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3766/2021

Straßenreinigung (02-1600-86B)

Beschlussvorlage Ausschuss 20.12.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 17.01.2022, TOP 2.5

Auszug aus der Niederschrift vom Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden

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Eingabe 1

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Eingabe 2

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Auszug aus der Niederschrift vom Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden

7943 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, 
Anregungen und Beschwerden 
Frau Möller, Schriftführung 
Telefon:  (0221) 221-26144  
   
E-Mail:   julia.moeller@stadt-koeln.de 
Datum:  16.12.2021 
Auszug 
aus der Niederschr ift der 7. Sitzung des Ausschusses für 
Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden vom 06.12.2021  
öffentlich 
2.4 Bürgereingabe gem. § 24 GO NRW- "Straßenreinigung" Aktenzeichen 
86-19 
3766/2021 
Die Petentin erläutert ihre Eingabe, in der es um die Kosten der Straßenreinigung 
geht. Sie erklärt, dass ihr Haus in Mülheim in einer Seitenstraße der Holweider Stra-
ße liegt, zwei Meter ihres Grundstück stießen spitz auf die Holweider Straße, die sie 
in diesem Abschnitt als sozialen Brennpunkt beschreibt. Die nächs te Querstraße sei 
die Keupstraße, wo es viele Gastronomiebetriebe gebe. Die Holweider Straße sei 
aufgrund dieser Umstände eine sehr vermüllte Straße, weshalb die AWB die Not-
wendigkeit sehe sie sechsmal wöchentlich zu reinigen. Da für ihr Haus zur Veranla-
gung der Gebühren die Hinterliegerregelung der städtischen Straßenreinigungsat-
zung angewandt wurde, müssten sie mittlerweile 140, - Euro monatlich für die Stra-
ßenreinigung bezahlen. Das seien im Jahr 1700,- €. Beim Kauf des Hauses wären es 
noch 34, - Euro gewe sen. Ihr Engagement in der Nachbarschaft die Integration zu 
fördern habe die Situation nicht verbessert, die Reinigung selber übernehmen dürften 
sie nicht. Es seien horrende Kosten, die an die Anwohner einer anderen Straße auf-
erlegt werden. Man habe ihr be reits erklärt, dass die Straßenreinigungssatzung in 
diesem Punkt nicht immer gerecht sei. Sie wolle darauf aufmerksam machen, wie 
groß diese Ungerechtigkeit sei. Sie wünscht, dass die Straßenreinigungssatzung ge-
ändert werde, um diese Situation zu verbessern. 
 
Herr Derichsweiler, Ausschussvorsitzender,  bittet den Vertreter des Rechtsamtes 
sich zu dieser Eingabe zu äußern. 
 
Herr de Vivie, Amt für Recht, Vergabe und Versicherung , stellt fest, dass eine 
Klage vom Gericht abgewiesen wurde. Die rechtliche Situati on sei eindeutig geklärt, 
die Gebühren korrekt veranlagt. Er führt aus, dass Straßenreinigungsgebühren nicht 
immer plausibel seien. Oft würde man nicht verstehen, warum einer mehr zahle, als 
der andere, aber das beziehe sich auf die Lage des Grundstücks un d lenkt ein, dass

in diesem Fall die Gebühren tatsächlich sehr hoch seien. Leider sehe er keine Mög-
lichkeit diese Belastung zu minimieren. Auch wenn man mit dem Quadratmetermaß-
stab rechnen würde, würden sie als Hinterlieger veranlagt, da das Oberverwaltung s-
gericht sage, wer von der Straßenreinigung profitiere müsse, wegen des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes, veranlagt werden. Den Reinigungstakt zu reduzieren, sei 
wegen des hohen Verschmutzungsgrades nicht möglich, die Reinigungsaufgabe, 
auch nur teilweise, an die Bürger abgeben, würde nicht funktionieren. Man müsse 
sich überlegen, dass es hier um die Reinigung der ganzen Straße ginge, für die die 
Gebühren anfielen, nicht nur für den Abschnitt vor dem Grundstück. Er sehe keine 
Möglichkeit sie zu entlasten. 
 
