.717,17 539.893.843,97
29. Finanzmittelbestand am Ende der Periode (Summe aus 26 bis 29) 739.661.805,16 578.842.717,17
Gesamtkapitalflussrechnung 2018
Seite 27
Gesamtlagebericht 2018
1. Vorbemerkung
Der gemeindliche Gesamtabschluss bietet die Möglichkeit, Informationen über die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Konzerns Stadt Köln (der Verwaltung und der verselb-
ständigten Aufgabenbereiche der Stadt Köln) in einem in sich schlüssigen Zahlenwerk
zusammenzufassen. Dieser integrierten Gesamtsicht wird auch im Gesamtlagebericht
Rechnung getragen.
Ein Gesamtlagebericht soll gemäß § 51 Abs. 1 GemHVO das durch den Gesamtab-
schluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamt-
lage der Kommune einschließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche näher er-
läutern. Dies erfolgt nachfolgend durch die Vermittlung eines Überblicks über den Ge-
schäftsverlauf sowie eine Analyse der wirtschaftlichen Lage des Konzerns Stadt Köln
im Geschäftsjahr 2018. Zusätzlich werden Chancen und Risiken der Geschäftstätigkeit
dargestellt und ein Ausblick auf die künftige Entwicklung mit dem Ziel der dauerhaften
und nachhaltigen Leistungserbringung für die Bürger*innen der Stadt Köln gegeben.
Der vorliegende Gesamtlagebericht für die Stadt Köln zum 31.12.2018 baut auf den
Lageberichten 2018 der Stadt Köln sowie der in den Gesamtabschluss einbezogenen
Beteiligungsunternehmen zum 31.12.2018 auf. Eine Ergänzung bietet dabei der Betei-
ligungsbericht 2018, der einen detaillierten Überblick über den Beteiligungsbesitz der
Stadt Köln gemäß § 117 GO liefert.
2. Überblick über den Geschäftsverlauf
Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Im Jahr 2018 setzte die deutsche Wirtschaft ihren Wachstumskurs weiter fort. Die Zu-
wachsrate des realen Bruttoinlandsprodukts für das Jahr 2018 beläuft sich in Deutsch-
land auf 1,5 % und fällt somit etwas geringer aus als im Vorjahr (2,2 %). In NRW konnte
in 2018 ein reales Wirtschaftswachstum von 0,9 % erwirtschaftet werden.
Aufgrund der immer noch andauernden expansiven Geldpolitik der Europäischen Zent-
ralbank sowie der niedrigen Zinsen hatte die Stadt Köln keine Schwierigkeiten, ihre Ka-
pitalbedarfe am Kapitalmarkt – sowohl kurz- als auch langfristig – zu decken.
Die Arbeitslosenquote ist in Deutschland im Vergleich zum Dezember des Vorjahres
um 0,4 Prozentpunkte auf 4,9 % gesunken. NRW und auch Köln weisen im Vergleich
zum Bundesdurchschnitt höhere Quoten auf. Laut Angaben der Arbeitsagentur beträgt
die Arbeitslosenquote im Dezember 2018 in Köln 7,4 % und liegt damit 0,7 Prozent-
punkte unter dem Vorjahresmonat. Die Entwicklung beim Rückgang der Zahl der Ar-
beitslosen ist in Köln im Landes- und Bundesvergleich unterdurchschnittlich. Die Zahl
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist in 2018 gegenüber September 2017
um rd. 13 Tsd. auf 578.246 weiter angestiegen. Bei den Arbeitslosenzahlen wird auch
über 2018 hinaus mit einem weiteren Rückgang gerechnet; ebenso ist davon auszuge-
hen, dass der Beschäftigungsanstieg weiter anhalten wird.
Die Situation der Stadt Köln
Mit 1.089.984 Einwohner*innen zum 31.12.2018 ist die kreisfreie Stadt Köln die bevöl-
kerungsreichste Stadt in NRW und die viertgrößte Stadt Deutschlands. Bei einer Stadt-
geschichte von über 2.000 Jahren hält die Stadt Köln ein umfangreiches Kulturangebot
bereit. Neben dem weltberühmten Kölner Dom können Besucher die ereignisreiche Ent-
Seite 28
wicklung im Laufe der Jahrhunderte anhand vieler römischer und mittelalterlicher Bau-
denkmäler, Ausgrabungsstätten und durch weitere kulturelle Angebote (z. B. in Form
von Museen) kennen lernen.
In der Medienstadt Köln haben diverse Verbände und Medienunternehmen mit zahlrei-
chen Fernsehsendern, Musikproduzenten und Verlagshäusern ihren Sitz. Weltweite
Bedeutung hat die Stadt Köln zudem als Kongress- und Messestandort. Zu den wich-
tigsten Kölner Messen zählen die Fotomesse photokina, die Süßwarenmesse ISM, die
Videospielmesse Gamescom und mit der Art Cologne die älteste Kunstmesse der Welt.
Das umfangreiche Kulturangebot sowie jährlich wiederkehrende und wechselnde Groß-
veranstaltungen machen Köln zu einem beliebten internationalen Reiseziel.
Als Verkehrsknotenpunkt bietet die Rheinmetropole Köln einen umfangreichen Schie-
nenpersonenfernverkehr. Der Containerumschlagbahnhof Köln Eifeltor zählt zu den
größten Großumschlaganlagen in Europa. Vier Binnenhäfen und der internationale
Flughafen Köln/Bonn ergänzen die Kölner Infrastruktur.
Aufgrund ihres umfangreichen kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Angebots er-
freut sich die Stadt Köln nicht nur als touristisches Reiseziel sondern auch als dauer-
hafter Wohnort einer steigenden Beliebtheit. Die Stadt Köln prognostiziert einen Anstieg
der Kölner Bevölkerung bis 2040 auf 1,146 Mio. Einwohner*innen. Dies entspricht ei-
nem Anstieg von 13,5 % im Vergleich zum Basisjahr 2015. Entsprechend der Prognose
ist damit zu rechnen, dass bereits 2025 knapp 1,12 Mio. Menschen in Köln leben wer-
den.
Mit der Anzahl der Einwohner*innen verändert sich auch deren Altersstruktur sowie die
Zahl und Struktur der privaten Haushalte. Besonders stark steigt voraussichtlich die re-
lative und absolute Zahl der über 65- und der über 80-Jährigen. Aber auch die Zahl der
Kinder und Jugendlichen nimmt zu. Der Anstieg des Durchschnittsalters in Köln wird
von 41,9 Jahren in 2017 moderat auf 43,3 Jahre in 2040 prognostiziert.
Die Zahl der Kölner Haushalte wird der Prognose nach bis 2040 voraussichtlich um
75.400 auf 626.400 ansteigen. Dabei nimmt insbesondere die Zahl der Zweipersonen-
haushalte deutlich zu.
Aus diesen Prognosen ergeben sich Handlungsbedarfe in allen kommunalen Aufga-
benbereichen, die zum einen erhebliche Investitionen insbesondere im Bildungsbereich
und im Wohnungsbau erfordern. Zum anderen ergeben sich zusätzliche Bedarfe auf
den sozialen Handlungsfeldern, die durch den demographischen Wandel mit dem zu-
nehmenden Anteil älterer Menschen noch verstärkt werden.
Wie die Stadt Köln auf die sich ändernden Rahmenbedingungen reagiert, hängt einer-
seits von ihren finanziellen Möglichkeiten und andererseits von ihrer strategischen Aus-
richtung in Bezug auf die wesentlichen Handlungsfelder ab. Daher wird im Folgenden
kurz auf die Entwicklung der bedeutendsten Einnahmequellen eingegangen, bevor die
Schwerpunkte in den einzelnen Aufgabengebieten beschrieben werden.
Entwicklung der Steuern und Schlüsselzuweisungen
Eine wesentliche, jedoch schwer zu beeinflussende Einnahmequelle des Konzerns
Stadt Köln stellen die Steuern und Zuwendungen dar (28 % der Gesamterträge
in 2018).
Seite 29
St
euern und ähnliche Abgaben
Die Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben hatten im Konzern der Stadt Köln 2018
im Vergleich zu 2017 leicht abgenommen und stellten mit 2,3 Mrd. € nach den privat-
rechtlichen Leistungsentgelten weiterhin die wichtigste Ertragsquelle dar. Es gab einen
deutlichen Rückgang der Netto-Gewerbesteuer um 85,9 Mio. € (-7,6 %) auf ein Ge-
samtvolumen von 1.039 Mio. €.
Die vorangestellte Grafik lässt erkennen, dass die Netto-Gewerbesteuer im Zeitablauf
großen Schwankungen unterliegt. Ihre Höhe lässt sich aus Sicht des Konzerns nur
durch den Gewerbesteuerhebesatz beeinflussen. Der Gewerbesteuerhebesatz wurde
zuletzt im Jahr 2011 von 450 Punkten auf 475 Punkte angehoben.
Der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer stellte mit 579,7 Mio. € in 2018 eine
wichtige Ertragsquelle dar, es waren Mehrerträge in Höhe von rund 36,9 Mio. €
(+6,8 %) im Vergleich zum Vorjahr entstanden.
Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen des Landes blieben mit 336,2 Mio. € um 8,1 Mio. € unter
dem Vorjahreswert. Die Zuweisungen des Landes für laufende Zwecke betrugen
44,0 Mio. € und lagen damit 16,3 Mio. € über dem Wert des Vorjahres.
Kommunale Leistungserbringung
Die Stadt Köln ist verpflichtet, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen
der öffentlichen Daseinsvorsorge sicherzustellen. Zur Sicherstellung dieser Grundver-
sorgung erbringt die Stadt Köln eine Vielzahl von Leistungen, die ihr als Aufgaben vom
Bund oder dem Land gesetzlich auferlegt oder übertragen worden sind.
Hinzu kommen freiwillige Aufgaben, bei denen die Stadt Köln selbst entscheidet, ob
und in welcher Form sie tätig wird. Beispiele für freiwillige Aufgaben sind u. a. neun
städtische Museen, die Stadtbibliothek mit zwölf Standorten, eine Vielzahl von Jugend-
einrichtungen und Sportplätzen, zwölf Frei- und Freizeitbäder, der Kölner Zoo, acht Mu-
sikschulstandorte und vieles mehr.
600
7
00
800
900
1.000
1.100
1.200
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Gewerbesteuer in Mio. Euro
Entwicklung der Netto-Gewerbesteuer
(Ist-Gewerbesteuer abzgl. Gewerbesteuerumlage und Fonds Deutsche Einheit)
Seite 30
Ver- und Entsorgung
Um ihrer Verantwortung im Bereich der Ver- und Entsorgung gerecht zu werden, über-
nimmt die Stadt Köln Aufgaben in Bezug auf die Energie- und Wasserversorgung, die
Abfallentsorgung und Entwässerung.
Energie und Wasser
Die Bereitstellung von Energie und Wasser wird im Konzern hauptsächlich durch die
RheinEnergie AG und ihre Tochtergesellschaften wahrgenommen. Wesentliche Her-
ausforderungen in diesem Bereich ergaben sich auch in 2018 aus den dynamischen
Veränderungen der energiepolitischen Rahmenbedingungen auf europäischer und na-
tionaler Ebene, dem sich verändernden Verbraucherverhalten sowie dem weiteren Vor-
marsch erneuerbarer Energieträger.
Nach wie vor herrscht ein intensiver Preiswettbewerb im Energiemarkt mit hoher Markt-
transparenz z. B. durch Vergleichsportale, Verbraucherschutzorganisationen, Energie-
beratern. Bei unverändert hoher Wechselbereitschaft der Kunden führt dies zu Kunden-
und Absatzverlusten. Verglichen mit dem Geschäftsjahr 2017 wurde zudem die Absatz-
situation der Wärmeenergieträger (Wärmestromprodukte, Erdgas, Fern-/ Nahwärme)
durch die leicht höhere Durchschnittstemperatur negativ beeinflusst.
Um dem Wettbewerbsdruck zu begegnen, setzt die RheinEnergie AG konsequent auf
marktgängige Produkte in Verbindung mit immer umfangreicheren, kundenorientierten
Beratungs- und Dienstleistungen im Sinne eines ganzheitlichen Lösungsanbieters. Be-
gleitet wird dies durch umfassende Aktivitäten zur Bindung und Rückgewinnung von
Kunden in allen Segmenten sowie den Ausbau neuer Online-Vertriebswege.
Die Stadt Köln und die RheinEnergie fördern mit der Plattform „SmartCity Cologne“ in-
novative und umweltschonende Maßnahmen. In den vergangenen sechs Jahren hat
die Plattform im Stadtgebiet 42 Projekte unterstützt. U. a. realisieren die Partner im
Rahmen des EU-Förderprojekts „GrowSmarter“ im Stadtteil Mülheim bis zum Ende des
Jahres 2019 ein integriertes Gesamtkonzept zu Mobilität, Energie sowie Informations-
und Kommunikationstechnik.
Abfallentsorgung und -verwertung
Das Geschäftsfeld Abfallentsorgung und -verwertung wird zum einen durch die AWB
vertreten, die im Wesentlichen Aufgaben der Abfallbeseitigung und Straßenreinigung
sowie der Wertstofflogistik übernimmt. Zum anderen betreibt die AVG in Köln bzw. der
Umgebung eine Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) und eine Deponie für die Ent-
sorgung von Industrie- und Gewerbeabfällen (Deponie Vereinigte Ville) und zählt zu-
sammen mit drei weiteren Beteiligungen ebenfalls zu diesem Geschäftsfeld.
Im Jahr 2018 wurden die aufgebauten Geschäftsaktivitäten weiter gefestigt und in vie-
len Bereichen ausgebaut. Dabei steht die Geschäftsbeziehung mit der Stadt Köln na-
turgemäß im Vordergrund. Einem Ausbau des Leistungsspektrums und damit der Um-
satzerlöse stehen im Berichtsjahr Erlösrückgänge im Bereich Altkleider- und Altpapier-
entsorgung durch Preissenkungen durch Angebotsüberhänge und Qualitätsverluste ge-
genüber. Durch eine Reduzierung der Kosten der Leistungserbringung, vornehmlich
Sachkosten, ist es insgesamt gelungen, das Betriebsergebnis auf Vorjahresniveau zu
halten.
Unter der Berücksichtigung der notwendigen Stillstandszeiten erreichte die RMVA eine
hohe Verfügbarkeit, sodass in der Anlage rund 727.000 t Abfälle verbrannt werden
konnten. Die dabei gewonnene Wärme wurde dazu genutzt, 383.851 MWh Strom und
Seite 31
23
0.238 MWh Ferndampf zu erzeugen. Davon wurden nach Abzug des Eigenver-
brauchs 347.028 MWh Energie in Form von Strom und Dampf abgegeben. Die Emissi-
onsdaten der RMVA lagen im Jahr 2016 wieder deutlich unter den gesetzlichen Vorga-
ben wie auch unter den strengeren Genehmigungswerten.
Auch im Geschäftsjahr 2018 wurden auf der Deponie Vereinigte Ville ganzjährig mine-
ralische bzw. inerte Abfälle verwertet und beseitigt. Es ist gelungen, die Deponie mit
ausreichenden Abfallmengen zu bewirtschaften. Die angestrebte Tonnage wurde um
6.000 t leicht überschritten. Dabei wurden erstmalig 48.000 t Rostasche zur Schonung
der eigenen Deponiekapazitäten im sogenannten Tonbandeinschnitt, einem Schüttbe-
reich im Eigentum der Deponienachbarn, abgelagert.
Gewässer und Entwässerung
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR sind im Konzern Stadt Köln mit allen was-
serwirtschaftlichen Aufgaben (mit Ausnahme des Trinkwassers) betraut.
Den Schwerpunkt im Bereich der Gewässer bilden die Arbeiten zur Umsetzung der eu-
ropäischen Wasserrahmenrichtlinie, welche einen guten Zustand der Gewässer – ins-
gesamt bis 2027- fordert. Für die Kölner Gewässer sind zahlreiche morphologische und
hydromorphologische Maßnahmen vorgesehen, die in dem rechtlich vorgeschriebenen
Umsetzungsfahrplan zusammengestellt wurden. Dieser Umsetzungsfahrplan wurde in
2013 in das Gewässerentwicklungskonzept für die Kölner Bäche aufgenommen und
durch den Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen. Seitdem werden die Maß-
nahmen der Gewässerverbesserung geplant und umgesetzt.
Schwerpunktmäßig erfolgte auch in 2018 die Sanierung der Kanäle mittels Renovation
oder Reparatur sowohl der begehbaren als auch der nicht begehbaren Kanäle. Insge-
samt wurden 2018 94,9 km Kanalnetz baulich saniert.
Telekommunikation
Das Leistungsangebot der Sparte Telekommunikation umfasst Telefonie, Mobilfunk, TV
sowie Internet-, Daten- und Wholesale-Dienste für Privat- und Geschäftskunden und
wird im Konzern Stadt Köln von der NetCologne wahrgenommen. In einem nach wie
vor schwierigen, dynamischen und hochregulierten Telekommunikationsmarktumfeld,
das durch intensiven Wettbewerb und hohen Preisdruck gekennzeichnet ist, konnte
sich die NetCologne auch 2018 gut behaupten. Die technische Grundlage dafür ist das
eigene, leistungsstarke Breitbandnetz. Es ist eines der modernsten Europas und bietet
Kapazitäten für die weitere Entwicklung des Faktors Kommunikation in der Region.
Von besonderer Bedeutung waren im Geschäftsjahr 2018 neben einem Markenre-
launch der weitere (Nahbereichs-) Ausbau des Glasfasernetzes „Fibre to the Curb“
(FTTC) sowie im Rahmen des Projektes „DigitalNetCologne“ zum einen die Anbindung
und Erschließung wichtiger Gewerbegebiete in Köln und - in Zusammenarbeit mit der
Stadt Köln - aller Kölner Schule an das Glasfasernetz (SiNN).
Verkehr
Im Rahmen ihrer verkehrspolitischen Ziele übernimmt die Stadt Köln Aufgaben im Zu-
sammenhang mit dem öffentlichen Personennahverkehr sowie des Hafenbetriebs und
Schienenverkehrs.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Im Konzern Stadt Köln werden die städtischen Buslinien und die Stadtbahn von der
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) betrieben. Die Fahrgastzahlen der KVB nahmen
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2018 gegenüber dem Vorjahr leicht zu. Insgesamt wurden 282,3 Mio. Fahrgäste beför-
dert, ein Zuwachs von 1,7 Mio. Fahrgästen (+0,6 %). Während die Zahl der Fahrgäste
im entgeltlichen Linienverkehr um 1,7 Mio. Fahrgäste stieg, blieb die Zahl der Fahrgäste
des übrigen Verkehrs auf Vorjahresniveau.
Weitere wichtige Aktivitäten in Köln im Bereich ÖPNV waren die Fortsetzung der Ursa-
chenforschung für die Havarie am Waidmarkt, die zum Einsturz des historischen Stadt-
archivs am 03.03.2009 führte sowie die Einweihung eines neuen Streckenabschnittes
mit einer Länge von 600 Meter bei der Stadtbahnlinie 3.
Hafen und Güterverkehr sowie Schienenverkehr
Gegenstand des Geschäftsfeldes Hafen und Güterverkehr ist der Betrieb von Häfen,
von öffentlichem und nicht-öffentlichem Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsverkehr und
der Rheinfähre Köln-Langel/Hitdorf sowie die Durchführung und Förderung aller Vorha-
ben, die damit im Zusammenhang stehen. Der Konzern Stadt Köln übernimmt die Be-
reitstellung von Infrastruktur und zentralen Dienstleistungen für den Hafenbetrieb und
den Schienenverkehr. Diese Aufgabe wird grundsätzlich von der HGK und ihren Töch-
tern wahrgenommen.
Sie hat ihren Weg zur Logistik-Holding im Stadtwerke Köln Konzern konsequent weiter
beschritten. Zur HGK gehören jetzt eine Reihe von Tochter- und Beteiligungsunterneh-
men, die ihren Fokus auf den umweltfreundlichen Transport mit dem Binnenschiff oder
der Eisenbahn legen oder im Kombinierten Verkehr die Verkehrsträger Straße, Schiene
und Wasserstraße unter Nutzung ihrer jeweiligen Stärken miteinander verbinden. Die
HGK nimmt für ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen immer mehr Aufgaben einer
administrativen Holding wahr.
Sport und Kultur
Die Stadt schafft ein vielfältiges Freizeitangebot, das den unterschiedlichen Bedürfnis-
sen der Bürger*innen durch ein breites Angebot an verschiedenen Betätigungsmöglich-
keiten gerecht wird. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Angebots kann im Folgenden
nur kurz auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche eingegangen werden.
Sport
Die Stadt Köln fördert den vereinsgebundenen und -ungebundenen Sport, insbeson-
dere den Amateursport, durch die Bereitstellung und Erhaltung von Sportanlagen.
Dadurch soll ein bedarfsorientiertes und flächendeckendes Angebot sichergestellt wer-
den.
Einen wichtigen Beitrag zur Erholung leistet die KölnBäder GmbH. Trotz einer ange-
spannten Haushaltssituation legt die Stadt Köln großen Wert auf einen bürgerorientier-
ten und wirtschaftlich attraktiven Betrieb von Freizeitbädern. Das schließt den Bau
neuer Anlagen und die grundlegende Modernisierung von Bädern ebenso ein, wie die
kontinuierliche Weiterentwicklung des Angebotes entsprechend den sich verändernden
Wünschen und Bedürfnissen der Kölner*innen. Aus den Zweckbädern der Vergangen-
heit sind inzwischen auch sportgerechte Freizeitanlagen geworden, die über den Bade-
betrieb hinaus auch vielfältige Fitness-, Sauna-, Eissport- sowie Gesundheits- und Well-
ness-Angebote bereithalten.
Auch die Beteiligung der Stadt Köln an der Kölner Sportstätten GmbH, welche Sportan-
lagen betreibt und vermarktet, dient der Sportförderung.
Seite 33
Kultur
Die Stadt Köln betreibt neun Museen mit einem breiten kulturellen Angebot. Die inhalt-
liche Ausrichtung des jeweiligen Angebots ist Aufgabe des Museums. Bei Querschnitts-
aufgaben wie z. B. der strategischen Steuerung und Entwicklung, der Finanzplanung,
dem internen Controlling, museumsübergreifenden Angelegenheiten, der Durchführung
von Bauunterhaltungsmaßnahmen und Grundsatzfragen werden die Museen zentral
unterstützt. Hierdurch werden Synergieeffekte ausgeschöpft und Einsparpotentiale re-
alisiert.
Der Betrieb von Musik- und Sprechtheater findet wie in den Vorjahren aufgrund der
Verzögerungen bei der Sanierung der Spielstätten am Offenbachplatz weiterhin in ver-
schiedenen Interim-Spielstätten mit reduziertem Platzangebot statt. Neben der Klassi-
kerpflege werden im Sprechtheater moderne Gegenwartsdramen präsentiert und un-
terschiedlichste Regie- und Ausstattungsstile realisiert. Das Programm wird durch nati-
onale und internationale Gastspiele vervollständigt. Die Oper Köln wird den großen in-
ternationalen Opernhäusern zugerechnet und ist Mitglied der internationalen Opernkon-
ferenz. Sie wird geprägt von international renommierten Dirigent*innen, Regisseur*in-
nen und Sänger*innen.
Die Kölner Kulturlandschaft wird darüber hinaus durch die Unterstützung und Initiierung
innovativer künstlerischer Ansätze mit finanzieller und beratender Förderung von Künst-
lern und Instituten gefördert. Ferner werden anspruchsvolle, experimentelle Veranstal-
tungen durchgeführt bzw. betreut. Für Künstler und Künstlergruppen werden Arbeits-
räume und Spielstätten geschaffen und vermittelt. Hierdurch wird eine künstlerisch an-
spruchsvolle, professionelle, freie Kunst zur Sicherung der kulturellen Vielfalt und der
Qualifizierung von Künstlern ermöglicht.
Im Historischen Archiv der Stadt Köln werden historisch bedeutsame Unterlagen aus
städtischer und privater Provenienz archiviert und somit dauerhaft gesichert. Sowohl
der Einsturz des Historischen Archivs in 2009 und die daraus folgende Aufarbeitung
und Zusammenführung der dabei beschädigten Archivalien als auch das Beweissiche-
rungsverfahren zur Feststellung der Schadensursache und der dafür Verantwortlichen
führten auch im Jahr 2018 zu erheblichen Belastungen mit Millionenbeträgen.
Vom Konzern Stadt Köln werden die Kölner Philharmonie, der Gürzenich, das Veran-
staltungsgebäude Flora Köln sowie der Tanzbrunnen und das Theater am Tanzbrunnen
im Wege von Gesamt- und Einzelverpachtungen betrieben. Der Betrieb dieser Veran-
staltungsstätten orientiert sich vorrangig an den Interessen der Bevölkerung.
Bildung
Im Rahmen des Aufgabengebiets „Bildung“ leistet die Stadt Köln ihren Beitrag durch
die Kindertagesbetreuung, die Wahrnehmung ihrer Schulträgeraufgaben und durch
Weiterbildungsangebote der Volkshochschule.
Kindertagesbetreuung
In der Kindertagesbetreuung werden Schutz und Hilfen sowie die Entwicklung und Be-
reitstellung einer kinder-, jugend- und familiengerechten Infrastruktur für Kinder bis zum
Schuleintritt gewährt. Dabei soll das Wohl der Kinder durch sozialpädagogische Betreu-
ung, Erziehung, Bildung und Förderung sichergestellt werden. Im Berichtsjahr wurden
zwei Kindertagesstätten hergerichtet. Der Umbau weiterer vier Kindertagesstätten
wurde zeitlich festgelegt.
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Kinder- und jugendpädagogische Einrichtungen
Die Stadt Köln leistet die pädagogische Betreuung von behinderten sowie nichtbehin-
derten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Beratung und Unter-
stützung der Personensorgeberechtigten im Rahmen von teilstationärer und stationärer
Unterbringung.
Zudem unterstützt die Stadt Köln die Sicherstellung von Erziehung, Betreuung, Pflege,
Förderung und Schutz von behinderten und nichtbehinderten Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen innerhalb und außerhalb der Familie sowie die Integration in
den Familienverband und das soziale Umfeld. Die Aufwendungen für die Betreuung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen haben sich seit Einsetzen der Flüchtlings-
welle stark erhöht. Diese Aufwendungen werden jedoch – mit Zeitversatz – komplett
vom Land erstattet.
Schulträgeraufgaben
Als kreisfreie Stadt ist die Stadt Köln Trägerin der öffentlichen Schulen aller Schulfor-
men. Ausgenommen sind sechs öffentliche Förderschulen, deren Träger der Land-
schaftsverband Rheinland ist. In der Stadt Köln werden derzeit 281 Schulen aus allen
Schulformen betreut.
Im Interesse einer zeitnahen und nachhaltigen Instandsetzung der Immobilien sollten
stadtweit bis zu 40 Schulen über das Modell der Öffentlich-Privaten-Partnerschaft
(ÖPP) instand gesetzt werden. Die Sanierung und der Teilneubau von vier Schulen an
drei Schulstandorten belaufen sich auf ein angenommenes Kostenvolumen von rd.
114 Mio. €. Das Vergabeverfahren wurde im September 2017 formal abgeschlossen.
15 Schulbaumaßnahmen wurden an 11 Standorten geplant. Eine Evaluierung der bis-
her umgesetzten ÖPP-Projekte ergab, dass diese von den Nutzern und anderen Betei-
ligten überwiegend als erfolgreich eingestuft werden. Die Kostenannahme des Gesamt-
paketes beläuft sich auf rd. 500 Mio. €.
Die zurückliegenden Geschäftsjahre und die derzeitige Lage des Betriebes wurden
bzw. werden neben der Betreuung der Bestandsimmobilien und der Aufarbeitung des
Instandhaltungsstaus weiterhin durch die folgenden, umfassenden und oftmals Termin
gebundenen Bauprogramme, Initiativen und Projekte geprägt:
• ÖPP,
• Ganztagsoffensive an weiterführenden Schulen,
• Unterbringung von Flüchtlingen (Service) und
• forcierter Schulbau zur Schaffung dringend benötigter Schülerplätze (u. a. das soge-
nannte Container- und das TU/GU Paket).
Gesundheitsversorgung und Soziales
Die Stadt Köln hält im Rahmen ihrer öffentlichen Daseinsfürsorge Leistungen im Be-
reich der Gesundheitsversorgung, der sozialen Fürsorge sowie der sozialen Grundsi-
cherung bereit.
Gesundheitsversorgung
Zum kommunalen Aufgabenbereich der Gesundheitsversorgung gehören die Gesund-
heitsdienste und die Kliniken Köln gGmbH.
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Die Gesundheitsdienste erfüllen verschiedene Aufgaben, um gesundheitliche Beein-
trächtigungen und Schäden zu vermindern. Hierzu zählen u. a. die Erstellung medizini-
scher Gutachten, die Mitwirkung bei der Sicherung von Leben und körperlicher Unver-
sehrtheit sowie die Unterstützung einer bedarfsgerechten, dem allgemeinen Stand der
gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Ge-
sundheitsversorgung der Kölner Bevölkerung, Touristen, Behörden, Gerichte und Or-
ganisationen.
Die konzernzugehörigen Kliniken Köln fördern das öffentliche Gesundheitswesen ins-
besondere durch die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung der Stadt Köln
durch ambulante, vor-, nach-, voll- und teilstationäre Krankenversorgung mit leistungs-
fähigen, wirtschaftlich gesicherten Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszen-
tren und Rehabilitationseinrichtungen.
Mit den Standorten in Köln-Merheim, Köln-Holweide und dem Kinderkrankenhaus Ams-
terdamer Straße sind die Kliniken Köln eine der größten kommunalen Kliniken Deutsch-
lands.
Im Geschäftsjahr 2018 blieb die wirtschaftliche Lage der Kliniken Köln weiterhin äußerst
angespannt. In dem bereits aufgesetzten und auch im Geschäftsjahr 2018 weiterentwi-
ckelten Restrukturierungsprogramm wurden interne Leistungsfaktoren, die Wettbe-
werbssituation sowie externe Rahmenbedingungen und Trends zur Identifizierung von
Missverhältnissen zwischen Angebot und Nachfrage analysiert und bewertet, um den
durch die Gesellschafterin erteilten Versorgungsauftrag sicherzustellen. Ein weiterent-
wickeltes Medizinkonzept bildet dabei die Grundlage der laufenden Restrukturierung
und sieht sowohl an einzelnen Standorten als auch für einzelne Fachabteilungen eine
Kapazitätsbereinigung und -konsolidierung vor. Ziel ist eine interdisziplinäre Versor-
gung der Patienten, möglichst in einer Behandlungskette, die von der ambulanten Vor-
behandlung bis zur postoperativen Rehabilitation reicht. Voraussetzung für die Umset-
zung neuer Strukturen im Kernleistungsbereich des Unternehmens sind dabei auch
dringend erforderliche Investitionen, um Infrastrukturdefizite abzubauen.
Soziales
Die Stadt Köln erbringt für Menschen, deren finanzielle Mittel zur Existenzsicherung
nicht ausreichen, gesetzliche Leistungen im sozialen Bereich, die der Hilfe zur Selbst-
hilfe und Förderung eines menschenwürdigen Lebens dienen.
Neben den gesetzlich verpflichtenden Leistungen erbringt die Stadt Köln auch freiwillige
Sozialleistungen und interkulturelle Hilfen. Diese sollen die sozialen und wirtschaftli-
chen Nachteile für bedürftige Kölner*innen reduzieren, das interkulturelle Zusammen-
leben stärken und die soziale Integration fördern. Hierfür werden Vergünstigungen für
bedürftige Kölner*innen gewährt (z. B. Köln-Pass) und die Träger der Freien Wohl-
fahrtspflege und Anbieter interkultureller Aktivitäten gefördert. Ferner betreibt, unterhält
und fördert die Stadt Köln Bürgerhäuser und -zentren. Diese stellen bedarfs- und inte-
ressengerechte Freizeit- und Kulturangebote sowie soziale Dienstleistungen für die Be-
völkerung bereit und sollen die Alltagssituation der Menschen verbessern sowie die In-
tegration und Kontaktaufnahme erleichtern.
Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Die Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt ist weiter angespannt. Mieten, Preise für
Eigentumswohnungen und Grundstücke sind weiter gestiegen. Dabei sind die Preise
von Kölner Eigentumswohnungen in den letzten Jahren überdurchschnittlich gestiegen.
Die Steigerung der Mietpreise fiel im Vergleich dazu etwas niedriger aus. Baulandpreise
Seite 36
nahmen um 10 % zu. Die Zahl der Wegzüge von Familien ins Umland ist in den letzten
Jahren angewachsen.
Für die nächsten Jahre ist davon auszugehen, dass der Zuwachs von Einwohner*innen
und das Haushaltswachstum in Köln anhält, sodass es weiter steigenden Bedarf an
Wohnraum geben wird.
Im Konzern Stadt Köln hat nicht nur die Schaffung neuen Wohnraums einen hohen
Stellenwert, sondern auch die damit verbundenen sozialen Bedürfnisse der Mieter*in-
nen. Neben der Belegungssteuerung und der individuellen Sozialbetreuung von Mietern
werden zahlreiche und vielfältige Projekte in den Quartieren der Stadt Köln initiiert und
koordiniert. Die Projektbandbreite reicht dabei von Sport- und Freizeitangeboten für Kin-
der und Jugendliche über Wohnumfeldverschönerungen, Mieterfeste, Kunst- und Kre-
ativaktionen im Quartier, naturnahe Umweltbildungsprojekte, die Einrichtung von Nach-
barschaftstreffs bis hin zur Förderung von Mieterinitiativen sowie die Einrichtung von
alternativen Wohnprojekten. Nach wie vor hat dabei der Themenbereich „Gestaltung
des demographischen Wandels“ hohe Aktualität und stellt eine der Schwerpunktaufga-
ben des Sozialmanagements dar.
Auch die Integration der Geflüchteten ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Diese Aufgabe
wird vom kommunalen Integrationszentrum der Stadt Köln wahrgenommen. Dieses soll
die Vernetzung der Integrationsarbeit vor Ort stärken und koordinieren sowie die Bil-
dungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund verbessern.
Ferner werden hier neu eingereiste Kinder und Jugendliche und deren Eltern zum
Schul- und Bildungssystem beraten.
Wirtschaft und Tourismus
Ziel der Sparte Wirtschaftsförderung und Tourismus ist es, den Wirtschaftsstandort Köln
nachhaltig zu stärken und die Attraktivität für Reisende sowie Geschäftsleute zu stei-
gern. Die Bereiche Wirtschaft und Tourismus greifen dabei unweigerlich ineinander und
bestärken sich gegenseitig.
Wirtschaft
Um die Position der Stadt Köln als attraktiven Wirtschaftsstandort zu sichern und wei-
terzuentwickeln, werden wirtschaftsfördernde Maßnahmen in den Bereichen Standort-
marketing, Unternehmensservice, Arbeitsmarktförderung und Medienwirtschaft entwi-
ckelt und durchgeführt. Diese richten sich an Unternehmen, Institutionen, Investoren,
Existenzgründer und am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen.
Die Koelnmesse GmbH ist mit einem Gesamtprogramm, an dem mehr als 50.000 aus-
stellende Unternehmen aus 127 Ländern und rund drei Millionen Besucher aus
210 Staaten teilnehmen, einer der größten internationalen Messeveranstalter. Sie ver-
anstaltet bzw. betreut jedes Jahr rund 80 Messen, Ausstellungen, Gastveranstaltungen
und Special Events in Köln und in den wichtigsten Märkten weltweit, darunter die Leit-
messen für rund 25 Wirtschaftszweige. Das Kölner Messegelände ist das sechstgrößte
der Welt: 284.000 m² Hallen- sowie 100.000 m² Außenfläche stehen für Veranstaltun-
gen aller Art zur Verfügung. Unter dem Titel „Koelnmesse 3.0“ hat die Koeln-
messe GmbH mit einem Volumen von rd. 700 Mio. € das größte Investitionsprogramm
seiner Geschichte begonnen. Das Projekt zielt darauf ab, durch umfassende Moderni-
sierung und Neubaumaßnahmen bis 2030 das attraktivste innerstädtische Messege-
lände der Welt zu schaffen. Stadt und Region profitieren in hohem Maße von der Koeln-
messe GmbH. Jährlich generieren die Ausgaben der Messeteilnehmer im Durchschnitt
Seite 37
mehr als 1,1 Mrd. € Umsatz allein in Köln. Das Messegeschäft sichert über 11.000 Voll-
zeit-Arbeitsplätze in der Stadt – in Handel, Handwerk, Transport, Logistik, Hotellerie
und Gaststättengewerbe.
Den Zielen der Wirtschaftsförderung dienen auch die Beteiligungen an der BioCampus
Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG, der RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und
Gründerzentrum Köln GmbH der GIZ Gründer- und Innovationszentrum GmbH im Tech-
nologiePark Köln sowie die in 2016 neu hinzugekommene Digital Hub Cologne GmbH.
Alle diese Beteiligungen fördern u. a. die Gründung neuer Unternehmen und den Tech-
nologietransfer.
Tourismus
Leichtes Wachstum auf hohem Niveau – nach hohen Zuwächsen in 2017 wurden im
Geschäftsjahr 2018 3,7 Mio. Gästeankünfte (+3 %) und 6,29 Mio. Übernachtungen
(+0,7 %) gezählt. Bei den wichtigsten Quellmärkten gab es kaum Veränderungen. Die
meisten Übernachtungen wurden von deutschen Gästen getätigt, gefolgt von Großbri-
tannien. Insgesamt betrachtet lässt sich die Tourismusentwicklung der vergangenen
fünf Jahre mit einem Anstieg der Übernachtungen in Höhe von 23,2 % als sehr dyna-
misch bezeichnen.
Der Kölner Kongress- und Tagungsmarkt entwickelte sich in 2018 deutlich günstiger als
die Übernachtungszahlen. Erstmals wurde die 50.000er-Grenze bei der Anzahl der Ver-
anstaltungen überschritten. Die Teilnehmerzahl stieg um 8,5 %. Eine durch das Co-
logne Convention Bureau beauftragte Studie belegt die wirtschaftliche Bedeutung des
Meeting-Marktes für Köln, welche für ganz Deutschland 1,3 Mrd. € Umsatz generiert;
davon verbleiben 720 Mio. € in Köln. Die Aktivitäten des innerhalb der KölnTourismus
GmbH gegründeten Cologne Convention Bureau haben daran gemeinsam mit den lo-
kalen Branchenpartnern, einen wesentlichen Anteil.
3. Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
Die Analyse und Bewertung der mit dem Gesamtabschluss verfügbaren Daten ermög-
licht eine klarere Sicht auf die wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung der Stadt Köln
und damit Erkenntnisse, die über die hinausgehen, die sich mit dem Blick auf die Ein-
zelabschlüsse ergeben.
Die Zusammenhänge sind vielschichtig und komplex und machen daher einen differen-
zierten Blick auf die Vermögenslage (Gesamtbilanz), die Ergebnislage (Gesamtergeb-
nisrechnung) und die Finanzlage (Gesamtkapitalflussrechnung) erforderlich.
Im Folgenden werden diese Bestandteile des Gesamtabschlusses getrennt analysiert,
um auf dieser Grundlage eine Risikobewertung vornehmen zu können.
Im Rahmen der Analyse wird darauf eingegangen, wie sich die jeweiligen Gesamter-
gebnisse zusammensetzen und welche Faktoren einen wesentlichen Einfluss auf die
Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr genommen haben.
Ertrags- und Aufwandssituation
Der Gesamtabschluss weist nach Dotierung der Minderheiten (Anteile anderer Gesell-
schafter) einen Fehlbetrag in Höhe von -146,5 Mio. € aus. Damit liegt erneut ein nega-
tives Ergebnis vor, das sich im Vergleich zum Vorjahr um 89,0 Mio. € verschlechterte.
Seite 38
Die Entstehung des (in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesenen) Gesamtbilan-
zergebnisses ergibt sich anhand des folgenden Schemas aus dem Einzelergebnis der
Stadt Köln:
Entwicklung des Gesamtbilanzergebnis 2018 in Tsd. €
Städtisches Einzelabschlussergebnis -83.146
Ergebnisbeiträge der verselbstständigten Aufgabenbereiche 97.839
Amortisation stille Reserven -48.342
Konsolidierung der Gewinnabführungen -86.962
Saldo aus der Aufwands- und Ertrags- und Schuldenkonsolidierung -7.827
Sonstige Konsolidierungsmaßnahmen (u.a. Kapitalkonsolidierung) 19.390
= Gesamtjahresergebnis -109.048
davon anderen Gesellschaftern zuzurechnen 37.465
Der Ergebnisbeitrag der Stadt Köln ist wie im Vorjahr negativ (-83,1 Mio. €). Positiv zum
Gesamtergebnis haben insbesondere der Stadtwerke Teilkonzern, der Teilkonzern Ver-
anstaltungszentrum mit der Kölnmesse, die Stadtentwässerung und der GAG Teilkon-
zern beigetragen. Die Kliniken und die Bühnen steuerten negative Ergebnisse bei. Der
Anteil Dritter am Jahresergebnis erhöhte sich um 4,2 Mio. € auf 37,5 Mio. €. Hierbei
handelt es sich um den Anteil Dritter aufgrund ihrer Minderheitenanteile an Gesellschaf-
ten innerhalb der voll konsolidierten Teilkonzerne GAG Immobilien AG, Stadtwerke Köln
und Veranstaltungszentrum.
Die Ergebnislage war in 2018 geprägt von einem positiven ordentlichen Ergebnis
(177,9 Mio. €) und einem weiterhin stark negativen Finanzergebnis (-287,0 Mio. €).
Ordentliches Ergebnis
Die Ertragslage zeichnete sich durch einen deutlichen Anstieg der privatrechtlichen
Leistungsentgelte (+333,0 Mio. €) aus, der wesentlich zur Verbesserung der ordentli-
chen Erträge um 436,2 Mio. € gegenüber dem Vorjahr beigetragen hatte. Die positive
Entwicklung der privatrechtlichen Leistungsentgelte lässt sich insbesondere auf den ge-
stiegenen Absatz von Energie und Wasser sowie eine Verbesserung im Hafenum-
schlag- und Güterverkehr zurückführen.
Der Anstieg der ordentlichen Aufwendungen um 517,4 Mio. € fiel im Vergleich zu den
ordentlichen Erträgen etwas höher aus. Die Personalaufwendungen stiegen dabei um
78,3 Mio. €, die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen um 383,0 Mio. €, die
bilanziellen Abschreibungen um 42,1 Mio. € und die Transferaufwendungen um
29,6 Mio. €. Da die ordentlichen Aufwendungen stärker als die Erträge gestiegen wa-
ren, verringerte sich der Aufwandsdeckungsgrad leicht auf 101,6 % (Vj 102,4 %). Ins-
gesamt ist festzustellen, dass die ordentlichen Erträge knapp ausreichten, um die or-
dentlichen Aufwendungen zu decken.
Zur Erhöhung der Personalaufwendungen hatten im Wesentlichen die Entwicklungen
im Stadtwerke Teilkonzern und der Kernverwaltung beigetragen. Wie die Personalin-
tensität von 20,0 % (Vj 20,9 %) zeigt, sind die Personalaufwendungen trotz der absolu-
ten Erhöhung im Vergleich zur Summe der ordentlichen Aufwendungen leicht gesun-
ken. Die nachfolgende Grafik zeigt die Verteilung des Personalbestandes.
Seite 39
Di
e Steigerung der Sach- und Dienstleistungsintensität auf 46,7 % (Vj 45,4 %) liegt mit
2,86 % über der Inflationsrate 2018 von 1,8 %. Die Aufwendungen für Sach- und Dienst-
leistungen stiegen zwar, die ordentlichen Gesamtaufwendungen stiegen jedoch im Ver-
gleich zum Vorjahr weniger stark an.
Die Transferaufwendungen werden ausschließlich bei der Stadt Köln generiert. Sie be-
stehen größtenteils aus Sozialleistungen der Kernverwaltung. Die Transferaufwands-
quote sank geringfügig auf 15,0 % (Vj 15,4 %).
Die Abschreibungsintensität zeigt, dass die getätigten Investitionen der Vorjahre das
Gesamtergebnis mit 7,4 % (Vj 7,4 %) belasten.
Die Drittfinanzierungsquote zeigt das Verhältnis der Erträge aus der Auflösung der Son-
derposten und der Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und damit den Grad
der Bezuschussung des Sachanlagevermögens. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Quote
von 19,4 % auf 16,9 % gesunken. Ursache hierfür sind die gestiegenen bilanziellen Ab-
schreibungen (+5,4 %) bei gleichzeitig verringerten Erträge aus der Auflösung von Son-
derposten.
Gesamtfinanzergebnis
Das Gesamtfinanzergebnis ist nach wie vor stark negativ, hat sich jedoch im Vergleich
zum Vorjahr um 8,3 % verbessert. Dies lag vor allem an den weiterhin sinkenden Zinss-
ätzen für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene Kredite. Geringere Finanzerträge (-
0,9 Mio. €) aufgrund niedriger Zinsen für angelegte Finanzmittel beeinflussten das Fi-
nanzergebnis nur leicht.
Stadt Köln
1
6.675
Stadtwerke Konzern
12.178
StEB
622
GAG
552
Gebäudewirtschaft
540
Teilkonzern VZ
844
Bühnen
745
Kliniken
3.157
Verteilung des Personals auf die Konzerngesellschaften zum
31.12.2018
Gesamtpersonalbestand: 35.313
Seite 40
Kennzahlen der Ergebnislage im Überblick
Vermögens- und Schuldenlage
Die Bilanzsumme belief sich zum 31. Dezember 2018 auf 24.420,5 Mio. €. Sie liegt da-
mit 434,1 Mio. € bzw. 1,8 % über dem entsprechenden Wert des Vorjahres
(23.986,4 Mio. €).
Die folgende Abbildung stellt dar, wie die Vermögensstruktur des Konzerns von der
Konzernmutter – der Stadt Köln – in 2018 beeinflusst war.
Die goldene Bilanzregel (Anlagendeckungsgrad 2) besagt, dass langfristiges Vermögen
auch langfristig finanziert sein soll. Im Konzern der Stadt Köln waren 2018 78,2 % und
damit der Großteil des langfristigen Vermögens durch langfristiges Eigenkapital und
Fremdkapital finanziert.
Aktiva
Auf der Aktivseite waren insbesondere die Entwicklung bei den Sachanlagen
(+290,5 Mio. €) und der liquiden Mittel (150,8 Mio. €) maßgeblich für die Veränderung
der Bilanzsumme.
