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2014/0380

Veränderungssperre für das Gebiet - Mathildenhöhe Süd - (Bebauungsplan O 27) hier: Satzung zur erneuten Verlängerung

Magistratsvorlage 22.09.2014

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2014/0380

6628 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
24.09.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in 
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0380 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Veränderungssperre für das Gebiet - Mathildenhöhe Süd - (Bebauungsplan O 27) 
hier: Satzung zur erneuten Verlängerung 
 
Vorlage vom: 22.09.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der als Anlage 1  beigefügte Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der 
Veränderungssperre - Mathildenhöhe Süd - für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, 
Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße, wird zur Sicherung der 
Planung des aufzustellenden Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – zur Satzung 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre 
Anlage 2: Satzung über die Veränderungssperre - Mathildenhöhe Süd - vom 
16.12.2011 
Anlage 3: Änderungssatzung vom 06.11.2013

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0380 vom 22.09.2014:  
 
Am 30.06.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für 
den Bebauungsplan O 27– Mathildenhöhe Süd – nach § 30 BauGB gefasst, mit dem Ziel, den 
Gebietscharakter zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern.  
 
Der Beschluss einer Satzung zur Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 
O 27 – Mathildenhöhe Süd – wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung 
gefasst. Die Satzung über die Veränderungssperre trat am 23.12.2011 in Kraft.  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – wurde mit Änderung 
des Aufstellungsbeschlusses vom 25.04.2013 um die Grünflächen zwischen Nikolaiweg, 
Bauhausweg und Alexandraweg südlich der russischen Kapelle erweitert, um die räumlich 
zusammenhängenden Grünanlagen vollständig in die Bauleitplanung zu integrieren. Der 
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wurde daher ebenfalls angepasst.  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05.11.2013 den Entwurf einer Satzung zur 
Erweiterung des Geltungsbereichs und zur Verlängerung der Veränderungssperre  
– Mathildenhöhe Süd – zur Satzung beschlossen. Die Veränderungssperre ist bis zum 
22.12.2014 gültig.  
 
Im Bebauungsplanverfahren O 27 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 (1) BauGB in der Zeit vom 22.04.2013 bis einschließlich 22.05.2013 statt. Die Träger 
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.03.2013 beteiligt. 
 
Da der Entwurf zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – einer umfangreichen 
Abstimmung (Denkmalschutz, Weltkulturerbe) und Prüfung der eingegangenen 
Stellungnahmen der Öffentlichkeit bedarf, kann das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf 
der Veränderungssperre am 22.12.2014 nicht rechtskräftig abgeschlossen werden. 
 
Mit Blick auf die Bedeutung dieses Gebietes, welches als Beginn der Bauausstellungen in 
Deutschland exemplarische Wirkung entfaltet und gleichzeitig mit der Jugendstil-Architektur 
internationale Beachtung gefunden hat, wurde eine intensive Abstimmung noch im Sommer 
2013 begonnen, die zum Ziel hatte, die Inhalte des Bebauungsplans bezogen auf jedes 
einzelne Gebäude zu überprüfen. 
 
Dazu wurden mehrere Begehungen notwendig, die unter den verschiedenen Beteiligten, das 
sind neben der unteren Denkmalschutzbehörde das Landesdenkmalamt Wiesbaden sowie die 
Kommission zur Begleitung des Welterbe-Antrages, abgestimmt werden mussten. Hier ist zu 
berücksichtigen, dass wesentliche Teile des Geltungsbereiches in der Kernzone sowie der 
übrige Geltungsbereich in der Pufferzone des Nominierungsgebietes liegen. 
 
Darüber hinaus waren die Inhalte mit dem Denkmalbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
abzustimmen, dessen Tagungstermine zu  berücksichtigen waren. Auch hier wurde aufgrund 
der Besprechungen eine Überarbeitung notwendig, die erneut dem Beirat zu präsentieren 
war. 
 
Die intensive Teilnahme der Öffentlichkeit an dem Verfahren hat zu einer deutlich höheren 
Beteiligung gegenüber anderen Verfahren in der Stadt geführt. Die Frage der 
Baumöglichkeiten auf der Mathildenhöhe entfaltet durch ihre Bedeutung auch in der

- 4 - 
Öffentlichkeit für jede einzelne Fläche Abstimmungsbedarf, da bei diesem Bestandsgebiet 
mit Blick auf den Erhalt des Gebietscharakters ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit 
besteht. 
 
Die Bearbeitung der Stellungnahmen fällt entsprechend intensiver aus, da die 
vorgeschlagenen Lösungen wiederum mit den beteiligten Stellen abzustimmen sind. Die Ziele 
der Bauleitplanung müssen neben den fachlichen Erkenntnissen der beteiligten Behörden 
hier in besonderem Maße das öffentliche Interesse widerspiegeln, welches durch die 
Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung als zukünftiges Baurecht 
für das Gebiet zugrunde gelegt wird. 
 
Die Offenlage wird derzeit zur Beschlussfassung vorbereitet. Dennoch ist absehbar, dass die 
Offenlage bis zum Auslaufen der Veränderungssperre nicht abgeschlossen sein wird. 
Anschließend an die Offenlage müssen die eingegangenen Stellungnahmen noch geprüft und 
der Satzungsbeschluss vorbereitet werden. 
 
