V/0542/2014
Eintritt in den Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V.
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Beschlussvorlage
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V/0542/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Eintritt in den Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V. Beratungsfolge 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Haupt- und Finanzausschuss befürwortet den Beitritt der Stadt Münster in den Bundesver- band der öffentlichen Zinssteuerung e. V.. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Finanzierung des Mitgliedbeitrages in Höhe von 100 € erfolgt aus der Produktgruppe 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement. Begründung: Im Rahmen eines aktiven Schulden - und Zinsma nagements setzen Kommunen in Deutschland seit vielen Jahren sogenannte Derivate zur Absicherung von Risiken aus Darlehensgeschäften ein. Derivate sind rechtlich vom Kredit unabhängige Verträge und können daher getrennt vereinbart und aufgelöst werden. Derivate gewähren Flexibilität bei Zinsentscheidungen, können Risiken am Finanzmarkt absichern und Zinsreduzierungen generieren , jedoch auch Risiken erhöhen und zu Mehrkosten führen. Bei der Stadt Münster kommen solche Derivate seit 1998 zum Einsatz . Zurzeit sind ca. 60% der städtischen Kredite über Derivate abgesichert, das entspricht einem Geschäftsvolumen von rund 400 Mio. €. In der letzten Zeit hat es mehrere Urteile vor Landgerichten und Oberlandesgerichten gegeben. Aus der Rechtsprechung stellt sich für alle Kommunen die Frage, ob die im jeweil igen Portfolio geführten Derivate noch rechtmäßig sind. Um bei der Beurteilung dieses rechtlich komplexen Sachverhaltes auf versierten Sachverstand rückgreifen zu können, ist beabsichtigt, als Mitglied in den Bun desverband der öffentlichen Zin s- steuerung e.V. einzutreten. Der Verbandszweck ergibt sich aus § 2 der Verbandssatzung: Vorlagen-Nr.: V/0542/2014 Auskunft erteilt: Herr Deppe Ruf: 492 20 20 E-Mail: Deppe@stadt-muenster.de Datum: 31.07.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0542/2014 „Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck e“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. Mitglieder sind vornehmlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Gesel l- schaften, Bundesländer und sonstige Institutionen und Personen, die mit Zinssteuerung (Zinss i- cherung von Zinsportfolios) befasst sind. Auf die öffentliche Hand, aber auch zahlreiche halböffen tliche Institutionen und Banken hat die in den letzten Jahren erheblich veränderte Zinslandschaft oft gravierende Konsequenzen zur Folge. Da diese veränderte Zinslandschaft erst seit einigen Jahren zu beobachten ist, besteht noch weit- hin ungenügende Fachkenntnis und Erfahrung, wie mit den daraus resultierenden Risiken für die künftige Zinsbelastung umgegangen werden kann. Viele öffentliche Haushalte könnten bei einem markanten Zinsanstieg ohne Absicherung ihrer Zah- lungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Fachkenntnisse zu und entsprechende Anwendung von Zinssteuerungsmaßnahmen führen bei Darlehensportfolios zu einer Reduzierung des Zinsä n- derungsrisikos und zu einem Rückgan g der Zinsbelastung; daraus resultierende Vorteile kommen der Allgemeinheit zugute. Zweck des Verbands ist daher die Förderung der Berufsbildung zum Zins- und Schuldenmanagement und zu finanzmathematischen Fragestellungen bei Zinssteu e- rungsmaßnahmen, insbesondere bei der öffentlichen Hand, sowie die Schulung zu dieser Them a- tik. Dieser Zweck soll in erster Linie erreicht werden durch 1. eine systematische, wissenschaftlich-universitär begleitete Untersuchung des Fachgebietes des Zins- und Schuldenmanagements, insbesondere der Zinssteuerung. 2. Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse und Erarbeitung von Zinssteuerungsstrategien. 3. Durchführung von Seminaren und Kolloquien zur Behandlung von Fragestellungen zum Zins - und Schuldenmanagement und zur Zinsste uerung und deren fi nanzmathematischem Hinter- grund zur Weiterbildung vorwiegend von Finanzverantwortlichen der öffentlichen Hand, j edoch offen für alle Vertreter von Institutionen, die mit Zinsänderungsrisiken befasst sind. 4. Informationsvermittlung und Aufklärung an Aufsichtsorgane, Prüfungsorganisationen. 5. Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Aufsichtsorganen, Prüfungsorganisationen und Verbänden 6. Zusammenarbeit mit Initiativen ähnlicher Zielsetzung. Der Verband ist keine politische Organisation.“ Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100 € pro Jahr. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Satzung des Bundesverbands öffentlicher Zinssteuerung e.V. Beitragssatzung des Bundesverbands öffentlicher Zinssteuerung e.V.
