Grundstück in 53111 Bonn, Nordstraße 73 a (Gemarkung Bonn, Flur 73, Flurstück 120 u.a.) – Neubau eines Mehrfamilienhauses (29 WE) mit Tiefgarage AZ: 167818 VO
Beschlussvorlage 200370 vom 25.02.2020
Stand: Am 29.04.2020 im Unterausschuss Bauplanung ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage öffentlich 200370 Der Oberbürgermeister —— Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in 53111 Bonn, Nordstraße 73 a (Gemarkung Bonn, Flur 73, Flurstück 120 u.a.) – Neubau eines Mehrfamilienhauses (29 WE) mit Tiefgarage AZ: 167818 VO Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 18.03.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides wird negativ beschieden, da das Bauvorhaben wesentlich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht. Begründung Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.: 7723-29 und ist planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuches zu beurteilen. Der Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke) aus und setzt u.a. Baugrenzen zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen und bei Neubauten eine Dachneigung von 23° fest. Das geplante Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage weicht jedoch erheblich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, weil es im Bereich der ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche liegt, vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden soll und die geforderte Dachneigung nicht aufweist. Im Übrigen wirkt das Bauvorhaben im Block-innenbereich überdimensioniert. Seite 1 von 4 Seite 2 —— Entsprechend erforderliche Befreiungen nach § 31 BauGB können nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die geplante Wohnnutzung der ausgewiesenen Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf widerspricht klar der Intention des Bebauungsplanes. Entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan sollten Erweiterungsmöglichkeiten in Form schulischer Nebenanlagen oder ggf. einer Schulhoferweiterung für die Nordschule geschaffen werden. Die betreffende Fläche fungiert als Übergangsbereich zwischen Schulnutzung und Wohnhausbebauung und ist von wesentlicher Bebauung freizuhalten. Des weiteren sprechen, neben geringfügigen verkehrsplanerischen und bauordnungsrechtlichen Problemen, Gründe des Denkmal-schutzes gegen eine mit Erdeingriffen verbundene Bebauung des Grundstücks. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist Teil des als Bodendenkmal erfassten und geschützten römischen Legionslagers Bonna, in dem mit Sicherheit mit römischen Funden zu rechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass erforderliche Bodeneingriffe für das Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage Teile des Bodendenkmals erheblich beeinträchtigen bzw. zerstören. Anlage/n 1 Lageplan (öffentlich) 2 Bebauungsplan (öffentlich) Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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