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V/0093/2026

Ergebnis der Teilnahme am Entschuldungsprogramm des Landes NRW

Vorlagen 27.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.02.2026, TOP 17

Anlage A

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Berichtsvorlage

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2025-12-23 Bewilligungsbescheid ASEG_2025_05515000_Münster

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Anlage A

805 Zeichen

Anlage A zur V/0093/2026 
Kurzüberblick 
Bericht über das Ergebnis der Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm nach dem Alt-
schuldenentlastungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Stabilisierung der städtischen Finanzen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja  Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
.

Berichtsvorlage

4089 Zeichen

V/0093/2026 
V/0093/2026 
 
 
Öffentliche  Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Ergebnis der Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm nach dem 
Altschuldenentlastungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   10.02.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Bericht 
   11.02.2026 Hauptausschuss Bericht 
   11.02.2026 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Zusammenfassung 
 
Die Stadt Münster hat am Altschuldenentlastungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen teilge-
nommen. Das Land Nordrhein -Westfalen übernimmt von der Stadt Münster Verbindlichkeiten aus 
Liquiditätskrediten in Höhe von 10.664.210,40 €. Die Übertragung eines Kredites an das Land Nord-
rhein-Westfalen in Höhe des Entlastungsbetrages ist für den 04.02.2026 avisiert. 
 
Der in der Anlage beigefügte Bewilligungsbescheid des Land Nordrhein -Westfalen wird mi t dieser 
Vorlage zur Kenntnis gegeben.  
 
 
 
Detailbericht 
 
Das Gesetz zur anteiligen Entschuldung der Kommunen in Nordrhein -Westfalen (Altschuldenentlas-
tungsgesetz - ASEG NRW) ist am 18.07.2025 in Kraft getreten. In der Sitzung vom 03.09.2025 hat 
der Rat der Stadt Münster die Verwaltung beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme am Altschuldenent-
lastungsprogramm zu stellen und die für die Teilnahme notwendigen Maßnahmen durchzuführen. 
 
Mit der Erstellung des für die Teilnahme erforderlichen Prüfberichts wurde die BDO Concunia GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Münster beauftragt. Die Verwaltung stellte die für die Prüfung 
erforderlichen Daten aus verschiedenen Haushaltsjahren zusammen und klärte die in diesem Zu-
sammenhang aufkommenden Fragestellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nach Fertigstel-
lung des Prüfberichts wurde der Antrag auf Teilnahme am Altschuldenentlastungsprogramm von der 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen  
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Rump 
Telefon: 492-2100 
Rump@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0093/2026 
Stadt Münster fristgerecht im November 2025 eingereicht.  
 
Mit Bewilligungsbescheid vom 23.12.2025 teilte das Land NRW mit, dass es von der Stadt Münster 
Verbindlichkeiten in Höhe von 10.664.210,40 € übernehmen wird.   
 
Für die Ermittlung des Übernahmebetrages war der Bestand der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssi-
cherung zum Stichtag 31.12.2023 maßgeblich. Von dem Bestand an Liquiditätskrediten wurde das 
kurzfristig verfügbare Finanzvermögen abgezogen, anderweitig zweckgebundene Zahlungsmittel 
wurden herausgerechnet. 
 
Als übermäßig im Sinne des Altschuldenentlastungsgesetzes galt nur der Bestand von Verbindlichkei-
ten zur Liquiditätssicherung, der eine Pro-Kopf-Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Ein-
wohner überstieg. Für die Stadt Münster wurde zum Stichtag 31.12.2023 eine Bevölkerungszahl von 
322.904 zu Grunde gelegt. 
 
In der nachfolgenden Tabelle ist die Berechnung der Übernahmebetrages dargestellt: 
 
 
 
 
Im Ergebnis liegt der festgestellte Entschuldungsbetrag höher als in der Simulationsrechnung des 
Städtetages NRW aus März 2025 prognostiziert. In der damaligen Simulationsrechnung wurde für die 
Stadt Münster ein möglichen Entschuldungsbetrag von ca. 5,7 Mio. € berechnet (vgl. V/0513/2025).  
 
