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2024/0149

Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der Parkgebührensatzung

Magistratsvorlage 13.05.2024

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1456 Zeichen

Satzung 
 
zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.04.1982 
 
Vom ………………….. 
 
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung de r Bekanntm a-
chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. 
Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 6 a Abs. 5 a des Straßenve rkehrsgesetzes in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),  zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), und § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertr a-
gung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (D e-
legationsverordnung) in der Fassung vom 1 2. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 859), zuletzt g e-
ändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54), wird gemäß Beschluss der Stad t-
verordnetenversammlung der Wissen schaftsstadt Darmstadt vom ………………….. folgende Sat-
zung erlassen:  
 
 
§ 1 Aufhebung der Parkgebührensatzung 
 
Die Satzung über die förmliche Festlegung der Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentl i-
chen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.04.1982 wird aufgehoben. 
 
 
§ 2 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, den ………………….. 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
……………………. 
Oberbürgermeister

2024/0149

7109 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitäts- und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0149 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 546010 
Kostenstelle:  066-080-1000 Investitionsnummer:  / 
Kostenträger:  5460-11 Sachkonto: 5110004 
 
Betreff: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der 
Parkgebührensatzung  
 
Vorlage vom: 13.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Neufassung der Parkgebührenordnung (Anlage 1) wird als Rechtsverordnung 
beschlossen. Zugleich wird die Aufhebungssatzung (Anlage 2) beschlossen und die 
bisherige Parkgebührensatzung aufgehoben.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Neufassung Parkgebührenordnung  
Anlage 2 Aufhebungssatzung der bisherigen Parkgebührensatzung  
Anlage 3 Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2024 
 
Die Regelung der Parkgebühren im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgte bisher 
im Rahmen der bestehenden Parkgebührensatzung  (siehe Anlage 3) . Darin wurden 
ausschließlich die Parkgebühren im Allgemeinen, also die Kosten für das Parken im 
öffentlichen Raum mit Bezahlung am Parkscheinautomaten oder online per App, geregelt.  
 
Die Magistratsvorlage 2022/0287, die am 02.11.2022 vom Magistrat verabschiedet und am 
13.12.2022 von der Stadtverordnetenversammlung (Stavo) beschlossen wurde, hatte zum 
Ziel, auch die Regelung der Bewohnerparkgebühren (Kosten für Bewohnerparkausweise 
innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen) in die geltende Parkgebührensatzung zu 
integrieren. Die Magistratsvorlage ist öffentlich einsehbar unter 
https://darmstadt.gremien. info/vorlagen_details.php?vid=20221409100286 . 
  
Die vorgenannte Magistratsvorlage 2022/0287 ist jedoch aufgrund eines zwischenzeitlich 
vom Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2023 getroffenen Urteils, dass die Freiburger 
Gebührensatzung für das Anwohnerparke n betraf, zurückgestellt . Das Urteil hatte bundesweit 
für Unsicherheit hinsichtlich der Regelung von Bewohnerparkgebühren gesorgt.  
 
Daher wurde geprüft, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 
13.06.2023 tatsächlich auch auf hessi sche Kommunen hat. 
 
Die Aufarbeitung des vorgenannten Urteils durch den Hessischen und auch den Deutschen 
Städtetag ermöglicht nunmehr die abschließende Bewertung, dass Bewohnerparkgebühren 
nicht durch eine Satzung, sondern ausschließlich im Rahmen einer R echtsverordnung zu 
regeln sind. So heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts u.a.:  
 
Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer 
Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. 
 
Im Sinne der Transparenz des Verwaltungshandelns wurde in Absprache mit dem Rechtsamt 
entschieden, sowohl die Parkgebühren im Allgemeinen als auch die Bewohnerparkgebühren 
in einer einzigen Rechtsverordnung gemeinsam zu regeln . Hierzu ist d er Erlass einer neu 
formulierten Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung erforderlich (siehe Anlage 1).  
 
Zusätzlich ist der Erlass einer Aufhebungssatzung hinsichtlich der bisherigen 
Parkgebührensatzung erforderlich (siehe Anlage 2) . 
 
Beide Vorgänge müssen nicht nur durch den Magistrat, sondern auch durch die 
Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.  
 
