Mandari Insight

A-R/0047/2013

Alle potentiellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennutzungsplanung aufnehmen!

Antrag an den Rat 04.10.2013

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.11.2013, TOP 24.3

Originalantrag

· application/pdf

Ansehen

Originalantrag

23544 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2013  
 
Ratsantrag  nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates 
 
 
 
 
02.10.2013 
 
Der Rat beschließt: 
1. Aufgrund der Entscheidung des OVG NRW zur stärke ren 
Berücksichtigung von Windenergie in der städtebaulichen Planung (2 D 
46/12.NE v. 01.07. 2013) ergänzt der Rat seinen Beschluss vom 12.12. 
2012 (V/0247/2012) und beauftragt die Verwaltung, weitere Standorte für 
Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zu prüfen.  
2. Grundlage der gesamtstädtischen Konzeption für d ie Windenergienutzung sind die nach der 
Potentialanalyse der Stadtwerke als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten 30 
Standorte für Windenergieanlagen im Außenbereich. Alle 30 Standorte sollen im weiteren 
Verfahren bauplanungsrechtlich geprüft, abgewogen und nach Möglichkeit baureif vorbereitet 
werden.  
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf dieser Gr undlage ein Verfahren zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung 
neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzuleiten und durchzuführen. Ein 
Aufstellungsbeschluss für die Änderung wird kurzfristig vorgelegt. 
Begründung: 
Mit Beschluss vom 12.12. 2012 hatte der Rat lediglich für 10 der von den Stadtwerken als 
technisch und wirtschaftlich machbar beurteilten 30 Standorte für neue Windenergieanlagen 
(WEA) ein Flächennutzungsplanverfahren eröffnet. 20 Standorte wurden aufgrund von negativen 
Einschätzungen der Verwaltung vom Rat abgelehnt. 
Mit Urteil vom 01.07. 2013 hat das OVG NRW nun klargestellt, dass Gemeinden in NRW 
verpflichtet sind, bei der Flächennutzungsplanung den im Außenbereich durch Gesetz 
privilegierten WEA „substanziellen Raum“ einzuräumen. Alle potentiellen Standorte für WEA sind 
deshalb in die planerische Abwägung aufzunehmen. Nur Standorte, die keinesfalls für die 
Windenergienutzung in Betracht kommen (z. B. wegen fehlender Windhöffigkeit) oder die gegen 
geltendes Recht verstoßen, dürfen vorab ausgeschieden werden. „Harte Tabuzonen“, in denen 
WEA generell unzulässig sind, können nach Ansicht des Gerichts auf der Ebene der 
gesamtstädtischen Planung nur in seltenen Fällen vorliegen. „Weiche Tabuzonen“ sind dagegen 
stets einer abwägenden Beurteilung in der Flächennutzungsplanung zu unterziehen.  
 In einer schriftlichen Stellungnahme (s. Anhang) hat die Stadtverwaltung das Urteil des OVG 
sowie verwandte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erläutert und dargelegt, dass 
damit ein grundsätzlicher Kurswechsel für die Windenergienutzung auch im Stadtgebiet von 
Münster verbunden ist. Unsere Fraktion sieht deshalb die Notwendigkeit, den seinerzeitigen 
Ratsbeschluss zu ergänzen und nicht wie bisher nur 10, sondern alle 30 von den Stadtwerken in 
der Potentialstudie als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten Standorte für WEA der 
gesamtstädtischen Planung und Abwägung zuzuführen. 
Hery Klas 
und Fraktion 
 
Anlagen 
Mitteilung der Verwaltung vom 11.09.2013 zur Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
vom 28.08.2013 
Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 28.08.2013 „Standorte für 
Windenergieanlagen — Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE  v. 01.07.2013"  
 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
 
Windthorststr. 7 
48143 Münster 
 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
ratsfraktion@ gruene-muenster.de 
www.gruene -muenster.de 
„Alle potentiellen Standorte für Windenergieanlagen in 
die Flächennutzungsplanung aufnehmen!“

