2030/2020
Zweite Ordnungsbehördliche Verordnung für das Jahr 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen
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Anlage 7 Stellungnahme_IHK_Koeln
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Industrie- und Handelskammer zu Köln Postanschrift: 50606 Köln | Hausanschrift: Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln | Internet: www.ihk-koeln.de Tel. +49 221 1640-0 | Fax +49 221 1640-1290 Ihr Zeichen | Ihre Nachricht vom Unser Zeichen | Ansprechpartner rdt | E-Mail Telefon | Fax +49 221 1640-1506 | +49 221 1640-1509 Datum 23. Juli 2020 IHK Köln, 50606 Köln Per Mail Amt für öffentliche Ordnung Gewerbeabteilung Herrn Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln Ihre Aufforderung vom 20.07.2020 Sehr geehrter Herr , wir bedanken uns für Ihre Mail vom 20.07.2020 mit der Aufforderung, eine Stellungnahme zu den vier beantragten Terminen (11.10.2020), (25.10.2020), (08.11.2020), (13.12.2020) für verkaufsoffene Sonntage 2020 gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW zu formulieren. Zunächst möchten wir anmerken, dass die Gespräche der Dialogrunde vom 15.07.2020 aus unserer Sicht konstruktiv und lösungsorientiert verlaufen sind. Wir begrüßen daher den Vorschlag der Stadtverwaltung, auf Basis des Runderlasses vom 09.07.2020 der Landesregierung NRW, die neuen Möglichkeiten zur Begründung von verkaufsoffenen Sonntagen in Köln zu nutzen und der Ausnahmesituation im Einzelhandel aufgrund der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen. Der Runderlass verweist darauf, dass der stationäre Einzelhandel in NRW aufgrund der Corona- Pandemie flächendeckend gefährdet ist (Runderlass, Seite 4). Diese Einschätzung deckt sich mit den Ergebnissen der 3. DIHK Blitzumfrage Mai 2020 (Sonderauswertung Handel), aus der die Belastungen des Einzelhandels durch Frequenz- und Umsatzrückgänge hervorgehen (3. DIHK Blitzumfrage Mai 2020, Seite 4). Besonders der Non-Food-Einzelhandel ist stark durch die Corona- Krise betroffen und steht unter starkem Druck. Der HDE „Konsummonitor Corona“ prognostiziert, dass die Umsatzverluste im Non-Food-Einzelhandel bis Ende 2020 nicht kompensiert werden können. Besonders die innenstadt-relevanten Branchen haben mit hohen Umsatzverlusten zu kämpfen (Konsummonitor Corona, Seite 26). Aufgrund der corona-bedingten Gefährdungssituation des Einzelhandels sieht der Runderlass vor, dass auf Basis von § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW (Sachgrund Nr. 2) Sonntagsöffnungen einen Beitrag zur Abwehr der Corona-Folgen leisten kann. Diese Einschätzung teilen wir. Auch wenn 23. Juli 2020 | Seite 2 Sonntagsöffnungen als alleinige Maßnahme nicht ausreichend sind, stellen sie jedoch aus unserer Sicht ein wichtiges Instrument dar, um den Umsatzverlusten im Einzelhandel entgegenzuwirken. Der Runderlass verweist zudem im Zusammenhang mit § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 (Sachgrund Nr. 4) LÖG NRW darauf hin, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Struktur der Innenstädte gefährden (Runderlass, Seite 5). Eine drohende Insolvenzwelle des stationären Einzelhandels hätte unabsehbare Folgen für die Attraktivität der Innenstadt und der Kölner Veedel. Um einer Verödung der Innenstädte und der Veedel entgegenzuwirken, stellen Sonntagsöffnungen einen Baustein zur Stärkung von Handelsstandorten dar. Zugleich weisen wir darauf hin, dass weitere Unterstützungsprogramme auf kommunaler und Landesebene notwendig sein werden , um den großen Herausforderungen des stationären Einzelhandels zu begegnen. Im Ergebnis unterstützen wir alle vier der beantragten Termine für stadtweite Sonntagsöffnungen. Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Handelskammer zu Köln Im Auftrag Referent | Leiter Handel und Stadtmarketing Geschäftsbereich Innovation und Umwelt
Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020
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Rodenkirchen Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020 - 1 - Sonntagsöffnung zur 18. Rodenkirchener Kunstmeile Termin: genehmigt für Sonntag, 26.04.2020 von 13-18 Uhr (abgesagt wegen Corona) Nachholen wegen Corona: Sonntag 25.10.2020 von 13-18 Uhr Antrag: Sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen Ort: Stadtteil Rodenkirchen Örtliche Ausdehnung der Geschäftsöffnung: Maternusplatz, Hauptstraße, Barbarastraße, Rheingalerie mit Seitenstraße, Maternusstraße mit Seitenstraßen, Rathausplatz, Sommershof, Wilhelmstrasse. Ausrichter: Aktionsgemeinschaft Rodenkirchen e.V. Rechtsgrundlage: Ladenöffnungsgesetz 2018 Nordrhein-Westfalen Anlass: 17. Rodenkirchener Kunstmeile 1. Beschreibung Veranstaltung/ Anlass: Die 17. Kunstmeile ist eine Rodenkirchener Traditions - veranstaltung, die seit 200 1 stattfindet. Die Sonntage waren von 2001 bis 2016 jeweils verkaufsoffen. Wie in den vergangenen Jahren wird die Kunstmeile 2019 wieder ein großes Kulturfest werden, das immer me hr auch überregionale Bedeutung erhält. Nicht nur die Anzahl der ca. 3.000 Besucher an einem Vernissage - Sonntag, die nach Rodenkirchen strömen, sondern auch die Zahl der teilnehmenden, professionellen Künstler, die ihre Werke präsentieren, steigt jedes Jah r: 2018 wurden an 55 Ausstellungsorten 58 künstlerische Positionen jeder Kunstgattung aus neun Nationen gezeigt – insgesamt waren 2018 jedoch sogar rund 400 aktive Kreative an der Kunstmeile beteiligt. Rodenkirchen Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020 - 2 - Als separate Datei fügen wir hinzu den Ausstellungskatalog „Kunstmeile 2018“ mit allen Ausstellern und Ausstellungsorten. Hierbei ist, wie nachfolgend auch geschildert, dass der gesamte Stadtteil mit vielen Gliederungen und Teilbereichen des öffentlichen, sozialen und kulturellen Lebens von Rodenkirchen konstitutiv an der Kunstmeile beteiligt sind. Es ist in der Tat eine kulturelle Traditionsveranstaltung für den ganzen Ort, weit über die Geschäftswelt hinaus. Kunstmeile_2018_ka talog_oB.pdf Verzeichnis der Geschäfte AIDA Mode (Knopp, Andreas R.) 34 AXA Claus Decker (Heil, Alex) 48 Benetton Rodenkirchen (Peltzer, Michael) 24 Bischoff Betten (Helker, Mcichaela) 33 Brauhaus Quetsch (Jugend-Kunstschule) 12 Brauhaus Quetsch (Raab, Walter) 13 Caritas-Altenzentr. (Künstlergruppe St. Maternus) 71 Das Sylter (Kilders, Monika) 56 Diakonie Michaelshoven e.V. / Imhoff (Offenes Atelier – ein inklusives Angebot) 37 Domizil Immobilien (Broden, Kathrin) 30 E Libby Op den Rhein (Antes, Nancy) 44 Eiscafé Marco (Hiob, Astrid) 60 Epi GmbH & Co. KG (Klein, Ursula) 55 Franzi‘s Dessous UG (Hilfsprojekt, ) 54 Fuchte Zahnheilkunde (Dahmen, Ludolf) 23 Goldschmiede Alius (Locher-Otto, Barbara) 21 Hinger d‘r Heck (Glatzer, Dr. Elke) 70 Hörgeräte Baschlebe (Florin, Ekkehard) 27 Hollenders Mode (Zieleke, Corinna) 20 Im Sommershof (Jugend-Kunstschule) 36 in focus galerie (verschiedene Künstler) 50 in focus galerie (verschiedene Künstler) 51 Jonen Hören und Sehen (Jäkel, LEONI A.) 35 Juwelier Behrendt (Blanke, CG) 64 KBB Verlag (Mann, Marek) 49 KLAMÖTTCHEN 2 (Palacios, Celeste) 61 Kölner Bank eG (Laufenberg, Gerda) 62 Köttgen Hörakustik (Magsumbol, Jayson) 25 La Buona Tavola (Geiter, Renate) 66 Marc Schmitz GmbH (Schäfer, Utta) 32 Maternus Apotheke (Franzen, Claudia) 53 Maternus Seniorencentrum (Friedrich, Knuth) 47 Mayersche Buchhandlung Köhl (Bischof, Petra) 40 Mayersche Buchhandlung Köhl (Gymnasium Rodenkirchen) 41 MC Mode (Höppener, Wolfgang) 31 Metzgerei Gillessen (Behnke, Tim) 65 Modetreff (Minrath, Jörg) 29 Musikschule MuR 128 (Fochtman, Roy) 46 N. Steckelbach GmbH (Adscheid, Dr. Reinhold) 68 Nina Maintzer Schmuck (Vortmann, Joanna) 67 NOVOTERGUM Süd GmbH (Albrecht, Lucie) 38 Palladio (Schmitz, Jürgen) 58 Privat-Galerie (Hardt, Doris) 14 Rathaus Rodenkirchen (Rieger, Joachim) 42 Rechtsanwältin Ebel-Philippi (Compère, Nicole) 72 Restaurant Fährhaus (Nilson, Margareta) 16 Rheinstation (AMROT) 18 Rheinstation (Ney, Susanne) 19 Kapellchen (de Payrebrune, Jeannette) 17 Rust Herrenmoden (Pfeffer, Klaus) 22 Schuhaus Müller GmbH (Sommer, Seona) 59 Sparkasse KölnBonn (Budimlija, Zrinka) 57 