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2883/2024

Änderung der Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzungen)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.11.2024

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Anlage 3 Synopse Satzungstext Feuerwehrgebührensatzung

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Ansehen

Anlage 2.2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Gebühren

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 - Satzungstext Kostenersatz

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Ansehen

Anlage 1.2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Kostenersatz

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Anlage 2.3 Anhang C - Einsatzbestätigung

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Ansehen

Anlage 2.4 Anhang D - Vorbeugender Brandschutz

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Ansehen

Anlage 2.5 Anhang E - Brandsicherheitswachdienst

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Ansehen

Anlage 1.1 Anhang A - Stundensätze Personal Kostenersatz

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Ansehen

Anlage 2 - Satzungstext Gebühren

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Ansehen

Anlage 2.1 Anhang A - Stundensätze Personal Gebühren

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Ansehen

Anlage 3 Synopse Satzungstext Feuerwehrgebührensatzung

904 Zeichen

Anlage 3 
Synopse Feuerwehrgebührensatzung 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung 
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, 
Gebührenbefreiung 
 
(1) ... 
 
 
(2) ... 
 
 
(3) Für die Brandverhütungsschau 
gemäß § 5 Abs. 1 in 
brandschaupflichtigen Gebäuden 
und sozialen Einrichtungen, die 
vorrangig einen gemeinnützigen 
Zweck erfüllen (wie Kindergärten, 
Schulen, etc.) und deren Betrieb 
ausweislich einer Bescheinigung 
des sachlich zuständigen 
Fachamtes der Stadtverwaltung 
Köln in städtischem Interesse liegt, 
werden keine Gebühren erhoben. 
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, 
Gebührenbefreiung 
 
(1) ... 
 
 
(2) ... 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In den vergangenen Jahren wurde der 
Tatbestand des § 8 Abs. 3 nicht in 
Anspruch genommen. Alle beantragten 
Gebührenbefreiungen ließen sich unter die 
gesetzlichen Regelungen hierzu 
subsumieren. Der Absatz wird deshalb 
ersatzlos gestrichen.

Anlage 2.2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Gebühren

1849 Zeichen

Stundensätze Fahrzeuge
- Gebühr -
Anlage 2
Anhang B
                          Fahrzeugtyp
    Kosten
HLF, LF,
TSF-W PTLF, TLF DLK
ELW,
KDOW,
KRAD,
MTF, PKW
inkl. FWA
M-BUS,
R-BUS KRAN RW
GW, LKW,
MFZ
inkl. FWA
WLF + AB RTB
inkl. FWA LB
Abschreibungen
Fahrzeuge 1.034.000,15 282.534,73 209.471,34 193.024,38 0,00 23.758,99 49.985,89 81.169,01 40.913,35 12.132,75 0,00
Zinsen
Fahrzeuge 284.344,93 67.362,94 35.754,25 33.433,48 958,48 14.157,98 18.072,37 7.787,50 5.282,22 227,87 275,93
Versicherungen
Fahrzeuge 101.611,80 20.666,81 25.854,31 74.282,14 2.881,17 3.444,47 5.166,70 27.660,24 10.333,40 736,98 18.392,64
Kalkulatorische Miete
Fahrzeuge 398.250,00 81.000,00 87.750,00 361.800,00 21.600,00 21.600,00 20.250,00 162.000,00 180.900,00 16.200,00 0,00
Abschreibungen & Zinsen
Feuerwehrtechnische Geräte 66.190,07 25.154,35 23.139,27 27.105,19 1.233,37 838,19 3.072,73 16.451,29 3.160,90 1.092,17 404,16
Unterhaltung
Fahrzeuge 656.827,91 249.179,73 223.296,74 232.155,64 18.516,04 17.305,80 34.173,42 162.832,14 33.809,19 11.423,34 8.544,22
Unterhaltung
Feuerwehrtechnische Geräte 378.919,34 144.001,48 132.465,74 155.169,50 7.060,68 4.798,40 17.590,51 94.178,98 18.095,24 6.252,39 2.313,70
Summe aller Kosten 2.920.144,20 869.900,04 737.731,65 1.076.970,33 52.249,73 85.903,83 148.311,62 552.079,17 292.494,30 48.065,50 29.930,65
Prognose Einsatzstunden 2025 10.804,53 4.106,07 3.777,14 4.424,51 201,33 136,82 501,58 2.685,43 515,97 178,28 65,97
Kosten pro Einsatzstunde 270,27 211,86 195,32 243,41 259,52 627,85 295,69 205,58 566,88 269,61 453,68
Stundensatz neu (gerundet) 270,00 212,00 195,00 243,00 260,00 628,00 296,00 206,00 567,00 270,00 454,00
Stundensatz bisher 293,00 247,00 208,00 274,00 182,00 203,00 295,00 219,00 938,00 276,00 359,00
Differenz -23,00 -35,00 -13,00 -31,00 78,00 425,00 1,00 -13,00 -371,00 -6,00 95,00
Kosten pro Jahr

