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2017/0385

Wilhelm-Loth-Preis - Sponsoringvereinbarung und Satzungsänderung

Magistratsvorlage 27.10.2017

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5584 Zeichen

NEUE SATZUNG 
 
Satzung 
 
für den Wilhelm-Loth-Preis 
Kunstpreis der Stadt Darmstadt 
 
vom 03.11.2017 
 
§ 1 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stiftet, 
eingedenk ihrer künstlerischen Tradition, 
einen Preis für bildende Kunst, der den 
Namen 
 
Wilhelm-Loth-Preis 
Kunstpreis der Stadt Darmstadt 
 
trägt. 
 
§ 2 
 
Der Wilhelm-Loth-Preis wird ab 2007 alle zwei 
Jahre an eine(n) Bildende(n) Künstler(in) 
verliehen. In Ausnahmefällen kann er geteilt 
werden. 
 
§ 3 
 
Der Preis besteht aus einem Geldbetrag von 
12.000,00 € und einer Verleihungsurkunde. 
Außerdem wird die Stadt Darmstadt dem 
Preisträger/der Preisträgerin nach 
Möglichkeit in dem der Preisverleihung 
folgenden Jahr eine Einzelausstellung 
ausrichten und dazu eine Publikation 
herausgeben lassen. 
 
§ 4 
 
(1) Über die Verleihung des Preises 
entscheidet eine Jury. Ihr gehören kraft 
Amtes folgende Mitglieder an: 
 
a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt 
Darmstadt als Vorsitzender, 
b) der/die Vorsitzende des Ausschusses für 
Kultur und Wissenschaft der 
Stadtverordnetenversammlung, 
c) der/die Direktor/in des Hessischen 
Landesmuseums Darmstadt und 
d) der/die Direktor/in des Instituts 
Mathildenhöhe 
e) der/die Vorsitzende/r des Kunstverein~ 
Darmstadt e.V. oder der/die Direktor/in 
der Kunsthalle 
Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden 
übernimmt das unter b) genannte Mitglied 
ALTE SATZUNG 
 
Satzung 
 
für den Wilhelm-Loth-Preis 
Kunstpreis der Stadt Darmstadt 
 
vom 25.05.2007 
 
§ 1 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stiftet, 
eingedenk ihrer künstlerischen Tradition, 
einen Preis für bildende Kunst, der den 
Namen 
 
Wilhelm-Loth-Preis 
Kunstpreis der Stadt Darmstadt 
 
trägt. 
 
§ 2 
 
Der Wilhelm-Loth-Preis wird ab 2007 alle zwei 
Jahre an eine(n) Bildende(n) Künstler(in) 
verliehen. In Ausnahmefällen kann er geteilt 
werden. 
 
§ 3 
 
Der Preis besteht aus einem Geldbetrag von 
12.000,00 € und einer Verleihungsurkunde. 
Außerdem wird die Stadt Darmstadt dem 
Preisträger/der Preisträgerin nach 
Möglichkeit in dem der Preisverleihung 
folgenden Jahr eine Einzelausstellung 
ausrichten und dazu eine Publikation 
herausgeben lassen. 
 
§ 4 
 
(1) Über die Verleihung des Preises 
entscheidet eine Jury. Ihr gehören kraft 
Amtes folgende Mitglieder an: 
 
a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt 
Darmstadt als Vorsitzender, 
b) der/die Vorsitzende des Ausschusses für 
Kultur und Wissenschaft der 
Stadtverordnetenversammlung, 
c) der/die Direktor/in des Hessischen 
Landesmuseums Darmstadt und 
d) der/die Direktor/in des Instituts 
Mathildenhöhe 
e) der/die Vorsitzende/r des Kunstverein~ 
Darmstadt e.V. oder der/die Direktor/in 
der Kunsthalle 
Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden 
übernimmt das unter b) genannte Mitglied

den Vorsitz. 
 