Die inhaltliche Struktur der neu formulierten Parkgebührenordnung ist inhaltsgleich mit der  
derzeit gültigen Parkgebührensatzung. Einzig  und allein erfolgt eine Anpassung und 
Änderung zweier Punkte, die in der Neuformulierung berücksichtigt werden : 
 
1. Die Regelung der Bewohnerparkgebühren wird aufgenommen  
Es bleiben unverändert die Inhalte und Begründungen der bereits durch den 
Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Magistratsvorlage 
2022/087 bestehen. In dieser Vorlage wurden sowohl die Gebührenhöhe für 
Bewohnerparkausweise als auch di e hierfür geltenden Bedingungen und

- 4 - 
Voraussetzungen festgelegt. Mit dem Beschluss dieser Magistratsvorlage wird die o. 
g. bereits beschlossene Vorlage in zwei Punkten angepasst.  
Zum einen wird der Abschnitt zur Rechtsprechung nicht mehr in die bisherige 
Parkgebührensatzung, sondern in die neu formulierte Parkgebührenordnung 
überführt. Zum anderen wird der Umgang mit Parkzonen aus älteren Planungen, die 
nicht innerhalb einer quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, neu 
definiert. Demnach ist es n un grundsätzlich auch in diesen Parkzonen (Zone „H“, „R“, 
„1“, „S“ und „SK“) möglich, Bewohnerparkausweise gemäß der neu geltenden 
Parkgebührenordnung auszugeben. Diese Vereinheitlichung trägt zur allgemeinen 
Gleichberechtigung bei und verringert die Kompl exität des Systems.  
 
2. Reduzierung der Parkgebühren in Gebührenzone IV – Mathildenhöhe  
Die reduzierten Gebühren sollen denjenigen zu Gute kommen, die ein berechtigtes 
Interesse haben, im Quartier Mathildenhöhe kurz zu parken (u. a. Gäste von 
Anwohnenden oder  Gewerbetreibende). Die bisherigen Erfahrungen mit der aktuellen 
Parkgebühr in Höhe von 5 € pro 30 Minuten haben gezeigt, dass die erforderliche 
Lenkungswirkung au ch mit einem geringeren Betrag erreicht werden kann.  
 
Besucher/innen des Weltkulturerbe Mathi ldenhöhe wird weiterhin die Anreise mit 
dem ÖPNV empfohlen. Von „Darmstadt Hauptbahnhof “ ist die Welterbestätte gut mit 
der Linie F/FM zu erreichen. Von der Haltestelle "Lucasweg/Hochzeitsturm" sind es 
ca. 200 m auf die Mathildenhöhe. Für Besucher/innen de s Weltkulturerbes, die mit 
dem Pkw anreisen müssen, stehen Parkmöglichkeiten in den umliegenden 
Parkhäusern zur Verfügung.  
 
Diese Vorlage inkl. der Anlagen wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
Die öffentlich kommunizierte Anpassung von Höchstparkdauer und Bewirtschaftungsdauer 
wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt.  
 
Darmstadt, den 13.05.2024  
 
Dezernat I   Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
 
Hanno Benz   André Schellenberg   Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadtrat

anlage 3

3896 Zeichen

Parkgebührensatzung 310

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und
Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung)

Vom 01.04.1982!

Auf Grund des $ 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981
(GVBl. I S. 66) in Verbindung mit $ 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom
19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.1980 (BGBl. I S.
1729), und der Verordnung der Hess. Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBl. 1S. 228) wird
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.02.1983 folgende
Parkgebührenordnung erlassen:

$ 1 Geltungsbereich

Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren gelten für alle parkgebührenpflichtig
ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Wissenschaftsstadt Darmstadt
nach der in $ 2 dieser Satzung festgelegten Staffelung. Die Entrichtung der Parkgebühren
kann auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere
Mobiltelefone, mit minutengenauer Abrechnung erfolgen.

$ 2 Gebührenstaffelung
1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in vier Zonen.
Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage 1 dieser Satzung dargestellt.

Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowie einen Bereich um den
Hauptbahnhof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerblich genutzten Teils
des Europaviertels.

Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb der Zone I.
Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I, IL und IV gelegenen Stellflächen
innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Die Zone IV umfasst die Straßenzüge um den „Welterbebereich“ der Mathildenhöhe,
gemäß Anlage 2.

2. Die Parkgebühren betragen

a) im Bereich der Zone I: je angefangene halbe Stunde 1,00 €

bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 3,3 Cent/Min.
b) im Bereich der Zone II: je angefangene halbe Stunde 0,75€

bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 2,5Cent/Min.
c) im Bereich der Zone III: je angefangene halbe Stunde 0,50 €

bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 1,7 Cent/Min.
d) im Bereich der Zone IV: je angefangene halbe Stunde 5,00 €

bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 6,7 Cent/Min.

e) In der Schulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet,

'1.d.F. der Änderungssatzung vom 06.07.2001, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.07.2001, in Kraft
getreten am 01.01.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021, veröffentlicht im Darmstädter Echo am
14.08.2021, in Kraft getreten am 15.08.2021.

keine Gebühr erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit überschritten, wird die
Gesamtparkdauer gebührenpflichtig.

Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die maximal
zulässige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag i in Parkzeit
umgerechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung.
Eine Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht.

3. Inallen Parkgebührenzonen können 24-Stunden-, Wochen- und Monatsparkscheine nach
den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten
werden.

Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweiliger Gebührenzone
- das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw.
- das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw.
- das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket."

$ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung in den Tageszeitungen „Darmstädter
Echo“ und „Darmstädter Tagblatt“ in Kraft.

Darmstadt, den 01.04.1982
Der Magistrat der Stadt Darmstadt

Günther Metzger
Oberbürgermeister

Parkgebührensatzung 310

m
ww;

Zone

Wissenschaftsstadt
Darmstadt

Der Magistrat
Mobilitatsamt

Gebührensatzung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

anlage 7

244 Zeichen

Punkt 10: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der 
Parkgebührensatzung 
 (V-Nr. 2024/0149) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: 1 Stimme aus UWIGA/WGD  
Stimmenthaltung: FDP und 2 Stimmen UWIGA/WGD

anlage 5

335 Zeichen

Punkt 5: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der 
Parkgebührensatzung 
 (V-Nr. 2024/0149) 
 
Der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, 
Katastrophen-schutz und Rettungswesen empfiehlt der Stadtverordneten-
versammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: FDP-Fraktion

anlage 4

7181 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitäts- und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 
VI 66 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0149 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
175 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 546010 
Kostenstelle:  066-080-1000 Investitionsnummer:  / 
Kostenträger:  5460-11 Sachkonto: 5110004 
 
Betreff: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der 
Parkgebührensatzung  
 
Vorlage vom: 13.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Neufassung der Parkgebührenordnung (Anlage 1) wird als Rechtsverordnung 
beschlossen. Zugleich wird die Aufhebungssatzung (Anlage 2) beschlossen und die 
bisherige Parkgebührensatzung aufgehoben.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Neufassung Parkgebührenordnung  
Anlage 2 Aufhebungssatzung der bisherigen Parkgebührensatzung  
Anlage 3 Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung

- 3 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 22.05.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2024  
 
Die Regelung der Parkgebühren im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgte bisher 
im Rahmen der bestehenden Parkgebührensatzung  (siehe Anlage 3) . Darin wurden 
ausschließlich die Parkgebühren im Allgemeinen, also die Kosten für das Parken im 
öffentlichen Raum mit Bezahlung am Parkscheinautomaten oder online per App, geregelt.  
 
Die Magistratsvorlage 2022/0287, die  am 02.11.2022 vom Magistrat verabschiedet und am 
13.12.2022 von der Stadtverordnetenversammlung (Stavo) beschlossen wurde, hatte zum 
Ziel, auch die Regelung der Bewohnerparkgebühren (Kosten für Bewohnerparkausweise 
innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszo nen) in die geltende Parkgebührensatzung zu 
integrieren. Die Magistratsvorlage ist öffentlich einsehbar unter 
https://darmstadt.gremien.info/vorlagen_details.php?vid=20221409100286 . 
  
