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2015/0503

Bebauungsplan N 32.2 - Martinsviertel Block 22.31 - (Hochschulblock, Teilbereich Süd) (Erneuter Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 09.11.2015

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2015/0503

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0503 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 32.2  - Martinsviertel Block 22.31 -  (Hochschulblock, Teilbereich 
Süd) (Erneuter Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 09.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Das Bebauungsplanverfahren N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – wird 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weitergeführt.  
2. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Süd) – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), mit der dazugehörigen 
Begründung (Anlage) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen, wird zugestimmt. 
3. Der Entwurf zum Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – für 
das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße, Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, mit den Flurstücken Nr. 1671/3 (tlw.) und 1674/2 (tlw.) und Flur 3 mit 
den Flurstücken Nr. 96/8 (tlw.), 96/9 (tlw.) und 1485 (tlw.), ist mit der dazugehörigen 
Begründung gemäß § 4a (3) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt.

- 2 - 
Anlagen: Anlage: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 32.2  
Bebauungsplanentwurf N 32.2 (wird zu den Sitzungen aufg ehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0503 vom 09.11.2015: 
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.03.2015 (Vorlage-Nr. 2015/0046) 
wurde der vorhandene Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan N 32 (Hochschulblock) 
aus dem Jahr 1981 geändert und der Geltungsbereich in drei Teile aufgeteilt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich der Bebauungspläne N 32.1, N 32.2 und N 32.3 (ohne Maßstab) 
 
Der Bebauungsplan N 32.1 für den zunächst weiterverfolgten Teilbereich Ost (Kinder - und 
Jugendzentrum Pankratiusstraße) ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. 
Jetzt soll mit dem Teilbereich Süd (Bebauungsplan N 32.2) eine Bebauungsmöglichkeit für 
die TU am Kantplatz geschaffen werden. Der restliche Bereich des Blocks (N 32.3) wird zu 
einem späteren Zeitpunkt weiterverfolgt. 
Zielsetzung des Bebauungsplans N 32.2 (Teilbereich Süd) für das Gebiet am Kantplatz 
zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße ist die Neuordnung des Grundstücks der 
Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) und der städtischen Grundstücke sowie 
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Instituts- und 
Forschungsgebäudes der TU Darmstadt.

- 4 - 
 
Die im Jahr 1981 begonnene Planung für den gesamten Block wurde nach einer 
durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstige n 
Träger öffentlicher Belange im Jahr 1982 für längere Zeit nicht weiterverfolgt. 
Im Jahr 2005 wurde dann die Planung wieder aufgenommen und eine Offenlage sowie eine 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Nach der 
Offenlage wurde das Verfahren aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen erneut nicht 
weiter geführt. 
Die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Jahr 2005 eingegangenen 
Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 32, sind heute aufgrund der geänderten 
Zielsetzung und des geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant.  
Im Jahr 2013 leitete sich eine neue Entwicklung für die Grundstücke am Kantplatz ein. Die 
TU Darmstadt verfolgte für diesen Bereich eine Neuordnung, da es erforderlich war, F lächen 
für ein neues Instituts- und Forschungsgebäude in Verbindung zum Fachbereich Informatik 
zu schaffen. Ein Ergebnis der Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt war die 
Auslobung eines Realisierungswettbewerbs für den Neubau durch die TU Darmst adt. Vor der 
Auslobung des Wettbewerbs wurde der Öffentlichkeit das Vorhaben anlässlich einer 
Veranstaltung im Januar 2014 vorgestellt. Auch die Anregungen des Gestaltungsbeirats der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sind im Vorfeld eingeflossen. Im Juli 2014 tagte das 
Preisgericht und schlug den ersten Preis zur Realisierung vor. Das Wettbewerbsergebnis 
wurde öffentlich ausgestellt. Der nun zur erneuten Offenlage vorgelegte Bebauungsplan -
entwurf N 32.2 dient im Wesentlichen der Neuordnung der Grundstücke der TU Darmstadt 
und der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der planungsrechtlichen Absicherung des 
Instituts- und Forschungsgebäudes. 
 
 
Zu 1: 
Seit der Änderung des BauGB im Jahr 2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung das beschleunigte 
Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn:  
 eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird,  
 keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird 
und 
 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes 
der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei diesem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann 
hier das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem 
Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB 
abgesehen. 
 
 
Zu 2. und 3.: 
Der Entwurf des Bebauungsplans N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –  
(Aushang bzw. Parlis) und die dazugehörige Begründung (siehe Anlage) wurden neu 
erarbeitet. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 32.2 mit der zugehörigen 
Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo  als 
erneute Offenlage, da für den Gesamtblock im Jahr 2005 schon einmal eine Offenlage 
stattgefunden hat.

- 5 - 
 
Bürgerinnen und Bürger werden zusätzlich auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt über die Offenlage informiert und können dort die Planung ansehen, sowie ihre 
Stellungnahme dazu abgeben. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Nachbargemeinden, 
werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB parallel zur erneuten Offenlage beteiligt. 
Abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange gingen 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanvorentwurf N 32 im Jahr 1982 
nicht ein. Die im Rahmen der ersten Offenlage im Jahr 2005 zum damaligen 
Bebauungsplanentwurf N 32 eingegangenen Stellungnahmen sind bei der jetzt vorliegenden 
Planung berücksichtigt worden bzw. sind aufgrund der geänderten Zielsetzung und des 
geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
Vorab werden übersandt:  
 
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 32.2 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
 
Darmstadt, den 09.11.2015 
61.2 zim Nst. 2603

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Anlage 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Magistrat     
Darmstadt, den 09.11.2015
 
 
 
Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) - 
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32.2 (ohne Maßstab)

2 
Inhalt 
1 Geltungsbereich ......... ............................................................................... 4
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche  Vorgaben .......................... 4
3 Bestand und Analyse ............ .................................................................... 4
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke ..................................... 4
3.2 Baustruktur und Stadtbild ....................................................................................... 5
3.3 Grundstücksfreiflächen .......................................................................................... 5
3.4 Eigentumsverhältnisse ........................................................................................... 6
3.5 Emissionen durch Verkehrslärm ............................................................................ 6
4 Ziele der Planung ................. ..................................................................... 7
5 Beteiligung der Öffentlichkeit . ................................................................. 7
6 Planungsrechtliche Festsetzungen ......................................................... 9
6.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 9
6.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 9
6.3 Erschließung, ruhender Verkehr ............................................................................ 10
6.4 Geh- Fahr- und Leitungsrechte .............................................................................. 11
6.5 Schallimmissionsschutz ......................................................................................... 11
6.6 Grünordnerische Festsetzungen ............................................................................ 13
6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur  
und Landschaft  ......................................................................................................
13
7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ......... ......................................... 13
8 Ordnungs- und Baumaßnahmen ... .......................................................... 13
9 Wasserwirtschaftliche Belange und Altsta ndorte .................................. 13
10 Verfahren nach § 13a BauGB, Umwe ltprüfung, Umweltbericht ............ 14
11 Regelung von Eingriff und Ausgleich ....... .............................................. 14
12 Belange des Klimaschutzes .... ................................................................. 14

3 
13 Unfallrisiko durch Emissionen ................................................................. 15
14 Kampfmittel ............ .................................................................................... 15

4 
1  Geltungsbereich 
Das ca. 0,6 ha große Planungsgebiet liegt im Block 22.31 am südlichen Rand des Martinsvier-
tels. Es umfasst den Bereich zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße und wird 
innerhalb des Blocks von Gebäuden der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) 
begrenzt. 
 
