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3390/2024

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Tempo 30 stadtweit einrichten, Verbot von Motorrollern und Mofas, Aktenzeichen 107/24

Mitteilung Ausschuss 29.10.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 18.11.2024, TOP 7.2.3

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 3 Rückmeldung vom Petetenten

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Anlage 1 Eingabe

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Mitteilung Ausschuss

502 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 29.10.2024 
 3390/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 18.11.2024 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Tempo 30 stadtweit einrichten, 
Verbot von Motorrollern und Mofas, Aktenzeichen 107/24 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben wird dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, An-
regungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 2 Antwortschreiben

6259 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 
Seite 1/3 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221- 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Herrn 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 107/24 29.10.2024 
Bürgereingabe nach § 24 GO – „Tempo 30 stadtweit einrichten, Verbot von Mo-
torrollern und Mofas“, Aktenzeichen 107/24 B 
 
Sehr geehrter Herr   , 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28.08.2024. 
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat sich mit dem Thema befasst und teilt 
hierzu Folgendes mit: „Derzeit finden Gespräche zwischen dem Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt und dem Amt für Verkehrsmanagement statt, in denen die Vorgehens-
weise der Vorauswahl von Straßen, auf denen Tempo 30 angeordnet werden kann, 
auf Grundlage des Geschwindigkeitskonzepts aus dem Lärmaktionsplan (Stufe 2) der 
Stadt Köln (S. 53ff) weiter konkretisiert werden. Den Lärmaktionsplan (Stufe 2) kön-
nen Sie hier einsehen: 
Aktionsplan - Stadt Köln (stadt-koeln.de) 
Die Angaben der Bezirksvertretungen, der Bürgervereine und der Bürger, die Lärmbe-
lästigungen durch Verkehrslärm gemeldet haben, spielen ebenfalls eine Rolle.  
Die gesetzeskonforme Vorgehensweise nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) 
und der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevöl-
kerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien-StV) schreibt eine Berechnung nach nationa-
len Berechnungsmethoden vor und eine Abwägung im Einzelfall. Schallpegelmessun-
gen für alle Straßen der Stadt Köln werden somit nicht durchgeführt, auch da diese 
nur eine Momentaufnahme widergeben. 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde 
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm die Benutzung bestimmter Straßen oder

Seite 2/3 
Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine Be-
schränkung im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Herabsetzen der Höchstgeschwin-
digkeit von 50 auf 30 Stundenkilometer. 
Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnbevölkerung von Lärmeinwirkungen betroffen 
ist, die oberhalb dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich und damit zumut-
bar hingenommen werden muss. Die insoweit maßgeblichen Schwellenwerte sind ge-
setzlich nicht festgelegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung behilft sich da-
her mit der Anwendung der Werte sowohl des 16. Verordnung der Durchführung des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) als auch der Lärmschutz-Richtlinien-
StV. Auf Letztere verweist auch die Verwaltungsvorschrift zur StVO. 
Sofern die (im Vergleich zur den Lärmschutz-Richtlinien-StV etwas niedrigeren) 
Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten sind, gesteht die Rechtsprechung den Be-
troffenen einen Anspruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das 
bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörde fehlerfrei das Interesse der Betroffenen, 
von einer Lärmbelastung verschont zu bleiben, mit dem Verkehrsinteresse abwägen 
muss, das an der Beibehaltung einer höheren Höchstgeschwindigkeit besteht. Bei die-
ser Abwägung spielen u.a. das Maß der Überschreitung der Grenzwerte, die konkrete 
Verkehrsbedeutung der Straße, zu erwartende Stauungen und mögliche Ausweichver-
kehre eine Rolle. 
Verkehrsgutachten und -simulationen sind daher im Rahmen des Abwägungsprozes-
ses für die Entscheidungsfindung relevant, um die abwägungsrelevanten Umstände 
zu ermitteln. Sie sind für sich genommen aber nicht ausreichend, weil zuvor mittels ei-
ner lärmtechnischen Untersuchung ermittelt werden muss, ob eine unzumutbare 
Lärmbelastung tatsächlich vorliegt. 
Sofern neben den Werten der 16. BImSchV auch die Werte der Lärmschutz-Richtli-
nien-StV überschritten werden, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen regelmä-
ßig einen Anspruch auf ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu. Das bedeu-
tet, dass in diesen Fällen auch eine hohe Verkehrsbedeutung einer Straße das Abse-
hen von Maßnahmen in aller Regel nicht mehr rechtfertigen kann. Ob diese Maßnah-
men jedoch konkret im Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit bestehen, verbleibt im 
Ermessen der Behörde.  
Die Verkehrsrechtsnovellen des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrs-
ordnung, die Ende letzten Jahres im Bundesrat gestoppt wurden, sind inzwischen im 
Juli 2024 verabschiedet worden. Somit stellen sowohl die Ziele des Umwelt- und Kli-
maschutzes als auch die der städtebaulichen Entwicklung und der Erhalt der mensch-
lichen Gesundheit erstmals eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen für verkehrs-
rechtliche Anordnungen im Einzelfall dar. Inwieweit sich der Handlungsspielraum der 
Stadt Köln durch die Gesetzesveränderungen erweitert, wird derzeit geprüft.“ 
In Ihrer Eingabe äußern Sie den Wunsch eines stadtweiten Ausschlusses von Mofas 
und Motorrollern. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um ein - durch bundesein-
heitliche Gesetzgebung (auf Bundesebene) - deutschlandweit zugelassenes Ver-
kehrsmittel. Eine Änderung dieser Regelung obliegt dem Bundesgesetzgeber. 
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch 
fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne direkt wenden an das Amt für Umwelt-

