2024/0149
Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der Parkgebührensatzung
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anlage 2
1456 Zeichen
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.04.1982 Vom ………………….. Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung de r Bekanntm a- chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 6 a Abs. 5 a des Straßenve rkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), und § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertr a- gung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (D e- legationsverordnung) in der Fassung vom 1 2. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 859), zuletzt g e- ändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54), wird gemäß Beschluss der Stad t- verordnetenversammlung der Wissen schaftsstadt Darmstadt vom ………………….. folgende Sat- zung erlassen: § 1 Aufhebung der Parkgebührensatzung Die Satzung über die förmliche Festlegung der Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentl i- chen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.04.1982 wird aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ………………….. Der Magistrat der Stadt Darmstadt ……………………. Oberbürgermeister
2024/0149
7109 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.05.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Mobilitäts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0149
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 546010
Kostenstelle: 066-080-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 5460-11 Sachkonto: 5110004
Betreff: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der
Parkgebührensatzung
Vorlage vom: 13.05.2024
Beschlussvorschlag :
Die Neufassung der Parkgebührenordnung (Anlage 1) wird als Rechtsverordnung
beschlossen. Zugleich wird die Aufhebungssatzung (Anlage 2) beschlossen und die
bisherige Parkgebührensatzung aufgehoben.
Anlagen: Anlage 1 Neufassung Parkgebührenordnung
Anlage 2 Aufhebungssatzung der bisherigen Parkgebührensatzung
Anlage 3 Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2024
Die Regelung der Parkgebühren im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgte bisher
im Rahmen der bestehenden Parkgebührensatzung (siehe Anlage 3) . Darin wurden
ausschließlich die Parkgebühren im Allgemeinen, also die Kosten für das Parken im
öffentlichen Raum mit Bezahlung am Parkscheinautomaten oder online per App, geregelt.
Die Magistratsvorlage 2022/0287, die am 02.11.2022 vom Magistrat verabschiedet und am
13.12.2022 von der Stadtverordnetenversammlung (Stavo) beschlossen wurde, hatte zum
Ziel, auch die Regelung der Bewohnerparkgebühren (Kosten für Bewohnerparkausweise
innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen) in die geltende Parkgebührensatzung zu
integrieren. Die Magistratsvorlage ist öffentlich einsehbar unter
https://darmstadt.gremien. info/vorlagen_details.php?vid=20221409100286 .
Die vorgenannte Magistratsvorlage 2022/0287 ist jedoch aufgrund eines zwischenzeitlich
vom Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2023 getroffenen Urteils, dass die Freiburger
Gebührensatzung für das Anwohnerparke n betraf, zurückgestellt . Das Urteil hatte bundesweit
für Unsicherheit hinsichtlich der Regelung von Bewohnerparkgebühren gesorgt.
Daher wurde geprüft, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13.06.2023 tatsächlich auch auf hessi sche Kommunen hat.
Die Aufarbeitung des vorgenannten Urteils durch den Hessischen und auch den Deutschen
Städtetag ermöglicht nunmehr die abschließende Bewertung, dass Bewohnerparkgebühren
nicht durch eine Satzung, sondern ausschließlich im Rahmen einer R echtsverordnung zu
regeln sind. So heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts u.a.:
Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer
Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.
Im Sinne der Transparenz des Verwaltungshandelns wurde in Absprache mit dem Rechtsamt
entschieden, sowohl die Parkgebühren im Allgemeinen als auch die Bewohnerparkgebühren
in einer einzigen Rechtsverordnung gemeinsam zu regeln . Hierzu ist d er Erlass einer neu
formulierten Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung erforderlich (siehe Anlage 1).
Zusätzlich ist der Erlass einer Aufhebungssatzung hinsichtlich der bisherigen
Parkgebührensatzung erforderlich (siehe Anlage 2) .
Beide Vorgänge müssen nicht nur durch den Magistrat, sondern auch durch die
Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.
Die inhaltliche Struktur der neu formulierten Parkgebührenordnung ist inhaltsgleich mit der
derzeit gültigen Parkgebührensatzung. Einzig und allein erfolgt eine Anpassung und
Änderung zweier Punkte, die in der Neuformulierung berücksichtigt werden :
1. Die Regelung der Bewohnerparkgebühren wird aufgenommen
Es bleiben unverändert die Inhalte und Begründungen der bereits durch den
Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Magistratsvorlage
2022/087 bestehen. In dieser Vorlage wurden sowohl die Gebührenhöhe für
Bewohnerparkausweise als auch di e hierfür geltenden Bedingungen und
- 4 -
Voraussetzungen festgelegt. Mit dem Beschluss dieser Magistratsvorlage wird die o.
g. bereits beschlossene Vorlage in zwei Punkten angepasst.
