3390/2024
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Tempo 30 stadtweit einrichten, Verbot von Motorrollern und Mofas, Aktenzeichen 107/24
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 29.10.2024 3390/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 18.11.2024 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Tempo 30 stadtweit einrichten, Verbot von Motorrollern und Mofas, Aktenzeichen 107/24 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben wird dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, An- regungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 1/3 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Herrn Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 107/24 29.10.2024 Bürgereingabe nach § 24 GO – „Tempo 30 stadtweit einrichten, Verbot von Mo- torrollern und Mofas“, Aktenzeichen 107/24 B Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28.08.2024. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat sich mit dem Thema befasst und teilt hierzu Folgendes mit: „Derzeit finden Gespräche zwischen dem Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt und dem Amt für Verkehrsmanagement statt, in denen die Vorgehens- weise der Vorauswahl von Straßen, auf denen Tempo 30 angeordnet werden kann, auf Grundlage des Geschwindigkeitskonzepts aus dem Lärmaktionsplan (Stufe 2) der Stadt Köln (S. 53ff) weiter konkretisiert werden. Den Lärmaktionsplan (Stufe 2) kön- nen Sie hier einsehen: Aktionsplan - Stadt Köln (stadt-koeln.de) Die Angaben der Bezirksvertretungen, der Bürgervereine und der Bürger, die Lärmbe- lästigungen durch Verkehrslärm gemeldet haben, spielen ebenfalls eine Rolle. Die gesetzeskonforme Vorgehensweise nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevöl- kerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien-StV) schreibt eine Berechnung nach nationa- len Berechnungsmethoden vor und eine Abwägung im Einzelfall. Schallpegelmessun- gen für alle Straßen der Stadt Köln werden somit nicht durchgeführt, auch da diese nur eine Momentaufnahme widergeben. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm die Benutzung bestimmter Straßen oder Seite 2/3 Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine Be- schränkung im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Herabsetzen der Höchstgeschwin- digkeit von 50 auf 30 Stundenkilometer. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnbevölkerung von Lärmeinwirkungen betroffen ist, die oberhalb dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich und damit zumut- bar hingenommen werden muss. Die insoweit maßgeblichen Schwellenwerte sind ge- setzlich nicht festgelegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung behilft sich da- her mit der Anwendung der Werte sowohl des 16. Verordnung der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) als auch der Lärmschutz-Richtlinien- StV. Auf Letztere verweist auch die Verwaltungsvorschrift zur StVO. Sofern die (im Vergleich zur den Lärmschutz-Richtlinien-StV etwas niedrigeren) Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten sind, gesteht die Rechtsprechung den Be- troffenen einen Anspruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörde fehlerfrei das Interesse der Betroffenen, von einer Lärmbelastung verschont zu bleiben, mit dem Verkehrsinteresse abwägen muss, das an der Beibehaltung einer höheren Höchstgeschwindigkeit besteht. Bei die- ser Abwägung spielen u.a. das Maß der Überschreitung der Grenzwerte, die konkrete Verkehrsbedeutung der Straße, zu erwartende Stauungen und mögliche Ausweichver- kehre eine Rolle. Verkehrsgutachten und -simulationen sind daher im Rahmen des Abwägungsprozes- ses für die Entscheidungsfindung relevant, um die abwägungsrelevanten Umstände zu ermitteln. Sie sind für sich genommen aber nicht ausreichend, weil zuvor mittels ei- ner lärmtechnischen Untersuchung ermittelt werden muss, ob eine unzumutbare Lärmbelastung tatsächlich vorliegt. Sofern neben den Werten der 16. BImSchV auch die Werte der Lärmschutz-Richtli- nien-StV überschritten werden, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen regelmä- ßig einen Anspruch auf ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu. Das bedeu- tet, dass in diesen Fällen auch eine hohe Verkehrsbedeutung einer Straße das Abse- hen von Maßnahmen in aller Regel nicht mehr rechtfertigen kann. Ob diese Maßnah- men