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2503/2018

267. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.08.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.11.2018, TOP 16.1

Anlage 13 - 267 Satzung ergänzende

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Anlage 12 - Auszug Beschlussprotokoll BV 7 Porz 13.11.2018

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Beschlussvorlage Rat

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Anlagen 2 - 11 - 267 Satzung Anlagen 2 - 11

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Anlage 1 - 267 Satzung

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Anlage 13 - 267 Satzung ergänzende

3597 Zeichen

Anlage 13 (ergänzende Stellungnahme) 
Stellungnahme zur Nachfrage der Bezirksvertretung Porz in ihrer Sitzung am 
13.11.2018 betreffend § 1 Ziffer 7 des Entwurfs der 267. KAG-Maßnahmensatzung 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2018 wurde der Tagesordnungs-
punkt 7.2 vertagt mit der Bitte um Beantwortung der Frage: 
„Wie kann es sein, dass es umlagefähig ist, wenn nach 55 Jahren erstmals etwas an 
einer Straße getan wird und alle Jahre vorher nicht, wie in diesem Falle?“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
§ 1 Ziffer 7 des Entwurfs der 267. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Straße Am Alten 
Brauhaus in Köln-Zündorf die Erneuerung des östlichen Gehweges vor. Wie in den ergän-
zenden Erläuterungen (Anlage 8 zur Beschlussvorlage) dargestellt ist, besteht der östliche 
Gehweg in dieser Straße aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters und Zustands und 
wurde vor rund 55 Jahren angelegt.  
Bereits nach dem Erscheinungsbild vor Ort dürfte es nicht zutreffend sein, dass an diesem 
Gehweg seit 55 Jahren keine Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden. Die Besichti-
gung hat vielmehr gezeigt, dass durchaus auch Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten 
ausgeführt worden sind.  
Gehwege in Wohngebieten nehmen eine Vielzahl von Versorgungsleitungen auf. Durch Ar-
beiten an den Leitungen und Hausanschlüssen kommt es dabei im Laufe der Zeit zu zahlrei-
chen Aufgrabungen, welche in der Summe die Struktur des Gehweges nachhaltig schädi-
gen. Dies ist jedoch nichts Ungewöhnliches und gehört zur normalen Nutzung eines Geh-
weges dazu. Bei einem mit Platten befestigten Gehweg können die Aufgrabungen dabei 
recht einfach wieder verschlossen werden und auch eine laufende Unterhaltung ist durch 
den Austausch einzelner Platten relativ problemlos möglich. Der Gehweg in der Straße Am 
Alten Brauhaus ist hingegen asphaltiert, was derlei Arbeiten erheblich aufwendiger macht. 
Auch unabhängig davon gilt der allgemein gültige Grundsatz, dass für jede Teileinrichtung 
einer Straße unausweichlich ein Zeitpunkt kommt, an dem die Anlage trotz bester Unterhal-
tung so verschlissen ist, so dass aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nur noch eine 
grundhafte Erneuerung oder Sanierung angezeigt ist. Den Anliegern wird dann anstelle ei-
ner verschlissenen Straße eine auf viele Jahre hinaus intakte Anlage zur Verfügung gestellt 
und hierdurch der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke gestei-
gert.  
Auch die ständige höchstinstanzliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das 
Land Nordrhein-Westfalen stellt für verschlissene Anlagen nur entscheidend darauf ab, ob 
die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist (z.B. Beschluss 15 A 1764/10 vom 28.01.2011) und 
führt im Beschluss 15 A 782/11 vom 02.05.2011 ergänzend aus: 
„In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Ursache der Verschlissenheit 
einer ausgebauten Anlage - etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und 
Instandsetzung - grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, wenn - wie 
hier - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.“  
Ein solcher Fall liegt auch bei der Straße Am Alten Brauhaus in Köln-Zündorf vor. 
Im Zuge der Erneuerungsmaßnahme soll im Übrigen auch das starke Quergefälle des Geh-
weges ausgeglichen werden, damit dieser durch mobilitätseingeschränkte Personen besser 
genutzt werden kann. Hier lagen bereits entsprechende Beschwerden vor. 
Zusammengefasst ergibt sich damit: Vorliegend ist der Gehweg 55 Jahre alt und tatsächlich 
verschlissen, so dass dessen Erneuerung eine Beitragspflicht der Anlieger auslöst.