Frau Stüwe, Abfallwirtschaftsbetriebe, bestätigt, dass die Situation in der Straße 
sich verschlimmert habe und heute eine häufigere Reinigung nötig sei. Sie begrüße 
es, dass sich die Petenten in ihrem Umfeld sozial engagieten, bedauerlicher Weise 
seien soziale Aspekte bei der Veranlagung nicht zuzulassen. 
 
Herr Wahlen, Grüne , weiß, dass Gebühren immer wieder zu Beschwerden führen, 
in diesem Fall aber seien die Gebühren sehr hoch und er bittet die Verwaltung zu 
prüfen, ob durch die jetzige Satzung Härtefälle ent stehen. Gebührenordnungen seien 
eine sehr komplexe Sache, die Fachleute prüfen müssten. Außerdem gehöre zu Be-
urteilung hier eine Ortskundigkeit, um zu überlegen, wie das Müllaufkommen zu re-
duzieren sei, die in diesem Fall bei der Bezirksvertretung Mülheim gegeben sei, an 
die man die Eingabe zur Beratung weiterleiten würde. 
 
Herr Erkelenz, CDU , schlägt vor die Verwaltung um Prüfung bitten, in wie fern man 
das Verursacherprinzip in die Satzung aufnehmen könne, was natürlich ein langfristi-
ger Prozess sei. Was den Petenten schneller helfen würde, wäre der Versuch, bei 
der nächsten Fassung die Reinigung auf den Stand von 2015 zurückzufahren, was 
bei diesem Müllaufkommen schwierig sei. Man müsse dann die Anwohner der Stra-
ße in die Reinigung mit einbinden. Hier seh e er im Moment für die Petenten die ein-
zige Stellschraube. 
 
Frau Bonk, SPD , stimmt für eine Klärung der Härtefälle durch die Satzung und sieht 
auch eine Chance in der Senkung des Reinigungstaktes. 
 
Herr Kockerbeck, Linke , unterstützt für seine Fraktion den Antrag die Härtefallrege-
lung zu prüfen, die Höhe der Gebühren in diesem Fall sprächen für sich, außerdem 
wünscht er das Ergebnis der Prüfung als Mitteilung für den Ausschuss. 
 
Herr Derichsweiler, Ausschussvorsitzender , formuliert einen geänderten Be-
schluss: die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob es zu unverhältnismäßigen 
Härtefällen kommt und wie diese gelöst werden können und wie im Rahmen der Sat-
zung das Verursacherprinzip stärker berücksichtigt werden kann, außerdem wird die 
Vorlage an die BV Mülheim weitergeleitet. 
 
Herr de Vivie , Amt für Recht, Vergabe und Versicherung , erklärt den Frontme-
termaßstab für die Berechnung, es gelte pro Meter ein Gebührensatz, dieser berech-
ne sich proportional zur fiktiven Inanspruchnahme der Straßenreinigungsleistung . 
Das könne mal mehr und mal weniger sein, die Gerichte sprächen hier von La-
geungunst. Da er seit 25 Jahren sich mit diesem Thema befasse, könne er das Er-
gebnis der Prüfung vorwegnehmen. Härtefälle seien Ergebnisse, die von der Sat-
zung nicht gewünscht seien. Diese hier seien aber von der Satzung gewünscht. Au-

ßerdem wiederholt er, dass soziale Aspekte von der Satzung nicht berücksichtigt 
werden dürften, ein Haus würde immer gleich belastet, ob darin eine siebenköpfige 
Familie oder eine Einzelperson wohne. 
 