Beschlussvorlage Rat

9464 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/370/20 
 
Vorlagen-Nummer 
 2883/2024 
Freigabedatum 
11.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die 
Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrsatzungen)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt die als Anlage 1 - Anhang A und B beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 
zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz 
für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 
 
2. Der Rat nimmt die als Anlage 2 - Anhang A bis E beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 
zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für 
die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuer-
wehrgebührensatzung) in der als Anlage 2 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 
 
 
Gesundheitsausschuss 26.11.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 02.12.2024 
Finanzausschuss 09.12.2024 
Rat 12.12.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Grundsätzlich haben die Kommunen und Kreise selbst die Kosten für die Aufgaben nach dem 
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu tra-
gen.  Einsätze der Feuerwehr erfolgen gemäß den §§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 BHKG kosten-
frei. Von dieser gesetzlichen Regelung sind nur folgende Ausnahmen zulässig: 
 
 Die Kommune kann Kostenersatz für die in § 52 Abs. 2 BHKG abschließend aufgeführten 
Fälle verlangen, wenn es sich z.B. um die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeifüh-
rung von Gefahren und Schäden handelt oder im Rahmen der Gefährdungshaftung von 
Fahrzeughaltern*innen bei Gefahren oder Schäden, die durch den Betrieb von Fahrzeu-
gen entstanden sind. Die Kosten der Gefährdungshaftung werden vom Ersatzpflichtigen 
i.d.R. an die Haftpflichtversicherung weitergereicht. 
 
 Gebühren können für die Durchführung der Brandverhütungsschau, für die Gestellung 
von Brandsicherheitswachen und für weitere Leistungen der Feuerwehr (§ 52 Abs. 5 
BHKG) erhoben werden. 
 
Kostenersatz- und Gebührenerhebung sind dabei durch Satzung zu regeln (§ 52 Abs. 4, 5 
BHKG). Die letzte Anpassung der Tarife der beiden Feuerwehrsatzungen erfolgte mit Wirkung 
zum 01.01.2024. Die allgemeine Kostenentwicklung macht nun eine Gebührenanpassung 
zum 01.01.2025 erforderlich. 
 
 
Zu Ziffer 1 des Beschlussvorschlages (Feuerwehrsatzung) 
 
Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sind der Anlage 1 - Anhang A und B 
zu entnehmen. 
 
1. Personalkosten (Anlage 1 - Anhang A) 
 
Bei der Kalkulation der Personalkostentarife für die Abrechnung des Kostenersatzes wird 
nach Laufbahngruppen (ehemals mittlerer, gehobener und höherer feuerwehrtechnischer 
Dienst) unterschieden. Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch eine 
Sachkostenpauschale sowie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berechnung erfolgt analog 
der Richtlinie zur Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt Köln. Bei den Stun-
densätzen treten folgende Veränderungen ein: 
 
 Kostenersatz 
alt neu Differenz 
Beamter*in mittlerer Dienst 56 € 56 € 0 € 
Beamter*in gehobener Dienst 70 € 73 € 3 € 
Beamter*in höherer Dienst 93 € 93 € 0 €

3 
2. Fahrzeugkosten (Anlage 1 - Anhang B) 
 
Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei wer-
den die Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Bei der Kalku-
lation der Stundensätze für den Kostenersatz müssen die Vorhaltekosten auf die Jahresvor-
haltestunden verteilt werden. Die Stundensätze der maßgeblichen Fahrzeuge ändern sich wie 
folgt. Die übrigen Vergleichswerte sind aus Gründen Übersichtlichkeit der Anlage 1- Anhang B 
zu entnehmen. 
 
 Kostenersatz 
alt neu Differenz 
Löschfahrzeug 6 € 5 € -1 € 
Drehleiter 6 € 6 € 0 € 
 
 
Die einsatzbedingten Kosten (Betriebsstoffe), die im v.g. Kostentarif nicht berücksichtigt sind, 
werden für jeden Einsatz gesondert ermittelt und den Kostenschuldner*innen in Rechnung ge-
stellt. 
 
 
Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlages (Feuerwehrgebührensatzung) 
 
Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sowie den Tarifen für Einsatzbestäti-
gungen, Brandverhütungsschau und Brandsicherheitswachdienst sind der Anlage 2 - Anhang 
A bis E zu entnehmen. 
 
1. Personalkosten (Anlage 2 - Anhang A) 
 
Bei der Kalkulation der Personalkostentarife für die Abrechnung der Gebühren wird nach Lauf-
bahngruppen (ehemals mittlerer, gehobener und höherer feuerwehrtechnischer Dienst) unter-
schieden. Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch eine Sachkostenpau-
schale sowie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berechnung erfolgt analog der Richtlinie zur 
Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt Köln. Bei den Stundensätzen treten fol-
gende Veränderungen ein: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Beamter*in mittlerer Dienst 56 € 56 € 0 € 
Beamter*in gehobener Dienst 70 € 73 € 3 € 
Beamter*in höherer Dienst 93 € 93 € 0 € 
 