Anlage 12 - Auszug Beschlussprotokoll BV 7 Porz 13.11.2018

719 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 14.11.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 13.11.2018 
öffentlich 
7.2 267. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
2503/2018 
 
 
Geschoben bis zur Beantwortung der Frage durch die Fachverwaltung. 
Frage: Wie kann es sein, dass es umlagefähig ist, wenn nach 55 Jahren erstmals 
etwas an einer Straße getan wird und alle Jahre vorher nicht, wie in diesem Falle?

Beschlussvorlage Rat

2417 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2503/2018 
Freigabedatum 
17.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
267. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 267. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
------------ 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
ja/nein 
 
 
Verkehrsausschuss 11.09.2018 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 13.09.2018 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2018 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.09.2018 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 20.09.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.11.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 
Verkehrsausschuss  
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 267. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß-
nahmen sind in den Anlagen 2 bis 9 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen 
in den §§ 2 bis 4 finden sich in den Anlagen 10 und 11. 
Anlagen: 
Anlage 1 Entwurf der 267. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 9 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat-
zungsentwurfes 
Anlagen 10 und 11 Erläuterungen zu den Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 
des Satzungsentwurfes

Anlagen 2 - 11 - 267 Satzung Anlagen 2 - 11

21151 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Troisdorfer Straße - nördliche Anlage 
von : Siegburger Straße 
bis : Helenenwallstraße 
Stadtteil : Deutz 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Troisdorfer Straße ist mittig durch einen ca. 1 m breiten nicht überfahrbaren Grünstreifen 
getrennt. Dieser teilt die Straße in eine nördliche und eine südliche Anlage, wobei die nördli-
che Anlage den Verkehr aus dem Wohnquartier rund um die Helenenwallstraße in Richtung 
Siegburger Straße aufnimmt sowie die angrenzenden Grundstücke erschließt. Die südliche 
Anlage führt den Verkehr von der Siegburger Straße auf den Deutzer Ring und hat in die-
sem Bereich keine Erschließungsfunktion. 
Die Fahrbahn ist ca. 55 Jahre alt und weist durchgehend Flickstellen, Risse und großflächi-
ge Abplatzungen auf. Stellenweise ist das unter der Deckschicht liegende Pflaster zu sehen. 
Die Entwässerung erfolgt derzeit zum Teil in veraltete Seiteneinläufe, zum Teil in Sinkkäs-
ten. Die Entwässerungsrinne ist nicht mehr funktionsfähig. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Asphalttragschicht und Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- 
bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Fahrbahn 152.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite und der einseitigen Anbaubarkeit 42.200,00 EUR 
Entwässerung 3.000,00 EUR 
anrechenbare Gesamtkosten 45.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
22.600,00 EUR 
Die Troisdorfer Straße - nördliche Anlage ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Ab-
satz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der an-
grenzenden Grundstücke dient sie auch dem weiterführenden Verkehr aus dem Wohnviertel 
rund um die Helenenwallstraße in Richtung Siegburger Straße, wodurch ihre Verkehrsfunk-
tion über die einer reinen Anliegerstraße hinausgeht. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
22.600,00 EUR : 3.456 m² = rd. 6,60 EUR

Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Oktober 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Jüssenstraße/Masiusstraße/Peter-Franzen-Straße 
von : Gerhard-Bruders-Straße 
bis : Gerhard-Bruders-Straße 
Stadtteil : Ossendorf 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Nördlich der Gerhard-Bruders-Straße bilden Teile der Jüssenstraße, der Masiusstraße und 
der Peter-Franzen-Straße eine zusammenhängende ringförmige Anlage, die die angrenzen-
den Grundstücke erschließt. Jeweils auf einer Länge von ca. 90 m ab der Gerhard-Bruders-
Straße wurden bei einer Überprüfung erhebliche bauliche Mängel an den Mischwasserkanä-
len der Jüssenstraße und der Peter-Franzen-Straße festgestellt. Aufgrund des Schadens-
ausmaßes und des Alters der Kanäle (Baujahr 1932 - 1936) ist eine Erneuerung erforderlich. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals in der 
Jüssenstraße von Gerhard-Bruders-Straße bis Höhe Haus-Nr. 26 einschließlich und in der 
Peter-Franzen-Straße von Gerhard-Bruders-Straße bis Höhe Haus-Nr. 32 einschließlich 
sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.  
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Herstellung des Mischwasserkanals 414.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der 
Straßenentwässerung von 46% an den Kanalbaukosten 190.000,00 EUR 
zuzüglich Kosten der Straßenabläufe 45.000,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung 235.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
165.000,00 EUR 
Die Anlage Jüssenstraße/Masiusstraße/Peter-Franzen-Straße ist als Anliegerstraße gemäß 
§ 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Als Ringstraße beginnt 
und endet sie an der Gerhard-Bruders-Straße, so dass ihr keine Verbindungsfunktion zu-
kommt. Sie dient ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
165.000,00 EUR : 24.248 m² = rd. 6,80 EUR

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Piusstraße 
von : Venloer Straße 
bis : Vogelsanger Straße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus über 48 Jahre alten Überspannungen mit Lang-
feldleuchten sowie einem neuwertigen Normmast mit einer Kofferleuchte (Typ Iridium³ LED). 
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Überspannungsanlage ist abgelaufen. Darüber hin-
aus entspricht sie nicht mehr den derzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Anlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m mit Kofferleuchten 
vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Der neuwertige Mast und die Kofferleuchte bleiben erhalten. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Weiterver-
wendung eines neuwertigen Mastes und Leuchtkörpers. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 19.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
13.500,00 EUR 
Die Piusstraße ist in diesem Abschnitt als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine schmale Einbahnstraße in 
der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist. Von ihr zweigen keine 
weiteren Straßen ab. Eine herausgehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Ein-
stufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen würde, kommt der Piusstraße daher 
nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
13.500,00 EUR : 8.926 m² = rd. 1,60 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im August 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung be-
zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Piusstraße 
von : Vogelsanger Straße 
bis : Weinsbergstraße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die beitragspflichtige Erneuerung des westlichen Gehweges der Piusstraße zwischen Vo-
gelsanger Straße und Barthelstraße ist bereits Gegenstand der 264. KAG-Maßnahmen-
satzung vom 18.07.2018.  
Ursprünglich sollte in der Piusstraße nur die Deckschicht der Fahrbahn und der Parkflächen 
erneuert werden, was keine Beitragspflicht der Anlieger ausgelöst hätte. Es hat sich aber 
herausgestellt, dass die Hersteller des hierfür einzubauenden Armierungsgitters keine Ge-
währ dafür übernehmen, dass sich das Gitter mit der in der Piusstraße vorhandenen Natur-
steinpflasterschicht dauerhaft verbindet. Somit hätte die Gefahr bestanden, dass eine neue 
Asphaltdecke schon nach kurzer Zeit wieder schadhaft wird. Daher soll nun ein regelkon-
former Ausbau der Fahrbahn und der Parkflächen erfolgen, in dem das Natursteinpflaster 
entfernt und durch Asphalt ersetzt wird. 
Das in der Fahrbahn und den Parkflächen auf der Westseite unter der Asphaltdecke vor-
handene Natursteinpflaster ist über 100 Jahre alt. Alters- und nutzungsbedingt weisen Fahr-
bahn und Parkflächen auch aufgrund des fehlenden Schichtenverbundes erhebliche Schä-
den in Form von Abplatzungen, Unebenheiten, Ausmagerungen, Flickstellen und großflächi-
gen Netzrissen auf. Eine Sanierung ist dringend erforderlich. 
Im Zuge der Arbeiten werden auch die mit Pflaster befestigten 47 Jahre alten Parkflächen 
auf der Ostseite zwischen Vogelsanger Straße und Weinsbergstraße erneuert. Dort ist die 
Entwässerungssituation wegen fehlendem Gefälle und leichter Absackungen unzureichend. 
Daher fällt dort der Bordstein zwischen Parkflächen und Fahrbahn weg und das Betonpflas-
ter wird durch Asphalt ersetzt. 
  