Zum einen wird der Abschnitt zur Rechtsprechung nicht mehr in die bisherige
Parkgebührensatzung, sondern in die neu formulierte Parkgebührenordnung
überführt. Zum anderen wird der Umgang mit Parkzonen aus älteren Planungen, die
nicht innerhalb einer quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, neu
definiert. Demnach ist es n un grundsätzlich auch in diesen Parkzonen (Zone „H“, „R“,
„1“, „S“ und „SK“) möglich, Bewohnerparkausweise gemäß der neu geltenden
Parkgebührenordnung auszugeben. Diese Vereinheitlichung trägt zur allgemeinen
Gleichberechtigung bei und verringert die Kompl exität des Systems.
2. Reduzierung der Parkgebühren in Gebührenzone IV – Mathildenhöhe
Die reduzierten Gebühren sollen denjenigen zu Gute kommen, die ein berechtigtes
Interesse haben, im Quartier Mathildenhöhe kurz zu parken (u. a. Gäste von
Anwohnenden oder Gewerbetreibende). Die bisherigen Erfahrungen mit der aktuellen
Parkgebühr in Höhe von 5 € pro 30 Minuten haben gezeigt, dass die erforderliche
Lenkungswirkung au ch mit einem geringeren Betrag erreicht werden kann.
Besucher/innen des Weltkulturerbe Mathi ldenhöhe wird weiterhin die Anreise mit
dem ÖPNV empfohlen. Von „Darmstadt Hauptbahnhof “ ist die Welterbestätte gut mit
der Linie F/FM zu erreichen. Von der Haltestelle "Lucasweg/Hochzeitsturm" sind es
ca. 200 m auf die Mathildenhöhe. Für Besucher/innen de s Weltkulturerbes, die mit
dem Pkw anreisen müssen, stehen Parkmöglichkeiten in den umliegenden
Parkhäusern zur Verfügung.
Diese Vorlage inkl. der Anlagen wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Die öffentlich kommunizierte Anpassung von Höchstparkdauer und Bewirtschaftungsdauer
wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt.
Darmstadt, den 13.05.2024
Dezernat I Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
anlage 3
3896 Zeichen
Parkgebührensatzung 310 Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung) Vom 01.04.1982! Auf Grund des $ 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66) in Verbindung mit $ 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.1980 (BGBl. I S. 1729), und der Verordnung der Hess. Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBl. 1S. 228) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.02.1983 folgende Parkgebührenordnung erlassen: $ 1 Geltungsbereich Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren gelten für alle parkgebührenpflichtig ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach der in $ 2 dieser Satzung festgelegten Staffelung. Die Entrichtung der Parkgebühren kann auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, mit minutengenauer Abrechnung erfolgen. $ 2 Gebührenstaffelung 1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in vier Zonen. Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage 1 dieser Satzung dargestellt. Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowie einen Bereich um den Hauptbahnhof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerblich genutzten Teils des Europaviertels. Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb der Zone I. Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I, IL und IV gelegenen Stellflächen innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Zone IV umfasst die Straßenzüge um den „Welterbebereich“ der Mathildenhöhe, gemäß Anlage 2. 2. Die Parkgebühren betragen a) im Bereich der Zone I: je angefangene halbe Stunde 1,00 € bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 3,3 Cent/Min. b) im Bereich der Zone II: je angefangene halbe Stunde 0,75€ bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 2,5Cent/Min. c) im Bereich der Zone III: je angefangene halbe Stunde 0,50 € bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 1,7 Cent/Min. d) im Bereich der Zone IV: je angefangene halbe Stunde 5,00 € bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 6,7 Cent/Min. e) In der Schulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet, '1.d.F. der Änderungssatzung vom 06.07.2001, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.07.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.08.2021, in Kraft getreten am 15.08.2021. keine Gebühr erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit überschritten, wird die Gesamtparkdauer gebührenpflichtig. Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die maximal zulässige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag i in Parkzeit umgerechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung. Eine Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht. 3. Inallen Parkgebührenzonen können 24-Stunden-, Wochen- und Monatsparkscheine nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten werden. Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweiliger Gebührenzone - das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw. - das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw. - das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket." $ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung in den Tageszeitungen „Darmstädter Echo“ und „Darmstädter Tagblatt“ in Kraft. Darmstadt, den 01.04.1982 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Günther Metzger Oberbürgermeister Parkgebührensatzung 310 m ww; Zone Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Mobilitatsamt Gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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244 Zeichen
Punkt 10: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der Parkgebührensatzung (V-Nr. 2024/0149) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: 1 Stimme aus UWIGA/WGD Stimmenthaltung: FDP und 2 Stimmen UWIGA/WGD
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Punkt 5: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der Parkgebührensatzung (V-Nr. 2024/0149) Der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, Katastrophen-schutz und Rettungswesen empfiehlt der Stadtverordneten- versammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP-Fraktion
anlage 4
7181 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.05.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Mobilitäts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV
VI 66
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0149
Magistratsbeschluss -Nr.
