2017/0385
Wilhelm-Loth-Preis - Sponsoringvereinbarung und Satzungsänderung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 2
5584 Zeichen
NEUE SATZUNG Satzung für den Wilhelm-Loth-Preis Kunstpreis der Stadt Darmstadt vom 03.11.2017 § 1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stiftet, eingedenk ihrer künstlerischen Tradition, einen Preis für bildende Kunst, der den Namen Wilhelm-Loth-Preis Kunstpreis der Stadt Darmstadt trägt. § 2 Der Wilhelm-Loth-Preis wird ab 2007 alle zwei Jahre an eine(n) Bildende(n) Künstler(in) verliehen. In Ausnahmefällen kann er geteilt werden. § 3 Der Preis besteht aus einem Geldbetrag von 12.000,00 € und einer Verleihungsurkunde. Außerdem wird die Stadt Darmstadt dem Preisträger/der Preisträgerin nach Möglichkeit in dem der Preisverleihung folgenden Jahr eine Einzelausstellung ausrichten und dazu eine Publikation herausgeben lassen. § 4 (1) Über die Verleihung des Preises entscheidet eine Jury. Ihr gehören kraft Amtes folgende Mitglieder an: a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Darmstadt als Vorsitzender, b) der/die Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Wissenschaft der Stadtverordnetenversammlung, c) der/die Direktor/in des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und d) der/die Direktor/in des Instituts Mathildenhöhe e) der/die Vorsitzende/r des Kunstverein~ Darmstadt e.V. oder der/die Direktor/in der Kunsthalle Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden übernimmt das unter b) genannte Mitglied ALTE SATZUNG Satzung für den Wilhelm-Loth-Preis Kunstpreis der Stadt Darmstadt vom 25.05.2007 § 1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stiftet, eingedenk ihrer künstlerischen Tradition, einen Preis für bildende Kunst, der den Namen Wilhelm-Loth-Preis Kunstpreis der Stadt Darmstadt trägt. § 2 Der Wilhelm-Loth-Preis wird ab 2007 alle zwei Jahre an eine(n) Bildende(n) Künstler(in) verliehen. In Ausnahmefällen kann er geteilt werden. § 3 Der Preis besteht aus einem Geldbetrag von 12.000,00 € und einer Verleihungsurkunde. Außerdem wird die Stadt Darmstadt dem Preisträger/der Preisträgerin nach Möglichkeit in dem der Preisverleihung folgenden Jahr eine Einzelausstellung ausrichten und dazu eine Publikation herausgeben lassen. § 4 (1) Über die Verleihung des Preises entscheidet eine Jury. Ihr gehören kraft Amtes folgende Mitglieder an: a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Darmstadt als Vorsitzender, b) der/die Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Wissenschaft der Stadtverordnetenversammlung, c) der/die Direktor/in des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und d) der/die Direktor/in des Instituts Mathildenhöhe e) der/die Vorsitzende/r des Kunstverein~ Darmstadt e.V. oder der/die Direktor/in der Kunsthalle Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden übernimmt das unter b) genannte Mitglied den Vorsitz. (2) Für jede Preisvergabe beruft der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Instituts Mathildenhöhe bis zu drei angesehene Künstler/Künstlerinnen oder überregional tätige Kunstsachverständige in die Jury. (3) Die BS Kulturstiftung Darmstadt hat das Recht, bis zu zwei weitere Jurymitglieder zu benennen. Diese weiteren Jurymitglieder haben allein beratende Stimme. § 5 (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jury schlägt in der Wahlsitzung maximal drei Künstler/innen für die Preisverleihung vor und legt zu den vorgeschlagenen Künstlern/Künstlerinnen biografische Informationen und Anschauungsmaterial vor. Die von der BS Kulturstiftung benannten Jurymitglieder können gemeinsam über ein stimmberechtigtes Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin vorschlagen. Abs. 1 - 2. Halbsatz gilt entsprechend. (2) Der/Die Preisträger/in wird in offener Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl des Preisträgers/der Preisträgerin bedarf der Bestätigung durch den Magistrat. § 6 Der/Die Preisträger/in ist spätestens bis Mitte März im Jahr der Preisverleihung zu ermitteln, um eine Ausstellung im Folgejahr organisatorisch zu ermöglichen. Sein/ihr Name darf erst nach Zustimmung durch den Magistrat bekannt werden. § 7 Den Preis überreicht der/die Oberbürgermeister/in oder ein anderes Mitglied des Magistrats. Darmstadt, den 03.11.2017 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister den Vorsitz. (2) Für jede Preisvergabe beruft der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Instituts Mathildenhöhe bis zu drei angesehene Künstler/Künstlerinnen oder überregional tätige Kunstsachverständige in die Jury. § 5 (1) jedes Mitglied der Jury schlägt in der Wahlsitzung maximal drei Künstler/innen für die Preisverleihung vor und legt zu den vorgeschlagenen Künstlern/Künstlerinnen biografische Informationen und Anschauungsmaterial vor. (2) Der/Die Preisträger/in wird in offener Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl des Preisträgers/der Preisträgerin bedarf der Bestätigung durch den Magistrat. § 6 Der/Die Preisträger/in ist spätestens bis Mitte März im Jahr der Preisverleihung zu ermitteln, um eine Ausstellung im Folgejahr organisatorisch zu ermöglichen. Sein/ihr Name darf erst nach Zustimmung durch den Magistrat bekannt werden. § 7 Den Preis überreicht der/die Oberbürgermeister/in oder ein anderes Mitglied des Magistrats. Darmstadt, den 25.05.2007 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Walter Hoffmann Oberbürgermeister
anlage 4
2630 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 41 30
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0385
Magistratsbeschluss -Nr.
454
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Wilhelm-Loth-Preis – Sponsoringvereinbarung und Satzungsänderung
Vorlage vom: 03.11.2017
Beschlussvorschlag :
01. Der beiliegenden Sponsoringvereinbarung wird zugestimmt.
02. Der beiliegenden Neufassung der Satzung wird zugestimmt.
Anlagen: Sponsoringvereinbarung
Synopse zur Satzung
Neufassung der Satzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 15.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2017
Zu Ziffer 1, Sponsoringvereinbarung
Es ist gelungen, mit der BS Kulturstiftung Darmstadt einen Sponsor für den Wilhelm-Loth-Preis
zu finden. Aus diesem Grund wird zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS
Kulturstiftung Darmstadt eine Sponsoringvereinbarung geschlossen. Die BS Kulturstiftung wird
der Stadt ab 2018 alle zwei Jahre für die Preisverleihung, einschließlich der Kosten für den
Katalog den Betrag von 40.000,00 Euro überweisen. Der BS Kulturstiftung wird das Recht
eingeräumt, bis zu zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme in die Jury des Kunstpreises
zu entsenden. Die von der BS Kulturstiftung benannten Jurymitglieder können gemeinsam über
ein stimmberechtigtes Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin für den Preis
vorschlagen.
Zu Ziffer 2, Satzungsänderung
Die Satzung für den Wilhelm-Loth-Preis, die keine Satzung im Sinne des § 5 HGO ist, wurde
zuletzt 2007 geändert. Auf Grund der Sponsoringvereinbarung zwischen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS Kulturstiftung Darmstadt sind § 4 und § 5 der
Satzung des Kunstpreises zu aktualisieren. Die zwei weiteren Jurymitglieder und ihre Rechte
sind in der vom Magistrat beschlossenen Satzung über den Wilhelm-Loth-Preis nämlich nicht
vorgesehen.
Darmstadt, 03.11.2017
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
2017/0385
2567 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0385
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Wilhelm-Loth-Preis – Sponsoringvereinbarung und Satzungsänderung
Vorlage vom: 03.11.2017
Beschlussvorschlag :
01. Der beiliegenden Sponsoringvereinbarung wird zugestimmt.
02. Der beiliegenden Neufassung der Satzung wird zugestimmt .
Anlagen: Sponsoringvereinbarung
Synopse zur Satzung
Neufassung der Satzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2017
Zu Ziffer 1, Sponsoringvereinbarung
Es ist gelungen, mit der BS Kulturstiftung Darmstadt einen Sponsor für den Wilhelm-Loth-Preis
zu finden. Aus diesem Grund wird zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS
Kulturstiftung Darmstadt eine Sponsoringvereinbarung geschlossen. Die BS Kulturstiftung wird
der Stadt ab 2018 alle zwei Jahre für die Preisverleihung, einschließlich der Kosten für den
Katalog den Betrag von 40.000,00 Euro überweisen. Der BS Kulturstiftung wird das Recht
eingeräumt, bis zu zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme in die Jury des Kunstpreises
zu entsenden. Die von der BS Kulturstiftung benannten Jurymitglieder können gemeinsam über
ein stimmberechtigtes Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin für den Preis
vorschlagen.
