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2026/0006

Einführung der "Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E-Ladesäulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt"

Magistratsvorlage 19.03.2026

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2026/0006

4026 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.03.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
Dezernat III  
Amt: Mobilitäts- und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0006 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Einführung der "Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen 
Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -
Ladesäulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt"  
 
Vorlage vom: 19.03.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Einführung der „Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen 
Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -Ladesäulen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt “ wird beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Richtlinie E -Ladesäulen 
Anlage 2 Übersicht der vorhandenen E-Ladesäulen im Stadtgebiet  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.03.2026 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schafft mit den nun vorgelegten Richtlinien die 
verbindliche Grundlage, um den Ausbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im 
gesamten Stadtgebiet konsequent, schnell und in großem Umfang voranzubringen . Hierzu 
wurde im Klimaschutzkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Vorlage -Nr. 2022/0219) 
aus dem Jahr 2022 der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur (Verweis auf Maßnahme II 
– 1.4) beschlossen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beseitigt damit zentrale Hemmnisse für Betreiber und 
Investoren, sorgt für einheitliche Verfahren und steigert die Planungssicherheit. Ziel ist es, 
den Bedarf an öffentlicher Ladeinfrastruktur verlässlich und nutzerorientiert zu decken.  
 
Trotz der Verlagerung des Ladens in das private Umfeld  bleibt öffentliche Ladeinfrastruktur 
ein zentraler Baustein für alle Nutzerinn en und Nutzer ohne eigenen Stellplatz sowie für 
gewerbliche und kurzfristige Ladevorgänge.  Vor diesem Hintergrund legen die Richtlinien ein 
klares, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur Vergabe straßenrechtlicher 
Sondernutzungserlaubnisse fest. 
 
Um den Ausbau an öffentlicher Ladeinfrastruktur einheitlich, effizient und rechtssicher zu 
ermöglichen, wird die künftige Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen anhand der 
beigefügten „Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen 
Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -Ladesäulen in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt“  (siehe Anlage 1) erfolgen.  
 
Die Richtlinien ermöglichen ein transparentes  Verfahren für die Vergabe von 
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen. So wird die Planungssicherheit für 
Betreiber erhöht, der Verwaltungsaufwand reduziert und der Ausbau öffentlich zugänglicher 
Ladeinfrastruktur in Darmstadt effektiv und nutzerfreundlich vorangetrieben.  
 
 
Dezernat I   Dezernat III   Dezernat VI 
 
 
 
Hanno Benz   Michael Kolmer   Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister   Stadtrat   Stadtrat

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25629 Zeichen

Stand: 19.03.2026 
Richtlinien  über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen  an 
öffentlichen Straßen  
 zur Errichtung von E -Ladesäulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Vom … 
 
Präambel 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (nachfolgend „Stadt“) befürwortet die Erweiterung der 
Ladeinfrastruktur  in ihrem Stadtgebiet, um Elektromobilität zu fördern. Der Ausbau von 
Ladeinfrastruktur  soll als Anreiz dienen, um den Anteil an E -Fahrzeugen in der Sta dt zu 
erhöhen. Primäres Ziel ist es, die Schadstoff -, Lärm- und Treibhausgasemissionen aus dem 
Sektor Verkehr nachhaltig zu verringern. Dazu soll der Aufbau einer bedarfs orientierten und 
nutzerfreundlichen E -Ladeinfrastruktur  (nachfolgend „E -Ladesäulen“) durch private 
Investoren (nachfolgend „Betreiber“) vorangetrieben und das dazugehörige 
Genehmigungsverfahren vereinfacht  und standardisiert werden. Vor diesem Hintergrund wird 
seitens der Stadt angestrebt, den eigenverantwortlichen Ausbau der E -Ladesäulen durch 
Betreiber auf der Grundlage von straßenrechtlic hen Sondernutzungserlaubnissen  im 
Öffentlichen Verkehrsraum  zu steuern und zu gestalten.   
 