Tanzschule van Hasselt (Seifert, Nike) 39 Via Moda (Wegener-Botz, Elisabeth) 52 Rodenkirchen Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020 - 3 - Villahotel Rheinblick (Voigtländer, Lutz) 43 VITA VERDE Naturkost (Lebrun, Dorothée) 45 Walterscheidt | Bistro Verde (Hülbach, Alexandra) 63 Wiesel Apotheke (Klapp, Carola) 26 Woman & Fashion (Krüger, D. St.) 69 Der Fokus liegt also nicht nur jeweils auf den Einzelkünstlern, sondern auch auf dem verbindenden und die Gemeinschaft stärkenden Element der kreativen Tätigkeit. So nehmen rund 200 Jugendliche und Kinder aus Rodenkirchen teil, die am Gymnasium Rodenkirchen, der Gesamtschule Rodenkirchen , der renommierten Jugendkunstschule Rodenkirchen sowie dem offenen Atelier der Diakonie Michaelshoven (Flüchtlingshilfe) extra Projekte für die Kunstmeile gestalten , diese am Vernissage - Sonntag ausstellen und so zum ersten Mal ihre Werke einer großen Öffentlichkeit präsentieren können. Auch die ältere Generation ist immer mit der Künstlergruppe des Caritas Altenzentrums von Sankt Maternus vertreten. Mit den Musikern, Tänzern und Literaten, die das umfangreiche Rahmenprogramm am Eröffnungssonntag und der Laufzeit gestalten, sind so fast über 400 Kreative an der Kunstmeile beteiligt. Als Ausstellungsorte sind das Bezirksrathaus Rodenkirchen, die katholische Kirche St. Maternus, die evangelische Kirchengemeinde Rodenkirchen, das Maternus -Seniorencentrum Köln-Rodenkirchen, das Caritas -Altenzentrum St. Maternus , diverse Kanzleien, Arztpraxen, Privatwohnungen, Restaurants und Gaststätten sowie Geschäfte im gesamten Ortsteil, bis hinunter an den Rhein vertreten – die Orte werden einheitlich mit Fahnen gekennzeichnet und auch durch Führungen sowie einem Rahmenprogramm mit Ko nzerten, Lesungen, Workshops und Performances miteinander verbunden. Hinzu kommen als „unterirdische Ausstellungsräume“ noch die beiden Tiefgaragen „Maternusplatz“ und „Sommershof“, in denen Graffitis und junge Kunst präsentiert wird. Den Besuchern werden 2019 auch mobile Hilfsmittel (Rikschas, Kunsttaxen etc.) angeboten, mit denen weiter auseinanderliegende Orte besucht und Kunsttouren durch Rodenkirchen unternommen werden können. Die Künstler werden nach der großen Vernissage im Sommershof den ganzen Sonntag an ihren Ausstellungsorten Rodenkirchen Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020 - 4 - präsent sein und Auskunft über ihr Schaffen geben sowie zum Teil ihre Arbeitstechniken präsentieren. Begleitet wird die Kunstmeile immer von einem vierfarbigen, rund 80 Seiten starken Katalog (siehe oben), der in einer Auflage von 5000 Exemplaren erscheint. Er stellt nicht nur jeweils auf einer Seite die teilnehmenden Künstler dar, sondern enthält auch einen Veranstaltungskalender mit dem Rahmenprogramm und einen detaillierten Ortsplan, der Spaziergänge zu den Kulturorten vereinfacht. Erstmalig wird die Aktionsgemeinschaft Rodenkirchen e.V. den Sonntag der Vernissage als „ Tag des Kunsthandwerks “ als zentrale Veranstaltung auf dem Maternusplatz ausrichten. Hierbei handelt es sich um einen exklusiven Mix hochwertigen Kleinkunstangebots aus der Region. Die seit vielen Jahren für die Aktionsgemeinschaft tätige Kunstkuratorin Alexa Jansen, die für uns künstlerische Choreographie und Matching zwisch en Künstlern und Ausstellern organisiert, wird an diesem Vernissage-Sonntag über 20 Aussteller mit Ständen kunstorientierter Produkte auf dem Maternusplatz platzieren. Daneben richten wir als Aktionsgemeinschaft öffentliche Mitmachaktionen wie kollektives Malen für Schüler und ambitionierte Laien aus. Auch diese werden von der Kuratorin mit den o.a. Schulen organisiert. Hinzu kommen an diesem Vernissage-Sonntag für ein breites Publikum kunstorientierte Vorführungen wie Schnellzeichnen und der Deutsche Meis ter in der Disziplin „Kettensägen-Holzskulpturen“. 2. und 3. Begründung des Öffentlichen Interesses: Erhalt, Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots und zentraler Versorgungsbereiche: Rodenkirchen ist gemäß des Einzelha ndelskonzepts der Stadt Köln von 2013 das Oberzentrum des Stadtbezirks Rodenkirchen. Demnach werden in Rodenkirchen zentrale Versorgungsbereiche vorgehalten. Deren Erhalt und Stärkung sind im öffentlichen Rodenkirchen Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020 - 5 - Interesse der Stadt Köln und werden mit zahlreichen Veranstaltungen wie der Rodenkirchener Kunstmeile, Rodenkirchener Weinwoche, Kulturfrühling@Rodenkirchen, Rodenkirchener Sommertagen, Rodenkirchener LifestyleTag,Rodenkirchener Martinsmarkt, Winterzauber in Rodenkirchen und Krippenweg nachhaltig gestärkt. Oben ist die räumliche Ausdehnung der sonntäglichen Ladenöffnung auf die zentralen Bereiche im Stadtteil Rodenkirchen definiert. Daher führt die Aktionsgemeinschaft Rodenkirchen e.V. auch mit ihrer eigenen Markenbildung „Treffpunkt Rodenkirchen mit dem Roten Punkt“ im Rahmen der Umsetzung des Stadtteilentwicklungskonzeptes zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung der Zentrenfunktion Rodenkirchens als Einzelhandelsstandort und zur Profi lierung als der Gastronomie - und Ausgehstandort durch, was zunehmend auch in das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger rückt. Die Veranstaltungen der Aktionsgemeinschaft in Verbindung mit den verkaufsoffenen Sonntagen gibt die Möglichkeiten die Vielfalt des Rodenkirchener Einzelhandels zu präsentieren und damit im Bewusstsein der Bürgerinnen, Bürger und Besucher Rodenkirchens zu verfestigen. Die Veranstaltungen und verkaufsoffenen Sonntage tragen dazu bei, die neuen Bürgerinnen und Bürger in das gesellsc haftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben von Rodenkirchen einzubinden und ihnen vielfältige und attraktive, stationäre Versorgungsstrukturen in ihrem Lebensumfeld und eine deutliche Alternative zum wachsenden Online -Handel aufzuzeigen. Hier wurden immer wieder vom örtlichen Handel positiv erwähnt, dass die drei Sonntagsöffnungen im Jahr in der Vergangenheit Besucher aus anderen Stadtteilen angezogen hatten und dies nachweislich zur Neukundengewinnung beigetragen hat. Diese belegt, dass Sonntagsöffn ungen die Strukturen des Rodenkirchener Einzelhandels stärken und fördern. Gleichzeitig soll sich Rodenkirchen als attraktiver Handelsstandort für weitere Neuansiedlungen zur Erweiterung des standorttypischen Branchenmixes durch eine hohe Besucherfrequenz empfehlen. Im Jahr 2012/2013 waren laut Rodenkirchen Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020 - 6 - Zentrenkonzept 130 Einzelhandelsbetriebe angegeben. Durch Inhaber-Aufgabe und andere strukturelle Probleme betreiben derzeit knapp 115 Betriebe Sortimente mittel- und langfristigen Bedarfs. An bisherige Standorte von Einzelhandelsbetrieben sind zwischen 2012-2018 allein im Stadtteil Rodenkirchen neun Maklerbüros eingezogen. Diese Tendenz belegt auch das aktuell in Arbeit befindliche Einzelhandelskonzept der Stadt Köln. Das vielfältige Einzelhandelsangebot in Rodenkirchen hat also trotz überwiegend noch belegter Ladenlokale leider stark abgenommen. 4. Begründung Öffentliches Interesse: Belebung Ortskerne und Stadtteilzentren Rodenkirchen als Handelsstandort steht seit über zwei Jahren unter nachprüfbarem Druck. Von den gut 80 Ladenlokalen stehen seit gut 12 Monaten z.T. ca . 