vorgesehene Maßnahme:  
Erneuerung der Fahrbahn von Vogelsanger Straße bis ca. 30 m nördlich der Weinsberg-
straße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht und Asphalttrag-
schicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen unter 
Beibehaltung der vorhandenen Aufpflasterungen. 
Erneuerung der Parkflächen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Fahrbahn 230.000,00 EUR 
Parkflächen 135.000,00 EUR 
Summe: 365.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
256.000,00 EUR

Die Piusstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags-
satzung einzustufen. Sie liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone und erschließt zahlreiche bau-
lich intensiv ausgenutzte Anliegergrundstücke. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und 
ihrer Lage parallel zur Inneren Kanalstraße nimmt sie nur eine untergeordnete Verbindungs-
funktion wahr. Damit hat sie nicht die Funktion einer Haupterschließungsstraße, wie sie z.B. 
der Vogelsanger Straße zuzuschreiben ist. 
   
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
256.000,00 EUR : 44.100 m² = rd. 5,80 EUR 
Mit den Arbeiten wurde am 23.07.2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hunsrückstraße 
von : Schiefersburger Weg 
bis : Schiefersburger Weg 
Stadtteil : Bilderstöckchen 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus 42 Jahre alten Stahlmasten mit Pilzleuchten. Die 
wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanie-
rungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Anlage wurde demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 5 m und Aufsatzleuch-
ten vom Typ Camillo LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 49.500,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
34.700,00 EUR 
Die Hunsrückstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die am Schiefersburger Weg 
beginnt und endet. Da von der Hunsrückstraße selbst keine Straßen abgehen, dient sie aus-
schließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
34.700,00 EUR : 27.310 m² = rd. 1,30 EUR 
Mit dem Austausch einzelner Leuchten wurde bereits im April 2017 begonnen. Die Satzung 
tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Haselnußhof - Ladenpassage 
von : Haselnußweg - Fußweg 
bis : Haselnußhof - Platzfläche 
Stadtteil : Heimersdorf 
Stadtbezirk : 6 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler hat die Verwaltung im Jahr 2016 mit der Verbesserung der 
öffentlichen Beleuchtung im Einkaufszentrum Heimersdorf beauftragt (Session-Nr. 
AN/2021/2016). Diese besteht im Bereich der Ladenpassage aus rund 50 Jahre alten Ein-
bauleuchten in den Vordächern. Wie der Bezirksvertretung Chorweiler bereits zur Sitzung 
am 01.02.2018 in der Vorlage 0035/2018 mitgeteilt wurde, können diese Leuchten nicht 
mehr repariert werden. Zudem ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer seit Langem abgelau-
fen. 
Daher sollen in der Passage 7 Normmasten, Nennhöhe 5 m mit Aufsatzleuchten vom Typ 
Campone LED aufgestellt werden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 27.100,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Fußgängergeschäftsstraße (70 %): 
19.000,00 EUR 
Die Ladenpassage des Haselnußhofes ist als Fußgängergeschäftsstraße gemäß § 3 Ab-
satz 2 Ziffer 5 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Haupt-
geschäftsstraße, die dem Fußgängerverkehr dient und von Ladengeschäften gesäumt ist. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
19.000,00 EUR : 3.680 m² = rd. 5,20 EUR 
Mit den Arbeiten soll voraussichtlich im August 2018 begonnen werden. Daher tritt die Sat-
zung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Am Alten Brauhaus 
von : Westfeldgasse 
bis : Wendeanlage 
Stadtteil : Zündorf 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der östliche Gehweg ist 55 Jahre alt und besteht aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Al-
ters und Güte. Er weist zahlreiche Unebenheiten, Risse und Abplatzungen auf, die zu einer 
Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Es kam bereits zu Bürgerbeschwerden. Eine 
Sanierung des östlichen Gehweges ist dringend erforderlich. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung des östlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schotter-
tragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 39.100,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
27.400,00 EUR 
Die Straße Am Alten Brauhaus ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt es sich um eine Sackgasse, von der keine 
weiteren befahrbaren Straßen abzweigen. Lediglich ein ca. 25 m langer, an der Wendeanla-
ge beginnender Fußweg verbindet die Straße Am Alten Brauhaus mit der Hauptstraße. Die 
Straße Am Alten Brauhaus dient somit nahezu ausschließlich der Erschließung der angren-
zenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
27.400,00 EUR : 9.829 m² = rd. 2,80 EUR 
Mit den Arbeiten soll voraussichtlich im August 2018 begonnen werden. Daher tritt die Sat-
zung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hermann-Kunz-Straße - Stichstraße 
von : Hermann-Kunz-Straße - Hauptzug 
bis : Wendeanlage 
Stadtteil : Buchheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die rund 50 Jahre alte Fahrbahn befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie weist alters- 
und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Absackungen und Schlaglö-
chern auf. Teilweise kommt die Schottertragschicht zum Vorschein. Die Ablaufrinnen sind im 
überwiegenden Teil der Anlage ebenfalls verschlissen. 
Die momentane Entwässerungssituation in der Erschließungsanlage ist unzureichend. Der-
zeit erfolgt die Straßenentwässerung über nur drei Sinkkästen, die an einen privaten Sam-
melkanal angeschlossen sind. Zukünftig sind weitere Sinkkästen erforderlich, dafür ist der 
Bau eines öffentlichen Regenwasserkanals notwendig. An diesen werden drei bereits vor-
handene sowie zusätzliche neue Sinkkästen angeschlossen. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Rinnenführung. 
Verbesserung der Straßenentwässerung durch Herstellung eines Straßenentwässerungska-
nals und Umbau vorhandener bzw. Einbau zusätzlicher Straßenabläufe. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 378.600,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
265.000,00 EUR 
Die Hermann-Kunz-Straße - Stichstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Als Sackgasse hat sie in dem Wohngebiet kei-
ne Verbindungsfunktion. Sie dient nur der Erschließung der angrenzenden Grundstücke.  
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
265.000,00 EUR : 14.228 m² = rd. 18,60 EUR 
Mit den Arbeiten soll voraussichtlich im August 2018 begonnen werden. Daher tritt die Sat-
zung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.