Unter der Maßgabe eines Zinssatzes von 2,2 % für Liquiditätskredite (derzeitiges Kreditniveau für 
kurzfristige Kredite) errechnet sich für die Stadt Münster aus der Kreditübertragung von 
10.664.210,40 € eine jährliche Entlastung von ca. 234.000 € pro Jahr. 
 
Bis zur tatsächlichen Übernahme der Kredite durch das Land sind die Kreditzinsen durch die Kom-
munen weiterhin zu tragen. Die Verwaltung hat daher Anfang des Jahres 2026 mit dem Ministerium 
der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen die Modalitäten vereinbart und die für die Kreditüber-
tragung erforderlichen Maßnahmen vorgenommen. Die Übertragung eines Kredites in Höhe des Ent-
lastungsbetrages an das Land Nordrhein-Westfalen ist für den 04.02.2026 vorgesehen.

- 3 - 
V/0093/2026 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlage: 
Bewilligungsbescheid des Landes NRW vom 23.12.2025

2025-12-23 Bewilligungsbescheid ASEG_2025_05515000_Münster

16075 Zeichen

Bezirksregierung Münster 48147 Münster 
 
Bezirksregierung Münster 
 
23.Dezember 2025 
 
Aktenzeichen 
31.1.05-021/2025.0003 
Oberbürgermeister 
der Stadt Münster 
Klemensstraße 10 
48143 Münster 
 
 
 
 
 
 
Anteilige Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen 
  
 
Festsetzung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 des Altschuldenentlastungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen (ASEG NRW) 
 
Anlage: Rechtsbehelfsverzichtserklärung 
 
 
I. Festsetzung 
 
Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein-Westfalen wird auf 
 
    10 664 210,40 Euro1   (2.2.5) 
 
festgesetzt. 
 
 
Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bewilligungsbescheid hat aufgrund von § 6 Absatz 3 Satz 
3 ASEG NRW keine aufschiebende Wirkung. 
  
 
1 Die Ziffer in der Klammer gibt die Position des Betrages in der tabellarischen Übersicht der Berechnungsgrundlagen 
in Abschnitt II (Begründung) dieses Bescheids an.

[2] 
 
II. Begründung 
 
Das Land Nordrhein -Westfalen führt auf Grundlage des ASEG NRW eine anteilige 
Entschuldung von Städten, Gemeinden und Kreisen durch, die in ihren Kernhaushalten 
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung aufweisen. 
 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung setzen sich nach § 3 Absatz 1 ASEG NRW aus 
den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, aus zur Sicherstellung der 
Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus 
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash -Pool 
zusammen. 
 
Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind nach § 3 Absatz 2 
ASEG NRW der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie 
Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash -Pool zum Stichtag 31. 
Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Die s gilt nicht für liquide Mittel aus 
Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen und 
Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte 
nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur 
Verfügung standen. 
 
Im Rahmen des Antragsverfahrens fand nach § 4 Absatz 3 ASEG NRW eine Überprüfung 
der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf Grundlage des Jahresabschlusses zum 
31. Dezember 2023 sowie des Abzugsbetrages durch eine von der Kommune beauftragte 
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
statt. Sofern im Zuge der Prüfung Korrekturen an den im Jahresabschluss ausgewiesenen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicheru ng oder dem Abzugsbetrag erforderlich waren, 
war im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben. 
 
 
Ermittlung der als übermäßig geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Ihrer 
Kommune zum 31. Dezember 2023 nach Durchführung des Prüfungsverfahrens: 
 
Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023: 
 
     69 664 922,12 Euro (2.1.1) 
 
 
Abzugsbetrag zum 31. Dezember 2023: 
 
      11 399 233,81 Euro (2.1.2) 
 
 
Anmeldefähiger Betrag: 
 
     58 265 688,31 Euro (2.1.1 abzgl. 2.1.2)

[3] 
 
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ASEG NRW gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung in einer Kommune als „übermäßig“, wenn  dieser eine Pro -Kopf-
Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Berücksichtigung des 
Abzugsbetrages übersteigt. 
 
Amtlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum 31. Dezember 2023 gemäß Anlage zum 
ASEG NRW: 
 
         322 904 (2.1.3) 
 
 
Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb des Sockelbetrages von 
100 Euro je Einwohnerin und Einwohner: 
 
      25 975 288,31 Euro (2.1.5) 
 
 
Ermittlung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung Ihrer Kommune: 
 
Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein -Westfalen 
abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der 
Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr 
als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem 
Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung). 
 
Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen 
Rechenverfahrens, bei dem sichergeste llt wird, dass alle nachfolgenden 
Voraussetzungen erfüllt sind: 
 
1. In Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt 
als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die 
Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen, 
 
2. bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu 
übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den 
Mindestentschuldungstarif und 
 
3. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme 
verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung den Höchstbetrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und 
Einwohner.

[4] 
 
 
Anhand des von den nordrhein-westfälischen Städten, Gemeinden und Kreisen 
gemeldeten Gesamtvolumens an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung, das zur Hälfte in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen 
übergeht, wurde gemäß § 6 Absatz 2 ASEG NRW ein Mindestentschuldungstarif von 
41,055214753666 Prozent (1.2.1) festgestellt. 
 
 
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
anhand des Mindestentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW): 
 
      10 664 210,40 Euro (2.2.1) 
 
 
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
anhand des Spitzenentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ASEG NRW): 
 
               0,00 Euro (2.2.3) 
 
 
Insgesamt erfolgt eine Übernahme von übermäß igen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein -
Westfalen in Höhe von 
 
      10 664 210,40 Euro (2.2.5).

[5] 
 
Tabelle: Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der an teiligen Entschuldung nach 
dem Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen 
Ziffer Position Einheit Wert 
1 Gesamtberechnung für das Land Nordrhein-Westfalen     
1.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)     
1.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023  
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro    19 653 750 059,27  
1.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro     746 070 367,27  
1.1.3 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 1.1.1) 
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 1.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW) 
Euro   1 181 852 500,00  
1.1.4 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro  17 725 827 192,00  
1.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung 
(§ 5 ASEG NRW)     
1.2.1 Mindestentschuldungstarif (§ 5 Absatz 2 ASEG NRW) Prozent 41,055214753666 
1.2.2 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 1 ASEG NRW) Euro   7 277 376 420,54  
1.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 2 ASEG NRW) Euro   1 585 537 175,46  
1.2.4 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung Euro   8 862 913 596,00  
1.2.5 
nachrichtlich: Entschuldungsquote (Summenwert von 
Mindest- und Spitzenentschuldung in Relation zum 
Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung) 
Prozent              50,00 
2 Berechnung für Ihre Kommune     
2.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)     
2.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023 
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro      69 664 922,12 
2.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro      11 399 233,81  
2.1.3 Einwohnerzahl zum 31.12.2023 (Anlage zum ASEG 
NRW) Anzahl         322 904  
2.1.4 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 2.1.1) 
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 2.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW) 
Euro      32 290 400,00  
2.1.5 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro      25 975 288,31  
2.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung 
(§ 5 ASEG NRW)     
2.2.1 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 1 ASEG NRW) Euro      10 664 210,40  
2.2.2 Nach Mindestentschuldung bei Kommune verbleibende 
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung  
Euro      15 311 077,91  
Euro/Einw.              47,42  
2.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1 
Satz 2 ASEG NRW) 
Euro               0,00  
Euro/Einw.               0,00 
2.2.4 
Nach Mindest- und Spitzenentschuldung bei Kommune 
verbleibende übermäßige Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung  
Euro      15 311 077,91 
Euro/Einw.              47,42  
2.2.5 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung (§ 5 
Absatz 1 ASEG NRW) Euro      10 664 210,40

[6] 
 
 
III. Weiteres Verfahren zur Schuldübernahme nach dem ASEG NRW 
 
1. Das für Finanzen zuständige Ministerium löst nach § 7 Absatz 1 ASEG NRW die 
kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in diesem 
Bewilligungsbescheid festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des 
Bewilligungsbescheides in e inem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 
2026 bei Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern ab. Der festgesetzte Betrag wird 
dabei im Rahmen der Schuldübernahme zugunsten der Kommune durch das für 
Finanzen zuständige Ministerium auf einen vollen Euro -Betrag aufgerundet. Bis 
zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins - und 
Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein -Westfalen 
übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral 
gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen. 
 