 
2. Fahrzeugkosten (Anlage 2 - Anhang B) 
 
Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei wer-
den die Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Bei der Kalku-
lation der Stundensätze für die Gebühren werden die Gesamtkosten auf die Einsatzstunden 
verteilt. Die Stundensätze der maßgeblichen Fahrzeuge ändern sich wie folgt. Die übrigen 
Vergleichswerte sind aus Gründen Übersichtlichkeit der Anlage 2- Anhang B zu entnehmen. 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Löschfahrzeug 293 € 270 € -23 € 
Drehleiter 208 € 195 € -13 € 
 
 
3. Einsatzbestätigung (Anlage 2 - Anhang C)

4 
Bei einigen Feuerwehreinsätzen benötigen die Geschädigten eine Darstellung des Einsatzge-
schehens durch die Feuerwehr, um ihre Feuerversicherung in Anspruch nehmen zu können. 
Der Verwaltungsaufwand hierfür wird in Rechnung gestellt. Der Tarif hierfür hat sich wie folgt 
verändert: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Einsatzbestätigung 55 € 56 € 1 € 
 
 
4. Vorbeugender Brandschutz (Anlage 2 - Anhang D) 
 
Nach dem Beschluss des Rates vom 23.07.1998 werden für die Brandverhütungsschau ge-
mäß § 5 Abs. 1 in brandschaupflichtigen Gebäuden und sozialen Einrichtungen, die vorrangig 
einen gemeinnützigen Zweck erfüllen (wie Kindergärten, Schulen, etc.) und deren Betrieb aus-
weislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der Stadtverwaltung Köln 
in städtischem Interesse liegt, keine Gebühren erhoben. Vor dem Hintergrund, dass dieser 
Tatbestand in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen wurde, da sich alle beantrag-
ten Gebührenbefreiungen unter die gesetzlich geregelte Gebührenfreiheit, z.B. für Objekte 
des Bundes, des Landes und der Kirchen subsumieren ließen, soll der entsprechende § 8 
Abs. 3 der Feuerwehrgebührensatzung ersatzlos gestrichen werden (siehe Anlage 3). 
 
Der Stundensatz für Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes umfasst neben den Perso-
nalkosten auch eine Sachkostenpauschale sowie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berech-
nung erfolgt analog der Richtlinie zur Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt 
Köln. Der Stundensatz ändert sich wie folgt: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Mitarbeiter*in VB 83 € 84 € 1 € 
 
 
5. Brandsicherheitswachdienst (Anlage 2 - Anhang E) 
 
Bei der Kalkulation der Stundensätze für den Brandsicherheitswachdienst wird nach Lauf-
bahngruppen (ehemals mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) unterschieden. 
Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch eine Sachkostenpauschale so-
wie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berechnung erfolgt analog der Richtlinie zur Ermittlung 
der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt Köln. Bei den Stundensätzen treten folgende Ver-
änderungen ein: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Beamter*in mittlerer Dienst 56 € 56 € 0 € 
Beamter*in gehobener Dienst 67 € 70 € 3 € 
 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Über die genaue Höhe der zukünftigen Erträge kann keine belastbare Aussage getroffen wer-
den, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang kostenintensive Großeinsatzlagen und Hilfe-
leistungseinsätze (z.B. Türöffnungen) eintreten. Vor dem Hintergrund, dass sich die Gebüh-
rentarife auch nur in geringem Maße verändern, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die 
Anpassung der Satzungen einen messbaren Effekt auf die Erträge haben wird. 
 
 
Anlagen

5 
Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Kostersatz für die Leistungen der Berufsfeuer-
wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) mit 
Kostentarif 
Anhang A - Kostenberechnung Personal 
Anhang B - Kostenberechnung Fahrzeuge 
 
Anlage 2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuer-
wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensat-
zung) mit Gebührentarif 
Anhang A - Kostenberechnung Personal 
Anhang B - Kostenberechnung Fahrzeuge 
Anhang C - Kostenberechnung Einsatzbestätigung 
Anhang D - Kostenberechnung Vorbeugender Brandschutz 
Anhang E - Kostenberechnung Brandsicherheitswachdienst 
 
Anlage 3 Synopse Satzungstext Feuerwehrgebührensatzung

Anlage 1 - Satzungstext Kostenersatz

7526 Zeichen

Anlage 1 
 1 
Satzung 
über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der 
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) 
vom ___________ 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 
und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz 
(BHKG NRW) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
 
I. Aufgaben 
 
§ 1 Abwehrender Brandschutz 
(1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. 
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die 
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die 
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur-
sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG). 
 
