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2026/0035

Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung und des Gebührenverzeichnisses vom 03.06.2009, zuletzt geändert durch die Satzung vom 12.12.2018

Magistratsvorlage 19.01.2026

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2026/0035

3386 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.02.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Feuerwehr 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0035 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 126010, 126020  
Kostenstelle:  037-010-1000, 37-020-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1260-11 Sachkonto: 5110000, 5110001, 5101410  
 
Betreff: Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung und des Gebührenverzeichnisses vom 
03.06.2009, zuletzt geändert durch die Satzung vom 12.12.2018  
 
Vorlage vom: 19.01.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Gebührenänderungssatzung mit dem Gebührenverzeichnis wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung ab 2026  
Anlage 2 Gebührenverzeichnis ab 2026  
Anlage 3 Gebührensatzung 03.06.2009 und Gebührenverzeichnis vom 
12.12.2018 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.01.2026 
 
Die Gebührensatzungsänderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für die 
Inanspruchnahme der Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Feuerwehrgebührensatzung vom 03.06.2009, veröffentlich im Darmstädter Echo am 
08.06.2009, in Kraft getreten am 09.06.2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 
21.12.2018 (veröff entlich am 15.12.2018 im Darmstädter Echo) basiert auf dem 
„Gemeinsamen Satzungsmuster des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte - und 
Gemeindebundes und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen für eine 
Feuerwehrgebührensatzung einschließlich eines Gebü hrenverzeichnisses samt 
Erläuterungen“ mit Stand vom 23.05.2019.  
 
Nach dem Kommunalen Abgabengesetz sind die Gebühren in regelmäßigen Abständen zu 
überprüfen. Eine Anpassung der Satzung mit dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis ist 
notwendig, um den Veränd erungen hinsichtlich Personalkosten, Fuhrpark und 
Leistungsspektrum gerecht zu werden.  
 
Die Rechtsprechung verlang für die Kalkulation der Gebührenfestsetzung eine Orientierung 
an den tatsächlichen Kosten der Feuerwehr. Zur Kalkulation wurden u.  a. die durch den 
Hessischen Städtetag zur Verfügung gestellten Kalkulationsdokumente, sowie die 
Personalkostentabelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt genutzt.  
 
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.  
 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
 
Hanno Benz    André Schellenberg    Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer    Stadtrat

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3634 Zeichen

Artikel I 
 
Die Regelung in § 2 wird wie folgt geändert:1.
 
Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 
(2) Bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichterinnen und Ausrichter von 
Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von 
Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, 
Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen) 
Kostenschuldner. 
 
Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 
(3) Bei Gefahrverhütungsschauen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, 
Besitzerinnen und Besitzer, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie sonstige 
Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Hessischen 
Bauordnung (HBO) in der jeweils geltenden Fassung Kostenschuldner. 
 
Das zur Feuerwehrgebührensatzung gehörende Gebührenverzeichnis wird wie folgt2.
geändert: 
 
In Ziffer 1.1 a) wird der Gebührensatz „12,49“ durch den Betrag „16,32“, 
in Ziffer 1.1 b) wird der Gebührensatz „14,32“ durch den Betrag „18,75“, 
in Ziffer 1.1 c) wird der Gebührensatz „15,31“ durch den Betrag „21,01“, 
in Ziffer 1.1 d) wird die Bezeichnung „Beamter/Beamtin TE-Dienst“ durch die 
Bezeichnung „Führungspersonal (B-Dienst)“ ersetzt, sowie der Gebührensatz „19,19“ 
durch den Betrag „25,41“ ersetzt. 
 
In Ziffer 1.2 a) wird der Gebührensatz „15,09“ durch den Betrag „19,82“, 
in Ziffer 1.2 b) wird der Gebührensatz „19,35“ durch den Betrag „24,77“, 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahm
der Feuerwehr der  Wissenschaftsstadt Darmstadt (Feuerwehrgebührensatzung) vom 
03.06.2009
Vom .. .. ….
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr.24), in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 
Abs. 3, 60 Abs. 7 und 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in 
der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I, S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen 
Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S.
134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr.24), hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung vom 
____________ folgende Änderungssatzung beschlossen:

in Ziffer 1.3 a) wird der Gebührensatz „11,04“ durch den Betrag „13,94“ und 
in Ziffer 1.3 b) wird der Gebührensatz „11,96“ durch den Betrag „15,23“ ersetzt. 
 
In Ziffer 2. wird in der Zeile „Einsatzleitwagen, Zugführerwagen“ der Gebührensatz 
„14,00“ durch den Betrag „26,00“ ersetzt, 
 
in der Zeile „Löschgruppenfahrzeug, Hilfsleistungslöschfahrzeug“ wird der 
Gebührensatz „44,00“ durch den Betrag „54,00“ ersetzt, 
 
in der Zeile „Gerätewagen, Rüstwagen“ wird der Gebührensatz „34,00“ durch den 
Betrag „44,00“ ersetzt, 
 
in der Zeile „Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter, Tanklöschfahrzeug“ wird die 
Bezeichnung „Tanklöschfahrzeug“ gestrichen und der Gebührensatz „50,00“ durch den 
Betrag „52,00“ ersetzt, 
 
in der Zeile „Drehleiter, Kranwagen“ wird der Gebührensatz „69,00“ durch den Betrag 
„130,00“ ersetzt. 
 
