1556/2025
Schriftliche Beantwortung der Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt betreffend "Folgen aus dem Gewalthilfegesetz"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle II/03 Vorlagen-Nummer 26.05.2025 1556/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 26.05.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.06.2025 Jugendhilfeausschuss 24.06.2025 Schriftliche Beantwortung der Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt betreffend "Folgen aus dem Gewalthilfegesetz" Unter Vorlagen-Nr. AN/0345/2025 bitten die o. g. Fraktionen um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Inwiefern müssen die Gewalthilfestrukturen auf kommunaler Ebene ausgebaut wer- den, um dem Rechtsanspruch gerecht zu werden? 2. Wie kann sich die Stadt Köln auf kommunaler Ebene optimal auf das neue Gesetz vor- bereiten und welche Stakeholder*innen sollen mit einbezogen werden? Antwort der Verwaltung zu Frage 1: Laut Art. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gewalthilfegesetzes sind die Bundesländer dafür zuständig, Schutz- und Beratungsangebote bereitzustellen, die sowohl bedarfsgerecht, als auch geogra- fisch angemessen verteilt sind. Um den individuellen Rechtsanspruch auf Beratung ab 2032 sicherzustellen, sind die Bundes- länder gemäß Artikel 1 § 8 aufgefordert erstmals bis 2027 (und ab dann alle fünf Jahre) eine Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung vorzulegen. Die letzte Bedarfsanalyse des ambu- lanten und stationären Hilfeangebotes für gewaltbetroffene Frauen in Nordrhein-Westfalen stammt aus dem Jahr 2021 (siehe MMV17/6098). Derzeit liegen der Stadt Köln noch keine Informationen darüber vor, wie das Land NRW das Gewalthilfegesetz in NRW umsetzen will, wie die Bedarfsanalyse erfolgen soll und in welcher Form die Kommune hierbei beteiligt wird. Im Rahmen der Vernetzungstreffen der kommunalen Gleichstellungsstellen auf Bundes- und Landesebene hat es hierzu bereits erste Austauschtermine gegeben, um offene Fragen zu sammeln und gemeinsam an das Landesgleichstellungsministerium NRW heranzutragen. 2 Städtische Gewalthilfestrukturen in Köln Auf kommunaler Ebene existieren bereits folgende Gewalthilfestrukturen in unterschiedlichen Ämtern: Seit 2024 ist im Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern eine Koordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention angesiedelt. Hier soll die Umsetzung von Maßnah- men zu Prävention, Schutz und Hilfe sowie strafrechtlicher Aufarbeitung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch koordinierende Maßnahmen, Monitoring und den Ausbau von Vernetzungsstrukturen unterstützt werden. In verschiedenen Gremien werden relevante Stakeholder für Austausch und weiterbildende Maßnahmen zusammengebracht. Das Gleichstellungsamt leitet darüber hinaus das „Netzwerk häusliche Gewalt“ und den Ar- beitskreis „Gegen Gewalt an Frauen“, der bereits 1987 in Kooperationen mit den autonomen Frauenprojekten in Köln gegründet wurde. Bislang stellte insbesondere die prekäre Finanzie- rung der Trägerlandschaft eine große Herausforderung für die flächendeckende Versorgung an Beratungs- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen in Köln dar. Einige Beratungsstellen des Netzwerkes und des Arbeitskreises erhalten Fördermittel durch die Stadt Köln. Sofern Träger*innen gem. Artikel 1 § 7 des Gewalthilfegesetzes durch das Land NRW aner- kannt werden, haben sie zukünftig Anspruch auf eine Finanzierung durch das Land (unter Be- teiligung des Bundes). Ziel der Kommune muss sein, sicherzustellen, dass Träger*innen aus dem Bereich Gewaltschutz und -hilfe sowie Gewaltprävention anerkannt werden, um endlich eine ausreichende Finanzierung im Bereich Intervention und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu gewährleisten und damit individuelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen von Gewalt zu reduzieren. Es existieren beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren im Rahmen der Hilfen für Men- schen in besonderen Lebenslagen im Sinne des § 67 SGB XII bereits Gewalthilfe- und Schutzstrukturen für Frauen, die das neue Gewalthilfegesetz (GewHG) fordert. So erfolgt hier die Co-Finanzierung der bereits bestehenden zwei Frauenhäuser zusammen mit dem LVR. Ein