Begriffsdefinition  
Im nachfolgenden Textteil werden u.a. folgende Begrifflichkeiten verwendet, die zur 
Verdeutlichung wie folgt verstanden werden können:  
E-Ladesäule  = Stationäre (Wechselstrom) AC-/ oder (Gleichstrom) DC-Ladesäule im 
Öffentlichen Raum  für Elektrofahrzeuge  mit zwei Ladepunkten. Die 
Ladepunkte können gleichzeitig und unabhängig voneinander bedient 
und in Anspruch genommen werden.  
Ladepunkt  = Ein Ladepunkt (Kabelanschluss) versorgt jeweils ein Elektrofahrzeug 
mit entsprechender Energie. Ein Ladepunkt erfordert einen Kfz -
Stellplatz in ausreichender Dimensionierung.  
Kachel = Ein Raster über das Stadtgebiet mit gleich große n quadratischen 
Flächen mit einer Größe von 200 m × 200 m. Je Kachel ist die 
Installation einer E -Ladesäule zulässig. 
 
§ 1 - Geltungsbereich  
(1) Die vorliegende Richtlinie gilt ausschließlich für die Erteilung von straßenrecht lichen 
Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und zum Betrieb von E -Ladesäulen 
einschließlich erforderliche r Zuleitungen gemäß §8 der Satzung über Gebühren für 
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 04. Oktober 1974.  
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf E-Ladesäulen an Taxiständen, die 
ausschließlich dem Aufladen von Taxen  oder weiteren geschlossenen Nutzerkreisen  und 
somit keinem öffentlichen Laden  dienen. Hierbei sind auch E-Ladesäulen eingeschlossen , 
welche ausschließlich für den ÖPNV oder E-Carsharing-Fahrzeugen vorbehalten sind . 
(3) Im privaten und halböffentlichen Raum findet die Richtlinie keine Anwendung .

Stand: 19.03.2026 
§ 2 - Gegenstand und Verteilungsentscheidung  
(1) Gegenstand dieser  Richtlinie ist die bedarfs orientierte und dem Gemeingebrauch 
dienende - sowie die Parkkonku rrenz soweit wie möglich schone nde - Steuerung des 
Ausbaus der E-Ladeinfrastruktur im Stadtgebiet.  
(2) Zu diesem Zweck wird künftig das im Rahmen der Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und zum Betrieb von E -Ladesäulen 
einschließlich erforderliche r Zuleitungen eröffnete straßenrechtliche Ermessen sowie das 
behördliche Verfahrensermessen der Stadt gemäß  
§ 10 Verwaltungsverfahrensgesetz  (VwVfG) im Sinne größtmöglicher Chancengleich heit 
und Transparenz  mit der vorliegenden Richtlinie  ausgeübt.  
(3) Die Stadt ist sich darüber bewusst, dass es durch das vorgesehene Prozedere zu 
wettbewerblichen Verteilungssituationen kommen kann, wenn für eine zu vergebende 
Kachel mehrere Betreiber einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
die Errichtung u nd den Betrieb einer E -Ladesäule inklusive erforderlichen Zuleitungen 
stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die konkret beantragten Standorte für die 
geplanten E-Ladesäulen identisch sind oder nicht; maßgeblich ist allein die jeweilige 
Kachel. Für die Er teilung der Sondernutzungserlaubnis gilt das Prioritätsprinzip  bzw. das 
Eingangsdatum des Antrages . 
§ 3 - Antrags- und Genehmigungsverfahren  
(1) Ein Antragsteller kann mehrere Standorte gleichzeitig beantragen. Pro Antrag kann nur 
eine Ladesäule beantragt werden . Die genauen Standorte sind  mit der 
Antragseinreichung (siehe § 4  - Antragsinhalt) jeweils eindeutig zu kennzeichnen und in 
den Antragsunterlagen klar zu verdeutlichen.   
(2) Über die Erlaubnisanträge entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter 
Beachtung des in § 2 genannten Prioritätsprinzips.  
(3) Der Ausbau der E -Ladeinfrastruktur  orientiert sich am Bedarf und soll  dabei den 
Gemeingebrauch sowie die Parkkonkurrenz schonen. Zukünftige Entwicklungen sind 
dabei zu berücksichtigen. Besonders in zentralen Versorgungsbereichen bleiben die 
leider nur begrenzt zur Verfügung stehenden  Flächenangebote und die jeweiligen 
örtlichen Rahmenbedingungen individuell zu beachten. Jene Prüfkriterien werden  im 
Rahmen der Beurteilung des vorgeschlagenen Standorts stadtseitig abgeprüft.  Weitere 
zwingend einzuhalten de Prüfkriterien sind unter § 5 aufgeführt. 
(4) Die Stadt ermittelt den Bedarf während der Umsetzungsphase marktorientiert  und 
anbieteroffen. Hierzu wird folgendes Vorgehen eingeführt:  
a. Das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt  wird in gleich große 
quadratische Flächen (sog. „Kacheln“ ) mit einer Größe von 200 m × 200 m  
unterteilt. Die belegten Kacheln und die bereits in Betrieb befindlichen Anlagen im 
öffentlichen Verkehrsraum sind aus dem beigefügten Plan (siehe Anlage: 
Übersicht der vorhandenen E -Ladesäulen im Stadtgebiet ) ersichtlich. Diese sind 
bei der Antragsstellung zu beachten . 
b. Pro Kachel ist grundsätzlich zunächst ein Standort für eine Ladesäule ( mit bis zu 
zwei Ladepunkten) zulässig.  Pro Kachel wird daher zunächst eine 
Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer zulässigen E -
Ladesäule mit bis zu zwei Ladepunkten erteilt.  Der Betrieb einer weiteren 
Ladesäule in der gleichen Kachel ist zunächst ohne weitere Rücksprache mit der 
Stadt und ohne detaillier te Ausnahmebegründung nicht zulässig. Im begründeten 
Ausnahmefall (Bsp. hohe Auslastung bei Standorterweiterung/ erhöhte Nachfrage 
in verdichteten Bereichen) behält sich die Stadt Darmstadt das Recht vor, weitere