11% der Lokale leer (Siehe auch Leerstands-Dokumentation) im Vergleich war Jahre 2012/2013 angegeben mi t 2% (seite308 https://www.stadt - koeln.de/mediaasset/content/pdf15/teil_b2_stadtbezirk_rodenkirch en.pdf). Ursache sind der Rückzug älterer Inhaber, d.h. nicht erfolgter Inhaberwechsel. Hinzu kommen Kaltmieten, die für potentielle Nachmieter am Markt nich t darstellbar sind. (Siehe Kurzdokumentation). Diese Leerstände beeinträchtigen die Magnet -Funktion des Rodenkirchener Einzelhandels als Frequenzbringer. Dennoch verfügt Rodenkirchen als größter Stadtteil im gleichnamigen Stadtbezirk 2 für ein Oberzentru m immer noch ungewöhnlich große, vielfältige und weiterwachsende Anzahl qualitativ hochwertige inhabergeführter Fachgeschäfte und ist stets bemüht, gemeinsam mit den Immobilieneigentümern neue Fachgeschäfte ansiedeln zu lassen. Diese Ansiedlungen erfolgen jedoch zum Teil in den Nebenlagen außerhalb der Hauptstraße, was von der Bevölkerung dann partiell gar nicht wahrgenommen und geschätzt wird. Rodenkirchen Anlage 13 Antrag Rodenkirchen 25.10.2020 - 7 - 5. Begründung Öffentliches Interesse: Überörtliche Sichtbarkeit als attraktiver und lebenswerter Standort Rodenkirchen ist gerade an Sonn - und Feiertage ein touristischer Standort. So wird der Ort wegen seiner topo - und geographischen Besonderheiten (Vor allem: Rheinlage mit ausgeprägter touristisch angelegter Gastronomie für Naherholer aus dem Umland, aber auch Spazierwege wie Forstbotanischer und Finkens Garten) besucht. Daher betreibt die AG Rodenkirchen e.V. mit und für ihre Mitglieder auch die touristische Sichtbarkeit des Stadtteils. Hierzu werden in den Geschäften und Gastronomie in Rodenkirchen an dem beantragten Sonntag 31.3.2019 Marketingmaßnahmen "Besuch uns in Rodenkirchen - wo Sonst?" mit Aufklebern und Aufstellern, Displays etc. betrieben, um Naherholung suchende auswärtige Besucher aus dem Umland vom attraktiven Freizeit - und Wochenend -Standort Rodenkirchen zu begeistern. So bringt der verkaufsoffene Sonntag aufgrund geöffneter Geschäfte mehr Reichweite für die Besucher, die sich an dem Tag in und über Rodenkirchen informieren.
Anlage 8 Evangelischer Kirchenverband
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1 Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: 32-Gewerbeangelegenheiten Donnerstag, 16. Juli 2020 06:06 WG: Verkaufsoffene Sonntage für das zweite Halbjahr 2020 Von: ] Gesendet: Mittwoch, 15. Juli 2020 17:09 An: 32-Gewerbeangelegenheiten <Gewerbeangelegenheiten@STADT-KOELN.DE> Betreff: AW: Verkaufsoffene Sonntage für das zweite Halbjahr 2020 Sehr geehrter Herr , herzlichen Dank für die Übermittlung der Anträge auf Sonntagsöffnung. Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region sieht Sonntagsöffnungen generell kritisch. Diese Position vertreten wir seit Jahren und wir bleiben auch grundsätzlich dabei. In Zeiten der Corona-Krise liegt uns der lokale stationäre Einzelhandel besonders am Herzen, in seiner Funktion für die Stadtteile und als Existenzgrundlage für Kaufleute und Arbeitnehmer/innen. Daher befürworten wir die Idee eines „Tag des Veedels“ und halten Sonntagsöffnungen unter diesen Umständen für gerechtfertigt. Mit herzlichem Gruß ----- Melanchthon Akademie des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region Kartäuserwall 24b 50678 Köln 0221 - 93 18 03 - 29 Hier können Sie unseren Newsletter abonnieren: www.melanchthon-akademie.de/newsletter
Anlage 15 RVO 2020
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Anlage 15 Dritte Ordnungsbehördliche Verordnung für das Jahr 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Köln vom ??.??.2020 Der Rat hat in seiner Sitzung am ??.??.?? aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten am 30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet: § 1 Im Stadtteil Rodenkirchen dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag 25.10.2020 in der Zeit von 13-18 Uhr geöffnet sein. Die Sonderöffnungszeit gilt für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien: Rodenkirchen Kirchstr. bis Karlstr. - Hauptstr. ab Kirchstr. bis Rathausplatz - einschließlich Rheingalerie, Sommershof inkl. Barbarastr.,Rathausplatz; Maternusstr. ab Hauptstr. bis einschließlich Wilhelmstr. inkl. Maternusplatz sowie Zuwegung zur Hauptstr.; Wilhelmstr. ab Maternusstr. bis östlich Hausnummer 53 und westlich Hausnummer 62 § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 10, Auszug BV 4 07.09.2020
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 08.09.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 49. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 07.09.2020 öffentlich 10.6 Zweite Ordnungsbehördliche Verordnung für das Jahr 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2030/2020 Beschluss: Die Vorlage wird ohne Votum in die nachfolgenden Gremien - mit der Maßgabe der Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster- verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 6 Stellungnahme DGB 23.07.2020
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1 32-Gewerbeangelegenheiten Von: Gesendet: Donnerstag, 23. Juli 2020 11:38 An: 32-Gewerbeangelegenheiten Betreff: WG: Verkaufsoffene Sonntage 2020 / Erneute Anhörung nach der Dialogrunde v. 15.07.2020 Final Sehr geehrter Herr , am 20.07. hatten Sie uns um eine Stellungnahme zu beantragten Sonntagsöffnungen in Köln gebeten. Ver.di hat Ihnen zwischenzeitlich eine ausführliche Stellungnahme zukommen lassen. Dieser Stellungnahme schließe ich mich an und möchte besonders auf das Fazit hinweisen. Mit freundlichen Grüßen Deutscher Gewerkschaftsbund Region Köln-Bonn Hans-Böckler-Platz 1 50672 Köln
Anlage 5 Stellungnahme ver.di 23.07.2020
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1 32-Gewerbeangelegenheiten Von: Gesendet: Donnerstag, 23. Juli 2020 08:50 An: 32-Gewerbeangelegenheiten Betreff: AW: Verkaufsoffene Sonntage 2020 / Erneute Anhörung nach der Dialogrunde v. 15.07.2020 Final Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Sehr geehrter , Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information über die Termine geplanter Sonntagsöffnungen für das Jahr 2020. Mit Schreiben vom 20.20.2020, teilten Sie uns mit, dass Sie den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für die folgernden Sonntage Sonntag, 11. Oktober 2020 Sonntag, 25. Oktober 2020 Sonntag, 08. November 2020 Sonntag, 13. Dezember 2020 auf dem Gebiet der Stadt Köln beantragen. Zu den geplanten Sonntagsöffnung erheben wir Bedenken und nehmen wie folgt Stellung: Der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV enthaltene Schutzauftrag an den Gesetzgeber gewährleistet ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel- Ausnahme-Verhältnis; die typische werktägliche Geschäftigkeit hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Die Zulassung von Sonntagsöffnungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Abwägung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07. Auch nach der jüngsten Änderung des LÖG NRW ist für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen daher ein besonderer Sachgrund erforderlich. Dieser ist von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und in einer nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise zu begründen. Dabei muss die Behörde ermitteln, ob der von ihr angenommene Sachgrund hinreichend gewichtig ist, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung auch hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs zu rechtfertigen. Bei der Entscheidung muss sie dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung tragen. Es reicht also nicht aus, wenn sie einen Sachgrund benennt, dieser muss vielmehr auch hinreichend gewichtig sein, um die Einschränkung des Sonntagsschutzes zu rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die sich aus § 6 Abs. 1 LÖG NRW ergebenden Anforderungen jüngst wie folgt konkretisiert: Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgeführten Sachgründe müssen in besonderer Weise betroffen sein. Weder reicht die bloße Bejahung eines Zusammenhangs zwischen der anlassgebenden Veranstaltung und der Ladenöffnung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW noch ein allgemeiner Verweis auf das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 normierten Gründe. Denn diese gesetzlich definierten öffentlichen Interessen sind in ihrer Zielrichtung sehr weit gefasst, daher letztlich stets in allgemeiner Weise berührt und insoweit nicht geeignet, einen als solchen für die Öffentlichkeit erkennbaren Ausnahmecharakter der Ladenöffnung zu begründen. Unverändert gilt, dass das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber auch unter einer anderen Bezeichnung eine sonn- oder feiertägliche Ladenöffnung nicht rechtfertigen kann. Eine pauschale Behauptung, die beabsichtigte Ladenöffnung stehe im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung, diene den in Nummern 2 bis 5 des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgeführten Zielen oder liege 2 sonst im öffentlichen Interesse, genügt daher nicht, um eine Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 – und vom 4. Mai 2018 – 4 B 590/18. Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist die Begründung für die von Ihnen geplante Sonntagsöffnung nicht in Gänze tragfähig. Die Ladenöffnung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, sie sei zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Einzelhandel erforderlich. Der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2020 verkennt die Anforderungen an sonntägliche Ladenöffnungen, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können andere Gründe als der Zusammenhang mit einer Veranstaltung eine Ladenöffnung nur dann rechtfertigen, wenn „besondere örtliche Problemlagen belegbar gegeben sind, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen.“ OVG NW, Urt. v. 17.07.2019, Az. 4 D 36/19.NE Problemlagen, die – wie die Corona-Pandemie - den stationären Einzelhandel insgesamt betreffen, können daher eine örtliche Ladenöffnung ebenso wenig rechtfertigen, wie die allgemeine Konkurrenzsituation zum Onlinehandel. Dazu bereits: OVG NW, Beschl. v. 02.11.2018, Az. 4 B 1580/18, Rn. 71, juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.06.2020, also nach dem bisherigen Höhepunkt der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Schließungen des stationären Einzelhandels die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ladenöffnung noch einmal konkretisiert und hervorgehoben, dass eine Ladenöffnung ausschließlich dann zulässig ist, wenn die Ladenöffnung den Sonntag nicht zum Werktag macht, also die Veranstaltungen und nicht die Ladenöffnung im Vordergrund des Besucherinteresses stehen. Ohne ein überwiegendes Besucherinteresse an der Veranstaltung gegenüber dem Einkaufsinteresse sind Ladenöffnungen eindeutig unzulässig, BVerwG, Urt. v. 22.06.2020, Az. 8 CN 3.19. Die Notwendigkeit der Prägung des Geschehens durch die Veranstaltung hat das Bundesverwaltungsgericht auch dadurch präzisiert, dass es noch einmal betont hat, dass Ladenöffnungen auf den Bereich der Veranstaltungen zu beschränken sind Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tag gleichfalls festgestellt hat, BVerwG, Az. 8 CN 1.19. Die geplante Sonntagsöffnung dient nicht dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG NRW). Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Voraussetzung für das Vorliegen des in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG NRW geregelten Sachgrundes ist, dass der Erhalt, die Stärkung oder die Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs nach den konkreten Verhältnissen in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich in besonderer Weise betroffen ist. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 Nicht ausreichend ist daher, dass durch die Sonntagsöffnung zentrale Versorgungsbereiche allgemein erhalten, gestärkt oder entwickelt werden sollen. Der Verordnungsgeber muss vielmehr konkret begründen, in welcher Weise sich das mit der geplanten Sonntagsöffnung verfolgte Ziel gerade in Bezug auf das betroffene Gebiet erreichen lässt. Die Gemeinde muss ein nachvollziehbares Konzept verfolgen, nach dem sich die Sonntagsöffnung nicht als bloße Befriedigung des Umsatzinteresses der betroffenen Einzelhändler oder des „Shoppinginteresses“ potentieller Kunden darstellt. 3 D ie geplante Sonntagsöffnung dient nicht der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LÖG NRW). Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung einer „Verödung der Innenstädte“ entgegenwirken, LT-Drs. 17/1046, S. 108. Nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts NRW muss nach konkreten Verhältnissen der von der Sonntagsöffnung betroffene Bereich in besonderer Weise betroffen sein. Eine allgemeine beispielsweise durch den Onlinehandel bestehende Konkurrenzsituation ist nicht geeignet, eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen. Vielmehr muss der Verordnungsgeber konkret darlegen, aus welchen Umständen sich eine „Verödungsgefahr“ ergibt. Es muss sich zudem um besondere Umstände handeln, die gerade den Einzelhandel vor Ort betreffen, nicht aber den Einzelhandel im Allgemeinen. Umstände wie die Konkurrenz des Online-Handels können die Ladenöffnung daher ebenso wenig rechtfertigen wie die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Der Sachgrund einer Belebung der Innenstädte bedingt eine räumliche Begrenzung der Sonntagsöffnung. Allenfalls dürften Verkaufsstellen, die in dem von einer drohenden „Verödung“ konkret betroffenen Bereich ansässig sind, öffnen. Voraussetzung ist jedoch auch dann, dass spezifisch dargelegt wird, warum die Sonntagsöffnung gerade für diesen Bereich im Besonderen eine „belebende“ Wirkung haben könnte. Eine darüberhinausgehende Sonntagsöffnung ist von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LÖG NRW nicht gedeckt. Auch mit Blick auf die Zielsetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG NRW, die Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, ergibt sich kein die geplante Sonntagsöffnung rechtfertigender Sachgrund. Das Regelbeispiel eines öffentlichen Interesses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG NRW kann nicht allein mit der Anziehungskraft begründet werden, die eine Verkaufsstellenöffnung als solche stets auf Gemeindeeinwohner und auswärtige Besucher ausübt. Hierin kommt letztlich nichts anderes als das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer zum Ausdruck. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18. Schließlich folgt eine Rechtfertigung der geplanten Ladenöffnung auch nicht aus einer Kumulation der vorgebrachten Erwägungen. Sie sind nämlich schon nach ihrer qualitativen Ausprägung von derart geringer Tragfähigkeit, dass auch eine quantitative Gesamtbetrachtung „in der Summe“ ersichtlich nicht zu einer ausnahmsweisen Ladenöffnung führen kann, die dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht wird. Fazit: V erkaufsoffene Sonntage sind unserer Meinung nach auch nicht geeignet, den lokalen Einzelhandel gegen den Onlinehandel zu stärken. Hier braucht es grundlegende Veränderungen: - Tarifbindung: Global agierende Onlinehändler weigern sich häufig, nach Tarif zu zahlen und bieten damit im Vergleich schlechtere Arbeitsbedingungen. Dies setzt den stationären Einzelhandel stark unter Druck. Wir müssen zurück zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarif verträgen, die auch den Onlinehandel einschließt. - Gleiches gilt im Prinzip auch für die Post- und Logistikbranche, da der Warenverkehr zu den Kunden*innen immer mehr durch prekär beschäftigte Arbeitnehmer*innen oder Soloselbständige erfolgt. - Gewerbemieten: Onlinehändler betreiben ihre Geschäfte häufig „auf der grünen Wiese“ mit niedrigen Grundstücks- und Mietpreisen. Hier hat der stationäre Handel wegen der notwendigen Kundennähe und ständig steigende Gewerbemieten in guten Lagen einen Wettbewerbsnachteil. Notwendig ist aus unserer Sicht eine Mietpreisbremse für Gewerbeimmobilien. 4 - Steuergerechtigkeit: Global agierende Unternehmen nutzen die sich aus dem internationalen Handel ergebenden Steuervorteile konsequent aus. Dies ist ein Wettbewerbsnachteil für lokale Unternehmen. Notwendig ist daher eine Steuerreform, die die Steuerflucht unterbindet. Zur Umsetzung dieser Vorschläge bieten wir gerne allen Akteuren eine Zusammenarbeit an, die den stationären Einzelhandel langfristig sichern wollen. Aber auch die Kommunen können über das Planungsrecht dazu beitragen, dass der lokale Einzelhandel gestärkt wird. Zu nennen sind hier vor allem: - Attraktive Gestaltung des Stadtraums, damit sich die Kunden*innen wohl fühlen; - Verkehrsanbindung: Damit Kunden*innen den lokalen Einzelhandel nutzen, brauchen sie eine gute Verkehrsanbindung zu niedrigen Preisen; - Keine weitere Ausweisung von großflächigem Einzelhandel: Dies verstärkt die Konkurrenz innerhalb des stationären Einzelhandels. Schließlich muss sich auch der stationäre Handel besser auf die Herausforderungen einstellen, die sich aus dem Onlinehandel ergeben. Eine Branche, die im Schwerpunkt auf Sonntagsöffnungen setzt, ist nicht zukunftsfähig. Notwendig sind vielmehr: - Kundennahe Events, die aber nicht sonntags stattfinden müssen. Sechs Werktage reichen aus! Auch für den Onlinehandel gilt die Sonntagsruhe! Kunden*innen können sonntags Bestellungen durchführen. Die Bearbeitung erfolgt aber nur an Werktagen. - Verknüpfung des stationären Handels mit Onlineangeboten: Die großen Elektrohändler oder Möbelhäuser machen es seit Jahren vor. Grundsätzlich sind wir –im Interesse der Beschäftigten- gegen eine sonntägliche Öffnung. Eine Teilnahme der Beschäftigten an der Sonntagsöffnung darf ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen. Als Gewerkschaft lehnen wir die geplante Sonntagsöffnung daher ab. Sie ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Sonntagsruhe und der Schutzrechte betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vereinbar. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte teilen Sie uns schnellstmöglich Ihre Entscheidung mit. Mit freundlichen Grüßen ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen Geschäftsstelle Köln Hans-Böckler-Platz 9 50672 Köln