 
II. Kostenersatz 
 
§ 2 Kostenersatz 
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit 
nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. 
(2) Die Stadt Köln verlangt gemäß § 52 Abs. 2 BHKG Ersatz der ihr durch den 
Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten 
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die 
Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
führt hat, 
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Ge-
werbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- 
und Sondereinsatzmittel,

Anlage 1 
 2 
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtun-
gen gemäß §§ 29 Abs. 1 , 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen 
ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr 
oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder 
Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von 
einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von 
dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der 
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer 
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Scha-
den bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und 
Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften 
oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefah-
ren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die 
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit 
von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder 
Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem 
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder 
der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser 
gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich 
nicht um Brände handelt, 
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem 
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldean-
lage außer in Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht be-
stimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbei-
ter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erfor-
derliche Prüfung weitergeleitet hat, 
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässi-
ger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. 
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kos-
tenpflichtige Hinzuziehung Dritter. 
(4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kos-
tentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 
(5) Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Zeit vom Ausrücken der 
Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem

Anlage 1 
 3 
Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine beson-
dere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die 
Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird 
vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet 
für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von 
Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. 
Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in 
dem Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. 
 
§ 3 Kostenschuldner 
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 
sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatz-
pflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld 
Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kosten-
ersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang des Kostener-
satzbescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu begleichen. 
 
 
III. Schlussvorschriften 
 
§ 5 Auslagenersatz 
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einem kostenersatzpflichti-
gen Einsatz entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Kos-
tenersatzpflicht besteht. 
 
§ 6 Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die 
Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt 
Köln (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2023 (Öffentliche Bekanntmachung 
vom 20.12.2023) außer Kraft.

Anlage 1 
 4 
Kostentarif 
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuer-
wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) 
 
I. Kostenersatz 
 je Stunde 
1. Stundensätze Personal 
1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 
 (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) 56,00 € 
1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 
 (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) 73,00 € 
1.3 Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 
 (ehemals höherer feuerwehrtechnischer Dienst) 93,00 € 
 
2. Stundensätze Fahrzeuge 
2.1 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 
2.1.1 Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 
Löschgruppenfahrzeug (LF) 
Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) 5,00 € 
2.1.2 Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 
Tanklöschfahrzeug (TLF) 8,00 € 
2.1.3 Drehleiter (DLK) 6,00 € 
2.2 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge, Führungsfahrzeuge 
2.2.1 Einsatzleitwagen (ELW) 
Kommandowagen (KDOW) 
Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) 
Personenkraftwagen (PKW) 
Motorrad (KRAD) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 2,00 € 
2.3 Sonstige Fahrzeuge 
2.3.1 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 
Rettungsbus (R-BUS) 2,00 € 
2.3.2 Kranwagen (KRAN) 4,00 € 
2.3.3 Rüstwagen (RW) 5,00 € 
2.3.4 Gerätewagen (GW) 
Lastkraftwagen (LKW) 
Messfahrzeug (MFZ) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 2,00 €

Anlage 1 
 5 
2.3.5 Wechselladerfahrzeug (WLF) 
inkl. Abrollbehälter (AB) 1,00 € 
2.4 Wasserfahrzeuge 
2.4.1 Rettungsboot (RTB) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 1,00 € 
2.4.2 Löschboot (LB) 1,00 € 
 
 
II. Sonstige Leistungen 
Für sonstige Leistungen, die in diesem Kostentarif nicht aufgeführt sind, werden die 
dadurch entstandenen Kosten berechnet.

Anlage 1.2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Kostenersatz

1792 Zeichen

Stundensätze Fahrzeuge
- Kostenersatz -
Anlage 1
Anhang B
                          Fahrzeugtyp
    Kosten
HLF, LF,
TSF-W PTLF, TLF DLK
ELW,
KDOW,
KRAD,
MTF, PKW
inkl. FWA
M-BUS,
R-BUS KRAN RW
GW, LKW,
MFZ
inkl. FWA
WLF + AB RTB
inkl. FWA LB
Abschreibungen
Fahrzeuge 1.034.000,15 282.534,73 209.471,34 193.024,38 0,00 23.758,99 49.985,89 81.169,01 40.913,35 12.132,75 0,00
Zinsen
Fahrzeuge 284.344,93 67.362,94 35.754,25 33.433,48 958,48 14.157,98 18.072,37 7.787,50 5.282,22 227,87 275,93
Versicherungen
Fahrzeuge 101.611,80 20.666,81 25.854,31 74.282,14 2.881,17 3.444,47 5.166,70 27.660,24 10.333,40 736,98 18.392,64
Kalkulatorische Miete
Fahrzeuge 398.250,00 81.000,00 87.750,00 361.800,00 21.600,00 21.600,00 20.250,00 162.000,00 180.900,00 16.200,00 0,00
Abschreibungen & Zinsen
Feuerwehrtechnische Geräte 66.190,07 25.154,35 23.139,27 27.105,19 1.233,37 838,19 3.072,73 16.451,29 3.160,90 1.092,17 404,16
Unterhaltung
Fahrzeuge 469.034,00 178.247,94 163.968,77 192.071,93 8.739,85 5.939,56 21.773,89 116.576,65 22.398,66 7.739,34 2.863,94
Unterhaltung
Feuerwehrtechnische Geräte 378.919,34 144.001,48 132.465,74 155.169,50 7.060,68 4.798,40 17.590,51 94.178,98 18.095,24 6.252,39 2.313,70
Summe aller Kosten 2.732.350,29 798.968,25 678.403,68 1.036.886,62 42.473,54 74.537,59 135.912,09 505.823,68 281.083,77 44.381,50 24.250,37
Vorhaltestunden 2025 516.840,00 105.120,00 113.880,00 578.160,00 17.520,00 17.520,00 26.280,00 262.800,00 280.320,00 78.840,00 17.520,00
Kosten pro Vorhaltestunde 5,29 7,60 5,96 1,79 2,42 4,25 5,17 1,92 1,00 0,56 1,38
Stundensatz neu (gerundet) 5,00 8,00 6,00 2,00 2,00 4,00 5,00 2,00 1,00 1,00 1,00
Stundensatz bisher 6,00 5,00 6,00 2,00 3,00 3,00 5,00 2,00 1,00 1,00 1,00
Differenz -1,00 3,00 0,00 0,00 -1,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Kosten pro Jahr