In Ziffer 2 wird hinter der Zeile „Drehleiter, Kranwagen“ die Zeile „Tanklöschfahrzeug“ 
mit dem Gebührensatz „50,00“ neu eingefügt. 
 
 
 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

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2979 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
Gebührenverzeichnis 
 
1. Personal ¼ Std. / € 
1.1 Einsatzbereich  
a) Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau 16,32  
b) Fahrzeugführer /Fahrzeugführerin 18,75  
c) Zugführer / Zugführerin (C-Dienst) 21,01  
d) Führungspersonal (B-Dienst) 25,41  
 
1.2 Verwaltungsbereich / Vorbeugender Brandschutz 
a) Beamter / Beamtin mittlerer Dienst und vergleichbare Beschäftigte 19,82  
b) Beamter / Beamtin gehobener Dienst und vergleichbare Beschäftigte 24,77  
 
1.3 Brandsicherheitsdienst  
a) Wachmann / Wachfrau, Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau 13,94  
b) Wachführer / Wachführerin, Fahrzeugführer / Fahrzeugführerin 15,23  
 
1.4 Freiwillige Feuerwehren 
 Die Personalkosten für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren werden nach den Ziffern 
1.1 a-c berechnet. 
 
 
2. Einsatz von Fahrzeugen ¼ Std. / € 
 Einsatzleitwagen, Zugführerwagen 26,00  
 Löschgruppenfahrzeug, Hilfeleistungslöschfahrzeug 54,00  
 Gerätewagen, Rüstwagen 44,00  
 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 52,00  
 Tanklöschfahrzeug 50,00  
 Drehleiter, Kranwagen 130,00  
 
 
3. Reinigungs- und Prüfungskosten 
Die Kosten für die Reinigung, Prüfung und eventuelle Instandsetzung von tatsächlich eingesetzten 
Geräten und Ausrüstungsgegenständen werden, soweit im eigenen Haus durchgeführt, nach den 
Ziffern 1.1 und 2 berechnet. 
Bei Reinigung, Prüfung oder Instandhaltung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen in 
Fremdwerkstätten werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag 
berechnet. 
 
 
4. Wiederbeschaffung 
Für die Wiederbeschaffung von im Einsatz zerstörten Ausrüstungsgegenständen, Geräten usw. wird 
der Wiederbeschaffungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet.

2 
 
 
 
5. Verbrauchsmaterial 
a) Für verbrauchte Löschmittel (Schaummittel, Pulver usw.) und Bindemittel werden die 
Wiederbeschaffungspreise und eventuelle Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. 
b) Bei Verwendung von Feuerlöschern wird der Preis für die Wiederauffüllung berechnet. 
c) Bei der Verwendung von Verschalungsmaterial wird deren Wiederbeschaffungspreis berechnet. 
d) Auf die Preise nach a) bis c) wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 % erhoben. 
 
 
6. Abfallentsorgung 
Die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Sonderabfällen werden nach dem tatsächlichen 
Aufwand zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 
 
 
7. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes 
7.1 Gefahrenverhütungsschauen sowie notwendige Nachschauen werden nach Ziffer 1.2 berechnet, 
Fahrzeuge nach Ziffer 2. 
7.2 Brandsicherheitsdienst (BSD) wird gemäß Ziffer 1.3 berechnet, Fahrzeuge nach Ziffer 2. 
 
 
8. Heranziehung anderer im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkenden Einheiten, 
Einrichtungen und Rettungsmittel 
Kosten, die durch die Heranziehung anderer im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkender 
Einheiten und Einrichtungen entstehen, werden nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand zuzüglich 
10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet.

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6372 Zeichen

Feuerwehrgebührensatzung 382 
1  
 
 
Anlage 3 
 
Satzung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Feuerwehrgebührensatzung) 
 
vom 03.06.20091 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der 
§§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die 
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 
530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), sowie der §§ 1, 
3 – 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss 
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2009 folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1 
Kostenersatz 
 
(1) Für die Leistungen der Feuerwehr sind, soweit es sich nicht um eine Verpflichtung 
zur unentgeltlichen Brandbekämpfung, zur Hilfeleistung im Katastrophenfall infolge von 
Naturereignissen oder zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr gemäß § 61 
Abs. 1 und 6 HBKG handelt, Gebühren und Auslagen zu entrichten, die sich im 
Einzelnen aus dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung ergeben. 
 
(2) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem eingesetzten Personal 
(Einsatzkräfte), den verwendeten Fahrzeugen, Geräten und sonstigen Hilfsmitteln, 
deren Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr liegt, sowie der 
aufgewendeten Zeit einschließlich Zu– und Abfahrten sowie Wiederherstellung der 
Einsatzbereitschaft von Einsatzkräften, Fahrzeugen und Geräten (Einsatzzeit). 
 