Um die besonderen Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die erneute und letztmalige 
Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 22.12.2015 notwendig. Die oben 
geschilderten Umstände erfordern eine nochmalige Fristverlängerung um ein weiteres Jahr, 
wie sie im § 17 Abs. 2 BauGB vorgesehen ist.  
 
Der Beschluss des als Anlage 1  beigefügten Satzungsentwurfs muss vor Ablauf der 
eigentlichen Veränderungssperre (22.12.2014) bekannt gemacht werden. 
 
Als Anlagen 2 und 3 sind zur Information die ursprüngliche Satzung über die 
Veränderungssperre vom 16.12.2011 und die Änderungssatzung vom 06.11.2013 zum 
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie zur Verlängerung der 
Geltungsdauer für das Gebiet – Mathildenhöhe Süd – beigefügt. 
 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin 
 
 
 
 
Darmstadt, den 22.09.2014 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 2

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Anlage 2 
 
S a t z u n g 
 
über die Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, 
Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße 
 
vom 16.12.2011 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I Seite 119), sowie 
der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1  Zu sichernde Planung 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 30.06.2009 beschlossen, für das in 
§ 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen 
(Bebauungsplan O 27  - Mathildenhöhe Süd -). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet 
wird die Veränderungssperre erlassen. 
 
§ 2  Räumlicher Geltungsbereich 
 
Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Stiftstraße im Westen, dem 
Nikolaiweg, dem Alexandraweg, dem Bauhausweg und dem Olbrichweg im Norden, dem 
Fiedlerweg im Osten und der Erbacher Straße im Süden und umfasst die Grundstücke Prinz-
Christians-Weg 1-25 (alle), Erbacher Straße 40-60 (gerade Hausnummern), Eugen-Bracht-Weg 
9, Alexandraweg 1-39 (Südseite, ungerade Hausnummern), 6-14 und 24-38 (Nordseite, gerade 
Hausnummern), Mathildenhöhweg (alle Grundstücke), Fiedlerweg 8 und 8A, Olbrichweg 13A-
23 (Südseite, nur ungerade Hausnummern), Nikolaiweg 1-9 (alle) und Stiftstraße 6-12 
(Ostseite, gerade Hausnummern). 
 
§ 3  Rechtswirkungen der Veränderungssperre 
 
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 
 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: 
 
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen 
zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung 
bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; 
 
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, 
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach 
Buchstaben a) sind; 
 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der 
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 
 
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis 
erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte 
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher 
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre 
 
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf 
von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist 
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer 
Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich 
ist. 
 
Darmstadt, den 16.12.2011                 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Brigitte Lindscheid, Stadträtin

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Anlage 3 
 
 
Ä n d e r u n g s s a t z u n g 
 
zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre „Mathildenhöhe 
Süd“ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, Bauhausweg, 
Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße sowie Verlängerung 
von deren Geltungsdauer 
 
 
vom 06.11.2013 
 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. 
I S. 218, 367), sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung  05.11.2013 folgende Satzung erlassen: 
 
 Art. I 
 
In § 2 der Satzung über die Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ vom 
16.12.2011 wird hinter dem letzten Klammerzusatz ein Kommazeichen gesetzt und 
um die Folge „sowie die Grundstücke in Flur 2 mit den Flurstücksummern 52/2, 78/3, 
79/1, 80 (teilweise), 92/2 (teilweise), 92/3, 1518/1, 1518/2 (teilweise), 1528/2, 1529 
(teilweise), 1530/1 (teilweise), 1530/2 und 1536/2 (teilweise).„ ergänzt.  
 
 Art. II 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“, wie sie in § 4 der 
Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr 
bis zum 22.12.2014 verlängert.  
 
 Art. III 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den 06.11.2013 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Brigitte Lindscheid, Stadträtin

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1204 Zeichen

Anlage 1  
E n t w u r f   e i n e r     
S a t z u n g 
 
zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre  „Mathildenhöhe Süd“ 
 
vom…………….. 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) i.d.F. vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 18.07.2014 
(GVBl. I S. 178) sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbu chs (BauGB) i.d.F. vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durc h Gesetz vom 15.07.2014 
(BGBl. I S. 954), wird gemäß Beschluss der Stadtver ordnetenversammlung 
vom .............. folgende Satzung erlassen: 
 
Art. I 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „Mathilden höhe Süd“ für das 
Gebiet zwischen der Stiftstraße im Westen, dem Niko laiweg, dem 
Alexandraweg, dem Bauhausweg und dem Olbrichweg im Norden, dem 
Fiedlerweg im Osten und der Erbacher Straße im Süde n, wie sie in § 4 der 
Satzung vom 16.12.2011, geändert durch Satzung vom 06.11.2013, festgelegt 
ist, wird über den 22.12.2014 hinaus erneut um ein Jahr bis zum 22.12.2015 
verlängert. 
 
Art. II 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den ...........        Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Cornelia Zuschke, Stadträtin

Beratungsverlauf (5)

TOP 8
TOP 6
TOP 20
TOP 20
TOP 447

Orte (8)

  • Stiftstraße 6
  • Erbacher Straße 40
  • Nikolaiweg 1
  • Bauhausweg
  • Fiedlerweg 8
  • Mathildenhöhweg
  • Prinz-Christians-Weg 1
  • Eugen-Bracht-Weg 9

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0380
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.09.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00