 
2  Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben 
Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) 
i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 
i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 
(GVBl. I S. 321), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) 
i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und der Hessischen Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 
(GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
erstellt. 
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Bebau-
ungsplanes als Sondergebiet Technische Universität (TU) aus. 
Der Block liegt im Sanierungsgebiet Martinsviertel, das aufgrund der förmlichen Festlegung 
vom 27.07.1972 in diesem Flächennutzungsplan kenntlich gemacht ist. Der Bebauungsplan ist 
daher aus dessen Darstellungen entwickelt. 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes N 32.2 ist erforderlich, um die Ziele einer städtebauli-
chen Arrondierung und Nutzungsverbesserung des Universitätsareals im Einklang mit den 
Zielen der erhaltenden Stadterneuerung im Martinsviertel zu sichern und für eine Neubebau-
ung klare städtebauliche Zielsetzungen vorzugeben
. 
 
 
3  Bestand und Analyse 
3.1  Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke 
Das mit mehreren großen Solitärbauten der Fachbereiche Kernphysik und Mathematik der TU 
Darmstadt sowie einem viergeschossigen Parkhaus bebaute Quartier der Universität liegt an 
der Nahtstelle zwischen dem innerstädtischen Universitätscampus und dem nördlich angren-
zenden Wohnquartier Martinsviertel. 
Der ca. 4.600 Quadratmeter große Teil des Grundstücks, der zur Neubebauung vorgesehen 
ist, liegt am südlichen Randbereich des Baublocks. Das Grundstück ist nur an der Pankratius-
straße bebaut. 
Die Freiflächen werden derzeit hauptsächlich als Straßen, Wege und Stellplätze (ca. 2.270 
Quadratmeter) sowie als Vegetationsfläche (ca. 1.380 Quadratmeter) genutzt. 
Zur Pankratiusstraße hin ist das Grundstück mit zwei jeweils viergeschossigen Gebäuden der 
TU bebaut. Die Grundfläche beider Gebäude beträgt in Summe ca. 480 Quadratmeter. Die 
Gebäude Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 wurden zuletzt von der TU als Verwal-

5 
tungsgebäude sowie als kleines Studentenwohnheim genutzt. Beide Gebäude sind stark reno-
vierungsbedürftig, werden seit 2014 nicht mehr genutzt und sind auf Grund wirtschaftlicher und 
baulicher Bedingungen nicht erhaltenswert; sie sollen für die Umsetzung eines Neubauvorha-
bens abgerissen werden. 
Der östliche Teilbereich des Grundstücks wird ausschließlich als Verkehrs- und Parkplatzflä-
che genutzt. Dort befindet sich das eingeschossige, ca. 25 Quadratmeter große Gebäude 
Pankratiusstraße 3. Bei dem Flachdachgebäude handelt es sich um ein derzeit ungenutztes 
Lager für Gefahrstoffe. 
 
 
3.2  Baustruktur und Stadtbild 
Der gesamte Bereich ist durch Nutzungen der Technischen Universität geprägt. Der Flächen-
nutzungsplan weist den Baublock, in welchem auch das Plangebiet liegt, sowie die westlich 
und südwestlich angrenzenden Quartiere als Sondergebiet Technische Universität (TU) aus. 
Südlich des Plangebiets liegt der Kantplatz, der am östlichen Platzrand von Geschäftsbauten 
begrenzt ist. Der Kantplatz und die östlich bzw. südöstlich angrenzenden Bereiche sowie ein 
kleiner, nordöstlich des Baublocks des Plangebiets gelegener Bereich sind im Flächen-
nutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im Bereich zwischen dem Sonder-
gebiet TU und dem dicht bewohnten Martinsviertel ist eine intakte und lebhafte Durchmischung 
vieler verträglicher Nutzungen, wie kleinere Geschäfte und Betriebe, soziale und gastronomi-
sche Einrichtungen vorhanden. 
Die westlich des Plangebiets befindliche denkmalgeschützte Blockrandbebauung ist geprägt 
von gründerzeitlichen Hochschulgebäuden, die sich beidseitig der Hochschulstraße Richtung 
Herrngarten erstrecken. Südlich des Kantplatzes befindet sich das denkmalgeschützte ehema-
lige Maschinenhaus der TU Darmstadt, das heute als Hörsaal- und Seminargebäude genutzt 
wird. Die Formensprache der historischen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert wirkt prägend 
auf den umgebenden Bereich. Die Gebäude werden heute und in Zukunft von der TU Darm-
stadt als Instituts-, Seminar- und Vortragsgebäude genutzt. 
Innerhalb des Baublocks, nördlich des Plangebiets befinden sich die Solitärbauten der Kern-
physik und Mathematik sowie das Parkhaus der TU Darmstadt. 
An der Ecke Schlossgartenstraße und Pankratiusstraße steht ein 1925 nach Plänen des Archi-
tekten Buxbaum erbauter Kiosk. Das Gebäude und dessen Standort stehen unter Denkmal-
schutz und sind zu erhalten. 
Der Bereich um den Kantplatz ist wesentlich geprägt von drei- bis viergeschossigen Gebäu-
den, die sich zu einem heterogenen Ensemble fügen. Gemeinsam mit dem südlich und west-
lich angrenzenden bestehenden Campus der TU und dem östlich angrenzenden Wohngebiet 
stellt das Plangebiet den Abschluss des Kantplatzes nach Norden hin dar. 
 
 
3.3  Grundstücksfreiflächen 
Im Planungsbereich gibt es Grundstücksfreiflächen unterschiedlicher Ausprägung, die insbe-
sondere durch Erschließungsflächen der Universitätsgebäude und Parkplätze in kleine Teilbe-

6 
reiche zergliedert sind. Teile der Freiflächen sind als Rasen- und Vegetationsflächen angelegt. 
Ansonsten sind die Flächen weitgehend versiegelt. 
Über den durch das Grundstück führenden früheren Teil der Arheilger Straße werden die Ge-
bäude und Parkplätze der TU Darmstadt sowie die Car-Sharing Plätze erschlossen. Desweite-
ren dient der frühere Teil der Arheilger Straße als Fuß- und Radwegverbindung zwischen Pan-
kratiusstraße und Ruthsstraße sowie als fußläufiger Zugang zum Parkhaus. Die Bevölkerung 
des Martinsviertels nutzt diesen Weg auch als Verbindung zur Innenstadt und in den Herrngar-
ten. 
Zwischen den Stellplätzen an der Schlossgartenstraße und im rückwärtigen Bereich befinden 
sich Aufstellflächen für Wertstoffcontainer. 
An die Straßenverkehrsfläche angrenzend befinden sich entlang der Schlossgartenstraße elf, 
entlang der Pankratiusstraße vier öffentliche Parkplätze. Im zentralen Bereich des Grund-
stücks sind entlang des früheren Teils der Arheilger Straße neun Car-Sharing-Stellplätze, vor 
dem Mathematikgebäude elf Stellplätze der TU Darmstadt angeordnet. Im östlichen Teilbe-
reich des Grundstücks befinden sich weitere fünfzehn Stellplätze. 
Zwischen den Stellplätzen entlang der Schlossgartenstraße befinden sich vier raumprägende, 
schützenswerte Platanen. In der Freifläche vor dem Kernphysik-Gebäude befindet sich eine 
schützenswerte Amerikanische Rot-Eiche. Die übrigen Bäume sind Österreichische Schwarz-
Kiefern, die großteils in Gruppen gepflanzt sind. Die nicht einheimischen Nadelbäume im östli-
chen Teilbereich des Grundstücks stehen in sehr dichten Gruppen. 
 