Die Petentin  stellt fest, dass der Ausdruck „fiktional“ es trifft, es sei nicht logisch 
nachvollziehbar, und man müsse hinterfragen, ob diese Satzung noch zeitgemäß sei. 
Wenn er davon spreche, dass soziale Aspekte nicht berücksichtigt würden, dann fra-
ge sie  sich, warum die Einfamilienhäuser auf der Zehnstraße so hohe Gebühren zah-
len würden. Sie gehe nicht davon aus, dass die Bewohner der Mehrfamilienhäuser 
auf der Holweider Straße so hohe Gebühren zahlen müssten. Sie sei davon über-
zeugt, dass diese Berechnun g ungerecht sei, man könne sich nicht darauf ausruhen, 
dass es diese Gesetze bzw. diese Straßenreinigungssatzung nun mal gebe - es hätte 
auch die Todesstrafe und die Inquisition gegeben, und auch die seien abgeschafft 
worden. Man müsse die Satzung überarbeiten. 
Sie betont, dass die Stadt auch prüfen müsse, was hier ihre Aufgaben seien, diese 
Straße kreuze die Keupstraße, hier liege die BOES AG, das Schauspielhaus, der 
Club Volta, das Carlswerk -Victoria und ein großer Bürokomplex. Es sei zu prüfen, 
warum dies e Straße in der Straßenreinigungssatzung als Anlieger Straße deklariert 
sei. Man müsse sich genau anschauen, wer auf dieser Straße verkehrt und wer die-
se Straße verschmutzt.  
 
Herr Derichsweiler, Ausschussvorsitzender, lässt über den im Folgenden formu-
lierten Beschluss abstimmen. 
 
 
 
Geänderter Beschluss:  
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden bedankt sich 
bei den Petentinnen und Petenten für ihre Eingabe und ausdrücklich für ihr soziales 
Engagement. 
Die Verwaltung wird gebeten zu p rüfen, ob es zu unverhältnismäßigen Härtefäl-
len kommt, und wie diese, auch im Hinblick auf eine Änderung der Satzung, 
gelöst werden können, und wie im Rahmen der Satzung das Verursacherprin-
zip stärker berücksichtigt werden kann. Außerdem wird die Vorlage a n die Be-
zirksvertretung Mülheim zur Beratung weitergeleitet. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig angenommen.