Anlage 1 
 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 11.09.2013 
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen zur 
Sitzung am 17.09.2013 
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft zur 
Sitzung am 19.09.2013 
über Herrn Stadtdirektor Schultheiß 
Mitteilung der Verwaltung 
 
zur Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/ GAL vom 28.08.2013 
„Standorte für Windenergieanlagen — Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE v. 
01.07.2013" 
A.: Mit der Anfrage (s. Anlage) bittet die Ratsfraktion  Bündnis 90/Die Grünen/GAL die Ver-
waltung um Stellungnahme zu den Auswirkungen des o.  a. Urteils des OVG NRW vom 
01.07.2013 für die Planung und Darstellung von Konz entrationszonen für die Windenergie-
nutzung in Münster. 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.12.2012 auf der  Grundlage der Vorlagen V/0247/2012 
und V/0247/2012/1 einstimmig u. a. 
- das in den Anlagen 1 und 2 der o. a. Vorlagen vor gelegte gesamtstädtische Konzept 
zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) 
und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszo nen für WEA im Flä-
chennutzungsplan der Stadt Münster auf der Grundlag e der „Potenzialanalyse der 
Stadtwerke Münster GmbH — Abstandsuntersuchung zu mö glichen Standorten für 
Windenergieanlagen", Stand Februar 2012 (Anlage 4), zur Kenntnis genommen, und 
- die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten gesamtstädtischen 
Konzepts zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergiean-
lagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konz entrationszonen für WEA (An-
lagen 1 u. 2 der o. a. Vorlagen) ein Verfahren zur Änderung des 
Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Erweiterung b estehender sowie zur 
Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenerg ieanlagen einzuleiten und 
durchzuführen. 
- Die o. a. Vorlagen dienen als Aufstellungsbeschlu ss für ein entsprechendes FNP-
Änderungsverfahren.

- 2 - 
Seit diesem Beschluss des Rates am 12.12.2012 hat s ich die Rechtsprechung bezüglich der 
Planung und Darstellung von Konzentrationszonen für  die Windenergienutzung erheblich 
verändert: 
  Urteil des BVerwG vom 13.12.2012  
 Bei der Windkonzentrationsplanung muss die Gemeind e zwischen harten (strikt zu 
beachtenden) und weichen (der Abwägung zugänglichen ) Kriterien unterscheiden 
und dies in der Begründung im Einzelnen nachvollzie hbar dokumentieren. 
(vgl. Stüer, in DVBI. 2013, Heft 17, Seite 1) 
  Urteil des BVerwG vom 11.04.2013  
 Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten un d weichen Tabuzonen übrig 
bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu d en auf ihnen konkurrierenden 
Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentl ichen Belange, die gegen die 
Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentration szone sprechen, sind mit 
dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an g eeigneten Standorten ei-
ne Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach §  35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ge-
recht wird. 
(vgl. Stüer, in DVBI. 2013, Heft 17, Seite 1) 
  3 Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013  
 Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen d es § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 
auslösen — hiernach stehen öffentliche Belange eine m Vorhaben zur Nutzung der 
Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür d urch Darstellungen im Flä-
chennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (in Form einer 
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie anlagen) -, verlangt das 
Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf 
den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht 
nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standort-
zuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es recht-
fertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. 
 In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Ber eich als Tabuzonen zu ermitteln, 
die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfü gung stehen. Die Tabuzonen 
lassen sich in harte und weiche untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen 
dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergie-
nutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. 
Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden dagege n Bereiche des Gemein-
degebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gem einde aus unterschiedlichen 
Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von v ornherein ausgeschlossen 
werden soll. 
 Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss si ch die Gemeinde zunächst 
den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzon en bewusst machen und 
ihn dokumentieren. Bei den harten Tabuzonen handelt  es sich um Flächen, deren 
Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Ab s. 3 Satz 1 BauGB scheitert. 
Harte Tabuzonen sind demnach einer Abwägung zwische n den Belangen der 
Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen im  Rahmen des § 1 Abs. 7 
BauGB entzogen. 
 Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Be-
rücksichtigung im Zuge der Abwägung zugänglich sind . Zwar dürfen sie anhand 
einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgesc hiedenen werden, bevor diejeni-
gen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für  und gegen die Nutzung 
einer Fläche für die Windenergie sprechen. Dies änd ert aber nichts daran, dass 
sie der Abwägung zuzuordnen sind. 
 Der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer ern euten Betrachtung und Be-
wertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Un tersuchung erkennt, dass er 
für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung 
für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen,