Anlage 2.3 Anhang C - Einsatzbestätigung

391 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung
für die Ausstellung einer Einsatzbestätigung
Anlage 2
Anhang C
Stundensatz Stunden
Personalkosten
feuerwehrtechnische*r Beamter*in
pro Stunde
83,60 € 0,50 Std.        = 41,80 €
Personalkosten
Verwaltungsmitarbeiter*in
pro Stunde
56,13 € 0,25 Std.        = 14,03 €
Kosten pro Bestätigung 55,84 €
Derzeitige
Pauschalgebühr 55,00 € Neue
Pauschalgebühr gerundet 56,00 €

Anlage 2.4 Anhang D - Vorbeugender Brandschutz

1164 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung
Vorbeugender Brandschutz
Anlage 2
Anhang D
Besoldungs-
gruppe
Durchschnittliche
Jahrespersonal-
kosten
Sachkosten-
pauschale
Büroarbeitsplatz
Gemeinkosten-
pauschale
Büroarbeitsplatz
Summe
Kosten eines
Arbeitsplatzes
Anzahl Stellen
Vorbeugender
Brandschutz
Gesamtkosten
je Besoldungs-
gruppe
Gesamtkosten
Durchschnitt =
Gesamtkosten
dividiert durch
die Anzahl
der Stellen
Stunden-
satz
Stunden-
satz
gerundet
Stunden-
satz
bisher
Differenz
E 8 66.800,00 10.130,00 13.360,00 90.290,00 1,00 90.290,00
A 8 85.600,00 12.010,00 17.120,00 114.730,00 2,25 258.142,50
A 9 m.D. 94.000,00 12.850,00 18.800,00 125.650,00 12,75 1.602.037,50
A 9 m.D. + Amtszulage 98.600,00 13.310,00 19.720,00 131.630,00 3,00 394.890,00
A 10 92.000,00 12.650,00 18.400,00 123.050,00 2,25 276.862,50
A 11 108.300,00 14.280,00 21.660,00 144.240,00 10,50 1.514.520,00
A 12 125.200,00 15.970,00 25.040,00 166.210,00 2,25 373.972,50
A 13 g.D. 130.300,00 16.480,00 26.060,00 172.840,00 2,25 388.890,00
A 14 135.400,00 16.990,00 27.080,00 179.470,00 0,75 134.602,50
A 15 150.600,00 18.510,00 30.120,00 199.230,00 0,75 149.422,50
1,005.183.630,00 137.314,70 84,45 84,00 83,00

Anlage 2.5 Anhang E - Brandsicherheitswachdienst

1058 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung
Brandsicherheitswachdienst
Anlage 2
Anhang E
Besoldungs-
gruppe
Durchschnittliche
Jahrespersonal-
kosten
Sachkosten-
pauschale
Nicht-
Büroarbeitsplatz
Gemeinkosten-
pauschale
Nicht-
Büroarbeitsplatz
Summe
Kosten eines
Arbeitsplatzes
Anzahl Stellen
Einsatzdienst
Gesamtkosten
je Besoldungs-
gruppe
Gesamtkosten
je Laufbahngruppe
Durchschnitt =
Gesamtkosten
dividiert durch
die Anzahl
der Stellen
Stunden-
satz
Stunden-
satz
gerundet
Stunden-
satz
bisher
Differenz
A 7 71.700,00 7.170,00 10.755,00 89.625,00 242,25 21.711.656,25
A 8 85.600,00 8.560,00 12.840,00 107.000,00 339,00 36.273.000,00
A 9 m.D. 94.000,00 9.400,00 14.100,00 117.500,00 329,00 38.657.500,00
A 9 m.D. + Amtszulage 98.600,00 9.860,00 14.790,00 123.250,00 58,75 7.240.937,50
A 10 92.000,00 9.200,00 13.800,00 115.000,00 23,00 2.645.000,00
A 11 108.300,00 10.830,00 16.245,00 135.375,00 21,75 2.944.406,25
A 12 125.200,00 12.520,00 18.780,00 156.500,00 17,50 2.738.750,00
3,008.328.156,25 133.785,64 70,27 70,00 67,00
0,00103.883.093,75 107.206,50 56,31 56,00 56,00