Stand: 19.03.2026 
Ladepunkte in einer bereits belegten Kachel  zu genehmigen. Die Notwendigkeit 
zur Erweiterung des Standortes ist jedoch schriftlich darzulegen und mittels 
Belegungszahlen der vorausgegangenen Nutzungszeiträume  (mindestens der 
vergangenen 12 Monate)  zu belegen.  
Auch in diesem Rahmen behält sich die Stadt vor, die örtlichen 
Rahmenbedingungen sowie weitere Prüfkriterien anzusetzen. In diesem Fall hat 
der Betreiber der bereits vorhandenen Ladesäule ein vorrangiges Antragsrecht. 
Nimmt dieser sein Recht nicht wahr, steht der Antrag auch Dritten offen. Die  
Stadt ist berechtigt , die Belegungszahlen der Anlagen bei den jeweiligen 
Betreibern anzufragen.  
c. Jene Nachverdichtung obliegt der Einzelfallbetrachtung und ist separat 
abzustimmen und analog zu beantragen.  
d. Erlaubnisanträge sind unter Angabe des Standorts, der betroffenen Kachel  und 
weiteren Angaben (siehe § 4, Punkt 1) digital per E-Mail unter folgender Adresse 
einzureichen:  
 
Magistrat der Stadt Darmstadt  
Mobilitäts- und Tiefbauamt  
elektromobilitaet@darmstadt.de  
  