- 3 - 
wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h.  kenntlich machen, dass er -
anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertu ngsspielraum hat, und die 
Gründe für seine Wertung offen legen. 
 Bei der Annahme harter Tabuzonen ist grundsätzlich  Zurückhaltung geboten. Ins-
besondere die Suchkriterien „Siedlungsraum", „Natur und Landschaft" und „Arten-
schutz" können in der konkreten Planungssituation n icht von vornherein und ohne 
Weiteres durchgängig zur Annahme harter Tabuzonen führen. 
 Aufbauend auf diese Gedanken werden zu den harten Tabuzonen eines Gemein-
degebietes regelmäßig nur Flächen 
- mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, 
- besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich als  solche, 
− zusammenhängende Waldflächen, 
− Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen selbs t, 
− strikte militärische Schutzbereiche, 
− Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationale Na turmonumente, 
- Biosphärenreservate und gesetzlich geschützte Bio tope zählen können. 
Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation Landschafts-
schutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete) als harte Tabuzonen 
behandelt werden. 
 Immissionsschutzrechtlich begründete Mindestabstän de zu Siedlungsbereichen 
sind in der Regel dem Spektrum weicher Tabuzonen zuzurechnen. 
 Immissionsschutzrechtlich bedingte harte Tabuzonen  können ausnahmsweise sol-
che Flächen sein, in denen der Betrieb von Windkraf tanlagen absehbar unüber-
windbar — zwangsläufig und auf Dauer — zum Nachteil d er Nachbarschaft gegen 
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG — oder gegen das bau planungsrechtliche Gebot 
der Rücksichtnahme — verstoßen wird. Um dies festzus tellen, kann die Gemeinde 
nicht regelhaft pauschal auf Mindestabstände zu Sie dlungsflächen zurückgreifen 
und diese als harte Tabuzonen klassifizieren. 
 Genauso wenig wie immissionsschutzrechtlich generi erte Mindestabstände um 
Siedlungsgebiete kann die planende Gemeinde Sicherh eitsabstände etwa um 
FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete pauschal — aus V orsorgegründen — als 
harte Tabuzone qualifizieren. 
 Des Weiteren muss die Darstellung von Konzentratio nszonen für die Windkraft 
nicht notwendigerweise auf Dauer an rechtlichen Hin dernissen scheitern, wenn sie 
planungsrelevante geschützte Tierarten berührt. Wed er ist der Flächennutzungs-
plan für sich genommen eine Tathandlung im Sinne ei nes Verbotstatbestands des 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG, noch begründen die Verbote de s § 44 Abs. 1 BNatSchG 
losgelöst davon ohne weitere Zwischenschritte die V ollzugsunfähigkeit des Flä-
chennutzungsplans. Die Gemeinde kann — wie auch sons t in der Bauleitplanung 
—auch bei der Darstellung von Vorrangflächen für die  Windenergie in eine natur-
und artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungs lage hineinplanen. § 45 Abs. 
7 BNatSchG bietet dafür eine Ausnahmemöglichkeit, §  67 Abs. 2 BNatSchG eine 
Befreiungsmöglichkeit. 
 Vielmehr sind artenschutzrechtliche Belange (nur) Teil der Abwägung der Flächen-
findung. 
 Die planende Gemeinde durfte nicht die von ihr erm ittelten nicht arrondierungsfä-
higen „konfliktarmen Bereiche" unterhalb einer Mind estgröße von 30 ha als harte 
Tabuzonen klassifizieren. 
 Ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang ist da rin zu sehen, dass die pla-
nende Gemeinde die Frage, ob die Änderung des Fläch ennutzungsplans der 
Windenergie in ihrem Gemeindegebiet substanziell Ra um gibt, zuletzt allein an-
hand eines Vergleichs der von ihr ermittelten Poten zialfläche mit der Größe der 
letztlich von ihr dargestellten Konzentrationszonen beantwortet hat. 
Ein allgemein verbindliches Modell für die Frage, a nhand welcher Kriterien sich 
beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenpla nung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 
BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzie ller Weise Raum schafft, gibt 
es nicht.

