3170/2021
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln
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Anlage 1 Synopse
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Anlage 1 1 Abfallsatzung 2021 2022 Anmerkungen § 8 Bemessung des Behältervolumens § 8 Bemessung des Behältervolumens ... ... (4) Der Abfallbehälter mit 40/70 l Fassungs- vermögen ist die Mindestausstattung für ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann. (4) Der Abfallbehälter mit 40/70 l Fassungs- vermögen ist die Mindestausstattung für ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann. Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt oder ist nach Abs. 3 bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken ein geringeres Volumen erforderlich, wird das in Anspruch genommene Behältervolumen auf Antrag auf 20 l bzw. 30 l reduziert. (5) Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt und wird das in Anspruch zu nehmende Behältervolumen nach Maßga- be von Abs. 2 reduziert, so darf der Abfall- behälter nur im Umfang des reduzierten Behältervolumens befüllt werden (virtuelle 20 l- oder 30 l-Behälter). Redaktionelle Änderung. Der Behälter darf dann nur noch bis zur Hälfte befüllt werden. Wird ein Grundstück von einer oder zwei Personen bewohnt, so gilt Satz 1 für Kel- ler- und kellerähnliche Standorte mit der Maßgabe, dass für das nach Abs. 2 erfor- derliche Behältervolumen zusätzlich ein virtueller 40 l-Behälter zur Verfügung ge- stellt wird. Berücksichtigung von Keller- und kel- lerähnlichen Standorten mit 70 l/110 l- Ringtonnen. Anlage 1 2 2021 2022 Anmerkungen (6) Bei anderen Grundstücken als Wohn- grundstücken i.S.d. Abs. 3 gelten Abs. 4 und 5 entsprechend. Klarstellung. Ist auf einem Grundstück lediglich eine Arzttonne erforderlich, gilt S. 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 4 die Mindestausstattung aus einem Abfall- behälter mit 60/70 l Fassungsvermögen besteht. Klarstellung: Verschließbare Deckel für 40 l-Behälter sind derzeit auf dem Markt nicht verfügbar, so dass der kleinste Behälter der 60 l-Behälter ist. § 9 Abfallbehälter § 9 Abfallbehälter (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die- ser Satzung sind (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die- ser Satzung sind 1. ... 1. ... 2. verschließbare Abfallbehälter – Arzt- tonnen – mit einem Fassungsvermö- gen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 2. verschließbare Abfallbehälter - Arzt- tonnen – mit einem Fassungsvermö- gen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l und 1.100 l, Arzttonnen mit der Behältergröße 40 l können nicht beschafft werden. ... ... ... ... (5) ... (5) ... Anlage 1 3 2021 2022 Anmerkungen Anträge auf Zuteilung eines 40 l-Behälters, die bis zum 31.03.2021 bei der AWB vor- liegen, werden rückwirkend zum 01.01.2021 bewilligt, sofern das Grund- stück von nur einer oder zwei Personen bewohnt wird. Regelung ist ab 2022 nicht mehr rele- vant, da sie nur Fälle aus 2021 betraf (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 1 AbfGS).
Anlage 2 Satzungstext
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1 Anlage 2 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom _____ 2021 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2021 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. I. § 1 Aufgabe (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet na ch Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. (2) Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfall- wirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ genannt) beauftragt. Die AWB kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. Die Stadt Köln kann sich zur Vorbereitung der näheren Ausgestaltung des Benutzungs- verhältnisses sowie von Gebührenbescheiden und zur Durchführung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshelferin bedienen. § 2 Ziel und Umfang der Abfallentsorgung (1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schon ung der natürlichen Res- sourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt Köln folgende Aufgaben wahr: 1. die Förderung der Abfallvermeidung, 2. die Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung un d Verfüllung, 5. die Beseitigung von Abfällen. Zur Abfallentsorgung gehören auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsam- meln, Befördern, Behandeln, Lagern von Abfällen und Ablagern von Abfällen zur Besei- tigung. (2) Die Abfallentsorgung umfasst auch 2 1. die Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung u nd Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung), 2. das Aufstellen, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenp apierkörben und Entsorgung der Inhalte, 3. Einsammlung und Entsorgung von verbotswidrigen Abfallablager ungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet, 4. das Aufstellen, die Unterhaltung, Entleerung von Altkleiderb ehältern und Entsor- gung der Inhalte. § 3 Inhalt der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln (1) Der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln unterliegen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 KrWG und der folgenden Absätze a) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen, b) Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen, soweit d ie Abfallerzeuger- innen / Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen / Abfallbesitz er zur Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzte n Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. c) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, so weit die Abfallerzeugerinnen / Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen / Abfallbesitzer diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentl iche Interessen eine Überlassung erfordern. (2) Der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln unterliegen nich t Abfälle, a) die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen, soweit nicht die Stadt aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Ziff. 4 KrWG an der Rücknahme mitwirkt; hie rfür kann insbe- sondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitlic he Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die wert haltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und eine r hochwertigen Verwertung zugeführt werden, b) die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Ver- treiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist, c) die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, d) die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und s chadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit nicht überwiegende öffent liche Interessen nach Maßgabe von 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. (2a) Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen sind nach Maßgab e von § 18 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer Aufnahme der Stadt Köln anzuzeigen. 3 (3) Der kommunalen Abfallentsorgung unterliegen die in Abs. 1 genannten Abfälle, soweit sie in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt sind. Elektro- und Elektronikaltgeräte (§ 14) unterliegen nicht der Entsorgung durch die Stadt Köln. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Alle nicht in Anlage 1 enthaltenen Abfälle sind von der Entsorgung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. Schadstoffhaltige Abfälle unterliegen der kommunalen Abfallentsorgung nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung sowie der Anlage 2 zu dieser Satzung. (4) Die Stadt Köln kann mit Zustimmung der zuständigen Genehmi gungsbehörde in Aus- nahmefällen die Erlaubnis zur Entsorgung von nicht in der Anlage 1 aufgeführten Abfäl- len in kommunalen Abfallentsorgungsanlagen erteilen. Die Erlaubnis wird unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedin- gungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. (5) Über Abs. 1 bis 3 hinaus kann die Stadt Köln in Einzelfäll en mit Zustimmung der zustän- digen Genehmigungsbehörde Abfälle von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsam- meln und Befördern ausschließen, wenn sie diese nach ihrer Art, Menge oder Beschaf- fenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigen kann. Bis zur Entscheidung durch die zuständige Genehmigungsbehörde haben Abfallerzeu- gerinnen / Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen / Abfallbesitzer dafür zu sorgen, dass ihre Abfälle auf einem ihnen zu Verfügung stehenden Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit gelagert werden. (6) Abfälle der Anlage 1, welche die AWB sammelt, einsammelt u nd befördert, ergeben sich aus Anlage 2. Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. Alle anderen Abfälle der Anlage 1 sind vom Sammeln, Einsammeln und Befördern, nicht jedoch von der Entsorgung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. (7) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch die Stadt Köln aus geschlossen sind, ist die Abfallerzeugerin / der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer nach den Vor- schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landesabfallgesetzes zur Entsor- gung der Abfälle verpflichtet. (8) Abfälle sind getrennt zu halten, wenn dadurch bestimmte Ab fallarten verwertet oder für sie vorgesehene besondere Entsorgungswege benutzt werden können. (9) Das Behandeln (zum Beispiel Verbrennen) und Ablagern der A bfälle auf Grundstücken ist nicht erlaubt. § 4 Anfall der Abfälle (1) Abfälle fallen an, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrWG). (2) Als angefallen gelten Abfälle spätestens dann, wenn sie in gemäß § 9 zugelassene Abfallbehälter eingefüllt oder gemäß §§ 11 bis 16 bereitgestellt sind. 4 (3) Unabhängig von Abs. 2 gelten Abfälle als angefallen, wenn sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer der in § 17 genannten Anlagen verbracht worden sind. § 5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jede Eigentümerin / jeder Eigentümer eines im Gebiet der S tadt Köln liegenden Grund- stücks ist berechtigt, im Rahmen der Satzung den Anschluss ihres / seines Grundstücks an die Abfallentsorgung durch die Stadt Köln zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Die / der Anschlussberechtigte und jede andere Abfallerzeu gerin / jeder andere Abfaller- zeuger oder Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Köln hat im Rahmen der Satzung das Recht, die auf ihrem / seinem Grundstück oder sonst bei ihr / ihm angefal- lenen Abfälle der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln zu überlassen (Benutzungs- recht). Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art des Einsammelns und Beförderns. (3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt Köln ausgeschlos- sen ist (§ 3 Abs. 5 und 6), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur da- rauf, die Abfälle zu einer nach Maßgabe des § 17 von der Stadt Köln zur Verfügung ge- stellten Abfallentsorgungsanlage zu befördern. § 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jede Eigentümerin / jeder Eigentümer eines im Gebiet der S tadt Köln liegenden Grund- stücks, auf dem Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (Wohngrundstücken) oder Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfal- len kann, ist verpflichtet, ihr / sein Grundstück im Rahmen der Satzung an die Abfallent- sorgung durch die Stadt Köln anzuschließen (Anschlusszwang). Abweichend von Satz 1 können auch die Erzeugerinnen / Erzeuger und Besitzerinnen / Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen selbst ange- schlossen werden. Sie gelten dann als Anschlusspflichtige im Sinne dieser Satzung. (2) Anschlusspflichtige, Abfallerzeugerinnen / Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen / Abfallbesitzer sind verpflichtet, im Rahmen der Satzung die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). (3) Kompostierbare Abfälle müssen in die Biotonne, verwertbare s Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, grafische Papiere etc.) in die Papiertonne sowie Wertstoffe (stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall) in die Wertstofftonne geworfen werden, soweit diese Tonnen in Anspruch genommen werden. (4) Die Stadt Köln kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änd erungen von Sammelsyste- men vornehmen, sowie zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Syste- men zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Trans- port von Abfällen Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchfüh- ren. 5 (5) Soweit das Sammeln, Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt Köln ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 5 und 6), sind die Abfälle zu einer nach Maßgabe des § 17 von der Stadt Köln zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage zu befördern. § 7 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Vom Benutzungszwang ist auf Antrag zu befreien, wer a) beabsichtigt, Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten selbst zu verwerten und hierzu in der Lage ist. Zur Verwertung ist die private Haushaltung in der Lage, wenn sie sie in eigener Regie (Eigenverwertung) auf dem im Rahmen seiner privaten Lebensführung ge- nutzten Grundstück unter Beachtung der Anforderungen des § 7 KrWG durchfüh- ren kann. Für die Eigenkompostierung ist kein Antrag erforderlich. b) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einer Verwertung zuf ührt. c) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen in e igenen Anlagen un- ter Berücksichtigung des § 17 Abs. 1 i. V. mit § 28 KrWG beseitigt (Eigenbeseiti- gung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung nicht erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Überlassung an die Stadt Köln oder einen anderen nach Maßgabe des KrWG bestimmten Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der städtischen Ab- fallentsorgungseinrichtungen gefährdet werden. Die Stadt Köln kann verlangen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 durch Vorlage prüffähiger Unterlagen nachzuweisen ist. § 8 Abs. 3 S. 4 gilt entsprechend. (2) Über Abs. 1 hinaus kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn dieser zu einer unzumutbaren Härte für den Überlassungspflichtigen / die Überlassungspflichtige führen würde und die ordnungsgemäße und schadlose Verwer- tung oder Beseitigung nach den §§ 7 ff. KrWG gewährleistet ist. (3) Weiter kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszw ang erteilt werden, wenn das Grundstück über ununterbrochen mindestens sechs Monate nicht bewohnt oder in sonstiger Weise genutzt wird und auf dem Grundstück keine Abfälle anfallen. (4) Die Befreiung wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider rufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. § 8 Bemessung des Behältervolumens (1) Die Stadt Köln bestimmt Anzahl, Art und Größe der auf den Grundstücken aufzustellen- den Behälter nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung im Sinne der §§ 1 bis 3 sowie betrieblicher Erfordernisse und unter Berücksichtigung von bestehenden Erfah- rungswerten. 