e. Weitere Anträge für die Errichtung von Ladeinfrastrukturen  außerhalb des in 
dieser Richtlinie beschriebenen Antragsverfahren s werden nicht bearbeitet bzw. 
weiterverfolgt.  
f. Mit der Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erklärt sich der 
Antragsteller mit den Verteilungskriterien und dem Verfahren einverstanden.  
(5) Vor Beginn der  Antragseinreichung  hat sich der Betreiber darüber zu informieren , ob im 
Bereich der zu errichtenden Ladesäule bereits Kabel, Versorgungsleitungen o.ä. verlegt 
sind, welche die Errichtung erschweren bzw. unmöglich machen . Er hat mit den zu 
beteiligenden Akteuren  (z.B. Telekom munikations- und Energieversorger , Netzbetreiber, 
Ämter und Behörden ) Verbindung aufzunehmen, um in Abstimmung mit diesen auf 
eigene Kosten Maßnahmen zum Schutz der Kabel und Versorgungsleitungen treffen zu 
können.  
(6) Sofern ein Antrag schriftlich eingereicht wird, sind die Unterlagen zusätzlich digita l per E-
Mail (siehe §3, Punkt c) zu übermitteln. Der digitale Einreichungstermin gilt als offizieller 
Antragseingang. Berücksichtigung für die weitere verwaltungsinterne  Bearbeitung finden 
lediglich vollständige Anträge mit Bezug auf die o.g. Inhalte. Antr äge mit fehlenden 
Angaben werden nicht weiterverfolgt.  
§ 4 - Antragsinhalt 
(1) Dem digitalen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:  
a. Kurzes Anschreiben  mit Kontaktdaten , 
b. Übersichtsplan des vorgesehenen Standortes,  
c. Lageplan im Maßst ab 1:500 mit exakter Standortauf stellung und Bemaßung 
der vorgesehenen E-Ladesäule, der Stellplätze und der Ladesäule (auch 
direktes Umfeld einbeziehen; Bsp. Gehwegbreiten, Abständen zu weiteren 
relevanten Einrichtungen etc.),  
d. Darstellung der Topographie (Borde, Baumbe ete, trassenrelevante Einbauten 
etc.) in den Plänen,  
e. Darstellung umliegender/ betroffener  Bäume und Bemaßung der Abstände  
f. Foto des vorgesehenen Standor ts,

Stand: 19.03.2026 
g. Visuelle Darstellung der geplanten E -Ladesäule (inkl. Angabe AC oder DC -
Anlage) mit Bemaßung,  
h. Foto einer vergle ichbaren Ladesäule (Art und Auß endarstellung der Säule) , 
i. Dokumentation der vorgesehenen Leitungswege und ggf. Bescheide aus der 
Vorabstimmung mit Telekommunikations - und Energieversorgern bzw. 
Netzbetreibern , ggf. Nachweis für einen separat notwendigen Trafo  und dessen 
Platzierung im näheren Umfeld,  
j. Markierungs- und Beschilderungsplan  der vorgesehenen Beschilderung  gem. 
Straßenverkehrs -Ordnung (StVO)  am vorgesehenen Standort mit 
entsprechenden Verkehrszeichen ; Übergabe der Pläne auf Basis der 
beigefügten Anlage). 
(2) Neben dem Antrag für die Sondernutzungserlaubnis sind  seitens des Antragsstellers nach 
schriftlicher Bestätigung zur Standorterlaubnis folge nde ergänzende Anträge bei der 
Stadt Darmstadt (Mobilitäts- und Tiefbauamt , Straßenverkehrsbehörde ) zu stellen:  
a. Antrag auf Ausstellung einer straßenbaurechtlichen Aufbruch - und 
Trassengenehmigung gemäß § 16 Abs. 4 Hessisches Straßengesetz ( HessStrG) 
beim zuständigen Mobilitäts - und Tiefbauamt (Kontakt: 
strassenbau@darmstadt.de  / leitungskoordination@darmstadt.de ), 
(3) Hinsichtlich der Anpassu ng der erforderlichen StVO -Beschilderung und ggf. der 
Bodenmarkierungen ist zudem eine verkehrsbehördliche Anordnung bei der dafür 
zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Der Antrag wird anhand der unter 1) 
aufgeführten Antragsunterlagen (erstellt durch den Antragssteller) amtsintern 
weitergeleitet. Sollten in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen oder Informationen 
benötigt werden, sind diese vom Antragssteller zur Verfügung zu stellen.   
§ 5 - Prüfkriterien  
(1) Nach Eingang des Antrags wird seitens der Stadt intern geprüft, ob der gewünschte 
Standort mit B lick auf die öffentlichen Belange  (Verweis auf §  1) grundsätzlich geeignet 
erscheint.  
(2) Folgende Eckpunkte bzw. Bewertungskriterien * sind primär bei der Standortplanung zu 
berücksichtigen .  
a. auf Höhe der E-Ladesäule ist - sofern vorhanden - eine Restgehwegbreite von 
mindestens 2,50 m  freizuhalten. Eine Unterschreitung des o.  g. Richtwertes 
(Bsp. durch Mindermaße im Bestand) ist schriftlich zu begrün den.  
Bestehende Einengungen durch Hindernisse (wie z.B. Lichtmasten, 
Sperrpfähle, Baustelleneinrichtungen o.  Ä.) sind zu berücksichtigen und im 
Einzelfall mit dem Mobilitäts - und Tiefbauamt abzustimmen. Bereiche, in 
denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht angeordnetes Gehwegparken 
praktiziert wird, sind von der Installation einer E-Ladesäule ausgeschlossen.  
b. der Entfall weiterer öffentlicher Stellplätze  oder weiterer Einrichtungen  
aufgrund von zusätzlichen Trafostation oder Verteile rpunkten ist grundsätzlich 
durch eine geeignete Standortauswahl der E-Ladesäulen zu minimieren. Private 
Grundstückseinfahrten/ Feuerwehrzufahrten o.  Ä. sind bei der Standortauswahl 
zu berücksichtigen und freizuhalten.  Ebenfalls dürfen die notwendigen 
Sichtdreiecke in Einmündungs -/ Kreuzungsbereichen durch die Installation von 
Ladesäulen oder weiteren Einrichtungsgegenständen nicht weiter 
eingeschränkt oder beeinträchtigt werden.  
c. E-Ladesäulen sind nur auf befestigter Fläche zulässig. Die se sind entsprechend 
anfahrbar zu gestalten und mittels StVO -Beschilderung und einer 
entsprechenden Bodenmarkierung zu kennzeichnen.

