V/0093/2026
Ergebnis der Teilnahme am Entschuldungsprogramm des Landes NRW
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Anlage A
805 Zeichen
Anlage A zur V/0093/2026 Kurzüberblick Bericht über das Ergebnis der Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm nach dem Alt- schuldenentlastungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Ziele/Teilziele/Zielerreichung Stabilisierung der städtischen Finanzen. Finanzierung Produktgruppe: 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig . Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) .
Berichtsvorlage
4089 Zeichen
V/0093/2026 V/0093/2026 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Ergebnis der Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm nach dem Altschuldenentlastungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Beratungsfolge 10.02.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Bericht 11.02.2026 Hauptausschuss Bericht 11.02.2026 Rat Bericht Bericht: Zusammenfassung Die Stadt Münster hat am Altschuldenentlastungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen teilge- nommen. Das Land Nordrhein -Westfalen übernimmt von der Stadt Münster Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten in Höhe von 10.664.210,40 €. Die Übertragung eines Kredites an das Land Nord- rhein-Westfalen in Höhe des Entlastungsbetrages ist für den 04.02.2026 avisiert. Der in der Anlage beigefügte Bewilligungsbescheid des Land Nordrhein -Westfalen wird mi t dieser Vorlage zur Kenntnis gegeben. Detailbericht Das Gesetz zur anteiligen Entschuldung der Kommunen in Nordrhein -Westfalen (Altschuldenentlas- tungsgesetz - ASEG NRW) ist am 18.07.2025 in Kraft getreten. In der Sitzung vom 03.09.2025 hat der Rat der Stadt Münster die Verwaltung beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme am Altschuldenent- lastungsprogramm zu stellen und die für die Teilnahme notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Mit der Erstellung des für die Teilnahme erforderlichen Prüfberichts wurde die BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Münster beauftragt. Die Verwaltung stellte die für die Prüfung erforderlichen Daten aus verschiedenen Haushaltsjahren zusammen und klärte die in diesem Zu- sammenhang aufkommenden Fragestellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nach Fertigstel- lung des Prüfberichts wurde der Antrag auf Teilnahme am Altschuldenentlastungsprogramm von der Amt für Finanzen und Beteiligungen Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Rump Telefon: 492-2100 Rump@stadt -muenster.de - 2 - V/0093/2026 Stadt Münster fristgerecht im November 2025 eingereicht. Mit Bewilligungsbescheid vom 23.12.2025 teilte das Land NRW mit, dass es von der Stadt Münster Verbindlichkeiten in Höhe von 10.664.210,40 € übernehmen wird. Für die Ermittlung des Übernahmebetrages war der Bestand der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssi- cherung zum Stichtag 31.12.2023 maßgeblich. Von dem Bestand an Liquiditätskrediten wurde das kurzfristig verfügbare Finanzvermögen abgezogen, anderweitig zweckgebundene Zahlungsmittel wurden herausgerechnet. Als übermäßig im Sinne des Altschuldenentlastungsgesetzes galt nur der Bestand von Verbindlichkei- ten zur Liquiditätssicherung, der eine Pro-Kopf-Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Ein- wohner überstieg. Für die Stadt Münster wurde zum Stichtag 31.12.2023 eine Bevölkerungszahl von 322.904 zu Grunde gelegt. In der nachfolgenden Tabelle ist die Berechnung der Übernahmebetrages dargestellt: Im Ergebnis liegt der festgestellte Entschuldungsbetrag höher als in der Simulationsrechnung des Städtetages NRW aus März 2025 prognostiziert. In der damaligen Simulationsrechnung wurde für die Stadt Münster ein möglichen Entschuldungsbetrag von ca. 5,7 Mio. € berechnet (vgl. V/0513/2025). Unter der Maßgabe eines Zinssatzes von 2,2 % für Liquiditätskredite (derzeitiges Kreditniveau für kurzfristige Kredite) errechnet sich für die Stadt Münster aus der Kreditübertragung von 10.664.210,40 € eine jährliche Entlastung von ca. 234.000 € pro Jahr. Bis zur tatsächlichen Übernahme der Kredite durch das Land sind die Kreditzinsen durch die Kom- munen weiterhin zu tragen. Die Verwaltung hat daher Anfang des Jahres 2026 mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen die Modalitäten vereinbart und die für die Kreditüber- tragung erforderlichen Maßnahmen vorgenommen. Die Übertragung eines Kredites in Höhe des Ent- lastungsbetrages an das Land Nordrhein-Westfalen ist für den 04.02.2026 vorgesehen. - 3 - V/0093/2026 In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlage: Bewilligungsbescheid des Landes NRW vom 23.12.2025
2025-12-23 Bewilligungsbescheid ASEG_2025_05515000_Münster
16075 Zeichen
Bezirksregierung Münster 48147 Münster
Bezirksregierung Münster
23.Dezember 2025
Aktenzeichen
31.1.05-021/2025.0003
Oberbürgermeister
der Stadt Münster
Klemensstraße 10
48143 Münster
Anteilige Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Festsetzung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 des Altschuldenentlastungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen (ASEG NRW)
Anlage: Rechtsbehelfsverzichtserklärung
I. Festsetzung
Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein-Westfalen wird auf
10 664 210,40 Euro1 (2.2.5)
festgesetzt.
Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bewilligungsbescheid hat aufgrund von § 6 Absatz 3 Satz
3 ASEG NRW keine aufschiebende Wirkung.
1 Die Ziffer in der Klammer gibt die Position des Betrages in der tabellarischen Übersicht der Berechnungsgrundlagen
in Abschnitt II (Begründung) dieses Bescheids an.
[2]
II. Begründung
Das Land Nordrhein -Westfalen führt auf Grundlage des ASEG NRW eine anteilige
Entschuldung von Städten, Gemeinden und Kreisen durch, die in ihren Kernhaushalten
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung aufweisen.
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung setzen sich nach § 3 Absatz 1 ASEG NRW aus
den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, aus zur Sicherstellung der
Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash -Pool
zusammen.
Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind nach § 3 Absatz 2
ASEG NRW der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie
Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash -Pool zum Stichtag 31.
Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Die s gilt nicht für liquide Mittel aus
Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen und
Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte
nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur
Verfügung standen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens fand nach § 4 Absatz 3 ASEG NRW eine Überprüfung
der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf Grundlage des Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2023 sowie des Abzugsbetrages durch eine von der Kommune beauftragte
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
statt. Sofern im Zuge der Prüfung Korrekturen an den im Jahresabschluss ausgewiesenen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicheru ng oder dem Abzugsbetrag erforderlich waren,
war im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben.
Ermittlung der als übermäßig geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Ihrer
Kommune zum 31. Dezember 2023 nach Durchführung des Prüfungsverfahrens:
Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023:
69 664 922,12 Euro (2.1.1)
Abzugsbetrag zum 31. Dezember 2023:
11 399 233,81 Euro (2.1.2)
Anmeldefähiger Betrag:
58 265 688,31 Euro (2.1.1 abzgl. 2.1.2)
[3]
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ASEG NRW gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung in einer Kommune als „übermäßig“, wenn dieser eine Pro -Kopf-
Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Berücksichtigung des
Abzugsbetrages übersteigt.
Amtlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum 31. Dezember 2023 gemäß Anlage zum
ASEG NRW:
322 904 (2.1.3)
Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb des Sockelbetrages von
100 Euro je Einwohnerin und Einwohner:
25 975 288,31 Euro (2.1.5)
Ermittlung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung Ihrer Kommune:
Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein -Westfalen
abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der
Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr
als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem
Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung).
Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen
Rechenverfahrens, bei dem sichergeste llt wird, dass alle nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. In Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt
als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die
Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen,
2. bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu
übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den
Mindestentschuldungstarif und
3. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme
verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung den Höchstbetrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und
Einwohner.
[4]
Anhand des von den nordrhein-westfälischen Städten, Gemeinden und Kreisen
gemeldeten Gesamtvolumens an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung, das zur Hälfte in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen
übergeht, wurde gemäß § 6 Absatz 2 ASEG NRW ein Mindestentschuldungstarif von
41,055214753666 Prozent (1.2.1) festgestellt.
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
anhand des Mindestentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW):
10 664 210,40 Euro (2.2.1)
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
anhand des Spitzenentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ASEG NRW):
0,00 Euro (2.2.3)
Insgesamt erfolgt eine Übernahme von übermäß igen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein -
Westfalen in Höhe von
10 664 210,40 Euro (2.2.5).