jedoch konkret im Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit bestehen, verbleibt im Ermessen der Behörde. Die Verkehrsrechtsnovellen des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrs- ordnung, die Ende letzten Jahres im Bundesrat gestoppt wurden, sind inzwischen im Juli 2024 verabschiedet worden. Somit stellen sowohl die Ziele des Umwelt- und Kli- maschutzes als auch die der städtebaulichen Entwicklung und der Erhalt der mensch- lichen Gesundheit erstmals eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen für verkehrs- rechtliche Anordnungen im Einzelfall dar. Inwieweit sich der Handlungsspielraum der Stadt Köln durch die Gesetzesveränderungen erweitert, wird derzeit geprüft.“ In Ihrer Eingabe äußern Sie den Wunsch eines stadtweiten Ausschlusses von Mofas und Motorrollern. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um ein - durch bundesein- heitliche Gesetzgebung (auf Bundesebene) - deutschlandweit zugelassenes Ver- kehrsmittel. Eine Änderung dieser Regelung obliegt dem Bundesgesetzgeber. Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne direkt wenden an das Amt für Umwelt- Seite 3/3 und Verbraucherschutz, Herrn unter Telefonnummer: 0221/221- oder E-Mail Ad- resse: umwelt-verbraucherschutzamt@stadt-koeln.de Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbetei- ligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit in dem Ausschuss wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirks- vertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleitung
Anlage 3 Rückmeldung vom Petetenten
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Von: Gesendet: Dienstag, 29. Oktober 2024 10:41 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: Re: Bürgereingabe nach § 24 GO – „Tempo 30 stadtweit einrichten, Verbot von Motorrollern und Mofas“, Aktenzeichen 107/24 B Liebe Frau , Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich begrüße sehr, dass Partizipation der Bürger auf diesem Weg möglich ist und auf Seiten der Stadt Köln Gehör findet. Mit der neuen Gesetzgebung, die Kommunen mehr Gestaltungsspielraum für die Verkehrsregulierung nach Gesundheit- und Umweltgesichtspunkten bietet, sollte ja nun noch mehr für ein besseres Leben in Köln möglich sein! Ich war im vergangenen Jahr in Paris und war begeistert von den neuen nachhaltigen, menschen- und umweltfreundlichen Verkehrsentwicklungen dort. In den Herbstferien in Rom habe ich allerdings gesehen, dass der Auto-Verkehrsinfarkt dort noch in vollen Gange ist. So schlecht steht Köln im Vergleich also gar nicht da. Beste Grüße aus Braunsfeld
Anlage 1 Eingabe
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Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de> Gesendet: Mittwoch, 28. August 2024 21:34 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 28.08.2024 21:34:00 an Sie geschickt Anliegen: Sehr geehrter Herr Derichsweiler, Ich sorge mich um die Luftqualität in Köln, die durch Abgase und Feinstaub beeinträchtigt wird. Seit dem sogenannten „Dieselskandal“ hat sich anscheinend nicht viel getan. Ich möchte zwei Vorschläge machen: 1. Tempo 30 im ganzen Stadtgebiet. Dies würde nur Vorteile bringen. Weniger Kraftstoffverbrauch. Weniger Reifenabrieb. Mehr Sicherheit. Weniger Lärm. Mehr Fahrten mit der kvb, da die Bahn schneller als das Auto wäre. 2. Ausschluss von Motorrollern und Mofas aus dem Stadtgebiet. Dieses Fortbewegungsmittel für eine einzige Person stößt mit dem speziellen Treibstoffgemisch überproportional viel Abgas und Ruß aus. Eine einzige Person auf einem Motorroller nimmt sich heraus, die Luft für Fußgänger und Fahrradfahrer drastisch zu beeinträchtigen. Das grenzt teilweise an Körperverletzung. So viele Motorroller gib es ja gar nicht in Köln. Trotzdem fällt mir die Luftverschmutzung durch diese täglich auf. Ich weiß, dass viele gute Ideen an Lobbyismus und politisch/ideologischen Zwängen und nicht wegen des Sachverhalts scheitern. Daher wäre es wünschenswert, wenn zB meine oben genannten Vorschläge entgegen der Widerstände demokratisch durchgesetzt werden könnten. Denn ein anfänglich großer Aufschrei zu Beginn und vor Maßnahmen weicht langfristig der Akzeptanz, wenn die Bürger eine spürbare Verbesserung ihres täglichen Lebens merken. Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3390/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.10.2024
- Erstellt
- 29.10.2024 11:06