Anlage 1.1 Anhang A - Stundensätze Personal Kostenersatz

1419 Zeichen

Stundensätze Personal
- Kostenersatz -
Anlage 1
Anhang A
Besoldungs-
gruppe
Durchschnittliche
Jahrespersonal-
kosten
Sachkosten-
pauschale
Nicht-
Büroarbeitsplatz
Gemeinkosten-
pauschale
Nicht-
Büroarbeitsplatz
Summe
Kosten eines
Arbeitsplatzes
Anzahl Stellen
Einsatzdienst
Gesamtkosten
je Besoldungs-
gruppe
Gesamtkosten
je 
Laufbahngruppe
Durchschnitt =
Gesamtkosten
dividiert durch
die Anzahl
der Stellen
Stunden-
satz
Stunden-
satz
gerundet
Stunden-
satz
bisher
Differenz
A 7 71.700,00 7.170,00 10.755,00 89.625,00 242,25 21.711.656,25
A 8 85.600,00 8.560,00 12.840,00 107.000,00 339,00 36.273.000,00
A 9 m.D. 94.000,00 9.400,00 14.100,00 117.500,00 329,00 38.657.500,00
A 9 m.D. + Amtszulage 98.600,00 9.860,00 14.790,00 123.250,00 58,75 7.240.937,50
A 10 92.000,00 9.200,00 13.800,00 115.000,00 23,00 2.645.000,00
A 11 108.300,00 10.830,00 16.245,00 135.375,00 21,75 2.944.406,25
A 12 125.200,00 12.520,00 18.780,00 156.500,00 17,50 2.738.750,00
A 13 g.D. 130.300,00 13.030,00 19.545,00 162.875,00 15,50 2.524.562,50
A 13 h.D. 104.700,00 10.470,00 15.705,00 130.875,00 0,25 32.718,75
A 14 135.400,00 13.540,00 20.310,00 169.250,00 2,25 380.812,50
A 15 150.600,00 15.060,00 22.590,00 188.250,00 1,75 329.437,50
A 16 184.900,00 18.490,00 27.735,00 231.125,00 0,25 57.781,25
0,00
56,00 56,00 0,00
73,00 70,00 3,00
103.883.093,75 107.206,50
10.852.718,75 139.584,81 73,31
56,31
800.750,00 177.944,44 93,46 93,00 93,00

Anlage 2 - Satzungstext Gebühren

14810 Zeichen

Anlage 2 
 1 
Satzung 
über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der 
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) 
vom ___________ 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 
und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz 
(BHKG) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
 
I. Aufgaben 
 
§ 1 Abwehrender Brandschutz 
(1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. 
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die 
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die 
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur-
sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG). 
 
§ 2 Brandverhütungsschau 
(1) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird ge-
mäß § 26 BHKG durchgeführt. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in 
erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei 
Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von 
Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im 
Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. 
(2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer 
Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, 
die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und 
Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von 
Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Lösch-
arbeiten ermöglichen. 
(3) Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Anlage 2 
 2 
(4) Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetrieb-
nahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs 
Jahren durchzuführen. 
(5) Die Brandverhütungsschau wird von Personen durchgeführt, die mindes-
tens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brand-
schutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifika-
tion ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brand-
schutztechnikerinnen oder Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und 
Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines 
anderen Landes nachzuweisen. 
 
§ 3 Brandsicherheitswachen 
(1) Der Brandsicherheitswachdienst hat gemäß § 27 BHKG die Aufgabe, bei 
Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Aus-
bruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, für 
eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. 
Der Brandsicherheitswachdienst kann Kontrollen vornehmen und Anord-
nungen treffen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden, zur Si-
cherung der Rettungs- und Angriffswege sowie zur Räumung der Veran-
staltungsstätte. 
(2) Die Entscheidung, ob und in welcher Stärke ein Brandsicherheitswach-
dienst erforderlich ist, trifft die Feuerwehr. Die Feuerwehr kann bei Bedarf 
Auflagen erteilen. Zur Prüfung und Entscheidung, ob bei einer Veranstal-
tung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, ist deren rechtzeitige 
Anzeige durch die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 27 Abs. 1 
BHKG vorgeschrieben. Eine Anzeige gilt dann als rechtzeitig, wenn sie 
mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag der Feuerwehr vor-
liegt. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 
(3) Sofern der Brandsicherheitswachdienst nicht unter der Voraussetzung des 
§ 27 Abs. 2 BHKG von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt 
wird, nimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Brandsicherheitswachdiens-
tes wahr. 
(4) Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine den Anforderungen 
genügende Brandsicherheitswache gemäß § 27 Abs. 2 BHKG durch ei-
gene Kräfte stellen will, muss die Feuerwehr die fachliche Eignung des für 
diese Aufgabe vorgesehenen Personals vor der Veranstaltung prüfen.

Anlage 2 
 3 
(5) Unbeschadet der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHKG 
kann die Feuerwehr bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27 
Abs. 1 BHKG die Gestellung des Brandsicherheitswachdienstes ablehnen 
oder von der Übernahme der durch die verspätete Anzeige zusätzlich ent-
stehenden Kosten abhängig machen. Die Ablehnung des Brandsicherheits-
wachdienstes kann zur Folge haben, dass die angezeigte Veranstaltung 
nicht durchgeführt werden kann. 
 
