2026/0006
Einführung der "Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E-Ladesäulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2026/0006
4026 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.03.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Dezernat III
Amt: Mobilitäts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0006
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einführung der "Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -
Ladesäulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt"
Vorlage vom: 19.03.2026
Beschlussvorschlag :
Die Einführung der „Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -Ladesäulen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt “ wird beschlossen.
Anlagen: Anlage 1 Richtlinie E -Ladesäulen
Anlage 2 Übersicht der vorhandenen E-Ladesäulen im Stadtgebiet
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.03.2026
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schafft mit den nun vorgelegten Richtlinien die
verbindliche Grundlage, um den Ausbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im
gesamten Stadtgebiet konsequent, schnell und in großem Umfang voranzubringen . Hierzu
wurde im Klimaschutzkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Vorlage -Nr. 2022/0219)
aus dem Jahr 2022 der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur (Verweis auf Maßnahme II
– 1.4) beschlossen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beseitigt damit zentrale Hemmnisse für Betreiber und
Investoren, sorgt für einheitliche Verfahren und steigert die Planungssicherheit. Ziel ist es,
den Bedarf an öffentlicher Ladeinfrastruktur verlässlich und nutzerorientiert zu decken.
Trotz der Verlagerung des Ladens in das private Umfeld bleibt öffentliche Ladeinfrastruktur
ein zentraler Baustein für alle Nutzerinn en und Nutzer ohne eigenen Stellplatz sowie für
gewerbliche und kurzfristige Ladevorgänge. Vor diesem Hintergrund legen die Richtlinien ein
klares, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur Vergabe straßenrechtlicher
Sondernutzungserlaubnisse fest.
Um den Ausbau an öffentlicher Ladeinfrastruktur einheitlich, effizient und rechtssicher zu
ermöglichen, wird die künftige Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen anhand der
beigefügten „Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -Ladesäulen in
der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (siehe Anlage 1) erfolgen.
Die Richtlinien ermöglichen ein transparentes Verfahren für die Vergabe von
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen. So wird die Planungssicherheit für
Betreiber erhöht, der Verwaltungsaufwand reduziert und der Ausbau öffentlich zugänglicher
Ladeinfrastruktur in Darmstadt effektiv und nutzerfreundlich vorangetrieben.
Dezernat I Dezernat III Dezernat VI
Hanno Benz Michael Kolmer Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtrat
anlage 1
25629 Zeichen
Stand: 19.03.2026 Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -Ladesäulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom … Präambel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (nachfolgend „Stadt“) befürwortet die Erweiterung der Ladeinfrastruktur in ihrem Stadtgebiet, um Elektromobilität zu fördern. Der Ausbau von Ladeinfrastruktur soll als Anreiz dienen, um den Anteil an E -Fahrzeugen in der Sta dt zu erhöhen. Primäres Ziel ist es, die Schadstoff -, Lärm- und Treibhausgasemissionen aus dem Sektor Verkehr nachhaltig zu verringern. Dazu soll der Aufbau einer bedarfs orientierten und nutzerfreundlichen E -Ladeinfrastruktur (nachfolgend „E -Ladesäulen“) durch private Investoren (nachfolgend „Betreiber“) vorangetrieben und das dazugehörige Genehmigungsverfahren vereinfacht und standardisiert werden. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Stadt angestrebt, den eigenverantwortlichen Ausbau der E -Ladesäulen durch Betreiber auf der Grundlage von straßenrechtlic hen Sondernutzungserlaubnissen im Öffentlichen Verkehrsraum zu steuern und zu gestalten. Begriffsdefinition Im nachfolgenden Textteil werden u.a. folgende Begrifflichkeiten verwendet, die zur Verdeutlichung wie folgt verstanden werden können: E-Ladesäule = Stationäre (Wechselstrom) AC-/ oder (Gleichstrom) DC-Ladesäule im Öffentlichen Raum für Elektrofahrzeuge mit zwei Ladepunkten. Die Ladepunkte können gleichzeitig und unabhängig voneinander bedient und in Anspruch genommen werden. Ladepunkt = Ein Ladepunkt (Kabelanschluss) versorgt jeweils ein Elektrofahrzeug mit entsprechender Energie. Ein Ladepunkt erfordert einen Kfz - Stellplatz in ausreichender Dimensionierung. Kachel = Ein Raster über das Stadtgebiet mit gleich große n quadratischen Flächen mit einer Größe von 200 m × 200 m. Je Kachel ist die Installation einer E -Ladesäule zulässig. § 1 - Geltungsbereich (1) Die vorliegende Richtlinie gilt ausschließlich für die Erteilung von straßenrecht lichen Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und zum Betrieb von E -Ladesäulen einschließlich erforderliche r Zuleitungen gemäß §8 der Satzung über Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 04. Oktober 1974. (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf E-Ladesäulen an Taxiständen, die ausschließlich dem Aufladen von Taxen oder weiteren geschlossenen Nutzerkreisen und somit keinem öffentlichen Laden dienen. Hierbei sind auch E-Ladesäulen eingeschlossen , welche ausschließlich für den ÖPNV oder E-Carsharing-Fahrzeugen vorbehalten sind . (3) Im privaten und halböffentlichen Raum findet die Richtlinie keine Anwendung . Stand: 19.03.2026 § 2 - Gegenstand und Verteilungsentscheidung (1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die bedarfs orientierte und dem Gemeingebrauch dienende - sowie die Parkkonku rrenz soweit wie möglich schone nde - Steuerung des Ausbaus der E-Ladeinfrastruktur im Stadtgebiet. (2) Zu diesem Zweck wird künftig das im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und zum Betrieb von E -Ladesäulen einschließlich erforderliche r Zuleitungen eröffnete straßenrechtliche Ermessen sowie das behördliche Verfahrensermessen der Stadt gemäß § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Sinne größtmöglicher Chancengleich heit und Transparenz mit der vorliegenden Richtlinie ausgeübt. (3) Die Stadt ist sich darüber bewusst, dass es durch das vorgesehene Prozedere zu wettbewerblichen Verteilungssituationen kommen kann, wenn für eine zu vergebende Kachel mehrere Betreiber einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung u nd den Betrieb einer E -Ladesäule inklusive erforderlichen Zuleitungen stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die konkret beantragten Standorte für die geplanten E-Ladesäulen identisch sind oder nicht; maßgeblich ist allein die jeweilige Kachel. Für die Er teilung der Sondernutzungserlaubnis gilt das Prioritätsprinzip bzw. das Eingangsdatum des Antrages . § 3 - Antrags- und Genehmigungsverfahren (1) Ein Antragsteller kann mehrere Standorte gleichzeitig beantragen. Pro Antrag kann nur eine Ladesäule beantragt werden . Die genauen Standorte sind mit der Antragseinreichung (siehe § 4 - Antragsinhalt) jeweils eindeutig zu kennzeichnen und in den Antragsunterlagen klar zu verdeutlichen. (2) Über die Erlaubnisanträge entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des in § 2 genannten Prioritätsprinzips. (3) Der Ausbau der E -Ladeinfrastruktur orientiert sich am Bedarf und soll dabei den Gemeingebrauch sowie die Parkkonkurrenz schonen. Zukünftige Entwicklungen sind dabei zu berücksichtigen. Besonders in zentralen Versorgungsbereichen bleiben die leider nur begrenzt zur Verfügung stehenden Flächenangebote und die jeweiligen örtlichen Rahmenbedingungen individuell zu beachten. Jene Prüfkriterien werden im Rahmen der Beurteilung des vorgeschlagenen Standorts stadtseitig abgeprüft. Weitere zwingend einzuhalten de Prüfkriterien sind unter § 5 aufgeführt. (4) Die Stadt ermittelt den Bedarf während der Umsetzungsphase marktorientiert und anbieteroffen. Hierzu wird folgendes Vorgehen eingeführt: a. Das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in gleich große quadratische Flächen (sog. „Kacheln“ ) mit einer Größe von 200 m × 200 m unterteilt. Die belegten Kacheln und die bereits in