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2017/0434

Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 6 (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 12.12.2017

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1  Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass die mit dem Be- 
bauungsplanentwurf W 6.4 sowie der 12. Änderung des  Flächennutzungs- 
plans angestrebte Planung von Wohnbauflächen innerh alb des im Regio- 
nalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 20 10 (RPS/RegFNP 
2010 - StAnz. 42/2011 vom 17. Oktober 2011) für die sen Bereich festgeleg- 
ten „Vorranggebietes Siedlung/Bestand“ an die Ziele  der Raumordnung 
angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BauGB). 
 
Auch die in Z3.4.1-9 festgelegten Dichtewerte von m indestens 60 
Wohneinheiten pro ha für den Großstadtbereich schei nen mit der konzipier- 
ten Planung eingehalten zu werden. Vor dem Hintergr und der Entschei- 
dung des VGH Kassel vom 20. März 2014 (4 C 448/12.N ) wird jedoch an- 
geregt, die Begründung zum Bebauungsplan um Ausführ ungen zu den 
regionalplanerischen Dichtevorgaben zu ergänzen. 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass keine Bedenken zum Entwicklungsge bot nach § 1 
Abs. 4 BauGB bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Herleitung der Dichtewerte wurde in die Begründ ung zum Bebauungs- 
planentwurf unter Ziff. 5.1 aufgenommen. 
 
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird mitgeteilt, dass 
vom Geltungsbereich des Bebauungsplanvorentwurfs so wie von der Ände- 
rung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich ke in Natur- oder Land- 
schaftsschutzgebiet berührt wird. Ein Natura 2000-G ebiet ist nicht betrof- 
fen. 
 
Zu weiteren Belangen des Naturschutzes und der Land schaftspflege wird 
auf die zuständige untere Naturschutzbehörde bei de r Stadt Darmstadt 
verwiesen.  
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
 
Die Aussage, dass kein Natur- und Landschaftsschutz gebiet sowie Natura 
2000-Gebiet berührt werden, wurde in die Begründung  zum Bebauungs- 
planentwurf aufgenommen. 
 
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
mitgeteilt: 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden k eine Einwendun- 
gen erhoben. 
 
Folgende Auflage und Hinweise sind aufzunehmen: 
 
 
Der Anregung wurde  gefolgt.  
 
Der Hinweis zu Oberflächengewässern  wurde in die Begründung zum 
Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
 
 
 
 
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie)  
Oberflächengewässer und Belange des Hochwasserschut zes werden nicht 
berührt. 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz  
Es bestehen keine wesentlichen Bedenken. Eine event uelle Nieder- 
schlagswasserversickerung ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zu Abwasser und Niederschlagswasserver sickerung 
wurden zur Kenntnis genommen.  
 
Bodenschutz  
 
Nachsorgender Bodenschutz  
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind bei 
der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforde- 
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und  die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berück- 
sichtigen.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ihren diesbezü glichen Verpflichtun- 
gen in vollem Umfang nachgekommen. 
 
Es handelt sich bei der Fläche um einen Altstandort , der früher durch die 
Hutier-Kaserne und durch den EAD genutzt wurde. Die  Fläche ist erfasst in 
der Altflächendatei FIS-AG unter der Schlüsselnumme r 411.000.050-
001.046. Für die Grundstücke Ingelheimer Straße 2 /  Niersteiner Straße 2, 
Gemarkung Darmstadt, Flur 18, Nr. 234/3 und 234/4 b esteht für den Wir- 
kungspfad Boden-Mensch Sanierungsbedarf. Die Zustim mung des Regie- 
rungspräsidiums Darmstadt zur Sanierung dieses Teil bereiches des Ge- 
samtgeländes befindet sich in der Abstimmung. Die S anierung soll – nach 
den Angaben der Stadt Darmstadt – im Jahr 2017 erfolgen. 
 
Grundwasserverunreinigungen im Plangebiet sind nicht bekannt.  
 
 
Die Hinweise bzgl. nachsorgendem Bodenschutz wurden  zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Klarstellung: Die Bodensanierung wird 2018 erfolgen. 
 
Ergänzung nach der Offenlage: 
Die Zustimmung des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Bodensanierung 
wurde mittlerweile mit Schreiben vom 31.05.2017 erteilt. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass keine Grundwasserverunreinigungen  im Plangebiet 
bekannt sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Folgender Hinweis ist in die Begründung zum Bebauun gsplan aufzuneh- 
men:  
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbei- 
ten Kenntnisse - die über die vorhandenen Informati onen (Gutachten) hin- 
Die  Hinweis e wurde n zur Kenntnis genommen.  
 
Der Hinweis zu Bodenveränderungen war bereits im Be bauungsplanvor- 
entwurf unter Hinweise enthalten.

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
ausgehen - und somit den Verdacht einer schädlichen  Bodenveränderung 
begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behö rde, dem Regie- 
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt Darmstadt, 
Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darü ber hinaus ist ein 
Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.  3 Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigunge n der Bodenfunkti- 
onen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nacht eile oder erhebliche 
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit, herbeizuführen. 
 
 
Vorsorgender Bodenschutz  
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 Bau- 
gesetzbuch). Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen 
seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion a ls Archiv der Natur- und 
Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werde n (§ 1, Satz 3 Bun- 
des-Bodenschutzgesetz). 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Um- 
gangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung 
im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine n eugeordnete Nutzung 
mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird ein Beitrag zur Redukti- 
on weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich gelei stet. Daher wird der 
Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgende n Bodenschutzes 
ausdrücklich begrüßt. 
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründ ung zum Bebau- 
ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
 
Der Hinweis, dass die Belange zum vorsorgenden Bode nschutz hin- 
reichend berücksichtigt sind, wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Immissionsschutz  
 
Die fachlich inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen  hat ergeben, dass ge- 
gen den Bebauungsplanentwurf Östlich des Ingelheimer Gartens  und der 
geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes hinsic htlich der zu vertre- 
tenden Belange des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. 
 
 
 
Der Hinweis, dass hinsichtlich des Immissionsschutz es keine Beden- 
ken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen.  
 In Abschnitt I.13. der planungsrechtlichen Festsetz ungen wird die Verlage- Die Festsetzungen zum Immiss ionsschutz wurden im Bebauungsplanent-

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
rung des Schutzziels „Schutz der Außenwohnbereiche“  hin zum Schutzziel 
„Schutz Aufenthaltsräume“ und der Einbau von passiv em Schallschutz 
wegen der Überschreitung der Lärm-Richtwerte gemäß DIN 18005 empfoh- 
len. Begründung hierfür ist die hohe Belastung durc h den Groß-Gerauer 
Weg mit seinen Verkehrslärmemissionen. 
 
 
 
 
 
Auf der Flucht vor dem Verkehrslärm wird also der R ückzug in die eigenen 
„vier Wände“ angetreten. Diese „Lärmschutzmaßnahme“  bedeutet jedoch 
de facto die Kapitulation vor dem Verkehrslärm. 
 
Die Verlockung, diesen bequemen Weg zu beschreiten ist groß, gerade 
wenn man bedenkt, was heute (Fenster)technisch mögl ich ist. Damit be- 
steht aber auch die große Gefahr, dass das eigentli che Ziel, nämlich die 
Entlärmung der freien Umgebung der Wohnungen nicht mit dem Nachdruck 
verfolgt wird, wie es der tatsächlichen Situation d er Betroffenen eigentlich 
angemessen wäre. 
 
Der zwingende Einbau von Lärmschutzfenstern und Ein richtungen zur 
Zwangsbelüftung kann nur als Behandlung der Symptom e und nicht als 
echte Lösung des Problems betrachtet werden. 
 
An dieser Stelle wird deshalb darauf hingewiesen, d ass für den gesamten 
Bereich Eschollbrücker Straße, Groß-Gerauer Weg und  Donnersbergring 
mittel- und langfristig unbedingt eine Verkehrsentlastung anzustreben ist. 
 
wurf aufgenommen. 
Das Planvorhaben befindet sich in einer innerstädti schen Lage, in der ver- 
einzelt eine hohe Verkehrsbelastung zu verzeichnen ist. Das Plankonzept 
reagiert auf diesen Umstand mit Lärmschutzmaßnahmen  in Form einer 
geschlossenen Bebauung am Groß-Gerauer Weg. Zudem b einhaltet das 
Bebauungskonzept eine Orientierung der Aufenthaltsr äume zur lärmabge- 
wandten Seite. Auf diesem Wege werden insgesamt ges unde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sowie ruhige Außenwohnbereiche im Plangebiet si- 
chergestellt. 
 
Im Zuge einer übergeordneten Verkehrsplanung der Wi ssenschaftsstadt 
Darmstadt sollen auch Aussagen und Lösungsvorschläg e zur Abwicklung 
des innerstädtischen Verkehrs (Mobilitätskonzept) e ntwickelt werden. Ziel 
ist es, die Mobilität umweltverträglicher abzuwicke ln auf Basis der Maß- 
nahmen des bestehenden Luftreinhalteplans (LRP), Lä rmaktionsplans 
(LAP) und des Klimaschutzes. Es wird angestrebt, de n Autoverkehr zu- 
gunsten des Umweltverbundes zu verringern. Diese Pl anung ist eine über- 
geordnete Planung, die nicht im Rahmen dieses Baule itplans geregelt wer- 
den kann und auch nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die St el- 
lungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des 
HLNUG; 
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorliegende 
Der Hinweis , dass  aus Sicht der Bergbehörde dem Vorhaben keine 
Sachverhalte entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen.

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
und genehmigte Betriebspläne; 
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorlie- 
gende Risse, in der Datenbank vorliegende Informati onen, Kurzübersichten 
des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg bau. Die Recherche 
beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenpl ans inventarisierten 
Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früher er Bergbaubetriebe 
und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissbl ättern. Die Stellung- 
nahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus au f einer unvoll- 
ständigen Datenbasis. 
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- 
nommen: 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä- 
chen betroffen. 
 
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell u nter Bergaufsicht stehen- 
den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange- 
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte ent- 
gegen. 
 
 
Vom Kampfmittelräumdienst wird mitgeteilt, dass die Auswertung der 
beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftb ilder ergeben hat, 
dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände  in einem Bomben- 
abwurfgebiet befindet. 
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund- 
sätzlich ausgegangen werden. 
 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits boden- 
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mi nd. 5 Metern durch- 
geführt wurden sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Die Anregung wurde berücksichtigt . 
Der Hinweis auf das mögliche Vorhandensein von Kamp fmitteln und eine 
erforderliche Überprüfung der Flächen war bereits i m Bebauungsplanvor- 
entwurf unter Hinweise enthalten und wird beibehalten.

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Sondieren 
auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbruchar beiten, Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksfläch en bis in einer 
Tiefe von 5 Meter (ab GOK IIWK) erforderlich, auf d enen bodeneingreifen- 
de Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlic h eine EDV-gestützte 
Datenaufnahme erfolgen. 
 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen, Ver- 
siegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien),  sind aus Sicher- 
heitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten erforderlich. 
 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungs bohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, 
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondi erung begleitet wer- 
den. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittel- 
räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Techni k durchgeführt 
wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufüg en, auf dem die un- 
tersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist  das verwendete Detek- 
tionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Es wird darum 
gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters au f die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
 
Um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei n ach Ab- 
schluss der Arbeiten, welche durch die beauftragte Fachfirma zu er- 
halten sind, wird gebeten. 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Internet-

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12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:  
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischenla- 
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Inter essenten/Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigent ümerin, Inves- 
tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten s ind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die 
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist im- 
mer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05 Da 1658-20 17 anzugeben und 
eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu mung im Lande 
Hessen sind beigefügt. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird die 
Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwan d für unumgänglich 
gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für  eine positive Rech- 
nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. 
Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
 
Eine Kopie des Auftrags ist dem RP, Dez. III 31.2 z ur Kenntnisnahme zu- 
zusenden. 
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 08.11.2017:  
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird – wie bereits mit Stellungnahme vom 
19. April 2017 festgestellt, dass die mit dem Bebau ungsplanentwurf W 6.4 
sowie der 12. Änderung des Flächennutzungsplans ang estrebte Planung 
von Wohnbauflächen innerhalb des im Regionalplan Sü dhes- 
sen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS/RegFN P 2010 - StAnz. 
42/2011 vom 17. Oktober 2011) für diesen Bereich fe stgelegten „Vorrang- 
gebietes Siedlung/Bestand“ an die Ziele der Raumord nung angepasst ist 
 
(§ 1 Abs. 4 BauGB). 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass keine Bedenken zum Entwicklungsge bot nach § 1 
Abs. 4 BauGB bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird mitgeteilt, dass 
vom Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs sowie  von der Änderung 
des Flächennutzungsplans für diesen Bereich kein Na tur- oder Land- 
schaftsschutzgebiet berührt wird. Ein Natura 2000-G ebiet ist nicht betrof- 
fen.  
Zu weiteren Belangen des Naturschutzes und der Land schaftspflege wird 
auf die zuständige untere Naturschutzbehörde bei de r Stadt Darmstadt 
verwiesen. 
 
Die  Hinweis e wurde n zur Kenntnis genommen.  
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
mitgeteilt: 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden k eine Einwendun- 
gen erhoben. 
 
Folgende Auflage und Hinweise sind aufzunehmen: 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht der  vom Regierungs- 
präsidium zu vertretenden Belange des Grundwassersc hutzes und der 
Wasserversorgung keine grundsätzlichen Bedenken. 
Es wird gebeten den 2. Satz des Hinweises IV. 6 „Gr undwasser“ zu strei- 
chen, da es im Rahmen der Umsetzung des Grundwasser bewirtschaf- 
tungsplans hier zu keinen Grundwasseraufspiegelungen kommt. 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Der Hinweis zum Grundwasser wurde unter den Hinweis en IV. Nr. 6 ent- 
sprechend im Bebauungsplan angepasst. 
 Bodenschutz  
Die Stellungnahme vom 19. April 2017 hat nach wie v or Gültigkeit. Die da- 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
rin erwähnte Zustimmung des Regierungspräsidiums Da rmstadt zur Bo- 
densanierung wurde mittlerweile erteilt und datiert vom 31.05.2017. 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründ ung zum Bebau- 
ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
 
S.o. 
 
Immissionsschutz  
Gegen o.g. Planung der Stadt Darmstadt bestehen aus  immissionsschutz- 
rechtlicher Sicht keine Bedenken. An den Hinweisen vom 19. April 2017, 
die vom Planungsträger bereits zur Kenntnis genomme n wurden, wird fest- 
gehalten. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
S.o. 
 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und  Abwasser werden 
keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsp lanentwurf und 
den Flächennutzungsplan vorgebracht. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
1.2  Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 23.03.2017: 
 
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Anga ben wurde eine Über- 
prüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der b eigefügten Anlage 
können die Namen und Anschriften der in dem ermitte lten Koordinatenbe- 
reich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch deren rechtzei- 
tige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf . möglich, Störungen des 
Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Es wir d empfohlen, die In- 
formationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken 
sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Internetsei te der Bundesnetzagen- 
tur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung  im weiteren Verfahren zu 
berücksichtigen. 
 
Da in der Planungsregion auch Messeinrichtungen des  Prüf- und Mess- 
dienstes der BNetzA betrieben werden, wurde die Anf rage zur ergänzen- 
den Prüfung weitergeleitet an die: Bundesnetzagentu r, Referat 511 (5110-
5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. 
 
Durch das Referat 511 werden noch Untersuchungen bz gl. der notwendi- 
gen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnisch en Messeinrich- 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans W 6.4 hinsicht lich des Maßes der 
baulichen Nutzung lassen keine Störungen der Richtfunkstrecken erwarten. 
 
Mobilfunkbetreiber sind keine Träger öffentlicher B elange, daher sind bei 
der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 
 1 BauGB und der förmlichen 
Beteiligung gem. §  4 Abs.  2 BauGB nur die Betreib er der öffentlichen Te- 
lekommunikationslinien eingebunden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
tungen der BNetzA durchgeführt. Sollten hier noch B esondere Festlegun- 
gen zu berücksichtigen sein, wird die Wissenschafts stadt Darmstadt dar- 
über in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt. 
 
1.3 Handwerkskammer Frankfurt- Rhein-Main, Hindenburgstraße 2, 
64295 Darmstadt   
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 05.04.2017: 
 
Die vorliegenden Planungen betreffen zentral gelege ne Flächen in Darm- 
stadt, auf denen sich bisher das Betriebsgelände de s städtischen Eigenbe- 
triebs Abfallwirtschaft Darmstadt (EAD) befunden ha t. Nach der Aufgabe 
der Nutzung durch den EAD sollen die Flächen in ein e Wohnnutzung als 
Allgemeines Wohngebiet überführt werden. 
 
Gegen die Planungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aller- 
dings wird bezüglich der festgesetzten Zahl der Ges chosse zu mehr Mut 
aufgerufen: Bisher sehen die Planungen vor, unter B ezugnahme auf die 
umliegende Bebauung die Zahl der Geschosse im nördl ichen Teil des 
Plangebietes auf fünf, im mittleren und südlichen T eil auf vier und im östli- 
chen Teil auf zwei festzusetzen. Angesichts der ste igenden Bevölkerungs- 
entwicklung in Darmstadt, der dazu einschlägigen Pr ognosen und der des- 
halb anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnraum müssen  auch neue We- 
ge beschritten werden, auch "in die Höhe". Insbeson dere bezüglich des 
östlichen Plangebietes entlang der Kattreinstraße, an der durchgehend nur 
zwei Geschosse zulässig werden, obwohl selbst die g egenüberliegende 
Straßenseite zwei Geschosse plus Dachgeschoss aufwe ist, wird es für 
 
 
 
Der Hinweis, dass gegen die Planung keine grundsätz lichen Beden- 
ken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Städtebauliches Ziel ist, mit der neu geplanten Beb auung angemessen auf 
die bestehende Bebauungsstruktur zu reagieren. Insb esondere in der Katt- 
reinstraße befinden sich überwiegend zweigeschossig e Gebäude mit 
Dachgeschoss. Hierauf reagiert die Planung mit der Festsetzung von ma- 
ximal zwei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss in d en Baufeldern ÜF 4a, 
4b und 5c. Dabei werden die Staffelgeschosse von de r straßenseitigen 
Fassade um zwei Meter zurückgesetzt. 
 
Es wurde zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem künftigen 
Bauherrn ein Grundstückskaufvertrag geschlossen, in  dem diese Pla- 
nungsziele verankert sind.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
machbar, wenn nicht sogar für geboten gehalten, mit  höherer Geschoßzahl 
zu operieren. Auch für das übrige Plangebiet sollte  dazu neu nachgedacht 
werden. 
 
1.4 Landesamt für Denkmalpflege, Schloss Biebrich, 65203 Wiesbaden  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.04.2017: 
 
Es wird um eine nachrichtliche Übernahme der angrenzenden Denkmalan- 
lage gebeten. 
 
 
 
Des Weiteren wird der Abstand vor allem vom östlichen Baufeld zum ehem. 
Kasernenbau als nicht ausreichend erachtet. Hier sollen die Abstandsflä- 
chen entsprechend dem angedachten Abstand zur ehem.  Kantine ange- 
passt werden . 
 
 
 
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. 
Die angrenzende denkmalgeschützte Anlage wurde ledi glich als Hinweis in 
den Bebauungsplan übernommen, da sie außerhalb des Geltungsberei- 
ches liegt. 
 
Die prinzipielle Bebaubarkeit des Baufeldes ÜF 5c w urde im Bebauungs- 
planentwurf gesichert. Für diese Fläche ist nur ein e Bebauung mit max. 
zwei Vollgeschossen zulässig. Die geforderte Verkle inerung des Baufens- 
ters, würde dazu führen, dass dieses Baufeld nicht mehr sinnvoll bebaubar 
wäre. Da sich das Baufeld ÜF 5c jedoch durch das Ma ß der baulichen Nut- 
zung, insbesondere auch durch die geringe Höhe, dem  Kasernengebäude 
unterordnet, ist eine Beeinträchtigung hier nicht zu erwarten. 
 
Im Rahmen der Genehmigungsplanung für dieses Baufel d ist der Denkmal- 
schutz zwingend einzubinden. Durch den Umgebungssch utz ist eine denk- 
malschutzrechtliche Genehmigung nach § 18 HDSchG erforderlich. 
 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 16.11.2017: 
 
Es wird sich auf die  Stellungnahme vom 12.04. 2017 und deren  Prüfung 
innerhalb der vor läufig en Abwägung bezogen . Weiterhin wird der Abstand 
des östlichen Baufeldes ÜF 5c zum ehem . Kasernenbau als nicht ausrei- 
chend erachtet. Hier so llen die Abstandsflächen entsprechend dem ange- 
dachten Abstand zur Kantine angepasst werden. Nicht nur die Gebäudehö- 
he und Geschossigkeit der Neubauten können eine Beeinträchtigung für 
die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sein, sondern auch ein zu 
gering er Abstand. Das Argument, dass ein solch großes Areal bei ausre i- 
chendem Abstand zur denkmalwerten Bestandsbebauung an dem be- 
 
 
Den Anregungen wurde nicht gefolgt. 
 
Die Anordnung der Baufenster entlang der Kattreinst raße basiert auf den 
bestehenden Grundstücksgrenzen, die aufgrund der un terschiedlichen 
Eigentumsverhältnisse nicht verrückbar sind. Währen d der nördliche Teil 
des Grundstücks zeitnah als Wohngebiet umgesetzt we rden soll, ist für das 
südliche Baufenster ÜF 5c keine zeitnahe Entwicklun g geplant. Der Bebau- 
ungsplan sichert lediglich die Option der Bebauung.  Aufgrund der unter- 
schiedlichen Grundstückseigentümer und der untersch iedlichen zeitlichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
schriebenen Punkt nicht mehr sinnvo ll zu bebauen sei, ist für die Denkmal- 
pfleg e nicht nachvollziehbar. Für die Baufelder ÜF 4a und ÜF 4b sind Flä- 
chen für lange Riegelbauten vorgesehen, die sowe it gekürzt werden könn- 
ten damit das Baufeld ÜF 5c ausreichend nach Nord en verschoben werden 
kann. Da das Baufeld ÜF 4b mit 66 m Länge no ch dazu sehr langgezo gen 
ist und das Baufeld ÜF 4a "nur" 62 m lang ist, wäre bei zwei Bau feld ern mit 
gleicher Länge ebenfalls noch ausreichend Plat z um Baufeld ÜF 5c nach 
Norden zu versch ieben. Der bisherige Abstand wird von Seiten der Denk- 
malpfleg e som it weiterh in als ni cht ausre ichend bewertet. 
 
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, da 
ss für das Baufeld ÜF 5c bei 
zwe i Vollgeschossen und einer max. zugel asse nen Gebäudehöh e von 
11 m ein sehr hohe s Staff elg esc hoss oder sehr hoh e Geschosshöhen vo r- 
gesehen s ind . Dies ist aus denkma lpfl egerischer Sicht nicht zwingend not- 
wendig. Evtl . würden auch ca. 9 m Gebäudehöhe ausre ichen, damit die 
Neubebauung sich den historischen Gebäud en tatsächlich unterordn et. 
 
Zudem so llt e a ls Festsetzung für das Baufe ld ÜF 5c die gleiche n Festset- 
zunge n wie für die Ba uf elder ÜF 4a un d ÜF 4b ge lt en, damit das Staffe lge- 
schoss a ll se itig zurücksp rin gen muss. Wic hti g ist dieser Rücksprung a ll er- 
dings aus denkmalpfleg er isc her Sicht vor a ll em Richtung Süden z ur histori- 
schen Bebauung hin.  
 
Entwicklungshorizonte ist eine Verschiebung der Bau fenster daher nicht 
möglich. 
 
Für das Baufenster ÜF 5c wurde die gleiche max. zul ässige Gebäudehöhe 
wie bei den nördlichen Baufenstern ÜF 4a und ÜF 4b festgesetzt, um eine 
gleichmäßige städtebauliche Gestaltung entlang der Kattreinstraße zu wah- 
ren. Die Festsetzung ist ein Maximalwert, der nicht  ausgeschöpft werden 
muss. 
Die Anordnung eines Staffelgeschosses im Baufenster  ÜF 5c sowie die 
Höhenentwicklung der späteren Bebauung ist Gegensta nd des Genehmi- 
gungsverfahrens, das in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbe- 
hörde zu erfolgen hat. Da sich das Baufenster in di rekter Nachbarschaft zu 
der denkmalgeschützten Gesamtanlage Neue Artillerie -Kaserne Bessunger 
Straße 125, 127 befindet, ist der Umgebungsschutz d es Denkmals gemäß 
§  18 Abs.  2 HDSchG zu wahren. 
1.5  IHK , Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 10.04.2017:  
 
Mit dem Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheim er Gartens - und der 
12. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die pl anungsrechtlichen 
Voraussetzungen geschaffen werden, um neue Wohnbauf lächen zu gene- 
rieren . 
 
Es gibt keine grundsätzlichen Bedenken zu den Planu ngen es wird jedoch 
angeregt aufgrund des hohen Drucks auf den Darmstäd ter Wohnungsmarkt 
die Überbaubarkeit zu überdenken . Es wird daher angeregt, östlich der 
Kattreinstraße die Geschosszahlen zu erhöhen. 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass es keine grundsätzlichen Bedenken  gegen die Pla- 
nung gibt, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Städtebauliches Ziel ist es, mit der neu geplanten Bebauung angemessen 
auf die bestehende Bebauungsstruktur zu reagieren. Insbesondere in der 
Kattreinstraße befinden sich überwiegend zweigescho ssige Gebäude mit 
Dachgeschoss. Hierauf reagiert die Planung mit der Festsetzung von ma-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Da die westliche Bebauung der Kattreinstraße mit le diglich zwei Vollge- 
schossen eher die Ausnahme ist, wird es für sinnvol l und städtebaulich 
verträglich gehalten die Geschosszahlen auf mindest ens dreigeschossig 
plus Dach zu erhöhen.  
ximal zwei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss in d en Baufeldern ÜF 4a, 
4b und 5c. Dabei werden die Staffelgeschosse von de r straßenseitigen 
Fassade um zwei Meter zurückgesetzt. 
Es wurde zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem künftigen 
Bauherrn ein Grundstückskaufvertrag geschlossen, in  dem diese Pla- 
nungsziele verankert sind. 
 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 02.11.2017: 
 
Die IHK hat auch weiterhin keine Bedenken oder Anre gungen zu den Pla- 
nungen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
1.6 DADINA , Europaplatz 1, 64293 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 03.04.2017:  
 
die nächst gelegenen ÖPNV-Haltestellen zum Plangebi et sind die Bushal- 
testelle "Darmstadt Fliederberg" der Buslinie H und  die Straßenbahnhalte- 
stelle "Eschollbrücker Str." der Straßenbahnlinien 1, 7 und  8. Wegen der 
Lagegunst ist zu  erwarten, dass die Bewohner des neuen Baugebietes a n 
der Konversionsfläche "EAD" eher die Haltestelle "D armstadt Fliederberg" 
nutzen werden. 
 
Die Buslinie H ist bereits jetzt die am stärksten a usgelastete Buslinie im 
Gebiet der Stadt Darmstadt. Im Verkehrsgutachten zu r Planung wird ledig- 
lich untersucht, ob die mit dem neuen Baugebiet geg ebene Mehrnachfrage 
im Individualverkehr abgewickelt werden kann
. Es wird als notwendig an- 
gesehen, auch die Auswirkungen auf die Auslastung d es ÖPNV und v .a. 
der Buslinie H zu bewerten. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Haltestelle „Fliederberg“ der Buslinie H ist fü r das Plangebiet der 
nächstgelegene Anschluss ans ÖPNV-Netz. Hier beträg t die Entfernung 
zum Plangebiet weniger als 300 m. Es wird durch die  Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zurzeit die Überarbeitung des Nahverkehrs plans erarbeitet. Eine 
Taktänderung der stark frequentierten Buslinie H vo n 15 min auf 10 min 
Taktung steht zur Diskussion, um die Aufnahmekapazi tät der Strecke zu 
erhöhen. 
Im Umkreis von jeweils weniger als 400 m sind zusät zlich die beiden Stra- 
ßenbahnhaltestellen „Bessunger Straße“ (Linie 1, 6,  7 und 8) sowie „Prinz-
Emil-Garten“ (Linie 1 und 7) erreichbar. Diese Lini en werden in einer hohen 
Taktung bedient. Für das Plangebiet kann daher von einer guten Anbin- 
dung ans ÖPNV-Netz ausgegangen werden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.7 Deutsche Telekom Technik GmbH,  Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuz- 
nach  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die 
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des Be- 
bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden.  Deshalb wird darum 
gebeten, die Belange der Telekom wie folgt zu berücksichtigen: 
 
Folgende fachliche Festsetzungen sind in den Bebauu ngsplan aufzuneh- 
men: 
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und a usreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baum- 
standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanl agen" der For- 
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,  Ausgabe 1989; sie- 
he insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird d arum gebeten sicher- 
zustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und 
Erweiterung der Telekommunikationslinien der Teleko m nicht behindert 
werden. 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist 
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Pla ngebiet und außer- 
halb des Plangebiets erforderlich. 
 
Es wird um Mitteilung zum Zwecke der Koordinierung gebeten, welche 
eigenen oder bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich  folgender Straßen 
stattfinden werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations netzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahm en der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ab lauf der Erschlie- 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
 
Die Abstimmung des Versorgungsträges mit der Teleko m hat ergeben, 
dass Anlagen der Telekom verlegt werden und im Bere ich der neuen Gas- 
station an der Ingelheimer Straße gebündelt werden sollen. Die Umsetzung 
wird im Zuge der Baumaßnahme erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplanentwurf wurde folgender Hinweis zu „Leitungsschutz- 
maßnahmen“ aufgenommen: 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtli- 
nien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Verso rgungsleitungen 
aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so s ind die Ver- und Ent- 
sorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu siche rn oder die Standor- 
te der Bäume entsprechend zu verschieben.  
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem 
Versorgungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdi- 
sche Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. 
 
Hinweis: Das Merkblatt über Bäume, unterirdische Le itungen und Kanäle“, 
Ausgabe 2013 (FGSV 939) ersetzt das „Merkblatt über  Baumstandorte und 
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, Ausgabe  1989.; Neuerschei- 
nung 939: Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle, Ausgabe 
2013 (R 2).

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen  Telekom 
Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adres se so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung de s Neubaugebietes mit 
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer B auweise nur bei Aus- 
nutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschlie ßung sowie einer ausrei- 
chenden Planungssicherheit möglich. 
 
Daher wird darum gebeten sicherzustellen, dass 
• für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Ers chließungs- 
gebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenf reie Nutzung 
der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
• entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Fläc hen als mit 
einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zwei- 
ten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbark eit im Grund- 
buch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz B onn, mit 
folgendem Wortlaut eingetragen wird:  
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Tele kom Deutsch- 
land GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Erricht ung, Betrieb, 
Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslin ien, ver- 
bunden mit einer Nutzungsbeschränkung." 
• der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abst immung mit der 
Deutschen Telekom Technik GmbH im erforderlichen Um fang Flä- 
chen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltge häusen auf pri- 
vaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und die se durch Ein- 
trag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der 
Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch k ostenlos 
zu sichern, 
• eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung d er Lage und 
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen w ird und 
eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen bau und 
Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, 
• die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der  TK-
Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 16.11.2017:  
 
Zur Planung wurde bereits mit Schreiben vom 19.04.2 017 Stellung ge- 
nommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
s.o. 
1.8 hessenARCHÄOLOGIE , Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017: 
 
im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. dessen d irektem Umfeld 
liegt ein Bodendenkmal (abgegangene Reste der ehema ligen Artillerieka- 
serne), das nach der Vorgabe des hessischen Denkmal schutzgesetzes 
geschützt ist. 
 
Die vorliegende Planung wird vom Landesamt für Denk malpflege, hessen- 
Archäologie, im derzeitigen Stadium abgelehnt, da n icht sichergestellt ist, 
dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschut zes und der Boden- 
denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) hinreichend berücksichtigt wer- 
den. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Kulturdenk- 
mäler im Sinne von § 2 Abs. 2 (Bodendenkmäler) HDSchG zerstört werden. 
 
Um Qualität und Quantität der archäologischen Befun de zu überprüfen und 
um später zu fundierten Stellungnahmen im Rahmen vo n bauordnungs- 
rechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigu ngsverfahren (§ 18 
HDSchG) zu gelangen , ist als Ergänzung zu einem Bebauungsplan ein 
Gutachten, d. h . eine vorbereitende Untersuchung gemäß § 20 Abs. 1 
Satz 2 HDSchG erforderlich, deren Kosten vom Plange ber in dessen Ei- 
genschaft als Verursacher zu tragen sind. Im Rahmen  dieses Gutachtens 
sollte anhand der historischen Bestandspläne , der aktuellen Bestandspläne 
und vorgesehenen Baufenster dokumentiert werden, wo  der Bestand der 
ehemaligen Kasernenbauten und der Nutzungsfläche im  nördlichen Teil 
des Grundstücks von der Neubebauung betroffen ist u nd wo durch die ak- 
tuelle Nutzung ggf. bereits Teile der abgegangenen Bebauung beseitigt 
wurden. 
 
Vom Ergebnis des Gutachtens ist abhängig, inwieweit  weitere archäologi- 
 
 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Auf Grundlage der Stellungnahme wurde nach Abstimmu ng mit hessenAr- 
chäologie und dem Stadtplanungsamt eine historische  Erkundung zur 
ehemaligen Artilleriekaserne durch das Planungsbüro  planquadrat angefer- 
tigt. Hierbei wurden die verfügbaren Unterlagen ges ichtet und historische 
Karten mit dem Bestand sowie der Planung überlagert . Des Weiteren wur- 
de eine Ortsbegehung vorgenommen. 
Da das gesamte Gelände in den 1970er Jahren ohne Do kumentation von 
Bodenfunden überbaut wurde und für das Plangebiet k ein Denkmalschutz 
vorliegt, kann angenommen werden, dass eine gutacht erliche Untersu- 
chung keine weiteren Erkenntnisse aufzeigt. Die Übe rlagerung von Be- 
standskarten und der Planungen ermöglicht es nachzu vollziehen, welche 
ursprünglichen Bereiche der Artilleriekaserne bebau t oder noch nicht über- 
baut wurden. Um in Zukunft den historischen Bestand  zu würdigen, wird im 
Bebauungsplan W 6.4 gesichert, dass bei zukünftigen  Abbrucharbeiten 
noch existierende Bodendenkmäler aufgenommen und do kumentiert wer- 
den (
Meldepflicht von Bodendenkmälern).  Die Ergebnisse wurden in einer 
Dokumentation zusammengefasst und an hessenArchäologie übersendet. 
 
Aufbauend auf eine weitere Stellungnahme von hessen Archäologie am 
08.08.2017 wurde sich auf folgendes Vorgehen verständigt: 
Für die in der nachfolgenden Abbildung dunkelblau a ngegebenen Bereiche 
wird eine baubegleitende Untersuchung und im Bereic h der hellblau mar- 
kierten Fläche eine partielle Untersuchung zur Klär ung der Innenhofnut- 
zung als Vorgabe in den Bebauungsplan und Auflage i n die Baugenehmi- 
gung aufgenommen (siehe Abb. unten!). Des Weiteren erfolgt ein Hinweis

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
sche Untersuchungen (keine Ausgrabung / weitere Tei lausgrabung / Total- 
ausgrabung) erforderlich sind. 
Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Untere Den kmalschutzbehörde 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis. 
 
auf die Meldepflicht von Bodendenkmälern nach § 21 HDSchG für den 
übrigen Bereich der zu bebauenden Fläche. 
 
Die Vorgaben wurden als Hinweise unter Ziff. IV Nr.  2 (Bodendenkmäler) in 
den Bebauungsplanentwurf übernommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 30.10.2017: 
 
zunächst ist hier auf die Stellungnahme vom  19.04.2017 zu verweisen . 
 
Das dort geforderte Gutachten wurde zwischenzeitlic h vorgelegt. In diesem 
Rahmen konnte nachgewiesen werden, dass weite Teile  der im Boden 
befindlichen Reste der abgegangenen ehemaligen Arti lleriekaserne durch 
die Nachnutzung zerstört worden sind. 
Die Bereiche, in denen noch Kasernenreste im Boden vorhanden sind, 
wurden im Plan und unter den Hinweisen zum Bebauung splan (IV.2) ge- 
kennzeichnet. Detaillierter wird auf die Notwendigk eit der archäologischen 
Untersuchung der benannten Bereiche in der Begründu ng zum Bebau- 
ungsplan eingegangen (S. 12, Punkt 7.7). 
 
Gegen die vorliegende Flächennutzungsplanänderung w erden seitens der 
Denkmalfachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken o der Änderungs- 
wünsche vorgebracht. 
 
