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V/1158/2019

Bedarf an Plätzen im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe - Dauerhafte Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an drei städtischen Gymnasien

Vorlagen 26.11.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 48

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1538 Zeichen

Anlage A zur V/1158/2019 
Kurzüberblick 
Die Vorlage befasst sich mit der von der Bezirksregierung veranlassten Verteilung der Schülerin-
nen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf städtische Schulen im 
Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Münster verfolgt das Ziel eines inklusiven Schulangebotes. Es besteht ein Rechtsanspruch auf 
gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstüt-
zungsbedarf in Regelschulen, dessen Umsetzung in der Verantwortung der Bezirksregierung 
nach Verständigung mit dem Schulträger liegt. Mit dem Beschluss wird der Rechtsanspruch im 
vorgegebenen Rechtsrahmen dauerhaft gesichert.  
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Vorlage sichert die Zusicherung des Schulträgers ausreichende Plätze im schulischen Ange-
bot für das gemeinsame Lernen vorzuhalten.

Beschlussvorlage

7430 Zeichen

V/1158/2019 
V/1158/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bedarf an Plätzen im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe -  
Dauerhafte Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an drei städtischen Gymnasien 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis,  dass die Anzahl der benötigten Plätze in der Eingangsklasse der 
Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 5) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Un-
terstützungsbedarf im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist und zusätzliche Schulen als Orte des 
Gemeinsamen Lernens benötigt werden. 
 
2. Der Rat nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Bezirksregierung im Rahmen des § 20 
Absatz 5 SchulG NRW an Gymnasien Gemeinsames Lernen in Förderschwerpunkten mit zie l-
differentem Unterricht einrichten kann, wenn dies erf orderlich ist, um den Anspruch der Schül e-
rinnen und Schüler auf Gemeinsames Lernen zu erfüllen.  
 
3. Der Rat stellt fest, dass die erforderliche Zustimmung der Schulträgerin Stadt Münster nicht 
wirksam verweigert werden kann und anerkennt die Notwendigkeit, zur Erfüllung des Rechtsan-
spruches auf Gemeinsames Lernen auch Gymnasien  als Orte des Gemeinsamen Lernens ei n-
zurichten. Er beauftragt die Verwaltung, gegenüber der Bezirksregierung die zur Umsetzung 
dieser Feststellung erforderlichen Erklärungen abzugeben. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die sonderpädagogische Förderung findet nach den Regelungen des Schulgesetzes NRW (SchulG 
NRW) in der Regel in der allgemeinen Schule statt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Die Eltern kön-
nen abweichend davon die Förderschule wählen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Die Schulau f-
sichtsbehörde richtet zur Ermöglichung der sonderpädagogischen Förderung an einer allgemeinen 
Schule das Gemeinsame Lernen mit Zustimmung des Schulträgers ein. Eine Ausnahme gilt nur für 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
27.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Zurfähr 
Telefon: 492-4024 
Zurfaehr@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1158/2019 
den Fall, dass die Schule dafür personell und sächlich nicht ausgestattet ist und auch nicht in vertre t-
barem Aufwand dafür ausgestattet werden kann (§ 20 Abs. 5 SchulG NRW). 
 
Mit den Vorlagen „Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen“ (V/0743/2014/2), „Inklusion an Schulen - 
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und Weiterentwicklung des Rahmenkonzepts“ 
(V/0918/2015/1) und „Dauerhafte Einrichtung des Gemeinsamen Lernens zum Schuljahr 2017/2018 
an weiteren drei städtischen Schulen“ (V/0847/2016) hat der Rat der Stadt Münster die maßgeblichen 
Leitplanken für die Umsetzung der Inklusion an den Schulen der Stadt Münster beschlossen.  
U.a. erteilte der Rat seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an 38 Grundschu-
len, allen Hauptschulen und Realschulen, fünf Gymnasien, der PRIMUS-Schule und allen integrierten 
Schulsystemen.  
 
Durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW zur Neuausrichtung der Inklusion in 
den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 15.10.2018 ist es bereits zum 
Schuljahr 2019/2020 zu Auswirkungen für die Schullandschaft in Münster gekommen.  
Ziel der Landesregierung ist es, durch den Neuausrichtungsprozesses eine spürbare Qualitätssteig e-
rung der inklusiven Angebote an allgemeinen Schulen zu erzielen.  
 