 
3.4  Eigentumsverhältnisse 
Die Flurstücke Nr. 96/8 und 96/9 mit den darauf befindlichen Gebäuden Schlossgartenpatz 1 
und Pankratiusstraße 2 sind Eigentum der Technischen Universität Darmstadt. Die Flurstücke 
Nr. 1485, 1674/2 und 1671/3 stehen im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Flur-
stücke umfassen den öffentlichen Straßenraum von Schlossgarten- und Pankratiusstraße so-
wie einen Teil des zu bebauenden Blocks. Die Technische Universität beabsichtigt die im Pla-
nungsbereich gelegenen Anteile der Grundstücke 1485 und 1674/2 von der Wissenschafts-
stadt Darmstadt zu erwerben.  
 
 
3.5  Emissionen durch Verkehrslärm 
Für den geplanten Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC liegt eine schall-
schutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg 
vor. 
In Bezug auf den Schallschutz gegen Verkehrslärm, der von außen auf den geplanten Neubau 
einwirkt, wurden die angrenzenden, relevanten Straßen schallschutztechnisch berücksichtigt. 
Grundlage der Untersuchungen waren Immissionsberechnungen gemäß RLS 90 mit Angabe 
von Beurteilungspegeln im Tagzeitraum auf der Grundlage von Verkehrsdaten aus dem Jahr 
2012 sowie ergänzende Angaben des Vermessungsamtes Darmstadt. 
Im Rahmen der schallschutztechnischen Untersuchung für die Verkehrslärmgeräusche, aus-
gehend von der Schlossgartenstraße und der Pankratiusstraße, wurden erforderliche passive

7 
Schallschutzmaßnahmen für die Fensterkonstruktionen des geplanten Neubaus gemäß DIN 
4109 ermittelt. 
Das erforderliche, bewertete Schalldämm-Maß ist gemäß Gutachten bei ordnungsgemäßem 
Einbau für bauübliche Fenster und Fenstertüren (3-fach-Isolierverglasung mit mindestens ei-
ner Dichtungsebene) zu erwarten. Somit können mit diesen, bei Neubauten üblichen Fenster-
konstruktionen die Anforderungen für Schallschutz gegen Außenlärm gemäß DIN 4109 erfüllt 
werden. Weiter gehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind demnach nicht erforderlich. 
 
 
4  Ziele der Planung 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanentwurfs ist es, mit einer anspruchsvollen Neubebauung 
die städtebaulich-räumliche und gestalterische Situation am Kantplatz aufzuwerten. Durch die 
bauliche Neuordnung soll der Kantplatz eine räumliche Begrenzung erhalten. Der frühere Teil 
der  Arheilger Straße soll hierbei als öffentliche Fuß- und Radwegverbindung zwischen der 
Pankratiusstraße und Ruthsstraße erhalten bleiben. 
Das neue Nutzungsangebot des Gebäudes soll den Standort TU Darmstadt als international 
anerkannte, zukunftsorientierte Einrichtung der Wissenschaft und Ausbildung stärken. 
Der Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC (Name abgeleitet vom engli-
schen Begriff „cybersecurity“) soll die Voraussetzung für die dauerhafte inhaltliche und räumli-
che Zusammenführung der an den Forschungsprojekten zum Themenfeld Informationstechno-
logie und Sicherheit beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schaffen. Hierbei 
sollen gemeinsame Arbeitsräume für die interdisziplinären Teams entstehen. Kommunikati-
onsbereiche sollen den schnellen Austausch und gemeinsame Entwicklungen fördern. Im Kel-
lergeschoss des Gebäudes ist ein Rechenzentrum vorgesehen. Mit seiner Lage auf dem In-
nenstadtcampus soll das neue Gebäude ein Anziehungspunkt für Studierende der TU sein, die 
schon früh an Forschungsprojekten beteiligt werden sollen. 
Um den vielfältigen Anforderungen an die städtebauliche Einbindung, die Nutzung, die Gestal-
tung, Aspekte der Umwelt und der Wirtschaftlichkeit des in exponierter Lage zwischen Univer-
sitätsgelände, historischen Universitätsgebäuden und gewachsenem Wohnviertel geplanten 
Neubaus gerecht zu werden, war von der TU Darmstadt Anfang 2014 ein nichtoffener, einstu-
figer hochbaulicher Realisierungswettbewerb gem. Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 
2013 durchgeführt worden. Dem Verfahren vorgeschaltet war ein Auswahlverfahren gemäß 
VOF/RPW 2013. Das Verfahren war zuvor eng zwischen der Technischen Universität und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt worden. 
Der Bebauungsplan soll auf der Grundlage des mit dem 1. Preis prämierten Wettbewerbsent-
wurfs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben schaffen. Die vorliegende 
Planung dient einer geordneten baulichen und städtebaulichen Entwicklung des Gebietes. 
 
 
5  Beteiligung der Öffentlichkeit 
Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden in der Politik und Öffentlichkeit verschiedene Konzep-
te für den Hochschulblock 22.31 diskutiert. Die Vorstellungen gingen von der Ende der 70er 
Jahre geplanten Osttangente bis zu einem Bürgerzentrum in diesem Bereich.