weiteres drittes Frauenhaus ist in Planung und soll in 2027/2028 seine Ar- beit aufnehmen. Zudem werden durch das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren noch zwei ergänzende Ge- waltschutzzentren, betrieben von den Trägern SkF und Diakonie Michaelshoven, finanziert. Der Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Gewaltschutzeinrichtung gemäß § 3 GewHG wird erst zum 1. Januar 2032 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, ob dies zu einem Anstieg der Versorgungsfälle und damit einem Mehrbedarf an derartigen Einrichtungen führen wird oder nicht. Eine verlässliche Prognose dazu lässt sich derzeit nicht treffen. Innerhalb des Amtes für Wohnungswesen existieren im Rahmen der städtischen Unterbrin- gung von Geflüchteten ebenfalls bereits Gewalthilfe- und Schutzstrukturen für Frauen, die das neue Gewalthilfegesetz fordert. Es besteht eine städtische Unterkunft für alleinreisende Frauen sowie eine für besonders vul- nerable Frauen (Betroffenheit von Menschenhandel usw.). (siehe 42. Bericht zur Situation Ge- flüchteter in Köln, Kapitel 3.1). Ferner existiert eine anonyme Schutzwohnung bei akuter Ge- walt (vgl. Jahresbericht Gewaltschutzkoordination 2023, Kapitel 7.2). Es besteht ein separater Bereich für Frauen in der Unterkunft Herkulesstraße, der besonders für schwangere Frauen geeignet ist. Ferner kann bei Bedarf eine Unterbringung in einer abge- schlossenen Wohneinheit erfolgen. 3 Bei häuslicher Gewalt in städtischen Unterbringungseinrichtungen greift ein umfassendes Schutz- und Beratungssystem, das eine enge Begleitung und Beratung der von Gewalt be- troffenen Frauen durch Sozialarbeiter*innen unter Einbeziehung der Gewaltschutzkoordination und der Hinzuziehung externer spezialisierter Träger vorsieht. Es wird derzeit eine Vorlage auf den Weg gebracht, welche eine Verlängerung von Stellen für Gewaltschutzkoordinator*innen bei den Betreuungsträgern in großen Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete vorsieht. Ausbaubedarf besteht etwa bei der Sprachmittlung im Rahmen der Gewalthilfeberatung, bei der Beratung der „Ersthelfer*in“ vor Ort durch die Gewaltschutzkoordination und bei der regel- mäßigen Schulung der Fachkräfte der Sozialen Arbeit. Da diese Aufgaben im Wesentlichen bei der Gewaltschutzkoordination liegen, der auch das Monitoring über sämtliche Gewaltvor- fälle obliegt, und diese nur mit einer Stelle besteht, wäre die Einrichtung einer Stellvertretung für die Etablierung einer effektiven Gewalthilfe förderlich. Antwort der Verwaltung zu Frage 2: Im seit 2002 etablierten „Netzwerk gegen häusliche Gewalt“ unter der Federführung des Am- tes für Gleichstellung von Frauen und Männern tauschen sich regelmäßig Stakeholder der Stadtverwaltung, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gewaltschutzzentren, Frauenhäuser und auto- nomen Frauenberatungsstellen aus. Zudem sind im Arbeitskreis Gegen Gewalt an Frauen weitere Vertreter*innen zivilgesellschaftlicher Organisationen im Bereich Gewaltschutz und - hilfe, sowie Gewaltprävention zusammengeschlossen. Die Expertise dieser Gremien sollten für die Identifizierung spezifischer Bedarfe in Köln genutzt werden. Zudem sollte die Vernet- zung mit den relevanten Landesverbänden der jeweiligen Träger*innen, sowie der Bundes- und Landesgemeinschaft kommunaler Gleichstellungsbeauftragter angeregt und ausgebaut werden. Über diese Strukturen soll der Informationsfluss zwischen der Landesregierung NRW und den Kommunen gestärkt werden. Weitere relevante Stakeholder sind der Landschaftsver- band Rheinland (LVR) und der Deutsche Städtetag. Übergeordnetes Ziel muss dabei stets die Anerkennung aller einschlägigen Träger*innen im Sinne des Förderanspruchs durch das Gewalthilfegesetz sein. Besonderes Augenmerk sollte dabei – neben dem Gewaltschutz – auch auf den Bereich der Prävention (z. B. Täter*innenar- beit, (Schulbasierte) Kinder- und Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit) gerichtet werden. Darüber hinaus sollte eine inklusive Auslegung des Rechtsanspruches auch für trans*, inter* und nicht-binäre Personen angestrebt werden. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1556/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 26.05.2025
- Erstellt
- 19.05.2025 14:07