Betrieb befindlichen Anlagen im öffentlichen Verkehrsraum sind aus dem beigefügten Plan (siehe Anlage: Übersicht der vorhandenen E -Ladesäulen im Stadtgebiet ) ersichtlich. Diese sind bei der Antragsstellung zu beachten . b. Pro Kachel ist grundsätzlich zunächst ein Standort für eine Ladesäule ( mit bis zu zwei Ladepunkten) zulässig. Pro Kachel wird daher zunächst eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer zulässigen E - Ladesäule mit bis zu zwei Ladepunkten erteilt. Der Betrieb einer weiteren Ladesäule in der gleichen Kachel ist zunächst ohne weitere Rücksprache mit der Stadt und ohne detaillier te Ausnahmebegründung nicht zulässig. Im begründeten Ausnahmefall (Bsp. hohe Auslastung bei Standorterweiterung/ erhöhte Nachfrage in verdichteten Bereichen) behält sich die Stadt Darmstadt das Recht vor, weitere Stand: 19.03.2026 Ladepunkte in einer bereits belegten Kachel zu genehmigen. Die Notwendigkeit zur Erweiterung des Standortes ist jedoch schriftlich darzulegen und mittels Belegungszahlen der vorausgegangenen Nutzungszeiträume (mindestens der vergangenen 12 Monate) zu belegen. Auch in diesem Rahmen behält sich die Stadt vor, die örtlichen Rahmenbedingungen sowie weitere Prüfkriterien anzusetzen. In diesem Fall hat der Betreiber der bereits vorhandenen Ladesäule ein vorrangiges Antragsrecht. Nimmt dieser sein Recht nicht wahr, steht der Antrag auch Dritten offen. Die Stadt ist berechtigt , die Belegungszahlen der Anlagen bei den jeweiligen Betreibern anzufragen. c. Jene Nachverdichtung obliegt der Einzelfallbetrachtung und ist separat abzustimmen und analog zu beantragen. d. Erlaubnisanträge sind unter Angabe des Standorts, der betroffenen Kachel und weiteren Angaben (siehe § 4, Punkt 1) digital per E-Mail unter folgender Adresse einzureichen: Magistrat der Stadt Darmstadt Mobilitäts- und Tiefbauamt elektromobilitaet@darmstadt.de e. Weitere Anträge für die Errichtung von Ladeinfrastrukturen außerhalb des in dieser Richtlinie beschriebenen Antragsverfahren s werden nicht bearbeitet bzw. weiterverfolgt. f. Mit der Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erklärt sich der Antragsteller mit den Verteilungskriterien und dem Verfahren einverstanden. (5) Vor Beginn der Antragseinreichung hat sich der Betreiber darüber zu informieren , ob im Bereich der zu errichtenden Ladesäule bereits Kabel, Versorgungsleitungen o.ä. verlegt sind, welche die Errichtung erschweren bzw. unmöglich machen . Er hat mit den zu beteiligenden Akteuren (z.B. Telekom munikations- und Energieversorger , Netzbetreiber, Ämter und Behörden ) Verbindung aufzunehmen, um in Abstimmung mit diesen auf eigene Kosten Maßnahmen zum Schutz der Kabel und Versorgungsleitungen treffen zu können. (6) Sofern ein Antrag schriftlich eingereicht wird, sind die Unterlagen zusätzlich digita l per E- Mail (siehe §3, Punkt c) zu übermitteln. Der digitale Einreichungstermin gilt als offizieller Antragseingang. Berücksichtigung für die weitere verwaltungsinterne Bearbeitung finden lediglich vollständige Anträge mit Bezug auf die o.g. Inhalte. Antr äge mit fehlenden Angaben werden nicht weiterverfolgt. § 4 - Antragsinhalt (1) Dem digitalen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a. Kurzes Anschreiben mit Kontaktdaten , b. Übersichtsplan des vorgesehenen Standortes, c. Lageplan im Maßst ab 1:500 mit exakter Standortauf stellung und Bemaßung der vorgesehenen E-Ladesäule, der Stellplätze und der Ladesäule (auch direktes Umfeld einbeziehen; Bsp. Gehwegbreiten, Abständen zu weiteren relevanten Einrichtungen etc.), d. Darstellung der Topographie (Borde, Baumbe ete, trassenrelevante Einbauten etc.) in den Plänen, e. Darstellung umliegender/ betroffener Bäume und Bemaßung der Abstände f. Foto des vorgesehenen Standor ts, Stand: 19.03.2026 g. Visuelle Darstellung der geplanten E -Ladesäule (inkl. Angabe AC oder DC - Anlage) mit Bemaßung, h. Foto einer vergle ichbaren Ladesäule (Art und Auß endarstellung der Säule) , i. Dokumentation der vorgesehenen Leitungswege und ggf. Bescheide aus der Vorabstimmung mit Telekommunikations - und Energieversorgern bzw. Netzbetreibern , ggf. Nachweis für einen separat notwendigen Trafo und dessen Platzierung im näheren Umfeld, j. Markierungs- und Beschilderungsplan der vorgesehenen Beschilderung gem. Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) am vorgesehenen Standort mit entsprechenden Verkehrszeichen ; Übergabe der Pläne auf Basis der beigefügten Anlage). (2) Neben dem Antrag für die Sondernutzungserlaubnis sind seitens des Antragsstellers nach schriftlicher Bestätigung zur Standorterlaubnis folge nde ergänzende Anträge bei der Stadt Darmstadt (Mobilitäts- und Tiefbauamt , Straßenverkehrsbehörde ) zu stellen: a. Antrag auf Ausstellung einer straßenbaurechtlichen Aufbruch - und Trassengenehmigung gemäß § 16 Abs. 4 Hessisches Straßengesetz ( HessStrG) beim zuständigen Mobilitäts - und Tiefbauamt (Kontakt: strassenbau@darmstadt.de / leitungskoordination@darmstadt.de ), (3) Hinsichtlich der Anpassu ng der erforderlichen StVO -Beschilderung und ggf. der Bodenmarkierungen ist zudem eine verkehrsbehördliche Anordnung bei der dafür zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Der Antrag wird anhand der unter 1) aufgeführten Antragsunterlagen (erstellt durch den Antragssteller) amtsintern weitergeleitet. Sollten in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, sind diese vom Antragssteller zur Verfügung zu stellen. § 5 - Prüfkriterien (1) Nach Eingang des Antrags wird seitens der Stadt intern geprüft, ob der gewünschte Standort mit B lick auf die öffentlichen Belange (Verweis auf § 1) grundsätzlich geeignet erscheint. (2) Folgende Eckpunkte bzw. Bewertungskriterien * sind primär bei der Standortplanung zu berücksichtigen . a. auf Höhe der E-Ladesäule ist - sofern vorhanden - eine Restgehwegbreite von mindestens 2,50 m freizuhalten. Eine Unterschreitung des o. g. Richtwertes (Bsp. durch Mindermaße im Bestand) ist schriftlich zu begrün den. Bestehende Einengungen durch Hindernisse (wie z.B. Lichtmasten, Sperrpfähle, Baustelleneinrichtungen o. Ä.) sind zu berücksichtigen und im Einzelfall mit dem Mobilitäts - und Tiefbauamt abzustimmen. Bereiche, in denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht angeordnetes Gehwegparken praktiziert wird, sind von der Installation einer E-Ladesäule ausgeschlossen. b. der Entfall weiterer öffentlicher Stellplätze oder weiterer Einrichtungen aufgrund von zusätzlichen Trafostation oder Verteile rpunkten ist grundsätzlich durch eine geeignete Standortauswahl der E-Ladesäulen zu minimieren. Private Grundstückseinfahrten/ Feuerwehrzufahrten o. Ä. sind bei der Standortauswahl zu berücksichtigen und freizuhalten. Ebenfalls dürfen die notwendigen Sichtdreiecke in Einmündungs -/ Kreuzungsbereichen durch die Installation von Ladesäulen oder weiteren Einrichtungsgegenständen nicht weiter eingeschränkt oder beeinträchtigt werden. c. E-Ladesäulen sind nur auf befestigter Fläche zulässig. Die se sind entsprechend anfahrbar zu gestalten und mittels StVO -Beschilderung und einer entsprechenden Bodenmarkierung zu kennzeichnen. Stand: 19.03.2026 d. es ist ein Sicherheitsabstand der E-Ladesäule von mindestens 0, 2 m zu angrenzenden Parkbuchten oder Bereichen des ruhenden Verkehrs einzuplanen. Bestehende Verkehrseinrichtungen und / oder Beschilderungen dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. e. denkmalgeschütz te Gebäude / Bereiche oder Sichtachsen auf relevante Gebäude oder Einrichtungen (Bsp. Kulturdenkmal (Einzel) nach § 2 Abs. 1 HDSchG, Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG, Kulturdenkmal (Grünfläche) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG, Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG, sowie die unmittelbare Umgebung der benannten Kulturdenkmäler) sind von der Installation von Ladeinfrastruktur möglichst ausgeschlossen. Individuelle Rahmenbedingungen und mögliche Sonderregel ungen sind vorab mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und per „Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung“ entsprechend zu beantragen. *jene o.g. Bewertungskriterien sind nicht als abschließende Auflistung zu verstehen und können je nach Standortvorschlag durch weitere Vorgaben erweitert