Die im Rahmen des Bebauungsplanes benannte Vorgehen sweise im Hin- 
blick auf das in Resten vorhandene Bodendenkmal ist  im Rahmen eines 
denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. eine s Baugenehmi- 
gungsverfahrens mit eingeschlossenem denkmalrechtli chen Genehmi- 
gungsverfahren nach § 18 Abs. 1 HDSchG als Auflagen zu konkretisieren. 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass keine Bedenken und Änderungswünsc he bestehen, 
wurde zur Kenntnis genommen.  
1.9  e-netz Südhessen GmbH & Co.KG , Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017: 
 
Zur Planung wird für die Netze der ENTEGA AG und de r ENTEGA Netz AG 
sowie deren Tochterunternehmen e-netz Südhessen Gmb H & Co. KG und 
ENTEGA Medianet GmbH Stellung genommen. In Darmstad t beinhaltet die 
Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trinkwasser, F ernwärme, Straßen- 
beleuchtung, Telekommunikation und Fernwirktechnik. 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die Plan ung keine 
Bedenken bestehen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Bei der weiteren Planung wird wie folgt um Beachtung gebeten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der e-Netz 
Südhessen bzw. der ENTEGA AG. Bei einer Entwidmung von Wegeparzel- 
len sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich z u sichern. Notwendige 
Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers  bzw. werden nach 
geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im  Bereich der Lei- 
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäu me It. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabs tand von 2,5 m zu 
den Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird die ser Abstand unter- 
schritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwir kungen zu sichern oder 
die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschie ben. Pflanzmaß- 
nahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind deshal b vorher abzustim- 
men. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzma ßnahmen in den 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Unter IV. Hinweise Ziff. 8 sind Leitungsschutzmaßna hmen bereits im Be- 
bauungsplanvorentwurf aufgenommen worden und werden beibehalten. 
 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch  Ergänzung und 
Erweiterung des bestehenden Versorgungsnetzes im Zu ge der Erschlie- 
ßungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der  zukünftigen 
Abnehmer realisiert werden. 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf kann der Bau zusätzlic her Transformatoren- 
stationen erforderlich werden. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Nebenanlagen, die der Versorgung des Gebiets dienen , sind nach § 14 
Abs. 2 BauNVO im Plangebiet zulässig. Es wurde im B ebauungsplanent- 
wurf keine andersartige Bestimmung getroffen. 
 
 
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung der Flachdachgebäude der e-netz Süd- 
hessen, wie dies in den schriftlichen Festsetzungen  empfohlen wird, muss 
leider aus versorgungs- und sicherheitstechnischen Gründen abgelehnt 
werden. 
 
Der Anregung wu rd e gefolgt . 
 
Die Dachbegrünung wird erst ab 10 m² Dachfläche erf orderlich (vgl. textli- 
che Festsetzungen Ziff. I. 14.3). 
 
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist  abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben d er örtlichen Feuer- 
wehr . 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 26.10.2017: 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
Bei der weiteren Planung wird um Beachtung gebeten,  dass sich im Pla- 
nungsbereich eine Gasdruckregelanlage und eine Gas- Mitteldruckleitung 
befinden. 
 
Es wird auf die Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB  vom 19.04.2017 
verwiesen. Die dort gemachten Aussagen gelten unverändert. 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen, wur- 
de zur Kenntnis genommen. 
 
Dies wird im Rahmen der Baugenehmigungsebene abgestimmt. 
 
 
 
S.o. 
1.10  Untere Naturschutzbehörde , Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.05.2017: 
 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind weitere Unter suchungen erforderlich. 
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es ve rboten, Fortpflan- 
zungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der  besonders geschütz- 
ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädige n oder zu zerstören. 
Durch den Abriss der Gebäude ist nicht auszuschließ en, dass entspre- 
chende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zerstört we rden. Weiterhin ist -
nach dem vorliegenden Bericht- nicht auszuschließen , dass durch den Ab- 
bruch und durch Rodungsarbeiten geschützte Arten ge tötet oder verletzt 
werden.  
Zur Vermeidung dieser Tatbestände sind die vorgeschlagenen Maßnahmen 
(Beachtung der Ausschlussfristen) grundsätzlich geeignet die vorgenannten 
Tatbestände zu vermeiden. 
 
Darüber hinaus sind vorgreifliche CEF-Maßnahmen für  Fledermäuse und 
Mauersegler zu ergreifen. Diese CEF-Maßnahmen sind mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzusprechen und werden durch diese festgesetzt. 
 
In den Festsetzungen des Bebauungsplans müssen die bekannten Hinwei- 
se zum Schutz geschützter Arten aufgenommen werden.  Zudem müssen 
Festsetzungen zum Einbau von speziellen Dachziegeln  für Fledermäuse 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
In IV. Hinweise Ziff. 5 wird auf die artenschutzrec htlichen Verbotstatbestän- 
de hingewiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Grü nflächenamt wur- 
den infolge der frühzeitigen Beteiligung Abstimmung sgespräche zum Um- 
gang mit den geforderten CEF-Maßnahmen für Mauerseg ler und Fleder- 
mäuse geführt und folgende Vorgehensweise hierbei vereinbart: 
 
Für den Verlust der festgestellten Mauerseglerbruts tätte im Norden des 
Plangebietes werden CEF-Maßnahmen erforderlich. Als  pragmatische Vor-

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes 
aufgenommen werden. 
 
Als Anlage wird die Stellungnahme des Naturschutzbe irates 
, der sich die 
UNB inhaltlich anschließt, sowie eine "Checkliste" (hier nicht abgebildet) 
zur Erhaltung der biologischen Vielfalt übersandt m it der Bitte diese an den 
Vorhabenträger weiterzuleiten. 
gehensweise wird vorgeschlagen, Mauerseglernistkäst en am IDA-Gebäude 
anbringen zu lassen. Hierzu muss seitens des Antrag stellers eine Abstim- 
mung mit IDA erfolgen. Die Kästen sind vor Baubegin n (inkl. Abrissmaß- 
nahmen) am Gebäude anzubringen und bis zur Fertigst ellung der Gebäude 
zu erhalten. Die im Umweltbericht vorgesehenen fünf  Nistkästen, die als 
Ersatzquartiere in den Neubauten vorzusehen sind, s ind unabhängig von 
den CEF-Maßnahmen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. 
 
Hinsichtlich der Zwergfledermaus wurde sich darauf verständigt, dass keine 
CEF-Maßnahmen durchzuführen sind, da keine Quartier e der Art in den 
abzureißenden Gebäuden festgestellt wurden. Jedoch sind weiterhin die im 
Umweltbericht beschriebenen zehn Ersatzquartiere in  den neu zu bauen- 
den Gebäuden unterzubringen und dauerhaft zu sichern. 
 
Für den Wegfall des Mauerseglerniststandortes müsse n zur Sicherung der 
dauerhaften Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten 5 
Nistkästen innerhalb der neu zu errichtenden Gebäud e des Plangebiets 
neu hergestellt werden. Zur Überbrückung des Zeitra umes zwischen Abriss 
und Neubau der Gebäude sind zudem vorgezogene Ausgl eichsmaßnah- 
men (CEF-Maßnahmen) zu ergreifen um die ökologische  Funktion der 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im  räumlichen Zusam- 
menhang weiterhin zu gewährleisten. In Abstimmung m it der Unteren Na- 
turschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten Um- 
gebung mit Ausrichtung der Ausflugöffnung nach Nord en oder nach Wes- 
ten hin zu errichten. 
 
Änderungen des Bebauungsplanes sind nicht erforderl ich, da in den Fest- 
setzungen unter I. Ziff. 11.5 der bauseitige Einbau  von Nistkästen für Mau- 
ersegler und von Fledermauskästen bereits festgeset zt ist. Der Einbau von 
Dachziegeln für Fledermäuse ist nicht möglich, da d ie Gebäudedächer als 
begrünte Flachdächer festgesetzt sind. 
 
 
Anlage:  Stellungnahme des Naturschutzb eirates  vom April 2017:  
 
Die Aufnahme eines Kapitels 11 "Biodiversität", in dem die Bedeutung 
derselben erläutert wird, wird begrüßt. 
(Es folgt ein Zitat des gesamten Textes des Kapitel s 11 aus der Begrün- 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
dung, der hier nicht zitiert wird). 
 
Leider enthält der Bebauungsplan aber außer diesem pauschalen Be- 
kenntnis zur Biodiversität kaum bis keine konkreten  Festlegungen. Es kann 
im bebauten Bereich nicht nur um die Erhaltung von Biodiversität gehen, 
gefordert wird auch die Schaffung naturnaher Fläche n und Naturerlebnis- 
räume innerhalb des Siedlungsraumes. 
 
 
 
Der Bebauungsplan weist aus Sicht des Naturschutzbe irats folgende Män- 
gel auf: 
 
• Es fehlt eine Fo r t f ü h r u n g des G r ü n s v om Ingelheimer Garten in 
das Baugebiet, z.B. in Form einer Baumreihe entlang  der Ingelheimer 
Straße 
 
 
• Die Anzahl der G r o ß b ä u m e ist zu gering, es  sollen nur 10 Groß- 
bäume erhalten und weitere 3 Großbäume gepflanzt we rden. Groß- 
bäume werfen tiefen Schatten und tragen zum Wohlbef inden der Men- 
schen und zur Klimaverbesserung bei. Es sollte gepr üft werden, 
'kleine 
Baumgruppen von Großbäumen anstelle der Einzelbäume  im Zentrum 
des Bebauungsplan-Gebietes zu pflanzen. 
 
 
 
 
 
 
• B a u m - und S t r a u c h p f I a n z u n g e n s ollten mit einheimischen 
regionaltypischen Arten erfolgen. Der Hinweis auf d ie GALK-
Straßenbaumliste für die Pflanzungen von Bäumen 2. und 3. Ordnung 
ist völlig unzureichend. Strauchpflanzung als F o r  m s c h n i t t h e c k 
e n von 50 cm Breite sollten nicht oder allenfalls ausnahmsweise vor- 
gesehen werden, da sie keinerlei ökologische Funktion haben.  
 
 
 
Biodiversität 
Der Bebauungsplan enthält verschiedene Festsetzunge n für Maßnahmen 
zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität. Diese sind in der Begründung 
zum Bebauungsplan in Kapitel 15 zusammenfassend auf geführt. Das The- 
ma findet somit eine große Beachtung im Bebauungspl an und spiegelt sich 
in vielerlei Hinsicht in den Festsetzungen wieder. Weiter stellt die Neuent- 
wicklung des Plangebiets auch einen ausgeprägten Ge gensatz zur vormals 
nahezu vollständig versiegelten Fläche dar, welche großen Wert auf eine 
durchgrünte und offene Gestaltung legt und dementsp rechende Maßnah- 
men beinhaltet. 
 
Fortführung des Grüns 
Eine weitere Baumreihe in der Ingelheimer Straße is t sicherlich wün- 
schenswert, kann aber auf Grund der beengten Platzv erhältnisse in der 
öffentlichen Straßenverkehrsfläche nicht realisiert werden. 
 
Großbäume 
Zur Klarstellung: Es sind 4 Großbäume zur Anpflanzu ng festgesetzt. Bei 
der ausgewählten Baumart Sommerlinde handelt es sic h um einen Groß- 
baum mit imposanter, sehr tief angesetzter Krone, 3 0-40 m hoch, 15-25 m 
breit. Das zur Verfügung stehende Grundstück ist zu  klein, um weitere 
Großbaumpflanzungen zu verkraften. Die Freiflächenq ualität würde durch 
Verschattung und Einschränkung der Nutzbarkeit zu s tark eingeschränkt 
werden. 
Zudem ist in den Festsetzungen unter I. Nr. 14.2.1 Anpflanzen von Bäumen 
auf den Baugrundstücken festgesetzt, dass pro 200 m ² nicht überbauter 
Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen ist. 
 
Baum- und Strauchpflanzungen 
In einer innerstädtischen privaten Freifläche wird die Artenwahl in erster 
Linie bestimmt durch Stadtklimaverträglichkeit und Trockenheits- und 
Schädlingsresistenz. Angesichts der fortschreitende n Klimaerwärmung ist 
ansonsten von erhöhtem Ausfall der Pflanzungen und erheblichem Bewäs- 
serungs- und Pflegebedarf auszugehen. Für die Baum-  und Strauchpflan- 
zungen sind einheimische und standortgerechte Arten zu wählen.

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
• G r u n d s t ü c k s f r e i f I ä c h e n sollten  naturnah gestaltet werden, 
in Privatgärten soll das Ausbringen von Pestiziden verboten sein. Für 
die R a s e n a n s a a t e n ist eine gebietsheimi sche Kräuter-Gräser- 
Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure  und trockene 
Standorte z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen de r FLL 2014 
(Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Sa atgut) zu ver- 
wenden. Da das Bebauungsplan-Gebiet im Naturraum Gr iesheimer- 
Weiterstädter-Sand liegt, könnte auch über die Scha ffung von S a n d – 
M a g e r r a s e n z.B. im Bereich eines Spielplat zes nachgedacht wer- 
den.  
• Begrüßenswert ist die etwas höhere Abdeckung der T i e f g a r a g e n 
d ä c h e r, allerdings ' fehlen auch hier Hinweise zur naturnahen Gestal- 
tung mit gebietsheimischen Einsaaten, wie sei z.B. Appels Wilde Sa- 
men anbietet. 
 
• 
Die b e w a c h s e n e  M a u e r zur Kattreinstra ße wird erwähnt, aber 
nicht als schützens- und nachahmenswert dargestellt ; z.B. könnten im 
gesamten B-Plan-Bereich Ziegelmauern als gestaltend es Element vor- 
geschlagen werden. Falls Gabionenbegrenzungen zugel assen werden, 
sind diese begrünbar auszuführen.  
 
• V e r t i k a I b e g r ü n u n g fehlt im B-Plan v ollständig. Der Natur- 
schutzbeirat fordert, wo immer möglich Fassadenbegr ünung; an fens- 
terlosen Fassaden kann diese selbstkletternd sein, an den übrigen 
Fassaden an Klettergerüsten. Die Ostfassaden sollte n vorwiegend 
Mauersegler-Einflugöffnungen erhalten (Fassadenbegr ünung und 
Mauersegler-Einflugöffnungen schließen sich aus).  
 
 
• A r t e n s c h u t z: Die Vorschläge zu Nisthilfe n beschränken sich auf 
den Ausgleich der artenschutzrechtlichen Verbotstat bestände nach 
§ 44 BNatSchG; dieser Ausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben. 
• Zur Förderung der Biodiversität sowie des Arten- u nd Klimaschutzes 
fordert der Naturschutzbeirat den Einbau von spezie llen Nisthilfen an 
allen Gebäuden für F I e d e r m ä u s e und M a u e r s e g I e r als 
konkrete Schutzmaßnahmen. Die Nisthilfen sollten vo rwiegend nach 
Osten zeigen. Ein Hinweis auf das "Faltblatt des Fl edermausbeauftrag- 
Grundstücksfreiflächen, Tiefgaragen 
Geplant ist eine weitgehend uneingeschränkte Nutzba rkeit der Grund- 
stücksfreiflächen für die künftigen Bewohner einsch l. Kinder der Wohnanla- 
ge. Insofern ist auf robuste, tritt- und trockenhei tsresistente Rasenansaaten 
Wert zu legen. Diese Anforderungen werden von den v orgeschlagenen 
Landschaftsrasen nicht erfüllt. Die Vorschriften de s § 40 BNatSchG zur 
Verwendung gebietsheimischer Arten gelten erst ab d em 1. März 2020 und 
beziehen sich nur auf die Anwendung in der „freien Natur“ und nicht auf 
innerstädtische private Grundstücksfreiflächen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Bewachsene Mauer, Vertikalbegrünung 
Auf die Verwendung von durchgehenden Ziegelmauern w urde ganz be- 
wusst verzichtet, um eine verbesserte soziale Kontr olle der Vorgärten und 
Straßenräume zu ermöglichen. 
 
 
Angesichts der umfänglichen Festsetzung von Dachbeg rünungen wird der 
Vegetationsflächenteil im Planungsgebiet von wenige r als 10 % auf mehr 
als 50 % erhöht. Angesichts dieser ökologischen Ver besserung, die erheb- 
lich positive Auswirkungen auf sämtliche Schutzgüte r des Naturschutzes 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschafts bild und Erholungs- 
wert) haben wird, würde die Festsetzung von Fassade nbegrünungen nur 
einen vernachlässigbar geringen Effekt bewirken. 
 
Artenschutz 
In Festsetzung I. 11.5 ist bereits der bauseitige E inbau von Nistkästen für 
Mauersegler und von Fledermauskästen festgesetzt.

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Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
12.12.2017 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 25 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
ten des Naturschutzbundes Deutschland mit allgemein en Empfehlun- 
gen zum Schutz von Fledermäusen, Mauerseglern und S chwalben" im 
Zuge der Baugenehmigung ist nicht hinreichend. 
 
• Begrüßenswert sind die Ausführungen zur B e h a n d I u n g  v o n  N i 
e d e r s c h l ä g e n, auch hier könnte eine natu rnahe Bepflanzung der 
Versickerungsmulden und Rigolen vorgeschrieben werden. 
 
 
• Begrüßenswert ist auch die Forderung nach i n s e k t e n f r e u n d I i 
c h e r Außenbeleuchtung. 
 
Im Plangebiet wird eine fast vollständig versiegelt e Fläche in weniger ver- 
siegelte Bereiche überführt. Es ist also vergleichs weise einfach, einen Aus- 
gleich bei den Biotopwertpunkten zu erzielen. Leide r haben sich die Erstel- 
ler des Bebauungsplanes damit begnügt und die Chanc e vertan, einen 
Bebauungsplan zu erstellen, der einer doppelten Inn enentwicklung gerecht 
würde. 
 
Doppelte Innenentwicklung heißt, Flächenreserven im  Siedlungsbestand 
nicht nur baulich, sondern auch mit Blick auf urban es Grün zu entwickeln. 
Damit soll der offene Landschaftsraum vor weiterer Flächeninanspruch- 
nahme und zusätzlichen baulichen Eingriffen geschüt zt und gleichzeitig der 
Siedlungsraum durch Maßnahmen der Freiraumentwicklu ng qualifiziert 
werden 
. Besonders in verdichteten Ballungsräumen ist urbane s Grün von 
hoher Bedeutung für die wohnortnahe Erholung der Me nschen und hat 
wichtige ökologische Funktionen. Die doppelte Innen entwicklung bildet eine 
Schnittstelle zwischen Städtebau, Freiraumplanung u nd Naturschutz (Deut- 
sches Institut für Urbanistik Bericht 4/2013). 
 
Qualitativ hochwertiges Grün trägt sowohl zur Verbesserung des Arten- und 
Biotopschutzes und dem Erhalt der Biodiversität wie  auch zur Wohn- und 
Lebensqualität, zum Klimaschutz und der Anpassung a n den Klimawandel 
sowie zur Erholung bei. 
 
 
 
 
Behandlung von Niederschlägen 
Versickerungsmulden und ebenerdige Rigolen sind im Bebauungsplan 
nicht vorgesehen, insofern kann dort auch keine nat urnahe Bepflanzung 
festgesetzt werden.

anlage 6

287 Zeichen

Punkt 14: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6 (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0434) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: Fraktionen SPD und Die Linke.

anlage 8

270 Zeichen

Punkt 13: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6 (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0431) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: SPD und AfD

anlage 5

7040 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.01.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 61 67 
V 56 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0434 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
15 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6 (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 12.12.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zum offen gelegten Vorentwurf und E ntwurf des Bebauungsplan s W 6.4 – Östlich des 
Ingelheimer Gartens – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden . 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1  und 2 BauGB gingen zum 
Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – die in 
Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen 
wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage ) abschließend 
entschieden.

- 3 - 
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – 
(wird zu den Sitzungen aufgehä ngt/ausgelegt)  und der dazugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen wird zugestimmt. 
4. Der Bebauungsplanentwurf W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6, für das Gebiet des ehemaligen EAD -Geländes im Stadtteil 
Bessungen nördlich des denkmalgeschützten Ensembles (ehem. Artillerie -Kaserne) zwischen 
Niersteiner Straße, Ingelheimer Straße, Groß -Gerauer Weg und Kattreinstraße, wird mit 
seiner Begründung sowie der im Plan enthaltenen Satzung  über die Gestaltung baulicher 
Anlagen zur Satzung beschlossen.   
 
 
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage)  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan W 6.4  
 
Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 17.01.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0434 vom 12.12.2017  
 
Der Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – sichert die Nachnutzung für 
das Gebiet des ehemaligen EAD-Geländes im Stadtteil Bessungen nördlich des 
denkmalgeschützten Ensembles (ehem. Artillerie-Kaserne) zwischen Niersteiner Straße, 
Ingelheimer Straße, Groß-Gerauer Weg und Kattreinstraße mit der Zielsetzung ein qualitativ 
hochwertiges Wohnquartier zu entwickeln. Um gleichzeitig ein gemischtes Quartier für 
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen zu schaffen, soll ein breites Angebot an kleinen und 
großen Wohnungen entstehen. In Darmstadt besteht auch ein hoher Bedarf an 
Sozialwohnungen, sodass im Grundstückskaufvertrag bereits ein festgelegter Anteil von 
Sozialwohnungen an der gesamten Zahl der Wohnungen geregelt wurde.  
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 28.09.2017 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur 
teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 6 gefasst, der am 05.10.2017 im Darmstädter 
Echo öffentlich bekannt gemacht wurde.  
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 
W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – erfolgte bereits vorab in Form einer öffentlichen 
Auslegung der Ziele und Zwecke der Planung und eines Vorentwurfs zum Bebauungsplan in 
der Zeit vom 20.03.2017 bis einschließlich 20.04.2017. Die frühzeitige Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte 
parallel hierzu schriftlich.  
Des Weiteren hat die Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2017 beschlossen, den 
Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 mit der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 05.10.2017 im Darmstädter 
Echo fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 16.10.2017 bis einschließlich 
16.11.2017 statt.  
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu 
gewährleisten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans (12. Änderung) erforderlich. 
Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der durchgeführten Beteiligungen der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurden 
abschließend geprüft und ergaben keine wesentlichen Änderungen für den 
Bebauungsplanentwurf. 
 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 zusammengefasst und abschließend 
geprüft. 
 
 
Zu 2.: 
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 
wurden in Anlage 2 zusammengefasst und abschließend geprüft.

Zu 3. und 4.: 
Der Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 6, für das Gebiet des 
ehemaligen EAD -Geländes im Stadtteil Bessungen nördlich des denkmalgeschützten 
Ensembles (ehem. Artillerie -Kaserne) zwischen Nierstein er Straße, Ingelheimer Straße, 
Groß-Gerauer Weg und Kattreinstraße  ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht 
(Anlage 3) sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen . Der Bebauungsplan W 6.4 wird 
nach Genehmigung der 12. Flächennutzungsplanänderung durch ortsübliche 
Bekanntmachung in Kraft gesetzt.  
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den 12.12.2017 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 9

227 Zeichen

Punkt 13: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6 (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0434) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: SPD, AfD und Die Linke.

anlage 7

282 Zeichen

Punkt 11: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6 (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0434) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Dagegen:  Fraktionen SPD und Die Linke.

2017/0434

6969 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.01.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0434 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6 (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 12.12.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zum offen gelegten Vorentwurf und E ntwurf des Bebauungsplan s W 6.4 – Östlich des 
Ingelheimer Gartens – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden . 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1  und 2 BauGB gingen zum 
Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – die in 
Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen 
wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage ) abschließend 
entschieden. 
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –

- 2 - 
(wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und der dazugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen wird zugestimmt. 
4. Der Bebauungsplanentwurf W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur teilweisen Änderung 
des Bebauungsplans W 6, für das Gebiet des ehemaligen EAD -Geländes im Stadtteil 
Bessungen nördlich des denkmalgeschützten Ensembles (ehem. Artillerie -Kaserne) zwischen 
Niersteiner Straße, Ingelheimer Straße, Groß -Gerauer Weg und Kattreinstraße, wird mit 
seiner Begründung sowie der im Pla n enthaltenen Satzung  über die Gestaltung baulicher 
Anlagen zur Satzung beschlossen.   
 
 
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage ) 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan W 6.4  
 
Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4 (w ird zu den Sitzungen aufgehängt/ ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0434 vom 12.12.2017 
 
Der Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – sichert die Nachnutzung für 
das Gebiet des ehemaligen EAD-Geländes im Stadtteil Bessungen nördlich des 
denkmalgeschützten Ensembles (ehem. Artillerie-Kaserne) zwischen Niersteiner Straße, 
Ingelheimer Straße, Groß-Gerauer Weg und Kattreinstraße mit der Zielsetzung ein qualitativ 
hochwertiges Wohnquartier zu entwickeln. Um gleichzeitig ein gemischtes Quartier für 
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen zu schaffen, soll ein breites Angebot an kleinen und 
großen Wohnungen entstehen. In Darmstadt besteht auch ein hoher Bedarf an 
Sozialwohnungen, sodass im Grundstückskaufvertrag bereits ein festgelegter Anteil von 
Sozialwohnungen an der gesamten Zahl der Wohnungen geregelt wurde.  
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 28.09.2017 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – zur 
teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 6 gefasst, der am 05.10.2017 im Darmstädter 
Echo öffentlich bekannt gemacht wurde.  
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 
W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – erfolgte bereits vorab in Form einer öffentlichen 
Auslegung der Ziele und Zwecke der Planung und eines Vorentwurfs zum Bebauungsplan in 
der Zeit vom 20.03.2017 bis einschließlich 20.04.2017. Die frühzeitige Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte 
parallel hierzu schriftlich.  
Des Weiteren hat die Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2017 beschlossen, den 
Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 mit der dazugehörigen Begründung mit Umweltber icht 
und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß §  3 
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 05.10.2017 im Darmstädter 
Echo fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 16.10.2017 bis einschließlich 
16.11.2017 statt.  
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu 
gewährleisten, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans (12. Änderung) erforderlich. 
Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der durchgeführten Beteiligungen der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurden 
abschließend geprüft und ergaben keine wesentlichen Änderungen für den 
Bebauungsplanentwurf. 
 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 zusammengefasst und abschließend 
geprüft. 
 
 
Zu 2.: 
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans W 6.4 
wurden in Anlage 2 zusammengefasst und abschließend geprüft.

- 4 - 
 
 
Zu 3. und 4.: 
Der Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 6, für das Gebiet des 
ehemaligen EAD -Geländes im Stadtteil Bessungen nördlich des denkmalg eschützten 
Ensembles (ehem. Artillerie -Kaserne) zwischen Niersteiner Straße, Ingelheimer Straße, 
Groß-Gerauer Weg und Kattreinstraße  ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht 
(Anlage 3) sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen . Der Bebauungsplan W 6.4 wird 
nach Genehmigung der 12. Flächennutzungsplanänderung durch ortsübliche 
Bekanntmachung in Kraft ge setzt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den 12.12.2017 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 4

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291
9
127B
3
1A
1
61
38
7
127A
84 8288 86
92
90
96
94
104
102
74 72
80
78
79
21
19
8
100
70
98
76
36
I
I
II+D
II+D
I
III
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II+D
I
II+DIII
I
I
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II+D
II+D
I
II+D
II+D
V
II
I
I
292
279
2
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N
N
N
Tg
Tg
N
 Tg
 St
 St
 St  St
Tg
N
N
Tg
N
N
N
N
N
G Allgemeinheit 
GF Allgemeinheit
GA
 Anlieger
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
D
22,50
18,00
20,50
21,00
24,00
60,00
16,50
66,00
16,50
62,00
66,00
18,00
18,00
17,60
21,00
24,00
24,00
20,50
3,00
17,50
3,00
10,50
24,00
5,00
3,00
3,00
32,00
13,75
3,00
3,00
18,00 5,00
27,60
20,50
21,00
9,00
7,25
18,60
24,75
12,50
22,50
32,50
8,80
17,70
37,20
6,25
42,25
14,50
20,60
3,00
11,30
2,30
7,60
5,002,50
5,002,50
3,80
4,30
5,00
5,80
11,80
GAS
 - neu
WA
ÜF 2c
GR 750 m²GF 3000 m²IV
GH max. 17 ma
FD
ÜF 3a
GR 345 m²GF 1380 m²IV
GH max. 17 mo
FD
ÜF 3c
GR 825 m²GF 3300 m²IV
GH max. 17 ma
FD
ÜF 2a
GR 345 m²GF 1380 m²IV
GH max. 17 mo
FD
ÜF 2b
GR 380 m²GF 1520 m²IV
GH max. 17 mo 
FD 
ÜF 3b
GR 380 m²GF 1520 m²IV
GH max.
 17 mo
FD
ÜF 4a
GR 875 m²
GF 1750 m²
II
GH max. 11 m
a
FD
ÜF 4b
GR 925 m²
GF 1850 m²
II
GH max. 11 m
a
FD
ÜF 5b
GR 425 m²GF 1700 m²IV
GH max. 17 mo
FD
ÜF 5c
GR 275 m²
GF 550 m²
II
GH max. 11 mo
FD
ÜF 5a
GR 400 m²GF 1600 m²IV
GH max. 17 mo
FD
H1
ÜF
 1
GR 
1350
 m²
GF
 6750
 m²
V   
GH max.
 20
 m
g
FD
G Allgemeinheit
 
GF Allgemeinheit
GF Allgemeinheit
G Allgemeinheit 
GA
 Anlieger
Kattreinstraße
Niersteiner
 Straße
Groß-Gerauer
 Weg
H2
H3
H4/5
Ingelheimer
 Straße
Ingelheimer
Garten
GA
 
LPB
 IVLPB
 III
LPB
 IIILPB
 II
Nacht
 - ISO
 50
 dB
 (A)
185
29
185
30
211
8
214
1
225
11 225
12
225
13
225
15
225
18
230
1
233
3
234
3234
4
270
279
2
291
9
292
BD
BD
BD
BD
BD BD
BD
BDBD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD
BD BD BD BD BD BD BD BD BD
BDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBD
BDBDBDBDBDBDBDBDBD
BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD
Kattreinstraße
Niersteiner
 Straße
Groß-Gerauer
 Weg
Ingelheimer
 Straße
Ingelheimer
Garten
M 1:500 bei A2
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
Gemarkung Darmstadt Flur 18  
Maßstab 1:500
Bebauungsplan W 6.4 
- Östlich des Ingelheimer Gartens - 
- Entwurf -
Entwurfsverfasser:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG mbB
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
Stand 24.08.2017
Übersichtsplan
RECHTSGRUNDLAGEN 
 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 
2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 
des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 
des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) 
 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
  
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
28.09.2015 (GVBl. S. 338) 
  
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt 
geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966) 
 
 
 
VERFAHRENSVERMERKE 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.09.2017. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
05.10.2017. 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
 
Beschluss des Magistrats vom 08.03.2017. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 17.03.2017. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 20.03.2017 bis einschließlich 
20.04.2017. 
 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung 
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung 
mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 16.03.2017. 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.09.2017. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am  05.10.2017. 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie den wesentlichen 
umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, 
Bessunger Straße 125 und Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB  in der Zeit vom 
16.10.2017 bis einschließlich 16.11.2017. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom  06.10.2017. 
 
Satzungsbeschluss: 
 
Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der 
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ________. 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.  
Ausgefertigt: Darmstadt, den ________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Die Dezernentin 
 
 
Bekanntmachung: 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der 
öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am________. 
Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. 
m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, 
Bessunger Straße 125 in der Zeit vom ________ bis einschließlich ________. 
 
Inkrafttreten: 
 
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am________. 
Darmstadt, den ________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Die Dezernentin 
 
 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in 
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
2. Art der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO) 
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) 
 Zulässig sind gemäß § 4  Abs. 2 BauNVO  i. V. m. § 1 Abs. 6 und Abs. 9 
BauNVO: 
 Wohngebäude, 
 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank - und 
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 
 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke. 
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO: 
 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
 Anlagen für Verwaltungen. 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO 
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
 Gartenbaubetriebe, 
 Tankstellen, 
 Werbeanlagen, außer an der Stätte der Leistung. 
3. Maß der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO) 
Bei Grundstücksteilung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
(ÜF) ist die zulässige Grundfläche (GR) und zulässige Geschossfläche (GF) 
anteilig auf die neuen Teile der ÜF zu verteilen. 
 
3.1. Grundflächen – GR  
(§ 19 Abs. 2 und 4 BauNVO) 
3.1.1. Es gilt die nach Planeintrag in der überbaubaren Grundstücksfläche (ÜF) 
zulässige Grundfläche. Auf die zulässige Grundfläche werden die Flächen 
von Terrassen und darüber liegenden Balkonen nicht angerechnet. 
3.1.2. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, überschritten werden; jedoch höchstens bis zu 
einer Grundflächenzahl von 0,8.  
Ausnahmsweise ist auf dem Grundstücksteil nördlich des nördlichsten 
Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit (G), einschließlich der Flächen des 
Gehrechts, durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgarage), eine 
Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis 0,9 zulässig. 
 
3.2. Geschossflächen – GF  
(§ 16 Abs. 2 BauNVO)  
Es gilt die nach  Planeintrag in der überbaubaren Grundstück sfläche (ÜF) 
zulässige Geschossfläche. 
 
3.3. Zahl der Vollgeschosse 
3.3.1. Es gilt die nach Planeintrag in der überbaubaren Grundstücksfläche (ÜF) 
maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse. 
3.3.2. In der ÜF 4a und ÜF 4b ist entlang der Kattreinstraße das Staffelgeschoss 
um 2,0 m von der straßenseitigen Kante der Baukörper zurück zu 
versetzen. In diesem Bereich sind massive Brüstungen bei 
Staffelgeschossen nicht zulässig. 
Nördliche Gebäudeabschlüsse, notwendige Treppenhäuser und unter -
geordnete Baukörper sind von der Regelung ausgenommen. 
3.3.3. In der ÜF 1 ist entlang der Kattreinstraße ein Rücksprung des 
Staffelgeschosses an der Giebelseite zur ÜF 4a um 7,70 m erforderlich. In 
diesem Bereich sind massive Brüstungen bei Staffelgeschossen nicht 
zulässig. 
 
3.4. Höhe der baulichen Anlagen  
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 
3.4.1 Maximale Gebäudehöhe – GHmax 
Als maximale zulässige Gebäudehöhe (GH) nach Planeintrag gilt das Maß 
vom jeweiligen Höhenbezugspunkt bis zum  obersten Abschluss der 
aufgehenden Wand (Attika). 
3.4.2 Notwendige Aufzugsüberfahrten und technische Dachaufbauten dürfen die 
festgesetzte max. Gebäudehöhe ausnahmsweise um 3,0  m auf insgesamt 
20 % der Dachflächen überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig 
mindestens einen Abstand entsprechend der Höhe des Aufbaus zur 
darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen. 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie dürfen die festgesetzte 
max. Gebäudehöhe um 1,5 m auf insgesamt 75 % der Dachfläche 
überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens einen Abstand 
entsprechend der Höhe des Aufbaus zur darunterliegen den 
Gebäudeaußenwand aufweisen. 
3.4.3 Höhenbezugspunkte 
Als Bezugspunkte für die Höhe der baulichen Anlagen und als 
Geländeoberfläche gem. HBO werden pro ÜF folgende 
Höhenbezugspunkte (H) ü. NN festgesetzt: 
 
ÜF 1 H1 =   134,40 m ü. NN 
ÜF 2a, 2b, 2c H2 =   134,55 m ü. NN 
ÜF 3a, 3b, 3c H3 =   134,80 m ü. NN 
ÜF 4a, 4b, 5a, 
5b, 5c H4/5 = 135,30 m ü. NN 
4. Bauweise 
(§ 22 Abs. 1 und 4 BauNVO) 
4.1. Offene Bauweise 
Es gilt die nach Planeintrag festgesetzte offene Bauweise o mit seitlichem 
Grenzabstand. 
 
4.2. Abweichende Bauweise 
Es gilt die nach Planeintrag festgesetzte abweichende Bauweise a mit 
seitlichem Grenzabstand und Gebäudekörperlängen bis höchstens 66 m. 
 
4.3. Geschlossene Bauweise 
Es gilt die nach Planeintrag festgesetzte geschlossene Bauweise g mit 
seitlichem Grenzabstand zur ÜF 2a und ÜF 4a. 
  
5. Überbaubare Grundstücksfläche 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
 Baugrenzen 
Terrassen und Balkone dürfen die festgesetzte Baugrenze um maximal 
1,5 m überschreiten. 
6. Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
6.1. Oberirdische Stellplätze (inklusive CarSharing) sind nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten 
Flächen St zulässig.  
 
6.2. Einzelgaragen sind nur im Gebäude integriert zulässig. Garagengeschosse 
sind nur als Tiefgaragen zulässig. 
 
6.3. Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in 
den hierfür festgesetzten Flächen Tg zulässig. 
7. Nebenanlagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) 
7.1. Nebenanlagen sind  nur innerhalb der Baugrenzen und auf den hierfür 
festgesetzten Flächen N und je Nebenanlage nur bis zu einem maximalen 
Bruttorauminhalt von 20 m³ zulässig (siehe auch Ziff. II Nr. 5 und 6). 
 
7.2. In der für Nebenanlagen festgesetzten Fläche N an der Kattreinstraße sind 
Gebäude für Abstellzwecke  und Gartenhütten  unzulässig. Zulässig sind 
oberirdische Abfallsammelanlagen bis zu einem maximalen 
Bruttorauminhalt von je 10 m³. 
 
7.3. Pro Wohneinheit im Erdgeschoss ist w estlich der ÜF 4a, 4b und 5c  an der 
Kattreinstraße nur ein Gebäude für Abstellzwecke  innerhalb der für 
Nebenanlagen festgesetzten Fläche N  zulässig. Abfallsammelanlagen sind 
auf diesen Flächen unzulässig. 
 
7.4. Fahrradabstellanlagen sind in der für Nebenanlagen festgesetzten Fläche N 
an der Kattreinstraße bis zu einer Fläche von je max. 5 m² zulässig. 
 
7.5. Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für 
Nebenanlagen festgesetzten Flächen N errichtet werden.  
8. Öffentliche Verkehrsflächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) 
8.1. Straßenverkehrsfläche 
 
8.2. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich 
Platz 
 
8.3. Verkehrsgrün (straßenbegleitender Grünstreifen) 
 
8.4. Ein- und Ausfahrten 
An der Kattreinstraße sind höchstens drei Grundstückszufahrten mit je 
maximal 6,0 m Breite zulässig. 
An der Niersteiner Straße sind höchstens vier Grundstückszufahrten mit je 
maximal 6,0 m Breite zuzüglich Feuerwehrzufahrten zulässig. 
9. Versorgungsfläche 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 
Gasregelstation 
10. Geh- und Fahrrechte 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
10.1. Die Fläche GF ist mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit 
zu belasten. Auf dieser Fläche ist ein Fußweg von mind. 1,50 m Breite 
herzustellen. Die Lage des Fußweges kann von der festgesetzten Fläche 
geringfügig abweichen. 
 