Die vorgenannte Magistratsvorlage 2022/0287 ist jedoch aufgrund eines zwischenzeitlich 
vom Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2023 getroffenen Urteils, dass die Freiburger 
Gebührensatzung für das Anwohnerparken betraf, zurückgestellt . Das Urteil hatte bundesweit 
für Unsicherheit hinsichtlich der Regelung von Bewohnerparkgebühren gesorgt.  
 
Daher wurde geprüft, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 
13.06.2023 tatsächlich auch auf hessische Kommunen hat. 
 
Die Aufarbeitung des vorgenannten Urteils durch den Hessischen und auch den Deutschen 
Städtetag ermöglicht nunmehr die abschließende Bewertung, dass Bewohnerparkgebühren 
nicht durch eine Satzung, sondern ausschließlich im Rahmen einer Rechtsverordnung zu 
regeln sind. So heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts u.a.:  
 
Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer 
Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.  
 
Im Sinne der Transparenz des Verwaltungshandelns wurde in Absprache mit dem Rechtsamt 
entschieden, sowohl die Parkgebühren im Allgemeinen als auch die Bewohnerparkgebühren 
in einer einzigen Rechtsverordnung gemeinsam zu regeln. Hierzu ist d er Erlass einer neu 
formulierten Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung erforderlich (siehe Anlage 1).  
 
Zusätzlich ist der Erlass einer Aufhebungssatzung hinsichtlich der bisherigen 
Parkgebührensatzung erforderlich (siehe Anlage 2) . 
 
Beide Vorgänge müssen nicht nur dur ch den Magistrat, sondern auch durch die 
Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.  
 
Die inhaltliche Struktur der neu formulierten Parkgebührenordnung ist inhaltsgleich mit der  
derzeit gültigen Parkgebührensatzung. Einzig und allein erfolgt eine Anpas sung und 
Änderung zweier Punkte, die in der Neuformulierung berücksichtigt werden : 
 
1. Die Regelung der Bewohnerparkgebühren wird aufgenommen  
Es bleiben unverändert die Inhalte und Begründungen der bereits durch den 
Magistrat und die Stadtverordnetenversammlu ng beschlossenen Magistratsvorlage 
2022/087 bestehen. In dieser Vorlage wurden sowohl die Gebührenhöhe für 
Bewohnerparkausweise als auch die hierfür geltenden Bedingungen und

Voraussetzungen festgelegt. Mit dem Beschluss dieser Magistratsvorlage wird die o . 
g. bereits beschlossene Vorlage in zwei Punkten angepasst.  
Zum einen wird der Abschnitt zur Rechtsprechung nicht mehr in die bisherige 
Parkgebührensatzung, sondern in die neu formulierte Parkgebührenordnung 
überführt. Zum anderen wird der Umgang mit Park zonen aus älteren Planungen, die 
nicht innerhalb einer quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, neu 
definiert. Demnach ist es nun grundsätzlich auch in diesen Parkzonen (Zone „H“, „R“, 
„1“, „S“ und „SK“) möglich, Bewohnerparkausweise gemäß der neu geltenden 
Parkgebührenordnung auszugeben. Diese Vereinheitlichung trägt zur allgemeinen 
Gleichberechtigung bei und verringert die Komplexität des Systems.  
 
2. Reduzierung der Parkgebühren in Gebührenzone IV – Mathildenhöhe  
Die reduzierten Gebühren sollen denjenigen zu Gute kommen, die ein berechtigtes 
Interesse haben, im Quartier Mathildenhöhe kurz zu parken (u. a. Gäste von 
Anwohnenden oder Gewerbetreibende). Die bisherigen Erfahrungen mit der aktuellen 
Parkgebühr in Höhe von 5 € pro 30 Minuten haben geze igt, dass die erforderliche 
Lenkungswirkung au ch mit einem geringeren Betrag erreicht werden kann.  
 
Besucher/innen des Weltkulturerbe Mathildenhöhe wird weiterhin die Anreise mit 
dem ÖPNV empfohlen. Von „Darmstadt Hauptbahnhof “ ist die Welterbestätte gut mit 
der Linie F/FM zu erreichen. Von der Haltestelle "Lucasweg/Hochzeitsturm" sind es 
ca. 200 m auf die Mathildenhöhe. Für Besucher/innen des Weltkulturerbes, die mit 
dem Pkw anreisen müssen, stehen Parkmöglichkeiten in den umli egenden 
Parkhäusern zur Verfügung.  
 