(2) Für jede Preisvergabe beruft der 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 
in Abstimmung mit dem Direktor/der 
Direktorin des Instituts Mathildenhöhe bis 
zu drei angesehene Künstler/Künstlerinnen 
oder überregional tätige 
Kunstsachverständige in die Jury. 
 
(3) Die BS Kulturstiftung Darmstadt hat das 
Recht, bis zu zwei weitere Jurymitglieder zu 
benennen. Diese weiteren Jurymitglieder 
haben allein beratende Stimme. 
 
§ 5 
 
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jury 
schlägt in der Wahlsitzung maximal drei 
Künstler/innen für die Preisverleihung vor 
und legt zu den vorgeschlagenen 
Künstlern/Künstlerinnen biografische 
Informationen und Anschauungsmaterial vor. 
 
Die von der BS Kulturstiftung benannten 
Jurymitglieder können gemeinsam über ein 
stimmberechtigtes Jurymitglied einen 
Künstler oder eine Künstlerin vorschlagen. 
Abs. 1 - 2. Halbsatz gilt entsprechend. 
 
(2) Der/Die Preisträger/in wird in offener 
Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Die Wahl des 
Preisträgers/der Preisträgerin bedarf der 
Bestätigung durch den Magistrat. 
 
§ 6 
 
Der/Die Preisträger/in ist spätestens bis 
Mitte März im Jahr der Preisverleihung zu 
ermitteln, um eine Ausstellung im Folgejahr 
organisatorisch zu ermöglichen. Sein/ihr 
Name darf erst nach Zustimmung durch den 
Magistrat bekannt werden. 
 
§ 7 
 
Den Preis überreicht der/die 
Oberbürgermeister/in oder ein anderes 
Mitglied des Magistrats. 
 
Darmstadt, den 03.11.2017 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister 
den Vorsitz. 
 
(2) Für jede Preisvergabe beruft der 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 
in Abstimmung mit dem Direktor/der 
Direktorin des Instituts Mathildenhöhe bis 
zu drei angesehene Künstler/Künstlerinnen 
oder überregional tätige 
Kunstsachverständige in die Jury. 
 
 
 
 
 
 
§ 5 
 
(1) jedes Mitglied der Jury schlägt in der 
Wahlsitzung maximal drei Künstler/innen für 
die Preisverleihung vor und legt zu den 
vorgeschlagenen Künstlern/Künstlerinnen 
biografische Informationen und 
Anschauungsmaterial vor. 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der/Die Preisträger/in wird in offener 
Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Die Wahl des 
Preisträgers/der Preisträgerin bedarf der 
Bestätigung durch den Magistrat. 
 
§ 6 
 
Der/Die Preisträger/in ist spätestens bis 
Mitte März im Jahr der Preisverleihung zu 
ermitteln, um eine Ausstellung im Folgejahr 
organisatorisch zu ermöglichen. Sein/ihr 
Name darf erst nach Zustimmung durch den 
Magistrat bekannt werden. 
 
§ 7 
 
Den Preis überreicht der/die 
Oberbürgermeister/in oder ein anderes 
Mitglied des Magistrats. 
 
Darmstadt, den 25.05.2007 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister

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2630 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Kulturamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
I 41 30 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0385 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
454 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Wilhelm-Loth-Preis – Sponsoringvereinbarung und Satzungsänderung  
 
Vorlage vom: 03.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
01. Der beiliegenden Sponsoringvereinbarung wird zugestimmt.  
 