     
Fest steht aber, dass sich diese Frage nicht aussch ließlich nach dem Verhältnis 
zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan darge stellten Konzentrationsflä-
che und der Größe derjenigen Potenzialflächen beant worten lässt, die sich nach 
Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der g emeindlichen Außenbe-
reichsflächen ergibt. Größenangaben sind isoliert b etrachtet als Kriterium unge-
eignet. 
(vgl. Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE vom 01.07.201 3 Seite 12 ff. sowie Stüer, 
in DVBI. 2013, Heft 17, Seite 1 ff.) 
Konsequenzen aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 
 
 Das Urteil des 
OVG NRW vom 01.07.2013 ist inzwischen rechtskräftig . Eine Revision des Urteils 
war vom OVG nicht zugelassen worden. Die Nichtzulas sung der Revision ist nicht 
durch eine entsprechende Beschwerde angefochten wor den. Gleichwohl scheint 
die Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht abgeschlossen, da hinsichtlich der 
Anerkennung von harten Tabukriterien die Entscheidu ng des OVG teilweise in 
Widerspruch zu einer Entscheidung des OVG Brandenbu rg (Urteil vom 24.2.2011 
— 2 A 2.09) steht, die durch Revisionsurteil des BVe rwG (Urteil vorn 13.12.2012 -
4 CN 1.11) bestätigt worden ist. 
 Die vom BVerwG weiterentwickelte Rechtsprechung un d das Urteil des OVG NRW 
vom 01.07.2013 haben weitreichende Auswirkungen auf  die Planung und Darstel-
lung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen  in den kommunalen Flä-
chennutzungsplänen. 
 Es ist damit nicht nur eine neue auf die Stadt Mün ster allein und das vom Rat am 
12.12.2012 eingeleitete Flächennutzungsplanänderung sverfahren bezogene Aus-
gangslage entstanden, sondern die Auswirkungen des o. a. OVG-Urteils betreffen 
alle Kommunen im Land bzw. im Bund, die aktuell Pla nungen zur Steuerung der 
Windenergienutzung in ihren Flächennutzungsplänen e ingeleitet oder sogar be-
reits abgeschlossen haben. 
 Die Steuerung der Windenergienutzung durch die Dar stellung von entsprechenden 
Konzentrationszonen mit einer damit verbundenen Aus schlusswirkung gem. § 35 
Abs. 3 Satz 3 BauGB muss nunmehr deutlich höheren Anforderungen entsprechen 
und der grundsätzlich allgemeinen Privilegierung vo n Windenergieanlagen gern. § 
35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werden. 
 Letztlich muss die Prüfung, ob eine substanzielle Nutzung der allgemein privile-
gierten Windenergieanlagen gewährleistet ist, in ei ner Abwägungsentscheidung 
fallen, die wiederum gerichtlich überprüfbar ist. 
 Vor diesem Hintergrund hat die Bezirksregierung Mü nster die Stadt Münster im 
August darüber informiert, dass die Landesregierung  NRW kurz nach Bekannt-
werden des o. a. Urteils des OVG NRW den Bezirksreg ierungen mitgeteilt hat, 
dass mit Bezug auf dieses Urteil der aktuell gelten de Windenergieerlass NRW er-
neut geändert werden wird. Gern. einer aktuellen In formation der Bezirksregierung 
Münster von Anfang September werde die Überarbeitun g des Windenergieerlas-
ses im Jahr 2014 erfolgen. 
 Die Stadt Münster steht mit dem vom Rat am 12.12.2 012 eingeleiteten Flächen-
nutzungsplanänderungsverfahren zur Darstellung erwe iteter oder neuer Konzen-
trationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet  von Münster erst am Anfang 
des Verfahrens. Die Verwaltung wird im weiteren Änd erungsverfahren die Konse-
quenzen aus dem o. a. Urteil des OVG NRW berücksich tigen, ebenso wie den für 
2014 angekündigten, überarbeiteten Windenergieerlass NRW. 
 Hierzu wird die Verwaltung in Kürze Gespräche mit den Stadtwerken Münster 
GmbH als Auftraggeber und dem von diesen beauftragt en Verfasser der Potenzi-
alanalyse „Abstands-Untersuchung zu möglichen Standorten für Windenergieanla-
gen" in Münster (vgl. Anlage 4 der Ratsvorlage V/02 47/2012) aufnehmen, um die 
Konsequenzen aus dem o. a. OVG-Urteil für das anste hende Flächennutzungs-
planänderungsverfahren zu erörtern. Die Potenzialanalyse war Grundlage für das