Zu Ziffer 2, Satzungsänderung
Die Satzung für den Wilhelm-Loth-Preis, die keine Satzung im Sinne des § 5 HGO ist, wurde
zuletzt 2007 geändert. Auf Grund der Sponsoringvereinbarung zwischen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BS Kulturstiftung Darmstadt sind § 4 und § 5 der
Satzung des Kunstpreises zu aktualisieren. Die zwei weiteren Jurymitglieder und ihre Rechte
sind in der vom Magistrat beschlossenen Satzung über den Wilhelm-Loth-Preis nämlich nicht
vorgesehen.
Darmstadt, 03.11.2017
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 3
2917 Zeichen
Satzung für den Wilhelm-Loth-Preis Kunstpreis der Stadt Darmstadt § 1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stiftet, eingedenk ihrer künstlerischen Tradition, einen Preis für bildende Kunst, der den Namen Wilhelm-Loth-Preis Kunstpreis der Stadt Darmstadt trägt. § 2 Der Wilhelm-Loth-Preis wird ab 2007 alle zwei Jahre an eine(n) Bildende(n) Künstler(in) verliehen. In Ausnahmefällen kann er geteilt werden. § 3 Der Preis besteht aus einem Geldbetrag von 12.000,00 € und einer Verleihungsurkunde. Außerdem wird die Stadt Darmstadt dem Preisträger/der Preisträgerin nach Möglichkeit in dem der Preisverleihung folgenden Jahr eine Einzelausstellung ausrichten und dazu eine Publikation herausgeben lassen. § 4 (1) Über die Verleihung des Preises entscheidet eine Jury. Ihr gehören kraft Amtes folgende Mitglieder an: a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Darmstadt als Vorsitzender, b) der/die Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Wissenschaft der Stadtverordnetenversammlung, c) der/die Direktor/in des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und d) der/die Direktor/in des Instituts Mathildenhöhe e) der/die Vorsitzende/r des Kunstverein~ Darmstadt e.V. oder der/die Direktor/in der Kunsthalle Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden übernimmt das unter b) genannte Mitglied den Vorsitz. (2) Für jede Preisvergabe beruft der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Instituts Mathildenhöhe bis zu drei angesehene Künstler/Künstlerinnen oder überregional tätige Kunstsachverständige in die Jury. (3) Die BS Kulturstiftung Darmstadt hat das Recht, bis zu zwei weitere Jurymitglieder zu benennen. Diese weiteren Jurymitglieder haben allein beratende Stimme. § 5 (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jury schlägt in der Wahlsitzung maximal drei Künstler/innen für die Preisverleihung vor und legt zu den vorgeschlagenen Künstlern/Künstlerinnen biografische Informationen und Anschauungsmaterial vor. Die von der BS Kulturstiftung benannten Jurymitglieder können gemeinsam über ein stimmberechtigtes Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin vorschlagen. Abs. 1 - 2. Halbsatz gilt entsprechend. (2) Der/Die Preisträger/in wird in offener Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl des Preisträgers/der Preisträgerin bedarf der Bestätigung durch den Magistrat. § 6 Der/Die Preisträger/in ist spätestens bis Mitte März im Jahr der Preisverleihung zu ermitteln, um eine Ausstellung im Folgejahr organisatorisch zu ermöglichen. Sein/ihr Name darf erst nach Zustimmung durch den Magistrat bekannt werden. § 7 Den Preis überreicht der/die Oberbürgermeister/in oder ein anderes Mitglied des Magistrats. Darmstadt, den 03.11.2017 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
anlage 1
4465 Zeichen
