2022/0361
Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2022 hier: Fall- und Kostenanstieg in den Bereichen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe im Jugendamt
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2022/0361
7532 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.11.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0361
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 314100, 341010, 363300
Kostenstelle: 051-002-1010, 051-002-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3141-10, 3410-10, 3632-30,
3633-10, 3633-40, 3633-50, 3633-60, 3633-
70, 3633-80, 3633-90, 3634-10, 3634-20
Sachkonto: 7230100, 7250100, 7251000,
7288000, 7299160
Betreff: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im
Jahr 2022
hier: Fall- und Kostenanstieg in den Bereichen der Hilfen zur Erziehung und der
Eingliederungshilfe im Jugendamt
Vorlage vom: 31.10.2022
Beschlussvorschlag :
1. Auf den oben genannten Kostenstellen werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von
2,5 Mio. Euro gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH für das Haushaltsjahr 2022
bereitgestellt . Die notwendigen Deckungsmittel stehen im Gesamtbudget des Jugendamtes
zur Verfügung.
Anlagen:
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.10.2022 :
Das Jugendamt ist gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen zu gewähren.
Damit wird ein breites, im Rahmen der Sozialgesetzgebung öffentlich -rechtlich geregeltes
Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien abgedeckt.
Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel des Haushaltsjahres 2022 im Ber eich der
Transferaufwendungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe
übersteigen den geplanten Haushaltsansatz.
Ansatz 2021 Rechnungsergebnis
2021
Ansatz 2022 Prognose 2022
60.542.000€ 63.748.000€ 62.552.000€ 65.052.000€
Die Haushaltsplanung für das Jahr 2022 erfolgte bereits im Frühjahr 2021. In diesem Jahr
kam es zu Fallzahlsteigerungen in einzelnen Maßnahmenbereichen, die unvorhersehbar
waren und somit nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt werden konnten.
Für den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe lagen zum Zeitpunkt der Mittelplanung
keine umfassenden Datengrundlagen vor, so dass die in 2022 erfolgte Fallzahl - und
Bedarfsentwicklung nicht absehbar war.
Im Bereich der Eingliederungshilfe gab es erhebliche Zunahmen im Bereich des § 35 a SGB
VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender
seelischer Behinderung. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des § 35 a SGB VIII in
Abgrenzung zu Eingliederungshilfeleistungen werden junge Menschen häufiger bis zum
vollendeten 23. Lebensjahr versorgt, damit die behinderungsbedingten Bedarfe langfristig
abgedeckt werden können. Entsprechend wird es vermutlich auch in den Folgejahren zu
einem Fallzahlanstieg kommen, der in die zukünftigen Haushaltsplanungen mit
aufgenommen werden muss.
Da nach wie vor viele junge Menschen unter den Auswirkungen der Corona -Pandemie leiden
und auch erkranken, ergeben sich ständig neue Bedarfssituationen im Rahmen des
Leistungsspektrums der Eingliederungshilfe. Insbesondere mit den Kinder - und
Jugendpsychia trien erfolgen ständige Kontaktaufnahmen aufgrund von dort festgestellten
Bedarfen im Bereich der drohenden seelischen Behinderung . Die Versorgung junger
Menschen mit psychiatrischen und therapeutischen Hilfen decken die Bedarfe junger
Menschen nicht ab. D adurch bekommen die Eingliederungshilfen in beiden Rechtsbereichen
eine hohe Bedeutung.
Ebenso verhält es sich im Bereich der Lebenswelt Schule. Oftmals kann die Versorgung
junger Menschen bei drohender oder diagnostizierter seelischer Behinderung nicht alleine
durch schulische Maßnahmen gewährleistet werden. Dadurch erhöhen sich die Bedarfe im
Bereich der Teilhabe zur Bildung massiv.
- 4 -
Zusätzlich zu den steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe ist der steigende Bedarf
im jeweiligen Einzelfal l zu benennen.
Ein Grund für den erhöhten Bedarf im Bereich der Hilfen zur Erziehung ist unter anderem der
signifikante Fallanstieg im Bereich der Maßnahmen zur intensiven Schulkindbetreuung, zum
Schulcoaching und für Tagesprojekte, die unter dem § 27 Abs. 3 SGB VIII geführt werden.
Der Fallanstieg bei den anderen Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII ist unter anderem auf eine
erhöhte Anzahl, teil gerichtlich angeordneter, betreuter Umgänge und Clearingverfahren
zurückzuführen.
Auch in diesem Jahr erfolgte in einigen Fällen eine Aufstockung der Fachleistungsstunden bei
den ambulanten Hilfen z ur Erziehungsmaßnahmen, um stationäre Unterbringungen
möglichst zu vermeiden. Nach der Pandemie ergaben sich in vielen Fällen insgesamt
komplexere und dynamischere Fallverläufe, die entsprechend umfangreichere
Erziehungshilfemaßnahmen notwendig machten. Di ese Entwicklung war bei der
Haushaltsplanung für das Jahr 2022 nicht absehbar.