0
5
10
15
20
25
30Vermögen in Mrd. Euro
Veränderung der Bilanzstruktur im
Gesamtabschluss
Veränderung durch den
Gesamtabschluss
Jahresabschluss der Stadt
Köln 2018
Kennzahl 2018 2017
Aufwandsdeckungsgrad 101,6 % 102,4 %
Personalintensität 20,8 % 21,1 %
Sach- und Dienstleistungsintensität 46,7 % 45,4 %
Transferaufwandsquote 15,0 % 15,4 %
Abschreibungsintensität 7,4 % 7,4 %
Drittfinanzierungsquote 16,9 % 19,4 %
Seite 41
Die Veränderung bei den immateriellen Vermögensgegenständen (-16,7 Mio. €) lag im
Wesentlichen an den Abschreibungen.
Das Sachanlagevermögen erhöhte sich um 290,5 Mio. €. Im Wesentlichen ist die Erhö-
hung durch Zugänge bei den Grundstücken mit Wohngebäuden (160,0 Mio. €) und
durch geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (157,9 Mio. €) geprägt.
Die Investitionsquote hat sich im Vergleich zum Vorjahr erhöht. 2018 betrug sie 100,7 %
(Vorjahr 94,6 %). Diese knapp über 100 % liegende Investitionsquote sagt aus, dass
die Bruttoinvestitionen die Abgänge des Anlagevermögens und die Abschreibungen nur
unwesentlich übersteigen. Insgesamt wurde der Werteverzehr also durch Investitionen
kompensiert. Wesentliche Investitionen betrafen u. a. die Bereiche Wohnbauten
(210 Mio. €), Energie und Wasserversorgung (146 Mio. €), ÖPNV (79 Mio. €), Telekom-
munikation (30 Mio. €) Abfallentsorgung und -verwertung (28 Mio. €) sowie Hafen- und
Güterverkehr (38 Mio. €).
Die Infrastruktur umfasst mit 27,3 % (Vorjahr 28,1 %) der gesamten Bilanzsumme (Inf-
rastrukturquote) den höchsten Vermögensposten.
Passiva
Auf der Passivseite wurden die Verringerungen des Eigenkapitals um 126,2 Mio. € und
der Rückstellungen um 44,8 Mio. € durch die deutliche Zunahme der Verbindlichkeiten
um 512,8 Mio. € und die Zunahme der Rückstellungen um 95,6 Mio. € deutlich aufge-
wogen. Damit stieg die Bilanzsumme um 434,1 Mio. € gegenüber dem Vorjahr an.
Der Posten der allgemeinen Rücklage hatte sich aufgrund des negativen Gesamtjah-
resergebnisses 2017 verringert (-89,0 Mio. €). Gleichzeitig sorgten unmittelbare Ver-
rechnungen von Aufwendungen und Erträgen aus Vermögensabgängen und Wertver-
änderungen bei Finanzanlagen mit der allgemeinen Rücklage sowie Kapitalkonsolidie-
rungen (per Saldo -37,2 Mio. €) zusätzlich für abnehmendes Eigenkapital. Diese Ent-
wicklung spiegelt sich auch in dem weiter sinkenden Verhältnis zwischen dem Wert des
Eigenkapitals und dem Gesamtkapital wider. Dieses Verhältnis wird durch die Eigenka-
pitalquote 1 dargestellt, die im Jahr 2018 auf den Wert 16,6 % (Vj 17,4 %) weiter ge-
sunken ist. Inklusive der im kommunalen Bereich wie Eigenkapital wirkenden Sonder-
posten für Zuweisungen und Beiträge beträgt die Quote (Eigenkapitalquote 2) 35,6 %
(Vj 36,9 %).
Die relative Änderung des Bestandes der allgemeinen Rücklage und der Ausgleichs-
rücklage durch den Jahresfehlbetrag (-109,0 Mio. €) wird durch die Fehlbetragsquote
abgebildet. 2018 betrug diese Kennzahl im Konzern der Stadt Köln 2,9 % (Vorjahr
1,8 %). Somit wurden in 2018 2,9 % des Eigenkapitals des Konzerns durch den Fehl-
betrag verzehrt.
Die Sonderposten verringerten sich im Wesentlichen durch ertragswirksame Auflösung
um 44,8 Mio. €. Die Pensionsrückstellungen stiegen im Geschäftsjahr 2018 im Ver-
gleich zu den Vorjahren stark um 92,7 Mio. € an.
Insgesamt hatten sich die Verbindlichkeiten um 512,8 Mio. € erhöht. Die Entwicklung
der Verbindlichkeiten bezogen auf ihre Fristigkeiten lässt sich anhand des folgenden
Diagramms veranschaulichen.
Seite 42
Die kurzfristige Verbindlichkeitenquote ist trotz gestiegener kurzfristiger Verbindlichkei-
ten aufgrund der relativ stärker angewachsenen Bilanzsumme leicht auf 14,4 % gesun-
ken (Vj 16,2 %).
Kennzahlen der Vermögens- und Schuldenlage im Überblick
bis zu 1 Jahr
1 bis 5 Jahre
mehr als 5 Jahre
Gesamtverbindlichkeiten
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Verbindlichkeiten in Mrd. Euro
Entwicklung der Verbindlichkeiten und ihrer Restlaufzeiten
Kennzahl 2018 2017
Anlagendeckungsgrad 2 78,2 % 75,5 %
Investitionsquote 100,7 % 94,6 %
Infrastrukturquote 27,3 % 28,1 %
Eigenkapitalquote 1 16,6 % 17,4 %
Eigenkapitalquote 2 35,6 % 36,9 %
Fehlbetragsquote 2,9 % 1,8 %
Kurzfristige Verbindlichkeitenquote 14,4 % 16,2 %
Seite 43
Finanzlage
Die nachfolgende, verkürzte Form der Kapitalflussrechnung zeigt die Herkunft und Ver-
wendung der finanziellen Mittel im Stadt Köln Konzern. Die Werte wurden durch die
indirekte Methode ermittelt, d. h. sie wurden aus der Gesamtbilanz und -ergebnisrech-
nung abgeleitet. Der Finanzmittelbestand erhöhte sich im Ergebnis um 160,8 Mio. € auf
739,7 Mio. €.
Gesamtkapitalflussrechnung (Kurzfassung) 2018
(Mio. €)
2017
(Mio. €)
Cashflow
- aus laufender Geschäftstätigkeit 716,3 1.021,4
- aus der Investitionstätigkeit -849,7 -843,4
- aus der Finanzierungstätigkeit 294,3 -141,9
Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bedingte Änderungen -0,1 2,8
Veränderung des Finanzmittelfonds 160,8 38,9
Flüssige Mittel am 1. Januar des Jahres 578,8 539,9
Flüssige Mittel am 31. Dezember des Jahres* 739,6 578,8
*Abweichungen zum Zahlenwerk sind rundungsbedingt
Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit lag mit 703,2 Mio. € deutlich unter dem
Vorjahreswert von 1.021,4 Mio. €. Dies lässt sich teilweise mit dem verschlechterten
ordentlichen Gesamtergebnis erklären (Minderung um 80,7 Mio. €).
Aufgrund der vielen Investitionen, welche die Vermögensverkäufe deutlich überstiegen,
ergab sich wie im Vorjahr ein negativer Cashflow aus Investitionstätigkeit. Netto wurden
2018 etwa 849,7 Mio. € für die Einwohner*innen der Stadt Köln investiert.
Der negative Cashflow aus Investitionstätigkeit überstieg betraglich den Cashflow aus
laufender Geschäftstätigkeit. Dementsprechend erhöhten sich die Verbindlichkeiten für
Kredite, wie auch der positive Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ausdrückt. Die Zins-
lastquote ist dennoch leicht auf 3,2 % gesunken (Vorjahr 3,6 %). Dies zeigt, dass der
Konzern trotz der steigenden Verbindlichkeiten stärker von den niedrigen Zinsen für
Fremdkapital profitiert.
Die Addition des Cashflows aus den vier genannten Quellen erklärt im Ergebnis die
Erhöhung des Finanzmittelfonds bzw. der flüssigen Mittel von 578,8 Mio. € um
160,8 Mio. € auf 739,7 Mio. €. Dies spiegelt sich auch in der Liquidität zweiten Grades
wider. Sie betrug 2018 etwa 54,9 % und zeigt, dass etwas mehr als die Hälfte der kurz-
fristigen Verbindlichkeiten durch kurzfristige Forderungen und flüssige Mittel gedeckt
sind.
Kennzahlen zur Finanzlage
Kennzahlen zur Finanzlage
Kennzahl 2018 2017
Zinslastquote 3,2 % 3,6 %
Liquidität zweiten Grades 54,9 % 45,6 %
Eine Definition der Kennzahlen ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Seite 44
4. Chancen und Risiken
Wesentliche Chancen und Risiken im Stadt Köln Konzern
Zum Abschlussstichtag bestehen ergebnisrelevante Risiken, die einen wesentlichen
Einfluss auf den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage und die Ertragslage des
Konzerns haben können. Gleichzeitig gehen mit den Risiken auch Chancen einher.
Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden zwischen Chancen und Risiken, die von au-
ßen auf den Konzern wirken, ohne dass der Konzern einen signifikanten Einfluss auf
diese Risiken nehmen kann (externe Chancen und Risiken) und Chancen und Risiken,
deren Ursache konzernintern begründet sind (interne Chancen und Risiken).
Innerhalb dieser übergeordneten Kategorien ergeben sich Chancen und Risiken in Be-
zug auf unterschiedliche Themenfelder. Die folgende Darstellung unterscheidet daher
• bei den externen Risiken zwischen politischen, regulatorischen und rechtlichen
Chancen und Risiken und solchen im Markt und Wettbewerb und
• bei den internen Risiken zwischen den operativen und den finanziellen Chancen und
Risiken.
Die zum Abschlussstichtag als wesentlich identifizierten Chancen und Risiken werden
im Einzelnen erläutert. Bei der Darstellung und Beurteilung der Risiken wird von einer
Nettobetrachtung ausgegangen, das heißt, bereits getroffene Maßnahmen der Risiko-
begrenzung wurden berücksichtigt.
Politische, regulatorische und rechtliche Chancen und Risiken
Politik, Gesetzgebung und Verträge setzen die Rahmenbedingungen für die Geschäfts-
felder, in denen der Konzern tätig ist. Für Unternehmen mit langfristig ausgelegten In-
vestitionen sind verlässliche Rahmenbedingungen unabdingbar für den wirtschaftlichen
Erfolg.
Dies betrifft insbesondere die Energieversorger, die in erheblichem Umfang Risiken auf-
grund äußerer Eingriffe von Regulierungsbehörden, insbesondere der Bundesnetza-
gentur oder der Landesregulierungsbehörden, ausgesetzt sind. Absenkungen der Er-
lösobergrenzen aufgrund von Kostenerhebungen oder des gesunkenen Zinsniveaus
können zu Erlöseinbußen führen. Bei allen genannten Maßnahmen ist davon auszuge-
hen, dass es bei den Erträgen aus dem Netzgeschäft im Saldo zu weiteren Minderun-
gen kommt. Dabei sind nicht nur die Kalkulation der Netzentgelte und die Festlegung
der sogenannten Erlösobergrenzen im Strom- und Gasbereich betroffen. Auch im Be-
reich der Wasser- und Fernwärmepreise sind Eingriffe der Kartellbehörden nicht aus-
geschlossen, mit ggf. negativen Auswirkungen auf die Ergebnissituation.
Beim Telekommunikationsmarkt handelt es sich um einen streng regulierten Markt, in
den die Bundesnetzagentur und auch das Bundeskartellamt stark steuernd und mitun-
ter auch geschäftshemmend eingreifen. Es besteht grundsätzlich Unsicherheit darüber,
wie künftige Regulierungsentscheidungen ausfallen.
Im Geschäftsfeld Abfallentsorgung und -verwertung ergeben sich Umweltrisiken aus
dem Geschäftsbetrieb in Form von Gefahren für die Umwelt durch den Betrieb riskanter
Anlagen oder den Umgang mit Gefahrgütern. Zur Verringerung der Risiken werden vor-
gesehene Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren einschließlich der Beschäftigung
entsprechender Sicherheitsbeauftragter eingehalten.
Im Bereich Bildung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwaige Risiken, die sich aus
den Veränderungen in der Schullandschaft und den damit verbundenen Investitions-
Seite 45
und Instandhaltungsentscheidungen ergeben können, schwer einzuschätzen. Als kri-
tisch werden die Rahmenbedingungen beim Abbau des Sanierungsstaus, beim Stellen-
ausbau und bei der Personalgewinnung/-erhaltung eingestuft.
Chancen und Risiken im Markt und Wettbewerb
Die Entwicklung der Beschaffungs- und Absatzmärkte, die Wettbewerbssituation sowie
weitere, die Nachfrage bestimmende Faktoren wirken in unterschiedlichem Ausmaß auf
den Konzern ein.
Die weiter anhaltende dynamische Veränderung struktureller und verhaltensbezogener
Entwicklungen – wie die Diskussion der Dieselverbote, emissionsfreie Antriebe, solida-
risch finanzierte Tarifmodelle und veränderte Wertvorstellungen vor allem der jüngeren
Generation – erhöhen die Bedeutung des ÖPNV zunehmend. Dies ist eine wesentliche
Chance im Bereich ÖPNV, die zugleich mit neuen Herausforderungen verbunden ist. In
den Folgejahren wird ein Anstieg der Umsatzerlöse erwartet, der aus gestärkter Kun-
dennachfrage und regelmäßigen Tarifpreisanpassungen im Verkehrsverbund resultiert.
Die Produkte der Informations- und Telekommunikationsbranche sind teilweise schnell-
lebig und unterliegen einer hohen Komplexität und Dynamik. Dies führt zu einem per-
manenten Innovations- und Investitionsdruck bei verkürztem Zeitfenster für die Amorti-
sationsphase. Die Entscheidungen für die Entwicklung zukunftsweisender und wettbe-
werbsfähiger Produkte sowie die anschließende Realisierung dieser Investitionsmaß-
nahmen stellen daher eine Herausforderung dar, verbunden mit dem Risiko von Son-
derabschreibungen für „veraltete“ Technik abzulösender Produkte.
Herausforderungen im Geschäftsfeld Stadtentwicklung und Wohnungsbau sind die Be-
reitstellung von ausreichendem Wohnraum für die zunehmende Stadtbevölkerung
ebenso wie die Erfüllung von Ansprüchen bestimmter Nutzergruppen, wie Studenten,
Mehrgenerationenhaushalte oder Senioren. Die vorgenannten Herausforderungen stel-
len jedoch auch Chancen zur Ertragssteigerung in diesem Segment dar. Für die Immo-
bilienbewirtschaftung bestehen die Risiken im Wesentlichen in der möglichen Ver-
schlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die zu einer Ver-
minderung der Mieterlöse, einer verstärkten Zahlungsunfähigkeit der Mieter*innen und
zu erhöhtem Leerstand führen können. Die derzeitige Lage des Wohnungsmarkts in
Köln lässt jedoch keine kritischen Tendenzen erkennen, die die Ertragslage wesentlich
beeinträchtigen können.
Zu den nicht beeinflussbaren Risiken für den Tourismusstandort Köln zählen die Gefahr
von Terroranschlägen, das Sicherheitsgefühl von Besuchern, starke Währungsschwan-
kungen, ein stark steigender Ölpreis sowie lang andauernde Streiks bei Bahnen und
Fluggesellschaften.
Als Chance für die Destination Köln wird die Entwicklung von Hotelprojekten im 4-5
Sterne Sektor gesehen. Damit wäre sichergestellt, auf zukünftige Herausforderungen
angemessen reagieren zu können und den Messe-, Tagungs- und Kongressstandort
zu stärken.
Operative Chancen und Risiken
Die in der Erstellung und Bereitstellung von Dienstleistungen eingesetzten Anlagen und
Prozesse sind relevante Erfolgsfaktoren. Aus der Verfügbarkeit der Anlagen sowie der
Effizienz und Qualität der definierten Prozesse können sich Chancen und Risiken in
diesem Bereich ergeben.
Im Bereich Gewässer und Entwässerung ist aufgrund des Alters der Kanalnetze auch
in den nächsten Jahren eine Fortsetzung der baulichen Sanierung erforderlich. Durch
Seite 46
innovative Techniken, wie z. B. unterirdische Sanierungsverfahren, werden dabei die
Belastungen für Anlieger und den Verkehr so gering wie möglich gehalten. Parallel
hierzu werden derzeit alle Klärwerke und Pumpanlagen modernisiert. Die Erneuerung
der Maschinen- und Elektrotechnik soll sowohl das Risiko der Gewässerbelastungen
vermindern als auch einen wirtschaftlicheren und nachhaltigeren Betrieb der Anlagen
gewährleisten.
Finanzielle Chancen und Risiken
Eine der größten Herausforderungen für die Stadt Köln ist der Abbau des Haushaltsde-
fizits und die damit einhergehende Reduzierung der Entnahmequoten aus der allgemei-
nen Rücklage. Vor dem Hintergrund der gesunkenen Steuereinnahmen sowie der er-
höhten Aufwendungen (u. a. durch den Einsturz des Historischen Archivs und die Un-
terbringung von Geflüchteten) wird dies in den kommenden Jahren schwer zu realisie-
ren sein. Erst ab 2020 ist durch den Wegfall des Anteils der Kommunen an der Finan-
zierung des Fonds Deutsche Einheit mit einer spürbaren Entlastung zu rechnen, die zu
einer kontinuierlichen Absenkung der Fehlbetragsquoten führen kann. Ab dem Jahr
2023 plant die Stadt Köln durch einen ausgeglichenen Haushalt das Ende des Eigen-
kapital-Verzehrs.
Die finanzwirtschaftlichen Risiken in allen Geschäftsfeldern umfassen hauptsächlich
Zinsänderungs-, Bonitäts- und Liquiditätsrisiken, welche im Konzern permanent beo-
bachtet und minimiert werden. Währungsrisiken sind im Konzern kaum vorhanden, da
die Geschäftsaktivitäten im Wesentlichen national ausgerichtet sind und die Absatz-
und Beschaffungsprozesse fast ausschließlich in Euro abgebildet werden.
Das an den Finanzmärkten anhaltend niedrige Zinsniveau birgt für den Konzern Chan-
cen und Risiken gleichermaßen: Ein Anstieg der Zinsen würde einerseits die Kreditkos-
ten verteuern, was vor allem Gesellschaften mit ausgeprägter Investitionstätigkeit mit-
tel- und langfristig belasten würde. Bilanziell würden hingegen langfristige Rückstellun-
gen dann günstiger bewertet.
Auswirkungen ergeben sich im Geschäftsfeld Energie und Wasser auch aus der stetig
steigenden Regulierung von Energiehandelsgeschäften, die zu erhöhtem administrati-
vem Aufwand sowie zu einer nachhaltigen Erhöhung der Kosten im Handelsbereich
führt.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb von innogy SE durch E.ON SE und dem
damit einhergehenden Tausch von wesentlichen Geschäftsaktivitäten mit RWE AG
können sich einerseits für RheinEnergie AG strategische Optionen zur Erschließung
von unternehmerischen Mehrwerten ergeben. Andererseits steigt durch die angestrebte
Kooperation der Wettbewerbsdruck in allen Energiemärkten.
Im Geschäftsfeld ÖPNV stellen die zunehmende Liberalisierung des ÖPNV-Marktes
und die steigende Finanzmittelknappheit der öffentlichen Haushalte die wesentlichen
Risiken dar. Als weiteres finanzielles Risiko ist das Absinken der Standardisierten Be-
wertung auf einen Wert kleiner 1 zu sehen, der die Bewertung des volkswirtschaftlichen
Nutzens des Baus der Nord-Süd Stadtbahn widerspiegelt und in Form des Wegfalls der
Bezuschussungsfähigkeit ein potentielles Risiko darstellt. Technische Ausfallrisiken so-
wie umweltbezogene Risiken werden durch die regelmäßige Instandhaltung und per-
manente Verbesserung des technischen Standards minimiert.
Der Einsturz des Historischen Archivs in 2009 und die daraus folgenden Aufwendungen
- teilweise in noch ungewisser Höhe - führen weiterhin zu erheblichen Belastungen mit
Millionenbeträgen.
Seite 47
Die verzögerte Sanierung der Spielstätten am Offenbachplatz zwingen Musik- und
Sprechtheater dazu, den Spielbetrieb auch in der kommenden Spielzeiten weiterhin in
den Interim-Spielstätten durchzuführen. Aufgrund der erforderlichen Neuplanung der
gesamten Haustechnik im Sanierungsprojekt wird davon ausgegangen, dass der Be-
trieb in den sanierten Spielstätten am Offenbachplatz voraussichtlich erst in 2023 wie-
der aufgenommen werden kann.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.10.2009 entschieden, dass
die Stadt Köln beim Bau der neuen Messehallen (Nordhallen) gegen Europarecht ver-
stoßen hat. In 2016 konnte in dem hierüber seit 2010 geführten Rechtsstreit zwischen
der Stadt Köln und der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 - 18 GbR eine Einigung
erzielt werden. Um beihilferechtliche Risiken auszuschließen, wurde die Vergleichsver-
einbarung in einem informellen Verfahren der Europäischen Kommission zur Prüfung
vorgelegt. In 2018 erfolgte das abschließende Signal seitens der EU-Kommission, dass
der Vergleich weder aus vergabe- noch aus beihilferechtlicher Sicht beanstandet
würde. Die Vergleichsvereinbarung wurde daraufhin im Dezember 2018 abgeschlos-
sen. Die Auszahlung des Vergleichsbetrages an die GbR in Höhe von 57,2 Mio. € er-
folgte im Februar 2019. Die GbR hat daraufhin im März 2019 ihre beim Landgericht
Köln eingereichte Klage zurückgenommen.
Im Gesundheitsbereich stellen die stark eingeschränkten öffentlichen Budgets für Ge-
sundheitsdienstleistungen sowie der weiter zunehmende Investitionsdruck auf Grund
des medizinischen Fortschritts eine schwierige Ausgangslage für die Kliniken Köln –
wie für alle deutschen Krankenhäuser – dar. Die Unterkapitalisierung und die ver-
gleichsweise marginale Investitionsförderung durch die Länder sind die entscheidenden
Ursachen für die wirtschaftliche Situation. Die im Hinblick auf die Versorgungssicherheit
unvermeidbaren Investitionen führen zum Substanzverlust in anderen Bereichen und
das Ergebnis wird wegen der fehlenden Förderung bis zur drohenden Insolvenz belas-
tet. Parallel führt der demographische Wandel zur Zunahme von Patientenströmen mit
auf Grund der Altersentwicklung deutlich höheren Komorbiditäten (zusätzliche Erkran-
kungen im Rahmen einer definierten Grunderkrankung). Die weitere Zunahme der Ten-
denz zu ambulanten Versorgungsstrukturen sowie die Vorgabe deutlich kürzerer Ver-
weildauern seitens der Leistungsträger führen zu einer Steigerung der Kostenbelastung
des gesamten stationären Sektors. Durch die Festpreisfinanzierung der Krankenhäuser
gibt es jedoch wenig Spielraum für diese, den Kostenanstieg aufzufangen.
Gesamtbewertung
In der Gesamtbewertung lassen sich wesentliche bestandsgefährdende Risiken für den
Konzern und seine Gesellschaften nicht feststellen. Die Risikotragfähigkeit des Kon-
zerns ist durch eine entsprechende Eigenkapitalausstattung gegeben.
5. Vorgänge nach dem Abschlussstichtag
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2018, der mehr als zwei Jahre
nach dem Gesamtabschlussstichtag erfolgt, befinden sich sowohl die Stadt Köln, das
Land Nordrhein-Westfalen, die Bundesrepublik Deutschland als auch alle Staaten der
Welt unter dem Einfluss der Covid-19-Pandemie, die sich ausgehend von China zum
Jahreswechsel 2019/2020 in der Welt ausgebreitet hat. Die Maßnahmen zum Schutz
der Gesundheit der Bevölkerung haben zu Einschränkungen in nahezu allen Lebens-
und Wirtschaftsbereichen geführt. In besonderem Maße sind dabei vor allem im Bereich
des Konzerns Stadt Köln der Personennahverkehr, durch vorübergehende Schließun-
gen im Bereich der Messe- und Ausstellungstätigkeit und die Kulturbetriebe betroffen.
Der Tourismus in Köln ist durch die Beschränkungen im nationalen und internationalen
Reiseverkehr ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen. Auswirkungen sind auch im
Seite 48
Anlage 1
Verbundene vollkonsolidierte Unternehmen
Stadt Köln
Kliniken der Stadt Köln gGmbH 100,00%
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB) 100,00%
Konzern Stadtwerke Köln GmbH 100,00%
Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH, Köln 100,00%
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Köln 100,00%
GEW Köln AG, Köln 100,00%
Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Köln 100,00%
KölnBäder GmbH, Köln 100,00%
Häfen und Güterverkehr Köln AG, Köln 93,70%
moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung
mit beschränkter Haftung, Köln
100,00%
AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH, Köln 50,10%
Mittelbar über GEW Köln AG:
NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mit beschränkter Haftung, Köln 100,00%
BRUNATA-METRONA GmbH, Hürth 100,00%
RheinEnergie AG, Köln 80,00%
Mittelbar über RheinEnergie AG:
RheinEnergie Trading GmbH, Köln 100,00%
RheinEnergie Windkraft GmbH, Köln 100,00%
Rheinische NETZGesellschaft mbH, Köln 100,00%
RheinEnergie HKW Niehl 3 GmbH, Köln 100,00%
RheinEnergie HKW Rostock GmbH, Köln 100,00%
RheinEnergie Solar GmbH, Köln 100,00%
ENTALO GmbH & Co. KG, Pullach 100,00%
AggerEnergie GmbH, Gummersbach 62,74%
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Hürth 56,63%
BELKAW GmbH, Bergisch Gladbach 50,10%
Mittelbar über RheinEnergie Windkraft GmbH:
Windhagen Projekt Netphen GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windfarm Ostbevern GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windfarm Stolzenhain GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windfarm Weimar GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windfarm Frankenheim GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windfarm Idesheim GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windfarm Schönhöhe GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windfarm Werbig GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windpark Zölkow GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
Windpark Benzweiler GmbH & Co. KG, Köln 80,10%
Windpark Hamdorf GmbH & Co. KG, Köln 80,10%
Windpark Schönwalde-Altenkrempe GmbH & Co. KG, Köln 80,10%
Mittelbar über RheinEnergie Solar GmbH:
Solarpark Bronkow Luckaitztal GmbH, Köln 100,00%
Mittelbar über RheinEnergie AG, AggerEnergie GmbH, BELKAW GmbH und GVG Rhein-Erft
mbH:
RheinEnergie Express GmbH, Köln 98,80%
Mittelbar über RheinEnergie Windkraft GmbH, AggerEnergie GmbH und BELKAW GmbH:
Windpark Heckelberg-Breydin GmbH & Co. KG, Köln 76,30%
Mittelbar über BRUNATA-METRONA GmbH:
METRONA GmbH, Hürth 100,00%
Mittelbar über NetCologne mbH:
NetAachen GmbH, Aachen 84,00%
effektive
Beteiligungs-
quote
Verselbständigter Aufgabenbereich
Mutter-
unter-
nehmen
Konzernunternehmen Gesamtabschluss 2018
Seite 50
Anlage 1
effektive
Beteiligungs-
quote
Verselbständigter Aufgabenbereich
Mutter-
unter-
nehmen
Konzernunternehmen Gesamtabschluss 2018
noch
Konzern Stadtwerke Köln GmbH
Mittelbar über NetCologne mbH und NetAachen GmbH:
NetRegio GmbH, Köln 100,00%
Mittelbar über HGK AG:
HTAG Häfen und Transport AG, Duisburg 100,00%
NESKA Schiffahrts- und Speditionskontor GmbH, Duisburg 100,00%
CTS-Container-Terminal GmbH Rhein-See-Land Service, Köln 77,50%
Mittelbar über NESKA GmbH:
CTS-Container-Terminal GmbH Rhein-See-Land Service, Köln 77,50%
dbt Duisburg Bulk Terminal GmbH, Duisburg 100,00%
uct Umschlag Container Terminal GmbH, Dormagen 100,00%
Mittelbar über HTAG Häfen und Transport AG:
Oudkerk B.V., Rotterdam/Niederlande 100,00%
Mittelbar über KVB AG:
Schilling Omnibusverkehr GmbH, Hürth 51,00%
Mittelbar über HGK AG und KVB AG:
DKS Dienstleistungsgesellschaft für Kommunikationsanlagen des Stadt- und
Regionalverkehrs mbH, Köln
51,00%
Mittelbar über Schilling Omnibusverkehr GmbH:
K-B-S Busreisen GmbH, Köln 100,00%
Mittelbar über AVG mbH:
AVG Ressourcen GmbH, Köln 100,00%
AVG Kompostierung GmbH, Köln 100,00%
AVG Service GmbH, Köln 100,00%
Konzern GAG Immobilien AG 88,24%
Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung 92,71%
GAG Projektentwicklung GmbH 84,89%
GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung 88,24%
Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH 88,24%
Konzern Veranstaltungszentrum Köln
Koelnmesse GmbH 79,08%
Koelnmesse Ausstellungen GmbH, Köln 100,00%
Koelnmesse Inc., Chicago, USA 100,00%
Koelnmesse S.r.l., Mailand, Italien 100,00%
Koelnmesse Pte Ltd., Singapur 100,00%
Koelnmesse Ltd., Hongkong, China 100,00%
Koelnmesse Co. Ltd. Peking, China 100,00%
Koelnmesse Co. Ltd., Tokio, Japan 100,00%
Koelnmesse Organizacao de Feiras Ltda., Sao Paulo 100,00%
Koelnmesse YA Tradefair Pte. Ltd., Mumbai, Indien 75,00%
Koelnmesse S.A.S., Bogota, Kolumbien 100,00%
Expolink Global Network Ltd., Bangkok, Thailand 49,17%
Koeln Parma Exhibitions S.r.l., Parma, Italien 50,00%
Seite 51
Anlage 1
effektive
Beteiligungs-
quote
Verselbständigter Aufgabenbereich
Mutter-
unter-
nehmen
Konzernunternehmen Gesamtabschluss 2018
Verbundene Unternehmen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind
Stadt Köln
SBK Sozial-Betriebe-Köln gGmbH 100,00%
Kölner Sportstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung 100,00%
BioCampus Cologne Grundbesitz GmbH & Co. KG 100,00%
Butzweilerhof Grundbesitz GmbH & Co. KG 100,00%
KölnTourismus Gesellschaft mit beschränkter Haftung 100,00%
Kölner Gesellschaft für Arbeits- u. Berufsförderung mit beschränkter Haftung 100,00%
Akademie der Künste der Welt gemeinnützige GmbH 100,00%
BioCampus Cologne Management GmbH 100,00%
RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH 99,92%
Aktiengesellschaft Zoologischer Garten Köln 88,11%
Zweckverband Erholungsgebiet Stöckheimer Hof 75,00%
Jugendzentren Köln gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH (JugZ) 51,00%
Konzern Stadtwerke Köln GmbH
HAUBNER IT GmbH (jetzt: NetCologne IT Service GmbH, Köln) 100,00%
Münchberg Solar GmbH, Köln 100,00%
Rheinland Cargo Schweiz GmbH, Basel/Schweiz 100,00%
Alcotrans Container Line GmbH; jetzt: neska Intermodal GmbH, Duisburg 100,00%
Alcotrans Container Line B.V.; jetzt: neska Container Line B. V., Rotterdam/Niederlande 100,00%
Pohl & Co. GmbH, Hamburg 100,00%
KCT Krefelder Container Terminal GmbH, Krefeld 100,00%
RheinEnergie Windkraft Geschäftsführungs - GmbH, Köln 100,00%
Bunkerbetriebe Büchting GmbH, Duisburg 100,00%
Oudkerk Belgium BBVA, Antwerpen/Belgien 100,00%
Eifel Wind Infra GmbH & Co. KG, Köln 57,10%
KCG Knapsack Cargo GmbH, Hürth 77,00%
RheinEnergie Biokraft Verwaltungs GmbH, Köln 100,00%
RheinEnergie Biokraft Randkanal-Nord GmbH & Co. KG, Köln 100,00%
K.R.B. Busreisen GmbH, Hürth 100,00%
Bäderbetriebsgesellschaft Bergisch Gladbach mbH, Bergisch Gladbach 100,00%
Bäderbetriebsgesellschaft Burscheid mbH, Burscheid 100,00%
Westigo GmbH Eisenbahnverkehrsunternehmen, Köln 100,00%
KSV - Kölner Schulbusverkehr GmbH, Köln 51,00%
MASSLOG GmbH, Duisburg 50,00%
METRONA POLSKA Pomiary i Rozliczenia Sp. z o.o., Warschau/Polen 100,00%
ENERGOTEC Energietechnik GmbH, Köln 100,00%
Kölner Seilbahn-Gesellschaft mbH, Köln 100,00%
RRT Rhein-Ruhr Terminal Gesellschaft für Container- und Güterumschlag mbH 100,00%
TKN Terminal Köln-Nord GmbH 51,00%
GT-HKW Niehl GmbH, Köln 100,00%
moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH
Butzweilerhof Verwaltung GmbH, Köln 100,00%
Konzern Veranstaltungszentrum Köln
KÖLNMUSIK GmbH 89,93%
Koelnmesse Co. Ltd., Bangkok, Thailand 100,00%
KölnKongress GmbH 100,00%
Kliniken Köln
RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik gGmbH 100,00%
Stadt Köln und Konzern Veranstaltungszentrum
ACHTBRÜCKEN GmbH 59,00%
Konzern Stadtwerke Köln GmbH und Konzern GAG AG
modernes köln Gesellschaft für Stadtentwicklung mit beschränkter Haftung 100,00%
cowelio GmbH 94,12%
Seite 52
Anlage 1
effektive
Beteiligungs-
quote
Verselbständigter Aufgabenbereich
Mutter-
unter-
nehmen
Konzernunternehmen Gesamtabschluss 2018
Assoziierte Unternehmen (At-Equity-Bewertung), die in den Gesamtabschluss einbezogen sind
Flughafen KölnBonn GmbH 31,12%
Konzern Stadtwerke Köln GmbH
RheinCargo GmbH & Co. KG, Neuss 50,00%
Stadtwerke Troisdorf GmbH, Troisdorf 40,00%
Stadtwerke Leichlingen GmbH, Leichlingen 49,00%
evd energieversorgung dormagen GmbH, Dormagen 49,00%
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL), Leverkusen 50,00%
rhenag Rheinische Energie AG, Köln 33,30%
Stadtwerke Lohmar GmbH & Co. KG, Lohmar 49,00%
Assoziierte Unternehmen (At-Equity-Bewertung), die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind
Stadt Köln
Stiftung Stadtgedächtnis 46,44%
Mediengründerzentrum NRW MGZ GmbH 36,45%
Digital Hub Cologne GmbH 33,00%
Zweckverband Naturpark Rheinland 30,13%
GIZ Gründer- und Innovationszentrum GmbH in TechnologiePark Köln 27,60%
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) 25,00%
Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg mbH i.L. (SRS) 50,00%
La Salle Aureum GmbH & Co. Geschlossene Investmentkommanditgesellschaft 21,68%
Konzern Stadtwerke Köln GmbH
RheinWerke GmbH, Düsseldorf 50,00%
AggerService GmbH, Gummersbach 50,00%
Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG, Köln 49,00%
GWAdriga Verwaltungs GmbH, Berlin 31,00%
GWAdriga GmbH & Co. KG, Berlin 31,00%
chargecloud GmbH, Köln 33,33%
Wärmegesellschaft Wesseling mbH, Wesseling 50,00%
RheinCargo Verwaltungs-GmbH, Neuss 50,00%
Erdgasversorgung Oberleichlingen GmbH, Leichlingen 50,00%
Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Leverkusen 50,00%
Radio Köln GmbH & Co. KG, Köln 25,00%
Rheinfähre Köln-Langel/Hitdorf GmbH, Köln 50,00%
RVG Rheinauhafen-Verwaltungsgesellschaft mbH, Köln 26,00%
METRONA Wärmemesser Union GmbH, München 40,00%
Wärmegesellschaft RHEIN-ERFT mbH, Hürth 49,80%
COLONIA-CLUJ-NAPOCA-Energie S.R.L., Klausenburg/Rumänien 33,33%
AS 3 Beteiligungs GmbH, Essen 49,00%
KNG Kraftwerks- und Netzgesellschaft mbH, Rostock 49,60%
Stadtwerke Lohmar Verwaltungs-GmbH, Lohmar 49,00%
METRONA S.r.l., Rom/Italien 44,00%
Stadtwerke Pulheim GmbH, Pulheim 49,00%
Stromkontor Rostock Port GmbH, Köln 49,00%
RW Beteiligungs GmbH, Düsseldorf 21,40%
Münsterland Wind Infra GmbH & Co. KG, Stuttgart 29,40%
DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH 49,00%
MTB Multimodal Terminal Berlin GmbH 40,00%
Windpark Fleetmark II GmbH & Co. KG 40,10%
Windpark Koßdorf III GmbH & Co. KG 40,10%
Windpark Staustein GmbH & Co. KG 40,10%
Propan Rheingas GmbH & Co Kommanditgesellschaft 21,10%
Konzern Veranstaltungszentrum Köln
KölnKongress Gastronomie GmbH 49,00%
Seite 53
Anlage 1
effektive
Beteiligungs-
quote
Verselbständigter Aufgabenbereich
Mutter-
unter-
nehmen
Konzernunternehmen Gesamtabschluss 2018
Sonstige Beteiligungen die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind
Stadt Köln
Kunststiftung im Museum Ludwig 0,60%
CVUA Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland AöR 5,80%
GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 5,46%
Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) 12,50%
Zweckverband Naturpark Bergisches Land 14,29%
Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Köln GbR 16,65%
Konzern Stadtwerke Köln GmbH
MVV Energie AG, Mannheim 16,30%
Energie und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW Bonn/Rhein-Sieg), Bonn 13,71%
ASEW Energie und Umwelt Service GmbH & Co. KG, Köln 7,10%
8KU GmbH, Berlin 12,50%
Stadtwerke Düsseldorf AG, Düsseldorf 20,00%
Logistikzentrum RuhrOst Betreibergesellschaft mbH 20,00%
Kombiverkehr Deutsche Gesellschaft für kombinierten Güterverkehr mbh & Co. KG 0,20%
VDV eTicket Service GmbH & Co. KG 10,10%
Deutsche Netzmarketing GmbH 2,56%
BRUNATA-METRONA FL S.a.r.l 1,00%
Stadtwerke Burg Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1,00%
GTC Gründer- und TechnologieCentrum Gummersbach GmbH 3,51%
Wohnungsbaugenossenschaft Overath e.G. 0,66%
BeKa GmbH, Köln 0,60%
Gemeinnützige Wohnungsbau- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sitz: Gummersbach);
jetzt: Gummersbacher Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung
2,34%
Interessengemeinschaft Kölner Busunternehmen GmbH 3,22%
Biogas Pool 2 für Stadtwerke GmbH & Co. KG, Unna 7,34%
Propan Rheingas GmbH 20,00%
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB)
aquabench GmbH 8,00%
GEW Köln AG, Köln
Verband der kommunalen RWE Aktionäre GmbH Köln 1,69%
Sondervermögen die in den Gesamtabschluss einbezogen sind
Stadt Köln
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, eigenbetriebsähnliche Einrichtung 100,00%
Bühnen der Stadt Köln 100,00%
Sondervermögen die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind
Stadt Köln
Wallraf-Richartz-Museum/Fondation Corboud e.E. (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) 100,00%
Gürzenich Orchester e.E. (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) 100,00%
Krankenhausstiftung Porz am Rhein 97,68%
Familie-Ernst-Wendt-Stiftung 100,00%
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) 100,00%
Seite 54
Anlage 2
Erläuterungen zum verwendeten NKF – Kennzahlenset NRW
Eigenkapitalquote 1
Di
e Eigenkapitalquote 1 gibt Auskunft über die Kapitalstruktur des Konzerns und kann ein
wichtiger Bonitätsfaktor sein. Der prozentuale Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital
wird über die Betrachtung im Mehrjahresvergleich aussagekräftig.
Eigenkapitalquote 1 = EK * 100
Gesamtbilanzsumme
Eigenkapitalquote 2
Die Eigenkapitalquote 2 misst den Anteil des „wirtschaftlichen Eigenkapitals“ an dem
Gesamtkapital. Da bei Kommunen Sonderposten mit Eigenkapitalcharakter ein wesentlicher
Ansatz in der Bilanz darstellt, ist der Wert „wirtschaftliches Eigenkapital“ um diese zu
erweitern.
Eigenkapitalquote 2 = (EK + Sonderposten für Zuwendungen/Beiträge) * 100
Gesamtbilanzsumme
Fehlbetragsquote
Die Fehlbetragsquote gibt Auskunft über den durch den Gesamtjahresfehlbetrag (vor
Minderheitenanteil) in Anspruch genommenen Anteil des Gesamteigenkapitals (ohne
Minderheitenanteil).
Fehlbetragsquote = Gesamtjahresergebnis (vor Minderheitenanteil) * 100
Allgemeine Rücklage
Infrastrukturquote
Die Infrastrukturquote spiegelt das Verhältnis des Infrastrukturvermögens zum
Gesamtvermögen wider. Sie gibt Auskunft über den Anteil des Vermögens, der im Rahmen
der Daseinsvorsorge für die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens langfristig gebunden ist.
Infrastrukturquote = Infrastrukturvermögen * 100
Gesamtbilanzsumme
Anlagendeckungsgrad 2
Diese Kennzahl gibt an, inwieweit das Anlagevermögen durch langfristig zur Verfügung
stehendes Kapital finanziert ist.
Seite 55
Anlagendeckungsgrad 2 = (EK + SoPo Zuwendungen/Beiträge + langfr. FK) * 100
Anlagevermögen
Investitionsquote
Die Investitionsquote gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang dem Substanzverlust durch
Abschreibungen und Vermögensabgänge neue Investitionen gegenüberstehen.
Investitionsquote = Bruttoinvestitionen * 100
(Abgänge des Anlagevermögens + Abschreibungsaufwand)
Liquidität 2. Grades
Die Liquidität zweiten Grades gibt stichtagsbezogen an, inwieweit die kurzfristigen
Forderungen und flüssigen Mittel die kurzfristigen Verbindlichkeiten decken.
Liquidität 2. Grades =(Liquide Mittel + kurzfristige Forderungen) * 100
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Kurzfristige Verbindlichkeitenquote
Angezeigt wird mit dieser Kennzahl das Verhältnis aus Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit
von weniger als einem Jahr zur Bilanzsumme.
Kurzfristige Verbindlichkeitenquote = Kurzfr. Verbindlichkeiten * 100
Gesamtbilanzsumme
Aufwandsdeckungsgrad
Der Aufwandsdeckungsgrad gibt an, inwieweit die ordentlichen Aufwendungen durch
ordentliche Erträge gedeckt werden.
Aufwandsdeckungsgrad = Ordentliche Gesamterträge * 100
Ordentliche Gesamtaufwendungen
Drittfinanzierungsquote
Die Drittfinanzierungsquote gibt an, inwieweit die Belastung durch Abschreibungen auf das
Anlagevermögen durch Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
abgemildert wird.
Drittfinanzierungsquote = Erträge aus der Auflösung von Sonderposten * 100
Bilanzielle Abschreibungen auf das Anlagevermögen
Seite 56
Personalintensität
Die Personalintensität gibt an, welchen Anteil die Personalaufwendungen an den
ordentlichen Gesamtaufwendungen ausmachen.
Personalintensität = Personalaufwendungen * 100
Ordentliche Gesamtaufwendungen
Sach- und Dienstleistungsintensität
Diese Kennzahl gibt Auskunft darüber, in welchem Anteil Leistungen am Markt für die
kommunale Aufgabenerledigung erworben werden.
Sach- u. Dienstleistungsintensität = Aufw. für Sach u. Dienstleistungen * 100
Ordentliche Gesamtaufwendungen
Transferaufwandsquote
Die Transferquote zeigt in welchem Ausmaß die Kommune Leistungen an Dritte ohne
Gegenleistungen getätigt hat.
Transferaufwandsquote = Transferaufwendungen * 100
Ordentliche Gesamtaufwendungen
Abschreibungsintensität
Die Abschreibungsintensität zeigt, in welchem Umfang die Kommune durch das
Abschreibungsvolumen des Anlagevermögens in Bezug zu den ordentlichen
Gesamtaufwendungen belastet wird.
Abschreibungsintensität = Bilanzielle Abschreibungen auf das AV * 100
Ordentliche Gesamtaufwendungen
Zinslastquote
Die Zinslastquote zeigt, welche Belastungen aus Finanzaufwendungen zusätzlich zu den
ordentlichen Aufwendungen bestehen.