Anlage 3 Stadtweiter Antrag 19.07.2020
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Beantragung offene Sonntage Quartal IV 2020 Stadtgebiet Köln: Hiermit beantragen wir für das Stadtgebiet Köln folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage nach §6 LÖG NRW mit einer Öffnungszeit von 13.00-18.00 Uhr: Sonntag, 11. Oktober 2020 Sonntag, 25. Oktober 2020 Sonntag, 08. November 2020 Sonntag, 13. Dezember 2020 Der Erlass der Landesregierung NRW vom 09.07.2020 regelt unter welchen Voraussetzungen der durch die Corona Pandemie veränderten Rahmenbedingungen auf der Grundlage von §6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff nungszeiten (Ladenöffnungsgesetzt- LÖG NRW) durch die Gemeinden verkaufsoffene Sonn- u nd Feiertage zugelassen werden können. Für die Beantragung der og. Termine liegt ein öffen tliches Interesse insbesondere dahingehend vor, dass sie nachstehenden Sachgründen §6 LÖG NRW entspricht: 1. Sachgrund Nr. 2: dem Erhalt, der Stärkung oder d er Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot Durch die Beschränkungen der Corona-Pandemie ist der Einzelhandel in NRW und damit auch in Köln nicht nur erheblich unter Druck geraten. Er zählt sogar zu den besonders stark betroffenen Branchen der Pandemieauswirkungen. Akute Existenznöte verbunden mit einem eingeschätzt en Risiko der Geschäftsaufgabe von „groß bis sehr groß“ plagen derzeit Großteile der Branche. Die weiterhin unsichere Situation bzgl. latent anhaltende Schwankungen der Pandemie-I nfektionszahlen mit ungewissen Prognosen lassen kaum Planungssicherheit mit steigenden Umsätzen zu. Die DIHK Blitzumfrage Mai 2020 belegt die Einschätz ungen des Handels, dass jeder zehnte eine Existenzbedrohung für sich sieht. Auch wenn di e Frequenzen wieder ansteigen, ist die Konsumlaune doch derzeit noch stark gebremst und es ist nicht abzusehen, wie sie sich weiterentwickeln wird. 78 % der Befragten sagten bereits im Mai einen Umsatzrückgang aus. Die Rückmeldungen gerade aus dem Textileinzelhandel und hier auch insbesondere im Damen und Herrenbereich in der Innenstadt zeigen ei ne aktuelle Einschätzung zum Jahresende mit einem Verlust zum Plan von bis zu ei nem Drittel auf. In den Kölner Veedeln ist die Umsatzentwicklung (branchenübergreifend) ni cht anderes. Eine Befragung durch die Interessengemeinschaften bei ihren Mitgliedern hat ergeben, dass aktuell nur maximal 30- 35% des Vorjahresumsatz erzielt werden kann. Umfrag en des Handelsverbands haben ergeben, dass im Einzelhandel im beachtlichen Umfan g das Risiko für Geschäftsaufgaben besteht. Problematisch sind die laufenden oftmals g estiegenen Kosten durch die COVID- Sicherheitsmaßnahmen. Die DIHK Umfrage zeigt auch dazu deutlich auf, wie sich die Umsatz- Kostenentwicklung auf das Betriebsergebnis und vor allem die Liquidität auswirken. Hier kommt es in fast jedem fünften Handelsunternehmen z u Engpässen. Diese aktuellen Fakten lassen erahnen, welchen Herausforderungen sich die Branche stellen muss und was dies nicht nur für die Umsätze, sondern auch für die Beschäftigungszahlen bedeutet. Monitorings z.B. vom HDE Deutschland belegen zusätzlich, dass der private Konsum als Folge des ShutDowns derzeit massiv beeinträchtigt ist und selbst jetzt läßt die Kauflaune, besonders im mittleren und gehobenen Segment noch auf sich warten. Damit stehen insbesondere dem Einzelhandel, der etwa 30 Prozent am privaten Konsum ausmacht, unsichere Zeiten bevor. Deshalb ist es dringend nötig, alle Möglichkeiten der Umsatzgenerierung auszuschöpfen bzw. mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket aller Akteur e den stationären Einzelhandel zu stärken und die Basis für einen Ausgleich der verlo renen Umsätze bzw. eine signifikante Steigerung der aktuellen Umsätze nach dem wochenlan gen LockDown mit seinen Langzeitauswirkungen zu schaffen. Die verkaufsoffenen Sonntage sind ein – wichtiger - Baustein den benannten Umsatzverlusten entgegen zu wirken. Eine flächendeckende Gefährdung kann sicherlich nicht allein mit den Ladenöffnungstagen von Montag bis Samstag ausgeglic hen bzw. erfolgreich begegnet werden, da erlittene und noch zu erwartende Einbuße n zu hoch ausgefallen sind. Verkaufsoffene Sonntage haben in der Vergangenheit mit bis zu 3% des Gesamtumsatzes in nicht unerheblichem Maße beigetragen und sind damit für den stationären Einzelhandel von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Es drängt sich daher auf, dass durch offene Sonntage der durch die Corona-Pandemie hervorgerufe nen erheblichen Gefährdung des Einzelhandels entgegen gewirkt werden kann. Eine vo llständige Abwehr dessen kann durch die Sonntagsöffnung nicht allein abgewehrt werden, ist aber für die Einigung eines solchen Mittels nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn e s als ein Mittel für diesen Zweck förderlich ist. Vor diesem Hintergrund sind verkaufsoffene Son n- und Feiertage ein geeignetes Mittel, einer durch die Corona Krise eingetretenen und mitt elfristigen auch absehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels entgegen zu treten. 2. Sachgrund Nr. 4: der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient Eine solche längerfristige Schließung der Geschäfte kann nicht noch eine weitere Verlagerung des Kaufgeschehens in den Onlinehandel zur Folge ha ben, sondern auch die Struktur der Innenstädte / Veedel gefährden. Solche Folgewirkung zu vermeiden kann und darf verfassungsrechtlich Ziel einer sonntäglichen Öffnu ng sein. Dadurch können Bürger wieder vermehrt auf der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- od er Ortsteilzentren aufmerksam gemacht werden und durch die Stärkung des Handels zugleich einer zunehmenden Verödung entgegen gewirkt werden. 3. Sachgrund: Bekämpfung der Corona Pandemie Auswi rkungen als nicht normierter Sachgrund Die Bekämpfung der Corona Pandemie Auswirkungen ist ein nicht ausdrücklich normiertes öffentliches Interesse wodurch die erlittenen Schwä chungen gestärkt werden und durch die Vermeidung einer Welle von Betriebsaufgaben die Folgen für einzelne Betroffene, aber auch den Staat und die Gesamtheit der Steuerzahler so gering wie möglich gehalten werden. Sinnvoll sind daher weitergehende Impulse für zusätzliche Umsatzmöglichkeiten zu schaffen, verkaufsoffene Sonntage haben vielerorts eine erheb liche wirtschaftliche Bedeutung und können daher neben anderen Instrumenten dazu dienen , die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzuschwächen. Eine Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen is t umso mehr geboten, wenn aufgrund der Pandemie bereits festgesetzte verkaufsoffene Sonntage ausfallen, weil die damit in Verbindung stehenden Veranstaltungen ausgefallen sind. Die Neufestsetzung ist insofern als unmittelbare Massnahme der Bekämpfung der Corona- Pandemie folgend einzuordnen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass über sonntäg liche Verkaufsöffnung eine gewisse Entzerrung des Einkaufsverhaltens erreicht werden kann. 4. Kumulation der Sachgründe: Die Zulassung der verkaufsoffenen Sonntage kann mit mehreren Sachgründen begründet werden. Deshalb sollten sonn-und feiertägliche Öffn ungen, die ihren Grund in der Corona- Pandemie haben, auf alle der genannten Sachgründe//Begründungen gestützt werden.