8 
Für den Martinsviertel Block 22.31 wurde der Beschluss zur Aufstellung eines verbindlichen 
Bauleitplans N 32 und zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. §§ 2 und 2a des da-
maligen Bundesbaugesetzes von der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.1981 gefasst. 
Informationen, in denen die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt wurden, sind als Faltblatt 
im Dezember 1981 an alle Haushalte verteilt worden. Dieses Faltblatt hat nach Bekanntma-
chung im Darmstädter Echo in der Zeit vom 25.01.1982 bis einschließlich 26.02.1982 offen 
gelegen. Im September 1985 wurde nochmals eine Broschüre verteilt, in der die geänderten 
Planungsabsichten insbesondere zum Standort eines Parkhauses erläutert wurden. Wie in der 
Broschüre angekündigt, fand am 16. Dezember 1987 eine öffentliche Erörterungsveranstal-
tung im Saal der Gaststätte „Zur Kanne“ Kopernikusplatz 1 in Darmstadt statt. In 1988 fanden 
Erörterungsgespräche mit dem Sozialkritischen Arbeitskreis e.V. (SKA) und der Arbeiterwohl-
fahrt (AWO) zum Thema Neuordnung des Hochschulblockes statt, die aber nicht zu einer kon-
kreten Planung geführt haben. Auch mit der TU Darmstadt wurden Gespräche geführt, die 
ebenfalls nicht zu einem Ergebnis führten. 
In 2005 wurde die Bauleitplanung für den Block 22.31 (Hochschulblock) wieder aufgenommen. 
Ein Grund lag darin, dass die Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Ruthsstraße und der 
Pankratiusstraße in Planung war und realisiert werden sollte. Vorab wurden hierzu noch 
Grundstücksgeschäfte zwischen der TU Darmstadt und der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
durchgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs N 32 mit dem Planungsziel der Si-
cherung der bestehenden Bebauung erfolgte vom 17.10.2005 bis zum 17.11.2005. 
Ende 2013 gab die TU der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre Absicht bekannt, im südlichen 
Bereich des Hochschulblocks ein Instituts- und Forschungsgebäude zu errichten. Im Weiteren 
wurden die Rahmenbedingungen der Neuordnung des Planungsbereichs zwischen TU und 
Stadt abgestimmt.  
Die aktuellen Planungsabsichten wurden der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB 
und § 137 BauGB mit der Verteilung eines Faltblatts der Wissenschaftsstadt Darmstadt im 
Januar 2014 bekanntgegeben. Neben der Ankündigung, dass die TU beabsichtige, für die 
Planungsaufgabe im Frühjahr 2014 einen Wettbewerb auszuloben, wurde eine Einladung zu 
einer öffentlichen Informationsveranstaltung ausgesprochen. 
Im Rahmen der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt organisierten Informationsveranstal-
tung am 21.01.2014 wurden gemeinsam mit der interessierten Öffentlichkeit, der Anwohner-
schaft sowie Bediensteten von Stadt und TU die Ziele der Planung diskutiert. 
Die im Rahmen der Informationsveranstaltung geäußerten Fragen, Ideen, Anregungen und 
Diskussionsbeiträge wurden in Form eines Wortprotokolls dokumentiert. Zudem konnten die 
Teilnehmenden ihre Anregungen und Wünsche auf vorbereiteten Bögen in Schriftform abge-
ben.  
Die Anregungen bezogen sich auf allgemeine Aspekte, wie den Erhalt der Sichtbeziehung der 
Arheilger Straße vom Kantplatz, dem Wunsch nach mehr Parkplätzen im Martinsviertel und 
dem Wunsch nach hellen, übersichtlichen und belebten Wegen auf dem Gelände der TU 
Darmstadt und im Martinsviertel. Weitere Anregungen gab es zum unter Denkmalschutz ste-
henden historischen Kiosk am Kantplatz. Hier wurde die Frage gestellt, ob er verlagert werden 
kann. Dies wurde von der Denkmalschutzbehörde verneint. Zum Grünbestand gab es zwei 
Anregungen. Zum einen wurde vorgeschlagen, dass der gesamte Grünbestand im Rahmen 
des Wettbewerbsverfahrens zur Disposition gestellt werden soll, um dadurch weniger Rand-

9 
bedingungen für die Architekten zu haben. Dem wurde aus ökologischen Gründen nicht ge-
folgt. Zum anderen wurde vorgeschlagen, die beiden großen Bäume an der Schlossgarten-
straße zu erhalten. Dies wurde in die Auslobung zum Wettbewerbsverfahren aufgenommen. 
Weitere Anregungen gab es zum Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes, wie die 
Forderung nach öffentlicher und bürgerschaftlicher Nutzung im Erdgeschoss. Dies wurde vom 
Bauherrn, der TU Darmstadt, aus Kosten- und Nutzungsgründen nicht befürwortet.  
 
 
6  Planungsrechtliche Festsetzungen 
 
6.1  Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet soll den Festlegungen des Flächennutzungsplans entsprechend als Sonder-
gebiet Technische Universität (TU) gem. § 11 BauNVO festgesetzt werden. Zulässig sind Ge-
bäude für Forschung und Lehre, Verwaltungsgebäude und Lagergebäude.  
Die bestehende, im Eigentum der TU befindliche, leer stehende Bebauung der Grundstücke 
Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 soll zugunsten des Neubaus abgebrochen wer-
den. 
Der Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC der TU Darmstadt soll als raum-
bildendes Pendant der benachbarten Universitätsgebäude den Baublock hin zur Schlossgar-
tenstraße und der Pankratiusstraße bzw. dem Kantplatz stadträumlich fassen und unter Wah-
rung der Wegebeziehung zwischen Pankratiusstraße und Ruthsstraße einen neuen, attrakti-
ven Zugang zum Campus der TU Darmstadt schaffen. 
Die Neuordnung der Freiflächen soll eine Verbesserung der Freiraumqualität bewirken und 
das ökologische Potenzial durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie der Ent-
siegelung der Oberflächen steigern.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen dem Erhalt des Gebietscharakters als Univer-
sitätsgelände dienen.  
 
 
6.2  Maß der baulichen Nutzung 
Für den Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC ist das Maß der baulichen 
Nutzung durch Baugrenzen, Baulinien, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher 
Anlagen im Rahmen der zulässigen städtebaulichen Kennwerte nach Baunutzungsverordnung 
festgelegt.  
Für das Staffelgeschoss wurden eine maximale Bebaubarkeit von 50 Prozent in Bezug auf die 
darunter liegende Geschossfläche sowie ein einzuhaltender Mindestabstand von 2,50 Metern 
zur Außenkante der äußeren Fassade festgelegt. Diese Festsetzung dient der Einfügung des 
Neubaus in den historischen Kontext der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in der 
Hochschulstraße. 
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird über die Festlegung der Attikahöhe und der 
Oberkante von Dachaufbauten über NN festgelegt. 
Die Anforderungen an gesunde Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse werden eingehalten.