Zinslastquote = Finanzaufwendungen * 100
Ordentliche Gesamtaufwendungen
Seite 57
Beschlussvorlage Rat
8405 Zeichen
Rechnungsprüfungsamt Dezernat, Dienststelle OB/14/141/4 Vorlagen-Nummer 4088/2021 Freigabedatum 24.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschlussvorschlag 1. Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt gemäß § 59 Abs. 3 S. 4 GO NRW auf der Grundlage des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 19.11.2021 nach eingehender Beratung vom heuti- gen Tage zum Ergebnis der Gesamtabschlussprüfung der Stadt Köln zum 31.12.2018 wie folgt Stel- lung: Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsam- tes und des darin gemäß § 102 Abs. 8 GO erteilten eingeschränkten Testates des vorliegen- den Gesamtabschlusses an. Ferner empfiehlt er dem Rat, die Verwaltung mit der Beseitigung der im Bericht beschriebenen Mängel zu beauftragen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Feststellung des Gesamtabschlusses 2018 und die Ent- lastung der Oberbürgermeisterin gemäß § 96 Abs. 1 GO. 2. Rat Die Bestätigung des geprüften Gesamtabschlusses obliegt gemäß § 116 Abs. 9 GO dem Rat der Stadt Köln. Der Beschluss des Rates lautet wie folgt: Der vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte und durch den Rechnungsprüfungsausschuss be- stätigte Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2018 wird festgestellt. Der Oberbürgermeisterin wird die Entlastung gemäß § 96 Abs. 1 GO erteilt. Die Verwaltung wird beauftragt, schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen, um die im Prüfbe- richt dargestellten Mängel zu beseitigen. Finanzausschuss 06.12.2021 Rechnungsprüfungsausschuss 07.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Begründung Dem Rat wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 in der Sitzung am 16.09.2021 (3153/2021) vorgelegt und an das Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung verwiesen. Dieser Gesamtabschluss 2018 erfolgt unter Anwendung der Vereinfachungsregel nach § 1 des Ge- setzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse. Die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2017 können diesem ungeprüft beigefügt werden. Die erforderliche Anzeige an die Bezirksregierung Köln wird unverzüglich nach der Feststellung durch den Rat am 14.12.2021 erfol- gen. Der Gesamtabschluss 2018 ist mit erheblichen gemeinsamen Kraftanstrengungen sowohl der Verwal- tung als auch des Rechnungsprüfungsamtes aufgestellt und geprüft worden. Im Rahmen der Prüfung ist es zulässig, den innerhalb der Prüfung aufgezeigten Risiken durch den Abschlussersteller adäquat zu begegnen. Innerhalb des Prüfungszeitraume s sind die Teilaspekte Konsolidierungskreis sowie Kapitalflussrechnung als Risiken für den Gesamtabschluss 2018 seitens der Rechnungsprüfung identifiziert worden. Der Verwaltung wurde hierbei die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Nachbesserungen in For m von Nachdokumentationen sowie Korrekturen vorzuneh- men. Das Verfahren sowie die ergänzenden Ausführungen der Verwaltung sind dem Prüfbericht unter 6. zu entnehmen. Der daraufhin geänderte Entwurf des Gesamtabschl usses 2018 ist als Anlage 2 beigefügt. Die Änderungen zum ursprünglichen Entwurf sind der Übersicht in Anlage 3 zu entnehmen. Gemäß § 116 Abs. 1 GO ist zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ein Gesamtabschluss aufzustel- len. Der Gesamtabschluss zum 31.12.2018 ist gemäß § 116 Abs. 9 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. Zur Durchführung der Prüfung bedient sich der Ausschuss gemäß § 102 Abs. 2 GO der örtlichen Rechnungsprüfung, zu deren gesetzlichen Aufgaben die Prü- fung des Gesamtabschlusses gehört. Nach § 102 Abs. 11 i. V. m. Abs. 3 GO ist der Gesamtabschluss dahingehend zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist gemäß § 102 Abs. 11 i. V. m. Abs. 5 GO daraufhin zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung des Konzerns zutreffend darstellt. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über deren Ergebnis wurde vom Rechn ungsprüfungsamt gemäß § 102 Abs. 8 GO i. V. m. §§ 321 und 322 HGB ein Prüfbericht erstellt. Dem Gesamtabschluss zum 31.12.2018 wurde darin ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung hat zu folgenden Einwendungen geführt, aufgrund derer das Testat einzuschränken ist: - Am Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses sind zukünftig einige Verbesserungen not- wendig. Bei zukünftigen Gesamtabschlüssen muss die Qualität des Konsolidierungskreises nochmals gesteigert werden, um auch zukünftig eine bel astbare Grundlage für den Gesamt- abschluss der Stadt Köln abbilden zu können. - Die für die Erstellung des Gesamtabschlusses verwendete Software „Cognos Controller“ erfüllt nicht die Mindestanforderungen an eine ordnungsmäßige Buchhaltungssoftware. - Die prüfer ische Durchsicht als Instrument zur Sicherstellung der Korrektheit der jeweiligen Meldesätze ist unzureichend. Bei den Meldesätzen der zum Gesamtabschluss einbezogenen verselbständigten Aufgabenbereiche (vAB) wurden im Rahmen der Prüfung erhebliche Un- stimmigkeiten festgestellt. Hier müssen die gemeinsamen Anstrengungen von Kämmerei und RPA weiter intensiviert werden, um die Datengrundlage für den Gesamtabschluss in Form von Meldesätzen weiter zu verbessern. - Die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln regel t die schriftlichen konzerninternen Anwei- sungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses nicht ausreichend. Die bei der Überleitung der Einzelabschlüsse in die Konzernbilanz vorgenommenen Anpassungen weisen umfangrei- che systemische Fehler auf und sind unzurei chend dokumentiert. Die in der Gesamtab- schlussrichtlinie vorgegebenen Verfahren zur Fehlereliminierung werden von einzelnen vAB 3 nicht oder nicht vollständig angewendet. - Bei der Kapitalkonsolidierung gibt es im Bereich der Dokumentation und der Buchhaltungssys- tematik umfangreiches Verbesserungspotenzial für zukünftige Gesamtabschlüsse. In Teilen fehlt bei maßgeblichen Sachverhalten in der Kapitalkonsolidierung eine Dokumentation. Die Qualität des Konsolidierungskreises konnte im Vergleich zu vorangegangenen Gesamtab- schlüssen erheblich gesteigert werden. Dies ist einer der Teilbereiche des Gesamtabschlus- ses, in dem die enge Zusammenarbeit zwischen Kämmerei und RPA schon jetzt zu deutlichen Verbesserungen an der Qualität des Gesamtabschlusses geführt hat. - Der grundsätzlich zulässige Verzicht auf eine Zwischenergebniseliminierung wurde aufgrund falscher Annahmen getroffen. Eine Überprüfung der Datenlage hat ergeben, dass eine Zwi- schenergebniseliminierung hätte durchgeführt werden müssen. - Der Gesamtanhang kommt se iner gesetzlichen Aufgabe, notwendige Erkenntnisse und Beur- teilungsmöglichkeiten für den Gesamtabschluss zu liefern, nur eingeschränkt nach. Pflichtan- gaben zu Bewertungsmethoden, Vereinfachungsregelungen und Wahlrechten sowie Erläute- rungen zu Gesamtbilanz und -ergebnisrechnung sind teilweise nicht berücksichtigt. - Der Gesamtlagebericht erfüllt seine Aufgabe, das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln zu erläutern, unzu- reichend. Zentrale Themen wie das Risikomanagement werden vollständig ausgespart und andere lückenhaft oder unsystematisch dargestellt. - Die Kapitalflussrechnung weist aufgrund einer mit Mängeln behafteten Datengrundlage Ab- weichungen auf. Durch eine Verbesserung der Datengrundlage muss bei künftigen Gesamt- abschlüssen die Aussagekraft der Kapitalflussrechnung weiter gesteigert werden. Nach Überzeugung des Rechnungsprüfungsamtes vermittelt der Gesamtabschluss 2018 einge- schränkt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage. Es ist ein eingeschränktes Testat auszusprechen. 4 Anlagen Anlage 1 „Prüfbericht zum Gesamtabschluss zum 31.12.2018“ Anlage 2 „angepasster Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018“ Anlage 3 „Änderungsübersicht“
Anlage 1.1 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018_Version 1_Unterschrift RPA
268891 Zeichen
1 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln 0221/ 221 - 25015 0221/ 221 - 25501 I Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ 1 2 Prüfungsauftrag ................................ ................................ ......................... 1 3 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung des Gesamtabschlusses ................................ ................................ .................. 3 3.1 Organisation und Buchführung ................................ ................................ ..... 3 3.1.1 Internes Kontrollsystem der Projektgruppe Gesamtabschluss ...................... 3 3.1.2 Software zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ................................ ....... 4 3.2 Ordnungsmäßigkeit der in den Gesamtabschluss einbezogenen Abschlüsse6 3.2.1 Sonderfall: GAG Immobilien AG ................................ ................................ ... 6 3.2.2 Feststellungen zur prüferischen Durchsicht ................................ .................. 6 3.2.3 Feststellungen zur Buchführung ................................ ................................ ... 7 3.3 Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ................................ ............ 8 3.4 Konsolidierungskreis ................................ ................................ .................. 14 3.5 Kommunalbilanz I und II ................................ ................................ ............. 26 3.5.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH ................................ ................................ 27 3.5.2 GAG Immobilien AG ................................ ................................ ................... 28 3.5.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR ................................ ..................... 28 3.5.4 Veranstaltungszentrum ................................ ................................ .............. 29 3.5.5 Gebäudewirtschaft ................................ ................................ ..................... 31 3.5.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH ................................ ................................ .. 33 3.5.7 Bühnen der Stadt Köln ................................ ................................ ............... 33 3.6 Erstellung Summenabschluss ................................ ................................ .... 34 3.7 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ ................. 35 3.7.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH ................................ ................................ 36 3.7.2 GAG Immobilien AG ................................ ................................ ................... 36 3.7.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR ................................ ..................... 38 3.7.4 Veranstaltungszentrum ................................ ................................ .............. 39 3.7.5 Gebäudewirtschaft ................................ ................................ ..................... 40 3.7.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH ................................ ................................ .. 41 3.7.7 Bühnen der Stadt Köln ................................ ................................ ............... 43 3.7.8 At-Equity-Konsolidierung Flughafen Köln/Bonn ................................ .......... 45 3.8 Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung................. 47 3.9 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ... 51 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 4 Gesamtanhang und Gesamtlagebericht ................................ ................. 53 4.1 Gesamtanhang ................................ ................................ .......................... 53 4.2 Gesamtlagebericht ................................ ................................ ..................... 56 5 Kapitalflussrechnung ................................ ................................ .............. 57 6 Stellungnahme der Verwaltung zum Prüfbericht ................................ ... 61 6.1 Stellungnahmen der Kämmerei zum Konsolidierungskreis: ........................ 62 6.2 Stellungnahmen der Kämmerei zur Kapitalflussrechnung .......................... 64 7 Bestätigungsvermerk ................................ ................................ .............. 69 III Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AöR Anstalt des öffentlichen Rechts BDO BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Bühnen Bühnen der Stadt Köln bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise Cognos Controller Software von IBM zur Unterstützung des Abschluss -, Konsolidierungs- und Berichtsprozesses csv comma-separated values d. h. das heißt DRS Deutsche(r) Rechnungslegungsstandard(s) DV Datenverarbeitung Dr. Doktor*in e. G. eingetragene Genossenschaft etc. et cetera ER Ergebnisrechnung GAG GAG Immobilien AG Teilkonzern GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung des Landes NRW GEW Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG ggf. gegebenenfalls gGmbH gemeinnützige GmbH GKFR Gesamtkapitalflussrechnung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GO Gemeindeordnung des Landes NRW GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Bü- chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronsicher Form sowie zum Datenzugriff GoK Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung GW Gebäudewirtschaft HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standard IC Intercompany IBM International Business Machines Corporation Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFRS International Financial Reporting Standards IKS Internes Kontrollsystem IT Informationstechnik i. V. m. in Verbindung mit KB Kommunalbilanz KG Kommanditgesellschaft Kliniken Kliniken der Stadt Köln gGmbH KomHVO Kommunalhaushaltsverordnung des Landes NRW (Nachfolger der GemHVO) Ltd. Limited MHKBG NRW Ministerium für Heimat, Bau und Gleichstellung des Landes NRW MIK NRW Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW Mio. Million Mrd. Milliarde MS Microsoft MVV Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft NKF Neues Kommunales Finanzmanagement NKFWG NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen o. g. oben genannt Prof. Professor*in PS Prüfungsstandard PSCD SAP Public Sector Kassen- und Einnahmenmanagement REPO Reported Values, Meldesatzdaten des Cognos Controllers S. Satz / siehe StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR SWD Stadtwerke Düsseldorf SWK Stadtwerke Köln GmbH Teilkonzern Tsd. Tausend vAB verselbständigter Aufgabenbereich vgl. vergleiche VRS Verkehrsverbund Rhein-Sieg WRM Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud ZV Zweckverband z. B. zum Beispiel ZwErG Zwischenergebniseliminierung V Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 1 1 Allgemeines Zum Ende des Jahres 2018 wurden die Regeln des NKF zum zweiten Mal reformiert. Am 12.12.2018 hat der Landtag das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) beschlossen, durch das auch die Gemeindeordnung des Landes NRW (GO) geändert wurde. Das Gesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2019 wurde die Kommu- nalhaushaltsverordnung des Landes NRW (KomHVO) erlassen, die die Gemeindehaushalts- verordnung NRW (GemHVO) ablöst. Mit Erlass vom 15.02.2019 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel- lung (MHKBG) des Landes NRW die Anwendung der neuen Vorschriften der GO für den Ge- samtabschluss für dem Stichtag 31.12.2019 konkretisiert. Demnach sind die neu gefassten Vorschriften zum Prüfungsmaßstab (materielle Prüfung) erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Gesamtabschluss anzuwenden. Der vorliegende Gesamtabschluss zum 31.12.2018 und die darin gefassten Verweise auf haushaltsrechtliche Bestimmungen bezie- hen sich somit noch auf die GO und die GemHVO alter Fassung. Für die Vorschriften zum Verfahren und dem Vorgehen bei der Prüfung (formelle Prüfung) ist hingegen die GO in der neuen Fassung anzuwenden. Der Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 wurde vo n der Stadt- kämmerin Frau Prof. Dr. Diemert am 03.09.2021 aufgestellt und von der Oberbürgermeisterin Frau Reker am 07.09.2021 bestätigt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses obliegt gemäß § 59 Abs. 3 GO dem Rechnungsprüfungs- ausschuss. Zur Durchführung bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung, zu deren gesetzlichen Aufgaben auch die Prüfung des Gesamtabschlus- ses nach § 102 GO gehört. Das zentrale Ziel des kommunalen Gesamtabschlusses ist eine umfassende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln. Diese Darstellung ist nur zu realisieren, wenn neben der Kernverwaltung auch die verselbständigten Aufgabenbereiche (vAB) berücksichtigt werden. Unter einem vAB wird dabei eine wirtschaftlich und organisa to- risch selbstständige Einheit verstanden, die rechtlich selbstständig (z. B. eine Gesellschaft) oder unselbstständig (z. B. eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung) sein kann. Der Gesamtabschluss stellt primär ein Informationsinstrument für den Rat, die Verwaltung, die Bürger*innen und die Öffentlichkeit dar. Er ist daraufhin zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Kommune unter Beachtung der Grundsätze ordnungs- mäßiger Buchführung (GoB) ergibt. Geprüft wird auch, ob der Gesamtlagebericht im Einklang mit dem Gesamtabschluss steht. 2 Prüfungsauftrag Die Prüfung erfolgt dahingehend, ob der Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune un- ter Beachtung der GoB ergibt. Weiter hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden örtlichen Bestimmungen oder Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die maßgeblichen Bestimmungen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. In die Prüfung des Gesamtabschlusses ist gemäß § 102 Abs. 3 GO die Buchführung ebenfalls einzubeziehen. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss sowie den bei der Prüfung gewonnen Eindrücken in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kommune vermittelt. Zudem ist zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 2 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden und ob die gesetzlichen Vorschriften be- züglich der Aufstellung des Gesamtlageberichtes nach § 102 Abs. 5 GO eingehalten worden sind. Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt liegt darin, wesentliche Schwächen des internen Kontroll- systems (IKS) bezogen auf den Rechnungslegungsprozess aufzuzeigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungs vermerk oder in einem Vermerk über die Versagung zusammenzufassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Prüfungsumfang sowie der Prüfbericht nur auf den vorgelegten Gesamtabschluss 2018 bezieht. Die diesem Gesamtabschluss nach § 1 S.1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde beigefügten Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 waren nicht Prüfungs- gegenstand. Bei der Durchführung der Gesamtabschlussprüfung wurden die Vorschriften der GO, der GemHVO, die 7. Auflage der Handreichung des damaligen Ministeriums für Inneres und Kom- munales NRW (MIK) von Oktober 2016 und weitere gesetzliche Vorgaben herangezogen. Für weitergehende Fragestellungen wurden auch Bereiche des Handelsgesetzbuches (HGB) und die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Ab- schlussprüfungen in die Prüfhandlungen mit einbezogen. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass wesentliche Fehler mit hinreichender Sicherheit hätten erkannt werden müssen. Es wurden System- und Funktionstests, analytische Prüfungshandlungen sowie Einzelprüfungen durchgeführt. Im Rahmen des gesetzlichen Prüfauftrages ist die Einhaltung der für den Gesamtabschluss maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und erg änzende ortsrechtliche Bestimmungen o der sonstige Satzungen sowie die Beachtung der GoB geprüft worden. Den Gesamtanhang prüfte das Rechnungsprüfungsamt darauf, ob die gesetzlichen Anforde- rungen vollständig und zutreffend sind. Der Gesamtlagebericht wurde auf Plausibilität und Übereinstimmung mit den während der Prü- fung gewonnenen Erkenntnissen überprüft. Zusätzlich wurde geprüft, ob der Gesamtlagebe- richt mit den Kernaussagen der konsolidierten Abschlüsse in Einklang steht. Alle einzelnen Prüfergebnisse sind in den Arbeitspapieren des Rechnungsprüfungsamts aus- führlich dokumentiert und einsehbar. Die wesentlichen Inhalte der Prüfung wurden in diesem Bericht zusammengefasst. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erfolgte in dem Zeitraum von September 2021 bis November 2021. Bei der Prüfung des Gesamtabschlusses beachtete das Rechnungsprüfungsamt die derzeitige Lage bezüglich des SARS-CoV-2-Virus und die Anweisungen der Stadt Köln zur Vermeidung weiterer Ansteckungsgefahren. Einfluss auf de n Prüfungsumfang oder den Aussagegehalt dieses Berichts hatten diese Schutzmaßnahmen nicht. Persönliche Kontakte zu Mitarbeiter*innen, die in den Prozess der Aufstellung des Gesamtab- schlusses eingebunden sind, wurden weitestgehend vermieden. Prüfungsrelevan te Unterla- gen wurden daher nicht wie bisher vor Ort ausgetauscht und besprochen, sondern fernmünd- lich, in Videokonferenzen oder per E -Mail. Auftretende Fragen wurden ebenfalls auf diesem Weg geklärt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3 3 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung d es Ge- samtabschlusses 3.1 Organisation und Buchführung Der Gesamtabschluss wurde in der Abteilung NKF - Finanzbuchhaltung der Kämmerei von der Projektgruppe Gesamtabschluss erstellt. 3.1.1 Internes Kontrollsystem der Projektgruppe Gesamtabschluss Das interne Kontrollsystem (IKS) stellt den Teilbereich des Risikomanagements dar, der sich auf interne Abläufe und Prozesse des Verwaltungshandelns bezieht. Fokussiert wird damit auf die Steuerung und Kontrolle von Risiken, die im Verwaltungshandeln selbst begründet sin d. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich – anders als externe Risiken – durch operative Maßnahmen unmittelbar beeinflussen lassen. In Anlehnung an den IDW Prüfstandards (PS) 261 besteht das IKS aus Grundsätzen, Verfah- ren und Maßnahmen, die folgende Ziele sicherstellen sollen: - Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit, einschließlich des Schut- zes von Vermögen, - Verlässlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der internen und externen Rechnungslegung, - Einhaltung der für die Verwaltung einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften. Um diese Ziele zu erreichen, setzt sich ein IKS aus Regelungen zur Steuerung von Verwal- tungsaktivitäten und solchen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen zusammen. Letztere unterscheiden sich wie derum in prozessintegrierte und prozessunabhängige Über- wachungsmaßnahmen. Die Pflicht zur Einrichtung eines IKS ergibt sich mittelbar aus § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO. Dort ist als weitere Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung die Prüfung der „Wirksamkeit intern er Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems“ benannt. Aus der zitierten Pflicht zur Wirksamkeitsprüfung des IKS ist abzuleiten, dass ein solches zwingend vorhanden sein muss. Das IKS ist auf sämtliche wesentlichen Geschäftsprozesse innerhalb der S tadtverwaltung zu beziehen, wobei die Aufstellung des Gesamtabschlusses zweifellos einen solch wesentlichen Prozess darstellt und keinesfalls ausgeklammert werden darf. Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen Eine Prüfung der Wirksamkeit interner Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen für den Prozess der Gesamtabschlusserstellung war im Rahmen der Gesamtabschlussprüfung nicht möglich, da entsprechende Maßnahmen nur in Ansätzen vorhanden und nicht dokumentiert sind. Auch Prozessbeschreibungen, die die Grundlage bilden, um daran anknüpfend geeig- nete Maßnahmen identifizieren und etablieren zu können, konnten nicht vorgelegt werden. Interne Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen für den Prozess der Gesamtab- schlusserstellung sind nur in Ansätzen vorhanden und nicht dokumentiert. Auf Nachfrage zu bestehenden IKS -Maßnahmen wurden von der Kämmerei lediglich künftig vorgesehene Maßnahmen angeführt, die den Konsolidierungskreis und das Buchungssystem betreffen. Hinsichtlich des Buchungssystems wurde von der Kämmerei erläut ert, dass das System im Cognos Controller (s. 3.1.2) ein Thema für eine IKS-Prozessbeschreibung darstelle. Das bei der Erstellung des Gesamtabschlusses 2018 bereits angewandte Vier -Augen-Prinzip werde für den IKS-Prozess systematisiert und dokumentiert. Bei der in 2022 einzuführenden neuen Software für den Gesamtabschluss solle zudem darauf geachtet werden, ein solches System von Beginn an zu etablieren. Die während der Gesamtabschlussprüfung 2018 aufgedeckten Mängel bei der Ermittlung des Konsolidierungskreises würden in die aktuellen Arbeiten zur Erstellung einer IKS -Prozessbe- schreibung einfließen. Geplant sei, diese im ersten Quartal 2022 fertig zu stellen, auf die Her- Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 4 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln leitung des Konsolidierungskreises 2019 anzuwenden und dabei insbesondere auf eine kor- rekte Datenherkunft zu achten. Die ermittelten Daten sollen in Zukunft stichprobenartig mittels Vier-Augen-Prinzip geprüft werden. Eine Gesamtkonzeption, die auf Prozessbeschreibungen und darin identifizierten Risi- ken aufbaut, ist aktuell nicht zu erkennen. Mit dem Vier-Augen-Prinzip wird lediglich eine Kontrollmaßnahme benannt; ob und in- wieweit weitere Maßnahmen zum Einsatz kommen sollen, bleibt offen. Eine deutliche Verbesserung verspricht sich die Kämmerei von der personellen Verstärkung in Form einer bereits genehmigten Stelle. Inwiefern die in Aussicht gestellten Vorhaben umgesetzt werden und sich für eine zuverlässige Abschlusserstellung als wirksam erweisen, wird in künftigen Prüfungen zu betrachten sein. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass die angedeuteten Maßnahmen zur Umsetzung eines IKS nicht hinreichend konkretisiert sind. Konsequenzen Die Notwendigkeit zur Einrichtung interner Steuerungs - und Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Gesamtabschlusserstellung verdeutlicht der vorliegende Prüfbericht. Als konkretes Beispiel können die fehlerhaften Wertangaben im Beteiligungsbericht angeführt werden, die für die Ermittlung des Konsolidierungskreises herangezogen wurden (s. Prüffeld „Konsolidierungskreis“). Aus einer Überprüfung der Referenzwerte durch das Rechnungsprü- fungsamt wurden zu 64 vAB (32 %) Unstimmigkeiten identifiziert und als Feststellungen an die Kämmerei übermittelt. Wenngleich Unstimmigkeiten niemals vollständig ausgeräumt werden können, kann der ge- zielte Einsatz geeigneter Kontrollinstrum ente, insbesondere automatisierter Kontrollen, ent- scheidend zur Verlässlichkeit der Berichterstattung beitragen. Das Fehlen eines IKS für den Bereich der Gesamtabschlusserstellung bedeutet hingegen, dass die damit verbundene Chance, interne Risiken frühzeitig zu erfassen, zu steuern und zu überwachen, nicht genutzt wird. Das Ziel einer verlässlichen Berichterstattung wird dadurch erheblich eingeschränkt. 3.1.2 Software zur Aufstellung des Gesamtabschlusses Zur Erstellung des kommunalen Gesamtabschlusses verwendet die Stadt Köln für die Konso- lidierung, Analyse und Reporting die Konsolidierungssoftware „Cognos Controller“ der Firma IBM (Cognos Controller). Die eingesetzte Software ist nach dem IDW PS 800 zertifiziert. Im Zuge der Anwendung einer DV-Buchführung sind die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme einzuhalten. Der vAB hat der Kämmerei ein Konsolidierungspaket (NKF -Package), welches im Wesentli- chen aus einer elektronischen Me ldesatz-Datei mit dem Zahlenwerk des übergeleiteten und angepassten Jahresabschlusses besteht, zukommen zu lassen. Die Kämmerei überträgt die NKF-Packages anschließend entsprechend der Vorgaben der Ge- samtabschlussrichtlinie sowie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in die Kon- solidierungssoftware. Die Kämmerei hat mit Stand 29.10.2019 eine Dokumentation für die Arbeitsschritte im Cognos Controller erstellt. Diese Dokumentation wurde als Grundlage zur Prüfung der Buchungen her- angezogen. Im Rahmen der Prüfung der Buchungen wurde allerdings deutlich, dass Stan- dards der Buchhaltungssoftware nicht eingehalten wurden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 5 Firmen- und Konzernebene Notwendige Anpassungen von Meldesatzdaten sind in der jeweiligen Gesellschaft auf Firmen- ebene zu korrigieren. Alle anderen Buchungen, mit Ausnahme der stillen Reserven und Las- ten, werden auf Konzernebene durchgeführt, weil diese letztlich in den Gesamtabschluss füh- ren. Dieses Verfahren wurde beispielsweise bei den Bühnen ignoriert. Sämtliche Buchungen wurden hier auf Firmenebene durchgeführt. Offensichtlich ist es irrelevant auf welcher Ebene gebucht wird. Standards zu Buchungen auf Firmen- bzw. auf Konzernebene wurden nicht eingehal- ten. Buchungstyp Die Auswahl eines Buchungstyps steht für einen entsprechenden Arb eitsschritt in der Buch- führung des Gesamtabschlusses. So werden z. B. für die Kapitalkonsolidierung der Buchungs- typ 13 oder für die Buchungen der Schuldenkonsolidierung der Buchungstyp 15 verwendet. Im Rahmen der Prüfung der Kapitalkonsolidierung der GAG Immobilien AG (GAG) wurden Anpassungsbuchungen für den Ausgleichsposten anderer Gesellschaften vorgenommen. Bis 2016 erfolgten die Buchungen zu diesen Sachverhalten (Ausbuchung und Neudotierung) auf Konzernebene mit Buchungstyp 13 (Kapitalkonsolidierung). Ab 2017 erfolgen die Buchungen zu diesen Sachverhalten auf Firmenebene mit Buchungstyp 17 (Anpassungen Einzelgesell- schaft nur Firmenebene). Demzufolge ermöglicht die eingesetzte Software, dass mit sämtli- chen Buchungstypen auf beiden Ebenen gebucht werden kann. Die uneinheitliche Buchungssystematik über verschiedene Perioden schränkt die Ver- gleichbarkeit der aus der Software generierten Gesamtwerte zu den Vorjahreswerten ein. Löschung von Buchungen Nach den GoB sind Löschungen von Buchungen nicht statthaft. Vielmehr sind aus Transpa- renzgründen notwendige Korrekturen anhand von Storno buchungen durchzuführen. In den Vorjahren wurden laut Kämmerei jedoch Buchungen im Cognos Controller gelöscht. Der Cognos Controller ermöglicht die Löschung von Buchungen. Aktuell und in Zukunft würde man aber Buchungen stornieren und nicht mehr löschen. Temporäre und fixe Buchungen Für die Erstellung eines Gesamtabschlusses sind im Jahr der Erstkonsolidierung und den Folgejahren Buc hungen zu unterscheiden, deren Sachverhalte temporär nur im jeweiligen Jahr durchzuführen sind oder aber als fixe Buchungen auch in den Folgejahren wiederholt werden müssen. Die fixen Buchungen werden laut Dokumentation durch den Cognos Control- ler automatisiert in den Folgejahren sowohl als Buchung als auch mit derselben Buchungs- nummer übernommen. Im Rahmen der Prüfung Kapitalkonsolidierung der GAG wurde festgestellt, dass es fixe Bu- chungen gibt, die nicht automatisiert ins Folgejahr übernommen werden, sondern manuell im Folgejahr angestoßen werden müssen. Nicht alle fixen Buchungen werden automatisiert ins Folgejahr übernommen. Dieses Vorgehen birgt ein hohes Fehlerpotential. Fazit Der Cognos Controller entspricht damit nicht einer ordnungsmäßigen Buchhalt ungssoftware. Zum Berichtszeitpunkt hat die Kämmerei bereits ein Projekt zur Einführung einer Nachfol- gesoftware begonnen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 6 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3.2 Ordnungsmäßigkeit der in den Gesamtabschluss einbezogenen Abschlüsse Die Jahresabschlüsse der vAB brauchen nach § 116 Abs. 7 GO n icht erneut in die Gesamt- abschlussprüfung aufgenommen werden, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften be- reits geprüft worden sind. Ferner impliziert der, bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses zu beachtende, Grundsatz der Einheitlichkeit Regeln, wie die Einzelabschlüsse der vAB aufgestellt sein müssen, um zu einem Summenabschluss zusammengefasst werden zu können. Bilanzierungsunterschiede sind zur Wahrung des Grundsatzes der Einheitlichkeit in den Kom- munalbilanzen und der Ergebnisrechnung nach den geltenden Regelungsvorschriften des NKF anzupassen, um das Zahlenwerk der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Berei- che für die Erstellung des Summenabschlusses zu vereinheitlichen. Die Überleitungsrechnung von den Handels- zu den NKF-Einzelabschlüssen der vAB auf dem Vollkonsolidierungskreis werden vereinbarungsgemäß von den Abschlussprüfer*innen der vAB bestätigt und bilden die Grundlage für weitere Prüfungshandlungen des Rechnungsprü- fungsamts unter Berücksichtigung des risikoorientierten Prüfansatzes. Das Rechnungsprüfungsamt hat die NKF-Einzelabschlüsse der vAB auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen. Die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk des Gesamtabschlusses verbleibt beim Rechnungsprüfungsamt. 3.2.1 Sonderfall: GAG Immobilien AG Die GAG hat bis 2014 einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Seit 2015 wird der Konzernabschluss nach HGB aufgestellt. Dies hatte zur Folge, dass die GAG nicht in der Lage war , aus dem IFRS-Abschluss einen NKF- konformen Meldesatz zu erstellen. D ie GAG hat demnach zum Erstkonsolidierungszeitpunkt aus den nach HGB testierten Einzelabschlüssen einen selbst kreierten Konzernabschluss er- stellt. Dieser wurde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert. Lediglich der Meldesatz wurde anhand einer prüferischen Durchsicht von einem Wirtschaftsprüfer beschei- nigt. Der GAG-Konzernabschluss zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung wurde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert. Da das Rechnungsprüfungsamt keine anderen Unterlagen erhalten hat und ein testierfähiger Gesamtabschluss 2018 erstellt werden muss, wurde seitens des Rechnungsprüfungsamtes entschieden, dass man diese Verfahrensweise unter Vorbehalt akzeptiert bis einschließli ch Gesamtabschluss 2018. Ein neues Verfahren auf Basis des GAG Konzernabschlusses nach HGB wird analog zu den übrigen vAB erst ab dem Gesamtabschluss 2019 angewandt. 3.2.2 Feststellungen zur prüferischen Durchsicht Gemäß der von der Kämmerei aufgestellten Gesamtabschlussrichtlinie ist die Richtigkeit und Vollständigkeit des Konzernpackages durch die mit der Prüfung des Jahres- bzw. Konzernab- schlusses der vAB beauftrage Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bescheinigen. Bei der Be- scheinigung des Konzernpackages sollten zumindest die Übereinstimmung mit der aktuellen Fassung der Gesamtabschlussrichtlinie und die Übereinstimmung der aus dem jeweiligen Mel- desatz erzeugten Auswertungen mit der übergeleiteten KB II und ER II des vAB einer prüferi- schen Durchsicht unterzogen werden. Demnach haben die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften primär anhand des IDWPS 900 „Prü- ferische Durchsicht“ die Konzernpackages als korrekt bescheinigt. Diese Bescheinigung ist allerdings nicht mit einem Testat vergleichbar. Die prüferische Durchsicht beschränkt sich viel- mehr auf die Befragung von Mitarbeiter*innen und analytischen Beurteilungen. Sie beinhaltet letztlich ein hohes Risiko, dass wesentliche Fehler, rechtswidrige Handlungen und Unregel- mäßigkeiten nicht aufgedeckt werden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 7 Sowohl das Rechnungsprüfungsamt im Prüfbericht zum Gesamtabschluss 2010 als auch die BDO mit Schreiben vom 05.07.2017 stellten fest, dass die Prüfungshandlungen im Rahmen einer prüferischen Durchsicht zur KB I und II nicht geeignet sind, wesentliche Fehler festz u- stellen und qualitative, notwendige Mindeststandards hierdurch nicht erreicht werden. Es ist aktuell nicht vorgesehen, die Packages durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tes- tieren zu lassen, um die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen . Wie oben be schrieben er- folgten lediglich kritische Durchsichten, welche Aussagen dazu treffen, dass bei einer Durch- sicht nichts aufgefallen ist, das die Prüfer*innen veranlassen würde zu glauben, dass das Package nicht frei von wesentlichen Fehlern sei. Allerdings heißt es unter anderem im Schreiben der BDO, dass die Fehler und die unzu- reichende Vereinheitlichung in den gemeldeten Packages zeigten, dass eine umfangreichere Überprüfung der Meldepakete erforderlich ist. Weiterhin empfiehlt die BDO Mindesthandlungen in Verbindung mit der Packageprüfung vor- zuschreiben. Zu diesen Mindesthandlungen muss dann zwingend eine bestätigende Aussage getroffen werden, die die Qualität der Meldepakete sichert. In allen Meldesätzen wurde im Rahmen der Prüfung Fehler festgestellt, sodass diese seitens der Kämmerei überarbeitet werden mussten. Die erfolgten prüferischen Durchsichten sind nicht ausreichend, um die Qualität der Konzernpackages zu gewährleisten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass derartige Bescheinigungen für eine Prüfung nicht verwertbar sind. Künftig sind die Konzernpackages mit einer verbindlichen und korrekten Aussage anzu- fertigen, hierzu sind seitens der Kämmerei Vorgaben zu Art und Umfang der Prüfungshand- lungen und der Berichterstattung zu erstellen. Idealerweise erfolgt dies durch das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 3.2.3 Feststellungen zur Buchführung Im der Rahmen der Prüfung wurden folgende allgemeine Sachverhalte zur Buchführung fest- gestellt: Buchungsbelege Buchungsbelege konnten seitens der Kämmerei nur teilweise vorgelegt werden. Bei den Bu- chungsbelegen handelt es sich hauptsächlich um selbst erstellte Verfügungen aus den Jahren 2016 bis 2018. Für viele Buchungsvorgänge aus den Jahren 2010 bis 2015 – darunter Über- tragungen, Sacheinlagen und Gewinnaussch üttungen im zweistelligen Millionenbereich – konnten keine Buchungsbelege vorgelegt werden, weil diese nicht existieren. Für Buchungsvorgänge aus den Jahren vor 2016 konnten keine Buchungsbelege vor- gelegt werden. Die GoB beinhalten im Wesentlichen auch, dass vorgenommene Buchungen belegbar sind. Die Kämmerei hat künftig dafür Sorge zu tragen, dass für sämtliche Buchungen Belege erstellt werden. Eine Prüfung ist folglich nur eingeschränkt möglich. Buchungstexte Buchungstexte sind frei wählbar, sollten aber den Zweck erfüllen, dass der Buchungsvorgang eindeutig beschrieben ist. Das bedeutet auch, dass gleiche Sachverhalte mit den gleichen Texten versehen werden. Beispielsweise wurde bei einem vAB für die Rücknahme von Ausschüttungen einmal der Text „Rücknahme von Ausschüttungen für das Jahr xy“ und dann wiederum „Eliminierung von Be- teiligungserträgen für das Jahr xy“ verwandt. Buchungstexte beschreiben Buchungsvorgänge nicht eindeutig und uneinheitlich. Die Kämmerei hat künftig dafür Sorge zu tragen, dass Buchungstexte eindeutig und einheitlich den jeweiligen Geschäftsvorfall beschreiben. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 8 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Korrekturbuchungen Korrekturbuchungen wurden insbesondere aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Prü- fung der Kapitalkonsolidierung vorgenommen. Da diese teilweise die Erstkonsolidierung und die Folgekonsolidierungen betreffen, wurden seitens der Kämmerei für die Jahre 2010 bis 2016 Beträge zusammengefasst und in einer Buchung durchgeführt. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden die Buchungen mit den entsprechenden Einzelbeträgen für das jeweilige Jahr gebucht. Nach Auskunft der Kämmerei wurden die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2015 bereits als Ent- wurf in den Rat eingebracht und von der Oberbürgermeisterin bestätigt. Stornierungen für diese Jahre hätten zur Folge, dass diese Entwürfe der Gesamtabschlüsse neu aufgestellt wer- den müssten. 3.3 Gesamtabschlussrichtlinie Der Gesamtabschluss hat das Ziel, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage, d. h. die Ertrags-, die Finanz -, die Vermögens - und die Schuldenlage, des Konzern s Stadt Köln darzustellen. Hierzu müssen die Stadt Köln und ihre vAB bzw. Beteiligungen als ein Gesamt- konzern gesehen werden. Zur Erreichung des Zieles werden mit der Gesamtabschlussrichtli- nie der Stadt Köln bindende Regelungen zur Erstellung des Gesamtabschlusses aufgestellt. Die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln enthält haushaltsrechtliche Regelungen gemäß NKF mit Verweisen auf das HGB und bestimmt den Ha ndlungsrahmen sowie fachliche und organisatorische Regelungen für die Stadt Köln und die vBA für die Erstellung des Gesamtab- schlusses. Sie soll zur Sicherstellung einer einheitlichen Bilanzierung und Bewertung innerhalb des Konzerns Stadt Köln dienen. Nach § 116 Abs. 1 und Abs. 5 GO hat die Stadt Köln in jedem Haushaltsjahr für den Abschluss- stichtag 31.12. einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht innerhalb der ersten neun Monate nach Stichtag aufzustellen. Die Gesamtabschlussrichtlinie 2018 gibt ve rpflichtend vor, welche Information zur Erstellung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln von welchem Aufgabenbereich, d. h. Stadt Köln und den vAB, mit welcher zeitlichen Frist und Form zu erbringen ist. Für die Fristeinhaltung der Aufstellung des Gesamtabs chusses nach § 116 Abs. 1 und Abs. 5 GO gibt die Gesamtab- schlussrichtlinie einen zeitlichen Rahmen für die einzelnen Arbeitsschritte vor. Die Abteilung NKF - Finanzbuchhaltung der Kämmerei, hier die Projektgruppe Gesamtab- schluss, ist für die Erstellung des Gesamtabschlusses des Konzerns Stadt Köln verantwortlich. Im ersten Arbeitsschritt müssen die vAB eine dokumentierte Aufbereitung des HGB-Jahresab- schlusses auf eine konzerneinheitliche Gliederung (KB I), im Anschluss die dokumentierte An- passung der Ansatzvorschriften und Überprüfung der Bewertung der HGB-Jahresabschlüsse vornehmen (KB II) und diese der Kämmerei zuleiten. Für die Zusammenstellung der benötig- ten Daten gibt die Gesamtabschlussrichtlinie die Verwendung von vorgegebenen Vordrucken vor. Im Ansch luss daran werden der Summenabschluss erstellt und die Konsolidierungs- schritte für die Kapital-, Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die Zwischen- ergebniseliminierung durchgeführt. Im weiteren Verlauf wird die Kapitalflussrechnung erstellt. Aus diesen ganzen Vorarbeiten entsteht am Ende das Zahlenwerk des Gesamtabschlusses. Zusätzlich verpflichtet die Gesamtabschlussrichtlinie alle Beteiligten zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK). Die GoK ergeben sich insbe- sondere aus der Anforderung im Gesamtabschluss, die Vermögens-, Finanz- und Ertragsge- samtlage so darzustellen, als ob die Stadt Köln und die einzubeziehenden vAB eine Einheit bildeten (Einheitstheorie). Die Stadt Köln hat mit Stand März 2019 durch die K ämmerei die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln erlassen und diese am 18.03.2019 allen vAB zugeleitet. Die Kämmerei hat in der Einleitung der Gesamtabschlussrichtlinie 2018 festgelegt, dass diese erstmalig auf den Gesamtabschluss zum 31.12.2018 verpflichtend für alle Beteiligten anzuwenden ist. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 9 Die Prüfung der Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln hat zu folgenden Ergebnissen ge- führt: Gesamtabschlussrichtlinie als Leitfaden In der Einleitung der Gesamtabschlussrichtlinie wird diese als Leitfaden für alle am Gesamt- abschluss beteiligten vAB bezeichnet. Bei einem Leitfaden handelt es sich der Definition nach um eine Handlungsempfehlung, wel- che nicht bindend ist. Die Gesamtabschlussrichtlinie hat jedoch einen bindenden Charakter, der für die Sicherstellu ng der einheitlichen Bilanzierung und Bewertung innerhalb des Kon- zerns Stadt Köln bei der Erstellung des Gesamtabschlusses sorgen soll. Es wird zur Vermeidung von Unklarheiten empfohlen auf die Wortwahl „Leitfaden“ zu verzich- ten. Vordrucke Die Gesamtabschlussrichtlinie verpflichtet die am Gesamtabschluss Beteiligten die von der Gesamtabschlussrichtlinie vorgegebenen Vordrucke für die Erstellung der einzelnen Jahres- abschlüsse zu nutzen. Hierdurch wird eine einheitliche Dokumentation für die Erstellung des Gesamtabschlusses gewährleistet. Der von der Gesamtabschlussrichtlinie vorgegebene und verpflichtend zu nutzende Vordruck „Überleitungsrechnung KB I II“ wurde insgesamt von drei vAB nicht und von einem vAB unvollständig verwendet. Bescheinigung des Konzernpackages Gemäß der Gesamtabschlussrichtlinie ist die Richtigkeit und Vollständigkeit des Konzernpack- ages durch die mit der Prüfung des Jahres - bzw. Konzernabschlusses der vAB beauftragen Wirtschaftsprüfer*innen bescheinigen zu lassen. Entgegen dieser Regelung findet derzeit lediglich eine prüferische Durchsicht seitens der Wirt- schaftsprüfer*innen statt, welche nicht ausreichend ist um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Konzernpackages bestätigen zu können, da die prüferische Durchsicht ein hohes Risiko beinhaltet, dass wesentliche Fehler, rechtswidrige Handlungen und Unregelmäßigkeiten nicht aufgedeckt werden. Dies zeigte sich vor allen Dingen in den Teilprüfungen der KB I und II welche eine hohe Feststellungsdichte aufwiesen. Die Gesamtabschlussrichtlinie muss um den Hinweis, dass die prüferische Durchsicht durch die Wirtschaftsprüfer*innen nicht ausreichend ist, ergänzt werden. Wesentlichkeitsgrenze Der Grundsatz der Wesentlichkeit sieht bei der Rechnungslegung die Berücksichtigung und Offenlegung aller Tatbestände vor, die für die Gesamtabschlussadressat*innen von Relevanz sind. Im Umkehrschluss ergibt sich die Möglichkeit zur Außerachtlassung der nicht wesentli- chen Tatbestände, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahreser gebnis und die Rechnungslegung haben. Um festzulegen, ob es sich um einen zu vernachlässigenden Wert handelt, bedarf es der Fest- legung einer Bezugsgröße, zu der der zu vernachlässigende Wert ins Verhältnis gesetzt wer- den kann. Zudem müssen Grenzwerte für das sich daraus ergebende Verhältnis für den Kon- solidierungskreis festgelegt werden. Zu beachten ist hier, dass Werte, die für sich alleine gesehen unwesentlich sein können, als Ganzes wesentlich werden können. Ob ein einzelner Wert wesentlich oder unwesent lich ist, ist davon abhängig, ob sich dieser Wert auf die wirtschaftliche Entscheidung der Gesamtab- schlussadressat*innen auswirkt. Bei der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 2 HGB i. V. m. § 50 Abs.1 GemHVO sowie bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 Abs. 2 HGB spielt die Wesentlich- keitsgrenze eine wichtige Rolle, da auf die Konsolidierung verzichtet werden kann, wenn es Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 10 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln sich um Werte mit einer untergeordneten Bedeutung für die Vermittlung eines den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune handelt. Die Gesamtabschlussrichtlinie gibt zu der Thematik lediglich an: „In § 116 Abs. 3 GO ist der Wesentlichkeitsgrundsatz explizit in Bezug auf das Einbeziehungswahlrecht infolge von unter- geordneter Bedeutung normiert worden. Tiefergehende Regelungen sind nicht erkennbar. Die Modellprojekte zum NKF - Gesamtabschluss quantifizieren die Wesentlichkeit anhand einer 3%-Grenze.“ In der Gesamtabschlussrichtlinie wurde weder für die Schulden - noch für die Auf- wands- und Ertragskonsolidierung eine bindende Wesentlichkeitsgrenze vorgegeben. Hier muss ein für alle einzuhaltender und n icht eigenhändig änderbarer Wert durch die Ge- samtabschlussrichtlinie vorgegeben werden. Bestimmung des Konsolidierungskreises Die Gesamtabschlussrichtlinie besagt, dass die Stadt Köln für den Gesamtabschluss ihren Einzelabschluss und die Einzelabschlüsse d es gleichen Geschäftsjahres aller vAB in öffent- lich- oder privatrechtlicher Form gemäß § 116 Abs. 2 GO NRW zu konsolidieren hat. Die Käm- merei hat einen Konsolidierungskreis mit insgesamt sieben vAB erstellt. Mit einbezogen wur- den die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern, die Klini- ken der Stadt Köln gGmbH und die Bühnen der Stadt Köln. Weiter verpflichtet die Gesamtabschlussrichtlinie dazu, dass die in den Gesamtabschluss der Stadt Köln einzubeziehenden voll zu konsolidierenden vAB und assoziierten Unternehmen in der Anlage „verbundene Unternehmen“ aufzuführen sind. Die zuvor genannte Anlage „verbun- dene Unternehmen“ ist nicht als Teil der Gesamtabschlussrichtlinie beigefügt. Gesamtlagebericht Gemäß § 51 Abs. 1 GemHVO ist du rch den Gesamtlagebericht das durch den Gesamtab- schluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Gemeinde einschließlich der verselbständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dazu sind in einem Über- blick der Geschäftsablauf mit den wichtigsten Ergebnissen des Gesamtabschlusses und die Gesamtlage in ihren tatsächlichen Verhältnissen darzustellen. Die Gesamtabschlussrichtlinie enthält keine verbindlichen Regelungen zu Inhalten oder zur Struktur des Gesamtlageberichts. Vor dem Hintergrund fehlender Regelungen kann mitunter nicht gewährleistet werden, dass der Gesamtlagebericht in Systematik und Darstellungsform stetig fortgeführt wird und eine Vergleichbarkeit über mehrere Berichtsperioden gegeben ist. Positionenplan Mit dem Positionenplan für den NKF -Gesamtabschluss werden die Grundstruktur der Sum- menbilanz sowie die Struktur der Summenergebnisrechnung für die Aufstellung des Gesamt- abschlusses aufgezeigt. Damit sollen die Abschlusspositionen für den Gesamtabschluss ver- einheitlicht und sachgerechte Meldungen, insbesondere durch die gemeindlichen Betriebe, erreicht werden. Die genannten Vorschriften sind nach § 49 Abs. 3 GemHVO für die Darstellung der Gesamt- bilanz und der Gesamtergebnisrechnung maßgeblich und bei der Aufstellung des Gesamtab- schlusses zu beachten. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 11 Der Positionenplan besteht aus zwei Teilen: - Teil A legt fest, in welche Positionen der Gesamtbilanz, die auf die Gliederung der Bi- lanz nach § 41 GemHVO ausgerichtet ist, die Bilanzpositionen der zu konsolidierenden Betriebe der Gemeinde eingehen sollen. - Teil B legt fest, in welche Positionen der Gesamtergebnisrechnung, die auf die Gliede- rung der Ergebnisrechnung nach § 2 GemHVO ausgerichtet ist, die GuV -Positionen der zu konsolidierenden Betriebe der Gemeinde eingehen sollen. Mit der im Muster des Positionenplanes aufgeze igten Struktur der gemeindlichen Gesamtbi- lanz gemäß des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 05.07.2010 wird die Vor- schrift des § 49 Abs. 3 GemHVO umgesetzt, nach der die Gesamtbilanz entsprechend der Bilanz im Jahresabschluss der Gemeinde zu gliedern ist. Die Darstellung der Gesamtbilanz ist auf die wichtigen Bilanzposten auszurichten, die nach § 41 GemHVO auch in der gemeindlichen Bilanz enthalten sein sollen, denn auch im Gesamt- abschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit bei der Gliederung der Gesamtbilanz durch die Gemeinden gewährleistet werden. Gleichwohl können örtliche Gegebenheiten so gewichtig sein, dass diese bei der Gestaltung der Bestandteile des gemeindlichen Gesamtabschlusses nicht außer Betracht bleiben dürfen. Von der Gemeinde ist auch zu prüfen, ob einzelnen Bi- lanzposten eine geringe Bedeutung zukommt, sodass ein Verzicht als gesonderter Posten in der Gesamtbilanz in Betracht kommen kann. Bei einem Verzicht müssen dann im Gesamtan- hang ausreichend differenzierte Angaben zu diesem örtlichen Sachverhalt gemacht werden. Die Bezifferung der Aktiv- und Passivposten ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzule- gen. Das Muster wird zur Anwendung em pfohlen. Gleiches gilt für die Gesamtergebnisrech- nung. Die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung ist auf die Positionen auszurichten, die nach § 38 i. V. m. § 2 GemHVO mindestens in der gemeindlichen Ergebnisrechnung enthalten sein sollen. Auch im Gesamtabschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit der Gesamtergebnisrech- nungen der Gemeinden gewährleistet werden. Für die örtliche Anwendung ist die Bezifferung von Ertrags - und Aufwandspositionen sowie von Summen und Salden von der Gemeinde unter Berücksicht igung der örtlichen Gegeben- heiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzulegen. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen. Der Positionenplan wurde von der Kämmerei erstellt und der Gesamtabschlussrichtlinie als Anhang beigefügt. Auf einen differenzierten Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten wie in § 41 GemHVO NRW gefordert, wurde aufgrund der Vorgaben der Gesamtabschluss- richtlinie unter Punkt 3.3.1.3 verzichtet. Die geforderte Angabe weswegen auf eine Unterglie- derung verzichtet wurde, wie in § 41 GemHVO gefordert, wurde im Gesamtanhang nicht er- bracht. Es wurde eine nicht im Positionenplan aufgeführte Position von einem vAB bebucht. Von den vAB benötigte Positionen zum buchen von Geschäftsvorfällen müssen vor der Buchung in den Positionenplan aufgenommen werden. Der Positionenplan beinhaltet eine ungenaue Erläuterung, aufgrund derer es zu Unklarheiten bei diversen vAB kam und in Folge dessen keine einheitlichen Umgliederungen vorgenommen wurden. Der Positionenplan muss in An lehnung an den Anlagenklassenkatalog konkretisiert werden, damit eine einheitliche Umgliederung der vAB möglich ist. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 12 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Verbesserungsvorschläge der BDO Mit Schreiben vom 05. Juli 2017 sprach die BDO nach ihrer Beratung der Kämmerei bei der Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2015 schriftlich neun Verbesserungsvorschläge zur Weiterentwicklung der Gesamtabschlussrichtlinie aus. Im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung traten häufig Differenzen basierend auf der einseitigen Vorsteuerabzugsfähigkeit einzelner Konzerntöchter auf. Aufgrund dessen hat die BDO empfohlen, Erträge und Aufwendungen differenziert nach Umsatzsteuerprozentsät- zen zu erfassen. So können Differenzen basierend auf einer fehlenden Vorsteuerabzugsfähig- keit genau identifiziert und korrigiert werden. Zu diesem Zweck sollte das Meldeformular mit einem entsprechenden Pflichtfeld versehen werden – optimalerweise auch digital gesichert. Der Dateiaufbau zum Datentransfer der vAB wurde um die Spalte G „Steuersatz“ erg änzt. Anzugeben ist hier der Umsatz- bzw. Vorsteuersatz, falls ein solcher auf den Betrag der jewei- ligen Meldezeile angewendet wurde. Angaben zu der digitalen Sicherung wurden nicht gemacht. Weiter hat die BDO empfohlen für einen noch zu definierenden Zeitraum verpflichtend quar- talsweise Saldenabstimmungsaktionen für alle Konzerntöchter vorzugeben. In diesem Zusam- menhang sollten ferner entsprechende Dokumentationsvorschriften mitgegeben werden. Die Gesamtabschlussrichtlinie gibt weiterhin keine verpflic htende quartalsweise Saldenabstimmungsaktion vor. Ebenfalls gibt es keine bindende Regelung bzgl. der Dokumentation. Zudem wurde angeregt, die Gesamtabschlussrichtlinie um die verpflichtende Aushändigung der Prüfungsvermerke zu den Meldepackages zu ergänzen. Die BDO empfiehlt dies, um auf Besonderheiten in den Packages frühzeitig eingehen zu können. Eine Überarbeitung der Gesamtabschlussrichtlinie dahingehend, dass es eine ver- pflichtende Aushändigung der Prüfungsvermerke zu den Meldepackages geben soll ist bisher nicht geschehen. Aufgrund von Nachaktivierungen auf Anlagen in Höhe des Gesamtbetrags der Anlagen, was zu einem verfälschten Abstimmergebnis führt, wird empfohlen sicherzustellen, dass Partner- kennungen im Rahmen der Packagemeldungen nur für die im Jahr der Meldung angefallenen Bewegungen auf Anlagen vorgenommen werden. Es gibt in der Gesamtabschlussrichtlinie keinen Vermerk, dass Partnerkennungen nur für die im Jahr der Meldung angefallenen Bewertungen auf Anlagen vorgenommen werden dürfen. In den Ja hren 2011 bis 2015 wurden geleistete Anzahlungen regelmäßig unter der Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen. Dieser fehlerhafte Ausweis führt im Rah- men der Konsolidierungsarbeiten regelmäßig zu Differenzen und infolgedessen zu Rückfra- gen. Um diesen Mehraufwand zu vermeiden und den Ausweisfehler zu korrigieren wird emp- fohlen, in die Gesamtabschlussrichtlinie nachfolgenden Passus aufzunehmen: „Geleistete An- zahlungen sind verpflichtend unter den dafür vorgesehenen Positionen 0900 „Geleistete An- zahlungen“ für den Bereich Anlagenbuchhaltung sowie 1530 „Geleistete Anzahlungen auf Vor- räte“ im Bereich des Umlaufvermögens auszuweisen. Der Ausweis unter der Position 1650 „Sonstige Vermögensgegenstände“ ist zu unterlassen“. Der Passus wurde nicht in die Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Neben der Meldung der Rückstellungshöhe, der Bewegungsart (Zuführung, Inanspruch- nahme, Auflösung und Abzinsung) sowie dem dazugehörigen Konto wird eine zusätzliche In- formation darüber benötigt, ob und in welcher Höhe die Partnergesellschaft im Jahr der Mel- dung der Rückstellung korrespondierenden Ertrag gemeldet hat. Die BDO empfiehlt diese über eine zu meldende Rückstellungskategorie erfolgen zu lassen oder über zusätzliche Kommen- tarfelder in Verbindung mit der Pflicht, diese durch die Partnergesellschaften mit entsprechen- Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 13 den Zusatzinformationen zu füllen. Nur so kann sichergestellt werden, dass es bei der Konso- lidierung von Rückstellungen nicht permanenter Rückfragen bedarf, die unter Umständen auch langfristig zu einer Vielzahl von Abstimmungsschwierigkeiten und Konsolidierungsfehlern füh- ren. Es sind keine Hinweise in die Gesamtabschlussrichtlinie bzgl. der Rückstellungen (In- formationen zur Art der Rückstellungen oder in welcher Höhe die Partnergesellschaft im Jahr der Meldung der Rückstellung korrespondierten Ertrag gemeldet hat) vorge- nommen worden. Weiter wurden Abgangsmeldungen bislang nicht vollständig vorgenommen und eine Abgren- zung zu Anlagen im Bau ist notwendig. Es wird dazu geraten mindestens eine Differenzierung von Anlagen aus Baumaßnahmen als separate Bewegungsart festzulegen. Es gibt keine Regelung zu Bewegungsarten für Zwischengewinne innerhalb der Ge- samtabschlussrichtlinie. Eine separate Bewegungsart für d ie Differenzierung von An- lagen aus Baumaßnahmen wurde nicht aufgenommen. Zudem erfolgte die Meldung der Jahresergebnisse sowie der latenten Steuern bei den vAB unterschiedlich. Es wird empfohlen durch eine entsprechende Passage in der Gesamtab- schlussrichtlinie sicherzustellen, dass die Meldung des Jahresergebnisses immer vor der Ge- winnverwendungsbuchung und latenten Steuern im Rahmen der Meldepakete gezeigt wird. Die in die Gesamtabschlussrichtlinie einzupflegende empfohlene Passage bezüglich der Meldung des Jahresergebnisses vor der Gewinnverwendungsbuchung und laten- ten Steuern im Rahmen der Meldepakete wurde nicht in die Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Die Gesamtabschlussrichtlinie erklärt in Bezug auf latente Steuern, dass im Rahmen der Er- stellung der Einzel- oder Teilkonzernabschlüsse entstandene aktive oder passive latente Steu- ern in der KB II aufzulösen und nicht im Meldesatz anzugeben sind. Im Rahmen der Erstkonsolidierungen von vAB fehlt ein Hinweis, dass Substanzwertgutachten oder andere noch zu definierende wertbegründende Unterlagen an die Stadt Köln übergeben werden müssen, um so die sogenannten stillen Reserven zu berec hnen. Gleiches gilt für die Meldung der damit zusammenhängenden Restnutzungsdauern, um die Abschreibung berech- nen zu können. Die BDO rät einen entsprechenden Hinweis in die Richtlinie aufzunehmen. Ein solcher Hinweis wurde nicht in die Gesamtabschlussrichtlinie übernommen. Zudem hat sich die BDO dahingehend ausgesprochen, dass sie eine Zusammenarbeit zwi- schen der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt bzgl. der Änderungen der Gesamtab- schlussrichtlinie empfiehlt. Eine Zusammenarbeit zwischen der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt hat bisher bzgl. der Änderungen der Gesamtabschlussrichtlinie nicht stattgefunden - Än- derungen wurden ohne Rücksprache mit dem Rechnungsprüfungsamt von der Käm- merei vorgenommen. Eine Zusammenarbeit zwischen der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt ist wün- schenswert, da eventuelle Unklarheiten und fehlerhafte Informationen sofort bereinigt werden können. Fazit Die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln regelt die schriftlichen konzerninternen Anwei- sungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses, wie oben beschrieben, nicht ausreichend. Aufgrund dessen kann eine einheitliche Erstellung aller notwendigen Informationen und Daten der vAB, die für die Erstellung des Gesamtabschlusses nötig sind, nicht gewährleistet werden. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt aufgrund der o. g. Feststellungen die Überarbeitung der Gesamtabschlussrichtlinie bis zur Umsetzung di eser für die Erstellung des Gesamtab- schlusses 2019. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 14 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3.4 Konsolidierungskreis Aus § 50 GemHVO geht hervor, dass mit dem Konsolidierungskreis durch die Kämmerei fest- gelegt wird, welche der vAB in welcher Form in den Gesamtabschluss des Konzerns Stadt Köln einzubeziehen sind. Der Konsolidierungskreis ist jährlich durch die Stadt zu bestimmen. Zum Konsolidierungskreis gehören neben der Stadt Köln als Konzernmutter die in den Gesamtabschluss einzubeziehen- den vAB in öffentlich-rechtlicher wie in privat-rechtlicher Rechtsform. Zusätzlich zum Vollkon- solidierungskreis nach § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO ist auch festzulegen, ob und welche vAB nach der Equity-Methode gemäß § 50 Abs. 3 GemHVO zu konsolidieren sind. Arten der Einbeziehung und Abgrenzungskriterien Die umfassendste Art der Einbeziehung eines vAB ist die der Vollkonsolidierung, welche nach § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO angewendet wird, wenn ein vAB unter der einheitlichen Leitung der Stadt Köln steht oder eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Der Stadt steht die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu. - Der Stadt steht als Gesellschafterin das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Ver- waltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. - Der Stadt steht das Recht zu, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit die- sem vAB geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestim- mung auszuüben. VAB, die die Kriterien für die Vollkonsolidierung erfüllen, werden verbundene Unternehmen genannt. Die weniger umfa ssende Art der Einbeziehung ist die der Equity -Konsolidierung nach § 50 Abs. 3 GemHVO, die für vAB angewendet wird, auf die die Stadt Köln einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Dieser liegt in der Regel vor, wenn der Stadt Köln als Konzernmutter zwischen 20,00 % und 50,00 % der Stimmrechte zustehen. Gesellschaften, die nach der Equity-Methode konsolidiert werden, werden als assoziierte Unternehmen im Gesamtabschluss aufgeführt (siehe die Ausführungen zur At -Equity-Konsolidierung des Flughafen s Köln/Bonn, Punk t 3.7.8). Gemäß § 116 Abs. 3 GO besteht ein Wahlrecht, nach dem vAB, obwohl sie die Kriterien für die Vollkonsolidierung oder die Equity-Konsolidierung erfüllen, nicht einbezogen werden müs- sen. Es kann angewendet werden, wenn die vAB für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Regelung definiert den für den kommunalen Gesamtabschluss allgemein geltenden Grundsatz der Wesentlichkeit. Für die Entscheidung der Stadt Köln ist ausschließlich das Ge- samtbild der örtlichen Verhältnisse maßgebend. Ob die Voraussetzungen für eine Nichteinbeziehung eines vAB in den Gesamtabschluss ge- geben sind, muss von der Kämmerei beurteilt und entschieden werden. Sowohl die einschlä- gige Literatur als auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW führt hierzu an, dass die Relevanz nicht nur von starren Größenkriterien bzw. Verhältniszahlen abhängig ist, sondern auf den Einzelfall abzustellen ist und dabei auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind. Für die Durchführung der Wesentlichkeitsprüfung lässt sich daraus ein zweistufiger Ansatz ableiten. Die erste Stufe beruht auf einer Voranalyse der potentiell unwesentlichen Gesellschaften auf der Grundlage quantitativer Kriterien. Auf der zweiten Stufe ist anhand qualitativer Kriterien zu überprüfen, ob die zunächst als unwesentlich eingestuften vAB nicht doch aufgrund anderer Umstände, wie beispielsweise eine kulturelle Relevanz, für die Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage des Konzerns Stadt Köln wesentlich sein könnten. Umgekehrt kann so geprüft wer- den, ob die auf der Grundlage der quantitativen Kriterien als wesentlich identifizierten Gesell- schaften tatsächlich für die Darstellung der Ve rmögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon- zerns Stadt Köln nicht doch von untergeordneter Bedeutung sind. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 15 Beim zweistufigen Verfahren kommt den qualitativen Kriterien die ausschlaggebende Bedeu- tung zu. Auf deren Grundlage werden die Ergebnisse der quantitat iven Werteanalyse unter- mauert. Die Kommune kann nur durch eine Gesamtbetrachtung anhand qualitativer und quan- titativer Messgrößen feststellen, ob ein vAB tatsächlich von untergeordneter Bedeutung ist. Die Einbeziehung der relevanten vAB in den Konsolidierungskreis wurde durch die Kämmerei für das Jahr 2018 dokumentiert. Bei der Einbeziehung wurden, bis auf die Bühnen, ausschließ- lich quantitative Kriterien zugrunde gelegt. Eine Betrachtung von qualitativen Kriterien erfolgte nicht. Ob durch die zusätzliche Anwendung weitergehender qualitativer Kriterien Änderungen gegenüber der quantitativen Wesentlichkeitsbeurteilung und somit des Konsolidierungskreises insgesamt entstanden wären, kann durch das Rechnungsprüfungsamt aufgrund der fehlenden Angaben nicht abschließend beurteilt werden. Die tatsächliche untergeordnete Bedeutung der vAB wurde durch die Kämmerei nicht hinreichend geprüft. VAB, die aufgrund der bestehenden Kriterien weder vollkonsolidiert , noch nach der Equity - Methode in den Gesamtabsch luss einbezogen werden, sind unter den Finanzanlagen des Konzerns Stadt Köln zu fortgeführten Anschaffungskosten – at cost – aufgenommen worden. Aufnahme als verbundene Unternehmen Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO werden vAB mittels Vollkonsolidierung in den Gesamtab- schluss aufgenommen, soweit nicht ein Fall des § 116 Abs. 3 GO in Form der untergeordneten Bedeutung vorliegt. Die Kämmerei hat hierbei zu prüfen, ob eine einheitliche Leitung bei den vAB vorliegt und diese tatsächlich ausgeübt wird. Eine einheitl iche Leitung kann unterstellt werden, wenn die Geschäftspolitik des Konzerns Stadt Köln und andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung der einzelnen Tochterunternehmen von der Konzernleitung aufeinander abgestimmt werden. Ob eine einheitliche Leitun g besteht, kann nur anhand der Betrachtung eines jeden konkreten Einzelfalls bestimmt werden. Eine Dokumentation zur Prüfung der einheitlichen Leitung wurde durch die Kämmerei nicht vorgenommen. Das Vorliegen einer einheitlichen Leitung ist für das Rechnungs- prüfungsamt innerhalb eines angemessenen zeitlichen Umfangs nicht prüfbar. Weiterhin ist durch die Kämmerei zu prüfen, ob eine bestimmende, kontrollierende Einfluss- nahme durch die Konzernmutter möglich ist. Eine Beherrschung durch die Kommune wird zwingend vermutet, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen alternativ erfüllt sind: - Der Kommune stehen mehr als 50,00 % der Stimmrechte zu. - Die Kommune hat die Mehrheit der Organbestellungsrechte und ist gleichzeitig Gesell- schafterin. - Ein Beherrschungsvertrag liegt vor. Zunächst muss durchgängig für alle Stufen des Konzerns Stadt Köln geprüft werden, bei wel- chen vAB Beteiligungsverhältnisse über 50,00 % vorliegen. Da die Konzernstruktur des Kon- zerns Stadt Köln weit verzweigt ist, ist hier die Berechnung und Darst ellung der effektiven Beteiligungsquote essenziell. Die effektive Beteiligungsquote setzt sich aus den direkten Be- teiligungen der Stadt Köln am jeweiligen vAB und aus indirekten Beteiligungen über Töchter des Konzerns Stadt Köln zusammen. Sie kann grundsätzlich durch zwei verschiedene Metho- den ermittelt werden (additiv und multiplikativ). In den Unterlagen wurde zur Methodenwahl keine Aussage getroffen. Auf Nachfrage teilte die Kämmerei mit, dass die Berechnung anhand der multiplikativen Methode erfolgt ist. Eine Multiplikation der verschiedenen Quoten ist für die Konsolidierungskreisermittlung nicht sachgerecht. Denn durch diese Methode ließe sich bei einer hinreichend großen Anzahl von Konzernstufen ansonsten jeder vAB, unabhängig seines Einflusses oder de r Einflussmöglichkeit der Kommune, aus der Vollkonsolidierung „heraus- rechnen“. Die Bildung der effektiven Beteiligungsquote hat hier additiv zu erfolgen. In den übersandten Unterlagen zur Ermittlung des Konsolidierungskreises werden die direkten und indirekten Beteiligungsquoten zu den einzelnen vAB isoliert angegeben. Ein Ausweis der berechneten effektiven Beteiligungsquote erfolgt nicht. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 16 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Berechnung der effektiven Beteiligungsquote wurde bei der Ermittlung des Konso- lidierungskreises nicht vorgenommen. Durch die getrennte Betrachtung direkter und indirekter Beteiligungsquoten wurden die vAB „Rheinwerke GmbH, Düsseldorf“ sowie „cowelio GmbH“ bei den assoziierten Unternehmen aufgeführt, obwohl diese aus Konzernsicht Stadt Köln als verbundene Unterneh men hätten dargestellt werden müssen. In der Folge wurden die maßgeblichen Referenzwerte der beiden vAB nicht in dem Vergleichswert zur Ermittlung der Wesentlichkeit berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Vergleichswertes zur Wesentlichkeitsbetrachtung wurden nicht alle notwendigen Werte einbezogen. Im Gesamtanhang zum Konsolidierungskreis wird auf die Anlage 1 verwiesen, welche die vAB und die jeweilige effektive Beteiligungsquote (multiplikativ errechnet) der Stadt Köln darstellt. Die Ermittlungsmethode ist nicht sachgerecht. Außerdem sind selbst die multiplikativ berechneten Quoten in der Anlage 1 fehlerhaft. Bei- spielweise wurde für die GAG Immobilien AG lediglich die direkte Beteiligungsquote der Stadt Köln dargestellt. Bei den vAB „cowelio GmbH“ und „modernes Köln Gesellschaft für Stadtent- wicklung mbH“ wurde die Quote falsch multiplikativ berechnet. Die im Gesamtanhang dargestellte effektive Beteiligungsquote zum Konsolidierungs- kreis wurde anhand einer falschen Methode ermittelt und weist zudem weitergehende Berechnungsfehler auf. Aufgrund der komplexen Beteiligungsstruktur der Stadt Köln ist es geboten, dass eine auto- matisierte Übertragung der Strukturen aus der Beteiligungsverwaltung erfolgt. Eine zeitnahe Implementierung geeigneter Software zur Übermittlung der Beteiligungsstruktu- ren aus der Beteiligungsverwaltung wird empfohlen. Die Kämmerei legt nur ein Tabellenblatt zur maßgeblichen Ermittlung des Konsolidierungs- kreises vor und ermittelt somit keinen vorläufigen Konsolidierungskreis. Diese Darstellung be- dingt, dass etliche Gesellschaften mehrfach, aufgrund der verzweigten Beteiligungsstrukturen, aufgeführt werden. Eine Trennung zwischen einem vorläufigen und endgültigen Konsolidierungskreis wurde nicht vorgenommen. Zu den Kriterien „Organbestellungsrecht“ und „Beherrschungsvertrag“ teilte die Kämmerei mit, dass „keine abweichenden Organbestellungs- und Beherrschungsrechte zwischen der Stadt Köln und ihren direkten Beteiligungen bestehen, sodass der entsprechende Anteilswert den Stimmrechten entspricht.“ Als Quelle gibt die Kämmerei die Stabsstelle für Beteiligungssteue- rung an. Entsprechende Nachweise wurden angefordert, aber nicht vollständig vorgelegt. Eine Aussage zu Organbestellungsrechten und Beherrschungsverträgen bei mittelbaren Be- teiligungen wurde nicht getroffen. In den Prüfunterlagen wurde zum vAB „Expolink Global Net- work Ltd., Bangkok, Thailand“ angegeben, dass eine Beteiligungsquote von 49,17 % besteht, jedoch tatsächliche Stimmrechte laut dem Gesellschaftervertrag in Höhe von 55,00 % ausge- übt werden. Die Aussage, dass „keine abweichenden Organbestellungs- und Beherrschungsrechte zwischen der Stadt Köln und ihren direkten Beteiligungen bestehen, sodass der ent- sprechende Anteilswert den Stimmrechten entspricht“ , wurde nicht vollständig mit Nachweisen belegt. Ob weitere vAB abweichende Rechte aufzeigen, konnte nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft werden. Ausnahmsweise brauchen vAB, die die Vorgaben des § 50 GemHVO erfüllen, mit ihren Jah- resabschlüssen n icht nach den für sie festgelegten Konsolidierungsmethoden einbezogen Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 17 werden. Voraussetzung ist, dass die Konsolidierung für die Verpflichtung, ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist (§116 Abs. 3 GO). Dieses Wahlrecht hat die Stadt Köln unter Berücksichtigung der Aufgabe des gemeindlichen Gesamtabschlusses sachgerecht und angemessen auszuüben. Um die quantitativen Auswir- kungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzern Stadt Köln zu analysieren, wurden für den Gesamtabschluss 2018 folgende Referenzgrößen herangezogen: - Bilanzsumme, - Eigenkapital, - Anlagevermögen, - Umsatzerlöse und - Fremdkapital. Aus den übersandten Unterlagen zum Gesamtabschluss 2015 konnte festgestellt werden, dass zur Ermittlung des Konsolidierungskreises die Referenzgrößen - Bilanzsumme, - Liquidität (liquide Mittel), - Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und - Umsatzerlöse herangezogen worden sind. Die Referenzgrößen „Liquidität“ und „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ wurden für den Gesamtabschluss 2018 nicht mehr verwendet. Hierzu erläutert die Kämmerei, dass die in der Vergangenheit verwendete Kenngröße „Liq ui- dität“ nicht mehr verwendet werde, da der Bestand an liquiden Mitteln hinsichtlich der Beurtei- lung der Finanzlage keine hinreichende Aussagekraft habe und die betrachteten Kennwerte bereits hinreichende Daten enthalten würden, aus denen sich Aussagen zur Finanzlage ablei- ten lassen. Auf Grundlage der Empfehlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und im Ein- vernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt wurde die Referenzgröße „Liquidität“ im Jahr 2016 festgelegt. Auf die Tatsache, dass der Schwellenwert für die Referenzgröße „Liquidität“ in den Vorjahren von mehreren vAB über mehrere aufeinanderfolgende Jahre überschritten wurde, wurde nicht eingegangen. Die betreffenden vAB hätten bereits in den Vorjahren in den Konsolidierungskreis einbezogen werden müssen. Die Kämmerei ist jedoch laut der Dokumentation der Auffassung, dass ein einmaliger „Ausrei- ßerwert“ eine Einbeziehung in den Konsolidierungskreis nicht rechtfertigt. Auch auf Nachfrage konnte dem Rechnungsprüfungsamt hierzu keine rechtliche Grundlage vorgelegt werden. Die Berücksichtigung von Ausreißerwerten im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung ist gesetzlich nicht geregelt und dementsprechend nicht anwendbar. Bezogen auf den Wegfall der Größe „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ wurde durch die Kämmerei angegeben, dass auf diese Wertgröße verzichtet wurde, da mit der neuen Kennzahl „Umsatzerlöse“ ein hinreichendes Kriterium verwendet werde. Gleichwohl wird ein- geräumt, dass einige verbundene Unternehmen aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit grundsätzlich keine Umsatzerlöse erzielen. In solchen Fällen oder in Fällen, in denen Umsatz- erlöse nicht differenziert verfügbar seien, werde – zur Vermeidung von Nullwerten und zur Minderung des Ermittlungsaufwandes – hilfsweise auf andere Ertragswerte wie z. B. sonstige betriebliche Erträge – zurückgegriffen. Dennoch wurde durch die Kämmerei bei rund 12 % aller vAB ein Nullwert eingetragen. Die hilfsweise herangezogene Referenzgröße „sonstige betriebliche Erträge“ ist eine Position der Gewinn - und Verlustrechnung. Hierzu gehören Er- löse, die sich nicht den Umsatzerlösen zurechnen lassen. Insofern handelt es sich um zwei verschiedene Positionen der Gewinn - und Verlustrechnung und in der Folge auch um zwei verschiedene Referenzgrößen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 18 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Begründungen zum Wechsel der Referenzgrößen sind in sich nicht schlüssig und nicht sachgerecht. Die Methodenänderung ist nicht gerechtfertigt. Das Wahlrecht der Wesentlichkeit wurde nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es besteht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stetigkeit aus § 297 Abs. 3 S. 2 HGB. Die aktuelle Gesamtabschlussrichtlinie enthält keine Festlegung der ausgewählten Re- ferenzgrößen. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt die Aufnahme der Referenzgrößen in die zukünftige Gesamtabschlussrichtlinie. Gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 GO ist die untergeordnete Bedeutung im Gesamtanhang darzustel- len. Eine kurze Darstellung der Sachlage findet sich im Gesamtanhang des Konzerns Stadt Köln wieder. Die durch die Kämmerei verbindlich festgelegten Referenzgrößen bilden die Grundlage der Wesentlichkeitsbetrachtung. Diese kann nur durchgeführt werden, wenn bei der Ermittlung festgelegte Schwellenwerte auf die Referenzgröße angewendet werden. Weder das HGB noch die GO oder sonstige Rechnungslegungsvorschriften enthalten Hinweise oder verbindli- che Vorgaben auf entsprechende Schwellenwerte. Als Maßstab werden in der Fachliteratur, sofern überhaupt explizit darauf eingegangen wird, vielfach quantitative Größen herangezo- gen, wobei eine Veränderung der Referenzgröße von mehr als 3 % (NRW -Handreichung für Kommunen) als wesentlich und somit als bedeutend anzusehen sein dürfte. In der aktuellen Gesamtabschlussrichtlinie wird ein Schwellenwert von 3 % mit dem Hinweis, dass die Modellprojekte zum NKF -Gesamtabschluss die Wesentlichkeit anhand einer 3 % - Grenze quantifizieren, verbindlich festgesetzt. In der Dokumentation zum Konsolidierungskreis wird entgegen der Gesamtabschlussrichtlinie dargestellt, dass die Wesentlichkeitsgrenze für die Ermittlung der untergeordneten Bedeutung der vAB auf 5 % angehoben worden sei. Die Kämmerei hat mit der Anhebung des Schwellenwertes gegen die selbst getroffene Festlegung in der verbindlichen Gesamtabschlussrichtlinie verstoßen. Die Kämmerei begründet die Anhebung damit, dass die Gesamtabschlussrichtlinie 2018 zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als noch nicht genug Erfahrungen im Hinblick auf die Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen vorgelegen haben. Die Kämmerei hat zudem in der Dokumenta- tion zur Ermittlung des Konsolidierungskreises mitgeteilt, dass bei der Prüfung der Wesent- lichkeit festgestellt werden konnte, dass vAB unter einem Wert von 5 % im Vergleich zu den summierten Werten als unwesentlich zu beurteilen sind. Weitergehende Begründungen oder gar Nachweise zur Untermauerung dieser Aussage liegen nicht vor. Die vorgelegte Argumentation zur Anhebung der Wesentlichkeitsgrenze ist weder transparent noch nachvollziehbar und somit nicht geeignet, die Methodenänderungen zu rechtfertigen. Es besteht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stetigkeit aus § 297 Abs. 3 S. 2 HGB. Das Rechnungsprüfungsamt hat festgestellt, dass sich durch die Anhebung des Schwellen- wertes von 3 % auf 5 % keine Änderungen in der Zusammensetzung des Konsolidierungskrei- ses ergeben. Die Geringfügigkeit der Bedeutung darf nicht nur für jeden vAB gesondert beu rteilt werden, sondern muss auch für alle in Frage kommenden vAB zusammen geprüft werden. In Anleh- nung an den § 296 Abs. 2 S. 2 HGB sind mehrere vAB, die für sich allein betrachtet die Vo- raussetzungen der untergeordneten Bedeutung erfüllen würden, in den Gesamtabschluss ein- zubeziehen, wenn sie kumulativ für den Konzern nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Somit ist jeweils die Relation des Wertes des einzelnen wie auch aller vAB, die als unwesent- lich erachtet werden, zum Referenzwert zu betrachten. In der Literatur werden diesbezüglich Schwellenwerte von 7 % des jeweiligen Referenzwertes dafür verwendet. Die Kämmerei ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Gesamtwesent- lichkeitsprüfung mit einem Gesamtschwellenwert in Höhe von 7 % durchgeführt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 19 Die aktuelle Gesamtabschlussrichtlinie enthält keine Festlegung zum Gesamtschwel- lenwert. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt den Gesamtschwellenwert in der Gesamtabschluss- richtlinie festzulegen. Für die Stadt Köln als Konzernmutter hat sich folgender Vollkonsolidierungskreis ergeben: - Stadtwerke Köln GmbH Teilkonzern, - Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, - eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern, - eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, - GAG Immobilien AG Teilkonzern, - Kliniken der Stadt Köln gGmbH und - Bühnen der Stadt Köln. Davon unterschreiten folgende vAB die 5 %ige Wesentlichkeitsgrenze in den zu betrachtenden Lagen: - eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern, - Kliniken der Stadt Köln gGmbH und - Bühnen der Stadt Köln. Bei Anwendung des zuvor dargestellten zweistufigen Verfahrens (quantitative und qualitative Betrachtung) muss ein vAB von untergeordneter Bedeutung qualitativ betrachtet werden, um einbezogen werden zu könne n. Für die vAB „eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstal- tungszentrum Köln Teilkonzern“ und „Kliniken der Stadt Köln gGmbH“ wurde durch die Käm- merei keine qualitative Betrachtung vorgenommen. Die Einbeziehung der vAB „eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern“ und „Kliniken der Stadt Köln gGmbH“ ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gerechtfertigt. Zur Einbeziehung der Bühnen der Stadt Köln hat die Kämmerei in ihrer Dokumentation ange- geben, dass die Bühnen in allen Kennzahlen unterhalb des Schwellenwertes liegen und nicht aus Wesentlichkeitsgründen einbezogen werden. Die Einbeziehung der Bühnen erfolge haupt- sächlich, „um ein vollständiges Bild – auch in Hinblick auf die Kultureinrichtungen der Stadt Köln – im Gesamtabschluss abzubilden“. Das Rechnungsprüfungsamt kann der Argumentation, dass die Bühnen der Stadt Köln einbe- zogen würden, um ein vollständiges Bild der Kultureinrichtungen der Stadt Köln abzubilden, nur in Teilen folgen. Im Kreis der nicht einbezogenen verbundenen Unternehmen hat die Kämmerei die eigenbe- triebsähnlichen Einrichtungen „Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud“ (WRM) sowie das „Gürzenich-Orchester“ bei der Ermittlung des Konsolidierungskreises angegeben. Sowohl das Gürzenich-Orchester als auch das WRM stellen bedeutsame kulturelle Einrichtungen der Stadt Köln dar. Diese Annahme wird auch durch folgende Angabe im Gesamtlagebericht be- stätigt: „Mit 1.089.984 Einwohner*innen zum 31.12.2018 ist die kreisfreie Stadt Köln die bevölkerungs- reichste Stadt in NRW und die viertgrößte Stadt Deutschlands. Bei einer Stadtgeschichte von über 2.000 Jahren hält die Stadt Köln ein umfangreiches Kulturangebot bereit. Neben dem weltberühmten Kölner Dom können Besucher die ereignisreiche Entwicklung im Laufe de r Jahrhunderte anhand vieler römischer und mittelalterlicher Baudenkmäler, Ausgrabungsstät- ten und durch weitere kulturelle Angebote (z. B. in Form von Museen) kennen lernen.“ Im Hinblick auf die Argumentation der Kämmerei zur Einbeziehung der Bühnen der Stadt Köln, hätten ebenfalls das Gürzenich-Orchester und auch das WRM einbezogen werden müssen. Zudem weist das WRM gegenüber den Bühnen doppelt so hohe Referenzwerte in den Refe- renzgrößen „Bilanzsumme“ und „Anlagevermögen“ aus. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 20 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Das WRM und das Gürzenich -Orchester hätten als vollzukonsolidierende vAB mit in den Konsolidierungskreis aufgenommen werden müssen. Aufnahme als assoziierte Unternehmen Sind die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO nicht erfüllt, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Kommune auf die vAB einen maßgebli- chen Einfluss hat. § 311 Abs. 1 S. 2 HGB stellt eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen des maßgeblichen Einflusses bei Vorliegen von Stimmrechtsanteilen von 20,00 % bis 50,00 % als Einbeziehungskriterium auf. Ob tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, misst sich an den Kriterien des Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) 8.3. Hieraus folgt, dass in einem ersten Schritt zunächst die Beteiligungs verhältnisse zu ermitteln sind. Als Er- gebnis ist zunächst ein vorläufiger Assoziierungskreis festzulegen. Eine Ermittlung des vorläufigen Assoziierungskreises wurde nicht vorgenommen. Es ist zu prüfen, ob die assoziierten Aufgabenträger für die zutreffende Darstellung der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage von wesentlicher Bedeutung sind. Liegt diese Vo- raussetzung vor, werden die vAB mittels Equity-Methode gemäß § 50 Abs. 3 GemHVO aufge- nommen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Beurteilung der We- sentlichkeit der Lagen wurden durch die Kommune die gleichen Kriterien wie bei der Wesent- lichkeitsprüfung für verbundene Unternehmen angewandt. Der Verzicht auf die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen aus Wesentlichkeitsgründen wurde ausschließlich mit einer quantitativen Wesentlichkeitsprüfung begründet. Auch für die nach der Equity-Methode zu konsolidierenden vAB wurde von der Käm- merei die in der Gesamtabschlussrichtlinie festgelegte Wesentlichkeitsgrenze von 3 % auf 5 % angehoben. Eine qualitative Beurteilung der nach at Equity zu konsolidierenden vAB wurde eben- falls nicht vorgenommen. Nach der Prüfung der Kriterien aus § 50 Abs. 3 GemHVO hat sich für die Stadt Köln als Kon- zernmutter folgender Assoziierungskreis ergeben: - Flughafen Köln/Bonn Jedoch unterschreitet der vAB „Flughafen Köln/Bonn“ die 5 %ige Wesentlichkeitsgrenze in den zu betrachtenden Lagen. Um den vAB dennoch in den Gesamtabschluss einbeziehen zu können, wäre eine Betrach- tung und Dokumentation von qualitativen Kri terien durch die Kämmerei vorzunehmen gewe- sen. Es wurde durch die Kämmerei keinerlei Begründungen beigebracht, aus welchen Grün- den die quantitativ untergeordnete Bedeutung des Flughafen Köln/Bonn nicht relevant ist und eine Einbeziehung dieser Gesellschaft gerechtfertigt ist. Die Einbeziehung des vAB „Flughafen Köln/Bonn“ ist aufgrund der vorliegenden Un- terlagen nicht gerechtfertigt. In der Vorprüfung wurde der Kämmerei mitgeteilt, dass der vAB „Kölner Randkanal“ in die Betrachtung des vorläufigen Konsolidi erungskreis mit aufzunehmen ist. Die Kämmerei teilte mit, dass eine Mitgliedschaft über die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) im Zweckverband Kölner Randkanal besteht. Da die StEB jedoch diese Mitgliedschaft nicht als Beteiligung akti- viert haben, könne diese nicht in die Betrachtung einbezogen werden. Zweckverbände stellen vAB, unabhängig von der Anteilshöhe, im Sinne des § 50 Abs. 1 GemHVO dar. Damit ist eine Mitgliedschaft in einem Zweckverband immer eine Beteiligung. Nur weil die StEB fälschlicherweise eine Aktivierung nicht vorgenommen haben, kann dieser Fehler nicht zur Ermittlung des Konsolidierungskreises des Konzerns Stadt Köln fortgeführt werden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 21 Des Weiteren besteht eine Mitgliedschaft der StEB im Zweckverband Südlicher Randkanal. Auch dieser hätte in den vorläufigen Konsolidierungskreis aufgenommen werden müssen. Im vorläufigen Konsolidierungskreis fehlen die vAB „Kölner Randkanal“ und „Zweck- verband Südlicher Randkanal“. Prüfung des maßgeblichen Einflusses aufgrund der Assoziierungsvermutung Ein maßgeblicher Einfluss wird bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20,00 % unter- stellt, ohne dass ein maßgeblicher Einfluss nachgewiesen werden muss. Allerdings handelt es sich bei dieser Regelung um eine widerlegbare Vermutung. Zur Widerlegung der Verm utung des maßgeblichen Einflusses muss die Konzernmutter entweder nachweisen, dass keine Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses besteht oder eine solche beste- hende Möglichkeit tatsächlich nicht genutzt wird. Die Assoziierungsvermutung (Stimmrechte > 20,00 %) kann, braucht aber nicht widerlegt zu werden. Für den umgekehr ten Fall beinhaltet der DRS 26 eine Einschränkung dahingehend, dass bei einer negativen Assoziierungsvermu- tung, die auf einem Stimmrechtsanteil von weniger als 20,00 % beruht, dennoch zusätzlich geprüft werden muss, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses zu bejahen ist. Nach DRS 26.17 ist das Vorliegen eines maßgebli- chen Einflusses im jeweiligen Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Dabei sind auch faktische Einflussmöglichkeiten, die sich z. B. aus der Eigentümerstruktur ergeben, zu prüfen. Der Konzern Stadt Köln hält mittelbar über die Stadtwerke Köln und deren Tochter GEW Köln 20,00 % an den Stadtwerken Düsseldorf (SWD). Die Kämmerei hat hinsichtlich der Einbezie- hung nach der Equity-Methode des assoziierten vAB „SWD“ in der Dokumentation angegeben, dass hier ein „faktisches Wahlrecht“ bestünde. Da ein maßgeblicher Einfluss bei einem Stimm- rechtsanteil von mindestens 20,00 % unterstellt wird, ohne dass ein maßgeblicher Einfluss nachgewiesen werden muss, besteht kein faktisches Wahlrecht, sondern nur die Möglichkeit für die Konzernmutter, den maßgeblichen Einfluss zu widerlegen. Bei der Einbeziehung der SWD nach der Equity-Methode liegt kein faktisches Wahl- recht vor. In der allgemeinen Wesentlichkeitsbetrachtung zur Ermittlung des Konsolidierungskreises ha- ben die SWD in allen Lagen die Wesentlichkeitsgrenzen der Referenzgrößen überschritten. Die Kämmerei hat neben dieser quantitativen Betrachtung eine weitergehende Prüfung der Beteiligungsquote und den daraus resultierenden maßgeblichen Einfluss, aufgrund der Fest- stellungen durch das Rechnungsprüfungsamt aus der Vorprüfung des Gesamtabschlusses , durchgeführt. Die Kämmerei hat hierzu dargestellt, dass ein maßgeblicher Einfluss der Stadt Köln auf die SWD nicht besteht. Die vorgelegten Nachweise und Stellungnahmen sind für das Rechnungsprüfungsamt nicht geeignet, um die Vermutung des maßgeblichen Einfluss zu wi- derlegen. Die umfangreichen mittelbaren Beteiligungsverflechtungen der Stadt Köln und die daraus resultierenden Geschäftsbeziehungen wurden der Kämmerei gutachterlich durch das Rechnungsprüfungsamt dargestellt. Diese Geschäftsbeziehungen führen zu einem maßgebli- chen Einfluss auf Konzernebene Stadt Köln auf die SWD. Untermauert wird die Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes durch folgende Aussage der Kämmerei in der Dokumentation zur Konsolidierungskreisermittlung: „Wie bereits – auch in Terminen mit der Verwaltung – the- matisiert, wird noch geprüft, inwieweit eine spätere Einbeziehung ggf. doch noch erfolgen könnte respektive sollte. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der durch das Rechnungs- prüfungsamt in seinen Stellungnahmen thematisierten Gründe, die für eine Einbeziehung spre- chen.“ Hieraus ist abzuleiten, dass zum einen die Prüfung in der Kämmerei zur Einbeziehung der SWD nicht abgeschlossen ist und zum anderen den Argumentationen des Rechnungsprü- fungsamtes in dessen Stellungnahmen gefolgt werden kann. Der maßgebliche Einfluss auf die SWD wurde durch die Kämmerei bis zur Aufstellung des Entwurfs zum Gesamtabschluss 2018 nicht widerlegt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 22 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Zur Wahrung des Vorsichtsprinzips wären die SWD bis zu einer abs chließenden Prü- fung seitens der Kämmerei in den Konsolidierungskreis 2018 nach der Equity-Methode einzubeziehen gewesen. Der Konzern Stadt Köln hält mittelbar über den Stadtwerkekonzern Köln 16,3 % an der MVV Energie AG, Mannheim. Dieser vAB überschreitet alle Wesentlichkeitsgrenzen der Vermö- gens-, Finanz-, Aufwands- und Ertragslage. Durch die augenscheinliche Wesentlichkeit des vAB wäre eine Prüfung auf Basis der negativen Assoziierungsvermutung, ob unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses zu bejahen ist, durchzuführen gewesen. Eine Prüfung des maßgeblichen Einflusses des Konzerns Stadt Köln auf die MVV Energie AG, Mannheim wurde nicht durchgeführt. Unter den zur Verfügung ge- stellten Gesellschafterverträgen zum Konsolidierungskreis fehlte der Gesellschaftervertrag zur MVV Energie AG, Mannheim. Der maßgebliche Einfluss auf die MVV Energie AG, Mannheim wurde nicht widerlegt. Stiftungen Die Unterlagen zum Konsolidierungskreis beinhalten vier Stiftungen. Bei drei Sti ftungen han- delt es sich um rechtlich selbstständige Stiftungen und bei einer Stiftung um eine rechtlich unselbstständige Stiftung. Rechtlich selbstständige Stiftungen sind je nach Einfluss der Kom- mune unter den verbundenen Unternehmen oder den Beteiligunge n im Jahresabschluss der Kommune zu bilanzieren. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die rechtlich selbstständigen Stiftungen in den vorläufigen Konsolidierungskreis aufzunehmen. Rechtlich unselbstständige Stiftungen stellen keine selbstständigen Aufgab enbereiche der Kommune dar. Da rechtlich unselbstständige Stiftungen bereits in den Haushalt der Kommune integriert sind, müssen sie weder mittels Vollkonsolidierung noch mittels Equity-Methode einbezogen werden. Die tatsächliche Einbeziehung von rechtlich selbstständigen Stiftungen ist von der Art und dem Umfang der gemeindlichen Beteiligung an einer Stiftung abhängig. Die Dokumentation zur Ermittlung des Konsolidierungskreises der Kämmerei beinhal- tet keine Prüfschritte im Zusammenhang mit den Stiftungen. Weitere Unterlagen, die eine diesbezügliche Prüfung seitens der Kämmerei nachweisen, wurden nicht vorge- legt. Eine Prüfung der Zuordnung der Stiftungen konnte in einem angemessenen zeitlichen Umfang nicht vorgenommen werden. Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO zählen rechtlich unselbstständige Stiftungen zum Sondervermö- gen der Kommune. Auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW weist in ihrem Kommentar zur KomHVO darauf hin, dass rechtlich unselbstständige örtliche Stiftungen im Sondervermögen der Kommune auszuweisen sind. Der Beschlussvorlage zum Wirtschaftsplan 2019 der Fami- lie-Ernst-Wendt-Stiftung ist zu entnehmen, dass diese als rechtlich unselbstständige Stiftung von der Stadt Köln verwaltet wird. Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde der Kämmerei hierzu mitgeteilt, dass diese Stiftung aus dem vorläufigen Konsolidierungskreis zu entfernen ist. Die Familie -Ernst-Wendt-Stiftung ist jedoch auch weiterhin Bestandteil des vorläufigen Konsolidierungskreises. Der Aufnahmegrund wurde seitens der Kämmerei nicht dokumentiert. Nach den vorliegenden Informationen ist die Aufnahme der Familie -Ernst-Wendt-Stif- tung in den vorläufigen Konsolidierungskreis sowie die Berücksichtigung ihrer Bilanz- werte zur Wesentlichkeitsprüfung nicht gerechtfertigt. Beteiligungsbericht Jede Kommune hat jährlich einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Grundlage dafür ist § 117 GO. Im Gesamt- lagebericht gibt die Kämmerei an, dass der Beteiligungsbericht 2018 eine Ergänzung zur E r- mittlung der beteiligten Unternehmen darstellt, welcher einen detaillierten Überblick über den Beteiligungsbesitz der Stadt Köln liefern würde. Die Erläuterungspflicht im Beteiligungsbericht Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 23 besteht sowohl unabhängig davon, ob die vAB dem Konsolidierungsk reis des Gesamtab- schlusses angehören, als auch unabhängig davon, ob sie in öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Rechtsform geführt werden. Im Gegensatz zum Gesamtabschluss, der die Gesamt- lage der Stadt Köln abbildet, stellt der Beteiligungsbericht somit die Lage jedes einzelnen Be- triebes dar. Damit zeigt er eine Gesamtübersicht über alle vAB. Zur Ermittlung des endgültigen Konsolidierungskreises wurden in den zur Verfügung gestellten Unterlagen 197 Unternehmen durch die Kämmerei betrachtet. Bei 108 vAB wurde durch die Kämmerei angegeben, welche Quelle zur Datenermittlung herangezogen wurde. Es wurde insgesamt bei 59 vAB auf den Beteiligungsbericht der Stadt Köln, für sämtliche oder einzelne Wertangaben, zurückgegriffen. Diese Quellenverwendung beinhaltet aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes ein hohes Ri- siko. Im Verlauf der Prüfung des Gesamtabschlusses hat sich gezeigt, dass etliche vAB im aktuellen Beteiligungsbericht nicht aufgeführt worden sind. Beispielsweise fehlen: - Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Köln GbR, - Zweckverband Naturpark Bergisches Land, - Zweckverband Erholungsgebiet Stöckheimer Hof, - RheinEnergie Industrielösungen GmbH (gegründet 08/2018), - Windpark Fleetmark II GmbH & Co. KG, - Windpark Koßdorf III GmbH & Co. KG, - Windpark Staustein GmbH & Co. KG , - Kombiverkehr Deutsche Gesellschaft für kombinierten Güterverkehr mbh & Co. KG, - Biogas Pool 2 für Stadtwerke GmbH & Co. KG, Unna, - GTC Gründer- und TechnologieCentrum Gummersbach GmbH, - Wohnungsbaugenossenschaft Overath e. G., - Gemeinnützige Wohnungsbau-Gesellschaft mbH (Sitz: Gummersbach); jetzt: Gum- mersbacher Wohnungsbaugesellschaft mbH, - Kunststiftung im Museum Ludwig, - Kölner Randkanal, - Zweckverband Südlicher Randkanal, - Krankenhausstiftung Porz am Rhein (Beteiligungsquote von 97,68 %) und - Familie-Ernst-Wendt-Stiftung (Erwähnung ohne Angabe von Werten). Auch wurde festgestellt, dass etliche Wertangaben im Beteiligungsbericht nicht mit den ange- gebenen Werten aus den Jahresabschlüssen der vAB übereinstimmen oder nicht dem Ab- schlussjahr 2018 entsprechen. Beispielsweise wurden Differenzen in der Angabe der Werte bei folgenden Gesellschaften festgestellt: - KölnKongress GmbH (Umsatzerlöse werden einmal mit 14,03 Mio. € und einmal 14,05 Mio. € angegeben), - RehaNova Köln Neurologische Rehabilitationsklinik GmbH (Werte nur aus 2016 im Be- teiligungsbericht), - GIZ Gründer- und Innovationszentrum GmbH in TechnologiePark Köln (Werte nur aus 2017 im Beteiligungsbericht), - GWG Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (Umsatzerlöse wurden mit 20,90 Mio. € angegeben, anstatt 20,65 Mio. €), - METRONA GmbH, Hürth (Bilanzsumme wird mit einmal 12,69 Mio. € und ein weiteres Aml13,69 Mio. € angegeben), - GAG Immobilien AG (Angabe der Beteiligungsquote ist falsch). Zudem sind neben der Koelnmesse GmbH eine inländische und elf ausländische Gesellschaf- ten in den Teilkonzern einbezogen. Die Bilanzsummen, Anlagevermögen und Umsatzerlöse der ausländischen Gesellschaften finden sich nicht im Beteiligungsbericht, lediglich die Werte für die Koelnmesse Ausstellungen GmbH lassen sich finden, enthalten jedoch Rundungsdiffe- renzen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 24 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Aufgrund der umfangreichen Feststellungen von fehlenden vAB sowie fehlerhaften Wertangaben ist das Rechnungsprüfungsamt der Auffassung, dass der Beteiligungs- bericht derzeit zur Wertermittlung nicht geeignet ist. Eine Implementierung geeigneter Software in der Beteiligungsverwaltung zur Erstellung des Beteiligungsberichts wird empfohlen. Da keine automatisierte Übertragung der Beteiligungs- struktur aus der Beteiligungsverwaltung erfolgt, ist eine Vollständigkeit des vorläufigen Konso- lidierungskreises nicht gewährleistet. Zur Ermittlung der Werte der einzelnen vAB sind die unkonsolidierten Jahresabschlüsse der einzelnen Gesellschaften im Konsolidierungskreis heranzuziehen. Wertermittlung Das Rechnungsprüfungsamt hat in der Vorprüfung die verwendeten Referenzwerte anhand einer Stichprobe verifiziert. Hieraus ergab sich eine Fehlerquote von rund 30 %. Dies zog die Notwendigkeit einer Gesamtprüfung nach sich, sodass in der Folge sämtliche Werte durch das Rechnungsprüfungsamt betrachtet wurden. Insgesamt wurden zu 64 vAB (rund 32 %) Fest- stellungen an die Kämmerei übermittelt. Trotz dieser Vorprüfung zeigen sich zu den 64 vAB weiterhin folgende Mängelkategorien: Prüfbarkeit der Referenzwerte: Bei den Töchtern der Konzerne Kölnmesse und SWK handelt es sich um etliche Klein- gesellschaften. Zu diesen wurden selbsterstellte Excel -Tabellen mit harten Werten (teilweise mit Screenshots aus Jahresabschlüssen etc.) zur Verfügung gestellt. Diese Tabellen sind zur Werteverifizierung nicht sachgerecht. falsche Angabe der Referenzwerte: Das Eigenkapital wurde bei den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln (eigenbe- triebsähnliche Einrichtung) mit einem Nullwert angegeben, obwohl der als Nachw eis beigefügte Prüfbericht 2018 entsprechende Eigenkapitalpositionen beinhaltet. Werte aus Beteiligungsbericht: Zu 14 Gesellschaften wurde der Wert der Umsatzerlöse, bei acht Gesellschaften wur- den sämtliche Werte, dem Beteiligungsbericht entnommen. Dieser ist jedoch fehlerbe- haftet bzw. unvollständig und kann daher nicht als Datenquelle herangezogen werden. nicht einheitliche Ermittlung der Referenzwerte: Die Kämmerei hat die Ermittlung der Referenzwerte definiert. Entgegen der Definition erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzwerte (z. B. Eigenkapital: Zweckver- band Naturpark Rheinland ohne Jahresfehlbetrag, GIZ Gründer- und Innovationszent- rum GmbH in TechnologiePark Köln und METRONA Wärmemesser Union GmbH, München mit Jahresfehlbetrag). verschiedene Ermittlung desselben Referenzwertes innerhalb eines vAB: Zur Ermittlung des Referenzwertes „Eigenkapital“ sind nach Vorgabe der Kämmerei sämtliche Eigenkapitalpositionen zu berücksichtigen. Der Referenzwert „Fremdkapital“ errechnet sich unter anderem auch aus dem Eigenkapital. Bei drei vAB wurde das Eigenkapital mit Jahresüberschuss, das jeweilige Fremdkapital ohne Jahresüberschuss berechnet (Stiftung Stadtgedächtnis, Metrona Wärmemesser Union GmbH, München und AS 3 Beteiligungs GmbH, Essen). Ermittlung der Werte aus einem Teilbereich des vAB: Für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) wurden die Daten aus dem Jahresabschluss des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg GmbH genommen. Die Ver- kehrsverbund Rhein-Sieg GmbH ist als Dienstleister für den Zweckverband VRS tätig und bildet somit nicht vollständig die Bilanzwerte des ZV VRS ab. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 25 Beteiligungsquote fehlerhaft, nicht nachvollziehbar oder veraltete Nachweise: Die Beteiligungsquote des vAB „Zweckverband Naturpark Bergisches Land“ wurde durch den Beteiligungsbericht des Oberbergischen Kreises nachgewiesen. Die ange- gebene Beteiligungsquote des vAB „Rheinisches Studieninstitut für kommunale Ver- waltung Köln GbR“ wurde mit dem Prüfbericht des Jahresabschlusses aus dem Jahre 2009 nachgewiesen. Die Beteiligungsquote des vAB „Gummersbacher Wohnungsbaugesellschaft mit be- schränkter Haftung“ ist nicht nachvollziehbar. Ein Nachweis erfolgte nicht. Die Beteiligungsquote der RheinWerke ist mit 50,00 % angegeben. Durch die je 50,00 %ige Beteiligung der RheinEnergie AG und SWD, beträgt die korrekte effektive Betei- ligungsquote 100 %. fälschliche Aufnahme von Gesellschaften: Die Gesellschaft „Biogas Pool 2“ ist in der Konzernstruktur der SWK für das Jahr 2018 ebenso wenig zu finden, wie in der Hilf-Excel-Tabelle der SWK oder in den zur Verfü- gung gestellten Nachweisen. Die „Biogas Pool 2“ findet sich erst für das Jahr 2019 in der Konzernstruktur der SWK. Eine Aufnahme in den Konsolidierungskreis 2018 ist nicht nachvollziehbar. vAB fehlt bei der Zusammensetzung des Konsolidierungskreises: Der vAB „Biogas Pool 3“ ist eine Tochter der Rheinwerke GmbH, welche wiederum zu je 50,00 % von den SWD und der RheinEnergieAG gehalten wird. Bereits am 22.04.2021 wurde der Kämmerei mitgeteilt, dass die „Biogas Pool 3“ in den Konsoli- dierungskreis aufzunehmen ist. Die Aufnahme ist nicht erfolgt. Wertermittlung bei Stiftungen: Die Wertermittlung bei der Stiftung Stadtgedächtnis zur Referenzgröße „Eigenkapital“ entspricht lediglich dem Stiftungskapital. Sowohl die Ergebnisrücklagen, die Ergebnis- vorträge als auch der Mittelvortrag wurden nicht berücksichtigt. Bei den vAB „Familie-Ernst-Wendt-Stiftung“ und „Krankenhausstiftung Porz am Rhein“ wurden zur Ermittlung des Eigenkapitals das Stiftungskapital, die Gewinnrücklage und der Bilanzgewinn herangezogen. Die Berechnung der Referenzwerte „Eigenkapital“ er- folgte in der Ermittlung des Konsolidierungskreises bei den Stiftungen somit nicht ein- heitlich. Für die Ermittlung des jeweiligen Referenzwertes sind sämtliche vAB einzubeziehen, die die Voraussetzungen des § 50 GemHVO erfüllen. Die Kämmerei hat in der Ermittlung des Konsolidierungskreises nicht sämtliche Einzel- werte aller vAB dargestellt – zu drei vAB fehlen die Werte in den übersandten Unterla- gen. Somit wurde eine Wesentlichkeitsprüfung der entsprechenden vAB nicht durchge- führt. Eine zeitnahe Implementierung geeigneter Software wird empfohlen, um die Vollständigkeit der Datenlage zu gewährleisten. Die Kämmerei teilte in der Vorprüfung mit, dass die händisch eingetragenen Referenzwerte ohne Datenquelle nicht weiter verifiziert wurden und eventuell fehlerhaft sein können. Fehler- hafte Eintragungen wirken sich maßgeblich auf die Referenzwerte selbst und in der Folge auf die Berechnung der Wesentlichkeiten aus. Im Rahmen einer Stichprobe wurde hierzu die Re- ferenzgröße „Eigenkapital“ betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass bei fünf vAB jeweils der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ dargestellt wurde. Bei vier vAB wurde anstatt des in der Bilanz ausgewiesenen „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ ein Nullwert eingetragen. Der Bilanzposten „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist laut DRS Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 26 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 23.39 als konsolidi erungspflichtiges Eigenkapital anzusehen. Somit wurde eine Gesamt- summe von 100.645.992,56 € nicht dargestellt. Diese fehlerhafte Angabe wirkt sich auch auf die Berechnung des Referenzwertes „Eigenkapital“ aus. Es erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzgröße „Eigenkapital“. Es wurden rund 100 Mio. € in der Referenzgröße Eigenkapital nicht berücksichtigt. Eine weitere Stichprobe wurde zur Referenzgröße „Umsatzerlöse“ vorgenommen. In der Do- kumentation erläutert die Kämmerei, dass bei nicht vorliegenden Umsatzerlösen hilfsweise die „sonstigen betrieblichen Erträge“ herangezogen werden. Bei vier vAB wurde durch die Käm- merei ein Nullwert eingetragen, obwohl in den Bilanzen „sonstige betriebliche Erträge“ in einer Gesamtsumme von 1.156.449,28 € aufgeführt wurden. Es erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzgröße „Umsatzerlöse“. Es wurden rund 1 Mio. € in der Referenzgröße „Umsatzerlöse“ nicht berücksichtigt. Um eine einheitliche und vergleichbare Datengrundlage zu gewährleisten, ist seitens der Käm- merei in der Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich festzulegen, welche Bilanzpositionen zur Ermittlung der jeweiligen Referenzgröße herangezogen werden müssen. Fazit Die Wesentlichkeitsprüfung erfolgte lediglich anhand quantitativer Kriterien. Die un tergeord- nete Bedeutung einzelner vAB für den Gesamtabschluss wurde somit nicht hinreichend ge- prüft. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung mittels Vollkonsolidierung wurde nicht vollständig geprüft. Es erfolgte zwar die Darstellung der eff ektiven Beteiligungs- quoten im Gesamtanhang, diese wurden jedoch anhand der falschen Methode ermittelt und weisen zudem Berechnungsfehler auf. Die im Gesamtanhang dargestellten effektiven Beteili- gungsquoten wurden zur Ermittlung des Konsolidierungskreises n icht zugrunde gelegt. Die Ermittlung der Referenzwerte erfolgte auf Basis einer unvollständigen Datenlage. Die Berück- sichtigung von Ausreißerwerten im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung ist gesetzlich nicht geregelt. Dieser Ausnahmetatbestand ist daher nicht anwendbar. Der Wechsel der Referenz- größen sowie die Anhebung der Wesentlichkeitsgrenze sind nicht sachgerecht und daher nicht gerechtfertigt. Es erfolgte keine einheitliche Ermittlung der Referenzgrößen „Eigenkapital“ und „Umsatzerlöse“. Die zur Ermittlung des Konsolidierungskreises zugrunde gelegten Bilanzwerte sind trotz Vorprüfung mängelbehaftet. Die Einbeziehung von vier vAB ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gerechtfertigt. Drei weitere vAB hätten in den endgültigen Konsolidierungskreis und zwei vAB mindestens in den vorläufigen Konsolidierungskreis aufgenommen werden müssen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Konsolidierungskreis unvollständig bzw. fehler- behaftet ist. Zudem wurde bei der Ermittlung des Konsolidierungskreises geg en den Grund- satz der Stetigkeit aus § 297 Abs. 3 S. 2 HGB verstoßen. 3.5 Kommunalbilanz I und II Die Einzelabschlüsse der vAB sind gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 300 HGB an die Vorgaben der Stadt Köln zur Erstellung des Gesamtabschlusses anzupassen. Bei der Voll- konsolidierung sind die in den Gesamtabschluss zu übernehmenden Vermögensgegenstände und Schulden der einzelnen vAB nach dem Recht der Stadt Köln zu bilanzieren und einheitlich zu bewerten. Der in der betriebswirtschaftlichen Literatur für Zwecke der Überleitungsrechnung verwende- ten Bezeichnung „Handelsbilanz“ entspricht im Rahmen des Gesamtabschlus ses der Begriff „Kommunalbilanz“ (KB). Es wird zwischen den folgenden Kommunalbilanzen unterschieden: - KB I: Kommunalbilanz nach Vereinheitlichung des Ausweises auf Grundlage der Handelsbilanz und - KB II: Kommunalbilanz nach Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung auf Grund- lage der KB I. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 27 3.5.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH Um eine einheitliche Dokumentation sämtli cher Überleitungsrechnungen der KB I und II zu gewährleisten, wird in der einschlägigen Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich die Verwen- dung eines Vordrucks vorgegeben. Dieser wurde seitens des Konzern Stadtwerke Köln GmbH (SWK) verwendet. Für folgende systemische Feststellungen wird durch die Kämmerei die zukünftige Vorgehens- weise überarbeitet und in einer Gesamtübersicht dargestellt: Die von der SWK vorgenommenen und vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Anpassungen im Rahmen der KB I und II sind fehlerbehaftet und weisen eine teilweise nicht nachvoll- ziehbare Dokumentation auf. Eine prüferische Durchsicht ist demnach nicht sachgerecht. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bescheinigung der KB I und II ist zu konkretisieren, um zukünftig eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten. Zu einer Position wurden Nachweise erbeten, die den Sachverhalt nachvollziehbar erläutern. Als Nachweis wurde lediglich der E -Mail-Verkehr zwischen der SWK und der Kämmerei zur Verfügung gestellt. Um eine ordnungsgemäße und abschließende Prüfung vornehmen zu kön- nen, sind zukünftig die angeforderten Nachweise durch die Kämmerei zu übersenden. Eine bereits durchgeführte Anpassungsbuchung wurde durch die SWK nicht in der Über- leitungsrechnung dokumentiert. Zukünftig ist eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten. Eine Position des Positionenplans war nicht im Cognos Controller eingepflegt und konnte daher nicht bebucht werden. Zukünftig ist sicherzustellen, dass alle Positionen des Positionenplans bebuchbar sind. Von den 15 beanstandeten Umgliederungsvorgängen wurden sechs Vorgänge korrigiert. Von den sechs korrigierten Sachverhalten sind vier Korrekturen nicht weiter zu beanstanden. Zu einer Position erkennt das Rechnungsprüfungsamt die vorgelegten Erläuterungen der SWK an. Dennoch bleibt zu beanstanden, dass seitens des Rechnungsprüfungsamtes Nachweise erbeten wurden, welche den Sachverhalt nachvollziehbar erläutern sollen. Als Nachweis wurde lediglich der E-Mail-Verkehr zwischen der SWK und der Kämmerei zur Verfügung ge- stellt. Diesem ist zu entnehmen, dass im HGB Abschluss die betreffende Summe insgesamt zweimal falsch umgebucht wurde, jeweils mit falschen Beträgen. Nachweise zu dieser Aus- sage liegen nicht vor. In der überarbeiteten Überleitungsrechnung wurde der Betrag dem Mel- desatzwert angepasst, zudem erfolgt weiterhin ein Ausweis unter der falschen Position. Von zwölf beanstandeten Anpassungsbuchungen unterblieben durch die Kämmerei die Kor- rekturen bei zehn Sachverhalten aufgrund von angeblicher Unwesentlichkeit. Zwei Anpas- sungsbuchungen konnten durch die Kämmerei aufgeklärt bzw. nachvollziehbar erläutert wer- den. Insofern besteht hierzu kein Korrekturbedarf mehr. Die festgestellten F ehler in Höhe von insgesamt 192.288.160,48 € wurden nicht korrigiert. Diese Feststellungen teilen sich in neun Umgliederungsfehler in Höhe von insgesamt 72.047.275,73 € und zehn beanstandete Anpassungsbuchungen in Höhe von 57.998.239,37 € auf. Außerdem muss zukünftig zu einem Sachverhalt noch eine Position im Cognos Control- ler nachgepflegt werden. Erst danach ist eine Korrektur einer beanstandeten Umgliederung in Höhe von 62.242.645,38 € möglich. Die Kämmerei hat in Aussicht gestellt, dass Sachverhalte aufgrund systemischer Feststellun- gen aufgearbeitet werden, um zukünftig eine korrekte Zuordnung gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang sollen im Herbst 2021 die relevanten Sachverhalte mit sämtlichen vAB verbindlich abgestimmt werden. Die korrekte Vor gehensweise wird im Anschluss in den Positionenplan und die Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 28 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3.5.2 GAG Immobilien AG Die GAG hat zum Erstkonsolidierungszeitpunkt aus den nach HGB testierten Einzelabschlüs- sen einen selbst kreierten Konzernabschluss erstellt . Dieser wurde nicht durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft testiert. Lediglich der Meldesatz wurde anhand einer prüferischen Durchsicht von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigt. Da das Rechnungsprüfungsamt keine anderen Unterlagen erhalten hat und ein testierfähiger Gesamtabschluss 2018 erstellt werden muss, wurde seitens des Rechnungsprüfungsamtes entschieden, dass man diese Verfahrensweise unter Vorbehalt akzeptiert bis einschließlich Gesamtabschluss 2018. Ein neues Verfahren auf Basis des GAG Konzern abschlusses nach HGB wird analog zu den übrigen vAB erst ab dem Gesamtabschluss 2019 angewandt. Folglich bezieht sich die Prüfung der KB I und II lediglich auf die Plausibilität des Meldesatzes und der prüferischen Durchsicht der Wirtschaftsprüfungsgesells chaft. Hierzu werden die Ba- sisdaten aus dem Meldesatz als korrekt unterstellt. Aus der Plausibilitätsprüfung ergaben sich zwei Unklarheiten: Die Nachfrage zur Darstellung des Bilanzgewinns konnte seitens der Kämmerei nachvollzieh- bar erläutert werden. Im Berichtspaket der prüferischen Durchsicht und im Meldesatz wurde die Position „Übriges Eigenkapital für die Anteile anderer Gesellschafter“ mit einem Betrag von 3.005,35 € ausge- wiesen. Diese Position ist nicht im Positionenplan der Stadt Köln enthalten. Laut Auskunft der Kämmerei handelt es sich hierbei um eine Anforderung der GAG aufgrund technischer Not- wendigkeit im Rahmen deren Konsolidierungssoftware. Die Kämmerei wird diese Position künftig in den Positionenplan der Stadt Köln aufnehmen. Aufgrund de r Geringfügigkeit des Betrages ist keine Korrektur erforderlich. 3.5.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Um eine einheitliche Dokumentation sämtlicher Überleitungsrechnungen der KB I und II zu gewährleisten, wird in der einschlägigen Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich die Verwen- dung eines Vordrucks vorgegeben. Dieser wurde seitens der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) nicht verwendet. Die Kämmerei wird zukünftig sicherstellen, dass der ver- bindliche Vordruck durch die Tochtergesellschaften verwendet wird. Für folgende, festgestellte systemische Fehler wird durch die Kämmerei die zukünftige Vorge- hensweise überarbeitet und in einer Gesamtübersicht dargestellt: Die von den StEB vorgenommenen und vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Anpassungen im Rahmen der KB I sind fehlerbehaftet und weisen eine teilweise nicht nachvollziehbare Dokumentation auf. Eine prüferische Durchsicht ist demnach nicht sachgerecht. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bescheinigung der KB I und II ist zu konkretisieren, um zukünftig eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten. Aufgrund einer ungenauen Erläuterung im Positionenplan wurde von mehreren vAB eine falsche Umgliederung vorgenommen. Es ist eine Konkretisierung des gesamten Positionenplans in Anlehnung an den Anlagenklas- senkatalog erforderlich. Die Empfehlung der BDO vom 05.07.2017 wurde noch nicht umgesetzt. Daher erfolgte für die Position "geleistete Anzahlungen" ein falscher Ausweis. Eine Umsetzung ist von der Kämmerei für den Gesamtabschluss 2021 beabsichtigt. Um einen zügigen Ablauf der Abschlusserstellung zu gewährleisten, sind die Festlegung von Fristen und Informationspflichten sowie eine kontinuierliche Kommunikation zwischen den vAB und der Kämmerei notwendig. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 29 Die Prüfunterlagen enthielten unter anderem die Aussage, dass in Absprache mit der Kämme- rei seit 2010 keine Bewertungsanpassungen an die Vorschriften des NKF erfolgen. Auf Nach- frage des Rechnungsprüfungsamtes haben die StEB jedoch ausführlich und nachvollziehbar die Ermittlung des Anpassungsbedarfes dargestellt. Drei fehlerhafte Umgliederungen in Höhe von insgesamt 14.156.612,60 € wurden analog den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes korrigiert. Zwei beanstandete Umgliederungen konnten nachvollziehbar erläutert werden. Hierzu besteht kein Korrekturbedarf mehr. Die Fehler in betragsmäßig für den Gesamtabschluss 2018 unwesentlicher Höhe (insgesamt 5.194.835,08 €) wurden nicht korrigiert. Hierbei handelt es sich unter anderem um systemisch falsch zugeordnete Positionen. Die Kämmerei hat in Aussicht gestellt, diese Sachverhalte auf- zuarbeiten, um zukünftig eine korrekte Zuordnung gewährleisten zu können. In diesem Zu- sammenhang sollen im Herbst 2021 die relevanten Sachverhalte mit sämtlichen vAB verbind- lich abgestimmt werden. Die korrekte Vorgehensweise wird im Anschlu ss im Positionenplan und in der Gesamtabschlussrichtlinie aufgenommen. Zum Sachverhalt „Zinsen im Rahmen der Investitionskredite“ fehlt eine konzerneinheitliche Regelung. Von der Kämmerei wurde eine entsprechende Festlegung für die Gesamtab- schlussrichtlinie 2020 zugesagt. 3.5.4 Veranstaltungszentrum Die Prüfung der Überleitungsrechnung hat für das Veranstaltungszentrum zu den folgenden systemischen Feststellungen geführt, für die durch die Kämmerei die zukünftige Vorgehens- weise zu überarbeiten und in einer Gesamtübersicht darzustellen ist: Zu den Anpassungsbuchungen wurden keine Nachweise erbracht, die die Buchungen nachvollziehbar erläutern. Um eine ordnungsgemäße und abschließende Prüfung vornehmen zu können, sind zukünftig die angeforderten Nachweise in Form von buchungsbegründenden Unterlagen gemäß den GoBD durch die Kämmerei zu übersenden. Zu den im Konsolidierungsinstrument ausgewiesenen Ansätzen der Umsatzsteuer konn- ten keine buchungsbegründenden Unterlagen durch die Kämmerei vorgelegt werden. Zukünftig ist die Entscheidungsgrundlage für den Ausweis der Umsatzsteuer zu dokumentie- ren und dem Rechnungsprüfungsamt bei Bedarf zu übermitteln. Für die Dokumentation der Überleitungsrechnungen in der KB I und II hat der Ersteller nicht den von der Kämmerei verbindlich zu verwendenden Vordruck genutzt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Gesamtabschlussrichtlinie dar. Das Konsolidierungsinstrument zur Aufstellung des Teilk onzernabschlusses basiert auf MS Excel und setzt sich aus insgesamt rund 30 Tabellenblättern zusammen. Da sich die einzelnen Werte teilweise aus „harten“, nicht ohne Weiteres nachzuvollziehenden, Eintragungen erga- ben, sollte hier künftig eine Dokumentation bzw. weitere Erläuterungen zum Konsolidierungs- instrument mitgeliefert werden. Aus dieser Dokumentation sollten die Zusammenhänge zwi- schen den Tabellenblättern ersichtlich werden; wo möglich sollten Verlinkungen zwischen den Blättern vorgenommen werden. Es wurde seitens des Teilkonzerns jeweils eine unbekannte Bewegungsart sowie P art- nerkennung verwendet. Zukünftig ist durch die Kämmerei sicherzustellen, dass die Verwendung anhand der Gesamt- abschlussrichtlinie aufgeführten Bewegungsarten und Partnerkennungen erfolgt. Zu den systematischen Feststellungen hat die Kämmerei eine Gesamtdarstellung in Aussicht gestellt, welche darstellen soll, wie mit diesen Themen zukünftig umgegangen wird. Dem Rechnungsprüfungsamt wurde weder ein Zeitpunkt zur Übersendung der Gesamtzusammen- stellung der systematischen Feststellungen noch die Gesamtdarstellung selbst übersandt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 30 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Zur Vorprüfung wurden mehrere Feststellungen getroffen und der Kämmerei schriftlich mitge- teilt. Die Feststellungen konnten seitens der Kämmerei nicht ausgeräumt werden und werden nun hier aufgeführt: Erläuterungen zu den einzelnen A npassungsbuchungen waren zunächst in der Vorprüfung nicht vorhanden. Eine Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Anpassungsbuchungen war auf dieser Basis nicht möglich. Auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamtes wurde ledig- lich ein E-Mail-Austausch zwischen dem Ersteller des Teilkonzernabschlusses und dem Wirt- schaftsprüfer vorgelegt, auf dessen Grundlage die Anpassungen vorgenommen oder aber vom Ersteller abgeändert wurden. Darüber hinausgehende Belege liegen dem Rechnungsprü- fungsamt nicht vor. Eine Prüfung der Anpassungsbuchungen ist nur auf Grundlage der vorliegenden Un- terlagen möglich. Bei den Anpassungsbuchungen handelt es sich um ein Gesamtvolu- men von 4.094.197,85 €. Der Ansatz der in der Konsolidierungsdatei ausgewiesenen Umsatzsteuer konnte nicht aufge- klärt werden. Laut Angaben des Erstellers wurden die Angaben zur Umsatzsteuer nachträglich eingefügt. Die Quelle zur Ermittlung der Angaben konnte nicht mehr rekonstruiert werden. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die für den Ausweis der Umsatzste uer vorgesehene Spalte im Konsolidierungsinstrument ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei und in den Konzernabschlussbuchungen der Folgejahre nicht mehr gefüllt wurde. Diese Aussagen ste- hen in Widerspruch zu den Regelungen der Gesamtabschlussrichtlinie , wonach es sich bei der Spalte Steuersatz um Pflichtangaben handelt. Der Ausweis der Umsatzsteuer konnte nicht geprüft werden. Insgesamt handelt es sich hierbei um Sachverhalte in einer Gesamthöhe von 769.007,68 €. Bei dem Abgleich des Meldedatensatzes mit den Grundlagendokumenten zu Partnerkennun- gen, Bewegungsarten und Positionenplan wurden einzelne Unstimmigkeiten festgestellt. So ließ sich die im Meldesatz angegebene Bewegungsart 480 keiner Bewegungsart aus der ver- bindlichen Gesamtabschlussrichtlinie zuordnen. Die Bewegungsart 480 ist weiterhin im Mel- desatz aufgeführt. Die Meldesatz-Datei enthält im Einzelnen die Daten der Jahresabschlüsse, die Meldungen der Partnergesellschaften nach den Partnerkennziffern und außerdem Daten zu den Anlagen-, Forderungs-, Verbindlichkeiten-, Rückstellungs- und Sonderpostenspiegeln, wozu Bewegungsarten zwingend anzugeben sind. Im vorliegenden Fall wurde mit der Bewe- gungsart 480 der Gewinnvortrag ausgewiesen, welcher in den Eigenkapitalspiegel fließt. Die Gesamtabschlussrichtlinie stellt verbindlich Folgendes dar: „Die Anfangsbestände aus den Po- sitionen 2021 und 2040/2041 sind nachrichtlich mit der Bewegungsart 400 vorzutragen“. Es wurde ein fehlerhafter Ausweis auf die unbekannte Bewegungsart 480 in Höhe von -197.401,60 € vorgenommen. Des Weiteren wurde im Meldesatz die Partnerkennung 11101 verwendet, welche keinen Be- standteil der Gesamtabschlussrichtlinie darstellt. Die Partnerkennung 11101 ist auch nach der Übersendung der Feststellungen im Zuge der Vorprüfung weiterhin im Meldesatz aufgeführt. Eine Korrekturbuchung im Cognos Controller wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Der Teil- konzern Veranstaltungszentrum führt in seinen Unterlagen unter der Partnerk ennung 11101 die Zusatzversorgungskasse und Beihilfe auf. Die Beihilfe ist jedoch der 019026 und die Zu- satzversorgungskasse der 019032 laut Anlage 4 der Gesamtabschlussrichtlinie zuzuordnen. Eine Auswirkung, der im Falle der Zusatzversorgungskasse und Beih ilfe falsch verwendeten Partnerkennung, kann eine fehlerhafte Saldenabstimmung sein, da sich gegenseitige Leis- tungsbeziehungen, die sich etwa auf Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Erträge, Anlagevermögen, Sonderposten oder Rückstellungen auswirken, Gegenstand der Saldenab- stimmung sind. Grundsätzlich haben alle Einheiten des Konzerns Stadt Köln, denen eine Part- nerkennziffer zugeteilt wurde, die Salden untereinander abzustimmen. Die Zuordnung in Höhe von 3.307.343,50 € wurde mit einer fehlerhafte n Partnerken- nung vorgenommen und kann zu einer Ungenauigkeit im Rahmen der Saldenabstim- mung führen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 31 Die Kämmerei sagte im Rahmen der Prüfung der KB I und II der StEB zu, dass sämtliche festgestellte Zuordnungsfehler in der KB I, welche unter der Nichtaufgriffsgrenze liegen, durch die Kämmerei gesammelt werden. Diese Sammlung werde sodann im Herbst 2021 mit allen verbundenen Unternehmen erläutert sowie die korrekte Vorgehensweise im Anschluss im Po- sitionenplan und in der Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich festgelegt. In diesen Prozess hat das Rechnungsprüfungsamt um Einbindung gebeten. Bis zum Berichtsstichtag erfolgte diese nicht. Um die Liste der fehlerhaften Zuordnungen unter der Nichtaufgriffsgrenze zu komplettieren, werden auch die Feststelllungen aus dieser Prüfung aufgeführt. Es wurden insgesamt 18 fehlerhafte Zuordnungen in Höhe von 27.413.144,88 € identifiziert. Das zu beziffernde Gesamtvolumen aller Feststellungen beträgt in der Prüfung der KB I und II des Veranstaltungszentrums 35.781.095,51 €. Die für die Prüfung der KB I und II festgelegte Nichtaufgriffsgrenze wird unterschritten. Dennoch zeigt die Prüfung mit ihren einhergehenden Feststellungen neben etlichen systemischen Fehlern auch beträchtlichen Verbesserungsbe- darf im Bereich der Dokumentation sowie Kommunikation und Einhaltung der Regularien aus der Gesamtabschlussrichtlinie. 3.5.5 Gebäudewirtschaft Um eine einheitliche Dokumentation sämtlicher Überleitungsrechnungen der KB I und II zu gewährleisten, wird in der einschlägigen Gesamta bschlussrichtlinie verbindlich die Verwen- dung eines Vordrucks vorgegeben. Dieser wurde seitens der Gebäudewirtschaft zwar verwen- det, jedoch wurden die KB II-Anpassungen nicht nachvollziehbar dokumentiert. Die Kämmerei wird zukünftig sicherstellen, dass der Vordruck entsprechend den Vorgaben der Gesamtab- schlussrichtlinie ausgefüllt wird. Für folgende systemischen Feststellungen wird durch die Kämmerei die zukünftige Vorge- hensweise überarbeitet und in einer Gesamtübersicht dargestellt: KontoBez Konso Pos Bezeichnung KB / ER I Wert zum Stichtag Feststellung 43/3 Rücklage 2021 43/3 Rücklage 25.899.853,16 € Die Kontoposition 2021 ist im Positionenplan nicht vorhanden. 43/3 Rücklage 2021 43/3 Rücklage 0,00 € Die Kontoposition 2021 ist im Positionenplan nicht vorhanden. 43/3 Rücklage 2021 43/3 Rücklage 0,00 € Die Kontoposition 2021 ist im Positionenplan nicht vorhanden. Strom Philharmonie 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 391.170,81 € Wasser Philharmonie 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 10.734,19 € Fernwärme Philharmonie 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 156.377,67 € Instandhaltung betrieblicher Räume 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 107.044,72 € Aufwand aus der Grünpflege 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 72.000,00 € Gebäudebetreuung 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 51.984,25 € Nicht abziehbare Vorsteuer 19% 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 92.897,44 € Versicherungen 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 64.000,00 € Reparatur/Instandh. Anlagen u. Maschinen 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 211.129,40 € Rep. Instandh. Bauten, Gürzenich 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 12.269,55 € Rep Instandhaltung Open Air Boden Tanzbr 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 80.971,70 € Rep Instand Wasserversorg Open air Tanzb 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 55.401,33 € Rep Instand Haupteingang Vordach Gürzeni 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 13.974,08 € Reparatur/Instandh. Betriebs- u. Gesch. 5400 Sonstige ordentliche Aufwendungen 184.696,58 € sonstige Erträge 4402 Kostenerstattungen und Kostenumlagen 8.640,00 € Für die HGB-Position "sonstige Erträge" hätte die Zuordnung zur Position 4500 "sonstige ordentliche Erträge" gewählt werden müssen. 27.413.144,88 € Laut Positionenplan ist die Position "5200 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen" zu verwenden, da hier alle Aufwendungen zu buchen sind, die mit den Kosten, der Unterhaltung und Instandhaltung von eignen oder gemieteten Gebäuden (von Tochterunternehmen) im Zusammenhang stehen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 32 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die von der Gebäudewirtschaft vorgenommenen und vom Wirtschaftsprüfer bestätig- ten Anpassungen im Rahmen der KB I sind fehlerbehaftet und weisen eine teilweise nicht nachvollziehbare Dokumentation auf. Eine prüferische Durchsicht ist demnach nicht sachgerecht. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bescheinigung der KB I und II ist zu konkretisieren, um zukünftig eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten. Der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Gebäudewirtschaft über die prü- ferische Durchsicht der KB II vom 06.11.2019 ist zu entnehmen, dass die handelsrechtlichen Wertansätze grundsätzlich unverändert in die KB II übernommen werden. Es wird empfohlen, diese Aussage des Wirtschaftsprüfers für die zukünftigen Abschlüsse zu überprüfen. Die Empfehlung der BDO vom 05.07.2017 wurde noch nicht umgesetzt. Eine Umset- zung ist von der Kämmerei für den Gesamtabschluss 2021 beabsichtigt. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Abschlusserstellung zu gewährleisten, ist die Festle- gung von Mitwirkungspflichten in der neuen Gesamtabschlussrichtlinie notwendig. Die Kämmerei wird zukünftig darauf achten, dass die Originaldokumente ( eventuell schreib- geschützt) an das Rechnungsprüfungsamt übersandt werden. Gegebenenfalls wird eine ent- sprechende Konkretisierung in der Gesamtabschlussrichtlinie erfolgen. Anzustreben ist eine Verbesserung der Kommunikationswege im Rahmen der Zusammenar- beit der vAB und der Kämmerei im Gesamtabschluss. Die festgestellten Fehler in unwesentlicher Höhe von insgesamt 1.159.156,30 € wurden nicht korrigiert. Hierbei handelt es sich unter anderem um systemisch falsch zugeordnete Positio- nen. Die Kämmerei hat in Aussicht ges tellt, diese Sachverhalte aufzuarbeiten, um zukünftig eine korrekte Zuordnung gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang sollen im Herbst 2021 die relevanten Sachverhalte mit sämtlichen vAB verbindlich abgestimmt werden. Die betragsmäßig größten festgestellten Fehler wurden seitens der Kämmerei korrigiert. Von den fünf beanstandeten Umgliederungsvorgängen wurden vier korrigiert. Eine Korrektur un- terblieb aufgrund von Unwesentlichkeit. Von den vier korrigierten Sachverhalten waren zwei Korrekturen nicht weiter zu beanstanden. Zu beanstanden war, dass bei einer Umgliederung, die von der Kämmerei durchgeführte Kor- rektur nicht in der aktuellen Überleitungsrechnung der Gebäudewirtschaft dargestellt wurde. Ursächlich hierfür war eine fehlende Absprache mit der Gebäudewirtschaft. Somit war es der Kämmerei nicht möglich, einen abschließenden Korrekturbedarf gesichert festzustellen und hat ihn dennoch durchgeführt. Bei der zweiten zu beanstandenden Umgliederung wurde für die Verbindlichkeiten ein fehler- hafter Ausweis in einer Gesamthöhe von 1.121.956.330,78 € festgestellt. Dieser resultiert aus einer fehlerhaften Berücksichtigung der Fristigkeiten seitens der Gebäudewirtschaft. Durch die Kämmerei wurden sämtliche Verbindlichkeiten-Positionen einer Korrektur unterzogen und an die HGB-Werte aus dem Einzelabschluss angepasst. Dadurch wurden die ursprünglichen Um- gliederungen der Gebäudewirtschaft aufgehoben. Die Umgliederungen erfolgten automatisiert bei der Gebäudewirtschaft in Absprache mit der Kämmerei seit 2010. Aufgrund der Automati- sierung ist die Aufteilung der Fristigkeiten seitens der Gebäudewirtschaft nicht nachvollzieh- bar. Das Rechnungsprüfungsamt hat im Einvernehmen mit der Kämmerei und im Hinblick auf den fortgeschrittenen Prüfungszeitraum auf eine Aufklärung im Rahmen der Prüfung des Gesamt- abschlusses 2018 verzichtet, da der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten in der KB II den Wer- ten aus dem Einzelabschluss entspricht. Die Kämmerei wird zukünftig dafür Sorge tragen, dass Umgliederungen entsprechend der Fristigkeiten nachvollziehbar dokumentiert werden. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 33 3.5.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH Die Prüfung der Überleitungsrechnung hat für die Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken) zu den folgenden Ergebnissen geführt: Die Überleitungen wurden durch die Kliniken erstellt. Diese haben den verbindlich zu nutzen- den Vordruck nicht verwendet. Erst im Nachgang wurde dieser offensichtlich dur ch die Käm- merei ausgefüllt. Die Kämmerei hat zukünftig sicherzustellen, dass der Vordruck entsprechend den Vorgaben der Gesamtabschlussrichtlinie von den Kliniken verwendet wird. Die Korrektheit für das an die Kämmerei übermittelte Paket wurde seitens eine r Wirtschafts- prüfungsgesellschaft anhand einer „prüferischen Durchsicht“ bestätigt. Diese ist auch im vor- liegenden Fall fehlerbehaftet (s. die Ausführungen zur prüferischen Durchsicht, Punkt 3.2.2). Für die Prüfung ist die prüferische Durchsicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht nutzbar. In den Anpassungsbuchungen fehlen in sämtlichen Positionen, die in andere Konten übergeleitet wurden, Erläuterungen. In künftigen Gesamtabschlüssen hat die Kämmerei sicherzustellen, dass entsprechende Er- läuterungen vorhanden sind. Insbesondere im Bereich des Eigenkapitals ist die Nac hvollziehbarkeit nicht gegeben. Die Kämmerei war nicht in der Lage, die Positionen des Eigenkapitals und deren Überleitung zu erklären. Die Daten konnten folglich in der Prüfung nicht verifiziert werden. Dies gilt insbesondere auch für den Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung, bei dem nicht nachvollziehbar ist, ob dieser in der Überleitung nicht doch angesetzt wurde. Da der Betrag mit rund 5,4 Mio. € unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze liegt, wurde keine Klärung seitens der Kämmerei herbeigeführt. Die Positionen des Eigenkapitals und deren Überleitung konnten nicht vollständig von der Kämmerei erläutert werden. Darüber hinaus wurden in der Vorprüfung in einigen Positionen Ausweisfehler festgestellt, de- ren Korrektur von der Kämmerei zugesagt wurde. So wurden auf der Position „Sonstige Ver- bindlichkeiten“ 400.000,00 € erhaltene Anzahlungen gebucht. Rund 1,4 Mio. € wurden auf „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ anstatt auf „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistun- gen“ gebucht. Eine Korrektur dieser Ausweisfehler erfolgte bisher nicht. 