Weiterhin ergaben sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben Änderungen bei Fallzuständigkeiten,
so dass im laufenden Jahr Kostenerstattungsverpflichtungen seitens des Jugendamtes
gegenüber anderen Jugendämtern entstanden, die bei der Haushaltsplanung 2022 noch
nicht bekannt waren.
In beiden Bereichen handelt es sich um gesetzliche Pflichtleistungen. Die Verpflichtung zur
Auszahlung ergeben sich für den Bereich der Hilfe zur Erziehu ng aus den §§ 19, 27 II und III,
30, 31, 34, 35, 41 und 42 SGB VIII und für den Bereich Eingliederungshilfe aus § 6 Abs. 1
Nr. 6 SGB IX, § 112 und § 113 SGB IX, sowie § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII.
Die überplanmäßigen Haushaltsmittel werden benötigt, u m die laufenden Hilfen zur
Erziehung und Eingliederungshilfen zur Auszahlung anordnen zu können. Aufgrund der noch
unbekannten Entwicklung der Fallzahlen und Aufwendungen im Deckungskreis des
Jugendamtes bis zum Jahresende ist die Höhe der notwendigen über planmäßigen Mittel
nicht genau zu prognostizieren. Daher ist es wichtig, dass im Bedarfsfall ein Teil der Mittel
nach Magistratsbeschluss vorab zur Verfügung gestellt werden.
Die überplanmäßigen Aufwendungen für die Eingliederungshilfen und die Hilfen z ur
Erziehung gemäß SGB VIII und SGB IX sind unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung
ist über das Budget des Jugendamtes im eigenen Deckungskreis gewährleistet.
Eine Überwachung der Fallzahl - und Kostenentwicklung findet durch das
Dezernatscontrollin g in Abstimmung mit dem Jugendamt kontinuierlich statt. Dadurch kann
die Entwicklung betrachtet, bewertet und die Haushaltsplanung auf diesen Zahlen aufgebaut
werden. Trotz intensiviertem Controlling ist eine direkte unterjährige Gegensteuerung bei der
Fallzahl- und Bedarfsentwicklung nicht möglich, weil eine Dynamik in diesem Bereich in der
weiteren Prognose nur ungenau einzuschätzen ist.
- 5 -
Darmstadt, 31.10.2022
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
anlage 1
7605 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.11.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 51
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0361
Magistratsbeschluss -Nr.
436
Internetfähig
Produkt-Nr.: 314100, 341010, 363300
Kostenstelle: 051-002-1010, 051-002-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3141-10, 3410-10, 3632-30,
3633-10, 3633-40, 3633-50, 3633-60, 3633-
70, 3633-80, 3633-90, 3634-10, 3634-20
Sachkonto: 7230100, 7250100, 7251000,
7288000, 7299160
Betreff: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im
Jahr 2022
hier: Fall- und Kostenanstieg in den Bereichen der Hilfen zur Erziehung und der
Eingliederungshilfe im Jugendamt
Vorlage vom: 31.10.2022
Beschlussvorschlag :
1. Auf den oben genannten Kostenstellen werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von
2,5 Mio. Euro gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH für das Haushaltsjahr 2022
bereitgestellt. Die notwendigen Deckungsmittel stehen im Gesamtbudget des Jugendamtes
zur Verfügung.
- 3 -
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 16.11.2022
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.10.2022 :
Das Jugendamt ist gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen zu gewähren.
Damit wird ein breites, im Rahmen der Sozialgesetzgebung öffentlich -rechtlich geregeltes
Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien abgedeckt.
Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mit tel des Haushaltsjahres 2022 im Bereich der
Transferaufwendungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe
übersteigen den geplanten Haushaltsansatz.
Ansatz 2021 Rechnungsergebnis
2021
Ansatz 2022 Prognose 2022
60.542.000€ 63.748.000€ 62.552.000€ 65.052.000€
Die Haushaltsplanung für das Jahr 2022 erfolgte bereits im Frühjahr 2021. In diesem Jahr
kam es zu Fallzahlsteigerungen in einzelnen Maßnahme nbereichen, die unvorhersehbar
waren und somit nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt werden konnten.
Für den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe lagen zum Zeitpunkt der Mittelplanung
keine umfas senden Datengrundlagen vor, so dass die in 2022 erfolgte Fallzahl - und
Bedarfsentwicklung nicht absehbar war.
Im Bereich der Eingliederungshilfe gab es erhebliche Zunahmen im Bereich des § 35 a SGB
VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mi t seelischer oder drohender
seelischer Behinderung. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des § 35 a SGB VIII in
Abgrenzung zu Eingliederungshilfeleistungen werden junge Menschen häufiger bis zum
vollendeten 23. Lebensjahr versorgt, damit die behinderungsb edingten Bedarfe langfristig
abgedeckt werden können. Entsprechend wird es vermutlich auch in den Folgejahren zu
einem Fallzahlanstieg kommen, der in die zukünftigen Haushaltsplanungen mit
aufgenommen werden muss.