10 
6.3 Erschließung, ruhender Verkehr 
Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtischen Bereich und durch das vorhandene 
Straßennetz ausreichend erschlossen. Die angrenzenden Straßen (Schlossgartenstraße, Pan-
kratiusstraße und Hochschulstraße) sind als belebte, innerörtliche Quartiersstraßen einzustu-
fen. Die in Nord-Südrichtung verlaufenden Straßen (Schlossgarten- und Pankratiusstraße) 
haben zusätzlich überörtliche Bedeutung. 
Der 2004 verkehrslenkend und verkehrsberuhigt ausgebaute Kantplatz hat sich mit seinen 
angrenzenden Ladengeschäften und zwei Café-Bars zu einem beliebten Treffpunkt für die 
Bewohnerschaft und die Studierenden entwickelt. Der Platz ist dementsprechend tagsüber von 
Rad- und Fußverkehr stark frequentiert. 
Der zwischen Pankratiusstraße und Ruthsstraße durch das Grundstück verlaufende frühere 
Teil der Arheilger Straße soll als wichtige, stark frequentierte Fuß- und Radwegverbindung 
zwischen Martinsviertel und Innenstadt sowie als fußläufiger Zugang zum Parkhaus der TU 
Darmstadt erhalten bleiben. Die Durchwegung ist historischer Bestandteil der Stadtentwick-
lung. Die Benutzung durch die Öffentlichkeit wird durch die Eintragung von Nutzungsrechten 
(Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit) über Baulasten abgesichert. Die Erdgeschosszone 
des geplanten Neubaus ist daher so zu gestalten, dass diese im Verlauf des Weges zu jeder 
Zeit fußläufig und mit dem Fahrrad passierbar ist. Der Entwurf des Neubaus sieht dement-
sprechend in der Erdgeschosszone zwei unabhängige Baukörper vor, die eine innenliegende, 
teilweise überdachte Freifläche räumlich einfassen und die im Verlauf des früheren Teils der 
Arheilger Straße eine Aufweitung des Weges zum Kantplatz entstehen lassen.  
Der fußläufige Zugang zum Neubau ist von der Pankratiusstraße bzw. der Arheilger Straße 
vorgesehen. Die Zufahrt zum Grundstück soll zukünftig von der Pankratiusstraße, östlich des 
geplanten Neubaus erfolgen. Im vorderen Bereich ist die Schaffung von sieben neuen öffentli-
chen Parkplätzen, davon zwei Behindertenparkplätze, als Ersatz für die im westlichen Bereich 
der Pankratiusstraße und der neuen Grundstückszufahrt entfallenden sieben Parkplätze, vor-
gesehen. Die elf vorhandenen Stellplätze der TU im rückwärtigen Bereich, vor dem Mathema-
tikgebäude, bleiben erhalten und werden um zwei weitere Stellplätze ergänzt. 
Die Zufahrt zum östlichen Teilbereich des Grundstücks von der Pankratiusstraße aus bleibt 
erhalten. Zusätzlich zu den fünfzehn vorhandenen Stellplätzen sollen im Zuge der Neuordnung 
der Freiflächen sieben neue Stellplätze sowie ein Fußweg als Anbindung an den westlichen 
Bereich des Grundstücks geschaffen werden. Die elf Parkplätze entlang der Schlossgarten-
straße bleiben mitsamt ihrem Baumbestand erhalten.  
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind auf dem Gelände der TU Darmstadt in 
der Innenstadt nachgewiesen. Die derzeit bestehenden Plätze werden nach Errichtung des 
Gebäudes wieder vollständig hergestellt. 
Im Hinblick auf eine optimierte Parkraumbewirtschaftung hat die TU Darmstadt ein Mobilitäts-
management eingeführt. Es ist durch folgende Maßnahmen gekennzeichnet. Seit 01.10.2013  
wurde eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt, die nur den Beschäftigten einen Stellplatz zur 
Verfügung stellt, die ein Jobticket zur Benutzung des ÖPNV erwerben. 
Im Betrag, den die Beschäftigten der TU Darmstadt entrichten, sind auch anteilige Kosten für 
die Benutzung der Parkhäuser und abgeschrankten Bereiche enthalten. 
Mit Einführung des Mobilitätsmanagements und des Jobtickets ist ein deutlicher Rückgang

11 
des Individualverkehrs zu verzeichnen. Für den Standort Stadtmitte wird festgestellt, dass 
im Parkhaus Ruthsstraße selbst bei Spitzenauslastung ca. 100 Stellplätze nicht belegt 
werden. 
Am Standort Stadtmitte werden außerdem Flächen für car-sharing (book-n-drive) bereitge-
stellt. Weiterhin gibt es in Kooperation mit der Deutschen Bahn mehrere Standorte für Leih-
fahrräder auf den Grundstücksflächen der TU Darmstadt. 
Für die Studierenden an der TU Darmstadt wurden mit Einführung der Parkraumbewirtschaf-
tung keine kostenlosen Stellplätze mehr zur Verfügung gestellt, da mit dem Semesterticket das 
ÖPNV-Netz kostenlos genutzt werden kann. Steigende Fahrgastzahlen im ÖPNV belegen die 
Wirksamkeit der Maßnahmen. 
Insgesamt hat das umgesetzte Mobilitätskonzept sehr positive Auswirkungen auf das 
individuelle Mobilitätsverhalten der Beschäftigten und Studierenden der TU Darmstadt.  
 
 
6.4  Geh- Fahr- und Leitungsrechte 
Das Plangebiet ist mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen erschlossen. Im Bereich der histori-
schen Arheilger Straße befinden sich Versorgungsleitungen (Gas und Wasser). 
Die unterirdische Hauptabwasserleitung in Form eines Mischwasserkanals DN 800 SB im Be-
reich der Einmündung Schlossgartenstraße und Pankratiusstraße kann nicht überbaut werden. 
Die Leitungsrechte der Betreiber sind zu wahren und über die Eintragung von Baulasten für 
die Allgemeinheit oder zugunsten eines Versorgungsträgers zu sichern. 
 
 
6.5  Schallimmissionsschutz 
Für den geplanten Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC liegt eine Schal-
limmissionsschutztechnische Untersuchung für die technischen Anlagen (Rückkühlwerke auf 
dem Dach) des Neubaus, erstellt durch das Ingenieurbüro für Bauphysik Wolfgang Sorge, 
Nürnberg, vor. 
Für die Geräusche der haustechnischen Anlagen des Bauvorhabens wird im vorliegenden 
Bericht der Nachweis des Schallimmissionsschutzes gemäß TA Lärm erbracht. Für die haus-
technischen Anlagen wurden maximal zulässige Schallleistungspegel für die Beurteilungszeit-
räume tags und nachts ermittelt, die im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen 
sind.  
Die Randbedingungen zur Einhaltung der schallimmissionsschutztechnischen Anforderungen 
für den Bau und Betrieb der haustechnischen Anlagen des geplanten Neubaus wurden als 
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Dies dient dem Lärmschutz der auf dem 
Gelände Beschäftigten und der im angrenzenden Umfeld wohnenden Bevölkerung.  
In Anlage 2 des Berichts sind die Schallquellen sowie die den Untersuchungen zugrunde lie-
genden internen (CYSEC-Neubau) und externen Immissionsorte (benachbarte Wohnbebau-
ung und Gebäude der TU) dargestellt.

12

13 
6.6  Grünordnerische Festsetzungen 
Grünordnerische Festsetzungen wurden u.a. für den Erhalt und die Neuanpflanzung von 
Bäumen und Großsträuchern getroffen. Zur Sicherung der vorhandenen oder neu angelegten 
Bäume und Großsträucher ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Bei der Durch-
führung baulicher Maßnahmen ist der zu erhaltende Baumbestand vor schädigenden Einflüs-
sen zu bewahren. Zu beachten sind DIN 18920 und RAS-LP 4. 
Mindestens 25 Prozent der Grundstücksfläche sind aus klimatischen und gestalterischen 
Gründen zu begrünen und gärtnerisch anzulegen. 
Die extensive Dachbegrünung für Flachdächer dient neben der Klimatisierung der Gebäude-
hülle der besseren gestalterischen Einbindung der Dachfläche in die Umgebung. 
 
 
6.7  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,  
Natur und Landschaft 
Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten 
im Bebauungsplan enthalten. 
 
 
7  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Zur Sicherung der gestalterischen Merkmale des Neubaus des Instituts- und Forschungsge-
bäudes CYSEC wurde eine Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen aufgrund § 81 
Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festset-
zungen zur Gestaltung von Dächern, Fassaden, Fenstern, Werbeanlagen und Außenanlagen 
sollen dazu beitragen, eine möglichst gute Einfügung des Neubaus in das bestehende Umfeld 
zu erreichen. 
 
