2014/0380
Veränderungssperre für das Gebiet - Mathildenhöhe Süd - (Bebauungsplan O 27) hier: Satzung zur erneuten Verlängerung
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2014/0380
6628 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
24.09.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0380
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 5110020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Veränderungssperre für das Gebiet - Mathildenhöhe Süd - (Bebauungsplan O 27)
hier: Satzung zur erneuten Verlängerung
Vorlage vom: 22.09.2014
Beschlussvorschlag :
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der
Veränderungssperre - Mathildenhöhe Süd - für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg,
Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße, wird zur Sicherung der
Planung des aufzustellenden Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – zur Satzung
beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre
Anlage 2: Satzung über die Veränderungssperre - Mathildenhöhe Süd - vom
16.12.2011
Anlage 3: Änderungssatzung vom 06.11.2013
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0380 vom 22.09.2014:
Am 30.06.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan O 27– Mathildenhöhe Süd – nach § 30 BauGB gefasst, mit dem Ziel, den
Gebietscharakter zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern.
Der Beschluss einer Satzung zur Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans
O 27 – Mathildenhöhe Süd – wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung
gefasst. Die Satzung über die Veränderungssperre trat am 23.12.2011 in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – wurde mit Änderung
des Aufstellungsbeschlusses vom 25.04.2013 um die Grünflächen zwischen Nikolaiweg,
Bauhausweg und Alexandraweg südlich der russischen Kapelle erweitert, um die räumlich
zusammenhängenden Grünanlagen vollständig in die Bauleitplanung zu integrieren. Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wurde daher ebenfalls angepasst.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05.11.2013 den Entwurf einer Satzung zur
Erweiterung des Geltungsbereichs und zur Verlängerung der Veränderungssperre
– Mathildenhöhe Süd – zur Satzung beschlossen. Die Veränderungssperre ist bis zum
22.12.2014 gültig.
Im Bebauungsplanverfahren O 27 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB in der Zeit vom 22.04.2013 bis einschließlich 22.05.2013 statt. Die Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.03.2013 beteiligt.
Da der Entwurf zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – einer umfangreichen
Abstimmung (Denkmalschutz, Weltkulturerbe) und Prüfung der eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit bedarf, kann das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf
der Veränderungssperre am 22.12.2014 nicht rechtskräftig abgeschlossen werden.
Mit Blick auf die Bedeutung dieses Gebietes, welches als Beginn der Bauausstellungen in
Deutschland exemplarische Wirkung entfaltet und gleichzeitig mit der Jugendstil-Architektur
internationale Beachtung gefunden hat, wurde eine intensive Abstimmung noch im Sommer
2013 begonnen, die zum Ziel hatte, die Inhalte des Bebauungsplans bezogen auf jedes
einzelne Gebäude zu überprüfen.
Dazu wurden mehrere Begehungen notwendig, die unter den verschiedenen Beteiligten, das
sind neben der unteren Denkmalschutzbehörde das Landesdenkmalamt Wiesbaden sowie die
Kommission zur Begleitung des Welterbe-Antrages, abgestimmt werden mussten. Hier ist zu
berücksichtigen, dass wesentliche Teile des Geltungsbereiches in der Kernzone sowie der
übrige Geltungsbereich in der Pufferzone des Nominierungsgebietes liegen.
Darüber hinaus waren die Inhalte mit dem Denkmalbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
abzustimmen, dessen Tagungstermine zu berücksichtigen waren. Auch hier wurde aufgrund
der Besprechungen eine Überarbeitung notwendig, die erneut dem Beirat zu präsentieren
war.
Die intensive Teilnahme der Öffentlichkeit an dem Verfahren hat zu einer deutlich höheren
Beteiligung gegenüber anderen Verfahren in der Stadt geführt. Die Frage der
Baumöglichkeiten auf der Mathildenhöhe entfaltet durch ihre Bedeutung auch in der
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Öffentlichkeit für jede einzelne Fläche Abstimmungsbedarf, da bei diesem Bestandsgebiet
mit Blick auf den Erhalt des Gebietscharakters ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit
besteht.
Die Bearbeitung der Stellungnahmen fällt entsprechend intensiver aus, da die
vorgeschlagenen Lösungen wiederum mit den beteiligten Stellen abzustimmen sind. Die Ziele
der Bauleitplanung müssen neben den fachlichen Erkenntnissen der beteiligten Behörden
hier in besonderem Maße das öffentliche Interesse widerspiegeln, welches durch die
Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung als zukünftiges Baurecht
für das Gebiet zugrunde gelegt wird.