Seite 3/3 
und Verbraucherschutz, Herrn      unter Telefonnummer: 0221/221-    oder E-Mail Ad-
resse: umwelt-verbraucherschutzamt@stadt-koeln.de   
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbetei-
ligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. 
Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit in dem Ausschuss wünschen, teilen Sie 
dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirks-
vertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. 
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Im Auftrag 
gez. Dr. Ulrich Höver 
Amtsleitung

Anlage 3 Rückmeldung vom Petetenten

1055 Zeichen

Von:  
Gesendet: Dienstag, 29. Oktober 2024 10:41 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff: Re: Bürgereingabe nach § 24 GO – „Tempo 30 stadtweit einrichten, Verbot von Motorrollern 
und Mofas“, Aktenzeichen 107/24 B 
 
Liebe Frau    , 
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich begrüße sehr, dass Partizipation der Bürger auf 
diesem Weg möglich ist und auf Seiten der Stadt Köln Gehör findet. 
 
Mit der neuen Gesetzgebung, die Kommunen mehr Gestaltungsspielraum für die 
Verkehrsregulierung nach Gesundheit- und Umweltgesichtspunkten bietet, sollte ja nun noch 
mehr für ein besseres Leben in Köln möglich sein! 
 
Ich war im vergangenen Jahr in Paris und war begeistert von den neuen nachhaltigen, 
menschen- und umweltfreundlichen Verkehrsentwicklungen dort. 
 
In den Herbstferien in Rom habe ich allerdings gesehen, dass der Auto-Verkehrsinfarkt dort 
noch in vollen Gange ist. So schlecht steht Köln im Vergleich also gar nicht da. 
 
Beste Grüße aus Braunsfeld

Anlage 1 Eingabe

1941 Zeichen

Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de>  
Gesendet: Mittwoch, 28. August 2024 21:34 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff: Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
 
Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 28.08.2024 
21:34:00 an Sie geschickt 
Anliegen:  
Sehr geehrter Herr Derichsweiler, 
Ich sorge mich um die Luftqualität in Köln, die durch Abgase und Feinstaub beeinträchtigt 
wird. Seit dem sogenannten „Dieselskandal“ hat sich anscheinend nicht viel getan.  
Ich möchte zwei Vorschläge machen: 
1. Tempo 30 im ganzen Stadtgebiet. Dies würde nur Vorteile bringen. Weniger 
Kraftstoffverbrauch. Weniger Reifenabrieb. Mehr Sicherheit. Weniger Lärm. Mehr Fahrten 
mit der kvb, da die Bahn schneller als das Auto wäre.  
2. Ausschluss von Motorrollern und Mofas aus dem Stadtgebiet. Dieses 
Fortbewegungsmittel für eine einzige Person stößt mit dem speziellen Treibstoffgemisch 
überproportional viel Abgas und Ruß aus. Eine einzige Person auf einem Motorroller nimmt 
sich heraus, die Luft für Fußgänger und Fahrradfahrer drastisch zu beeinträchtigen. Das 
grenzt teilweise an Körperverletzung.  
So viele Motorroller gib es ja gar nicht in Köln. Trotzdem fällt mir die Luftverschmutzung 
durch diese täglich auf.  
Ich weiß, dass viele gute Ideen an Lobbyismus und politisch/ideologischen Zwängen und 
nicht wegen des Sachverhalts scheitern. Daher wäre es wünschenswert, wenn zB meine 
oben genannten Vorschläge entgegen der Widerstände demokratisch durchgesetzt werden 
könnten. Denn ein anfänglich großer Aufschrei zu Beginn und vor Maßnahmen weicht 
langfristig der Akzeptanz, wenn die Bürger eine spürbare Verbesserung ihres täglichen 
Lebens merken.  
Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (1)

18.11.2024 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 7.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3390/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.10.2024
Erstellt
29.10.2024 11:06