2014/0034
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen / Festlegung von Zuständigkeiten
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2014/0034
3339 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2014/0034
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen / Festlegung von Z u-
ständigkeiten
Vorlage vom: 18.02.2014
Beschlussvorsch lag:
Der Magistrat stimmt der geänderten Zuständigkeit für die Bewilligung von über - und außerplan-
mäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 2 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18. Februar 2014
Die Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes (DAH) enthält
Werte und Zuständigkeiten für verschiedene Geschäftsvorfälle, die nicht mehr zeitgemäß sind.
Im Vorgriff auf die anstehende Überarbeitung der DAH sollen Zuständigkeiten für die Bewill i-
gung von über - und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen geändert (Ziffer 3.4.7,
Abs. 10 und Abs. 11) und die Grenzen der Zuständigkeit angepasst werden.
Ziffer 3.4.7, Abs. 10 erhält folgende neue Fassung:
„Zuständig für die Bewilligung über - und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen
ist
1. die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer
a) bei unerheblichen über - und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
b) bei Bewilligung für Leistungen zu Lasten von zweckgebundenen Erträgen und Einza h-
lungen ohne Betragsbeschränkung im Einzelfall
c) bei Bewilligung für interne Leistungsverrechnung ohne Betragsbeschränkung im Ei n-
zelfall
2. der Magistrat bei über- oder außerpla nmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis
300.000 Euro je Sachkonto , soweit nicht die Zuständigkeit der Stadtkämmerin/ des
Stadtkämmerers gegeben ist.
3. die Stadtverordnetenversammlung bei Beträgen über 300.000 Euro und bei darunter -
liegenden Beträgen im Fall erheblicher kommunalpolitischer Bedeutung.
Ziffer 3.4.7, Abs. 11 wird wie folgt geändert:
„Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von Abs. 10 Ziff. 1 a) vom
Umfang her unerheblich, wenn sie
1. 15.000 Euro b ei Ansätzen je Sachkonto bis 150.000 Euro nicht überschreiten
2. 10 % des Ansatzes je Sachkonto über 150.000 Euro nicht überschreiten und nicht mehr
als 30.000 Euro betragen.
Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind vom Umfang her unerheblich, wen n
sie nicht mehr als 15.000 Euro je Sachkonto betragen. “
Die vorgeschlagenen Werte gelten nach Zustimmung durch die Stadtverordnetenversam mlung –
unabhängig davon, ob die DAH in weiteren Passagen Änderungen erfährt.
Die vorgeschlagenen Werte wurden nach Praktikabilitätsgesichtspunkten bemessen.
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0034
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.02.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00