3.5.7 Bühnen der Stadt Köln Die Prüfung der Überleitungsrechnungen der Bühnen der Stadt Köln (Bühnen) hat zu folgen- dem Ergebnis geführt: Aus der Überprüfung der Ergeb nisrechnung ist festzuhalten, dass die im Jahresabschluss 2018 angegebenen Posten nur in Teilen mit den Postenbezeichnungen laut Meldesatz und Überleitungsrechnung übereinstimmen. Aufgrund der abweichenden Bezeichnungen war eine Gegenüberstellung der einze lnen Posten nicht vollumfänglich möglich und Differenzen von jeweils rund 90.000 € auf Ertrags - bzw. Aufwandsseite blieben ungeklärt. Insbesondere auf der Aufwandsposition „Sonstige Steuern“ erscheint der positive Ausweis von 61.332,75 € in Meldesatz und Ü berleitungsrechnung, gegenüber dem im Jahresabschluss unter „Sonstige Steuern“ angegebenen Betrag (-28.270,64 €), fraglich. Hier ist von einer fehlerhaften Zuord- nung zu den einzelnen Posten auszugehen. Aufgrund von abweichenden Bezeichnungen konnten Differenzen innerhalb der Ergeb- nisrechnung nicht aufgeklärt werden. Die ermittelten Differenzen auf Ertrags- und Aufwandsseite heben sich jedoch bei Saldierung wieder auf, sodass das Gesamtergebnis aus dem Jahresabschluss mit dem Ergebnis laut Mel- desatz und Überleitungsrechnung in Höhe von -2.032.699,70 € übereinstimmt. Aufgrund der unwesentlichen Beträge und dem übereinstimmenden Gesamtergebnis wurde auf die o. g. Abweichungen nicht näher eingegangen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 34 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Im Bereich der Forderungen und der Verbindlichkeiten sind die Überleitungen nicht immer nachvollziehbar. Die Summe der Beträge aus dem Jahresabschluss und der Überleitungen stimmen in den Positionen überein. Erläuterungen fehlen gänzlich. Künftig ist im Rahmen der Überleitung bei Änderungen von Positionen eine Erläu terung hin- zuzufügen. 3.6 Erstellung Summenabschluss Der Summenabschluss besteht aus einer Summenbilanz und einer Summenergebnisrech- nung. Bei seiner Erstellung werden alle Einzelbilanzen der vAB auf Basis der KB III und alle Einzelergebnisrechnungen auf Basis der ER II postenweise addiert. Die Grundlagen für die Erstellung des Summenabschlusses stellen neben dem Einzelab- schluss der Stadt Köln die Einzelabschlüsse der voll zu konsolidierenden vAB dar. Nachdem diese in eine einheitliche Struktur übergeleitet und dabei an die Ausweis-, Ansatz- und Bewer- tungsvorschriften des NKF angepasst wurden, erfolgt die Zusammenführung. Die erforderlichen Daten werden der Stadt Köln in Form von Meldesätzen übermittelt und je- weils einzeln in den Cognos Controller eingespielt. Dazu müssen die Daten „übersetzt“ und so für den Cognos Controller lesbar gemacht werden. Anschließend erfolgt die Bildung des Sum- menabschlusses in drei aufeinander folgenden Arbeitsschritten: In einem ersten Arbeitsschritt werden die Meldesatzdaten der vAB den einzelnen Positionen der Bilanz und der Ergebnisrechnung zugeordnet. Daraufhin werden Anpassungen auf Fir- menebene für einzelne Bilanz - und Ergebnispositionen vorgenommen. Die im Rahmen der Kapitalkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven und La sten der vAB werden in einem dritten Schritt auf die jeweiligen Bilanz- und Ergebnispositionen verteilt. Durch die spaltenweise Addition der Einzelbilanzen bzw. der Einzelergebnisrechnungen erhält man im Ergebnis den Summenabschluss auf Firmenebene. Im Summenabschluss ist unter anderem das neubewertete Eigenkapital der vAB noch doppelt erfasst, da die Beteiligungsbuchwerte der vAB auch in den Finanzanlagen der Stadt Köln und damit im Eigenkapital enthalten sind. Da die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Gesamt- abschluss aber so darzustellen ist als wäre der Konzern Stadt Köln ein Unternehmen, sind im Anschluss an die reine Addition Konsolidierungen vorzunehmen. Die Prüfung des Summenabschlusses hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Dokumentation Der Summenabschluss wird in einer Excel-Datei hergeleitet; die dafür herangezogenen Werte stammen aus dem Cognos Controller. Eine Dokumentation zur Herleitung des Summenabschlusses und der dabei vorgenom- menen Anpassungsbuchungen existiert nicht. Erläuternde Unterlagen wurden überwiegend in Form von Auszügen aus dem Cognos Con- troller und Buchungslisten zur Verfügung gestellt. Auf Nachfrage wurden lediglich einzelne Buchungsverfügungen vorgelegt. Buchungsbegründende Unterlagen waren in mehreren Fällen nicht vorhanden. Wie oben erwähnt, müssen die einzelnen Meldesätze zunächst für den Cognos Controller les- bar gemacht werden. Die von der Kämmerei vorgenommenen Übersetzungsschritte wurden zur Hauptprüfung nicht vorgelegt, sodass sie kein Bestandteil der Prüfung waren. Anpassungen auf Firmenebene Die auf Firmenebene vorgenommenen Anpassungen lassen sich aus den Unterlagen zum Summenabschluss lediglich rechnerisch nachvollziehen. Als Belege zu einzelnen Anpassun- gen wurden aus dem Cognos Controller generierte Übersichten vorgelegt, in die mehrheitlich kurze Begründungen eingefügt wurden. Die Übersicht zu Anpassungsbuchungen bei den Büh- nen der Stadt Köln in Höhe von insgesamt rund 11 Mio. € blieb jedoch auch auf Nachfrage Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 35 ohne Erläuterungen. Auch im Cognos Controller sind diesbezüglich keine begründenden Bu- chungstexte hinterlegt. Anpassungsbuchungen bei den Bühnen in Höhe von rund 11 Mio. € blieben ohne Er- läuterungen. Wenngleich zu einzelnen Buchungen Nachweise vorhanden sind, fehlen jedoch in mehreren Fällen buchungsbegründende Unterlagen, aus denen sich der Anlass für die Buchung nach- vollziehen lässt. Insbesondere zu Buchungen, die aufgrund früherer Feststellungen des Rech- nungsprüfungsamtes durchgeführt wurden, fehlen Buchungsbelege. Dies betrifft beispielsweise Umbu chungen von Verbindlichkeiten bei der Gebäudewirtschaft. Hier wurden u. a. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen bis 1 Jahr in Höhe von rund 1.037 Mio. € auf andere Verbindlichkeitspositionen umgebucht. Als Begründung für die Um- buchung wird lediglich angeführt, dass es sich um Korrekturen entsprechend dem Ausweis im Jahresabschluss der Gebäudewirtschaft handelt, die bereits in der Vorprüfung mit dem Rech- nungsprüfungsamt kommuniziert wurden. Als buchungsbegründende Unterlage und für Zwe- cke der Dokumentation ist ein solcher Hinweis nicht ausreichend. Zuordnung der stillen Reserven und Lasten Anpassungen, die sich aus einer Zuordnung der stillen Reserven und Lasten ergeben, lassen sich aus den Unterlagen zum Summenabschluss lediglich rechnerisch nachvollziehen. Als Be- lege zu einzelnen Anpassungen wurde auf Buchungslisten verwiesen, die zur Prüfung der einzelnen Kapitalkonsolidierungen vorgelegt wurden. Ohne eine Dokumentation, in der auf die Anpassungen Bezug genommen wird, sind Veränderungen innerhalb der Eigenkapitalpositionen nicht vollständig nachvollziehbar. Die Darstellung des Eigenkapitals wurde so angepasst, dass auf der Position „Bilanzgewinn“ ausschließlich das Ergebnis aus der Ergebnisrechnung ausgewiesen wird. Auf dieser Position sind daher Anfangsbestände und übrige Bewegungen des Jahres 2018 unter Beachtung der Bewegungsarten in den Gewinnvortrag umzubuchen. Auf die Position „Bilanzgewinn“ werden darüber hinaus ergebniswirksame Abschreibungen des Jahres 2018 umgeschrieben. Diese Umschreibung erfolgt im Cognos Controller automatisch und „im Hintergrund“, sodass die Bu- chungen nicht in den Buchungslisten enthalten und demnach auch nicht dokumentiert sind. Buchungen sind nicht in Buchungslisten dokumentiert und das Vorgehen somit nicht ausreichend transparent. Fazit Um von den Meldesätzen zum Summenabschluss zu gelangen, werden zahlreiche Anpas- sungsbuchungen in Bilanz und Ergebnisrechnung vorgenommen. Eine Dokumentation über diese Anpassungen ist nicht vorhanden, sodass die Unterlagen zum Summe nabschluss für sich genommen nicht aussagekräftig sind. Auch bei Heranziehung ergänzender Unterlagen fehlen buchungsbegründende Unterlagen, was die Nachvollziehbarkeit einschränkt. 3.7 Kapitalkonsolidierung Im Gesamtabschluss einer Kommune ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune selbst und sämtlicher unter ihrer einheitlichen Leitung stehenden vAB so darzustel- len, als wären diese eine Einheit (vgl. § 116 Abs. 2 GO). Dies setzt die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Kernverwaltung und der vAB zum Konzern Stadt Köln unter dem Ge- sichtspunkt des sogenannten Einheitsgrundsatzes voraus, wonach ein Konzern so Rechnung zu legen hat, als bilde er ein einziges wirtschaftlich und rechtlich selbstständiges Unterneh- men. Aus dem Einheitsgrundsatz folgt insbesondere, dass im Gesamtabschluss auf der Aktivseite unter Finanzanlagen keine Anteile der Kommune an voll zu konsolidierenden vAB im Gesamt- abschluss ausgewiesen werden dürfen. Somit sind die Buchwerte der vAB mit den korrespon- dierenden Posten des Eigenkapitals aufzurechnen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 36 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Wesentliche Vorschriften zur Kapitalkonsolidierung sind in § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 HGB geregelt. Gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 Abs. 1 S. 2 HGB ist bei der Kapi- talkonsolidierung das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert zum Erst- konsolidierungszeitpunkt der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegen- stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht. Demnach ist im Anschluss an die Kommunalbilanz II eine Neubewertung der Aktiva und Passiva der voll zu konsolidierenden Betriebe zum Erstkonsolidierungszeitpunkt vorzunehmen. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung sind die Kapitalverflechtungen der voll einzubeziehenden vAB zu elimi- nieren. Dabei wird der Buchwert der Beteiligung in der Bilanz der Stadt Köln mit dem auf die Stadt Köln entfallenden anteiligen Eigenkapital in der Bilanz des voll zu konsolidierenden Be- triebs verrechnet. Da die Buchungen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung jährlich wiederholt werden, war es wesentlich, dass nach der Versagung des Gesamtabschlusses 2010, die Erstkonsolidierungen und die Folgekonsolidierungen erneut geprüft werden. Die entsprechenden Korrekturbuchun- gen wurden seitens der Kämmerei nicht rückwirkend für den gesamten Zeitraum durchgeführt, sondern in Summen mit Buchungsjahr 2016 und einzeln dann ab Buchungsjahr 2017. Die Ergebnisse der Prüfungen zu den einzelnen vAB sind folgend aufgeführt. 3.7.1 Konzern Stadtwerke Köln GmbH Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung des Konzern s Stadtwerke Köln GmbH (SWK) ha t zu folgenden Ergebnissen geführt: Für die nach der angewandten Neubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 HGB aufgedeckten stillen Reserven und Lasten ergab sich für den SWK im Gesamtabschluss 2018 ein Korrektur- bedarf. Die notwendigen Korrekturen wurden seitens der Kämmerei durchgeführt. Somit wer- den die stillen Reserven und Lasten korrekt aufgedeckt, den entsprechenden Bilanzpositionen zugeordnet und abgeschrieben. Aus der Gegenüberstellung des Beteiligungsbuchwertes mit dem auf die Stadt Köln entfalle- nen Eigenkapital des SWK resultiert ein positiver Unterschiedsbetrag (Geschäfts - oder Fir- menwert). Für den in den Vorjahren bereits ermittelten Gesc häfts- oder Firmenwert bestand ein Korrekturbedarf. Dieser wurde nun im Rahmen des Gesamtabschlusses 2018 korrigiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben. Im Rahmen der Vorprüfung wurde eine unvollständige Buchungsliste vorgelegt. Zukünftig sind sämtliche, für den jeweiligen Gesamtabschluss relevanten, temporären und fixen Buchungen in der Buchungsliste aufzuführen. Mit dieser Liste wurden seitens der Kämmerei Vorschläge für die notwendigen (Korrektur -)Buchungen erarbeitet und dem Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung gestellt. Ein Buchungsvorschlag stellte eine Doppelbuchung dar und war deshalb nicht vorzunehmen. Die übrigen vorgenommenen Buchungen zur Kapitalkonsolidierung wur- den von der Kämmerei korrekt durchgeführt. Für die Kapitalkonsolidierung des SWK wurde der Ausgleichsposten einbezogen, der sich auf die Stadt Köln bezieht (Anteil der Stadt Köln am Anteil anderer Gesellschafter). Für die Erst- konsolidierung wurde der Wert aus dem Meldesatz 2010 herangezogen. Aus den übersandten Unterlagen war in der Vorprüfung nicht ersichtlich, dass für die Folgejahre eine Anpassung des Ausgleichspostens vorgenommen wurde. Auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamtes hat die Kämmerei transparent darstellen können, dass eine Fortschreibung für den SWK nicht erforderlich ist. 3.7.2 GAG Immobilien AG Die GAG hat zum Erstkonsolidierungszeitpunkt aus den nach HGB testierten Einzelabschlüs- sen einen selbst kreierten Konzernabschluss erstellt. Dieser wurde nicht durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft testiert. Lediglich der Meldesatz wurde anhand einer prüferischen Durchsicht von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 37 Da das Rechnungsprüfungsamt keine anderen Unterlagen erhalten hat und ein testierfähiger Gesamtabschluss 2018 erstellt werden muss, wurde seitens des Rechnungsprüfungsamtes entschieden, dass man diese Verfahrensweise unter Vorbehalt akzeptiert bis einschließlich Gesamtabschluss 2018. Ein neues Verfahren auf Basis des GAG -Konzernabschlusses nach HGB wird analog zu den übrigen vAB erst ab dem Gesamtabschluss 2019 angewandt. Dies hat zur Folge, dass die vorgelegten Basisdaten der Meldesätze nicht geprüft und für die weiteren Berechnungen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung als „korrekt“ angesehen wur- den. Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der GAG hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Berechnungen stille Reserven/stille Lasten Bei den Berechnungen der stillen Reserven und Lasten wurden bereits im Rahmen der Vor- prüfung Differenzen von insgesamt 31,4 Mio. € festgestellt. Die notwendigen Korrekturen wur- den seitens der Kämmerei durchgeführt. Für die Ermittlung der stillen Reserven und Lasten wurden die Werte der HGB-Abschlüsse mit den aktuellen Marktwerten nach dem International Accounting Standard (IAS) 40 verglichen . Die Vorschriften des IAS 40 umfassen die bilanzielle Abbildung und Bewertung von als Finan- zinvestitionen gehaltenen Immobilien. Nachweise für die Marktwerte gemäß IAS 40 wurden seitens der Kämmerei nicht er- bracht. Eine Verifizierung der Daten ist somit für das Rechnungsprüfungsamt nicht möglich. Beteiligungsquote Die Ermittlung der effektiven Beteiligungsquote, sowohl zur Erstkonsolidierung als auch in den Folgekonsolidierungen, wurde nach der Vorprüfung korrigiert. Diese ist nun nachvollziehbar. Herleitung Kapitalkonsolidierung Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages wurde der Ausgleichsposten anderer Gesell- schaften in einer Höhe von 227,2 Mio. € berücksichtigt. Dieser Betrag stammt aus dem Mel- desatz der GAG, welcher aufgrund des in der Einleitung be schriebenen Sachverhaltes nicht verifizierbar ist, aber so akzeptiert wird. Bei der Berücksichtigung eines Ausgleichspostens anderer Gesellschafter sind wesentliche Kriterien zu beachten. Demnach können Eigenkapitalanteile, die vom Mutterunternehmen nicht erworben worden sind, ihm somit auch nicht zugerechnet werden und dürfen daher bei der Kapitalkonsolidierung nicht gegen die Beteiligung aufgerechnet werden. Im Fall der GAG gibt es die Besonderheit, dass aus Sicht der GAG die Stadt als fremder Dritter Ant eile am Grund und Boden hält, es aus Sicht der Stadt Köln aber eine direkte Beteiligung am Grund und Boden gibt. Bei der Berechnung des anteiligen Eigenkapitals und somit auch bei der Ermittlung des Un- terschiedsbetrages ist dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. In Abstimmung zwischen Käm- merei und Rechnungsprüfungsamt wurde eine nachvollziehbare Lösung erarbeitet. Berechnungen zum Ausgleichsposten anderer Gesellschafter Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung sind auch die Anteile von Minderheiten zu berücksichti- gen. Deren Berechnungen sind jährlich durchzuführen. Im Gesamtabschluss 2018 befinden sich lediglich die Werte von 2017 und 2018 in der Berechnung. Künftig würden diese Berech- nungen jährlich fortgeführt. Berechnungen zum passivischen Unterschiedsbetrag Der passivische Unterschiedsbetrag wird aus dem anteiligen Eigenkapital und dem Beteili- gungsbuchwert ermittelt. Für die Abschreibung wird analog der Abschreibung der stillen Re- serven auf Gebäude eine Nutzungsdauer von 27 Jahren angesetzt. Nach Ende der Abschrei- bungsdauer verbleibt ein Restbetrag für die nicht abschreibungsfähigen Grundstücke. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 38 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Buchungen und Buchungsbelege Im Rahmen der Prüfung ist aufgefallen, dass zu mehreren Sachverhalten Storno buchungen aus dem Jahr 2018 bereits im Jahr 2017 durchgeführt wurden. Dies erfolgte jeweils anhand von Fixbuchungen. Laut Handbuch Cognos Controller werden bei Fix buchungen nicht nur die Buchung selber, sondern auch die Buchungsnummer mit in das Folgejahr übernommen. Demnach würden für die betreffenden Sachverhalte jeweils durch Übertragung der ersten Fixbuchung in das Folge- jahr zwei Stornobuchungen durchgeführt. Die Kämmerei teilt zu diesen Sachverhalten mit, dass Fix buchungen nicht generell mit in die Folgejahre übertragen werden. Diese Aussage w iderspricht sämtlichen bisher übermittelten Informationen zum Cognos Controller. Des Weiteren wurden Anpassungsbuchungen für den Ausgleichsposten anderer Gesellschaf- ten vorgenommen. Bis 2016 erfolgten die Buchungen zu diesen Sachverhalten (Ausbuchung und Neudotierung) auf Konzernebene mit Buchungstyp 13 (Kapitalkonsolidierung). Ab 2017 erfolgen die Buchungen zu diesen Sachverhalten auf Firmenebene mit Buchungstyp 17 (An- passungen Einzelgesellschaft nur Firmenebene). Demzufolge ermöglicht die eingesetzte Soft- ware, dass mit sämtlichen Buchungstypen auf beiden Ebenen gebucht werden kann. Die un- terschiedliche Buchungssystematik über verschiedene Perioden lässt eine Vergleichbarkeit der aus der Software generierten Gesamtwerte zu den Vorjahreswerten daher nur ein ge- schränkt zu. Der Cognos Controller entspricht nicht einer ordnungsmäßigen Buchhaltungssoftware. Im Rahmen einer kleinen Stichprobe wurden zum Nachweis zehn Buchungsbelege angefor- dert. Seitens der Kämmerei wurden lediglich für drei Buchungen Belege vorgel egt. Für die verbleibenden sieben existieren keine Buchungsbelege. Diese Art der Buchhaltung widerspricht den GoB. Darüber hinaus konnten Buchungstexte teilweise nicht nachvollzogen werden. Zukünftig sind eindeutige Buchungstexte zu verwenden, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. 3.7.3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Dokumentation Die schriftliche Dokumentation erklärt die in einer Excel-Datei durchgeführten Arbeitsschritte zur Erst- und Folgekonsolidierung und ist nachvollziehbar. Belege Buchungsbegründende Unterlagen in Form von Einzelverfügungen sind lediglich zu den Bu- chungen der Jahre 2016 bis 2018 vorhanden. Für die von 2 010 bis 2015 durchgeführten Bu- chungen – darunter Übertragungen, Sacheinlagen und Gewinnausschüttungen im zweistelli- gen Millionenbereich – liegen hingegen keine Buchungsbelege vor. Eine Prüfung ist daher nur eingeschränkt möglich. Die fehlenden Buchungsbelege stellen einen Verstoß gegen die GoB dar. Geschäfts- oder Firmenwert Der Geschäfts- oder Firmenwert wurde von der Kämmerei zunächst mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren belegt. Auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamtes wurde die Nutzungsdauer jedoch von 15 auf 5 Jahre herabgesetzt. Mit der fünfjährigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts wird den Vorgaben des DRS 4 gefolgt und von einer Ausnahmeregelung Abstand genommen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 39 Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 18.216.263,00 € wurde daraufhin nachträglich gegen die Gewinnrücklage gebucht. Gewinnausschüttungen Eine zunächst nicht konsolidierte Gewinnausschüttung für das Jahr 2010 in Höhe von 12.337.079,59 €, sowie eine Wiederholung dieser Buchung in den Folgejahren 2011 bis 2018, wurde durch die Kämmerei nachgeholt. Dabei ergaben sich weitere Auffälligkeiten: Im Jahr 2017 wurde der Buchungstext von „Rücknahme Ausschüttung“ in „Eliminierung Betei- ligungserträge“ geändert und stimmt damit nicht mehr mit den Bezeichnungen der dazugehö- rigen Buchungsverfügungen überein. Hierzu führt die Kämmerei aus, dass ab 2017 „aus un- erklärlichen Gründen“ vom bisherigen Buchungstext abgewichen werde, inhaltliche Änderun- gen damit jedoch nicht verbunden seien. Buchungstexte beschreiben Buchungsvorgänge nicht eindeutig und uneinheitlich. Im Jahr 2018 wurden nachträglich die Buchungen „Rücknahme Ausschüttung 2009“ und „Rücknahme Ausschüttung 2010“ vorgenommen. Während die Buchungen im Cognos Con- troller korrekt enthalten sind, wurde der Buchungssatz in der Excel-Datei aufgrund eines Vor- zeichenfehlers zunächst falsch dargestellt. Die Datei wurde entsprechend korrigiert. Als Begründung für die Buchung „Rücknahme Ausschüttung 2009“ – bei Erstkonsolidierung zum 01.01.2010 – erläutert die Kämmerei, dass die Ertragsausschüttungen seitens der StEB jeweils im nächsten Konsolidierungsjahr erfolgten, die Ausschüttung aus 2009 also erst in 2010 stattfindet. Die Buchungstexte wurden für die nachgeholten Buchungen so angepasst, sodass das Vorgehen nachvollziehbar ist und für die Jahre 2010 bis 2018 einheitlich erfolgt. 3.7.4 Veranstaltungszentrum Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung des Veranstaltungszentrum s hat zu folgenden Ergeb- nissen geführt: Es wurden nach der durch die Kämmerei angewandten Ne ubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 HGB die stillen Reserven und Lasten im Teilkonzern Veranstaltungszentrum aufge- deckt. Aus der Gegenüberstellung des Beteiligungsbuchwertes mit dem auf die Stadt Köln entfalle- nen Eigenkapital des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum resultiert ein positiver Unter- schiedsbetrag. Ein Ausweis dieses positiven Unterschiedsbetrages findet im Gesamtanhang nicht statt. Im Rahmen der Vorprüfung wurden seitens des Rechnungsprüfungsamtes notwendige Kor- rekturbuchungen festgestellt. Beispielsweise handelte es sich dabei um Doppelbuchungen im System zur Gesamtabschlusserstellung. Die Feststellungen wurden ausgeräumt. Aufgrund des aufgedeckten Korrekturbedarfs erscheint eine feste Implementierung von Kontrollmecha- nismen notwendig. Die interne Kontrolle stellt einen in die ablaufenden Arbeiten der Kämmerei eingebetteten Prozess dar, der von den Führungskräften und den Mitarbeitenden durchgeführt werden soll. Ziel ist hierbei, Risiken zu identifizieren und zu steuern sowie ausreichend sicher- zustellen, dass die Kämmerei das Ziel der Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln erreicht. Die Kämmerei hat in der Vorprüfung angegeben, dass während dieser Prüfung Instrumente, wie das Vier-Augen-Prin- zip zur Überprüfung von Buchungslisten, eingeführt wurden. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt als wirksamstes Mittel darüber hinaus eine automatisierte Prüfung beispielsweise über den Cognos Controller. Die in der Vorprüfung vorgelegte Buchungsliste war unvollständig. Zur Prüfung wurden sämt- liche, für den Gesamtabschluss 2018 relevanten, temporären und fixen sowie stornierten Bu- chungen in der Buchungsliste aufgeführt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 40 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Für die Kapitalkonsolidierung des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum ist kein Ausgleichspos- ten anderer Gesellschafter einbezogen worden. Der Ausgleichsposten wird jährlich neu gebil- det und über den Meldesatz in den Gesamtabschluss der Stadt Köln aufgenommen. Eine Bu- chung des Ausgleichspostens erfolgt jedoch nicht , da der Ausgleichsposten bei der Konsoli- dierung des Teilkonzernabschlusses Veranstaltungszentrum aus den Minderheitsanteileig- nern an der Konzerntochter Kölnm esse GmbH entstanden ist. Der Ausgleichsposten ist auf- grund der Beteiligungsquoten im Verhältnis Veranstaltungszentrum und Kölnmesse GmbH auf Ebene des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum entstanden und muss nicht im Gesamtab- schluss 2018 der Stadt Köln ausgewiesen werden. 3.7.5 Gebäudewirtschaft Die Prüfung der Kapitalko nsolidierung Gebäudewirtschaft hat zu folgenden Ergebnissen ge- führt: Fehlende Dokumentation und Belege Zur Kapitalkonsolidierung der Gebäudewirtschaft wurde keine Dokumentation erstellt. Zu mehreren Sachverhalten wurden keine Verfügungen/Buchungsbelege erstellt, die daher nicht zur Prüfung vorgelegt werden konnten. Lediglich Fundstellen in den Jahresabschlüssen der Gebäudewirtschaft bzw. der Stadt Köln können für den jeweiligen Sachverhalt angeführt werden. Die Form der Dokumentation ist unzureichend und verstößt gegen die GoBD. Passivischer Unterschiedsbetrag Aus der (positiven) Differenz zwischen dem Eigenkapital und dem Beteiligungsbuchwert ergibt sich zur Erstkonsolidierung ein passivischer Unterschiedsbetrag, der gemäß § 301 Abs. 3 HGB in der im Jahr 2010 gültigen Fassung in der Bilanz nach dem Eigenkapital auszuweisen ist. Hier liegt jedoch ein sogenannter technischer passivischer Unterschiedsbetrag vor, der durch das zeitliche Auseinanderfallen der Entstehung des Mutter -Tochter-Verhältnisses und der erstmaligen Einbeziehung der Gebäudewirtschaft in den Gesamtabschluss entstanden ist. In diesem Zeitraum fanden Gewinnthesaurierungen statt, die das Eigenkapital erhöht haben. Gemäß § 309 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Fassung von 2010 darf ein solcher passivischer Unter- schiedsbetrag ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 19.299.952,28 € setzt sich überwiegend aus den Jahresüberschüssen 2008 und 2009 zusam- men, sodass er in voller Höhe ergebniswirksam aufgelöst werden darf. DRS 4 Nr. 41 b) regelt hierzu, dass der Unterschiedsbetrag zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung, d. h. zum 01.01.2010, als Ertrag zu vereinnahmen ist. Da ein Ertrag in Vorjahren Gewinnrücklagen in zukünftigen Jahren darstellt, wird der Unterschiedsbetrag im Rahmen der Kapitalkonsolidie- rung direkt in die Gewinnrücklage gebucht. Das Vorgehen ist korrekt. Zur Nachvollziehbarkeit bedarf es jedoch entsprechender Erläute- rungen in Form einer Dokumentation. Bilanzgewinn, Allgemeine Rücklage Im Meldesatz 2010 der Gebäudewirtschaft wurde der Gewinnvortrag 2009 (= Jahresüber- schuss 2008) in Höhe von 36.890.891,22 € vom Bilanzgewinn in die Allgemeine Rücklage gebucht. Diese Umbuchung wird im Rahmen der Kapitalkonsolidierung rück gängig gemacht durch die Buchung „Allgemeine Rücklage an Gewinnvortrag“. Aufgrund der Ergebnisse der Vorprüfung wurde diese Buchung storniert. Die Stornierung be- trifft allerdings nur die Jahres 2016 bis 2018. Nach Auskunft der Kämmerei wurden die Ge- samtabschlüsse 2010 bis 2015 bereits als Entwurf in den Rat eingebracht und von der Ober- bürgermeisterin bestätigt. Stornierungen für diese Jahre hätten zur Folge, dass diese Entwürfe der Gesamtabschlüsse neu aufgestellt hätten werden müssen. Somit wurden nur Korrekturen für das Jahr 2018 und 2017 vorgenommen, im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2016. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 41 Auf Nachfrage bezüglich des Umgangs mit der ursprünglichen Buchung zur Erstkonsolidierung im Jahr 2010 wurde mitgeteilt, dass diese 2011 nicht storniert, sondern g elöscht wurde. Eine Löschung von Buchungen, so sieht es auch die Kämmerei mittlerweile, ist ein gravierender Verstoß gegen die GoBD. Dieses Vorgehen wird aktuell und künftig nicht mehr praktiziert. Die Möglichkeit einer Löschung innerhalb einer Buchhaltun gssoftware verdeutlicht, dass der Cognos Controller kein revisionssicheres Buchhaltungsprogramm ist. Grundstücksübertragungen Die Buchungsliste weist eine Reihe von Grundstücksübertragungen zwischen der Stadt Köln und der Gebäudewirtschaft auf. Aus den Buchungstexten geht in mehreren Fällen nicht oder nicht eindeutig hervor, in welche Richtung die Übertragung stattfand – von der Stadt Köln an die Gebäudewirtschaft oder umgekehrt. Auf Nachfrage wurden die fehlenden Informationen von der Kämmerei mitgeteilt. Allerdings fehlen weiterhin Buchungsbelege, um die Informatio- nen daran überprüfen zu können (s. o.). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass ein Buchungstext von „Übertragung an Stadt“ in „Übertragung an GW“ zu ändern ist. Dieser Text hätte eine andere Buchung zur Folge gehabt. Eine diesbezügliche Korrektur des Buchungstextes wurde von der Kämmerei zwar zugesagt, aber nicht umgesetzt. Dass bei den Buchungen keine eindeutige Konten- bzw. Positionenwahl zu erkennen ist, kann mit den unterschiedlichen Ursprungsbuchungen begründet werden, die mit den vorliegenden Buchungen jeweils umgekehrt werden. Auch hier fehlen entsprechende Nachweise. 3.7.6 Kliniken der Stadt Köln gGmbH Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken) hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Zusammensetzung des Eigenkapitals Im Verlauf der Vorprüfung zur Kapitalkonsolidierung wurde festgestellt, dass die Zahlen aus dem Meldesatz 2010 der Kliniken fehlerbehaftet sind. Die Beträge für das Eigenkapital werden darin nicht korrekt dargestellt, was sich auf die Erstkonsolidierung auswirkt. Die Kliniken wurden zum 01.01.2010 erstmalig konsolidiert. Das über den Meldesatz als An- fangsbestand gemeldete Eigenkapital in Höhe von 52.642.316,12 € weicht vom Anfangsbe- stand laut Jahresabschluss der Kliniken in Höhe von 59.681.185,28 € ab, woraus sich eine Differenz von 7.038.869,16 € ergibt. Diese Differenz setzt sich aus zwei Posten zusammen: Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens aus Eigenmittelförderung 45.246,05 € Jahresüberschuss 2009 HGB 6.993.623,08 € Summe 7.038.869,16 € Abweichend von den Anfangsbeständen des Meldesatzes weist der Jahresabschluss der Kli- niken einen Gewinnvortrag aus dem Jahresergebnis 2009 in Höhe von 6.993.623,08 € aus. Dieser Betrag hätte auch im Meldesatz 2010 auf der Position „Gewinnvortrag“, und damit im Anfangsbestand des Eigenkapitals, gemeldet werden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Stattdessen wurde der Gewinnvortrag gemeinsam mit anderen Bewegungen als Zugang des laufenden Jahres auf der Position „Gewinnrücklage“ dargestellt. Bei korrekter Erfassung als Anfangsbestand wäre der Betrag im Rahmen der Erstkonsolidie- rung ausgebucht worden. Daraus wäre ein passivischer Unterschiedsbetrag entstanden, der direkt in die Gewinnrück lage umgebucht worden wäre. Aufgrund der Unvollständigkeit des Meldesatzes 2010 wurde die Bildung des passivischen Unterschiedsbetrags und dessen Um- buchung in die Gewinnrücklage bei Erstkonsolidierung jedoch unterlassen. Während der Ausgleichsposten aus Ei genmittelförderung für den Meldesatz im Anfangsbe- stand des Eigenkapitals berücksichtigt wurde, trifft dies auf den Ertrag für die Zuführung 2009 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 42 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln zum Ausgleichsposten nicht zu. Da der Betrag in Höhe von 45.246,05 € irrtümlicherweise nicht als Anfangsbestand gemeldet wurde, blieb dieser bei der Erstkonsolidierung unberücksichtigt. Stille Reserven und stille Lasten Im Zuge der Erstellung des Bewertungsgutachtens zur Eröffnungsbilanz der Stadt Köln wur- den bei den Kliniken stille Reserven auf Grundstücke in Höhe von 28.218.000,00 € ermittelt. Des Weiteren wurden stille Lasten für Gebäude/technische Anlagen/Anlagen im Bau in Höhe von 11.935.000,00 € aufgedeckt. Da hier jedoch Rückstellungen für unterlassene Instandhal- tungsaufwendungen in gleicher Höhe vorhanden waren, konnte eine Berücksichtigung bei den Konsolidierungsmaßnahmen unterbleiben. Zudem wurde für diese Bilanzposition zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts bei den technischen Anlagen ein Wertabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen und mit ei- nem Betrag in Höhe von 4.386.000,00 € als stille Last berücksichtigt. Unter Beachtung der Fortschreibung auf den Erstkonsolidierungszeitpunkt wurden in den Jahren 2009 und 2010 Mehrinvestitionen allein bei den technischen Anlagen in etwa gleicher Höhe (4.219.000,00 €) getätigt. Der pauschal mit 10 % angesetzte Investitionsstau ist somit bis zum Jahr 2010 allein durch die Zugänge bei den technischen Anlagen weitestgehend aufgeholt. Daher konnte auch diese stille Last bei den Konsolidierungsmaßnahmen außer Ansatz bleiben. Im Ergebnis wurden nur die aufgedeckten stillen Reserven auf Grundstücke im Rahmen der Erstkonsolidierung einmalig gebucht. Da Grundstücke keinem Werteverzehr unterliegen, wa- ren in den Folgejahren keine Abschreibungsbuchungen vorzunehmen. Passivischer Unterschiedsbetrag Durch die aktualisierten Werte für die Erstkonsolidierung ergibt sich ein Übergang des Eigen- kapitals über den Beteiligungsbuchwert und es entsteht ein passivischer Unterschiedsbetrag. Gemäß § 309 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der 2010 g eltenden Fassung darf ein passivischer Unter- schiedsbetrag nur dann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit am Abschlussstichtag fest- steht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht. Der passivische Unterschied sbetrag be- trägt 6.988.176,23 €. Da diesem B etrag ein Gewinnvortrag zum 01.01.2010 in Höhe von 7.038.869,16 € gegenübersteht, darf er in voller Höhe ergebniswirksam aufgelöst werden. Wie erläutert, wurde der Gewinnvortrag im Meldesatz 2010 auf der Position „Gewinnrücklage“ saldiert dargestellt. Aus diesem Grund wurde für das Jahr 2010 keine Konsolidierungsbuchung veranlasst und der passivische Unterschiedsbetrag in der Gewinnrücklage belassen. Damit bleiben, auf Vorschlag der Kämmerei, die Buchungen zur Erstkonsolidierung 2010 wissentlich falsch bestehen. Andernfalls müssten bis 2017 sämtliche Meldesätze und Buchungen ange- passt werden. Da sich der fehlerhafte Ausweis nicht wesentlich auf das Ergebnis der Kapital- konsolidierung auswirkt, kann diese Vorgehensweise vom Rechnungsprüfungsamt akzeptiert werden. Die Korrekturbuchung erfolgte entsprechend der generellen Vorgehensweise der Kämmerei, Korrekturbuchungen ab 2017 durchzuführen, erst im Jahr 2017 als fixe Buchung. Da die Mel- desätze der Folgejahre laut Auskunft der Kämmerei keinen zusätzlichen Posten in der Ge- winnrücklage enthalten, wurde für die Jahre 2017 und 2018 die Buchung zur Erstkonsolidie- rung entsprechend um die Umbuchung vom Gewinnvortrag in die Gewinnrücklage ergänzt. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Die Kliniken weisen in ihrem Einzelabschluss 2018 einen „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von 79.860.619,85 € aus. Im Rahmen der Prüfung fiel auf, dass eine Buchung in dieser Höhe auf Konzernebene durchgeführt wurde. Hierzu lagen dem Rech- nungsprüfungsamt keine Hinweise oder erläuternden Unterlagen vor. Auf Nachfrage erläuterte die Kämmerei, dass der Sachverhalt erst bei Erstellung der Gesamt- bilanz aufgefallen sei. Eine Buchungsverfügung wurde nachgereicht. Daraus geht hervor, dass Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 43 der „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“, der auch im Meldesatz der Kliniken ent- halten ist, auf Konzernebene zurückgenommen wurde. Dieses Vorgehen entspricht nicht der herrschenden Meinung, wonach der „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ als konsolidierungspflichtiges Eigenkapital der Be- teiligung gilt und mit dem Beteiligungsbuchwert der Stadt Köln aufzurechnen wäre. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung In der vorliegenden Dokumentation wird beschrieben, dass sich der Ausgleichsposten für Ei- genmittelförderung im Gesamtabschluss als Eigenkapital darstellt. Allerdings wird dem Aus- gleichsposten handelsrechtlich die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes aberkannt, was ein Bilanzierungsverbot im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach sich ziehen müsste. Für die Kämmerei ist nicht nachvollziehbar, ob der Ausgleichsposten in der Bilanz nach HGB tatsächlich nicht angesetzt wurde. Da der Betrag mit rund 5,4 Mio. € unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze liegt, soll der Sachverhalt erst für den Gesamtabschluss 2019 geklärt werden. Dokumentation Aufgrund der Unvollständigkeit des Meldesatzes, der darauf basierenden Ausweisfehler und nicht vorhandener Erläuterungen, wurde die Dokumentation durch die Kämmerei überarbeitet. Die Buchungsdatei, in der sämtliche Buchungen der Erst - und Folgekonsolidierungen aufzulisten sind, ist weiterhin unvollständig. Die Datei weist die für die Jahre 2017 und 2018 getätigten Buchungen aus. Dabei sind die Buchungen 2017 lediglich mit ihren Belegnummern, aber ohne Erläuterungen aufgeführt, so- dass die Dokumentation insgesamt als unzureichend zu betrachten ist. Zudem ist die Buchung zum „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von rund 80 Mio. € nicht in der Übersicht enthalten. 3.7.7 Bühnen der Stadt Köln Die Bühnen der Stadt Köln werden erstmalig im Jahr 2017 in den Konsolidierungskreis der Stadt Köln einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt nicht aus Wesentlichkeitsgründen, sondern um ein vollständiges Bild der Kultur im Gesamtabschluss abzubilden. Nicht nachvollziehbar ist hingegen der Zeitpunkt der Erstkonsolidierung, da die wesentliche kulturelle Bedeutung der Bühnen für die Stadt Köln bereits bei Erstellung des ersten Gesamt- abschlusses 2010 bestand. Die Bühnen sind als eigenbetriebsähnliche Einrichtung im Anlagevermögen der Stadt Köln als Sondervermögen geführt. Sie weisen ein abweichendes Wirtschaftsjahr , vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres (Spielzeit), auf. Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung der Bühnen hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Abweichendes Wirtschaftsjahr § 116 Abs. 1 GO i. V. m. § 299 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass der Gesamtabschluss auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen ist. Liegt der Ab- schlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Gesamt- abschlusses, so hat das Unternehmen einen auf den Abschlussstichtag abgestellten Zwi- schenabschluss zu erstellen (vgl. § 299 Abs. 2 S. 2 HGB). Ein solcher Zwischenabschluss wurde für die Bühnen nicht erstellt. Die Kämmerei begründet dies mit den Empfehl ungen des Modellprojekt NKF -Gesamtabschluss. Darin heißt es: „Bei Betrieben im Kulturbereich mit gleichbleibenden Geschäftsverlauf, deren Abschlussstichtag um mehr als drei Monate, aber nicht mehr als sechs Monate vom Abschlussstichtag des Ge- samtabschlusses abweicht, kann von der Aufstellung eines Zwischenabschlusses abgesehen werden.“ Weiterhin heißt es: „Die Entscheidung, keinen Zwischenabschluss aufzustellen, ist zu begründen und zu dokumentieren“. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 44 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Dem Rechnungsprüfungsamt liegt keine Begründung vor, wes halb bei den Bühnen auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses verzichtet wurde. Auch wird nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Bühnen um einen Betrieb mit gleichbleibendem Geschäftsverlauf handelt. Die Begründung zum Verzicht auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses und der Nachweis über einen gleichbleibenden Geschäftsverlauf fehlen. Meldesatz Die Richtigkeit des Meldesatzes wurde von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt. Die Prüfung wurde unter Beachtung der vom IDW festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt und blieb ohne Einwendungen. Bewertungsansatz Gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 HGB ist die Neubewertungsmethode die allein zulässige Methode für die nationale und internationale Konzernrechnungslegung. Demgegen- über stellt § 55 Abs. 6 GemHVO, der die Bewertung von Sondervermögen nach der Eigenka- pitalspiegelbildmethode zulässt, eine kommunale Erleichterungsvorschrift dar. Das Modellpro- jekt empfiehlt demnach, „für die erstmalige Kapitalkonsolidierung auf den Zeitpunkt des (fikti- ven) Erwerbs abzustellen, da dann grundsätzlich keine Neubewertung der Betriebe erforder- lich ist und somit die in der kommunalen Eröffnungsbilanz ermittelten Beteiligungsbuchwerte beibehalten werden können.“ Dem Ansatz der Kämmerei, bei der Einbeziehung der Bühnen (Sondervermögen) die Eigen- kapitalspiegelbildmethode anzuwenden, kann das Rechnungsprüfungsamt folgen. Unterschiedsbetrag Zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung stellt sich das Eigenkapital der Bühnen wie folgt dar: Stammkapital 50.000,00 € Gewinnrücklage 1.274.000,00 € Bilanzgewinn 12.042.494,23 € Summe 13.366.494,23 € Bei der Stadt Köln wurde die Beteiligung der Bühnen im Jahresabschluss 2013 außerplanmä- ßig vollständig abgeschrieben und seither nicht wieder aufgewertet. Sie beträgt somit auch im Jahr 2017 bzw. 2018 0 €. Das Auseinanderfallen der Werte „Finanzanlage“ und „Eigenka pital der Bühnen“ führt zu ei- nem passivischen Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung. Es handelt sich um ei- nen sog. technischen passivischen Unterschiedsbetrag aufgrund des Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Entstehung des Mutter -Tochter-Verhältnisses (§ 290 Abs. 1 und 2 HGB) und des Zeitpunkts der erstmaligen Einbeziehung der Bühnen in den Ges amtabschluss (§ 301 Abs. 2 S. 3 und 4 HGB). Der passive Unterschiedsbetrag wurde anschließend nach DRS 23.148 in die Gewinnrücklage umgebucht. Eine Buchungsverfügung liegt dem Rechnungsprüfungsamt lediglich für das Jahr 2017 vor. Für das Jahr 2018 wurden keine Buchungsnachweise vorgelegt. Die Buchungen für 2017 wurden im Cognos Controller statt auf Konzern - auf Firmenebene durchgeführt. Dies begründet die Kämmerei damit, dass bei der Erstkonsolidierung nur Werte aus dem Meldesatz der Bühnen Gegenstand der Buchungen waren. Aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes ist die Vorgehensweise nicht korrekt. Die Unterschei- dung zwischen Firmen - und Konzernebene soll ein e eindeutige Zuordnung der Buchungen sicherzustellen. Hier wäre auf Konzernebene zu buchen, da die Buchung des passivischen Unterschiedsbetrags erst durch die Konzernbeziehung ausgelöst wird. Ob eine Finanzanlage Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 45 bei der Stadt Köln zum Ausbuchen bestand, ist hierfür unerheblich. Da bei anderen vAB ver- gleichbare Buchungen auf Konzernebene vorgenommen werden, ist eine Einheitlichkeit der Buchungen nicht gewährleistet. Indem die Unterscheidung zwischen Firmen- und Konzernebene nicht konsequent ein- gehalten wird, ist eine Einheitlichkeit der Buchungen nicht gewährleistet. Stille Reserven und stille Lasten Da bei den Bühnen statt der Neubewertungs- die Eigenkapitalspiegelbildmethode zur Anwen- dung kam, wurde das Eigenkapital nicht durch die Hebung von stillen Reserven und Lasten neu bewertet, sondern das in der Bilanz abgebildete Eigenkapital zugrunde gelegt. Gemäß DRS 23.147 (b) i. V. m. DRS 23.149 ist dennoch zu prüfen, ob zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Mutter -Tochter-Verhältnisses und dem Zeitpu nkt der erstmaligen Ein- beziehung, d. h. im Zeitraum vom 01.01.2008 und 31.12.2016, neue stille Reserven bzw. stille Lasten entstanden sind. Die Kämmerei teilt dazu mit: „In diesen acht Jahren haben sich aus unserer Sicht keine großen Geschäftsvorfälle zugetragen bzw. wurden keine wesentlichen Investitionen vorgenommen.