Stand: 19.03.2026 
d. es ist ein Sicherheitsabstand der E-Ladesäule von mindestens 0, 2 m zu 
angrenzenden Parkbuchten oder Bereichen des ruhenden Verkehrs  
einzuplanen. Bestehende Verkehrseinrichtungen und / oder Beschilderungen  
dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.  
e. denkmalgeschütz te Gebäude / Bereiche oder Sichtachsen auf relevante 
Gebäude oder Einrichtungen (Bsp. Kulturdenkmal (Einzel) nach § 2 Abs. 1 
HDSchG, Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG, 
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG, 
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG, sowie 
die unmittelbare Umgebung der benannten Kulturdenkmäler) sind von der 
Installation von Ladeinfrastruktur möglichst ausgeschlossen.  
Individuelle Rahmenbedingungen und mögliche Sonderregel ungen sind vorab 
mit der Denkmalschutzbehörde  abzustimmen und per „Antrag auf 
denkmalschutzrechtliche Genehmigung“ entsprechend zu beantragen.  
 
*jene o.g. Bewertungskriterien sind nicht als abschließende Auflistung zu verstehen und können 
je nach Standortvorschlag durch weitere Vorgaben erweitert werden . Ergänzende Auflagen des 
Grünflächenamts zur Sicherung des Baumbestands, insbesondere im Hinblick auf Wurzel - und 
Kronenschutz, bleiben vorbehalten und sind verbindlich umzusetzen.   
§ 6 - Dauer der Sondernutzungserlaubnis , Vertragliche Rahmenbedingungen  und 
Rückbaupflichten  
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf acht Jahre befristet . Die Frist beginnt mit 
beidseitiger Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarung  und endet am 31.12. des 
achten auf die Erteilung der Erlaubnis folgenden Jahres.  
(2) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Bestätigung der zuständigen städtischen Ämter 
wird der Antrag genehmigt. Nach positivem Bescheid können die weitere n Planungen und 
der Bau der beantragten E -Ladesäule nach schriftlicher Bestätigung des Antrages und 
mit Unterzeichnung einer vertraglichen Vereinbarung beginnen. Die Stadt ist fortlaufend 
über die Fortschritte der Planung und den schlussendlichen Termin der  Inbetriebnahme 
zu informieren.  
(3) Nach Ablauf der Erlaubnisdauer hat der bestehende Betreiber grundsätzlich einen 
Anspruch auf Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis. Der Wunsch zur Verlängerung 
der Erlaubnis ist der Stadt mindestens ein Jahr vor Ablauf der Sondernutzungserlaubnis  
schriftlich mitzuteilen. Sollte der Betreiber jedoch nicht weiterhin die E -Ladesäule 
betreiben wollen, hat er das Recht, einen Nachfolger zu benennen und ihm die 
Betreiberrechte zu übertragen. Die endgültige Entscheidung  über die Übertragung der 
Erlaubnis und die erneute Standortprüfung  obliegt der Stadt. 
(4) Beim Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis  ohne Übertrag ung der Betreiberrechte oder 
der Willenserklärung zur Verlängerung  ist die E-Ladesäule einschließlich der Zuleitungen 
und technischer Betriebseinrichtungen  (inkl. Markierung und Beschilderungselemente)  
innerhalb von drei Monaten  vollständig zurückzubauen. Der Betreiber ist verpflichtet, 
mindestens den ursprünglichen Zust and der Fläche wiederherzustellen. Die Kosten für 
den Rückbau und die dafür erforderliche n Genehmigungen/  Anträge trägt  der Betreiber  in 
vollem Umfang . 
§ 7 - Gebühren 
(1) Alle im Zusammenhang mit der E -Ladesäule entstehenden Kosten – inkl. der Kosten für 
Beschilderung und Markierungsarbeiten – sind vom Betreiber zu tragen.  Die Installation 
der Beschilderung/ Markierung ist eng mit dem Mobilitäts - und Tiefbauamt abzustimmen