(3) Bei der Berechnung der Gebühren wird die jeweilige Einsatzzeit in angefangene 
Viertelstunden zugrunde gelegt. 
 
(4) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. 
 
§ 2 
Kostenschuldner 
 
(1) Kostenschuldner sind in den Fällen, in denen der Einsatz der Feuerwehr bei 
Bränden und im Falle einer Naturkatastrophe infolge von Naturereignissen für den 
Geschädigten nicht gebührenfrei ist, die in § 61 Abs. 2 und 3 HBKG genannten 
Personen. 
 
(2) Bei Brandsicherheitsdiensten ist der Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen 
bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z.B. 
Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, 
Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), Kostenschuldner. 
 
(3) Bei Gefahrverhütungsschauen sind die Eigentümer, Besitzer und sonstigen 
Nutzungsberechtigten von Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten 
Kostenschuldner. 
 
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
  
1 Veröffentlich im Darmstädter Echo vom 08.06.2009, in Kraft getreten am 09.06.2009, 
zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2018, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 
15.12.2018, in Kraft getreten am 16.12.2018. 
1

2
3 
 
 
§ 3 
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld 
 
(1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der 
Feuerwehr, deren Einrichtungen und sonstigen Leistungen. 
 
(2) Der zu zahlende Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt. Er wird mit 
Bekanntgabe des Bescheides fällig. 
 
 
§ 4 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Darmstadt, 03.06.2009 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

Feuerwehrgebührensatzung 382 
 
3  
Anlage 3 
Gebührenverzeichnis 
 
1. Personal ¼ Stunde/ € 
1.1 Einsatzbereich  
a Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau 12,49 
b Fahrzeugführer /Fahrzeugführerin 14,32 
c Zugführer / Zugführerin 15,31 
d Beamter / Beamtin TE - Dienst 19,19 
1.2 Verwaltungsbereich/Vorbeugender Brandschutz 
a Beamter / Beamtin mittlerer Dienst und vergleichbare Beschäftigte 15,09 
b Beamter / Beamtin gehobener Dienst und vergleichbare Beschäftigte 19,35 
1.3 Brandsicherheitsdienst 
a Wachmann / Wachfrau, Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau 11,04 
b Wachführer / Wachführerin, Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 11,96 
1.4 Freiwillige Feuerwehren 
 Die Personalkosten für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren werden nach der Ziffer 
1.1a-c berechnet. 
 
2. Einsatz von Fahrzeugen ¼ Stunde/ € 
 Einsatzleitwagen, Zugführerwagen 14,00 
 Löschgruppenfahrzeug, Hilfeleistungslöschfahrzeug 44,00 
 Gerätewagen, Rüstwagen 34,00 
 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter, Tanklöschfahrzeug 50,00 
 Drehleiter, Kranwagen 69,00 
   
 
3. Reinigungs- und Prüfungskosten 
Die Kosten für die Reinigung, Prüfung und evtl. Instandsetzung von tatsächlich eingesetzten Geräten 
und Ausrüstungsgegenständen werden, soweit im eigenen Haus durchgeführt, nach den Ziffern 1.1 
und 2. berechnet. 
Bei Reinigung, Prüfung oder Instandhaltung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen in 
Fremdwerkstätten werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag 
berechnet. 
 
4. Wiederbeschaffung 
Für die Wiederbeschaffung von im Einsatz zerstörten Ausrüstungsgegenständen, Geräten usw. wird 
der Wiederbeschaffungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 
 
 
5. Verbrauchsmaterial 
a) Für verbrauchte Löschmittel (Schaummittel, Pulver etc.) und Bindemittel werden die 
Wiederbeschaffungspreise und eventuelle Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. 
b) Bei Verwendung von Feuerlöschern wird der Preis für die Wiederauffüllung berechnet. 
c) Bei der Verwendung von Verschalungsmaterial wird deren Wiederbeschaffungspreis berechnet. 
d) Auf die Preise nach a) bis c) wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 % erhoben. 
 
6. Abfallentsorgung 
Die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Sonderabfällen werden nach dem tatsächlichen 
Aufwand zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet.

4  
7. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes 
7.1 Gefahrenverhütungsschauen sowie notwendige Nachschauen werden nach Ziffer 1.2 
berechnet, Fahrzeuge nach Ziffer 2. 
7.2 Brandsicherheitsdienst (BSD) wird gemäß Ziffer 1.3 berechnet, Fahrzeuge nach Ziffer 
2. 
 
 
 
 
 
 
8. Heranziehung anderer im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkenden Einheiten, 
Einrichtungen und Rettungsmittel 
Kosten, die durch die Heranziehung anderer im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und 
Einrichtungen entstehen, werden nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand zuzüglich 10% 
Verwaltungskostenzuschlag berechnet.

Beratungsverlauf (3)

TOP 73
TOP 7
TOP 31

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0035
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.01.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00