02. Der beiliegenden Neufassung der Satzung wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Sponsoringvereinbarung  
Synopse zur Satzung  
Neufassung der Satzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 15.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2017 
 
 
 
Zu Ziffer 1, Sponsoringvereinbarung 
 
Es ist gelungen, mit der BS Kulturstiftung Darmstadt einen Sponsor für den Wilhelm-Loth-Preis 
zu finden. Aus diesem Grund wird zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS 
Kulturstiftung Darmstadt eine Sponsoringvereinbarung geschlossen. Die BS Kulturstiftung wird 
der Stadt ab 2018 alle zwei Jahre für die Preisverleihung, einschließlich der Kosten für den 
Katalog den Betrag von 40.000,00 Euro überweisen. Der BS Kulturstiftung wird das Recht 
eingeräumt, bis zu zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme in die Jury des Kunstpreises 
zu entsenden. Die von der BS Kulturstiftung benannten Jurymitglieder können gemeinsam über 
ein stimmberechtigtes Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin für den Preis 
vorschlagen. 
 
Zu Ziffer 2, Satzungsänderung 
 
Die Satzung für den Wilhelm-Loth-Preis, die keine Satzung im Sinne des § 5 HGO ist, wurde 
zuletzt 2007 geändert. Auf Grund der Sponsoringvereinbarung zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS Kulturstiftung Darmstadt sind § 4 und § 5 der 
Satzung des Kunstpreises zu aktualisieren. Die zwei weiteren Jurymitglieder und ihre Rechte 
sind in der vom Magistrat beschlossenen Satzung über den Wilhelm-Loth-Preis nämlich nicht 
vorgesehen. 
 
 
 
Darmstadt, 03.11.2017 
 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

2017/0385

2567 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Kulturamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0385 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Wilhelm-Loth-Preis – Sponsoringvereinbarung  und Satzungsänderung  
 
Vorlage vom: 03.11.2017 
 
Beschlussvorschlag : 
 
01. Der beiliegenden Sponsoringvereinbarung wird zugestimmt.  
 
02. Der beiliegenden Neufassung der Satzung wird zugestimmt . 
 
 
Anlagen: Sponsoringvereinbarung  
Synopse zur Satzung  
Neufassung der Satzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2017 
 
 
 
Zu Ziffer 1, Sponsoringvereinbarung 
 
Es ist gelungen, mit der BS Kulturstiftung Darmstadt einen Sponsor für den Wilhelm-Loth-Preis 
zu finden. Aus diesem Grund wird zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS 
Kulturstiftung Darmstadt eine Sponsoringvereinbarung geschlossen. Die BS Kulturstiftung wird 
der Stadt ab 2018 alle zwei Jahre für die Preisverleihung, einschließlich der Kosten für den 
Katalog den Betrag von 40.000,00 Euro überweisen. Der BS Kulturstiftung wird das Recht 
eingeräumt, bis zu zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme in die Jury des Kunstpreises 
zu entsenden. Die von der BS Kulturstiftung benannten Jurymitglieder können gemeinsam über 
ein stimmberechtigtes Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin für den Preis 
vorschlagen. 
 
Zu Ziffer 2, Satzungsänderung 
 
Die Satzung für den Wilhelm-Loth-Preis, die keine Satzung im Sinne des § 5 HGO ist, wurde 
zuletzt 2007 geändert. Auf Grund der Sponsoringvereinbarung zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS Kulturstiftung Darmstadt sind § 4 und § 5 der 
Satzung des Kunstpreises zu aktualisieren. Die zwei weiteren Jurymitglieder und ihre Rechte 
sind in der vom Magistrat beschlossenen Satzung über den Wilhelm-Loth-Preis nämlich nicht 
vorgesehen. 
 
 
 
Darmstadt, 03.11.2017 
 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 3

2917 Zeichen

Satzung 
 
für den Wilhelm-Loth-Preis 
Kunstpreis der Stadt Darmstadt 
 
 
§ 1 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stiftet, eingedenk ihrer künstlerischen Tradition, einen Preis 
für bildende Kunst, der den Namen 
 
Wilhelm-Loth-Preis 
Kunstpreis der Stadt Darmstadt 
 
trägt. 
 
§ 2 
 
Der Wilhelm-Loth-Preis wird ab 2007 alle zwei Jahre an eine(n) Bildende(n) Künstler(in) 
verliehen. In Ausnahmefällen kann er geteilt werden. 
 