Anlage 10 (zu § 2)  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kalk-Mülheimer Straße 
von : Im Bischofsacker  
bis : Rendsburger Platz 
Stadtteil : Buchforst und Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
§ 1 Ziffer 9 der 234. KAG-Maßnahmensatzung vom 14.01.2014 sieht für die Kalk-Mülheimer 
Straße bislang nur die Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Die Fahrbahn sollte nach 
den ursprünglichen Überlegungen nach Abschluss der Kanalerneuerung lediglich über dem 
Kanalgraben wiederhergestellt werden. Arbeiten an den Straßenabläufen waren nicht vorge-
sehen. 
Bei einer eingehenden TV-Untersuchung wurde dann jedoch festgestellt, dass auch die 
Straßenabläufe einschließlich der Zuleitungen sanierungsbedürftig waren und erneuert wer-
den mussten. 
Bei der Fahrbahn bestätigte sich der zunächst unterstellte ausreichende Zustand ebenfalls 
nicht. Im Zuge der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Fahrbahn überwiegend aus mindes-
tens 50 Jahre altem Natursteinpflaster mit einer dünnen Asphaltdeckschicht bestand. Die 
Deckschicht wies Risse in alle Richtungen sowie zahlreiche Reparaturstellen auf. Bei Arbei-
ten an alten Pflasterstraßen mit Asphaltüberzug ist es häufig so, dass durch die Längsgrä-
ben der gesamte Oberbau soweit zerstört wird, dass in absehbarer Zeit eine Erneuerung der 
Fahrbahn auf der gesamten Breite erforderlich wird. Da jedoch eine alte Pflasterfahrbahn mit 
Asphaltüberzug nicht dem geltenden technischen Regelwerk entspricht, können die Lei-
tungsträger in aller Regel nicht dazu verpflichtet werden, die Fahrbahn in gesamter Breite im 
Vollausbau zu erneuern. 
Bei der Kalk-Mülheimer Straße wurde parallel zu den Kanalbauarbeiten durch die Rhein-
Energie AG auch eine neue Fernwärmeleitung verlegt. 
Damit die Straße nach Abschluss der Kanal- und Leitungsarbeiten eine dauerhafte und dem 
technischen Regelwerk entsprechende Fahrbahn aufweist, wurde mit den Leitungsträgern 
vereinbart, dass diese die Schotter- und die Asphalttragschicht auch außerhalb der Kanal 
bzw. Leitungsgräben in ganzer Fahrbahnbreite herstellen und im Gegenzug die Stadt Köln 
insoweit ausschließlich die Kosten für die vergleichsweise preiswerte Deckschicht trägt. 
  