1/3 SPONSORINGVEREINBARUNG zwischen Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden kurz: Stadt) vertreten durch den Magistrat Der Magistrat - Neues Rathaus Luisenplatz 5 A 64283 Darmstadt und BS Kulturstiftung Darmstadt Friedensplatz 12 64283 Darmstadt vertreten durch Herrn Ulrich Scheinert Vorsitzender Seiterswiesenweg 5 64287 Darmstadt § 1 Die Vertragspartner vereinbaren zum Zwecke des Sponsorings der Stadt: Die BS Kulturstiftung Darmstadt stellt zur Förderung des „Wilhelm-Loth-Preises“ der Stadt zweckgebundene finanzielle Mittel zur Verfügung (Sponsor des Preises). Dabei wird die Stadt die BS Kulturstiftung Darmstadt bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens bzw. der Preisverleihung des „Wilhelm-Loth-Preises“ integrieren. Näheres regeln §§ 3ff. § 2 Die BS Kulturstiftung Darmstadt überweist der Stadt alle zwei Jahre jeweils zum 1. März, beginnend ab dem 1. März 2018, für die Preisverleihung einen Geldbetrag in Höhe von EUR 40.000,00 (in Worten: vierzigtausend) auf das Konto: IBAN DE 93 50850150 0000 544000, BIC HELADEF1DAS bei der Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt, unter Angabe des Zweckbindungsvermerks: zur Verwendung „Wilhelm-Loth-Preis“. Diese Summe setzt sich aus 12.000,00 € Preisgeld sowie aus 28.000,00 € für den Katalog zusammen. Der Beitrag für den Katalog ist auf 28.000,00 € begrenzt. Sollten sich unvorhergesehene Mehrkosten ergeben, sind diese gegebenenfalls mit der Stiftung abzustimmen. 2/3 § 3 Die in § 4 Abs 1 und 2 der Satzung über den Wilhelm-Loth-Preis der Stadt Darmstadt genannten Mitglieder der Jury entscheiden über die Vergabe des Wilhelm-Loth-Preises. Die BS Kulturstiftung Darmstadt hat das Recht, bis zu zwei weitere Jurymitglieder zu benennen. Diese weiteren Jurymitglieder haben allein beratende Stimme. Die BS Kulturstiftung kann über ein Jurymitglied einen Künstler oder eine Künstlerin vorschlagen. Die Besetzung der Jurymitglieder und das Vorschlagsverfahren für die Wahl des Preisträgers/der Preisträgerin ist in den §§ 4 und 5 der Satzung geregelt. § 4 Die Kosten der Preisverleihung, insbesondere die Kosten der Jury und die direkten und indirekten Veranstaltungskosten, trägt die Stadt. § 5 Das Projekt wird seitens der Stadt durch ihre jeweilige Kulturreferentin oder Kulturreferenten geleitet und wird unterstützt durch die Koordinatorin oder den Koordinator der BS Kulturstiftung Darmstadt. § 6 Der Vorsitzende der Jury wird bei allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Sponsoringvereinbarung von der Koordinatorin oder dem Koordinator der BS Kulturstiftung Darmstadt unterstützt. § 7 Die für die vereinbarte Kooperation benötigten Materialien der BS Kulturstiftung Darmstadt wie Abbildungen, Logo etc. zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit werden von der BS Kulturstiftung Darmstadt der Stadt rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die Stadt wird diese bei der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren und der Verleihungsveranstaltung des „Wilhelm-Loth-Preises“ einsetzen. § 8 Die BS Kulturstiftung kann diesen Vertrag ordentlich kündigen mit einer Frist von 2 Jahren jeweils zum 01.01. eines Jahres, frühestens jedoch zum 01.01.2022. § 9 Sollten in dem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. § 10 Nebenabreden sind nicht geschlossen. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungserklärungen haben der jeweils anderen Vertragspartei zumindest mit eingeschriebenem Brief zuzugehen. 3/3 § 11 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird für zehn Jahre geschlossen. Näheres regelt hier § 8. § 12 Die erste Preisverleihung im Rahmen dieser Vereinbarung findet 2018 statt. § 13 Gerichtsstand ist Darmstadt. Darmstadt, den 20.11.2017 _______________________________________ ________________________________________ Jochen Partsch, Oberbürgermeister Ulrich Scheinert Wissenschaftsstadt Darmstadt BS Kulturstiftung Darmstadt ________________________________________ Rafael Reißer, Bürgermeister Wissenschaftsstadt Darmstadt
Beratungsverlauf (1)
Orte (3)
- Luisenplatz 5A
- Friedensplatz 12
- Seiterswiesenweg 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0385
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.10.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00