Eingabe 1

4311 Zeichen

Eingabe 1 
 
 
Bereits im vergangenen Jahr haben wir um Hilfe bezüglich der Straßenreinigungsgebühren 
der Holweider Straße in Köln Mülheim gebeten. Leider erfolglos. Jetzt haben wir den neuen 
Bescheid erhalten, und die Kosten sind noch gestiegen. 
Die für uns völlig überhöhten Beiträge resultieren aus den folgenden verschiedenen Punkten: 
- Die Holweider Straße wird als Anliegerstraße abgerechnet, obwohl sie in hohem Maße von 
Nicht-Kölner frequentiert wird, die von der Keupstraße kommen und die Bergisch Gladbacher 
Straße umfahren. 
- Die Holweider Straße wird aufgrund ihrer unglaublichen Verschmutzung 6x die Woche 
gereinigt - leider bringt das dem Zustand der Straße aber kaum Besserung - es gibt hier 
erheblich anderen Handlungsbedarf in der besseren Integration oder Sensibilisierung der 
dort ansässigen Leute, wie man mit Müll umzugehen hat. Die Reinigung einer solchen 
Problemstraße auf redliche Anwohner abzuwälzen, ist absolut untragbar. Zumal die 
Verursacher des Drecks und Mülls in den Mehrfamilienhäusern nur einen Bruchteil unserer 
Kosten tragen. 
- Da unser Grundstück schräg zur Holweider Straße liegt (hinter dem Eckgrundstück der 
Hausnummer 45) und mit ca 2m daran angrenzt, wurden wir ab 2017 plötzlich als 
Hinterlieger veranlagt und müssen jetzt statt der tatsächlichen 2m noch 19m zusätzlich 
bezahlen. Somit kassiert die Stadt diese Gebühren doppelt, von Haus Nr. 45 und von uns, 
Haus Nr. 43 (beides Zehntstraße). 
Ich habe Ihnen den Bescheid angefügt. Sie werden doch sicher mit uns einer Meinung sein, 
dass Gebühren von EUR 554,99 für ein Vierteljahr für eine Familie erhebliche und 
unzumutbare Kosten darstellen. Das entspricht EUR 185,-- im Monat! Das erhält die Stadt 
Köln jeweils sogar von 2 Familien mit Kindern (Haus Nr. 43 und 45).  
Unsere Klage wurde gerichtlich abgewiesen, aber wir gehen davon aus, dass Sie mit 
gesundem Menschenverstand nachvollziehen können, dass hier etwas in Ihrer Satzung der 
Straßenreinigung und überhaupt im Unterhalt der Holweider Straße völlig falsch läuft. Und 
wir erwarten als Anwohner, die sich wesentlich mit Verbesserungen des Gesamtzustandes 
des Viertels auseinandersetzen, hier dringend Hilfe von Ihnen. Das gilt nicht nur für uns, 
sondern auch für unsere Nachbarn, Zehntstr. 45, Till Grones und Hanna Ungar, bei denen 
lediglich das Problem des Hinterlieger-Grundstücks wegfällt. Aber auch sie leiden unter den 
extrem hohen Reinigungskosten. 
Die Satzung sollte in folgenden Punkten geändert werden: 
- Anwohnern finanziell nicht mehr als 2 Reinigungen / Woche zumuten; den Rest sollte die 
Stadt tragen. Wenn eine häufigere Reinigung nötig ist, dann haben hier andere Mittel 
(Integration, Streetwork in Problemvierteln) versagt. Das darf nicht zulasten der Anwohner 
gehen. 
- Umlegung der Kosten pro Kopf; nicht pro Grundstück. Das würde einer gesunden Logik 
entsprechen. Warum soll durch ein größeres Grundstück mehr Dreck auf einer Straße 
entstehen? Das resultiert doch wohl aus der Menge an Menschen, die ihren Dreck auf die 
Straße schmeißt. Auch, wenn man nicht nachvollziehen kann, wer das tut, macht eine 
Umlegung pro Kopf viel mehr nachvollziehbaren Sinn. 
- Es sollte immer die Möglichkeit einer Selbstreinigung durch die Anwohner bestehen. Falls 
nicht anders möglich, könnte eine 2x städtische Reinigung vorgenommen werden und 
darüber hinaus die Anwohner selbst reinigen (siehe Punkt 1).  
- Die irrsinnige Hinterlieger-Regelung sollte in einer dicht besiedelten Stadt abgeschafft 
werden, da sie völlig unnachvollziehbar und ungerecht im Ergebnis ist. Wir zahlen jetzt mehr

Reinigungsgebühren für eine Straße, die unser Grundstück mit ca 2m berührt, als das 
direkte Eckhaus!  
- Die Holweider Straße sollte als Hauptstraße anerkannt werden, bzw die Stadt sollte 
einsehen, dass sie für diese Straße mit besonderer Anforderung und Misch-Bebauung einen 
größeren Anteil an der Reinigung übernehmen muss. Oder Sie belasten wie oben 
angegeben die Hausbesitzer, die von ihren zahlreichen Mietern profitieren ohne sich um die 
Zustände des Hauses und Grundstücks zu kümmern und die zudem noch die Kosten auf 
diese Mieter umlegen können, stärker.  
Anbei finden Sie, wie oben erwähnt, den Bescheid sowie einige Fotos vom Zustand der 
Straße. 
Im Voraus vielen Dank; Ihre Hilfe wird dringend benötigt.

Beschlussvorlage Ausschuss

6966 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3766/2021 
Freigabedatum 11.11.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Straßenreinigung (02-1600-86B) 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden bedankt sich für die Eingaben 
und ausdrücklich für das soziale Engagement der Petenten. 
 