werden . Ergänzende Auflagen des Grünflächenamts zur Sicherung des Baumbestands, insbesondere im Hinblick auf Wurzel - und Kronenschutz, bleiben vorbehalten und sind verbindlich umzusetzen. § 6 - Dauer der Sondernutzungserlaubnis , Vertragliche Rahmenbedingungen und Rückbaupflichten (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf acht Jahre befristet . Die Frist beginnt mit beidseitiger Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarung und endet am 31.12. des achten auf die Erteilung der Erlaubnis folgenden Jahres. (2) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Bestätigung der zuständigen städtischen Ämter wird der Antrag genehmigt. Nach positivem Bescheid können die weitere n Planungen und der Bau der beantragten E -Ladesäule nach schriftlicher Bestätigung des Antrages und mit Unterzeichnung einer vertraglichen Vereinbarung beginnen. Die Stadt ist fortlaufend über die Fortschritte der Planung und den schlussendlichen Termin der Inbetriebnahme zu informieren. (3) Nach Ablauf der Erlaubnisdauer hat der bestehende Betreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis. Der Wunsch zur Verlängerung der Erlaubnis ist der Stadt mindestens ein Jahr vor Ablauf der Sondernutzungserlaubnis schriftlich mitzuteilen. Sollte der Betreiber jedoch nicht weiterhin die E -Ladesäule betreiben wollen, hat er das Recht, einen Nachfolger zu benennen und ihm die Betreiberrechte zu übertragen. Die endgültige Entscheidung über die Übertragung der Erlaubnis und die erneute Standortprüfung obliegt der Stadt. (4) Beim Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis ohne Übertrag ung der Betreiberrechte oder der Willenserklärung zur Verlängerung ist die E-Ladesäule einschließlich der Zuleitungen und technischer Betriebseinrichtungen (inkl. Markierung und Beschilderungselemente) innerhalb von drei Monaten vollständig zurückzubauen. Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens den ursprünglichen Zust and der Fläche wiederherzustellen. Die Kosten für den Rückbau und die dafür erforderliche n Genehmigungen/ Anträge trägt der Betreiber in vollem Umfang . § 7 - Gebühren (1) Alle im Zusammenhang mit der E -Ladesäule entstehenden Kosten – inkl. der Kosten für Beschilderung und Markierungsarbeiten – sind vom Betreiber zu tragen. Die Installation der Beschilderung/ Markierung ist eng mit dem Mobilitäts - und Tiefbauamt abzustimmen Stand: 19.03.2026 und vom Antragsteller durchzuführen. Die Einholung der vorab notwendigen Verkehrsrechtlichen Anordnung wird auf Basis der eingereichten Planunterlagen seitens des Mobilitäts- und Tiefbauamtes durchgeführt. (2) Weiterhin werden pro beanspruchten Stellplatz eine Verwaltungsgebühr in Abhängigkeit der Lage fällig . Die Gebühren für die festgelegten Standorte sind im Gebührenverzeichnis der Satzung über Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (Ziff. 21) festgelegt. § 8 - Nebenbestimmungen (1) Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und darf ohne die vorherige Zustimmung der Stadt nicht auf Dritte übertragen werden. (2) Veränderungen an der E -Ladesäule dürfen während des vereinbarten Nutzungszeitraums nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt vorgenommen werden . Auf Verlange n der Stadt hat der Betreiber bei Nichtbeachtung die E-Ladesäule auf seine Kosten zu ändern und auf den ursprünglich genehmigten Stand zu bringen . (3) Fremdwerbung o. Ä. an der E-Ladesäule ist nicht gestattet . (4) Die Stadt behält sich einen befristeten Widerruf bzw. eine vorübergehende Aussetzung der Sondernutzungs erlaubnis vor. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen die genutzten Flächen zur Errichtung einer Baustelle oder für andere vorübergehend erforderliche Nutzungen benötigt werden. Beginn und Dauer etwaiger Maßnahmen, die zum befristeten Widerruf bzw. zu den vorübergehenden Aussetzungen de r Sondernutzungserlaubnis führen, werden dem Betreiber jeweils gesondert mitgeteilt. (5) Im Falle eines Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis sowie bei Störung oder Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Straßenfläche n (z.B. im Falle von Baumaßnahmen, temporären Baustellen infolge von Straßenschäden, Sperrung o. Ä.) besteht kein Anspruch auf Ersatzforderungen gegenüber der Stadt. Sollte die Ladesäule bedingt durch temporäre Baumaßnahmen im öffentlichen Raum länger als sechs Monate nicht nutzbar sein, wird auf die Zahlungen der Sondernutzungserlaubnis für die Zeit der Einschränkungen verzichtet. Weit ere Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. (6) Alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung serlaubnis entstehenden Mehraufwendungen oder Schäden an Straßenflächen – insbesondere bei der Errichtung / Rückbau der E-Ladesäule sowie der erforderlichen Zuleitungen – sind vom Betreiber zu tragen. Entstandene Schäden sind in Absprache mit der Stadt unverzüglich auf Kosten des Betreibers zu beseitigen. (7) Jeder Betreiber einer Anlage ist verpflichtet der Stadt halbjährlich – jeweils zum 31.Januar und 31.Juli – einen Belegungszeitbericht über die monatliche Auslastung seiner E-Ladesäulen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Diese dienen auch als Dokumentation im Falle einer möglichen Standort erweiterung. (8) Beginnt der Erlaubnisnehmer nicht innerhalb von fünf Monaten nach Unanfechtbarkeit der Erlaubnis mit der Errichtung der E -Ladesäule, wird die Erlaubnis unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Inbetriebnahme der Anlage nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen b ehält sich die Stadt vor die o.g. Frist nach separater Abstimmung mit dem Antragssteller zu verlängern. Hierzu sind die Gründe schriftlich zu benennen und frühzeitig anzuzeigen. (9) Beschädigungen und/oder Verschmutzungen der Anlage (z.B. Graffiti oder Werbeplakate) sind unverzüglich und ohne besondere Aufforderung vom Betreiber zu beseitigen. (10) Technische Störungen an der E -Ladesäule sind innerhalb von 24 Stunden zu beheben. Eine gut sichtbare Telefonnummer für Störungsfälle ist auf der E -Ladesäule anzubringen. Stand: 19.03.2026 (11) Die geplante Gestaltung bzw. das Erscheinungsbild der Ladesäule ist im Vorfeld mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Darmstadt abzustimmen. Hierbei ist insbesondere die grundsätzliche I ntegration ins Stadtbild zu berücksichtigen. Individuelle oder weitere Rahmenbedingungen in Abhängigkeit des Standortvorschlags sind im Vorfeld mit dem Fachamt abzustimmen. (12) Sollten bei der Aufstellung der geplanten Ladesäule Grünflächen oder Baumstandorte unmittelbar betroffen sein, sind die Planungen im Einzelfall mit dem Grünf lächenamt (gruenflaechenamt@darmstadt.de ) der Stadt Darmstadt abzustimmen. Hierzu sind im Vorfeld folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen: a. Der Schutz der Grünanlage ist vorrangig. Die Verlegung der Leitungen und das Aufstellen von Schaltschränken in Baumstreifen und Baumbeeten ist nicht zulässig. Die Inanspruchnahme von Grünflächen ist im Regelfall zu vermeiden und nur in begründeten Ausnahme fällen punktuell möglich. Die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und die RSBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen) sind zu beachten und einzuhalten. Der in diese r Richtlinie definierte Schutzbereich umfasst die Bodenfläche unter der Baumkrone (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m zu allen Seiten, bei Säulenformen oder schmalkronigen Bäumen zuzüglich 5,0 m. Diese Definition gilt ergänzend bzw. abweichend zu den genannten Regelwerken. Eingriffe in den Schutzbereich sind nur ausnahmsweise zulässig und bedürfen einer baumschutzfachlichen Baubegleitung durch einen Baumsachverständigen auf Kosten des Vorhabenträgers. b. Beschädigungen an Bäumen oder dem Wurzelwerk sind in jedem Fa lle – unabhängig von der Definition des Baumschutzbereichs – auszuschließen. Etwaige Standortvorschläge und notwendige zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Bsp. Wurzelbrücken, Leitungswege etc.) sind separat mit dem Grünflächenamt abzustimmen. Jegliche bodenei ngreifenden Baumaßnahmen im Schutzbereich des Baums (d. h. Baumkronentraufe zzgl. 1,5 m bzw. 5,0 m) sind mit besonderen baum- und wurzelschonenden Verfahren durchzuführen (Spülbohrverfahren, Handschachtung, Saugbagger etc.). Größere Baumwurzeln über 5 cm Durchmesser sind aus Gründen der Standsicherheit zu erhalten. Eine offene Bauweise mittels Bagger ist explizit nicht zulässig, da es hierdurch zu Beschädigungen der Baumwurzeln komm en kann. c. Als Teil der baumschutzfachlichen Baubegleitung und vor Baubeginn: Trassenbegehung mit Baumsachverständigem, Grünflächenamt und Vorhabenträger. Fotodokumentation ist zu erstellen und dem Grünflächenamt kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Baumsachverständige dokumentiert die Maßnahme, informiert bei Problemen oder Gef ährdungen unverzüglich und erstellt nach Abschluss einen Bericht. Er ist weisungsbefugt und kann weitere Schutzmaßnahmen festlegen (z. B. Wurzelbehandlungen, Schutzma ßnahmen, Zugversuche). d. Ist der Eingriff in die Grünflächen aus zwingenden Gründen punktuell nicht zu vermeiden, sind die Flächen wie folgt wiederherzustellen: Rasenflächen: Die Wiederherstellung der Grünanlage erfolgt zu Lasten des Gestattungsnehmers. Ggf. entstandene Schäden in der Fläche sind nach Abschluss der Arbeiten in Abstimmung mit dem Grünflächenamt durch einen Fachbetrieb des Garten - und Landschaftsbaus wieder herzurichten. Die Flächen sind hierzu zu lockern, Feinplanum zu erstellen und einzusäen. Bodenlockerung im Baumwurzelbereich ist in Handarbeit durchzuführen. Die zur Stand: 19.03.2026 Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Grünanlage fachlich erforderliche Entwicklungspflege erstreckt sich über eine Vegetationsperiode und endet mit der Abnahme durch das Grünflächenamt. Pflanzflächen: Die Wiederherstellung der Grünflächen erfo lgt zu Lasten des Gestattungsnehmers. Die Fläche ist nach Abräumen der Baustelleinrichtung in Abstimmung mit dem Grünflächenamt wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Eingebrachte Belagsschichten (z.B. Baustraßen, Sauberkeitsschichten) sind bis auf das ursprünglich vorgefundene Niveau abzutragen. Der Unterboden ist tiefgründig durch Aufreißen mind. 30 cm tief zu lockern, der ggf. entfernte Oberboden ist wieder bis zum ursprünglich vorgefundenen Niveau aufzutragen. Die Fläche ist entsprechend dem vorgefundenen Bestand mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die nach erfolgter Fertigstellung fachlich erforderliche Entwicklungspflege, insbesondere die Wässerung, erstreckt sich über zwei Vegetationsperioden. Abnahmefähiger Zustand ist eine b odendeckende Begrünung. Ggf. ist in dem neu gepflanzten Abschnitt ein Gatter als Durchlaufschutz vorzusehen, um die bestmögliche Entwicklung der Hecke zu gewährleisten. Sollten während der Dauer der Entwicklungspflege Pflanzausfälle festgestellt werden, so sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Für die erfolgte Ersatzpflanzung beginnt die erneut erforderliche zweijährige Entwicklungspflege ab dem Zeitpunkt des artgerechten Austriebes. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist vom Gestattungsnehmer beim Grünflächenamt Darmstadt ein gemeinsamer Abnahmetermin mit dem örtlich zuständigen Sachbearbeiter zu beantragen und durchzuführen. e. Bei Schäden an Bäumen, die trotz Baubegleitung auftreten, sind sowohl die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach der Methode Koch als auch die sich daraus ergebende Entschädigung vom Verursacher zu tragen. Darmstadt,________________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dezernat VI Paul Georg Wandrey Stadtrat
anlage 2
508 Zeichen
1 2 3 4 6 8 0 1 12 15 17 19 21 22 3 2 24 7 2 28 29 32 6 3 37 39 41 3 4 5 4 49 50 51 52 3 5 54 55 6 5 56 57 59 60 1 6 62 63 64 5 6 67 68 69 N vorhandene Ladesäule (45)NR Orientierungsraster 200 x 200 Meter Geprüft : Bearbeitung: Maßstab : Datum : VI-66.1 Wissenschaftsstadt Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Mobilitäts- und Tiefbauamt Übersicht der öffentlichen E-Ladesäulen in Darmstadt (Stand November 2025) MB ohne 01.12.2025 Gemarkung Stadt Darmstadt Gemarkung Nachbargemeinden Anlage 2
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0006
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.03.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00