Stand: 19.03.2026 
und vom Antragsteller durchzuführen. Die Einholung der  vorab notwendigen 
Verkehrsrechtlichen Anordnung wird auf Basis der eingereichten Planunterlagen seitens 
des Mobilitäts- und Tiefbauamtes durchgeführt.  
(2) Weiterhin werden pro beanspruchten Stellplatz  eine Verwaltungsgebühr in Abhängigkeit 
der Lage fällig . Die Gebühren für die festgelegten Standorte sind im Gebührenverzeichnis 
der Satzung über Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt (Ziff. 21) festgelegt. 
§ 8 - Nebenbestimmungen  
(1) Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und darf ohne die vorherige Zustimmung 
der Stadt nicht auf Dritte übertragen werden.  
(2) Veränderungen an der E -Ladesäule dürfen während des vereinbarten Nutzungszeitraums 
nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt vorgenommen werden . Auf Verlange n der 
Stadt hat der Betreiber bei Nichtbeachtung die E-Ladesäule auf seine Kosten zu ändern  
und auf den ursprünglich genehmigten Stand zu bringen . 
(3) Fremdwerbung  o. Ä. an der E-Ladesäule ist nicht gestattet .  
(4) Die Stadt behält sich einen befristeten Widerruf bzw. eine vorübergehende Aussetzung 
der Sondernutzungs erlaubnis vor. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen die 
genutzten Flächen zur Errichtung einer Baustelle oder für andere vorübergehend 
erforderliche Nutzungen benötigt werden. Beginn und Dauer etwaiger Maßnahmen, die 
zum befristeten Widerruf bzw. zu den vorübergehenden Aussetzungen de r 
Sondernutzungserlaubnis führen, werden dem Betreiber jeweils gesondert mitgeteilt.  
(5) Im Falle eines Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis sowie bei Störung oder Wegfall 
der Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Straßenfläche n (z.B. im Falle von 
Baumaßnahmen,  temporären Baustellen infolge von  Straßenschäden, Sperrung  o. Ä.) 
besteht kein Anspruch auf Ersatzforderungen gegenüber der Stadt. Sollte die Ladesäule 
bedingt durch temporäre Baumaßnahmen im öffentlichen Raum länger als sechs 
Monate nicht nutzbar sein, wird auf die Zahlungen der Sondernutzungserlaubnis für die 
Zeit der Einschränkungen verzichtet. Weit ere Ersatzforderungen sind ausgeschlossen.  
(6) Alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung serlaubnis entstehenden 
Mehraufwendungen oder Schäden an Straßenflächen – insbesondere bei  der Errichtung / 
Rückbau der E-Ladesäule sowie der erforderlichen Zuleitungen  – sind vom Betreiber zu 
tragen. Entstandene Schäden sind in Absprache mit der Stadt unverzüglich auf Kosten 
des Betreibers zu beseitigen.   
(7) Jeder Betreiber  einer Anlage ist verpflichtet  der Stadt halbjährlich – jeweils zum 
31.Januar und 31.Juli – einen Belegungszeitbericht über die monatliche Auslastung 
seiner E-Ladesäulen des vorangegangenen  Kalenderjahres vorzulegen. Diese dienen auch 
als Dokumentation im Falle einer möglichen Standort erweiterung. 
(8) Beginnt der Erlaubnisnehmer nicht innerhalb von fünf Monaten nach Unanfechtbarkeit 
der Erlaubnis mit der Errichtung der E -Ladesäule, wird die Erlaubnis unwirksam. 
Gleiches gilt, wenn die Inbetriebnahme der Anlage nicht innerhalb von sechs Monaten 
nach Unanfechtbarkeit erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen b ehält sich die Stadt vor 
die o.g. Frist nach separater Abstimmung mit dem Antragssteller zu verlängern. Hierzu 
sind die Gründe schriftlich zu benennen und frühzeitig anzuzeigen.  
(9) Beschädigungen und/oder Verschmutzungen der Anlage (z.B. Graffiti oder 
Werbeplakate) sind unverzüglich und ohne besondere Aufforderung vom Betreiber zu 
beseitigen. 
(10) Technische Störungen an der E -Ladesäule sind innerhalb von 24 Stunden zu beheben. 
Eine gut sichtbare Telefonnummer für Störungsfälle ist auf der E -Ladesäule 
anzubringen.