§ 4 Weitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften 
Auf Antrag kann die Feuerwehr weitere (Hilfe-)Leistungen erbringen. Ein Rechts-
anspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Zu diesen Leistungen gehören un-
ter anderem: 
- die Prüfung und Inbetriebnahme von Feuerwehrschlüsselkästen, 
- die Unterstützung / Beteiligung bei Stör- und Mängelbeseitigung sowie Re-
paratur- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und 
Brandmeldeanlagen (BMA), 
- die Erstabnahme sowie weitere Überprüfungen von Brandmeldeanlagen 
gem. Punkt 11 der Anschlussbedingungen für die Anschaltung von Brand-
meldeanlagen AÜA der Stadt Köln sowie DIN 14675 und VDE 0833, 
- brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen), 
- Beratungen zu Brandschutzgutachten oder Brandschutzkonzepten auch 
außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, 
- Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 
- Überprüfung bei Erstinbetriebnahme von Feuerwehraufzügen, Löschwas-
serbrunnen und sonstigen feuerwehrtechnischen Einrichtungen, 
- Funkausleuchtung, Abnahme und Überprüfung von Gebäudefunkanlagen. 
 
 
II. Gebühren für die Brandverhütungsschau 
 
§ 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen 
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen 
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 2 einschließlich 
deren Vor- und Nachbereitung sowie der erforderlichen Wegezeiten. 
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungs-
schau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde 
beteiligt ist, und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, 
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau).

Anlage 2 
 4 
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauauf-
sichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vor-
schriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der 
Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der 
Brandverhütungsschau tätig geworden sind. 
 
§ 6 Gebührenmaßstab 
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (inkl. Vor- und 
Nachbereitung sowie Fahrzeiten) und nach der Zahl der notwendig einge-
setzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Fahrtkosten sowie 
Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. 
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, 
der Bestandteil dieser Satzung ist. 
(2) Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird ein Viertel des 
in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. 
 
§ 7 Gebührenschuldner 
Gebührenschuldner ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der 
Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau un-
terworfenen Objektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Ge-
samtschuldner. 
 
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Gebührenbefreiung 
(1) Die Gebühr nach § 5 Abs. 1 entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die 
Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be-
scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. 
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der je-
weils geltenden Fassung. 
 
 
III. Gebühren für Brandsicherheitswachen und weitere Leistungen 
 
§ 9 Gebührenpflichtige Leistungen 
(1) Für die Gestellung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die Feuer-
wehr im Sinne des § 3 sowie für weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr 
im Sinne des § 4 werden Gebühren erhoben. 
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenmaßstab des § 10.

Anlage 2 
 5 
(3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausent-
richtung der Gebühr oder von einer vorherigen angemessenen Sicherheits-
leistung für die Gebühr abhängig gemacht werden. 
(4) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gemäß Abs. 1 besteht auch dann, 
wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt und 
der Gebührenschuldner dies zu vertreten hat. 
 
§ 10 Gebührenmaßstab 
(1) Für die Berechnung der Gebühr für weitere (Hilfe-)Leistungen gemäß § 4 
ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von 
der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). 
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte 
erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfä-
higkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer 
Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den fol-
genden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung 
des neuen Einsatzbefehls. 
(2) Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Brandsicherheitswachdienste 
ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes. Der Brandsicherheits-
wachdienst beginnt eine halbe Stunde vor Einlass der Besucherinnen / Be-
sucher. Er endet grundsätzlich, wenn alle Besucherinnen /Besucher die 
Veranstaltung verlassen haben. Die Entscheidung, wann der Brandsicher-
heitswachdienst beendet wird, trifft in Zweifelsfällen die Leitung der Brand-
sicherheitswache. 
(3) Für jede angefangene Viertelstunde einer weiteren (Hilfe-)Leistung oder ei-
nes Brandsicherheitswachdienstes wird ein Viertel des in dem Gebührenta-
rif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Für Wegezeiten wird pauschal 
pro Einsatzkraft des Brandsicherheitswachdienstes eine Stunde zusätzlich 
berechnet. 
(4) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Netto-
beträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als 
Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Be-
trag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung 
als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.

Anlage 2 
 6 
§ 11 Gebührenschuldner 
Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und wei-
tere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr ist diejenige / derjenige verpflichtet, die / 
der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Ge-
bührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 
Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen 
Leistung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn es zu einer tatsächlichen 
Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, es sei denn die Feuer-
wehr hat dies zu vertreten. 
Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be-
scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. 
 
 
IV. Schlussvorschriften 
 
§ 13 Auslagenersatz 
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen 
Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr 
besteht. 
 
§ 14 Haftung 
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung einer beantragten Leistung nach § 4 
entstehen, haftet die Stadt Köln gegenüber den Gebührenpflichtigen nur 
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 11 Gebührenpflichtige die Stadt Köln 
von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der 
Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 
 
§ 15 Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leis-
tungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrgebührensatzung) vom 15.12.2023 (Öffentliche Bekanntma-
chung vom 20.12.2023) außer Kraft.