§ 3 
 
Der Preis besteht aus einem Geldbetrag von 12.000,00 € und einer Verleihungsurkunde. 
Außerdem wird die Stadt Darmstadt dem Preisträger/der Preisträgerin nach Möglichkeit in 
dem der Preisverleihung folgenden Jahr eine Einzelausstellung ausrichten und dazu eine 
Publikation herausgeben lassen. 
 
§ 4 
 
(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet eine Jury. Ihr gehören kraft Amtes folgende 
Mitglieder an: 
 
a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Darmstadt als Vorsitzender, 
b) der/die Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Wissenschaft der 
Stadtverordnetenversammlung, 
c) der/die Direktor/in des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und 
d) der/die Direktor/in des Instituts Mathildenhöhe 
e) der/die Vorsitzende/r des Kunstverein~ Darmstadt e.V. oder der/die Direktor/in 
der Kunsthalle 
Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden übernimmt das unter b) genannte Mitglied den Vorsitz. 
 
(2) Für jede Preisvergabe beruft der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 
in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Instituts Mathildenhöhe bis 
zu drei angesehene Künstler/Künstlerinnen oder überregional tätige Kunstsachverständige in 
die Jury. 
 
(3) Die BS Kulturstiftung Darmstadt hat das Recht, bis zu zwei weitere Jurymitglieder zu 
benennen. Diese weiteren Jurymitglieder haben allein beratende Stimme. 
 
§ 5 
 
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jury schlägt in der Wahlsitzung maximal drei 
Künstler/innen für die Preisverleihung vor und legt zu den vorgeschlagenen 
Künstlern/Künstlerinnen biografische Informationen und Anschauungsmaterial vor. 
 
Die von der BS Kulturstiftung benannten Jurymitglieder können gemeinsam über ein 
stimmberechtigtes Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin vorschlagen. Abs. 1 - 2. 
Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Der/Die Preisträger/in wird in offener Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl des Preisträgers/der 
Preisträgerin bedarf der Bestätigung durch den Magistrat. 
 
§ 6 
 
Der/Die Preisträger/in ist spätestens bis Mitte März im Jahr der Preisverleihung zu ermitteln, 
um eine Ausstellung im Folgejahr organisatorisch zu ermöglichen. Sein/ihr Name darf erst 
nach Zustimmung durch den Magistrat bekannt werden. 
 
§ 7 
 
Den Preis überreicht der/die Oberbürgermeister/in oder ein anderes Mitglied des Magistrats. 
 
 
Darmstadt, den 03.11.2017 
 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 1

4465 Zeichen

1/3 
SPONSORINGVEREINBARUNG 
 
 
 
zwischen 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden kurz: Stadt) 
 
vertreten durch den Magistrat 
 
Der Magistrat - Neues Rathaus 
Luisenplatz 5 A 
64283 Darmstadt 
 
und 
 
BS Kulturstiftung Darmstadt 
Friedensplatz 12 
64283 Darmstadt 
 
vertreten durch 
 
Herrn Ulrich Scheinert 
Vorsitzender 
Seiterswiesenweg 5 
64287 Darmstadt 
 
 
 
 
§ 1 
 
Die Vertragspartner vereinbaren zum Zwecke des Sponsorings der Stadt: 
 
Die BS Kulturstiftung Darmstadt stellt zur Förderung des „Wilhelm-Loth-Preises“ der Stadt 
zweckgebundene finanzielle Mittel zur Verfügung (Sponsor des Preises). Dabei wird die Stadt die BS 
Kulturstiftung Darmstadt bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens bzw. der Preisverleihung des 
„Wilhelm-Loth-Preises“ integrieren. Näheres regeln §§ 3ff. 
 