 
8  Ordnungs- und Baumaßnahmen 
Für die Neuordnung des Grundstücks ist eine Beseitigung der vorhandenen Gebäude 
Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 erforderlich. Zudem ist die Fällung von 14 Bäu-
men vorgesehen, die entweder im Bereich der zukünftigen Baufläche oder zu nahe an der 
zukünftigen Baustelle stehen. Die Grundstückfreiflächen werden im Zuge des Vorhabens neu 
geordnet. 
 
 
9  Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits weitgehend bebautes Gebiet. 
Die Versorgung mit Wasser erfolgt wie bisher durch Anschluss an die vorhandene zentrale 
Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die zentrale Abwas-
serbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanlagen ist nicht erforder-
lich.

14 
Es werden keine Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen, da 
durch den großen Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet ausreichend Möglichkeit zur 
Versickerung von Niederschlagswasser besteht. Auf eine Festsetzung von Zisternen wird 
ebenfalls verzichtet, da der Aufwand für die Sammlung von Niederschlagswasser im Plange-
biet unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. 
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) wird ein Altstandort in der Pankratiusstraße 2 
(Flur 3, Flurstück Nr. 96/8) im Planungsgebiet aufgeführt. Unter „III Hinweise“ wird dieser in 
den Bebauungsplan übernommen, mit der Maßgabe, dass vor Beginn der Baumaßnahme 
(nach Sondierung) Bodenuntersuchungen und ggf. Bodensanierung bei Kontamination zu er-
folgen hat. 
 
 
10  Verfahren nach § 13a BauGB, Umweltprüfung, Umweltbericht 
Das Planungsziel der Neuordnung und Nachverdichtung, ist als eine Maßnahme zur Innen-
entwicklung zu definieren. Die Planaufstellung kann deshalb gemäß § 13a BauGB im be-
schleunigten Verfahren analog den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 
BauGB erfolgen. Die Gesamtfläche von ca. 6.000 Quadratmetern erfüllt die Voraussetzungen 
des § 13a Abs. 1 Nr. 1. Auch eine Vorprüfung des Einzelfalls kann deshalb entfallen. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung und dem 
Umweltbericht abgesehen. Ebenso entfallen die Angaben über die Verfügbarkeit umweltbezo-
gener Informationen und die zusammenfassende Erklärung. 
 
 
11  Regelung von Eingriff und Ausgleich 
Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten 
im Bebauungsplan enthalten. Das Faltblatt des Fledermausbeauftragten des Naturschutzbun-
des Deutschland mit allgemeinen Empfehlungen zum Schutz von Fledermäusen, Mauerseg-
lern und Schwalben wird Baugenehmigungen, insbesondere bei Neu- und Umbau im Dachge-
schoss, beigelegt. 
Eingriffe hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten bei 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 
5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ausgleichsmaßnahmen 
sind im Sinne des Gesetzes deshalb nicht erforderlich. Dessen ungeachtet sind die einschlä-
gigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. 
 
 
12  Belange des Klimaschutzes 
Nach § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die Klimaanpas-
sung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Bei dem Gebiet handelt es sich um 
einen Teilbereich, der an die Versorgung des angrenzenden, bebauten  Sondergebiets TU 
Darmstadt angeschlossen wird. Ein Konzept zum Einsatz für erneuerbare Energien liegt für die 
Gesamtstadt bisher nicht vor, daher wird von Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 12 und Nr. 23 b 
BauGB abgesehen.

15 
13  Unfallrisiko durch Emissionen 
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. 
BimSchV) fallen. Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei 
sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 
(Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu be-
rücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen ei-
nander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen 
in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend 
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie 
möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck KGaA, welches nord-
westlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,5 Kilometern an 
der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Planungen 
in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Se-
veso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der 
Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 
BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 Meter vom Betriebsbereich der 
Merck KGaA. 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
 
14  Kampfmittel 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung der 
beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das Bebau-
ungsplangebiet in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen 
werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbruchar-
beiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-

16 
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll 
grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder 
sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräum-
maßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner 
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine 
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung 
begleitet werden. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ des 
Regierungspräsidiums Darmstadt sind zu beachten. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 2