Stand: 19.03.2026 
(11) Die geplante Gestaltung bzw. das Erscheinungsbild der Ladesäule ist im Vorfeld mit 
dem Stadtplanungsamt der Stadt Darmstadt abzustimmen. Hierbei ist insbesondere die 
grundsätzliche I ntegration ins Stadtbild zu berücksichtigen.  Individuelle oder weitere 
Rahmenbedingungen in Abhängigkeit des Standortvorschlags sind im Vorfeld mit dem 
Fachamt abzustimmen. 
(12) Sollten bei der Aufstellung der geplanten Ladesäule Grünflächen oder Baumstandorte 
unmittelbar betroffen sein, sind die Planungen im Einzelfall mit dem Grünf lächenamt 
(gruenflaechenamt@darmstadt.de ) der Stadt Darmstadt abzustimmen. Hierzu sind im 
Vorfeld folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:  
a. Der Schutz der Grünanlage ist vorrangig. Die Verlegung der Leitungen und das 
Aufstellen von Schaltschränken in Baumstreifen und Baumbeeten ist nicht 
zulässig. Die Inanspruchnahme von Grünflächen ist im Regelfall zu vermeiden und 
nur in begründeten Ausnahme fällen punktuell möglich. Die DIN 18920 (Schutz 
von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) 
und die RSBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei 
Baumaßnahmen) sind zu beachten und einzuhalten. Der in diese r Richtlinie 
definierte Schutzbereich umfasst die Bodenfläche unter der Baumkrone 
(Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m zu allen Seiten, bei Säulenformen oder 
schmalkronigen Bäumen zuzüglich 5,0 m. Diese Definition gilt ergänzend bzw. 
abweichend zu den genannten Regelwerken. Eingriffe in den Schutzbereich sind 
nur ausnahmsweise zulässig und bedürfen einer baumschutzfachlichen 
Baubegleitung durch einen Baumsachverständigen auf Kosten des 
Vorhabenträgers.  
b. Beschädigungen an Bäumen oder dem Wurzelwerk sind in jedem Fa lle – 
unabhängig von der Definition des Baumschutzbereichs – auszuschließen. 
Etwaige Standortvorschläge und notwendige zusätzliche Sicherungsmaßnahmen  
(Bsp. Wurzelbrücken, Leitungswege etc.) sind separat mit dem Grünflächenamt 
abzustimmen. Jegliche bodenei ngreifenden Baumaßnahmen im Schutzbereich 
des Baums (d. h. Baumkronentraufe zzgl. 1,5 m bzw. 5,0  m) sind mit besonderen 
baum- und wurzelschonenden Verfahren durchzuführen (Spülbohrverfahren, 
Handschachtung, Saugbagger etc.). Größere Baumwurzeln über 5 cm 
Durchmesser sind aus Gründen der Standsicherheit zu erhalten. Eine offene 
Bauweise mittels Bagger ist explizit nicht zulässig, da es hierdurch zu 
Beschädigungen der Baumwurzeln komm en kann. 
c. Als Teil der baumschutzfachlichen Baubegleitung und vor Baubeginn: 
Trassenbegehung mit Baumsachverständigem, Grünflächenamt und 
Vorhabenträger. Fotodokumentation ist zu erstellen und dem Grünflächenamt 
kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Baumsachverständige dokumentiert die 
Maßnahme, informiert bei Problemen oder Gef ährdungen unverzüglich und 
erstellt nach Abschluss einen Bericht. Er ist weisungsbefugt und kann weitere 
Schutzmaßnahmen festlegen (z.  B. Wurzelbehandlungen, Schutzma ßnahmen, 
Zugversuche).  
d. Ist der Eingriff in die Grünflächen aus zwingenden Gründen punktuell nicht zu 
vermeiden, sind die Flächen wie folgt wiederherzustellen:  
Rasenflächen:  Die Wiederherstellung der Grünanlage erfolgt zu Lasten des 
Gestattungsnehmers. Ggf. entstandene Schäden in der Fläche sind nach 
Abschluss der Arbeiten in Abstimmung mit dem Grünflächenamt durch einen 
Fachbetrieb des Garten - und Landschaftsbaus wieder herzurichten. Die Flächen 
sind hierzu zu lockern, Feinplanum zu erstellen und einzusäen. Bodenlockerung 
im Baumwurzelbereich ist in Handarbeit durchzuführen. Die zur