10.2. Die Fläche G ist mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
Auf dieser Fläche ist ein Fußweg von mind. 1,50 m Breite herzustellen. Die 
Lage des Fußweges kann von der festgesetzten Fläche geringfügig 
abweichen. 
 
10.3. Die Fläche GA ist mit Gehrechten zugunsten der Anlieger zu belasten. Auf 
dieser Fläche ist ein Fußweg von mind. 1,50 m Breite herzustellen. Die 
Lage des Fußweges kann von der festgesetzten Fläche abweichen. 
11. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
11.1. Behandlung von Niederschlägen  
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor 
Ort auf dem Grundstück zu versickern soweit wasserwirtschaftliche und 
gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen . Eine Sammlung und 
Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht 
zulässig, es sei denn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange 
stehen einer Versickerung entgegen. 
 
11.2. Überdeckung von Tiefgaragendächern  
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind, sind mit einer 
Bodensubstratschicht von mindestens 0,8 m zu überdecken, im Bereich von 
Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 1,0  m 
einzuhalten. Die Oberkanten der Überdeckung sind allseitig niveaugleich an 
das umgebende Gelände  anzuschließen. Sofern ausnahmsweise 
Stützmauern erforderlich sind, sind diese gemäß Ziff. Nr. II. 3.2 zu errichten. 
 
11.3. Befestigte Freiflächen  
Stellplätze, Wege, Zufahrten und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen 
sind in wasserdurchlässiger Bauweise h erzustellen. Auf eine 
wasserdurchlässige Befestigung ist zu verzichten, wenn eine Gefährdung 
von Boden oder Grundwasser zu erwarten ist. Eine Befestigung der 
Zufahrten über die erforderliche Breite hinaus ist unzulässig. 
 
11.4. Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten 
sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich  nach unten abstrahlende  
Natriumdampf-Hochdrucklampen, Natriumdampf -Niederdrucklampen oder 
LED-Leuchtmittel, mit Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig 
gekapselter Lampengehäuse zulässig.  
 
11.5. Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 
Zur Kompensation für den Verlust von Brutbiotopen für Vögel und 
Sommerlebensräumen für Vogel - und Fledermausarten sind bauseitig an 
den Geb äuden mindestens fünf Einbau -Nistkästen für Mauersegler und 
Schwalbenarten sowie mindestens zehn Einbau -Fledermauskästen 
vorzusehen und dauerhaft zu unterhalten. 
12. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung, Speicherung von Strom, 
Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-
Kopplung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, 
Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus 
Kraft-Wärme-Kopplung oder auf Basis erneuerbarer Energien zu 
gewährleisten, mit dem Ziel eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
13. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
13.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen sind die Außenbauteile entsprechend den 
Anforderungen der DIN 4109-1:2016-07, "Schallschutz im Hochbau,  Teil 1: 
Mindestanforderungen", und DIN 4109 -2:2016-07, "Schallschutz im 
Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen", auszubilden. Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbereiche 
(LPB), die gemäß Tab. 7 der DIN 4109 -1:2016-07 den im Plan 
gekennzeichneten maßgeblichen Außenlärmpegeln wie folgt zugeordnet 
sind:  
 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel/[dB(A)] Lärmpegelbereich 
bis 55 I 
> 55 bis 60 II 
> 60 bis 65 III 
> 65 bis 70 IV 
 
Die erforderlichen Schalldämm -Maße der Außenbauteile  sind in 
Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im 
Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 -1:2016-07 und DIN 4109 -
2:2016-07 nachzuweisen.  
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise 
abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis 
erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den 
Fassaden anliegen (z. B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch 
Gebäude). Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile 
können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2016-07 und DIN 
4109-2:2016-07 reduziert werden.  
 
13.2. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf - und Kinderzimmern 
nördlich der im Plan gekennzeichneten 50-dB(A)-Nacht-Isophone sind  
schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale 
schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude 
mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch  ein 
ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise 
abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis 
erbracht wird, dass im Einzelfall nachts geringere Außenlärmpegel als 
50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf - und Kinderzim mern 
erforderlichen Fenstern  anliegen (z. B. unter Berücksichtigung der 
Abschirmung durch Gebäude). 
  
14. Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
14.1. Grundstücksfreiflächen 
Es sind mind. 35 % der Grundstücksflächen  als Grundstücksfreiflächen 
dauerhaft gärtnerisch zu begrünen und zu unterhalten. Begrünte 
Tiefgaragendachflächen sind hier anrechenbar. 
 
14.2. Anpflanzen von Großbäumen 
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Anpflanzun g von großkronigen 
Laubbäumen 1. Ordnung ist ein durchgehender Bodenanschluss durch 
mind. 6 x 6 m große Aussparungen der Tiefgaragen  mit geeignetem, 
nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat sicherzustellen. Als 
Pflanzmaterial sind Sommer -Linden (Tilia platyphyllos) als Solitärbäume , 
5fach verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung und 25 – 
30 cm Stammumfang zu verwenden. Vom festgesetzten Standort kann um 
5 m abgewichen werden. 
 
14.2.1. Anpflanzen von Bäumen auf den Baugrundstücken  
Je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche einschließlich 
der nicht überbauten Tiefgaragendachflächen ist mindestens ein 
standortgerechter Laubbaum 2. oder 3. Ordnung mit mindestens 18 – 20 cm 
Stammumfang (Wuchshöhe bis max. 15 m) entsprechend der GALK-
Straßenbaumliste (Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz GALK e.V., 
Arbeitskreis Stadtbäume)  in der jeweils aktuellen Fassung unter 
Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem 
Bodensubstrat zu pflanzen und zu erhalten. Zu erhaltende Bäume sind auf 
diese Festsetzung anrechenbar. 
 
14.2.2. Anpflanzen von Sträuchern auf den Baugrundstücken 
Mindestens 15  % der nicht überbau ten Grundstücksfreiflächen 
einschließlich der nicht überbauten Tiefgaragendachflächen sind mit 
einheimischen und standortgerechten Sträuchern entsprechend 
Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen (siehe Ziff. IV Hinweise Nr. 10) 
zu begrünen. Die Standorte de r Sträucher auf den Baugrundstücken sind 
freigestellt. Es sollen Arten der Qualität 60 - 100 cm 2 x verpflanzt, ohne 
Ballen, Verwendung finden. Vorhandene Gehölze und Pflanzungen, die den 
Anforderungen dieser Festsetzung entsprechen, werden angerechnet.  
 
14.3. Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einem Dachneigungswinkel bis 
zu 5° und ab einer Mindestgröße von 10 m² sind extensiv als Gras -
Staudendach zu begrünen. Die Vegetationsschicht muss eine Mächtigkeit 
von mindestens 12 cm aufweisen. Fenster, Be - und Entlüftungsöffnungen, 
Dachterrassen und technische Aufbauten sind hiervon ausgenommen  
(siehe auch Ziff. II Nr. 1). 
 
14.4. Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten Einzelbäume s ind 
dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigung oder Erkrankung durch 
geeignete Maßnahmen zu behandeln. Ausgefallener Bewuchs ist durch 
gleichartige Neupflanzungen zu ersetzen. 
 
14.5. Baumschutzmaßnahmen  
Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereic h der 
Baustelle vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch 
Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. 
 
 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. 
I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Dachgestaltung 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Die Gebäudedächer sind als begrüntes Flachdach m it einer Neigung von 
höchstens 5° herzustellen (siehe auch Ziff. I Nr. 14.3). 
2. Fassaden 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Die Hauptbaukörper sind in hellen Farben zu halten. 
3. Grundstücksfreiflächen  
(§ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO) 
3.1. Einfriedungen 
3.1.1. Die Höhe der Einfriedungen darf im Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante 
betragen, Sockelmauern können bis 0, 70 m hoch sein. Die Einfriedungen 
innerhalb einer Hausgruppe und zu öffentlichen Verkehrsflächen sind 
einheitlich zu gestalten. Zulässig sind: 
- durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen, 
- Hecken (frei wachsend oder geschnitten) aus Laubgehölzen gemäß 
Auswahlliste B für Anpflanzungen. 
3.1.2. Ausnahmsweise darf  im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche  
ÜF 2a und ÜF 3a die Höhe der Einfriedung im Mittel bis 1,80 m über 
Gehwegkante betragen. 
3.1.3. Ausnahmsweise dürfen die Höhen  der Einfriedungen entlang der 
Kattreinstraße als geschlossene Elemente auf max. 20 % der Straßenfront  
je ÜF im Mittel bis zu 2,00 m, als durchsichtige Holz- und Stabgitterzäune 
mit vertikalen Staketen im Mittel bis zu 1,80 m und in Form von Hecken im 
Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante betragen. 
 
3.2. Stützmauern 
Für Stützmauern zur Befestigung von Geländestufen sind folgende 
Bauweisen zulässig: 
- Natursteinmauerwerk 
- Blendmauerwerk mit Natursteinverblendung 
- Gabionen (Steinkorbmauer) 
 
3.3. Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen 
Die Grundstücksfreiflächen zwischen öffentlicher Straße und vorderer 
Gebäudeflucht sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Dies gilt 
entsprechend für Grundstücke an privaten Erschließungswegen. Die 
Gebäudevorflächen dürfen nicht als Ar beits- oder Lagerflächen genutzt 
werden und sind, soweit es sich nicht um Nebenanlagen, Zuwege oder 
Zufahrten handelt, gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. 
4. Aufschüttung und Abgrabung 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Abgrabungen an den Begrenzungswänden der Gebäude sind unzulässig. 
5. Werbeanlagen  
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Unzulässig sind Werbeanlagen in Form von Blitzlichtern, im Wechsel oder 
in Stufen ein- und ausschaltbare Leuchten, als laufende Schriftbänder, als 
projizierende Lichtbilder und als spiegelunterlegte Sc hilder sowie 
freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach. 
6. Abfallsammelanlagen  
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
Müll- und Abfallsammelanlagen sind in die Gebäude oder Tiefgaragen zu 
integrieren oder einzuhausen und/oder einzugrünen. 
7. Fahrradabstellflächen 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 4 HBO) 
Fahrradstellplatzanlagen sind überwiegend in die  Gebäude oder in die  
Tiefgaragen zu integrieren. Die Einhausung oberirdischer 
Fahrradstellplatzanlagen ist unzulässig. 
 
III. Kennzeichnungen  
Aufgrund § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB wird folgende Kennzeichnung in den 
Bebauungsplan aufgenommen: 
1. Altstandorte 
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung fanden bereits 
Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände statt. Im Zuge mehrerer 
Voruntersuchungen wurden Schadstoffbelastungen in den anthropo genen 
Auffüllungen festgestellt. In dem unter der Auffüllung anstehenden 
natürlichen Boden wurden keine Schadstoffbelastungen nachgewiesen. Ein 
Sanierungsbedarf des natürlich gewachsenen Bodens in Bezug auf den 
Wirkungspfad Boden-Grundwasser besteht nicht.  
Im Rahmen der geplanten Umnutzung des Geländes zur Wohnbebauung 
wird eine Sanierung der Auffüllung erforderlich.  
 
 
IV. Hinweise 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen 
zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, 
Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 
2. Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HDSchG) 
Im Bereich der  in der  Planzeichnung gekennzeichneten Flächen ist eine 
baubegleitende Untersuchung durchzuführen, die mit hessenArchäologie im 
Vorfeld vor Beginn von Erdarbeiten abzustimmen ist. Des Weiteren ist eine 
partielle Untersuchung der in der Planzeichnung angegebenen Bereiche vor 
Beginn von Erdarbeiten zu veranlassen, die mit hessenArchäologie im 
Vorfeld vor Beginn von Erdarbeiten abzustimmen sind. 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen. 
3. Denkmalschutz (außerhalb des Geltungsbereichs) 
Denkmalgeschützte Gesamtanlage Neue Artillerie -Kaserne Bessunger 
Straße 125, 127. 
  
4. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten 
Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung 
begründen, sind diese umge hend der zuständigen Behörde, dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt 
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus 
ist ein Fachgutachter in A ltlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche 
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.  3 Bundes - 
 Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfun ktionen, die 
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche 
Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
5. Artenschutz 
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und 
streng geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG wird hingewiesen.  
Die Rodung von Bäumen und Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG 
ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. 
Der Abbruch von Gebäuden  ist ebenfalls ausschließlich in der Zeit vom 1. 
Oktober bis 28. Februar zulässig. 
Für den Bebauungsplan wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 
erarbeitet. Die dort getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur 
Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Tierwelt sind 
einzuhalten. 
Für den Wegfall des Mauerseglerniststandortes müssen zur Sicherung der 
dauerhaften Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs - und Ruhestätten 5 
Nistkästen innerhalb der neu zu errichtenden Gebäude des Plangebiets neu 
hergestellt werden. Zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen Abriss und 
Neubau der Gebäude sind zudem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 
(CEF-Maßnahmen) zu ergreifen , um die ökologische Funktion der 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im räumlich en 
Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten. In Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten 
Umgebung mit Ausrichtung der Ausflugöffnung nach Norden oder nach 
Westen hin zu errichten.  
6. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried “. Im Einzelnen sind die Vorgaben 
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“  zu beachten. 
Der Plan wurde  mit Datum vom  9. April 1999 festgestellt und im 
Staatsanzeiger für das Land Hessen  StAnz. 21 / 1999 , S. 1659, mit 
Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006, S. 1704, bekannt gemacht . 
7. Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem 
Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei 
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische 
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen 
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten.  
8. Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen l t. DIN 18920 und den technischen 
Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu 
Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so 
sind die Ver - und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu 
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.   
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem 
Versorgungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische 
Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. 
9. Biodiversität 
LEGENDE
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die 
Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses 
Bebauungsplans zu berücksichtigen. 
10. Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen  
 
Feld-Ahorn Acer campestre Liguster Ligustrum vulgare 
Felsenbirne Amelanchier lamarckii Heckenkirsche Lonicera xylosteum 
Hainbuche Carpinus betulus Schlehe Prunus spinosa 
Kornelkirsche Cornus mas Kreuzdorn Rhamnus catharticus 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea  Hunds-Rose Rosa canina 
Hasel Corylus avellana  Büschelrose Rosa multiflora 
Zweigriff. Weißdorn Crataegus laevigata Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia 
Eingriff. Weißdorn Crataegus monogyna Gew. Schneeball Viburnum opulus  
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
 
 
V. Sonstige Planzeichen 
1. Gebäude Bestand Erhalt 
2. Gebäude Bestand Abriss 
3. Gebäude Bestand, evtl. Abriss 
4. Vorschlag Grundstücksgrenze 
Planzeichen
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WA
z. B. GR 400 m²
z. B. GF 1400 m²
z. B. GH max. 17 m
 
 z. B. ÜF 2a
        H
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Gasregelstation
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z. B. LPB III
Nacht - ISO 50 dB (A)
FD
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= 134,40 m ü. NN
 
D Planzeichen
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= 134,40 m ü. NN
 
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Anlage 3
3

Bebauungsplan W 6.4 
2 
 
Begründung 
 
Inhaltsverzeichnis 
Teil A: Städtebauliche Begründung  
1.  Erfordernis der Planung und Planungsziel 5  
2.  Rechtsgrundlagen 5  
3.  Verfahren 6 
4.  Räumlicher Geltungsbereich 6  
5.  Planungsrechtliche Situation 7  
5.1.  Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 7  
5.2.  Flächennutzungsplan (FNP) 8  
5.3.  Gegenwärtiges Planungsrecht 8  
6.  Schutzausweisungen 8  
7.  Fachbeitrag und Gutachten 8  
7.1.  Umweltbericht 9 
7.2.  Artenschutzgutachten 9  
7.3.  Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 10  
7.4.  Schalltechnische Untersuchung 10  
7.5.  Umwelttechnische Erkundung des Untergrundes 10  
7.6.  Altflächen / Altlasten 11  
7.7.  Bodendenkmal 12 
7.8.  Kampfmittel 13 
7.9.  Entwässerung 14 
7.10.  Wasserwirtschaftliche Stellungnahme 14  
8.  Städtebauliche Rahmenbedingungen 14  
8.1.  Lage im Stadtgebiet 14  
8.2.  Verkehrsanbindung 14  
8.3.  Gebäudebestand 14  
9.  Städtebauliches Konzept 15  
10.  Wasserwirtschaftliche Belange 17  
11.  Ver- und Entsorgung 17  
11.1.  Trink- und Löschwasserversorgung 18  
11.2.  Abwasser 18 
11.3.  Gas, Strom und Telekommunikation 18  
11.4.  Erneuerbare Energien 18

Bebauungsplan W 6.4 
3 
11.5.  Regenwasser 18 
12.  Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 19  
12.1.  Art der baulichen Nutzung 19  
12.2.  Maß der baulichen Nutzung 19  
12.2.1.  Grundflächen 20 
12.2.2.  Geschossflächen 20  
12.2.3.  Zahl der Vollgeschosse 20  
12.2.4.  Höhe baulicher Anlagen 21  
12.3.  Bauweise 21 
12.3.1.  Offene Bauweise 21  
12.3.2.  Abweichende Bauweise 21  
12.3.3.  Geschlossene Bauweise 21  
12.4.  Überbaubare Grundstücksfläche 22  
12.5.  Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen 22  
12.6.  Nebenanlagen 22 
12.7.  Verkehrsflächen 23 
12.8.  Versorgungsfläche 24  
12.9.  Geh- und Fahrrechte 24  
12.10.  Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft 24 
12.10.1.  Behandlung von Niederschlägen 24  
12.10.2.  Überdeckung von Tiefgaragendächern 24  
12.10.3.  Befestigte Freiflächen 24  
12.10.4.  Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 25  
12.10.5.  Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 25  
12.11.  Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte 
aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung 25  
12.12.  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 25  
12.12.1.  Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen 26  
12.12.2.  Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 26  
12.13.  Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 26 
12.13.1.  Grundstücksfreiflächen 26  
12.13.2.  Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Begrünung der Grundstücksfreiflächen 26  
12.13.3.  Dachbegrünung 27 
12.13.4.  Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 27

Bebauungsplan W 6.4 
4 
12.13.5.  Baumschutzmaßnahmen 27  
13.  Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 28  
13.1.  Dachgestaltung 28 
13.2.  Fassaden 28 
13.3.  Grundstücksfreiflächen 28  
13.3.1.  Einfriedungen 28 
13.3.2.  Stützmauern 28 
13.3.3.  Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen 28  
13.4.  Aufschüttung und Abgrabung, Werbeanlagen, Abfallsammelanlagen 28  
13.5.  Fahrradabstellflächen 29  
14.  Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 29  
15.  Biodiversität 29 
16.  Versickerung 30 
17.  Statistik 31 
18.  Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 31  
 
Teil B: Umweltbericht

Bebauungsplan W 6.4 
5 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 
Bei dem zu entwickelnden Plangebiet handelt es sich um den Standort der 
ehemaligen „Neue Artillerie-Kaserne" (auch Hutier-Kaserne genannt) aus 
wilhelminischer Zeit im Darmstädter Stadtteil Bessungen. Nach Auflösung der 
innerstädtischen Militäreinrichtungen nach dem 2. Weltkrieg und der Erweiterung der 
bebauten Stadt mit der Entstehung des Wohngebiets Bessungen-West, wurde 
Anfang der 1970er Jahre durch die Aufstellung des Bebauungsplans W 6 Baurecht 
zur Nachnutzung des Kasernengeländes und der -gebäude durch das Technische 
Stadthaus und den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Darmstadt (EAD) ermöglicht. 
Nach der Flächenaufgabe und Beendigung der Nutzung durch den EAD ist es Ziel, 
diesen Teilbereich zügig einer Wohnnutzung zuzuführen. Es soll ein qualitativ 
hochwertiges Wohnquartier entwickelt werden, das insbesondere unter energetischen 
und ökologischen Kriterien beispielhafte Lösungen aufzeigt.  
Mit dem Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Plangebiet neue Wohnbauflächen zu generieren. 
Mittels der Planungen sollen dem auch künftig zu erwartenden Bevölkerungszuwachs 
und der bestehenden Nachfrage nach Wohnraum in Darmstadt begegnet werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Planzeichenverordnung (PlanzV)  vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Hess. Bauordnung (HBO)  i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. I S. 294) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. 
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 
17.12.2015 (GVBl. I S. 607) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBI. I S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 
2771)

Bebauungsplan W 6.4 
6 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I 
S. 1966) 
 
 
3. Verfahren 
Um Planungsrecht für die gewünschte Wohnnutzung zu schaffen, ist die Aufstellung 
eines Bebauungsplans zur Änderung des nord-östlichen Teilbereichs des 
rechtskräftigen Bebauungsplans W 6 erforderlich.  
Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans W 6.4 erfolgt im Normalverfahren 
gemäß §§ 2 ff BauGB.  
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan 
(FNP) zu gewährleisten, ist eine Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplans 
erforderlich. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
 
 
4. Räumlicher Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4 - Östlich des Ingelheimer 
Gartens - umfasst die Flurstücke Gemarkung Darmstadt Flur 18, Flurstück Nr. 233/3 
tlw. (nördliche Teilfläche des ehemaligen EAD-Geländes bis zum 
denkmalgeschützten Ensemble), Nr. 234/3 (Lagerplatz), Nr. 234/4 (Anwesen 
Niersteiner Str. 2) sowie die Teilflächen der Straßengrundstücke:  
 Ingelheimer Straße (Flurstück Nr. 294/4 tlw.) und den Groß-Gerauer Weg 
(Flurstück Nr. 279/2 tlw.) im Norden, 
 Kattreinstraße (Flurstücke Nr. 270 tlw. und 271 tlw.) im Osten, 
 Niersteiner Straße (291/9 tlw. und 292 tlw.) im Westen.  
Die das Plangebiet begrenzenden Straßen sind jeweils bis zu ihrer Mitte Bestandteil 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. 
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 25.697 m².

Bebauungsplan W 6.4 
7 
 
Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4  
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010  
Der seit dem 17.10.2011 wirksame Regionalplan Südhessen / Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010 (RPS/Reg. FNP 2010) stellt die Flächen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans als Vorranggebiet Siedlung im Bestand dar. 
Die geplante Nutzung ist mit dieser Darstellung konform.

Bebauungsplan W 6.4 
8 
Regionalplanerische Dichtevorgaben 
Als Ziel der Raumordnung bestimmt der Regionalplan Südhessen, dass im Rahmen 
der Bauleitplanung bestimmte Dichtevorgaben für verschiedene Siedlungstypen, 
bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten sind (Z3.4.1-9). So sind im 
Großstadtbereich mindestens 60 Wohneinheiten je ha vorgesehen. Im Rahmen des 
Vorhabens sind zum gegenwärtigen Planstand ca. 240 Wohneinheiten vorgesehen. 
Die Fläche des Geltungsbereichs wird als Bruttowohnbauland angesetzt und beträgt 
25.697 m² (2,57 ha). Bezogen auf Wohneinheiten je ha weist das Vorhaben eine 
Bebauungsdichte von ca. 93 Wohneinheiten auf, sodass die regionalplanerischen 
Dichtevorgaben eingehalten werden. 
 
5.2. Flächennutzungsplan (FNP) 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weist den gesamten Bereich des Plangebiets in der Hauptsache als 
Gemeinbedarfsfläche und im nördlichen Bereich als „gemischte Baufläche“ aus. Da 
die geplante Nutzung maßgeblich auf Wohnnutzung abzielt, ist zur Umsetzung des 
Vorhabens eine Änderung des Flächennutzungsplans zwingend erforderlich, um die 
Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu 
gewährleisten. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
 
5.3. Gegenwärtiges Planungsrecht 
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6 – 
Niersteiner Straße –. Dieser besitzt Rechtskraft seit 29.01.1971. Der westliche 
Teilbereich des Bebauungsplans W 6 wurde durch den Bebauungsplan W 6.2 
(rechtskräftig seit 27.08.1985) bereits überplant. Der Bebauungsplan W 6 weist im 
östlichen Teilbereich ein Sondergebiet mit Gemeinbedarfsfläche für Verwaltung aus. 
Der neu aufzustellende Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – 
überplant den nord-östlichen Teilbereich, mit Ausnahme der Kasernengebäude. 
Aufgrund des Denkmalschutzes der Kasernengebäude und der neuen Planung für 
das ehemalige EAD Gelände ist eine Planverwirklichung des Bebauungsplans W 6 in 
dem östlichen Teilgebiet nicht mehr realisierbar. Der Bebauungsplan W 6 wird somit 
funktionslos. Er ist in einem separaten Verfahren aufzuheben.  
 
6. Schutzausweisungen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht in einem Natur- oder 
Landschaftsschutzgebiet. Ein Natura 2000-Gebiet ist nicht betroffen  
 
7. Fachbeitrag und Gutachten  
Der Bebauungsplan wird durch mehrere Gutachten gestützt, die Belange des 
Artenschutzes betreffen sowie Abschätzungen zur Lärmentwicklung und zum 
Verkehrsaufkommen vornehmen. Eine Altlastenuntersuchung wurde zudem zu einem 
früheren Zeitpunkt durchgeführt. In dem Umwe ltbericht (Teil B dieser Begründung) 
werden die Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt. 
Eine historische Erkundung beschäftigt sich mit der Möglichkeit vorhandener 
Bodendenkmäler.

Bebauungsplan W 6.4 
9 
7.1. Umweltbericht 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - 
wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt sowie der 
Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt (siehe Teil B - Umweltbericht).  
 
7.2. Artenschutzgutachten 
Es wurde ein Artenschutzgutachten ( Bebauungsplan W 6.4 ´Östlich des Ingelheimer 
Gartens´, Stadtteil Bessungen, 12.12.2016 ) durch FRANZ – Ökologie und 
Landschaftsplanung erstellt. 
Ergebnis: 
Sofern nicht geeignete Maßnahmen getroffen werden, ist es nicht auszuschließen, 
dass beim Abbruch von Gebäuden oder bei der Rodung von Gehölzen Individuen 
geschützter Arten getötet oder verletzt werden. Das betrifft die Brutvogelarten 
Mauersegler, Hausrotschwanz, Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke und 
Amsel sowie möglicherweise auch gebäudebesiedelnde Zwergfledermäuse.  
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung dieser Tatbestände sind: 
• die Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlussfristen für Gehölzrodungen und 
Schnitt während der Brut- und Setzzeiten sowie  
• die zeitlichen Einschränkungen für den Gebäudeabbruch. 
Beim Abbruch der Gebäude werden möglicherweise die vorhandenen 
Sommerquartiere der Zwergfledermaus beseitigt. Zur Vermeidung eines Tatbestands 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist hierfür ein funktionaler Ausgleich zu leisten.  
In einem zum Abbruch bestimmten Wohngebäude im Nordwesten des Plangebiets 
wurde 2016 eine Niststätte des Mauerseglers nachgewiesen. Die Mauersegler-
Population in Darmstadt ist nach Kenntnis noch mit mehreren Kolonien und häufiger 
noch mit einzelnen Niststandorten vertreten. Der Bestand ist aber durch Abriss oder 
Sanierung alter nischenreicher Gebäude weiterhin rückläufig. Die Beseitigung der 
Niststätte im Plangebiet stellt nur dann keine Beeinträchtigung der lokalen 
Mauersegler-Population dar, wenn ein entsprechender Ersatzstandort für eine 
Ansiedlung der Tiere geboten wird und wenn diese Ansiedlung dann auch gelingt. 
Mit der Realisierung der Planung werden voraussichtlich die Fortpflanzungsstätten 
der übrigen im Gebiet vorhandenen Brutvogelarten beseitigt (Hausrotschwanz, 
Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke, Amsel). Bei ihnen handelt es sich um 
in der Region weit verbreitete Arten, deren lokale Populationen sich hessenweit und 
nach eigener Kenntnis auch in Darmstadt in einem guten Erhaltungszustand 
befinden. Für ihre Bestände sind durch den Bebauungsplan keine erheblichen 
negativen Auswirkungen zu erwarten. Eine Durchführung von Ersatzmaßnahmen ist 
artenschutzrechtlich nicht zwingend geboten.  
Das Plangebiet wird von mehreren geschützten Arten zur Nahrungsbeschaffung 
aufgesucht. Der Verlust des Nahrungshabitats bedeutet für die betroffenen Arten 
(Fledermäuse, Vogelarten) jedoch keine Gefährdung ihres Bestandes. 
Die Maßnahmen zur Vermeidung von Tat beständen gem. § 44 BNatSchG wurden 
bereits als textliche Festsetzungen und Hinweise in den Bebauungsplanvorentwurf 
übernommen. Weitere Abstimmungen und Festsetzungen zum Artenschutz erfolgten 
zur Offenlage.

Bebauungsplan W 6.4 
10 
7.3. Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 
Durch die Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH wurde eine 
Verkehrsuntersuchung für die Verkehrsentwicklung ( Verkehrsuntersuchung im 
Rahmen der Verkehrsentwicklung um das EAD-Gelände in Darmstadt, November 
2016) um das Plangebiet im Rahmen der Neuplanung vorgenommen. 
Ergebnis: 
Die untersuchten Knotenpunkte sind im Status Quo leistungsfähig. Das 
Neuverkehrsaufkommen des geplanten Wohngebietes beträgt im Tagesverkehr 
insgesamt 654 Kfz/24h. Die betrachteten Knotenpunkte sind in ihrer bestehenden 
Form im Planfall 2030 weiterhin leistungsfähig. Die verkehrliche Erschließung der 
geplanten Gebietsentwicklung ist im klassifizierten Straßennetz sichergestellt. 
 
7.4. Schalltechnische Untersuchung 
Für eine Wohngebietsentwicklung auf dem ehemaligen EAD-Gelände in Darmstadt 
wurde durch die Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH eine schalltechnische 
Untersuchung ( Schalltechnische Untersuchung, Wohngebietsentwicklung auf dem 
ehemaligen EAD-Gelände, Darmstadt, 16.11.2016) durchgeführt. 
Ergebnis: 
Im Tagzeitraum ist im Inneren des Plangebietes sowie am westlichen, südlichen und 
östlichen Rand der Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete 
von tags 55 dB(A) eingehalten. An den Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges 
im Norden betragen die Beurteilungspegel tags bis zu ca. 63 dB(A).  
Im Nachtzeitraum ist im Inneren des Plangebietes sowie am südlichen Rand der 
Orientierungswert "Verkehr" der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete von 
nachts 45 dB(A) eingehalten. Am westlichen und östlichen Rand betragen die 
Beurteilungspegel nachts bis zu ca. 48 dB(A). An den Fassaden entlang des Groß-
Gerauer Weges im Norden betragen die Beurteilungspegel nachts bis zu ca. 
54 dB(A). 
Zur Konfliktbewältigung des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms müssen 
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Hierfür wurden in einem ersten Schritt 
mögliche aktive Schallschutzmaßnahmen durch den Gutachter geprüft, die sich 
aufgrund der Innenstadtlage des Vorhabens jedoch nicht umsetzen lassen. Somit 
sind vornehmlich passive Schallschut zmaßnahmen anzuwenden, die gutachterlich 
vorgeschlagen wurden und in Form von textlichen Festsetzungen in den 
Bebauungsplan übernommen wurden. 
 
7.5. Umwelttechnische Erkundung des Untergrundes 
Es wurde eine umwelttechnische Erkundung des Untergrundes ( Orientierende 
umwelttechnische Erkundung des Untergrundes auf dem Betriebsgelände des EAD, 
Niersteiner Straße 6 und der Liegenschaft Ingelheimer Straße 2 in 64293 Darmstadt, 
10.06.2011) durch die Umweltplanung Bullermann Schneble (UBS) GmbH 
durchgeführt, die durch einen fortführenden Ergebnisbericht für Teilflächen ( Stand 
12.05.2016) ergänzt wurde. Beide Berichte bauen auf der Historischen Erkundung 
durch das Büro UBS auf ( Historische Erkundung des Betriebsgeländes des EAD und 
der Liegenschaft Ingelheimer Straße 2, 18.04.2011).

Bebauungsplan W 6.4 
11 
Zusammenfassung der Ergebnisberichte 2011 und 2016: 
Auf dem Gelände wurden 2011 Rammkernsondierungen vorgenommen und 
Bodenproben entnommen. Zudem wurden an zwei bekannten Verdachtsflächen 
Bodenluftproben entnommen und auf die nutzungsrelevanten Schadstoffe BTEX 
(Betriebstankstelle) und LHKW (ehem. Lackiererei) analysiert.  
In den analysierten Bodenproben wurden z. T. leicht erhöhte Konzentrationen an 
PAK und in einer Probe ein erhöhter Chloridgehalt nachgewiesen. Im anstehenden 
natürlichen Boden wurden weder im Feststoff noch in der Bodenluft Schadstoffe in 
relevanten Konzentrationen festgestellt.  
Eine Gefährdung für das Schutzgut menschliche Gesundheit oder für das Schutzgut 
Grundwasser durch die geringfügig festgestellten Schadstoffe in den Auffüllungen 
besteht nicht. Sanierungsmaßnahmen werden nicht erforderlich.  
Auf der Liegenschaft wurden 2016 erneut Rammkernsondierungen vorgenommen 
und Bodenproben entnommen. Einzelproben aus den nutzungsbedingten 
Verdachtsflächen wurden untersucht sowie an drei Verdachtsflächen 
Bodenluftproben entnommen und auf die nutzungsrelevanten Schadstoffe BTEX und 
LHKW analysiert.  
In den analysierten Bodenproben wurden im Gartenbereich eines Wohngebäudes 
zum Teil leicht erhöhte Konzentrationen an PAK und in einer Probe auf einer 
Freifläche in einem eingezäunten Bereich ein erhöhter Bleigehalt nachgewiesen. Die 
Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den 
Wirkungspfad Boden-Mensch in der sensibelsten Nutzungskategorie 
Kinderspielflächen werden in diesen Bodenproben überschritten. Es besteht eine 
Gefährdung für das Schutzgut menschliche Gesundheit. Aufgrund einer bereits 
bestehenden Abdeckung mit Mutterboden bzw. des nicht freizugänglichen Geländes 
besteht derzeit kein akuter Sanierungsbedarf. Die belasteten anthropogenen 
Auffüllungen sind im Rahmen der geplanten Umnutzung auszuheben. In den weiteren 
Bodenproben wurden keine Überschreitungen der Prüfwerte gem. BBodSchV für den 
Wirkungspfad Boden-Mensch festgestellt. Ein Sanierungserfordernis besteht für diese 
Bereiche nicht. Im anstehenden natürlichen Boden wurden keine Schadstoffe in 
relevanten Konzentrationen nachgewiesen.  
In einer Bodenluftprobe wurden erhöhte BTEX-Konzentrationen festgestellt. Aufgrund 
der versiegelten Fläche in diesem Bereich ist der Wirkungspfad Boden-Mensch 
zunächst nicht von Bedeutung. Eine Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser besteht durch den großen Grundwasserflurabstand auf dem Gelände 
von ca. 15 bis 25 Meter nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.  
Weitere Ausführungen sind in den Gutachten und im Umweltbericht (Teil B) 
nachzulesen. 
 
7.6. Altflächen / Altlasten 
Für das Plangebiet liegt ein Sanierungskonzept ( Umnutzung des ehemaligen EAD-
Geländes/Artillerie Kaserne (auch: Hutier-Kaserne), Groß-Gerauer Weg und 
Niersteiner Straße 2 / lngelheimer Straße 2 in Darmstadt (Flur 18, Flurstücke 234/3, 
234/4), 23.08.2016) durch Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH vor. Für die 
geänderte Gebietsabgrenzung wurde ein ergänzendes Gutachten erstellt. 
Im Regenwasserkonzept zum Bebauungsplan ( Regenwasserkonzept zum 
Bebauungsplan, Ehemaliges EAD-Gelände Darmstadt, 01.12.2016 ), erstellt von

Bebauungsplan W 6.4 
12 
Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH, wurden Altlasten und Bodenschutz 
weiterführend gutachterlich untersucht. 
Ergebnis: 
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung fanden im Vorfeld der 
Untersuchungen bereits Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände statt. Im Zuge 
mehrerer Voruntersuchungen wurden Schadstoffbelastungen in den anthropogenen 
Auffüllungen festgestellt. Die Mächtigkeit der Auffüllungen variiert auf dem Gelände 
und liegt zwischen 0,4 und 1,2 Meter. Im nordwestlichen Geländeteil wurden 
Belastungen mit polyzyklischen aromati schen Kohlenwasserstoffen (PAK) und 
Schwermetallen nachgewiesen, die zum Teil die Prüfwerte der BBodSchV für den 
Wirkungspfad Boden-Mensch für die Nutzungskategorie Wohngebiete und 
Kinderspielflächen überschreiten. Aufgrund der Inhomogenität der Auffüllung sind 
lokal kleinräumige Bereiche mit Schadstoffbelastungen nicht auszuschließen. Die 
Auffüllungen sind in die Zuordnungsklassen Z 1.1 bis > Z 2 gem. Merkblatt 
„Entsorgung von Bauabfällen" einzustufen. Im Rahmen der geplanten Umnutzung 
des Geländes mit Wohnbebauung wird eine Sanierung der Auffüllungen erforderlich. 
Sämtliche Beprobungs-, Aushub- und Sanierungsmaßnahmen werden 
fachgutachtlich überwacht und dokumentiert. Die Sanierungsdokumentation wird dem 
Regierungspräsidium Darmstadt kurzfristig nach Abschluss der 
Sanierungsmaßnahmen vorgelegt.  
In den unter der Auffüllung anstehenden natürlichen Böden wurden keine 
Schadstoffbelastungen nachgewiesen. Ein Sanierungsbedarf des natürlich 
gewachsenen Bodens in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser besteht 
nicht. Sollten Anlagen zur gezielten entwässerungstechnischen Versickerung von 
Regenwasser realisiert werden, sind die Auffüllungen bis zum gewachsenen Boden 
vollständig zu entfernen. 
Altlastenbezogene Informationen und die entsprechenden Sanierungsverpflichtungen 
wurden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
7.7. Bodendenkmal 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in der 
Stellungnahme von hessenArchäologie auf ein mögliches Bodendenkmal 
hingewiesen (ggf. abgegangene Reste der ehemaligen Artilleriekaserne). 
Eine mit hessenArchäologie abgestimmte historische Erkundung zur ehemaligen 
Artilleriekaserne kommt zu folgendem Ergebnis:  
Da das gesamte Gelände in den 70er Jahren ohne Dokumentation von Bodenfunden 
überbaut wurde und für das Plangebiet kein Denkmalschutz vorliegt, kann 
angenommen werden, dass eine gutachterliche Untersuchung keine weiteren 
Erkenntnisse aufzeigt. Die Überlagerung von Bestandskarten und der Planungen 
ermöglicht es nachzuvollziehen, welche ursprünglichen Bereiche der Artilleriekaserne 
bebaut oder noch nicht überbaut wurden. Um in Zukunft den historischen Bestand zu 
würdigen, wird im Bebauungsplan W 6.4 gesichert, dass bei zukünftigen 
Abbrucharbeiten noch existierende Bodendenkmäler aufgenommen und dokumentiert 
werden (Meldepflicht von Bodendenkmälern gem. § 21 HDSchG).  
Für die dunkelblau angegebenen Bereiche wird eine baubegleitende Untersuchung 
und im Bereich der hellblau markierten Fläche eine partielle Untersuchung zur 
Klärung der Innenhofnutzung als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und 
ist als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen (siehe nachfolgende Abb.).