6 (2) Bei Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe de r erforderlichen Restabfall- behälter nach der Anzahl der Bewohnerinnen / Bewohner. Maßgeblich ist die Zahl der nach dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen, es sei denn, die / der Anschluss- pflichtige beweist, dass auf seinem Grundstück tatsächlich weniger Personen wohnen. Je Person und Woche ist ein Behältervolumen von 35 l erforderlich. Auf schriftlichen Antrag kann hiervon abweichend ein geringeres Behältervolumen zuge- lassen werden. Soweit Papiertonnen und/ oder Wertstofftonnen genutzt werden, beträgt das Behältervolumen mindestens 20 l je Person und Woche. Sofern Restmüll- / Arztton- nen lediglich gemeinsam mit Biotonnen bzw. Kompostierung genutzt werden, beträgt das Mindestbehältervolumen 30 l je Person und Woche. Im Übrigen sind jedoch mindes- tens 20 l je Person und Woche vorzuhalten. Wird festgestellt, dass das vorhandene Restabfallbehältervolumen für ein Grundstück nicht ausreicht, ist ein dem Bedarf entsprechendes Volumen festzusetzen und aufzustel- len. (3) Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: Branche Einheit Mindestvolumen in Liter/Einheit/Woche Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen) Bett 3,0 Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaf- ten) Mitarbeiter 30,0 Industriebetriebe/Handwerksbetriebe/ Sonstiges Gewerbe Mitarbeiter 8,0 Krankenhäuser und Pflegeheime Bett 14,5 Lebensmittelgroß- und Einzelhandel Mitarbeiter 22,5 Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,0 Verwaltungen (z.B. öfftl. und private Ver- waltungen, Geldinstitute, Versicherungen, Verbände und sonstige Dienstleistungen, Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien, Freiberufler) Mitarbeiter 4,5 Schulen Schüler, Student, Kind 1,5 Reicht das vorhandene Restabfallbehältervolumen für ein Grundstück nicht aus, ist ein dem Bedarf entsprechendes Volumen festzusetzen und aufzustellen. Abweichend kann auf Antrag der Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des Abfaller- zeugers / Abfallbesitzers ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Hierzu hat sie / er nachzuweisen, dass unter Einhaltung der Pflichten nach dem KrWG und der GewAbfV (inkl. Dokumentationspflichten) für verwertbare Abfälle eine konkrete Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, die nicht oder nicht ordnungsgemäß verwertet werden sollen, sind als Abfall zur Beseitigung zu überlassen. Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachweisen des eingesetzten Transportunternehmens und den Verbrennungsnachweisen der Ver- brennungsanlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung als Brenn- stoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis der Energieeffizienz der Verbrennungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 zur Anlage 2 zum KrWG zu umfas- 7 sen. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Ermitt- lungen / Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung er- forderliche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach Satz 1 (Betten, Mitarbeiter, Schüler, Studenten und Kinder) zu schätzen. Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Mit- arbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veranlagung anteilig berück- sichtigt. Soweit sich der auf dem Grundstück anfallende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle auf- geführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen oder Kultur- und Sporteinrichtungen), richtet sich das Behältervolumen nach dem tatsächlichen Bedarf und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus an- deren Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1), gilt § 5 GewAbfV. Sofern danach Ab- fälle gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. (4) Der Abfallbehälter mit 40/70 l Fassungsvermögen ist die Min destausstattung für ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann. (5) Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt und wird d as in Anspruch zu neh- mende Behältervolumen nach Maßgabe von Abs. 2 reduziert, so darf der Abfallbehälter nur im Umfang des reduzierten Behältervolumens befüllt werden (virtuelle 20 l- oder 30 l- Behälter). Wird ein Grundstück von einer oder zwei Personen bewohnt, so gilt S. 1 für Keller- und kellerähnliche Standorte mit der Maßgabe, dass das für das nach Abs. 2 erforderliche Behältervolumen zusätzlich ein virtueller 40 l-Behälter zur Verfügung gestellt wird. (6) Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken i.S.d. Abs. 3 gelten Abs. 4 und 5 entsprechend. Ist auf einem Grundstück lediglich eine Arzttonne erforderlich, gilt S. 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 4 die Mindestausstattung aus einem Abfallbehälter mit 60/70 l Fassungsvermögen besteht. (7) Für zwei oder mehrere benachbarte Grundstücke können ausnah msweise auf gemein- samen schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen ein oder mehrere Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt werden. § 9 Abfallbehälter (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind 1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmülltonnen – mit e inem Fassungsver- mögen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 8 2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit einem Fassu ngsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l und 1.100 l, 3. nicht verschließbare Abfallbehälter – Biotonnen – mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 4. nicht verschließbare Abfallbehälter – Papiertonnen – mit ein em Fassungsvermö- gen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Papiersäcke (40 l) so- wie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fassungsver- mögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 6. nicht verschließbare Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtv erpackungen mit einem Fassungsvermögen von 80 l. (2) Abfallbehälter nach Abs. 1 werden ausschließlich von der A WB zur Verfügung gestellt. (3) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Köln auch andere a ls die in Abs. 1 genannten Abfallbehälter (insbesondere Pressmüllbehälter oder sonstige Wechselbehälter) zulas- sen. (4) Abfallbehälter können für vorübergehenden Bedarf auf schri ftlichen Antrag befristet zur Verfügung gestellt werden (sogenannte Blockabfuhr). (5) Anträge auf Änderung des Behältervolumens müssen bis zum 1 0. des Monats vor der Änderung bei der AWB vorliegen. § 10 Standplätze für Abfallbehälter (1) Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer is t verpflichtet, auf ihrem / seinem Grundstück einen Standplatz für die von ihm / ihr in Anspruch genommenen Ab- fallbehälter einzurichten. (2) Abfallbehälter sind ebenerdig (Straßenniveau) aufzustellen . (3) Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen keine Stufen oder andere Hindernisse vorhanden sein. (4) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen st ets in verkehrssicherem Zustand, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem harten, dauerhaften Belag versehen sein, der das Absetzen und den üblichen Abtransport der Abfallbehälter gewährleistet. Türen und Tore müssen mit einer Feststellvorrichtung versehen sein und so anschlagen, dass der Transport nicht behindert wird. Transportwege sollen • für 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 1,20 m und • für 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,50 m 9 breit sein. (5) Der Standplatz soll • je 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 0,80 x 0,80 m, • je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,75 x 1,50 m und • je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter mindestens 2,50 x 3,00 m groß sein. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe mindestens 2 m betragen. (6) Die Standplätze für Abfallbehälter der Gruppe II (§ 12 Abs . 