Kosten: 
Die tatsächlichen Kosten stehen noch nicht fest, da die Arbeiten noch nicht schlussgerech-
net sind. 
Für die Erneuerung des Mischwasserkanals werden die Fiktivkosten 
aktuell geschätzt auf  1.221.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der 
Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten 562.000,00 EUR 
zzgl. Schätzkosten für die Erneuerung der Straßenabläufe 130.000,00 EUR 
Schätzkosten für die Erneuerung der Fahrbahndeckschicht 136.600,00 EUR 
Geschätzter beitragsfähiger Gesamtaufwand 828.600,00 EUR 
Anliegeranteil (50 %) rd. 414.300,00 EUR

durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
414.300,00 EUR : 35.322 m² = rd. 11,80 EUR (vorher 8,10 EUR) 
Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung.

Anlage 11 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Overstolzenstraße 
von : Lothringer Straße 
bis : Volksgartenstraße 
Stadtteil : Neustadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffer 1 der 256. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.12.2016 sieht für die Overstolzen-
straße die Erneuerung des Mischwasserkanals, der Fahrbahn, der Gehwege und der Stra-
ßenbeleuchtung vor. Mit den Arbeiten wurde noch nicht begonnen. 
Von der ursprünglichen Überlegung, die Gehwege im Vollausbau auf ganzer Länge zu er-
neuern, wurde zwischenzeitlich Abstand genommen. Die Gehwege sollen nun nur noch in 
Teilbereichen – insbesondere an Grundstückszufahrten – instandgesetzt werden. Damit 
handelt es sich bei den Arbeiten am Gehweg aber nur um Unterhaltungs- bzw. Instandset-
zungsmaßnahmen, die nicht geeignet sind, eine Beitragspflicht der Anlieger auszulösen. 
Da eine vollständige Erneuerung der Gehwege nicht mehr geplant ist, fallen auch die Syner-
gieeffekte für Arbeiten an der Straßenbeleuchtung weg, weshalb deren Erneuerung bis auf 
weiteres zurückgestellt wird. 
Im Zuge der geplanten Arbeiten werden zudem die Bordsteine nur teilweise erneuert und in 
der Fahrbahn keine Asphaltbinderschicht eingebaut. 
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den aktuell vorgesehenen Aus-
bau angepasst. 
Durch die Reduzierung des Ausbauumfanges verringert sich auch die geschätzte Anlieger-
belastung: 
Beitragsfähige Kosten für die Erneuerung des Mischwasserkanals 166.000,00 EUR 
Schätzkosten die Erneuerung der Fahrbahn 168.000,00 EUR 
Summe 334.000,00 EUR 
Anliegeranteil (70 %) rd. 234.000,00 EUR 
  
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
234.000,00 EUR : 18.337 m² = rd. 12,80 EUR (vorher 17,50 EUR)