Aus Rechtsgründen und da bei der Gebührenfestlegung zwar gemeinschaftliches Verhalten zur Ver-
besserung der Stadtsauberkeit mitbetrachtet wird, jedoch darüber hinaus soziale Gesichtspunkte 
nicht berücksichtigt werden können, muss der Ausschuss das Anliegen ablehnen. 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 06.12.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.01.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Petenten beantragen, die Straßenreinigungssatzung in folgenden Punkten zu ändern: 
 
1. Anwohnern finanziell nicht mehr als 2 Reinigungen / Woche zumuten; den Rest sollte 
die Stadt tragen. Wenn eine häufigere Reinigung nötig ist, dann haben hier andere Mittel (In-
tegration, Streetwork in Problemvierteln) versagt. Das darf nicht zulasten der Anwohner ge-
hen. 
 
Die Stadt Köln übernimmt bereits einen Anteil der Reinigungskosten. Sie trägt die Kosten für Schwer-
punktreinigungen in besonders strapazierten Bereichen. Es wäre im Übrigen nicht gerecht, den er-
höhten Reinigungsbedarf, der sich aus einer überdurchschnittlichen Verschmutzung von Straßen 
ergibt, vom allgemeinen Haushalt zu tragen, da den Anliegern dieser Straßen gegenüber eine erhöh-
te Reinigungsleistung erbracht wird und ihnen diese Reinigung auch zugutekommt.  
 
 
2. Umlegung der Kosten pro Kopf; nicht pro Grundstück. Das würde einer gesunden Logik 
entsprechen. Warum soll durch ein größeres Grundstück mehr Dreck auf einer Straße entste-
hen? Das resultiert doch wohl aus der Menge an Menschen, die ihren Dreck auf die Straße 
schmeißt. Auch, wenn man nicht nachvollziehen kann, wer das tut, macht eine Umlegung pro 
Kopf viel mehr nachvollziehbaren Sinn. 
 
Als Maßstäbe für die grundstücksbezogenen Straßenreinigungsgebühren kommen nur der Frontme-
termaßstab, der Grundstücksflächenmaßstab und der Quadratwurzelmaßstab in Betracht.  
 
Der Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung als zulässiger 
Maßstab zur Erhebung von Gebühren anerkannt. Er ist ein grundstücksbezogener Wahrscheinlich-
keitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW. Wie jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist 
aber auch der Frontmetermaßstab nicht in der Lage, eine völlige Gerechtigkeit in der Straßenreini-
gungsgebührenveranlagung herzustellen. 
 
Einen Personenmaßstab darf die Stadt nicht wählen.  
 
 
3. Es sollte immer die Möglichkeit einer Selbstreinigung durch die Anwohner bestehen. 
Falls nicht anders möglich, könnte eine 2x städtische Reinigung vorgenommen werden und 
darüber hinaus die Anwohner selbst reinigen (siehe Punkt 1).  
 
Der Grundsatz nach § 3 Straßenreinigungsgesetz ist die Reinigung durch die Stadt. Diese hat die 
Reinigung im Rahmen ihres Organisationsermessens in vielfacher Weise auf die Anlieger übertragen. 
Dort, wo sie es nicht getan hat, bestehen gute Gründe. 
 
Gerade bei Straßen, die stark genutzt werden, ist den Anliegern eine Reinigung nicht zuzumuten.

3 
Auch muss hierbei berücksichtigt werden, dass in Straßen mit gemischter Bebauung nicht davon 
auszugehen ist, dass alle Anlieger*innen ihrer Reinigungspflicht nachkommen und dies aufgrund der 
begrenzten Möglichkeiten mehrheitlich nur punktuell kontrollierbar ist. 
 
 
4. Die irrsinnige Hinterlieger-Regelung sollte in einer dicht besiedelten Stadt abgeschafft 
werden, da sie völlig unnachvollziehbar und ungerecht im Ergebnis ist.  
 
