A-R/0051/2016
Kinderrechte für minderjährige Geflüchtete
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a-r-0051-2016-Kinderrechte für minderjährige Geflüchtete
5382 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0051/2016
SPD -Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9
48143 Münster
Tel. (0251) 45 314
Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de
Kinderrechte für minderjährige
Geflüchtete
Antrag an den Rat der Stadt Münster zur
Verweisung an den Ausschuss für
Kinder, Jugendliche und Familien
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
I. Die Verwaltung stellt sicher, dass bei allen ausländerrechtlichen Maßnahmen, bei
denen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (mit) betroffen sind, das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien bei allen Entscheidungen beteiligt ist.
II. Die Zusammenarbeit und der Austausch insbesondere zwischen dem Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien und dem Ausländeramt wird durch
Handlungsleitlinien so gestaltet, dass die Beteiligung des Jugendamtes in jedem
Fall sichergestellt ist.
III. Kinder und Jugendliche, die von einer ausländerrechtlichen Maßnahme betroffen
sind, werden in jedem Fall angehört. Die dazu notwendige Unterstützung wird
zur Verfügung gestellt.
IV. Bei einer möglichen Abschiebung werden insbesondere kinderspezifische
Gesichtspunkte wie z. B. familiäre Gewalt, Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung,
Genitalverstümmelung und sexualisierte Gewalt aber auch spezifische
Fluchtgründe und / oder Traumatisierungen der Minderjährigen rechtzeitig
beachtet und durch die Ämter im Verfahren vorgebracht.
V. Die Stadt Münster setzt sich in ihren übergeordneten Gremien dafür ein, dass die
Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in den Schutzbereich des § 60
AufenthG verankert werden.
Begründung:
Kriege, Konflikte, Armut oder Menschenrechtsverletzungen haben in den letzten Jahren
Millionen Menschen veranlasst, aus ihrer Heimat zu flüchten und bei uns Schutz zu su-
chen. Fast die Hälfte dieser Geflüchteten sind Kinder und Jugendliche. Auch in Münster
sind bisher fast 2.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren angekommen. Junge
Menschen leiden stärker als Erwachsene unter Gewalt, Hunger oder fehlenden Perspek-
tiven in ihren Heimatstaaten.
08.11.2016
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Es gibt sehr gute Konzepte und Verfahren, mit denen sichergestellt ist, dass geflüchtete
Kinder und Jugendliche, die in Münster ankommen, angemessene Hilfe, Betreuung, Un-
terstützung und Förderung erhalten. Verwaltung, Politik und Akteure in Münster haben
sich in umfangreichen Prozessen mit dem Themenfeld auseinandergesetzt und sorgen
beständig für eine gute Weiterentwicklung der Konzepte und Prozesse. Die Verwaltung
hat dies zuletzt in der Vorlage V/0371/2016 „Kinderrechte für unbegleitete und beglei-
tete minderjährige und junge Flüchtlinge in Münster umsetzen“ in sehr guter Weise mit
Bezug auf die UN-Kinderrechtskonvention dargestellt.
Die Artikel der UN-Kinderrechtskonvention formulieren für uns die völkerrechtlichen
Ziele. Sie sind so zu bewerten, dass sie den Zukunftsinteressen der nachwachsenden
Generation generell vorrangige Berücksichtigung beimessen. Die Kinderrechtskonventi-
on gilt in der Bundesrepublik uneingeschränkt seit dem Jahr 2010. Die dort formulierten
Kinderrechte gelten universell für alle Kinder und Jugendlichen, die sich in Deutschland
aufhalten - unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus.
Art. 3 der Kinderrechtskonvention gebietet es, den Belangen des Kindes gegenüber an-
derweitigen Interessen besonderes Gewicht beizumessen. Konkret heißt dies, dass bei
der Beurteilung unterschiedlicher Interessen die Belange der Kinder im Verfahren be-
sonders hervorzuheben sind (selbst wenn sie dann gegenüber anderen Interessen zu-
rückstehen müssen).
Um zu gewährleisten, dass diese Hervorhebung der Interessen der minderjährigen Ge-
flüchteten im Verfahren auch gelingt, ist die fachliche Beurteilung durch das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien und nicht allein die allgemeine Prüfung durch die Aus-
länderbehörde wesentlich. Zwingend ist hier eine Prüfung des Einzelfalles vorzusehen
und nicht lediglich eine Prüfung, ob ein Herkunftsstaat grundsätzlich das Kindeswohl
sicherstellen kann. Dazu ist das fachliche Wissen und die Bewertung durch das Fachamt
unverzichtbar.
Aus der Pflicht zur besonderen Berücksichtigung der Jugendhilfefragen vor dem Aus-
länderrecht muss zudem auf kommunaler Ebene folgen, dass die Jugendhilfe bei Fragen,
die das Kindeswohl und den Kindeswillen betreffen, in die Entscheidungspraxis der Aus-
länderbehörden einbezogen werden.
Ebenso unverzichtbar ist die Anhörung betroffener Kinder und Jugendlicher. Artikel 12
der Kinderrechtskonvention gibt vor, dass die Meinung des Kindes entsprechend seinem
Alter und seiner Reife berücksichtigt wird. Dazu ist es notwendig, dem Kind oder Ju-
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gendlichen die Möglichkeit zu geben, seine Meinung an einer geeigneten Stelle mitzu-
teilen und die dazu notwendige Unterstützung (z. B. durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle) vorzuhalten.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster
Dr. Michael Jung Thomas Fastermann Doris Feldma nn
Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäg er
Mathias Kersting Michael Kleyboldt Marianne Koc h
Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Ste ltig
Hedwig Liekefedt Anne Schulze Wintzler Petra Sey fferth
Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsson Robert von Olberg
Maria Winkel
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Bahnhofstraße 9
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0051/2016
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 09.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37