1 Voll-Service) dürfen sich nicht weiter als 15 m von der Grundstücksgrenze befinden. (7) Standplätze für 3.000 l- und 5.000 l-Behälter müssen so be schaffen sein, dass das Sammelfahrzeug diese zum direkten Entleeren anfahren kann. (8) Schrankähnliche Unterstellräume für die 70 l- und 110 l-Be hälter sollen so beschaffen sein, dass die Behälter an einem Schwenkarm oder an der Innenseite der Schranktür aufgehängt werden können. Die Unterkanten der Türen sollen höchstens 5 cm über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen zur Zeit des Einsammelns zu öffnen sein. (9) Schrankähnliche Unterstellräume für Abfallbehälter mit 500 l bis 1.100 l Fassungsver- mögen sollen so beschaffen sein, dass die Deckel der Behälter geschlossen und die Behälter leicht herausgefahren werden können. Die Schranktüren müssen zur Zeit des Einsammelns zu öffnen sein. (10) Schrankähnliche Unterstellräume für Abfallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 180 l oder 240 l Fassungsvermögen sollen die Anforderungen entweder des Absatzes 8 oder 9 er- füllen. (11) Sofern die Entleerung im Voll-Service erfolgt, bedarf die Einrichtung neuer oder die Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege auf dem Grundstück der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. Diese Zustimmung richtet sich nach den in den Absätzen 1 bis 10 genannten Anforde- rungen sowie nach betrieblichen Gesichtspunkten. Sonstige öffentliche Erfordernisse, insbesondere bau-, brandschutz- und straßenrechtli- che Vorschriften, bleiben unberührt. (12) Von den Vorschriften der Abs. 1 bis 10 kann die Stadt Köl n Ausnahmen zulassen, in den Fällen des Voll-Service (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die Einhaltung dieser Anforde- rungen objektiv unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führen würde. In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege folgende Werte nicht übersteigen, bei • zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 % 10 • vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehw egbreite höchstens 6 %). Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. (13) Für Unterflurbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 AbfS müssen die Grundstücksei- gentümerinnen / Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes die Gru- be einschließlich Absicherung zur Aufnahme des Systems herrichten und ggf. die erfor- derlichen Erlaubnisse einholen. Die Herrichtung ist mit der AWB abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen. § 11 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die von der Stadt Köln einzusammelnden Abfälle sind in zug elassene Abfallbehälter (§ 9 Abs. 1) getrennt einzufüllen. (2) Für vorübergehend vermehrt anfallende Abfälle nicht sperri ger Art dürfen zugelassene Abfallsäcke gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 benutzt werden. (3) In Ausnahmefällen können nicht verwertbare Abfälle nach vo rheriger Genehmigung der Stadt Köln in anderer Weise bereitgestellt werden (offene Abfuhr). Die Abfälle sind in Säcken, Kartonagen u. ä. verpackt an einer für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle zur Abfuhr bereitzustellen. Errichtet die Stadt Köln zur Aufnahme dieser Abfälle spezielle Sammelbehälter, so sind sie in diese einzufüllen. Die Genehmigung gilt für Abfälle eines gewerblichen Zwecke dienenden Schiffes im Rheinstrom oder an anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet als erteilt, wenn die Schiffsfüh- rung gegenüber der Häfen und Güterverkehr Köln AG die zur Berechnung der Gebühren notwendigen Angaben macht. Zur Entsorgung der gewerblichen Zwecken dienenden Schiffe dürfen lediglich Abfallsä- cke mit bis zu 80 l Volumen verwendet werden. Sperrige Abfälle dürfen nicht abgelagert oder in die Abfallbehälter eingefüllt werden. (4) Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter zur Sammlung komposti erbarer Bioabfälle oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffe (stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall wie z.B. Spielzeug, Töpfe, Plastikschüsseln) (§ 3 Abs. 8) auf- stellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden, zum Beispiel mit Fremdstoffen nicht be- haftetes Papier (Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen) oder organische Abfälle (Garten- und Küchenabfälle). Falsch befüllte Behälter für Abfälle zur Verwertung werden mit einem Aufkleber gekenn- zeichnet und von der AWB gebührenpflichtig als Restmüll entsorgt, sofern keine Nach- sortierung erfolgt. (5) Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer ha t dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter den Benutzerinnen / Benutzern zugänglich sind und von ihnen ord- nungsgemäß benutzt werden können. 11 (6) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwen- det und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehältern verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennen- de, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die Verpressung von Abfäl- len mit technischen Einrichtungen ist verboten. (7) Die Verwendung von Müllschleusen ist der Stadt Köln bzw. d er AWB schriftlich anzuzei- gen. (8) Das zulässige Gesamtgewicht wird für • 60 l-Behälter auf 19 kg • 70 l-Behälter auf 20 kg • 80 l-Behälter auf 25 kg • 110 l-Behälter auf 35 kg • 120 l-Behälter auf 40 kg • 180 l-Behälter auf 60 kg • 240 l-Behälter auf 80 kg • 500 l-Behälter auf 230 kg • 660 l-Behälter auf 300 kg • 770 l-Behälter auf 350 kg • 1.100 l-Behälter auf 500 kg • 3.000 l-Behälter auf 900 kg • 5.000 l-Behälter auf 1.500 kg festgelegt. Wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder sind die B ehälter überfüllt, so ist die Stadt Köln nicht zur Einsammlung und Abfuhr verpflichtet. (9) Abfallbehälter sind gegen Festfrieren zu schützen. Festgef rorene Abfallbehälter und festgefrorene Abfälle sind rechtzeitig zu lösen; anderenfalls ist die Stadt Köln nicht zur Einsammlung und Abfuhr verpflichtet. (10) Erde, Schutt, sperrige Gegenstände und solche, die die Ab fallbehälter, Sammelfahrzeu- ge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen, sowie Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die sie ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter gefüllt wer- den. Andernfalls ist die Stadt Köln nicht zur Einsammlung und Abfuh r verpflichtet. (11) Die Haftung für Schäden, die der Stadt Köln oder der AWB aus Verstößen gegen die vorstehenden Vorschriften entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. § 12 Einsammeln der Abfälle (1) Die Stadt Köln bietet folgenden Service an: 1. Gruppe I (Teil-Service): für 40 l-, 60 l-, 80 l-, 120 l-, 180 l-, 240 l-Behälter 2. Gruppe II (Voll-Service): für 40 l-, 60 l-, 70 l-, 80 l-, 110 l-, 120 l-, 180 l-, 240 l-, 500 l-, 660 l-, 770 l-, 1.100 l-, 12 3.000 l-, 5.000 l-Behälter sowie 3.000 l und 5.000 l-Unterflurbehälter Die Stadt Köln entscheidet über die Serviceart nach betrieblic hen Erfordernissen. Auf Antrag ist zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. ein Wechsel von Gruppe I nach Gruppe II möglich. Hierfür muss der Antrag mindestens zwei Monate vorher (bis 31.10. des Vorjahres, 31.01., 30.04. und 31.07. des laufenden Jahres) bei der AWB eingehen. Das gleiche gilt für einen Antrag auf Aufhebung des Wechsels. (2) Behälter der Gruppe I sind von der / dem Anschlusspflichti gen vor der Zeit des Einsam- melns an einer für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle auf dem Gehweg oder dem äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder gefährdet werden. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen. (3) Behälter der Gruppe II werden von der AWB von ihrem Standp latz zum Sammelfahrzeug und zurück transportiert. Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Standplätze zur Zeit des Einsammelns zugänglich zu machen. In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur eingesetzt: • Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, • Wertstofftonnen mit 120 l, • Papiertonnen mit 80 l. Papiersäcke zur Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen we rden in der Größe von 40 l und Wertstoffsäcke zur Sammlung von Wertstoffen werden in der Größe von 90 l ausschließlich den Haushalten zur Verfügung gestellt, die keine Möglichkeit haben, ei- ne Papiertonne bzw. Wertstofftonne aufzustellen. (4) Wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werden, regeln d ie Stadt Köln und die AWB. Abfälle werden in der Regel einmal wöchentlich, und zwar montags bis freitags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, eingesammelt. Sie können in begründeten Fällen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten öfter so- wie auch an Samstagen eingesammelt werden. Papiertonnen, Papiersäcke und Wertstofftonnen, Wertstoffsäcke und Tonnen für stoff- gleiche Nichtverpackungen werden 14-täglich geleert bzw. eingesammelt. Die Biotonnen werden von März bis November einmal wöchentlich und von Dezember bis Februar 14- täglich entleert. Fällt der planmäßige Sammeltag auf einen gesetzlichen Wochenfeiertag, können die Ab- fälle auch an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Unterbleibt das Einsammeln des Abfalls am Sammeltag, wird es im Rahmen der betrieb- lichen Möglichkeiten vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt. (5) In anderer Weise gesammelte Abfälle (§ 11 Abs. 2 S. 1) sin d gemäß Abs. 2 S. 1 bereit- zustellen. Das Gewicht dieser Abfälle darf pro Einheit 15 kg nicht überschreiten. (6) Abfallsäcke (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1) werden nur eingesammelt, wenn sie neben den Abfallbe- hältern bereitgestellt, zugebunden und unbeschädigt sind. 13 Sie müssen von Hand verladen werden können. Das Gewicht eines gefüllten Abfallsackes darf 15 kg nicht überschreiten. (7) Ist eine Straße oder ein Weg für das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind Abfallbehäl- ter sowie Abfallsäcke bis 7.00 Uhr an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen (Bereitstellung). Der / die Anschlusspflichtige kann beantragen, dass die Bereitstellung von der Stadt Köln vorgenommen wird. Für Abfallbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l wird die Bereit- stellung stets von der Stadt Köln vorgenommen. Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach § 2 Abs. 13 AbfGS. (8) Die Abfuhr von Wechselbehältern regelt die AWB im Einverne hmen mit der / dem An- schlusspflichtigen. (9) Auf Antrag korrigiert die AWB zur Verbesserung der Mülltre nnung vor der Einsammlung Fehl-Befüllungen in Restmüll- und Wertstoffbehältern der Größe 500 l bis 1.100 l (Voll- Service plus). § 13 Sperrige Abfälle (1) Die / der Anschlusspflichtige und jede andere Abfallerzeug erin / jeder andere Abfaller- zeuger und Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer hat im Rahmen der Satzung das Recht, sper- rige Abfälle aus Kölner Haushaltungen, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht mit zumutbarem Aufwand in Abfallbehälter oder Abfallsäcke einge- bracht werden können, im Einzelfall bis zu einer Menge von 3 Kubikmetern gesondert abfahren zu lassen. Bei Elektro- und Elektronikaltgeräten gilt zusätzlich § 14. Sperrige Abfälle sind zum Beispiel Hausratsgegenstände, Fahrräder, Gartengeräte. Dazu zählen nicht • Bauteile wie Badewannen u. ä. • Mopeds, Mofas, Motorräder, Autoreifen u. ä. In kompostierbaren Abfallsäcken untergebrachter Gartenverschnitt, gebündelte Sträu- cher und Äste bis zu 1,50 m Länge, Baumstämme bis zu 0,15 m im Durchmesser und bis zu 0,50 m Länge können ebenfalls gesondert abgefahren werden. Soweit die sperrigen Abfälle nicht aus privaten Haushaltungen stammen, aber ihrer Be- schaffenheit nach aus ihnen stammen könnten, werden diese Abfälle in haushaltsübli- chen Mengen – bis zu 3 Kubikmeter – mitgenommen. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Köln, welche Gegenstände abgefahren werden. (2) Die Abfuhr ist von der Abfallerzeugerin / dem Abfallerzeug er oder Abfallbesitzerin / Abfallbesitzer unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände bei der AWB schrift- lich, fernmündlich oder per E-Mail zu bestellen. Ihr / ihm wird der Abholtag schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mitgeteilt. 14 Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 14 Abs. 5 sind bei der Bestellung separat an- zumelden. Die AWB kann nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe in einzelnen Stadtbezirken o- der Teilen davon besondere Sammlungen durchführen. (3) Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 werden werktags ab 7.0 0 Uhr abgefahren. Den Abholtag bestimmt die AWB. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Abholtag oder eine bestimmte Abhol- zeit. (4) Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am Abholtag bis s pätestens 7.00 Uhr grund- sätzlich zu ebener Erde an der zur Straße gerichteten Grundstücksgrenze auf dem Gehweg bereitzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der Straße in nicht verkehrsbehindernder Wei- se bereitgestellt werden. (5) Werden im Einzelfall mehr als 3 Kubikmeter sperrige Abfäll e nach Abs. 1 bereitgestellt, bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen. Die Restmenge ist unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, es sei denn, der Bereitstellungsort befindet sich auf privatem Grundstück. Gleiches gilt unaufgefordert für alle am Abholtag bereitgestellten sperrigen Abfälle, wenn infolge von Betriebsstörungen oder höherer Gewalt (zum Beispiel Schneefall, Glatteis, Eisregen, Sturm) die Entsorgung am Abholtag nicht durchgeführt werden kann. (6) Für Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5, die nicht von Han d verladen werden können, besteht keine Abholpflicht. (7) Sperrige Abfälle gemäß Abs. 1 können mit Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Ge- samtgewicht von 3,5 t in Mengen, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen, auch unmittelbar bei den in § 17 Abs. 1 genannten Wertstoff-Centern in Köln- Gremberghoven und Köln-Ossendorf angeliefert werden. Anlieferungsberechtigt sind alle Nutzer / Nutzerinnen von Restmüllgefäßen; die Annah- me der Abfälle kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass das Restmüllgefäß den Anforderungen des § 8 Abs. 2 bis 5 genügt. Das Weitere wird in der jeweiligen Benutzungsordnung geregelt. § 14 Elektro- und Elektronikaltgeräte (1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroaltgeräte) au s privaten Haushalten im Stadt- gebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten ver- gleichbar sind. 15 Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Elektroaltgeräte werden in folgende sechs Gruppen unterteilt: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 3. Lampen (nur Gasentladungs- und Energiesparlampen) 4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chr om VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekomm unikationstechnik 6. Photovoltaikmodule. (2) Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können von Endnutzeri nnen / Endnutzern in haus- haltsüblichen Mengen an den Wertstoff-Centern Butzweilerstraße 50 und August-Horch- Straße 3 abgegeben werden. Nachtspeicherheizgeräte können nur nach vorheriger Anmeldung am Wertstoff-Center August-Horch-Straße 3 abgegeben werden. Je Anlieferung können bis zu 6 Geräte an- gemeldet werden. Die Anlieferung ist nur zulässig, wenn die Geräte ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt (TRGS 519) und nicht beschädigt abgege- ben werden oder die Asbestfreiheit der Geräte durch einen Herstellernachweis belegt werden kann. Jeder berechtigte Anlieferer kann bis zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag abgeben. Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können gemäß § 13 ElektroG von Vertreibern am Wertstoff-Center August-Horch-Straße 3 abgegeben werden. Bei Anlieferung von mehr als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 und 3 ist vorab eine schriftliche Anmeldung erfor- derlich. Die Demontage von Elektroaltgeräten an den Wertstoff-Centern ist untersagt. Das Weitere wird in der jeweiligen Benutzungsordnung geregelt. (3) Gasentladungs- und Energiesparlampen – Gruppe 3 – können z usätzlich bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben werden. (4) Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können zusätzlich an den B etriebshöfen der AWB Maarweg 271, Christian-Sünner-Str. 21 und Alteburger Straße 141a sowie bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben werden. Altbatterien und Altakkumulatoren sind vor der Abgabe an der Sammelstelle vom Altge- rät zu trennen und gem. § 15 gesondert abzugeben, sofern sie zerstörungsfrei dem Alt- gerät entnommen werden können. (5) Wärmeüberträger (Kühlgeräte), Bildschirmgeräte sowie Großg eräte (Gruppen 1, 2 und 4) können nach vorheriger Anmeldung über den Sperrmüllservice (§ 13) abgeholt wer- den. Nachtspeicherheizgeräte (Gruppe 4) und Photovoltaikmodule (Gruppe 6) sind vom Holsystem ausgeschlossen. (6) Geräte, die eine Gefahr für die Gesundheit und / oder Sich erheit der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter darstellen, sind von der Annahme und Abholung ausgeschlossen. § 15 Schadstoffe 16 Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Abfälle in kleinen Mengen wie verbrauchte Batte- rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten An- nahmestellen abzugeben. Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Bekanntgabe und deren Maßgabe in einzelnen Stadtbezirken mobile Sammlungen durchführen. Die Benutzung, insbesondere die anzunehmende Menge, richtet sich nach den jeweiligen Benutzungsordnungen. Größere Mengen als die dort genannten sind von der Annahme ausgeschlossen. § 16 Abfälle von Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs sowie der Forschung und Wissenschaft Gemäß § 5 GewAbfV überlassene spitze und scharfe Gegenstände (Abfallschlüssel 18 01 01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventi- ver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden - z.B. Wäsche, Gipsverbände und Einwegkleidung - (Abfallschlüssel 18 01 04 und 18 02 03), sind getrennt oder mit Restabfall vermischt in dafür zugelassenen Abfallbehältern nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 oder Abs. 3 zu über- lassen. Diese Abfälle dürfen eine Kantenlänge von 400 mm nicht überschreiten. Säcke, in die diese Abfälle eingefüllt werden, dürfen eine Kantenlänge von 600 mm nicht überschreiten. Zu diesen Abfällen gehören keine Inkontinenzversorgungsprodukte; diese können in Abfall- behältern nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 entsorgt werden. Spitze und scharfe Gegenstände sind in schnitt- und stichfesten, bruchsicheren Behältern, die anderen Abfälle i. S. dieses Absatzes in Säcken (Polyäthylen, mindestens 0,05 mm Folienstärke oder Papier, 3-schichtig, bituminiert) zu sammeln. Die Behälter bzw. die Säcke sind verschlossen in die Abfallbehälter einzubringen. Abfälle mit vorgenannten Abfallschlüsseln, die nicht verwertet werden, sind als Abfall zur Beseitigung zu überlassen. § 16a Alttextilien (1) Alttextilien aus privaten Haushalten werden in einem separa ten System gesammelt. Gesammelt werden saubere, trockene und tragbare Kleidungsstücke jeder Art, z.B. T- Shirts, Hosen, Mützen und Hüte, Schuhe (paarweise gebündelt), sonstige aus Textilien hergestellte Materialien wie Tischdecken, Gardinen, Bettwäsche, Federbetten sowie kleinere Lederartikel, z.B. Handtaschen oder Gürtel. Ausgeschlossen von der Samm- lung sind Zelte, Planen, Teppiche. (2) Die Standorte der Altkleidercontainer werden durch die Stad t Köln im Stadtgebiet festgelegt. In der Regel stehen die Alttextilcontainer an den Standorten der Altglascon- tainer. 17 (3) Darüber hinaus stellt die Stadt Köln folgende Annahmestelle n zur Verfügung: - Wertstoff-Center in Köln-Ossendorf, Butzweilerstr. 50 - Wertstoff-Center in Köln-Gremberghoven, August-Horch-Str. 3 § 17 Abfallentsorgungsanlagen (1) Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch behandelte Abfälle s owie vergleichbare minera- lische Abfälle stellt die Stadt Köln folgende Abfallbeseitigungsanlage zur Verfügung: Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt-Liblar, Tonstr. 6. Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies für Abfälle der Abfall schlüssel 17 01 01 bis 17 01 07 sowie 17 05 04 nur, soweit sie die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 6 der Deponieverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 überschreiten und die Zuordnungswerte der Spalte 7 einhalten. Für sperrige Abfälle und Schadstoffe aus Haushaltungen nach Maßgabe der §§ 13 bis 15, Papier sowie Wertstoffe (stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall) stellt die Stadt Köln folgende Abfallannahmestellen zur Verfügung: • Wertstoff-Center in Köln-Ossendorf, Butzweilerstraße 50 • Wertstoff-Center in Köln-Gremberghoven, August-Horch-Straße 3. Für gemischte Bau- und Abbruchabfälle stehen folgende Anlagen zur Verfügung: • Anlage zur Aufbereitung von gemischten Bau- und Abbruchabfälle n in Köln-Niehl, Geestemünder Straße 20 • Anlage zur Aufbereitung von gemischten Bau- und Abbruchabfälle n in Köln-Heumar, Wikingerstraße 100. Für die Aufbereitung von Gewerbeabfällen stehen folgende Anlag en zur Verfügung: • Anlage zur Aufbereitung von Gewerbeabfällen in Köln-Niehl, Gee stemünder Straße 20 • Anlage zur Aufbereitung von Gewerbeabfällen in Köln-Heumar, Wi kingerstraße 100. (2) Die Benutzung der Anlagen, z.B. hinsichtlich der Öffnungsz eiten, zugelassenen Abfallar- ten sowie Annahmebedingungen, richtet sich nach den jeweiligen Betriebs- und Benut- zungsordnungen. Abfälle sind nach Abfallarten getrennt anzuliefern, soweit dies geboten und zumutbar ist. (3) Ist der Betrieb einer von der Stadt Köln zur Verfügung ges tellten Abfallentsorgungsanla- ge gestört, sorgt die Stadt Köln im Rahmen ihrer Möglichkeiten erforderlichenfalls für Er- satz. § 18 Anmeldepflicht, Abmeldepflicht (1) Die / der Anschlusspflichtige hat der AWB den erstmaligen Anfall von Abfällen, Art und voraussichtliche Mengen, Anzahl der Bewohnerinnen / Bewohner sowie jede Verände- rung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 18 (2) Wechselt die / der Anschlusspflichtige, so sind sowohl sie / er als auch die / der neue Anschlusspflichtige verpflichtet, die AWB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Inhaberinnen / In haber von Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs sowie der For- schung und Wissenschaft (§ 16). § 19 Auskunftspflicht, Betretungsrecht Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen über § 18 hinaus die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte erteilen und den Beauftragten der Stadt, insbesondere Mitarbeitern der AWB, Zutritt zum Grundstück gemäß § 19 KrWG gestatten. Insbesondere haben die Anschlusspflichtigen, auf deren Grundstück sich Her- kunftsbereiche nach § 8 Abs. 3 (Satz 1 und 6) befinden, die zur Bemessung des Restmüllvo- lumens erforderlichen Angaben über die ansässigen Betriebe zu machen. Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen jederzeit zugänglich sein. Die Beauftragten haben sich auszuweisen. § 20 Schadens- und Aufwendungsersatz Für Sachschäden, die bei der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln oder die AWB entste- hen, haften die Stadt Köln und die AWB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten; unberührt hiervon bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 21 Eigentumsübergang (1) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der AWB über, so bald sie eingesammelt oder den städtischen Abfallentsorgungsanlagen überlassen werden. (2) Die Stadt Köln und die AWB sind nicht verpflichtet, im Abf all nach verlorenen Gegen- ständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. § 22 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt Köln werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung (- AbfGS -) der Stadt Köln erhoben. Die der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze werden in Höhe des jeweils gültigen Umsatz- steuersatzes den Gebührenpflichtigen auferlegt. 19 § 23 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungsei- gentümerinnen / Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungsei- gentumsgesetzes, Nießbraucherinnen / Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtun- gen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere berechtigt und verpflichtet sind. § 24 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen- schaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bil- det. (2) Zu den Grundstücken zählen auch Kleingärten. (3) Soweit erforderlich, gelten Schiffe als Grundstücke im Sin ne der Satzung. § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Be stimmungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbe- sondere 1. Abfälle unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 auf fremden Grundstüc ken fortwirft oder ablagert, 2. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle der öffentlichen Ab- fallentsorgung nicht überlässt (§ 6 Abs. 2), 3. Biomüll, zur Wiederverwertung geeignetes Altpapier, Wertstof fe oder stoffgleiche Nichtverpackungen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 und 4 nicht in die dafür vorge- sehenen Abfallbehälter (§ 9 Abs. 1) einfüllt, 4. vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Köln ausgeschlo ssene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer von der Stadt Köln erlaubten Abfallentsor- gungsanlage befördert (§ 6 Abs. 5 und § 17), 5. von der Stadt Köln bestimmte Abfallbehälter nicht benutzt un d andere Abfallbehäl- ter, insbesondere Pressmüllcontainer, ohne Zulassung der Stadt Köln unterhält (§ 9), 6. entgegen § 10 Abs. 1 auf seinem Grundstück keinen Standplatz für Abfallbehäl- ter einrichtet, 7. die Einrichtung neuer und die Änderung vorhandener Standplät ze oder Transport- wege auf seinem Grundstück ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der 20 Stadt Köln vornimmt (§ 10 Abs. 11), 8. den Auflagen bei der Festsetzung eines Standplatzes oder Tra nsportweges auf seinem Grundstück nicht nachkommt (§ 10 Abs. 12), 9. als Schiffsführer ohne Genehmigung Abfälle auf das Gebiet de r Stadt Köln ver- bringt (§ 11 Abs. 2), 10. entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur Sammlung kompostier barer Bioabfälle oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffen mit anderem als dem vorgesehenen Abfall befüllt, 11. entgegen § 11 Abs. 6 Abfälle in Abfallbehältern verbrennt o der brennende, glü- hende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt oder Abfälle mit technischen Ein- richtungen verpresst, 12. entgegen § 12 Abs. 7 unbefugt handelt und die Nutzung von M üllschleusen nicht anzeigt, 13. entgegen § 13 Abs. 4 sperrige Abfälle vor 19.00 Uhr am Vort ag des festgelegten Abholtags zur Abholung bereitstellt, 14. den erstmaligen Anfall von Abfällen, Art und voraussichtlic he Mengen, die Anzahl der Bewohnerinnen / Bewohner sowie jede Veränderung nicht unverzüglich schrift- lich anzeigt, Auskünfte nicht, falsch oder unvollständig erteilt sowie den Beauftrag- ten der Stadt Zutritt zu seinem Grundstück verweigert (§§ 18 und 19). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.0 00,-- € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. 1 / 10 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) Abfallschlüssel Bezeichnung 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen ent- stehen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxid-Herstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 01 04 07 fallen 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt- schaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 10 Metallabfälle 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Mö- beln, Zellstoffen, Papier und Pappe 03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 2 / 10 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnah- me derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappab- fällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plasto- mer) 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 07 99 Abfälle a. n. g. 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 13 03 Industrieruß 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 02 13 Kunststoffabfälle 07 02 99 Abfälle a. n. g. 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 3 / 10 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthal- ten 09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindun- gen enthalten 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fes- ter Form 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitver- brennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 02 02 unbearbeitete Schlacke 10 02 08 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derje- nigen, die unter 10 02 13 fallen 10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 10 03 02 Anodenschrott 10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 04 andere Teilchen und Staub 10 08 04 Teilchen und Staub 4 / 10 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 99 Abfälle a. n. g. 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 99 Abfälle a. n. g. 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Aus- nahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 10 13 99 Abfälle a. n. g. 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie 11 01 11 wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten* 5 / 10 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozes- se 11 05 02 Zinkasche 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der phy- sikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 12 01 02 Eisenstaub und-teilchen 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch ge- fährliche Stoffe verunreinigt sind* 15 02 02 Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Aus- nahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 16 01 03 Altreifen 16 01 19 Kunststoffe 16 01 22 Bauteile a. n .g. 6 / 10 16 01 99 Abfälle a. n. g 16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten* 16 02 12 gebrauchte Geräte. die freies Asbest enthalten gemäß Anlage 2 16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschl. Halonen)* 16 05 07 gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen beste- hen oder solche enthalten* 16 05 08 gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten* 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallur- gischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 04 andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Pro- zessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozes- sen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen und Keramik 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 03 01 kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 03 03 Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 7 / 10 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 03 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) gemäß Anlage 2 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsver- bände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) gemäß Anlage 2 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen, gemäß Anlage 2 