Die Hinterliegerregelung ist straßenreinigungsrechtlich geboten, weil es gegen den Gleichheitsgrund-
satz verstoßen würde, wenn Grundstücke, die von der gereinigten Straße erschlossen sind und daher 
von der Straßenreinigung profitieren, nicht an der Finanzierung der Straßenreinigung beteiligt würden. 
 
Dies wurde in einem Verfahren in 2020 auch durch das Verwaltungsgericht bestätigt. 
 
 
5. Die Holweider Straße sollte als Hauptstraße anerkannt werden, bzw. die Stadt sollte 
einsehen, dass sie für diese Straße mit besonderer Anforderung und Misch-Bebauung einen 
größeren Anteil an der Reinigung übernehmen muss. Oder Sie belasten wie oben angegeben 
die Hausbesitzer, die von ihren zahlreichen Mietern profitieren ohne sich um die Zustände des 
Hauses und Grundstücks zu kümmern und die zudem noch die Kosten auf diese Mieter umle-
gen können, stärker.  
 
Es bestehen keine Bedenken gegen diese konkrete straßenreinigungsrechtliche Klassifikation als 
Anliegerstraße, da die Holweider Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der 
durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dient. Dass sie, wie die Petenten gel-
tend machen, auch zur Durchfahrt benutzt wird, ist unerheblich. Mit der Formulierung "überwiegend" 
hat der Satzungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Anliegerstraße im Sinne der Satzung in 
erster Linie, aber nicht ausschließlich der Erschließung ihrer Anlieger dient. Es fällt so eine Vielzahl 
der Kölner Straßen unter diesen Begriff, nicht nur Straßen, die straßenverkehrsrechtlich ausschließ-
lich für Anlieger freigegeben sind.  
 
Es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Straße als Hauptstraße im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 2 Str-
ReinS zu klassifizieren gewesen wäre. So entspricht ihre Verkehrsfunktion auch nicht den regelbei-
spielhaft aufgezählten Haupterschließungs-, Hauptverkehrs- und Hauptgeschäftsstraßen. 
 
Die straßenreinigungsrechtliche Klassifikation der Holweider Straße entspricht der Vorgehensweise 
im gesamten Stadtgebiet. 
 
 
6. Berücksichtigung von sozialem Engagement bei der Gebührenberechnung 
 
Die Stadt begrüßt natürlich sehr soziales Engagement und bedankt sich hierfür bei den Petenten. 
Dies ist jedoch gebührenrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Ungeachtet dessen kann gemein-
schaftliches Verhalten, das auf ein sauberes Wohnumfeld und ordnungsgemäße Abfallentsorgung 
sowie auf eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Anliegerreinigung gerichtet ist, grundsätz-
lich positiv die Verschmutzungssituation beeinflussen und sich damit günstig auf die Gebühren aus-
wirken. 
 
 
Grundsätzlicher Hinweis: 
 
Im Übrigen wird auf die Darstellungen des Verwaltungsgerichtes Köln in den dazu seinerzeit geführ-
ten Verfahren (Az. 18 K 5660/18) verwiesen. 
 
 
Zur Beschwerde über die Straßenreinigung Holweider Straße: 
 
Die Stadt Köln wird die Qualität der Ausführung der satzungsgemäßen Straßenreinigungsleistungen

4 
auch weiterhin regelmäßig kontrollieren.