2. Der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ASEG NRW im Kommunenportal der 
NRW.BANK aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen 
sind so zu pflegen, dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen 
Ministeriums innerhalb von fünf Werktagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet 
werden kann. Für den aktualisierten Darlehensbestand ist durch die 
antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin oder 
welcher Gläubiger zu ein er Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein -
Westfalen bereit ist. 
 
3. Die nach § 7 Absatz 3 ASEG NRW durch das Land Nordrhein -Westfalen 
abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus 
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme 
ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständ ige, ungeteilte Verträge über 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kommunen stellen 
in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein -
Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich m öglich 
ist. Sie holen die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem 
Schuldnerwechsel ein und tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren 
und Kosten. Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden 
Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige 
Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit, 
der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hinsichtlich 
angestrebter Gläubiger - und Limitpositionen . Ein Anspruch auf Auswahl eines 
bestimmten Kreditvertrags besteht nicht. 
 
4. Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach § 7 
Absatz 4 ASEG NRW maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid 
festgesetzten Betrages. Sofern der du rch Bewilligungsbescheid festgesetzte 
Betrag den zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis 
zu dem vorhandenen Bestand.

[7] 
 
 
5. Sofern nach § 7 Absatz 5 ASEG  NRW wegen der Voraussetzungen nach § 7 
Absatz 3 Satz 2 ASEG NRW eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im 
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum 
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit  die teilnehmende 
Kommune nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine 
Übernahmefähigkeit herstellt und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 
gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzeigt, hat dieses zum 
nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahme n einer Kreditablösung eine 
Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die genannten Voraussetzungen 
nicht innerhalb dieser Frist geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme 
ausgeschlossen. 
 
6. Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können nach § 
7 Absatz 6 ASEG NRW erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender 
Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form übernommen 
werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf Kosten der 
teilnehmenden Kommune  rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die 
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine 
andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die 
durch ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der genannten 
Voraussetzungen eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des in diesem 
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum 
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. In diesem Fall gilt d as 
Verfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ASEG NRW entsprechend. 
 
 
Sofern die teilnehmende Kommune nach § 6 Absatz 5 ASEG NRW im Rahmen des 
Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach dem 
ASEG NRW oder solche, die sich aus diesem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt, 
kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte 
Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden d ie §§ 48 und 49 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung. 
 
 
Dieser Bewilligungsbescheid ist dem Rat beziehungsweise Kreistag zur Kenntnis zu 
geben. 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim 
Verwaltungsgericht Münster erhoben werden. 
 
 
 
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift rechtsgültig.

Anlage 
 
 
Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisierung 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Referat 304 
Hubertusstraße 9 
40219 Düsseldorf  
 
kommunalentschuldung@mhkbd.nrw.de 
 
 
 
 
Rechtsbehelfsverzichtserklärung 
 
Hiermit wird bestätigt, dass  die Stadt Münster  den Bewilligungsbescheid des Landes 
Nordrhein-Westfalen vom  23.12.2025 über den Umfang der Übernahme von übermäßigen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach §  6 Absatz 3 Satz 1 
Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) am 23.12.2025 erhalten hat. 
Hiermit erkläre ich mich für die Stadt Münster mit dem Inhalt des oben genannten Bescheides 
einverstanden und erkenne die getroffenen Regelungen als rechtsverbindlich an.  
Ich erkläre für die Stadt Münster, dass auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den oben 
genannten Bescheid verzichtet wird. 
Es wird um Ablösung der kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe des 
im oben genannten Bescheid festgesetzten Übernahmebetrages gebeten. 
 
 
[Stadt Münster] 
[Datum] 
 
 
__________________________________________________ 
 
[Unterschrift der vertretungsberechtigten Person(en)] 
[Vollständiger Name, Funktion]

Beratungsverlauf (3)

10.02.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 7.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.02.2026 Hauptausschuss
TOP 12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.02.2026 Rat
TOP 17 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße 10

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Details

Aktenzeichen
V/0093/2026
Typ
Vorlagen
Datum
27.01.2026
Erstellt
26.01.2026 13:33