Anlage 2 
 7 
Gebührentarif 
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr 
und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) 
 
I. Gebühren für weitere Leistungen gemäß § 4 
 je Stunde 
1. Stundensätze Personal 
1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 
 (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) 56,00 € 
1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 
 (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) 73,00 € 
1.3 Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 
 (ehemals höherer feuerwehrtechnischer Dienst) 93,00 € 
 
2. Stundensätze Fahrzeuge 
2.1 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 
2.1.1 Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 
Löschgruppenfahrzeug (LF) 
Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) 270,00 € 
2.1.2 Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 
Tanklöschfahrzeug (TLF) 212,00 € 
2.1.3 Drehleiter (DLK) 195,00 € 
2.2 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge, Führungsfahrzeuge 
2.2.1 Einsatzleitwagen (ELW) 
Kommandowagen (KDOW) 
Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) 
Personenkraftwagen (PKW) 
Motorrad (KRAD) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 243,00 € 
2.3 Sonstige Fahrzeuge 
2.3.1 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 
Rettungsbus (R-BUS) 260,00 € 
2.3.2 Kranwagen (KRAN) 628,00 € 
2.3.3 Rüstwagen (RW) 296,00 € 
2.3.4 Gerätewagen (GW) 
Lastkraftwagen (LKW) 
Messfahrzeug (MFZ) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 206,00 €

Anlage 2 
 8 
2.3.5 Wechselladerfahrzeug (WLF) 
inkl. Abrollbehälter (AB) 567,00 € 
2.4 Wasserfahrzeuge 
2.4.1 Rettungsboot (RTB) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 270,00 € 
2.4.2 Löschboot (LB) 454,00 € 
 
3. Einsatzbestätigungen je Bestätigung 
Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 56,00 € 
 
4. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes je Stunde 
Beamte des Vorbeugenden Brandschutzes 84,00 € 
 
 
II. Brandschaugebühren 
 je Stunde 
Brandschau / Nachschau 
Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am 
Objekt einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung gemäß 
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) 84,00 € 
 
 
III. Gebühren für Brandsicherheitswachdienste 
 
Stundensätze Personal 
1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 
 (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) 56,00 € 
1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 
 (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) 70,00 € 
 
 
IV. Sonstige Leistungen 
Für sonstige Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die 
dadurch entstandenen Kosten (z.B. Verbrauchsmaterial) berechnet.

Anlage 2.1 Anhang A - Stundensätze Personal Gebühren

1412 Zeichen

Stundensätze Personal
- Gebühr -
Anlage 2
Anhang A
Besoldungs-
gruppe
Durchschnittliche
Jahrespersonal-
kosten
Sachkosten-
pauschale
Nicht-
Büroarbeitsplatz
Gemeinkosten-
pauschale
Nicht-
Büroarbeitsplatz
Summe
Kosten eines
Arbeitsplatzes
Anzahl Stellen
Einsatzdienst
Gesamtkosten
je Besoldungs-
gruppe
Gesamtkosten
je 
Laufbahngruppe
Durchschnitt =
Gesamtkosten
dividiert durch
die Anzahl
der Stellen
Stunden-
satz
Stunden-
satz
gerundet
Stunden-
satz
bisher
Differenz
A 7 71.700,00 7.170,00 10.755,00 89.625,00 242,25 21.711.656,25
A 8 85.600,00 8.560,00 12.840,00 107.000,00 339,00 36.273.000,00
A 9 m.D. 94.000,00 9.400,00 14.100,00 117.500,00 329,00 38.657.500,00
A 9 m.D. + Amtszulage 98.600,00 9.860,00 14.790,00 123.250,00 58,75 7.240.937,50
A 10 92.000,00 9.200,00 13.800,00 115.000,00 23,00 2.645.000,00
A 11 108.300,00 10.830,00 16.245,00 135.375,00 21,75 2.944.406,25
A 12 125.200,00 12.520,00 18.780,00 156.500,00 17,50 2.738.750,00
A 13 g.D. 130.300,00 13.030,00 19.545,00 162.875,00 15,50 2.524.562,50
A 13 h.D. 104.700,00 10.470,00 15.705,00 130.875,00 0,25 32.718,75
A 14 135.400,00 13.540,00 20.310,00 169.250,00 2,25 380.812,50
A 15 150.600,00 15.060,00 22.590,00 188.250,00 1,75 329.437,50
A 16 184.900,00 18.490,00 27.735,00 231.125,00 0,25 57.781,25
0,00
10.852.718,75 139.584,81 73,31 73,00 70,00 3,00
800.750,00 177.944,44 93,46 93,00 93,00
0,00103.883.093,75 107.206,50 56,31 56,00 56,00

Beratungsverlauf (4)

26.11.2024 Gesundheitsausschuss
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.12.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2024 Finanzausschuss
TOP 10.13 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 6.2.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2883/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.11.2024
Erstellt
18.09.2024 10:01