Eingabe 2

6648 Zeichen

Eingabe 2 
 
Vor einiger Zeit haben sich bereits unsere Nachbarn, mit einem Schreiben an die Stadt Köln 
gewandt. Wir befinden uns ebenso in einer Situation, die für uns leider nicht tragbar ist. Es 
handelt sich um die Straßenreinigungsgebühren der Holweider Straße in Köln-Mülheim.  
Im Jahr 2015 wurde die Frequenz der Straßenreinigung von 3 Mal auf 6 Mal die Woche 
erhöht. Das hat für uns, wie auch für unsere Nachbarn eine deutlich höhere finanzielle 
Belastung zu Folge. Als Beispiel: wir zahlen nun (vier Personen, davon zwei Kleinkinder) 
185,- Euro im Monat allein an Straßenreinigungsgebühren (im Jahr 2.385,88 Euro). Das 
erhält die Stadt Köln jeweils sogar von 2 Familien mit Kindern (Haus Nr. 43 und 45), für die 
gleichen Längenmeter! Leider wird zudem seit Anfang des Jahres die Qualität der Reinigung 
deutlich schlechter. Immer höhere Gebühren, bei schlechterem Service, ein nicht haltbarer 
Zustand!  
Wir haben bereits zweimal Einspruch eingelegt gegen den Bescheid über 
Grundbesitzabgaben (Jahr 2016 und 2017, bei Frau Cambria, Kassen-und Steueramt Stadt 
Köln). Leider ohne Erfolg.  
Das alles ist für uns sehr traurig, da unser gesamtes soziales Engagement für uns keinen 
Vorteil, nein im Gegenteil sogar einen Nachteil gebracht hat. Die Verursacher freuen sich, 
dass ihr Müll nun noch schneller beseitigt wird und schieben nur noch mehr hinterher. 
Die Nachbarschaft leidet unter den exorbitanten Müllgebühren, dabei wird der Müll nur von 
einer kleinen Minderheit verursacht. Bzw. natürlich hat die Keupstr. und der Imbissmüll 
dieser auch einen gewissen Anteil an der Misere. Oft wird der Verpackungsmüll der 
Imbissläden, achtlos auf die Straße geworfen - und wir bezahlen dafür! 
Die für uns völlig überhöhten Beiträge resultieren aus den folgenden verschiedenen Punkten: 
• Die Holweider Straße wird als Anliegerstraße abgerechnet, obwohl sie in hohem 
Maße von Nicht-Kölner frequentiert wird, die von der Keupstraße kommen und die Bergisch 
Gladbacher Straße umfahren. 
• Die Holweider Straße wird aufgrund ihrer unglaublichen Verschmutzung 6x die 
Woche gereinigt - leider bringt das dem Zustand der Straße aber kaum Besserung - es gibt 
hier erheblich anderen Handlungsbedarf in der besseren Integration oder Sensibilisierung 
der dort ansässigen Leute, wie man mit Müll umzugehen hat. Die Reinigung einer solchen 
Problemstraße auf redliche Anwohner abzuwälzen, ist absolut untragbar. Zumal die 
Verursacher des Drecks und Mülls in den Mehrfamilienhäusern nur einen Bruchteil unserer 
Kosten tragen. 
• Da unser Grundstück an die Holweider Straße angrenzt (Eckgrundstück Zehntstr. 45) 
und das unsere Nachbarn mit ca 2m direkt daran angrenzt, wurden dieses ab 2017 plötzlich 
als Hinterlieger veranlagt und unsere Nachbarn müssen jetzt statt der tatsächlichen 2m noch 
19m zusätzlich bezahlen! Somit erhält die Stadt Köln diese Gebühren nun doppelt, zum 
einen von uns (Zehntstr. 45) und zum andern von unseren Nachbarn (Zehntstr. 43, beides 
eigentlich Zehntstraße). 
Die Satzung sollte in folgenden Punkten geändert werden: 
1. Anwohnern finanziell nicht mehr als 2 Reinigungen / Woche zumuten; den Rest sollte 
die Stadt tragen. Wenn eine häufigere Reinigung nötig ist, dann haben hier andere Mittel 
(Integration, Streetwork in Problemvierteln) versagt. Das darf nicht zulasten der Anwohner 
gehen. 
2. Umlegung der Kosten pro Kopf; nicht pro Grundstück. Das würde einer gesunden 
Logik entsprechen. Warum soll durch ein größeres Grundstück mehr Dreck auf einer Straße 
entstehen? Das resultiert doch wohl aus der Menge an Menschen, die ihren Dreck auf die 
Straße schmeißt. Auch, wenn man nicht nachvollziehen kann, wer das tut, macht eine 
Umlegung pro Kopf viel mehr nachvollziehbaren Sinn.