“ Wenngleich in diesem Zeitraum die Sanierung der Bühnen am Offenbachplatz stattfand, sei es fraglich, ob diese Investition zu einer Mehrung des Vermögens bereits in diesen Jahren geführt haben kann. Nachweise darüber, dass sich in den achten Jahren keine relevanten Geschäftsvorfälle ereignet haben, wurden nicht erbracht. Die Begründung zum Verzicht auf die Hebung stiller Reserven und Lasten ist unzu- reichend. Korrekturbuchung Im Rahmen der Prüf ung fiel auf, dass im Cognos Controller eine weitere Buchung im Jahr 2018 in Höhe von 12.042.494,23 € vorgenommen wurde. Zu dieser Buchung liegen dem Rech- nungsprüfungsamt keinerlei Belege oder erläuternde Unterlagen vor. Auf Nachfrage führte die Kämmerei a us, dass erst beim Zusammenstellen des Zahlenwerks für den Gesamtabschluss 2018 eine Abweichung zwischen dem Bilanzergebnis der Bilanz und dem Jahresergebnis der Ergebnisrechnung auffiel. Die Abweichung ergibt sich aus einer Bu- chung auf der Position Bilanzgewinn in Höhe von rund 12,0 Mio. €, die im Rahmen der Erst- konsolidierung vorgenommen wurde und nicht hätte erfolgen dürfen. Da diese Buchung für das Jahr 2018 wiederholt wurde, wurde der Betrag nun in den Bilanzgewinn und gegen die Gewinnrücklage zurückgebucht. Zu dieser Korrekturbuchung für das Jahr 2018 liegen dem Rechnungsprüfungsamt weiterhin keine buchungsbegründenden Unterlagen vor. Auch die Dokumentation zur Kapitalkonsolidie- rung ist unvollständig. Ob im Jahr 2017 ebenfalls eine entsprechende Korrek turbuchung vor- genommen wurde, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor. Laut Cognos Controller wurde die Korrekturbuchung für 2018 in Höhe von rund 12 Mio. €, jedoch nicht für 2017, durch- geführt, sodass die Vergleichbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Zu erfolgten Korrekturbuchungen fehlen buchungsbegründende Unterlagen, sodass die Nachvollziehbarkeit eingeschränkt ist. 3.7.8 At-Equity-Konsolidierung Flughafen Köln/Bonn Wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen maßgeblichen jedoch keinen be- herrschenden Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt, so handelt es sich bei die- ser Beteiligung um ein assoziiertes Unternehmen. Ein maßgeblicher Einfluss wird angenom- men, wenn mindestens 20 % und weniger als 50 % der Stimmrechte an der Gesells chaft ge- halten werden. Die Einbindung in den Konzernabschluss wird in § 311 und § 312 HGB geregelt. Die Konsoli- dierung erfolgt anhand der At-Equity-Methode. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 46 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Da die Stadt Köln einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 31,12 % am Flughafen Köln/Bonn hat, wird dieser gemäß den vorgenannten Regelungen als assoziiertes Unternehmen im Gesamt- abschluss der Stadt Köln konsolidiert. Bei der Erstbewertung wird die Beteiligung zunächst mit dem Buchwert angesetzt, mit dem sie auch zum Zeitpunkt der Erstbewertung im Einzelabschluss angesetzt wurde. Da der Zeitpunkt der Erstbewertung, wie auch bei den voll zu konsolidierenden Gesellschaften, nicht mit dem Zeitpunkt der Anschaffung übereinstimmt, werden die fiktiven Anschaffungskosten (unter an- derem Berücksichtigung stiller Reserven und Lasten) aus den Gutachten zur Eröffnungsbilanz der Stadt Köln aus dem Jahr 2008 auf den Erstkonsolidierungszeitpunkt fortgeschrieben. Zu Beginn der Equity-Fortschreibung wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Beteiligungs- buchwert und dem Buch wert des anteiligen Eigenkapitals bestimmt und in seine einzelnen Bestandteile aufgeteilt. In einer Nebenrechnung erfolgt eine partielle Konsolidierung, bei der die Bestandteile des anteiligen Eigenkapitals, stille Reserven und Lasten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert aufgedeckt und fortgeschrieben werden. An jedem folgenden Abschlussstichtag wird der angesetzte Wert der Beteiligung am assozi- ierten Unternehmen durch Erhöhungen oder Verminderungen modifiziert. Die auf die Stadt Köln entfallenen „anteiligen Gewinne und Verluste des assoziierten Unter- nehmens" erhöhen bzw. vermindern den Beteiligungsansatz in der Periode, in der sie beim assoziierten Unternehmen gezeigt werden. In dieser Periode werden sie als Beteiligungsge- winn- oder Verlust (Beteiligungsergebnis) in der Gewinn- und Verlustrechnung der Stadt Köln gezeigt. Die zum Zeitpunkt der Erstbewertung ermittelten stillen Reserven sind ergebniswirksam abzu- schreiben. Deshalb mindert sich der Beteiligungsansatz des assoziierten Unternehmens zu Gunsten des Aufwandes der Stadt Köln. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der Abschreibung der Vermögensgegenstände, auf die sich die stillen Reserven beziehen. Ebenso wird der bei der Erstbewertung ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig über die Nut- zungsdauer abgeschrieben. Dokumentation Die schriftliche Dokumentation erklärt die in der Excel -Datei durchgeführten Arbeitsschritte nachvollziehbar. BilMoG Zuschreibung Anlagevermögen Im Substanzwertgutachten zur Eröffnungsbilanz der Stadt Köln wurden für den Flughafen Köln/Bonn stille Reserven von rund 449 Mio. € ermittelt, sodass dieser Wert als Basis für die Berechnungen der Kämmerei angesetzt wurde. Im Erstkonsolidierungsjahr 2010 wurden jedoch aufgrund von Rechtsänderungen im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ( BilMoG) im Einzelabschluss des Flughafen Köln/Bonn Zuschreibungen im Anlageve rmögen von insgesamt rund 225 Mio. € vorgenom- men. Folglich wurde etwa die Hälfte der stillen Reserven aufgedeckt. Eine entsprechende Zu- schreibung war erforderlich und wurde seitens der Kämmerei vorgenommen. Beteiligungsquote Die Auflösung des Gesellschafterdarlehens zum 01.01.2009 in Höhe von 29,1 Mio. € führte zu einer anteiligen Erhöhung des Eigenkapitals (Kapitalrücklage). Da der städtische Anteil (9.666.526,81 €) zweimal berücksichtigt wurde, bestand Korrekturbedarf. Die durchgeführte Korrektur hatte zur Folge, dass ein positiver Unterschiedsbetrag in Höhe von 46,4 Mio. € und ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 1 Mio. € entstanden sind. Dieser wird nun über eine Dauer von 10 Jahren abgeschrieben. Die 10-jährige Abschreibungs- dauer ergibt sich aus § 309 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 S. 3 f. HGB, wonach bei der Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 47 planmäßigen Abschreibung ein Zeitraum von 10 Jahren z ugrunde zu legen ist, wenn die vo- raussichtliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden kann. In diesem Zusammenhang stellte die Kämmerei fest, dass nicht die ursprünglich zutreffende Beteiligungsquote zu verwenden sei. Vielmehr solle zum 01.01.2010 eine Beteiligungsquote von 33,05 % und nicht wie bisher 31,12 % für die Berechnungen zugrunde gelegt werden. Während sich die Beteiligungsquote von 31,12 % lediglich aus dem Anteil der Gesellschafter am Stammkapital ergibt, berücksichtigt die Quote von 33,05 % darüber hinaus den Anteil der Gesellschafter an den Kapitalrücklagen und den Gesellschafterdarlehen zum 31.12.2009. Das Rechnungsprüfungsamt hat seine ursprüngliche Meinung geändert und folgt den Ausfüh- rungen der Kämmerei bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlichen Beteiligungsquote für die notwendigen Berechnungen. Die einschlägigen Gesetzestexte und Kommentare stellen zwar immer wieder auf die Stimm- rechtsanteile (Anteile am Stammkapital) ab, im wird DRS 23 wird diesbezüglich eine konkre- tere Aussage zur Thematik ausgeführt. Der DRS 23 ist zwar erst ab 2017 gültig, klärt aber im Gegensatz zu seinem Vorgänger DRS 4 die Thematik der Beteiligungsquote deutlicher auf. Hier wird in Ziffer 47 ausgeführt: „Weicht die Beteiligungsquote des Mutterunternehmens an den laufenden Ergebnissen (Ge- winne und Verluste) sowie am Liquidationsergebnis von seiner kapitalmäßigen Beteiligung am Tochterunternehmen ab, ist das zu konsolidierende Eigenkapital anhand der wirtschaftlichen Beteiligungsquote zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftliche Beteiligungs- quote eindeutig anhand entsprechender (gesellschafts-)vertraglicher Vereinbarungen ermittelt werden kann.“ Mit einigem Interpretationswillen kann die vertragliche Regelung so ausgelegt werden, dass in der Beteiligungsquote auch der Anteil der Gesellschafter an den Kapitalrücklagen und den Gesellschafterdarlehen zu berücksichtigen sind. In der Satzung des Flughafen Köln/Bonn heißt es in § 16 Abs. 2 (alte Fassung) bzw. § 17 Abs. 2 (in der Fassung vom 23.04.2013), inhaltlich identisch: „Solange und soweit ein Gesellschafter zur Finanzierung des Ausbaus des Flughafens Kapi- talrücklagen zur Verfügung gestellt hat oder stellt, sind diese Beträge künftig bei der Gewinn- verteilung wie Stammkapital dieses Gesellschafters zu behandeln und entsprechend zu be- rücksichtigen.“ Die drei großen Anteilseigner (Bund, Land NRW und Stadt Köln) haben im Laufe der Zeit dementsprechende finanzielle Zuschüsse an den Flughafen Köln/Bonn geleistet. Für die not- wendigen Berechnungen sind somit die ermittelten 33,05 % zugrunde zu legen. Ausweis Der Ausweis der Beteiligung wird im Gesamtabschluss unter dem gesonderten Posten Anteile an assoziierten Unternehmen dargestellt. Die Bilanzposition weist einen Ges amtbetrag in Höhe von rund 296,4 Mio. € aus. Dieser setzt sich aus dem Anteil für den Flughafen Köln/Bonn mit rund 136,4 Mio. € und weiteren Anteilen an assoziierten Unternehmen aus dem SWK - Konzernabschluss zusammen. 3.8 Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung Konzerninterne Schuld- und Leistungsbeziehungen werden im Rahmen der Schulden -, Auf- wands- und Ertragskonsolidierung eliminiert. Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung kön- nen Aufrechnungsdifferenzen entstehen, wenn sich die Bilanzpositionen (z. B. Forderungen und Verbindlichkeiten) und die Ergebnisrechnungspositionen (Aufwendungen und Erträge) nicht in gleicher Höhe gegenüberstehen. Je nach Sachverhalt werden ermittelte Differenzen entweder erfolgsneutral oder erfolgswirksam konsolidiert. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 48 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Saldenabstimmungen wurden anhand der Meldesätze der voll zu konsolidierenden Ge- sellschaften durchgeführt. Bei Unstimmigkeiten und Aufrechnungsdifferenzen wurden die vAB kontaktiert um eine Klärung herbeizuführen. Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Gesell- schaften bzw. der Kommune stehen sich im Idealfall in gleicher Höhe gegenüber. Aufrech- nungsdifferenzen entstehen zum größten Teil aus folgenden Gründen: a) die Partnerkennungen in den Meldesätzen sind falsch, irrtümlich nicht vorhanden oder der gemeldete Wert trägt irrtümlich eine Partnerkennung, obwohl der Wert gegen Dritte zu melden gewesen wäre, b) trotz durchgeführter und bestätigter Saldenabstimmung sind die Vo rgänge bei den be- teiligten Partnern in unterschiedlichen Geschäftsjahren verbucht (zeitliche Differenz), c) umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle, d) Rückstellungssachverhalte, e) Geschäftsvorfälle mit aktivierungspflichtigen Eigenleistungen. Die Ermittlung der aufzurechnenden Konten basiert primär auf den Meldesätzen. Eine Über- prüfung der Meldesätze konnte im Rahmen der Prüfung zur Schuldenkonsolidierung und Auf- wands- und Ertragskonsolidierung seitens des Rechnungsprüfungsamtes aus zeitlichen As- pekten nicht durchgeführt werden. Aufgrund der Ergebnisse der Überleitungsrechnungen ist allerdings davon auszugehen, dass diese in Teilen fehlerbehaftet sind. Schuldenkonsolidierung Die Schuldenkonsolidierung umfasst gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 303 Abs. 1 HGB Ausleihungen und Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsab- grenzungsposten. Darüber hinaus sind sämtliche Positionen mit einem Forderungs- oder Ver- bindlichkeitscharakter zu berücksichtigen, z. B. Anzahlungen oder Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. Die Kämmerei hat nach ausführlichen Erläuterungen eine Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Schuldenkonsolidierung von 200.000 € je Sachverhalt festgelegt. Danach sind Aufrech- nungsdifferenzen unterhalb dieser Wertgrenze akzeptabel. Bei einem Gesellschafterdarlehen über 110 Mio. € der Stadt Köln an die Kliniken konnte auf Nachfrage des Rechnungsprüfungsamts nicht geklärt werden, warum dies nicht in der Schul- denkonsolidierung aufgeführt wird. Laut Aussagen der Kämmerei soll hier für di e Zukunft ge- prüft werden, ob der Sachverhalt nicht direkt innerhalb des Intercompany -Abgleichs (IC-Ab- gleichs) abgebildet und dann im Rahmen der Schuldenkonsolidierung über die Umbuchungs- position ausgebucht wird. Aufwands- und Ertragskonsolidierung Nach dem Einheitsgrundsatz sind in der Gesamtergebnisrechnung nur solche Aufwendungen und Erträge zu erfassen, die sich aus Sicht des Konzerns Stadt Köln gegenüber Dritten erge- ben. Aufwendungen und Erträge, die durch konzerninterne Geschäftsbeziehungen verursacht wur- den, werden im Rahmen der Aufwands - und Ertragskonsolidierung gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 305 HGB eliminiert. Die Kämmerei hat nach ausführlichen Erläuterungen eine Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung von 250. 000 € je Sachverhalt festgelegt. Danach sind Aufrechnungsdifferenzen unterhalb dieser Wertgrenze akzeptabel. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 49 Die Prüfung der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Intercompany-Dateien In der Dokumentation wird das Vorgehen beim IC-Abgleich beschrieben und so die Buchungen Schritt für Schritt hergeleitet. Festzustellen ist hier, dass der Aufbau der IC -Dateien, wie sie dem Rechnungsprüfungsamt vorliegen, deutlich von dem in der Dokumentation beschriebenen Aufbau abweicht. Lediglich die in der Dokumentation angeführte Beispieldatei entspricht diesem Aufbau. Alle anderen IC- Dateien weichen vom Muster ab und sind unvollständig, wobei insbesondere das Tabellenblatt „REPO" (Reported Values = Mel desatzdaten Cognos Controller) fehlt. Folglich können die Teilsummen aus den Meldesätzen nicht mit den Daten in REPO abgeglichen bzw. der Ab- gleich nicht nachvollzogen werden. Mögliche Veränderungen der Differenzbeträge nach durchgeführten Korrekturen lassen sich ohne REPO ebenfalls nicht nachvollziehen. Der Aufbau der IC-Dateien weicht vom dafür vorgesehenen Muster ab und die Dateien selbst sind unvollständig. Die REPO-Dateien wurden zwar in einer eigenen Übersicht nachgereicht. Insgesamt bleibt der Aufbau der IC-Dateien jedoch uneinheitlich und sollte in den Folgejahren vereinheitlicht und zusammengeführt werden, sodass er dem beschriebenen Vorgehen in der Dokumentation entspricht. Des Weiteren werden im IC-Abgleich nur Zu- und Abgänge berücksichtigt. Die Umbuchungen mit Partnerkennung sollen dazu dienen, den im Haushaltjahr erfolgten Zugang/Abgang mit Partner auf die übergeordnete Hauptposition „Sonstige Dritte“ des Anlagevermögens umzu- gliedern. Dies soll so gehandhabt werden, damit die Vermögenszugänge/-abgänge im Endbe- stand direkt auf der Hauptposition ausgewiesen werden und im Folgejahr dann auch dort direkt richtig im Anfangsbestand dargestellt werden. Eine entsprechende Vorgehensweise erfolgt bislang vollumfänglich nur beim SWK. Bei den übrigen vAB wird diese Vorgehensweise bisher nicht umgesetzt. Fraglich ist somit, ob für die übrigen vAB sichergestellt werden kann, dass Vermögenszugänge/-abgänge im Folgejahr direkt richtig im Anf angsbestand dargestellt wer- den. Die Kämmerei sieht dies als Thema für künftige Abschlüsse. Dokumentation In Bezug auf die Dokumentation ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich nachvollziehbar aufgebaut ist und sinnvoll durch Beispiele ergänzt wird. Wie oben beschrieben, stimmen be- schriebenes Vorgehen und tatsächlicher Aufbau der IC-Dateien jedoch regelmäßig nicht über- ein, sodass hier Handlungsbedarf besteht. Hinsichtlich des Steuerausweises finden sich widersprüchliche Angaben in der Dokumenta- tion. So heißt es darin einerseits, dass anhand der Meldesätze und des dort enthaltenen Wer- tes in der Umsatzsteuerspalte die jeweils zu berücksichtigende Umsatzsteuer ermittelt wird. Dabei soll es möglich sein, Verknüpfungen zwischen den Arbeitsblättern der Konsolidierungs- datei und der Steuerangabe des vorangestellten Meldesatzes herzustellen. Andererseits wird erläutert, dass in den dort hinterlegten Meldesätzen nur Nettobeträge enthalten seien. Zum Abgleich müssten die Angaben zur Umsatzsteuer aus den ursprünglichen Meldesätzen be- rücksichtigt und ggf. ergänzt werden. Es fehlen zudem Erläuterungen zu Abweichungen zwischen Meldesätzen, REPO-Dateien und Arbeitsblättern. Sinnvoll wären hier insbesondere Hinweise darauf, an welcher Stelle welche Bewegungsarten und (nicht konsolidierte) Partner eliminiert werden. Die Nachvollziehbarkeit wird dadurch erschwert, dass die Meldesätze teilweise unvollständig sind und etwa nicht alle Bewegungsarten und Partnerkennungen ausweisen. Angaben zum Steuerausweis sind widersprüchlich; Erläuterungen zu Anpassungen zwischen Konsolidierungsschritten fehlen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 50 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Schließlich finden sich in der Dokumentation keine Aussagen dazu, in welchen Fällen etwas als aktivierte Eigenleistung ausgewiesen wird. Partnerkennungsübersicht Einzelne Partnerkennungen (z. B. 011101) sind in der Partnerkennungsübersicht nicht enthal- ten. Dies macht beispielsweise eine Beurteilung, ob es sich um einen nicht konsolidierten Part- ner handelt und eliminiert werden müsste, unmöglich. Bei anderen Partnern sind in der Über- sicht falsche bzw. veraltete Abgaben enthalten (z. B. „voll konsolidiert“ beim Amt für Wirt- schaftsförderung). Die übermittelte Partnerkennungsübersicht ist fehlerhaft. Cognos Controller In der Dokumentation führt die Kämmerei selbst aus, dass der Cognos Controller beim Erstel- len der Berichte nicht immer das richti ge Vorzeichen mitgibt – trotz richtig erfolgter Buchung im Controller. Das Problem der falsch ausgewiesenen Vorzeichen führt zu einer fehlerhaften Darstellung im Buchungsbericht und ist daher zu beheben. Umsatzsteuer Auf Nachfragen zum Ausweis der Umsatzsteuer erläutert die Kämmerei, dass alle Meldesätze ohne Umsatzsteuer in den Cognos Controller eingelesen werden. Da der Cognos Controller das Einlesen der Umsatzsteuer nicht zulässt, werde die Umsatzsteuerspalte in der csv -Datei zunächst durch die Kämmerei entfernt. Um die Umsatzsteuer dennoch für den IC -Abgleich heranziehen zu können, sei es erforderlich, dass die vAB ihre Meldesätze um die Umsatz- steuer anreichern. Durch die Kämmerei könne dann nachvollzogen werden, welche Sachver- halte mit Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind. Das Verfahren zum Umsatzsteuerausweis kommt nicht ohne Brüche aus und erfolgt uneinheitlich. Einige Meldesätze innerhalb der Konsolidierungsdatei weisen Steuerangaben auf, die unmit- telbar in das Arbeitsblatt übernommen werden können. Wo dies nicht der Fall ist, müssen zusätzliche Quellen, hier in Gestalt eines PSCD-Belegs, herangezogen werden, um den Steu- erausweis nachvollziehen zu können. Die Konsolidierungsdateien allein reichen in diesen Fäl- len nicht aus, um die einzelnen Konsolidierungsschritte überprüfen zu können. Weitere Feststellungen Im IC-Abgleich zwischen der Stadt Köln und der GAG sollte im Bereich aktivierte Eigenleistun- gen bzw. Anlagen im Bau eine Differenz in Höhe von rund 1,2 Mio. € geklärt werden. Auf Nachfrage wurde jedoch auf Nachweise verwiesen, die aber eine andere Gesellschaft betra- fen. Die Differenz im Bereich der aktivierten Eigenleistungen bzw. Anlagen im Bau k onnte nicht aufgeklärt werden. Zu einem weiteren Sachverhalt mit Buchungstyp 17 (Anpassungsbuchung einer Gesellschaft intern auf Firmenebene) sollte ein Buchungsbeleg vorgelegt werden. Die Kämmerei stellte fest, dass zu diesem Sachverhalt kein Buchungsbeleg existiert. Bei dem Geschäftsvorfall handele es sich um eine zu tätigende Buchung innerhalb der Kapita lkonsolidierung. Die vorliegende Buchung in Höhe von rund 2,4 Mio. € hätte storniert werden müssen. Die Kämmerei ist aller- dings der Meinung, dass dies erst in einem künftigen Abschluss korrigiert werden solle. Ein weiterer angeforderter Beleg mit Buchungsbeträgen von rund 92,5 Mio. € bzw. 7,9 Mio. € wurde vorgelegt, allerdings mit dem Hinweis, dass dieser im Rahmen der Erstellung des Ge- samtabschlusses storniert worden sei und mit einer neuen Buchungsnummer neu eingebucht wurde. Nachweise hierzu wurden nicht vorgelegt, weil diese nicht existieren. In weiteren zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen wird diese Buchung weiter aufgeführt. Eine Verifizie- rung ist folglich nicht möglich. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 51 Nachweise zu Buchungen in Höhe von 92,5 bzw. 7,9 Mio. € konnten nicht vorg elegt werden. 3.9 Zwischenergebniseliminierung Erträge und Aufwendungen, die durch den Verkauf von Vermögen innerhalb des Konzerns entstanden sind, dürfen im Gesamtabschluss nicht ausgewiesen werden. Entstehen beim Ver- kauf von Vermögensgegenständen Gewinne oder Verluste, müssen diese im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung (ZwErg) konsolidiert werden. Gleichzeitig darf durch einen kon- zerninternen Verkauf die Bewertung des Vermögensgegenstandes in der Gesamtbilanz nicht geändert werden. Entsteht du rch den Verkauf eine höhere bzw. niedrigere Bewertung, wird diese im Rahmen der ZwErg konsolidiert. Für das Entstehen von Zwischenergebnissen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Vorliegen eines Vermögensgegenstandes, • Bilanzierung des Vermögensgegenstandes, • Herkunft durch Lieferungen oder Leistungen innerhalb des Konsolidierungskreises, • Wertunterschied gegenüber den „Konzern-AHK". Eine ZwErg muss gem. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW i.V.m . § 304 Abs. 2 HGB nicht durchgeführt werden, wenn diese für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von un- tergeordneter Bedeutung sind. Die ZwErg wird in der aktuellen Gesamtabschlussrichtlinie als fester Arbeitsschritt innerhalb der Konsolidierung im Anschluss an die Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung aufgeführt. Weiterhin erläutert die Gesamtabschluss- richtlinie jedoch, dass die Ermittlung des Zwischengewinnes bzw. -verlustes eine besondere Herausforderung und einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeutet. Entsprechend der Vor- schlagsliste der Modellprojekte zu rechnungslegungsbezogenen Erleichterungen werde bei der Aufstellung des NKF – Gesamtabschlusses auf die ZwErg bei unwesentlichen Zwischen- ergebnissen verzichtet. Vor dem Verzicht auf Zwischenergebnissen muss durch die Kämmerei überprüft werden, ob die identifizierten internen Leistungsbeziehungen auch tatsächlich unwesentlich für die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind. In diesem Zusammenhang müssen durch die Kämmerei Wesentlichkeitsgrenzen festgelegt werden. In der Dokumentation zum „Umgang mit Zwischenergebnissen im Gesamtabschluss der Stadt Köln“ hat die Kämmerei festgelegt, dass Sachverhalte je Beziehung zwischen zwei Töchtern des Konsolidierungskreises unter 250.000,00 € als unwesentlich betrachtet werden. Das Rechnungsprüfungsamt hält die festgelegte Höhe der Wesentlichkeitsgrenze je Sachver halt für sachgerecht. Eine Gesamtwesentlichkeitsgrenze wurde durch die Kämmerei nicht festge- legt. Zwischenergebniseliminierung zwischen vollkonsolidierten Unternehmen Die Kämmerei hat neben der Dokumentation der ZwErg ein weiteres Dokument zur Wesent- lichkeitsprüfung übersandt, welches folgende Einleitung enthält: „Für den Gesamtabschluss 2018 macht die Stadt Köln von der Empfehlung des Modellprojekts gebrauch und verzichtet auf die Durchführung einer Zwischenergebniseliminierung, da die zu eliminierenden Be träge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chenden Bildes der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt Köln von untergeordneter Bedeutung sind.“ Das Rechnungsprüfungsamt hat aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen insgesamt 15 Intercompany-Beziehungen über jeweils 250.000,00 € identifiziert. Diese identifizierten Fälle wurden durch die Kämmerei nicht weiter nachvollziehbar geprüft. Deshalb kann das Rech- nungsprüfungsamt anhand der vorliegenden Informationen keine Differenzierungen der dahin- terstehenden Sachverhalte vornehmen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 52 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Kämmerei gibt zu möglichen Zwischengewinnen folgendes an: „…Insgesamt ergibt sich somit ein möglicher Zwischengewinn von rd. 41,7 Mio. € . (…)Das Delta stellt den möglichen Zwischengewinn dar: Die Höhe der Abgänge mit Partner unterschreitet die Höhe der Zugänge mit Partner. Dieser mögliche Zwischengewinn wird im Gesamtabschluss 2018 als unwesent- lich betrachtet werden.“ Bei dem möglichen Zwischengewinn in Höhe von 41,7 Mio. € handelt es sich um einen sal- dierten Wert. Der unsaldierte Gesamtbetrag aller Intercompany -Beziehungen beträgt 184.899.266,50 € und davon zeigen sich 15 wesentliche Sachverhalte in Höhe von 104.570.625,45 €. Eine Gesamtwesentlichkeitsgrenze für alle Sachverhalte der ZwErg wurde durch die Kämmerei nicht definiert. Die Aussage, dass mögliche zu eliminierende Zwischen- ergebnisse in Höhe von 41,7 € als unwesentlich zu betrachten seien, ist sachlich aufgrund der saldierten Werte nicht nachvollziehbar und wurde seitens der Kämmerei nicht transparent auf- gearbeitet. Auf Basis saldierter Werte und ohne eine Einzelfallbetrachtung kann nicht auf eine Un- wesentlichkeit abgestellt und somit nicht von der Möglichkeit zum Verzicht auf Zwi- schenergebnisse Gebrauch gemacht werden. Bei einem ordnungsmäßigen Verzicht auf die ZwErg dürfen zudem keine Buchungen in der für den Gesamtabschluss 2018 genutzten Software durchgeführt worden sein. Jedoch wurde in der Software IBM Cognos Controller mit Buchungsnummer 110/3000 für einen identifizierten Sachverhalt der ZwErg eine Konsolidierungsbuchung in Höhe von 1.663.240,00 € am 28.08.2019 für den Gesamtabschluss 2018 durchgeführt. Durch die Buchung wurde bereits eine ZwErg für den Gesamtabschluss 2018 begonnen. Demzufolge kann im Nachgang nicht mehr die Möglichkeit zum Verzicht auf Zwischen- ergebnisse in Anspruch genommen werden. Die ZwErg hätte vollständig durchgeführt werden müssen. Auch in den Vorjahren 2016 und 2017 wurden bereits Buchungen in Höhe von insgesamt 5.163.185,22 € zur ZwErg in der Gesamtabschlusssoftware gebucht. Eine Prüfung dieser Vor- gänge im Gesamtabschluss 2018 hätte vorgenommen werden müssen, um die Eliminierung auch in diesem Gesamtabschluss weiterhin zu berücksichtigen. Dabei hätte geprüft werden müssen, ob die Vermögensgegenstände noch im Bestand des Konzerns Stadt Köln vorhanden sind oder aber Veräußerungen an Außenstehende erfolgt sind. Eine Prüfung der Vorjahreseliminierungen fand nicht statt. Zum Aufwand bei der Ermittlung von Sachverhalten gibt die Kämmerei folgendes in ihren Un- terlagen an: „Es wurde für den Gesamtabschluss 2018 lediglich in einem Fall eine Zwischen- ergebniseliminierung durchgeführt, für den die erforderlichen Daten ohne großen Aufwand er- mittelt werden konnten.(…)“ Der Ermittlungsaufwand stellt k einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dar, der einen Ver- zicht zur Erstellung einer Zwischenergebniseliminierung rechtfertigt. Im Übrigen wurde der Aufwand seitens der Kämmerei nicht näher beziffert, bzw. dargestellt. Die getroffene Aussage lässt das Rechnungsprüfungsamt zweifeln, ob derzeitig geeignete Instrumente implementiert sind, um konzerninterne Verkäufe von Vermögensgegenständen zwischen zwei Unternehmen des Konsolidierungskreises zu identifizieren. Im Ergebnis kann die Entscheidung der Kämmerei, auf die ZwErg zu verzichten nicht nach- vollzogen werden. Die ZwErg hätte durchgeführt werden müssen. Zwischenergebniseliminierung at Equity Bei Unternehmen, die nur anteilig in den Gesamtabschluss einbezogen werden, dürfen gemäß § 310 HGB eventuelle Zwischener gebnisse ebenfalls entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören. Eine Einbeziehung muss gemäß § 312 HGB jedoch nur erfolgen, soweit die für die Beurteilung maßgebliche n Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 53 Der Flughafen KölnBonn GmbH ist im Gesamtabschluss 2018 das einzige Unternehmen, wel- ches anteilig einbezogen wird. Die Kämmerei hat in ihren Unterlagen angegeben, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, welche eine ZwErg zur Folge hätten. Es wurde jedoch nicht dokumentiert, welche Schritte durch die Kämmerei unternommen wurden, um an diese Informationen zu gelangen. Des Weiteren hat die Kämmerei folgendes angegeben: „Sollte ein derartiger Geschäftsvorfall bekannt werden, könnte dieser im Rahmen der Equity- Konsolidierung behandelt werden.“ Auch hier ist nicht nachvollziehbar dargestellt, wie relevante Geschäftsvorfälle in Zukunft der Kämmerei bekannt werden. Um Leistungsbeziehungen zentral durch die Einsichtnahme der Meldesätze aller vollkonsoli- dierten vAB’s mit dem Equity-Unternehmen identifizieren zu können, wäre ein geeignetes Mit- tel, eine Partnerkennung für den Flughafen Köln/Bonn festzulegen und den verbundenen Un- ternehmen mitzuteilen. Da eine Partnerkennung nicht vorliegt, ist der Konzern Köln ni cht in der Lage zu identifizieren, welche Leistungsbeziehungen zwischen ihm und dem Flughafen Köln/Bonn bestehen. In den Unterlagen wurde nicht dokumentiert, welche Schritte unternommen wurden, um Leistungsbeziehungen mit dem Flughafen Köln/Bonn zu identifizieren. Das derzeit eingesetzte System ist nicht geeignet, relevante Sachverhalte zu erkennen und zu eruieren. Eine Beurteilung über die Wesentlichkeit der von der Kämmerei genutzten rechnungslegungs- bezogenen Erleichterung ist aufgrund der fehlenden Prüfung und unvollständigen Dokumen- tation nicht möglich. Die Kämmerei sollte die Wesentlichkeit der von ihr genutzten rechnungslegungsbezogenen Erleichterungen prüfen und eine entsprechende Dokumentation erstellen. Aus der Dokumen- tation sollte hervorgehen, in welchem Umfang sich die Erleichterungen im Einzelfall und ins- gesamt auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln auswirken. 4 Gesamtanhang und Gesamtlagebericht Im Folgenden werden die Prüferge bnisse zum Gesamtanhang und zum Gesamtlagebericht dargestellt. 4.1 Gesamtanhang Für Außenstehende kann ein Einzel - oder Gesamtabschluss erst dann zutreffende Erkennt- nisse und Beurteilungsmöglichkeiten liefern, wenn Bilanz und Ergebnisrechnung in vielfacher Hinsicht erläutert werden. Eine solche Erläuterungsfunktion erfüllt der Anhang als Bestandteil des Abschlusses. Dies wird in § 51 Abs. 2 GemHVO konkretisiert, wonach im Gesamtanhang zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die ver- wendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind. Darüber hinaus sind in den Anhang Zusatzinformationen aufzunehmen, die für die Analyse des Gesamtabschlusses von Bedeutung sind. Die Anforderungen an den Gesamtanhang lassen sich neben § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GemHVO aus den §§ 314, 314 HGB herleiten. Während allerdings über § 50 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 4 GemHVO auf die §§ 300-309 und die §§ 311, 312 HGB verwiesen wird, findet sich kein solcher Verweis auf die §§ 313, 314 HGB, die handelsrechtliche Vorsc hriften zum Kon- zernanhang enthalten. Für die Beurteilung des Anhangs soll daher maßgeblich auf die Vor- schriften der GemHVO abgestellt werden. In Anlehnung an die genannten Vorschriften hat das NKF-Modellprojekt eine Reihe von Anfor- derungen an den Anhang erarbeitet, die bei der Prüfung ebenso berücksichtigt werden wie die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 54 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Prüfung des Gesamtanhangs hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Bewertungsmethoden, Vereinfachungsregelungen und Wahlrechte Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 GemHVO sind im Gesamtanhang zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewer- tungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Die im Anhang enthaltenen Angaben zu Bewertungsmethoden beziehen sich ausschließlich auf Bilanzpositionen, nicht jedoch auf Positionen der Gesamtergebnisrech- nung. Somit sind die rechtlichen Vorgaben, die sich neben der Bilanz explizit auf die Ergeb- nisrechnung beziehen, nicht erfüllt. Angaben zu Bewertungsmethoden beziehen sich nicht auf Positionen der Gesamter- gebnisrechnung. Kommen Vereinfachungsregelungen zum Einsatz, sind diese im Einzelnen anzugeben (vgl. § 51 Abs. 2 S. 2 GemHVO). Hinsichtlich der in Anspruch genommenen Vereinfachungsregelun- gen wird im Anhang erklärt, dass den Vereinfachungsregelungen des NKF-Modellprojekts ge- folgt wurde. Nur in einem konkreten Fall, dem abweichenden Geschäftsjahr der Bühnen der Stadt Köln und dem damit einhergehenden Verzicht auf die Erstellung eines Zwischenab- schlusses, wird auf eine Vereinfachungsregelung hingewiesen. Der ansonsten pauschale Ver- weis auf die Vereinfachungsregelungen des NKF -Modellprojekts setzt voraus, dass Außen- stehende sich mit den darin enthaltenen Regelungen auseinandersetzen. Der Anhang allein stellt für Dritte hingegen keine ausreichende Grundlage dar, um die Informationen des Gesamtabschlusses bewerten zu können. Im Zusammenhang mit dem Konsolidierungskreis und Konsolidierungsmethoden wird die Aus- übung der Wahlrechte gemäß § 311 Abs. 2 HGB und § 312 Abs. 5 HGB aufgegriffen. Für die nicht umgesetzte Zwischenergebniseliminierung wird § 304 Abs. 2 HGB angeführt. Demnach kann eine solche unterbleiben, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse für d ie Ermitt- lung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. Im Gesamtanhang heißt es hierzu, dass die Zwischenergebniseliminierung nach einer „überschlägi gen Überprüfung“ „grundsätzlich“ von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine korrekte Ausübung des Wahlrechts liegt keine ausreichende Begründung vor. Erläuterungen zu Gesamtbilanz und -ergebnisrechnung Bei einem Vergleich der dargestellten Gesamtbilanz m it den Mindestanforderungen gemäß GemHVO fällt zunächst auf, dass in der Bilanz einerseits nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen unterschieden und andererseits keine Untergliederung der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vorgenommen wird (vgl. § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 GemHVO). Zu diesen Abweichungen vom Mindestgliederungsschema enthält der Anhang keine Angaben. Darüber hinaus fehlen Erläuterungen zum Verzicht auf den Ausweis des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags und latenter Steuern. Gemäß § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 6 GemHVO dürfen neue Posten zur Gesamtbilanz hinzugefügt werden; diese sind jedoch im Anhang anzugeben. Zu neu in der Bilanz hinzuge- fügten Posten, wie „1.2.2.4 K rankenhäuser“ und „1.2.2.5 Sportstätten“, finden sich keine Er- läuterungen. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten werden nicht, wie gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 GemHVO gefordert, nach Arten gegliedert bzw. unter Angabe des jeweiligen Gesamt- betrags ausgewiesen. Abweichungen vom Bilanzgliederungsschema werden nicht erläutert; Haftungsverhält- nisse nicht wie gesetzlich gefordert ausgewiesen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 55 Im Anhang wird allgemein darauf hingewiesen, dass außerplanmäßige Abschreibungen vor- genommen wurden, sofern von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen war. Zuschrei- bungen erfolgten hingegen für außerplanmäßige Abschreibungen aus Vorjahren, soweit der ursprüngliche Abschreibungsgrund entfallen war. Diese Aussagen gehen über eine bloße De- finition außerplanmäßiger Abschreibungen bzw. Zuschreibungen nicht hinaus. Sie erfüllen da- mit nicht Sinn und Zweck des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 35 Abs. 5 und Abs. 8 GemHVO, wonach außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen im Anhang zu erläutern sind. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen werden nicht erläutert. Kapitalflussrechnung Die Gesamtabschlussrichtlinie greift die Vorschrift des § 51 Abs. 3 GemHVO auf, der zufolge dem Gesamtanhang eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungs- legungsstandard Nr. 2 (DRS 2) beizufügen ist. DRS 2 wiederum sieht vor, dass der in der Kapitalflussrechnung einbezogene Finanzmittelfonds definiert wird und Bestände des Finanz- mittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen, im Gesamtanhang angegeben wer- den. Im Anhang ist weder eine Definition des Finanzmittelfonds enthalten, noch werden da- rin Verfügungsbeschränkungen unterliegende Bestände angegeben. Weitere Pflichtangaben Die Gesamtabschlussrichtlinie legt fest, dass vAB, die aufgrund ihrer untergeordneten Bedeu- tung nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden, dennoch im Gesamtanhang darzu- stellen sind. Eine Übersicht, die auch die nicht einbezogenen Unternehmen umfasst, ist ledig- lich als Anlage beigefügt, nicht aber im Anhang und damit im Gesamtabschluss selbst enthal- ten. Dies steht in Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie. Im Anhang werden nur diejenigen vAB dargestellt, die voll oder „at equity“ in den Ge- samtabschluss einbezogen werden. Laut den Ausführungen des NKF-Modellprojekts ist ein passiver Unterschiedsbetrag, der nach der Zuordnung stiller Reserven und Lasten bei der Erstkonsolidierung entsteht, gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO i. V. m. § 309 Abs. 2 HGB grundsätzlich gesondert als Unter- schiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen und der Posten im Anhang zu er- läutern. Während bei den Kliniken, der GAG und den Bühnen der Stadt Köln passivische Un- terschiedsbeträge aus der Erstkonsolidierung ihrem Betrag nach ausgewiesen werden und bei der Gebäudewirtschaft Fehlanzeige gemeldet wird, finden sich bei den restlichen vAB keine Angaben hierzu. Der vorgeschriebene Ausweis der Unterschiedsbeträge erfolgt unvollständig. Anlagen- und Eigenkapitalspiegel Ein Gesamtanlagenspiegel ist mitunter für die Erstellung der Kapitalflussrechnung von Bedeu- tung. In diesem Zusammenhang verweist die Gesamtabschlussrichtlinie auf § 268 Abs. 2 HGB, wonach in der Bilanz oder im Anhang die Entwicklung d er einzelnen Posten des Anla- gevermögens darzustellen ist und dabei Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen sowie Abschreibungen gesondert aufzuführen sind. Hier ist einschränkend festzuhalten, dass der in der Richtlinie zitierte § 268 Abs. 2 HGB bere its im Jahr 2015 aufgehoben wurde , die Richtlinie somit nicht mehr aktuell und zu überarbeiten ist. Entsprechende Angaben stellen insofern keine Pflichtangaben mehr dar. Ein Gesamteigenkapitalspiegel stellt ebenfalls einen optionalen Bestandteil des Anhangs dar, durch den jedoch eine Verbesserung des Informationswerts des Gesamtabschlusses erreicht werden kann. Insbesondere können durch die Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels ergeb- nisneutrale Eigenkapitalveränderungen aufgezeigt werden. Wenngleich es sich in beiden Fällen nicht um Pflichtbestandteile des Anhangs handelt, wäre ein Hinweis angebracht, dass und weshalb auf die Darstellung von Anlagen - und Eigenkapi- talspiegel verzichtet wurde. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 56 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Fazit Aufgrund der beschriebenen Ergebnisse ist festzuhalten, dass der Anhang seine Erläuterungs- funktion nur unzureichend erfüllt. Pflichtangaben zu Bewertungsmethoden, Vereinfachungsre- gelungen und Wahlrechten, aber insbesondere auch pflichtige Erläuterungen zu Gesamtbilanz und -ergebnisrechnung, werden in mehreren Fäll en außer Acht gelassen. Zentrale Bestand- teile, wie die Definition des Finanzmittelfonds, fehlen. Für Außenstehende ist der Gesamtab- schluss auf dieser Grundlage nur eingeschränkt les- und auswertbar. 4.2 Gesamtlagebericht Der Gesamtlagebericht dient dazu, das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Finanzlage des Konzerns Stadt Köln zu erläutern. Dazu sind im Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Gesamtlage in ihren tatsächlichen Verhält- nissen darzustellen (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 GemHVO). Die Anforderungen an den Gesamtlagebericht lassen sich neben der GemHVO auch aus dem HGB herleiten. Während allerdings über § 50 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 4 GemHVO explizit auf die §§ 300-309 sowie die §§ 311, 312 HGB verwiesen wird, findet sich kein solcher Verweis auf § 315 HGB, der Vorschriften zum Inhalt des Konzernlageberichts enthält. Für die Beurteilung des Lageberichts soll § 315 HGB daher lediglich ergänzend zu § 51 GemHVO herangezogen werden. In Anlehnung an die genannten Vorschriften hat das NKF-Modellprojekt eine Reihe von Anfor- derungen an den Lagebericht erarbeitet, die bei der Prüfung ebenfalls berücksichtigt werden. Die Prüfung des Gesamtlageberichts hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Darstellung der Gesamtlage Gemäß § 51 Abs. 1 S. 3 GemHVO hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirt- schaft der Kommune unter Einbeziehung der vAB und der Gesamtlage der Kommune zu ent- halten. Der Forderung nach einer Darstellung der Gesamtlage steht entgegen, dass es hierzu lediglich heißt: „In der Gesamtbewertung lassen sich wesentliche bestandsgefährdende Risi- ken für den Konzern und seine Gesellschaften nicht feststell en“. Wie sich die Gesamtlage darüber hinaus darstellt, muss den einzelnen Darstellungen der vAB entnommen werden. Bei der Darstellung der Chancen und Risiken wird nicht konsequent zwischen kurz- und lang- fristiger Perspektive unterschieden, sodass oftmals nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Zeit- horizont sich die jeweilige Aussage bezieht. Eine getrennte Darstellung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung der Kommune von der Risikoberichterstattung, wie vom NKF-Mo- dellprojekt empfohlen, erfolgt ebenfalls nicht. § 51 Abs. 1 S. 4 GemHVO fordert darüber hinaus den Einbezug produktorientierter Ziele und Kennzahlen nach § 12 GemHVO in die Analyse, soweit sie bedeutsam für das Bild der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Kommune sind. Sie sollen „unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden“. Kennzahlen werden im Lagebericht abgebildet und um allgemeine Erläuterungen zu deren Bildung und Aussage ergänzt (Anlage 2). Allerdings wird im Lagebericht selbst nicht auf die verwendeten Kennzah- len Bezug genommen. Kennzahlen und Aussagen des Lageberichts stehen unverbunden nebeneinander. Eine Interpretation der Kennzahlen erfolgt nicht. Eine Aussagekraft erhalten Kennzahlen zudem oftmals erst aus eine r Gegenüberstellung im Zeit- und/oder Branchenvergleich. Offen bleibt hier jedoch, wie sich die einzelnen Kennzahlen über mehrere Jahre entwickelt haben und wie sich die Situation etwa im interkommunalen Vergleich darstellt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 57 Darstellung der Risiken Die identifizierten Chancen und Risiken werden im Zuge der Risikoberichterstattung zunächst in externe und interne Risiken unterteilt, bevor eine Aufteilung in weitere Unterkategorien er- folgt. Angesichts der anschließenden Risikobeschreibungen erscheint die Einteilung inkonsis- tent. So fallen finanzielle Chancen und Risiken in die übergeordnete Kategorie der internen Risiken; beschrieben werden aber vor allem externe Einflussfaktoren, wie das an den Finanz- märkten anhaltend niedrige Zinsniveau. Ein Hauptmerkmal de r internen Risiken ist gerade, dass diese durch operative Maßnahmen beeinflusst werden können, was bei externen Risiken nicht der Fall ist. Indem dieses Kernkriterium bei der Einteilung übergangen wird, ist die Aus- sagekraft des Abschnitts eingeschränkt. § 315 Abs. 2 Nr. 1 a) HGB hebt hervor, dass im Konzernlagebericht auf die Risikomanage- mentziele und -methoden des Konzerns einzugehen ist. Wenngleich die laut HGB zwingend geforderten Angaben zum Risikomanagement in § 51 Abs. 1 GemHVO nicht aufgegriffen wer- den, ist auffällig, dass das Thema „Risikomanagement“ im Lagebericht vollständig ausgespart wird. So sind darin weder allgemeine Angaben zu Risikomanagementzielen oder -methoden enthalten, noch Hinweise auf ein mögliches Risikofrüherkennungssystem auf Konzernebene. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Risikomanagementsystemen für pri- vate und öffentliche Institutionen, erscheint ein Ausklammern des Themas unangemessen. Der Gesamtlagebericht enthält keine Angaben zu Risikomanagementzielen oder -me- thoden. Liquiditäts- und Finanzlage Weiterhin ist im Gesamtlagebericht einzugehen auf Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditäts- risiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (vgl. § 315 Abs. 2 Nr. 1 b) HGB). Im Lagebericht heißt es hierzu lediglich, d ass „die finanzwirtschaftlichen Risiken in allen Ge- schäftsfeldern […] hauptsächlich Zinsänderungs-, Bonitäts- und Liquiditätsrisiken [umfassen], welche im Konzern permanent beobachtet und minimiert werden“. Auf weitergehende Aussa- gen zu Ausfall- oder Liquiditätsrisiken wird verzichtet. Bei der Beurteilung der Gesamtliquidi- tätslage werden insbesondere keine Aussagen zu Liquiditätsquellen und möglichen Engpäs- sen getroffen. Unbeantwortet bleibt in diesem Zusammenhang auch, ob und welche Kontroll- mechanismen zum Einsatz kommen, um die identifizierten Risiken zu beobachten und wirk- sam zu minimieren. Die Darstellungen zur Gesamtfinanzlage sind ebenfalls lückenhaft. So finden sich darin etwa keine Aussagen zu Grundsätzen und Zielen des Finanzmanagements auf Konzernebene. An- gaben zur Kapitalstruktur beschränken sich auf Kennzahlen zur Eigenkapitalquote, während mögliche Beeinträchtigungen der Kapitalstruktur sowie wesentliche Finanzierungsmaßnah- men oder -vorhaben in diesem Kontext unberücksichtigt bleiben. Fazit Insgesamt ist festzuhalten, dass das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon- zerns durch den Gesamtlagebericht in Teilen unzureichend erläutert wird. Indem zentrale The- men wie das Risikomanagement vollständig ausgespart und andere lückenhaft oder unsyste- matisch dargestellt werden, ist die Aussagekraft des Lageberichts als eingeschränkt zu be- werten. 