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1915/2017

Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) - Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in de Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.07.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 17.6

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat (1)

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Anlage1 - Vorschlagsliste des Wahlvorstandes

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Beschlussvorlage Rat

7184 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1915/2017 
Freigabedatum 
03.07.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) -  
Bestellung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Auf-
sichtsräten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreter/innen in den Aufsichtsrat der KGAB: 
 
Frau Ursula Klawitter 
 
Herr Jakob Schröder 
 
Herr Norbert Bittner 
 
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.  
 
 
Alternative Beschlussvorschläge: 
 
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a-Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichts-
räten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KGAB  
 
 
……………………….  
 
……………………….. 
 
……………………….. 
 
 
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.  
 
 
 
Rat 11.07.2017

2 
Begründung: 
 
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem 
neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen 
Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unter-
nehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit 
einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Auf-
sichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der 
Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitima-
tion der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaf-
ten um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft getreten.  
 
Der Gesellschaftsvertrag der KGAB, der schon vorher Arbeitnehmermandate im Aufsichtsrat vorsah, 
wurde an die neuen Regelungen des § 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sit-
zung am 20.12.2016 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KGAB beschlossen. 
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 29.03.2017.  
In § 9 des am 29.03.2017 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der KGAB ist die Zusammensetzung 
des Aufsichtsrates wie folgt geregelt:  
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehören der 
bzw. die für Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Köln kraft Amtes, die Oberbürger-
meisterin bzw. der Oberbürgermeister oder eine von ihr bzw. ihm vorgeschlagene, vom Rat 
der Stadt Köln zu entsendende Dienstkraft der Stadt Köln, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln 
entsandte Mitglieder und 3 Arbeitnehmervertreter/innen an. Die Arbeitnehmervertreter/innen 
werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus 
einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmer-
vertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewähl-
ten Vorschlagsliste bestellt. Die für Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen 
mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäf-
tigt sind. 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des 
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KGAB zu entsen-
den Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf 
eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste 
muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat 
hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Lis-
te zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine 
neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer 
erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vor-
gesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
 
Der Betriebswahlvorstand der KGAB hat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 das Ergebnis der Wahl der 
Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitneh-
mervertretern für den Aufsichtsrat der KGAB mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste 
erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäf-
tigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahl-
VO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten.

3 
 
Vorgeschlagen wurden: 
 
Frau Ursula Klawitter   (42 Stimmen) 
Herr Jakob Schröder   (40 Stimmen) 
Frau Wilma Hacker    (32 Stimmen) 
Herr Norbert Bittner    (19 Stimmen) 
Herr Josef Hambitzer   (17 Stimmen) 
Herr Oliver Weyand    (13 Stimmen) 
 
Frau Wilma Hacker hat inzwischen schriftlich gegenüber der Beteiligungsverwaltung erklärt, dass Sie 
aus persönlichen Gründen nicht mehr für eine Wahl zur Verfügung steht. 
 
Die für Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeit-
nehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind.  
Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich des Ar-
beitnehmervertreters – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe, 
dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat be-
ginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu 
gewählten Rat der Stadt Köln endet. 
Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Vorausset-
zung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten 
jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitneh-
mer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der 
Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen 
(vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). 
 
Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeit-
nehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. 
 
Anlage: 
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben des Betriebswahlvorstandes 
der KGAB vom 2. Juni 2017)

Beschlussvorlage Rat (1)

7006 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1915/2017 
Freigabedatum 
28.06.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) -  
Bestellung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Auf-
sichtsräten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreter/innen in den Aufsichtsrat der KGAB: 
 
Frau Ursula Klawitter 
 
Herr Jakob Schröder 
 
Frau Wilma Hacker  
 
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.  
 
 
Alternative Beschlussvorschläge: 
 
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a-Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichts-
räten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KGAB  
 
 
……………………….  
 
……………………….. 
 
……………………….. 
 
 
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.  
 
 
 
Rat 11.07.2017

2 
Begründung: 
 
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem 
neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen 
Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unter-
nehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit 
einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Auf-
sichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der 
Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitima-
tion der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaf-
ten um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft getreten.  
 
Der Gesellschaftsvertrag der KGAB, der schon vorher Arbeitnehmermandate im Aufsichtsrat vorsah, 
wurde an die neuen Regelungen des § 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sit-
zung am 20.12.2016 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KGAB beschlossen. 
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 29.03.2017.  
In § 9 des am 29.03.2017 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der KGAB ist die Zusammensetzung 
des Aufsichtsrates wie folgt geregelt:  
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehören der 
bzw. die für Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Köln kraft Amtes, die Oberbürger-
meisterin bzw. der Oberbürgermeister oder eine von ihr bzw. ihm vorgeschlagene, vom Rat 
der Stadt Köln zu entsendende Dienstkraft der Stadt Köln, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln 
entsandte Mitglieder und 3 Arbeitnehmervertreter/innen an. Die Arbeitnehmervertreter/innen 
werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus 
einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmer-
vertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewähl-
ten Vorschlagsliste bestellt. Die für Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen 
mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäf-
tigt sind. 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des 
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KGAB zu entsen-
den Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf 
eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste 
muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat 
hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Lis-
te zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine 
neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer 
erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vor-
gesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
 
Der Betriebswahlvorstand der KGAB hat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 das Ergebnis der Wahl der 
Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitneh-
mervertretern für den Aufsichtsrat der KGAB mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste 
erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäf-
tigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahl-
VO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten.

3 
 
Vorgeschlagen wurden: 
 
Frau Ursula Klawitter   (42 Stimmen) 
Herr Jakob Schröder   (40 Stimmen) 
Frau Wilma Hacker    (32 Stimmen) 
Herr Norbert Bittner    (19 Stimmen) 
HerrJosef Hambitzer   (17 Stimmen) 
Herr Oliver Weyand    (13 Stimmen) 
 
Die für Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeit-
nehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind.  
Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich des Ar-
beitnehmervertreters – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe, 
dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat be-
ginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu 
gewählten Rat der Stadt Köln endet. 
Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Vorausset-
zung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten 
jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitneh-
mer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der 
Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen 
(vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). 
 
Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeit-
nehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. 
 
Anlage: 
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben des Betriebswahlvorstandes 
der KGAB vom 2. Juni 2017)

Anlage1 - Vorschlagsliste des Wahlvorstandes

768 Zeichen

Der Wahlvorstand
Der Kölner Gesellschaft für
Arbeits- und Berufsförderung mbH

Ausgehängt am: 02.06.2017
Eingezogen am: .............:..

Bekanntmachung

des Wahlergebnisses

Am 02.06.2017 hat in der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH
die Wahl für die Vorschlagsliste für die Mitglieder im Aufsichtsrat stattgefunden.

Es wurden 65 gültige Stimmen abgegeben 5 Stimmen waren ungültig.

Es erhielten:
[fa. ]

Nr. Name, Vorname Art der Beschäftigung Geschlecht Zahl der erhalte-

im Unternehmen nen Stimmen

1 Klawitter, Ursula PV Sachbearbeitung 42
Fu Schröder, Jakob CS Objektleitung 40

3 Hacker, Wilma CityService w 32
| Bittner, Norbert Projekt Sachbearbeitung M 19

5 Hambitzer, Josef Gala Meister M 17

6 Weyand, Oliver Schreiner Geselle M 13

Beratungsverlauf (1)

11.07.2017 Rat
TOP 17.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1915/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.07.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27