- 5 - 
vom Rat am 12.12.2012 einstimmig zur Kenntnis genom mene gesamtstädtische 
Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur E rrichtung von Windenergiean-
lagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konz entrationszonen für WEA im 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster. 
B.: Mit Bezug auf das Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013  enthält die o. a. Anfrage der 
Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 28.08.20 13 auch die Bitte um Stellungnahme 
zu folgender Fragestellung: 
"In diesem Zusammenhang bitten wir auch um ergänzen de Stellungnahme zur mögli-
chen Windenergienutzung im GI-Gebiet Hessenweg / Ge lmer. Die Verwaltung argu-
mentiert bisher, dass die Zulassung der Windenergie nutzung durch den seit 1996 gel-
tenden Bebauungsplan wegen der heutigen Größe von W EA und wegen der Nähe zum 
Vogelschutzgebiet Rieselfelder grundsätzlich nicht mehr rechtssicher sei. Aufgrund von 
Gutachten sei ein Schutzabstand von 1.000 m zum Vog elschutzgebiet Rieselfelder un-
erlässlich. 
Die o. a. Entscheidung des OVG NRW lässt u. E. auch  diese Argumentation als zwei-
felhaft erscheinen. Pauschale Schutzabstände zu Nat ur- und Artenschutzgebieten sind 
nämlich nach Auffassung des Senats nicht sachgerecht, notwendig seien stets konkrete 
Prüfungen im Einzelfall." 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Der Bebauungsplan Nr. 287 „Hessenweg" enthält die 
textliche Festsetzung Nr. 1.4, wonach in den festge setzten Industriegebieten 
Windkraftanlagen zulässig sind. 
Wie oben bereits ausgeführt wird im Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 festgestellt: 
 
 Genauso wenig wie immissionsschutzrechtlich generi erte Mindestabstände um 
Siedlungsgebiete kann die planende Gemeinde Sicherheitsabstände etwa um 
FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete pauschal — aus V orsorgegründen — als 
harte Tabuzone qualifizieren. 
(vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013, Seite 22) 
Vor dem Hintergrund des aktuellen OVG-Urteils ist n ach Auffassung der Verwaltung die Ver-
einbarkeit der Errichtung einer WEA im Industriegeb iet Hessenweg mit den Belangen des 
Vogelschutzes im benachbarten Vogelschutzgebiet Rie selfelder nur im Zusammenhang mit 
einem Antrag auf Genehmigung nach BlmSchG im Rahmen  einer Einzelfallbetrachtung zu 
klären. 
gez. 
Schowe

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, 
 
im Dezember 2012 beschloss der Rat der Stadt, 10 neue Standorte für 
Windenergieanlagen (WEA) im Flächennutzungsplan der Stadt darzustellen 
(V/0247/2012). Meine Fraktion hatte damals beantragt, alle in der Potentialanalyse 
der Stadtwerke Münster GmbH vorgeschlagenen 30 neuen Standorte für WEA in das 
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes aufzunehmen. Die Verwaltung 
hatte dies abgelehnt, vor allem mit dem Argument, dass viele der nach 
wirtschaftlichen Kriterien positiv beurteilten Potentialstandorte aus Gründen des 
Natur- und Artenschutzes, der zu großen Nähe zu Wohngebäuden (Lärmschutz), aus 
Gründen des Orts- und Landschaftsbildes und weiteren öffentlichen Belangen vorab 
„aussortiert“ werden müssten. Diese vorweggenommene negative Auslese haben wir 
seinerzeit als Verstoß gegen die Bestimmungen des Baugesetzbuches zur 
unvoreingenommenen und vollständigen Abwägung kritisiert. Auf Befragen hat die 
Verwaltung damals auch zugestanden, dass sich keiner der von ihr abgelehnten 
Standorte für WEA in rechtlich geschützten Tabuzonen befinde, Maßstab für die 
Entscheidung gegen diese Standorte seien lediglich „fachliche Einschätzungen“ der 
Verwaltung und bewährte „münstertypische Standards“.  
 