Stand: 19.03.2026 
Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Grünanlage fachlich 
erforderliche Entwicklungspflege erstreckt sich über eine Vegetationsperiode und 
endet mit der Abnahme durch das Grünflächenamt.  
Pflanzflächen:  Die Wiederherstellung der Grünflächen erfo lgt zu Lasten des 
Gestattungsnehmers. Die Fläche ist nach Abräumen der Baustelleinrichtung in 
Abstimmung mit dem Grünflächenamt wieder in einem ordnungsgemäßen 
Zustand herzustellen. Eingebrachte Belagsschichten (z.B. Baustraßen, 
Sauberkeitsschichten) sind bis auf das ursprünglich vorgefundene Niveau 
abzutragen. Der Unterboden ist tiefgründig durch Aufreißen mind. 30 cm tief zu 
lockern, der ggf. entfernte Oberboden ist wieder bis zum ursprünglich 
vorgefundenen Niveau aufzutragen. Die Fläche ist entsprechend dem 
vorgefundenen Bestand mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die nach 
erfolgter Fertigstellung fachlich erforderliche Entwicklungspflege, insbesondere 
die Wässerung, erstreckt sich über zwei Vegetationsperioden. Abnahmefähiger 
Zustand ist eine b odendeckende Begrünung. Ggf. ist in dem neu gepflanzten 
Abschnitt ein Gatter als Durchlaufschutz vorzusehen, um die bestmögliche 
Entwicklung der Hecke zu gewährleisten. Sollten während der Dauer der 
Entwicklungspflege Pflanzausfälle festgestellt werden, so  sind diese in der 
darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Für die erfolgte Ersatzpflanzung 
beginnt die erneut erforderliche zweijährige Entwicklungspflege ab dem Zeitpunkt 
des artgerechten Austriebes. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist vom 
Gestattungsnehmer beim Grünflächenamt Darmstadt ein gemeinsamer 
Abnahmetermin mit dem örtlich zuständigen Sachbearbeiter zu beantragen und 
durchzuführen.  
e. Bei Schäden an Bäumen, die trotz Baubegleitung auftreten, sind sowohl die 
Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach der Methode Koch als auch die 
sich daraus ergebende Entschädigung vom Verursacher zu tragen.  
 
Darmstadt,________________ 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Dezernat VI 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

anlage 2

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N
vorhandene Ladesäule (45)NR
Orientierungsraster 200 x 200 Meter
Geprüft :
Bearbeitung:
Maßstab :
Datum :
VI-66.1
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Der Magistrat
Mobilitäts- und Tiefbauamt
Übersicht der öffentlichen E-Ladesäulen
in Darmstadt
(Stand November 2025)
MB
ohne
01.12.2025
Gemarkung Stadt Darmstadt
Gemarkung Nachbargemeinden
Anlage 2

Beratungsverlauf (4)

TOP 10
TOP 6
TOP 112
TOP 6

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0006
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.03.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00