Die Offenlage wird derzeit zur Beschlussfassung vorbereitet. Dennoch ist absehbar, dass die
Offenlage bis zum Auslaufen der Veränderungssperre nicht abgeschlossen sein wird.
Anschließend an die Offenlage müssen die eingegangenen Stellungnahmen noch geprüft und
der Satzungsbeschluss vorbereitet werden.
Um die besonderen Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die erneute und letztmalige
Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 22.12.2015 notwendig. Die oben
geschilderten Umstände erfordern eine nochmalige Fristverlängerung um ein weiteres Jahr,
wie sie im § 17 Abs. 2 BauGB vorgesehen ist.
Der Beschluss des als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurfs muss vor Ablauf der
eigentlichen Veränderungssperre (22.12.2014) bekannt gemacht werden.
Als Anlagen 2 und 3 sind zur Information die ursprüngliche Satzung über die
Veränderungssperre vom 16.12.2011 und die Änderungssatzung vom 06.11.2013 zum
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie zur Verlängerung der
Geltungsdauer für das Gebiet – Mathildenhöhe Süd – beigefügt.
Die Dezernentin III
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 22.09.2014
III/61.2 ha Nst. 2112
anlage 2
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Anlage 2 S a t z u n g über die Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße vom 16.12.2011 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I Seite 119), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen: § 1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 30.06.2009 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen (Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd -). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Stiftstraße im Westen, dem Nikolaiweg, dem Alexandraweg, dem Bauhausweg und dem Olbrichweg im Norden, dem Fiedlerweg im Osten und der Erbacher Straße im Süden und umfasst die Grundstücke Prinz- Christians-Weg 1-25 (alle), Erbacher Straße 40-60 (gerade Hausnummern), Eugen-Bracht-Weg 9, Alexandraweg 1-39 (Südseite, ungerade Hausnummern), 6-14 und 24-38 (Nordseite, gerade Hausnummern), Mathildenhöhweg (alle Grundstücke), Fiedlerweg 8 und 8A, Olbrichweg 13A- 23 (Südseite, nur ungerade Hausnummern), Nikolaiweg 1-9 (alle) und Stiftstraße 6-12 (Ostseite, gerade Hausnummern). § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den 16.12.2011 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid, Stadträtin
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Anlage 3 Ä n d e r u n g s s a t z u n g zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße sowie Verlängerung von deren Geltungsdauer vom 06.11.2013 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367), sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 05.11.2013 folgende Satzung erlassen: Art. I In § 2 der Satzung über die Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ vom 16.12.2011 wird hinter dem letzten Klammerzusatz ein Kommazeichen gesetzt und um die Folge „sowie die Grundstücke in Flur 2 mit den Flurstücksummern 52/2, 78/3, 79/1, 80 (teilweise), 92/2 (teilweise), 92/3, 1518/1, 1518/2 (teilweise), 1528/2, 1529 (teilweise), 1530/1 (teilweise), 1530/2 und 1536/2 (teilweise).„ ergänzt. Art. II Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“, wie sie in § 4 der Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr bis zum 22.12.2014 verlängert. Art. III Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den 06.11.2013 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid, Stadträtin
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Anlage 1 E n t w u r f e i n e r S a t z u n g zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ vom…………….. Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178) sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbu chs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durc h Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954), wird gemäß Beschluss der Stadtver ordnetenversammlung vom .............. folgende Satzung erlassen: Art. I Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „Mathilden höhe Süd“ für das Gebiet zwischen der Stiftstraße im Westen, dem Niko laiweg, dem Alexandraweg, dem Bauhausweg und dem Olbrichweg im Norden, dem Fiedlerweg im Osten und der Erbacher Straße im Süde n, wie sie in § 4 der Satzung vom 16.12.2011, geändert durch Satzung vom 06.11.2013, festgelegt ist, wird über den 22.12.2014 hinaus erneut um ein Jahr bis zum 22.12.2015 verlängert. Art. II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ........... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Cornelia Zuschke, Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Orte (8)
- Stiftstraße 6
- Erbacher Straße 40
- Nikolaiweg 1
- Bauhausweg
- Fiedlerweg 8
- Mathildenhöhweg
- Prinz-Christians-Weg 1
- Eugen-Bracht-Weg 9
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0380
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.09.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00