V/1158/2019
Bedarf an Plätzen im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe - Dauerhafte Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an drei städtischen Gymnasien
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Anlage A
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Anlage A zur V/1158/2019 Kurzüberblick Die Vorlage befasst sich mit der von der Bezirksregierung veranlassten Verteilung der Schülerin- nen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf städtische Schulen im Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Münster verfolgt das Ziel eines inklusiven Schulangebotes. Es besteht ein Rechtsanspruch auf gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstüt- zungsbedarf in Regelschulen, dessen Umsetzung in der Verantwortung der Bezirksregierung nach Verständigung mit dem Schulträger liegt. Mit dem Beschluss wird der Rechtsanspruch im vorgegebenen Rechtsrahmen dauerhaft gesichert. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage sichert die Zusicherung des Schulträgers ausreichende Plätze im schulischen Ange- bot für das gemeinsame Lernen vorzuhalten.
Beschlussvorlage
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V/1158/2019 V/1158/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bedarf an Plätzen im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe - Dauerhafte Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an drei städtischen Gymnasien Beratungsfolge 11.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Anzahl der benötigten Plätze in der Eingangsklasse der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 5) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Un- terstützungsbedarf im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist und zusätzliche Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens benötigt werden. 2. Der Rat nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Bezirksregierung im Rahmen des § 20 Absatz 5 SchulG NRW an Gymnasien Gemeinsames Lernen in Förderschwerpunkten mit zie l- differentem Unterricht einrichten kann, wenn dies erf orderlich ist, um den Anspruch der Schül e- rinnen und Schüler auf Gemeinsames Lernen zu erfüllen. 3. Der Rat stellt fest, dass die erforderliche Zustimmung der Schulträgerin Stadt Münster nicht wirksam verweigert werden kann und anerkennt die Notwendigkeit, zur Erfüllung des Rechtsan- spruches auf Gemeinsames Lernen auch Gymnasien als Orte des Gemeinsamen Lernens ei n- zurichten. Er beauftragt die Verwaltung, gegenüber der Bezirksregierung die zur Umsetzung dieser Feststellung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Begründung: Die sonderpädagogische Förderung findet nach den Regelungen des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) in der Regel in der allgemeinen Schule statt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Die Eltern kön- nen abweichend davon die Förderschule wählen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Die Schulau f- sichtsbehörde richtet zur Ermöglichung der sonderpädagogischen Förderung an einer allgemeinen Schule das Gemeinsame Lernen mit Zustimmung des Schulträgers ein. Eine Ausnahme gilt nur für Amt für Schule und Weiterbildung 27.11.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Zurfähr Telefon: 492-4024 Zurfaehr@stadt-muenster.de - 2 - V/1158/2019 den Fall, dass die Schule dafür personell und sächlich nicht ausgestattet ist und auch nicht in vertre t- barem Aufwand dafür ausgestattet werden kann (§ 20 Abs. 5 SchulG NRW). Mit den Vorlagen „Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen“ (V/0743/2014/2), „Inklusion an Schulen - Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und Weiterentwicklung des Rahmenkonzepts“ (V/0918/2015/1) und „Dauerhafte Einrichtung des Gemeinsamen Lernens zum Schuljahr 2017/2018 an weiteren drei städtischen Schulen“ (V/0847/2016) hat der Rat der Stadt Münster die maßgeblichen Leitplanken für die Umsetzung der Inklusion an den Schulen der Stadt Münster beschlossen. U.a. erteilte der Rat seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an 38 Grundschu- len, allen Hauptschulen und Realschulen, fünf Gymnasien, der PRIMUS-Schule und allen integrierten Schulsystemen. Durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 