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Bebauungsplan W 6.4 
14 
7.9. Entwässerung 
Für das Planvorhaben liegt ein Fachbeitrag ( Regenwasserkonzept zum 
Bebauungsplan, Ehemaliges EAD-Gelände Darmstadt, 01.12.2016 ) zum Umgang mit 
Regenwasser, erstellt durch Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH, vor. 
Er enthält Aussagen zur Versickerungsfähigkeit der Böden, die für eine mögliche 
Niederschlagswasserversickerung benötigt werden und um die Festsetzungen des 
Bebauungsplans zu treffen. 
 
7.10. Wasserwirtschaftliche Stellungnahme 
Für das Planvorhaben wurde eine wasserwirtschaftliche Stellungnahme 
(Wasserwirtschaftliche Stellungnahme zum Bebauungsplan, Ehemaliges EAD-
Gelände Darmstadt, 09.01.2017), insbesondere zu der Wasserversorgung und der 
Abwasserentsorgung, durch Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt. 
 
 
8. Städtebauliche Rahmenbedingungen 
8.1. Lage im Stadtgebiet 
Das Plangebiet befindet sich südlich der Innenstadt im Stadtteil Bessungen zwischen 
Niersteiner Straße, Ingelheimer Straße, Groß-Gerauer Weg, Kattreinstraße und den 
denkmalgeschützten Kasernengebäuden an der Bessunger Straße (Technische 
Ämter). Das umgebende Quartier ist maßgeblich von Wohnnutzung geprägt. 
Gewerbe ist nur vereinzelt und überwiegend in den Erdgeschossen vorhanden. 
Mehrere städtische Ämter mit entsprechender Büronutzung finden sich ebenso in 
unmittelbarer Umgebung. 
 
8.2. Verkehrsanbindung  
Erschlossen wird der Standort hauptsächlich über den Donnersbergring und die 
Bessunger Straße sowie den Groß-Gerauer Weg und die Niersteiner Straße. Eine 
Anbindung an den ÖPNV ist an mehreren Punkten mittels verschiedener 
Verkehrsträger vorhanden. So befinden sich in fußläufiger Nähe der Südbahnhof, 
eine Straßenbahnhaltestelle in der Heidelberger Straße sowie eine Bushaltestelle in 
der Eschollbrücker Straße. 
 
8.3. Gebäudebestand 
Bebauungstypologie Umgebung 
Im Süden im Bereich der Bessunger Straße befindet sich in der Nähe des 
Plangebiets maßgeblich drei- bis viergeschossiger Wohnungsbau (vornehmlich 
Blockrandbebauung mit Zeilenstruktur im Innenbereich). Im Osten an der 
Kattreinstraße befinden sich zweigeschossige Doppelhäuser, nördlich an der 
lngelheimer Straße ist vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung angeordnet. Im 
Westen des Plangebiets liegt das dreigeschossige Gesundheitsamt, das als 
Solitärbau weit von der Niersteiner Straße zurückgesetzt ist und in südlicher Richtung 
weiter von viergeschossigen Wohnungsbauzeilen begrenzt wird. In der weiteren 
Umgebung befinden sich überwiegend dreigeschossige Wohnungsbauzeilen. 
Direkt unmittelbar südlich an das Plangebi et schließen sich die denkmalgeschützten 
ehemaligen Kasernengebäude an, die überwiegend dreigeschossig sind und steile

Bebauungsplan W 6.4 
15 
Dächer aufweisen. Sie weisen an dieser Stelle einen ortsbildprägenden Charakter 
auf.  
Im Plangebiet selbst befindet sich das ehemalige Verwaltungsgebäude des EAD an 
der Niersteiner Straße mit einer zweigeschossigen Bebauung und überhoher 
Erdgeschosszone. Dieses ist mit dem südlich angrenzenden ein- bis 
zweigeschossigen Kantinengebäude verbunden. Weiter befinden sich eine Reihe 
eingeschossiger Hallen auf dem Gelände. Des Weiteren ist ein dreigeschossiges 
Bürogebäude, welches vom Technischen Stadthaus genutzt wird, Bestandteil des 
Plangebiets. Das Kantinengebäude und das Bürogebäude sollen zunächst 
fortbestehen. Alle anderen Gebäude sollen zügig abgerissen werden. 
Insgesamt finden sich keine prägenden Gestaltungsprinzipien im Umfeld des 
Plangebiets. Die Bebauung ist heterogen angeordnet, überwiegend 
straßenbegleitend giebelständig oder traufständig. Jedoch ist vor allem die 
Nachbarschaft zur denkmalgeschützten Kasernenanlage bedeutsam und 
insbesondere zu beachten. 
 
 
9. Städtebauliches Konzept 
Für die Nachnutzung des ehemaligen EAD-Geländes ist ein Entwicklungskonzept 
vorgesehen, was die besonderen städtebaulichen und landschaftsplanerischen 
Aspekte der unmittelbaren Umgebung berücksichtigt und aufgreift. Um gleichzeitig 
ein gemischtes Quartier für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, insbesondere 
auch Familien, zu schaffen, soll ein breites Angebot an kleinen und großen 
Wohnungen entstehen. In Darmstadt besteht auch ein hoher Bedarf an 
Sozialwohnungen, sodass ein festgelegter Anteil von Sozialwohnungen an der 
gesamten Zahl der Wohnungen im Grundstückskaufvertrag geregelt wurde.  
Die zulässige Geschossigkeit soll wie folgt festgelegt werden: 
- Nördlich am Groß-Gerauer Weg max. fünf Vollgeschosse 
- Westlich an der Niersteiner Straße max. vier Vollgeschosse  
- Östlich an der Kattreinstraße max. zwei Vollgeschosse 
Die Anzahl der Geschosse orientiert sich an der Höhe der umliegenden Gebäude, um 
eine Entwicklung zu gewährleisten, die sich dem Standort entsprechend 
städtebaulich harmonisch einfügt und anpasst. Eine fünfgeschossige Bebauung am 
nördlichen Gebietsrand bewirkt zugleich eine schallschützende Wirkung für die 
rückseitig liegenden Bereiche, was die Wohnqualität vor Ort zusätzlich erhöht. Die 
vorgesehene Zweigeschossigkeit entlang der Kattreinstraße passt sich der 
Geschossigkeit der dortigen Doppelhäuser an und bildet ein städtebaulich 
angemessenes Gegenüber. Die geplanten viergeschossigen Gebäude entlang der 
Niersteiner Straße stehen aufgrund einer fehlenden Umgebungsbebauung für sich 
und bilden als Kopfbauten eine räumliche Kante zum Ingelheimer Garten aus. 
Wichtiger Ansatzpunkt für die künftige städtebauliche Entwicklung ist das Anlegen 
neuer Zugänge und Wegeverbindungen, die eine Durchquerung des Gebietes 
insbesondere in Ost-West-Richtung ermöglichen. Mittels dieser Wegeverbindungen 
sollen die das Gebiet umgebenden Grünflächen, Plätze, Alleen und Grünstreifen in 
das Gebiet überführt und hineingezogen werden, um dem Quartier auch im Sinne des 
namensgebenden Bebauungsplans („Östlich des Ingelheimer Gartens“) einen 
begrünten und ruhigen Charakter zu verschaffen. Zusätzlich sind am Groß-Gerauer 
Weg der Erhalt einer kleinen Grünfläche sowie entlang der umgebenden Straßen der

Bebauuungsplan W 6.4
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Bebauungsplan W 6.4 
17 
Vernetzung mit der Umgebung. Das ehemals nach außen abgeschottete und 
abweisend wirkende Gebiet wird durch die Ost-West-Wegeverbindung geöffnet und 
zugänglich für jedermann. Die vorgesehene Bebauungsstruktur und 
Gebäudeausrichtung mit Quer- und Längsriegeln sowie Punkthäusern orientiert sich 
einerseits am örtlichen Gebäudebestand, reagiert aber zugleich auch auf 
städtebauliche Erfordernisse wie Wohnraumbedarf, Höhenentwicklung, Schallschutz 
und Frischluftschneisen. Darüber hinaus werden Hofsituationen geschaffen, die im 
Sinne des städtebaulichen Konzepts eine begrünte und ruhige Wohnlage im Innern 
des Plangebiets schaffen. Während hier zugunsten der neuen Bewohner eine 
erhöhte Privatheit herrscht, bleibt das  Gebiet durch seine zahlreichen 
Wegeverbindungen aber für alle Nutzer durchlässig. 
Die vorgesehene Entwicklung des Plangebiets ist auch im Gesamtkontext 
denkmalschutzrechtlicher Überlegungen zu betrachten. Die denkmalgeschützte 
Kaserne im Süden sowie die das Gebiet teilweise umgrenzende historische Mauer 
sind stadtbildprägende Elemente, die sich im Plangebiet widerspiegeln sollen. 
Insbesondere für die fußläufige Durchwegung in Ost-West-Richtung sollen die 
vorhandene Einfriedung integriert sowie vorhandene Tore und Zugänge genutzt 
werden. Die Materialität des sich dort befindenden Klinkers soll als 
Erkennungsmerkmal im Gebiet bestehen bleiben. 
Insgesamt stellt die Neuentwicklung des Plangebiets einen ausgeprägten Gegensatz 
zur vormals nahezu vollständig versiegelten und abgeschotteten Fläche dar und 
ermöglicht eine attraktive Nachnutzung des Areals zugunsten qualitativ 
ansprechender Wohnmöglichkeiten. 
 
 
10. Wasserwirtschaftliche Belange 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen. Auf dem Gelände und in der 
Nähe befinden sich keine Oberflächengewässer. Der Hochwasserschutz des 
Plangebiets ist somit gewährleistet. Weitere wasserwirtschaftliche Belange sind in 
Kapitel 12 (Ver- und Entsorgung) aufgelistet. In Fachgutachten aufgeführte 
Festsetzungsvorschläge zu Belangen der Wasserwirtschaft sind an geeigneter Stelle 
in den Bebauungsplan übernommen. 
 
Der Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet wird mit > 20 m unter GOK 
geschätzt. Des Weiteren liegt der Bebauungsplan nicht in einem Trinkwasser- oder 
Heilquellenschutzgebiet. Durch fehlende Oberflächengewässer in der Umgebung ist 
der Planbereich weder räumlicher Bestandte il eines Überschwemmungsgebiets noch 
in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet. Der Bebauungsplan befindet sich 
momentan in einem hydrogeologisch ungünstigen bzw. wasserwirtschaftlich nicht 
definierten Gebiet. 
 
 
11. Ver- und Entsorgung 
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über die bestehenden Systeme, da sich das 
Plangebiet bereits voll erschlossen im Innenstadtbereich der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt befindet. Durch die vorgesehene Nutzung ist keine wesentliche 
Mehrbelastung der Ver- und Entsorgungssysteme zu erwarten.

Bebauungsplan W 6.4 
18 
11.1. Trink- und Löschwasserversorgung 
Gemäß Mitteilung der ENTEGA AG ist die Trink- und Löschwasserversorgung für das 
Gebiet gesichert. Die Trinkwasserversorgung wird über bestehende 
Trinkwasserleitungen in den an das Plangebiet grenzenden Straßen sichergestellt. 
Die in der Umgebung vorhandenen Hydranten stellen eine ausreichende 
Grundschutzmenge zur Verfügung. 
 
11.2. Abwasser 
Im angrenzenden Siedlungsbereich des Plangebiets wird im Mischsystem 
entwässert. Es ist vorgesehen, das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser in die 
vorhandene Mischkanalisation einzuleiten. Nach Angabe des Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamtes kann das Schmutzwasser der einzelnen Gebäude des Vorhabens in 
die bestehenden Mischwasserkanäle der umliegenden Straßen eingeleitet werden. 
 
11.3. Gas, Strom und Telekommunikation 
Ein Anschluss an die bestehenden Systeme ist gewährleistet. 
 
11.4. Erneuerbare Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist in Verantwortung für den Klimaschutz auch im 
Plangebiet vorgesehen. Mittels verschiedener Maßnahmen wird ein örtlicher Beitrag 
zum Klimaschutz geleistet. Eine detaillierte Darstellung zum Umgang mit 
erneuerbaren Energien erfolgt im Zuge der weiteren Planung. 
 
11.5. Regenwasser 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen. Der 
Grundwasserflurabstand beträgt ca. 15 bis 25 m unter Geländeoberkante. Die 
Versickerungsfähigkeit des Bodens auf dem Gelände wurde mittels 
Versickerungsversuchen im Bohrloch ermittelt. In der Bodenschicht bis 1,0 m unter 
Gelände wurden Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 7,9 x 10
-5 bis 2,1 x 10-6 m/s und 
in der Schicht von 1,0 Meter bis 2,0 m Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 5,6 x 10 -5 
bis 1,5 x 10 -6 m/s festgestellt. Für die entwässerungstechnische Versickerung von 
Niederschlagswasser gelten nach dem DWA Arbeitsblatt A 138 [U SJ] 
Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 1 x 10-3 bis 1 x 10-6 m/s als geeignet.

Bebauungsplan W 6.4 
19 
 
12. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB  
12.1. Art der baulichen Nutzung  
Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Entsprechend der allgemeinen Ziele des Bebauungsplans zur Schaffung neuer 
Wohnbauflächen wird für das gesamte Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet 
gemäß § 4 BauNVO mit Einschränkungen nach § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO 
festgesetzt. 
Gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig. 
Diese Zulässigkeit soll im vorliegenden Plangebiet nicht eingeschränkt werden.  
Aufgrund § 15 BauNVO gilt das Rücksichtnahmegebot, so dass es möglicherweise zu 
spezifischen Regelungen zu Öffnungszeiten oder Auflagen zur Außengastronomie 
kommen kann, die ein störungsfreies Nebeneinander derartiger Nutzungen im 
Wohnquartier erlauben.  
 
Nicht zulässige Nutzungen 
Generell ausgeschlossen sind nach § 1 Abs. 6 BauNVO die in allgemeinen 
Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, um der beabsichtigten 
Wohnnutzung großes Gewicht zu verleihen, den Wohncharakter des Gebietes zu 
wahren und ein mögliches zusätzliches Verkehrsaufkommen und daraus 
resultierende Lärmbeeinträchtigungen zu vermeiden. 
Des Weiteren sind zur Wahrung des durchgrünten und ruhigen Gebietscharakters 
Werbeanlagen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig, die auf Leistungen außerhalb 
des Plangebiets verweisen. Diese sind als gewerbliche Nutzung anzusehen, die dem 
Gebietscharakter schaden. Um zudem eine optische Abwertung des Gebietes zu 
vermeiden und mögliche störende Lichtbelastungen auszuschließen, sind leuchtende 
Werbeanlagen im Plangebiet nicht zulässig.  
 
12.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan für das allgemeine 
Wohngebiet gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO mit der Bestimmung der maximalen Größe 
der Grundflächen der baulichen Anlagen, der maximalen Größe der Geschossflächen 
sowie der maximalen Anzahl der Geschosse innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen (ÜF) festgesetzt. Bei Grundstücksteilung innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) ist die maximal zulässige Grundfläche (GR) 
und zulässige Geschossfläche (GF) anteilig auf die neuen Teile der überbaubaren 
Grundstücksflächen (ÜF) zu verteilen. 
Ziel ist es, mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung das Einfügen der 
geplanten Bebauung in die bestehende und angrenzende Siedlungsstruktur im 
Stadtteil Bessungen zu steuern. Dabei wird ein verantwortungsvolles Maß definiert, 
das der Nachbarschaft mit seinen unterschiedlichen Wohntypologien angemessen 
Rechnung trägt. 
Da das Plangebiet als eine Einheit betrachtet wird und zum Zeitpunkt der 
Planaufstellung die Parzellierung noch nicht abgeschlossen ist, wird keine 
Verhältniszahl (GRZ und GFZ) herangezogen, sondern mit einer Zuordnung für die 
ÜF gearbeitet. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass eine städtebaulich

Bebauungsplan W 6.4 
20 
angemessene Verteilung der Baumassen unter Berücksichtigung der umgrenzenden 
Bebauung erfolgt. 
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung für allgemeine Wohngebiete 
(WA) nach § 17 BauNVO sind bezogen auf das Gesamtgrundstück mit einer GRZ 
von 0,4 und einer GFZ von 1,2 eingehalten. 
Gesamtgrundstück   22.253 m² entspricht 100 % 
Zulässige Grundfläche    7.275 m² entspricht GRZ von 0,33 
Zulässige Geschossfläche 26.275 m² entspricht GFZ von 1,18 
 
12.2.1. Grundflächen 
Mit der Festsetzung der Grundfläche wird der Versiegelungsgrad der Grundstücke 
gesteuert. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche (GR) gilt nur für die 
Hauptbaukörper. Terrassen, die i.d.R. in die Grundfläche einzurechnen sind, werden 
durch die Festsetzung Ziff. I.3.1.1 ausgenommen, um ausreichend 
Gestaltungsspielraum bei der Größe und Positionierung anzubieten. Zum 
Satzungsbeschluss wurde bei dieser Festsetzung eine klarstellende Ergänzung 
vorgenommen: Balkone, die oberhalb von Terrassenflächen liegen, werden ebenfalls 
aus der Berechnung der Grundfläche herausgenommen. Durch diese Klarstellung 
ändert sich der Versiegelungsgrad der Grundstücke nicht.  
Gemäß der Regelung nach § 19 Abs. 4 BauNVO kann die zulässige Grundfläche 
durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis max. 50 % des zulässigen Wertes 
(GR pro ÜF) überschritten werden. Tiefgaragen dürfen die zulässigen Grundflächen 
maximal bis zu einer GRZ von 0,8 überschreiten. Tiefgaragen sind zu begrünen, 
wenn sie nicht von Baukörpern überbaut sind. Diese Überschreitung ermöglicht die 
Herstellung notwendiger Stellplätze in Tiefgaragen, wodurch der oberirdisch 
angestrebte durchgrünte Charakter des Plangebiets erreicht und auf die Ausweisung 
weiterer Stellplatzflächen zulasten von Freiflächen nahezu verzichtet werden kann. 
Im nördlichen Grundstücksteilbereich bei ÜF 1 ist ausnahmsweise eine 
Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 für 
Tiefgaragen zulässig. Damit soll gesichert werden, dass für die dichtere Bauweise am 
Groß-Gerauer Weg / Ingelheimer Straße ausreichend Stellplätze in direkter Nähe als 
Tiefgaragenstellplätze vorhanden sind. 
 
12.2.2. Geschossflächen 
Zur Steuerung der städtebaulichen Dichte wird eine maximale Geschossfläche pro 
überbaubarer Grundstücksfläche ÜF 1-5 festgesetzt. 
 
12.2.3. Zahl der Vollgeschosse 
Zur Gewährleistung eines bestimmten städtebaulichen Erscheinungsbildes, welches 
Bezug auf die bebaute Umgebung nimmt, wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse 
pro ÜF mit einer maximalen Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt. 
Die vorgesehene Geschossigkeit entlang der Kattreinstraße passt sich den 
Gebäudehöhen der dortigen Doppelhäuser an und ist in Bezug auf die nähere 
Umgebung städtebaulich angemessen. Das Zurückversetzen der dort in allen ÜF´s 
zulässigen Staffelgeschosse von der straßenseitigen Kante des Baukörpers

Bebauungsplan W 6.4 
21 
unterstützt die optische Anpassung an die Umgebung, da die Gebäude straßenseitig 
weniger hoch erscheinen und die Barrierewirkung dadurch verringert wird. 
 
12.2.4. Höhe baulicher Anlagen 
Nach § 16 Abs. 4 BauNVO wird im Bebauungsplan die Höhe der baulichen Anlage 
durch das Höchstmaß der Gebäudehöhe (GH) festgesetzt. Bei Flachdächern ist die 
maximale Gebäudehöhe der oberste Abschluss der aufgehenden Wand (Attika). So 
wird die Höhenentwicklung der Gebäude auf ein regelmäßiges Höhenmaß 
beschränkt, das sich in die Siedlungsstruktur der Nachbargebiete einfügt. 
Die Höhe und Position für notwendige Aufzugsüberfahrten und Dachaufbauten sowie 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie werden begrenzt, damit das städtebauliche 
Bild durch derartige Anlagen nicht dominiert wird.  
Als Höhenbezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen und als 
Geländeoberfläche gem. HBO wird jeweils für die gruppierten überbaubaren 
Grundstücksflächen (ÜF) ein Bezugspunkt festgesetzt. Da das gesamte Gelände 
durch Tiefgaragen unterbaut wird und diese auch teilweise herausschauen, muss zur 
Modellierung des Geländes ein einheitliches Maß gefunden werden. Der festgesetzte 
Höhenbezugspunkt pro ÜF-Gruppe ist gleichzeitig die Oberkante der Rohbaudecke 
der Tiefgarage. 
 
12.3. Bauweise 
12.3.1. Offene Bauweise 
Die nach Planeintrag festgesetzte offene Bauweise mit seitlichem Grenzabstand 
gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO ermöglicht für die vorgesehenen ÜF die Errichtung 
freistehender Gebäudeeinheiten wie die Punkthäuser bei den Hofgruppen im Sinne 
des Plankonzepts. 
 
12.3.2. Abweichende Bauweise 
Die nach Planeintrag festgesetzte abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 
BauNVO mit seitlichem Grenzabstand ermöglicht Gebäudekörperlängen bis 66 m, um 
eine angemessene Ausnutzung zu ermöglichen und ihrer besonderen 
städtebaulichen Funktion gerecht zu werden. Die Gebäude übernehmen im Bereich 
der Kattreinstraße zudem eine lärmabschirmende Funktion und tragen an der 
Niersteiner Straße im westlichen Plangebiet zu der Bildung des Hofcharakters im 
Sinne des Plankonzepts bei. 
 
12.3.3. Geschlossene Bauweise 
Die nach Planeintrag festgesetzte geschlossene Bauweise soll im nördlichen Bereich 
eine Riegelbebauung mit lärmabschirmender  Funktion als Gebietsabschluss 
gewährleisten. Um einen einheitlichen Charak ter im gesamten Gebiet zu schaffen, 
sollen Brandwände zur südlich angrenzenden Bebauung vermieden werden 
(städtebauliches Erscheinungsbild). Daher wird im Übergang zu den angrenzenden 
ÜF ein Grenzabstand festgesetzt. Zugleich wird mittels dieser Festsetzung die 
Bebauungsstruktur der Umgebungsbebauung (Ingelheimer Straße/Groß-Gerauer 
Weg) aufgegriffen und ein städtebaulich ausgewogenes Bebauungsbild hergestellt.

Bebauungsplan W 6.4 
22 
12.4. Überbaubare Grundstücksfläche 
Baugrenzen 
Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil der Baugrundstücke, auf dem das 
zulässige Maß der baulichen Nutzung realisiert werden darf. Im Bebauungsplan wird 
die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 
BauNVO festgesetzt, die Gebäude und Gebäudeteile grundsätzlich nicht 
überschreiten dürfen. 
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) orientieren sich am 
städtebaulichen Konzept. Die Baugrenzen lassen Entwicklungsmöglichkeiten bei der 
Umsetzung des städtebaulichen Konzepts zu, ermöglichen sinnvolle und 
wirtschaftliche Grundstücke und berücksichtigen einen angemessenen Abstand 
zwischen den geplanten baulichen Anlagen. 
Überschreitungen der Baugrenzen über das geringfügige Maß hinaus, das in § 23 
Abs. 3 BauNVO definiert wird, werden zugelassen, da auf diese Weise ein größerer 
Gestaltungsspielraum bei der Gebäudeerrichtung ermöglicht wird. Die Baugrenzen 
dürfen von den Flächen für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von max. 1,5 m 
überschritten werden. Den Bauteilen sollen ein Freiraum und eine größere Flexibilität 
als den Hauptbaukörpern bei der Größe und Positionierung mit der Festsetzung der 
Überschreitung eingeräumt werden. Eine Steuerung erfolgt weiterhin über das Maß 
der zulässigen Grundfläche. 
 
12.5. Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen 
Stellplätze sind abweichend von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) sowie in den hierfür festgesetzten Flächen 
zulässig.  
Ziel ist es, im Sinne der Planungsabsichten einen möglichst hohen Grad an 
Begrünung zu schaffen und den Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten. 
Dazu gehört, dass die Stellplätze, bis auf die oberirdisch erforderlichen Stellplätze 
samt ihren Zufahrten, in Tiefgaragen angeordnet werden sollen. 
Einzelgaragen müssen in die Gebäude integriert werden. Im Sinne einer 
städtebaulichen Ordnung und dem angestrebten durchgrünten Charakter sollen 
freistehende Einzelgaragen aus dem Gebiet herausgehalten werden. 
Mit Ausnahme der Stellplatzflächen zur E-Mobilität sowie im südlichen Bereich des 
Plangebiets besteht das Planungsziel, alle erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen 
unter den überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) unterzubringen. Wo erforderlich, 
sind Tiefgaragen in den zusätzlich hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig. Gemäß 
den Planungszielen können auf diese Weise begrünte Flächen und 
Wegeverbindungen im Planbereich charakteristisch hervortreten.  
 
12.6. Nebenanlagen 
Um die Grundstücksfreiflächen aus städtebaulichen Gründen von zusätzlichen 
Bauten freizuhalten, sind Nebenanlagen im gesamten Plangebiet nur innerhalb der 
Baugrenzen und in den hierfür festgesetzten Flächen N zulässig. Im Sinne des 
städtebaulichen Konzepts, welches insbesondere im Innern des Plangebiets eine 
begrünte und ruhige Wohnlage mit Hofsituation vorsieht und prägende Elemente der 
umgebenden Grünanlagen und historischen Kasernenbebauung aufgreift, sollen zur

Bebauungsplan W 6.4 
23 
Wahrung eines ansprechenden Stadtbildes die Flächen N für Nebenanlagen nur bis 
zu max. 30% mit Nebenanlagen überbaut werden dürfen.  
Zudem dürfen Nebenanlagen einen Bruttorauminhalt von max. 20 m³ je Einzelanlage 
nicht überschreiten. Die Größe gewährleistet, dass Nebenanlagen weiter die sich 
unterordnende Funktion wahrnehmen und die raumbildenden Kanten im Plangebiet 
sowie die städtebauliche Gestalt von den Hauptbaukörpern geformt werden. 
Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes und einer möglichst 
unbeeinträchtigten Ansicht vom Straßenraum aus sind in den für Nebenanlagen 
vorgesehenen Flächen N entlang der Kattreinstraße keine Gebäude für 
Abstellzwecke und Gartenhütten zulässig. Mittels dieser Festsetzung sollen die 
Vorgartenbereiche von derartigen Nutzungen freigehalten werden, wodurch in 
Verbindung mit den Vorgärten der Bestandsbebauung auf der gegenüberliegenden 
Seite der Kattreinstraße ein harmonisches städtebauliches Raumgefüge erreicht wird. 
Von der Regelung ausgenommen sind oberirdische Abfallsammelanlagen bis zu 
einem maximalen Bruttorauminhalt von 10 m³. 
Um Bewohnern der Kattreinstraße auch Gebäude für Abstellzwecke zu ermöglichen, 
ist pro WE im EG ausschließlich ein Gebäude westlich der ÜF 4a, 4b und 5c zulässig. 
Abfallsammelanlagen sind auf diesen Flächen unz ulässig, um gartenseitig möglichst 
viel Freifläche im Sinne eines durchgrünten Plangebiets vorzuhalten. 
Die Größe der Fahrradabstellanlagen in der für Nebenanlagen festgesetzten Fläche 
N entlang der Kattreinstraße ist begrenzt, um negative Auswirkungen auf das 
Straßen- und Ortsbild zu vermeiden und eine möglichst unverstellte Ansicht der 
Vorgartenbereiche zu Gunsten einer einheitlichen Ortsgestaltung zu gewährleisten.  
Die Errichtung von Unterflurcontainern zur Lagerung von Abfall soll im Plangebiet 
ermöglicht werden. Zur Gewährleistung der Anfahrbarkeit dieser Anlagen können 
derartige Systeme ausnahmsweise auch außerhalb der für Nebenanlagen 
festgesetzten Flächen N zugelassen werden. 
 
12.7. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des Plangebiets orientiert sich an der bestehenden 
Verkehrsinfrastruktur und erfolgt ausschließlich über die Kattreinstraße und die 
Niersteiner Straße.  
Von der Kattreinstraße aus sind höchstens bis zu drei Zufahrten von je maximal 
6,0 m Breite zulässig. Die Anzahl der Zufahrten wird hier bewusst niedrig gehalten, 
um einerseits die historische Mauer möglichst wenig zu unterbrechen, und 
andererseits die Zufahrten insgesamt minimal zu halten. Von der Niersteiner Straße 
sind höchstens vier Zufahrten zuzüglich Feuerwehrzufahrten von je maximal 6,0 m 
Breite zulässig. 
Die Anzahl aller Zufahrten gewährleistet die Erreichbarkeit der Stellplätze in den 
Tiefgaragen sowie der Gebäude für die Feuerwehr. 
Im Norden des Plangebiets ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen 
Zweckbestimmung „Platz“ festgesetzt. Hier finden sich weiter einige Bestandsbäume, 
die mit Baumscheiben erhalten bleiben sollen. Für diesen Bereich ist eine 
Verkehrsgrünfläche festgesetzt, die den Standort aufwertet und eine 
Aufenthaltsqualität gewährleistet.

Bebauungsplan W 6.4 
24 
 
12.8. Versorgungsfläche 
Im nördlichen Teilbereich des Plangebiets existiert eine Gasregelstation im Bestand 
der ENTEGA Netz AG. Bei Umsetzung des Planungskonzepts würde sich diese 
innerhalb der vorgeschlagenen überbaubaren Fläche befinden. In Abstimmung mit 
dem Versorger ist vorgesehen, die Gasregelstation aus dieser Fläche heraus zur 
Ingelheimer Straße zu verlegen. Vorsorglich wird zur Sicherung an dieser Stelle eine 
Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt. 
 
12.9. Geh- und Fahrrechte 
Um die Durchquerung und Zufahrbarkeit des Gebietes zu gewährleisten, werden 
Flächen mit Geh- und Fahrrechten für die Allgemeinheit festgesetzt. Die Flächen mit 
Gehrechten nur für die Anlieger sollen die Privatsphäre der dort wohnenden 
Bevölkerung schützen. 
 
12.10. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
12.10.1. Behandlung von Niederschlägen 
Durch die Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser können 
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes vollständig vermieden werden. Dies 
betrifft nicht nur die Grundwasserneubildungsrate im Geltungsbereich, sondern im 
besonderen Maße auch die Reduktion des  Oberflächenabflusses und damit die 
Belastung der Vorfluter (Reduktion von Anzahl und Ausmaß von 
Hochwasserereignissen). 
 
12.10.2. Überdeckung von Tiefgaragendächern 
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass alle Tiefgaragendächer außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch in die Grundstücksfreiflächen 
integriert werden und mit Bäumen, Sträuchern, Wiesen und Rasen bepflanzt werden 
können. Die Überdeckung der Tiefgaragendächer mit einer Bodensubstratschicht von 
mindestens 80 cm ist erforderlich, um die geplanten Pflanzungen auf den 
Tiefgaragendächern durchführen zu können. Im Bereich von Baumpflanzungen, die 
als Kompensation für die gerodeten Baumbestände erforderlich sind, ist eine 
Bodensubstratschicht von mindestens 1,0 m einzuhalten. Eine geringere 
Substratdicke würde allenfalls Strauchpflanzungen ermöglichen. Geländeversprünge 
oder -stufen im Bereich der Tiefgaragendächer sollen vermieden werden. Auf diese 
Weise wird der visuelle Eindruck einer dem natürlichen Gelände angepassten 
Grünfläche vermittelt. 
 
12.10.3. Befestigte Freiflächen 
Die Festlegung des mittleren Abflussbeiwertes der Oberflächenbefestigung erfolgt mit 
dem Ziel mindestens 50 % der anfallenden Niederschläge auf den solcherart 
befestigten Flächen zurückzuhalten. Geeignete befestigte und durchlässige 
Oberflächen sind z.B. Pflaster mit offenen Fugen, lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, 
Verbundsteine mit Fugen, Sickersteine und Rasengittersteine.

Bebauungsplan W 6.4 
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12.10.4. Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 
Die Verwendung einer entsprechend angepassten Außenbeleuchtung wird die 
Beeinträchtigungen der Insektenwelt deutlich vermindern und dient auch der 
Erhaltung einer ausreichenden Nahrungsgrundlage für europarechtlich geschützte 
Vogel- und Fledermausarten. 
 
12.10.5. Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 
Die Anbringung von Nisthilfen ist zur Kompensation der Lebensraumverluste für 
geschützte Vogel- und Fledermausarten erforderlich. 
 
12.11. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder 
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung 
Die Bauleitpläne sollen nach heutigem gesetzlichem Auftrag explizit „auch in 
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz“ entwickelt werden (§ 1 Abs. 5 Satz 
2 BauGB). Umweltschutzbelange sollen auch in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer 
Energien berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB). Durch die Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB im Bebauungsplangebiet kann zur Nutzung 
erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Umgang mit Energie 
zur Vermeidung von örtlich wirkenden Emi ssionen sowie zum örtlichen Klimaschutz 
ein Beitrag geleistet werden. 
 
12.12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Auf Grundlage der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind innerhalb 
des Plangebiets kaum Immissionskonflikte durch Verkehrslärm zu erwarten. 
Größtenteils werden die Orientierungswerte der DIN 18005 /1/ für allgemeine 
Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten. Lediglich an den 
Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges im Norden sind erhöhte 
Lärmimmissionen zu erwarten. Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet 
einwirkenden Verkehrslärmeinwirkungen wurden gutachterlich mehrere mögliche 
Schallschutzmaßnahmen betrachtet: 
 Maßnahmen an der Quelle (z.B. Reduzierung der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit, Einsatz von "Flüsterasphalt"), 
 Einhalten von Mindestabständen (z.B. Abstand von den Achsen der 
umliegenden Straßen), 
 Differenzierte Baugebietsausweisungen (z.B. Nutzungsgliederung), 
 Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwand), 
 Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden (z.B. Wintergärten, 
Grundrissorientierung). 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der städtebaulichen 
Rahmenbedingungen im bebauten Innenstadtbereich und des Bebauungskonzeptes 
nicht umsetzbar sind, ist in den belasteten Bereichen (Lärmpegelbereiche III-V) ein 
ausreichender Schallschutz durch passive Maßnahmen in Form baulicher 
Vorkehrungen am Gebäude zu gewährleisten.

Bebauungsplan W 6.4 
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12.12.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen sind zur Einhaltung der Orientierungswerte die Außenbauteile 
entsprechend der gutachterlichen Empfehlungen und gültigen Anforderungen nach 
DIN auszubilden. 
 
12.12.2. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern nördlich der im 
Plan gekennzeichneten 50-dB(A)-Nacht-Isophone sind schalldämmende 
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte 
kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage 
ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter 
Luftaustausch gewährleistet ist. So kann gewährleistet werden, dass die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet auch nachts 
erreicht werden. 
 
12.13. Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
12.13.1. Grundstücksfreiflächen 
Es sind Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen getroffen worden. 
Die privaten Grundstücksfreiflächen müssen infolge ihrer Wohnungsnähe auch eine 
wichtige Funktion für die Freiraumerholung im Wohnumfeld übernehmen. Begrünte 
Grundstücksfreiflächen haben v. a. folgende positive Wirkungen auf den 
Naturhaushalt: 
 Erhaltung von Böden mit Regulations- und Lebensraumfunktionen, 
 Klimatologische Wirkungen (Minderung des Wärmeinseleffektes, 
Luftreinigung) durch Temperaturregulierung, Schutz vor unerwünschter 
Sonneneinstrahlung, Schadstofffilterung und Sauerstoffproduktion, 
 Bereitstellung von Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt, 
 Bereitstellung von Flächen für die Retention von Niederschlägen, 
 Grünordnerische Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 
 Bereitstellung von Freiräumen für die Erholung im Wohnumfeld. 
 