175
Internetfähig
Produkt-Nr.: 546010
Kostenstelle: 066-080-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 5460-11 Sachkonto: 5110004
Betreff: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der
Parkgebührensatzung
Vorlage vom: 13.05.2024
Beschlussvorschlag :
Die Neufassung der Parkgebührenordnung (Anlage 1) wird als Rechtsverordnung
beschlossen. Zugleich wird die Aufhebungssatzung (Anlage 2) beschlossen und die
bisherige Parkgebührensatzung aufgehoben.
Anlagen: Anlage 1 Neufassung Parkgebührenordnung
Anlage 2 Aufhebungssatzung der bisherigen Parkgebührensatzung
Anlage 3 Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 22.05.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2024
Die Regelung der Parkgebühren im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgte bisher
im Rahmen der bestehenden Parkgebührensatzung (siehe Anlage 3) . Darin wurden
ausschließlich die Parkgebühren im Allgemeinen, also die Kosten für das Parken im
öffentlichen Raum mit Bezahlung am Parkscheinautomaten oder online per App, geregelt.
Die Magistratsvorlage 2022/0287, die am 02.11.2022 vom Magistrat verabschiedet und am
13.12.2022 von der Stadtverordnetenversammlung (Stavo) beschlossen wurde, hatte zum
Ziel, auch die Regelung der Bewohnerparkgebühren (Kosten für Bewohnerparkausweise
innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszo nen) in die geltende Parkgebührensatzung zu
integrieren. Die Magistratsvorlage ist öffentlich einsehbar unter
https://darmstadt.gremien.info/vorlagen_details.php?vid=20221409100286 .
Die vorgenannte Magistratsvorlage 2022/0287 ist jedoch aufgrund eines zwischenzeitlich
vom Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2023 getroffenen Urteils, dass die Freiburger
Gebührensatzung für das Anwohnerparken betraf, zurückgestellt . Das Urteil hatte bundesweit
für Unsicherheit hinsichtlich der Regelung von Bewohnerparkgebühren gesorgt.
Daher wurde geprüft, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13.06.2023 tatsächlich auch auf hessische Kommunen hat.
Die Aufarbeitung des vorgenannten Urteils durch den Hessischen und auch den Deutschen
Städtetag ermöglicht nunmehr die abschließende Bewertung, dass Bewohnerparkgebühren
nicht durch eine Satzung, sondern ausschließlich im Rahmen einer Rechtsverordnung zu
regeln sind. So heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts u.a.:
Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer
Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.
Im Sinne der Transparenz des Verwaltungshandelns wurde in Absprache mit dem Rechtsamt
entschieden, sowohl die Parkgebühren im Allgemeinen als auch die Bewohnerparkgebühren
in einer einzigen Rechtsverordnung gemeinsam zu regeln. Hierzu ist d er Erlass einer neu
formulierten Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung erforderlich (siehe Anlage 1).
Zusätzlich ist der Erlass einer Aufhebungssatzung hinsichtlich der bisherigen
Parkgebührensatzung erforderlich (siehe Anlage 2) .
Beide Vorgänge müssen nicht nur dur ch den Magistrat, sondern auch durch die
Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.
Die inhaltliche Struktur der neu formulierten Parkgebührenordnung ist inhaltsgleich mit der
derzeit gültigen Parkgebührensatzung. Einzig und allein erfolgt eine Anpas sung und
Änderung zweier Punkte, die in der Neuformulierung berücksichtigt werden :
1. Die Regelung der Bewohnerparkgebühren wird aufgenommen
Es bleiben unverändert die Inhalte und Begründungen der bereits durch den
Magistrat und die Stadtverordnetenversammlu ng beschlossenen Magistratsvorlage
2022/087 bestehen. In dieser Vorlage wurden sowohl die Gebührenhöhe für
Bewohnerparkausweise als auch die hierfür geltenden Bedingungen und
Voraussetzungen festgelegt. Mit dem Beschluss dieser Magistratsvorlage wird die o .
g. bereits beschlossene Vorlage in zwei Punkten angepasst.