Anlage 1 - 267 Satzung

6667 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsiebenundsechzigste Satzung über die Festlegun-
gen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 
KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 
1. Troisdorfer Straße - nördliche Anlage (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Siegburger Straße 
bis  Helenenwallstraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenführung sowie 
Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
2. Jüssenstraße/Masiusstraße/Peter-Franzen-Straße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Gerhard-Bruders-Straße 
bis  Gerhard-Bruders-Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals in der 
Jüssenstraße von Gerhard-Bruders-Straße bis Höhe Haus-Nr. 26 einschließlich und in 
der Peter-Franzen-Straße von Gerhard-Bruders-Straße bis Höhe Haus-Nr. 32 ein-
schließlich sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.

2 
 
 
3. Piusstraße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Venloer Straße 
bis  Vogelsanger Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Wei-
terverwendung eines neuwertigen Mastes und Leuchtkörpers. 
4. Piusstraße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Vogelsanger Straße 
bis  Weinsbergstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn von Vogelsanger Straße bis ca. 30 m nördlich der Weins-
bergstraße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht und As-
phalttragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen-
abläufen unter Beibehaltung der vorhandenen Aufpflasterungen. 
Erneuerung der Parkflächen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag-
schicht. 
5. Hunsrückstraße (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Schiefersburger Weg 
bis  Schiefersburger Weg 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
6. Haselnußhof - Ladenpassage (Stadtbezirk 6) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Haselnußweg - Fußweg 
bis  Haselnußhof - Platzfläche 
Fußgängergeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 5 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
7. Am Alten Brauhaus (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Westfeldgasse 
bis  Wendeanlage 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung des östlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schott-
ertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine.

3 
 
 
8. Hermann-Kunz-Straße - Stichstraße (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Hermann-Kunz-Straße - Hauptzug 
bis  Wendeanlage 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag-
schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Rinnenfüh-
rung. 
Verbesserung der Straßenentwässerung durch Herstellung eines Straßenentwässe-
rungskanals und Umbau vorhandener bzw. Einbau zusätzlicher Straßenabläufe. 
§ 2 
Die 234 . Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Bei trägen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 14.01.2014 (Amtsblatt der Stadt Köln 2014, S. 41, S. 1025) 
wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 9 
Kalk-Mülheimer Straße (Stadtbezirk 9) 
werden im Maßnahmentext („ Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des 
Mischwasserkanals und Anschluss an die Straßenabläufe.“) die Worte „und Anschluss an die 
Straßenabläufe“ gestrichen und durch die Worte „ sowie Ein- und Umbau von Straßenablä u-
fen“ ersetzt. 
Außerdem wird der Maßnahmen text um einen Satz 2 „ Erneuerung der Fahrbahn durch Ei n-
bau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht sowie Erneu e-
rung der Rinnenführung.“ erweitert. 
§ 3 
Die 256.  Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung der Stadt Kö ln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 30.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S.  7, 2018, S.  79) wird 
wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 1 
Overstolzenstraße (Stadtbezirk 1) 
werden in Satz 2 des Maßnahmentextes („ Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer A s-
phaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Ein - 
bzw. Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung.“) das Wort „A s-
phaltbinderschicht,“ ersatzlos gestrichen und die Worte „sowie Erneuerung der Rinnenfü h-
rung“ durch die Worte „, Erneuerung der Rinnenführung sowie Erneuerung von Bordsteinen 
in Teilbereichen“ ersetzt. 
Die Sätze 3 und 4 („ Erneuerung der Gehwege durch Einba u von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine . Erneuerung der Straßenbeleuchtung 
durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“) werden ersatzlos gestrichen.

4 
 
 
§ 4 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 2 und § 3 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt 
der Stadt Köln in Kraft. 
§ 1 Ziffern 3, 6, 7 und 8 treten rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 23.01.2014 in Kraft.

Beratungsverlauf (8)

11.09.2018 Verkehrsausschuss
TOP 4.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.09.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
17.09.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.13 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
17.09.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.11.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2503/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.08.2018
Erstellt
30.07.2018 05:57