Diese Vorlage inkl. der Anlagen wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
Die öffentlich kommunizierte Anpassung von Höchstparkdauer und Bewirtschaftungsdauer 
wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt.  
 
Darmstadt, den 13.05 .2024 
 
Dezernat I   Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
 
Hanno Benz   André Schellenberg   Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadtrat

anlage 6

260 Zeichen

Punkt 18: Neufassung der Parkgebührenordnung als Rechtsverordnung und Aufhebung der 
Parkgebührensatzung 
 (V-Nr. 2024/0149) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: FDP und AfD

anlage 1

4475 Zeichen

Parkgebührenordnung 310 
 
Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vom ………………….. 
 
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntm a-
chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert d urch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. 
Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 6 a Abs. 5 a des Straßenve rkehrsgesetzes in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), z uletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl . I S. 3108), und § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertr a-
gung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (D e-
legationsverordnung) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 859), zuletzt g e-
ändert durch Verord nung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54), wird gemäß Beschluss der Stad t-
verordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………………….. folgende Rechts-
verordnung erlassen:  
 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Die in dieser Parkgebührenordnung festgesetzten Gebühren  gelten für alle parkgebührenpflichtig 
ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 
der in § 2 dieser Rechtsverordnung festgelegten Staffelung. Die Entrichtung der Parkgebühren 
kann auch durch elektronische Ein richtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, mit 
minutengenauer Abrechnung erfolgen. 
 
 
§ 2 Gebührenstaffelung 
 
1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in vier Zonen.  
Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage  1 dieser Rechtsverordnung darge-
stellt.  
Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowie einen Bereich um den Hauptbah n-
hof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerblich genutzten Teils des Europaviertels.  
Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb der Zone I.  
Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I, II und IV gelegenen Stellflächen innerhalb 
der Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
Die Zone IV umfasst die Straßenzüge um den „Welterbebereich“ der Mathildenhöhe, g e-
mäß Anlage 1. 
 
2. Die Parkgebühren betragen 
a. Im Bereich der Zone I: je angefangene halbe Stunde  1,00 € 
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2    3,3 Cent/Min. 
b. Im Bereich der Zone II: je angefangene halbe Stunde  0,75 € 
bei Gebührenentrichtungen nach § 1, Satz 2   2,5 Cent/Min.

c. Im Bereich der Zone III: je angefangene halbe Stunde  0,50 € 
bei Gebührenentrichtungen nach § 1, Satz 2     1,7 Cent/Min. 
d. im Bereich der Zone IV: je angefangene halbe Stunde 3,00 € 
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2   10 Cent/Min. 
e. in der S chulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet, 
keine Gebühr erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit überschritten, wird die G e-
samtparkdauer gebührenpflichtig.  
 
Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die m aximal zuläs-
sige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag in Parkzeit umg e-
rechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung. Eine 
Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht. 
 
3. In allen Parkgebührenzonen könn en 24 -Stunden-, Wochen - und Monatsparkscheine nach 
den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten 
werden.  
Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweilige Gebührenzone  
- das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw.  
- das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw.  
- das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket. 
 
 
§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise 
 
(1) Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung 
hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkvorrechten meldebehördlich registriert ist 
und dort tatsächlich wohnt.  
 
Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises betragen die Gebühren: 
 
a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit 
b)   70,00 € für sechs Monate Gültigkeit  
c)   30,00 € für einen Monat Gültigkeit 
 
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses § 3 bleiben bereits ausgestellte bzw. verlänge r-
te Bewohnerparkausweise und Genehmigungen zum Parken hiervon unberührt, bis sie 
einer Verlängerung bedürfen. 
 
 
§ 4 Inkrafttreten 
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den ………………….. 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
……………………. 
Oberbürgermeister 
Hanno Benz

Beratungsverlauf (4)

TOP 18
TOP 175
TOP 5
TOP 10

Orte (2)

  • Schulstraße
  • Lucasweg

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Details

Vorlagen-Nr.
2024/0149
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.05.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00