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P
Vorabzug
Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500
Entwurf zum
Bebauungsplan N 32.2
Übersichtsplan:
Zu fällende Bäume
der Sanierung beseitigt werden müssen.
Die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die bei der Durchführung
Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500
Entwurf zum
Bebauungsplan N 32.2
Übersichtsplan: Maßstab 1:1000
Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) -
Abgrenzung des Sanierungsgebiets Martinsviertel, Lage des Blocks und Plangebiet N 32.2
Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) -
SO
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jochen Krehbiehl
_____________________
Stadtplanungsamt Darmstadt, den ___________
Die Dezernentin
________________________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Darmstadt, den ___________
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .
Inkrafttreten:
          .einschließlich 
 bis          Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 
Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess.
          .und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB
Bekanntmachung:
Die Dezernentin
________________________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
          .zur Satzung beschlossen am 
Satzung wurde gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung 
Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung und der im Plan enthaltenen
Satzungsbeschluss N 32.2:
          .vom 
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange N 32.2:
          .einschließlich 
 bis          § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem.
          .Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 
          .Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Öffentliche Auslegung N 32.2:
N 32.2 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB:
          .und nach § 13a (3) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) 
          .Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Änderung des Aufstellungsbeschlusses N 32:
18.10.2005.vom 
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange N 32:
17.11.2005. bis einschließlich 17.10.2005Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
08.10.2005.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 
06.10.2005.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Öffentliche Auslegung N 32:
26.01.1982.mit Schreiben vom 
Äußerung gem. § 2 (5) Bundesbaugesetz und Abstimmung mit den Nachbargemeinden 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange N 32:
26.02.1982. bis einschließlich 25.01.1982
Anhörung gem. § 2a BBauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und 
23.01.1982.und „Darmstädter Tagblatt" am 
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und 
30.09.1981.Beschluss des Magistrats vom 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit N 32:
23.01.1982.(BBauGB) im „Darmstädter Echo“ und im „Darmstädter Tagblatt" am 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. §§ 2 und 2a Bundesbaugesetz 
19.11.1981.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Aufstellungsbeschluss N 32:
Stand: 30.10.2015
EG
OG
Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt, eingesehen werden.
Alle oben genannten Vorschriften können beim Stadtplanungsamt, 
Festsetzungscharakter.
Bestand während der Aufstellung des Bebauungsplans und besitzt keinen
Die in der Planzeichnung dargestellte Aufteilung der Verkehrsflächen zeigt den
Verkehrsflächen
Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen.
Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze des
Baumschutzsatzung
sind zu beachten.
Die "Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" 
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. 
sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der
Auf alle Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden,
es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und
Kampfmittelbelastung und -räumung
Grundstückseigentümer zu tragen. Es gilt auch der Hinweis unter Altflächen/Altlasten.
schriften zu beachten und die Kosten einer notwendigen Bodensanierung vom 
Bei Feststellung von Kontamination sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vor-
bücher Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil2 des HLUG durchzuführen.
maßnahmen (nach Sondierung) orientierende Untersuchungen gemäß der Hand-
bei Nutzungsänderungen und bodeneingreifenden Maßnahmen vor Beginn der Bau-
Branchenklasse 4 des Branchenkatalogs, als sehr hoch eingeschätzt. Daher sind 
Gefährdungspotential für die Umwelt, aufgrund der Einteilung des Betriebes in die
Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch wird das
- Pankratiusstraße 2 (Flur 3, Flurstück 96/8)
auf folgenden Grundstücken im Bebauungsplangebiet hingewiesen:
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) wird auf mögliche Verunreinigungen
Altstandorte
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
für das Gebiet Ecke Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße
OG
Geräuschemissionen von Lüftungs- und Kälteanlagen sowie von Heizungsanlagen:9.1 
immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung 9.
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen8. 
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen7. 
Fliesen und Kunststoffverkleidungen sind -auch im Sockelbereich- unzulässig.2.1 
Fassaden2. 
Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10° zulässig.
Im Geltungsbereich sind Flachdächer oder flachgeneigte1.1
Dächer1. 
(GVBI. I S. 46, 180) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Aufgrund § 81 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011
Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenII. 
Vollverspiegelte Fenster- und Türfüllungen sind nicht zulässig.3.1
Fenster3. 
und gegen Sonnenstrahlung abzuschirmen.
oder Rankgerüste mit entsprechender Begrünung der Sicht zu entziehen 
unterzubringen oder als Gruppenanlage im Freien durch Ummauerung 
Mülltonnen und -behälter sind in Schränken oder geschlossenen Räumen 5.2 
oder Kiesbelägen zu befestigen.
Wirtschaftlich genutzte Flächen sind mit versickerungsfreundlichen Pflaster-5.1 
Außenanlagen5. 
Gebäudeseiten zulässig.
und sind bis zu einer Größe von jeweils 2,5 Quadratmetern auf maximal zwei
Werbeanlagen müssen sich der Fassadengliederung des Gebäudes unterordnen4.1
Werbeanlagen4. 
vor Beginn der Baumaßnahme kann durch das Umweltamt erfolgen.
zur Verfügung, erhältlich beim Umweltamt. Eine Beratung des Bauherrn
Zur Information der Bauherren steht eine Broschüre des NABU 
und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. 
Empfohlen wird u.a. der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse 
in den relevanten Gebäudeteilen verwendet werden. 
maßnahmen keine schädigenden Baumaterialien, wie z.B. Holzschutzmittel
Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Bau-
Flur 2 / Flur 3
Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.
und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen
Altflächen / Altlasten
und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
weisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz 
gestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hin-
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes fest-
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Bodenveränderungen
mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.
festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999 S. 1659,
Hessisches Ried" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 
Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes 
zu berücksichtigen sind.
Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung 
planes Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungs-
Wasserwirtschaft
(BGBl. I S. 1474)
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 93 der Verordnung vom 31.08.2015 
 i.d.F. vom 24.02.2010Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
 i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)
 i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)
durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
 i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändertHess. Wassergesetz (HWG)
27.06.2013 (GVBl. I S. 458)
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
 i.d.F. vomHess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
 i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)
 i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztHess. Gemeindeordnung (HGO)
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
 i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändertHess. Bauordnung (HBO)
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
 vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztPlanzeichenverordnung (PlanzV)
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
 i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletztBaunutzungsverordnung (BauNVO)
durch Art. 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
 i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändertBaugesetzbuch (BauGB)
Rechtsgrundlagen:
stören, nur außerhalb der Brut- und Setzzeit zulässig.
Mauersegler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft 
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 44 (1) sind an Bauten mit Schwalben-, 
Naturschutz
III.
malschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
amt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denk-
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landes-
Bodendenkmale
wie möglich einzuschränken.
Wasser- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit 
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, 
Umweltschutz
werden müssen.
sowie die Bäume dargestellt, die bei Durchführung der Sanierung beseitigt 
Im Übersichtsplan M 1:1000 sind die Gebäude und sonstige baulichen Anlagen 
Übersichtsplan
- die Lage des Plangebietes mit Blocknummer
- das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet
Im Übersichtsplan "Sanierungsgebiet Martinsviertel" sind dargestellt:
Sanierungsgebiet Martinsviertel.
Das Planungsgebiet liegt in dem durch städtische Satzung förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet
Hinweise
und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) zu beachten:
leistungspegel in den Beurteilungszeiträumen tags (6:00 bis 22:00 Uhr) 
Für die haustechnischen Anlagen sind folgende maximal zulässige Schall-
TA Lärm zu reduzieren.
stehend genannten Schallleistungspegel um die anzusetzenden Zuschläge gemäß
Stand der Technik unvermeidbar sind, so sind diese zu minimieren und die vor-
Für den Fall, dass tonhaltige oder impulshaltige Geräuschanteile nach dem
sind und keine dominierenden tieffrequenten Geräuschanteile aufweisen. 
die von ihnen verursachten Geräuschimmissionen weder tonhaltig noch impulshaltig
Sämtliche haustechnischen Anlagen sind so auszulegen und zu betreiben, dass
Anlagen bedürfen einer schallimmissionsschutztechnischen Überprüfung.
von den angesetzten Standorten sowie von der Art und der Anzahl der aufgeführten 
Abweichungen von den vorstehend genannten Schallleistungspegeln tags/nachts,
Schallleistungspegel Lw in dB(A) tags / nachtsBezeichnung AnlageQuelle Nr. 
85 / 72Rückkühler 1     Q1 
85 / 72Rückkühler 2     Q2 
65 / 65Außenluftansaugung     Q3 
65 / 65Fortluft     Q4 
Flur 2 / Flur 3
Position Schallquellen siehe Anlage 2 des Untersuchungsberichts 12572.3a von IB W. Sorge
  
Flachdächer sind zu mindestens 25 % extensiv zu begrünen.10.3 
wertige Neupflanzungen vorzunehmen.
fläche neu zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind gleich-
Es sind ein Baum sowie zwei Großsträucher je 250 Quadratmeter Grün-   
Die Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.    
Mindestens 25 % der Grundstücksfläche sind als Grünflächen auszubilden. 10.2 
einem Stammumfang von mindestens 18 / 20 cm, Hochstamm.
Neu anzupflanzende Bäume; Standortgeeignete Laubbäume mit 10.1.2
mit einem Stammumfang von mindestens 18 / 20 cm vorzunehmen.
Zu erhaltende Bäume; Bei Abgang sind gleichwertige Neupflanzungen 10.1.1
Bindungen für die Bepflanzung
Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern;10.1
Grünordnerische Festsetzungen10.
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit7.2 
zugunsten der Allgemeinheit oder eines Versorgungsträgers
sind Einbauten (z.B. Sitzgelegenheiten) zulässig. Leitungsrecht 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit. Innerhalb dieser Fläche 7.1 
Zufahrt Grundstück / Stellplätze6.2.1
Stellplätze6.2 St
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Stellplätze sind, soweit nicht gesondert ausgewiesen,6.1 
Flächen für Stellplätze6. 
Öffentliche Parkfläche5.2 
Straßenverkehrsflächen5.1 
Öffentliche Verkehrsflächen5. 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen4. 
Baulinie Obergeschosse
Baugrenze Obergeschosse
Baugrenze Erdgeschoss
Baugrenzen4.1 
zur Außenkante der äußeren Fassade haben.
überdecken. Die Aufbauten sollen einen Abstand von mindestens 2,50 Meter 
Das Staffelgeschoss soll maximal 50 % der darunter liegenden Grundfläche 
Geschossfläche3.3 
Maß der baulichen Nutzung3. 
z.B. IV(siehe Plan) Zahl der Vollgeschosse (§ 16 (4) BauNVO)3.1 
Oberkante von Dachaufbauten mehrgeschossiger Gebäude:
Attikahöhe mehrgeschossiger Gebäude mit Flachdach:
Attikahöhe eingeschossiger Gebäude mit Flachdach:
Höhe baulicher Anlagen (§16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO):3.2 
max. 162,50 m ü. NN
max. 160,00 m ü. NN
max. 148,00 m ü. NN
und Lagergebäude.
Zulässig sind Gebäude für Forschung und Lehre, Verwaltungsgebäude 2.1.1 
Hochschulgebiet (§ 11 BauNVO).
Sondergebiet Technische Universität (TU) 2.1 
Art der baulichen Nutzung2. 
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs1. 
vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanZV)
in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)I. 
trägers
Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit oder eines Versorgungs-
Unterirdische Hauptabwasserleitung Mischwasserkanal DN 800 SB;8.1 
P
N
N
SAN
22.31
N 32.2
1
2
I
IV
IV