12.13.2. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Begrünung der Grundstücksfreiflächen 
Zur Gewährleistung eines Mindeststandards an 
 Lebensraumqualitäten für die Tier- und Pflanzenwelt, 
 Gestaltungsqualitäten für die Wohnumfelderholung und 
 klimatologisch positiven Wirkungen der Freiflächen 
werden Mindestfestsetzungen (s. Festsetzungen Ziff. I Nr. 14.2, Nr. 14.2.1 und 
14.2.2) im Hinblick auf die Art und die Anzahl der vorzunehmenden Baum- und 
Strauchpflanzungen auf den Grundstücksfreiflächen getroffen. Vorhandene Bäume 
werden auf diese Zahlen angerechnet. Insgesamt werden im Zuge dieser 
Festsetzungen ca. 70 - 80 Bäume neu gepflanzt.

Bebauungsplan W 6.4 
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12.13.3. Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer ab 10 m² Fläche sind extensiv zu begrünen. 
Dachbegrünungen haben v. a. folgende positive Wirkungen für  
 das Stadtklima durch 
o Temperaturregulierung: Abkühlung der umgebenden Luft durch Verdunstung 
von Wasser (Energie- bzw. Wärmeentzug aus der Atmosphäre); Schutz vor zu 
hoher Wärmestrahlung ins Gebäudeinnere durch die kühleren Oberflächen 
der Pflanzen; schnellere nächtliche Abkühlung durch geringere 
Wärmekapazität der pflanzenbedeckten Flächen. 
o Schutz vor unerwünschter Sonnenstrahlung durch geringere 
Strahlungsreflexion (Dämpfung der Helligkeitsspitzen). 
o Luftreinigung: Schadstofffilterung aus der Luft (1 m² Graspolster eines 
bewachsenen Daches kann ca. 0,2 - 0,5 kg Staub pro Jahr aus der Luft 
absorbieren) und Sauerstoffproduktion durch Photosynthese.  
 die Tier- und Pflanzenwelt durch die Bereitstellung von Lebensräumen für eine 
speziell an trocken-warme Standortbedingungen angepasste Flora und 
Fauna. 
 den Wasserhaushalt durch wirkungsvolle Retention von Niederschlagswasser. 
Die Errichtung von Solaranlagen als technische Aufbauten auf den Flachdächern ist 
zu begrüßen. Begrünte Flachdächer und Solaranlagen sind kompatibel, sofern 
Dachlasten ausreichend bemessen sind. Bei einer Aufständerung der Anlagen ist die 
extensive Dachbegrünung in diesen Bereichen weiter gewährleistet. 
 
12.13.4. Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die Erhaltung v. a. von größeren Bäumen wirkt sich positiv auf das Stadtbild aus und 
bietet gegenüber den Neubauten ein grünes Pendant mit einer Wirkung, die bei 
Neuanpflanzungen erst nach mehreren Jahren erzielt werden kann. Die darüber 
hinaus verbundenen positiven Funktionen im Naturhaushalt, wie v. a. positive 
Wirkung auf das Kleinklima, Erzeugung von Verdunstungskälte, Beschattung von 
versiegelten Flächen, die Bereitstellung von Lebensraum für Tiere etc. kommen 
zudem bei großen Bäumen in besonderem Maß zum Tragen.  
 
12.13.5. Baumschutzmaßnahmen 
Die Festsetzung soll die Durchführung fachgerechter Baumschutzmaßnahmen im 
Baustellenbereich und damit die langfristige Erhaltung der durch Baumaßnahmen 
gefährdeten Bäume sicherstellen.

Bebauungsplan W 6.4 
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13. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
13.1. Dachgestaltung  
Aufgrund einer fehlenden ortstypischen Dachlandschaft werden zugunsten einer 
modernen Architektursprache und eines hohen angestrebten Durchgrünungsgrades 
im Plangebiet einheitlich Flachdächer festges etzt. Die Festsetzung einer maximalen 
Dachneigung soll die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Dachbegrünung 
gewährleisten. Dachbegrünungen haben v. a. positive Wirkungen auf das Stadtklima, 
die Tier- und Pflanzenwelt und den Wasserhaushalt (siehe auch Ziff. 12.13.3.) 
 
13.2. Fassaden 
Um eine harmonische Einbindung der neuen Hauptbaukörper in die Umgebung, die 
insbesondere im östlichen Bereich durch eine kleinteilige Bebauung geprägt ist, zu 
erreichen, sollen Fassaden der Hauptbaukörper hell gestaltet werden. Hierdurch wird 
eine optisch angepasste Strukturierung zwischen der Bestandsbebauung und den 
neuen Gebäuden im Plangebiet ermöglicht. 
 
13.3. Grundstücksfreiflächen 
13.3.1. Einfriedungen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Einfriedungen 
ermöglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Landschaftsbild 
vermeiden. Im Geltungsbereich befindet sich eine historische Mauer, die zwar keinen 
Denkmalschutzstatus besitzt, aber als gestaltendes Element für das Plangebiet 
herangezogen werden soll. So kann die Historie des Ortes berücksichtigt werden und 
zur Geltung kommen. Hecken als Einfriedung leisten einen Beitrag zum Arten- und 
Biotopschutz und sind daher bevorzugt zu verwenden. 
 
13.3.2. Stützmauern 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen, durch die Verwendung natürlicher und naturnaher Materialien mit 
Nischen und Spalten werden Kleinstlebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen. 
 
13.3.3. Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen  
Entsprechend § 1a Abs. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu 
begrenzen. Die Festsetzung dient der Versickerung des Niederschlagswassers und 
damit der Minimierung der durch Versiegelung bewirkten, negativen Auswirkungen 
auf Boden, örtliches Klima und Wasserhaushalt. Außerdem wird die Sicherung eines 
möglichst großen Anteils zusammenhängender Vegetationsflächen angestrebt. 
 
13.4. Aufschüttung und Abgrabung, Werbeanlagen, Abfallsammelanlagen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Ortsbild 
vermeiden.

Bebauungsplan W 6.4 
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13.5. Fahrradabstellflächen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen und damit zusätzliche Baukörper und damit verbundene negative 
Auswirkungen auf das Stadt- und Ortsbild vermeiden. Einzelne Fahrradstellplätze im 
Bereich der Hauseingänge, oder z.B. einreihige Stellplätze mit einer Maximalanzahl 
für Besucher an der Hauswand, sollen aber möglich sein. 
 
 
14. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1a BauGB die Vermeidung und der 
Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und 
Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung 
nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.  
Die Eingriffsbewertung erfolgt auf Basis der Prognosen über die Entwicklung des 
Umweltzustands bei Durchführung der Planung und der dargestellten Maßnahmen 
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. 
Die Bilanzierung der Eingriffs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt nach der 
Hessischen Kompensationsverordnung (KV) vom 01.09.2005, GVBl. I S. 624, zuletzt 
geändert am 22. September 2015, GVBl. S. 339, 340.  
Der Anteil der überbauten, unterbauten, versiegelten oder befestigten Flächen im 
Planungsgebiet wird insgesamt um 0,3 ha bzw. 11,4 % von vorher 91,3 % (ca. 2,3 
ha) auf 79,9 % (ca. 2,0 ha) abnehmen. Zusätzlich werden zukünftig weitere 0,5 ha in 
Form von Dachbegrünung und 0,5 ha durch mit Bodensubstrat (mind. 0,8 m; an 
Baumstandorten mind. 1,0 m) und Vegetation überdeckten Tiefgaragendächern 
begrünt werden. Der Anteil von versiegelten Oberflächen am Plangebiet sinkt 
dadurch sogar um über 50 % (vorher ca. 2,3 ha, nachher ca. 1,0 ha). 
Insgesamt entsteht daher für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein 
Überschuss an Biotopwertpunkten in der Größenordnung von rund 100.000 
Biotopwertpunkten, womit ein Vollausgleich des Eingriffs innerhalb des 
Geltungsbereiches erreicht werden kann.  
 
 
15. Biodiversität 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier und Pflanzenarten sowie ihre genetische 
Variabilität – ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum 
Lebensgrundlage für den Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert 
sauberes Trinkwasser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde 
Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur Herstellung von Gebrauchsgütern sowie die 
erfolgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. 
Die Ökosystemdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer und kultureller 
Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine 
gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige 
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 
BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess 
Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 
2015) und deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) 
dokumentiert.

Bebauungsplan W 6.4 
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Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat den Bericht zum Erhalt der 
Biodiversität in Darmstadt (V.-Nr. 2014/0014) am 12.02.2014 zur Kenntnis 
genommen. 
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan in 
den textlichen Festsetzungen folgende Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der 
Biodiversität getroffen und in der Begründung erläutert:  
- Behandlung von Niederschlägen (Ziff. 12.10.1)  
- Überdeckung von Tiefgaragendächern (Ziff. 12.10.2) 
- Befestigte Freiflächen (Ziff. 12.10.3)  
- Insektenfreundliche Außenbeleuchtung (Ziff. 12.10.4)  
- Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten (Ziff. 12.10.5) 
- Grundstücksfreiflächen (Ziff. 12.13.1) 
- Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Ziff. 12.13.2) 
- Dachbegrünung (Ziff. 12.13.3) 
- Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen (Ziff. 12.13.4)  
- Baumschutzmaßnahmen (Ziff. 12.13.5) 
Folgende Hinweise des Bebauungsplans stehen zudem im Zusammenhang zum 
Schutz und Erhalt der Biodiversität: 
- Artenschutz (Ziff. IV Hinweis Nr. 5) ergänzt mit Naturschutz 
- Biodiversität (Ziff. IV Hinweis Nr. 9) 
- Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen (Ziff. IV Hinweis Nr. 10)  
 
 
16. Versickerung 
Die Böden im Plangebiet sind für eine gezielte Versickerung geeignet. Partiell ist 
jedoch ggf. ein Bodenaustausch erforderlich, um vorhandene Schlufflinsen 
abzutragen. In der Folge wird empfohlen, die Niederschlagsabflüsse der Dachflächen 
über Rigolen zu versickern. 
Damit die Abflussmengen von den befestigten Flächen so weit wie möglich reduziert 
werden, wird empfohlen, Flächen wie Gehwege und Stellplätze wasserdurchlässig zu 
befestigen und das anfallende Regenwasser in den angrenzenden Grünflächen zu 
versickern. 
Auf der Basis des geplanten städtebaulichen Nutzungskonzeptes in Verbindung mit 
der vorhandenen topografischen Situation des Geländeverlaufs und den 
Bodenverhältnissen ist eine vollständige Versickerung des gesamten 
Niederschlagsabflusses nach derzeitiger Einschätzung technisch realisierbar. 
Darüber hinaus können die Versickerungsanlagen mit weiteren Elementen der 
Regenwasserbewirtschaftung, wie zum Beispiel einer Dachbegrünung oder auch 
einer Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung, kombiniert werden. 
Die Realisierbarkeit der empfohlenen Versickerungsanlagen unter Berücksichtigung 
der städtebaulichen Nutzung wurde für das gesamte Plangebiet nachgewiesen.

Bebauungsplan W 6.4 
31 
17. Statistik 
Größe des räumlichen Geltungsbereichs  ca. 25.697 m²  100,0 % 
Nettobauland      ca. 22.353 m²     86,9 % 
Nettobauland Grundstück BPD   ca. 17.805 m²   
Verkehrsflächen     ca.   3.344 m²    13,1 % 
 
Anzahl Wohneinheiten       240 WE 
Anzahl Einwohner (2,3 Personen pro WE)     552 EW 
 
 
18. Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen  
 Ergänzende umwelttechnische Untersuchungen auf Teilflächen des ehem. 
EAD Geländes vom 12.05.2016 (Umweltplanung Bullermann Schneble 
GmbH), 
 Umnutzung des ehem. EAD Geländes _Sanierungskonzept vom 23.08.2016 
(Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH), 
 Schalltechnische Untersuchung Wohngebietsentwicklung auf dem ehem. EAD 
Gelände vom 16.11.2016 (Dr. Gruschka Ingenierurgesellschaft mbH), 
 Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Verkehrsentwicklung um das EAD-
Gelände vom November 2016 (Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft 
mbH), 
 Regenwasserkonzept zum Bebauungsplan ehem. EAD-Gelände vom 
01.12.2016 (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH), 
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 17.08.2017 (Franz – Ökologie und 
Landschaftsplanung), 
 Wasserwirtschaftliche Stellungnahme zum Bebauungsplan ehem. EAD-
Gelände vom 09.01.2017 (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH), 
 Stellungnahme zum Vorkommen von Bodendenkmälern, E-Mail vom 
08.08.2017 (hessenArchäologie), 
 Historische Erkundung zu Bodendenkmälern, Planungsbüro planquadrat, 
15.08.2017.

Bearbeitung: 
Alexander von Küchler 
Carolin Göbel 
 
 
Hamburger Allee 45
D-60486 Frankfurt am Main 
Telefon: 069 - 95 29 64 - 0
Telefax: 069 - 95 29 64 - 99 
E–Mail: mail@pgnu.de 
www.pgnu.de 
Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - 
 
Teil B: 
Umweltbericht 
P G N U
Projekt – Nr.: L 16-09 
Auftraggeber: 
BPD Immobilienentwicklung GmbH 
Hauptniederlassung Frankfurt am Main 
Lyoner Straße 15 
60528 Frankfurt am Main

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UMWELTBERICHT  
  
 
 
18.08.2017, redakt. überarb. 18.12.2017 2 
 
INHALTSVERZEICHNIS  
1 Einleitung ............................................................................................................................... 4 
1.1  Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans ......................................................................... 4 
1.2  In einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes ...... 5 
2 Grünordnungsplanung .......................................................................................................... 7 
2.1  Landschaftsplanerische Entwicklungsziele ............................................................................ 7 
2.2  Grünordnerische Festsetzungsvorschläge ............................................................................. 8 
2.2.1  Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB ................................................... 8 
2.2.2  Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen .............................................. 11  
2.2.3  Kennzeichnungen ................................................................................................................ 13  
2.2.4  Hinweise .............................................................................................................................. 14  
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen................................................... 16  
3.1  Bestandsaufnahme, Prognose bei Durchführung der Planung ........................................... 16 
3.1.1  Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge 
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt ..................................... 16  
3.1.1.1  Boden .................................................................................................................................. 20  
3.1.1.2  Wasser ................................................................................................................................. 21  
3.1.1.2.1  Grundwasser ....................................................................................................................... 21  
3.1.1.2.2  Oberflächengewässer .......................................................................................................... 23  
3.1.1.3  Klima und Luft ..................................................................................................................... 23  
3.1.1.4 Landschafts- und Ortsbild ................................................................................................... 24  
3.1.2  Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH- und Vogelschutzgebiete .................................. 25  
3.1.3  Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung insgesamt ....................................................................................................... 25  
3.1.3.1  Lärm..................................................................................................................................... 25  
3.1.3.2  Luftschadstoffe .................................................................................................................... 28  
3.1.3.3  Verkehr ................................................................................................................................ 30  
3.1.4  Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter ......................... 30  
3.1.5  Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ... 30  
3.1.6  Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie ..... 31  
3.1.7  Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen (insb. Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrecht) ....................................................................................................... 31  
3.1.8  Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach 
europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt sind ........... 33  
3.1.9  Wechselwirkungen zwischen den Belangen........................................................................ 33

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3.1.10  Bodenschutzklausel nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB ........................................................... 34  
3.1.11  Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung gem. § 1a 
Abs.  3 BauGB ...................................................................................................................... 35  
3.1.12  Berücksichtigung der Vorgaben der Verträglichkeitsprüfung bei Beeinträchtigungen von 
FFH- und Vogelschutzgebieten gem. § 1 a Abs. 4 BauGB .................................................... 36  
3.2  Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................... 36  
3.3  Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ....................................... 37  
3.4  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................. 38  
4 Zusätzliche Angaben ............................................................................................................ 39  
4.1  Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, Kenntnislücken ............. 39  
4.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)...................................................... 39  
4.3  Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................................... 39  
5 Quellenverzeichnis .............................................................................................................. 44

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1 EINLEITUNG 
Das rund 2,6 ha große Planungsgebiet liegt im Südwe sten der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stadtteil Be ssun- 
gen). Naturräumlich liegt es im Griesheim-Weiterstä dter Sand (225.9), einer Teileinheit der Hessischen  Rhein- 
ebene (225). 
Das Planungsgebiet wird derzeit vom ehem. Gelände d er EAD (Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen) eingenommen und ist nahezu vollst ändig durch Gebäude und Hofflächen versiegelt. Südl ich 
grenzen einige Verwaltungsgebäude (Technisches Stad thaus, u.a. Grünflächen- und Umweltamt Darmstadt, 
Stadtplanungsamt, Vermessungsamt) an der Bessunger Straße gelegen an. Im Osten grenzt, durch die Kattr ein- 
straße getrennt, Wohnbebauung mit dahinter liegende n Hausgärten an. Die nördliche Ausdehnung des spitz  
zulaufenden Planungsgebietes wird durch den Groß-Ge rauer Weg und die Ingelheimer Straße begrenzt. In 
dieser Himmelsrichtung befindet sich überwiegend Wo hn- und vereinzelt Gewerbebebauung. Westlich des 
Planungsgebietes, zwischen Ingelheimer Straße und d er an das EAD-Gelände angrenzenden Niersteiner Stra ße, 
liegt eine kleine städtische Grünanlage, der Ingelh eimer Garten. Südlich derer befinden sich das Darms tädter 
Gesundheitsamt und weitere Wohnbebauung.  
 
1.1  INHALT UND WICHTIGSTE ZIELE DES BAULEITPLANS 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - umfasst ca. 2,6 ha. 
Wichtigstes Ziel des Bebauungsplanes ist die Wieder nutzbarmachung des ehem. EAD-Geländes zwischen Nier - 
steiner Straße und Kattreinstraße und des nördlich angrenzenden Abschnittes südlich von Ingelheimer St raße 
und Groß-Gerauer Weg, auf dem sich bislang ein Wohn haus samt Garagen, eine Freifläche, die als Lagerpl atz 
genutzt wurde, sowie eine kleine städtische Grünfläche befinden. 
Alle künftigen überbaubaren Grundstücksflächen ÜF 1  bis 5c sind für die Wohnnutzung vorgesehen. Das Ba u- 
feld in der nördlichen Spitze des Plangebietes sieh t dabei mit 5 Vollgeschossen und einer Grundfläche von 
1425 m² den größten Gebäudekomplex vor. Die drei Te ileinheiten der Baufläche 2 (a-c) besitzen Festsetz ungen 
zur Grundfläche zwischen 350 m² (ÜF 2a) und 750 m² (ÜF 2c) und jeweils 4 zulässige Vollgeschosse. Die südlich 
daran angrenzenden Bauflächen 3a bis 3c sind identi sch mit den ÜF 2a bis c. Die Bauflächen 4a und 4b a n der 
Kattreinstraße sind auf 2 Vollgeschosse beschränkt.  Das Staffelgeschoss ist um 2 m von der straßenseit igen 
Baukörperkante zurückzuversetzen. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen ÜF 5a-c überpla nen einen Teil des Gebäudekomplexes des Technischen  
Stadthauses (Kantinengebäude und IDA-Gebäude), welc he noch genutzt werden und zunächst fortbestehen 
sollen. Für eine mögliche zukünftige Umnutzung dies es Teilgebietes (sog. „Fuge“), werden im Zuge des B auleit- 
plans Festsetzungen in Anlehnung an die nördlichen Teilbereiche des ehem. EAD-Geländes getroffen. Demn ach 
können dort zukünftig drei Wohngebäude mit zwei Vol lgeschossen (an der Kattreinstraße) bzw. vier zuläs sigen 
Vollgeschossen errichtet werden. 
Die künftigen Nutzungsarten verteilen sich wie folgt: 
Bauflächen ÜF 1 – ÜF 5   7.275 m² 
Grundstücksfreiflächen    15.078 m² 
Straßenverkehrsflächen   3.344 m² 
Die grünplanerischen Festsetzungen beinhalten u.a. umfangreiche Baumpflanzungen im Bereich der Grund- 
stücksfreiflächen, die Festsetzung, dass je 200 m² nicht überbauter Grundstücksfreifläche einschließli ch der 
nicht überbauten Tiefgaragendachflächen mindestens ein heimischer und standortgerechter Laubbaum ge- 
pflanzt werden soll sowie dass mindestens 15 % der nicht überbauten Grundstücksfreifläche einschließli ch der 
nicht überbauten Tiefgaragendachflächen mit einheim ischen und standortgerechten Sträuchern zu begrünen

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sind. Darüber hinaus sind mindestens 4 großkronige Laubbäume (Sommer-Linden, Tilia platyphyllos ) an den 
grünplanerisch festgesetzten Standorten mit durchgä ngigem Bodenanschluss zu pflanzen, zu pflegen und z u 
erhalten. Weiterhin müssen alle Dachflächen (Mindes tgröße 10 m²) mit Ausnahme technischer Aufbauten un d 
Dachterrassen extensiv begrünt werden.  
Unter Berücksichtigung der grünplanerischen Festset zungen sind folgende Flächenanteile der Standard-
Nutzungstypen gemäß Kompensationsverordnung zu erwarten: 
Typ-
Nr. Standard-Nutzungstyp m² % 
02.600  Hecken-/Gebüschpflanzung (Erhalt aus Bestand) 18 0, 07 % 
10.510  Straßenverkehrsfläche, TG-Zufahrten, versiegelt 3.3 77 13,15 % 
10.520  Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 505 1,97 % 
10.530  
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen und -wege, wasserd urch- 
lässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Fläche n, 
deren Wasserabfluss versickert wird 3.859 15,03 % 
10.710  Dachflächen, nicht begrünt (Dachterrassen) 2.499 9, 73 % 
10.720  Dachflächen, extensiv begrünt 4.850 18,89 % 
10.730  Tiefgaragenüberdeckung, intensiv begrünt 5.412 21,0 8 % 
11.221  Arten- und strukturarme Hausgärten und Grünanlagen 5.155 20,08 % 
  Summe 25.675 100,0% 
 
1.2  IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGE LEGTE ZIELE DES 
UMWELTSCHUTZES 
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG )  ist in § 2 als Inhalt der Umweltverträglichkeitspr ü- 
fung die „Ermittlung, Beschreibung und Bewertung de r unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines 
Vorhabens auf  
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,  
• Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
• die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern“  
formuliert. Zweck des Gesetzes ist laut § 1 sicherz ustellen, dass bei bestimmten privaten und öffentli chen Vor- 
haben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 
• die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfa ssend ermittelt, beschrieben und bewertet wer- 
den und 
• die Ergebnisse so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. 
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  formuliert in § 1 als Zweck des Gesetzes „Menschen , Tiere und 
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sow ie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen U m- 
welteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ 
In § 50 wird formuliert: „Bei raumbedeutsamen Planu ngen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nut-
zung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, d ass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die aus- 
schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit 
wie möglich vermieden werden.“ 
Das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)  setzt in § 1 fest: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige- 
nen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundhe it des Menschen auch in Verantwortung für die künft i- 
gen Generationen im besiedelten und unbesiedelten B ereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu  
schützen, dass

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1. die biologische Vielfalt, 
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturh aushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und 
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie  
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft 
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch d ie Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich , die 
Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).“ 
Gemäß § 1 Abs. 2-4 BNatSchG sind die wildlebenden T iere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften so-
wohl außerhalb als auch innerhalb des besiedelten B ereiches als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natü rlichen 
und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen, zu entwickeln und wiederherzustellen.  
Im § 1 Abs. 5 BNatSchG werden u.a. folgende Grundsätze genannt: 
Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstruktu ren bei baulichen Neuanlagen, wie Verkehrswegen u.a .; so 
gering wie möglicher Verbrauch und Zerschneidung von Landschaft. 
Die Landschaft ist insbesondere als Erlebnis- und E rholungsraum des Menschen zu sichern, einschließlic h cha- 
rakteristischer Strukturen und Elemente. Für die Er holung geeignete Flächen sind zu gestalten und zugä nglich 
zu erhalten. Insbesondere im siedlungsnahen Bereich  sollen ausreichend Erholungsflächen bereitgestellt  wer- 
den. Der § 30 BNatSchG stellt bestimmte Biotope unt er besonderen Schutz; ihre Zerstörung oder eine son stige 
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung ist un zulässig. Rechtliche Vorgaben für den Schutz natürl icher 
Lebensräume und Arten ergeben sich auch aus dem EU- Recht, der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flor a-
Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). 
Gemäß § 2 Nr. 1a-c Umweltschadensgesetz (USchadG)  sind 
a) „eine Schädigung von Arten und natürlichen Leben sräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutz - 
gesetzes,“ 
b) „eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes,“ 
c) „eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträc htigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des 
Bundes-Bodenschutzgesetzes, die …  Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;“ 
Umweltschäden, bei dessen Eintrittsgefahr bzw. Eint ritt der Verantwortliche gemäß § 4 die entsprechend e 
Behörde zu informieren hat, gemäß § 5 erforderliche  Vermeidungsmaßnahmen oder gemäß § 6 bei Eintritt d es 
Umweltschadens die erforderlichen Schadensbegrenzun gsmaßnahmen und die Sanierungsmaßnahmen zu 
ergreifen hat. Es gelten die folgenden Rechtsvorsch riften des Bundes, die Vermeidung und Sanierung von  Um- 
weltschäden näher bestimmen. 
Gemäß § 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes  (HDSchG) ist es „Aufgabe von Denkmalschutz und Den k- 
malpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeug nisse menschlicher Geschichte und Entwicklung (...)  zu 
schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumord nung 
und Landschaftspflege einbezogen werden.“ 
Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)  sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu siche rn oder 
wiederherzustellen. Dafür sollen schädliche Bodenve ränderungen vermieden und Altlasten sowie dadurch 
bedingte Grundwasserverunreinigungen saniert werden . Im Fall einer Einwirkung auf den Boden gilt ein V er- 
meidungsgebot hinsichtlich der Beeinträchtigungen s einer natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als 
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.  
In § 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)  wird der Grundsatz formuliert, die Gewässer als Be standteil des 
Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, „dass sie dem  Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auc h 
dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidba re Beeinträchtigung unterbleibt." Dabei wird besond ers 
die Verhütung von Verunreinigungen und die gebotene  sparsame Verwendung des Wassers hervorgehoben. In 
§ 18 a Abs. 1 ist ausgeführt: „Abwasser ist so zu b eseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht be einträch- 
tigt wird“. 
Im Hessischen Wassergesetz (HWG)  werden Schutz- und Bewirtschaftungsbestimmungen fü r das Grundwasser 
in den §§ 33 und 37 und für oberirdische Gewässer in den §§ 8, 9, 12 und 13 gegeben.

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2 GRÜNORDNUNGSPLANUNG 
2.1  LANDSCHAFTSPLANERISCHE ENTWICKLUNGSZIELE 
Ziel der Grünordnungsplanung ist es, die vorhandene n Baum- und Gehölzbestände weitestgehend zu erhalte n, 
bzw. die Anzahl der Baumstandorte zu erhöhen. Ergän zend soll das allgemeine Grünvolumen des Plangebiet s 
durch Festsetzungen zur Begrünung der privaten Bauf lächen vergrößert werden. Zusätzlich gilt es, das P lange- 
biet durch attraktive innere Wegeverbindungen zu er schließen und damit an den Stadtteil verbessert anz ubin- 
den.  
Folgende landschaftsplanerische und grünordnerische  Ziele sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücks ich- 
tigen: 
Tier- und Pflanzenwelt 
o Größtmögliche Erhaltung bestehender Baum- und Gehöl zbestände und Planung neuer Biotopstruk-
turen auf privaten und öffentlichen Frei- und Baufl ächen durch Baum- und Gehölzpflanzungen sowie 
Dachbegrünungen. 
o Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen der Tierwelt. 
Boden 
o Maximal mögliche Erhaltung von natürlichem Boden mi t seinen Regulations- und Lebensraumfunktio- 
nen in Form von privaten und öffentlichen Grünfläch en. Schaffung von Ersatzstandorten mit Regulati- 
ons- und Lebensraumfunktionen durch Begrünung von Gebäude- und Tiefgaragendächern. 
Wasserhaushalt 
o Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gebietswasser haushaltes durch Maßnahmen zur Nieder- 
schlagsretention (Dachbegrünung, versickerungsfähig e Oberflächenbefestigung) und Niederschlags- 
versickerung. 
Klima 
o Minimierung des Wärmeinseleffektes der neuen Bebauu ng durch Schaffung von plangebietsinternen 
klimawirksamen Ausgleichsflächen und -strukturen (G rundstücksfreiflächen, Gehölzstrukturen, Dach- 
begrünungen etc.). 
o Erhaltung der Leitbahnfunktion des Gebietes  
Landschafts-/Stadtbild und Erholungswert 
o Schaffung ausreichend dimensionierter, begrünter Fr eiflächen im öffentlichen und privaten Raum zur 
Wohnumfelderholung (Wege, Plätze, öffentliche und private Grünflächen, Spielplätze) 
o Schaffung eines neuen Orts- bzw. Quartiersbildes du rch die ausreichende Durchgrünung der öffentli- 
chen und privaten Freiflächen. 
o Erhalt bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit des Ortsteils durch Schaffung neuer Wegebeziehungen.

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2.2  GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE 
Die nachfolgende Textgliederung folgt der Nummerierung der Festsetzungsvorschläge im Grünordnungsplan.  
2.2.1  PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 BA UGB 
1.1. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
1.1.1 Behandlung von Niederschlägen (§ 55 Abs. 2 WHG) 
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswass er ist vollständig vor Ort auf dem Grundstück zu ve r-
sickern, soweit wasserwirtschaftliche und gesundhei tliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Sammlung und 
Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentlich e Kanalisation ist nicht zulässig, es sei denn wass erwirt- 
schaftliche und gesundheitliche Belange stehen einer Versickerung entgegen. 
Begründung: Durch die Festsetzung zur Verwertung od er Versickerung von Niederschlagswasser können Beei n- 
trächtigungen des Wasserhaushaltes vollständig verm ieden werden. Dies betrifft nicht nur die Grundwass er- 
neubildungsrate im Geltungsbereich, sondern im beso nderen Maße auch die Reduktion des Oberflächenabflu s- 
ses und damit die Belastung der Vorfluter (Reduktion von Anzahl und Ausmaß von Hochwasserereignissen). 
 
1.1.2 Überdeckung von Tiefgaragendächern 
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind, sind mi t einer Bodensubstratschicht von mindestens 0,8 m z u 
überdecken, im Bereich von Baumpflanzungen ist eine  Bodensubstratschicht von mindestens 1,0 m ein-
zuhalten. Die Oberkanten der Überdeckung sind allse itig niveaugleich an das umgebende Gelände anzuschl ie- 
ßen. Sofern ausnahmsweise Stützmauern erforderlich sind, sind diese gemäß Festsetzung Nr. 2.2.3.2 (Zif fer 
2.3.2 des Grünordnungsplans und Festsetzung II. 3.2 des Bebauungsplans) zu errichten. 
Begründung: Durch diese Festsetzung wird sichergest ellt, dass alle Tiefgaragendächer außerhalb der übe rbau- 
baren Grundstücksflächen gärtnerisch in die Grundst ücksfreiflächen integriert werden und mit Bäumen, S träu- 
chern, Wiesen und Rasen bepflanzt werden können. Di e Überdeckung der Tiefgaragendächer mit einer Boden - 
substratschicht von mindestens 80 cm ist erforderli ch, um die geplanten Pflanzungen auf den Tiefgarage ndä- 
chern durchführen zu können. Im Bereich von Baumpfl anzungen, die als Kompensation für die gerodeten Ba um- 
bestände erforderlich sind, ist eine Bodensubstrats chicht von mindestens 1,0 m einzuhalten. Eine gerin gere 
Substratdicke würde allenfalls Strauchpflanzungen e rmöglichen. Geländeversprünge oder -stufen im Berei ch der 
Tiefgaragendächer sollen vermieden werden. Auf dies e Weise wird der visuelle Eindruck einer dem natürl ichen 
Gelände angepassten Grünfläche vermittelt.  
 
1.1.3 Befestigte Freiflächen  
Stellplätze, Wege, Zufahrten und sonstige befestigt e Grundstücksfreiflächen sind in wasserdurchlässige r Bau- 
weise herzustellen. Auf eine wasserdurchlässige Bef estigung ist zu verzichten, wenn eine Gefährdung vo n Bo- 
den oder Grundwasser zu erwarten ist. Eine Befestig ung der Zufahrten über die erforderliche Breite hin aus ist 
unzulässig. 
Begründung: Die Festlegung erfolgt mit dem Ziel, an fallende Niederschläge auf den solcherart befestigt en Flä- 
chen zurückzuhalten. Geeignete befestigte und durch lässige Oberflächen sind z.B. Pflaster mit offenen Fugen, 
lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, Verbundsteine mit Fugen, Sickersteine und Rasengittersteine.

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1.1.4 Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtakti ven Insektenarten sind für die Außenbeleuchtung aus - 
schließlich nach unten abstrahlende Natriumdampf-Ho chdrucklampen, Natriumdampf-Niederdrucklampen 
oder LED-Leuchtmittel, mit Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter Lampengehä use 
zulässig.  
Begründung: Die Verwendung einer entsprechend angep assten Außenbeleuchtung wird die Beeinträchtigungen  
der Insektenwelt deutlich vermindern und dient auch  der Erhaltung einer ausreichenden Nahrungsgrundlag e für 
europarechtlich geschützte Vogel- und Fledermausarten. 
 
1.1.5 Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 
Zur Kompensation für den Verlust von Brutbiotopen für Vögel und Sommerlebensräumen für Vogel- und Fle-
dermausarten sind bauseitig an den Gebäuden mindestens fünf Einbau-Nistkästen für Mauersegler und 
Schwalbenarten sowie mindestens zehn Einbau-Fledermauskästen vorzusehen und dauerhaft zu unterhalten. 
Begründung: Die Anbringung von Nisthilfen ist zur K ompensation der Lebensraumverluste für geschützte V ogel- 
und Fledermausarten erforderlich. 
 
1.2. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Spei cherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba- 
ren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
1.2.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ei ne zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Spe iche- 
rung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme-Ko pplung oder auf Basis erneuerbarer Energien zu ge- 
währleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
Begründung: Die Bauleitpläne sollen nach heutigem g esetzlichen Auftrag explizit „auch in Verantwortung  für 
den allgemeinen Klimaschutz“ entwickelt werden (§ 1  Abs. 5 Satz 2 BauGB). Umweltschutzbelange sollen a uch 
in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien berü cksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB). Durch die 
Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB im Bebauu ngsplangebiet kann zur Nutzung erneuerbarer Energie n 
sowie zum sparsamen und effizienten Umgang mit Ener gie zur Vermeidung von örtlich wirkenden Emissionen  
sowie zum örtlichen Klimaschutz ein Beitrag geleistet werden. 
 
1.3. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bin- 
dungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9  
Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
1.3.1 Grundstücksfreiflächen 
Es sind 35 % der Grundstücksflächen als Grundstücks freiflächen dauerhaft gärtnerisch zu begrünen und z u 
unterhalten. Begrünte Tiefgaragendachflächen sind hier anrechenbar. 
 
1.3.2 Anpflanzen von Großbäumen 
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Anpflanzu ng von großkronigen Laubbäumen 1. Ordnung ist ein 
durchgehender Bodenanschluss durch mind. 6 x 6 m gr oße Aussparungen der Tiefgaragen mit geeignetem, 
nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstra t sicherzustellen. Als Pflanzmaterial sind Sommer-L inden 
(Tilia platyphyllos)  als Solitärbäume, 5x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung und 25 – 30 cm 
Stammumfang zu verwenden. Vom festgesetzten Standort kann um 5 m abgewichen werden.

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1.3.3 Anpflanzen von Bäumen auf den Baugrundstücken   
Je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksf reifläche einschließlich der nicht überbauten Tiefg ara- 
gendachflächen ist mindestens ein standortgerechter  Laubbaum 2. oder 3. Ordnung mit mindestens 18 - 20  cm 
Stammumfang (Wuchshöhe bis max. 15 m) entsprechend der GALK-Straßenbaumliste (Deutsche Gartenamts- 
leiterkonferenz GALK e.V., Arbeitskreis Stadtbäume)  in der jeweils aktuellen Fassung unter Verwendung von 
geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen und zu erhalten. Erhalten e 
Bäume sind auf diese Festsetzung anrechenbar. 
 
