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A-R/0051/2016

Kinderrechte für minderjährige Geflüchtete

Antrag an den Rat 09.11.2016

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a-r-0051-2016-Kinderrechte für minderjährige Geflüchtete

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a-r-0051-2016-Kinderrechte für minderjährige Geflüchtete

5382 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0051/2016  
SPD -Fraktion  
im Rat der Stadt Münster 
 
Bahnhofstraße 9 
48143 Münster 
Tel. (0251) 45 314 
Fax (0251) 511 750 
www.spd-muenster.de 
 
 
Kinderrechte für minderjährige 
Geflüchtete 
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster zur 
Verweisung an den Ausschuss für 
Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
I.  Die Verwaltung stellt sicher, dass bei allen ausländerrechtlichen Maßnahmen, bei 
denen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (mit) betroffen sind, das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien bei allen Entscheidungen beteiligt ist. 
II.  Die Zusammenarbeit und der Austausch insbesondere zwischen dem Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien und dem Ausländeramt wird durch 
Handlungsleitlinien so gestaltet, dass die Beteiligung des Jugendamtes in jedem 
Fall sichergestellt ist. 
III.  Kinder und Jugendliche, die von einer ausländerrechtlichen Maßnahme betroffen 
sind, werden in jedem Fall angehört. Die dazu notwendige Unterstützung wird 
zur Verfügung gestellt. 
IV.  Bei einer möglichen Abschiebung werden insbesondere kinderspezifische 
Gesichtspunkte wie z. B. familiäre Gewalt, Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung, 
Genitalverstümmelung und sexualisierte Gewalt aber auch spezifische 
Fluchtgründe und / oder Traumatisierungen der Minderjährigen rechtzeitig 
beachtet und durch die Ämter im Verfahren vorgebracht.  
V.  Die Stadt Münster setzt sich in ihren übergeordneten Gremien dafür ein, dass die 
Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in den Schutzbereich des § 60 
AufenthG verankert werden. 
 
Begründung: 
 
Kriege, Konflikte, Armut oder Menschenrechtsverletzungen haben in den letzten Jahren 
Millionen Menschen veranlasst, aus ihrer Heimat zu flüchten und bei uns Schutz zu su- 
chen. Fast die Hälfte dieser Geflüchteten sind Kinder und Jugendliche. Auch in Münster 
sind bisher fast 2.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren angekommen. Junge 
Menschen leiden stärker als Erwachsene unter Gewalt, Hunger oder fehlenden Perspek- 
tiven in ihren Heimatstaaten.  
08.11.2016

2 
 
 
 
 
Es gibt sehr gute Konzepte und Verfahren, mit denen sichergestellt ist, dass geflüchtete 
Kinder und Jugendliche, die in Münster ankommen, angemessene Hilfe, Betreuung, Un- 
terstützung und Förderung erhalten. Verwaltung, Politik und Akteure in Münster haben 
sich in umfangreichen Prozessen mit dem Themenfeld auseinandergesetzt und sorgen 
beständig für eine gute Weiterentwicklung der Konzepte und Prozesse. Die Verwaltung 
hat dies zuletzt in der Vorlage V/0371/2016 „Kinderrechte für unbegleitete und beglei- 
tete minderjährige und junge Flüchtlinge in Münster umsetzen“ in sehr guter Weise mit 
Bezug auf die UN-Kinderrechtskonvention dargestellt. 
 
Die Artikel der UN-Kinderrechtskonvention formulieren für uns die völkerrechtlichen 
Ziele. Sie sind so zu bewerten, dass sie den Zukunftsinteressen der nachwachsenden 
Generation generell vorrangige Berücksichtigung beimessen. Die Kinderrechtskonventi- 
on gilt in der Bundesrepublik uneingeschränkt seit dem Jahr 2010. Die dort formulierten 
Kinderrechte gelten universell für alle Kinder und Jugendlichen, die sich in Deutschland 
aufhalten - unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus.  
 
Art. 3 der Kinderrechtskonvention gebietet es, den Belangen des Kindes gegenüber an- 
derweitigen Interessen besonderes Gewicht beizumessen. Konkret heißt dies, dass bei 
der Beurteilung unterschiedlicher Interessen die Belange der Kinder im Verfahren be- 
sonders hervorzuheben sind (selbst wenn sie dann gegenüber anderen Interessen zu- 
rückstehen müssen).  
 
Um zu gewährleisten, dass diese Hervorhebung der Interessen der minderjährigen Ge- 
flüchteten im Verfahren auch gelingt, ist die fachliche Beurteilung durch das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien und nicht allein die allgemeine Prüfung durch die Aus- 
länderbehörde wesentlich. Zwingend ist hier eine Prüfung des Einzelfalles vorzusehen 
und nicht lediglich eine Prüfung, ob ein Herkunftsstaat grundsätzlich das Kindeswohl 
sicherstellen kann. Dazu ist das fachliche Wissen und die Bewertung durch das Fachamt 
unverzichtbar.  
 
Aus der Pflicht zur besonderen Berücksichtigung der Jugendhilfefragen vor dem Aus- 
länderrecht muss zudem auf kommunaler Ebene folgen, dass die Jugendhilfe bei Fragen, 
die das Kindeswohl und den Kindeswillen betreffen, in die Entscheidungspraxis der Aus- 
länderbehörden einbezogen werden.  
 
Ebenso unverzichtbar ist die Anhörung betroffener Kinder und Jugendlicher. Artikel 12 
der Kinderrechtskonvention gibt vor, dass die Meinung des Kindes entsprechend seinem 
Alter und seiner Reife berücksichtigt wird. Dazu ist es notwendig, dem Kind oder Ju-

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gendlichen die Möglichkeit zu geben, seine Meinung an einer geeigneten Stelle mitzu- 
teilen und die dazu notwendige Unterstützung (z. B. durch einen Vertreter oder eine 
geeignete Stelle) vorzuhalten. 
 
Sozialdemokratische Partei Deutschlands 
Fraktion im Rat der Stadt Münster 
 
Dr. Michael Jung   Thomas Fastermann   Doris Feldma nn 
Philipp Hagemann   Marius Herwig   Dr. Cornelia Jäg er 
Mathias Kersting   Michael Kleyboldt   Marianne Koc h 
Katharina Köhnke   Thomas Kollmann   Gaby Kubig-Ste ltig 
Hedwig Liekefedt   Anne Schulze Wintzler  Petra Sey fferth 
Ludger Steinmann   Beate Vilhjalmsson   Robert von Olberg 
     Maria Winkel

Beratungsverlauf (1)

16.11.2016 Rat
TOP 29.8 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bahnhofstraße 9

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Details

Aktenzeichen
A-R/0051/2016
Typ
Antrag an den Rat
Datum
09.11.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37