anlage 4

245 Zeichen

Punkt 15: Bebauungsplan N 32.2  - Martinsviertel Block 22.31 -  (Hochschulblock, Teilbereich 
Süd) (Erneuter Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0503) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 3

7835 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0503 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
595 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 32.2  - Martinsviertel Block 22.31 -  (Hochschulblock, Teilbereich 
Süd) (Erneuter Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 09.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Das Bebauungsplanverfahren N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – wird 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weitergeführt.  
2. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Süd) – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), mit der dazugehörigen 
Begründung (Anlage) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen, wird zugestimmt. 
3. Der Entwurf zum Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – für 
das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße, Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, mit den Flurstücken Nr. 1671/3 (tlw.) und 1674/2 (tlw.) und Flur 3 mit 
den Flurstücken Nr. 96/8 (tlw.), 96/9 (tlw.) und 1485 (tlw.), ist mit der dazugehörigen 
Begründung gemäß § 4a (3) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt.

- 3 - 
 
Anlagen: Anlage: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 32.2  
Bebauungsplanentwurf N 32.2 (wird zu den Sitzungen aufg ehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0503 vom 09.11.2015:  
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.03.2015 (Vorlage-Nr. 2015/0046) 
wurde der vorhandene Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan N 32 (Hochschulblock) 
aus dem Jahr 1981 geändert und der Geltungsbereich in drei Teile aufgeteilt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich der Bebauungspläne N 32.1, N 32.2 und N 32.3 (ohne Maßstab) 
 
Der Bebauungsplan N 32.1 für den zunächst weiterverfolgten Teilbereich Ost (Kinder - und 
Jugendzentrum Pankratiusstraße) ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. 
Jetzt soll mit dem Teilbereich Süd (Bebauungsplan N 32.2) eine Bebauungsmöglichkeit für 
die TU am Kantplatz geschaffen werden. Der restliche Bereich des Blocks (N 32.3) wird zu 
einem späteren Zeitpunkt weiterverfolgt. 
Zielsetzung des Bebauungsplans N 32.2 (Teilbereich Süd) für das Gebiet am Kantplatz 
zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße ist die Neuordnung des Grundstücks der 
Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) und der städtischen Grundstücke sowie 
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Instituts - und 
Forschungsgebäudes der TU Darmstadt.

- 5 - 
 
 
Die im Jahr 1981 begonnene Planung für den gesamten Block wurde nach einer 
durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange im Jahr 1982 für längere Zeit nicht weiterverfolgt. 
Im Jahr 2005 wurde dann die Planung wieder aufgenommen und eine Offenlage sowie eine 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Nach der 
Offenlage wurde das Verfahren aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen erneut nicht 
weiter geführt. 
Die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Jahr 2005 eingegangenen 
Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 32, sind heute aufgrund der geänderten 
Zielsetzung und des geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant.  
Im Jahr 2013 leitete sich eine neue Entwicklung für die Grundstücke am Kantplatz ein. Die 
TU Darmstadt verfolgte für diesen Bereich eine Neuordnung, da es erforderlich war, Flächen 
für ein neues Instituts- und Forschungsgebäude in Verbindung zum Fachbereich Informatik 
zu schaffen. Ein Ergebnis der Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt war die 
Auslobung eines Realisierungswettbewerbs für den Neubau durch die TU Darmstadt. Vor der 
Auslobung des Wettbewerbs wurde der Öffentlichkeit das Vorhaben anlässlich einer 
Veranstaltung im Januar 2014 vorgestellt. Auch die Anregungen des Gestaltungsbeirats der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt sind im Vorfeld eingeflossen. Im Juli 2014 tagte das 
Preisgericht und schlug den ersten Preis zur Realisierung vor. Das Wettbewerbsergebnis 
wurde öffentlich ausgestellt. Der nun zur erneuten Offenlage vorgelegte Bebauungsplan -
entwurf N 32.2 dient im Wesentlichen der Neuordnung der Grundstücke der TU Darmstadt 
und der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der planungsrechtlichen Absicherung des 
Instituts- und Forschungsgebäudes. 
 
 
Zu 1: 
Seit der Änderung des BauGB im Jahr 2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung das beschleunigte 
Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn:  
 eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird,  
 keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird 
und 
 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwec kes 
der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei diesem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann 
hier das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem 
Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB 
abgesehen. 
 
 
Zu 2. und 3.: 
Der Entwurf des Bebauungsplans N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –  
(Aushang bzw. Parlis) und die dazugehörige Begründung (siehe Anlage) wurden neu 
erarbeitet. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 32.2 mit der zugehörigen 
Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo  als

erneute Offenlage, da für den Gesamtblock im Jahr 2005 schon einmal eine Offenlage 
stattgefunden hat.  
 
 
Bürgerinnen und Bürger werden zusätzlich auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt über die Offenlage informiert und können dort die Planung ansehen, sowie ihre 
Stellungnahme dazu abgeben. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Nachbargemeinden, 
werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB parallel zur erneuten Offenlage beteiligt. 
Abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange gingen 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanvorentwurf N 32 im Jahr 1982 
nicht ein. Die im Rahmen der ersten Offenlage im Jahr 2005 zum damaligen 
Bebauungsplanentwurf N 32 eingegangenen Stellungnahmen sind bei der jetzt vorliegenden 
Planung berücksichtigt worden bzw. sind aufgrund der geänderten Zielsetzung und des 
geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
Vorab werden übersandt:  
 
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 32.2 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
 
Darmstadt, den 09.11.2015 
61.2 zim Nst. 2603

Beratungsverlauf (4)

TOP 595
TOP 89
TOP 59
TOP 15

Orte (7)

  • Pankratiusstraße 2
  • Bessunger Straße 125
  • Hochschulstraße
  • Ruthsstraße
  • Schloßgartenstraße
  • Arheilger Straße
  • Frankfurter Landstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0503
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.11.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00