Die grundlegende Veränderung der Neuausrichtung der Inklusion besteht in der Bündelung persone l-
ler Ressourcen an den Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Zudem sollen jäh r-
lich in der Regel im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an 
sonderpädagogischer Unterstützung aufgenommen werden. Mittelfristig soll zusätzliche Personalre s-
source bereitgestellt werden und die Möglichkeit bestehen, den Klassenfrequenzrichtwert zu senken. 
An Gymnasien erfolgt sonderpädagogische Förderung in der Regel nur noch zielgleich.  
 
Mit Schreiben vom 26.10.2018 hat die Schulverwaltung die politischen Vertreterinnen und Vertreter 
über das „Übergangsverfahren“ bzgl. der benötigten Plätze im Gemeinsamen Lernen und den zu g e-
staltenden Übergang zum Schuljahr 201 9/2020 informiert. Da zum Zeitpunkt der Kommunikation mit 
den Schulen und Schulaufsicht (vor den Herbstferien 2018) noch kein endgültiger Erlass vorlag, e r-
folgte eine Verständigung darauf, dass neben den Haupt - und Realschulen, allen integrierten Syst e-
men und der PRIMUS-Schule nur das Schillergymnasium übergangsweise Schülerinnen und Schüler 
mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (maximal 6 an der Zahl) aufnimmt.  
 
Mit Bezug auf den veröffentlichten Erlass des Ministeriums hat die Bezirksregierung Münster zu Be-
ginn des Jahres ihre Errichtungsverfügungen als Orte des Gemeinsamen Lernens für das Freiherr -
vom-Stein-Gymnasium, das Geschwister -Scholl-Gymnasium, das Annette -von-Droste-Hülshoff-
Gymnasium und das Johann -Conrad-Schlaun-Gymnasium widerrufen. Der Fortführung des Gemei n-
samen Lernens an allen Haupt -, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, sowie der PRIMUS -Schule 
wurde ausdrücklich übergangsweise auch am Schillergymnasium zugestimmt. 
 
Mitte November hat die Schulaufsicht die Schulverwaltung über den steigenden Bedarf an Plätzen im 
Gemeinsamen Lernen informiert. Gegenüber 116 Schülerinnen und Schülern im Vorjahr sind nun für 
128 Schülerinnen und Schüler Plätze im Gemeinsamen Lernen erforderlich. Das führt dazu, dass 
zum Schuljahr 2020/2021 weitere Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens ausgewiesen werden 
müssen. 
 
Da keine Zuweisung weiterer Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützung s-
bedarf in die Schulformen der Haupt -, Real -, Gesamtschulen, sowie der PRIMUS -Schule erfolgen 
kann (diese nehmen bereits pro Eingangsklasse drei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagog i-
schem Unterstützungsbedarf auf) müssen diese Bedarfe über die Schulform der Gymnasien gedeckt 
werden. 
 
In dem Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion ist dies ausdrückli ch für den Fall vorgesehen, dass 
das örtliche Schulangebot dies erfordert und der Anspruch auf Gemeinsames Lernen nicht anderwe i-
tig erfüllt werden kann.

- 3 - 
V/1158/2019 
Laut Ziffer 3.3 des „Erlasses zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden 
weiterführenden Schulen“ nimmt ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird, in der 
Regel nicht weniger als 6 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstü t-
zung in die Klasse 5 auf. Für das Schillergymnasium wurde für da s lfd. Schuljahr dieser Wert durch 
die Bezirksregierung Münster gleichzeitig als Obergrenze definiert. Das bedeutet, dass über das 
Schillergymnasium hinaus seitens der Schulaufsichtsbehörde 2 weitere Gymnasien zu benennen 
sind, um die erforderliche Platzzahl zu erreichen. 
 
An insgesamt 5 Gymnasien war bereits in der Vergangenheit mit Zustimmung der Schulträgerin Stadt 
Münster Gemeinsames Lernen eingerichtet. Da die Voraussetzungen, die die Schulträgerin Stadt 
Münster für die Einrichtung des Gemeinsamen Lern ens an diesen Schulen geschaffen hat, nach wie 
vor gegeben sind, muss die Zustimmung der Stadt erklärt werden. Das dazu Erforderliche wird die 
Verwaltung in Ausführung des Beschlusses gegenüber der Bezirksregierung erklären. 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A

Beratungsverlauf (2)

11.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 48 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1158/2019
Typ
Vorlagen
Datum
26.11.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37