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 I-32-321 Vorlagen-Nummer 2030/2020 Freigabedatum 11.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zweite Ordnungsbehördliche Verordnung für das Jahr 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt gem. § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten zweiten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2020 an den aufgeführten Tagen und Zeiten. Die Freigabe der Sonntage erfolgt auf der Grundlage einer kumulativen Würdigung der Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG) und vor dem Hintergrund des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 09.07.2020 und den darin nicht gesetzlich normierten Sachgrund der Pandemie- Auswirkungen. Wirtschaftsausschuss 20.08.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.08.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 27.08.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 31.08.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 31.08.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.08.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 03.09.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Begründung Der Rat der Stadt Köln hat zuletzt in seiner Sitzung am 06.02.2020 (Verwaltungsvorlage 4022/2019) die für das Jahr 2020 von den Interessen- und Werbegemeinschaften gestellten Anträge für das Of- fenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen genehmigt. Auf Grund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens konnten aktuell die genehmigten Verkaufsstellenöffnungen im Zeitraum 26.04.2020 bis zum 31.08.2020 (Coronaschutzverordnung; CoronaSchVO) nicht stattfinden. Die Inte- ressen- und Werbegemeinschaften haben auf Empfehlung der Verwaltung die während der Zeit vom Rat genehmigten Verkaufsstellenöffnungen zurückgenommen. Auf Grund der Wirkung der CoronaSchVO bedurfte es in allen Fällen keiner Aufhebung der vom Rat genehmigten ordnungsbe- hördlichen Verordnung. Der wirtschaftliche Druck auf die von den Interessen- und Werbegemeinschaften vertretenen Ver- kaufsstellen und deren Umsatzeinbußen haben dazu geführt, dass am 03.06.2020 im Rahmen einer Dialogrunde mit den Beteiligten Industrie- und Handelskammer zu Köln, Handelsverband Aachen - Düren - Köln, den Gewerkschaften, hier die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, den Kirchen, dem Handelskümmerer, KölnBusiness –Wirtschaftsförderungs-GmbH und der Verwaltung, vertreten durch das Amt für öffentliche Ordnung, Amt für Stadtentwicklung und Statistik und das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, eine Vorgehensweise hinsichtlich der Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen für die zweite Jahreshälfte 2020 besprochen wurde. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW hat mit Er- lass vom 09.07.2020 (Anlage 2) Möglichkeiten eröffnet, die dem Kölner Handel Chancen eingeräumt haben. Vor dem Hintergrund dieses Erlasses wurde in weiteren Dialogrunden (13.07.2020/15.07.2020) eine Verkaufsstellenöffnung im Stadtgebiet Köln erörtert. In der Dialogrunde am 15.07.2020 wurde in einer ergebnisorientierten Diskussion mit allen Beteiligten ein möglicher Weg der Unterstützung des Kölner Handels und der Veedel besprochen. Insbesondere wurde die schwie- rige Situation des Handels in Zeiten der Corona-Pandemie und die damit verbundenen Umsatzeinbu- ßen und drohenden Arbeitsplatzverluste vieler Menschen sowie die Notwendigkeit der dringenden Unterstützung festgestellt. In der Dialogrunde wurde besprochen, dass eine stadtweite Öffnung an den Tagen 11.10.2020, 25.10.2020, 08.11.2020 und 13.12.2020 dem Rat zur Genehmigung vorgeschlagen werden soll. Ins- besondere deshalb, weil die Freigabe dieser vier Sonntage auf der Grundlage einer kumulativen Würdigung der Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG) und vor dem Hintergrund des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 09.07.2020 auch nach juristischer Prüfung aus Sicht der Verwal- tung genehmigungsfähig ist. Die Dialogrunde hat genau die Termine für verkaufsoffene Sonntage gewählt, die bereits in der Rats- sitzung am 06.02.2020 als verkaufsoffene Sonntage verschiedener Interessen- und Werbegemein- schaften genehmigt wurden. Einzig und allein der Termin 29.11.2020 zu dem die Interessengemein- schaft Porz-Mitte eine genehmigte Sonntagsöffnung geplant hatte, bedarf der Aufhebung im Rahmen der anliegenden Rechtsverordnung durch den Rat. Vor dem Hintergrund des in der Dialogrunde Be- sprochenen, ist die Interessengemeinschaft Porz bereit, den für sie genehmigten verkaufsoffenen Sonntag auf einen der oben benannten Termine zu verlegen und ihren gestellten Antrag zurückzu- nehmen (die Antragsrücknahme liegt der Verwaltung vor). Diese Antragsrücknahme ist erforderlich geworden, weil nach § 6 Abs. 4 S.4 LÖG NRW lediglich ein Adventssonntag bei stadtweiter Öffnung freigegeben werden darf. Entsprechend ist der Beschluss des Rates vom 06.02.2020 diesbezüglich aufzuheben. Weiter wurde in der Dialogrunde vereinbart, dass Stadtmarketing Köln e.V. und der Handelskümme- rer, einen das Stadtgebiet Köln umfassenden Antrag -mit der oben erwähnten Ausnahme- und unter Berücksichtigung des Runderlasses vom 09.07.2020 stellen. Mit Schreiben vom 19.07.2020 wurde der Antrag bei der Stadtverwaltung gestellt. Zur Begründung 3 wird auf den Antrag (s. Anlage 3) verwiesen. Der Antrag nimmt besonders Bezug auf die Dritte Blitz- umfrage des Deutschen Industrie und Handelskammertages im Mai 2020, DIHK Sonderauswertung, die Corona-Umfrage des Handelsverbandes NRW (Anlage 4) sowie den Konsummonitor Corona. Mit Schreiben vom 20.07.2020 wurde den Institutionen nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW (Gewerkschaften, Kirchen, IHK zu Köln, Handelsverband Aachen - Düren - Köln und der Handwerkskammer zu Köln) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen/ E rgebnis Mit Schreiben vom 23.07.2020 hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die beabsichtigten sonntäg- lichen Öffnungen abgelehnt (s. Anlage 5 anonymisiert; Original liegt der Verwaltung vor). Der Deutsche Gewerkschaftsbund schließt sich der Stellungnahme der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in seiner Erwiderung an (s. Anlage 6 anonymisiert; Original liegt der Verwaltung vor). Mit Schreiben vom 23.07.2020 unterstützt die Industrie- und Handelskammer zu Köln den eingereich- ten Antrag und die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage an den 4 Sonntagen (Anlage 7 anonymi- siert; Original liegt der Verwaltung vor). Der ev. Kirchenverband Köln und Region hat am 15.07.2020 zu einer im Vorfeld ausgelösten Anhö- rung, die noch vor dem Ergebnis der Dialogrunde am 15.07.2020 eingeleitet worden war, Stellung zu verkaufsoffenen Sonntagen bezogen (Anlage 8 anonymisiert; Original liegt der Verwaltung vor). Eine neuerliche Stellungnahme zur ergänzenden Anhörung ist nicht eingegangen. Weitere Stellungnahmen der angehörten Institutionen sind nicht eingegangen. Die Verwaltung kommt bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die stadtweiten Öffnungen von Ver- kaufsstellen an den o.g. Tagen, insbesondere unter juristischer Würdigung der unten dargestellten Gründe des öffentlichen Interesses genehmigungsfähig sind. Sie macht an dieser Stelle allerdings besonders deutlich, dass diese Genehmigung der stadtweiten Öffnungen von Verkaufsstellen an den benannten 4 Sonntagen einmalig, ausschließlich und alleine unter der Wirkung des o.g. Runderlasses im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona- Pandemie, der seine Gültigkeit am 31.12.2020 verliert, erfolgt. Ab 2021 wird zu dem bisher üblichen Verfahren zurückgekehrt, so dass eine Beurteilung von Anträ- gen ausschließlich über § 6 Abs. 1 LÖG NRW erfolgen wird. Begründung des öffentlichen Interesses Die Interessengemeinschaften des Kölner Handels haben mit ihrem Antrag vom 19.07.2020 doku- mentiert, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine erhebliche Gefährdungslage des Kölner Handels darstellten Viele Verkaufsstellen mussten sich unter den Rettungsschirm des Landes NRW stellen. Ein nicht unerhebliches Beispiel der Gefährdungslage stellt auch die Schließung vieler Stand- orte der Kaufhäuser des Unternehmens Galeria Kaufhof/Karstadt dar. Arbeitsplatzverluste sind nicht nur dort zu erwarten, sondern auch in vielen anderen gefährdeten Ver- kaufsstellen des EInzelhandels. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Ein- zelhandelsangebotes dient. Der Einzelhandel bildet in Nordrhein-Westfalen den drittgrößten Wirtschaftszweig. Mehr als 100.000 Einzelhandelsbetriebe erwirtschafteten in NRW im Jahr 2019 einen Umsatz von über 122 Mrd. Euro und damit gut ein Viertel des gesamten deutschen Einzelhandelsumsatzes. Mit mehr als 750.000 4 Beschäftigten und Auszubildenden ist der Einzelhandel in NRW darüber hinaus einer der wichtigsten Arbeitgeber und Nachwuchsförderer, da jeder zehnte Arbeitsplatz im Einzelhandel liegt. Der lokale Einzelhandel ist insbesondere auch für die Kommunen und Menschen vor Ort von Bedeutung, die dort ihre Beschäftigung finden oder auf dessen Versorgungsfunktion angewiesen sind. Der stationäre Einzelhandel zählt in NRW und damit auch in Köln aufgrund der verfügten Einschränkungen zu den durch die Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Branchen. Nach dem mehrwöchigen nahe- zu vollständigen LockDown gelten auch seit der zum 11.05.2020 erfolgten Freigabe der Ladenöffnung für den gesamten Einzelhandel weiterhin erhebliche Einschränkungen. So sind Hygienekonzepte er- forderlich; weiter ist die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden auf eine Per- son je sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW beschränkt (§ 11 Abs. 1 CoronaSchVO). Nach Erhebungen des Handelsverbands NRW haben Einzelhändler in Nordrhein-Westfalen gegen- über dem Vorjahr erhebliche Umsatz- und Kundenfrequenzrückgänge zu verzeichnen (vgl. Pressein- formation des Handelsverbandes NRW vom 19.05.2020 und Newsletter des Handelsverbandes NRW vom 23.06.2020). Umfragen des Handelsverbands NRW haben ergeben, dass im Einzelhandel in beachtlichem Umfang das Risiko für Geschäftsaufgaben besteht (https://www.handelsverband- nrw.de/2020/05/22/coronakrise-ein-drittel-der-nicht-lebensmittelhaendler-in-akuter-existenznot/ ). Die Umfragen zeigen weiter, dass die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzrückgänge gegenüber dem Vorjahr zur Folge hat. Während der Phase des LockDowns liegt dies auf der Hand. Aber auch für die ersten Wochen nach der möglichen Vollöffnung zeigen Schätzungen befragter Betriebe erhebliche Umsatzrückgänge gegenüber der Vorjahreswoche (Presseinformation des Handelsverbandes NRW vom 19.05.2020 und Newsletter des Handelsverbandes vom 23.06.2020). Insgesamt ist zu konstatie- ren, dass der Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen und damit auch in Köln durch die Corona- Pandemie erheblich unter Druck geraten ist. Weniger als ein Drittel der Betriebe hat so viel Umsatz wie im Vorjahr oder mehr erzielt, während mehr als zwei Drittel der Betriebe weiterhin erhebliche Ein- bußen zu verzeichnen haben. Im Mai 2020 befanden sich ein Drittel der Non-Food-Einzelhändler laut einer Umfrage des Handels- verbandes (HDE) bei mehr als 600 Einzelhandelsunternehmen aus dem Non-Food-Bereich in akuter Existenznot (https://www.handelsverband-nrw.de/2020/05/22/coronakrise-ein-drittel-der-nicht- lebensmittelhaendler-in-akuter-existenznot/ ). Mitte Juni 2020 schätzte jeder fünfte Teilnehmer einer Umfrage des Handelsverbandes NRW das Risiko einer Geschäftsaufgabe mit „groß bis sehr groß“ ein (Presseinformation des Handelsverbandes NRW vom 23.06.2020). Aufgrund der Corona- Pandemie ist der stationäre Einzelhandel flächendeckend und damit in allen nordrhein-westfälischen Kommunen gefährdet. Dieser flächendeckenden Gefährdung kann allein mit Ladenöffnungen von Montag bis Samstag nicht erfolgreich begegnet werden, da erlittene und noch zu erwartende Einbu- ßen zu hoch ausfallen. Bund und Länder haben zahlreiche Programme aufgelegt, um von der CoronaKrise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Sinnvoll und notwendig sind flankierend hierzu aber auch Maßnahmen, die dem lokalen Einzelhandel Kunden zuführen und zusätzliche Einnahme- möglichkeiten eröffnen. Auch die beigefügte Umfrage zur aktuellen Situation im Einzelhandel des Handelsverbandes NRW belegt eindrucksvoll, dass in den Kalenderwochen in 17 – 19 von über 40 der Unternehmen nur Um- sätze von 20 – 40 % des Vorjahres generiert wurden. Die DIHK Blitzumfrage vom Mai 2020 belegt die Einschätzung des Handels, dass jeder achte eine Existenzbedrohung (Insolvenz) für sich sieht. Knapp vier von 5 Unternehmen (78 %) rechnen für das Gesamtjahr 2020 mit einem erheblichen Rückgang ihrer Umsätze. Seit Inkrafttreten der ersten Beschränkungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, zu denen die Untersagung von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern zählte, wurden in NRW zahlreiche bereits festgesetzte verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage abgesagt. Ein Verbot von großen Festveranstaltungen gilt gemäß § 13 Abs. 4 CoronaSchVO bis mindestens zum 31. Oktober 2020 fort. Bereits aufgrund der Untersagung von Veranstaltungen im Zeitraum von März bis August 2020 sind ungefähr die Hälfte der für das Jahr 2020 festgesetzten verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage ausgefallen. In Köln waren hiervon 9 verkaufsoffene Sonntage betroffen. 5 Ausgehend von einem im Jahre 2019 im Einzelhandel in NRW erzielten Jahresumsatz von ca. 122 Mrd. Euro und einem prozentualen Anteil des an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen erwirtschafte- ten Anteils am Jahresumsatz von 3 %, würde im Jahr 2020 der Ausfall verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Zeitraum März bis August für den Einzelhandel einen Umsatzverlust i. H. v. ca. 1,84 Mrd. zur Folge haben. Durch die durch Coronaschutzverordnung vom 7. Juli 2020 erfolgte Verlänge- rung der Untersagung von großen Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 werden sich diese Zahlen noch erhöhen. Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage haben mit ca. 3 % des Gesamtjahresumsatzes in der Vergan- genheit in nicht unerheblichem Maße zum Gesamtumsatz des Einzelhandels beigetragen und sind für den stationären Einzelhandel von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Es drängt sich daher auf, dass durch verkaufsoffene Sonn- und Feiertage der durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen erheblichen Gefährdung des Einzelhandels entgegengewirkt werden kann. Eine vollständige Abwehr dieser Gefährdung allein durch verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ist nicht zu erwarten, aber für die Eignung eines solchen Mittels auch nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn ein Mittel die Erreichung des verfolgten Zwecks fördert. Vor diesem Hintergrund sind verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ein geeignetes Mittel, um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und mittelfristig auch weiterhin ab- sehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels entgegenzuwirken. Der über Wochen dauernde „LockDown“ hat einen Einkauf außer in Lebensmittelgeschäften, Droge- rien, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkten unmöglich gemacht. Eine solche längerfristige Schließung der Geschäfte kann nicht nur eine noch weitergehende Verlagerung des Kaufgeschehens in den Onlinehandel zur Folge haben, sondern auch die Struktur des Einzelhandels gefährden. Dies gilt in reduziertem Maße auch für die weiterhin bestehenden Einschränkungen und Auflagen für den Einzelhandel nach § 11 und § 2 Abs. 3 CoronaSchVO. Die Corona-Pandemie und ihre erheblichen Auswirkungen und deren Abmilderung stellen einen wei- teren nicht normierten