Da nach wie vor viele junge Menschen unter den Auswirkungen der Corona -Pandemie leiden
und auch erkranken, ergeben sich ständig neue Bedarfssituationen im Rahmen des
Leistungsspektrums der Eingliederungshilfe. Insbesondere mit den Kinder - und
Jugendpsychia trien erfolgen ständige Kontaktaufnahmen aufgrund von dort festgestellten
Bedarfen im Bereich der drohenden seelischen Behinderung. Die Versorgung junger
Menschen mit psychiatrischen und therapeutischen Hilfen decken die Bedarfe junger
Menschen nicht ab. D adurch bekommen die Eingliederungshilfen in beiden Rechtsbereichen
eine hohe Bedeutung.
Ebenso verhält es sich im Bereich der Lebenswelt Schule. Oftmals kann die Versorgung
junger Menschen bei drohender oder diagnostizierter seelischer Behinderung nicht alleine
durch schulische Maßnahmen gewährleistet werden. Dadurch erhöhen sich die Bedarfe im
Bereich der Teilhabe zur Bildung massiv.
- 5 -
Zusätzlich zu den steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe ist der steigende Bedarf
im jeweiligen Einzelfal l zu benennen.
Ein Grund für den erhöhten Bedarf im Bereich der Hilfen zur Erziehung ist unter anderem der
signifikante Fallanstieg im Bereich der Maßnahmen zur intensiven Schulkindbetreuung, zum
Schulcoaching und für Tagesprojekte, die unter dem § 27 Abs. 3 SGB VIII geführt werden.
Der Fallanstieg bei den anderen Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII ist unter anderem auf eine
erhöhte Anzahl, teil gerichtlich angeordneter, betreuter Umgänge und Clearingverfahren
zurückzuführen.
Auch in diesem Jahr erfolgte in einigen Fällen eine Aufstockung der Fachleistungsstunden bei
den ambulanten Hilfen z ur Erziehungsmaßnahmen, um stationäre Unterbringungen
möglichst zu vermeiden. Nach der Pandemie ergaben sich in vielen Fällen insgesamt
komplexere und dynamischere Fallverläufe, die entsprechend umfangreichere
Erziehungshilfemaßnahmen notwendig machten. Di ese Entwicklung war bei der
Haushaltsplanung für das Jahr 2022 nicht absehbar.
Weiterhin ergaben sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben Änderungen bei Fallzuständigkeiten,
so dass im laufenden Jahr Kostenerstattungsverpflichtungen seitens des Jugendamtes
gegenüber anderen Jugendämtern entstanden, die bei der Haushaltsplanung 2022 noch
nicht bekannt waren.
In beiden Bereichen handelt es sich um gesetzliche Pflichtleistungen. Die Verpflichtung zur
Auszahlung ergeben sich für den Bereich der Hilfe zur Erziehu ng aus den §§ 19, 27 II und III,
30, 31, 34, 35, 41 und 42 SGB VIII und für den Bereich Eingliederungshilfe aus § 6 Abs. 1
Nr. 6 SGB IX, § 112 und § 113 SGB IX, sowie § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII.
Die überplanmäßigen Haushaltsmittel werden benötigt, u m die laufenden Hilfen zur
Erziehung und Eingliederungshilfen zur Auszahlung anordnen zu können. Aufgrund der noch
unbekannten Entwicklung der Fallzahlen und Aufwendungen im Deckungskreis des
Jugendamtes bis zum Jahresende ist die Höhe der notwendigen über planmäßigen Mittel
nicht genau zu prognostizieren. Daher ist es wichtig, dass im Bedarfsfall ein Teil der Mittel
nach Magistratsbeschluss vorab zur Verfügung gestellt werden.
Die überplanmäßigen Aufwendungen für die Eingliederungshilfen und die Hilfen z ur
Erziehung gemäß SGB VIII und SGB IX sind unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung
ist über das Budget des Jugendamtes im eigenen Deckungskreis gewährleistet.
Eine Überwachung der Fallzahl - und Kostenentwicklung findet durch das
Dezernatscontrollin g in Abstimmung mit dem Jugendamt kontinuierlich statt. Dadurch kann
die Entwicklung betrachtet, bewertet und die Haushaltsplanung auf diesen Zahlen aufgebaut
werden. Trotz intensiviertem Controlling ist eine direkte unterjährige Gegensteuerung bei der
Fallzahl- und Bedarfsentwicklung nicht möglich, weil eine Dynamik in diesem Bereich in der
weiteren Prognose nur ungenau einzuschätzen ist.
- 6 -
Darmstadt, 31.10.2022
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
anlage 3
365 Zeichen
Punkt 39: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2022 hier: Fall- und Kostenanstieg in den Bereichen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe im Jugendamt (V-Nr. 2022/0361) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
anlage 2
369 Zeichen
Punkt 16: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2022 hier: Fall- und Kostenanstieg in den Bereichen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe im Jugendamt (V-Nr. 2022/0361) Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD-Fraktion
anlage 4
296 Zeichen
Punkt 48: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2022 hier: Fall- und Kostenanstieg in den Bereichen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe im Jugendamt (V-Nr. 2022/0361) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0361
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 31.10.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00