2026/0035
Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung und des Gebührenverzeichnisses vom 03.06.2009, zuletzt geändert durch die Satzung vom 12.12.2018
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2026/0035
3386 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.02.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Feuerwehr
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0035
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 126010, 126020
Kostenstelle: 037-010-1000, 37-020-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1260-11 Sachkonto: 5110000, 5110001, 5101410
Betreff: Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung und des Gebührenverzeichnisses vom
03.06.2009, zuletzt geändert durch die Satzung vom 12.12.2018
Vorlage vom: 19.01.2026
Beschlussvorschlag :
Die Gebührenänderungssatzung mit dem Gebührenverzeichnis wird beschlossen.
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung ab 2026
Anlage 2 Gebührenverzeichnis ab 2026
Anlage 3 Gebührensatzung 03.06.2009 und Gebührenverzeichnis vom
12.12.2018
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.01.2026
Die Gebührensatzungsänderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für die
Inanspruchnahme der Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Feuerwehrgebührensatzung vom 03.06.2009, veröffentlich im Darmstädter Echo am
08.06.2009, in Kraft getreten am 09.06.2009), zuletzt geändert durch Satzung vom
21.12.2018 (veröff entlich am 15.12.2018 im Darmstädter Echo) basiert auf dem
„Gemeinsamen Satzungsmuster des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte - und
Gemeindebundes und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen für eine
Feuerwehrgebührensatzung einschließlich eines Gebü hrenverzeichnisses samt
Erläuterungen“ mit Stand vom 23.05.2019.
Nach dem Kommunalen Abgabengesetz sind die Gebühren in regelmäßigen Abständen zu
überprüfen. Eine Anpassung der Satzung mit dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis ist
notwendig, um den Veränd erungen hinsichtlich Personalkosten, Fuhrpark und
Leistungsspektrum gerecht zu werden.
Die Rechtsprechung verlang für die Kalkulation der Gebührenfestsetzung eine Orientierung
an den tatsächlichen Kosten der Feuerwehr. Zur Kalkulation wurden u. a. die durch den
Hessischen Städtetag zur Verfügung gestellten Kalkulationsdokumente, sowie die
Personalkostentabelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt genutzt.
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Dezernat I Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
anlage 1
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Artikel I Die Regelung in § 2 wird wie folgt geändert:1. Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (2) Bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichterinnen und Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen) Kostenschuldner. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (3) Bei Gefahrverhütungsschauen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der jeweils geltenden Fassung Kostenschuldner. Das zur Feuerwehrgebührensatzung gehörende Gebührenverzeichnis wird wie folgt2. geändert: In Ziffer 1.1 a) wird der Gebührensatz „12,49“ durch den Betrag „16,32“, in Ziffer 1.1 b) wird der Gebührensatz „14,32“ durch den Betrag „18,75“, in Ziffer 1.1 c) wird der Gebührensatz „15,31“ durch den Betrag „21,01“, in Ziffer 1.1 d) wird die Bezeichnung „Beamter/Beamtin TE-Dienst“ durch die Bezeichnung „Führungspersonal (B-Dienst)“ ersetzt, sowie der Gebührensatz „19,19“ durch den Betrag „25,41“ ersetzt. In Ziffer 1.2 a) wird der Gebührensatz „15,09“ durch den Betrag „19,82“, in Ziffer 1.2 b) wird der Gebührensatz „19,35“ durch den Betrag „24,77“, Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahm der Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Feuerwehrgebührensatzung) vom 03.06.2009 Vom .. .. …. Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr.24), in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 60 Abs. 7 und 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I, S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr.24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung vom ____________ folgende Änderungssatzung beschlossen: in Ziffer 1.3 a) wird der Gebührensatz „11,04“ durch den Betrag „13,94“ und in Ziffer 1.3 b) wird der Gebührensatz „11,96“ durch den Betrag „15,23“ ersetzt. In Ziffer 2. wird in der Zeile „Einsatzleitwagen, Zugführerwagen“ der Gebührensatz „14,00“ durch den Betrag „26,00“ ersetzt, in der Zeile „Löschgruppenfahrzeug, Hilfsleistungslöschfahrzeug“ wird der Gebührensatz „44,00“ durch den Betrag „54,00“ ersetzt, in der Zeile „Gerätewagen, Rüstwagen“ wird der Gebührensatz „34,00“ durch den Betrag „44,00“ ersetzt, in der Zeile „Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter, Tanklöschfahrzeug“ wird die Bezeichnung „Tanklöschfahrzeug“ gestrichen und der Gebührensatz „50,00“ durch den Betrag „52,00“ ersetzt, in der Zeile „Drehleiter, Kranwagen“ wird der Gebührensatz „69,00“ durch den Betrag „130,00“ ersetzt. In Ziffer 2 wird hinter der Zeile „Drehleiter, Kranwagen“ die Zeile „Tanklöschfahrzeug“ mit dem Gebührensatz „50,00“ neu eingefügt. Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Paul Georg Wandrey Stadtrat
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1 Anlage 2 Gebührenverzeichnis 1. Personal ¼ Std. / € 1.1 Einsatzbereich a) Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau 16,32 b) Fahrzeugführer /Fahrzeugführerin 18,75 c) Zugführer / Zugführerin (C-Dienst) 21,01 d) Führungspersonal (B-Dienst) 25,41 1.2 Verwaltungsbereich / Vorbeugender Brandschutz a) Beamter / Beamtin mittlerer Dienst und vergleichbare Beschäftigte 19,82 b) Beamter / Beamtin gehobener Dienst und vergleichbare Beschäftigte 24,77 1.3 Brandsicherheitsdienst a) Wachmann / Wachfrau, Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau 13,94 b) Wachführer / Wachführerin, Fahrzeugführer / Fahrzeugführerin 15,23 1.4 Freiwillige Feuerwehren Die Personalkosten für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren werden nach den Ziffern 1.1 a-c berechnet. 2. Einsatz von Fahrzeugen ¼ Std. / € Einsatzleitwagen, Zugführerwagen 26,00 Löschgruppenfahrzeug, Hilfeleistungslöschfahrzeug 54,00 Gerätewagen, Rüstwagen 44,00 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 52,00 Tanklöschfahrzeug 50,00 Drehleiter, Kranwagen 130,00 3. Reinigungs- und Prüfungskosten Die Kosten für die Reinigung, Prüfung und eventuelle Instandsetzung von tatsächlich eingesetzten Geräten und Ausrüstungsgegenständen werden, soweit im eigenen Haus durchgeführt, nach den Ziffern 1.1 und 2 berechnet. Bei Reinigung, Prüfung oder Instandhaltung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen in Fremdwerkstätten werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 4. Wiederbeschaffung Für die Wiederbeschaffung von im Einsatz zerstörten Ausrüstungsgegenständen, Geräten usw. wird der Wiederbeschaffungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 2 5. Verbrauchsmaterial a) Für verbrauchte Löschmittel (Schaummittel, Pulver usw.) und Bindemittel werden die Wiederbeschaffungspreise und eventuelle Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. b) Bei Verwendung von Feuerlöschern wird der Preis für die Wiederauffüllung berechnet. c) Bei der Verwendung von Verschalungsmaterial wird deren Wiederbeschaffungspreis berechnet. d) Auf die Preise nach a) bis c) wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 % erhoben. 6. Abfallentsorgung Die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Sonderabfällen werden nach dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 7. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes 7.1 Gefahrenverhütungsschauen sowie notwendige Nachschauen werden nach Ziffer 1.2 berechnet, Fahrzeuge nach Ziffer 2. 7.2 Brandsicherheitsdienst (BSD) wird gemäß Ziffer 1.3 berechnet, Fahrzeuge nach Ziffer 2. 8. Heranziehung anderer im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkenden Einheiten, Einrichtungen und Rettungsmittel Kosten, die durch die Heranziehung anderer im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkender Einheiten und Einrichtungen entstehen, werden nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet.