Sachgrund dar. Es gilt diese Folgen im öffentlichen Interesse so gut wie mög- lich aufzufangen, vielleicht sogar zu beseitigen. Gesellschaftlich besteht ein erhebliches Interesse daran, dass die gesamte Wirtschaft und insoweit insbesondere auch der lokale Einzelhandel in Folge der durch die Corona-Pandemie erlittenen Schwächungen gestärkt wird und durch die Vermeidung einer Welle von Betriebsaufgaben die Folgen für einzelne Betroffene (etwa LadeninhaberInnen und Beschäftigte), aber auch den Staat und die Ge- samtheit der Steuerzahler so gering wie möglich gehalten werden. Dabei ist weiter zu berücksichti- gen, dass mit dem lokalen Einzelhandel ein Absatzmarkt über viele Wochen ausgefallen war und wei- terhin mit Einschränkungen belegt ist, was zugleich nachteilige Auswirkungen auf die Produzenten der verkauften Güter mit sich bringt. Bund und Länder haben zahlreiche Programme aufgelegt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen, zum Teil über Zuschussregelungen, insbesondere aber über Kreditgewährung. Kredite sind aus Sicht von Staat und Wirtschaft ein sinn- volles Instrument, wenn die Kreditempfänger in die Lage versetzt werden, diese auch zurückzahlen zu können. Sinnvoll sind daher weitergehende Impulse zur Schaffung zusätzlicher Umsatzmöglichkeiten, wie dies verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Einzelhandel darstellen. Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage haben vielerorts für den Einzelhandel eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und können daher neben anderen Instrumenten dazu dienen, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzuschwä- chen. Ladeninhabern wird durch verkaufsoffene Sonn- und Feiertage die Möglichkeit geboten, Um- satz zu generieren, nachdem dieser in der gesamten Branche über Monate weggebrochen war und in vielen Betrieben eine Rückkehr auf das Niveau vor der Corona-Krise nicht absehbar, sondern in weite Ferne gerückt ist. Eine Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist umso mehr geboten, wenn aufgrund der Pandemie bereits festgesetzte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ausfallen, weil die damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen nicht durchführbar sind. Die Neufestset- zung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage ist insoweit als unmittelbare Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemiefolgen einzuordnen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass über sonn- und feiertägli- che Ladenöffnungen eine gewisse Entzerrung des Verkaufsverhaltens erreicht werden kann. Sonn- oder feiertägliche Ladenöffnungen können dazu führen, dass sich die Kunden auf mehr Tage vertei- len: Sonn- und Feiertagsöffnungen haben nach aller Erfahrung eine besondere Attraktivität. Es ist 6 deshalb zu erwarten, dass viele Kunden Sonn- und Feiertage als Einkaufstag nutzen werden. Das kann bei Einhaltung der Hygienevorschriften zu einer Verringerung der Ansteckungsgefahr beitragen. Insbesondere können hierdurch Wartezeiten vor Eintritt in die Geschäfte verringert werden. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Ansammlung zahlreicher wartender Kunden vor den Geschäften anders als ein regulierter Aufenthalt in den Geschäften die Ansteckungsgefahr erhöht. Die Einhaltung von Abstandsregeln vor den Geschäften ist - wenn überhaupt - so doch nur schwer durchzusetzen. Es besteht deshalb ein besonderes öffentliches Interesse an der Entzerrung der Einkaufszeiten. Auch dies ist bei der Zulassung einer sonn- und feiertäglichen Ladenöffnung ein wichtiger öffentlicher Be- lang, der dies - neben der existentiellen Bedrohung vieler Einzelhändler -rechtfertigen kann. Die Verkaufsstellenöffnung an den beantragten Tagen muss daher auch im Lichte des Gesundheits- erhalts gesehen werden. Die Fälle der letzten Wochen, auch im Stadtgebiet Köln, zu verfolgen über die Kölner Medien, wie z.B. Ansammlungen Brüsseler Platz, Rheinboulevard und die vielleicht sogar bewusst gewollten Verstöße gegen die CoronaSchVO zeigen, dass eine Verkaufsstellenöffnung ohne Anlassbezug (Sachgrund 1, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW) dem Gesundheitsschutz dient und damit im öffentlichen Interesse steht. Die Öffentlichkeit und auch der Kölner Handel haben nach der Lockerung der Einschränkungen der CoronaSchVO mit wenigen Ausnahmen (die es sicherlich immer geben wird) vorbildlich gezeigt, dass Handel und Öffentlichkeit sich auf die weiterhin bestehenden Einschränkungen eingelassen haben und diese nachahmenswert leben. Fazit Der Rat der Stadt Köln genehmigt die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Köln. Belege für die schwierige Situation der Kölner Handels- und Verkaufsstellen und der Verkaufsstellen im Land NRW ergeben sich aus der Medienberichterstattung, die hier exemplarisch, aber nicht ab- schließend aufgezeigt werden: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/291581/umfrage/besucherfrequenz-im-einzelhandel-in- deutschland-ggue-dem-vorjahr/ https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/einzelhandel-kauflaune-anreize-aussichten- 100.html https://www.dw.com/de/einzelhandel-corona-todessto%C3%9F-f%C3%BCr-deutsche- innenst%C3%A4dte/a-53803050 https://www1.wdr.de/nachrichten/wirtschaft/karstadt-kaufhof-immobilien100.html https://www.handelsjournal.de/corona/juli/warum-onlinehaendler-auch-nach-der-krise-profitieren.html https://taz.de/Schlechte-Prognosen-fuer-Einzelhandel/!5689876/ https://www.ifhkoeln.de/nc/blog/details/infoblog-covid-19-und-die-auswirkungen-fuer-den-handel/ https://www.springerprofessional.de/handel/vertriebskanaele/64-000-handelsunternehmen-von- pleitewelle-bedroht/17836970 https://www.radioerft.de/artikel/rhein-erft-einzelhandel-droht-kollaps-wegen-corona-647956.html https://www.iwkoeln.de/presse/in-den-medien/beitrag/hans-peter-kloes-so-bedroht-die-pandemie-die- existenz-vieler-deutscher.html https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/beitrag/michael-groemling-thomas-schleiermacher- 7 schwer-angeschlagen.html https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/corona-stoppt-wachstum-im-einzelhandel-warnt- handelsverband-a-8bd638bc-b173-401f-a6ca-f319b7fbcafd https://www.tagesschau.de/inland/gewerbesteuer-corona- 101.html?utm_source=upday&utm_medium=referral https://www.businessinsider.de/wirtschaft/handelsverband-schlaegt-alarm-dreifacher-tsunami-rollt- auf-innenstaedte-zu/ Die vom Kölner Handel mit ihrem Antrag eingelieferten Daten, Zahlen, Fakten sind auch durch die vorgenannten Quellen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt. Es werden von der Verwaltung kei- nerlei Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der vorgetragenen existenzbedrohenden Fakten erhoben. Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 RVO 2020 Anlage 2 Erlass 09.07.2020 Anlage 3 stadtweiter Antrag Anlage 4 Umfrage Corona Anlage 5 Stellungnahme Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Anlage 6 Stellungnahme Deutscher Gewerkschaftsbund Anlage 7 Stellungnahme Industrie- und Handelskammer zu Köln Anlage 8 Stellungnahme des evangelischen Kirchenverbands
Anlage 1 RVO 2020
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Anlage 1 Zweite Ordnungsbehördliche Verordnung für das Jahr 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Köln vom ??.??.2020 Der Rat hat in seiner Sitzung am ??.??.?? aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten am 30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet: § 1 Die vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 06.02.2020 genehmigte ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.02.2020 wird zu § 1 Abs. 8 hinsichtlich der freigegebenen Verkaufsstellenöffnung am Sonntag, dem 29.11.2020, in der Zeit von 13-18 Uhr, im Stadtbezirk Porz-Mitte, aufgehoben. § 2 Im Stadtgebiet Köln dürfen die Verkaufsstellen an den Sonntagen, 11.10.2020, 25.10.2020, 08.11.2020 und am 13.12.2020, in der Zeit von 13-18 Uhr geöffnet sein. § 3 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2030/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.08.2020
- Erstellt
- 07.07.2020 09:54