1.3.4 Anpflanzen von Sträuchern auf den Baugrundstücken 
Mindestens 15 % der nicht überbauten Grundstücksfre iflächen einschließlich der nicht überbauten Tiefga ra- 
gendachflächen sind mit einheimischen und standortg erechten Sträuchern entsprechend Auswahlliste Sträu - 
cher und Heckenpflanzen (siehe 2.2.4) zu begrünen. Die Standorte der Sträucher auf den Baugrundstücken  sind 
freigestellt. Es sollen Arten der Qualität 60 - 100  cm, 2x verpflanzt, ohne Ballen, Verwendung finden.  Vorhan- 
dene Gehölze und Pflanzungen, die den Anforderungen dieser Festsetzung entsprechen, werden angerechnet. 
Begründung: Zur Gewährleistung eines Mindeststandar ds an 
• Lebensraumqualitäten für die Tier- und Pflanzenwelt, 
• Gestaltungsqualitäten für die Wohnumfelderholung un d 
• klimatologischen Wohlfahrtswirkungen der Freiflächen 
werden Mindestfestsetzungen  im Hinblick auf die Ar t und die Anzahl der vorzunehmenden Baum- und Strau ch- 
pflanzungen auf den Grundstücksfreiflächen getroffe n. Vorhandene Bäume werden auf diese Zahlen angerec h- 
net. Insgesamt werden im Zuge dieser Festsetzungen ca. 70 - 80 Bäume neu gepflanzt. 
Die privaten Grundstücksfreiflächen müssen infolge ihrer Wohnungsnähe auch eine wichtige Funktion für die 
Freiraumerholung im Wohnumfeld übernehmen. Begrünte  Grundstücksfreiflächen haben v. a. folgende positi ve 
Wirkungen auf den Naturhaushalt: 
• Erhaltung von Böden mit Regulations- und Lebensraumfunktionen, 
• Klimatologische Wirkungen (Minderung des Wärmeinsel effektes, Luftreinigung) durch Temperaturre- 
gulierung, Schutz vor unerwünschter Sonneneinstrahl ung, Schadstofffilterung und Sauerstoffprodukti- 
on, 
• Bereitstellung von Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt, 
• Bereitstellung von Flächen für die Retention von Niederschlägen, 
• Grünordnerische Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 
• Bereitstellung von Freiräumen für die Erholung im W ohnumfeld  
 
1.3.5 Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einem Dac hneigungswinkel bis zu 5° und ab einer Mindestgröße  von 
10 m² sind extensiv als Gras-Staudendach zu begrüne n. Die Vegetationsschicht muss eine Mächtigkeit von  
mindestens 12 cm aufweisen. Fenster, Be- und Entlüf tungsöffnungen, Dachterrassen und technische Aufbau ten 
sind hiervon ausgenommen. 
Begründung: Dachbegrünungen haben v. a. folgende po sitive Wirkungen für  
• das Stadtklima durch 
o Temperaturregulierung: Abkühlung der umgebenden Luf t durch Verdunstung von Wasser 
(Energie- bzw. Wärmeentzug aus der Atmosphäre); Sch utz vor zu hoher Wärmestrahlung ins

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Gebäudeinnere durch die kühleren Oberflächen der Pf lanzen; schnellere nächtliche Abkühlung 
durch geringere Wärmekapazität der pflanzenbedeckten Flächen. 
o Schutz vor unerwünschter Sonnenstrahlung durch geri ngere Strahlungsreflexion (Dämpfung 
der Helligkeitsspitzen). 
o Luftreinigung: Schadstofffilterung aus der Luft (1 m² Graspolster eines bewachsenen Daches 
kann ca. 0,2 - 0,5 kg Staub pro Jahr aus der Luft a bsorbieren) und Sauerstoffproduktion durch 
Photosynthese. 
• die Tier- und Pflanzenwelt durch die Bereitstellung  von Lebensräumen für eine speziell an trocken-
warme Standortbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenwelt. 
• den Wasserhaushalt durch wirkungsvolle Retention von Niederschlagswasser.  
 
1.3.6 Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgeset zten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei  Be- 
schädigung oder Erkrankung durch geeignete Maßnahme n zu behandeln. Ausgefallener Bewuchs ist durch 
gleichartige Neupflanzungen zu ersetzen. 
Begründung: Die Erhaltung v. a. von größeren Bäumen  wirkt sich positiv auf das Stadtbild aus und biete t ge- 
genüber den Neubauten ein grünes Pendant mit einer Wirkung, die bei Neuanpflanzungen erst nach mehrere n 
Jahren erzielt werden kann. Die darüber hinaus verb undenen positiven Funktionen im Naturhaushalt, wie v. a. 
positive Wirkung auf das Kleinklima, Erzeugung von Verdunstungskälte, Beschattung von versiegelten Flä chen, 
die Bereitstellung von Lebensraum für Tiere etc. ko mmen zudem bei großen Bäumen in besonderem Maß zum 
Tragen.  
 
1.3.7 Baumschutzmaßnahmen  
Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im  Bereich der Baustelle vor Beschädigungen von Stamm  
und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. 
Begründung: Die Festsetzung soll die Durchführung f achgerechter Baumschutzmaßnahmen im Baustellenbe- 
reich und damit die langfristige Erhaltung der durch Baumaßnahmen gefährdeten Bäume sicherstellen. 
 
2.2.2  AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHENDEN FESTSETZUNG EN 
2.1. Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
2.1.1 Dachgestaltung 
Die Gebäudedächer sind als begrüntes Flachdach mit einer Neigung von höchstens 5° herzustellen.  
Begründung: Die Festsetzung einer maximalen Dachnei gung soll die Grundvoraussetzung für eine erfolgrei che 
Dachbegrünung gewährleisten. Dachbegrünungen haben v. a. positive Wirkungen auf das Stadtklima, die Ti er- 
und Pflanzenwelt und den Wasserhaushalt. 
 
2.2. Fassaden (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Die Hauptbaukörper sind in hellen Farben zu halten. 
Begründung: Um eine harmonische Einbindung der neue n Hauptbaukörper in die Umgebung, die insbesondere 
im östlichen Bereich durch eine kleinteilige Bebauu ng geprägt ist, zu erreichen, sollen Fassaden der H auptbau-

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körper hell gestaltet werden. Hierdurch wird eine o ptisch angepasste Strukturierung zwischen der Besta ndsbe- 
bauung und den neuen Gebäuden im Plangebiet ermögli cht. 
 
2.3. Grundstücksfreiflächen (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO)  
2.3.1 Einfriedungen 
Die Höhe der Einfriedungen darf im Mittel bis zu 1, 50 m über Gehwegkante betragen, Sockelmauern können  
bis 0,70 m hoch sein. Die Einfriedungen innerhalb e iner Hausgruppe und zu öffentlichen Verkehrsflächen  sind 
einheitlich zu gestalten. Zulässig sind: 
• durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen, 
• Hecken (frei wachsend oder geschnitten) aus Laubgehölzen gemäß Auswahlliste für Anpflanzungen 
(siehe 2.2.4). 
2.3.1.1. Ausnahmsweise darf im Bereich der überbaub aren Grundstücksflächen ÜF 2a und ÜF 3a die Höhe de r 
Einfriedung im Mittel bis 1,80 m über Gehwegkante betragen. 
2.3.1.2 Ausnahmsweise dürfen entlang der Kattreinst raße geschlossene Elemente auf max. 20 % der Straße n- 
front im Mittel bis zu 2,00 m, durchsichtige Holz- und Stabgitterzäune mit vertikalen Staketen im Mit-
tel bis zu 1,80 m und Hecken im Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante betragen. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemesse ne Form und Gestaltung der Einfriedungen ermögliche n 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- un d Landschaftsbild vermeiden. Die Verwendung von He-
cken leistet einen Beitrag zum Arten- und Biotopschutz, und ist daher bevorzugt zu verwenden. 
 
2.3.2 Stützmauern 
Für Stützmauern zur Befestigung von Geländestufen sind folgende Bauweisen zulässig: 
• Natursteinmauerwerk 
• Blendmauerwerk mit Natursteinverblendung 
• Gabionen (Steinkorbmauer) 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemesse ne Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen,  
durch die Verwendung natürlicher und naturnaher Mat erialien mit Nischen und Spalten werden Kleinstlebe ns- 
räume für Pflanzen und Tiere geschaffen. 
 
2.3.3  Begrünung der privaten Grundstücksfreifläche n  
Die Grundstücksfreiflächen zwischen öffentlicher St raße und vorderer Gebäudeflucht sind gärtnerisch an zule- 
gen und zu erhalten. Dies gilt entsprechend für Gru ndstücke an privaten Erschließungswegen. Die Gebäud evor- 
flächen dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen  genutzt werden und sind, soweit es sich nicht um N ebenan- 
lagen, Zuwege oder Zufahrten handelt, gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. 
Begründung: Entsprechend § 1a Abs. 1 BauGB soll mit  Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen 
werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notw endige Maß zu begrenzen. Die Festsetzung dient der 
Versickerung des Niederschlagswassers und damit der  Minimierung der durch Versiegelung bewirkten, nega ti- 
ven Auswirkungen auf Boden, örtliches Klima und Was serhaushalt. Außerdem wird die Sicherung eines mög-
lichst großen Anteils zusammenhängender Vegetations flächen angestrebt.

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2.4  Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 81 Abs. 1 Nr . 1 HBO) 
Abgrabungen an den Begrenzungswänden der Gebäude sind unzulässig. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemesse ne Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- un d Landschaftsbild vermeiden.  
 
2.5   Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)  
Unzulässig sind Werbeanlagen in Form von Blitzlicht ern, im Wechsel oder in Stufen ein- und ausschaltba re 
Leuchten, als laufende Schriftbänder, als projizier ende Lichtbilder und als spiegelunterlegte Schilder  sowie 
freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemesse ne Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- un d Landschaftsbild vermeiden.  
 
2.6. Abfallsammelanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
Müll- und Abfallsammelanlagen sind in die Gebäude o der Tiefgaragen zu integrieren oder einzuhausen 
und/oder einzugrünen. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemesse ne Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- un d Landschaftsbild vermeiden.  
 
2.7  Fahrradabstellflächen (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 HBO) 
Fahrradstellplatzanlagen sind überwiegend in die Ge bäude oder Tiefgaragen zu integrieren. Die Einhausu ng 
oberirdischer Fahrradstellplatzanlagen ist unzulässig. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemesse ne Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit zusätzliche Baukörper und damit verbunden e negative Auswirkungen auf das Stadt- und Ortsbild  
vermeiden.  
 
2.2.3  KENNZEICHNUNGEN 
Altstandorte 
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung fanden  bereits Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände 
statt. Im Zuge mehrerer Voruntersuchungen wurden Sc hadstoffbelastungen in den anthropogenen Auffüllun-
gen festgestellt. In dem unter der Auffüllung anste henden natürlichen Boden wurden keine Schadstoffbel as- 
tungen nachgewiesen. Ein Sanierungsbedarf des natür lich gewachsenen Bodens in Bezug auf den Wirkungspf ad 
Boden-Grundwasser besteht nicht.  
Im Rahmen der geplanten Umnutzung des Geländes zur Wohnbebauung wird eine Sanierung der Auffüllung 
erforderlich.

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2.2.4  HINWEISE 
Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HDSchG) 
Eine historische Erkundung ergab derzeit keinen Hin weis auf Bodendenkmäler. In Abstimmung mit hessenAr - 
chäologie sollen allerdings baubegleitende Untersuchungen in Teilbereichen erfolgen. 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren 
Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
 
Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligke iten zu 
achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse , die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderu ng 
begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behö rde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein 
Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Sch ädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bun- 
des-Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der B odenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebl iche 
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
Denkmalschutz (außerhalb des Geltungsbereichs)  
Die Kasernengebäude des benachbarten Grundstücks (B essunger Straße 125, 127) stehen als Gesamtanlage 
Neue Artillerie-Kaserne unter Denkmalschutz. 
 
Artenschutz 
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände v on europarechtlich und streng geschützten Arten gem äß 
§ 44 BNatSchG wird hingewiesen.  
Die Rodung von Bäumen und Gehölzen ist gemäß § 39 A bs. 5 BNatSchG ausschließlich in der Zeit vom 1. Ok to- 
ber bis 28. Februar zulässig. 
Der Abbruch von Gebäuden ist ebenfalls ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zuläs sig. 
Für den Bebauungsplan wurde ein artenschutzrechtlic her Fachbeitrag erarbeitet. Die dort getroffenen Ma ß- 
nahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Aus gleich von Beeinträchtigungen der Tierwelt sind ein - 
zuhalten. 
Für den Wegfall des Mauerseglerniststandortes müsse n zur Sicherung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten 5 Nistkästen innerh alb der neu zu errichtenden Gebäude des Plangebiets  neu 
hergestellt werden. Zur Überbrückung des Zeitraumes  zwischen Abriss und Neubau der Gebäude sind zudem 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu ergreifen um die ökologische Funktion der Fort- 
pflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im räu mlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten. In  
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten Umge- 
bung mit Ausrichtung der Ausflugöffnung nach Norden oder nach Westen hin zu errichten. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Gr undwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“. Im  
Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwassera ufspiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorga - 
ben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessische s Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9 .

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April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für d as Land Hessen StAnz. 21 / 1999, S. 1659, mit Ergän zung vom 
17. Juli 2006, StAnz. 31/2006, S. 1704, bekannt gemacht. 
 
Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet. Es muss grundsätzlich vom Vo r- 
handensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf  allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingrei- 
fende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Übe rprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Begin n 
der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforder lich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf- 
mittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 
 
Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand 
von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird d ieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsor- 
gungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu ver- 
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgu ngsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzu- 
stimmen. Das DWA-Merkblatt über Bäume, unterirdisch e Leitungen und Kanäle, Ausgabe 2013 (DWA 2013) ist  
zu beachten. 
 
Biodiversität 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaf tsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum 
Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversi tätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauun gsplans 
zu berücksichtigen. 
 
Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen  
Feld-Ahorn Acer campestre Liguster   Ligustrum vulg are 
Felsenbirne Amelanchier lamarckii Heckenkirsche  Lo nicera xylosteum 
Hainbuche Carpinus betulus Schlehe   Prunus spinosa  
Kornelkirsche Cornus mas Kreuzdorn   Rhamnus cathar ticus 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea  Hunds-Rose   Ros a canina 
Hasel Corylus avellana  Büschelrose   Rosa multiflo ra 
Zweigriff. Weißdorn Crataegus laevigata Bibernell-R ose  Rosa pimpinellifolia 
Eingriff. Weißdorn Crataegus monogyna Gew. Schneeba ll  Viburnum opulus  
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus

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3 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 
3.1  BESTANDSAUFNAHME, PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLA NUNG 
3.1.1  AUSWIRKUNGEN AUF TIERE, PFLANZEN, BODEN, WASSER, LU FT, KLIMA UND DAS 
WIRKUNGSGEFÜGE ZWISCHEN IHNEN SOWIE DIE LANDSCHAFT UND DIE 
BIOLOGISCHE VIELFALT 
 
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
Zur Durchführung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzier ung wurde am 13.10.2016 eine Bestandsaufnahme der B io- 
toptypen für den Geltungsbereich des Bebauungsplane s durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Tab. 1 zusam - 
mengefasst und können wie folgt ausgewertet werden: 
Über 90 % des Planungsgebietes sind heute überbaut,  versiegelt oder vegetationsfrei, sie besitzen kein en oder 
nur einen sehr geringen Wert für die Tier- und Pflanzenwelt. 
Die übrigen knappen 10 % der Fläche setzen sich aus  Hecken und Gebüschen sowie ruderalisierten Grünstr ei- 
fen sowie Hausgärten zusammen. Außerdem ist hierunt er die kleine städtische Grünfläche an der nördlich en 
Spitze des untersuchten Bereiches anzusprechen. Ins gesamt sind die kleinflächigen unversiegelten Berei che 
überwiegend durch einen dichten Bewuchs gekennzeich net und beherbergen die Baumbestände im Untersu- 
chungsraum. Vor allem der nördliche Abschnitt ist m it mehreren Dutzend überwiegend 8 bis z.T. 20 m hoh en 
Bäumen dicht bewachsen. In Anzahl und von den Baumk ronen überspannter Fläche überwiegen nicht heimi- 
sche und standortfremde Arten (v.a. Robinie und Göt terbaum sowie Zierarten) die heimischen und standor tge- 
rechten Arten (z.B. Spitz- und Bergahorn, Hainbuche  und Ulme). Die unversiegelten und bewachsenen Fläc hen 
sowie insbesondere die Baumbestände sind von mittlerem bis hohem Wert für die Tier- und Pflanzenwelt.  
 
Tabelle 1: Biotopbestand nach Hessischer Kompensationsverordnung 
Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte. 
je m² 
Fläche in 
m² 
Anteil am 
UG in % 
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd, Zie rgehölze) 23 938 3,7 
02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht 
auf Mittelstreifen) 20 18 0,1 
04.110 Einzelbaum (heimisch, standortgerecht, Obstb aum) 31 753 2,9 
  Flächenkorrektur   -753 -2,9 
04.120 Einzelbaum (nicht heimisch, nicht standortge recht, Exot) 26 1.245 4,8 
  Flächenkorrektur   -1.245 -4,8 
09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren 23 38 0,1 
09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur trockener 
Standorte 36 250 1,0 
10.510 
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, As- 
phalt), Mülldeponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, un- 
begrünte Keller, Fundamente usw. 
3 10.993 42,8 
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 1.731  6,7 
10.530 
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen, -wege, -plätze, wasser- 
durchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flä- 
chen, deren Wasserabfluss versickert wird 
6 2.086 8,1

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Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte. 
je m² 
Fläche in 
m² 
Anteil am 
UG in % 
10.710 Dachflächen nicht begrünt 3 8.627 33,6 
10.741 B Fassaden- und Pergolenbegrünung 19 63 0,2 
  Flächenkorrektur   -63 -0,2 
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten und Grüna nlagen 14 866 3,4 
11.225 (B)  Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich 21 128  0,5 
  SUMME 25.675 100,0 
 
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd) 
Im nördlichen Teil des Planungsgebietes ist ein Geh ölzstreifen ausgeprägt, der sich rund um einen ehem . La- 
gerplatz der momentan aus einer Sandfläche und im B ereich der Zufahrt einem Pflasterbelag besteht, er-
streckt. Innerhalb des gesamten Gehölzstreifens bef inden sich zahlreiche Einzelbäume in einer durchgän gigen 
Baumreihe. Der Gehölzaufwuchs ist zwar überwiegend spontan entstanden und verwildert, besteht jedoch 
neben Brombeere ( Rubus spec. ), Hunds-Rose ( Rosa canina ), Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Mehlbeere ( Sorbus 
aria ) und Efeu ( Hedera helix ) auch aus gebietsfremden Gehölzen oder Zierarten w ie Klematis ( Clematis in Sor- 
ten ), Kanadischer Goldrute ( Solidago canadensis ), Gewöhnlicher Schneebeere ( Symphoricarpos albus ) sowie 
dem Baumjungwuchs der überwiegend standortfremden Arten (z.B. Götterbaum).  
Obwohl teilweise aus nicht einheimischen Arten best ehend, ist das stellenweise sehr dichte Gehölz für einige 
Vogel- und andere Tierarten als zumindest temporäre r Aufenthaltsort, z.B. zur Nahrungsaufnahme (Brom-
beeren) geeignet und daher von mittlerem Wert  für die Tier- und Pflanzenwelt des Untersuchungsgebietes. 
 
02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht auf Mittelstreifen) 
Dieser Nutzungstyp kommt nur kleinflächig in Form e iner niedrigen Hainbuchenhecke zwischen Kantine und  
Niersteiner Straße im südwestlichen Planungsraum vor.  
 
09.120 Kurzlebige Ruderalfluren 
Eine kleine Fläche mit ruderalisiertem Rasen befind et sich zwischen der gepflasterten Parkplatz- und Z ufahrts- 
fläche der Verwaltungsgebäude und der asphaltierten  Hoffläche des ehem. EAD-Areals. In diesem kleinen 
Grünstreifen hat sich eine kurzlebige Ruderalflur a usgebildet, in der u.a. Schmalblättriger Doppelsame  ( Diplota- 
xis tenuifolia ), Gewöhnliche Schafgarbe ( Achillea millefolium ) und Habichtskraut ( Hieracium spec. ) wachsen.  
Die Bedeutung dieser Fläche für die Tier- und Pflanzenwelt ist als gering einzustufen. 
 
09.220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur trocke ner Standorte 
In einem Streifen zwischen der Einfriedung an der K attreinstraße und den leerstehenden Gebäuden auf de m 
ehem. EAD-Gelände hat sich eine ausdauernde Ruderal flur ausgebildet. In diesem teils hochwüchsigen Bes tand 
finden sich u.a. Echte Nelkenwurz ( Geum urbanum ) und Klematis ( Clematis vitalba ).  
 
10.741 Fassaden- und Pergolenbegrünung 
Viele Gebäudefassaden und Mauerteile im Planungsrau m sind mit einer ausgeprägten Fassadenbegrünung 
versehen. Der Bewuchs besteht an den Wänden die im westlichen Teil des Planungsraumes der Niersteiner 
Straße zugewandt sind aus „Wildem Wein“ (Dreispitzi ge Jungfernrebe ( Parthenocissus tricuspidata )) und im

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Einfahrtsbereich an der nach Norden ausgerichteten Wand aus Efeu ( Hedera helix ). Die an der östlichen Grund- 
stücksgrenze verlaufende rund 4 m hohe Mauer ist zu r Kattreinstraße hin komplett und dicht mit Efeu un d der 
Dreispitzigen Jungfernrebe bewachsen. 
 
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten und Grüna nlagen 
Am Rande einiger der bestehenden Gebäude finden sic h meist der Straße zugewandt etwa 0,5 bis 2 m breit e 
Grünstreifen, die z.T. mit Einzelbäumen bestanden s ind bzw. in denen die Fassadenbegrünung wächst. Der  
Grünstreifen auf der Seite der Niersteiner Straße b eherbergt u.a. Kleine Braunelle ( Prunella vulgaris ), Spitzwe- 
gerich ( Plantago lanceolata ), Löwenzahn ( Taraxacum spec. ) und Weichen Storchschnabel ( Geranium molle ). 
 
11.225 Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich 
Ebenfalls im nördlichen Teil des Planungsraumes ist  im Übergangsbereich zwischen dem sandigen Lagerpla tz 
und dem umgebenden Gehölzstreifen eine ruderalisier te Wiese bzw. ein verwilderter Garten ausgeprägt. V or- 
zufinden sind Arten wie das Gewöhnliche Rispengras ( Poa trivialis ), der Gemeine Beifuß ( Artemisia vulgaris ), 
der Hopfenklee ( Medicago lupulina ), Steinklee ( Melilotus album ), Nachtkerze ( Oenothera biennis ) sowie der 
Weiße Gänsefuß ( Chenopodium album ). 
Im Kontext des ansonsten stark anthropogen überform ten ehem. EAD-Geländes und dem umgebenden Stra- 
ßenraum wird der Fläche eine mittlere Bedeutung  für die Tier- und Pflanzenwelt zugemessen. Im Bere ich der 
Tierwelt ergibt diese sich vor allem für bodenbewohnende Tierarten und blütenbesuchende Insekten. 
 
04.110 / 04.120 Einzelbäume 
Einzelbäume im Untersuchungsraum wurden auskartiert  und im Bestandsplan (Karte 1) dargestellt. Diese s te- 
hen überwiegend im nördlichen Teil des Untersuchung sgebietes. Viele Bäume in diesem Bereich sind berei ts 
zwischen 10 und 20 m hoch gewachsen. Neben Bäumen d er einheimischen, standortgerechten Arten Spitz-
ahorn und Bergahorn, Feldulme und Säulen-Hainbuche handelt es sich mehrheitlich um standortfremde bzw.  
nicht-heimische Arten wie u.a. Götterbäume und Robinien. 
Den Einzelbäumen im nördlichen Abschnitt des Planun gsraumes kommt eine hohe  Bedeutung  für die Tier- und 
Pflanzenwelt zu, da sie vor allem von der Avifauna aber auch von anderen Tiergruppen als Rückzugsort i m ur- 
ban geprägten Umfeld genutzt werden können. Den Ein zelbäumen im übrigen Planungsgebiet kann eine Funk-
tion und mittlere bis hohe Bedeutung  als „Trittsteine“ zur Biotopvernetzung im ansonste n stark versiegelten 
Areal zugemessen werden. 
 
Artenschutz 
Die Erhebungen im Rahmen des Artenschutzrechtlichen  Fachbeitrags von F RANZ  (2016) fokussieren auf europa- 
rechtlich geschützte Tier- und Pflanzenarten – also  solchen, die auf Anhang IV der FFH-RL geführt sind  oder 
dem Schutz von Art. 1 der Vogelschutz-RL unterliege n. Relevant sind deshalb für diese Betrachtungen in  erster 
Linie Vögel, Fledermäuse, Reptilien und ggf. Amphibien. 
Die Erfassungen für den Fachbeitrag Artenschutz erf olgten zwischen dem 06.04.2016 und dem 07.08.2016 u nd 
beinhalteten neben morgendlichen Begehungen auch ab endliche Vogel- und Fledermauserfassungen. Weiter- 
hin wurden Mauersegler-Ausflugkontrollen am Haus durchgeführt.

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Insgesamt wurden innerhalb des Plangebietes 12 Voge larten nachgewiesen, von denen 5 mit Sicherheit Rev iere 
besetzen bzw. brüten. Die übrigen Arten (z.B. Elste r, Rabenkrähe, Haussperling, Mehlschwalbe) treten n ur als 
Gäste oder überfliegend auf. 
Bei den Gebäudebrütern handelt es sich um Mauersegl er, Hausrotschwanz (drei Brutreviere) und Stadttaub e. 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Listen von Hesse n und Deutschland geführte Mauersegler konnte mit e i- 
nem Jungtier am Wohnhaus im Norden des Planungsraum es beobachtet werden, wo sich eine Niststätte befin - 
det. Die übrigen Arten besitzen einen günstigen Erh altungszustand. Jeweils ein Brutrevier der Baum- un d Ge- 
büschbrüter Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgrasmüc ke, Ringeltaube und Amsel konnte im Norden des Un- 
tersuchungsraumes festgestellt werden.  
Die Erhebungen der Fledermäuse ergaben, dass die Zw ergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus ) die Freiflächen 
im nördlichen Teil des Gebietes zur Nahrungssuche a ls Jagdrevier nutzt. Flugaktivitäten wurden von dre i Fle- 
dermausarten nachgewiesen. Es handelt sich dabei um  die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus ), Rauhaut- 
fledermaus ( P. nathusii ) und Mückenfledermaus ( P. pygmaeus ). Erstere ist die in Hessen häufigste und beson- 
ders im Siedlungsbereich weit verbreitete Fledermau sart, die ihre Wochenstuben überwiegend in Spaltenq uar- 
tieren an Gebäuden hat. Im Zuge der Erfassungen dur ch F RANZ  (2016) beschränken sich die nachgewiesenen 
Fledermausaktivitäten auf das nördliche Plangebiet.  Im Hofbereich des ehem. EAD-Geländes wurden keine 
Fledermausaktivitäten beobachtet. Auch wenn keine H inweise auf Schlaf- bzw. Fortpflanzungsquartiere vo n 
Fledermäusen in den Gebäuden in den verschiedenen T eilbereichen des Planungsgebietes festgestellt wurd en, 
besteht trotzdem ein hohes Potenzial für Sommerquar tiere, insbesondere für die Zwergfledermaus, in den  
nicht renovierten Altbauten. Das Potenzial für Winterquartiere wird hingegen als nicht gegeben betrachtet.  
Da die Nutzung einiger Gebäude, die im Zuge der Pla nung abgerissen werden sollen, als Sommerquartiere für 
Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden können, wer den vorsorgehalber 10 Ersatzquartiere für gebäudebe - 
siedelnde Fledermausarten festgesetzt.  
Es konnten weder Reptilien noch Amphibien im B-Plan gebiet nachgewiesen werden. Altbäume mit einer Be- 
deutung als Lebensraum planungsrelevanter Totholzkä fer (Hirschkäfer oder Heldbock) fehlen im Untersu- 
chungsgebiet. 
 
Auswirkungen 
Durch baubedingte Lärm- und Schadstoffimmissionen w erden generell benachbarte Biozönosen beeinträchtig t. 
Baubedingte Stoffeinträge (Verkehr, Baustoffe) könn en sich verändernd auf die betroffenen Biozönosen a us- 
wirken (Eutrophierung, Toxizität). Durch Baustellen verkehr, Lagerplätze und andere Nebenflächen werden  die 
jeweils betroffenen Lebensgemeinschaften beeinträch tigt bzw. vernichtet. Die Regeneration nach Ende de s 
Eingriffs kann insbesondere bei Gehölzen, aber auch  bei Grünlandstandorten hinsichtlich des vollständi gen 
Arteninventars mehrere Jahrzehnte dauern.  
Mit Sicherheit werden sämtliche im Planungsgebiet d erzeitig vorhandenen Vegetationsbestände vollkommen  
beseitigt. Eine Ausnahme bilden drei Spitzahorne im  Bereich der städtischen Grünfläche in der nördlich en Spit- 
ze des Planungsraumes und die Baumreihe (Säulen-Hai nbuchen) südlich des IDA-Gebäudes, die erhalten wer - 
den. Als Eingriffstatbestand ist hier insbesondere der Verlust von extensiven und strukturreichen Lebe nsräu- 
men für die Tier- und Pflanzenwelt durch die Beseit igung der naturschutzfachlich hoch- bis mittelwerti gen 
Gehölze, Ruderalfluren und Hausgärten hervorzuheben . Die Vorkommen der mittel- bis hochwertigen Bestän - 
de konzentrieren sich v.a. auf den nördlichen Berei ch des Planungsraumes. Bis auf zwei Gebäude im Süde n des 
Planungsraumes (Kantine und IDA-Gebäude) sollen all e weiteren bestehenden Bauwerke abgerissen werden. 
Hierbei kann es zur Störung oder gar Tötung gebäudebesiedelnder Arten kommen, die es zu vermeiden gilt.

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Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zwei Verbotst atbestände gem. § 44 BNatSchG zu erkennen, die Verm ei- 
dungs- und/oder CEF-Maßnahmen erfordern. Es handelt  sich zum einen um den Verbotstatbestand der Verlet - 
zung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 1 N r. 1 BNatSchG) welcher die Brutvogelarten Mauersegl er, 
Hausrotschwanz, Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgra smücke und Amsel sowie die möglicherweise auch 
gebäudebesiedelnden Zwergfledermäuse betreffen könn te. Zum anderen betrifft der Verbotstatbestand die 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) der gebäudebesiedelnden A rten 
Mauersegler sowie ggf. Zwergfledermaus. Zur Vermeid ung dieses Tatbestandes sind die gesetzlichen Frist en für 
die Gehölzrodung (01.10. – 28.02.) sowie Einschränk ungen für den Gebäudeabbruch (Abriss ebenfalls nur zwi- 
schen 01.10. und 28.02.) zu befolgen. Weiterhin wir d die Herstellung von Ersatzniststandorten bzw. Ers atzquar- 
tieren gefordert. Der Ausgleich wegfallender potenz ieller Sommerquartiere der Zwerg-Fledermaus ist dur ch 10 
Ersatzquartiere für gebäudebesiedelnde Fledermäuse zu erbringen. Für den Wegfall des Mauerseglernistst an- 
dortes müssen zur Sicherung der dauerhaften Funktio nsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten 5 N ist- 
kästen innerhalb der neu zu errichtenden Gebäude de s Plangebiets neu hergestellt werden. Zur Überbrück ung 
des Zeitraumes zwischen Abriss und Neubau der Gebäu de sind zudem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 
(CEF-Maßnahmen) zu ergreifen um die ökologische Fun ktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauer - 
seglers im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gew ährleisten. In Abstimmung mit der Unteren Natur- 
schutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten Umgebung mit Ausrichtung der Ausflugöf f- 
nung nach Norden oder nach Westen hin zu errichten.  Diese Maßnahmen werden nicht im Bebauungsplan 
festgesetzt, sondern sind im Bauantragsverfahren na chzuweisen und zu kontrollieren. Als Standort für d ie Nist- 
kästen ist das IDA-Gebäude vorgesehen. 
 
3.1.1.1  BODEN 
Die Böden im Planungsraum sind aufgrund der Lage im  Stadtgebiet und dem hohen Versiegelungsgrad des 
Areals weitgehend sehr stark (versiegelte Flächen) oder stark (Wiesen- und Gehölzstreifen durch Abgrab ung, 
Aufschüttung, Verdichtung) anthropogen verändert un d überprägt. Die natürlichen Böden in der Umgebung 
des Planungsraumes werden als quartäre Sande und Ki ese beschrieben, außerdem sind diese teilweise mit 
Flugsanddünen überdeckt. Oberflächennah findet man die Bodenarten schwach schluffiger bis lehmiger San d, 
darunter kann der Sand lehmig bis tonig sein  (H ESS . LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG  1990). Die Bereiche um das 
westliche Stadtgebiet von Darmstadt werden in Hinbl ick auf die Bodenentwicklung als trocken mit schlec htem 
bis mittlerem natürlichen Basenhaushalt beschrieben (H ESS . LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG  1997).  
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden werden folgende 4 Funktionen unterschieden: 
• Eine natürliche Ertragsfunktion der anthropogen veränderten Böden ist nicht vorhanden. 
• Versiegelte und geschotterte Flächen haben aktuell kein Lebensraum- und Standortpotenzial. Die 
anthropogen veränderten Böden im Bereich der Wiesen - und Gehölzstreifen weisen aktuell ebenfalls kein 
besonderes Lebensraum- und Standortpotenzial mehr a uf (biotische Lebensraumfunktion), das zur 
Erhaltung spezialisierter und nicht ubiquitär vorkommender Tier- und Pflanzenarten beitragen könnte.  
• Die Speicher-, Filter- und Regulationsfunktion der versiegelten Flächen ist nicht mehr vorhanden. Auf 
teilversiegelten, geschotterten Flächen können noch  im geringen Umfang Niederschläge versickern und 
ein verminderter Gasaustausch stattfinden. Im unver siegelten Wiesen- und Gehölzstreifen ist zunächst 
nur von kleinen Störungen der Speicher-, Filter- un d Regulationsfunktionen auszugehen. Seine 
diesbezügliche Bedeutung ist daher zumindest als „mittel“ zu bewerten.  
• Die Erosionswiderstandsfunktion der Böden im Vorhab enbereich ist insgesamt nicht als relevant 
einzustufen.

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Eine abfalltechnische Einstufung der Aushubmaterial ien sowie ein Sanierungskonzept der belasteten anth ropo- 
genen Auffüllungen, v.a. im nördlichen Bereich des Planungsraumes, liegt vom Büro Umweltplanung Buller - 
mann Schneble GmbH vom 23. August 2016 vor. Im Zuge  der Untersuchungen wurden Auffüllungen in ver- 
schiedenen Mächtigkeiten zwischen 0,4 und 1,2 m im Untersuchungsraum festgestellt, die überwiegend sch ad- 
stoffbelastet sind. Im Hinblick auf polyzyklische a romatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Schwermetal le 
kommt es z.T. zu Prüfwertüberschreitungen der BBodS chV für den Wirkungspfad Boden-Mensch für die zu- 
künftig beabsichtigte Nutzungskategorie Wohngebiete  und Kinderspielflächen. Dementsprechend sind im Zu ge 
der Umnutzung des Geländes Sanierungsmaßnahmen und entsprechende Schutzmaßnahmen während des 
Baubetriebes umzusetzen. In den unter den Auffüllun gen anstehenden natürlichen Böden wurden keine Scha d- 
stoffbelastungen vorgefunden.  
 
Auswirkungen 
Der Anteil der überbauten, unterbauten, versiegelte n oder befestigten Flächen im Planungsgebiet wird i nsge- 
samt um 0,3 ha bzw. 11,4 % von vorher 91,3 % (ca. 2 ,3 ha) auf 79,9 % (ca. 2,0 ha) abnehmen. Zusätzlich  werden 
zukünftig weitere 0,5 ha in Form von Dachbegrünung und 0,5 ha durch mit Bodensubstrat (mind. 0,8 m; an  
Baumstandorten mind. 1,0 m) und Vegetation überdeck ten Tiefgaragendächern begrünt werden. Der Anteil 
von versiegelten Oberflächen am Plangebiet sinkt da durch sogar um über 50 % (vorher ca. 2,3 ha, nachhe r ca. 
1,0 ha). Im Hinblick auf die biotische Lebensraumfu nktion und die Speicher-, Filter- und Regulationsfu nktionen 
der Böden sind somit hierdurch deutliche Verbesserungen im Geltungsbereich zu erwarten. 
Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen belasteter Böden im  Planungsraum können die festgestellten Altlasten 
beseitigt werden. Die natürlichen Bodenfunktionen k önnen in einem anthropogen bereits stark veränderte n 
und zuvor nahezu vollständig versiegelten bzw. über bauten Boden nicht vollständig wiederhergestellt we rden. 
Jedoch stellen sich bei zukünftig unversiegelten un d bewachsenen Bodenflächen die Standort- und Lebens - 
raumfunktionen sowie die Regulationsfunktionen des Bodens mit ihren Wohlfahrtswirkungen u. a. auch für  den 
Wasserhaushalt (Niederschlagsretention, Grundwasser neubildung) und das lokale Klima (Kaltluftproduktio n) 
wieder ein.  
Durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen lasse n sich angesichts der angestrebten baulichen Ver- 
dichtung, die zugleich aber auch dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht wird,  
Eingriffe in die Böden des Planungsgebietes in geringem Umfang vermeiden oder vermindern.  
 
3.1.1.2  WASSER 
3.1.1.2.1  GRUNDWASSER 
Der geologische Untergrund des Planungsraumes beste ht aus flächenhaft verbreiteten pleistozänen Flugsa n- 
den und ist der hydrogeologischen Großeinheit „Quar tär des Oberrheingrabens“ zuzuordnen (H ESS . LANDESAMT 
FÜR BODENFORSCHUNG  1991; B UNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE  1985). Es handelt sich um Po- 
rengrundwasserleiter mit hoher Grundwasserergiebigk eit (> 30 l/s). Der Grundwasserflurabstand liegt im  Be- 
reich des Untersuchungsgebietes ca. 15-25 m unter G elände mit Fließrichtung nach Westen in Richtung de s 
Rheins (U MWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMB H 2016b). Die mittlere jährliche Versickerung liegt  im Pla- 
nungsraum bei 0 – 100 mm (HLNUG 2016a). Die langfri stige, jährliche Grundwasserneubildung ist demnach 
infolge des relativ niederschlagsarmen, trockenwarm en Klimas als gering einzustufen. Die Hauptbeiträge  zum 
Grundwasser erfolgen im Winter und Frühjahr, im Som mer nur in niederschlagsreichen Jahren. Die Verschm ut- 
zungsempfindlichkeit des Grundwassers ist mittel-groß (HLNUG 2016a).