Anlage 1: Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verband trägt im Vereinsregister den Namen „Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V .“. (2) Er hat seinen Sitz in München. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München unter der Nummer VR 204546 eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Verbandszweck Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. Mitglieder sind vornehmlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Gesellschaften, Bundesländer und sonstige Institutionen und Personen, die mit Zinssteuerung (Zinssicherung von Zinsportfolios) befasst sind. Auf die öffentliche Hand, aber auch zahlreiche halböffentliche Institutionen und Banken hat die in den letzten Jahren erheblich veränderte Zinslandschaft oft gravierende Konsequenzen zur Folge. Da diese veränderte Zinslandschaft erst seit einigen Jahren zu beobach- ten ist, besteht noch weithin ungenügende Fachkenntnis und Erfahrung, wie mit den daraus resultierenden Risiken für die künftige Zinsbelastung umgegangen werden kann. Viele öffentliche Haushalte könnten bei einem markanten Zinsanstieg ohne Absicherung ihrer Zahlungsverpfl ichtungen nicht mehr nachkommen. Fachkenntnisse zu und entspre- chende Anwendung von Zinssteuerungsmaßnahmen führen bei Darlehensportfolios zu einer Reduzierung des Zinsänderungsrisikos und zu einem Rückgang der Zinsbelastung; daraus resultierende V orteile kommen der Allgemeinheit zugute. Zweck des Verbands ist daher die Förderung der Berufsbildung zum Zins- und Schuldenmanagement und zu fi nanzmathematischen Fragestellungen bei Zinssteuerungsmaßnahmen, insbesondere bei der öffentlichen Hand, sowie die Schulung zu dieser Thematik. Dieser Zweck soll in erster Linie erreicht werden durch 1. eine systematische, wissenschaftlich-universitär begleitete Untersuchung des Fachgebietes des Zins- und Schuldenmanagements, insbesondere der Zinssteuerung. 2. Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse und Erarbeitung von Zinssteuerungsstrategien. 3. Durchführung von Seminaren und Kolloquien zur Behandlung von Fragestellungen zum Zins- und Schuldenmanagement und zur Zinssteuerung und deren fi nanzmathe- matischem Hintergrund zur Weiterbildung vorwiegend von Finanzverantwortlichen der öffentlichen Hand, jedoch offen für alle Vertreter von Institutionen, die mit Zinsän- derungsrisiken befasst sind. 4. Informationsvermittlung und Aufklärung an Aufsichtsorgane, Prüfungsorganisationen. 5. Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Aufsichtsorganen, Prüfungsorganisationen und Verbänden 6. Zusammenarbeit mit Initiativen ähnlicher Zielsetzung. Der Verband ist keine politische Organisation. § 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit (1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Verbands kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der V orstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 30.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem V orstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbands schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Wochen im Rückstand bleibt, so kann es durch den V orstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. § 5 Beiträge Verbandsmitglieder zahlen einen Beitrag. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragssatzung. § 6 Rechte der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Verbands. Bei juristischen Personen obliegt die Teilnahmeberechtigung grundsätzlich nur den von ihnen benannten natürlichen Personen. (2) Jedes Mitglied hat das Recht am Bezug von Publikationen des Verbands. (3) Fördernde Mitglieder können in Publikationen des Verbands und auf den Veranstaltungen werbend tätig sein; hierzu ist die Genehmigung des V orstands erforderlich. § 7 Organe des Verbands (1) Organe des Verbands sind: (a) der V orstand (b) die Mitgliederversammlung. (2) Die V orstandsmitglieder sowie Mitglieder des Beirats (s. § 12) sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwen- dungen. Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübung der Verbandsämter über eine angemessene Vergütung beschließen. Sie kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung in Sachen des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. § 8 Vorstand (1) Der V orstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern. (2) Der V orstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes V orstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Satzung des Verbands „Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V .“ Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V . Offenbachstr. 41, 81245 München, Tel.: +49 89 82994640, Fax: +49 89 82994646, E-Mail: info@bundesverband-zinssteuerung.org www.bundesverband-zinssteuerung.org - 1 - Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V . Offenbachstr. 41, 81245 München, Tel.: +49 89 82994640, Fax: +49 89 82994646, E-Mail: info@bundesverband-zinssteuerung.org www.bundesverband-zinssteuerung.org (3) Der V orstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der V orstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden V orstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (4) Dem V orstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbands. Der V orstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, Auslagen und Sitzungsgelder werden dem V orstand erstattet. (5) V orstandssitzungen fi nden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu V orstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen. (6) Der V orstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (7) Beschlüsse des V orstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle V orstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Ver- fahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste V orstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 V orstandsmitgliedern zu unterzeichnen. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens 49 % der Verbands- mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den V orstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einla- dungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Alternativ können Einberufung der Mitgliederversammlung und Informationen auch verbindlich per E-Mail versandt werden. Das Einladungsschreiben und sonstige Mitteilungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als Verbandsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht ei- nem anderen Verbandsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh- migung und die Entlastung des V orstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem V orstand noch einem vom V orstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Verbands sein darf, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: (a) Aufgaben des Verbands, (b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, (c) Beteiligung an Gesellschaften, (d) Aufnahme von Darlehen, (e) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (siehe § 5), (f) Wahl des V orstands, (g) Genehmigung der Jahresabschlüsse und Entlastung des V orstands (h) Satzungsänderungen, (i) Aufl ösung des Verbands. Die Verfügungsbeschränkungen des V orstands in den oben angeführten Punkten (b), (c), (d) sollen im Innenverhältnis gelten. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung (1) Für die Änderung des Verbandszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Sat- zungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der V orstand von sich aus vornehmen. Diese Sat- zungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 11 Beurkundung von Beschlüssen Die in V orstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei V orstandmitgliedern zu unterzeichnen. § 12 Beirat Der Verband kann einen Beirat bilden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf V orschlag des V orstands. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Verbands sein. § 13 Aufl ösung des Verbands und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Aufl ösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an das Kolping-Bildungswerk, das es ausschließlich und un- mittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendbildung zu verwenden hat. V orstehende, am 12.11.2012 in § 9 (2) sowie § 9 (4) angepasste Satzung wurde von der Gründungsmitgliederversammlung am 12.10.2012 beschlossen und tritt mit Eintra- gung in das Vereinsregister in Kraft. München, den 12.11.2012 Satzung des Verbands „Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V .“ - 2 -
Anlage 2: Beitragssatzung
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Beitragssatzung des Verbands „Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V .“ Die Mitgliederversammlung des „Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V .“ hat auf ihrer Gründungsversammlung am 12. Oktober 2012 die nachstehende Beitrags- satzung beschlossen: § 1 Grundlage Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragssatzung ist § 5 der Satzung. § 2 Solidaritätsprinzip Wesentliche Grundlage für die fi nanzielle Ausstattung des Verbands ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verband ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspfl ichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verband seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. § 3 Beschlussfassung und Bekanntgabe Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 12.10.2012 die nachfolgende Beitragssatzung beschlossen: (1) Die Beitragssatzung wird gem. § 5 der Satzung als Anlage der Satzung des Verbands bekannt gemacht und tritt dann in Kraft. (2) Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verband beitreten, erhalten diese Beitragssatzung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich. § 4 Regelungen (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus dieser Beitragssatzung. (2) Die Mitglieder sind verpfl ichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Schatzmeister bzw. dem V orstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verband daraus keine Nachteile entstehen. (3) Alle Beiträge des Verbands sind auf das Beitragskonto des Verbands zu zahlen. (4) Die Beiträge sind zum 01.01. eines Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig und ist im V oraus per Lastschrift an den Verband zu leisten. Beginnt die Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Beitrag pro rata temporis des Kalenderjahres zu leisten. Rückerstattungen bei unterjährigem Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitglieds werden nicht gewährt. (5) Für die Beitragshöhe ist der am 01.01. eines jeden Kalenderjahres bestehende Mitgliederstatus maßgebend. (6) Für fördernde Mitglieder verbleibt es, unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft, beim vollen Jahresbeitrag. (7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspfl icht befreit. § 5 Höhe des Beitrags Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge in Höhe von (1) 100,00 € p.a. von natürlichen Personen, (2) 100,00 € p.a. von juristischen Personen, sofern die juristische Person von maximal zwei Personen vertreten wird; für jeden weiteren Vertreter erhöht sich der Beitrag um 50,00 €. (3) mindestens 500,00 € p.a. von fördernden Mitgliedern, unabhängig von der Rechtsform der Person. § 6 Geltungsdauer Die vorstehende Beitragssatzung bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahrs in Kraft, in dem eine Änderung der Satzung beschlossen worden ist. München, den 12.10.2012 Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung e.V . Offenbachstr. 41, 81245 München, Tel.: +49 89 82994640, Fax: +49 89 82994646, E-Mail: info@bundesverband-zinssteuerung.org www.bundesverband-zinssteuerung.org
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0542/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.08.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37