Zum einen wird der Abschnitt zur Rechtsprechung nicht mehr in die bisherige
Parkgebührensatzung, sondern in die neu formulierte Parkgebührenordnung
überführt. Zum anderen wird der Umgang mit Park zonen aus älteren Planungen, die
nicht innerhalb einer quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, neu
definiert. Demnach ist es nun grundsätzlich auch in diesen Parkzonen (Zone „H“, „R“,
„1“, „S“ und „SK“) möglich, Bewohnerparkausweise gemäß der neu geltenden
Parkgebührenordnung auszugeben. Diese Vereinheitlichung trägt zur allgemeinen
Gleichberechtigung bei und verringert die Komplexität des Systems.
2. Reduzierung der Parkgebühren in Gebührenzone IV – Mathildenhöhe
Die reduzierten Gebühren sollen denjenigen zu Gute kommen, die ein berechtigtes
Interesse haben, im Quartier Mathildenhöhe kurz zu parken (u. a. Gäste von
Anwohnenden oder Gewerbetreibende). Die bisherigen Erfahrungen mit der aktuellen
Parkgebühr in Höhe von 5 € pro 30 Minuten haben geze igt, dass die erforderliche
Lenkungswirkung au ch mit einem geringeren Betrag erreicht werden kann.
Besucher/innen des Weltkulturerbe Mathildenhöhe wird weiterhin die Anreise mit
dem ÖPNV empfohlen. Von „Darmstadt Hauptbahnhof “ ist die Welterbestätte gut mit
der Linie F/FM zu erreichen. Von der Haltestelle "Lucasweg/Hochzeitsturm" sind es
ca. 200 m auf die Mathildenhöhe. Für Besucher/innen des Weltkulturerbes, die mit
dem Pkw anreisen müssen, stehen Parkmöglichkeiten in den umli egenden
Parkhäusern zur Verfügung.
Diese Vorlage inkl. der Anlagen wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Die öffentlich kommunizierte Anpassung von Höchstparkdauer und Bewirtschaftungsdauer
wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt.
Darmstadt, den 13.05 .2024
Dezernat I Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
anlage 6
260 Zeichen
Punkt 18: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der Parkgebührensatzung (V-Nr. 2024/0149) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP und AfD
anlage 1
4475 Zeichen
Parkgebührenordnung 310 Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom ………………….. Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntm a- chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert d urch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 6 a Abs. 5 a des Straßenve rkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), z uletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl . I S. 3108), und § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertr a- gung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (D e- legationsverordnung) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 859), zuletzt g e- ändert durch Verord nung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54), wird gemäß Beschluss der Stad t- verordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………………….. folgende Rechts- verordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Die in dieser Parkgebührenordnung festgesetzten Gebühren gelten für alle parkgebührenpflichtig ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach der in § 2 dieser Rechtsverordnung festgelegten Staffelung. Die Entrichtung der Parkgebühren kann auch durch elektronische Ein richtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, mit minutengenauer Abrechnung erfolgen. § 2 Gebührenstaffelung 1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in vier Zonen. Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage 1 dieser Rechtsverordnung darge- stellt. Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowie einen Bereich um den Hauptbah n- hof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerblich genutzten Teils des Europaviertels. Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb der Zone I. Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I, II und IV gelegenen Stellflächen innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Zone IV umfasst die Straßenzüge um den „Welterbebereich“ der Mathildenhöhe, g e- mäß Anlage 1. 2. Die Parkgebühren betragen a. Im Bereich der Zone I: je angefangene halbe Stunde 1,00 € bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2 3,3 Cent/Min. b. Im Bereich der Zone II: je angefangene halbe Stunde 0,75 € bei Gebührenentrichtungen nach § 1, Satz 2 2,5 Cent/Min. c. Im Bereich der Zone III: je angefangene halbe Stunde 0,50 € bei Gebührenentrichtungen nach § 1, Satz 2 1,7 Cent/Min. d. im Bereich der Zone IV: je angefangene halbe Stunde 3,00 € bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2 10 Cent/Min. e. in der S chulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet, keine Gebühr erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit überschritten, wird die G e- samtparkdauer gebührenpflichtig. Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die m aximal zuläs- sige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag in Parkzeit umg e- rechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung. Eine Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht. 3. In allen Parkgebührenzonen könn en 24 -Stunden-, Wochen - und Monatsparkscheine nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten werden. Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweilige Gebührenzone - das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw. - das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw. - das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket. § 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkvorrechten meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises betragen die Gebühren: a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit b) 70,00 € für sechs Monate Gültigkeit c) 30,00 € für einen Monat Gültigkeit (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses § 3 bleiben bereits ausgestellte bzw. verlänge r- te Bewohnerparkausweise und Genehmigungen zum Parken hiervon unberührt, bis sie einer Verlängerung bedürfen. § 4 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ………………….. Der Magistrat der Stadt Darmstadt ……………………. Oberbürgermeister Hanno Benz
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Schulstraße
- Lucasweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0149
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.05.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00