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Die natürliche Eignung der nur geringfügig vorhande nen unversiegelten Böden für den Wasserhaushalt im 
Planungsgebiet ist  
• im Hinblick auf die Grundwasserneubildungsfunktion angesichts der geringen Grundwasserneubildungs- 
rate gering, 
• im Hinblick auf die Grundwasserschutzfunktion anges ichts der hohen Durchlässigkeiten und dem gerin- 
gen bis mittleren Filtervermögen für Schwermetalle als gering, 
• im Hinblick auf die Abflussregulationsfunktion, ang esichts der hohen Durchlässigkeit und der geringen 
Feldkapazität der Böden als hoch zu bezeichnen. 
Aufgrund des derzeitig sehr hohen Versiegelungsgrad es (ca. 91 %) im Planungsgebiet ist seine Eignung f ür alle 
Wasserhaushaltsfunktionen nur als gering bis sehr gering zu bewerten. 
 
Auswirkungen 
Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Was serhaushaltes durch die Planungsabsichten sind vor allem 
folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: 
• Bei Realisierung der Planungsabsichten werden 0,3 h a Flächen per Saldo entsiegelt und somit die Was- 
serhaushaltsfunktionen regeneriert. 
• Zusätzlich werden zukünftig weitere 0,5 ha in Form von Dachbegrünung und 0,5 ha durch mit Bodensub- 
strat (mind. 0,8 m; an Baumstandorten mind. 1,0 m) und Vegetation überdeckten Tiefgaragendächern 
begrünt werden. Auf diesen Flächen wird zumindest die Abflussregulationsfunktion wiederhergestellt. 
• Trotz der Sandböden mit hoher Durchlässigkeit ist a ngesichts der hohen Grundwasserflurabstände (15 -
25 m u. GOK) von einer geringen bis mittleren Grund wasserverschmutzungsempfindlichkeit auszugehen. 
Bau- und nutzungsbedingte Stoffeinträge im Zuge des  Baustellenbetriebes (Baustoffe, Öl u.a. grundwas- 
sergefährdende Stoffe) können daher ebenso die Grun dwasserqualität beeinträchtigen wie betriebsbe- 
dingte Immissionen aus Straßenverkehr und Hausbrand . 
Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und  der Grundwasserqualität sind durch das Vorhaben, b ei 
entsprechenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der B austelleinrichtungsflächen, nach derzeitigem Stand 
der Technik nicht zu erwarten. Die Bauleitung hat s icherzustellen, dass keinerlei grundwassergefährden de Sub- 
stanzen in Boden und Grundwasser gelangen. 
Durch die Realisierung der Planungsabsichten werden  in der Summe ca. 1,3 ha entsiegelt. Insgesamt kann  da- 
her mit einer Erhöhung der jährlichen Grundwasserne ubildung und einer Verringerung des Oberflächenab-
flusses gerechnet werden. Sämtliches anfallende Nie derschlagswasser ist gemäß den Festsetzungen des Be - 
bauungsplans auf dem Grundstück vor Ort zu versicke rn oder zu verwerten. Die Versickerung ist gemäß de s 
vorliegenden Regenwasserkonzeptes (U
MWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMB H 2016b) unter Anwendung 
von Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen wie u.a. d er Dachbegrünung sowie Versickerung über Rigolen 
und Mulden vollständig möglich. Eine Sammlung und A bleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche  
Kanalisation wird dadurch ausgeschlossen. 
Insgesamt sind daher durch die Planungsabsichten deutliche Verbesserungen für den Wasserhaushalt zu er war- 
ten.

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3.1.1.2.2  OBERFLÄCHENGEWÄSSER 
Im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das 
nächstgelegene Gewässer ist ein Teich im Prinz-Emils-Garten, rund 400 m östlich des Planungsraumes.  
 
3.1.1.3  KLIMA UND LUFT 
Die Regionen Rheinebene und Untermain gehören dem w armgemäßigten Regenklima der mittleren Breiten an. 
Derartige Niederungen mit Höhenlagen zwischen 100 m  und 300 m ü. NN sind gekennzeichnet durch ver- 
gleichsweise niedrige Windgeschwindigkeiten, relati v hohe Lufttemperaturen und vergleichsweise geringe  
Niederschlagshöhen, deren Hauptanteil in die Sommer monate fällt, wenn infolge hoher Einstrahlung verst ärkt 
Schauer und Gewitter auftreten. Im Nahbereich der F lüsse kommt es vor allem im Herbst und Winter zu Ta lne- 
bel. 
In den dichter besiedelten Regionen bilden sich dur ch den anthropogenen Einfluss Stadtklimate mit den be- 
kannten Wärmeinseleffekten (Kondensationskerne u. ä .). Bioklimatisch wird der Ballungsraum Rhein-Main 
nach der Bioklimakarte des Deutschen Wetterdienstes als „belasteter“ Verdichtungsraum ausgewiesen. 
Gemäß Daten des U
MWELTATLAS HESSEN  (2016) zur bioklimatischen Wärmebelastung (Schwüle  und hohe Luft- 
temperaturen im Sommer) werden für das Stadtgebiet von Darmstadt mehr als 30 Tage / Jahr mit Wärmebe- 
lastung verzeichnet. 
Die bioklimatische Belastung ist außerdem gekennzei chnet durch stagnierende Luft, verbunden mit geschl os- 
sener Wolkendecke, hoher Feuchtigkeit und Temperatu ren um 0°C im Winter, verminderter Strahlungsintens i- 
tät durch Niederungs- bzw. Industriedunst und Nebel  sowie niedriger Windgeschwindigkeit mit erhöhtem R isi- 
ko zur Anreicherung von Luftschadstoffen (austauscharme Wetterlagen). 
Tabelle 2: Klimadaten für den Betrachtungsraum (Umweltatlas Hessen 2016) 
Klimadaten Untersuchungsraum 
Mittlere jährliche Niederschlagsmenge [mm] 601 – 70 0 
Mittlere Jahrestemperatur [°C] 10,1 – 11,0 
Mittlere Sonnenscheindauer [h] 1601 – 1700 
Mittlere jährliche Windgeschwindigkeit [m/s] (10 m über Grund) 1,5 – 2,0 
 
Auswirkungen 
Da das Planungsgebiet zu über 90 % versiegelt und b ebaut ist, wird die geplante Veränderung des Areals  durch 
die Wohn-Neubauten und die Schaffung einer parkähnl ichen Durchgrünung keine negativen Auswirkungen auf  
das lokale Klima mit sich bringen. Die Schaffung ne uer Grünflächen und klimawirksamer Dach- und Tiefga ra- 
gendachbegrünungen anstelle der bislang vollversieg elten Hoffläche des ehem. EAD-Geländes wird lokal z u 
einer Verbesserung der örtlichen Klimaverhältnisse beitragen. Die nahezu vollständige Begrünung der en tste- 
henden Dachflächen wirkt sich weiterhin positiv auf das Lokal- und Bioklima aus. 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden min destens 35 % der Grundstücksflächen als begrünte 
Freiflächen ausgeführt, die für eine ausreichende B elüftung und Abkühlung sorgen werden. Die Struktur und 
Anordnung der Gebäude in den Plangebieten ÜF 1 - 5 profitieren von der vegetationsreichen Nachbarschaf t

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und sind als unproblematisch zu betrachten. Im B-Pl an Gebiet, vor allem im parkartigen Innenbereich, h errscht 
eine ausgewogene Vielfalt an Mikroklimaten, die dem Menschen genügend Wahlmöglichkeiten bieten.  
 
3.1.1.4  LANDSCHAFTS- UND ORTSBILD 
Das Planungsgebiet ist bislang vor allem von der au sgeprägten asphaltierten Hoffläche des ehem. EAD-
Geländes geprägt, wobei von den Straßenseiten aus v or allem die entlang der Straßen ausgerichteten Geb äude 
verschiedenen Alters und Stils auffallen. Neben Alt bauten mit Baujahr um 1900 (z.B. Wohnhaus im Norden , 
Werkstattgebäude) stehen im Geltungsbereich des B-P lans Gebäude aus der Zeit um 1990 (z.B. Kantinenge-
bäude) sowie ein neuerer Bau aus dem Jahr 2000 (IDA -Gebäude). Weiterhin befinden sich auf dem Gelände 
Lagerhallen aus Holz, Kfz-Hallen und Unterstellplät ze, einige Container und Überdachungen. Von den ver schie- 
denartigen meist zweckmäßigen Bauten des EAD-Geländ es geht keine besondere Bedeutung für das Stadtbild  
aus.   
Optisch ansprechend sind die begrünten Fassaden an Niersteiner Straße und Kattreinstraße. Entlang der Katt- 
reinstraße befinden sich zudem Mauerabschnitte, die  zusammen mit dem Gebäudeensemble (südlich an das B -
Plan Gebiet angrenzend) aus der Zeit um 1900 stamme n und von der Vergangenheit des Areals als Kasernen an- 
lage mit Stallungen zeugen. Dieses denkmalgeschützt e Gebäudeensemble weist an dieser Stelle einen orts bild- 
prägenden Charakter auf. Die denkmalgeschützten Geb äude bleiben jedoch von den Planungsabsichten unbe-
rührt. Teile des historischen Mauerwerks innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sollen - w enn 
möglich - bei der Umgestaltung des Geländes erhalten bleiben und in die Neubebauung integriert werden.  
Die kleine Grünfläche an der nördlichen Spitze des Planungsraumes sowie die hochwüchsigen Bäume im nör dli- 
chen Teilbereich schaffen einen „grünen Akzent“ im sonst landschaftlich eher unattraktiven Planungsrau m. Das 
Gelände bietet überwiegend das Bild einer städtisch en, gewerblich genutzten Fläche, die in ihrem Wert für 
naturbezogene Erholung allenfalls als gering bezeic hnet werden kann. Das Gelände war bislang in weiten  Teilen 
nicht öffentlich zugänglich.  
Auswirkungen 
Angesichts der gravierenden Vorbelastungen durch gr oßflächige Versiegelung und bestehende Bebauung wir d 
die geplante (Neu-)Bebauung des ehem. EAD-Geländes das Orts- und Landschaftsbild im Geltungsbereich zw ar 
verändern, jedoch nicht zusätzlich beeinträchtigen.  Allenfalls die im Vergleich zur Bestandsbebauung e rhöhten 
Gebäudehöhen können eine optisch bedrängende Wirkun g auf einige Betrachter ausüben. Um dem entgegen- 
zuwirken, sind die überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Kattreinstraße auf zwei Vollgeschosse b e- 
grenzt. Ein Staffelgeschoss ist um 2 m von der straßenseitigen Baukörperkante zurückzuversetzen. 
Positive Auswirkungen auf das Landschafts- und Orts bild werden im Zuge der Neugestaltung überwiegen, d a 
das Gelände zukünftig offen und durchgrünt gestalte t werden soll. Die Festsetzungen in B-Plan und Grün ord- 
nungsplan zielen auf eine parkähnliche Gestaltung d er Grundstücksfreiflächen mit Durchgängigkeit für d ie Öf- 
fentlichkeit. Damit entstehen Verbindungsachsen z.B. zwischen der Kattreinstraße und dem Ingelheimer Garten 
im Westen sowie Nord-Süd-Verbindungen zwischen Groß -Gerauer Weg und den Gebäuden des Technischen 
Stadthauses im Süden. Mehrere großkronige Bäume tra gen zu einem parkartigen Erscheinungsbild der Freif lä- 
chen bei.

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3.1.2  ERHALTUNGSZIELE UND SCHUTZZWECK DER FFH- UND VOGELS CHUTZGEBIETE  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner U mgebung sind keine FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 oder Vogelschu tzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG des Rates 
vom 2. April 1979 festgesetzt. 
 
3.1.3  UMWELTBEZOGENE AUSWIRKUNGEN AUF DEN MENSCHEN UND SE INE 
GESUNDHEIT SOWIE DIE BEVÖLKERUNG INSGESAMT 
3.1.3.1  LÄRM 
Die Immissionsempfindlichkeit der geplanten Wohnbeb auung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) 
(vgl. Tabelle 3). Die schalltechnische Untersuchung  von DR.  GRUSCHKA  INGENIEURGESELLSCHAFT MB H (2016) zu 
Lärmeinwirkungen durch Straßenverkehr auf den Geltu ngsbereich des Bebauungsplanes W 6.4 führt zu folge n- 
den Ergebnissen:  
• Im Tagzeitraum ist im Inneren des Plangebietes sowi e am westlichen, südlichen und östlichen Rand der 
Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohn gebiete von tags 55 dB(A) eingehalten. An den 
Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges im Norden b etragen die Beurteilungspegel tags bis zu ca. 
63 dB(A).  
• Im Nachtzeitraum ist im Inneren des Plangebietes so wie am südlichen Rand der Orientierungswert 
"Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von nachts 45 dB(A) eingehalten. Am westlichen und 
östlichen Rand des Plangebietes betragen die Beurte ilungspegel nachts bis zu ca. 48 dB(A). An den Fass aden 
entlang des Groß-Gerauer Weges im Norden betragen die Beurteilungspegel nachts bis zu ca. 54 dB(A). 
• Der bestimmungsgemäße Betrieb der städtischen Fahrz eughalle sowie der städtischen Cafeteria führt im 
Hinblick auf die geplante Wohnbebauung zu keinem Immissionskonflikt. 
 
Tabelle 3: Orientierungswerte nach DIN 18005

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18.08.2017, redakt. überarb. 18.12.2017 26 
 
Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet einw irkenden Verkehrslärmeinwirkungen werden folgende 
mögliche Schallschutzmaßnahmen betrachtet:  
• Maßnahmen an der Quelle: 
Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkei t auf dem Groß-Gerauer Weg würde zu einer Pegel- 
minderung tags und nachts um ca. 2,4 dB(A) führen. Der Einsatz von "Flüsterasphalt" führt i. d. R. ers t bei 
Geschwindigkeiten über 50 km/h zu wahrnehmbaren Pegelminderungen.  
• Einhalten von Mindestabständen: 
Bei freier Schallausbreitung sind im Plangebiet ers t ab einem Abstand von den Achsen der umliegenden 
Straßen von mindestens ca. 25 m im Westen, mindeste ns ca. 50 m im Norden und mindestens ca. 10 m im 
Osten die Orientierungswerte "Verkehr" der DIN 1800 5 /1/ für allgemeine Wohngebiete tags und nachts 
eingehalten.  
• Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung): 
Durch eine differenzierte Baugebietsausweisung (z. B. eine immissionsunempfindlichere Mischgebietsaus-
weisung entlang des Groß-Gerauer Weges) kann auf di e Verkehrslärmeinwirkungen reagiert werden. Aller- 
dings widerspricht eine Mischgebietsausweisung dem Planungsziel "Wohnen".  
• Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand): 
Lärmschutzwände entlang des Groß-Gerauer Weges müss ten mindestens in einer Höhe ausgeführt werden, 
die der geplanten Wohnbebauung entspricht, um auch die obersten Geschosse der geplanten Bebauung 
ausreichend vor den Verkehrslärmeinwirkungen zu schützen.  
• Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden: 
• Wintergärten:  
Außenwohnbereiche (Loggien, Balkone) von Wohnungen an Fassaden mit Orientierungswertüberschrei- 
tungen können als geschlossene Wintergärten ausgeführt werden.  
• Grundrissorientierung: 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftig er Aufenthaltsräume können auf die vom Groß-
Gerauer Weg abgewandten Gebäudeseiten hin orientiert werden. 
• Prallscheiben, "Hamburger HafenCity-Fenster": 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftig er Aufenthaltsräume an Fassaden mit Orientie- 
rungswertüberschreitungen können zusätzlich durch A ußen im Abstand von weniger als 0,5 m vor den 
Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Pral lscheiben") geschützt werden. Durch den ab- 
standsbedingten Spalt zwischen Hauswand und Prallsc heibe ist weiterhin eine natürliche Belüftung des 
dahinter liegenden Fensters möglich. Prallscheiben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentlichen 
Fenster und stellen einen gewissen Außenbezug siche r. Allerdings existiert derzeit noch kein exakter 
rechnerischer Nachweis zur Bemessung der Größe und der Wirksamkeit der Prallscheiben. Alternativ 
bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz 
und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger HafenCity-Fenster"). 
Im Bebauungsplan werden die Grundlagen für die Beme ssung geeigneter objektbezogener passiver Schall- 
schutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sowie die Kriterien für das Erfordernis schalldämmender Lüftungseinrich - 
tungen in Schlaf- und Kinderzimmern angegeben. Dies e passiven Schallschutzmaßnahmen sind bei der Ände-
rung oder dem Neubau von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zu beachten.  
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist mit dem  Schallschutznachweis gegen Außenlärm gemäß DIN 
4109 die ausreichende Luftschalldämmung von Außenba uteilen (z. B. Fenster) schutzbedürftiger Aufenthal ts- 
räume nachzuweisen. Grundlage hierzu bilden die Lär mpegelbereiche der DIN 4109. Hiernach liegt das Pla nge- 
biet in den Lärmpegelbereichen I bis IV.

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Tabelle 4: Lärmpegelbereiche 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel/[dB(A)] 
Lärmpegel- 
bereich 
bis 55 I 
> 55 bis 60 II 
> 60 bis 65 III 
> 65 bis 70 IV 
> 70  V 
55
55
55
55
60
60
60
60
60
65 70
185
29
185
30
214
1
233
3
234
3 234
4
270
279
2
291
9
292
Kattreinstraße
Niersteiner Straße
3
1A
1
61
38
84
82
88
86
92
90
96
94
74
72
80
78
8
100
70
98
76
36
I
I
II+D
III
V
VI
I
II+D
I
II+D
II+D
V
I
II+D
II+D
I
I
II+D
I
II
I
II+D
II+D
IV
III
II+D
VI
II
VI
III+D
III
II
III
II+D
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
V
II
I
75,87
12,17
55,53
65,99
46,00
49,65
Groß-Gerauer Weg
Ingelheimer Straße
WA
Zeichenerklärung
Emissionslinie
Geltungsbereich
Pegelwerte
in dB(A)
 I <=55
55 < II <=60
60 < III <=65
65 < IV <=70
70 < V <=75
75 < VI <=80
80 < VII  
Abb. 1
Lärmpegelbereiche nach Tab. 7, DIN 4109-1
Immissionshöhe 5 m üG
Abgreifmaßstab
0 5 10 20 30 40
m
LPB V
LPB IVLPB III
LPB IILPB I
 
Abbildung 1: Lärmpegelbereiche (Straßenverkehrslärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall 
der freien Schallausbreitung und Immissionshöhe 5 m über Gelände) (entnommen aus DR. GRUSCHKA Ingenieurgesellschaft mbH 2016). 
 
Zur Orientierung: Gemäß Tab. 10 der DIN 4109 gilt für Gebäude mit Raumhöhen von ca. 2,5 m und Raumtiefen 
von ca. 4,5 m oder mehr sowie bei Fensterflächenanteilen bis ca. 60 % überschlägig und vorbehaltlich des ob-
jektbezogenen Schallschutznachweises:  
• bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen entspricht die Fenster-Schallschutzklasse nach VDI 2719 dem Wert 
des Lärmpegelbereiches minus 1 (z. B. Lärmpegelbereich IV -> Fenster-Schallschutzklasse 3).  
Vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachweises gegen Außenlärm erfüllen i. d. R. bis zum Lärmpe-
gelbereich III Außenbauteile von Wohnungen, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 
genügen, auch die Anforderungen an die Schalldämmung. Fenster besitzen hierbei gemäß VDI 2719 mindestens 
die Schallschutzklasse 2. 
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und Schlafräume ausrei-
chend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der 
Fenster. Bei einer Außenlärmbelastung von nachts ≥ 50 dB(A) (nördliches Baufeld) ist jedoch gemäß VDI 2719 in

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Schlafräumen und Kinderzimmern bei geschlossenen Fe nstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusät zli- 
chen, schalldämmenden Lüftungseinrichtungen sicherz ustellen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsger äte 
kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hier durch 
ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB  ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Bauge- 
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, das s im Einzelfall nachts geringere Außenlärmpegel als  
50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinde rzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z. B. un ter 
Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude). 
Unter Berücksichtigung der Gebäudeabschirmung könne n die Nacht-Beurteilungspegel "Straße" geschoss- un d 
fassadenweise den Abbildungen 1.2, 2.2, 3.2, 4.2 un d 5.2 der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauu ngs- 
plan entnommen werden (Bericht Nr. 16-2660, DR. GRUSCHKA Ingenieurgesellschaft, 64297 Darmstadt).  
45
45
45
45
4545
50
50
50
50
50
55
185
29
185
30
214
1
233
3
234
3 234
4
270
279
2
291
9
292
Kattreinstraße
Niersteiner Straße
3
1A
1
61
38
84
82
88
86
92
90
96
94
74
72
80
78
8
100
70
98
76
36
I
I
II+D
III
V
VI
I
II+D
I
II+D
II+D
V
I
II+D
II+D
I
I
II+D
I
II
I
II+D
II+D
IV
III
II+D
VI
II
VI
III+D
III
II
III
II+D
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
V
II
I
75,87
12,17
55,53
65,99
46,00
49,65
Groß-Gerauer Weg
Ingelheimer Straße
WA
Zeichenerklärung
Emissionslinie
Geltungsbereich
Pegelwerte
in dB(A)
 <=45
45 < <=50
50 < <=55
55 < <=60
60 < <=65
65 < <=70
70 <  
Abb. 2
Beurteilungspegel "Straße" nachts
Immissionshöhe 5 m üG
Abgreifmaßstab
0 5 10 20 30 40
m
 
Abbildung 2: Beurteilungspegel "Straße" nachts (Straßenverkehrslärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnischer Sicht ungüns- 
tigsten Lastfall der freien Schallausbreitung und Immissionshöhe 5 m über Gelände) (entnommen aus DR. GRUSCHKA Ingenieurgesell- 
schaft mbH 2016).  
3.1.3.2  LUFTSCHADSTOFFE 
Aus Sicht des Gesundheitsschutzes stellen unter den  verkehrsbedingten Emissionen die hauptsächlich dur ch 
Lkw-Verkehr verursachten hohen Feinstaubwerte, und hierbei insbesondere die hohen Konzentrationen, den en 
die städtische Bevölkerung ausgesetzt ist, eine akt uelle Herausforderung dar. Feinstaub (insbesondere die 
Fraktion PM10 mit Teilchen, die bis in die Lungenbl äschen vordringen) verursacht eine chemische und me cha- 
nische Reizung des Lungenepithels bis zu schwergrad igen Atemwegserkrankungen wie chronischer Bronchiti s, 
Asthmaattacken und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Hoc hrechnungen der WHO zeigen einen deutlichen Zusam- 
menhang zwischen langfristig erhöhten Feinstaubkonz entrationen (> PM10 μg/m³) und erhöhter Sterblichke its- 
rate in Ballungsgebieten. 
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwe lt hatte die Europäische Gemeinschaft in den Jahren  
1996 bis 2004 die Luftqualitätsrahmenrichtlinie und  mehrere Tochterrichtlinien verabschiedet, in denen

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Grenzwerte für eine Reihe von Luftschadstoffen  fes tgelegt wurden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt n icht 
mehr überschritten werden sollten. Im Zuge der Nove llierung wurden im Mai 2008 die Luftqualitätsrahmen - 
richtlinie und drei Tochterrichtlinien in der Richt linie über Luftqualität und saubere Luft für Europa  zusammen- 
gefasst. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der 39. Ver ord- 
nung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmen-
gen – 39. BImSchV). 
Tabelle 5: Immissionsgrenzwerte und Zielwerte für Luftschadstoffe gemäß „Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions- 
höchstmengen (39. BImSchV)“ 
 
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards legt für  die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO 2), Stickstoffdioxid 
(NO 2), Partikel (PM10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid (CO) Immissionsgrenzwerte und für die Luftschadstof fe 
Ozon und Partikel (PM2,5) Zielwerte fest, die zum S chutz der menschlichen Gesundheit nicht überschritt en 
werden sollen. Für die in der PM10-Fraktion enthalt enen Schwermetalle Arsen, Kadmium und Nickel sowie für 
Benzo(a)pyren wurden Zielwerte aufgenommen, um schä dliche Auswirkungen dieser Luftschadstoffe auf die 
menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden bzw. zu minimieren. Für die Summe der 
Stickstoffoxide (NO x) wurde ein Immissionsgrenzwert zum Schutz der Vegetation festgelegt. 
Für das direkte Planungsgebiet liegen bezüglich der  Luftschadstoffkonzentration keine konkreten Inform atio- 
nen vor. Für die Bewertung der Luftqualität im städ tischen Hintergrund, die für die Exposition der Bev ölkerung 
allgemein repräsentativ ist, wird in Darmstadt seit  1977 eine Messstation in der Rudolf-Müller-Anlage (Innen- 
stadt) betrieben. Die Station Darmstadt-Hügelstraße  (seit 1994) ergänzt das Messnetz um eine verkehrsb ezo- 
gene Luftmessstation (HMUKLV 2015).  
Die Analysen der Messergebnisse belegen gemäß dem L uftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, 
Teilplan Darmstadt (HMUKLV 2016), dass die Immissio nswerte in den letzten Jahren kontinuierlich gesunk en 
sind und auch deutlich unter den Immissionsgrenzwer ten liegen. Grund dafür ist die erfolgreiche Umsetz ung 
vieler Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Darmstadt in den letzten 10 Jahren.  
Kritisch erweist sich aktuell einzig die Einhaltung  des NO 
2-Jahresmittelwertes (und vereinzelt des Stundenmit-
telwerts), der vor allem an den verkehrsbezogenen M essstationen wie der an der Hügelstraße in Darmstad t 
regelmäßig überschritten wird.

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Abbildung 3: Immissionskenngrößen nach der 39. BImSchV für das Messjahr 2014 im Ballungsraum Rhein-Main (Ausschnitt; entnommen 
aus HMUKLV 2015). 
Im Plangebiet muss generell nach dem neuesten Stand  der Technik im Hinblick auf Wärmedämmung und Ge- 
bäudeheizung gebaut werden. Die durch die geplante Bebauung zusätzlich zu erwartenden Emissionen aus 
Gebäudeheizung und Verkehr werden somit nicht zu ei ner nennenswerten Erhöhung der Immissionsbelastun- 
gen oder gar zu einer nutzungsbedingten Überschreit ung von Grenzwerten führen. Negative Umweltauswir- 
kungen durch das Planungsvorhaben sind demnach insgesamt nicht zu erwarten. 
3.1.3.3  VERKEHR 
Die Verkehrsuntersuchung von HABERMEHL  & FOLLMANN  INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2016) hatte den Nach- 
weis der gesicherten äußeren verkehrlichen Erschließung der geplanten Entwicklungsmaßnahme zur Aufgabe. 
Aus der Untersuchung resultieren folgende grundsätzliche Aussagen und Empfehlungen: 
• Die untersuchten Knotenpunkte sind im Status Quo leistungsfähig. 
• Das Neuverkehrsaufkommen des geplanten Wohngebietes beträgt im Tagesverkehr insgesamt 654 Kfz/24h. 
• Die betrachteten Knotenpunkte sind in ihrer bestehenden Form im Planfall 2030 weiterhin leistungsfähig. 
• Die verkehrliche Erschließung der geplanten Gebietsentwicklung ist im klassifizierten Straßennetz sicherge- 
stellt. 
3.1.4  UMWELTBEZOGENE AUSWIRKUNGEN AUF KULTURGÜTER UND SON STIGE 
SACHGÜTER 
Nach derzeitiger Kenntnislage sind innerhalb des Ge ltungsbereichs keine Kulturgüter oder sonstigen Sac hgüter 
betroffen.  
Das als Kulturdenkmal (Gesamtanlage) denkmalgeschüt zte Gebäudeensemble (ehemalige Kasernengebäude), 
das direkt südlich an das Plangebiet angrenzt, wird  von dem geplanten Vorhaben nicht beeinflusst. Die histori- 
sche Mauer an der Kattreinstraße, die zwar keinen D enkmalschutzstatus besitzt, wird aber als gestalten des 
Element für das Plangebiet herangezogen. 
 
 
 
3.1.5  VERMEIDUNG VON EMISSIONEN UND SACHGERECHTER UMGANG MIT ABFÄLLEN 
UND ABWÄSSERN 
Im Plangebiet werden sich durch die Neubebauung und  die damit verbundene Erhöhung der Einwohnerzahlen 
Emissionen unterschiedlicher Art in Form von Rauch,  Gasen, Staub, Abwasser, Licht, Wärme, Strahlung et c. in

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Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung ergeben. Be i den vorgesehenen Nutzungen ist davon auszugehen, 
dass die in den einschlägigen Rechtsverordnungen festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. 
Die sachgerechte Abfallbeseitigung erfolgt durch de n Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstlei s- 
tungen (EAD). Die Dimensionierung des bestehenden s tädtischen Kanalisationsnetzes gewährleistet die Ab was- 
serbeseitigung.  
Insgesamt ist durch die neue Bebauung, auch unter B erücksichtigung der Hintergrundbelastung im städtis chen 
Raum, nicht von negativen Veränderungen hinsichtlich der Immissionsbelastung auszugehen. 
3.1.6  NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN SOWIE SPARSAME UND EF FIZIENTE 
NUTZUNG VON ENERGIE 
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein e zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Spei - 
cherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme -Kopplung oder auf Basis erneuerbarer Energien gem.  
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zu gewährleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
3.1.7  DARSTELLUNG VON LANDSCHAFTSPLÄNEN UND SONSTIGEN PLÄ NEN (INSB. 
WASSER-, ABFALL- UND IMMISSIONSSCHUTZRECHT) 
Der Regionalplan Südhessen trat mit Bekanntmachung am 17.10.2011 (Staatsanzeiger 42/2011) in Kraft. Di e 
Fläche innerhalb des Geltungsbereichs ist im Bereic h des Planungsgebietes als Vorranggebiet Siedlung d arge- 
stellt. 
 
Abbildung 4: Ausschnitt aus Plankarte und Legende d es Regionalplans Südhessen 2010); mit grober Darste llung des Planungsgebietes 
(blau).

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Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.  
Im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Wiss enschaftsstadt Darmstadt von 2006 (aktualisiert 201 6) ist 
der Betrachtungsraum als Gemeinbedarfsfläche/Öffent liche Verwaltung gekennzeichnet, was aus der bisher i- 
gen Nutzung des Areals und der angrenzenden Verwalt ungsgebäude resultiert. Der südliche Teil dieser Ge - 
meinbedarfsfläche, wo sich das Ensemble aus Verwalt ungsgebäude befindet, ist als Kulturdenkmal (Gesamt an- 
lage) ausgewiesen. Der nördliche Teil des Planungsgebietes ist als „Gemischte Bauflächen“ dargestellt.  
Aus den Planungsabsichten resultiert somit das Erfordernis einer Anpassung des Flächennutzungsplans. 
 
Abbildung 5: Auszug aus Plankarte und Legende des F lächennutzungsplans mit Landschaftsplan der Wissens chaftsstadt Darmstadt 
(2006; aktualisiert 2016); mit grober Darstellung des Planungsgebietes (blau).

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Im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) ist der Geltungsbereich in der „Leitbildkarte mit 
Entwicklungsprioritäten“ mit der Signatur „Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflä- 
chen“ gekennzeichnet. Hierzu sind im Textteil des Landschaftsplanes folgende Maßnahmen vorgesehen: Erh al- 
tung und Aufwertung der noch vorhandenen Freiflächen, Neuentwicklung kleinflächiger Grünstrukturen sowie 
Entsiegelungsmaßnahmen. Per Saldo werden im Zuge des Bebauungsplanes 0,3 ha entsiegelt und 1,0 Dach- 
und Tiefgaragendachflächen zum Teil intensiv begrünt. Der Bebauungsplan entspricht daher den Vorgaben des 
Landschaftsplans. 
 
3.1.8  ERHALTUNG BESTMÖGLICHER LUFTQUALITÄT IN GEBIETEN MI T IMMISSIONS-
GRENZWERTEN, DIE NACH EUROPARECHTLICHEN VORGABEN DU RCH 
RECHTSVERORDNUNG VERBINDLICH FESTGELEGT SIND 
Die Planabsichten entsprechen den Zielen des aktuel len Luftreinhalteplans Rhein-Main, Teilplan Darmsta dt 
(HMUKLV 2015). Neben Maßnahmen zur Emissionsminderu ng im Bereich Gebäudeheizung werden Vorrichtun- 
gen für E-Mobilität und Car-Sharing in den Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt.  
Die durch die geplante Bebauung zusätzlich zu erwar tenden Emissionen aus Gebäudeheizung und Verkehr wi rd 
nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Immission sbelastungen oder gar zu einer nutzungsbedingten 
Überschreitung von Grenzwerten führen. Negative Umw eltauswirkungen durch das Planungsvorhaben sind 
demnach insgesamt nicht zu erwarten. 
 
3.1.9  WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN BELANGEN 
Eine Berücksichtigung sämtlicher ökosystemarer Wech selwirkungen ist in der Bauleitplanung nicht leistb ar. 
Vielmehr ist eine Beschränkung auf die entscheidung serheblichen Hauptwirkungen unumgänglich (siehe auc h 
BVerwG v. 21.03.1996). Dementsprechend wird ein Schwerpunkt auf ein schutzgutbezogenes Vorgehen gelegt . 
Im Folgenden werden Wechselwirkungen zwischen den S chutzgütern und Landschaftsfunktionen benannt, die 
im Untersuchungsraum vorhanden und im Rahmen einer Auswirkungsprognose schutzgutbezogen zu berück- 
sichtigen sind. Je komplexer die Wechselwirkungen s ind, desto empfindlicher können die betroffenen Sch utz- 
güter bereits auf kleine Änderungen reagieren. 
Pflanzen und Tiere 
Teillebensräume müssen, um ihre Funktion erfüllen z u können, für die jeweiligen Bewohner/Nutzer über V er- 
bund- bzw. Vernetzungsstrukturen erreichbar sein. Z ahlreiche Vogelarten des Offenlandes, aber auch der  Ge- 
hölze und Wälder sind störungsempfindlich. Stoffein träge potenzieren sich über den Boden, die Nahrungs auf- 
nahme von Pflanzenfressern etc. in der Nahrungskett e und können auf diese Weise auch in Nahrungsmittel  des 
Menschen gelangen.  
Boden 
Speicherfähige, tiefgründige Böden halten Wasser un d Nährstoffe zurück. Durchlässige oder flachgründig e 
Böden z. B. Sandböden, aber auch Böden mit hohem Gr undwasserstand geben Stoffeinträge direkt an das 
Grundwasser weiter. Böden haben damit also auch ein e wichtige Funktion im Rahmen der Grundwasserneubil - 
dung. Versickertes Niederschlagswasser fließt nicht  an der Oberfläche ab und tritt erst als Grundwasse r wieder 
mit den Vorflutern in Verbindung. Sie haben i. d. R . also auch Retentionsfunktion. Darüber hinaus schü tzen sie

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zusammen mit den geologischen Deckschichten Grundwa sserleiter vor Stoffeinträgen. Über Verdunstung und  
Wärmeabstrahlung beeinflusst der Boden wesentlich das Geländeklima. 
Grundwasser 
In Abhängigkeit von den hydrogeologischen Verhältni ssen tritt das Grundwasser im Untersuchungsraum nic ht 
in planungsrelevante Wechselbeziehungen mit den anderen Schutzgütern. 
Ins Grundwasser gelangte Schadstoffe und Nährstoffe  können dort über weite Strecken transportiert werd en 
und so auch ins Trinkwasser gelangen. Darüber hinau s können sie über kapillaren Aufstieg wieder an die  Ober- 
fläche und dann z. B. über Pflanzen und Tiere in die Nahrungskette gelangen. 
Luft/Klima 
Die Luftqualität ist hinsichtlich der Wohnqualität von Siedlungsgebieten wichtig, sie beeinflusst die Gesundheit 
des Menschen und die Erholungsqualität der freien L andschaft (inkl. Klima). Zusammen mit dem Klima und  
dem geologischen Untergrund beeinflusst sie die Bod enbildung und alle Lebensräume hinsichtlich ihrer k lima- 
tisch / jahreszeitlich bedingten Zyklen und Lebensr aumqualität. Insbesondere für Abtragungs- und Erosi onspro- 
zesse ist das Klima von herausragender Bedeutung. P lanungsrelevante Wechselbeziehungen sind Kaltluftbi l- 
dung und -abfluss, sowie die klimatische Wohlfahrtswirkung von Gehölzflächen und größeren Gewässern. 
 
Landschaftsbild und Erholung 
Hier sind alle vorgenannten und in der Landschaft sinnlich wahrnehmbaren Wechselwirkungen von Bedeutung. 
Tabelle 6: Wechselwirkungen zwischen den Landschaftsfunktionen/Schutzgütern 
 
 
3.1.10  BODENSCHUTZKLAUSEL NACH § 1 A ABS. 2 SATZ 1 BAUGB 
Die städtebauliche Revitalisierung von ehemaligen B etriebs- und Gewerbeflächen oder teilweise brachgef alle- 
nen Flächen im Innenbereich folgt im besonderen Maß e dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Um- 
gangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann damit im be- 
sonderen Maße zur Verringerung der zusätzlichen Ina nspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen im 
Außenbereich ihre Entwicklungsmöglichkeiten durch W iedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdich- 
tung im Zuge der Innenentwicklung nutzen. Eine Neue rschließung von Flächen vergleichbarer Größenordnun g 
im weitaus geringer vorbelasteten Außenbereich hätt e durch die größere Neuversiegelung sowie die Neube las-

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tungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen erhebl ich schwerwiegendere Auswirkungen auf die Umweltbe-
lange gehabt. 
 