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden gemäß Anlage 2 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand- lungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschli- chen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen be- stehen 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 03 05 stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 03 07 verfestigte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 8 / 10 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 05 Glas 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 08 Textilien 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in- dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich ge- trennt gesammelter Fraktionen 20 01 01 Papier und Pappe gemäß Anlage 2 20 01 02 Glas 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen gemäß Anlage 2 20 01 10 Bekleidung gemäß Anlage 2 9 / 10 20 01 11 Textilien gemäß Anlage 2 20 01 13 Lösemittel* 20 01 14 Säuren* 20 01 15 Laugen* 20 01 17 Fotochemikalien* 20 01 19 Pestizide* 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle* gemäß Anlage 2 20 01 23 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten gemäß Anla- ge 2 20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe ent- halten* 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen* 20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten* 20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen gemäß Anlage 2 20 01 36 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen gemäß Anlage 2 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe gemäß Anlage 2 20 01 40 Metalle gemäß Anlage 2 20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle gemäß Anlage 2 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle gemäß Anlage 2 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Straßenkehricht gemäß Anlage 2 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 10 / 10 20 03 07 Sperrmüll gemäß Anlage 2 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. * = Schadstoffsammlung im Rahmen der Beschränkungen des § 15 AbfS (gemäß Anlage 2) 1 / 3 Anlage 2 zu § 3 Absatz 6 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) Abfallschlüssel Bezeichnung Sammlungsart 11 01 11 Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 15 02 02 Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch ge- fährliche Stoffe verunreinigt sind im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB ent- halten im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 02 12 gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten Nachtspeicherheizgeräte, Sammlung gemäß § 14 AbfS 16 05 04 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehäl- tern (einschl. Halonen) im Rahmen der Beschrän- kungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 05 07 gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus ge- fährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 16 05 08 gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefähr- lichen Stoffen bestehen oder solche enthalten im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) gemäß § 16 AbfS 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor- derungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsver- bände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) gemäß § 16 AbfS 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen gemäß § 16 AbfS 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor- derungen gestellt werden gemäß § 16 AbfS 20 01 01 Papier und Pappe über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Papiertonne) und 2 / 3 Wertstoff-Center (§ 17 AbfS) 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haus- haltungen) über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Biotonne) 20 01 10 Bekleidung über Altkleidercontainer 20 01 11 Textilien über Altkleidercontainer 20 01 13 Lösemittel im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 14 Säuren im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 15 Laugen im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 17 Fotochemikalien im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 19 Pestizide im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle Elektro(nik)geräte- u. Schadstoffsammlung gemäß §§ 13 bis 15 AbfS 20 01 23 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstof- fe enthalten Elektro(nik)geräte- sammlung gemäß §§ 13, 14 AbfS 20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten im Rahmen der Be- schränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen, im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batte- rien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthal- ten, im Rahmen der Beschränkungen § 15 AbfS Schadstoffsammlung gemäß § 15 AbfS 20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Elektro(nik)geräte- sammlung gemäß §§ 13, 14 AbfS 20 01 36 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen Elektro(nik)geräte- sammlung gemäß §§ 13, 14 AbfS 3 / 3 20 01 39 Kunststoffe über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Wertstofftonne) und Wertstoff-Center (§ 17 AbfS) 20 01 40 Metalle über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Wertstofftonne) und Wertstoff-Center (§ 17 AbfS) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle gemäß § 13 AbfS (Grün- schnitt) 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Restmüll-, Arzt- und Biotonnen) 20 03 03 Straßenkehricht über Abfallbehälter (§ 9 AbfS) 20 03 07 Sperrmüll gemäß § 13 AbfS
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3170/2021 Freigabedatum 05.10.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln in der in Anlage 2 beige- fügten Fassung. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfallsatzung ohne erneuten Ratsbeschluss durch öffentliche Bekanntmachung an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 07.10.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.10.2021 Rat 09.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Präambeln der Abfallsatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des Lan- desabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla- ge 17/1895). Dieser sieht u.a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An- passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere zur fünfstufigen Abfallhierarchie. Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bzgl. der Satzungen in den Num- merierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie in Kraft treten. Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambel der Abfallsatzung ohne erneuten Rats- beschluss durch öffentliche Bekanntmachung an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Die Abfallsatzung enthält keine wesentlichen Änderungen. Es wird klargestellt, dass der 20 l- bzw. 40 l-Maßstab auch in Kellern und kellerähnlichen Standorten angewendet wird. Die 40 l-Arzttonne wurde aus der Satzung herausgenommen, da diese auf dem Markt derzeit nicht mehr angeboten werden. Bei Arzttonnen ist der kleinstmögliche Behälter daher der 60 l-Behälter, der dann entsprechend des Mindestbehältervolumens mit 20 l bzw. 40 l befüllt werden kann. Begründung der Dringlichkeit Aufgrund von internem Beratungsbedarf konnte die Vorlage nicht fristgerecht bereitgestellt werden. Dennoch ist das Ziel des Rates, die Gebührensatzungen in die Novembersitzung des Rates einzu- bringen, zu halten. Dies ist auch angesichts des benötigten zeitlichen Vorlaufs zur Veranlagung der Gebühren sowie Ausfertigung und Zustellung der Gebührenbescheide im Nachgang zur Ratsent- scheidung erforderlich. Anlagen Anlage 1 Synopse Anlage 2 Satzungstext
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3170/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.10.2021
- Erstellt
- 01.09.2021 14:27