3. Es sollte immer die Möglichkeit einer Selbstreinigung durch die Anwohner bestehen. 
Falls nicht anders möglich, könnte eine 2x städtische Reinigung vorgenommen werden und 
darüber hinaus die Anwohner selbst reinigen (siehe Punkt 1).  
4. Die irrsinnige Hinterlieger-Regelung sollte in einer dicht besiedelten Stadt abgeschafft 
werden, da sie völlig unnachvollziehbar und ungerecht im Ergebnis ist.  
5. Die Holweider Straße sollte als Hauptstraße anerkannt werden, bzw die Stadt sollte 
einsehen, dass sie für diese Straße mit besonderer Anforderung und Misch-Bebauung einen 
größeren Anteil an der Reinigung übernehmen muss. Oder Sie belasten wie oben 
angegeben die Hausbesitzer, die von ihren zahlreichen Mietern profitieren ohne sich um die 
Zustände des Hauses und Grundstücks zu kümmern und die zudem noch die Kosten auf 
diese Mieter umlegen können, stärker.  
6. Anbei finden Sie, wie oben erwähnt, den Bescheid sowie einige Fotos vom Zustand 
der Straße. 
Zudem möchten wir noch darauf hinweisen, dass wir uns im Laufe der Zeit unglaublich dafür 
eingesetzt haben die Müllsituation im Veedel zu verbessern: 
• jährliches Spielplatz-Fest, auf dem Spielplatz Holweider Str. (welcher leider auch 
stark beeinträchtigt ist durch eine starke Vermüllung) 
• Kölle-Putzmunter-Aktionen (in Kombination mit der IG Keupstr.)  
• Erstellung einer Unterschriftenliste aller Nachbarn, mit welcher wir uns im Frühjahr 
2015 an die Stadt-Köln gewandt haben, mit der Bitte etwas an dem zum Teil inakzeptablen 
Zuständen zu ändern. 
• Verschönerungsaktionen: an der Kreuzung Holweiderstr./Keupstr. haben wir 
sämtliche Stromkästen angemalt.  
• Teilnahme an den Bepflanzung-Aktionen der Keupstr. (1x jährlich)  
• Spielplatzpatenschaft des Spielplatzes Holweiderstr. 
• diverse Nachbarschaftsaktionen wie z.B. Waffel-Essen oder Glühweintrinken, zu 
welchen wir die gesamte Nachbarschaft eingeladen haben (jährliches Nachbarschaftsfest) 
• Beteiligung an diversen Hofflohmärkten 
• Großes jährliches Straßenfest auf der Zehntstr. (im Rahmen des Mülheimer Tages), 
welches immer sehr gut besucht ist. 
• Gründung einer Nachbarschafts-Initiative, welche sich regelmäßig zusammensetzt 
und Aktionen bespricht. 
• Pflege der Baumscheiben in der Zehntstr. 
• Aufklärungs-Maßnahmen im täglichen nachbarschaftlichen Gespräch 
• und nicht zuletzt achten wir selbst darauf, dass die Gegend in einem akzeptablen 
Zustand verbleibt und legen zur Not selbst Hand an oder kümmern uns um die Beseitigung 
von wilden Müllablageflächen. 
• stetige Kooperation mit dem Projekt „Hallo Nachbar, Danke Schön“ welches uns die 
Jahre über, immer wieder großartig unterstützt hat! 
Gerne sind wir bereit uns mit dem gleichen Enthusiasmus weiterhin für das Veedel und 
unsere Straße einzusetzen, jedoch finden wir es gerechtfertigt, wenn man dies 
dementsprechend würdigt und uns finanziell nicht noch benachteiligt. 
Mit freundlichen Grüßen,

Beratungsverlauf (2)

06.12.2021 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.01.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3766/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
20.12.2021
Erstellt
26.10.2021 08:37