3.1.11  BERÜCKSICHTIGUNG VON VERMEIDUNG UND AUSGLEICH NACH DER EINGRIFFS-
REGELUNG GEM. § 1A ABS. 3 BAUGB 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1 a BauGB die Vermeidung und der Ausgleich voraussich tlich 
erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur  und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesn atur- 
schutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. 
Die Eingriffsbewertung erfolgt auf Basis der Progno sen über die Entwicklung des Umweltzustands bei Dur ch- 
führung der Planung und der dargestellten Maßnahmen  zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der  
nachteiligen Auswirkungen. 
Die Bilanzierung der Eingriffs- und Kompensationsma ßnahmen erfolgt nach der Hessischen Kompensationsve r- 
ordnung (KV) vom 01.09.2005, GVBl. I S. 624, zuletz t geändert am 22. September 2015, GVBl. S. 339, 340  und 
ist in der nachfolgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt. 
Zum Verständnis der Tabelle sind noch folgende Erläuterungen erforderlich: 
Innerhalb der Grundstücksfreiflächen wird die Anpfl anzung von mindestens 4 großkronigen, standortheimi - 
schen Laubbäumen 1. Ordnung sowie mindestens einem standortheimischen Laubbaum 2. oder 3. Ordnung je 
200 m² Grundstücksfreifläche (einschließlich der ni cht überbauten Tiefgaragendachflächen) festgesetzt.  Zusätz- 
lich sind mind. 15 % der nicht überbauten Grundstüc ksfreiflächen einschließlich der nicht überbauten T iefgara- 
gendachflächen mit standortheimischen Sträuchern zu  begrünen. Weiterhin werden für die überbaubaren 
Grundstücksfläche eine extensive Dachbegrünung, sow ie die vollständige Versickerung von Niederschlagsw as- 
ser festgesetzt.  
 
Tabelle 7: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte.  Flächenanteil (qm) Biotopwert (Punkte) 
je qm Bestand Planung Bestand Planung 
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (stand- 
ortfremd, Ziergehölze) 23 938 
 0 21.580  0 
02.600 
Hecken-/Gebüschpflanzung (stra- 
ßenbegleitend usw., nicht auf Mit- 
telstreifen) 
20 18 
 18  359  360  
04.110 Einzelbaum (heimisch, standortge- 
recht, Obstbaum) 31 753 
 390  23.337  12.090  
  Flächenkorrektur   -753  -390      
04.120 Einzelbaum (nicht heimisch, nicht 
standortgerecht, Exot) 26 1.245 
 5 32.371  130  
  Flächenkorrektur   -1.245  -5     
09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren 23 38  0 876  0 
09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ru- 
deralflur, trockener Standorte 36 250 
 0 9.001  0

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Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte.  Flächenanteil (qm) Biotopwert (Punkte) 
je qm Bestand Planung Bestand Planung 
10.510 
Sehr stark oder völlig versiegelte 
Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll- 
deponie in Betrieb oder nicht abge- 
deckt, unbegrünte Keller, Funda- 
mente usw. 
3 10.993 
 3.377  32.978  10.131  
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 1.731  505  5.194  1.515  
10.530 
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen, 
-wege, -plätze, wasserdurchlässige 
Flächenbefestigung sowie versiegel- 
te Flächen deren Wasserabfluss 
versickert wird 
6 2.086 
 3.859  12.514  23.154  
10.710 Dachflächen nicht begrünt 3 8.627  2.499  25.882  7.497  
10.720 
Dachflächen, extensiv begrünt; 
begrünte Fundamente (ohne Pflege, 
Sukzession) 
19 0
 4.850  0 92.150  
10.730 
Dachflächen, intensiv begrünt (mit 
dauernder Pflege, Ziergartencharak- 
ter) 
13 0
 5.412  0 70.356  
10.741 B Fassaden- und Pergolenbegrünung 19 63  0 1.197  0 
  Flächenkorrektur   -63        
11.221 Arten- und strukturarme Hausgär- 
ten und Grünanlagen 14 866 
 5.155  12.126  72.170  
11.225 (B)  Extensivrasen, Wiesen im besiedel- 
ten Bereich 21 128 
 0 2.684  0 
  SUMME   25.675  25.675  180.099  289.553  
  DIFFERENZ     0    109.454  
Insgesamt entsteht für den Geltungsbereich des Beba uungsplanes ein Überschuss an Biotopwertpunkten in der 
Größenordnung von rund 100.000 Biotopwertpunkten, w omit ein Vollausgleich des Eingriffs innerhalb des 
Geltungsbereiches gegeben ist. 
3.1.12  BERÜCKSICHTIGUNG DER VORGABEN DER VERTRÄGLICHKEITSP RÜFUNG BEI 
BEEINTRÄCHTIGUNGEN VON FFH- UND VOGELSCHUTZGEBIETEN  GEM. § 1 A 
ABS. 4 BAUGB 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner U mgebung sind keine FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 oder Vogelschu tzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG des Rates 
vom 2. April 1979 festgesetzt. 
 
3.2  PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Gebiet  in seinem heutigen Zustand weitestgehend erhalten.  Es 
ergäben sich hinsichtlich aller im Umweltbericht betrachteten Schutzgüter keine Veränderungen.

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3.3  MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSG LEICH 
Vermeidung und Verminderung 
Im Bebauungsplan werden folgende Festsetzungen getr offen, um Beeinträchtigungen von Natur und Land- 
schaft zu vermeiden oder zu vermindern: 
• Stellplätze, Wege, Zufahrten und sonstige befestigt e Grundstücksfreiflächen sind in wasserdurchlässige r 
Bauweise herzustellen, sofern nicht wasserwirtschaf tliche Belange entgegenstehen. Eine Befestigung der  
Zufahrten über die erforderliche Breite hinaus ist unzulässig. 
• Flachdächer sind ab einer Mindestgröße von 10 m² ex tensiv als Gras-Staudendach zu begrünen. Die Min- 
deststärke der Substratschicht beträgt 12 cm. Ausge nommen sind Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, 
Dachterrassen und technische Aufbauten (inkl. Solaranlagen). 
• Tiefgaragen sind, soweit sie nicht überbaut sind, z u begrünen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem 
Pflanzensubstrat auf Tiefgaragen muss mindestens 0, 8 m betragen, im Bereich von Baumpflanzungen 
mind. 1,0 m. 
• Es sind 35 % der Grundstücksflächen als Grundstücks freiflächen dauerhaft gärtnerisch zu begrünen und z u 
unterhalten. Begrünte Tiefgaragendachflächen sind hier anrechenbar. 
• Die nicht überbauten Grundstücksflächen und die fes tgesetzten privaten Grünflächen sind gärtnerisch an - 
zulegen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Auf den privaten Grundstücken ist je angefangene 200 m²  
nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein standorthe imisches Laubgehölz II. oder III. Ordnung zu pflanz en 
und zu unterhalten. Im Bereich zeichnerisch festges etzter Anpflanzung von großkronigen Laubbäumen I. 
Ordnung ist ein durchgehender Bodenanschluss durch mind. 6 x 6 m große Aussparungen der Tiefgaragen 
mit geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüfte tem Bodensubstrat sicherzustellen. Als Pflanzmate- 
rial sind Sommer-Linden (Tilia platyphyllos)  als Solitärbäume, 5x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit 
Drahtballierung und 25 – 30 cm Stammumfang zu verwe nden. Mindestens 15 % der nicht überbauten 
Grundstücksfreiflächen einschließlich der nicht übe rbauten Tiefgaragendachflächen sind außerdem mit 
einheimischen und standortgerechten Sträuchern zu b egrünen.  
• Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtakti ven Insektenarten sind für die Außenbeleuchtung 
ausschließlich nach unten abstrahlende Natriumdampf -Hochdrucklampen, Natriumdampf-
Niederdrucklampen oder LED-Leuchtmittel, mit Richtc harakteristik und unter Verwendung vollständig ge- 
kapselter Lampengehäuse zulässig. 
• Zur Kompensation für den Verlust von potenziellen B rutbiotopen für Vogel- und Fledermausarten sind 
Maßnahmen zum funktionalen Ausgleich in Form von 5 Ersatzquartieren für Mauersegler und 10 Ersatz- 
quartieren für gebäudebesiedelnde Fledermausarten vorzusehen. 
• Die Höhe der Einfriedungen darf im Mittel bis zu 1, 50 m über Gehwegkante betragen, Sockelmauern kön- 
nen bis 0,70 m hoch sein. Die Einfriedungen innerha lb einer Hausgruppe und zu öffentlichen Verkehrsflä - 
chen sind einheitlich zu gestalten. Zulässig sind: 
o durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen, 
o Hecken (frei wachsend oder geschnitten) aus Laubgehölzen gemäß Auswahlliste B für Anpflanzungen. 
Ausnahmsweise darf im Bereich der überbaubaren Grun dstücksflächen ÜF 2a und ÜF 3a die Höhe der Ein- 
friedung im Mittel bis 1,80 m über Gehwegkante betr agen. Ausnahmsweise darf die Höhe der Einfriedun- 
gen entlang der Kattreinstraße bei geschlossenen El ementen auf max. 20 % der Straßenfront im Mittel bi s 
zu 2,00 m, als durchsichtige Holz- und Stabgitterzä une mit vertikalen Staketen im Mittel bis zu 1,80 m  und 
in Form von Hecken im Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante betragen.

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• Für Stützmauern zur Befestigung von Geländestufen s ind folgende Bauweisen zulässig: Natursteinmau- 
erwerk, Blendmauerwerk mit Natursteinverblendung oder Gabionen (Steinkorbmauer). 
• Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) in Form von Bl itzlichtern, im Wechsel oder in Stufen ein- und aus - 
schaltbare Leuchten, als laufende Schriftbänder, al s projizierende Lichtbilder und als spiegelunterleg te 
Schilder sind  unzulässig. Freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach sind unzu- 
lässig. 
Weiterhin werden Festsetzungen zum Einsatz erneuerb arer Energien, zum Lärmschutz sowie zur Retention v on 
Niederschlagswasser getroffen: 
• Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zen trale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Spei- 
cherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme -Kopplung oder auf Basis erneuerbarer Energien 
zu gewährleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
• Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden m it schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind 
zum Schutz vor Straßen-, Schienen- und Luftverkehrs lärmeinwirkungen die Außenbauteile entsprechend 
den Anforderungen der DIN 4109-1:2016-07, "Schallsc hutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen", 
und DIN 4109-2:2016-07, "Schallschutz im Hochbau, T eil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen", auszubilden. Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 
4109-1:2016-07 den im Plan gekennzeichneten Maßgebl ichen Außenlärmpegeln wie folgt zugeordnet 
sind:  
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel/[dB(A)] 
Lärmpegel- 
bereich 
bis 55 I 
> 55 bis 60 II 
> 60 bis 65 III 
> 65 bis 70 IV 
> 70  V 
• Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswass er ist vollständig vor Ort auf dem Grundstück zu 
versickern oder zu verwerten. Eine Sammlung und Abl eitung von Niederschlagswasser in die öffentliche 
Kanalisation ist nicht zulässig. Empfohlen werden R egenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen wie u.a. 
das Dachbegrünungskonzept, wasserdurchlässige Fläch enbefestigungen, Versickerung über Rigolen und 
Mulden und eine Regenwassernutzung zur Gartenbewäss erung (Umweltplanung Bullermann Schneble 
GmbH 2016b). 
 
3.4  ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN 
Die geplante (Neu-)Bebauung findet zum größten Teil  auf einem bereits versiegelten und bebauten Areal statt. 
Das Vermeidungsgebot, insbesondere auch im Hinblick  auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und 
auf den Vorrang der Innenentwicklung und der Wieder nutzbarmachung von Flächen gemäß § 1a Abs. 2 BauGB,  
wurde somit im Zuge der Standortwahl bereits berück sichtigt. Aus den vorliegenden Fachgutachten liegen  
keine Aussagen vor, die gegen den Standort oder die geplanten Nutzungen sprechen.  
Die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und  alternativer Standorte ist dementsprechend sofern der 
Standort aus Sicht der anderen städtebaulichen, öko nomischen und sozialen Belange gewünscht wird, zumi n- 
dest unter den Gesichtspunkten der in § 1 Abs. 6 Nr . 7 BauGB gelisteten Belange nicht erforderlich und  auch 
nicht sinnvoll.

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4 ZUSÄTZLICHE ANGABEN 
4.1  WICHTIGSTE MERKMALE DER VERWENDETEN TECHNISCHEN VER FAHREN, 
KENNTNISLÜCKEN 
Die Bestandsaufnahme und -bewertung der Schutzgüter  erfolgte nach dem Stand der Technik unter Verwen- 
dung vorhandener Unterlagen. Die Geländekartierunge n erfolgten im Herbst 2016, die Bestandsaufnahmen 
und Potenzialeinschätzungen zur Tierwelt durch das Büro FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung erfolg te 
zwischen April und August 2016. 
Die Kartenerstellung wurde mit ArcGIS-Software durc hgeführt. Technische Schwierigkeiten, z. B. bei der  Infor- 
mationsbeschaffung, sind nicht aufgetreten. 
 
4.2  GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) 
Die Realisierung des Bebauungsplanes ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Ein Monit o- 
ring ist nicht erforderlich. Sollten im Zuge der Ba umaßnahmen bisher unbekannte Bodenverunreinigungen 
auftreten, werden die erforderlichen Sanierungsmaßn ahmen ergriffen. Eine allgemeine Überwachung hinsic ht- 
lich des Immissionsschutzes (Lärm, Schadstoffe) erf olgt im Rahmen der laufenden Umweltbeobachtungen de r 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landes Hessen.  
Die Durchführung der im artenschutzrechtlichen Fach beitrag vorgeschlagenen Maßnahmen sollten im Rahmen  
einer ökologischen Baubegleitung überwacht werden.  
Umweltschäden an Gewässern gemäß § 22a WHG bzw. des  Bodens gemäß § 2 Absatz 2 des BBodschG werden, 
soweit die fachgutachterlichen Aussagen den Schluss  zulassen, durch das Vorhaben nicht verursacht. Die  Sanie- 
rung von Bodenkontaminationen und die sachgemäße Ab leitung der Abwässer vermeiden auch den Eintrag von  
Schadstoffen in Boden und Wasser.  
Potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von eur oparechtlich geschützten Tier- und Vogelarten (z.B.  beste- 
hende Gebäude, Baumhöhlen etc.) werden im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans beseitigt. Bei Durch- 
führung aller im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag  und in Kapitel 3.1.1 aufgeführten zusammengefasste n 
Maßnahmen, ist eine Schädigung der Arten gem. § 19 Abs. 1 und 2 vermeidbar.  
 
4.3  ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 
Der Umweltbericht umfasst alle Angaben gemäß den §§  2 und 2a BauGB unter Berücksichtigung der diesbezü g- 
lichen Anlage zu diesen Paragraphen. Es werden die Ziele der Raumordnung und Flächennutzungsplanung so - 
wie vorhandener Fachplanungen ebenso berücksichtigt  wie die Ergebnisse der vorliegenden Fachgutachten 
(Artenschutz, Sanierungskonzept, Lärm, Verkehr).  
Das ca. 2,6 ha große Planungsgebiet liegt im Südwes ten der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der größte Te il des 
Planungsgebietes wird derzeit vom ehem. Gelände des  EAD (Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen) eingenommen und ist nahezu vollst ändig durch Gebäude und Hofflächen versiegelt. In d er 
nördlichen Spitze des Planungsgebietes befindet sic h ein Wohnhaus und kleinräumig Gewerbebebauung. Im 
Süden grenzen städtische Verwaltungsgebäude (Techni sches Stadthaus) an. An der Kattreinstraße grenzt 
Wohnbebauung an. Westlich des Planungsgebietes lieg t eine kleine städtische Grünanlage, der Ingelheime r 
Garten.  
Wichtigstes Ziel des Bebauungsplanes ist die Umgest altung des ehem. EAD-Geländes sowie der nördlich an - 
grenzenden Fläche zu einer Wohnsiedlung mit parkartig angelegten, öffentlich durchgängigen Grünzügen.

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Bei vollständiger Umsetzung des Bebauungsplanes wer den künftig knapp 80 % des Geltungsbereichs überbau t, 
unterbaut oder versiegelt werden, womit der Anteil versiegelter, über- oder unterbauter Flächen im Pla nungs- 
gebiet um rund 11 % abnimmt. Ca. 0,3 ha bislang ver siegelte Fläche werden damit entsiegelt. Zusätzlich  wer- 
den zukünftig weitere 0,5 ha in Form von Dachbegrün ung und 0,5 ha durch mit Bodensubstrat und Vegetati on 
überdeckten Tiefgaragendächern begrünt werden. Der Anteil von versiegelten Oberflächen am Plangebiet s inkt 
dadurch sogar um über 50 % (vorher ca. 2,3 ha, nachher ca. 1,0 ha). 
Tiere und Pflanzen 
Über 90 % des Planungsgebietes sind heute überbaut,  versiegelt oder vegetationsfrei, sie besitzen kein en oder 
nur einen sehr geringen Wert für die Tier- und Pfla nzenwelt. Die übrigen knappen 10 % der Fläche setze n sich 
aus Hecken und Gebüschen, ruderalisierten Grünstrei fen sowie Hausgärten zusammen. Vor allem der nördli che 
Abschnitt ist mit überwiegend 8 bis z.T. 20 m hohen  Bäumen, überwiegend nicht heimischen und standort-
fremden Arten (v.a. Robinie, Götterbaum sowie Ziera rten), dicht bewachsen. Die unversiegelten und bewa ch- 
senen Flächen sowie insbesondere die Baumbestände s ind von mittlerem bis hohem Wert für die Tier- und 
Pflanzenwelt.  
Die Vorkommen der Brutvögel konzentrieren sich auf die nördliche Spitze des Plangebiets. Insgesamt wur den 
12 Vogelarten nachgewiesen, von denen aber mit Ausn ahme des Mauerseglers keine artenschutzrechtlichen 
Konflikte ausgehen. Der auf der Vorwarnliste der Ro ten Listen von Hessen und Deutschland geführte Maue r- 
segler und ein Jungtier konnten mit einer Niststätt e am Wohnhaus im Norden des Planungsraumes nachgewi e- 
sen werden. Zum funktionalen Ausgleich für den Verl ust an Lebensstätten werden 5 Ersatzquartiere für M auer- 
segler vorgesehen. Zudem sind zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen Abriss und Neubau der Gebäude 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu ergreifen um die ökologische Funktion der Fort- 
pflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im räu mlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten. In  
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten Umge- 
bung mit Ausrichtung der Ausflugöffnung nach Norden  oder nach Westen hin zu errichten. Diese Maßnahmen  
werden nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sondern sind im Bauantragsverfahren nachzuweisen und zu kon - 
trollieren. Als Standort für die Nistkästen ist das IDA-Gebäude vorgesehen. 
Die Erhebungen der Fledermäuse ergaben, dass die Zw ergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus ) die Freiflächen 
im nördlichen Teil des Gebietes zur Nahrungssuche a ls Jagdrevier nutzt. Auch wenn keine Hinweise auf S chlaf- 
bzw. Fortpflanzungsquartiere von Fledermäusen in de n Gebäuden im Planungsgebiet festgestellt wurden, b e- 
steht trotzdem ein hohes Potenzial für Sommerquarti ere in den nicht renovierten Altbauten, die im Zuge  der 
Planung abgerissen werden sollen. Da die Nutzung ei niger Gebäude als Sommerquartiere für Fledermäuse 
nicht ausgeschlossen werden kann, sind Ausgleichsma ßnahmen vorzusehen. Hierfür sind 10 Ersatzquartiere  für 
gebäudebesiedelnde Fledermausarten herzustellen.  
Es konnten weder Reptilien noch Amphibien oder Totholzkäfer im B-Plangebiet nachgewiesen werden.  
Mit wenigen Ausnahmen (3 Bäume in der kleinen Grünf läche im Norden und die Baumreihe im Süden des Gel-
tungsbereichs) werden alle derzeitig vorhandenen Ve getationsbestände vollkommen beseitigt. Als Eingrif fstat- 
bestand ist hier insbesondere die Beseitigung der n aturschutzfachlich hoch- bis mittelwertigen Gehölze  hervor- 
zuheben. Insgesamt ist das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial aber als eher gering einzustufen. 
Boden 
Die Böden im Planungsraum sind aufgrund der Lage im  Stadtgebiet und dem hohen Versiegelungsgrad des 
Areals weitgehend sehr stark (versiegelte Flächen) oder stark (Wiesen- und Gehölzstreifen durch Abgrab ung, 
Aufschüttung, Verdichtung) anthropogen verändert un d überprägt. Die Auffüllungen im Untersuchungsraum

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sind z.T. schadstoffbelastet (B ÜRO UMWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMB H 2016) und sind im Zuge der Um- 
nutzung des Geländes zu sanieren. 
Die natürlichen Bodeneigenschaften sind durch die n ahezu vollständige anthropogene Überprägung im We- 
sentlichen verloren gegangen. Durch den Rückbau der  versiegelten Flächen und die Sanierung belasteter Böden 
kommt es allgemein zu einer Verbesserung der Bodene igenschaften, wenn auch natürliche Bodenfunktionen 
nur in geringem Maße wiederherstellbar sind. Insges amt wird bei Umsetzung des Bebauungsplans der Versi e- 
gelungsgrad der Oberflächen im Plangebiet deutlich abnehmen (unter Berücksichtigung begrünter (Tiefgar a- 
gen-)Dächer um über 50 %). 
Wasser 
Im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und  der Grundwasserqualität sind durch das Vorhaben, b ei 
entsprechenden Sicherungsmaßnahmen während des Baus tellenbetriebs, nach derzeitigem Stand der Technik 
nicht zu erwarten. Die Bauleitung hat sicherzustell en, dass keinerlei grundwassergefährdende Substanze n in 
Boden und Grundwasser gelangen. 
Durch die Realisierung der Planungsabsichten werden  ca. 1,3 ha entsiegelt. Insgesamt kann daher mit ei ner 
Erhöhung der jährlichen Grundwasserneubildung und e iner Verringerung des Oberflächenabflusses gerechne t 
werden. Sämtliches anfallendes Niederschlagswasser ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans auf 
dem Grundstück vor Ort zu versickern oder zu verwer ten. Eine Sammlung und Ableitung von Niederschlags-
wasser in die öffentliche Kanalisation wird dadurch ausgeschlossen.  
Klima und Luft 
Da das Planungsgebiet zu über 90 % versiegelt und b ebaut ist, wird die geplante Veränderung des Areals  durch 
die Wohn-Neubauten und die Schaffung einer parkähnl ichen Durchgrünung keine negativen Auswirkungen auf  
das lokale Klima mit sich bringen. Die Schaffung ne uer Grünflächen anstelle der bislang vollversiegelt en Hofflä- 
che des ehem. EAD-Geländes kann lokal zu einer Verb esserung der Klimaverhältnisse beitragen. Die nahez u 
vollständige Begrünung der entstehenden Dachflächen  wirkt sich weiterhin positiv auf das Lokal- und Bi oklima 
aus. 
Landschafts- und Ortsbild 
Angesichts der Vorbelastungen durch großflächige Ve rsiegelung und bestehende Bebauung wird die geplant e 
(Neu-)Bebauung des ehem. EAD-Geländes das Orts- und  Landschaftsbild im Geltungsbereich zwar verändern,  
jedoch nicht beeinträchtigen. Positive Auswirkungen  auf das Landschafts- und Ortsbild werden im Zuge d er 
Neugestaltung überwiegen, da das Gelände zukünftig offen und durchgrünt gestaltet werden soll. Die Fes tset- 
zungen in B-Plan und Grünordnungsplan zielen auf ei ne parkähnliche Gestaltung der Grundstücksfreifläch en 
mit ruhigem Innenbereich für die Anlieger und mit D urchquerung in Ost-West-Richtung für die Öffentlich keit. 
Mehrere großkronige Bäume werden zu einem parkartigen Erscheinungsbild der Freiflächen beitragen.  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH- und Vogelschutzgebiete 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner U mgebung sind keine FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 oder Vogelschu tzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG des Rates 
vom 2. April 1979 festgesetzt.

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Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und se ine  Gesundheit sowie 
die Bevölkerung insgesamt 
Lärmimmissionen resultieren im Betrachtungsraum vor  allem aus dem Straßenverkehr. Zu leichten Überschr ei- 
tungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 für di e angestrebte Nutzung (Allgemeines Wohngebiet (WA))  
kommt es gemäß der Schalltechnischen Untersuchungen  (DR.  GRUSCHKA  INGENIEURGESELLSCHAFT MB H 2016) an 
den Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges im Nord en des Plangebietes. Im Bebauungsplan werden die 
Grundlagen für die Bemessung geeigneter objektbezog ener passiver Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 
sowie die Kriterien für das Erfordernis schalldämme nder Lüftungseinrichtungen in Schlaf- und Kinderzim mern 
angegeben. 
Luftschadstoffe 
Die durch die geplante Bebauung zusätzlich zu erwar tenden Emissionen aus Gebäudeheizung und Verkehr 
werden zu keiner nennenswerten Erhöhung der Immissi onsbelastungen oder gar zu einer nutzungsbedingten 
Überschreitung von Grenzwerten führen. Negative Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. 
Verkehr 
Gemäß der Verkehrsuntersuchung von HABERMEHL  & FOLLMANN  INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2016) sind alle 
untersuchten Knotenpunkte in ihrer bestehenden Form  im Planfall 2030 leistungsfähig. Damit ist die ver kehrli- 
che Erschließung der geplanten Gebietsentwicklung im klassifizierten Straßennetz sichergestellt. 
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das als Kulturdenkmal (Gesamtanlage) ausgewiesene G ebäudeensemble südlich des Plangebietes bleibt von 
dem geplanten Vorhaben unberührt. Die historische M auer an der Kattreinstraße, die zwar keinen Denkmal - 
schutzstatus besitzt, wird aber als gestaltendes Element für das Plangebiet herangezogen. 
Wechselwirkungen zwischen den Belangen 
Eine Berücksichtigung sämtlicher ökosystemarer Wech selwirkungen ist in der Bauleitplanung nicht leistb ar. 
Vielmehr ist eine Beschränkung auf die entscheidung serheblichen Hauptwirkungen unumgänglich (siehe auc h 
BVerwG v. 21.03.1996). Dementsprechend wird ein Schwerpunkt auf ein schutzgutbezogenes Vorgehen gelegt . 
Bodenschutzklausel nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB 
Die städtebauliche Revitalisierung von ehemaligen B etriebs- und Gewerbeflächen oder teilweise brachgef alle- 
nen Flächen im Innenbereich folgt im besonderen Maß e dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Um- 
gangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann damit im be- 
sonderen Maße zur Verringerung der zusätzlichen Ina nspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen im 
Außenbereich ihre Entwicklungsmöglichkeiten durch W iedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdich- 
tung im Zuge der Innenentwicklung nutzen. Eine Neue rschließung von Flächen vergleichbarer Größenordnun g 
im weitaus geringer vorbelasteten Außenbereich hätt e durch die größere Neuversiegelung sowie die Neube las- 
tungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen erhebl ich schwerwiegendere Auswirkungen auf die Umweltbe-
lange gehabt.

BEBAUUNGSPLAN W 6.4  - ÖSTLICH DES INGELHEIMER GARTENS - 
UMWELTBERICHT  
  
 
 
18.08.2017, redakt. überarb. 18.12.2017 43 
 
Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung gem. 
§ 1 a Abs. 3 BauGB 
Die Bilanzierung der Eingriffs- und Kompensationsma ßnahmen erfolgt nach der Hessischen Kompensationsve r- 
ordnung (KV) vom 01.09.2005, GVBl. I S. 624, zuletz t geändert am 22. September 2015, GVBl. S. 339, 340 . Ins- 
gesamt entsteht bei Umsetzung der Planungsabsichten  für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein 
Überschuss an Biotopwertpunkten in der Größenordnun g von rund 100.000 Biotopwertpunkten, womit ein 
Vollausgleich des Eingriffs innerhalb des Geltungsbereiches gegeben ist.  
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Gebiet  in seinem heutigen Zustand weitestgehend erhalten.  Es 
ergäben sich hinsichtlich aller im Umweltbericht betrachteten Schutzgüter keine Veränderungen.  
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich 
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, um  Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu ver - 
meiden oder zu vermindern. Diese beinhalten neben M aßnahmen zum funktionellen Ausgleich artenschutz- 
rechtlicher Konflikte Vorgaben zur Bauweise (wasser durchlässige Bauweise für befestigte Grundstücksfre iflä- 
chen; (Tiefgaragen-)Dachbegrünung; Verwendung von N aturstein(-verblendung) für Stützmauern und Einfrie - 
dungen) und der gärtnerischen Gestaltung von Grunds tücksfreiflächen. Weiterhin werden Festsetzungen zu m 
Einsatz erneuerbarer Energien, zum Lärmschutz sowie zur Retention von Niederschlagswasser getroffen.

BEBAUUNGSPLAN W 6.4  - ÖSTLICH DES INGELHEIMER GARTENS - 
UMWELTBERICHT  
  
 
 
18.08.2017, redakt. überarb. 18.12.2017 44 
 
5 QUELLENVERZEICHNIS 
BUNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE (1985): Geologische Übersichtskarte 1 : 200.000, Bl att 
CC6318 Frankfurt a.M.-Ost. Hannover. 
DR.  GRUSCHKA  INGENIEURGESELLSCHAFT MB H (2016):  Schalltechnische Untersuchung. Wohngebietsentwicklu ng auf 
dem ehemaligen EAD-Gelände, Darmstadt. Bericht-Nr. 16-2660.  Darmstadt. 
DWA  –DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR WASSERWIRTSCHAFT , ABWASSER UND ABFALL E .V. (2013): Merkblatt 162 „Bäume, 
unterirdische Leitungen und Kanäle“, Januar 2013 
DWD – Deutscher Wetterdienst: Das Bioklima in der Bundesrepublik Deutschland, Zeitraum 1971 - 2000 
FRANZ 
 – ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG (2016):  Stadt Darmstadt Bebauungsplan ´W 6.4 ´Östlich des I ngel- 
heimer Gartens´, Stadtteil Bessungen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Darmstadt. 
HABERMEHL & FOLLMANN INGENIEURGESTELLSCHAFT MB H (2016):  Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Verkehrsent- 
wicklung um das EAD-Gelände in Darmstadt. Rodgau. 
HESS . LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG  (1990): Bodenkarte der nördlichen Oberrheinebene 1  : 50.000. Nordteil. 
Wiesbaden.  
HESS . LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG  (1991): Geologische Abhandlungen Hessen Bd. 95. Wiesbaden.  
HESS . LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG  (1997): Standorttypisierung für die Bodenentwicklu ng  1 : 50.000. Blatt 
L6116 Darmstadt West. Wiesbaden.  
HESS . LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ , UMWELT UND GEOLOGIE (HLNUG) (2016a): Umweltatlas Hessen. URL: 
http://atlas.umwelt.hessen.de/atlas/ (Aufruf 20.12.2016).  
HESS . LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ , UMWELT UND GEOLOGIE (HLNUG) (2016b): Hydrologisches Kartenwerk Hessisch e 
Rhein- und Mainebene. Grundwasserflurabstand im Oktober 2015. Wiesbaden. 
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT , KLIMASCHUTZ , LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ  (HMUKLV) (2015): 2. 
Fortschreibung Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main. Teilplan Darmstadt. Wiesbaden. 
UMWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMB H (2016a): Umnutzung des ehemaligen EAD-Geländes/Hu tier-
Kaserne, Groß-Gerauer Weg und Niersteiner Straße 2 / Ingelheimer Straße 2 in Darmstadt (Flur 18, Flur-
stücke 234/3,234/4). Sanierungskonzept. Darmstadt. 
UMWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMB H (2016b): Regenwasserkonzept zum Bebauungsplan ehe maliges 
EAD-Gelände Darmstadt. Darmstadt.

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±
PROJEKT
KARTENINHALT BLATT
AUFTRAGGEBER
VERFASSER
BEARBEITUNG
KARTENERSTELLUNG
FREIGABE
KARTENGRUNDLAGE MAßSTAB BLATT-GR.STAND
Frankfurt a.M., den 16.12.2016,
A. von Küchler
15.12.2016 Amtl. Lageplan 1 : 750 A2
Carolin Göbel
Alexander von Küchler
Carolin Göbel
1
Bauleitplanverfahren
EAD-Gelände Darmstadt,
Niersteiner Straße
Hamburger Allee 45
60486 Frankfurt am Main
T elefon: 069 - 95 29 64 - 0
E–Mail: mail@pgnu.de
BPD Immobilienentwicklung GmbH
Hauptniederlassung Frankfurt am Main
Lyoner Straße 15
60528 Frankfurt am Main
Biotop- und Baumbestand
NiersteinerStraße
Kattreinstraße
Groß-Gerauer Weg
IngelheimerStraße
0 50 10010 20 30 40
m
Biotop- und Nutzungstypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
Einzelbäume   mit Baumnummer PGNU
DDDD
Einheimisch, standortgerecht, Obstbaum
Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot
Allgemein
Grenze Geltungsbereich Bebauungsplan
Gebüsche, Hecken, Säume
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze)
02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung
(straßenbegleitend u.s.w., nicht auf Mittelstreifen)
Ruderalfluren und Brachen
09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren
09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur trockener Standorte
Gärtnerisch gepflegte Anlagen, Hausgärten, Kleingärten und Grabeland
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten und Grünanlagen
11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich
Vegetationsarme und kahle Flächen
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen
(Ortbeton, Asphalt), Fundamente u.s.w.
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster
10.530
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen, -wege, -plätze,
wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie
versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss versickert wird
10.710 Dachflächen nicht begrünt
10.741 B Fassaden- und Pergolenbegrünung
04.110
04.120
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Baum-
nummer
PGNU
Gattung / Art Name
Kronen-
durchmesser
in m
1 Acer platanoides Spitzahorn 8
2 Acer platanoides Spitzahorn 8
3 Acer platanoides Spitzahorn 6
4 Acer platanoides Spitzahorn 9
5 Acer pseudoplatanus Bergahorn 5
6 Acer platanoides Spitzahorn 6
7 A ilanthus altissim a Götterbaum abgestorben
8 U lm us minor Feldulme 6
9 Acer pseudoplatanus Bergahorn 6
10 Robinia pseudoacacia Robinie 10
11 Robinia pseudoacacia Robinie 6
12 Acer pseudoplatanus Bergahorn 8
13 Robinia pseudoacacia Robinie 5
14 U lm us minor Feldulme 5
15 Acer platanoides Spitzahorn 5
16 Acer platanoides Spitzahorn 7
17 Acer platanoides Spitzahorn 6
18 Acer negundo Eschen-Ahorn 6
19 Acer negundo Eschen-Ahorn 6
20 Acer negundo Eschen-Ahorn 6
21 Acer platanoides Spitzahorn 7
22 Picea pungens Blau-Fichte 6
23 Prunus x yedoensis Tokyo-Kirsche 3
24 Prunus x yedoensis Tokyo-Kirsche 3
25 Pinus sylvestris Wal d-Ki efer 6
26 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
27 Cedrus atlantica Atl as-Zeder 9
28 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
29 Pseudotsuga menziesii Duglasie 7
30 Cedrus atlantica Atl as-Zeder 7
31 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
32 Robinia pseudoacacia Robinie 4
33 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
34 A ilanthus altissim a Götterbaum 4
35 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
36 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
37 Betula pendula Hänge-Birke 3
38 A ilanthus altissim a Götterbaum 4
39 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
40 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
41 A ilanthus altissim a Götterbaum 8
42 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
43 Acer platanoides Spitzahorn 10
44 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
45 A ilanthus altissim a Götterbaum 4
46 A ilanthus altissim a Götterbaum 7
47 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
48 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
49 U lm us minor Feldulme 6
50 A ilanthus altissim a Götterbaum 9
51 Robinia pseudoacacia Robinie 7
52 Robinia pseudoacacia Robinie 7
53 Robinia pseudoacacia Robinie 7
54 Robinia pseudoacacia Robinie 7
55 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
56 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2
57 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
58 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
59 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
60 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
61 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
62 Aesculus x carnea Rot e Rosskast anie 1,5
63 Aesculus x carnea Rot e Rosskast anie 2
64 Robinia pseudoacacia Robinie 8
65 Acer pseudoplatanus Bergahorn 6
66 Acer platanoides Spitzahorn 5
67 A ilanthus altissim a Götterbaum 7
68 A ilanthus altissim a Götterbaum 7
69 Acer platanoides Spitzahorn 2
70 Acer platanoides Spitzahorn 2
71 Acer platanoides Spitzahorn 2
72 Acer platanoides Spitzahorn 2
73 Acer platanoides Spitzahorn 2
74 Acer platanoides Spitzahorn 2
75 Acer negundo Eschen-Ahorn 3
76 Populus tremula Espe 5
77 Juglans re gia Walnuss 6
78 A ilanthus altissim a Götterbaum 6

Beratungsverlauf (5)

TOP 13
TOP 11
TOP 15
TOP 14
TOP 13

Orte (12)

  • Niersteiner Straße 2
  • Ingelheimer Straße 2
  • Kattreinstraße
  • Bessunger Straße 125
  • Heidelberger Straße
  • Eschollbrücker Straße
  • Hügelstraße
  • Poststraße 20
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Groß-Gerauer Weg
  • Donnersbergring
  • Europaplatz 1

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0434
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.12.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00