§ 2 
 
Die BS Kulturstiftung Darmstadt überweist der Stadt alle zwei Jahre jeweils zum 1. März, beginnend 
ab dem 1. März 2018, für die Preisverleihung einen Geldbetrag in Höhe von EUR 40.000,00 (in 
Worten: vierzigtausend) auf das Konto: IBAN DE 93 50850150 0000 544000, BIC HELADEF1DAS bei 
der Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt, unter Angabe des Zweckbindungsvermerks: zur 
Verwendung „Wilhelm-Loth-Preis“. 
 
Diese Summe setzt sich aus 12.000,00 € Preisgeld sowie aus 28.000,00 € für den Katalog zusammen. 
Der Beitrag für den Katalog ist auf 28.000,00 € begrenzt. Sollten sich unvorhergesehene Mehrkosten 
ergeben, sind diese gegebenenfalls mit der Stiftung abzustimmen.

2/3 
§ 3 
 
Die in § 4 Abs 1 und 2 der Satzung über den Wilhelm-Loth-Preis der Stadt Darmstadt genannten 
Mitglieder der Jury entscheiden über die Vergabe des Wilhelm-Loth-Preises. Die BS Kulturstiftung 
Darmstadt hat das Recht, bis zu zwei weitere Jurymitglieder zu benennen. Diese weiteren 
Jurymitglieder haben allein beratende Stimme. Die BS Kulturstiftung kann über ein Jurymitglied einen 
Künstler oder eine Künstlerin vorschlagen. Die Besetzung der Jurymitglieder und das 
Vorschlagsverfahren für die Wahl des Preisträgers/der Preisträgerin ist in den §§ 4 und 5 der Satzung 
geregelt. 
 
§ 4 
 
Die Kosten der Preisverleihung, insbesondere die Kosten der Jury und die direkten und indirekten 
Veranstaltungskosten, trägt die Stadt. 
 
§ 5 
 
Das Projekt wird seitens der Stadt durch ihre jeweilige Kulturreferentin oder Kulturreferenten 
geleitet und wird unterstützt durch die Koordinatorin oder den Koordinator der BS Kulturstiftung 
Darmstadt. 
 
§ 6 
 
Der Vorsitzende der Jury wird bei allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Sponsoringvereinbarung 
von der Koordinatorin oder dem Koordinator der BS Kulturstiftung Darmstadt unterstützt. 
 
§ 7 
 
Die für die vereinbarte Kooperation benötigten Materialien der BS Kulturstiftung Darmstadt wie 
Abbildungen, Logo etc. zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit werden von der BS Kulturstiftung 
Darmstadt der Stadt rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die Stadt wird diese bei der 
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren und der 
Verleihungsveranstaltung des „Wilhelm-Loth-Preises“ einsetzen. 
 
§ 8 
 
Die BS Kulturstiftung kann diesen Vertrag ordentlich kündigen mit einer Frist von 2 Jahren jeweils 
zum 01.01. eines Jahres, frühestens jedoch zum 01.01.2022. 
 
§ 9 
 
Sollten in dem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen 
Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen 
hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen 
Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu 
ersetzen. 
 
§ 10 
 
Nebenabreden sind nicht geschlossen. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Vertrages 
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungserklärungen haben der jeweils anderen 
Vertragspartei zumindest mit eingeschriebenem Brief zuzugehen.

3/3 
 
 
 
§ 11 
 
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird für zehn Jahre geschlossen. Näheres regelt 
hier § 8. 
 
§ 12 
 
Die erste Preisverleihung im Rahmen dieser Vereinbarung findet 2018 statt. 
 
§ 13 
 
Gerichtsstand ist Darmstadt. 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 20.11.2017 
_______________________________________ ________________________________________ 
Jochen Partsch, Oberbürgermeister Ulrich Scheinert 
Wissenschaftsstadt Darmstadt BS Kulturstiftung Darmstadt 
________________________________________ 
Rafael Reißer, Bürgermeister 
Wissenschaftsstadt Darmstadt

Beratungsverlauf (1)

TOP 454

Orte (3)

  • Luisenplatz 5A
  • Friedensplatz 12
  • Seiterswiesenweg 5

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0385
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.10.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00