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Feuerwehrgebührensatzung 382 1 Anlage 3 Satzung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Feuerwehrgebührensatzung) vom 03.06.20091 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), sowie der §§ 1, 3 – 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2009 folgende Satzung erlassen: § 1 Kostenersatz (1) Für die Leistungen der Feuerwehr sind, soweit es sich nicht um eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Brandbekämpfung, zur Hilfeleistung im Katastrophenfall infolge von Naturereignissen oder zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr gemäß § 61 Abs. 1 und 6 HBKG handelt, Gebühren und Auslagen zu entrichten, die sich im Einzelnen aus dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung ergeben. (2) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem eingesetzten Personal (Einsatzkräfte), den verwendeten Fahrzeugen, Geräten und sonstigen Hilfsmitteln, deren Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr liegt, sowie der aufgewendeten Zeit einschließlich Zu– und Abfahrten sowie Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Einsatzkräften, Fahrzeugen und Geräten (Einsatzzeit). (3) Bei der Berechnung der Gebühren wird die jeweilige Einsatzzeit in angefangene Viertelstunden zugrunde gelegt. (4) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. § 2 Kostenschuldner (1) Kostenschuldner sind in den Fällen, in denen der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden und im Falle einer Naturkatastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten nicht gebührenfrei ist, die in § 61 Abs. 2 und 3 HBKG genannten Personen. (2) Bei Brandsicherheitsdiensten ist der Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z.B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), Kostenschuldner. (3) Bei Gefahrverhütungsschauen sind die Eigentümer, Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten Kostenschuldner. (4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 1 Veröffentlich im Darmstädter Echo vom 08.06.2009, in Kraft getreten am 09.06.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2018, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 15.12.2018, in Kraft getreten am 16.12.2018. 1 2 3 § 3 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Feuerwehr, deren Einrichtungen und sonstigen Leistungen. (2) Der zu zahlende Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt. Er wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, 03.06.2009 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Feuerwehrgebührensatzung 382 3 Anlage 3 Gebührenverzeichnis 1. Personal ¼ Stunde/ € 1.1 Einsatzbereich a Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau 12,49 b Fahrzeugführer /Fahrzeugführerin 14,32 c Zugführer / Zugführerin 15,31 d Beamter / Beamtin TE - Dienst 19,19 1.2 Verwaltungsbereich/Vorbeugender Brandschutz a Beamter / Beamtin mittlerer Dienst und vergleichbare Beschäftigte 15,09 b Beamter / Beamtin gehobener Dienst und vergleichbare Beschäftigte 19,35 1.3 Brandsicherheitsdienst a Wachmann / Wachfrau, Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau 11,04 b Wachführer / Wachführerin, Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 11,96 1.4 Freiwillige Feuerwehren Die Personalkosten für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren werden nach der Ziffer 1.1a-c berechnet. 2. Einsatz von Fahrzeugen ¼ Stunde/ € Einsatzleitwagen, Zugführerwagen 14,00 Löschgruppenfahrzeug, Hilfeleistungslöschfahrzeug 44,00 Gerätewagen, Rüstwagen 34,00 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter, Tanklöschfahrzeug 50,00 Drehleiter, Kranwagen 69,00 3. Reinigungs- und Prüfungskosten Die Kosten für die Reinigung, Prüfung und evtl. Instandsetzung von tatsächlich eingesetzten Geräten und Ausrüstungsgegenständen werden, soweit im eigenen Haus durchgeführt, nach den Ziffern 1.1 und 2. berechnet. Bei Reinigung, Prüfung oder Instandhaltung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen in Fremdwerkstätten werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 4. Wiederbeschaffung Für die Wiederbeschaffung von im Einsatz zerstörten Ausrüstungsgegenständen, Geräten usw. wird der Wiederbeschaffungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 5. Verbrauchsmaterial a) Für verbrauchte Löschmittel (Schaummittel, Pulver etc.) und Bindemittel werden die Wiederbeschaffungspreise und eventuelle Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. b) Bei Verwendung von Feuerlöschern wird der Preis für die Wiederauffüllung berechnet. c) Bei der Verwendung von Verschalungsmaterial wird deren Wiederbeschaffungspreis berechnet. d) Auf die Preise nach a) bis c) wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 % erhoben. 6. Abfallentsorgung Die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Sonderabfällen werden nach dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 4 7. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes 7.1 Gefahrenverhütungsschauen sowie notwendige Nachschauen werden nach Ziffer 1.2 berechnet, Fahrzeuge nach Ziffer 2. 7.2 Brandsicherheitsdienst (BSD) wird gemäß Ziffer 1.3 berechnet, Fahrzeuge nach Ziffer 2. 8. Heranziehung anderer im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkenden Einheiten, Einrichtungen und Rettungsmittel Kosten, die durch die Heranziehung anderer im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen entstehen, werden nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0035
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.01.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00