15.10.2018 ist es bereits zum Schuljahr 2019/2020 zu Auswirkungen für die Schullandschaft in Münster gekommen. Ziel der Landesregierung ist es, durch den Neuausrichtungsprozesses eine spürbare Qualitätssteig e- rung der inklusiven Angebote an allgemeinen Schulen zu erzielen. Die grundlegende Veränderung der Neuausrichtung der Inklusion besteht in der Bündelung persone l- ler Ressourcen an den Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Zudem sollen jäh r- lich in der Regel im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufgenommen werden. Mittelfristig soll zusätzliche Personalre s- source bereitgestellt werden und die Möglichkeit bestehen, den Klassenfrequenzrichtwert zu senken. An Gymnasien erfolgt sonderpädagogische Förderung in der Regel nur noch zielgleich. Mit Schreiben vom 26.10.2018 hat die Schulverwaltung die politischen Vertreterinnen und Vertreter über das „Übergangsverfahren“ bzgl. der benötigten Plätze im Gemeinsamen Lernen und den zu g e- staltenden Übergang zum Schuljahr 201 9/2020 informiert. Da zum Zeitpunkt der Kommunikation mit den Schulen und Schulaufsicht (vor den Herbstferien 2018) noch kein endgültiger Erlass vorlag, e r- folgte eine Verständigung darauf, dass neben den Haupt - und Realschulen, allen integrierten Syst e- men und der PRIMUS-Schule nur das Schillergymnasium übergangsweise Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (maximal 6 an der Zahl) aufnimmt. Mit Bezug auf den veröffentlichten Erlass des Ministeriums hat die Bezirksregierung Münster zu Be- ginn des Jahres ihre Errichtungsverfügungen als Orte des Gemeinsamen Lernens für das Freiherr - vom-Stein-Gymnasium, das Geschwister -Scholl-Gymnasium, das Annette -von-Droste-Hülshoff- Gymnasium und das Johann -Conrad-Schlaun-Gymnasium widerrufen. Der Fortführung des Gemei n- samen Lernens an allen Haupt -, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, sowie der PRIMUS -Schule wurde ausdrücklich übergangsweise auch am Schillergymnasium zugestimmt. Mitte November hat die Schulaufsicht die Schulverwaltung über den steigenden Bedarf an Plätzen im Gemeinsamen Lernen informiert. Gegenüber 116 Schülerinnen und Schülern im Vorjahr sind nun für 128 Schülerinnen und Schüler Plätze im Gemeinsamen Lernen erforderlich. Das führt dazu, dass zum Schuljahr 2020/2021 weitere Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens ausgewiesen werden müssen. Da keine Zuweisung weiterer Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützung s- bedarf in die Schulformen der Haupt -, Real -, Gesamtschulen, sowie der PRIMUS -Schule erfolgen kann (diese nehmen bereits pro Eingangsklasse drei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagog i- schem Unterstützungsbedarf auf) müssen diese Bedarfe über die Schulform der Gymnasien gedeckt werden. In dem Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion ist dies ausdrückli ch für den Fall vorgesehen, dass das örtliche Schulangebot dies erfordert und der Anspruch auf Gemeinsames Lernen nicht anderwe i- tig erfüllt werden kann. - 3 - V/1158/2019 Laut Ziffer 3.3 des „Erlasses zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ nimmt ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird, in der Regel nicht weniger als 6 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstü t- zung in die Klasse 5 auf. Für das Schillergymnasium wurde für da s lfd. Schuljahr dieser Wert durch die Bezirksregierung Münster gleichzeitig als Obergrenze definiert. Das bedeutet, dass über das Schillergymnasium hinaus seitens der Schulaufsichtsbehörde 2 weitere Gymnasien zu benennen sind, um die erforderliche Platzzahl zu erreichen. An insgesamt 5 Gymnasien war bereits in der Vergangenheit mit Zustimmung der Schulträgerin Stadt Münster Gemeinsames Lernen eingerichtet. Da die Voraussetzungen, die die Schulträgerin Stadt Münster für die Einrichtung des Gemeinsamen Lern ens an diesen Schulen geschaffen hat, nach wie vor gegeben sind, muss die Zustimmung der Stadt erklärt werden. Das dazu Erforderliche wird die Verwaltung in Ausführung des Beschlusses gegenüber der Bezirksregierung erklären. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1158/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.11.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37