[5]
Tabelle: Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der an teiligen Entschuldung nach
dem Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Ziffer Position Einheit Wert
1 Gesamtberechnung für das Land Nordrhein-Westfalen
1.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)
1.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro 19 653 750 059,27
1.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro 746 070 367,27
1.1.3
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 1.1.1)
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 1.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW)
Euro 1 181 852 500,00
1.1.4 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro 17 725 827 192,00
1.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung
(§ 5 ASEG NRW)
1.2.1 Mindestentschuldungstarif (§ 5 Absatz 2 ASEG NRW) Prozent 41,055214753666
1.2.2 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 1 ASEG NRW) Euro 7 277 376 420,54
1.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 2 ASEG NRW) Euro 1 585 537 175,46
1.2.4 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung Euro 8 862 913 596,00
1.2.5
nachrichtlich: Entschuldungsquote (Summenwert von
Mindest- und Spitzenentschuldung in Relation zum
Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung)
Prozent 50,00
2 Berechnung für Ihre Kommune
2.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)
2.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro 69 664 922,12
2.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro 11 399 233,81
2.1.3 Einwohnerzahl zum 31.12.2023 (Anlage zum ASEG
NRW) Anzahl 322 904
2.1.4
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 2.1.1)
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 2.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW)
Euro 32 290 400,00
2.1.5 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro 25 975 288,31
2.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung
(§ 5 ASEG NRW)
2.2.1 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 1 ASEG NRW) Euro 10 664 210,40
2.2.2 Nach Mindestentschuldung bei Kommune verbleibende
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
Euro 15 311 077,91
Euro/Einw. 47,42
2.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 2 ASEG NRW)
Euro 0,00
Euro/Einw. 0,00
2.2.4
Nach Mindest- und Spitzenentschuldung bei Kommune
verbleibende übermäßige Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung
Euro 15 311 077,91
Euro/Einw. 47,42
2.2.5 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung (§ 5
Absatz 1 ASEG NRW) Euro 10 664 210,40
[6]
III. Weiteres Verfahren zur Schuldübernahme nach dem ASEG NRW
1. Das für Finanzen zuständige Ministerium löst nach § 7 Absatz 1 ASEG NRW die
kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in diesem
Bewilligungsbescheid festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des
Bewilligungsbescheides in e inem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember
2026 bei Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern ab. Der festgesetzte Betrag wird
dabei im Rahmen der Schuldübernahme zugunsten der Kommune durch das für
Finanzen zuständige Ministerium auf einen vollen Euro -Betrag aufgerundet. Bis
zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins - und
Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein -Westfalen
übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral
gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen.
2. Der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ASEG NRW im Kommunenportal der
NRW.BANK aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen
sind so zu pflegen, dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen
Ministeriums innerhalb von fünf Werktagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet
werden kann. Für den aktualisierten Darlehensbestand ist durch die
antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin oder
welcher Gläubiger zu ein er Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein -
Westfalen bereit ist.
3. Die nach § 7 Absatz 3 ASEG NRW durch das Land Nordrhein -Westfalen
abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme
ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständ ige, ungeteilte Verträge über
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kommunen stellen
in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein -
Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich m öglich
ist. Sie holen die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem
Schuldnerwechsel ein und tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren
und Kosten. Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden
Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige
Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit,
der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hinsichtlich
angestrebter Gläubiger - und Limitpositionen . Ein Anspruch auf Auswahl eines
bestimmten Kreditvertrags besteht nicht.
4. Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach § 7
Absatz 4 ASEG NRW maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid
festgesetzten Betrages. Sofern der du rch Bewilligungsbescheid festgesetzte
Betrag den zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis
zu dem vorhandenen Bestand.
[7]
5. Sofern nach § 7 Absatz 5 ASEG NRW wegen der Voraussetzungen nach § 7
Absatz 3 Satz 2 ASEG NRW eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit die teilnehmende
Kommune nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine
Übernahmefähigkeit herstellt und spätestens bis zum 31. Dezember 2028
gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzeigt, hat dieses zum
nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahme n einer Kreditablösung eine
Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die genannten Voraussetzungen
nicht innerhalb dieser Frist geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme
ausgeschlossen.
6. Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können nach §
7 Absatz 6 ASEG NRW erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender
Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form übernommen
werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf Kosten der
teilnehmenden Kommune rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine
andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die
durch ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der genannten
Voraussetzungen eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des in diesem
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. In diesem Fall gilt d as
Verfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ASEG NRW entsprechend.
Sofern die teilnehmende Kommune nach § 6 Absatz 5 ASEG NRW im Rahmen des
Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach dem
ASEG NRW oder solche, die sich aus diesem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt,
kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte
Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden d ie §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung.
Dieser Bewilligungsbescheid ist dem Rat beziehungsweise Kreistag zur Kenntnis zu
geben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht Münster erhoben werden.
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift rechtsgültig.
Anlage
Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat 304
Hubertusstraße 9
40219 Düsseldorf
kommunalentschuldung@mhkbd.nrw.de
Rechtsbehelfsverzichtserklärung
Hiermit wird bestätigt, dass die Stadt Münster den Bewilligungsbescheid des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2025 über den Umfang der Übernahme von übermäßigen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 Satz 1
Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) am 23.12.2025 erhalten hat.
Hiermit erkläre ich mich für die Stadt Münster mit dem Inhalt des oben genannten Bescheides
einverstanden und erkenne die getroffenen Regelungen als rechtsverbindlich an.
Ich erkläre für die Stadt Münster, dass auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den oben
genannten Bescheid verzichtet wird.
Es wird um Ablösung der kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe des
im oben genannten Bescheid festgesetzten Übernahmebetrages gebeten.
[Stadt Münster]
[Datum]
__________________________________________________
[Unterschrift der vertretungsberechtigten Person(en)]
[Vollständiger Name, Funktion]
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0093/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.01.2026
- Erstellt
- 26.01.2026 13:33