5 Kapitalflussrechnung Die Kapitalflussrechnung stellt die Zahlungsströme aus der laufenden Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Berichtsjahr dar und weist den Bestand an liquiden Mitteln aus. Der Zweck der Gesamtkapitalflussrechnung (GKFR) besteht darin, ergänzende Angaben über die finanzielle Entwicklung des Ko nzerns Stadt Köln zu liefern, welche aus dem Gesamtab- schluss nicht oder nicht unmittelbar entnommen werden können. Sie gibt innerhalb der Ab- rechnungsperiode des Jahres 2018 Aufschluss über die Liquiditätssituation des Konzerns Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 58 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Stadt Köln. Die GKFR hat die konkrete Aufgabe aufzuzeigen, welche Zahlungsströme (Cash- flows) in der Berichtsperiode geflossen sind, wie der Konzern Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungstätigkeiten vorgenommen wur- den. Dem Gesamtanhang ist eine GKFR gemäß § 51 Abs. 3 GemHVO beizufügen, die unter Be- achtung des DRS 2 zu erstellen ist. In der GKFR werden die aus den Aktivitäten der Stadt und der voll zu konsolidierenden Ge- sellschaften resultierenden Geschäftsvorfälle in Zahlungsströmen erfasst. Neben den Zah- lungsströmen - unterteilt in Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit - wird ebenso die Veränderung der liquiden Mittel dargestellt. Für die Ermittlung der Zahlungsströme wurde die indirekte Methode angewendet. Das bedeu- tet, das Jahresergebnis der Gesamtergebnisrechnung wurde zugrunde gelegt und um die zah- lungsunwirksamen Vorgänge (Ab- und Zuschreibungen, Änderungen der Rückstellungen oder Auflösungen von Sonderposten) bereinigt. Von der Kämmerei wurden für die vAB und für die Kernverwaltung folgende Zahlungsströme ermittelt: - Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 680,01 Mio. € - Cashflow aus Investitionstätigkeit - 836,64 Mio. € - Cashflow aus Finanzierungstätigkeit 317,45 Mio. € - Finanzmittelbestand am Ende der Periode 739,66 Mio. € Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit repräsentiert die Möglichkeit zur Deckung der laufenden Verpflichtungen des Konzerns und ist somit Ausdruck von dessen Finanzierungs- kraft. Ein positiver Cashflow zeigt auf, dass ausreichend Zahlungsmittel zur Finanzierung not- wendiger Investitionen zur Verfügung stehen. Der Cashflow aus Investitionstätigkeit soll den Abschlussadressat*innen Informationen über den Mitteleinsatz zur Erzielung künftiger Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit zur Verfügung stellen. Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit soll den Abschlussadressat*innen Informationen über Mittelzuflüsse und Mittel abflüsse aufgrund von Eigen - und Fremdkapitalveränderungen zur Verfügung stellen. Die Veränderung des Finanzmittelbestandes ergibt sich aus der Addition der Cashflows und der gesondert auszuweisenden zahlungsunwirksamen Veränderung sowie aus Währungsdif- ferenzen. Die Prüfung der GKFR ergab folgende Feststellungen, welche getrennt nach sy stemischen und spezifischen (bezifferbaren) Feststellungen dargestellt werden: a) Systemische Feststellungen: Dokumentation Die GKFR wird in einer Excel-Datei hergeleitet. Die dafür herangezogenen Werte resultieren aus dem Cognos Controller, der Gesamterg ebnisrechnung und der Gesamtbilanz sowie aus dem Anlagen- und Sonderpostenspiegel. Darüber hinaus existiert keine Dokumentation zur Herleitung. Weitere Erläuterungen zu den Ermittlungsmethoden sowie zu den vorgenomme- nen Berechnungen liegen ebenfalls nicht vor. Eine Dokumentation zur Erstellung der GKFR liegt nicht vor. Einbeziehung aller vAB aus dem Konsolidierungskreis Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind entsprechend ihrer Konsoli- dierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Nach der Equity-Methode bilan- zierte Unternehmen werden in der Kapitalflussrechnung anhand der Zahlungen zwischen Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 59 ihnen und dem Konzern und anhand der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf der Beteiligungen an ihnen erfasst (DRS 2.16). Die Kämmerei hat auf Nachfrage angegeben, dass nur die Werte der voll konsolidierten vAB in die GKFR einfließen. Eine weitergehende Prüfung der im DRS 2.16 aufgeführten Sachver- halte, die zu einer Berücksichtig führen könnten, wurde nicht dokumentiert. Es war dem Rech- nungsprüfungsamt nicht möglich, die korrekte Berücksichtigung des vAB Flughafen Köln/Bonn zu prüfen. Die fehlende Einbeziehung des vAB Flughafen Köln/Bonn wurde nicht transparent dar- gestellt. Zusatzinformationen Die Kapitalflussrechnung eines Kon zerns soll gemäß DRS 2.13 aus der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und -verlustrechnung unter Verwendung zusätzlicher Informationen er- mittelt werden. Die verwendete Datengrundlage lässt einen korrekten Ausweis der tatsächlichen Einzahlung aus Abgängen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht zu. Die Kämmerei hat die hierzu notwendigen Zusatzinformationen bei den vAB nicht eingeholt und aus diesem Grund die Annahme getroffen, dass dieser Sachverhalt grundsätzlich als Einzahlung angesehen wird. Eine korrekte Darstellung der zahlungsunwirksamen Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens ist aufgrund der fehlerhaften Zusatzinformationen nicht erfolgt. Die aktivierten Eigenleistungen, die sich auf das immaterielle Anlagevermögen beziehen, konnten nicht identifiziert und entsprechend dieser Position zugeordnet werden. Die Kämmerei hat die hierzu notwendigen Zusatzinformationen bei den vAB nicht eingeholt. Zu den Positionen „Einzahlungen/Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rah- men der kurzfristigen Finanzdisposition" wurde durch die Kämmerei angegeben, dass der Aus- weis der Ausleihungen ohne Differenzierung der Laufzeit vereinfacht dargestellt wurde. Eine korrekte Darstellung der Einzahlungen aus aktivierten Eigenleistungen und den Positionen „Einzahlungen/Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rah- men der kurzfristigen Finanzdisposition" erfolgte aufgrund fehlenden Zusatzinformati- onen nicht. Zu den Positionen „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anla- gevermögens“ und „Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen“ konnten die sich auf das immaterielle Anlagevermögen beziehenden Sonderposten nicht iden- tifiziert werden. Die Informationen lassen sich nicht aus dem verwendeten Sonderpostenspie- gel ableiten. Die Kämmerei hat die hierzu notwendigen Zusatzinformationen bei den vAB nicht eingeholt. Eine korrekte Darstellung dieser Positionen ist somit nicht erfolgt. Die Positionen „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen An- lagevermögens“ und „Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagever- mögen“ wurden nicht korrekt ermittelt. Abgrenzung des Finanzmittelfonds Die Finanzlage wird auf der Basis der Veränderungen des Finanzmittelfonds ermittelt. Die Fondskomponenten müssen sich nicht ausschließlich aus dem Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten ergeben. Da der Finanzmittelfonds aufgrund von Wahlbestandteilen (DRS 2.19) nicht eindeutig definiert ist, muss eine örtliche Abgrenzung vorgenommen werden. Diese ist im Gesamtanhang anzu- geben (DRS 2.52). Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 60 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln In diesem Zusammenhang wird seitens der Kämmerei auf eine Aussage innerhalb einer Be- rechnung im Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 verwiesen. Die Abgrenzung des Finanz- mittelfonds hätte eindeutig vorgenommen und an geeigneter Stelle zusammen mit den übrigen Pflichtangaben zur GKFR aufgeführt werden müssen. Eine eindeutige Abgrenzung des Finanzmittelfonds ist nicht erfolgt. b) Spezifische Feststellungen: Differenzen zwischen Prüfungsunterlagen und Gesamtabschluss Die Dividendenausschüttung des SWK in Höhe von rund 23 Mio. € wurde nach Erstellung und Unterzeichnung des Entwurfs „Gesamtabschluss 2018“ in die GKFR aufgenommen. Somit un- terscheiden sich die Werte des aktuellen Zahlenwerks zum vorgelegten Gesamtabschluss 2018 um 23.116.999,95 € in der Summe des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit. Zur Erstellung der GKFR werden die Vorjahreswerte benötigt. Die Datenlage der Vorjahres- werte wurde durch die Kämmerei um insgesamt 112.905.604,39 € angepasst. Auch diese An- passung findet sich nicht im Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 wieder. Fehlerhafte Zuordnung zum Cashflow Die Bilanzpositionen „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen", „Verbindlichkeiten aus Kredite zur Liquiditätssicherung" und „Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen" hätten im Cashfl ow aus Finanzierungstätigkeit abgebildet wer- den müssen. Die Werte in Höhe von 201.685.994,59 € dieser relevanten Bilanzpositionen wur- den stattdessen zur Berechnung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit herangezo- gen. Falsches Vorzeichen Der Abschreibungsaufwand des Umlaufvermögens wäre zu addieren gewesen. Dieser wurde fälschlicherweise durch die Kämmerei subtrahiert. Insofern erfolgte eine falsche Berechnung der Cashflow-Position "Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge" in Höhe von 29.482.000,84 €. Fehlender detaillierter Ausweis Laut DRS 2.40 sind ertragssteuerbedingte Zahlungen in einen gesonderten Posten anzuge- ben. Dieser gesonderte Ausweis in Höhe von 64.173.786,50 € wurde nicht vorgenommen. Verstoß gegen das Saldierungsverbot Zur Berechnung der Cashflow-Position „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens“ sind ausschließlich Erträge zu berücksichtigen. Die Kämmerei hat zur Wertermittlung sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen der Stadt Köln saldiert her an- gezogen. Diese Vorgehensweise verstößt gegen das Saldierungsverbot und betrifft Sachver- halte in Höhe von 18.463.747,43 €. Des Weiteren hätten nur Erträge aus Abgängen des Sachanlagevermögens verwendet wer- den dürfen. Die Kämmerei hat sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen , die dem Fi- nanzanlagevermögen zuzurechnen sind, berücksichtigt. Es werden 1.178.835,34 € an Erträ- gen und 84.571.228,47 € an Aufwendungen saldiert einbezogen. Sonderposten Zu den Positionen „Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen hätten nur die Sonderposten aus Zuwendungen verwendet werden dürfen. Die Kämmerei hat jedoch die Zu- führungen sämtlicher Sonderpostenarten berücksichtigt. Daher erfolgte für diese Position eine falsche Berechnung in Höhe von 13.056.135,11 €. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 61 Zur Ermittlung der GKFR verwendete Differenz Zur Ermittlung der Wertangabe wird in der Nebenrechnung der Prüfungsunterlagen die lokali- sierte aber nicht mehr aufklärbare Differenz in Höhe von 17.668.794,34 € mit einberechnet. Diese Differenz ergibt sich aus dem Anlagen- und dem Sonderpostenspiegel. Die Kämmerei erklärte, dass diese Differenz berücksichtigt wird, um einen ausgeglichenen Finanzmittelfonds zu gewährleisten. Für die Berechnung der Position „Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Auf- nahme von (Finanz-) Krediten“ besteht eine Differenz i. H. v. 116.514.021,32 € zwischen dem Veränderungswert der Verbindlichkeiten aus der Gesamtbilanz und den Werten au s den Ka- pitalflussrechnungen der einzelnen vAB. Hierbei handelt es sich um mehrere Sachverhalte (Schuldscheindarlehen) in Höhe von 100 Mio. €, die nicht in der Kapitalflussrechnung der Büh- nen berücksichtigt wurden und nachträglich durch die Kämmerei identifiziert werden konnten. Es verbleibt eine nicht aufklärbare Differenz in Höhe von 16.514.021,33 €. Zur Ermittlung der Position „Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlage- vermögens“ muss die Abschreibung des Anlagevermögens berücksichtigt werden. Der Ab- schreibungsbetrag wird sowohl im Anlagenspiegel, als auch in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt. Beide Prüfunterlagen wurden aus dem Cognos Controller generiert. Der Abschrei- bungsbetrag weist zwischen den beiden Prüfunterlagen eine Differenz in Höhe von 141.083.695,92 € aus. Diese resultiert laut Kämmerei aus falsch zugeordneten Bewegungs- arten im Anlagenspiegel. Für die Ermittlung dieser Position wurde die Datenlage der Gesamt- ergebnisrechnung verwendet, da die Kämmerei vermutet, dass diese Daten korrekt sind. Für andere Cashflow-Positionen wurde auf die Daten aus dem Anlagenspiegel zurückge griffen. Somit fließen die Ungenauigkeiten des Anlagenspiegels an anderer Stelle in die GKFR mit ein. Insgesamt ergibt sich ein bezifferbares Feststellungsvolumen in Höhe von 723.900.844,2€. Fazit Die Kapitalflussrechnung soll ergänzend zur Gesamtbilanz und zur Gesamtergebnisrechnung die Finanzgesamtlage darstellen. Sie hat die konkrete Aufgabe aufzuzeigen, welche Zahlungs- ströme geflossen sind, wie der Konzern Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungs- wirksamen Investitions- und Finanzierungstätigkeiten vorgenommen wurden. Die Mehrheit der systemischen als auch der bezifferbaren Feststellungen hat ihre Ursache in anderen vorge- schalteten Gesamtabschlussteilbereichen und wurde hier erst identifiziert. Im Hinblick auf die ermittelte Feststellungsdicht e und des Feststellungsvolumens aus sämtli- chen Cashflows wird die Gesamtfinanzlage des Konzerns Stadt Köln durch die GKFR nicht korrekt dargestellt. 6 Stellungnahme der Verwaltung zum Prüfbericht Zwischen Kämmerei und Rechnungsprüfungsamt ist es ein etablie rtes Verfahren, dass die jeweiligen Prüfberichte zu Einzel- und Gesamtabschlüssen der Kämmerei kurz vor Fertigstel- lung zur Verfügung gestellt werden. Dies dient zum einen dazu, der Kämmerei die Möglichkeit zu geben, zu den jeweiligen Prüfergebnissen erneut inhaltlich Stellung zu beziehen als auch dazu sicherzustellen, dass dem Rechnungsprüfungsamt keine wesentlichen Details entgan- gen und daraus falsche prüferische Schlüsse gezogen wurden. Beim hier vorliegenden Prüfbericht wurde die Kämmerei im Stellungnahmeverfahren darüber informiert, dass die Entwurfsversion des Gesamtabschlusses 2018 in der Fassung vom 07.09.2021 aufgrund der Feststellungen im Bereich des Konsolidierungskreises und der Kapi- talflussrechnung nicht testierbar wäre. Die Kämmerei nahm zu den Themenkomplexen Kon- solidierungskreis und Kapitalflussrechnung daraufhin wie beigefügt Stellung: Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 62 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 6.1 Stellungnahmen der Kämmerei zum Konsolidierungskreis: In den Gesamtabschluss sind neben der Stadt Köln (als Muttergesellschaft) alle wesentlichen verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich -rechtlichen Organisationsformen (§ 50 Abs. 1 GemHVO) sowie alle wesentlichen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts unter der einheitlichen Leitung der Stadt Köln (§ 50 Abs. 2 GemHVO) einzubeziehen (Vollkonsolidierungskreis). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit wurde grundsätzlich auf die Bedeutung für die Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage abgestellt, wobei qualitative Aspekte eine anderslautende Ein- ordnung rechtfertigen können. Der Vollkonsolidierungskreis umfasst neben der Stadt Köln die folgenden Teilbereiche: Stadtwerke Köln GmbH Teilkonzern (SWK) mit GEW AG, HGK AG, KVB AG und zahlreichen weiteren Gesellschaften Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln Teilkonzern mit Koelnmesse GmbH Teilkonzern eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln GAG Immobilien AG Teilkonzern (GAG AG), mit Grund und Boden GmbH (Grubo) und weiteren Gesellschaften Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln) Bühnen der Stadt Köln Veranstaltungszentrum Teilkonzern Die Einbeziehung des Teilkonzerns Veranstaltungszentrum erfolgt nicht aufgrund seiner Be- deutung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtabschluss, sondern aufgrund der Bedeutung der betriebenen Einrichtungen Koelnmesse GmbH, Flora und Tanz- brunnen für den Messe- und Kongressstandort Köln und ihre überregionale Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Köln. Die Koelnmesse GmbH ist mit einem Gesamtprogramm, an dem mehr als 50.000 ausstellende Unternehmen aus 127 Ländern und rund drei Millionen Besucher aus 210 Staaten teilnehmen, einer der größten internationalen Messeveranstalter. Sie veranstaltet bzw. betreut jedes Jahr rund 80 Messen, Ausstellungen, Gastveranstaltungen und Special Events in Köln und in den wichtigsten Märkten weltweit, darunter die Leitmessen für rund 25 Wirtschaftszweige. Darüber hinaus ist das Kölner Messegelände das sechstgrößte der Welt: 284.000 m² Hallen - sowie 100.000 m² Außenfläche stehen für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung. Unter dem Titel „Koelnmesse 3.0“ hat die Koelnmesse GmbH mit einem Volumen von rd. 700 Mio. € das größte Investitionsprogramm seiner Geschichte begonnen. Das Projekt zielt darauf ab, durch umfassende Modernisierung und Neubaumaßnahmen bis 2030 das attraktivste innerstädti- sche Messegelände der Welt zu schaffen. Stadt und Region profitieren in hohem Maße von der Koelnmesse GmbH. Jährlich generieren die Messeteilnehmer im Durchschnitt mehr als 1,1 Mrd. € Umsatz allein in Köln. Das Messegeschäft sichert über 11.000 Vollzeit-Arbeitsplätze in der Stadt – in Handel, Handwerk, Transport, Logistik, Hotellerie und Gaststättengewerbe. Vor dem genannten Hintergrund erfolgt eine Einbeziehung in den Gesamtabschluss. Kliniken Auch die Einbeziehung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH erfolgt nicht aufgrund ihrer Bedeu- tung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtabschluss, sondern auf- grund der Bedeutung der Kliniken für den Gesundheitsstandort Köln und ihrer überregionalen Bedeutung. So sind die Kliniken mit ihren Standorten in Köln -Merheim, Köln-Holweide und Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 63 dem Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße eine der größten kommunalen Kliniken Deutschlands. Mit über 1.400 Betten sind die Kliniken Köln größter Anbieter stationärer Ge- sundheitsleistungen in Köln und genießen auch überregional ein sehr gutes Image. Die wirtschaftliche Lage der Kliniken ist jedoch äußerst angespannt. So bedarf die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH besonderer Aufmerksamkeit. Im Jahr 2018 waren und auch in der weiteren Perspektive sind erheb liche Mittelzuführungen der Muttergesellschaft Stadt Köln zur Vermeidung einer Insolvenz erforderlich (zum 31.12.2018 betrugen diese Darlehen 110 Mio. Euro). Zwar bescheinigt ein Gutachten die Sa- nierungsfähigkeit des Unternehmens. Allerdings ist dies mit erheblichen Risiken behaftet. So bleibt diese Tochter aufgrund ihrer dauerdefizitären Lage auf Gesellschafterdarlehen der Stadt Köln angewiesen. Insbesondere erfolgt die Aufnahme der Kliniken in den Konsolidierungskreis um die wirtschaft- lichen Risiken abzubilden. Bühnen: Die Einbeziehung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bühnen der Stadt Köln erfolgt nicht aufgrund ihrer Bedeutung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtab- schluss oder gar aus kulturellen Gesichtspunkten, sondern aufg rund der Bedeutung der Sa- nierung des Opernhauses am Offenbachplatz. Die Sanierung dauert seit vielen Jahren an und bedeutet für den Konzern ein erhebliches Risiko, da sich die Kosten im Laufe der Bauzeit bereits um ein Vielfaches erhöht haben. Zugleich wurde die Wiedereröffnung nach Abschluss der Sanierung auf das 4. Quartal 2022 prognostiziert. Die Kosten des Neubaus werden über den städtischen Betriebskostenzuschuss refinanziert. Derzeit stehen die Kosten, die seit Maßnahmenbeginn deutlich gestiegen sind, noch nicht end- gültig fest. Vor dem Hintergrund dieser wirtschaftlichen Risiken für die Stadt Köln erfolgt die Einbeziehung der Bühnen in den Gesamtabschluss. Flughafen Köln / Bonn Die Einbeziehung der Flughafen Köln/Bonn GmbH erfolgt nicht aufgrund ihrer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage für den Gesamtabschluss mit ihrem anteiligen Ei- genkapital, sondern aufgrund der Bedeutung des Flughafens für den Wirtschaftsstandort Köln und Umland. Im Jahr 2018 wurden am Flughafen Köln/Bonn rund 12,9 Mio. Passagiere befördert und rund 860.000 Tonnen Fracht bewegt. Somit ist Köln/Bonn nach Verkehrseinheiten der fünftgrößte Flughafen Deutschlands. Zugleich ist der Flughafen Köln/Bonn ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für die Region. Im Jahr 2017 waren allein am Flughafen 14.804 Menschen beschäftigt. Damit zählt der Flughafen Köln/Bonn zu dem größten privatwirtschaftlichen Standort in der Region (hinter Ford, Deutsche Telekom und Bayer). Im Umland stehen – laut einer Studie von 2016 - mit dem Flughafen weitere 7.400 Arbeitsplätze in Verbindung, in Deutschland insgesamt sogar 16.500 zusätzliche Arbeitsplätze. Bei der Flughafengesellschaft selbst waren im Jahr 2018 durchschnittlich 1.838 Menschen beschäftigt. Der Flughafen hat darüber hinaus eine hohe Bedeutung für den Verkehrs-Knotenpunkt Köln. So ergänzt die Aufnahme die bereits konsolidierten Beteiligungen der Kölner Verkehrsbetriebe AG und der Häfen und Güterverkehr Köln AG. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung erfolgt die Einbeziehung in den Ge- samtabschluss mit dem anteiligen Eigenkapital. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 64 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Begründung für die nicht-Einbeziehung von: Wallraf-Richartz-Museum und Gürzenich-Orchester Die beiden eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Wallraf -Richartz-Museum und Gürzenich - Orchester werden aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung für die Vermögens -, Finanz-, oder Ertragslage nicht in den Gesamtabschluss einbezogen. Darüber hinaus wurde mit Blick auf die Einbeziehung der Bühnen geprüft, ob auch beim Wallraff-Richartz-Museum und beim Gürzenich-Orchester eine Einbeziehung aus qualitativen Gründen, wie etwa der kulturellen Bedeutung angezeigt ist. Dies ist nicht der Fall, da auch die Bühnen nicht wegen ihrer kultu- rellen Bedeutung, sondern wegen der Bedeutung der Sanierung des Op ernhauses einbezo- gen werden. Diese erweiterten Anhangsangaben, welche in die finale Version zum GA 2018 einfließen wer- den, sind geeignet, den von der Gesamtabschlusserstellerin gebildeten Konsolidierungskreis so hinreichend zu begründen, dass vermittelnden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertrags- gesamtlage Stadt gegeben ist. Weiterhin teilte die Kämmerei zu weiteren Prüfergebnissen mit: MVV-Energie AG Die RheinEnergie AG ist zu 16,3 % an der MVV -Energie AG beteiligt. An der RheinEnergie AG ist die SWK Gmb H zu 80 % beteiligt. Eine Einbeziehung in den testierten Konzernab- schluss der SWK findet nicht statt. Die SWK hat eine geringe Einflussnahmemöglichkeit auf die MVV-Energie AG. Ein maßgeblicher Einfluss der RheinEnergie AG auf die MVV -Energie AG liegt nicht vor. Ein anderslautender Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. Die Gesellschaft ist börsennotiert, sodass sich die Anzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft nach der Anzahl der gehaltenen Aktien bemisst. Die Anteile an der MVV-Energie AG wurden zum 26.06.2020 vollständig veräußert. Es besteht somit keinerlei weiterer Einfluss seitens des SWK-Konzerns. Aus den genannten Gründen wurde die MVV-Energie AG nicht mit einbezogen. Änderung des Schwellenwertes für die Einbeziehung von vAB in den Vollkonsolidie- rungskreis des Gesamtabschlusses: Im Rahmen der Dokumentation des Gesamtabschlusses 2018 ist der Schwellenwert zur Ein- beziehung neuer Gesellschaften auf 5% von ursprünglich 3% im Gesamtabschluss 2015 an- gehoben worden. Aus heutiger Sicht ist diese Anhebung für den Konsolidierungskreis 2018 nicht gerechtfertigt und wird wieder auf 3 % korrigiert. Der Schwellenwert von 3 % wurde be- reits in der Gesamtabschlussrichtlinie 2018 festgelegt, daher dient es auch der Stetigkeit, zu diesem Wert zurückzukehren. Die Änderung der Schwellenwerte von 5 % zurück 3 % und die Angaben zur MVV-Energie AG werden vom RPA zur Kenntnis genommen. Diese Änderungen greifen die hier dokumentierten Prüffeststellungen dazu auf und setzen diese um. 6.2 Stellungnahmen der Kämmerei zur Kapitalflussrechnung Differenzen Prüfungsunterlagen und Gesamtabschluss 1. Berichtsentwurf: „Die Dividendenausschüttung des vAB SWK in Höhe von rund 23 Mio. € wurde nach Erstellung und Unterzeichnung des Entwurfs Gesamtabschluss 2018 in die Gesamtkapitalflussrechnung aufgenommen. Somit unterscheiden sich die Werte des aktuellen Zahlenwerks zum vorgelegten Gesamtabschluss 2018 um 23.116.999,95 € in der Summe des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit.“ Korrektur: Die Dividendenausschüttung der SWK (23.117 Tsd. Euro) wurde gemein- sam mit der Dividendenausschüttung GAG (747 Tsd. Euro) in die Kapitalflussrechnung Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 65 in der Zeile 22, „Auszahlungen (-) an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschaf- ter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüt- tungen)“ mit einem Gesamtwert von 23.864.685,00 Euro aufgenommen. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt 2. Berichtsentwurf: „Zur Erstellung der GKFR werden die Vorjahreswerte benötigt. Die Datenlage der Vorjahreswerte wur de durch die Kämmerei um insgesamt 112.905.604,39 € angepasst. Auch diese Anpassung findet sich nicht im Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 wieder.“ Korrektur: Für die Erstellung der Kapitalflussrechnung 2018 werden die Vorjahreswerte aus der Kapitalflussr echnung 2017 nicht benötigt. Die Kapitalflussrechnung ist zwar eine Veränderungsrechnung, diese beruht jedoch auf der Veränderung der Werte in der Bilanz, nicht auf der Kapitalflussrechnung des Vorjahres. Die Zahlen in der Vorjah- resspalte des Gesamtabschlu sses 2018 wurden nach Abstimmung mit dem Rech- nungsprüfungsamt angepasst. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Fehlerhafte Zuordnung zum Cashflow 3. Berichtsentwurf: „Die Bilanzpositionen "Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitio- nen", „Verbindlichkeiten aus Kredite zur Liquiditätssicherung" und "Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen" hätten im Cashflow aus Finanzierungst ätigkeit abgebildet werden müssen. Die Werte in Höhe von 201.685.994,59 € dieser relevanten Bilanzpositionen wurden stattdessen zur Berech- nung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit herangezogen.“ Korrektur: Hierbei handelt es sich nur in geringem Umfang um einen Fehler im Zahlen- werk, das in der KFR mündet. Ansonsten bezieht sich die Einwendung auf die Neben- rechnung. In dieser zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit wurden, wie vom RPA dargestellt, die Veränderung der Kredite und zusätzlich di e tatsächlichen Kredit- zahlungen (Neuaufnahmen / Tilgungen) aufgenommen. Zur Korrektur wurden nun beide Positionen aus der Nebenrechnung zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit entfernt und zusätzlich die vom Rechnungsprüfungsamt im späteren Verlauf a ngesprochene Veränderung der Verbindlichkeiten durch Auf- nahme von Schuldscheindarlehen durch die Bühnen in Abzug gebracht. Die verblei- bende Veränderung der Passiva von 16,5 Mio. Euro wird hier ebenfalls angesetzt, so- dass die Kapitalflussrechnung weiterhin keine Gesamtdifferenz ausweist. Im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit werden weiterhin die tatsächlichen Ein - bzw. Auszahlungen aus Krediten entsprechend der Kapitalflussrechnungen der einzelnen vAB dargestellt. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Falsches Vorzeichen 4. Berichtsentwurf: „Der Abschreibungsaufwand des Umlaufvermögens wäre zu addieren gewesen. Dieser wurde fälschlicherweise durch die Kämmerei subtrahiert. Insofern er- folgte eine falsche Berechnung der Cashflow-Position "Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen /Erträge" in Höhe von 29.482.000,84 €.“ Korrektur: Das Vorzeichen wurde entsprechend der Einwendung des RPA angepasst. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 66 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Fehlender detaillierter Ausweis 5. Berichtsentwurf: „Laut DRS 2.40 sind ertragssteuerbedingte Zahlungen in einen ge- sonderten Posten anzugeben. Dieser gesonderte Ausweis in Höhe von 64.173.786,50 € wurde nicht vorgenommen.“ Korrektur: Zur Korrektur wird entsprechend der Anregung des Rechnungsprüfungsam- tes eine neue Zeile (3a) in die Kapitalflussrechnung aufgenommen. Der Wert wurde hierzu der Zeile 3 „Zunahme (+) /Abnahme (-) der Rückstellungen“ entnommen. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Verstoß gegen das Saldierungsverbot 6. Berichtsentwurf: „Zur Berechnung der Cashflow-Position „Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens“ sind ausschließlich Erträge zu berück- sichtigen. Die Kämmerei hat zur Wertermittlung sowohl die Erträge als auch die Auf- wendungen der Stadt Köln saldiert herangezogen. Diese Vorgehensweise verstößt ge- gen das Saldierungsverbot in Höhe von 18.463.747,43 €. Des Weiteren hätten nur Er- träge aus Abgängen des Sachanlagevermögens verwendet werden dürfen. Die Käm- merei hat sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen die dem Finanzanlagever- mögen zuzurechnen sind, berücksichtigt. Es werden 1.178.835,34 € an Erträgen und 84.571.228,47 € an Aufwendungen saldiert einbezogen.“ Korrektur: Die Aufwendungen bzw. Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen wurden nun den einzelnen Ze ilen der Kapitalflussrechnung genau zugeordnet. Die Ausnahme bildet hierbei die Sammelposition des Verlusts bzw. Gewinns aus dem Ab- gang von Anlagevermögen (Eigenkapital-Position 2021), ihre Veränderung gegenüber dem Vorjahr wird pauschal der KFR-Zeile 7 „Einzahlungen aus Abgängen von Gegen- ständen des Sachanlagevermögens“ zugeordnet. Dies war erforderlich, da die Position nicht trennscharf den einzelnen Vermögensarten zugeordnet werden kann. Die restlichen nun neu aufgenommenen Beträge entstammen dem Jahresa bschluss 2018 der Stadt Köln und werden je nach Herkunft genau den Zeilen der KFR für Ein - bzw. Auszahlungen für Sach- oder Finanzanlagen zugeordnet. So wurden die Erträge den jeweiligen Einzahlungen und die Aufwendungen den jeweiligen Auszahlungen zu- geordnet. Lediglich der Abschreibungsbetrag der im Jahresabschluss der Stadt Köln auf die Fi- nanzanlage Kliniken entfiel, wurde auf derselben Vermögensart verrechnet. Es wurden hier zunächst 84 Mio. Euro abgeschrieben und dann als Teil der Kapitalkonsolidierung im Gesamtabschluss 80 Mio. Euro an Abschreibungsaufwand eliminiert. Es wäre daher nicht sachgerecht gewesen, die Eliminierung der AfA als Ertrag zu werten und den Einzahlungen zuzuordnen, da es sich hierbei um die Rücknahme eines Aufwandes statt um einen Ertrag handelt. Der Saldo der angesetzten Aufwendungen bzw. Erträge aus dem Abgang von Anlage- vermögen hat sich im Saldo nur marginal um 15.140,56 Euro verändert (von vormals 25.449.744,05 Euro zu 25.434.603,49 Euro). Diese Veränderung resultiert aus der Her- anziehung von nicht gerundeten Werten in der angepassten KFR. Eine Saldierung unterbleibt. Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Sonderposten 7. Berichtsentwurf: „Zu den Positionen "Auszahlungen für Investitionen in das Sachanla- gevermögen" hätten nur die Sonderposten aus Zuwendungen verwendet werden dür- fen. Die Kämmerei hat jedoch die Zuführungen sämtlicher Sonderpostenarten berück- sichtigt. Daher erfolgte für diese Position eine falsche Berechnung in Höhe von 13.056.135,11 €.“ Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 67 Korrektur: Die Zuführungen zu Sonderposten wurden entsprechend korrigiert, sodass nun nur noch die Zuführungen zu Sonderposten aus Zuwendungen berücksichtigt wer- den. Die rund 13 Mio. Euro Zuführungen Sonderposten für Beiträge und sonst. Son- derposten wurden stattdessen unter KFR-Zeile 7, sonst. Veränderung der Passiva, auf- genommen. In Summe finden alle Veränderungswerte der Sonderposten Eingang in die Kapital- flussrechnung. […] Anmerkungen somit vollständig ausgeräumt Zur Ermittlung der GKFR verwendete Differenz 8. Berichtsentwurf: „Zur Ermittlung der Wertangabe wird in der Nebenrechnung der Prü- fungsunterlagen die lokalisierte aber nicht mehr aufklärbare Differenz in Höhe von 17.668.794, 34 € mit einberechnet. Diese Differenz ergibt sich aus dem Anlagen- und dem Sonderpostenspiegel. Die Kämmerei erklärte, dass diese Differenz berücksichtigt wird, um einen ausgeglichenen Finanzmittelfonds zu gewährleisten.“ Korrektur: Eine Korrektur ist nicht möglich 9. Berichtsentwurf: „Für die Berechnung der Position „Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten“ besteht eine Differenz i. H. v. 116.514.021,32 € zwischen dem Veränderungswert der Verbindlichkeiten aus der Ge- samtbilanz und den Werten aus den Kapitalflussrechnungen der einzelnen vAB. Hier- bei handelt es sich um mehrere Sachverhalte (Schuldscheindarlehen) i. H. v. 100 Mio. €, die nicht in der Kapitalflussrechnung der Bühnen berücksichtigt wurden und nach- träglich durch die Kämmerei identifiziert werden konnten. Es verbleibt eine nicht auf- klärbare Differenz in Höhe von 16.514.021,33 €.“ Korrektur: Eine Korrektur der 16.514.021,33 Euro ist nicht möglich. Der Betrag findet Eingang in die Nebenrechnung zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit in KFR- Zeile 7 „Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistun- gen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions - oder Finanzierungstätigkeit zu- zuordnen sind“. Es handelt sich dabei um die verbleibende Veränderung der Passiva mangels anderer Möglichkeit diesen Wert anzusetzen. 10. Berichtsentwurf: „Zur Ermittlung der Position „Abschreibungen / Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens“ muss die Abschreibung des Anlagevermögens berücksichtigt werden. Der Abschreibungsbetrag wird sowohl im Anlagenspiegel, als auch in de r Gesamtergebnisrechnung dargestellt. Beide Prüfunterlagen wurden aus der verwendeten Software Cognos Controller generiert. Der Abschreibungsbetrag weist zwischen den beiden Prüfunterlagen eine Differenz i. H. v. 141.083.695,92 € aus. Diese resultiert lt. Kämmerei aus falsch zugeordneten Bewegungsarten im Anlagen- spiegel. Für die Ermittlung dieser Position wurde die Datenlage der Gesamtergebnis- rechnung verwendet, da die Kämmerei vermutet, dass diese Daten korrekt sind. Für andere Cashflow-Positionen wurde auf die Daten aus dem Anlagenspiegel zurückge- griffen. Somit fließen die Ungenauigkeiten des Anlagenspiegels an anderer Stelle in die GKFR mit ein.“ Korrektur: Diese Differenz wäre nur durch umfangreiche Korrekturbuchungen im Sys- tem und in den Meldesätzen korrigierbar. Diese Korrektur hätte jedoch keinen Einfluss auf die Werte der Kapitalflussrechnung. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 68 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Zusammenfassende Darstellung: Lfd. Nr. Wert der Anmerkun- gen Wert nach Korrek- tur 1 23.116.999,95 0,00 2 112.905.604,39 0,00 3 201.685.994,59 0,00 4 29.482.000,84 0,00 5 64.173.786,50 0,00 6 18.463.747,43 0,00 1.178.835,34 0,00 84.571.228,47 0,00 7 13.056.135,11 0,00 8 17.668.794,34 17.668.794,34 9 16.514.021,33 16.514.021,33 10 141.083.695,92 141.083.695,92 723.900.844,21 175.266.511,59 Das Gesamtvolumen der im Berichtsentwurf enthaltenen Anpassungsbedarfe verrin- gert sich nach den durchgeführten Korrekturen von 724 Mio. Euro auf 175 Mio. Euro. In der beigefügten aktualisierten Fassung der Kapitalflussrechnung werden die Ände- rungen der jew eiligen Zeilen im Abgleich zur Entwurfsfassung dargestellt. Zudem ist bei jeder Änderung kenntlich gemacht, aus welcher Korrektur sie sich ergibt. Bedeutung der Kapitalflussrechnung im Gesamtabschluss: Die KFR soll die Finanzierungskraft des Konzerns als (fiktives) Einzelunternehmen abbilden. Sie wird in Staffelform dargestellt und enthält als Zwischensummen das Zahlungsergebnis aus laufender Geschäftstätigkeit, das Zahlungsergebnis aus Investitionstätigkeit sowie das Zah- lungsergebnis aus Finanzierungstätigkeit. Die nach der indirekten Methode abgeleitete Kapi- talflussrechnung ist keine exakte Abbildung der in der Buchhaltung aufgezeichneten Zahlungs- ströme, dies kann nur eine direkt abgeleitete Kapitalflussrechnung oder Finanzrechnung leis- ten. Sie wird stattdessen aus Buchhaltungsergebnissen und notwendigen zusätzlichen Infor- mationen der jeweils einbezogenen Unternehmen ermittelt. Eine exakte Darstellung der KFR setzte voraus, dass jedes einbezogene Unternehmen eine vollständige Aufzeichnung ihrer Zahlungsströme unmittelbar in der Buchhaltung vornimmt. Dies erfolgt lediglich für die nach NKF-Vorschriften Rechnung legenden Bereiche, nicht jedoch für die Unternehmen, die nach HGB und/oder anderen Vorschriften Rechnung legen. Von der Qualität der aus den einbezogenen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informati- onen hängt die Qualität der für den Konzern erstellten KFR ab. Die KFR ist damit eher als „Näherungsrechnung“ zu bezeichnen und steht im Vergleich zu Bilanz und Ergebnisrechnung hinsichtlich ihrer Aussagekraft zurück. Im Gegensatz zur KFR für (international) am Markt agierende Konzerne, die insbesondere den Akteuren am Kapitalmarkt relevante Informationen zur Finanzierungskraft des Konzerns im unmittelbaren Vergleich zu anderen Konzernen liefert, bi ldet die KFR im Gesamtabschluss allenfalls für einen interkommunalen Vergleich eine Grundlage und hat damit einen nachge- ordneten Stellenwert. Aufgrund der eher untergeordneten Bedeutung der Kapitalflussrechnung (KFR) im Gesamtab- schluss werden die verbleibe nden, aktuell nicht korrigierbaren Mängel erst in künftigen Ge- samtabschlüssen aufgegriffen. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 69 Durch die hier dargestellten Korrekturen der Kämmerei ist die Kapitalflussrechnung dennoch geeignet, ergänzende Angaben über die finanzielle Entwicklung des Konzer ns Stadt Köln zu liefern, welche aus dem Gesamtabschluss nicht oder nicht unmittelbar entnommen werden können. 7 Bestätigungsvermerk Der Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2018, bestehend aus Gesamtbilanz, der Ge- samtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang wurde gemäß § 59 Abs. 3 i. V. m. § 102 GO geprüft. Auch der Gesamtlagebericht wurde in die Prüfung mit einbezogen. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss unter Beachtung der GoB und den Lage- bericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Stadt wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns Stadt Köln sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und die Wür- digung der Gesamtdarstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts. Die Prüfung hat zu Einwendungen geführt, aufgrund derer das Testat einzuschränken ist: Am Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses sind zukünftig umfangreiche systemische Verbesserungen notwendig. Bei zukünftigen Gesamtabschlüssen muss die Qualität des Kon- solidierungskreises jedoch erheblich gesteigert werden , um auch zukünftig eine belastbare Grundlage für den Gesamtabschluss der Stadt Köln abbilden zu können. Im Beteiligungsbericht der Stadt Köln, welcher als Grundlage für die Ermittlung des Konsoli- dierungskreises von der Kämmerei häufig herangezogen wurde, fehlen Gesellschaften und für die enthaltenen vAB werden in Teilen Geschäftszahlen aus Vorjahren aufgeführt. Die für die Erstellung des Gesamtabschlusses verwendete Software erfüllt nicht die Mindest- anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchhaltungssoftware. Das für die GAG bis zum Gesamtabschluss 2018 gewählte Verfahren zur Erstellung des Mel- desatzes ist nicht geeignet, eine vollständige Einbeziehung dieses vAB zum Gesamtabschluss der Stadt Köln sicherzustellen. Die prüferische Durchsicht als Instrument zur Sicherstellung der Korrektheit der jeweiligen Meldesätze ist unzureichend. Bei den Meldesätzen aller zum Gesamtabschluss einbezogenen vAB wurden im Rahmen dieser Prüfung erhebliche Unstimmigkeiten festgestellt. Hier müssen die gemeinsamen Anstrengungen von Kämmerei und PRA weiter intensiviert werden, um die Datengrundlage für den Gesamtabschluss in Form von Meldesätzen weiter zu verbessern. Im Bereich der Buchungsunterlagen, Dokumentation und Buchungssystematik sind weitere Qualitätssteigerungen dringend erforderlich. Die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Köln regelt in Teilen nicht ausreichend die schriftli- chen konzerninternen Anweisungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses. Die bei der Überleitung der Einze labschlüsse in die Konzernbilanz vorgenommenen Anpas- sungsbuchungen weisen bei allen einbezogenen vAB umfangreiche systemische Fehler auf und sind unzureichend dokumentiert. In der Gesamtabschlussrichtlinie vorgegebene Verfah- ren zur Fehlerminimierung werden von einzelnen vAB sowie der Kämmerei nicht oder nicht vollständig angewendet. Die von der Kämmerei zugesagte Übersicht mit Maßnahmen, wie mit systemischen Feststellungen bei der Überleitung, die mehrere vAB betreffen, in zukünftigen Gesamtabschlüssen umgegangen werden soll, wurde bis zu m Berichtsstichtag nicht vorge- legt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2018 70 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Zum Summenabschluss konnten für die umfangreich notwendigen Anpassungsbuchungen keine Dokumentation zur Verfügung gestellt werden. Buchungsbegründende Unterlagen für wesentliche Buchungsvorgänge konnten teilweise zur Prüfung nicht zur Verfügung gestellt werden. Bei der Kapitalkonsolidierung gibt es im Bereich der Dokumentation und der Buchhaltungs- systematik umfangreiches Verbesserungspotenzial für zukünftige Gesamtabschlüsse. In Tei- len fehlt bei maßgeblichen Sachverhalten in der Kapitalkonsolidierung eine Dokumentation. Die Qualität des Konsolidierungskreises konnte im Vergleich zu vorangegangenen Gesamt- abschlüssen erheblich gesteigert werden. Dies ist einer der Teilbereiche des Gesamtabschlus- ses wo die enge Zusammenarbeit zwischen Kämmerei und RPA schon jetzt zu deutlichen Verbesserungen an der Qualität des Gesamtabschlusses geführt hat. Bei der Schuldenkonsolidierung, Aufwands- u. Ertragskonsolidierung gibt es bei einzelnen er- heblichen Geschäftsvorfällen dokumentarische Defizite. Die Dokumentation der Intercom- pany-Dateien ist zwar nachvollziehbar aufgebaut, stimmt aber regelmäßig nicht mit dem dann gewählten Aufbau der jeweiligen IC-Dateien der vAB überein. Das System der Übertragung von Umsatzsteuervorgängen ist aufgrund von Software-Einschränkungen aufwendig und an- fällig für Übertragungsfehler. Der grundsätzlich zulässige Verzicht auf eine Zwischenergebniseliminierung, wenn die zu eli- minierenden Beträge für die Ermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Stadt Köln von untergeordneter Bedeutung sind, wurde aufgrund falscher Annahmen getroffen. Eine vollständige Überprüfung der Datenlage bei vollkonsolidierten Unternehmen durch das Rechnungsprüfungsamt hat er- geben, dass eine Zwischenergebniseliminierung hätte durchgeführt werden müssen. Dass bei der Flughafen Köln/Bonn GmbH als einziges at Equity einbezogene Unternehmen verwendete Verfahren, ist ungeeignet, relevante Geschäftsvorfälle für eine Zwischenergebni- seliminierung at Equity zu identifizieren. Eine Verfahrensanwendung für den Gesamtabschluss 2018 konnte von der Kämmerei nicht nachgewiesen werden. Der Gesamtanhang kommt seiner gesetzlichen Aufgabe, Außenstehenden notwendige Er- kenntnisse und Beurteilungsmöglichkeiten für diesen Gesamtabschluss zu liefern nur einge- schränkt nach. Pflichtangaben zu Bewertungsmethoden, Vereinfachungsregelungen und Wahlrechten, aber insbesondere auch pflichtige Erläuterungen zu Gesamtbilanz und -ergeb- nisrechnung, werden in mehreren Fällen nicht berücksichtigt. Zentrale Bestandteile, wie die Definition des Finanzmittelfonds, fehlen ganz. Der Aufgabe, das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Stadt Köln zu erläutern, wird im Gesamtlagebericht zu diesem Gesamtabschluss in Teilen nur unzureichend erfüllt. Indem zentrale Themen wie das Risiko- management vollständig ausgespart und andere lückenhaft oder unsystematisch dargestellt werden, ist die Aussagekraft des Lageberichts eingeschränkt. Die Kapitalflussrechnung weist aufgrund einer unzureichenden Datengrundlage Mängel und Abweichungen auf. Durch eine Verbesserung der Datengrundlage muss bei zukünftigen Ge- samtabschlüssen die Aussagekraft der Kapitalflussrechnung weiter gesteigert werden. Köln, den 19.11.2021 gez. Ralf Jülich stellv. Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Offenbachplatz
- Willy-Brandt-Platz 2
- Amsterdamer Straße
- Waidmarkt
- Markt
- Am Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 4088/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.11.2021
- Erstellt
- 19.11.2021 12:47