Durch das o. a. Urteils des OVG NRW wird unsere damalige Einschätzung bestätigt:  
 
- Es gab keinen Grund, die Mehrzahl der von den Sta dtwerken 
vorgeschlagenen 30 Standorte bereits im Vorfeld der 
Flächennutzungsplanung wegzuwägen, 
- die Abwägung im Rahmen der bevorstehenden Flächen nutzungsplanung für 
die verbliebenen 10 Standorte wird durch die vorwegnehmende Entscheidung 
des Rates verkürzt  und 
- eine sachgerechte Abwägung kann nur stattfinden, wenn alle 30 potentiellen 
Standorte für WEA im Stadtgebiet in das Verfahren gebracht und geprüft 
werden. 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
 
Ratsfraktion Münster 
 
Windthorststr. 7 
48143 Münster 
 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
ratsfraktion 
@gruene-muenster.de 
www.gruene -muenster.de 
 
 
Gerhard Joksch 
Ratsmitglied 
joksch@ 
gruene-muenster.de 
Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL  Windthorststr. 7  48143 Münster 
An den 
Oberbürgermeister der Stadt Münster 
Herrn Markus Lewe 
 
per Mail: lewe@stadt-muenster.de 
28.08.2013 
 
Standorte für Windenergieanlagen  
Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE v. 01.07. 2013

Das OVG NRW differenziert in seiner Entscheidung (zum Flächennutzungsplan der 
Stadt Büren) zwischen wenigen „harten“ und vielen „weichen“ Tabuzonen für WEA 
und betont die generelle Verpflichtung der Gemeinde, der Windenergienutzung 
„substanziellen Raum“ zu verschaffen. Bei der Flächenutzungsplanung seien deshalb 
nur bereits zweifelsfrei feststehende, „harte“ Tabuzonen auszuscheiden, in alle 
anderen „weichen“ Tabuzonen müsse die Gemeinde „hineinplanen“. Das ist genau 
die Auffassung, die wir seinerzeit vertreten haben: der restriktive Ratsbeschluss war 
falsch, alle 30 Standorte hätten in das Verfahren zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes Eingang finden müssen. 
  
Bevor wir einen Antrag auf Wiederaufnahme der Beratungen im Rat stellen, bitten wir 
sie um eine Stellungnahme der Verwaltung zu den Auswirkungen des Urteils in den 
Fachausschüssen AUB und ASSWV. 
 
In diesem Zusammenhang bitten wir auch um ergänzende Stellungnahme zur 
möglichen Windenergienutzung im GI-Gebiet Hessenweg/Gelmer. Die Verwaltung 
argumentiert bisher, dass die Zulassung der Windenergienutzung durch den seit 1996 
geltenden Bebauungsplan wegen der heutigen Größe von WEA und wegen der Nähe 
zum Vogelschutzgebiet Rieselfelder grundsätzlich nicht mehr rechtssicher sei. 
Aufgrund von Gutachten sei ein Schutzabstand von 1.000 m zum Vogelschutzgebiet 
Rieselfelder unerlässlich.  
 
Die o. a. Entscheidung des OVG NRW lässt u. E. auch diese Argumentation als 
zweifelhaft erscheinen. Pauschale Schutzabstände zu Natur- und 
Artenschutzgebieten sind nämlich nach Auffassung des Senats nicht sachgerecht, 
notwendig seien stets konkrete Prüfungen im Einzelfall. 
 
Eine fachliche Auswertung des Urteils durch den Prozessbevollmächtigten  der 
obsiegenden Partei, Rechtsanwalt Gronemeyer, fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme 
bei (Anlage*). 
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. Gerhard Joksch 
 
 
 
 
 
 
*ohne Anlage

Beratungsverlauf (1)

13.11.2013 Rat
TOP 24.3 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Windthorststraße 7
  • Hessenweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0047/2013
Typ
Antrag an den Rat
Datum
04.10.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37